Sachverhalt
1.
Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April 2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer von X.___, bei zogen wurden, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. September 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauerhafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden
ausgewiesen . Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom
10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom
7. Oktober 2011, Ur
k. 8/83).
Am
9. Mai 2012
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber 2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum
Leistungs bezug
bei de r IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte
mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84)
ein . Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nach zureichen (Urk. 8/9 0), liess der Versicherte einen Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) auflegen . Nachdem ihm mit Vorbe scheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 8/96) angezeigt worden war, dass auf sein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, reichte X.___
sodann ein weiteres Arztzeugnis des Z.___ (Urk. 8/99) sowie Berichte vom
A.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/109 /1-2), vom
Z.___ vom 24. Sep tember 2 012 (Urk. 8/108) und von Dr. med
B.___, Facharzt FMH für Neu ro logie, vom 18. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 (Urk. 8/109/3-4 und 8/111)
nach . Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verä nderung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Hiergegen erhob X.___
unter Beilage einer Unterstützungs bestäti gung (U rk. 1/2) sowie zwei er zusätzlicher Arztzeugnisse vom Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6) am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte die Zusprechung einer vollen [richtig: ganzen] Rente. E ventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zur Durchführung von weiteren Abklärungen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung . Mit Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2013 (Urk. 7 unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 8/1-114)
beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit dieser Regelung soll verhin dert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Ergibt die Prüfung durch die Ver waltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die eingereichten Unterlagen dieselben Diagnosen bescheinigen würden, welche bereits im Rahmen früherer Begutachtungen beurteilt worden seien. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung vom 29. September 2010 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Er sei deshalb vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2012 (rich tig: 10. März 2011, Urk. 8/ 84/1) stationär im C.___ gewesen. Gemäss Berichten des Z.___ und des C.___ leide er unter einer chronischen mittelgradigen Depression. Ausserdem hätten sich auch die Schmerzen chronifiziert . Aus den fachärztlichen Berichten ergebe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren sei (Urk. 1/1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9 . Mai 2012 (Urk. 8/86) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom
29. September 2010
(Urk. 8/63) und dem
30. November 2012, als die angefoch tene Verfügung erging (Urk. 2), eine anspruchserhebliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1
Die medizinische Sachlage sowie die darauf basierende Einschätzung der Arbeits fähigkeit, auf welche sich die Verfügung vom 29. September 2010 stützte, wird im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011 (Urk. 8/79) umfassend dargestellt, wora uf vorliegend verwiesen wird :
Aufgrund diverser geklagter Beschwerden wie pochende Kopfschmerzen, Nacken schmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsmangel, kognitive Ein schränkungen und herabgesetzte Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerde führer umfassenden, spezialärztlichen Abklärungen unterzogen . Trotz diesen Untersuchungen liess sich jedoch keine Ursache für die Beschwerden finden. Insbesondere fehlte es aus neuropsychologischer, neurologischer und psychi atrischer Sicht an erheblichen Pathologien (Urk. 8/79 S. 10), so dass g estützt auf die medizinischen Abklärungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde. 3.2 3.2 .1
D i e vom Beschwerdeführer anlässlich der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Berichte und Zeugnisse vermögen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft darzutun: 3.2 .2
In den
vom Beschwerdeführer eingereichten
Arzt zeugnisse n des Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6, Urk. 8/84, Urk. 8/99), welche
eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit
(für den Zeitraum November 2011 bis Dezember 2012) attestieren, enthält einzig das Zeugnis vom 5. Mai 2012 (Urk. 8/84/5) Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers . In diesem Zeugnis wird jedoch darauf hingewiesen,
dass die Frage der Verschlechterung des Gesundhe itszustandes seit Oktober 2011 erst etwa im Oktober 2012 schlüssig beantwortet werden könne, da bis dahin noch Abklärungen getroffen würden.
Aus diesen Zeugnissen ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 29. September 2010 ver schlechtert hätte . 3.2 .3
Im Bericht d es Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) w u rden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhetischer, Wir belsäule n -chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer und p sychiatrischer Sicht erwähnt.
Wie Dr. med. D.___, Praktischer Arzt (FMH), des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 19 . Juni 2012 (Urk. 8/94) zu Recht darauf hinwies, ist es nicht ersichtlich, wann die eigenen Befunde erhoben wurden. Bei den Beschwerden wurde sodann – wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie seien seit dem Unfall im Jahr 2005 oder nach der Diskushernie im Jahr 1999 aufgetreten. Die genannten Diagnosen sind schliesslich
dieselben wie in den – vor der Verfügung vom
29. September 2010
erstatteten - Bericht en des Z.___ vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13) und von Dr. B.___ vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/64/11-12). Die berichtenden Ärzte zeigten demnach nicht auf, ob und wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 29. Sept ember 2010 verschlechtert hätte.
Was sodann den zweiten Bericht des Z.___ vom 24. September 2012 (Urk. 8/108) betrifft, so
w urde n auch hier lediglich die gleichen Diagnosen wiederholt, wie sie bereits im Bericht des Z.___ vom 18. August 2010 genannt worden waren (Urk. 8/64/13) .
E rneut wurde damit kein e
Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit dem
29. September 2010 aufgezeigt, was nicht weiter erstaunt, wurde der Bericht doch in Stellungnahme zum Vorbe scheid vom 15. April 2010 (richtig: 15. März 2010, Urk. 8/42), welcher im vorangehen den Verfahren erging und mithin vorliegend nicht mehr in Frage gestellt wer den kann, abgegeben.
Auch der Einwand des Beschwerdeführer s (Urk . 1/1 S. 2), seine psychische Ge sundheit habe sich verschlec htert, er leide gemäss dem Bericht des Z.___
unter einer Depression, ändert nichts daran, dass mit diesen Berichten keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde:
Bereits im Bericht desselben Zentrums vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13)
also vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010
wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) erwähnt . In den zwei Berichten von 2012
wurde dieselbe Diagnose aufgeführt. Aus diesen neuen Berichten ergibt sich nicht, dass sich die Ärzte auf neue Befunde gestützt hätten . So wies denn Dr. D.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/112) darauf hin, dass die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeführten neuropsychologischen Defizite auf einer Testung aus dem Jahr 2010 beruhen würden.
I m Urteil vom 10. August 2011 des hiesigen Gerichts wurde ausreichend dargelegt, weshalb aufgrund des Berichts vom 18. August 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden konnte (Urk. 8/79 E. 3.13 und 4.2). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht erneut einzugehen. Mit der nochmaligen Nennung der mittelgradig depressiven Epi sode wurde demnach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufge zeigt. 3.2 .4
Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis des C.___ vom 10. März 2011 war der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2011 in stationärer Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/84/1). Im Bericht des C.___
vom 17. März 2011 (Urk. 8/78/ 3-7), den der Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Neuanmeldung einreichte, der jedoch bereits aktenkundig war, diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine mittelgradige depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Der stationäre Auf enthalt erfolgte zwar nach dem Erlass der Verfügung vom 29. September 2010, jedoch bevor das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 10. August 2011 (Urk. 8/ 79) bestätigte. Im genannten Urteil wurde bereits ausreichend dargelegt, weshalb auch gestützt auf den Bericht des C.___ vom 17. März 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Darauf kann ver wiesen werden (Urk. 8/ 79 E. 3.14 und 4.2). Inwiefern sich eine Verschlechterung seit Verfügungsdatum ergeben haben soll, ist nicht ersichtlich. 3.2 .5
Sodann wurde ebenso wenig mit Bericht des
A.___ vo m 22. August 2012 (Urk. 8/109 /1-2) eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht : Der Beschwerdeführer beklagte erneut die gleichen Beschwerden wie im Verfahren, das zur rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010 geführt hatte. 3.2 .6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/109 /3-4) aus, der Beschwerdeführer beklage dieselben Beschwerden wie bei der Untersuchung am 1. Juni 2010 . Überdies bestätigte er die Befunde seiner letzten Untersuchung. Auch aus diesem Bericht ergibt sich demnach keine Verschlechterung .
Der Beschwerdefüh rer reichte
am 9. November 2012 (Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-114) einen weit eren Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 20 12 (Urk. 8/111) zu den Akten . Zuvor war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/90) Frist zur Einreichung von Beweismitteln ange setzt worden unter der Androhung des Nichteintretens. Nach Erlass des Vorbe scheids wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes beziehungsweise Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen gewährt, welche mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 letztmals bis zum 31. Oktober 2012 erstreckt worden war (Urk. 8/106). Der Bericht von Dr. B.___ wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Es kann jedoch offen blei ben, ob er aus dem Recht zu weisen wäre, da darin ohnehin keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .
Dr. B.___ nannte keine neue, IV-rechtlich relevante Diagnose und unterliess es ins besondere, eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Sodann waren die meisten der in der Zusam menfassung erwähnten medizinischen Akten bereits im Zeitpunkt des früheren Verfahrens aktenkundig. Inwieweit sich mit Blick auf bereits vorbestehende Diskushernien, die Schwäche der linken Körperseite sowie das vom Beschwer deführer selber als bekannt bezeichnete Cervicalsyndrom eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. September 2010 ergeben hätte, ist weder schlüssig dargelegt, noch gestützt auf die Anga ben von Dr. B.___ nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes ist mithin auch mit diesem Bericht nicht glaubhaft dargelegt. 3.3
Nach dem Gesagten wurde
im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfü gung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist. 4.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 1/2) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 11. Januar 2013 ist daher zu entsprechen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Ge richtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: De m Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MPversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April 2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer von X.___, bei zogen wurden, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. September 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauerhafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden
ausgewiesen . Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom
10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom
7. Oktober 2011, Ur
k. 8/83).
Am
9. Mai 2012
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber 2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum
Leistungs bezug
bei de r IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte
mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84)
ein . Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nach zureichen (Urk. 8/9 0), liess der Versicherte einen Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) auflegen . Nachdem ihm mit Vorbe scheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 8/96) angezeigt worden war, dass auf sein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, reichte X.___
sodann ein weiteres Arztzeugnis des Z.___ (Urk. 8/99) sowie Berichte vom
A.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/109 /1-2), vom
Z.___ vom 24. Sep tember 2 012 (Urk. 8/108) und von Dr. med
B.___, Facharzt FMH für Neu ro logie, vom 18. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 (Urk. 8/109/3-4 und 8/111)
nach . Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verä nderung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
unter Beilage einer Unterstützungs bestäti gung (U rk. 1/2) sowie zwei er zusätzlicher Arztzeugnisse vom Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6) am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte die Zusprechung einer vollen [richtig: ganzen] Rente. E ventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zur Durchführung von weiteren Abklärungen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung . Mit Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2013 (Urk. 7 unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 8/1-114)
beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die eingereichten Unterlagen dieselben Diagnosen bescheinigen würden, welche bereits im Rahmen früherer Begutachtungen beurteilt worden seien. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung vom 29. September 2010 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Er sei deshalb vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2012 (rich tig: 10. März 2011, Urk. 8/ 84/1) stationär im C.___ gewesen. Gemäss Berichten des Z.___ und des C.___ leide er unter einer chronischen mittelgradigen Depression. Ausserdem hätten sich auch die Schmerzen chronifiziert . Aus den fachärztlichen Berichten ergebe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren sei (Urk. 1/1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9 . Mai 2012 (Urk. 8/86) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom
29. September 2010
(Urk. 8/63) und dem
30. November 2012, als die angefoch tene Verfügung erging (Urk. 2), eine anspruchserhebliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.
E. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 3.1 Die medizinische Sachlage sowie die darauf basierende Einschätzung der Arbeits fähigkeit, auf welche sich die Verfügung vom 29. September 2010 stützte, wird im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011 (Urk. 8/79) umfassend dargestellt, wora uf vorliegend verwiesen wird :
Aufgrund diverser geklagter Beschwerden wie pochende Kopfschmerzen, Nacken schmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsmangel, kognitive Ein schränkungen und herabgesetzte Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerde führer umfassenden, spezialärztlichen Abklärungen unterzogen . Trotz diesen Untersuchungen liess sich jedoch keine Ursache für die Beschwerden finden. Insbesondere fehlte es aus neuropsychologischer, neurologischer und psychi atrischer Sicht an erheblichen Pathologien (Urk. 8/79 S. 10), so dass g estützt auf die medizinischen Abklärungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde.
E. 3.2 .6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/109 /3-4) aus, der Beschwerdeführer beklage dieselben Beschwerden wie bei der Untersuchung am 1. Juni 2010 . Überdies bestätigte er die Befunde seiner letzten Untersuchung. Auch aus diesem Bericht ergibt sich demnach keine Verschlechterung .
Der Beschwerdefüh rer reichte
am 9. November 2012 (Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-114) einen weit eren Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 20 12 (Urk. 8/111) zu den Akten . Zuvor war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/90) Frist zur Einreichung von Beweismitteln ange setzt worden unter der Androhung des Nichteintretens. Nach Erlass des Vorbe scheids wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes beziehungsweise Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen gewährt, welche mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 letztmals bis zum 31. Oktober 2012 erstreckt worden war (Urk. 8/106). Der Bericht von Dr. B.___ wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Es kann jedoch offen blei ben, ob er aus dem Recht zu weisen wäre, da darin ohnehin keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .
Dr. B.___ nannte keine neue, IV-rechtlich relevante Diagnose und unterliess es ins besondere, eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Sodann waren die meisten der in der Zusam menfassung erwähnten medizinischen Akten bereits im Zeitpunkt des früheren Verfahrens aktenkundig. Inwieweit sich mit Blick auf bereits vorbestehende Diskushernien, die Schwäche der linken Körperseite sowie das vom Beschwer deführer selber als bekannt bezeichnete Cervicalsyndrom eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. September 2010 ergeben hätte, ist weder schlüssig dargelegt, noch gestützt auf die Anga ben von Dr. B.___ nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes ist mithin auch mit diesem Bericht nicht glaubhaft dargelegt.
E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde
im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfü gung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist.
E. 4 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 1/2) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 11. Januar 2013 ist daher zu entsprechen.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Ge richtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: De m Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00034 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
16. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Adliswil Sozialberatung, Y.___ Albisstrasse 3, Postfach, 8134 Adliswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hin weis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April 2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer von X.___, bei zogen wurden, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfü gung vom 29. September 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauerhafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden
ausgewiesen . Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom
10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom
7. Oktober 2011, Ur
k. 8/83).
Am
9. Mai 2012
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Okto ber 2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum
Leistungs bezug
bei de r IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte
mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84)
ein . Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nach zureichen (Urk. 8/9 0), liess der Versicherte einen Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) auflegen . Nachdem ihm mit Vorbe scheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 8/96) angezeigt worden war, dass auf sein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, reichte X.___
sodann ein weiteres Arztzeugnis des Z.___ (Urk. 8/99) sowie Berichte vom
A.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/109 /1-2), vom
Z.___ vom 24. Sep tember 2 012 (Urk. 8/108) und von Dr. med
B.___, Facharzt FMH für Neu ro logie, vom 18. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 (Urk. 8/109/3-4 und 8/111)
nach . Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Verä nderung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicher ten mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 2) nicht ein. 2.
Hiergegen erhob X.___
unter Beilage einer Unterstützungs bestäti gung (U rk. 1/2) sowie zwei er zusätzlicher Arztzeugnisse vom Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6) am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte die Zusprechung einer vollen [richtig: ganzen] Rente. E ventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwer degegnerin zur Durchführung von weiteren Abklärungen. In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung . Mit Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2013 (Urk. 7 unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 8/1-114)
beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit dieser Regelung soll verhin dert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Ergibt die Prüfung durch die Ver waltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.
2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die eingereichten Unterlagen dieselben Diagnosen bescheinigen würden, welche bereits im Rahmen früherer Begutachtungen beurteilt worden seien. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung vom 29. September 2010 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Er sei deshalb vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2012 (rich tig: 10. März 2011, Urk. 8/ 84/1) stationär im C.___ gewesen. Gemäss Berichten des Z.___ und des C.___ leide er unter einer chronischen mittelgradigen Depression. Ausserdem hätten sich auch die Schmerzen chronifiziert . Aus den fachärztlichen Berichten ergebe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren sei (Urk. 1/1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9 . Mai 2012 (Urk. 8/86) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom
29. September 2010
(Urk. 8/63) und dem
30. November 2012, als die angefoch tene Verfügung erging (Urk. 2), eine anspruchserhebliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1
Die medizinische Sachlage sowie die darauf basierende Einschätzung der Arbeits fähigkeit, auf welche sich die Verfügung vom 29. September 2010 stützte, wird im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011 (Urk. 8/79) umfassend dargestellt, wora uf vorliegend verwiesen wird :
Aufgrund diverser geklagter Beschwerden wie pochende Kopfschmerzen, Nacken schmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsmangel, kognitive Ein schränkungen und herabgesetzte Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerde führer umfassenden, spezialärztlichen Abklärungen unterzogen . Trotz diesen Untersuchungen liess sich jedoch keine Ursache für die Beschwerden finden. Insbesondere fehlte es aus neuropsychologischer, neurologischer und psychi atrischer Sicht an erheblichen Pathologien (Urk. 8/79 S. 10), so dass g estützt auf die medizinischen Abklärungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde. 3.2 3.2 .1
D i e vom Beschwerdeführer anlässlich der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Berichte und Zeugnisse vermögen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft darzutun: 3.2 .2
In den
vom Beschwerdeführer eingereichten
Arzt zeugnisse n des Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6, Urk. 8/84, Urk. 8/99), welche
eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit
(für den Zeitraum November 2011 bis Dezember 2012) attestieren, enthält einzig das Zeugnis vom 5. Mai 2012 (Urk. 8/84/5) Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers . In diesem Zeugnis wird jedoch darauf hingewiesen,
dass die Frage der Verschlechterung des Gesundhe itszustandes seit Oktober 2011 erst etwa im Oktober 2012 schlüssig beantwortet werden könne, da bis dahin noch Abklärungen getroffen würden.
Aus diesen Zeugnissen ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 29. September 2010 ver schlechtert hätte . 3.2 .3
Im Bericht d es Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) w u rden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhetischer, Wir belsäule n -chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer und p sychiatrischer Sicht erwähnt.
Wie Dr. med. D.___, Praktischer Arzt (FMH), des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 19 . Juni 2012 (Urk. 8/94) zu Recht darauf hinwies, ist es nicht ersichtlich, wann die eigenen Befunde erhoben wurden. Bei den Beschwerden wurde sodann – wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie seien seit dem Unfall im Jahr 2005 oder nach der Diskushernie im Jahr 1999 aufgetreten. Die genannten Diagnosen sind schliesslich
dieselben wie in den – vor der Verfügung vom
29. September 2010
erstatteten - Bericht en des Z.___ vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13) und von Dr. B.___ vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/64/11-12). Die berichtenden Ärzte zeigten demnach nicht auf, ob und wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 29. Sept ember 2010 verschlechtert hätte.
Was sodann den zweiten Bericht des Z.___ vom 24. September 2012 (Urk. 8/108) betrifft, so
w urde n auch hier lediglich die gleichen Diagnosen wiederholt, wie sie bereits im Bericht des Z.___ vom 18. August 2010 genannt worden waren (Urk. 8/64/13) .
E rneut wurde damit kein e
Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit dem
29. September 2010 aufgezeigt, was nicht weiter erstaunt, wurde der Bericht doch in Stellungnahme zum Vorbe scheid vom 15. April 2010 (richtig: 15. März 2010, Urk. 8/42), welcher im vorangehen den Verfahren erging und mithin vorliegend nicht mehr in Frage gestellt wer den kann, abgegeben.
Auch der Einwand des Beschwerdeführer s (Urk . 1/1 S. 2), seine psychische Ge sundheit habe sich verschlec htert, er leide gemäss dem Bericht des Z.___
unter einer Depression, ändert nichts daran, dass mit diesen Berichten keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde:
Bereits im Bericht desselben Zentrums vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13)
also vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010
wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) erwähnt . In den zwei Berichten von 2012
wurde dieselbe Diagnose aufgeführt. Aus diesen neuen Berichten ergibt sich nicht, dass sich die Ärzte auf neue Befunde gestützt hätten . So wies denn Dr. D.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/112) darauf hin, dass die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeführten neuropsychologischen Defizite auf einer Testung aus dem Jahr 2010 beruhen würden.
I m Urteil vom 10. August 2011 des hiesigen Gerichts wurde ausreichend dargelegt, weshalb aufgrund des Berichts vom 18. August 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden konnte (Urk. 8/79 E. 3.13 und 4.2). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht erneut einzugehen. Mit der nochmaligen Nennung der mittelgradig depressiven Epi sode wurde demnach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufge zeigt. 3.2 .4
Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis des C.___ vom 10. März 2011 war der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2011 in stationärer Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/84/1). Im Bericht des C.___
vom 17. März 2011 (Urk. 8/78/ 3-7), den der Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Neuanmeldung einreichte, der jedoch bereits aktenkundig war, diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine mittelgradige depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Der stationäre Auf enthalt erfolgte zwar nach dem Erlass der Verfügung vom 29. September 2010, jedoch bevor das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 10. August 2011 (Urk. 8/ 79) bestätigte. Im genannten Urteil wurde bereits ausreichend dargelegt, weshalb auch gestützt auf den Bericht des C.___ vom 17. März 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Darauf kann ver wiesen werden (Urk. 8/ 79 E. 3.14 und 4.2). Inwiefern sich eine Verschlechterung seit Verfügungsdatum ergeben haben soll, ist nicht ersichtlich. 3.2 .5
Sodann wurde ebenso wenig mit Bericht des
A.___ vo m 22. August 2012 (Urk. 8/109 /1-2) eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht : Der Beschwerdeführer beklagte erneut die gleichen Beschwerden wie im Verfahren, das zur rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010 geführt hatte. 3.2 .6
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/109 /3-4) aus, der Beschwerdeführer beklage dieselben Beschwerden wie bei der Untersuchung am 1. Juni 2010 . Überdies bestätigte er die Befunde seiner letzten Untersuchung. Auch aus diesem Bericht ergibt sich demnach keine Verschlechterung .
Der Beschwerdefüh rer reichte
am 9. November 2012 (Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-114) einen weit eren Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 20 12 (Urk. 8/111) zu den Akten . Zuvor war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/90) Frist zur Einreichung von Beweismitteln ange setzt worden unter der Androhung des Nichteintretens. Nach Erlass des Vorbe scheids wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes beziehungsweise Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen gewährt, welche mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 letztmals bis zum 31. Oktober 2012 erstreckt worden war (Urk. 8/106). Der Bericht von Dr. B.___ wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Es kann jedoch offen blei ben, ob er aus dem Recht zu weisen wäre, da darin ohnehin keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .
Dr. B.___ nannte keine neue, IV-rechtlich relevante Diagnose und unterliess es ins besondere, eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Sodann waren die meisten der in der Zusam menfassung erwähnten medizinischen Akten bereits im Zeitpunkt des früheren Verfahrens aktenkundig. Inwieweit sich mit Blick auf bereits vorbestehende Diskushernien, die Schwäche der linken Körperseite sowie das vom Beschwer deführer selber als bekannt bezeichnete Cervicalsyndrom eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. September 2010 ergeben hätte, ist weder schlüssig dargelegt, noch gestützt auf die Anga ben von Dr. B.___ nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes ist mithin auch mit diesem Bericht nicht glaubhaft dargelegt. 3.3
Nach dem Gesagten wurde
im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfü gung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist. 4.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 1/2) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 11. Januar 2013 ist daher zu entsprechen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Ge richtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: De m Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MPversandt