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IV.2012.01320

Beschwerdelegitimation einer Vorsorgeeinrichtung; Voraussetzungen einer Bindungswirkung des IV-Entscheides verneint.

Zürich SozVersG · 2014-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 22. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1968 geborenen Y.___ ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Der Begründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 1. Januar 2007 bestehenden 5 0 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festlegte, wobei jedoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte. Per 1. Juli 2009 verzeichnete die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit . Da die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug allerdings erst am

16. November 2011 erfolgt sei, und der Ren tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe die Versicherte erst ab

1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

22. November 2012 erhob die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte einschliesslich Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge, BVG) vom 14. August 2006 bis 4. März 2007 im Rah men der beruflichen Vorsorge für das Invaliditätsrisiko versichert gewesen war (vgl. Urk. 8/12 ), mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie bean tragte, die angefochtene Verf ügung sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf August 2009 festzu setzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventua liter auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid

berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Beschwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Einspra cheverfahren : BGE 130 V 560 E . 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eid genössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (OG; BGE 130 V 388 E . 2.2, 130 V 560 Erw . 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 I I 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E . 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswer ten, nahen Beziehung zur Streit sache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächl ichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E . 3.1 mit Hinweisen). 1.2

Die durch die Rechtsprechung näher umschrie bene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinn gemäss die entsprechenden invalidenversi che rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs . 4 ATSG (unmittelbar) zu berüh ren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV Stelle über den Renten anspr uch als solchen oder den Invali ditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesge richt zu führen (BGE 132 V 1 E . 3.2 und 3.3.1).

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG v om 14. August 2000, B 50/99, E . 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invali den versicherung schliesst sodann nicht aus, d ass die den Anspruch auf Invali denleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Aus mass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E . 4d; vgl. zum Gan zen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E . 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom

25. Juli 2008, 9C_414/2007, E . 2.1 - 2.3). 2.

Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:

Die Versicherte meldete sich am

16. November 2011 erneut bei der Beschwerdegegne rin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Akten verzeichnis [Urk. 8/0 ]). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG ), waren bloss die tat sächlichen Verhältnisse seit

16. Mai 201 1 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entscheidend. In di esem Zeitpunkt war das Vorsorge verhältnis zwi schen der Versicherten und der Beschwerdeführerin jedoch bereits erloschen, nachdem das diesem zugrundeliegende Arbeitsverhält nis per

4. Februar 2007 aufgelöst worden war (Urk. 7/12 /8 ) und die einmonatige Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) am

4. März 2007 endete. Der in der Begründung der angefochte nen Verfügung genannte Beginn (1. Januar 2007) war für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung irrelevant und daher IV-rechtlich bedeu tungslos. Solche Feststellungen vermögen berufsvorsorgerechtlich keine Bin dungswirkung zu entfalten. Da für den invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ausschliesslich tatsächliche Verhältnisse relevant sind, welche sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und der Nachdeckung ereignet haben, wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert; die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der berufli chen Vorsorge sind durch deren Organe – respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht – frei zu prüfen. Damit entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung. 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliess t: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 (Beschwerde) sowie einer Kopie von Urk. 7 (Beschwerdeantwort) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Onyetube

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 22. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1968 geborenen Y.___ ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Der Begründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 1. Januar 2007 bestehenden

E. 1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid

berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Beschwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Einspra cheverfahren : BGE 130 V 560 E . 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eid genössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (OG; BGE 130 V 388 E . 2.2, 130 V 560 Erw . 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 I I 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E . 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswer ten, nahen Beziehung zur Streit sache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächl ichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E . 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die durch die Rechtsprechung näher umschrie bene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinn gemäss die entsprechenden invalidenversi che rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs . 4 ATSG (unmittelbar) zu berüh ren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV Stelle über den Renten anspr uch als solchen oder den Invali ditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesge richt zu führen (BGE 132 V 1 E . 3.2 und 3.3.1).

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG v om 14. August 2000, B 50/99, E . 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invali den versicherung schliesst sodann nicht aus, d ass die den Anspruch auf Invali denleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Aus mass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E . 4d; vgl. zum Gan zen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E . 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom

25. Juli 2008, 9C_414/2007, E . 2.1 - 2.3). 2.

Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:

Die Versicherte meldete sich am

16. November 2011 erneut bei der Beschwerdegegne rin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Akten verzeichnis [Urk. 8/0 ]). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG ), waren bloss die tat sächlichen Verhältnisse seit

16. Mai 201 1 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entscheidend. In di esem Zeitpunkt war das Vorsorge verhältnis zwi schen der Versicherten und der Beschwerdeführerin jedoch bereits erloschen, nachdem das diesem zugrundeliegende Arbeitsverhält nis per

4. Februar 2007 aufgelöst worden war (Urk. 7/12 /8 ) und die einmonatige Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) am

4. März 2007 endete. Der in der Begründung der angefochte nen Verfügung genannte Beginn (1. Januar 2007) war für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung irrelevant und daher IV-rechtlich bedeu tungslos. Solche Feststellungen vermögen berufsvorsorgerechtlich keine Bin dungswirkung zu entfalten. Da für den invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ausschliesslich tatsächliche Verhältnisse relevant sind, welche sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und der Nachdeckung ereignet haben, wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert; die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der berufli chen Vorsorge sind durch deren Organe – respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht – frei zu prüfen. Damit entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung. 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliess t: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 (Beschwerde) sowie einer Kopie von Urk.

E. 5 0 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festlegte, wobei jedoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte. Per 1. Juli 2009 verzeichnete die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit . Da die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug allerdings erst am

16. November 2011 erfolgt sei, und der Ren tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe die Versicherte erst ab

1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

22. November 2012 erhob die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte einschliesslich Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge, BVG) vom 14. August 2006 bis 4. März 2007 im Rah men der beruflichen Vorsorge für das Invaliditätsrisiko versichert gewesen war (vgl. Urk. 8/12 ), mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie bean tragte, die angefochtene Verf ügung sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf August 2009 festzu setzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventua liter auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 (Beschwerdeantwort) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Onyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01320 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Beschluss vom

25. März 2014 in Sachen Pensionskasse X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger Advokaturbüro Max B. Berger Amthausgasse 1, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 22. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1968 geborenen Y.___ ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Der Begründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 1. Januar 2007 bestehenden 5 0 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festlegte, wobei jedoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte. Per 1. Juli 2009 verzeichnete die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit . Da die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug allerdings erst am

16. November 2011 erfolgt sei, und der Ren tenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe die Versicherte erst ab

1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

22. November 2012 erhob die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte einschliesslich Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge, BVG) vom 14. August 2006 bis 4. März 2007 im Rah men der beruflichen Vorsorge für das Invaliditätsrisiko versichert gewesen war (vgl. Urk. 8/12 ), mit Eingabe vom

21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie bean tragte, die angefochtene Verf ügung sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf August 2009 festzu setzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

13. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventua liter auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid

berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Beschwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Einspra cheverfahren : BGE 130 V 560 E . 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eid genössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (OG; BGE 130 V 388 E . 2.2, 130 V 560 Erw . 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 I I 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E . 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswer ten, nahen Beziehung zur Streit sache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächl ichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E . 3.1 mit Hinweisen). 1.2

Die durch die Rechtsprechung näher umschrie bene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E . 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinn gemäss die entsprechenden invalidenversi che rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs . 4 ATSG (unmittelbar) zu berüh ren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV Stelle über den Renten anspr uch als solchen oder den Invali ditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesge richt zu führen (BGE 132 V 1 E . 3.2 und 3.3.1).

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG v om 14. August 2000, B 50/99, E . 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invali den versicherung schliesst sodann nicht aus, d ass die den Anspruch auf Invali denleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Aus mass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E . 4d; vgl. zum Gan zen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E . 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom

25. Juli 2008, 9C_414/2007, E . 2.1 - 2.3). 2.

Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:

Die Versicherte meldete sich am

16. November 2011 erneut bei der Beschwerdegegne rin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Akten verzeichnis [Urk. 8/0 ]). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG ), waren bloss die tat sächlichen Verhältnisse seit

16. Mai 201 1 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entscheidend. In di esem Zeitpunkt war das Vorsorge verhältnis zwi schen der Versicherten und der Beschwerdeführerin jedoch bereits erloschen, nachdem das diesem zugrundeliegende Arbeitsverhält nis per

4. Februar 2007 aufgelöst worden war (Urk. 7/12 /8 ) und die einmonatige Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) am

4. März 2007 endete. Der in der Begründung der angefochte nen Verfügung genannte Beginn (1. Januar 2007) war für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung irrelevant und daher IV-rechtlich bedeu tungslos. Solche Feststellungen vermögen berufsvorsorgerechtlich keine Bin dungswirkung zu entfalten. Da für den invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ausschliesslich tatsächliche Verhältnisse relevant sind, welche sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und der Nachdeckung ereignet haben, wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert; die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der berufli chen Vorsorge sind durch deren Organe – respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht – frei zu prüfen. Damit entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung. 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliess t: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 (Beschwerde) sowie einer Kopie von Urk. 7 (Beschwerdeantwort) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Onyetube