Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1950, war bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 bei der Y.___ angestellt. Es wurde ihm von der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 1. August 2005 bei einem Invali ditätsgrad von 25 % eine Rente zugesprochen, die ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % erhöht wurde (Verfügung vom 3. Dezember 2007, Urk. 3/4 ).
Am 4. Oktober 2007 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im Nachgang zum
Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 30. Januar 2012 im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren (Verfahren Nr. IV.2010.00513; Urk. 9/88) verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine Viertelsrente , ab 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts grad von 72 % ab 1. März 2008 eine ganze Rente ( Urk. 3/6-3/10 ).
Diese Renten werden von der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel ausgerichtet. Die IV-Stelle verfügte am 25. Mai 2012 eine Nachzahlung an den Versicherten für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2012 von Fr. 58‘971 . — . Sie vermerkte gleichzeitig, dass Fr. 20‘050 .—
zurückgestellt würde n , bis die Ab klärungen mit der CSS V ersicherung AG abgeschlossen seien ( Urk. 3/10 ) . Die CSS Versicherung AG hatte gegenüber der Ausgleichskasse mittels F ormular
vom 23. April 2012 Vorschussleistungen in Form von Kollektivtaggeld leistun gen
nach VVG in diesem Betrag angemeldet , die sie während des Zeitraums vom 30. Januar 2008 bis 30. Oktober 2009 erbracht habe, und hatte dafür das Gesuch um direkte Auszahlung der Nachzahlungen an sie gestellt ( Urk. 3/11).
Gegen das angekündigte Vorgehen der Ausgleichkasse wandte sich der Versi cherte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 und er verlangte, dass das Auszah lungsgesuch der CSS Versicherungen AG abgewiesen werde ( Urk. 3/12.0). Am 3. Dezember 2012 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Auszahlung von Fr. 20‘050 .— an die CSS Versicherung AG ( Urk. 2). 2. Dagegen liess der Versicherte am 3. Januar 2013 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Auszahlungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Fr. 20‘050 .—
zu überweisen ( Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Das Gericht lud am 14. Mai 2013 die CSS Versicherung AG zum Verfahren bei ( Urk. 14), welche sich jedoch nicht ver nehmen liess. Der Versicherte äusserte sich erneut in der Replik vom 3. Dezem ber 2013 und hielt an seinem Antrag fest ( Urk. 20), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 85 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversi cherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherun gen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und a n sie ausbezahlt wird. V orbehalten bleibt di e Verrechnung nach Art. 20 AHVG. D ie bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-S telle geltend zu machen . Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits frei willige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat ( lit . a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( lit . b). Art. 85 bis
Abs. 3 IVV schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung der bevor schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. 2.
Der Beschwerdeführer rügt die seitens der CSS V ersicherung AG geltend gemachte Rückforderung. Denn die ehemalige Arbeitgeberin habe dem Taggeld versicherer lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 39‘400 .—
gemeldet statt s ein Einkommen von Fr. 78‘800.—
pro Jahr . Indem der Taggeldversicherer nur Taggelder auf der Basis einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgerichtet habe, von der Invalidenversicherung jedoch den Betrag der ganzen Rente verlange, sei der Grundsatz der sachlichen Kongruenz verletzt. Die CSS Versicherungen AG habe nur Anspruch auf die halbe Invalidenrente ( Urk. 1 S. 5). Wegen des Um standes, dass die CSS Versicherungen AG nur einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 39‘000.—
pro Jahr versichert habe, sei zu wenig Taggeld ausbezahlt worden ; es sei ihm vielmehr über die Fr. 20‘050.—
hinaus ein Schaden von Fr. 4‘679.60 entstanden , weshalb der Betrag von Fr. 20‘050.—
ihm und nicht der CSS Versi cherung AG zu überweisen sei ( Urk. 1 S. 6) .
Die Beschwerdegegnerin
bringt dagegen vor, sie habe die Betrags- und Zeitgleich heit festgestellt und es bestehe ein direktes Forderungsrecht der CSS Versicherung AG. Demzufolge habe sie zu Recht die Drittauszahlung verfügt. Die vorliegend strittige Frage nach der korrekten Höhe des versicherten AHV-pflichtigen Lohnes als Grundlage der Krankentaggelder sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen sondern in einem gegen die CSS Versicherung AG anzu strengenden Verfahren ( Urk. 10) .
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es nicht angehen könne, dass die CSS Versicherung AG ihn unterversichert habe und nun voll von der Renten auszahlung profitieren könne, nachdem sie auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Die Beigeladene habe sich nicht vernehmen lassen in diesem Ver fahren, was zeige, dass sie selber nicht von der Berechtigung der Auszahlung ausgehe ( Urk. 20).
3. 3.1
Es ist unbestritten und geht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsde ckung der CSS Versicherung AG ( Urk. 3/21) hervor, dass im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der CSS Versicherung AG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem zuständigen Sozialversicherer zusteht , der Leistungen an die versichert e Person erbringt (vgl. Zusammentreffen mit Le istungen Dritter, Art. 20.7 der AVB, Urk. 3/21). Denn vorgesehen ist, dass wenn die versicherte Person Leistungen aus einer schweizerischen Sozialversicherung erhält, die CSS diese Leistungen bis zur Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes ergänzt (Art. 20.1 der AVB, Urk. 3/21) , was diese Taggeldleistungen zu Vorschussleistungen macht.
Wie sich weiter aus den Akten ergibt , hatte die CSS Versicherung AG
vom 3 0. Januar 2008 bis 3 0. Oktober 2009 Fr. 54‘681 . — Taggeldleistungen erbracht und damit während des gleichen Zeitraums Leistungen ausgerichtet, während dessen auch seitens der Invalidenversicherung Rentenleistungen im Umfang von Fr. 41‘211.15 geflossen sind; die zeitliche Kongruenz ist mithin gegeben. Die beiden Leistungsarten entsprechen sodann auch dem Erfordernis der sachli chen Kongruenz (dazu: BGE 132 V 113 E. 3.2.2 ; oben erwähnter Art. 20.1 der AVB; Urk. 3/21 ) , zumal der Taggeldversicherer im Rahmen der angestellten Überentschädigungsberechnung nur einen Betrag von Fr. 20‘050 .—
geltend machte ( Urk. 3/11).
3.2
Wenn, wie der Beschwerdeführer moniert, die CSS Versicherung AG bei der Aus richtung ihrer Tagg eldleistungen Fehler gemacht haben sollte , indem die Leistungen auf einem zu geringen versicherten Verdienst berechnet worden waren, so hat dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht im vor liegenden öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren , sondern in einem zivil rechtlichen Verfahren zu geschehen , das der Beschwerdeführer gegen den Kran kentaggeldv ersicherer anzustrengen hat . Denn es betrifft letztlich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung materiell überhaupt im geltend gemachten Um fang besteht , was von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 3 0. Mai 2012 E. 4.3; I 296/03 vom 3 1. Oktober 2004 E. 4.2) .
Dass sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, präjudiziert das zivilrechtliche Verfahren und ihre Sichtweise in dieser Frage nicht. Dieser Punkt kann im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht ein zutreten. 3.3
Die Beschwerdegegnerin konnte damit die strittige Drittauszahlung nach Vor nahme der dargelegten Prüfung verfügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, war bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 bei der Y.___ angestellt. Es wurde ihm von der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 1. August 2005 bei einem Invali ditätsgrad von 25 % eine Rente zugesprochen, die ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % erhöht wurde (Verfügung vom 3. Dezember 2007, Urk. 3/4 ).
Am 4. Oktober 2007 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im Nachgang zum
Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 30. Januar 2012 im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren (Verfahren Nr. IV.2010.00513; Urk. 9/88) verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine Viertelsrente , ab 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts grad von 72 % ab 1. März 2008 eine ganze Rente ( Urk. 3/6-3/10 ).
Diese Renten werden von der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel ausgerichtet. Die IV-Stelle verfügte am 25. Mai 2012 eine Nachzahlung an den Versicherten für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2012 von Fr. 58‘971 . — . Sie vermerkte gleichzeitig, dass Fr. 20‘050 .—
zurückgestellt würde n , bis die Ab klärungen mit der CSS V ersicherung AG abgeschlossen seien ( Urk. 3/10 ) . Die CSS Versicherung AG hatte gegenüber der Ausgleichskasse mittels F ormular
vom 23. April 2012 Vorschussleistungen in Form von Kollektivtaggeld leistun gen
nach VVG in diesem Betrag angemeldet , die sie während des Zeitraums vom 30. Januar 2008 bis 30. Oktober 2009 erbracht habe, und hatte dafür das Gesuch um direkte Auszahlung der Nachzahlungen an sie gestellt ( Urk. 3/11).
Gegen das angekündigte Vorgehen der Ausgleichkasse wandte sich der Versi cherte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 und er verlangte, dass das Auszah lungsgesuch der CSS Versicherungen AG abgewiesen werde ( Urk. 3/12.0). Am 3. Dezember 2012 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Auszahlung von Fr. 20‘050 .— an die CSS Versicherung AG ( Urk. 2).
E. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits frei willige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat ( lit . a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( lit . b). Art. 85 bis
Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Es ist unbestritten und geht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsde ckung der CSS Versicherung AG ( Urk. 3/21) hervor, dass im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der CSS Versicherung AG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem zuständigen Sozialversicherer zusteht , der Leistungen an die versichert e Person erbringt (vgl. Zusammentreffen mit Le istungen Dritter, Art. 20.7 der AVB, Urk. 3/21). Denn vorgesehen ist, dass wenn die versicherte Person Leistungen aus einer schweizerischen Sozialversicherung erhält, die CSS diese Leistungen bis zur Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes ergänzt (Art. 20.1 der AVB, Urk. 3/21) , was diese Taggeldleistungen zu Vorschussleistungen macht.
Wie sich weiter aus den Akten ergibt , hatte die CSS Versicherung AG
vom
E. 3.2 Wenn, wie der Beschwerdeführer moniert, die CSS Versicherung AG bei der Aus richtung ihrer Tagg eldleistungen Fehler gemacht haben sollte , indem die Leistungen auf einem zu geringen versicherten Verdienst berechnet worden waren, so hat dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht im vor liegenden öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren , sondern in einem zivil rechtlichen Verfahren zu geschehen , das der Beschwerdeführer gegen den Kran kentaggeldv ersicherer anzustrengen hat . Denn es betrifft letztlich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung materiell überhaupt im geltend gemachten Um fang besteht , was von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 3 0. Mai 2012 E. 4.3; I 296/03 vom 3 1. Oktober 2004 E. 4.2) .
Dass sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, präjudiziert das zivilrechtliche Verfahren und ihre Sichtweise in dieser Frage nicht. Dieser Punkt kann im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht ein zutreten.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin konnte damit die strittige Drittauszahlung nach Vor nahme der dargelegten Prüfung verfügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
16. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: CSS Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beigeladene Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1950, war bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 bei der Y.___ angestellt. Es wurde ihm von der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 1. August 2005 bei einem Invali ditätsgrad von 25 % eine Rente zugesprochen, die ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % erhöht wurde (Verfügung vom 3. Dezember 2007, Urk. 3/4 ).
Am 4. Oktober 2007 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im Nachgang zum
Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 30. Januar 2012 im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren (Verfahren Nr. IV.2010.00513; Urk. 9/88) verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine Viertelsrente , ab 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts grad von 72 % ab 1. März 2008 eine ganze Rente ( Urk. 3/6-3/10 ).
Diese Renten werden von der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel ausgerichtet. Die IV-Stelle verfügte am 25. Mai 2012 eine Nachzahlung an den Versicherten für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2012 von Fr. 58‘971 . — . Sie vermerkte gleichzeitig, dass Fr. 20‘050 .—
zurückgestellt würde n , bis die Ab klärungen mit der CSS V ersicherung AG abgeschlossen seien ( Urk. 3/10 ) . Die CSS Versicherung AG hatte gegenüber der Ausgleichskasse mittels F ormular
vom 23. April 2012 Vorschussleistungen in Form von Kollektivtaggeld leistun gen
nach VVG in diesem Betrag angemeldet , die sie während des Zeitraums vom 30. Januar 2008 bis 30. Oktober 2009 erbracht habe, und hatte dafür das Gesuch um direkte Auszahlung der Nachzahlungen an sie gestellt ( Urk. 3/11).
Gegen das angekündigte Vorgehen der Ausgleichkasse wandte sich der Versi cherte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 und er verlangte, dass das Auszah lungsgesuch der CSS Versicherungen AG abgewiesen werde ( Urk. 3/12.0). Am 3. Dezember 2012 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Auszahlung von Fr. 20‘050 .— an die CSS Versicherung AG ( Urk. 2). 2. Dagegen liess der Versicherte am 3. Januar 2013 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Auszahlungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Fr. 20‘050 .—
zu überweisen ( Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Das Gericht lud am 14. Mai 2013 die CSS Versicherung AG zum Verfahren bei ( Urk. 14), welche sich jedoch nicht ver nehmen liess. Der Versicherte äusserte sich erneut in der Replik vom 3. Dezem ber 2013 und hielt an seinem Antrag fest ( Urk. 20), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 85 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversi cherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherun gen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und a n sie ausbezahlt wird. V orbehalten bleibt di e Verrechnung nach Art. 20 AHVG. D ie bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-S telle geltend zu machen . Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits frei willige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat ( lit . a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( lit . b). Art. 85 bis
Abs. 3 IVV schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung der bevor schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. 2.
Der Beschwerdeführer rügt die seitens der CSS V ersicherung AG geltend gemachte Rückforderung. Denn die ehemalige Arbeitgeberin habe dem Taggeld versicherer lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 39‘400 .—
gemeldet statt s ein Einkommen von Fr. 78‘800.—
pro Jahr . Indem der Taggeldversicherer nur Taggelder auf der Basis einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgerichtet habe, von der Invalidenversicherung jedoch den Betrag der ganzen Rente verlange, sei der Grundsatz der sachlichen Kongruenz verletzt. Die CSS Versicherungen AG habe nur Anspruch auf die halbe Invalidenrente ( Urk. 1 S. 5). Wegen des Um standes, dass die CSS Versicherungen AG nur einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 39‘000.—
pro Jahr versichert habe, sei zu wenig Taggeld ausbezahlt worden ; es sei ihm vielmehr über die Fr. 20‘050.—
hinaus ein Schaden von Fr. 4‘679.60 entstanden , weshalb der Betrag von Fr. 20‘050.—
ihm und nicht der CSS Versi cherung AG zu überweisen sei ( Urk. 1 S. 6) .
Die Beschwerdegegnerin
bringt dagegen vor, sie habe die Betrags- und Zeitgleich heit festgestellt und es bestehe ein direktes Forderungsrecht der CSS Versicherung AG. Demzufolge habe sie zu Recht die Drittauszahlung verfügt. Die vorliegend strittige Frage nach der korrekten Höhe des versicherten AHV-pflichtigen Lohnes als Grundlage der Krankentaggelder sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen sondern in einem gegen die CSS Versicherung AG anzu strengenden Verfahren ( Urk. 10) .
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es nicht angehen könne, dass die CSS Versicherung AG ihn unterversichert habe und nun voll von der Renten auszahlung profitieren könne, nachdem sie auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Die Beigeladene habe sich nicht vernehmen lassen in diesem Ver fahren, was zeige, dass sie selber nicht von der Berechtigung der Auszahlung ausgehe ( Urk. 20).
3. 3.1
Es ist unbestritten und geht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsde ckung der CSS Versicherung AG ( Urk. 3/21) hervor, dass im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der CSS Versicherung AG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem zuständigen Sozialversicherer zusteht , der Leistungen an die versichert e Person erbringt (vgl. Zusammentreffen mit Le istungen Dritter, Art. 20.7 der AVB, Urk. 3/21). Denn vorgesehen ist, dass wenn die versicherte Person Leistungen aus einer schweizerischen Sozialversicherung erhält, die CSS diese Leistungen bis zur Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes ergänzt (Art. 20.1 der AVB, Urk. 3/21) , was diese Taggeldleistungen zu Vorschussleistungen macht.
Wie sich weiter aus den Akten ergibt , hatte die CSS Versicherung AG
vom 3 0. Januar 2008 bis 3 0. Oktober 2009 Fr. 54‘681 . — Taggeldleistungen erbracht und damit während des gleichen Zeitraums Leistungen ausgerichtet, während dessen auch seitens der Invalidenversicherung Rentenleistungen im Umfang von Fr. 41‘211.15 geflossen sind; die zeitliche Kongruenz ist mithin gegeben. Die beiden Leistungsarten entsprechen sodann auch dem Erfordernis der sachli chen Kongruenz (dazu: BGE 132 V 113 E. 3.2.2 ; oben erwähnter Art. 20.1 der AVB; Urk. 3/21 ) , zumal der Taggeldversicherer im Rahmen der angestellten Überentschädigungsberechnung nur einen Betrag von Fr. 20‘050 .—
geltend machte ( Urk. 3/11).
3.2
Wenn, wie der Beschwerdeführer moniert, die CSS Versicherung AG bei der Aus richtung ihrer Tagg eldleistungen Fehler gemacht haben sollte , indem die Leistungen auf einem zu geringen versicherten Verdienst berechnet worden waren, so hat dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht im vor liegenden öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren , sondern in einem zivil rechtlichen Verfahren zu geschehen , das der Beschwerdeführer gegen den Kran kentaggeldv ersicherer anzustrengen hat . Denn es betrifft letztlich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung materiell überhaupt im geltend gemachten Um fang besteht , was von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 3 0. Mai 2012 E. 4.3; I 296/03 vom 3 1. Oktober 2004 E. 4.2) .
Dass sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, präjudiziert das zivilrechtliche Verfahren und ihre Sichtweise in dieser Frage nicht. Dieser Punkt kann im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht ein zutreten. 3.3
Die Beschwerdegegnerin konnte damit die strittige Drittauszahlung nach Vor nahme der dargelegten Prüfung verfügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt