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IV.2013.00013

Beweiswert Gutachten, anderslautende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Parteigutachters gegenüber der gutachterlichen Beurteilung.

Zürich SozVersG · 2014-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1956 geborene X.___

erlitt am 27. März 2010 in einem von ihrem Ehe mann gelenkten Personenfahrzeug einen Auffahrunfall, als dieser hinter einer Fahrzeuglenkerin, die nach links abbiegen wollte, anhielt, worauf der nachfol gende Personenwagen (PW) mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Darauf hin wurde das Auto der Versicherten in den davor stehenden PW geschoben ( Urk. 10/18 /13 9 ). Sie zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Québ e c Task Force-Klassifikation Grad II) zu (Urk. 10/18/167). In der Folge er brachte die zuständige Unfallversicher ung Taggelder und kam für die Heilbe handlung auf. 1.2

Am 15. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/17) die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 10/18, 10/34 und 10/39) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/16) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/19-20). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbe gehrens (berufliche Massnahmen und Rente) in Aussicht ( Urk. 10/27). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/28), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 10/40-41) und liess die Versicherte im D ezember 2011 von den Ärzten des Begutachtungsinstitut es Y.___ poly disziplinär untersuchen ( vgl. Expertise vom 31. Januar 2012 [Urk. 10/51/2-24]). Die Dres. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nahmen am 2. März ( Urk. 10/66) und 11. April 2012 ( Urk. 10/67) Stellung zu m

Gutachten des Institutes Y.___ . Zu den in den Stel lungnahmen aufgeworfenen Punkten äusserten sich die MEDAS - Gutachte r am

26. Juni 2012 ( Urk. 10/72), worauf die Dres. Z.___ und A.___

mit Berich ten vom 2 2. August ( Urk. 10/81/1) und 27.

September 2012 ( Urk. 10/81/5-6) er neut Einwände geltend machten . Mit Verfügung vom 16. November 2012 hielt die IV-Stelle – insbesondere gestützt auf die

Expertise des Institutes Y.___

– an ihrer im Vor bescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 10/87 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. März 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit in Rechtskraft erwachsener Ge richtsverfügung vom 30. März 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Ausführungen (Mitteilung vom 7. Mai 2012 [ Urk. 15]), was der Beschwerdeführerin am

14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

Die Unfallversicherung stellte ihre bislang ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2012 ein. Die dagegen am 8. Mai 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2013.00120). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten des Institutes Y.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 10/51/2-24) – damit, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. An dieser Beurteilung würden die neu aufgelegten Berichte der Dres. Z.___ und A.___ nich ts ändern. Mit einer adaptierten Täti gkeit könnte die Versicherte ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘787.85 erzielen. Bei der Ermittlung des Vali deneinkommens rechtfertige es sich, auf den 2007 beim langjährigen Arbeitge ber erzielten Lohn gemäss IK-Auszug abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 arbeitslos gewesen und habe zuvor nur während zwei Monaten eine Arbeitsstelle in einem Labor inne gehabt. Bei einem – an die Nominallohnentwicklung angepassten – Validenein kommen von Fr. 57‘965.85 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer bis Ende Oktober 2010 erreichten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit stehe im Wi derspruch zu den echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen. Auch die Gutachter des Institutes Y.___ würden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Ende Oktober 2010 bestätigen. Ausserdem stelle die über Jahrzehnte ausgeübte Arbeit als Industrie-Laborantin eine kör perlich mittelschwere Tätigkeit dar, für die die Experten des Institutes Y.___ keine zumut bare Arbeitsfähigkeit mehr attestieren würden. Gestützt auf die Abklärungen und Beurteilungen der Dres. Z.___ und A.___ sei erstellt, dass sie in ihrer jetzt ausgeübten Arbeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % optimal eingegliedert und ihr eine Tätigkeit mit einem Vollpensum nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1

Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch Dr. med. B.___ , Assistenzarzt Chirurgie am Spital C.___ , statt. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion (QTF-Klassifikation Grad II ; Urk. 10/167 ). Die gleichentags erstellte Computer tomographie (CT) des Schädels und der HWS zeigte nebst einem altersentspre chenden Neuroc ra nium leichte degenerative Veränderungen der HWS ohne Nachweis einer Fraktur ( Urk. 10/39/52).

3 .2

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 30. März, 7. und 21. April 2010 unter sucht hatte, führte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am

4. Mai 2010 aus, die Versicherte klage über eine Dysästhesie der Finger links, Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit. Sie gebe auch Schmerzen im Bereich der HWS und des Rückens an. In der klinischen Untersu chung habe er keine neurologischen Ausfälle objektivieren können . Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10 /18 /166 ). 3 .3

Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin , diagnostizierte am 5. Juni 2010 eine HWS-Distorsion, eine Zephalea, ein cervicobrachiales Syndrom und eine post traumatische Belastungssymptomatik. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfallereignis unter Kopf-, Nacken - und linksseitigen Armschmerzen. Zwi schenzeitlich seien zusätzlich Augen- und Oh rbeschwerden aufgetreten ( Urk. 10 /1 8/157 ). 3 .4

Das im Spital F.___ erstellte MRI der Halswirbelsäule vom 16. Juni 2010 zeigte nebst einer Fehlhaltung der HWS eine deutliche Diskopathie mit Unkarthrosen auf den Etagen der Halswirb elkörper (HWK) 5/6 und HWK 6/7 und beidseitiger Komprimierung der linksseitige n C6- und C7-Wurzel n . Es be stehe

– so Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Radiologie – eine wenig ausge prägte Kompression auf der Etage HWK 3/4 mit linksseitiger Komprimierung der C4-Wurzel. Eine ähnliche Kompression sei auch bei der Wurzel C5 rechts seitig ersichtlich. Myelopathiezeichen seien keine beobachtbar (Bericht vom

17. Juni 2010

[ Urk. 10/18/129 ] ). 3 .5

Gestützt auf das ambulante Assessment vom 1 2. Juli 2010 stellte n die Ärzte der Rehaklinik H.___ am 20. Juli 2010 ( Urk. 10/9/2-8 ) folgende Diagnosen (S. 1): - HWS-Distorsion QTF II - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1)

Sie berichteten, während des ärztlichen Anamnesegesprächs habe die Beschwer deführerin einen psychisch stark alterierten Eindruck gemacht. Bei gewissen Schilderungen habe sie unvermittelt zu weinen angefangen. Es sei zudem eine erhebliche Symptomausweitung beobachtbar gewesen. Diese könnte Folge einer psychischen Störung mit Krankheitswert sein. Sie gingen davon aus, dass eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbar keit bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Thera pie zu erreichen sei. Die Erfolgschancen seien aber aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten eher fraglich. Sie empfahlen deshalb nebst einer stationären Rehabilitation eine psychosomatische Evaluation bei der ebenfalls an der Rehaklinik H.___ tätigen Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 2 f.). 3 .6

Das psychosomatische Konsilium vom 21. Juli 2010 ergab eine Anpassungsstö rung mit leichter depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht Dr. I.___ vom 27. Juli 2010 [ Urk. 10/18/114-116 ]). 3 .7

Die an der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie , tätigen Ärzte nannten am 27. Juli 2010 ( Urk. 10/18/95-97 ) folgende Diagnose (S. 1): - Chronisches cervicocephales und –brachiales Schmerzsyndrom links mit/bei - Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 27. März 2010 - d epressiver Entwicklung und möglicher Symptomausweitung (Tinni tus, Sehstörung)

Sie führten aus, elektrophysiologisch würden sich keine Hinweise auf eine Affek tion der unteren cervicalen Wurzeln linksseitig, eine Plexusaffektion oder ein Karpaltunnelsyndrom links finden lassen. Wie beim Ehemann der Be schwerdeführerin scheine die Symptomatik trotz ambulanter Therapie progre dient und sich ausweiten d , weshalb sie eine gemeinsame Neurorehabilitation der Eheleute empfehlen würden (S. 3).

Die Diagnose bestätigten sie anlässlich ihrer Untersuchung vom 25. August 2010 im gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 10/18/103-104). 3 .8

Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, äusserte am 6. August 2010 den Verdacht auf cervicogene Ohrsymptome bei multiplen Diskopathien cervical. Er führte aus, bei deutlich subjektivem Leidensdruck und röntgenologisch multipel sichtbare n Läsionen im Bereich der HWS beurteile er die beklagten Ohrenbeschwerden bei unauffälligen Verhältnissen als cervicogen . Eine mögliche Contusio labyrinthi könne er nicht sicher ausschliessen (Ur k. 10/19/17). 3.9

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte am 18. August 2010 eine dekompensierte Hyperopie mit Konvergenzschwäche nach HWS-Distorsionstrauma. Er berichtete, die intermittierenden Sehstörungen seien auf die dekompensierte Hyperopie und Presbyopie zurückzuführen. In dieser Situation sei das Tragen einer Gleitsichtbrille indiziert ( Urk. 10/19/18-19). 3 .10

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ vom 29. September bis 28. Oktober 2010 stellten die Ärzte im Aus trittsbericht vom 3. November 2010 ( Urk. 10/18/4-10 ) folgende Diagnosen (S. 1) - Unfall vom 27. März 2010: Heckkollision als Beifahrerin - HWS-Distorsion QTF II - Röntgen und CT Schädel / HWS: keine pathologischen Befunde -

16. Juni 2010 MRI HWS: Fehlhaltung der HWS. Deutliche Diskopa thie mit Unkarthrosen auf Etage C5/6/7 mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits. Wenig ausgep rägte Kompression der Wurzeln C 3/4 (betont C4 links und C5 re chts). Keine Myelopathie zeichen - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1 )

Sie führten aus, gesamthaft betrachtet seien die aktuell beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde in diesem Umfang nur un genügend zu erklären. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen an der HWS könnten allenfalls gewisse Restbeschwerden erklären. Das gesamte Be schwerdebild werde durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert be ziehungsweise akzentuiert. Die festgestellte Symptomausweitung könne durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mitbedingt sein. Die Versicherte habe während der Rehabilitation einen nicht adäquaten Umgang mit Schmerzen ge zeigt. Sie sei nur eingeschränkt bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmer zen zu tolerieren und sich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen.

Es sei zu hoffen, dass es mit Hilfe der vorgeschlagenen psy chosomatischen Behandlung bald gelinge, die Beschwerdeführerin an ein nor males Alltagsleben heranzuführen . Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht indiziert, da weder eine physiotherapeutische Schmerzbehandlung noch die medikamentöse Analgesie die Beschwerden der Versicherten positiv beein fluss t hätten

(S.

3). Im Vorfeld der stationären Rehabilitation habe zudem kli nisch und elektrophysiologisch eine Läsion des zentralen oder peripheren Ner vensystems aus geschlossen werden können . Eine körperlich mittelschwere Tä tigkeit – was auch die Arbeit als Labormitarbeiterin umschliesse – sei vollzeit lich zumutbar. Eine psychische Störung, die eine arbeitsrelevante Leistungsmin derung begründen könne, liege hingegen nicht vor (S. 2). 3.1 1

Dr. E.___ stellte am 28. November 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/19/1-4 S. 1): - HWS-Distorsion QTF II / Heckkollision als Beifahrerin - Fehlhaltung der HWS, deutliche Diskopathie mit Unkarthrose auf Etage C5/6 /7 - mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits - wenig ausgeprägte Kompression der Wurzel C3/4 -betont, C4 links, C5 rechts - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung - Leichte depressive Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1) - Schlafstörung, schmerzbedingt - Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen - Verdacht auf Contusio labyrinthi - Verdacht auf cervicogene Ohrsymptome

Für die bisherige Tätigkeit als Laborantin attestierte sie eine seit 27. März 2010 bes t ehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.12

Die a n der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, tätigen Ärzte bestätigten am 2. Dezember 2010 die in den Berichten vom 27. Juli und 25. August 2010 genannte Diagnose. Sie führten aus, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Urk. 10/20/1-2). 3 .1 3

Nachdem die Ärzte der Rehaklinik H.___ die Einleitung einer psychiatrischen Beh andlung empfohlen hatten ( Urk. 10 / 18/4-10 S. 3 ), berichtete Dr. Z.___ , Oberärztin der M.___ AG in N.___, am 3. März 2011 von keiner grossen Veränderung des psychischen Zustandbilds. Im Vordergrund stehe di e depressive Symptomatik ( Urk. 10 / 34/2 ). 3.1 4

Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für obere Extremitäten, nannten am 25. März 2011 ( Urk. 10/ 51/25-26 ) nachstehende Diagnosen: - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit - subacromialem Impingement - Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnentendinopathie

Als Nebendiagnosen erwähnten sie ein chronisches myofasziales Cervicalsyn drom bei Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010 und eine Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst. 3 .15

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 8. April 2011 ein posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 27. März 2010. Als relevante Befunde er hob er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Bei normalen neurologischen Befunden seien Verletzungen am Nervensystem nicht anzuneh men. Das Beschwerdebild sei daher ausschlie sslich weichteilbedingt. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei frühestens ab 1. Februar 2011 zu realisieren ( Urk. 10/39/24-26 ). 3 .1 6

Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, diagnostizierten am 15. April 2011 ein chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund und Status nach HWS-Distorsion nach Auffah runfall am 27. März 2010. Angesichts der Schmerzhaftigkeit, der Bewe gungseinschränkung und des psychischen Zustandsbildes attestierten sie eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10 / 39/20-21 ). 3 .1 7

Med. pract. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Unfallversicherung , bestätigte am 5. Mai 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Beschwerdeführerin zwar psychisch stabil gewesen sei , ihre bis anhin vertrauten Ressourcen hätten mög licherweise jedoch kaum zum Wiedergewinn eines Ausgleichs beitragen k önnen . Des Weiteren sei ein regressives Verhalten beobachtbar , das die Selbstlimitie rung, Symptomausweitung, fehlende Selbstmotivation und Verknüpfung mit dem Schicksal beziehungsweise der Behandlung des Ehemannes erklären lasse . Das aktuelle psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin führe

– im Ver gleich zur aktuell stattfinden Therapie – zur Indikation einer intensiveren psy chiatrisch-p sychotherapeutischen Behandlung. Im Sinne einer wohlwollenden und behutsamen Ressourcenaktivierung sei bis zur Gestaltung einer Arbeitstä tigkeit in der freien Wirtschaft die Anbindung der Versicherten an ein Arbeits training oder gegebenenfalls an einen geschützten Arbeitsplatz respektive ein tagesklinisches P rogramm zu empfehlen ( Urk. 10/39/14-18 S. 4 f. ). 3.1 8

Dr. E.___ berichtete am 16. Mai 2011 ( Urk. 10/39/2-3), die Beschwerdeführe rin bemühe sich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % zu finden. 3.19

Dr. Z.___ stellte am 23. Mai 2011 ( Urk. 10/40/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion gemischt , aufgetreten als Folge der Belas tungssituation nach einem Unfall (ICD-10 F43.22) - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit subarachnoidalem Impinge ment, Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnen t endinopathie - Chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei Status nach HWS-Distor sion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010

In der bisherigen Tätigkeit bescheinigte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Beispiel für eine behinderungsangepasste Arbeit nannte sie die Tätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % (S. 2). 3 .20

Gestützt auf die Ergebn isse der am 20. Dezember 2011 im Institut Y.___ durchgeführten internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 31 . Januar 2011 [ Urk. 10/51/2-24 ] ) stellten die Gutachter folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Chronisches cervicocephales und - brachiales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) - mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbel säule, akzentuiert in den Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, MR-to mographisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts mehr wie links, bislang jedoch ohne klinisches oder elektro physiologisches Korrelat (ICD-10 M50.2) - leichtgradiges subakromiales Impingement, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts, klinisch und bildgebend ohne Hinweise auf eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.4 / M75.2 / M19.11) - teilweise nicht ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten und Symp tomausweitung

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagno sen (S. 21): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 55-jährigen, übergewichtigen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 22).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin seit dem Unfallereignis einen leichten sozialen Rückzug zeig t

e. Gele gentlich beklage sie einen „Lebensverleider“, distanziere sich aber von Sui zidgedanken und Suizidimpulsen. Bei der klinischen Untersuchung sei die Stimmung herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Die Versicherte sei seit August 2008 arbeitslos, es bestünden zunehmend wirtschaftliche Schwierigkei ten und bis Mitte 2011 habe sie k eine Arbeitsstelle gefunden. Sie leide s eit dem Unfall zudem unter körperlichen Beschwerden. Dies habe zur depressiven Ent wicklung beigetragen; die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich weitgehend selbständig um den Haus halt zu kümmern. Seit Sommer 2011 arbeite sie zudem zu 50 % als Hauswartin. Es sei ihr im August 2011 auch möglich gewesen, nach dem Tod ihres Bruders nach Serbien zu fahren. Nebst einer leichten depressiven Episode könnten daher keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 12 f.).

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in sei nem orthopädischen Fachgutachten, Zeh e n-, Fersen- und Rückwärtsgang seien unauffällig möglich gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch während mehrerer Schritte im Kauergang gehen, was als Zeichen einer noch gut erhalte nen Belastbarkeit der unteren Körperhälfte angesehen werden dürfe. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine gewisse Selbstlimitation, indem sich der initial gemessene Finger-Boden-Abstand von 21 cm später im Langsitz auf etwa 0 cm relativiere. Die Bewegungen der Explorandin würden auch in den übrigen Ebenen sehr zögerlich wirken, obwohl anamnestisch über keine Ein schränkungen im thorakolumbalen Bereich berichtet w ürden . Die ausgiebige Palpation des Rückens habe keine Hinweise auf strukturelle Alterationen bei eher schwach entwickelter paravertebraler Muskulatur ergeben. Bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit zeige sich eine sehr ausgeprägte Selbstlimitation. So habe die Beschwerdeführerin nach Aufforderung die Rotation in beide Richtun gen auf ein Minimum reduziert, bei gleichzeitiger Ablenkung seien hingegen vollkommen freie Drehbewegungen des Kopfes ohne Schmerzäusserungen mög lich gewesen. Auch die ausgiebige Palpation der Nackenmuskulatur gelinge im Liegen – wiederum bei gleichzeitiger Ablenkung – ohne Hinweise auf irgend welche Verhärtungen (S. 17).

Der Gutachter führte weiter aus, an den oberen Extremitäten seien die Bewegun gen beider Arme im Überkopfbereich bei der fokussierten Untersu chung verlangsamt, was etwas mit den Spontanbewegungen beim An- und Ausziehen kontrastiere. Bei der klinischen Untersuchung würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges subakromiales Impingement der rechten Schulter und al lenfalls eine leichtgradige Tendinopathie der langen Bizepssehne ergeben. Die Beschwerdeführerin vermöge jedoch nie vollständig zu entspannen, weshalb die Beurteilbarkeit etwas eingeschränkt sei. In Anbetracht der wiederholt sichtbaren Spontanbewegungen handle es sich jedoch nicht um eine ausgeprägte Sympto matik und es würden sich klinisch auch kein e Hinweise auf eine funktionell re levante Läsion der Rotatorenmanschette ergeben. Die peripheren Gelenke seien frei und bei guter Kraftentfaltung ohne erkennbare Schmerzäusserungen be weglich (S. 17 f.)

E ine kursorische neurologische Untersuchung habe

– so Dr. S.___ weiter – keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben . Insbesondere könne eine spinale Kompressionsproble matik und die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Eine MR-Tomographie der HWS zeige deutlich dege nerative Veränderungen vor allem im unteren Abschnitt. Bildgebend entstehe der Eindruck einer Neurokompression der Nervenwurzeln C6 links und C7 rechts mehr wie links. Klinische Korrelate würden sich – in Übereinstimmung mit früheren fachärztlich-neurologischen Abklärungen – dafür aber keine fin den lassen (S. 18).

Dr. S.___ führte zusammenfassend aus, die von der Beschwerdeführerin angege ben en Beschwerden hätten sich anlässlich der klinischen Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren lassen. Auffallend sei eine deutliche Selbstlimitation, die sich insbesondere bei Bewegungen des Kopfes manifestiere. Durch die objektivierbaren strukturellen Alterationen an der HWS und in deut lich geringerem Ausmass an der rechten Schulter sei zwar plausibel, dass eine etwas verminderte Belastbarkeit vorliege. Für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Hori zontalen mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 18).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, adaptierte Tä tigkeiten – worunter voraussichtlich auch die bisher ausgeübte Arbeit im Labor falle – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22). 3 .21

Im Anschluss an die Begutachtung im Institut Y.___ führte Dr. Z.___ aus, im Vorder grund des Zustandsbildes stehe eine depressive Symptomatik,

die zugenommen habe. Aktuell entspreche sie in der Intensität einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1). In Anbetracht der Schmerzhaftigkeit, der Bewegungseinschrän kungen und insbesondere des psychischen Zustandsbildes bestehe eine Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 2. März 2012 [ Urk. 10/66]). 3 .22

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 10/67 ) einen Status nach HWS-Distorsion am 27. März 2010 mit Symptomenkomplex, vor allem Cervicocephalea und Cervicobrachialgien, und klinischer und radiolo gischer starker Einschränkung der Beweglichkeit der HWS ohne neurologische Ausfälle. Die von ihm durchgeführte Funktions- CT-Untersuchung zeige rotato rische Fehlstellungen, vor allem von C2, sowie erhebliche Segmentstörungen C1/2 und C3/4 bei ausgeprägter H ypermobilität nach rechts (S. 11 f. ). Anlässlich seiner Untersuchung habe er – im Gegensatz zu den Gutachtern des Institutes Y.___

– keine Selbstlimitierung feststellen können (S. 10). In den früheren CT-Untersuchungen ( in der Neutralposition) – so

Dr. A.___ weiter – seien die rotatorischen Fehl stellungen nicht vorhanden gewesen, weshalb sie sich im Verlauf der Chroni fi zierung entwickelt haben müss t en (S. 10). Die von ihm erhobenen Befunde würden eine verminderte Belastbarkeit, die bei Überschreitung zwangsläufig zu Exazerbationen führe, belegen (S. 11). Neurologische Ausfallerscheinungen würden keine bestehen. Hingegen könnten bei Belastungen und aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS mit Einengung der Foramina Reizer scheinungen im Verlauf der Nerven, vor allem von C6, auftreten. I n therapeuti scher Hinsicht soll e zur Stabilisierung der Situation und zur Verhinderung einer Verschlechterung die Myotonolyse im Vordergrund stehen. Im Anschluss daran könne ein langsamer Muskelaufbau mittels fachkundig begleiteter medizinischer Trainingstherapie durchgeführt werden . Die Ausübung der angestammten Tätig keit als Laborantin sei nicht mehr zumutbar (S. 12). 3 .2 3

In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2012 ( Urk. 10/72)

berichteten die Ex perten des Institutes Y.___ , entgegen den Angaben der behandelnden Psychiaterin hätten bei der psychiatrischen Untersuchung keine Konzentrationsstörungen festgestellt wer den können. Die Stimmung sei herabgesetzt und leichtgradig depressiv gewe sen. Ein Lebensverleider oder Suizidgedanken seien verneint worden. Die Be schwerdeführerin habe erwähnt, dass sie mit Unterbrüchen insgesamt sieben bis acht Stunden schlafe, weshalb von einer ausgeprägten Schlafstörung nicht ge sprochen werden könne. Sie arbeite zu 50 % als Hauswartin, kümmere sich um ihren Haushalt und sei ihrem Mann, der einen Hirnschlag erlitten habe, behilf lich. Die Beziehungen zu ihrem Ehemann und den beiden Söhnen schildere sie als gut. Der leichte soziale Rückzug wie auch die leichten depressiven Verstim mungen würden die Diagnose einer leichten depressiven Störung begründen. Die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Antriebslosigkeit habe bei der klinischen Untersuchung nicht bestätigt werden können . Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse zudem auch somatische Einschränkungen (S. 3).

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ führten die Gutachter aus, sämtli che in ihrer Expertise dokumentierten Befunde seien bei der Untersuchung exakt in dieser Weise erhoben und später nach bestem Wissen u nd Gewissen festgehalten worden. Dass bei Personen ohne fassbare übermässige strukturelle Alterationen an der HWS oder de n Kopfgelenken die Kopfbeweglichkeit zumeist innerhalb der Norm liege, erscheine einigermassen logisch und es sei in den meisten Fällen nur eine Frage der Geduld, um dies im Rahmen einer körperli chen Untersuchung objektiv feststellen zu können. Es überzeuge wenig, wenn die erstmals im Funktions-CT von Dr. A.___ festgestellten Rotationsasym metrien in Neu t ralposition mit dem chronischen Verlauf begründet wü rden, seien diese doch im CT vom 29. März und im MRI vom 16. Juni 2010 nicht sichtbar gewesen . Eine konkrete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gebe Dr. A.___ nur in Bezug auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Labormitarbeite rin ab (S. 4). 3 .2 4

Dr. Z.___ schilderte am 2 2. August 2012 ein unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer depressiven Symptomatik und sei zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/81/1). 3 .25

Das von Dr. A.___ am 11. September 2012 erstellte LWS-CT ergab einen Nach weis für eine intraforaminale Protrusion L4/5 links und L5/S1 rechts. Wurzelrei zungen, vor allem L4 links, seien zudem anzunehmen. Im Neurostatus sei – wahrscheinlich schmerzbedingt – eine leichte Schwäche der Dorsalflexion des linken Fusses und des Hüftbeugers, jedoch ohne weitere radikuläre Zeichen, er sichtlich ( Urk. 10/81/3-4). 3 .26

Der nämliche Arzt nahm am 27. September 2012 ein weiteres Mal Stellung zum Gutachten des Institutes Y.___ . Er hielt an seiner Einschätzung, wonach sich die rotatorischen Fehlstellungen im HWS-Bereich im Verlaufe der Chronifizierung mit diversen segmentalen muskulären Dysbalancen entwickelt hätten, fest. Es sei auch das erste Mal gewesen , dass eine dynamische Untersuchung der HWS in Rotation durchgeführt worden sei ( Urk. 10/81/5-6) . 4 . 4 .1

Das auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen

Untersu chungen beruhende, die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Institutes Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusam menhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus gesamtheitlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit be stehe.

Auch die von Dr. P.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 10/39/14-18) abgege bene Beurteilung lässt keinen anderen Schluss zu. Zwar empfahl der ge nannte Arzt die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein Arbeitstraining, ge gebenenfalls einen geschützten Arbeitsplatz oder ein tagesklinisches Programm; gleichzeitig brachte er indes zum Ausdruck, dass eine berufliche Wiedereinglie derung nach einer Anpassungsphase durchaus möglich ist. Die von ihm vorge schlagene wohlwollende und behutsame Ressourcenaktivierung kann daher nur so verstanden werden, dass er auf die bei der Beschwerdeführerin offenbar ein getretene Dekonditionierung Rücksicht nimmt und ihr eine gewisse Anpas sungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein räumt. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten ist. Eine fehlende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit leuchtet im Übrigen auch vor dem Hinter grund, dass Anpassungsstörungen (vgl. Urk. 10/18/4-10 S. 1 und Urk. 10/39/

14-18 S. 4) nach der Rechtsprechung nicht per se invalidisierend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2) ein. In Überein - stimmung damit attestierten Dr. I.___ und die Ärzte der Rehaklinik H.___ aus psychischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6 S. 3 und Urk. 10/18/4-10 S. 2). 4 .2

Die im Nachgang zum MEDAS-Gutachten eingereichten Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen. Dies gilt zu nächst für die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 10/66 und Urk. 10/81/1) . Denn hinsichtlich der

– von den Gutachtern als leicht (Urk. 10/51/2-24 S. 21) und von Dr. Z.___ als mittelschwer ( Urk. 10/66) qualifizierten – depressiven Episode ist festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der be troffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproble matik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom

13. April 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsächlichen Schweregrad der fraglichen Störung. Im Übrigen wird das Beschwerdebild von – grundsätzlich invaliditäts - fremden und daher auszuklammernden – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt. Gegen eine erhebliche psychische Störung spricht ausserdem der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei ih rer Psychiaterin unterzieht ( Urk. 10/51/2-24 S. 10).

Soweit Dr. Z.___ die von ihr attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch mit der Schmerzhaftigkeit und der B ewegungseinschränkung begründet , ist zudem festzuhalten, dass sie über keinen Facharzttitel in einer organischen Disziplin verfügt.

Zum gleichen Ergebnis k am en die Ärzte der Rehaklinik H.___ gestützt auf die anlässlich des stationären Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 29. Septem ber bis 28. Oktober 2010 erhobenen Be funde (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2010, Urk. 10/18/

4-10 S. 2). Diese Einschätzung wird durch die Gutachter des Institutes Y.___ bestä tigt ( Urk. 10/51/2-24 S. 22), was sich auch darin zeigt, dass ihrer Expertise keine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung entnom men werden kann. Was die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist anzumerken, dass diese sich entweder nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen oder nicht durch – ihre Fachrich tung umfassende – Befunde einleuchtend untermauert wurden (vgl. hiezu auch E. 4.3 hernach).

In Bezug auf die divergierenden medizinischen Beurteilungen ist überdies anzu merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststell bare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Be gutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weite ren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte sind den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. 4 .3

Auch die Berichte von Dr. A.___

tun der Beweiskraft der Beurteilung der MEDAS-Ärzte keinen Abbruch. Am

11. April und 27. September 2012 (Urk.

10/67 und Urk. 10/81/5-6)

verwies er insbesondere auf die rotatorischen Fehlstellungen und die verminderte Belastbarkeit der HWS.

Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Laborantin hielt er nicht mehr für möglich, was nur scheinbar im Widerspruch zur Einschätzung des Institutes Y.___ steht. So gab der orthopä dische Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit keine Beurtei lung ab und formulierte ein allgemein gehaltenes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 10/51/2-24 S. 18). In der Konsensbeurteilung trafen die am Gutachten be teiligten Ärzte in Bezug auf die körperlichen Belastungen als Labormitarbeiterin einzig eine Annahme

und erachteten diese Tätigkeit nur unter der Vorausset zung einer geringen Belastung als zumutbar ( Urk. 10/51/2-24 S. 22). Dr. A.___ wiederum äusserte sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin – die gemäss ihren Angaben im Vergleich zur ange stammten Arbeit deutlich belastender ist ( Urk. 10/51/2-24 S.

14) – zu 50 % aus üben kann , f ür die Arbeit als Laborantin hingegen

k eine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen)

und keine medizinischen Gründe

– so auch nicht die von den behandelnden Ärzten angegebene Bewegungseinschränkung der HWS (vgl. Urk. 10/39/20-21 S. 2, 10/39/24—26 S. 3, 10/66 und 10/6 7 S. 12) – ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Vollzeitpensums in einer behinderungsange passten Tätigkei t unzumutbar erscheinen liessen, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden.

Ausserdem liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten besteht, in tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird (BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urk. 10/51/2-24 S. 9 f. und S. 20 f.). 4 .4

Was die neu im Sommer 2012 aufgetretenen Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS; Urk. 10/81/3-4 S. 1) betrifft, ist angesichts der von Dr. A.___

erho benen Befunde – die durchgeführte LWS-CT-Untersuchung habe den Nachweis intraforaminaler Protrusionen L4/5 links und L5/S1 rechts ergeben, wobei Wur zelreizungen, vor allem L 4 links, anzunehmen seien ( S. 2) – und mangels einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seitens Dr. A.___

– so auch nicht für die körperlich fordernde Arbeit als Hauswartin – davon auszugehen, dass diesen keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä tigkeit zukommt. 4 .5

Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das subjek tive Empfinden, sondern die objektiv bestehende Leistungsfähigkeit massgebend ist. Aus diesem Grund ist es insofer n nicht bedeutsam, dass sich die Beschwerdeführer in selbst nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet . 4 .6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens der im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Beschwerdeführerin auf das im IK-Auszug für das Jahr 2007 ( Urk. 10/17) ausgewiesene Einkommen abstellte . Angesichts des nicht ge sundheitsbedingten Verlusts dieser Stelle (wie auch der letzten, lediglich zwei einhalb Monate innegehabten [ Urk. 10/16 S. 1 ] ), würde sich das Abstellen auf Tabellenlöhne aufdrängen (bei fehlender Ausbildung in der Schweiz [ Urk. 10/1 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4] auf den Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies wäre für die Beschwerdeführerin indes nachteiliger. Da gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ist das Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) anzupassen.

Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 ( 2‘604 x Fr. 54‘076.-- / 2‘454; vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen“ publizierte Lohnentwicklung ). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab. Im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2011 resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 53‘367.10 ( 41.7 x Fr. 4‘225.-- / 40 x 2‘604 / 2‘579 x 12; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘367.10 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 eine Erwerbs einbusse von Fr. 4‘014.30, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % entspricht. Da selbst bei einem

leidensbedingten Abzug von 25 %

k ein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad resultieren würde , braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe ein allfälliger Abzug vom Invalidene inkommen zu berücksichtigen wäre . 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. März 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit in Rechtskraft erwachsener Ge richtsverfügung vom 30. März 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Ausführungen (Mitteilung vom 7. Mai 2012 [ Urk. 15]), was der Beschwerdeführerin am

14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten des Institutes Y.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 10/51/2-24) – damit, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. An dieser Beurteilung würden die neu aufgelegten Berichte der Dres. Z.___ und A.___ nich ts ändern. Mit einer adaptierten Täti gkeit könnte die Versicherte ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘787.85 erzielen. Bei der Ermittlung des Vali deneinkommens rechtfertige es sich, auf den 2007 beim langjährigen Arbeitge ber erzielten Lohn gemäss IK-Auszug abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 arbeitslos gewesen und habe zuvor nur während zwei Monaten eine Arbeitsstelle in einem Labor inne gehabt. Bei einem – an die Nominallohnentwicklung angepassten – Validenein kommen von Fr. 57‘965.85 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer bis Ende Oktober 2010 erreichten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit stehe im Wi derspruch zu den echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen. Auch die Gutachter des Institutes Y.___ würden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Ende Oktober 2010 bestätigen. Ausserdem stelle die über Jahrzehnte ausgeübte Arbeit als Industrie-Laborantin eine kör perlich mittelschwere Tätigkeit dar, für die die Experten des Institutes Y.___ keine zumut bare Arbeitsfähigkeit mehr attestieren würden. Gestützt auf die Abklärungen und Beurteilungen der Dres. Z.___ und A.___ sei erstellt, dass sie in ihrer jetzt ausgeübten Arbeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % optimal eingegliedert und ihr eine Tätigkeit mit einem Vollpensum nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 10 ff.). 3.

E. 3 Die Unfallversicherung stellte ihre bislang ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2012 ein. Die dagegen am 8. Mai 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2013.00120).

E. 3.1 8

Dr. E.___ berichtete am 16. Mai 2011 ( Urk. 10/39/2-3), die Beschwerdeführe rin bemühe sich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % zu finden.

E. 3.9 Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte am 18. August 2010 eine dekompensierte Hyperopie mit Konvergenzschwäche nach HWS-Distorsionstrauma. Er berichtete, die intermittierenden Sehstörungen seien auf die dekompensierte Hyperopie und Presbyopie zurückzuführen. In dieser Situation sei das Tragen einer Gleitsichtbrille indiziert ( Urk. 10/19/18-19). 3 .10

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ vom 29. September bis 28. Oktober 2010 stellten die Ärzte im Aus trittsbericht vom 3. November 2010 ( Urk. 10/18/4-10 ) folgende Diagnosen (S. 1) - Unfall vom 27. März 2010: Heckkollision als Beifahrerin - HWS-Distorsion QTF II - Röntgen und CT Schädel / HWS: keine pathologischen Befunde -

16. Juni 2010 MRI HWS: Fehlhaltung der HWS. Deutliche Diskopa thie mit Unkarthrosen auf Etage C5/6/7 mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits. Wenig ausgep rägte Kompression der Wurzeln C 3/4 (betont C4 links und C5 re chts). Keine Myelopathie zeichen - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1 )

Sie führten aus, gesamthaft betrachtet seien die aktuell beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde in diesem Umfang nur un genügend zu erklären. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen an der HWS könnten allenfalls gewisse Restbeschwerden erklären. Das gesamte Be schwerdebild werde durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert be ziehungsweise akzentuiert. Die festgestellte Symptomausweitung könne durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mitbedingt sein. Die Versicherte habe während der Rehabilitation einen nicht adäquaten Umgang mit Schmerzen ge zeigt. Sie sei nur eingeschränkt bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmer zen zu tolerieren und sich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen.

Es sei zu hoffen, dass es mit Hilfe der vorgeschlagenen psy chosomatischen Behandlung bald gelinge, die Beschwerdeführerin an ein nor males Alltagsleben heranzuführen . Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht indiziert, da weder eine physiotherapeutische Schmerzbehandlung noch die medikamentöse Analgesie die Beschwerden der Versicherten positiv beein fluss t hätten

(S.

3). Im Vorfeld der stationären Rehabilitation habe zudem kli nisch und elektrophysiologisch eine Läsion des zentralen oder peripheren Ner vensystems aus geschlossen werden können . Eine körperlich mittelschwere Tä tigkeit – was auch die Arbeit als Labormitarbeiterin umschliesse – sei vollzeit lich zumutbar. Eine psychische Störung, die eine arbeitsrelevante Leistungsmin derung begründen könne, liege hingegen nicht vor (S. 2).

E. 3.12 Die a n der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, tätigen Ärzte bestätigten am 2. Dezember 2010 die in den Berichten vom 27. Juli und 25. August 2010 genannte Diagnose. Sie führten aus, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Urk. 10/20/1-2). 3 .1 3

Nachdem die Ärzte der Rehaklinik H.___ die Einleitung einer psychiatrischen Beh andlung empfohlen hatten ( Urk. 10 / 18/4-10 S. 3 ), berichtete Dr. Z.___ , Oberärztin der M.___ AG in N.___, am 3. März 2011 von keiner grossen Veränderung des psychischen Zustandbilds. Im Vordergrund stehe di e depressive Symptomatik ( Urk. 10 / 34/2 ).

E. 3.19 Dr. Z.___ stellte am 23. Mai 2011 ( Urk. 10/40/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion gemischt , aufgetreten als Folge der Belas tungssituation nach einem Unfall (ICD-10 F43.22) - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit subarachnoidalem Impinge ment, Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnen t endinopathie - Chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei Status nach HWS-Distor sion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010

In der bisherigen Tätigkeit bescheinigte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Beispiel für eine behinderungsangepasste Arbeit nannte sie die Tätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % (S. 2). 3 .20

Gestützt auf die Ergebn isse der am 20. Dezember 2011 im Institut Y.___ durchgeführten internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 31 . Januar 2011 [ Urk. 10/51/2-24 ] ) stellten die Gutachter folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Chronisches cervicocephales und - brachiales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) - mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbel säule, akzentuiert in den Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, MR-to mographisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts mehr wie links, bislang jedoch ohne klinisches oder elektro physiologisches Korrelat (ICD-10 M50.2) - leichtgradiges subakromiales Impingement, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts, klinisch und bildgebend ohne Hinweise auf eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.4 / M75.2 / M19.11) - teilweise nicht ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten und Symp tomausweitung

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagno sen (S. 21): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 55-jährigen, übergewichtigen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 22).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin seit dem Unfallereignis einen leichten sozialen Rückzug zeig t

e. Gele gentlich beklage sie einen „Lebensverleider“, distanziere sich aber von Sui zidgedanken und Suizidimpulsen. Bei der klinischen Untersuchung sei die Stimmung herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Die Versicherte sei seit August 2008 arbeitslos, es bestünden zunehmend wirtschaftliche Schwierigkei ten und bis Mitte 2011 habe sie k eine Arbeitsstelle gefunden. Sie leide s eit dem Unfall zudem unter körperlichen Beschwerden. Dies habe zur depressiven Ent wicklung beigetragen; die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich weitgehend selbständig um den Haus halt zu kümmern. Seit Sommer 2011 arbeite sie zudem zu 50 % als Hauswartin. Es sei ihr im August 2011 auch möglich gewesen, nach dem Tod ihres Bruders nach Serbien zu fahren. Nebst einer leichten depressiven Episode könnten daher keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 12 f.).

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in sei nem orthopädischen Fachgutachten, Zeh e n-, Fersen- und Rückwärtsgang seien unauffällig möglich gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch während mehrerer Schritte im Kauergang gehen, was als Zeichen einer noch gut erhalte nen Belastbarkeit der unteren Körperhälfte angesehen werden dürfe. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine gewisse Selbstlimitation, indem sich der initial gemessene Finger-Boden-Abstand von 21 cm später im Langsitz auf etwa 0 cm relativiere. Die Bewegungen der Explorandin würden auch in den übrigen Ebenen sehr zögerlich wirken, obwohl anamnestisch über keine Ein schränkungen im thorakolumbalen Bereich berichtet w ürden . Die ausgiebige Palpation des Rückens habe keine Hinweise auf strukturelle Alterationen bei eher schwach entwickelter paravertebraler Muskulatur ergeben. Bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit zeige sich eine sehr ausgeprägte Selbstlimitation. So habe die Beschwerdeführerin nach Aufforderung die Rotation in beide Richtun gen auf ein Minimum reduziert, bei gleichzeitiger Ablenkung seien hingegen vollkommen freie Drehbewegungen des Kopfes ohne Schmerzäusserungen mög lich gewesen. Auch die ausgiebige Palpation der Nackenmuskulatur gelinge im Liegen – wiederum bei gleichzeitiger Ablenkung – ohne Hinweise auf irgend welche Verhärtungen (S. 17).

Der Gutachter führte weiter aus, an den oberen Extremitäten seien die Bewegun gen beider Arme im Überkopfbereich bei der fokussierten Untersu chung verlangsamt, was etwas mit den Spontanbewegungen beim An- und Ausziehen kontrastiere. Bei der klinischen Untersuchung würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges subakromiales Impingement der rechten Schulter und al lenfalls eine leichtgradige Tendinopathie der langen Bizepssehne ergeben. Die Beschwerdeführerin vermöge jedoch nie vollständig zu entspannen, weshalb die Beurteilbarkeit etwas eingeschränkt sei. In Anbetracht der wiederholt sichtbaren Spontanbewegungen handle es sich jedoch nicht um eine ausgeprägte Sympto matik und es würden sich klinisch auch kein e Hinweise auf eine funktionell re levante Läsion der Rotatorenmanschette ergeben. Die peripheren Gelenke seien frei und bei guter Kraftentfaltung ohne erkennbare Schmerzäusserungen be weglich (S. 17 f.)

E ine kursorische neurologische Untersuchung habe

– so Dr. S.___ weiter – keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben . Insbesondere könne eine spinale Kompressionsproble matik und die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Eine MR-Tomographie der HWS zeige deutlich dege nerative Veränderungen vor allem im unteren Abschnitt. Bildgebend entstehe der Eindruck einer Neurokompression der Nervenwurzeln C6 links und C7 rechts mehr wie links. Klinische Korrelate würden sich – in Übereinstimmung mit früheren fachärztlich-neurologischen Abklärungen – dafür aber keine fin den lassen (S. 18).

Dr. S.___ führte zusammenfassend aus, die von der Beschwerdeführerin angege ben en Beschwerden hätten sich anlässlich der klinischen Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren lassen. Auffallend sei eine deutliche Selbstlimitation, die sich insbesondere bei Bewegungen des Kopfes manifestiere. Durch die objektivierbaren strukturellen Alterationen an der HWS und in deut lich geringerem Ausmass an der rechten Schulter sei zwar plausibel, dass eine etwas verminderte Belastbarkeit vorliege. Für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Hori zontalen mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 18).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, adaptierte Tä tigkeiten – worunter voraussichtlich auch die bisher ausgeübte Arbeit im Labor falle – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22). 3 .21

Im Anschluss an die Begutachtung im Institut Y.___ führte Dr. Z.___ aus, im Vorder grund des Zustandsbildes stehe eine depressive Symptomatik,

die zugenommen habe. Aktuell entspreche sie in der Intensität einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1). In Anbetracht der Schmerzhaftigkeit, der Bewegungseinschrän kungen und insbesondere des psychischen Zustandsbildes bestehe eine Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 2. März 2012 [ Urk. 10/66]). 3 .22

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 10/67 ) einen Status nach HWS-Distorsion am 27. März 2010 mit Symptomenkomplex, vor allem Cervicocephalea und Cervicobrachialgien, und klinischer und radiolo gischer starker Einschränkung der Beweglichkeit der HWS ohne neurologische Ausfälle. Die von ihm durchgeführte Funktions- CT-Untersuchung zeige rotato rische Fehlstellungen, vor allem von C2, sowie erhebliche Segmentstörungen C1/2 und C3/4 bei ausgeprägter H ypermobilität nach rechts (S. 11 f. ). Anlässlich seiner Untersuchung habe er – im Gegensatz zu den Gutachtern des Institutes Y.___

– keine Selbstlimitierung feststellen können (S. 10). In den früheren CT-Untersuchungen ( in der Neutralposition) – so

Dr. A.___ weiter – seien die rotatorischen Fehl stellungen nicht vorhanden gewesen, weshalb sie sich im Verlauf der Chroni fi zierung entwickelt haben müss t en (S. 10). Die von ihm erhobenen Befunde würden eine verminderte Belastbarkeit, die bei Überschreitung zwangsläufig zu Exazerbationen führe, belegen (S. 11). Neurologische Ausfallerscheinungen würden keine bestehen. Hingegen könnten bei Belastungen und aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS mit Einengung der Foramina Reizer scheinungen im Verlauf der Nerven, vor allem von C6, auftreten. I n therapeuti scher Hinsicht soll e zur Stabilisierung der Situation und zur Verhinderung einer Verschlechterung die Myotonolyse im Vordergrund stehen. Im Anschluss daran könne ein langsamer Muskelaufbau mittels fachkundig begleiteter medizinischer Trainingstherapie durchgeführt werden . Die Ausübung der angestammten Tätig keit als Laborantin sei nicht mehr zumutbar (S. 12). 3 .2 3

In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2012 ( Urk. 10/72)

berichteten die Ex perten des Institutes Y.___ , entgegen den Angaben der behandelnden Psychiaterin hätten bei der psychiatrischen Untersuchung keine Konzentrationsstörungen festgestellt wer den können. Die Stimmung sei herabgesetzt und leichtgradig depressiv gewe sen. Ein Lebensverleider oder Suizidgedanken seien verneint worden. Die Be schwerdeführerin habe erwähnt, dass sie mit Unterbrüchen insgesamt sieben bis acht Stunden schlafe, weshalb von einer ausgeprägten Schlafstörung nicht ge sprochen werden könne. Sie arbeite zu 50 % als Hauswartin, kümmere sich um ihren Haushalt und sei ihrem Mann, der einen Hirnschlag erlitten habe, behilf lich. Die Beziehungen zu ihrem Ehemann und den beiden Söhnen schildere sie als gut. Der leichte soziale Rückzug wie auch die leichten depressiven Verstim mungen würden die Diagnose einer leichten depressiven Störung begründen. Die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Antriebslosigkeit habe bei der klinischen Untersuchung nicht bestätigt werden können . Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse zudem auch somatische Einschränkungen (S. 3).

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ führten die Gutachter aus, sämtli che in ihrer Expertise dokumentierten Befunde seien bei der Untersuchung exakt in dieser Weise erhoben und später nach bestem Wissen u nd Gewissen festgehalten worden. Dass bei Personen ohne fassbare übermässige strukturelle Alterationen an der HWS oder de n Kopfgelenken die Kopfbeweglichkeit zumeist innerhalb der Norm liege, erscheine einigermassen logisch und es sei in den meisten Fällen nur eine Frage der Geduld, um dies im Rahmen einer körperli chen Untersuchung objektiv feststellen zu können. Es überzeuge wenig, wenn die erstmals im Funktions-CT von Dr. A.___ festgestellten Rotationsasym metrien in Neu t ralposition mit dem chronischen Verlauf begründet wü rden, seien diese doch im CT vom 29. März und im MRI vom 16. Juni 2010 nicht sichtbar gewesen . Eine konkrete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gebe Dr. A.___ nur in Bezug auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Labormitarbeite rin ab (S. 4). 3 .2 4

Dr. Z.___ schilderte am 2 2. August 2012 ein unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer depressiven Symptomatik und sei zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/81/1). 3 .25

Das von Dr. A.___ am 11. September 2012 erstellte LWS-CT ergab einen Nach weis für eine intraforaminale Protrusion L4/5 links und L5/S1 rechts. Wurzelrei zungen, vor allem L4 links, seien zudem anzunehmen. Im Neurostatus sei – wahrscheinlich schmerzbedingt – eine leichte Schwäche der Dorsalflexion des linken Fusses und des Hüftbeugers, jedoch ohne weitere radikuläre Zeichen, er sichtlich ( Urk. 10/81/3-4). 3 .26

Der nämliche Arzt nahm am 27. September 2012 ein weiteres Mal Stellung zum Gutachten des Institutes Y.___ . Er hielt an seiner Einschätzung, wonach sich die rotatorischen Fehlstellungen im HWS-Bereich im Verlaufe der Chronifizierung mit diversen segmentalen muskulären Dysbalancen entwickelt hätten, fest. Es sei auch das erste Mal gewesen , dass eine dynamische Untersuchung der HWS in Rotation durchgeführt worden sei ( Urk. 10/81/5-6) . 4 . 4 .1

Das auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen

Untersu chungen beruhende, die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Institutes Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusam menhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus gesamtheitlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit be stehe.

Auch die von Dr. P.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 10/39/14-18) abgege bene Beurteilung lässt keinen anderen Schluss zu. Zwar empfahl der ge nannte Arzt die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein Arbeitstraining, ge gebenenfalls einen geschützten Arbeitsplatz oder ein tagesklinisches Programm; gleichzeitig brachte er indes zum Ausdruck, dass eine berufliche Wiedereinglie derung nach einer Anpassungsphase durchaus möglich ist. Die von ihm vorge schlagene wohlwollende und behutsame Ressourcenaktivierung kann daher nur so verstanden werden, dass er auf die bei der Beschwerdeführerin offenbar ein getretene Dekonditionierung Rücksicht nimmt und ihr eine gewisse Anpas sungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein räumt. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten ist. Eine fehlende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit leuchtet im Übrigen auch vor dem Hinter grund, dass Anpassungsstörungen (vgl. Urk. 10/18/4-10 S. 1 und Urk. 10/39/

14-18 S. 4) nach der Rechtsprechung nicht per se invalidisierend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2) ein. In Überein - stimmung damit attestierten Dr. I.___ und die Ärzte der Rehaklinik H.___ aus psychischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6 S. 3 und Urk. 10/18/4-10 S. 2). 4 .2

Die im Nachgang zum MEDAS-Gutachten eingereichten Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen. Dies gilt zu nächst für die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 10/66 und Urk. 10/81/1) . Denn hinsichtlich der

– von den Gutachtern als leicht (Urk. 10/51/2-24 S. 21) und von Dr. Z.___ als mittelschwer ( Urk. 10/66) qualifizierten – depressiven Episode ist festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der be troffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproble matik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom

E. 4 Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für obere Extremitäten, nannten am 25. März 2011 ( Urk. 10/ 51/25-26 ) nachstehende Diagnosen: - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit - subacromialem Impingement - Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnentendinopathie

Als Nebendiagnosen erwähnten sie ein chronisches myofasziales Cervicalsyn drom bei Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010 und eine Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst. 3 .15

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 8. April 2011 ein posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 27. März 2010. Als relevante Befunde er hob er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Bei normalen neurologischen Befunden seien Verletzungen am Nervensystem nicht anzuneh men. Das Beschwerdebild sei daher ausschlie sslich weichteilbedingt. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei frühestens ab 1. Februar 2011 zu realisieren ( Urk. 10/39/24-26 ). 3 .1

E. 6 Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, diagnostizierten am 15. April 2011 ein chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund und Status nach HWS-Distorsion nach Auffah runfall am 27. März 2010. Angesichts der Schmerzhaftigkeit, der Bewe gungseinschränkung und des psychischen Zustandsbildes attestierten sie eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.

E. 10 / 39/20-21 ). 3 .1 7

Med. pract. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Unfallversicherung , bestätigte am 5. Mai 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Beschwerdeführerin zwar psychisch stabil gewesen sei , ihre bis anhin vertrauten Ressourcen hätten mög licherweise jedoch kaum zum Wiedergewinn eines Ausgleichs beitragen k önnen . Des Weiteren sei ein regressives Verhalten beobachtbar , das die Selbstlimitie rung, Symptomausweitung, fehlende Selbstmotivation und Verknüpfung mit dem Schicksal beziehungsweise der Behandlung des Ehemannes erklären lasse . Das aktuelle psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin führe

– im Ver gleich zur aktuell stattfinden Therapie – zur Indikation einer intensiveren psy chiatrisch-p sychotherapeutischen Behandlung. Im Sinne einer wohlwollenden und behutsamen Ressourcenaktivierung sei bis zur Gestaltung einer Arbeitstä tigkeit in der freien Wirtschaft die Anbindung der Versicherten an ein Arbeits training oder gegebenenfalls an einen geschützten Arbeitsplatz respektive ein tagesklinisches P rogramm zu empfehlen ( Urk. 10/39/14-18 S. 4 f. ).

E. 13 April 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsächlichen Schweregrad der fraglichen Störung. Im Übrigen wird das Beschwerdebild von – grundsätzlich invaliditäts - fremden und daher auszuklammernden – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt. Gegen eine erhebliche psychische Störung spricht ausserdem der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei ih rer Psychiaterin unterzieht ( Urk. 10/51/2-24 S. 10).

Soweit Dr. Z.___ die von ihr attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch mit der Schmerzhaftigkeit und der B ewegungseinschränkung begründet , ist zudem festzuhalten, dass sie über keinen Facharzttitel in einer organischen Disziplin verfügt.

Zum gleichen Ergebnis k am en die Ärzte der Rehaklinik H.___ gestützt auf die anlässlich des stationären Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 29. Septem ber bis 28. Oktober 2010 erhobenen Be funde (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2010, Urk. 10/18/

4-10 S. 2). Diese Einschätzung wird durch die Gutachter des Institutes Y.___ bestä tigt ( Urk. 10/51/2-24 S. 22), was sich auch darin zeigt, dass ihrer Expertise keine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung entnom men werden kann. Was die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist anzumerken, dass diese sich entweder nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen oder nicht durch – ihre Fachrich tung umfassende – Befunde einleuchtend untermauert wurden (vgl. hiezu auch E. 4.3 hernach).

In Bezug auf die divergierenden medizinischen Beurteilungen ist überdies anzu merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststell bare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Be gutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weite ren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte sind den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. 4 .3

Auch die Berichte von Dr. A.___

tun der Beweiskraft der Beurteilung der MEDAS-Ärzte keinen Abbruch. Am

11. April und 27. September 2012 (Urk.

10/67 und Urk. 10/81/5-6)

verwies er insbesondere auf die rotatorischen Fehlstellungen und die verminderte Belastbarkeit der HWS.

Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Laborantin hielt er nicht mehr für möglich, was nur scheinbar im Widerspruch zur Einschätzung des Institutes Y.___ steht. So gab der orthopä dische Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit keine Beurtei lung ab und formulierte ein allgemein gehaltenes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 10/51/2-24 S. 18). In der Konsensbeurteilung trafen die am Gutachten be teiligten Ärzte in Bezug auf die körperlichen Belastungen als Labormitarbeiterin einzig eine Annahme

und erachteten diese Tätigkeit nur unter der Vorausset zung einer geringen Belastung als zumutbar ( Urk. 10/51/2-24 S. 22). Dr. A.___ wiederum äusserte sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin – die gemäss ihren Angaben im Vergleich zur ange stammten Arbeit deutlich belastender ist ( Urk. 10/51/2-24 S.

14) – zu 50 % aus üben kann , f ür die Arbeit als Laborantin hingegen

k eine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen)

und keine medizinischen Gründe

– so auch nicht die von den behandelnden Ärzten angegebene Bewegungseinschränkung der HWS (vgl. Urk. 10/39/20-21 S. 2, 10/39/24—26 S. 3, 10/66 und 10/6 7 S. 12) – ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Vollzeitpensums in einer behinderungsange passten Tätigkei t unzumutbar erscheinen liessen, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden.

Ausserdem liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten besteht, in tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird (BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urk. 10/51/2-24 S. 9 f. und S. 20 f.). 4 .4

Was die neu im Sommer 2012 aufgetretenen Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS; Urk. 10/81/3-4 S. 1) betrifft, ist angesichts der von Dr. A.___

erho benen Befunde – die durchgeführte LWS-CT-Untersuchung habe den Nachweis intraforaminaler Protrusionen L4/5 links und L5/S1 rechts ergeben, wobei Wur zelreizungen, vor allem L 4 links, anzunehmen seien ( S. 2) – und mangels einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seitens Dr. A.___

– so auch nicht für die körperlich fordernde Arbeit als Hauswartin – davon auszugehen, dass diesen keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä tigkeit zukommt. 4 .5

Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das subjek tive Empfinden, sondern die objektiv bestehende Leistungsfähigkeit massgebend ist. Aus diesem Grund ist es insofer n nicht bedeutsam, dass sich die Beschwerdeführer in selbst nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet . 4 .6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens der im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Beschwerdeführerin auf das im IK-Auszug für das Jahr 2007 ( Urk. 10/17) ausgewiesene Einkommen abstellte . Angesichts des nicht ge sundheitsbedingten Verlusts dieser Stelle (wie auch der letzten, lediglich zwei einhalb Monate innegehabten [ Urk. 10/16 S. 1 ] ), würde sich das Abstellen auf Tabellenlöhne aufdrängen (bei fehlender Ausbildung in der Schweiz [ Urk. 10/1 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4] auf den Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies wäre für die Beschwerdeführerin indes nachteiliger. Da gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ist das Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) anzupassen.

Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 ( 2‘604 x Fr. 54‘076.-- / 2‘454; vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen“ publizierte Lohnentwicklung ). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab. Im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2011 resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 53‘367.10 ( 41.7 x Fr. 4‘225.-- / 40 x 2‘604 / 2‘579 x 12; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘367.10 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 eine Erwerbs einbusse von Fr. 4‘014.30, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % entspricht. Da selbst bei einem

leidensbedingten Abzug von 25 %

k ein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad resultieren würde , braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe ein allfälliger Abzug vom Invalidene inkommen zu berücksichtigen wäre . 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil

vom

15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1956 geborene X.___

erlitt am 27. März 2010 in einem von ihrem Ehe mann gelenkten Personenfahrzeug einen Auffahrunfall, als dieser hinter einer Fahrzeuglenkerin, die nach links abbiegen wollte, anhielt, worauf der nachfol gende Personenwagen (PW) mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Darauf hin wurde das Auto der Versicherten in den davor stehenden PW geschoben ( Urk. 10/18 /13 9 ). Sie zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Québ e c Task Force-Klassifikation Grad II) zu (Urk. 10/18/167). In der Folge er brachte die zuständige Unfallversicher ung Taggelder und kam für die Heilbe handlung auf. 1.2

Am 15. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 10/17) die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 10/18, 10/34 und 10/39) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/16) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/19-20). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbe gehrens (berufliche Massnahmen und Rente) in Aussicht ( Urk. 10/27). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/28), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 10/40-41) und liess die Versicherte im D ezember 2011 von den Ärzten des Begutachtungsinstitut es Y.___ poly disziplinär untersuchen ( vgl. Expertise vom 31. Januar 2012 [Urk. 10/51/2-24]). Die Dres. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nahmen am 2. März ( Urk. 10/66) und 11. April 2012 ( Urk. 10/67) Stellung zu m

Gutachten des Institutes Y.___ . Zu den in den Stel lungnahmen aufgeworfenen Punkten äusserten sich die MEDAS - Gutachte r am

26. Juni 2012 ( Urk. 10/72), worauf die Dres. Z.___ und A.___

mit Berich ten vom 2 2. August ( Urk. 10/81/1) und 27.

September 2012 ( Urk. 10/81/5-6) er neut Einwände geltend machten . Mit Verfügung vom 16. November 2012 hielt die IV-Stelle – insbesondere gestützt auf die

Expertise des Institutes Y.___

– an ihrer im Vor bescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 10/87 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab

1. März 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit in Rechtskraft erwachsener Ge richtsverfügung vom 30. März 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Ausführungen (Mitteilung vom 7. Mai 2012 [ Urk. 15]), was der Beschwerdeführerin am

14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

Die Unfallversicherung stellte ihre bislang ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2012 ein. Die dagegen am 8. Mai 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2013.00120). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten des Institutes Y.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 10/51/2-24) – damit, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. An dieser Beurteilung würden die neu aufgelegten Berichte der Dres. Z.___ und A.___ nich ts ändern. Mit einer adaptierten Täti gkeit könnte die Versicherte ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘787.85 erzielen. Bei der Ermittlung des Vali deneinkommens rechtfertige es sich, auf den 2007 beim langjährigen Arbeitge ber erzielten Lohn gemäss IK-Auszug abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 arbeitslos gewesen und habe zuvor nur während zwei Monaten eine Arbeitsstelle in einem Labor inne gehabt. Bei einem – an die Nominallohnentwicklung angepassten – Validenein kommen von Fr. 57‘965.85 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer bis Ende Oktober 2010 erreichten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit stehe im Wi derspruch zu den echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen. Auch die Gutachter des Institutes Y.___ würden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Ende Oktober 2010 bestätigen. Ausserdem stelle die über Jahrzehnte ausgeübte Arbeit als Industrie-Laborantin eine kör perlich mittelschwere Tätigkeit dar, für die die Experten des Institutes Y.___ keine zumut bare Arbeitsfähigkeit mehr attestieren würden. Gestützt auf die Abklärungen und Beurteilungen der Dres. Z.___ und A.___ sei erstellt, dass sie in ihrer jetzt ausgeübten Arbeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % optimal eingegliedert und ihr eine Tätigkeit mit einem Vollpensum nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1

Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch Dr. med. B.___ , Assistenzarzt Chirurgie am Spital C.___ , statt. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion (QTF-Klassifikation Grad II ; Urk. 10/167 ). Die gleichentags erstellte Computer tomographie (CT) des Schädels und der HWS zeigte nebst einem altersentspre chenden Neuroc ra nium leichte degenerative Veränderungen der HWS ohne Nachweis einer Fraktur ( Urk. 10/39/52).

3 .2

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 30. März, 7. und 21. April 2010 unter sucht hatte, führte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am

4. Mai 2010 aus, die Versicherte klage über eine Dysästhesie der Finger links, Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit. Sie gebe auch Schmerzen im Bereich der HWS und des Rückens an. In der klinischen Untersu chung habe er keine neurologischen Ausfälle objektivieren können . Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10 /18 /166 ). 3 .3

Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin , diagnostizierte am 5. Juni 2010 eine HWS-Distorsion, eine Zephalea, ein cervicobrachiales Syndrom und eine post traumatische Belastungssymptomatik. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfallereignis unter Kopf-, Nacken - und linksseitigen Armschmerzen. Zwi schenzeitlich seien zusätzlich Augen- und Oh rbeschwerden aufgetreten ( Urk. 10 /1 8/157 ). 3 .4

Das im Spital F.___ erstellte MRI der Halswirbelsäule vom 16. Juni 2010 zeigte nebst einer Fehlhaltung der HWS eine deutliche Diskopathie mit Unkarthrosen auf den Etagen der Halswirb elkörper (HWK) 5/6 und HWK 6/7 und beidseitiger Komprimierung der linksseitige n C6- und C7-Wurzel n . Es be stehe

– so Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Radiologie – eine wenig ausge prägte Kompression auf der Etage HWK 3/4 mit linksseitiger Komprimierung der C4-Wurzel. Eine ähnliche Kompression sei auch bei der Wurzel C5 rechts seitig ersichtlich. Myelopathiezeichen seien keine beobachtbar (Bericht vom

17. Juni 2010

[ Urk. 10/18/129 ] ). 3 .5

Gestützt auf das ambulante Assessment vom 1 2. Juli 2010 stellte n die Ärzte der Rehaklinik H.___ am 20. Juli 2010 ( Urk. 10/9/2-8 ) folgende Diagnosen (S. 1): - HWS-Distorsion QTF II - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1)

Sie berichteten, während des ärztlichen Anamnesegesprächs habe die Beschwer deführerin einen psychisch stark alterierten Eindruck gemacht. Bei gewissen Schilderungen habe sie unvermittelt zu weinen angefangen. Es sei zudem eine erhebliche Symptomausweitung beobachtbar gewesen. Diese könnte Folge einer psychischen Störung mit Krankheitswert sein. Sie gingen davon aus, dass eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbar keit bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Thera pie zu erreichen sei. Die Erfolgschancen seien aber aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten eher fraglich. Sie empfahlen deshalb nebst einer stationären Rehabilitation eine psychosomatische Evaluation bei der ebenfalls an der Rehaklinik H.___ tätigen Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 2 f.). 3 .6

Das psychosomatische Konsilium vom 21. Juli 2010 ergab eine Anpassungsstö rung mit leichter depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht Dr. I.___ vom 27. Juli 2010 [ Urk. 10/18/114-116 ]). 3 .7

Die an der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie , tätigen Ärzte nannten am 27. Juli 2010 ( Urk. 10/18/95-97 ) folgende Diagnose (S. 1): - Chronisches cervicocephales und –brachiales Schmerzsyndrom links mit/bei - Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 27. März 2010 - d epressiver Entwicklung und möglicher Symptomausweitung (Tinni tus, Sehstörung)

Sie führten aus, elektrophysiologisch würden sich keine Hinweise auf eine Affek tion der unteren cervicalen Wurzeln linksseitig, eine Plexusaffektion oder ein Karpaltunnelsyndrom links finden lassen. Wie beim Ehemann der Be schwerdeführerin scheine die Symptomatik trotz ambulanter Therapie progre dient und sich ausweiten d , weshalb sie eine gemeinsame Neurorehabilitation der Eheleute empfehlen würden (S. 3).

Die Diagnose bestätigten sie anlässlich ihrer Untersuchung vom 25. August 2010 im gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 10/18/103-104). 3 .8

Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, äusserte am 6. August 2010 den Verdacht auf cervicogene Ohrsymptome bei multiplen Diskopathien cervical. Er führte aus, bei deutlich subjektivem Leidensdruck und röntgenologisch multipel sichtbare n Läsionen im Bereich der HWS beurteile er die beklagten Ohrenbeschwerden bei unauffälligen Verhältnissen als cervicogen . Eine mögliche Contusio labyrinthi könne er nicht sicher ausschliessen (Ur k. 10/19/17). 3.9

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte am 18. August 2010 eine dekompensierte Hyperopie mit Konvergenzschwäche nach HWS-Distorsionstrauma. Er berichtete, die intermittierenden Sehstörungen seien auf die dekompensierte Hyperopie und Presbyopie zurückzuführen. In dieser Situation sei das Tragen einer Gleitsichtbrille indiziert ( Urk. 10/19/18-19). 3 .10

Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ vom 29. September bis 28. Oktober 2010 stellten die Ärzte im Aus trittsbericht vom 3. November 2010 ( Urk. 10/18/4-10 ) folgende Diagnosen (S. 1) - Unfall vom 27. März 2010: Heckkollision als Beifahrerin - HWS-Distorsion QTF II - Röntgen und CT Schädel / HWS: keine pathologischen Befunde -

16. Juni 2010 MRI HWS: Fehlhaltung der HWS. Deutliche Diskopa thie mit Unkarthrosen auf Etage C5/6/7 mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits. Wenig ausgep rägte Kompression der Wurzeln C 3/4 (betont C4 links und C5 re chts). Keine Myelopathie zeichen - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1 )

Sie führten aus, gesamthaft betrachtet seien die aktuell beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde in diesem Umfang nur un genügend zu erklären. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen an der HWS könnten allenfalls gewisse Restbeschwerden erklären. Das gesamte Be schwerdebild werde durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert be ziehungsweise akzentuiert. Die festgestellte Symptomausweitung könne durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mitbedingt sein. Die Versicherte habe während der Rehabilitation einen nicht adäquaten Umgang mit Schmerzen ge zeigt. Sie sei nur eingeschränkt bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmer zen zu tolerieren und sich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen.

Es sei zu hoffen, dass es mit Hilfe der vorgeschlagenen psy chosomatischen Behandlung bald gelinge, die Beschwerdeführerin an ein nor males Alltagsleben heranzuführen . Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht indiziert, da weder eine physiotherapeutische Schmerzbehandlung noch die medikamentöse Analgesie die Beschwerden der Versicherten positiv beein fluss t hätten

(S.

3). Im Vorfeld der stationären Rehabilitation habe zudem kli nisch und elektrophysiologisch eine Läsion des zentralen oder peripheren Ner vensystems aus geschlossen werden können . Eine körperlich mittelschwere Tä tigkeit – was auch die Arbeit als Labormitarbeiterin umschliesse – sei vollzeit lich zumutbar. Eine psychische Störung, die eine arbeitsrelevante Leistungsmin derung begründen könne, liege hingegen nicht vor (S. 2). 3.1 1

Dr. E.___ stellte am 28. November 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/19/1-4 S. 1): - HWS-Distorsion QTF II / Heckkollision als Beifahrerin - Fehlhaltung der HWS, deutliche Diskopathie mit Unkarthrose auf Etage C5/6 /7 - mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits - wenig ausgeprägte Kompression der Wurzel C3/4 -betont, C4 links, C5 rechts - Cervicovertebrales Syndrom - Anpassungsstörung - Leichte depressive Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1) - Schlafstörung, schmerzbedingt - Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen - Verdacht auf Contusio labyrinthi - Verdacht auf cervicogene Ohrsymptome

Für die bisherige Tätigkeit als Laborantin attestierte sie eine seit 27. März 2010 bes t ehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.12

Die a n der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, tätigen Ärzte bestätigten am 2. Dezember 2010 die in den Berichten vom 27. Juli und 25. August 2010 genannte Diagnose. Sie führten aus, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Urk. 10/20/1-2). 3 .1 3

Nachdem die Ärzte der Rehaklinik H.___ die Einleitung einer psychiatrischen Beh andlung empfohlen hatten ( Urk. 10 / 18/4-10 S. 3 ), berichtete Dr. Z.___ , Oberärztin der M.___ AG in N.___, am 3. März 2011 von keiner grossen Veränderung des psychischen Zustandbilds. Im Vordergrund stehe di e depressive Symptomatik ( Urk. 10 / 34/2 ). 3.1 4

Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für obere Extremitäten, nannten am 25. März 2011 ( Urk. 10/ 51/25-26 ) nachstehende Diagnosen: - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit - subacromialem Impingement - Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnentendinopathie

Als Nebendiagnosen erwähnten sie ein chronisches myofasziales Cervicalsyn drom bei Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010 und eine Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst. 3 .15

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 8. April 2011 ein posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 27. März 2010. Als relevante Befunde er hob er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Bei normalen neurologischen Befunden seien Verletzungen am Nervensystem nicht anzuneh men. Das Beschwerdebild sei daher ausschlie sslich weichteilbedingt. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei frühestens ab 1. Februar 2011 zu realisieren ( Urk. 10/39/24-26 ). 3 .1 6

Die Ärzte der Klinik J.___ , Zentrum für Neurologie, diagnostizierten am 15. April 2011 ein chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund und Status nach HWS-Distorsion nach Auffah runfall am 27. März 2010. Angesichts der Schmerzhaftigkeit, der Bewe gungseinschränkung und des psychischen Zustandsbildes attestierten sie eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10 / 39/20-21 ). 3 .1 7

Med. pract. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Unfallversicherung , bestätigte am 5. Mai 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Beschwerdeführerin zwar psychisch stabil gewesen sei , ihre bis anhin vertrauten Ressourcen hätten mög licherweise jedoch kaum zum Wiedergewinn eines Ausgleichs beitragen k önnen . Des Weiteren sei ein regressives Verhalten beobachtbar , das die Selbstlimitie rung, Symptomausweitung, fehlende Selbstmotivation und Verknüpfung mit dem Schicksal beziehungsweise der Behandlung des Ehemannes erklären lasse . Das aktuelle psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin führe

– im Ver gleich zur aktuell stattfinden Therapie – zur Indikation einer intensiveren psy chiatrisch-p sychotherapeutischen Behandlung. Im Sinne einer wohlwollenden und behutsamen Ressourcenaktivierung sei bis zur Gestaltung einer Arbeitstä tigkeit in der freien Wirtschaft die Anbindung der Versicherten an ein Arbeits training oder gegebenenfalls an einen geschützten Arbeitsplatz respektive ein tagesklinisches P rogramm zu empfehlen ( Urk. 10/39/14-18 S. 4 f. ). 3.1 8

Dr. E.___ berichtete am 16. Mai 2011 ( Urk. 10/39/2-3), die Beschwerdeführe rin bemühe sich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % zu finden. 3.19

Dr. Z.___ stellte am 23. Mai 2011 ( Urk. 10/40/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion gemischt , aufgetreten als Folge der Belas tungssituation nach einem Unfall (ICD-10 F43.22) - Aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts mit subarachnoidalem Impinge ment, Bursitis subacromialis - Tendinopathie der Supraspinatussehne - Verdacht auf lange Bizepssehnen t endinopathie - Chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei Status nach HWS-Distor sion bei Auffahrunfall vom 27. März 2010

In der bisherigen Tätigkeit bescheinigte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Beispiel für eine behinderungsangepasste Arbeit nannte sie die Tätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von 50 % (S. 2). 3 .20

Gestützt auf die Ergebn isse der am 20. Dezember 2011 im Institut Y.___ durchgeführten internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 31 . Januar 2011 [ Urk. 10/51/2-24 ] ) stellten die Gutachter folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Chronisches cervicocephales und - brachiales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) - mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbel säule, akzentuiert in den Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, MR-to mographisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts mehr wie links, bislang jedoch ohne klinisches oder elektro physiologisches Korrelat (ICD-10 M50.2) - leichtgradiges subakromiales Impingement, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts, klinisch und bildgebend ohne Hinweise auf eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.4 / M75.2 / M19.11) - teilweise nicht ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten und Symp tomausweitung

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagno sen (S. 21): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Übergewicht mit BMI von 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 55-jährigen, übergewichtigen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 22).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer deführerin seit dem Unfallereignis einen leichten sozialen Rückzug zeig t

e. Gele gentlich beklage sie einen „Lebensverleider“, distanziere sich aber von Sui zidgedanken und Suizidimpulsen. Bei der klinischen Untersuchung sei die Stimmung herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Die Versicherte sei seit August 2008 arbeitslos, es bestünden zunehmend wirtschaftliche Schwierigkei ten und bis Mitte 2011 habe sie k eine Arbeitsstelle gefunden. Sie leide s eit dem Unfall zudem unter körperlichen Beschwerden. Dies habe zur depressiven Ent wicklung beigetragen; die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich weitgehend selbständig um den Haus halt zu kümmern. Seit Sommer 2011 arbeite sie zudem zu 50 % als Hauswartin. Es sei ihr im August 2011 auch möglich gewesen, nach dem Tod ihres Bruders nach Serbien zu fahren. Nebst einer leichten depressiven Episode könnten daher keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 12 f.).

Dr. med. S.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in sei nem orthopädischen Fachgutachten, Zeh e n-, Fersen- und Rückwärtsgang seien unauffällig möglich gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch während mehrerer Schritte im Kauergang gehen, was als Zeichen einer noch gut erhalte nen Belastbarkeit der unteren Körperhälfte angesehen werden dürfe. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine gewisse Selbstlimitation, indem sich der initial gemessene Finger-Boden-Abstand von 21 cm später im Langsitz auf etwa 0 cm relativiere. Die Bewegungen der Explorandin würden auch in den übrigen Ebenen sehr zögerlich wirken, obwohl anamnestisch über keine Ein schränkungen im thorakolumbalen Bereich berichtet w ürden . Die ausgiebige Palpation des Rückens habe keine Hinweise auf strukturelle Alterationen bei eher schwach entwickelter paravertebraler Muskulatur ergeben. Bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit zeige sich eine sehr ausgeprägte Selbstlimitation. So habe die Beschwerdeführerin nach Aufforderung die Rotation in beide Richtun gen auf ein Minimum reduziert, bei gleichzeitiger Ablenkung seien hingegen vollkommen freie Drehbewegungen des Kopfes ohne Schmerzäusserungen mög lich gewesen. Auch die ausgiebige Palpation der Nackenmuskulatur gelinge im Liegen – wiederum bei gleichzeitiger Ablenkung – ohne Hinweise auf irgend welche Verhärtungen (S. 17).

Der Gutachter führte weiter aus, an den oberen Extremitäten seien die Bewegun gen beider Arme im Überkopfbereich bei der fokussierten Untersu chung verlangsamt, was etwas mit den Spontanbewegungen beim An- und Ausziehen kontrastiere. Bei der klinischen Untersuchung würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges subakromiales Impingement der rechten Schulter und al lenfalls eine leichtgradige Tendinopathie der langen Bizepssehne ergeben. Die Beschwerdeführerin vermöge jedoch nie vollständig zu entspannen, weshalb die Beurteilbarkeit etwas eingeschränkt sei. In Anbetracht der wiederholt sichtbaren Spontanbewegungen handle es sich jedoch nicht um eine ausgeprägte Sympto matik und es würden sich klinisch auch kein e Hinweise auf eine funktionell re levante Läsion der Rotatorenmanschette ergeben. Die peripheren Gelenke seien frei und bei guter Kraftentfaltung ohne erkennbare Schmerzäusserungen be weglich (S. 17 f.)

E ine kursorische neurologische Untersuchung habe

– so Dr. S.___ weiter – keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben . Insbesondere könne eine spinale Kompressionsproble matik und die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Eine MR-Tomographie der HWS zeige deutlich dege nerative Veränderungen vor allem im unteren Abschnitt. Bildgebend entstehe der Eindruck einer Neurokompression der Nervenwurzeln C6 links und C7 rechts mehr wie links. Klinische Korrelate würden sich – in Übereinstimmung mit früheren fachärztlich-neurologischen Abklärungen – dafür aber keine fin den lassen (S. 18).

Dr. S.___ führte zusammenfassend aus, die von der Beschwerdeführerin angege ben en Beschwerden hätten sich anlässlich der klinischen Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren lassen. Auffallend sei eine deutliche Selbstlimitation, die sich insbesondere bei Bewegungen des Kopfes manifestiere. Durch die objektivierbaren strukturellen Alterationen an der HWS und in deut lich geringerem Ausmass an der rechten Schulter sei zwar plausibel, dass eine etwas verminderte Belastbarkeit vorliege. Für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Hori zontalen mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 18).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, adaptierte Tä tigkeiten – worunter voraussichtlich auch die bisher ausgeübte Arbeit im Labor falle – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22). 3 .21

Im Anschluss an die Begutachtung im Institut Y.___ führte Dr. Z.___ aus, im Vorder grund des Zustandsbildes stehe eine depressive Symptomatik,

die zugenommen habe. Aktuell entspreche sie in der Intensität einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1). In Anbetracht der Schmerzhaftigkeit, der Bewegungseinschrän kungen und insbesondere des psychischen Zustandsbildes bestehe eine Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 2. März 2012 [ Urk. 10/66]). 3 .22

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 10/67 ) einen Status nach HWS-Distorsion am 27. März 2010 mit Symptomenkomplex, vor allem Cervicocephalea und Cervicobrachialgien, und klinischer und radiolo gischer starker Einschränkung der Beweglichkeit der HWS ohne neurologische Ausfälle. Die von ihm durchgeführte Funktions- CT-Untersuchung zeige rotato rische Fehlstellungen, vor allem von C2, sowie erhebliche Segmentstörungen C1/2 und C3/4 bei ausgeprägter H ypermobilität nach rechts (S. 11 f. ). Anlässlich seiner Untersuchung habe er – im Gegensatz zu den Gutachtern des Institutes Y.___

– keine Selbstlimitierung feststellen können (S. 10). In den früheren CT-Untersuchungen ( in der Neutralposition) – so

Dr. A.___ weiter – seien die rotatorischen Fehl stellungen nicht vorhanden gewesen, weshalb sie sich im Verlauf der Chroni fi zierung entwickelt haben müss t en (S. 10). Die von ihm erhobenen Befunde würden eine verminderte Belastbarkeit, die bei Überschreitung zwangsläufig zu Exazerbationen führe, belegen (S. 11). Neurologische Ausfallerscheinungen würden keine bestehen. Hingegen könnten bei Belastungen und aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS mit Einengung der Foramina Reizer scheinungen im Verlauf der Nerven, vor allem von C6, auftreten. I n therapeuti scher Hinsicht soll e zur Stabilisierung der Situation und zur Verhinderung einer Verschlechterung die Myotonolyse im Vordergrund stehen. Im Anschluss daran könne ein langsamer Muskelaufbau mittels fachkundig begleiteter medizinischer Trainingstherapie durchgeführt werden . Die Ausübung der angestammten Tätig keit als Laborantin sei nicht mehr zumutbar (S. 12). 3 .2 3

In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2012 ( Urk. 10/72)

berichteten die Ex perten des Institutes Y.___ , entgegen den Angaben der behandelnden Psychiaterin hätten bei der psychiatrischen Untersuchung keine Konzentrationsstörungen festgestellt wer den können. Die Stimmung sei herabgesetzt und leichtgradig depressiv gewe sen. Ein Lebensverleider oder Suizidgedanken seien verneint worden. Die Be schwerdeführerin habe erwähnt, dass sie mit Unterbrüchen insgesamt sieben bis acht Stunden schlafe, weshalb von einer ausgeprägten Schlafstörung nicht ge sprochen werden könne. Sie arbeite zu 50 % als Hauswartin, kümmere sich um ihren Haushalt und sei ihrem Mann, der einen Hirnschlag erlitten habe, behilf lich. Die Beziehungen zu ihrem Ehemann und den beiden Söhnen schildere sie als gut. Der leichte soziale Rückzug wie auch die leichten depressiven Verstim mungen würden die Diagnose einer leichten depressiven Störung begründen. Die von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Antriebslosigkeit habe bei der klinischen Untersuchung nicht bestätigt werden können . Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse zudem auch somatische Einschränkungen (S. 3).

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ führten die Gutachter aus, sämtli che in ihrer Expertise dokumentierten Befunde seien bei der Untersuchung exakt in dieser Weise erhoben und später nach bestem Wissen u nd Gewissen festgehalten worden. Dass bei Personen ohne fassbare übermässige strukturelle Alterationen an der HWS oder de n Kopfgelenken die Kopfbeweglichkeit zumeist innerhalb der Norm liege, erscheine einigermassen logisch und es sei in den meisten Fällen nur eine Frage der Geduld, um dies im Rahmen einer körperli chen Untersuchung objektiv feststellen zu können. Es überzeuge wenig, wenn die erstmals im Funktions-CT von Dr. A.___ festgestellten Rotationsasym metrien in Neu t ralposition mit dem chronischen Verlauf begründet wü rden, seien diese doch im CT vom 29. März und im MRI vom 16. Juni 2010 nicht sichtbar gewesen . Eine konkrete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gebe Dr. A.___ nur in Bezug auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Labormitarbeite rin ab (S. 4). 3 .2 4

Dr. Z.___ schilderte am 2 2. August 2012 ein unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer depressiven Symptomatik und sei zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/81/1). 3 .25

Das von Dr. A.___ am 11. September 2012 erstellte LWS-CT ergab einen Nach weis für eine intraforaminale Protrusion L4/5 links und L5/S1 rechts. Wurzelrei zungen, vor allem L4 links, seien zudem anzunehmen. Im Neurostatus sei – wahrscheinlich schmerzbedingt – eine leichte Schwäche der Dorsalflexion des linken Fusses und des Hüftbeugers, jedoch ohne weitere radikuläre Zeichen, er sichtlich ( Urk. 10/81/3-4). 3 .26

Der nämliche Arzt nahm am 27. September 2012 ein weiteres Mal Stellung zum Gutachten des Institutes Y.___ . Er hielt an seiner Einschätzung, wonach sich die rotatorischen Fehlstellungen im HWS-Bereich im Verlaufe der Chronifizierung mit diversen segmentalen muskulären Dysbalancen entwickelt hätten, fest. Es sei auch das erste Mal gewesen , dass eine dynamische Untersuchung der HWS in Rotation durchgeführt worden sei ( Urk. 10/81/5-6) . 4 . 4 .1

Das auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen

Untersu chungen beruhende, die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Institutes Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusam menhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus gesamtheitlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit be stehe.

Auch die von Dr. P.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 10/39/14-18) abgege bene Beurteilung lässt keinen anderen Schluss zu. Zwar empfahl der ge nannte Arzt die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein Arbeitstraining, ge gebenenfalls einen geschützten Arbeitsplatz oder ein tagesklinisches Programm; gleichzeitig brachte er indes zum Ausdruck, dass eine berufliche Wiedereinglie derung nach einer Anpassungsphase durchaus möglich ist. Die von ihm vorge schlagene wohlwollende und behutsame Ressourcenaktivierung kann daher nur so verstanden werden, dass er auf die bei der Beschwerdeführerin offenbar ein getretene Dekonditionierung Rücksicht nimmt und ihr eine gewisse Anpas sungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein räumt. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten ist. Eine fehlende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit leuchtet im Übrigen auch vor dem Hinter grund, dass Anpassungsstörungen (vgl. Urk. 10/18/4-10 S. 1 und Urk. 10/39/

14-18 S. 4) nach der Rechtsprechung nicht per se invalidisierend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2) ein. In Überein - stimmung damit attestierten Dr. I.___ und die Ärzte der Rehaklinik H.___ aus psychischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6 S. 3 und Urk. 10/18/4-10 S. 2). 4 .2

Die im Nachgang zum MEDAS-Gutachten eingereichten Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen. Dies gilt zu nächst für die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 10/66 und Urk. 10/81/1) . Denn hinsichtlich der

– von den Gutachtern als leicht (Urk. 10/51/2-24 S. 21) und von Dr. Z.___ als mittelschwer ( Urk. 10/66) qualifizierten – depressiven Episode ist festzuhalten, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der be troffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproble matik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom

13. April 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen betreffend den tatsächlichen Schweregrad der fraglichen Störung. Im Übrigen wird das Beschwerdebild von – grundsätzlich invaliditäts - fremden und daher auszuklammernden – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt. Gegen eine erhebliche psychische Störung spricht ausserdem der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei ih rer Psychiaterin unterzieht ( Urk. 10/51/2-24 S. 10).

Soweit Dr. Z.___ die von ihr attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch mit der Schmerzhaftigkeit und der B ewegungseinschränkung begründet , ist zudem festzuhalten, dass sie über keinen Facharzttitel in einer organischen Disziplin verfügt.

Zum gleichen Ergebnis k am en die Ärzte der Rehaklinik H.___ gestützt auf die anlässlich des stationären Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 29. Septem ber bis 28. Oktober 2010 erhobenen Be funde (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2010, Urk. 10/18/

4-10 S. 2). Diese Einschätzung wird durch die Gutachter des Institutes Y.___ bestä tigt ( Urk. 10/51/2-24 S. 22), was sich auch darin zeigt, dass ihrer Expertise keine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung entnom men werden kann. Was die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Beur teilungen der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist anzumerken, dass diese sich entweder nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen oder nicht durch – ihre Fachrich tung umfassende – Befunde einleuchtend untermauert wurden (vgl. hiezu auch E. 4.3 hernach).

In Bezug auf die divergierenden medizinischen Beurteilungen ist überdies anzu merken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststell bare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Be gutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weite ren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte sind den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. 4 .3

Auch die Berichte von Dr. A.___

tun der Beweiskraft der Beurteilung der MEDAS-Ärzte keinen Abbruch. Am

11. April und 27. September 2012 (Urk.

10/67 und Urk. 10/81/5-6)

verwies er insbesondere auf die rotatorischen Fehlstellungen und die verminderte Belastbarkeit der HWS.

Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Laborantin hielt er nicht mehr für möglich, was nur scheinbar im Widerspruch zur Einschätzung des Institutes Y.___ steht. So gab der orthopä dische Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit keine Beurtei lung ab und formulierte ein allgemein gehaltenes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 10/51/2-24 S. 18). In der Konsensbeurteilung trafen die am Gutachten be teiligten Ärzte in Bezug auf die körperlichen Belastungen als Labormitarbeiterin einzig eine Annahme

und erachteten diese Tätigkeit nur unter der Vorausset zung einer geringen Belastung als zumutbar ( Urk. 10/51/2-24 S. 22). Dr. A.___ wiederum äusserte sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin – die gemäss ihren Angaben im Vergleich zur ange stammten Arbeit deutlich belastender ist ( Urk. 10/51/2-24 S.

14) – zu 50 % aus üben kann , f ür die Arbeit als Laborantin hingegen

k eine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen)

und keine medizinischen Gründe

– so auch nicht die von den behandelnden Ärzten angegebene Bewegungseinschränkung der HWS (vgl. Urk. 10/39/20-21 S. 2, 10/39/24—26 S. 3, 10/66 und 10/6 7 S. 12) – ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Vollzeitpensums in einer behinderungsange passten Tätigkei t unzumutbar erscheinen liessen, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden.

Ausserdem liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten besteht, in tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird (BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urk. 10/51/2-24 S. 9 f. und S. 20 f.). 4 .4

Was die neu im Sommer 2012 aufgetretenen Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS; Urk. 10/81/3-4 S. 1) betrifft, ist angesichts der von Dr. A.___

erho benen Befunde – die durchgeführte LWS-CT-Untersuchung habe den Nachweis intraforaminaler Protrusionen L4/5 links und L5/S1 rechts ergeben, wobei Wur zelreizungen, vor allem L 4 links, anzunehmen seien ( S. 2) – und mangels einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seitens Dr. A.___

– so auch nicht für die körperlich fordernde Arbeit als Hauswartin – davon auszugehen, dass diesen keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä tigkeit zukommt. 4 .5

Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das subjek tive Empfinden, sondern die objektiv bestehende Leistungsfähigkeit massgebend ist. Aus diesem Grund ist es insofer n nicht bedeutsam, dass sich die Beschwerdeführer in selbst nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet . 4 .6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5 .

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens der im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Beschwerdeführerin auf das im IK-Auszug für das Jahr 2007 ( Urk. 10/17) ausgewiesene Einkommen abstellte . Angesichts des nicht ge sundheitsbedingten Verlusts dieser Stelle (wie auch der letzten, lediglich zwei einhalb Monate innegehabten [ Urk. 10/16 S. 1 ] ), würde sich das Abstellen auf Tabellenlöhne aufdrängen (bei fehlender Ausbildung in der Schweiz [ Urk. 10/1 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4] auf den Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies wäre für die Beschwerdeführerin indes nachteiliger. Da gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ist das Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) anzupassen.

Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 ( 2‘604 x Fr. 54‘076.-- / 2‘454; vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen“ publizierte Lohnentwicklung ). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab. Im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2011 resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 53‘367.10 ( 41.7 x Fr. 4‘225.-- / 40 x 2‘604 / 2‘579 x 12; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘367.10 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57‘381.40 eine Erwerbs einbusse von Fr. 4‘014.30, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % entspricht. Da selbst bei einem

leidensbedingten Abzug von 25 %

k ein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad resultieren würde , braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe ein allfälliger Abzug vom Invalidene inkommen zu berücksichtigen wäre . 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher