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IV.2012.01317

Neuanmeldung nach revisionsweiser Rentenaufhebung. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Kein Anlass für weitere Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ bezog seit dem 1. Mai 1991 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/33 ). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens

hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Rente m it Verfü gung vom 12. August 2005 auf (Urk. 8/147 ) , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 bestätigt wurde (Urk. 8/163). 1.2

Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung durch die Rheumaklinik des Y.___ meldete sich die Versicherte a m 1 9. Juni 2012 unter Hinweis auf Rücken operationen, Psoriasis- Arthropathie und Panikattacken erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/170). Diese zog in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten bei (Urk. 171-172) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/182 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor aus gerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so ver ändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4 und vom 23. Juni 2011, IV.2010.00269, E. 1.2). 1.3

Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung ent scheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berück sich tigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu rückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beur teilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der E intretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, es könne nur gestützt auf eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung beurteilt werden, ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1/2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kann dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 entnommen werden, dass sich dieser in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hätte. Die Beschwerdeführerin weise Rückenprobleme auf und sei in den Neunzigerjahren in s gesamt fünfmal an der Wirbelsäule operiert worden. Erhebliche neue Befunde seien indes nicht erhoben worden. Es habe weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden bestanden. Laut dem behandelnden Arzt stehe denn auch die psychische Problematik im Vorder grund. In psychischer Hinsicht gehe aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1992 nicht verschlechtert habe. Eine Zunahme der depressiven Symptomatik habe Dr. Z.___ nicht feststellen können, lediglich stünden nicht mehr das lum bospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. Die psychosozialen Umstände hätten sich gar gebessert, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittler weile verheiratet sei und ein Kind habe, mithin keine soziale Isolation mehr vorliege oder sich diese zumindest wesentlich verringert habe, durchaus nach vollziehbar sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psychischer Hinsicht zu Recht verneint und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviertochter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/163 S. 11 f.).

Da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes am 15. Januar 2003 nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren war, resul tierte unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich nurmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 8/163 S. 10 ff.). 4 .

4 .1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Allge meine Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2012 aus , die Beschwer deführerin klage meistens über Rückenschmerzen, vorwiegend nach Belastung (Arbeit). Eine körperlich schwere Arbeit sei nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten seien wahrschein lich zu 50 % oder mehr zumutbar (Urk. 8/173 S. 8 ). 4 .2

Im Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 6. September 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Pso riasis- Arthropathie , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Symptomatik festgehalten . Aus körperlicher Sicht bestehe aktuell eine verminderte Belastungstoleranz des linken Fusses aufgrund der Arthritis in der Grosszehe links. Ausserdem bestehe aufgrund des chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine verminderte Belastungsto leranz der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Eine stehende/gehende Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Arthritis in der linken Grosszehe maximal drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 50 % zumutbar (Urk. 8/176). 4 .3

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 führte der RAD-Arzt aus, mit den ak tuellen medizinischen Berichten würden keine neuen medizinischen Tatsa chen und Befunde von relevantem Ausmass beschrieben. Es werde weiterhin nachvollziehbar eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 8/177). 4 .4

Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiter hin zu 50 % arbeitsfähig ist und sich somit

ihr Gesundheitszustand

seit der Rentenaufhebung nicht wesentlich verschlechtert hat. Bei dieser Sachlage erüb rigen sich weitere Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin genannte Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). 4 .5

Soweit die Beschwerdeführe rin vorbringt , die Beschwerdegegnerin hätte in psychi atrischer Hinsicht

Abklärungen vornehmen müssen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung nicht vorbrachte, in psychiat rischer Behandlung zu stehen, und auch keinerlei psychiatrische Berichte ein reichte, weshalb kein Anlass bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. 4 .6

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 5 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 9. Juni 2012 unter Hinweis auf Rücken operationen, Psoriasis- Arthropathie und Panikattacken erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/170). Diese zog in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten bei (Urk. 171-172) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/182 = Urk. 2) .

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 2 und

E. 1.3 Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, es könne nur gestützt auf eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung beurteilt werden, ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1/2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kann dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 entnommen werden, dass sich dieser in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hätte. Die Beschwerdeführerin weise Rückenprobleme auf und sei in den Neunzigerjahren in s gesamt fünfmal an der Wirbelsäule operiert worden. Erhebliche neue Befunde seien indes nicht erhoben worden. Es habe weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden bestanden. Laut dem behandelnden Arzt stehe denn auch die psychische Problematik im Vorder grund. In psychischer Hinsicht gehe aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1992 nicht verschlechtert habe. Eine Zunahme der depressiven Symptomatik habe Dr. Z.___ nicht feststellen können, lediglich stünden nicht mehr das lum bospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. Die psychosozialen Umstände hätten sich gar gebessert, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittler weile verheiratet sei und ein Kind habe, mithin keine soziale Isolation mehr vorliege oder sich diese zumindest wesentlich verringert habe, durchaus nach vollziehbar sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psychischer Hinsicht zu Recht verneint und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviertochter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/163 S. 11 f.).

Da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes am 15. Januar 2003 nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren war, resul tierte unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich nurmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 8/163 S. 10 ff.).

E. 4 .1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Allge meine Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2012 aus , die Beschwer deführerin klage meistens über Rückenschmerzen, vorwiegend nach Belastung (Arbeit). Eine körperlich schwere Arbeit sei nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten seien wahrschein lich zu 50 % oder mehr zumutbar (Urk. 8/173 S.

E. 8 ). 4 .2

Im Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 6. September 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Pso riasis- Arthropathie , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Symptomatik festgehalten . Aus körperlicher Sicht bestehe aktuell eine verminderte Belastungstoleranz des linken Fusses aufgrund der Arthritis in der Grosszehe links. Ausserdem bestehe aufgrund des chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine verminderte Belastungsto leranz der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Eine stehende/gehende Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Arthritis in der linken Grosszehe maximal drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 50 % zumutbar (Urk. 8/176). 4 .3

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 führte der RAD-Arzt aus, mit den ak tuellen medizinischen Berichten würden keine neuen medizinischen Tatsa chen und Befunde von relevantem Ausmass beschrieben. Es werde weiterhin nachvollziehbar eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 8/177). 4 .4

Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiter hin zu 50 % arbeitsfähig ist und sich somit

ihr Gesundheitszustand

seit der Rentenaufhebung nicht wesentlich verschlechtert hat. Bei dieser Sachlage erüb rigen sich weitere Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin genannte Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). 4 .5

Soweit die Beschwerdeführe rin vorbringt , die Beschwerdegegnerin hätte in psychi atrischer Hinsicht

Abklärungen vornehmen müssen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung nicht vorbrachte, in psychiat rischer Behandlung zu stehen, und auch keinerlei psychiatrische Berichte ein reichte, weshalb kein Anlass bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. 4 .6

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 5 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01317 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ bezog seit dem 1. Mai 1991 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/33 ). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens

hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Rente m it Verfü gung vom 12. August 2005 auf (Urk. 8/147 ) , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 bestätigt wurde (Urk. 8/163). 1.2

Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung durch die Rheumaklinik des Y.___ meldete sich die Versicherte a m 1 9. Juni 2012 unter Hinweis auf Rücken operationen, Psoriasis- Arthropathie und Panikattacken erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/170). Diese zog in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten bei (Urk. 171-172) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/182 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor aus gerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so ver ändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4 und vom 23. Juni 2011, IV.2010.00269, E. 1.2). 1.3

Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung ent scheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berück sich tigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu rückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beur teilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der E intretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, es könne nur gestützt auf eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung beurteilt werden, ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1/2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung kann dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. August 2007 entnommen werden, dass sich dieser in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hätte. Die Beschwerdeführerin weise Rückenprobleme auf und sei in den Neunzigerjahren in s gesamt fünfmal an der Wirbelsäule operiert worden. Erhebliche neue Befunde seien indes nicht erhoben worden. Es habe weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden bestanden. Laut dem behandelnden Arzt stehe denn auch die psychische Problematik im Vorder grund. In psychischer Hinsicht gehe aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1992 nicht verschlechtert habe. Eine Zunahme der depressiven Symptomatik habe Dr. Z.___ nicht feststellen können, lediglich stünden nicht mehr das lum bospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. Die psychosozialen Umstände hätten sich gar gebessert, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittler weile verheiratet sei und ein Kind habe, mithin keine soziale Isolation mehr vorliege oder sich diese zumindest wesentlich verringert habe, durchaus nach vollziehbar sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psychischer Hinsicht zu Recht verneint und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviertochter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/163 S. 11 f.).

Da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes am 15. Januar 2003 nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren war, resul tierte unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich nurmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 8/163 S. 10 ff.). 4 .

4 .1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Allge meine Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2012 aus , die Beschwer deführerin klage meistens über Rückenschmerzen, vorwiegend nach Belastung (Arbeit). Eine körperlich schwere Arbeit sei nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten seien wahrschein lich zu 50 % oder mehr zumutbar (Urk. 8/173 S. 8 ). 4 .2

Im Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 6. September 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Pso riasis- Arthropathie , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Symptomatik festgehalten . Aus körperlicher Sicht bestehe aktuell eine verminderte Belastungstoleranz des linken Fusses aufgrund der Arthritis in der Grosszehe links. Ausserdem bestehe aufgrund des chroni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine verminderte Belastungsto leranz der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Eine stehende/gehende Tätigkeit sei aktuell aufgrund der Arthritis in der linken Grosszehe maximal drei Stunden täglich zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch aus rein rheumatolo gischer Sicht zu 50 % zumutbar (Urk. 8/176). 4 .3

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 führte der RAD-Arzt aus, mit den ak tuellen medizinischen Berichten würden keine neuen medizinischen Tatsa chen und Befunde von relevantem Ausmass beschrieben. Es werde weiterhin nachvollziehbar eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 8/177). 4 .4

Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiter hin zu 50 % arbeitsfähig ist und sich somit

ihr Gesundheitszustand

seit der Rentenaufhebung nicht wesentlich verschlechtert hat. Bei dieser Sachlage erüb rigen sich weitere Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin genannte Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). 4 .5

Soweit die Beschwerdeführe rin vorbringt , die Beschwerdegegnerin hätte in psychi atrischer Hinsicht

Abklärungen vornehmen müssen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung nicht vorbrachte, in psychiat rischer Behandlung zu stehen, und auch keinerlei psychiatrische Berichte ein reichte, weshalb kein Anlass bestand, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. 4 .6

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 5 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht