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IV.2013.00026

Rückweisung nach Nichteintreten: Rentenerhöhungsgesuch ist materiell zu entscheiden, Verschlechterung des Gesundheitszustands für eine Dauer von mehr als drei Monaten (IVV 88a II) glaubhaft. Bzgl. materiellem Antrag Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2014-08-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Oktober 2004 unter Hinweis auf Schmerzen in Armen, Beinen, Fingergelenken und im Bereich der linken Hüfte bei der Eidgenössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der medizinischen sowie der erwerblichen Verhältnisse, insbesondere gestützt auf das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 14. März 2007 (Urk. 7/42),

sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom

24. Januar 2008

bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab

1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hatt e sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungs pflicht

auferlegt (Urk. 7/50) . 1.2

Anlässlich des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/78 ff.) liess die IV-Stelle den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 7/78), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/79) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/81-8 2, 7/94, 7/97) ein und liess die Versi cherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), psychiatrisch untersu chen (Urk. 7/99).

Mit Mitteilung vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe

gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 54 %

weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/ 101).

Daraufhin verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2010 eine beschwerdefähige Verfü gung sowie die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/107). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und beantragte infolgedessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). Ihrem Erhöhungsgesuch legte sie den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/ 111 /1-2) sowie den B ericht samt Echokardiographie von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. März 2010 (Urk. 7/111/3-5)

bei .

Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 7/113), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 13. September 2012 in Aussicht, sie werde auf das Leistungsbegeh ren nicht eintreten (Urk. 7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2012 unter nochmaliger Beilage des obgenannten Berichts des A.___ Einwand (Urk. 7/116-117). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 6 . Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1/1). In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1/2). Ihrer Beschwerde legte sie wiederum den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 3/1) sowie ein Aufgebot zur genetischen Beratung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3/2) bei.

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 2. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der oder des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. au ch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Gericht hat dann ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entschei den, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbe gehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen - änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis - führungslast zukommt.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem Erhöhungsgesuch sei eine wesentliche, andauernde Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenverfügung nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2) . Gemäss dem eingereichten Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2012 erlittenen geplatzten Aortenaneurysma recht gut erholt, so dass sie diesbe züglich wieder voll tätig werden und sich belasten könne (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, nachdem sie im Januar 2012 wegen eines geplatzten Aortenaneu rysmas fast gestorben wäre, habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl psychisch als auch körperlich erheblich verschlimmert (Urk. 1) . 3.

3.1

Bevor die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 um Revision der Rente ersuchte (Urk. 7/112), war zuletzt mit Verfügung vom 24. Februar 2011 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe bei einem gleich gebliebenen Invaliditäts grad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/107). Diese Verfügung basierte insbesondere auf den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2008 (Urk. 7/81), des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. November 2008 (Urk. 7/82) sowie vom 9. April 2010 (Urk. 7/97/3-4), auf dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2010 (Urk. 7/94/1-5) sowie auf dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/99).

Da der Verfügung vom 24. Februar 2011 da mit eine ausreichende materielle Prüfung zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 1.2), bildet die se die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

Die Aussagen der Beschwerdeführerin allein reichen - da sie naturgemäss auch subjektiv geprägt sind - nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Blosses Behaupten genügt somit nicht, sondern es müssen gewisse ob jektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorliegen, welche sich bei spielsweise aus einem medizinischen Bericht ergeben können .

Der einzige nach dem Vergleichszeitpunkt erstattete Bericht, welche r der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorlag, ist derjenige von Dr. med. G.___, Leiter Gefässchirurgie,

A.___, vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111), den die Beschwerdeführerin mehrfach einreichte (vgl. auch Urk. 7/116, Urk. 3/1) . Diesem ist zu entnehmen, dass nach der Aortenaneu rysma-Operation vom 13. Januar 2012 ein gutes Resultat vorliege. Es seien keine Nahtaneurysmata zu finden. Die implantiert e

Mesenterica inferior sei schon kurz nach der Operation zugegangen, habe aber nicht zu einer Darmischämie geführt. Diesbezüglich seien keine weiteren Kontrollen mehr vor gesehen. Die Beschwerdeführerin dürfe wieder voll körperlich tätig werden und sich auch belasten. Insbesondere dürften auch wieder Gewichte gehoben werden (Urk. 7/111/1-2). Dieser Bericht ist schon von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine voraussichtlich andauernde Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, son dern vermag nur eine vorübergehende Verschlechterung darzutun, d a Dr. G.___

rund vier Monate nach der Operation wieder eine volle körperli che Belastbarkeit ang ab .

Die Ansicht, dass keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, vertrat auch die RAD-Ärztin Dr. C.___

(Urk. 7/ 113/2).

B ereits für die zum Vergleichszeitpunkt ergangene Verfügung vom

24. Februar 2011

wurde von einer seit 2007 unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten Tätigkeit und von einem In validitätsgrad von 54 % ausgegangen (Urk. 7/ 63, Urk. 7/107), weshalb

für eine Verschlechterung eine weitergehende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wer den müsste.

M it dem Einreichen des Berichts des A.___ vom 2. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungslast (vgl. vorste hende E. 1.4) zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung nicht ausreichend nachgekommen, was sich zu ihren Lasten auswirkt. 3.3

Glaubhaft legt der Bericht von Dr. G.___ indessen dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Bauchaortenaneurysmas, das am 13. Januar 2012 operiert wurde, vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 7/111/1). Eine volle Belastbarkeit war erst wieder ab dem Berichts zeitpunkt

attestiert, das heisst ab Mai 2012 (Urk. 7/111/2). Da zwischen der Operation vom 13. Januar 2012 und dem Bericht von Dr. G.___ vom 2. Mai 2012 mehr als drei Monate liegen, weist die glaubhaft gemachte Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV relevante Dauer auf, die zu berücksichtigen ist. Für die Zeit nach Ablauf von drei Mona ten seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Bauchaortenaneurysma und die Zeit bis drei Monate nach der wieder eingetretenen Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) fällt mithin ein höherer Rentenanspruch in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

7. Dezem ber 2012

ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Revi sionsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefoch tene Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Juli 2012

im Sinne von Erwägung 3.3 materiell zu befinden . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hatt e sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungs pflicht

auferlegt (Urk. 7/50) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der oder des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. au ch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Gericht hat dann ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entschei den, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbe gehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen - änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis - führungslast zukommt.

2.

E. 2 , 7/94, 7/97) ein und liess die Versi cherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), psychiatrisch untersu chen (Urk. 7/99).

Mit Mitteilung vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe

gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 54 %

weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/ 101).

Daraufhin verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2010 eine beschwerdefähige Verfü gung sowie die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/107). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem Erhöhungsgesuch sei eine wesentliche, andauernde Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenverfügung nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2) . Gemäss dem eingereichten Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2012 erlittenen geplatzten Aortenaneurysma recht gut erholt, so dass sie diesbe züglich wieder voll tätig werden und sich belasten könne (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, nachdem sie im Januar 2012 wegen eines geplatzten Aortenaneu rysmas fast gestorben wäre, habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl psychisch als auch körperlich erheblich verschlimmert (Urk. 1) . 3.

3.1

Bevor die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 um Revision der Rente ersuchte (Urk. 7/112), war zuletzt mit Verfügung vom 24. Februar 2011 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe bei einem gleich gebliebenen Invaliditäts grad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/107). Diese Verfügung basierte insbesondere auf den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2008 (Urk. 7/81), des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. November 2008 (Urk. 7/82) sowie vom 9. April 2010 (Urk. 7/97/3-4), auf dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2010 (Urk. 7/94/1-5) sowie auf dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/99).

Da der Verfügung vom 24. Februar 2011 da mit eine ausreichende materielle Prüfung zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 1.2), bildet die se die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

Die Aussagen der Beschwerdeführerin allein reichen - da sie naturgemäss auch subjektiv geprägt sind - nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Blosses Behaupten genügt somit nicht, sondern es müssen gewisse ob jektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorliegen, welche sich bei spielsweise aus einem medizinischen Bericht ergeben können .

Der einzige nach dem Vergleichszeitpunkt erstattete Bericht, welche r der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorlag, ist derjenige von Dr. med. G.___, Leiter Gefässchirurgie,

A.___, vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111), den die Beschwerdeführerin mehrfach einreichte (vgl. auch Urk. 7/116, Urk. 3/1) . Diesem ist zu entnehmen, dass nach der Aortenaneu rysma-Operation vom 13. Januar 2012 ein gutes Resultat vorliege. Es seien keine Nahtaneurysmata zu finden. Die implantiert e

Mesenterica inferior sei schon kurz nach der Operation zugegangen, habe aber nicht zu einer Darmischämie geführt. Diesbezüglich seien keine weiteren Kontrollen mehr vor gesehen. Die Beschwerdeführerin dürfe wieder voll körperlich tätig werden und sich auch belasten. Insbesondere dürften auch wieder Gewichte gehoben werden (Urk. 7/111/1-2). Dieser Bericht ist schon von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine voraussichtlich andauernde Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, son dern vermag nur eine vorübergehende Verschlechterung darzutun, d a Dr. G.___

rund vier Monate nach der Operation wieder eine volle körperli che Belastbarkeit ang ab .

Die Ansicht, dass keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, vertrat auch die RAD-Ärztin Dr. C.___

(Urk. 7/ 113/2).

B ereits für die zum Vergleichszeitpunkt ergangene Verfügung vom

24. Februar 2011

wurde von einer seit 2007 unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten Tätigkeit und von einem In validitätsgrad von 54 % ausgegangen (Urk. 7/ 63, Urk. 7/107), weshalb

für eine Verschlechterung eine weitergehende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wer den müsste.

M it dem Einreichen des Berichts des A.___ vom 2. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungslast (vgl. vorste hende E. 1.4) zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung nicht ausreichend nachgekommen, was sich zu ihren Lasten auswirkt. 3.3

Glaubhaft legt der Bericht von Dr. G.___ indessen dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Bauchaortenaneurysmas, das am 13. Januar 2012 operiert wurde, vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 7/111/1). Eine volle Belastbarkeit war erst wieder ab dem Berichts zeitpunkt

attestiert, das heisst ab Mai 2012 (Urk. 7/111/2). Da zwischen der Operation vom 13. Januar 2012 und dem Bericht von Dr. G.___ vom 2. Mai 2012 mehr als drei Monate liegen, weist die glaubhaft gemachte Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV relevante Dauer auf, die zu berücksichtigen ist. Für die Zeit nach Ablauf von drei Mona ten seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Bauchaortenaneurysma und die Zeit bis drei Monate nach der wieder eingetretenen Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) fällt mithin ein höherer Rentenanspruch in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

E. 6 . Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

E. 7 Dezem ber 2012

ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Revi sionsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefoch tene Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Juli 2012

im Sinne von Erwägung 3.3 materiell zu befinden . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2
  2. Oktober 2004 unter Hinweis auf Schmerzen in Armen, Beinen, Fingergelenken und im Bereich der linken Hüfte bei der Eidgenössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente, Umschulung) an ( Urk.  7/3). Nach Abklärung der medizinischen sowie der erwerblichen Verhältnisse , insbesondere gestützt auf das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 14. März 2007 (Urk. 7/42), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom
  3. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 54  % mit Wirkung ab
  4. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hatt e sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungs pflicht auferlegt (Urk. 7/50) . 1.2      Anlässlich des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/78 ff.) liess die IV-Stelle den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 7/78), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/79) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/81-8 2 , 7/94 , 7/97 ) ein und liess die Versi cherte durch Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , psychiatrisch untersu chen (Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 54  % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/ 101 ). Daraufhin verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2010 eine beschwerdefähige Verfü gung sowie die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/107). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3      Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und beantragte infolgedessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). Ihrem Erhöhungsgesuch legte sie den Bericht des A.___ vom
  5. Mai 2012 (Urk. 7/ 111 /1-2 ) sowie den B ericht samt Echokardiographie von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. März 2010 (Urk. 7/111/3-5) bei . Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 7/113), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 13. September 2012 in Aussicht, sie werde auf das Leistungsbegeh ren nicht eintreten ( Urk.  7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2012 unter nochmaliger Beilage des obgenannten Berichts des A.___ Einwand ( Urk.  7/116-117). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 6 . Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2).
  6. Dagegen erhob die Versicherte am
  7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1/1). In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1/2). Ihrer Beschwerde legte sie wiederum den Bericht des A.___ vom
  8. Mai 2012 (Urk. 3/1) sowie ein Aufgebot zur genetischen Beratung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3/2) bei. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1
  9. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3      Gemäss Art. 87 Abs.  2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der oder des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. au ch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.  3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Gericht hat dann ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entschei den, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbe gehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.4      Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs.  2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen - änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis - führungslast zukommt.
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem Erhöhungsgesuch sei eine wesentliche, andauernde Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenverfügung nicht glaubhaft gemacht worden ( Urk.  2) . Gemäss dem eingereichten Bericht des A.___ vom
  12. Mai 2012 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2012 erlittenen geplatzten Aortenaneurysma recht gut erholt, so dass sie diesbe züglich wieder voll tätig werden und sich belasten könne (Urk. 6). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, nachdem sie im Januar 2012 wegen eines geplatzten Aortenaneu rysmas fast gestorben wäre, habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl psychisch als auch körperlich erheblich verschlimmert ( Urk.  1) .
  13. 3.1      Bevor die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 um Revision der Rente ersuchte (Urk. 7/112), war zuletzt mit Verfügung vom 24. Februar 2011 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe bei einem gleich gebliebenen Invaliditäts grad von 54  % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/107). Diese Verfügung basierte insbesondere auf den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2008 (Urk. 7/81), des E.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. November 2008 (Urk. 7/82) sowie vom 9. April 2010 (Urk. 7/97/3-4), auf dem Bericht von Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24.  Januar 2010 (Urk. 7/94/1-5) sowie auf dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/99). Da der Verfügung vom 24. Februar 2011 da mit eine ausreichende materielle Prüfung zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 1.2) , bildet die se die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2      Die Aussagen der Beschwerdeführerin allein reichen - da sie naturgemäss auch subjektiv geprägt sind - nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Blosses Behaupten genügt somit nicht , sondern es müssen gewisse ob jektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorliegen , welche sich bei spielsweise aus einem medizinischen Bericht ergeben können .      Der einzige nach dem Vergleichszeitpunkt erstattete Bericht, welche r der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorlag, ist derjenige von Dr.  med. G.___ , Leiter Gefässchirurgie, A.___ , vom
  14. Mai 2012 (Urk. 7/111) , den die Beschwerdeführerin mehrfach einreichte (vgl. auch Urk. 7/116, Urk. 3/1) . Diesem ist zu entnehmen, dass nach der Aortenaneu rysma-Operation vom 13. Januar 2012 ein gutes Resultat vorliege. Es seien keine Nahtaneurysmata zu finden. Die implantiert e Mesenterica inferior sei schon kurz nach der Operation zugegangen, habe aber nicht zu einer Darmischämie geführt. Diesbezüglich seien keine weiteren Kontrollen mehr vor gesehen. Die Beschwerdeführerin dürfe wieder voll körperlich tätig werden und sich auch belasten. Insbesondere dürften auch wieder Gewichte gehoben werden (Urk. 7/111/1-2). Dieser Bericht ist schon von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine voraussichtlich andauernde Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, son dern vermag nur eine vorübergehende Verschlechterung darzutun , d a Dr.  G.___ rund vier Monate nach der Operation wieder eine volle körperli che Belastbarkeit ang ab . Die Ansicht , dass keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, vertrat auch die RAD-Ärztin Dr.  C.___ (Urk. 7/ 113/2). B ereits für die zum Vergleichszeitpunkt ergangene Verfügung vom
  15. Februar 2011 wurde von einer seit 2007 unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten Tätigkeit und von einem In validitätsgrad von 54  % ausgegangen (Urk. 7/ 63 , Urk. 7/107) , weshalb für eine Verschlechterung eine weitergehende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wer den müsste. M it dem Einreichen des Berichts des A.___ vom
  16. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungslast (vgl. vorste hende E. 1.4) zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung nicht ausreichend nachgekommen, was sich zu ihren Lasten auswirkt. 3.3      Glaubhaft legt der Bericht von Dr.  G.___ indessen dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Bauchaortenaneurysmas , das am 13. Januar 2012 operiert wurde, vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk.  7/111/1). Eine volle Belastbarkeit war erst wieder ab dem Berichts zeitpunkt attestiert, das heisst ab Mai 2012 (Urk. 7/111/2). Da zwischen der Operation vom 13. Januar 2012 und dem Bericht von Dr.  G.___ vom
  17. Mai 2012 mehr als drei Monate liegen, weist die glaubhaft gemachte Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit eine im Sinne von Art.  88a Abs.  2 IVV relevante Dauer auf, die zu berücksichtigen ist. Für die Zeit nach Ablauf von drei Mona ten seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Bauchaortenaneurysma und die Zeit bis drei Monate nach der wieder eingetretenen Verbesserung ( Art.  88a Abs.  1 IVV) fällt mithin ein höherer Rentenanspruch in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen , die angefochtene Verfügung vom
  18. Dezem ber 2012 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Revi sionsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.
  19. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ) und ermessensweise auf Fr.  5
  20. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  21. In Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf eingetreten wird, wird die angefoch tene Verfügung vom
  22. Dezember 2012 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, über das Rentenrevisionsgesuch vom
  23. Juli 2012 im Sinne von Erwägung 3.3 materiell zu befinden .
  24. Die Gerichtskosten von Fr.  5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  25. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  26. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  27. Juli bis und mit 1
  28. August sowie vom 1
  29. Dezember bis und mit dem
  30. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Oktober 2004 unter Hinweis auf Schmerzen in Armen, Beinen, Fingergelenken und im Bereich der linken Hüfte bei der Eidgenössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der medizinischen sowie der erwerblichen Verhältnisse, insbesondere gestützt auf das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 14. März 2007 (Urk. 7/42),

sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom

24. Januar 2008

bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab

1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hatt e sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungs pflicht

auferlegt (Urk. 7/50) . 1.2

Anlässlich des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/78 ff.) liess die IV-Stelle den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 7/78), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/79) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/81-8 2, 7/94, 7/97) ein und liess die Versi cherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), psychiatrisch untersu chen (Urk. 7/99).

Mit Mitteilung vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe

gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 54 %

weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/ 101).

Daraufhin verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2010 eine beschwerdefähige Verfü gung sowie die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/107). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und beantragte infolgedessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). Ihrem Erhöhungsgesuch legte sie den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/ 111 /1-2) sowie den B ericht samt Echokardiographie von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. März 2010 (Urk. 7/111/3-5)

bei .

Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 7/113), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 13. September 2012 in Aussicht, sie werde auf das Leistungsbegeh ren nicht eintreten (Urk. 7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2012 unter nochmaliger Beilage des obgenannten Berichts des A.___ Einwand (Urk. 7/116-117). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 6 . Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1/1). In pro zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1/2). Ihrer Beschwerde legte sie wiederum den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 3/1) sowie ein Aufgebot zur genetischen Beratung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3/2) bei.

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 2. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der oder des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. au ch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Pe rson deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Gericht hat dann ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entschei den, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbe gehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen - änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis - führungslast zukommt.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem Erhöhungsgesuch sei eine wesentliche, andauernde Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenverfügung nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2) . Gemäss dem eingereichten Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2012 erlittenen geplatzten Aortenaneurysma recht gut erholt, so dass sie diesbe züglich wieder voll tätig werden und sich belasten könne (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, nachdem sie im Januar 2012 wegen eines geplatzten Aortenaneu rysmas fast gestorben wäre, habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl psychisch als auch körperlich erheblich verschlimmert (Urk. 1) . 3.

3.1

Bevor die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 um Revision der Rente ersuchte (Urk. 7/112), war zuletzt mit Verfügung vom 24. Februar 2011 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe bei einem gleich gebliebenen Invaliditäts grad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/107). Diese Verfügung basierte insbesondere auf den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2008 (Urk. 7/81), des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. November 2008 (Urk. 7/82) sowie vom 9. April 2010 (Urk. 7/97/3-4), auf dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2010 (Urk. 7/94/1-5) sowie auf dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/99).

Da der Verfügung vom 24. Februar 2011 da mit eine ausreichende materielle Prüfung zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 1.2), bildet die se die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

Die Aussagen der Beschwerdeführerin allein reichen - da sie naturgemäss auch subjektiv geprägt sind - nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Blosses Behaupten genügt somit nicht, sondern es müssen gewisse ob jektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorliegen, welche sich bei spielsweise aus einem medizinischen Bericht ergeben können .

Der einzige nach dem Vergleichszeitpunkt erstattete Bericht, welche r der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorlag, ist derjenige von Dr. med. G.___, Leiter Gefässchirurgie,

A.___, vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111), den die Beschwerdeführerin mehrfach einreichte (vgl. auch Urk. 7/116, Urk. 3/1) . Diesem ist zu entnehmen, dass nach der Aortenaneu rysma-Operation vom 13. Januar 2012 ein gutes Resultat vorliege. Es seien keine Nahtaneurysmata zu finden. Die implantiert e

Mesenterica inferior sei schon kurz nach der Operation zugegangen, habe aber nicht zu einer Darmischämie geführt. Diesbezüglich seien keine weiteren Kontrollen mehr vor gesehen. Die Beschwerdeführerin dürfe wieder voll körperlich tätig werden und sich auch belasten. Insbesondere dürften auch wieder Gewichte gehoben werden (Urk. 7/111/1-2). Dieser Bericht ist schon von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine voraussichtlich andauernde Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, son dern vermag nur eine vorübergehende Verschlechterung darzutun, d a Dr. G.___

rund vier Monate nach der Operation wieder eine volle körperli che Belastbarkeit ang ab .

Die Ansicht, dass keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, vertrat auch die RAD-Ärztin Dr. C.___

(Urk. 7/ 113/2).

B ereits für die zum Vergleichszeitpunkt ergangene Verfügung vom

24. Februar 2011

wurde von einer seit 2007 unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten Tätigkeit und von einem In validitätsgrad von 54 % ausgegangen (Urk. 7/ 63, Urk. 7/107), weshalb

für eine Verschlechterung eine weitergehende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wer den müsste.

M it dem Einreichen des Berichts des A.___ vom 2. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungslast (vgl. vorste hende E. 1.4) zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung nicht ausreichend nachgekommen, was sich zu ihren Lasten auswirkt. 3.3

Glaubhaft legt der Bericht von Dr. G.___ indessen dar, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Bauchaortenaneurysmas, das am 13. Januar 2012 operiert wurde, vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 7/111/1). Eine volle Belastbarkeit war erst wieder ab dem Berichts zeitpunkt

attestiert, das heisst ab Mai 2012 (Urk. 7/111/2). Da zwischen der Operation vom 13. Januar 2012 und dem Bericht von Dr. G.___ vom 2. Mai 2012 mehr als drei Monate liegen, weist die glaubhaft gemachte Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV relevante Dauer auf, die zu berücksichtigen ist. Für die Zeit nach Ablauf von drei Mona ten seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Bauchaortenaneurysma und die Zeit bis drei Monate nach der wieder eingetretenen Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) fällt mithin ein höherer Rentenanspruch in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

7. Dezem ber 2012

ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Revi sionsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefoch tene Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgehoben und die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Juli 2012

im Sinne von Erwägung 3.3 materiell zu befinden . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer