Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___
bezieht seit dem 22. November 1993 Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 8/6). Am 21. September 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Schwerhörigkeit, Legasthenie, depres sive Episoden, Lumbalgien und Adipositas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8 /10),
holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab . A m 3. April 2006 ordnete sie ein psychiatrische s
Gutachten an (Urk. 8 /21), welches am 2. Mai 2006 erstattet wurde (Urk. 8 /22). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/32) . Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.2
Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 4. April 2011 e ine Meldung zur Früherfassung der Versicherten bei der IV-Stelle machten (Urk. 8/45), mel dete sich diese a m 20. April 2011 unter Hinweis auf Arthrose, Rückenbeschwer den und Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 8/57) und tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Sie liess sodann eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 8/69) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8/67) sowie eine orthopädische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/89 = Urk. 2). 2.
Gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertels rente ab Oktober 2011 zu zu sprechen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab Oktober 2011 zuz u spre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades v erweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid ging die IV-Stelle
davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Zustellerin in einem Pensum von 15 % na chgehen würde. Die restlichen 85 % entfielen in den Aufgabenbereich. Der Invaliditätsgrad betrage 3 %, weshalb kein Rentenan spruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % Erwerbstätigkeit nachgehen. Als allei nstehende
und seit Oktober 2012 geschiedene Frau oh ne Familienbetreuungspflichten – die Tochter sei seit 2010 volljährig und wohne seit April 201 2 nicht mehr im selben Haushalt – würde sie ohne gesundheitliche Probleme eine Vollzeitstelle anneh men. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann. Aufgrund der fehlenden Ausbildung könne sie keine qualifizierten Stellen annehmen, so dass das Lohnniveau tief sei. Deshalb müsse sie Vollzeit arbeiten, um ihren Lebensunterhalt decken zu können. Es gebe keinen Grund, die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen. Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1). 3.
3.1
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist . 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. März 2012, wonach
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % im Aufga benbereich Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig wäre (Urk. 8/69). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens änderte die IV-Stelle die Qualifikation auf 85 % im Haushaltsbereich u nd 15 % im Erwerbsbereich (Urk. 2). Gemäss eige nen Angaben lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt bzw. ist inzwischen (seit Oktober 2012) geschieden und ihre 1992 geborene Tochter ist im April 2012 aus der Familienwohnung ausgezogen (Urk. 1 S. 7). Somit lebt die Beschwerdeführerin alleine und hat keinerlei Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen . Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf fassung kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 85 % im Aufg abenbereich Haushalt tätig wäre, zumal ein Einpersonenhaushalt keinesfalls ein solches Pensum erfordert und auch keiner lei Anhaltspunkte dafür bestehen, da ss sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum.
Im Übrigen werden a lleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch z u Teil erwerbstätigen mit einem Aufga benbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). Es besteht daher von vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode. 3.3
Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, erwerbstätig wäre. 3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S 7) . Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, da sie schon lange Zeit nicht mehr gearbeitet habe, würde sie zuerst mit einem 50 % Pensum beginnen und dieses dann kontinuierlich auf 100 % steigern (Urk. 8/69 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies mit Blick auf ihre
Erwerbsbio graphie realistisch erscheint . Die Beschwerdeführerin wird seit dem 22. November 1993 mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/6). Gemäss IK-Auszug war sie seit 1988 – wenn sie überhaupt erwerbstätig war – in nur sehr geringen Pensen arbeitstätig (Urk. 8/57) . Soweit sie geltend macht, sie sei nach der abgebrochenen Ausbildung zu 90 % bis 100 % im Verkauf tätig gewesen (Urk. 1 S. 7), stimmt dies nicht mit dem IK-Auszug überein. Im Jahr 1992 ist ihre Tochter geboren. Die Beschwerdeführerin war grösstenteils allein erziehend. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter sei bereits 13 Monate nach der Geburt der Tochter „abgehauen“ (Urk. 8/22 S. 4). Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden und es wurden ihr Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 8/15). Mit dem Ehemann, den sie im Jahr 2000 heiratete, lebte sie nur gerade 19 Tage zusammen (Urk. 8/22 S.
4) und die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden (Urk. 8/16 und Urk. 8/13). Im Jahr 2006 heiratete sie einen Arbeits losen (Urk. 8/22 S. 5). Die se Ehe wurde 2012 geschieden (Urk. 1 S. 7) . Als die Tochter zehn Jahre alt war (2002), besucht e sie eine Tages schule. Obwohl die Beschwerdeführerin von da an
ihre Tochter tagsüber kaum noch betreuen musste, war sie weiterhin
nicht erw erbstätig. Sie tätigte auch mit zunehmendem Alter der Tochter keine Arbeitsbemühungen, um nicht mehr von Sozialhilfe abhängig zu sein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13. Mai 2009 bei der B.___ als Zustellerin tätig (Urk. 8/56). Sie arbeitet ca. 5.9 Stun den pro Woche, was einem Pensum von rund 15 % entspricht. Obwohl die Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen wäre, arbeitete sie jeweils nur in Pensen
von weit unter 50 % und bezog Sozialhilfe. Die fehlenden Arbeitsbemühungen lassen sich sodann nicht mit ihrem Gesundheitszustand begründen. Gemäss der medizinischen Aktenlage, wäre sie gesundheitlich nämlich stets in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Gutachten vom 2. Mai 2006 attestierte ihr Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22) . Die Beschwer deführerin fühlt sich seit Jahren aufgrund von psychosozialen Belastungsfak toren und damit
aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt und bezieht Sozialhilfe. Angesichts ihrer konkreten Situation erscheint es somit als nicht realistisch, wenn sie angibt, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie in einem vollen Pensum arbeitete . Nach dem G esagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Pensum von wenige r als 50 % erwerbstätig wäre. Da gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (Urk. 8/67 und Urk. 8/75), liegt keine gesundheits bedingte Einkommenseinbusse vor. 3.5
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerde führerin einzugehen. 3.6
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 4.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades v erweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 2.
E. 2 Gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertels rente ab Oktober 2011 zu zu sprechen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab Oktober 2011 zuz u spre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid ging die IV-Stelle
davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Zustellerin in einem Pensum von 15 % na chgehen würde. Die restlichen 85 % entfielen in den Aufgabenbereich. Der Invaliditätsgrad betrage 3 %, weshalb kein Rentenan spruch bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % Erwerbstätigkeit nachgehen. Als allei nstehende
und seit Oktober 2012 geschiedene Frau oh ne Familienbetreuungspflichten – die Tochter sei seit 2010 volljährig und wohne seit April 201 2 nicht mehr im selben Haushalt – würde sie ohne gesundheitliche Probleme eine Vollzeitstelle anneh men. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann. Aufgrund der fehlenden Ausbildung könne sie keine qualifizierten Stellen annehmen, so dass das Lohnniveau tief sei. Deshalb müsse sie Vollzeit arbeiten, um ihren Lebensunterhalt decken zu können. Es gebe keinen Grund, die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen. Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1). 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. März 2012, wonach
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % im Aufga benbereich Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig wäre (Urk. 8/69). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens änderte die IV-Stelle die Qualifikation auf 85 % im Haushaltsbereich u nd 15 % im Erwerbsbereich (Urk. 2). Gemäss eige nen Angaben lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt bzw. ist inzwischen (seit Oktober 2012) geschieden und ihre 1992 geborene Tochter ist im April 2012 aus der Familienwohnung ausgezogen (Urk. 1 S. 7). Somit lebt die Beschwerdeführerin alleine und hat keinerlei Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen . Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf fassung kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 85 % im Aufg abenbereich Haushalt tätig wäre, zumal ein Einpersonenhaushalt keinesfalls ein solches Pensum erfordert und auch keiner lei Anhaltspunkte dafür bestehen, da ss sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum.
Im Übrigen werden a lleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch z u Teil erwerbstätigen mit einem Aufga benbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). Es besteht daher von vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode.
E. 3.3 Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, erwerbstätig wäre.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S 7) . Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, da sie schon lange Zeit nicht mehr gearbeitet habe, würde sie zuerst mit einem 50 % Pensum beginnen und dieses dann kontinuierlich auf 100 % steigern (Urk. 8/69 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies mit Blick auf ihre
Erwerbsbio graphie realistisch erscheint . Die Beschwerdeführerin wird seit dem 22. November 1993 mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/6). Gemäss IK-Auszug war sie seit 1988 – wenn sie überhaupt erwerbstätig war – in nur sehr geringen Pensen arbeitstätig (Urk. 8/57) . Soweit sie geltend macht, sie sei nach der abgebrochenen Ausbildung zu 90 % bis 100 % im Verkauf tätig gewesen (Urk. 1 S. 7), stimmt dies nicht mit dem IK-Auszug überein. Im Jahr 1992 ist ihre Tochter geboren. Die Beschwerdeführerin war grösstenteils allein erziehend. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter sei bereits 13 Monate nach der Geburt der Tochter „abgehauen“ (Urk. 8/22 S. 4). Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden und es wurden ihr Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 8/15). Mit dem Ehemann, den sie im Jahr 2000 heiratete, lebte sie nur gerade 19 Tage zusammen (Urk. 8/22 S.
4) und die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden (Urk. 8/16 und Urk. 8/13). Im Jahr 2006 heiratete sie einen Arbeits losen (Urk. 8/22 S. 5). Die se Ehe wurde 2012 geschieden (Urk. 1 S. 7) . Als die Tochter zehn Jahre alt war (2002), besucht e sie eine Tages schule. Obwohl die Beschwerdeführerin von da an
ihre Tochter tagsüber kaum noch betreuen musste, war sie weiterhin
nicht erw erbstätig. Sie tätigte auch mit zunehmendem Alter der Tochter keine Arbeitsbemühungen, um nicht mehr von Sozialhilfe abhängig zu sein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13. Mai 2009 bei der B.___ als Zustellerin tätig (Urk. 8/56). Sie arbeitet ca. 5.9 Stun den pro Woche, was einem Pensum von rund 15 % entspricht. Obwohl die Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen wäre, arbeitete sie jeweils nur in Pensen
von weit unter 50 % und bezog Sozialhilfe. Die fehlenden Arbeitsbemühungen lassen sich sodann nicht mit ihrem Gesundheitszustand begründen. Gemäss der medizinischen Aktenlage, wäre sie gesundheitlich nämlich stets in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Gutachten vom 2. Mai 2006 attestierte ihr Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22) . Die Beschwer deführerin fühlt sich seit Jahren aufgrund von psychosozialen Belastungsfak toren und damit
aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt und bezieht Sozialhilfe. Angesichts ihrer konkreten Situation erscheint es somit als nicht realistisch, wenn sie angibt, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie in einem vollen Pensum arbeitete . Nach dem G esagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Pensum von wenige r als 50 % erwerbstätig wäre. Da gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (Urk. 8/67 und Urk. 8/75), liegt keine gesundheits bedingte Einkommenseinbusse vor.
E. 3.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerde führerin einzugehen.
E. 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 4.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00027 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
25. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin substituiert durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen lic . iur . Y.___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___
bezieht seit dem 22. November 1993 Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 8/6). Am 21. September 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Schwerhörigkeit, Legasthenie, depres sive Episoden, Lumbalgien und Adipositas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8 /10),
holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab . A m 3. April 2006 ordnete sie ein psychiatrische s
Gutachten an (Urk. 8 /21), welches am 2. Mai 2006 erstattet wurde (Urk. 8 /22). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/32) . Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.2
Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 4. April 2011 e ine Meldung zur Früherfassung der Versicherten bei der IV-Stelle machten (Urk. 8/45), mel dete sich diese a m 20. April 2011 unter Hinweis auf Arthrose, Rückenbeschwer den und Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 8/57) und tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Sie liess sodann eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 8/69) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8/67) sowie eine orthopädische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/89 = Urk. 2). 2.
Gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertels rente ab Oktober 2011 zu zu sprechen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab Oktober 2011 zuz u spre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades v erweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid ging die IV-Stelle
davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Zustellerin in einem Pensum von 15 % na chgehen würde. Die restlichen 85 % entfielen in den Aufgabenbereich. Der Invaliditätsgrad betrage 3 %, weshalb kein Rentenan spruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % Erwerbstätigkeit nachgehen. Als allei nstehende
und seit Oktober 2012 geschiedene Frau oh ne Familienbetreuungspflichten – die Tochter sei seit 2010 volljährig und wohne seit April 201 2 nicht mehr im selben Haushalt – würde sie ohne gesundheitliche Probleme eine Vollzeitstelle anneh men. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann. Aufgrund der fehlenden Ausbildung könne sie keine qualifizierten Stellen annehmen, so dass das Lohnniveau tief sei. Deshalb müsse sie Vollzeit arbeiten, um ihren Lebensunterhalt decken zu können. Es gebe keinen Grund, die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen. Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1). 3.
3.1
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist . 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. März 2012, wonach
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % im Aufga benbereich Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig wäre (Urk. 8/69). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens änderte die IV-Stelle die Qualifikation auf 85 % im Haushaltsbereich u nd 15 % im Erwerbsbereich (Urk. 2). Gemäss eige nen Angaben lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt bzw. ist inzwischen (seit Oktober 2012) geschieden und ihre 1992 geborene Tochter ist im April 2012 aus der Familienwohnung ausgezogen (Urk. 1 S. 7). Somit lebt die Beschwerdeführerin alleine und hat keinerlei Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen . Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf fassung kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 85 % im Aufg abenbereich Haushalt tätig wäre, zumal ein Einpersonenhaushalt keinesfalls ein solches Pensum erfordert und auch keiner lei Anhaltspunkte dafür bestehen, da ss sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum.
Im Übrigen werden a lleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch z u Teil erwerbstätigen mit einem Aufga benbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). Es besteht daher von vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode. 3.3
Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, erwerbstätig wäre. 3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S 7) . Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, da sie schon lange Zeit nicht mehr gearbeitet habe, würde sie zuerst mit einem 50 % Pensum beginnen und dieses dann kontinuierlich auf 100 % steigern (Urk. 8/69 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies mit Blick auf ihre
Erwerbsbio graphie realistisch erscheint . Die Beschwerdeführerin wird seit dem 22. November 1993 mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/6). Gemäss IK-Auszug war sie seit 1988 – wenn sie überhaupt erwerbstätig war – in nur sehr geringen Pensen arbeitstätig (Urk. 8/57) . Soweit sie geltend macht, sie sei nach der abgebrochenen Ausbildung zu 90 % bis 100 % im Verkauf tätig gewesen (Urk. 1 S. 7), stimmt dies nicht mit dem IK-Auszug überein. Im Jahr 1992 ist ihre Tochter geboren. Die Beschwerdeführerin war grösstenteils allein erziehend. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter sei bereits 13 Monate nach der Geburt der Tochter „abgehauen“ (Urk. 8/22 S. 4). Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden und es wurden ihr Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 8/15). Mit dem Ehemann, den sie im Jahr 2000 heiratete, lebte sie nur gerade 19 Tage zusammen (Urk. 8/22 S.
4) und die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden (Urk. 8/16 und Urk. 8/13). Im Jahr 2006 heiratete sie einen Arbeits losen (Urk. 8/22 S. 5). Die se Ehe wurde 2012 geschieden (Urk. 1 S. 7) . Als die Tochter zehn Jahre alt war (2002), besucht e sie eine Tages schule. Obwohl die Beschwerdeführerin von da an
ihre Tochter tagsüber kaum noch betreuen musste, war sie weiterhin
nicht erw erbstätig. Sie tätigte auch mit zunehmendem Alter der Tochter keine Arbeitsbemühungen, um nicht mehr von Sozialhilfe abhängig zu sein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13. Mai 2009 bei der B.___ als Zustellerin tätig (Urk. 8/56). Sie arbeitet ca. 5.9 Stun den pro Woche, was einem Pensum von rund 15 % entspricht. Obwohl die Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen wäre, arbeitete sie jeweils nur in Pensen
von weit unter 50 % und bezog Sozialhilfe. Die fehlenden Arbeitsbemühungen lassen sich sodann nicht mit ihrem Gesundheitszustand begründen. Gemäss der medizinischen Aktenlage, wäre sie gesundheitlich nämlich stets in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Gutachten vom 2. Mai 2006 attestierte ihr Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22) . Die Beschwer deführerin fühlt sich seit Jahren aufgrund von psychosozialen Belastungsfak toren und damit
aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt und bezieht Sozialhilfe. Angesichts ihrer konkreten Situation erscheint es somit als nicht realistisch, wenn sie angibt, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie in einem vollen Pensum arbeitete . Nach dem G esagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Pensum von wenige r als 50 % erwerbstätig wäre. Da gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (Urk. 8/67 und Urk. 8/75), liegt keine gesundheits bedingte Einkommenseinbusse vor. 3.5
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerde führerin einzugehen. 3.6
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 4.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht