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IV.2013.00011

Neuanmeldung; Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, keine Parallelisierung der Einkommen.

Zürich SozVersG · 2014-06-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 5. Juli 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbsein busse – mit Verfügung vom 1 5. März 2011 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/20).

Am 1 7. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/21). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 9/27-28, 9/30, 9/33, 9/35, 9/44 und 9/58) un d nach Einho lung eines Haushalt abklärungsberichts (Bericht vom 2 8. Juni 2012 [Urk. 9/47]) verneinte die Verwaltung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/51) – den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2012 abermals ( Urk. 9/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die geset zlichen Leistungen auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen vor zunehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 9. Februar 2013 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht über das Erstgespräch mit dem an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ tätigen PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2013 auf ( Urk. 12-13). Mit Replik vom 22. März 2013 hielt sie sodann an ihren Anträgen fest ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 17). Am 2 5. Juli und 2 7. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19-20 und Urk. 22-23), was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 und Urk. 24). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von 60 % nach gehen würde und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medi zi nischer Sicht sei sie in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Arbeit könne sie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘851.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32‘542.80 und einer Ein schränkung von 26 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein renten ausschliessender G esamtinvaliditätsgrad von 28.27 % ( Urk. 2 S. 2).

Aus dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Juli 2012 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar „seit circa 2008“ an Schmerzen leide, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Daraus könne daher nicht abgeleitet werden, dass die Versicherte seit 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt sei. Angesichts der medizinischen Aktenlage sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD nicht von einer höheren als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 8 S. 1 ff.).

Der Verlust der Arbeit als medizinische Praxisassistentin sei 2006 aus wirt schaftli chen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die neue Tätigkeit als Pflegehelferin habe sie noch vor Eintritt eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens angetreten. Aus diesen Gründen könne bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den als Pflege helfe rin erzielten Lohn abgestellt we rden ( Urk. 8 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien erstmals zur Zeit ihrer Stellensuche nach der Praxisaufgabe von Dr. B.___ aufgetreten. Unter diesen Umständen und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters habe sie eine Tätigkeit mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen annehmen müssen. Die Vergleichseinkommen müssten daher parallelisiert werden, womit sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 52.5 % ergebe und bei einer Einschrän kung im Haushaltsbereich von 10.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % resultiere. Ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sei deshalb ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 f.). Sie leide zudem seit Sommer 2012 unter einer depressiven Störung ( Urk. 14 S. 3). 3. 3.1 3.1.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die an der Augenklinik des C.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 2 7. September 2010 ( Urk. 9/10/5-6) eine funktionelle Monokelsituation rechts bei diabetischer Retinopathie beidseits und beim linken Auge einen Sta tus nach fokaler Laserkoagulation der Fovea im Rahmen der panretinalen Laserbehandlung bei diabetischer Retinopathie vor mehr als 15 Jahren (S. 1). Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betreffe, sei die langjährig betreuende Augenärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, zu kontaktieren (S. 2). 3.1.2

Dr. D.___ nannte am 7. Oktober 2010 ( Urk. 9/11) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Beide Augen: Proliferative diabetische Retinopathie Funktionell Monokel rechts - Rechtes Auge: Status nach automatisierter lamellärer Keratoplastik Verdacht auf kleine beginnende Neovaskularisation - Linkes Auge: Makulanarbe nach Lasertherapie anamnestisch, ca.

1982

Dem auf beiden Augen beginnenden Katarakt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).

Sie berichtete von einer stabilen Situation bezüglich des rechten Auges (S. 1) und attestierte für Tätigkeiten, die kein intaktes Stereosehen erforder te n, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. November 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/Diabetologie und Allge meine Innere Medizin, diagnostizierte am 1 8. Juli 2011 ( Urk. 9/27) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyarthritis und Armschmerzen. Dem Dia betes mellitus Typ I und der koronaren Herzkrankheit mit Status nach Antero septalinfarkt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse ein Rheumato loge beurteilen. Aus endokrinologischer Sicht seien der Versicherten keine Nachtschichten zumutbar und sie müsse jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu messen und etwas zu essen (S. 1 und S. 3). 3.2.2

Dr. A.___ stellte am 1 7. Juli 2011 ( Urk. 9/28) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - Hand-, Ellenbogen-, Schulter-, Knie- und Iliosakralgelenke - z weites rechtes und drittes linkes Metatarsophalangeal-Gelenk - Tendovaginitis Fingerflexoren II beidseits - Kniegelenke rechts - Rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, vor allem bei körperlicher Belastung

Dem Diabetes mellitus Typ I mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er attestierte für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über zehn Kilogramm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Da sich die Beschwerdeführerin einarbeiten müsse, empfahl er in den ersten fünf Arbeits wochen die Ausübung einer halbtägigen Erwerbstätigkeit (S. 3). 3.2.3

PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, nannte am 7. Februar 2012 ( Urk. 9/44/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung - Status nach perkutaner Koronararterien-Intervention/Rekanalisation mit Stentimplantationen (Drug Eluting Stent) des chronischen, proxi malen Ramus interventricularis anterior-Verschlusses am 3. November 2011 in anterograder Technik - Status nach frustranem Rekanalisationsversuch des Ramus interventri cularis anterior bei Ballondilatation im Ostium am 25. Januar 2011 - mässige Veränderungen des Ramus circumflexus respektive der rech ten Koronararterie, weiterhin kein Interventionsbedarf - aktuell: keine Hinweise auf residuelle myokardiale Durchblutungsstö rung bei pulsmässig ausbelasteter Patientin - Gut erhaltene linksventrikuläre Auswurffraktion (Ejektionsfraktion biplan = 68 % ) bei - anteroapikaler und sepal-apikaler Hypokinesie bei Status nach inap perzeptem anteroseptale m Myokardinfarkt 1990, übrige Segmente ohne Kontraktionsstörungen - Erhöhter Ruhepuls, Neigung zu Tachykardien (Holter vom 2 7. Dezember 2011 sowie aktuelle Kontrolle) - Einleitung der Therapie mit Procoralan - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: insulinpflichtiger Diabetes mellitus, behandelte Lipide - Status nach entgleistem Diabetes mellitus unter Steroidbehandlung (Blutzu cker bis 24 mmol/l), rezidivfrei - Zervikalgien/arthritische Schübe auch an den Händen, deswegen Steroid behandlung - Coxarthrose links - Status nach Bandzerrung des oberen Sprunggelenkes A nfang September 2011 - Torticollis

Er berichtete, die aktuelle Verlaufskontrolle habe einen stabilen und erfreuli chen Verlauf ergeben. Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblu tungsstörung seien keine ersichtlich und die linksventrikuläre Pumpleistung sei global gesehen weiterhin gut erhalten. Eine kardiale respektive kardiovaskuläre Limitation bestehe nicht. Die nächste Kontrolle erfolge im üblichen Rahmen oder spätestens in einem Jahr (S. 1 f.). 3.2.4

Dr. A.___ stellte am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - intermittierend auftretende Schmerzen Schultergelenk links, Ellbogen, Hand-, Finger- und Iliosakralgelenke beidseits - Tendovaginitis Flexorensehne II rechts und III links - Synovitis mit palmarem Ganglion Handgelenk rechts - Verdacht auf Coxitis/Coxarthrose? - Lumbospondylogenes Syndrom links, Spondylarthrose, leichte zentrale Spinalkanaleinengung L4/5 durch Diskusprotrusion, Spondyloarthritis nicht ausgeschlossen - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Beckenschief stand zuungunsten der linken Seite - Asthenischer Habitus mit Tendenz zu Untergewicht (Länge 163 cm, Gewicht 47 kg, BMI 18.0) - Diabetes mellitus Typ I

Er hielt die Ausübung der körperlich belastenden Pflegearbeiten und von Arbei ten mit dauerndem Lastenheben über zehn Kilogramm seit 1. Juni 2011 nicht mehr für zumutbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit intermittierendem Lastenheben bis zehn Kilogramm attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

2; vgl. insbesondere Ziff. 4 und 8). 3.2.5

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stel lungnahmen vom 1 9. März und 16. November 2012 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf und einer Gewichtslimite von zehn Kilogramm bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/49 S. 3 und Urk. 9/61 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) ausge wiesen. Die in physischer Hinsicht festgestellten Befunde waren grösstenteils schon im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsprüfung – die nur drei Monate vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte – vorhanden. So berichteten die behandelnden Ärzte übereinstimmend von einer seit mehreren Jahren bestehenden Arthritis ( Urk. 9/27 S. 1, 9/28 S. 1 und 9/58 S. 1), was auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde (vgl. IV Anmeldung vom 1 7. Juni 2011 [ Urk. 9/2 1 S. 5]). Entsprechendes gilt für den seit 1965 bestehen den Diabetes mellitus ( Urk. 9/27 S. 1). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 kann bezüglich der lumbalen Rückenschmerzen entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 an einer schmerzhaften Wirbelsäule leidet und zur Behandlung der tieflumbalen Schmerzen 2010 Infiltrationen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 durchgeführt wurden (Urk. 9/58 S. 1). Hin sichtlich der ko ronaren Herzkrankheit konnte PD Dr. F.___ keine Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblutungsstörung feststellen und die links ventrikuläre Pumpleistung beurteilte er als weiterhin gut erhalten ( Urk. 9/44/2-3 S. 2). Unter diesen Umständen ist von keiner daraus resultierenden, invaliden versicherungsrechtlich bedeutsamen Einschränkung des funktionellen Leis tungsvermögens auszugehen. Was die Coxarthrose betrifft, ist festzuhalten, dass der Rheumatologe Dr. A.___ einzig eine Verdachtsdiagnose stellte und keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückführte ( Urk. 9/58).

Soweit der von PD Dr. Z.___ verfasste Bericht über das Erstgespräch vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.

13) überhaupt Rückschlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der angefochtenen Verfügung zulässt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1), ist anzumerken, dass die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode – sofern sie nicht ohnehin in invalidenversi cherungsrechtlich irrelevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ( BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) ihre hinreichende Erklärung findet – keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem dep ressiven For menkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Haber meyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193). Folglich ist aus psychischer Sicht keine Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. 4.2

Auch wenn f ür die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung mass gebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen) , sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 98).

Die von der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli ( Urk.

19) und 2 7. September 2013 ( Urk.

22) aufgelegten Arztberichte wurden zwar erst nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verfasst, nämlich am 1 5. Juli ( Urk.

20) und am 19. August 2013 ( Urk. 23). Sie befassen sich jedoch mit den beiden chronischen Erkrankun gen der Beschwerdeführerin, der Psoriasis-Arthritis und dem Diabetes, und sind daher grundsätzlich geeignet, die Sachlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erhellen, zumal die Berichte keine Hinweise auf seither eingetretene Verän derungen enthalten.

Prof. Dr. H.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des Y.___ , bescheinigte wegen der Gelenkserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für manuelle Arbeiten wie auch für Schreibarbeiten (Urk. 20). Prof. Dr. I.___ , Leitender Arzt der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom Y.___ , erachtete es als ausgeschlos sen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Alters und der mannigfa chen rheuma tologischen und psychischen Beschwerden sowie des sehr labilen Diabetes noch eine Arbeitsstelle finde ( Urk. 23). 4.3

Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der fest gestell ten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeugende n Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) und von Dr. E.___ vom 1 8. Juli ( Urk. 9/27)

– trotz der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit von einer wei tergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen.

Diese neue Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist auch deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung sowohl die bereits damals vorgelegene Psoriasis-Arthritis wie auch der Diabetes unberücksichtigt blieben. Die vom RAD-Arzt angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % ist angesichts der zitierten Arztberichte nicht nachvollziehbar und findet darin auch keine Stütze. So bescheinigte Dr. A.___

– wie bereits erwähnt – in seinem jüngsten Bericht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Bericht vom 1 0. Juli 2012 [ Urk. 9/58 S. 2 Ziff. 8]) und bestätigte damit seine ein Jahr zuvor abgegebene Einschätzung ( Urk. 9/28 S. 3). Nichts anderes kann aus den nach gereichten Berichten geschlossen werden: Prof. Dr. H.___ beurteilte nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern erwähnte ledig lich die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren manuellen Arbeiten und die Schreibarbeiten. Prof. Dr. I.___ äusserte sich nicht zur aus rein medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, sondern begründete die von ihm postulierte Unmöglichkeit, noch eine Stelle zu finden - soweit darin überhaupt ein Arbeitsunfähigkeitsattest erblickt werden kann -, auch mit dem Alter, welcher Umstand bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als IV fremd ausser Acht zu lassen ist. 4. 4

Auch dem bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Deta illiertheit genügenden Haus halt abkläru ngsbericht vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 9/47) können keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene, weitergehende Beein trächtigung im Aufgabenbereich Haushalt entnommen werden. In Übereinstim mung mit der Verwaltungspraxis wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche eingeteilt und anschliessend deren prozentuale Gewichtung im Vergleich zu sämtlich anfallenden Tätigkeiten bewertet (v gl.

Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Aufgabenbereich die konkrete Einschränkung ab und ermittelte auf diese Weise die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten sind weder die Gewichtung der einzelnen Aufga benbereiche noch die dazu festgehaltenen Beeinträchtigungen zu beanstanden (vgl. auch E. 5.3 h ern ach ).

4. 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

122 V 162 E. 1d).

Zu prüfen bleibt, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (nur in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt . 5. 5. 1

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihres fortgeschrittenen Alters mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen an ihrer neuen Arbeitsstelle (Beginn Arbeitsverhältnis 1 1. März 2009 [ Urk. 9/33 S. 1]) im Alterszentrum J.___ begnügt ( Urk. 1 S. 4), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerde führerin in ihrer Erstanmeldung vom 2 5. Juli 2010 als gesundheitliche Beein trächtigung einzig den Verlust der Sehleistung des linken Auges angab und keine Rückenbeschwerden geltend machte ( Urk. 9/1 S. 8). Dr.

A.___

attes tierte ihr sodann

erst ab 1. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pfle gehelferin ( Urk. 9/28 S. 2 und Urk. 9/58 S. 2) und die weiteren Arztberichte

soweit aktenkundig

bescheinigen k eine zeitlich vorangehende Arbeitsun fähig keit .

Ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem durch die Praxisaufgabe von Dr. B.___ bedingten Stellenverlust eine im Ver gleich zur bislang ausgeübten Tätigkeit als m edizinische Praxisassistentin ( Urk. 9/1 S. 7) körperlich schwerere Arbeit als Pflegehelferin annahm und am 1 5. März 2011 mit - dem jetzigen Rechtsvertreter auch zugestellter - rechts kräftiger Verfügung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit festgestellt wurde (Urk.

9/20). Unter diesen Umständen ist die schlechter bezahlte Aufnahme der Arbeit als Pflegehelferin nicht mit gesundheitlichen, sondern mit invaliditätsfremden Gründen - worunter auch die Tatsache, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2), fällt - zu erklären. Hinweise, d ass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ge zwungen war, eine schlechter bezahlte Tätigkeit aufzunehmen , sind damit nicht vorhanden. Auch wurde nicht geltend gemacht, der Lohn als Pflegehelfe rin sei unterdurchschnittlich gewesen. Eine Parallelisierung der Einkommen drängt sich daher nicht auf. 5 . 2

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkom mensvergleich insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das auf der Basis der Einträge im indi viduellen Konto (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1) vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Alterszentrum J.___ erzielte Einkommen abstellte (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2; vgl.

Urk. 8 S. 2) und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens - unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsni veaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Unter Beachtung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und eines Teilinvaliditätsgrads von 10.40 % im Bereich Haushalt (vgl.

auch E. 5.3 hernach ) resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi täts grad von gerundet 23 % ( zur Rundung BGE 130 V 121 E.

3.2). 5 .3

Im Übrigen bleibt anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zeitweise erwerbstätig keines wegs eindeutig ist. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versi cherte im Vergleich mit einer verheirateten Person ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die einem 100 % -Arbeitspensum nachgeht, für ihren Haus halt einen grösseren Aufwand tätigen müsste (vgl. zum Ganzen auch Siki, Invalidität und Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 173 ff). 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine anspruchsbeeinflussende Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit März 2011 ausgewiesen ist, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die ange fochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstan den , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 5. Juli 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbsein busse – mit Verfügung vom 1 5. März 2011 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/20).

Am 1 7. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/21). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 9/27-28, 9/30, 9/33, 9/35, 9/44 und 9/58) un d nach Einho lung eines Haushalt abklärungsberichts (Bericht vom 2 8. Juni 2012 [Urk. 9/47]) verneinte die Verwaltung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/51) – den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2012 abermals ( Urk. 9/62 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die geset zlichen Leistungen auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen vor zunehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 9. Februar 2013 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht über das Erstgespräch mit dem an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ tätigen PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2013 auf ( Urk. 12-13). Mit Replik vom 22. März 2013 hielt sie sodann an ihren Anträgen fest ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 17). Am 2 5. Juli und 2 7. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19-20 und Urk. 22-23), was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 und Urk. 24).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von 60 % nach gehen würde und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medi zi nischer Sicht sei sie in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Arbeit könne sie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘851.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32‘542.80 und einer Ein schränkung von 26 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein renten ausschliessender G esamtinvaliditätsgrad von 28.27 % ( Urk. 2 S. 2).

Aus dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Juli 2012 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar „seit circa 2008“ an Schmerzen leide, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Daraus könne daher nicht abgeleitet werden, dass die Versicherte seit 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt sei. Angesichts der medizinischen Aktenlage sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD nicht von einer höheren als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 8 S. 1 ff.).

Der Verlust der Arbeit als medizinische Praxisassistentin sei 2006 aus wirt schaftli chen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die neue Tätigkeit als Pflegehelferin habe sie noch vor Eintritt eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens angetreten. Aus diesen Gründen könne bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den als Pflege helfe rin erzielten Lohn abgestellt we rden ( Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien erstmals zur Zeit ihrer Stellensuche nach der Praxisaufgabe von Dr. B.___ aufgetreten. Unter diesen Umständen und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters habe sie eine Tätigkeit mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen annehmen müssen. Die Vergleichseinkommen müssten daher parallelisiert werden, womit sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 52.5 % ergebe und bei einer Einschrän kung im Haushaltsbereich von 10.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % resultiere. Ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sei deshalb ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 f.). Sie leide zudem seit Sommer 2012 unter einer depressiven Störung ( Urk. 14 S. 3). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die an der Augenklinik des C.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 2 7. September 2010 ( Urk. 9/10/5-6) eine funktionelle Monokelsituation rechts bei diabetischer Retinopathie beidseits und beim linken Auge einen Sta tus nach fokaler Laserkoagulation der Fovea im Rahmen der panretinalen Laserbehandlung bei diabetischer Retinopathie vor mehr als 15 Jahren (S. 1). Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betreffe, sei die langjährig betreuende Augenärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, zu kontaktieren (S. 2).

E. 3.1.2 Dr. D.___ nannte am 7. Oktober 2010 ( Urk. 9/11) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Beide Augen: Proliferative diabetische Retinopathie Funktionell Monokel rechts - Rechtes Auge: Status nach automatisierter lamellärer Keratoplastik Verdacht auf kleine beginnende Neovaskularisation - Linkes Auge: Makulanarbe nach Lasertherapie anamnestisch, ca.

1982

Dem auf beiden Augen beginnenden Katarakt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).

Sie berichtete von einer stabilen Situation bezüglich des rechten Auges (S. 1) und attestierte für Tätigkeiten, die kein intaktes Stereosehen erforder te n, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 4).

E. 3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. November 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/Diabetologie und Allge meine Innere Medizin, diagnostizierte am 1 8. Juli 2011 ( Urk. 9/27) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyarthritis und Armschmerzen. Dem Dia betes mellitus Typ I und der koronaren Herzkrankheit mit Status nach Antero septalinfarkt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse ein Rheumato loge beurteilen. Aus endokrinologischer Sicht seien der Versicherten keine Nachtschichten zumutbar und sie müsse jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu messen und etwas zu essen (S. 1 und S. 3).

E. 3.2.2 Dr. A.___ stellte am 1 7. Juli 2011 ( Urk. 9/28) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - Hand-, Ellenbogen-, Schulter-, Knie- und Iliosakralgelenke - z weites rechtes und drittes linkes Metatarsophalangeal-Gelenk - Tendovaginitis Fingerflexoren II beidseits - Kniegelenke rechts - Rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, vor allem bei körperlicher Belastung

Dem Diabetes mellitus Typ I mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er attestierte für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über zehn Kilogramm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Da sich die Beschwerdeführerin einarbeiten müsse, empfahl er in den ersten fünf Arbeits wochen die Ausübung einer halbtägigen Erwerbstätigkeit (S. 3).

E. 3.2.3 PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, nannte am 7. Februar 2012 ( Urk. 9/44/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung - Status nach perkutaner Koronararterien-Intervention/Rekanalisation mit Stentimplantationen (Drug Eluting Stent) des chronischen, proxi malen Ramus interventricularis anterior-Verschlusses am 3. November 2011 in anterograder Technik - Status nach frustranem Rekanalisationsversuch des Ramus interventri cularis anterior bei Ballondilatation im Ostium am 25. Januar 2011 - mässige Veränderungen des Ramus circumflexus respektive der rech ten Koronararterie, weiterhin kein Interventionsbedarf - aktuell: keine Hinweise auf residuelle myokardiale Durchblutungsstö rung bei pulsmässig ausbelasteter Patientin - Gut erhaltene linksventrikuläre Auswurffraktion (Ejektionsfraktion biplan = 68 % ) bei - anteroapikaler und sepal-apikaler Hypokinesie bei Status nach inap perzeptem anteroseptale m Myokardinfarkt 1990, übrige Segmente ohne Kontraktionsstörungen - Erhöhter Ruhepuls, Neigung zu Tachykardien (Holter vom 2 7. Dezember 2011 sowie aktuelle Kontrolle) - Einleitung der Therapie mit Procoralan - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: insulinpflichtiger Diabetes mellitus, behandelte Lipide - Status nach entgleistem Diabetes mellitus unter Steroidbehandlung (Blutzu cker bis 24 mmol/l), rezidivfrei - Zervikalgien/arthritische Schübe auch an den Händen, deswegen Steroid behandlung - Coxarthrose links - Status nach Bandzerrung des oberen Sprunggelenkes A nfang September 2011 - Torticollis

Er berichtete, die aktuelle Verlaufskontrolle habe einen stabilen und erfreuli chen Verlauf ergeben. Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblu tungsstörung seien keine ersichtlich und die linksventrikuläre Pumpleistung sei global gesehen weiterhin gut erhalten. Eine kardiale respektive kardiovaskuläre Limitation bestehe nicht. Die nächste Kontrolle erfolge im üblichen Rahmen oder spätestens in einem Jahr (S. 1 f.).

E. 3.2.4 Dr. A.___ stellte am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - intermittierend auftretende Schmerzen Schultergelenk links, Ellbogen, Hand-, Finger- und Iliosakralgelenke beidseits - Tendovaginitis Flexorensehne II rechts und III links - Synovitis mit palmarem Ganglion Handgelenk rechts - Verdacht auf Coxitis/Coxarthrose? - Lumbospondylogenes Syndrom links, Spondylarthrose, leichte zentrale Spinalkanaleinengung L4/5 durch Diskusprotrusion, Spondyloarthritis nicht ausgeschlossen - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Beckenschief stand zuungunsten der linken Seite - Asthenischer Habitus mit Tendenz zu Untergewicht (Länge 163 cm, Gewicht 47 kg, BMI 18.0) - Diabetes mellitus Typ I

Er hielt die Ausübung der körperlich belastenden Pflegearbeiten und von Arbei ten mit dauerndem Lastenheben über zehn Kilogramm seit 1. Juni 2011 nicht mehr für zumutbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit intermittierendem Lastenheben bis zehn Kilogramm attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

2; vgl. insbesondere Ziff. 4 und 8).

E. 3.2.5 In seiner aufgrund der Akten verfassten Stel lungnahmen vom 1 9. März und 16. November 2012 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf und einer Gewichtslimite von zehn Kilogramm bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/49 S. 3 und Urk. 9/61 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) ausge wiesen. Die in physischer Hinsicht festgestellten Befunde waren grösstenteils schon im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsprüfung – die nur drei Monate vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte – vorhanden. So berichteten die behandelnden Ärzte übereinstimmend von einer seit mehreren Jahren bestehenden Arthritis ( Urk. 9/27 S. 1, 9/28 S. 1 und 9/58 S. 1), was auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde (vgl. IV Anmeldung vom 1 7. Juni 2011 [ Urk. 9/2 1 S. 5]). Entsprechendes gilt für den seit 1965 bestehen den Diabetes mellitus ( Urk. 9/27 S. 1). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 kann bezüglich der lumbalen Rückenschmerzen entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 an einer schmerzhaften Wirbelsäule leidet und zur Behandlung der tieflumbalen Schmerzen 2010 Infiltrationen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 durchgeführt wurden (Urk. 9/58 S. 1). Hin sichtlich der ko ronaren Herzkrankheit konnte PD Dr. F.___ keine Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblutungsstörung feststellen und die links ventrikuläre Pumpleistung beurteilte er als weiterhin gut erhalten ( Urk. 9/44/2-3 S. 2). Unter diesen Umständen ist von keiner daraus resultierenden, invaliden versicherungsrechtlich bedeutsamen Einschränkung des funktionellen Leis tungsvermögens auszugehen. Was die Coxarthrose betrifft, ist festzuhalten, dass der Rheumatologe Dr. A.___ einzig eine Verdachtsdiagnose stellte und keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückführte ( Urk. 9/58).

Soweit der von PD Dr. Z.___ verfasste Bericht über das Erstgespräch vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.

13) überhaupt Rückschlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der angefochtenen Verfügung zulässt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1), ist anzumerken, dass die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode – sofern sie nicht ohnehin in invalidenversi cherungsrechtlich irrelevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ( BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) ihre hinreichende Erklärung findet – keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem dep ressiven For menkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Haber meyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193). Folglich ist aus psychischer Sicht keine Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. 4.2

Auch wenn f ür die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung mass gebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen) , sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 98).

Die von der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli ( Urk.

19) und 2 7. September 2013 ( Urk.

22) aufgelegten Arztberichte wurden zwar erst nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verfasst, nämlich am 1 5. Juli ( Urk.

20) und am 19. August 2013 ( Urk. 23). Sie befassen sich jedoch mit den beiden chronischen Erkrankun gen der Beschwerdeführerin, der Psoriasis-Arthritis und dem Diabetes, und sind daher grundsätzlich geeignet, die Sachlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erhellen, zumal die Berichte keine Hinweise auf seither eingetretene Verän derungen enthalten.

Prof. Dr. H.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des Y.___ , bescheinigte wegen der Gelenkserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für manuelle Arbeiten wie auch für Schreibarbeiten (Urk. 20). Prof. Dr. I.___ , Leitender Arzt der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom Y.___ , erachtete es als ausgeschlos sen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Alters und der mannigfa chen rheuma tologischen und psychischen Beschwerden sowie des sehr labilen Diabetes noch eine Arbeitsstelle finde ( Urk. 23). 4.3

Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der fest gestell ten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeugende n Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) und von Dr. E.___ vom 1 8. Juli ( Urk. 9/27)

– trotz der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit von einer wei tergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen.

Diese neue Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist auch deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung sowohl die bereits damals vorgelegene Psoriasis-Arthritis wie auch der Diabetes unberücksichtigt blieben. Die vom RAD-Arzt angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % ist angesichts der zitierten Arztberichte nicht nachvollziehbar und findet darin auch keine Stütze. So bescheinigte Dr. A.___

– wie bereits erwähnt – in seinem jüngsten Bericht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Bericht vom 1 0. Juli 2012 [ Urk. 9/58 S. 2 Ziff. 8]) und bestätigte damit seine ein Jahr zuvor abgegebene Einschätzung ( Urk. 9/28 S. 3). Nichts anderes kann aus den nach gereichten Berichten geschlossen werden: Prof. Dr. H.___ beurteilte nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern erwähnte ledig lich die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren manuellen Arbeiten und die Schreibarbeiten. Prof. Dr. I.___ äusserte sich nicht zur aus rein medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, sondern begründete die von ihm postulierte Unmöglichkeit, noch eine Stelle zu finden - soweit darin überhaupt ein Arbeitsunfähigkeitsattest erblickt werden kann -, auch mit dem Alter, welcher Umstand bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als IV fremd ausser Acht zu lassen ist. 4. 4

Auch dem bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Deta illiertheit genügenden Haus halt abkläru ngsbericht vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 9/47) können keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene, weitergehende Beein trächtigung im Aufgabenbereich Haushalt entnommen werden. In Übereinstim mung mit der Verwaltungspraxis wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche eingeteilt und anschliessend deren prozentuale Gewichtung im Vergleich zu sämtlich anfallenden Tätigkeiten bewertet (v gl.

Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Aufgabenbereich die konkrete Einschränkung ab und ermittelte auf diese Weise die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten sind weder die Gewichtung der einzelnen Aufga benbereiche noch die dazu festgehaltenen Beeinträchtigungen zu beanstanden (vgl. auch E. 5.3 h ern ach ).

4. 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

122 V 162 E. 1d).

Zu prüfen bleibt, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (nur in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt . 5. 5. 1

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihres fortgeschrittenen Alters mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen an ihrer neuen Arbeitsstelle (Beginn Arbeitsverhältnis 1 1. März 2009 [ Urk. 9/33 S. 1]) im Alterszentrum J.___ begnügt ( Urk. 1 S. 4), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerde führerin in ihrer Erstanmeldung vom 2 5. Juli 2010 als gesundheitliche Beein trächtigung einzig den Verlust der Sehleistung des linken Auges angab und keine Rückenbeschwerden geltend machte ( Urk. 9/1 S. 8). Dr.

A.___

attes tierte ihr sodann

erst ab 1. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pfle gehelferin ( Urk. 9/28 S. 2 und Urk. 9/58 S. 2) und die weiteren Arztberichte

soweit aktenkundig

bescheinigen k eine zeitlich vorangehende Arbeitsun fähig keit .

Ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem durch die Praxisaufgabe von Dr. B.___ bedingten Stellenverlust eine im Ver gleich zur bislang ausgeübten Tätigkeit als m edizinische Praxisassistentin ( Urk. 9/1 S. 7) körperlich schwerere Arbeit als Pflegehelferin annahm und am 1 5. März 2011 mit - dem jetzigen Rechtsvertreter auch zugestellter - rechts kräftiger Verfügung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit festgestellt wurde (Urk.

9/20). Unter diesen Umständen ist die schlechter bezahlte Aufnahme der Arbeit als Pflegehelferin nicht mit gesundheitlichen, sondern mit invaliditätsfremden Gründen - worunter auch die Tatsache, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2), fällt - zu erklären. Hinweise, d ass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ge zwungen war, eine schlechter bezahlte Tätigkeit aufzunehmen , sind damit nicht vorhanden. Auch wurde nicht geltend gemacht, der Lohn als Pflegehelfe rin sei unterdurchschnittlich gewesen. Eine Parallelisierung der Einkommen drängt sich daher nicht auf. 5 . 2

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkom mensvergleich insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das auf der Basis der Einträge im indi viduellen Konto (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1) vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Alterszentrum J.___ erzielte Einkommen abstellte (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2; vgl.

Urk.

E. 8 S. 2) und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens - unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsni veaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Unter Beachtung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und eines Teilinvaliditätsgrads von 10.40 % im Bereich Haushalt (vgl.

auch E. 5.3 hernach ) resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi täts grad von gerundet 23 % ( zur Rundung BGE 130 V 121 E.

3.2). 5 .3

Im Übrigen bleibt anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zeitweise erwerbstätig keines wegs eindeutig ist. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versi cherte im Vergleich mit einer verheirateten Person ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die einem 100 % -Arbeitspensum nachgeht, für ihren Haus halt einen grösseren Aufwand tätigen müsste (vgl. zum Ganzen auch Siki, Invalidität und Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 173 ff). 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine anspruchsbeeinflussende Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit März 2011 ausgewiesen ist, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die ange fochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstan den , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

16. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 2 5. Juli 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbsein busse – mit Verfügung vom 1 5. März 2011 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/20).

Am 1 7. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/21). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 9/27-28, 9/30, 9/33, 9/35, 9/44 und 9/58) un d nach Einho lung eines Haushalt abklärungsberichts (Bericht vom 2 8. Juni 2012 [Urk. 9/47]) verneinte die Verwaltung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/51) – den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2012 abermals ( Urk. 9/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die geset zlichen Leistungen auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen vor zunehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 9. Februar 2013 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht über das Erstgespräch mit dem an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ tätigen PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2013 auf ( Urk. 12-13). Mit Replik vom 22. März 2013 hielt sie sodann an ihren Anträgen fest ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 17). Am 2 5. Juli und 2 7. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19-20 und Urk. 22-23), was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 und Urk. 24). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von 60 % nach gehen würde und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medi zi nischer Sicht sei sie in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Arbeit könne sie unter Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘851.10 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32‘542.80 und einer Ein schränkung von 26 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein renten ausschliessender G esamtinvaliditätsgrad von 28.27 % ( Urk. 2 S. 2).

Aus dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Juli 2012 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar „seit circa 2008“ an Schmerzen leide, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Daraus könne daher nicht abgeleitet werden, dass die Versicherte seit 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt sei. Angesichts der medizinischen Aktenlage sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD nicht von einer höheren als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 8 S. 1 ff.).

Der Verlust der Arbeit als medizinische Praxisassistentin sei 2006 aus wirt schaftli chen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die neue Tätigkeit als Pflegehelferin habe sie noch vor Eintritt eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens angetreten. Aus diesen Gründen könne bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den als Pflege helfe rin erzielten Lohn abgestellt we rden ( Urk. 8 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien erstmals zur Zeit ihrer Stellensuche nach der Praxisaufgabe von Dr. B.___ aufgetreten. Unter diesen Umständen und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters habe sie eine Tätigkeit mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen annehmen müssen. Die Vergleichseinkommen müssten daher parallelisiert werden, womit sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 52.5 % ergebe und bei einer Einschrän kung im Haushaltsbereich von 10.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63 % resultiere. Ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sei deshalb ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4 f.). Sie leide zudem seit Sommer 2012 unter einer depressiven Störung ( Urk. 14 S. 3). 3. 3.1 3.1.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Die an der Augenklinik des C.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 2 7. September 2010 ( Urk. 9/10/5-6) eine funktionelle Monokelsituation rechts bei diabetischer Retinopathie beidseits und beim linken Auge einen Sta tus nach fokaler Laserkoagulation der Fovea im Rahmen der panretinalen Laserbehandlung bei diabetischer Retinopathie vor mehr als 15 Jahren (S. 1). Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betreffe, sei die langjährig betreuende Augenärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, zu kontaktieren (S. 2). 3.1.2

Dr. D.___ nannte am 7. Oktober 2010 ( Urk. 9/11) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Beide Augen: Proliferative diabetische Retinopathie Funktionell Monokel rechts - Rechtes Auge: Status nach automatisierter lamellärer Keratoplastik Verdacht auf kleine beginnende Neovaskularisation - Linkes Auge: Makulanarbe nach Lasertherapie anamnestisch, ca.

1982

Dem auf beiden Augen beginnenden Katarakt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 1).

Sie berichtete von einer stabilen Situation bezüglich des rechten Auges (S. 1) und attestierte für Tätigkeiten, die kein intaktes Stereosehen erforder te n, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 6. November 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Endokrinologie/Diabetologie und Allge meine Innere Medizin, diagnostizierte am 1 8. Juli 2011 ( Urk. 9/27) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyarthritis und Armschmerzen. Dem Dia betes mellitus Typ I und der koronaren Herzkrankheit mit Status nach Antero septalinfarkt mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Sie führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse ein Rheumato loge beurteilen. Aus endokrinologischer Sicht seien der Versicherten keine Nachtschichten zumutbar und sie müsse jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu messen und etwas zu essen (S. 1 und S. 3). 3.2.2

Dr. A.___ stellte am 1 7. Juli 2011 ( Urk. 9/28) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - Hand-, Ellenbogen-, Schulter-, Knie- und Iliosakralgelenke - z weites rechtes und drittes linkes Metatarsophalangeal-Gelenk - Tendovaginitis Fingerflexoren II beidseits - Kniegelenke rechts - Rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, vor allem bei körperlicher Belastung

Dem Diabetes mellitus Typ I mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er attestierte für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über zehn Kilogramm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Da sich die Beschwerdeführerin einarbeiten müsse, empfahl er in den ersten fünf Arbeits wochen die Ausübung einer halbtägigen Erwerbstätigkeit (S. 3). 3.2.3

PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medi zin, nannte am 7. Februar 2012 ( Urk. 9/44/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Koronare Herzkrankheit mit Eingefässerkrankung - Status nach perkutaner Koronararterien-Intervention/Rekanalisation mit Stentimplantationen (Drug Eluting Stent) des chronischen, proxi malen Ramus interventricularis anterior-Verschlusses am 3. November 2011 in anterograder Technik - Status nach frustranem Rekanalisationsversuch des Ramus interventri cularis anterior bei Ballondilatation im Ostium am 25. Januar 2011 - mässige Veränderungen des Ramus circumflexus respektive der rech ten Koronararterie, weiterhin kein Interventionsbedarf - aktuell: keine Hinweise auf residuelle myokardiale Durchblutungsstö rung bei pulsmässig ausbelasteter Patientin - Gut erhaltene linksventrikuläre Auswurffraktion (Ejektionsfraktion biplan = 68 % ) bei - anteroapikaler und sepal-apikaler Hypokinesie bei Status nach inap perzeptem anteroseptale m Myokardinfarkt 1990, übrige Segmente ohne Kontraktionsstörungen - Erhöhter Ruhepuls, Neigung zu Tachykardien (Holter vom 2 7. Dezember 2011 sowie aktuelle Kontrolle) - Einleitung der Therapie mit Procoralan - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: insulinpflichtiger Diabetes mellitus, behandelte Lipide - Status nach entgleistem Diabetes mellitus unter Steroidbehandlung (Blutzu cker bis 24 mmol/l), rezidivfrei - Zervikalgien/arthritische Schübe auch an den Händen, deswegen Steroid behandlung - Coxarthrose links - Status nach Bandzerrung des oberen Sprunggelenkes A nfang September 2011 - Torticollis

Er berichtete, die aktuelle Verlaufskontrolle habe einen stabilen und erfreuli chen Verlauf ergeben. Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblu tungsstörung seien keine ersichtlich und die linksventrikuläre Pumpleistung sei global gesehen weiterhin gut erhalten. Eine kardiale respektive kardiovaskuläre Limitation bestehe nicht. Die nächste Kontrolle erfolge im üblichen Rahmen oder spätestens in einem Jahr (S. 1 f.). 3.2.4

Dr. A.___ stellte am 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen (S. 1): - Psoriasis-Arthropathie - intermittierend auftretende Schmerzen Schultergelenk links, Ellbogen, Hand-, Finger- und Iliosakralgelenke beidseits - Tendovaginitis Flexorensehne II rechts und III links - Synovitis mit palmarem Ganglion Handgelenk rechts - Verdacht auf Coxitis/Coxarthrose? - Lumbospondylogenes Syndrom links, Spondylarthrose, leichte zentrale Spinalkanaleinengung L4/5 durch Diskusprotrusion, Spondyloarthritis nicht ausgeschlossen - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Beckenschief stand zuungunsten der linken Seite - Asthenischer Habitus mit Tendenz zu Untergewicht (Länge 163 cm, Gewicht 47 kg, BMI 18.0) - Diabetes mellitus Typ I

Er hielt die Ausübung der körperlich belastenden Pflegearbeiten und von Arbei ten mit dauerndem Lastenheben über zehn Kilogramm seit 1. Juni 2011 nicht mehr für zumutbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit intermittierendem Lastenheben bis zehn Kilogramm attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

2; vgl. insbesondere Ziff. 4 und 8). 3.2.5

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stel lungnahmen vom 1 9. März und 16. November 2012 gelangte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf und einer Gewichtslimite von zehn Kilogramm bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/49 S. 3 und Urk. 9/61 S. 2). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 9/20) ausge wiesen. Die in physischer Hinsicht festgestellten Befunde waren grösstenteils schon im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsprüfung – die nur drei Monate vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte – vorhanden. So berichteten die behandelnden Ärzte übereinstimmend von einer seit mehreren Jahren bestehenden Arthritis ( Urk. 9/27 S. 1, 9/28 S. 1 und 9/58 S. 1), was auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde (vgl. IV Anmeldung vom 1 7. Juni 2011 [ Urk. 9/2 1 S. 5]). Entsprechendes gilt für den seit 1965 bestehen den Diabetes mellitus ( Urk. 9/27 S. 1). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 kann bezüglich der lumbalen Rückenschmerzen entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 an einer schmerzhaften Wirbelsäule leidet und zur Behandlung der tieflumbalen Schmerzen 2010 Infiltrationen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 durchgeführt wurden (Urk. 9/58 S. 1). Hin sichtlich der ko ronaren Herzkrankheit konnte PD Dr. F.___ keine Hinweise auf eine residuelle myokardiale Durchblutungsstörung feststellen und die links ventrikuläre Pumpleistung beurteilte er als weiterhin gut erhalten ( Urk. 9/44/2-3 S. 2). Unter diesen Umständen ist von keiner daraus resultierenden, invaliden versicherungsrechtlich bedeutsamen Einschränkung des funktionellen Leis tungsvermögens auszugehen. Was die Coxarthrose betrifft, ist festzuhalten, dass der Rheumatologe Dr. A.___ einzig eine Verdachtsdiagnose stellte und keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückführte ( Urk. 9/58).

Soweit der von PD Dr. Z.___ verfasste Bericht über das Erstgespräch vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.

13) überhaupt Rückschlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der angefochtenen Verfügung zulässt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1), ist anzumerken, dass die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode – sofern sie nicht ohnehin in invalidenversi cherungsrechtlich irrelevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ( BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) ihre hinreichende Erklärung findet – keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem dep ressiven For menkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Haber meyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193). Folglich ist aus psychischer Sicht keine Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. 4.2

Auch wenn f ür die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung mass gebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen) , sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 98).

Die von der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli ( Urk.

19) und 2 7. September 2013 ( Urk.

22) aufgelegten Arztberichte wurden zwar erst nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verfasst, nämlich am 1 5. Juli ( Urk.

20) und am 19. August 2013 ( Urk. 23). Sie befassen sich jedoch mit den beiden chronischen Erkrankun gen der Beschwerdeführerin, der Psoriasis-Arthritis und dem Diabetes, und sind daher grundsätzlich geeignet, die Sachlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erhellen, zumal die Berichte keine Hinweise auf seither eingetretene Verän derungen enthalten.

Prof. Dr. H.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des Y.___ , bescheinigte wegen der Gelenkserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für manuelle Arbeiten wie auch für Schreibarbeiten (Urk. 20). Prof. Dr. I.___ , Leitender Arzt der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom Y.___ , erachtete es als ausgeschlos sen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Alters und der mannigfa chen rheuma tologischen und psychischen Beschwerden sowie des sehr labilen Diabetes noch eine Arbeitsstelle finde ( Urk. 23). 4.3

Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der fest gestell ten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeugende n Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 9/58) und von Dr. E.___ vom 1 8. Juli ( Urk. 9/27)

– trotz der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit von einer wei tergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen.

Diese neue Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist auch deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung sowohl die bereits damals vorgelegene Psoriasis-Arthritis wie auch der Diabetes unberücksichtigt blieben. Die vom RAD-Arzt angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % ist angesichts der zitierten Arztberichte nicht nachvollziehbar und findet darin auch keine Stütze. So bescheinigte Dr. A.___

– wie bereits erwähnt – in seinem jüngsten Bericht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Bericht vom 1 0. Juli 2012 [ Urk. 9/58 S. 2 Ziff. 8]) und bestätigte damit seine ein Jahr zuvor abgegebene Einschätzung ( Urk. 9/28 S. 3). Nichts anderes kann aus den nach gereichten Berichten geschlossen werden: Prof. Dr. H.___ beurteilte nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern erwähnte ledig lich die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren manuellen Arbeiten und die Schreibarbeiten. Prof. Dr. I.___ äusserte sich nicht zur aus rein medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, sondern begründete die von ihm postulierte Unmöglichkeit, noch eine Stelle zu finden - soweit darin überhaupt ein Arbeitsunfähigkeitsattest erblickt werden kann -, auch mit dem Alter, welcher Umstand bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als IV fremd ausser Acht zu lassen ist. 4. 4

Auch dem bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Deta illiertheit genügenden Haus halt abkläru ngsbericht vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 9/47) können keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene, weitergehende Beein trächtigung im Aufgabenbereich Haushalt entnommen werden. In Übereinstim mung mit der Verwaltungspraxis wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche eingeteilt und anschliessend deren prozentuale Gewichtung im Vergleich zu sämtlich anfallenden Tätigkeiten bewertet (v gl.

Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Aufgabenbereich die konkrete Einschränkung ab und ermittelte auf diese Weise die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten sind weder die Gewichtung der einzelnen Aufga benbereiche noch die dazu festgehaltenen Beeinträchtigungen zu beanstanden (vgl. auch E. 5.3 h ern ach ).

4. 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE

122 V 162 E. 1d).

Zu prüfen bleibt, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (nur in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt . 5. 5. 1

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihres fortgeschrittenen Alters mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen an ihrer neuen Arbeitsstelle (Beginn Arbeitsverhältnis 1 1. März 2009 [ Urk. 9/33 S. 1]) im Alterszentrum J.___ begnügt ( Urk. 1 S. 4), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerde führerin in ihrer Erstanmeldung vom 2 5. Juli 2010 als gesundheitliche Beein trächtigung einzig den Verlust der Sehleistung des linken Auges angab und keine Rückenbeschwerden geltend machte ( Urk. 9/1 S. 8). Dr.

A.___

attes tierte ihr sodann

erst ab 1. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pfle gehelferin ( Urk. 9/28 S. 2 und Urk. 9/58 S. 2) und die weiteren Arztberichte

soweit aktenkundig

bescheinigen k eine zeitlich vorangehende Arbeitsun fähig keit .

Ins Gewicht fällt ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem durch die Praxisaufgabe von Dr. B.___ bedingten Stellenverlust eine im Ver gleich zur bislang ausgeübten Tätigkeit als m edizinische Praxisassistentin ( Urk. 9/1 S. 7) körperlich schwerere Arbeit als Pflegehelferin annahm und am 1 5. März 2011 mit - dem jetzigen Rechtsvertreter auch zugestellter - rechts kräftiger Verfügung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit festgestellt wurde (Urk.

9/20). Unter diesen Umständen ist die schlechter bezahlte Aufnahme der Arbeit als Pflegehelferin nicht mit gesundheitlichen, sondern mit invaliditätsfremden Gründen - worunter auch die Tatsache, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2), fällt - zu erklären. Hinweise, d ass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ge zwungen war, eine schlechter bezahlte Tätigkeit aufzunehmen , sind damit nicht vorhanden. Auch wurde nicht geltend gemacht, der Lohn als Pflegehelfe rin sei unterdurchschnittlich gewesen. Eine Parallelisierung der Einkommen drängt sich daher nicht auf. 5 . 2

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkom mensvergleich insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das auf der Basis der Einträge im indi viduellen Konto (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1) vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Alterszentrum J.___ erzielte Einkommen abstellte (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2; vgl.

Urk. 8 S. 2) und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens - unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

- vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsni veaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Unter Beachtung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und eines Teilinvaliditätsgrads von 10.40 % im Bereich Haushalt (vgl.

auch E. 5.3 hernach ) resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi täts grad von gerundet 23 % ( zur Rundung BGE 130 V 121 E.

3.2). 5 .3

Im Übrigen bleibt anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zeitweise erwerbstätig keines wegs eindeutig ist. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versi cherte im Vergleich mit einer verheirateten Person ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die einem 100 % -Arbeitspensum nachgeht, für ihren Haus halt einen grösseren Aufwand tätigen müsste (vgl. zum Ganzen auch Siki, Invalidität und Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 173 ff). 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine anspruchsbeeinflussende Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit März 2011 ausgewiesen ist, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die ange fochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstan den , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher