Sachverhalt
1.
1.1
Die 1981 geborene
X.___ war seit dem
1. April 2007 bei der Y.___, Z.___, als Betriebsmitarbeiterin und vom 11. April 2010 bis
30. September 2011 bei der A.___
als Raumpfle gerin tätig (Urk. 7/9 und Urk. 7/51). Am 20. Februar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/10), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhält nisse ab. Am 6. August 2009 wurde die Arbeitsvermittlung erfolglos abge schlosse n (Urk. 7/24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 24. Februar 2011 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf chro nische Knieschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 7/49) und tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 8. August 2011 ordnete sie
eine Begutachtung an (Urk. 7/57) . Vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 201 2 war die Versicherte wegen einer depressiven Episode im B.___ hospitalisiert (Urk. 7/66). Am 2. Mai 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres
Gutachten (Urk. 7/75). Gestütz t auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. November 2012 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Januar 2013
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente, mindestens jedoch eine Drei vier tels rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unent geltlichen Rechtspflege
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nac h in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht seit dem letzten Entscheid unveränderte Verhältnisse bestanden hätten, während die psychiatrische Stö rung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugeschrieben werde,
neu aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen oder einer be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ohne
Gesund heits scha den
würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in ei nem 50 %-Pen sum nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgaben bereich Haushalt. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung. Der Ein kommensvergleich er gebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (U rk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei im Gesundheits fall als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beurteilung des Gutachters Dr. D.___ erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten dokumentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend . Die Einschätzung des Gutachters, bei dem die Beschwerdeführerin nur einmal im Rahmen eines vielleicht zweistündigen Gespräch s gewesen sei, müsse als nicht verlässlich bezeichnet werden. Diese sei
weit weniger massgebend als die übereinstimmende Einschätzung der übrigen Fachärzte, welche sie über einen längeren Zeitraum begleitet hätten. Der Gut ach ter habe sich zudem kein zutreffendes Bild zu ihrem effektiven Gesundheits zustand machen können, da er sie in einer Phase gesehen habe, in der sie in ei ner betreuten Tagesstruktur gelebt habe. Das Gutachten sei als nicht repräsen tativ zu bezeichnen, da es nicht die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin beur teile. Mit dem behandelnden Psychiater Dr. E.___, dem B.___ und der F.___ sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % rechtfertige. Aufgrund der Kniebeschwerden resultierten zahlreiche Einschränkungen in kör perlicher Hinsicht. Tätigkeiten im Büro fielen aufgrund fehlender Sprach- und Computer kennt nisse gänzlich weg. Zudem könne sie gesundheitsbedingt nur Teilzeit arbei ten. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen erscheine ein lei densbe ding ter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Das Valideneinkommen müsse auf ein 100 % -Einkommen hochgerechnet werden. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 60 % (Urk. 1). 3.
Am 2. Mai 2012 wurde ein
bidisziplinäre s Gutachten erstattet, welches sich auf die medizinischen
Vora kten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Unter suchung vom 18. April 2012 stützt (Urk. 7/75).
Aus rheumatologische r Sicht stellte
Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 23): - Chronische Knieschmerzen rechts bei degenerativen Veränderungen mit/ be i - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Knorpeltoilette retropatellär und Resektion einer Plica
in frapatellaris bei Chondromalaci a
patellae am 13.06.2008 - Status nach an t eromedialisierender und leicht distalisierender
Tubero sitas-Osteotomie Knie rechts, lateralem Release und Rekonstruktion mediales patellofemorales Ligament am 25.08.2010
Dr. C.___
führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2007 persistie rende belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts. Im Sitzen sei sie beschwer de frei. Die Gehstrecke betrage 30 bis 60 Minuten, s tehen an Ort könne sie etwa 15 bis 30 Minuten. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich von Seiten des Kniegelenks keine Behinderung, der Gang sei unauffällig. Der gesamte Rheu mastatus sei bis auf den lokalen Kniestatus unauffällig. Es finde sich eine schmerzbedingte Einschränkung der Flexion bei einem nicht überwärmten, nicht geröteten Kniegelenk, kein Erguss und keine Instabilitätszeichen. Es be stehe einzig eine Schmerzangabe im medialen Kapselbandapparat sowie eine lokale Druckdolenz in diesem Bereich. Es handle sich um eine lokalisierte Knie gelenks problematik ohne Ausweitungs symptomatik . Als Reinigungsfrau sei eine Tätigkeit stark vom entsprechenden Profil abhängig. Bei wechselbelastet leich ten Reini gungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Reini gungsarbei ten, bei welchen repetitiv kniend und bückend gearbeitet werde, be stehe keine Ar beitsfähigkeit . Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine vorwiegend sitzen de Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt sei, die Beschwerdeführerin nicht kniend und bü ckend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen müsse. Für eine der artige Tätigkeit bestehe ab Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/75 S. 24 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte depressive Epi sode (ICD10 F32.0). Die Beschwerdeführerin habe über eheliche Probleme be richtet, die dazu geführt hätten, dass sie sich zu Dr. E.___ in ambulant psychiat rische Behandlung beg eben habe, schliesslich vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 2012 im B.___ psychiatrisch hospitalisiert worden sei und aktuell teilstationär in der G.___ an vier Tagen pro Woche behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe möglicherweise zunächst an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten, die aber aufgrund ihrer ei genen Angaben und der jenigen in den medizinischen Berichten einer zumin dest teilweisen Remission habe zugeführt werden können. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine Grundstimmung berichtet, die einigen Schwankungen unterworfen sei und die gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zwischen einer euthymen und einer depressiven Stim mungslage wechseln könne. Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwer de führerin falle es sehr schwer, die gemäss ICD10 notwendigen Kardinalkrite rien zu erkennen, um weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symptomatischen Phasen sprächen vielmehr für eine leichte depressive Episode . Es habe sich auch eine recht gute Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gezeigt. Die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychi sche Vitalität ab zubilden vermöcht en, hätten bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schwergradig pathologische Auslenkungen aufgewiesen. Zudem pflege sie in ei ner gewissen Regelmässigkeit soziale Kontakte. Es spielten sodann nicht uner hebliche psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle, die nachvollziehbarer weise ihren Anteil an der Entwicklung der depressiven Störung gehabt hätten. Dazu gehör t e n die sehr problematische eheliche Situation und die kaum konso lidierte berufliche Integration seit der Einreise in die Schweiz. Es liege somit eine leichte depressive Episode vor, die möglicherweise im Zeitraum zwischen April 2011 und Anfang Januar 2012 mittelgradig ausgelenkt gewesen sei. Auf grund der psychiatrischen Beurteilung liege bei der Beschwerdeführerin eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20 % vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 31 ff.) .
Die Gutachter hielten abschliessend fest, g esamthaft – unter Berücksichtigung des rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebietes – bestehe in einer Ver weistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 39). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem bidisziplinären Gut achten von Dr. C.___ und Dr. D.___, welches für die Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein ei ner Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abg egeben, wobei auch die Berichte des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ sowie des B.___ erwähnt und kommentiert wurden (Urk. 7/75 S. 11 ff. und S. 32 ff.), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 7/75 S.
19 und S.
26 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zie h bar begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung ge forderten Kriterien (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die rheumatologische Be urteilung von Dr. C.___ in Frage stellen würden . Somit steht gestützt auf das Gut achten fest, dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine vorwie gend sitzende Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt ist, sie nicht kniend und bückend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen muss, in einem vollen Pensum zumutbar ist . 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche
Beurteilung der psy chischen Situation erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten doku mentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend (Urk. 1 S.
4). Dem ist entgegen zu halten, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung den Krank heitsverlauf vollumfänglich berücksichtigt und sich mit der abweichenden Be urteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
eingehend auseinandergesetzt hat. Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2011 eine rezidi vierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom (ICD 10 F 33.11), bestehend seit 2010, und attestierte ihr ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Juni 2010 (Urk. 7/55) . Diese Einschät zung ist bereits deshal b in Frage zu stellen, weil Dr. E.___
– wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird (Urk. 7/75 S. 35 f.) – die 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospe ktiv, mehrere Monate bevor die Beschwerdeführerin sich zu ihm in Behandlung be gab, attestierte, ohne dass entsprechende medizinische Berichte vorliegen würden . Somit stützte er seine Einschätzung lediglich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ausserdem
ist
bei einer mittelgradigen depressiven Störung eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal bei dieser Diagnose von qualitative n Funktionseinbussen von höchstens 50 % auszugehen ist (Urk. 7/75 S.
36) und Dr. E.___ seine Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit in keiner Weise begründet hat (Urk. 7/55).
Weiter ist
– entspre chend den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/75 S.
32) – die Diagnose eines somatische n Syndrom s angesichts des organischen Korrelats für die Knie schmerzen nicht einleuchtend (Urk. 7/75 S.
32).
Der Bericht von Dr. E.___ ver mag das Gutachten somit nicht in Frage zu stellen . Für die Aussagekraft eines Gutachten s kommt es im Übrigen
– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) – nicht auf die Dauer der Untersuchung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch der Austrittsbericht des B.___ vom 11. Januar 2012 steht
nicht im Widerspruch zum Gutachten. Darin wurde eine rezidivierende de p r essi ve Erkrankung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert, und es wurde
ausgeführt, dass die Prognose von psychiatrischer Seite insgesamt als günstig anzusehen sei, nachdem die Situation mit dem Ehemann habe geklärt werden können und die Beschwe r deführerin in eine eigene Wohnung umgezo gen sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Mona ten eine gute Belastbarkeit erlangen werde (Urk. 7/66).
Diese Beurteilung stimmt im We sentlichen auch mit dem Gutachten überein, in welchem
Dr. D.___ fest hielt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise zunächst unter einer mittel gradi gen depressiven Störung gelitten habe, welche gemäss ihren eigenen An gaben sowie
den Angaben im Austrittsbericht des B.___ einer zumindest teil weisen Remission habe zugeführt werden können .
Bei der im Austrittsbericht aufgeführten Diagnose handle es sich nicht um die Austritts-, sondern um die Eintrittsdiagnose. Zum Zeitpunkt des Austritts aus dem B.___ im J anuar 2012 habe entweder keine d epressive Störung oder aber lediglich noch eine leichte depr essive Störung vorgelegen (Urk. 7/75 S. 32).
Im Bericht des F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. März 2012 bis zum 2. August 2012 tagesklinisch behandeln liess, wurde eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Be handlung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Stimmung aufgehellter gewesen und die Antriebshemmung habe abgenommen. In den psychiatrischen Gesprä chen sei die Situation mit dem Ehemann im Vordergrund gestanden. Die damit verbundenen Stimmungseinbrüche hätten das Erleben der Beschwerdeführerin do miniert. Hinsichtlich ihrer depressiven Symptomatik sei sie in einem deutlich gebesserten Zustand ausgetreten (Urk. 7/81). Auch dieser Bericht steht nicht im Widerspruch zum Gutachten, zumal sich der
psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung wiederum deutlich verbessert hat .
Es wurde denn auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welch e definitionsgemäss vo rübergehender Natur ist .
Dr. D.___ hielt im Gutachten fest, dass die Grund stimmung der Beschwerdeführerin einigen Schwankungen unter worfen sei. Diese Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symp tomatischen Phasen sprächen für eine leichte depressive Episode (Urk. 7/75 S. 32
f.). Im Übrigen wies Dr. D.___ darauf hin, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren vorlägen. Dazu gehörten die sehr problematische eheliche Situa tion
– welche auch im Bericht des F.___ im Vor der grund stand (Urk. 7/81) – sowie die kaum konsolidierte berufliche Integra tion.
Die psychosozialen Bel a stungsfaktoren seien jedoch überwindbar (Urk. 7/75 S.
34). Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend innerpsychische Res sou rcen, um eine soziale und berufliche Integration anzustreben (Urk. 7/75 S. 40). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig ist . 5. 5.1
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pen sum von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist. 5.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die Statusfrage be urteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le bens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tä tigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich tigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.
3.3). 5.3
Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt in einer Einzimmer wohnung lebt und keine Kinder hat, kann – entgegen der von der Beschwerde gegnerin vertretenen Auffassung – nicht angenommen werden, dass sie im Ge sundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwer de führerin war zwar zuletzt in einem Teilzeit-Pensum tätig, jedoch lebte sie zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihrem Ehemann zusammen. I n Anbetracht ihres moderaten Erwerbse inkommens von Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 7/51) ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein volles Pensum angewie sen wäre. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und somit – wie s ie insoweit zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 3) - als Vollzeit erwerbstätig zu qua li fi zieren ist. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum mehr. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Mer k male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Er werbseinkommen auszu gehen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Ar beitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Ar beitsstelle als Raumpfle ge rin bei der A.___ Fr. 25.-- pro Stunde (inklu sive Ferienentschädigung und 1 3. Monatslohn, Urk. 7/51). Unter der Annahme, dass der Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr beträgt, resultiert ein Jahresein kommen von Fr. 50‘400.-- (Fr. 25 x 42 x 48) für ein 100 %-Pensum. Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2604 Punkten im Jahr 2011 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B1 0.3 S. 9 5) ergibt dies ein Vali deneinkommen von Fr. 50‘903.--. 6.5
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für wei bli che Arbei tskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung [LSE] 2010 S. 26). Beim Tabellenlohn ist das Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen. Somit ist von einem Ein kommen vo n Fr. 4‘225. -- pro Monat bzw. Fr. 50‘700. -- pro Jahr auszugehen. An gepasst an die im Jahr 2012 betrieb sübliche durchschnittliche wöch en t liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1 / 2 -2014, Ta belle B9.2 S.
94) ergibt dies Fr. 52‘ 854.75 (Fr. 50‘700. -- : 40 x 41.7). Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, Tabelle B10.3 S. 95) resultiert für ein Pen sum vo n 100 % ein Brutto einkommen Fr. 53‘ 900.-- . Ausgehend von der im Gutachten attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % ergibt dies ein E inkommen von Fr. 43‘120.--. 6.6
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen leidensbeding ten Abzug von 10 % berücksichtigt, was
i n Anbetracht sämtlicher massgeben der Umstände als angemessen erscheint . Es resultiert somit ein Invalidenein kommen von
Fr. 38‘808.-- . 6.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘903.-- mit dem Invalidenein komm en von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘095.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
24 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 6.8
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie da zu in der Lage ist. 7 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, wel che aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.
Die Rechtsvertreterin macht e mit Honorarnote vom 6. März 2014 einen Gesamt aufwand von 6, 17 Stu nden und Barauslagen von Fr. 25.20 geltend (Urk. 9) .
Da raus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘359.95 (6, 17 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Sintzel in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 1‘359.95
(inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 ), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die rheumatologische Be urteilung von Dr. C.___ in Frage stellen würden . Somit steht gestützt auf das Gut achten fest, dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine vorwie gend sitzende Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt ist, sie nicht kniend und bückend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen muss, in einem vollen Pensum zumutbar ist . 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche
Beurteilung der psy chischen Situation erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten doku mentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend (Urk. 1 S.
4). Dem ist entgegen zu halten, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung den Krank heitsverlauf vollumfänglich berücksichtigt und sich mit der abweichenden Be urteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
eingehend auseinandergesetzt hat. Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2011 eine rezidi vierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom (ICD 10 F 33.11), bestehend seit 2010, und attestierte ihr ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Juni 2010 (Urk. 7/55) . Diese Einschät zung ist bereits deshal b in Frage zu stellen, weil Dr. E.___
– wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird (Urk. 7/75 S. 35 f.) – die 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospe ktiv, mehrere Monate bevor die Beschwerdeführerin sich zu ihm in Behandlung be gab, attestierte, ohne dass entsprechende medizinische Berichte vorliegen würden . Somit stützte er seine Einschätzung lediglich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ausserdem
ist
bei einer mittelgradigen depressiven Störung eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal bei dieser Diagnose von qualitative n Funktionseinbussen von höchstens 50 % auszugehen ist (Urk. 7/75 S.
36) und Dr. E.___ seine Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit in keiner Weise begründet hat (Urk. 7/55).
Weiter ist
– entspre chend den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/75 S.
32) – die Diagnose eines somatische n Syndrom s angesichts des organischen Korrelats für die Knie schmerzen nicht einleuchtend (Urk. 7/75 S.
32).
Der Bericht von Dr. E.___ ver mag das Gutachten somit nicht in Frage zu stellen . Für die Aussagekraft eines Gutachten s kommt es im Übrigen
– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) – nicht auf die Dauer der Untersuchung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch der Austrittsbericht des B.___ vom 11. Januar 2012 steht
nicht im Widerspruch zum Gutachten. Darin wurde eine rezidivierende de p r essi ve Erkrankung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert, und es wurde
ausgeführt, dass die Prognose von psychiatrischer Seite insgesamt als günstig anzusehen sei, nachdem die Situation mit dem Ehemann habe geklärt werden können und die Beschwe r deführerin in eine eigene Wohnung umgezo gen sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Mona ten eine gute Belastbarkeit erlangen werde (Urk. 7/66).
Diese Beurteilung stimmt im We sentlichen auch mit dem Gutachten überein, in welchem
Dr. D.___ fest hielt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise zunächst unter einer mittel gradi gen depressiven Störung gelitten habe, welche gemäss ihren eigenen An gaben sowie
den Angaben im Austrittsbericht des B.___ einer zumindest teil weisen Remission habe zugeführt werden können .
Bei der im Austrittsbericht aufgeführten Diagnose handle es sich nicht um die Austritts-, sondern um die Eintrittsdiagnose. Zum Zeitpunkt des Austritts aus dem B.___ im J anuar 2012 habe entweder keine d epressive Störung oder aber lediglich noch eine leichte depr essive Störung vorgelegen (Urk. 7/75 S. 32).
Im Bericht des F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. März 2012 bis zum 2. August 2012 tagesklinisch behandeln liess, wurde eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Be handlung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Stimmung aufgehellter gewesen und die Antriebshemmung habe abgenommen. In den psychiatrischen Gesprä chen sei die Situation mit dem Ehemann im Vordergrund gestanden. Die damit verbundenen Stimmungseinbrüche hätten das Erleben der Beschwerdeführerin do miniert. Hinsichtlich ihrer depressiven Symptomatik sei sie in einem deutlich gebesserten Zustand ausgetreten (Urk. 7/81). Auch dieser Bericht steht nicht im Widerspruch zum Gutachten, zumal sich der
psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung wiederum deutlich verbessert hat .
Es wurde denn auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welch e definitionsgemäss vo rübergehender Natur ist .
Dr. D.___ hielt im Gutachten fest, dass die Grund stimmung der Beschwerdeführerin einigen Schwankungen unter worfen sei. Diese Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symp tomatischen Phasen sprächen für eine leichte depressive Episode (Urk. 7/75 S. 32
f.). Im Übrigen wies Dr. D.___ darauf hin, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren vorlägen. Dazu gehörten die sehr problematische eheliche Situa tion
– welche auch im Bericht des F.___ im Vor der grund stand (Urk. 7/81) – sowie die kaum konsolidierte berufliche Integra tion.
Die psychosozialen Bel a stungsfaktoren seien jedoch überwindbar (Urk. 7/75 S.
34). Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend innerpsychische Res sou rcen, um eine soziale und berufliche Integration anzustreben (Urk. 7/75 S. 40). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig ist . 5. 5.1
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pen sum von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist. 5.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die Statusfrage be urteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le bens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tä tigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich tigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.
3.3). 5.3
Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt in einer Einzimmer wohnung lebt und keine Kinder hat, kann – entgegen der von der Beschwerde gegnerin vertretenen Auffassung – nicht angenommen werden, dass sie im Ge sundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwer de führerin war zwar zuletzt in einem Teilzeit-Pensum tätig, jedoch lebte sie zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihrem Ehemann zusammen. I n Anbetracht ihres moderaten Erwerbse inkommens von Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 7/51) ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein volles Pensum angewie sen wäre. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und somit – wie s ie insoweit zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 3) - als Vollzeit erwerbstätig zu qua li fi zieren ist. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum mehr. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Mer k male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Er werbseinkommen auszu gehen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Ar beitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Ar beitsstelle als Raumpfle ge rin bei der A.___ Fr. 25.-- pro Stunde (inklu sive Ferienentschädigung und 1 3. Monatslohn, Urk. 7/51). Unter der Annahme, dass der Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr beträgt, resultiert ein Jahresein kommen von Fr. 50‘400.-- (Fr. 25 x 42 x 48) für ein 100 %-Pensum. Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2604 Punkten im Jahr 2011 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B1 0.3 S.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Januar 2013
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente, mindestens jedoch eine Drei vier tels rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unent geltlichen Rechtspflege
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht seit dem letzten Entscheid unveränderte Verhältnisse bestanden hätten, während die psychiatrische Stö rung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugeschrieben werde,
neu aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen oder einer be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ohne
Gesund heits scha den
würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in ei nem 50 %-Pen sum nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgaben bereich Haushalt. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung. Der Ein kommensvergleich er gebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (U rk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei im Gesundheits fall als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beurteilung des Gutachters Dr. D.___ erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten dokumentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend . Die Einschätzung des Gutachters, bei dem die Beschwerdeführerin nur einmal im Rahmen eines vielleicht zweistündigen Gespräch s gewesen sei, müsse als nicht verlässlich bezeichnet werden. Diese sei
weit weniger massgebend als die übereinstimmende Einschätzung der übrigen Fachärzte, welche sie über einen längeren Zeitraum begleitet hätten. Der Gut ach ter habe sich zudem kein zutreffendes Bild zu ihrem effektiven Gesundheits zustand machen können, da er sie in einer Phase gesehen habe, in der sie in ei ner betreuten Tagesstruktur gelebt habe. Das Gutachten sei als nicht repräsen tativ zu bezeichnen, da es nicht die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin beur teile. Mit dem behandelnden Psychiater Dr. E.___, dem B.___ und der F.___ sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % rechtfertige. Aufgrund der Kniebeschwerden resultierten zahlreiche Einschränkungen in kör perlicher Hinsicht. Tätigkeiten im Büro fielen aufgrund fehlender Sprach- und Computer kennt nisse gänzlich weg. Zudem könne sie gesundheitsbedingt nur Teilzeit arbei ten. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen erscheine ein lei densbe ding ter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Das Valideneinkommen müsse auf ein 100 % -Einkommen hochgerechnet werden. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 60 % (Urk. 1). 3.
Am 2. Mai 2012 wurde ein
bidisziplinäre s Gutachten erstattet, welches sich auf die medizinischen
Vora kten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Unter suchung vom 18. April 2012 stützt (Urk. 7/75).
Aus rheumatologische r Sicht stellte
Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 23): - Chronische Knieschmerzen rechts bei degenerativen Veränderungen mit/ be i - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Knorpeltoilette retropatellär und Resektion einer Plica
in frapatellaris bei Chondromalaci a
patellae am 13.06.2008 - Status nach an t eromedialisierender und leicht distalisierender
Tubero sitas-Osteotomie Knie rechts, lateralem Release und Rekonstruktion mediales patellofemorales Ligament am 25.08.2010
Dr. C.___
führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2007 persistie rende belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts. Im Sitzen sei sie beschwer de frei. Die Gehstrecke betrage 30 bis 60 Minuten, s tehen an Ort könne sie etwa 15 bis 30 Minuten. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich von Seiten des Kniegelenks keine Behinderung, der Gang sei unauffällig. Der gesamte Rheu mastatus sei bis auf den lokalen Kniestatus unauffällig. Es finde sich eine schmerzbedingte Einschränkung der Flexion bei einem nicht überwärmten, nicht geröteten Kniegelenk, kein Erguss und keine Instabilitätszeichen. Es be stehe einzig eine Schmerzangabe im medialen Kapselbandapparat sowie eine lokale Druckdolenz in diesem Bereich. Es handle sich um eine lokalisierte Knie gelenks problematik ohne Ausweitungs symptomatik . Als Reinigungsfrau sei eine Tätigkeit stark vom entsprechenden Profil abhängig. Bei wechselbelastet leich ten Reini gungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Reini gungsarbei ten, bei welchen repetitiv kniend und bückend gearbeitet werde, be stehe keine Ar beitsfähigkeit . Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine vorwiegend sitzen de Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt sei, die Beschwerdeführerin nicht kniend und bü ckend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen müsse. Für eine der artige Tätigkeit bestehe ab Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/75 S. 24 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte depressive Epi sode (ICD10 F32.0). Die Beschwerdeführerin habe über eheliche Probleme be richtet, die dazu geführt hätten, dass sie sich zu Dr. E.___ in ambulant psychiat rische Behandlung beg eben habe, schliesslich vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 2012 im B.___ psychiatrisch hospitalisiert worden sei und aktuell teilstationär in der G.___ an vier Tagen pro Woche behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe möglicherweise zunächst an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten, die aber aufgrund ihrer ei genen Angaben und der jenigen in den medizinischen Berichten einer zumin dest teilweisen Remission habe zugeführt werden können. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine Grundstimmung berichtet, die einigen Schwankungen unterworfen sei und die gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zwischen einer euthymen und einer depressiven Stim mungslage wechseln könne. Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwer de führerin falle es sehr schwer, die gemäss ICD10 notwendigen Kardinalkrite rien zu erkennen, um weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symptomatischen Phasen sprächen vielmehr für eine leichte depressive Episode . Es habe sich auch eine recht gute Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gezeigt. Die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychi sche Vitalität ab zubilden vermöcht en, hätten bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schwergradig pathologische Auslenkungen aufgewiesen. Zudem pflege sie in ei ner gewissen Regelmässigkeit soziale Kontakte. Es spielten sodann nicht uner hebliche psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle, die nachvollziehbarer weise ihren Anteil an der Entwicklung der depressiven Störung gehabt hätten. Dazu gehör t e n die sehr problematische eheliche Situation und die kaum konso lidierte berufliche Integration seit der Einreise in die Schweiz. Es liege somit eine leichte depressive Episode vor, die möglicherweise im Zeitraum zwischen April 2011 und Anfang Januar 2012 mittelgradig ausgelenkt gewesen sei. Auf grund der psychiatrischen Beurteilung liege bei der Beschwerdeführerin eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20 % vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 31 ff.) .
Die Gutachter hielten abschliessend fest, g esamthaft – unter Berücksichtigung des rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebietes – bestehe in einer Ver weistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 39). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem bidisziplinären Gut achten von Dr. C.___ und Dr. D.___, welches für die Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein ei ner Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abg egeben, wobei auch die Berichte des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ sowie des B.___ erwähnt und kommentiert wurden (Urk. 7/75 S. 11 ff. und S. 32 ff.), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 7/75 S.
19 und S.
26 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zie h bar begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung ge forderten Kriterien (vgl. E.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nac h in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 5) ergibt dies ein Vali deneinkommen von Fr. 50‘903.--. 6.5
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für wei bli che Arbei tskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung [LSE] 2010 S. 26). Beim Tabellenlohn ist das Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen. Somit ist von einem Ein kommen vo n Fr. 4‘225. -- pro Monat bzw. Fr. 50‘700. -- pro Jahr auszugehen. An gepasst an die im Jahr 2012 betrieb sübliche durchschnittliche wöch en t liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1 / 2 -2014, Ta belle B9.2 S.
94) ergibt dies Fr. 52‘ 854.75 (Fr. 50‘700. -- : 40 x 41.7). Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, Tabelle B10.3 S. 95) resultiert für ein Pen sum vo n 100 % ein Brutto einkommen Fr. 53‘ 900.-- . Ausgehend von der im Gutachten attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % ergibt dies ein E inkommen von Fr. 43‘120.--. 6.6
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen leidensbeding ten Abzug von 10 % berücksichtigt, was
i n Anbetracht sämtlicher massgeben der Umstände als angemessen erscheint . Es resultiert somit ein Invalidenein kommen von
Fr. 38‘808.-- . 6.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘903.-- mit dem Invalidenein komm en von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘095.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
24 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 6.8
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie da zu in der Lage ist. 7 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, wel che aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.
Die Rechtsvertreterin macht e mit Honorarnote vom 6. März 2014 einen Gesamt aufwand von 6, 17 Stu nden und Barauslagen von Fr. 25.20 geltend (Urk. 9) .
Da raus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘359.95 (6, 17 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Sintzel in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 1‘359.95
(inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00019 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
25. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel
Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1981 geborene
X.___ war seit dem
1. April 2007 bei der Y.___, Z.___, als Betriebsmitarbeiterin und vom 11. April 2010 bis
30. September 2011 bei der A.___
als Raumpfle gerin tätig (Urk. 7/9 und Urk. 7/51). Am 20. Februar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/10), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhält nisse ab. Am 6. August 2009 wurde die Arbeitsvermittlung erfolglos abge schlosse n (Urk. 7/24) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 24. Februar 2011 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf chro nische Knieschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 7/49) und tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 8. August 2011 ordnete sie
eine Begutachtung an (Urk. 7/57) . Vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 201 2 war die Versicherte wegen einer depressiven Episode im B.___ hospitalisiert (Urk. 7/66). Am 2. Mai 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres
Gutachten (Urk. 7/75). Gestütz t auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. November 2012 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Januar 2013
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente, mindestens jedoch eine Drei vier tels rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unent geltlichen Rechtspflege
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nac h in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht seit dem letzten Entscheid unveränderte Verhältnisse bestanden hätten, während die psychiatrische Stö rung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugeschrieben werde,
neu aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen oder einer be hinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ohne
Gesund heits scha den
würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in ei nem 50 %-Pen sum nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgaben bereich Haushalt. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung. Der Ein kommensvergleich er gebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe (U rk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei im Gesundheits fall als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beurteilung des Gutachters Dr. D.___ erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten dokumentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend . Die Einschätzung des Gutachters, bei dem die Beschwerdeführerin nur einmal im Rahmen eines vielleicht zweistündigen Gespräch s gewesen sei, müsse als nicht verlässlich bezeichnet werden. Diese sei
weit weniger massgebend als die übereinstimmende Einschätzung der übrigen Fachärzte, welche sie über einen längeren Zeitraum begleitet hätten. Der Gut ach ter habe sich zudem kein zutreffendes Bild zu ihrem effektiven Gesundheits zustand machen können, da er sie in einer Phase gesehen habe, in der sie in ei ner betreuten Tagesstruktur gelebt habe. Das Gutachten sei als nicht repräsen tativ zu bezeichnen, da es nicht die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin beur teile. Mit dem behandelnden Psychiater Dr. E.___, dem B.___ und der F.___ sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % rechtfertige. Aufgrund der Kniebeschwerden resultierten zahlreiche Einschränkungen in kör perlicher Hinsicht. Tätigkeiten im Büro fielen aufgrund fehlender Sprach- und Computer kennt nisse gänzlich weg. Zudem könne sie gesundheitsbedingt nur Teilzeit arbei ten. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen erscheine ein lei densbe ding ter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Das Valideneinkommen müsse auf ein 100 % -Einkommen hochgerechnet werden. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 60 % (Urk. 1). 3.
Am 2. Mai 2012 wurde ein
bidisziplinäre s Gutachten erstattet, welches sich auf die medizinischen
Vora kten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Unter suchung vom 18. April 2012 stützt (Urk. 7/75).
Aus rheumatologische r Sicht stellte
Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 23): - Chronische Knieschmerzen rechts bei degenerativen Veränderungen mit/ be i - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Knorpeltoilette retropatellär und Resektion einer Plica
in frapatellaris bei Chondromalaci a
patellae am 13.06.2008 - Status nach an t eromedialisierender und leicht distalisierender
Tubero sitas-Osteotomie Knie rechts, lateralem Release und Rekonstruktion mediales patellofemorales Ligament am 25.08.2010
Dr. C.___
führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2007 persistie rende belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts. Im Sitzen sei sie beschwer de frei. Die Gehstrecke betrage 30 bis 60 Minuten, s tehen an Ort könne sie etwa 15 bis 30 Minuten. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich von Seiten des Kniegelenks keine Behinderung, der Gang sei unauffällig. Der gesamte Rheu mastatus sei bis auf den lokalen Kniestatus unauffällig. Es finde sich eine schmerzbedingte Einschränkung der Flexion bei einem nicht überwärmten, nicht geröteten Kniegelenk, kein Erguss und keine Instabilitätszeichen. Es be stehe einzig eine Schmerzangabe im medialen Kapselbandapparat sowie eine lokale Druckdolenz in diesem Bereich. Es handle sich um eine lokalisierte Knie gelenks problematik ohne Ausweitungs symptomatik . Als Reinigungsfrau sei eine Tätigkeit stark vom entsprechenden Profil abhängig. Bei wechselbelastet leich ten Reini gungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Reini gungsarbei ten, bei welchen repetitiv kniend und bückend gearbeitet werde, be stehe keine Ar beitsfähigkeit . Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine vorwiegend sitzen de Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt sei, die Beschwerdeführerin nicht kniend und bü ckend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen müsse. Für eine der artige Tätigkeit bestehe ab Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/75 S. 24 f.) .
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte depressive Epi sode (ICD10 F32.0). Die Beschwerdeführerin habe über eheliche Probleme be richtet, die dazu geführt hätten, dass sie sich zu Dr. E.___ in ambulant psychiat rische Behandlung beg eben habe, schliesslich vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 2012 im B.___ psychiatrisch hospitalisiert worden sei und aktuell teilstationär in der G.___ an vier Tagen pro Woche behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe möglicherweise zunächst an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten, die aber aufgrund ihrer ei genen Angaben und der jenigen in den medizinischen Berichten einer zumin dest teilweisen Remission habe zugeführt werden können. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine Grundstimmung berichtet, die einigen Schwankungen unterworfen sei und die gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zwischen einer euthymen und einer depressiven Stim mungslage wechseln könne. Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwer de führerin falle es sehr schwer, die gemäss ICD10 notwendigen Kardinalkrite rien zu erkennen, um weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symptomatischen Phasen sprächen vielmehr für eine leichte depressive Episode . Es habe sich auch eine recht gute Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gezeigt. Die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychi sche Vitalität ab zubilden vermöcht en, hätten bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schwergradig pathologische Auslenkungen aufgewiesen. Zudem pflege sie in ei ner gewissen Regelmässigkeit soziale Kontakte. Es spielten sodann nicht uner hebliche psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle, die nachvollziehbarer weise ihren Anteil an der Entwicklung der depressiven Störung gehabt hätten. Dazu gehör t e n die sehr problematische eheliche Situation und die kaum konso lidierte berufliche Integration seit der Einreise in die Schweiz. Es liege somit eine leichte depressive Episode vor, die möglicherweise im Zeitraum zwischen April 2011 und Anfang Januar 2012 mittelgradig ausgelenkt gewesen sei. Auf grund der psychiatrischen Beurteilung liege bei der Beschwerdeführerin eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20 % vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 31 ff.) .
Die Gutachter hielten abschliessend fest, g esamthaft – unter Berücksichtigung des rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebietes – bestehe in einer Ver weistätigkeit eine 80%- ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 39). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem bidisziplinären Gut achten von Dr. C.___ und Dr. D.___, welches für die Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein ei ner Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abg egeben, wobei auch die Berichte des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ sowie des B.___ erwähnt und kommentiert wurden (Urk. 7/75 S. 11 ff. und S. 32 ff.), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 7/75 S.
19 und S.
26 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zie h bar begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung ge forderten Kriterien (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die rheumatologische Be urteilung von Dr. C.___ in Frage stellen würden . Somit steht gestützt auf das Gut achten fest, dass der Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht eine vorwie gend sitzende Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt ist, sie nicht kniend und bückend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen muss, in einem vollen Pensum zumutbar ist . 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche
Beurteilung der psy chischen Situation erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten doku mentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend (Urk. 1 S.
4). Dem ist entgegen zu halten, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung den Krank heitsverlauf vollumfänglich berücksichtigt und sich mit der abweichenden Be urteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
eingehend auseinandergesetzt hat. Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2011 eine rezidi vierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom (ICD 10 F 33.11), bestehend seit 2010, und attestierte ihr ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Juni 2010 (Urk. 7/55) . Diese Einschät zung ist bereits deshal b in Frage zu stellen, weil Dr. E.___
– wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird (Urk. 7/75 S. 35 f.) – die 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospe ktiv, mehrere Monate bevor die Beschwerdeführerin sich zu ihm in Behandlung be gab, attestierte, ohne dass entsprechende medizinische Berichte vorliegen würden . Somit stützte er seine Einschätzung lediglich auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ausserdem
ist
bei einer mittelgradigen depressiven Störung eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal bei dieser Diagnose von qualitative n Funktionseinbussen von höchstens 50 % auszugehen ist (Urk. 7/75 S.
36) und Dr. E.___ seine Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit in keiner Weise begründet hat (Urk. 7/55).
Weiter ist
– entspre chend den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/75 S.
32) – die Diagnose eines somatische n Syndrom s angesichts des organischen Korrelats für die Knie schmerzen nicht einleuchtend (Urk. 7/75 S.
32).
Der Bericht von Dr. E.___ ver mag das Gutachten somit nicht in Frage zu stellen . Für die Aussagekraft eines Gutachten s kommt es im Übrigen
– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) – nicht auf die Dauer der Untersuchung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch der Austrittsbericht des B.___ vom 11. Januar 2012 steht
nicht im Widerspruch zum Gutachten. Darin wurde eine rezidivierende de p r essi ve Erkrankung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert, und es wurde
ausgeführt, dass die Prognose von psychiatrischer Seite insgesamt als günstig anzusehen sei, nachdem die Situation mit dem Ehemann habe geklärt werden können und die Beschwe r deführerin in eine eigene Wohnung umgezo gen sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Mona ten eine gute Belastbarkeit erlangen werde (Urk. 7/66).
Diese Beurteilung stimmt im We sentlichen auch mit dem Gutachten überein, in welchem
Dr. D.___ fest hielt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise zunächst unter einer mittel gradi gen depressiven Störung gelitten habe, welche gemäss ihren eigenen An gaben sowie
den Angaben im Austrittsbericht des B.___ einer zumindest teil weisen Remission habe zugeführt werden können .
Bei der im Austrittsbericht aufgeführten Diagnose handle es sich nicht um die Austritts-, sondern um die Eintrittsdiagnose. Zum Zeitpunkt des Austritts aus dem B.___ im J anuar 2012 habe entweder keine d epressive Störung oder aber lediglich noch eine leichte depr essive Störung vorgelegen (Urk. 7/75 S. 32).
Im Bericht des F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. März 2012 bis zum 2. August 2012 tagesklinisch behandeln liess, wurde eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Be handlung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Stimmung aufgehellter gewesen und die Antriebshemmung habe abgenommen. In den psychiatrischen Gesprä chen sei die Situation mit dem Ehemann im Vordergrund gestanden. Die damit verbundenen Stimmungseinbrüche hätten das Erleben der Beschwerdeführerin do miniert. Hinsichtlich ihrer depressiven Symptomatik sei sie in einem deutlich gebesserten Zustand ausgetreten (Urk. 7/81). Auch dieser Bericht steht nicht im Widerspruch zum Gutachten, zumal sich der
psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung wiederum deutlich verbessert hat .
Es wurde denn auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welch e definitionsgemäss vo rübergehender Natur ist .
Dr. D.___ hielt im Gutachten fest, dass die Grund stimmung der Beschwerdeführerin einigen Schwankungen unter worfen sei. Diese Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symp tomatischen Phasen sprächen für eine leichte depressive Episode (Urk. 7/75 S. 32
f.). Im Übrigen wies Dr. D.___ darauf hin, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren vorlägen. Dazu gehörten die sehr problematische eheliche Situa tion
– welche auch im Bericht des F.___ im Vor der grund stand (Urk. 7/81) – sowie die kaum konsolidierte berufliche Integra tion.
Die psychosozialen Bel a stungsfaktoren seien jedoch überwindbar (Urk. 7/75 S.
34). Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend innerpsychische Res sou rcen, um eine soziale und berufliche Integration anzustreben (Urk. 7/75 S. 40). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig ist . 5. 5.1
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pen sum von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist. 5.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die Statusfrage be urteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le bens er fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tä tigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich tigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.
3.3). 5.3
Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt in einer Einzimmer wohnung lebt und keine Kinder hat, kann – entgegen der von der Beschwerde gegnerin vertretenen Auffassung – nicht angenommen werden, dass sie im Ge sundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwer de führerin war zwar zuletzt in einem Teilzeit-Pensum tätig, jedoch lebte sie zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihrem Ehemann zusammen. I n Anbetracht ihres moderaten Erwerbse inkommens von Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 7/51) ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein volles Pensum angewie sen wäre. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und somit – wie s ie insoweit zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 3) - als Vollzeit erwerbstätig zu qua li fi zieren ist. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum mehr. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Mer k male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Er werbseinkommen auszu gehen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Ar beitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Ar beitsstelle als Raumpfle ge rin bei der A.___ Fr. 25.-- pro Stunde (inklu sive Ferienentschädigung und 1 3. Monatslohn, Urk. 7/51). Unter der Annahme, dass der Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr beträgt, resultiert ein Jahresein kommen von Fr. 50‘400.-- (Fr. 25 x 42 x 48) für ein 100 %-Pensum. Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2604 Punkten im Jahr 2011 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B1 0.3 S. 9 5) ergibt dies ein Vali deneinkommen von Fr. 50‘903.--. 6.5
Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für wei bli che Arbei tskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung [LSE] 2010 S. 26). Beim Tabellenlohn ist das Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen. Somit ist von einem Ein kommen vo n Fr. 4‘225. -- pro Monat bzw. Fr. 50‘700. -- pro Jahr auszugehen. An gepasst an die im Jahr 2012 betrieb sübliche durchschnittliche wöch en t liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1 / 2 -2014, Ta belle B9.2 S.
94) ergibt dies Fr. 52‘ 854.75 (Fr. 50‘700. -- : 40 x 41.7). Unter Be rücksichtigung der Ent wicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibli che Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014, Tabelle B10.3 S. 95) resultiert für ein Pen sum vo n 100 % ein Brutto einkommen Fr. 53‘ 900.-- . Ausgehend von der im Gutachten attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % ergibt dies ein E inkommen von Fr. 43‘120.--. 6.6
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen leidensbeding ten Abzug von 10 % berücksichtigt, was
i n Anbetracht sämtlicher massgeben der Umstände als angemessen erscheint . Es resultiert somit ein Invalidenein kommen von
Fr. 38‘808.-- . 6.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘903.-- mit dem Invalidenein komm en von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘095.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet
24 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 6.8
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie da zu in der Lage ist. 7 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, wel che aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.
Die Rechtsvertreterin macht e mit Honorarnote vom 6. März 2014 einen Gesamt aufwand von 6, 17 Stu nden und Barauslagen von Fr. 25.20 geltend (Urk. 9) .
Da raus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘359.95 (6, 17 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Sintzel in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 1‘359.95
(inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht