Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, arbeitete seit August 1998 als Bauarbeiter für die Y.___ (Urk. 8/12/1).
Aufgrund eines sich am 31. August 2005 ereig neten Berufsunfalls, bei welchem er sich eine Calcaneusfraktur rechts zu zog (Urk. 8/7/12), sprach
ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SU VA)
mit Verfügung vom 21. August 2007 eine Invalidenrente bei einer Er werbsunfähigkeit von 24 % und eine Integ rität sentschädigung von 5 % zu
(Urk. 8/38).
Am 28. November 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlit tenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7, Urk. 8/17) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/13 - 14, Urk. 8/20/5-6) ein und klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Urk. 8/23, Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/4 8) sprach sie ihm
mit Verfügung vom 9. u nd 11. April sowie vom
21. Mai 2008
(Urk. 8/52 -57 Verfügungsteil 2)
mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente
samt Kinde r renten zu. Hierbei nahm sie aufgrund eines kom binierten Fuss- und Rückenleidens eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %
in einer Verweistätigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % . 1.2
Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/61). I n dessen Rahmen holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/62) und einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/63) ein. Zudem liess sie den Versicherten durch Gutachter des Z.___
untersuchen (Expertise n vom
4. Januar und 1
6. April 2011; Urk. 8/72, Urk. 8/76; Ergänzung vom 7. September 2011, Urk. 8/81).
Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
20. September 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/85), wogegen der Versicherte Ein wände erhob (Urk. 8/86, Urk. 8 / 97, Urk. 8/103). Mit weitere m Vorbescheid vom 27. Juli 2012 stellte sie schliesslich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und 21. Mai 2008 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/110), wogegen der Versicherte wiederum Ein wand er hob (Urk. 8/113, Urk. 8/116). Am 28. November 2012 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm
sei weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am
15. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 25. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Am 7. März 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom
17. April 2014 wurde die A XA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen und Frist zur Einreichung einer Stellung n ahme ange setzt (Urk. 1 1). Mit Eingabe vom
29. April 2014 verzichtete sie auf eine solche (Urk. 1 3), was den Parteien am
6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(Urk. 1 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind im ange fochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei felloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. November 2012 (Urk.
2) davon aus, dass die mit Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und
21. Mai 2008
gewährte
Dreiviertelsrente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Un tersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde. Die damaligen Beurteilungen seien nicht mehr nachvollziehbar, da keine Belastungstests durc hgeführt und durch die rein subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers sowie der betreuenden Personen beeinflusst worden seien . Die damaligen Verfügungen seien daher im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die medizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe nicht auf seinen subjektiven Ein schätzungen beruht. Die damalige Rentenzusprache sei nicht zweifellos u nrich tig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen, weshalb eine Wiedererwägung nicht erlaubt sei (Urk. 1 S. 6 f.) . 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache lag en Berichte der SUVA, von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, sowie die Beurteilung des RAD -Arztes
zugrunde: 3.2
Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, nannte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. November 2006 (Urk. 8/7/12-17) die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts des Processus
anterior mit Impressionsfraktur der Calcaneusgelenkfläche im calcaneocuboidalen Gelenk mit einer intraartikulären Stufenbildung von bis zu 4 mm. Er führte aus, dass 14 Monate nach der Fraktur funktionell ein zufrie denstellendes Ergebnis am unteren Sprunggelenk bestehe; die Beweglichkeit sei lediglich um ein en Drittel eingeschränkt. Es seien keine Muskelatrophien der unteren Extremitäten nachweisbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im ganzen rechten Bein bis zum Rücken reichend seien durch den Befund am unteren rechten Sprunggelenk nicht näher zu erklären (Ziff. 5 S. 4). Aufgrund der Verletzungsfolgen sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf stark unebenem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, bei knienden oder kauernden Tätigkeiten sowie bei solchen verbunden mit Heben und Tragen von Lasten grösser als 20 Kilogramm eingeschränkt . Unter Berücksichtigung dieser Ein schränkungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (Ziff. 5.2
S. 5) . Dr. C.___ beurteilte diesen Zustand als dauerhaft (Ziff. 5.5 S. 5). 3.3
Am 1. Dezember 2006 (Urk. 8/13/16) nannte Dr. A.___ zuhanden von Dr. B.___ die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts mit intraartikulärer Stu fenbildung im August 2005, ein chronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom bei de generativen Veränderungen sowie Adipositas. Er berichtete, dass bei allmähli cher Besserung der Fussschmerzen die Beschwerden von Seiten der Lendenwir belsäule (LWS) zun ä hmen, sodass die Abgrenzung von Krankheit und Unfall immer schwieriger geworden sei . Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und aufgrund seiner Ressourcen “auch nicht irgendwo anders einsetzbar“. 3.4
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 3 0. März 2007 (Urk. 8 /20/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - Differentialdiagnose: radikuläre Reizung L5 bei osteodiscaler
Forami nalstenose beidseits - degenerativen Veränderungen der gesamten LWS - d iffuse r idiopathische r
Skeletthyperostose (DISH) - Fehlstatik bei stammbetonter Adipositas - m usculoskelettale r
Dekonditionierung - Chronische Schmerzen im untere n Sprunggelenk (USG) rechts mit/bei - Status nach Calcaneusfraktur mit intraartikulärer Stufenbildung Au gust 2005 - Differentialdiagnose: Beginnende sekun d äre USG-Arthrose - Adipositas
Er führte aus, dass seit dem Unfall im August 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer behinderungsange passten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 50 % bestehe. Dr. B.___ bezeichnete die Prognose bei chronische m Verlauf als schlecht. 3.5
Am 1 4. April 2007 (Urk. 8/39/4)
nahm Dr. med. D.___ vom RAD zu den medizinischen Unterlagen Stellung und hielt fest, dass Rückenschmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fussge lenks best ünden, weshalb von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit auszugehen sei. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Laste n schwerer als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens zu 50 % zumutbar (vgl. auch Urk. 8/39/5) . 4. 4.1
Anlässlich de s im Jahr 20 10 eingeleiteten R evision sverfahrens
wurde der Be schwerdeführer durch die Dres . med. E.___,
F MH Innere Medi zin/Rheumatologie, P D
F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion/Rheumatologie, und G.___,
Psychiatrie/Psychotherapie FMH, sowie de n Physiotherapeuten H.___ des Z.___ untersucht, und es wurde seine funktio nelle Leistungsfähigkeit abgeklärt.
Im entsprechenden Gutachten vom 1 6. April 2011 (Urk. 8/76 /1-19) nannten sie folgende Diagnosen (S. 6 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - mehrsegmentalen Degenerationen im Bereich der LWS (MRI vom 2 7. Dezember 2006) - Rückfussschmerzen rechts (Ferse, ventraler Sprunggelenksbereich) mit/bei: - Status nach knöchernem Ausriss des Seitenbandes am Malleolus
me dialis 1996 nach Distorsionstrauma - Sturzereignis von drei Metern am 3 1. August 2005 mit Calcaneusfrak tur mit konsekutiv intraartikulärer Stufenbildung: kon servative Behandlung - MRI des oberen und unteren Sprunggelenks vom 4. September 2006: Calcaneus und Kuboid mit kleiner Stufenbildung sowie perifokaler Spongiosa b ildung
A us psychiatrischer Sicht nannten die Gutachter keine Diagnose .
Sie führten aus, dass die arbeitsbezogen relevanten Probleme vor allem eine schmerzbe dingt verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und des rechten Fusse s seien (S. 7). Sie qualifizierten die vom Beschwerdeführer angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgrund der Gewichtsbelastungen als eine knapp schwere Arbeit (S. 7) und hielten diesbezüglich fest, dass diese für ihn nur sehr eingeschränkt zumutbar sei (ganztags mit zwei Pausen und relevanter zusätzli cher Leistungsminderung, S. 8).
Seit dem Unfall im August 2005 bestehe e ine mindestens 20%ige Arbeitsun fähigkeit, wobei bis zum 5. Februar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei anschliessend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einer körperlich mittelschweren Tätigkeit in Sinne des Zumutbarkeitsprofil s sei die Leist ungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei Arbeitsanforderungen mit „fehlen dem Sitzen“ rechtfertige sich aber eine Reduktion der Arbeitszeit um drei Stun den pro Arbeitstag. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich seit Februar 200 6. Eine weitere namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei in der Folge nicht eingetreten. 4.2
Ergänzend zum Gutachten führte P D
Dr. F.___
a uf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 (Urk. 8/81) aus, dass beim Be schwerdeführer seit Februar 2006 ein stabiler Gesundheitszustand bestehe und sie aus medizinischer Sicht die frühere Beurteilung im massgeblichen Umfang nicht nachvollziehen könnten. Zur Entlastung der damaligen Beurteiler sei an zufügen, dass bei den Vorbeurteilungen auf die Durchführung von Belastungs tests verzichtet worden sei und durch rein subjektive Einschätzungen von Seiten des Beschwerdeführers und der betreuenden Personen beeinflusst worden seien. 5 .
Gestützt auf die se Expertise ist vorab festzuhalten, dass
selbst die Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich verneinten (Urk. 8/81) . D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit durch die
Z.___ - Gutachter
stellt für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Eine revisionsweise Leistungsanpassung scheidet demnach aus (vgl. E. 1.2 hievor), wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, hob sie doch d ie Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2
S. 3) .
Die Zulässigkeit einer solchen ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 1.2 hievor) . 6 .
6 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits - unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er messenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung un richtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007
E. 2.2). 6 .2
Dr. B.___ bescheinigte – aufgrund der Fuss- und Rückenbeschwerden – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit (E. 3.4 hievor) . Da für die Leistungsbeurtei lung der SUVA lediglich die reinen Unfallfolgen, mithin die aus der Calcaneus fraktur
resultierende geminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz war, blieb die unfallfremde Problematik
ohne Belang. In diesem Sinne beurteilte der zuständige Kreisarzt Dr. C.___
denn auch die Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (E. 3.2 hievor) . Dr. D.___ vom RAD attestierte dem Beschwerdeführer –
in Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten –
aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit
in lei densangepasster Tätigkeit (E. 3.5
hievor). Davon ging auch die Beschwerdegeg nerin in ihrer damaligen rentenzusprechenden Verfügung aus (vgl. Urk. 8/52/9) . Wenn sie nun vorbringt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf einer nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Sachlage erfolgt, ist ihr nicht zu folgen, denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Ihre Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit stützte sich auf die medizinischen Unterlagen und lag durchaus im Rahmen des Ermessensspielraumes. Es ist zwar möglich, dass rein subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers die damalige medizinische Beurteilung beeinflusst haben könnten, doch lagen dem rentenzusprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls fachärztlich gestellte konkrete Di agnosen zugrunde. Wie a usgeführt, nehmen die Z.___ - Gutachter eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (E. 5 hievor) . Gestützt auf diese Neubeurteilung kann die Be schwerdegegnerin daher nicht geltend machen, die ursprüngliche Rentenverfü gung sei zweifellos unrichtig.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Zudem ist dem Beschwerdeführer
– nach Einsicht in die Kostennote vom 7. März 2013 (Urk.
10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 711 . 30 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘711.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind im ange fochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei felloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. November 2012 (Urk.
2) davon aus, dass die mit Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und
21. Mai 2008
gewährte
Dreiviertelsrente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Un tersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde. Die damaligen Beurteilungen seien nicht mehr nachvollziehbar, da keine Belastungstests durc hgeführt und durch die rein subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers sowie der betreuenden Personen beeinflusst worden seien . Die damaligen Verfügungen seien daher im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die medizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe nicht auf seinen subjektiven Ein schätzungen beruht. Die damalige Rentenzusprache sei nicht zweifellos u nrich tig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen, weshalb eine Wiedererwägung nicht erlaubt sei (Urk. 1 S. 6 f.) . 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache lag en Berichte der SUVA, von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, sowie die Beurteilung des RAD -Arztes
zugrunde: 3.2
Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, nannte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. November 2006 (Urk. 8/7/12-17) die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts des Processus
anterior mit Impressionsfraktur der Calcaneusgelenkfläche im calcaneocuboidalen Gelenk mit einer intraartikulären Stufenbildung von bis zu 4 mm. Er führte aus, dass 14 Monate nach der Fraktur funktionell ein zufrie denstellendes Ergebnis am unteren Sprunggelenk bestehe; die Beweglichkeit sei lediglich um ein en Drittel eingeschränkt. Es seien keine Muskelatrophien der unteren Extremitäten nachweisbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im ganzen rechten Bein bis zum Rücken reichend seien durch den Befund am unteren rechten Sprunggelenk nicht näher zu erklären (Ziff. 5 S. 4). Aufgrund der Verletzungsfolgen sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf stark unebenem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, bei knienden oder kauernden Tätigkeiten sowie bei solchen verbunden mit Heben und Tragen von Lasten grösser als 20 Kilogramm eingeschränkt . Unter Berücksichtigung dieser Ein schränkungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (Ziff. 5.2
S. 5) . Dr. C.___ beurteilte diesen Zustand als dauerhaft (Ziff. 5.5 S. 5). 3.3
Am 1. Dezember 2006 (Urk. 8/13/16) nannte Dr. A.___ zuhanden von Dr. B.___ die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts mit intraartikulärer Stu fenbildung im August 2005, ein chronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom bei de generativen Veränderungen sowie Adipositas. Er berichtete, dass bei allmähli cher Besserung der Fussschmerzen die Beschwerden von Seiten der Lendenwir belsäule (LWS) zun ä hmen, sodass die Abgrenzung von Krankheit und Unfall immer schwieriger geworden sei . Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und aufgrund seiner Ressourcen “auch nicht irgendwo anders einsetzbar“. 3.4
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 3 0. März 2007 (Urk.
E. 4 Januar und 1
E. 4.1 Anlässlich de s im Jahr 20
E. 4.2 Ergänzend zum Gutachten führte P D
Dr. F.___
a uf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 (Urk. 8/81) aus, dass beim Be schwerdeführer seit Februar 2006 ein stabiler Gesundheitszustand bestehe und sie aus medizinischer Sicht die frühere Beurteilung im massgeblichen Umfang nicht nachvollziehen könnten. Zur Entlastung der damaligen Beurteiler sei an zufügen, dass bei den Vorbeurteilungen auf die Durchführung von Belastungs tests verzichtet worden sei und durch rein subjektive Einschätzungen von Seiten des Beschwerdeführers und der betreuenden Personen beeinflusst worden seien. 5 .
Gestützt auf die se Expertise ist vorab festzuhalten, dass
selbst die Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich verneinten (Urk. 8/81) . D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit durch die
Z.___ - Gutachter
stellt für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Eine revisionsweise Leistungsanpassung scheidet demnach aus (vgl. E. 1.2 hievor), wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, hob sie doch d ie Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2
S. 3) .
Die Zulässigkeit einer solchen ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 1.2 hievor) . 6 .
6 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits - unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er messenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung un richtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007
E. 2.2). 6 .2
Dr. B.___ bescheinigte – aufgrund der Fuss- und Rückenbeschwerden – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit (E. 3.4 hievor) . Da für die Leistungsbeurtei lung der SUVA lediglich die reinen Unfallfolgen, mithin die aus der Calcaneus fraktur
resultierende geminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz war, blieb die unfallfremde Problematik
ohne Belang. In diesem Sinne beurteilte der zuständige Kreisarzt Dr. C.___
denn auch die Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (E. 3.2 hievor) . Dr. D.___ vom RAD attestierte dem Beschwerdeführer –
in Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten –
aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit
in lei densangepasster Tätigkeit (E. 3.5
hievor). Davon ging auch die Beschwerdegeg nerin in ihrer damaligen rentenzusprechenden Verfügung aus (vgl. Urk. 8/52/9) . Wenn sie nun vorbringt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf einer nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Sachlage erfolgt, ist ihr nicht zu folgen, denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Ihre Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit stützte sich auf die medizinischen Unterlagen und lag durchaus im Rahmen des Ermessensspielraumes. Es ist zwar möglich, dass rein subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers die damalige medizinische Beurteilung beeinflusst haben könnten, doch lagen dem rentenzusprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls fachärztlich gestellte konkrete Di agnosen zugrunde. Wie a usgeführt, nehmen die Z.___ - Gutachter eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (E. 5 hievor) . Gestützt auf diese Neubeurteilung kann die Be schwerdegegnerin daher nicht geltend machen, die ursprüngliche Rentenverfü gung sei zweifellos unrichtig.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Zudem ist dem Beschwerdeführer
– nach Einsicht in die Kostennote vom 7. März 2013 (Urk.
10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 711 . 30 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘711.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 6 April 2011; Urk. 8/72, Urk. 8/76; Ergänzung vom 7. September 2011, Urk. 8/81).
Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
20. September 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/85), wogegen der Versicherte Ein wände erhob (Urk. 8/86, Urk.
E. 8 /20/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - Differentialdiagnose: radikuläre Reizung L5 bei osteodiscaler
Forami nalstenose beidseits - degenerativen Veränderungen der gesamten LWS - d iffuse r idiopathische r
Skeletthyperostose (DISH) - Fehlstatik bei stammbetonter Adipositas - m usculoskelettale r
Dekonditionierung - Chronische Schmerzen im untere n Sprunggelenk (USG) rechts mit/bei - Status nach Calcaneusfraktur mit intraartikulärer Stufenbildung Au gust 2005 - Differentialdiagnose: Beginnende sekun d äre USG-Arthrose - Adipositas
Er führte aus, dass seit dem Unfall im August 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer behinderungsange passten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 50 % bestehe. Dr. B.___ bezeichnete die Prognose bei chronische m Verlauf als schlecht. 3.5
Am 1 4. April 2007 (Urk. 8/39/4)
nahm Dr. med. D.___ vom RAD zu den medizinischen Unterlagen Stellung und hielt fest, dass Rückenschmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fussge lenks best ünden, weshalb von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit auszugehen sei. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Laste n schwerer als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens zu 50 % zumutbar (vgl. auch Urk. 8/39/5) . 4.
E. 10 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00035 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
11. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, arbeitete seit August 1998 als Bauarbeiter für die Y.___ (Urk. 8/12/1).
Aufgrund eines sich am 31. August 2005 ereig neten Berufsunfalls, bei welchem er sich eine Calcaneusfraktur rechts zu zog (Urk. 8/7/12), sprach
ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SU VA)
mit Verfügung vom 21. August 2007 eine Invalidenrente bei einer Er werbsunfähigkeit von 24 % und eine Integ rität sentschädigung von 5 % zu
(Urk. 8/38).
Am 28. November 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlit tenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7, Urk. 8/17) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/13 - 14, Urk. 8/20/5-6) ein und klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Urk. 8/23, Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/4 8) sprach sie ihm
mit Verfügung vom 9. u nd 11. April sowie vom
21. Mai 2008
(Urk. 8/52 -57 Verfügungsteil 2)
mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente
samt Kinde r renten zu. Hierbei nahm sie aufgrund eines kom binierten Fuss- und Rückenleidens eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %
in einer Verweistätigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % . 1.2
Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/61). I n dessen Rahmen holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/62) und einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/63) ein. Zudem liess sie den Versicherten durch Gutachter des Z.___
untersuchen (Expertise n vom
4. Januar und 1
6. April 2011; Urk. 8/72, Urk. 8/76; Ergänzung vom 7. September 2011, Urk. 8/81).
Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
20. September 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/85), wogegen der Versicherte Ein wände erhob (Urk. 8/86, Urk. 8 / 97, Urk. 8/103). Mit weitere m Vorbescheid vom 27. Juli 2012 stellte sie schliesslich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und 21. Mai 2008 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/110), wogegen der Versicherte wiederum Ein wand er hob (Urk. 8/113, Urk. 8/116). Am 28. November 2012 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm
sei weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am
15. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 25. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Am 7. März 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom
17. April 2014 wurde die A XA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen und Frist zur Einreichung einer Stellung n ahme ange setzt (Urk. 1 1). Mit Eingabe vom
29. April 2014 verzichtete sie auf eine solche (Urk. 1 3), was den Parteien am
6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(Urk. 1 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind im ange fochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei felloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. November 2012 (Urk.
2) davon aus, dass die mit Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und
21. Mai 2008
gewährte
Dreiviertelsrente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Un tersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde. Die damaligen Beurteilungen seien nicht mehr nachvollziehbar, da keine Belastungstests durc hgeführt und durch die rein subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers sowie der betreuenden Personen beeinflusst worden seien . Die damaligen Verfügungen seien daher im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die medizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe nicht auf seinen subjektiven Ein schätzungen beruht. Die damalige Rentenzusprache sei nicht zweifellos u nrich tig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen, weshalb eine Wiedererwägung nicht erlaubt sei (Urk. 1 S. 6 f.) . 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache lag en Berichte der SUVA, von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, sowie die Beurteilung des RAD -Arztes
zugrunde: 3.2
Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, nannte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. November 2006 (Urk. 8/7/12-17) die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts des Processus
anterior mit Impressionsfraktur der Calcaneusgelenkfläche im calcaneocuboidalen Gelenk mit einer intraartikulären Stufenbildung von bis zu 4 mm. Er führte aus, dass 14 Monate nach der Fraktur funktionell ein zufrie denstellendes Ergebnis am unteren Sprunggelenk bestehe; die Beweglichkeit sei lediglich um ein en Drittel eingeschränkt. Es seien keine Muskelatrophien der unteren Extremitäten nachweisbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im ganzen rechten Bein bis zum Rücken reichend seien durch den Befund am unteren rechten Sprunggelenk nicht näher zu erklären (Ziff. 5 S. 4). Aufgrund der Verletzungsfolgen sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf stark unebenem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, bei knienden oder kauernden Tätigkeiten sowie bei solchen verbunden mit Heben und Tragen von Lasten grösser als 20 Kilogramm eingeschränkt . Unter Berücksichtigung dieser Ein schränkungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (Ziff. 5.2
S. 5) . Dr. C.___ beurteilte diesen Zustand als dauerhaft (Ziff. 5.5 S. 5). 3.3
Am 1. Dezember 2006 (Urk. 8/13/16) nannte Dr. A.___ zuhanden von Dr. B.___ die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts mit intraartikulärer Stu fenbildung im August 2005, ein chronifiziertes
Lumbovertebralsyndrom bei de generativen Veränderungen sowie Adipositas. Er berichtete, dass bei allmähli cher Besserung der Fussschmerzen die Beschwerden von Seiten der Lendenwir belsäule (LWS) zun ä hmen, sodass die Abgrenzung von Krankheit und Unfall immer schwieriger geworden sei . Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und aufgrund seiner Ressourcen “auch nicht irgendwo anders einsetzbar“. 3.4
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 3 0. März 2007 (Urk. 8 /20/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - Differentialdiagnose: radikuläre Reizung L5 bei osteodiscaler
Forami nalstenose beidseits - degenerativen Veränderungen der gesamten LWS - d iffuse r idiopathische r
Skeletthyperostose (DISH) - Fehlstatik bei stammbetonter Adipositas - m usculoskelettale r
Dekonditionierung - Chronische Schmerzen im untere n Sprunggelenk (USG) rechts mit/bei - Status nach Calcaneusfraktur mit intraartikulärer Stufenbildung Au gust 2005 - Differentialdiagnose: Beginnende sekun d äre USG-Arthrose - Adipositas
Er führte aus, dass seit dem Unfall im August 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer behinderungsange passten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 50 % bestehe. Dr. B.___ bezeichnete die Prognose bei chronische m Verlauf als schlecht. 3.5
Am 1 4. April 2007 (Urk. 8/39/4)
nahm Dr. med. D.___ vom RAD zu den medizinischen Unterlagen Stellung und hielt fest, dass Rückenschmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fussge lenks best ünden, weshalb von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit auszugehen sei. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Laste n schwerer als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wären dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens zu 50 % zumutbar (vgl. auch Urk. 8/39/5) . 4. 4.1
Anlässlich de s im Jahr 20 10 eingeleiteten R evision sverfahrens
wurde der Be schwerdeführer durch die Dres . med. E.___,
F MH Innere Medi zin/Rheumatologie, P D
F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion/Rheumatologie, und G.___,
Psychiatrie/Psychotherapie FMH, sowie de n Physiotherapeuten H.___ des Z.___ untersucht, und es wurde seine funktio nelle Leistungsfähigkeit abgeklärt.
Im entsprechenden Gutachten vom 1 6. April 2011 (Urk. 8/76 /1-19) nannten sie folgende Diagnosen (S. 6 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - mehrsegmentalen Degenerationen im Bereich der LWS (MRI vom 2 7. Dezember 2006) - Rückfussschmerzen rechts (Ferse, ventraler Sprunggelenksbereich) mit/bei: - Status nach knöchernem Ausriss des Seitenbandes am Malleolus
me dialis 1996 nach Distorsionstrauma - Sturzereignis von drei Metern am 3 1. August 2005 mit Calcaneusfrak tur mit konsekutiv intraartikulärer Stufenbildung: kon servative Behandlung - MRI des oberen und unteren Sprunggelenks vom 4. September 2006: Calcaneus und Kuboid mit kleiner Stufenbildung sowie perifokaler Spongiosa b ildung
A us psychiatrischer Sicht nannten die Gutachter keine Diagnose .
Sie führten aus, dass die arbeitsbezogen relevanten Probleme vor allem eine schmerzbe dingt verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und des rechten Fusse s seien (S. 7). Sie qualifizierten die vom Beschwerdeführer angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgrund der Gewichtsbelastungen als eine knapp schwere Arbeit (S. 7) und hielten diesbezüglich fest, dass diese für ihn nur sehr eingeschränkt zumutbar sei (ganztags mit zwei Pausen und relevanter zusätzli cher Leistungsminderung, S. 8).
Seit dem Unfall im August 2005 bestehe e ine mindestens 20%ige Arbeitsun fähigkeit, wobei bis zum 5. Februar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei anschliessend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einer körperlich mittelschweren Tätigkeit in Sinne des Zumutbarkeitsprofil s sei die Leist ungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei Arbeitsanforderungen mit „fehlen dem Sitzen“ rechtfertige sich aber eine Reduktion der Arbeitszeit um drei Stun den pro Arbeitstag. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich seit Februar 200 6. Eine weitere namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei in der Folge nicht eingetreten. 4.2
Ergänzend zum Gutachten führte P D
Dr. F.___
a uf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 (Urk. 8/81) aus, dass beim Be schwerdeführer seit Februar 2006 ein stabiler Gesundheitszustand bestehe und sie aus medizinischer Sicht die frühere Beurteilung im massgeblichen Umfang nicht nachvollziehen könnten. Zur Entlastung der damaligen Beurteiler sei an zufügen, dass bei den Vorbeurteilungen auf die Durchführung von Belastungs tests verzichtet worden sei und durch rein subjektive Einschätzungen von Seiten des Beschwerdeführers und der betreuenden Personen beeinflusst worden seien. 5 .
Gestützt auf die se Expertise ist vorab festzuhalten, dass
selbst die Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich verneinten (Urk. 8/81) . D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit durch die
Z.___ - Gutachter
stellt für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Eine revisionsweise Leistungsanpassung scheidet demnach aus (vgl. E. 1.2 hievor), wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, hob sie doch d ie Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2
S. 3) .
Die Zulässigkeit einer solchen ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 1.2 hievor) . 6 .
6 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits - unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er messenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung un richtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007
E. 2.2). 6 .2
Dr. B.___ bescheinigte – aufgrund der Fuss- und Rückenbeschwerden – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit (E. 3.4 hievor) . Da für die Leistungsbeurtei lung der SUVA lediglich die reinen Unfallfolgen, mithin die aus der Calcaneus fraktur
resultierende geminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz war, blieb die unfallfremde Problematik
ohne Belang. In diesem Sinne beurteilte der zuständige Kreisarzt Dr. C.___
denn auch die Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (E. 3.2 hievor) . Dr. D.___ vom RAD attestierte dem Beschwerdeführer –
in Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten –
aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit
in lei densangepasster Tätigkeit (E. 3.5
hievor). Davon ging auch die Beschwerdegeg nerin in ihrer damaligen rentenzusprechenden Verfügung aus (vgl. Urk. 8/52/9) . Wenn sie nun vorbringt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf einer nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Sachlage erfolgt, ist ihr nicht zu folgen, denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Ihre Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit stützte sich auf die medizinischen Unterlagen und lag durchaus im Rahmen des Ermessensspielraumes. Es ist zwar möglich, dass rein subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers die damalige medizinische Beurteilung beeinflusst haben könnten, doch lagen dem rentenzusprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls fachärztlich gestellte konkrete Di agnosen zugrunde. Wie a usgeführt, nehmen die Z.___ - Gutachter eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (E. 5 hievor) . Gestützt auf diese Neubeurteilung kann die Be schwerdegegnerin daher nicht geltend machen, die ursprüngliche Rentenverfü gung sei zweifellos unrichtig.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Zudem ist dem Beschwerdeführer
– nach Einsicht in die Kostennote vom 7. März 2013 (Urk.
10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 711 . 30 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘711.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder