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IV.2012.01310

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer vorangegangenen Rentenverfügung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen zufolge Fehlens zuverlässiger Angaben zur Beurteilung eines Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro.

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, teilzeitlich als Reinigungskraft , daneben im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig, meldete sich im November 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog Berichte von den behandelnden Ärzten ( Urk. 11/6; Urk. 11/8; Urk. 11/16 ; Urk. 11/18 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/ 7 ) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 11/9) bei. Am 2 2. August 1997 führte sie ausserdem eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 2 6. August 1997; Urk. 11/17). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 1997 stellte die IV-Stelle der Versicherten basierend auf de m von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % ( Erwerbsbereich: Anteil 25 % , Einschränkung 100 % , Teil- Invaliditätsgrad 25 % ; Haushalt sbereich: Anteil 75 % , Einschränkung 50 % , Teil- Invaliditätsgrad 38 % )

die Zusprechung eine r halbe n Rente in Aussicht ( Urk. 11/20). Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 1 2. November 1997 Einwand ( Urk. 11/21) . Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 5. Mai 1998 im Sinne des Vorbescheids und sprach der Versicherten eine halbe Rente samt zweier Kinderrenten zu ( Urk. 11/22; Urk. 11/24). 1.2

Im November 1998 bzw. im Mai 2001

wurden von der IV-Stelle Revisionsverfah ren eingeleitet, welche beide mit dem Ergebnis eines unverän derten Rentenanspruchs endeten (vgl. Mitteilungen vom 2 9. April 1999, Urk. 11/32, und vom 2 2. August 2001, Urk. 11/38). 1.3

Im Januar 2002 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin M. Ott ein Rentenerhö hungsgesuch einreichen ( Urk. 11/44). Sie begründete dieses mit dem Umstand, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Wohnung beziehe. Am 1 6. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle ausgehend von dem von ihr neu ermittelten

Invaliditätsgrad von 75 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 100 % , Teil- Invaliditätsgrad 50 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 50 % , Teil- Invaliditätsgrad 25 % ) eine Erhöhung der hal ben auf eine ganze Rente ( Urk. 11/53; Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 20 04 wurde rückwirkend per 1. April 2004 eine Anpassung der Rentenleistun gen an veränderte zivilrechtliche Verhältnisse (Scheidung am 3. März 2004) vorgenommen

( Urk. 11/ 66). 1.4

Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, welches am 4. November 2005 mit einem unveränderten Rentenanspruch endete ( Urk. 11/75). Am 8. August 2008 heiratete die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 11/77). 1.5

Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 1 2. Januar 2010 teilte die Versicherte mit, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 11/78). Die IV-Stelle holte als dann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ( Urk. 11/80; Urk. 11/81/ 6-7; Urk. 11/86), einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 11/82) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/83) ein. Am 1. Juli 2010 führte sie ausserdem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2010; Urk. 11/87). Mit Vor bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte sie der Versicherten gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 24.41 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Ein schränkung 40.32 % , Teil- Invaliditätsgrad 20.16 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 8.5 % , Teil- Invaliditätsgrad 4.25 % ) die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk. 11/91). Dagegen erhob diese am 2 9. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 11/94).

Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 3. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die Rente nleistungen per Ende Januar 2013 ein ( Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 ( Urk.

10) stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am

6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zeigte Rechtsanwältin S. von Aesch vom Rechts dienst Integration Handicap dem hiesigen Gericht an, dass sie die Beschwerde führerin neu vertrete ; ebenfalls ersuchte sie um Akteneinsicht ( Urk. 14). Darauf hin erfolgte am 1 5. Mai 201 3 die Zustellung der Originalakten an die Rechts vertreterin ( Urk. 15). Eine Stellungnahme von ihrer Seite zum vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb aus. Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu äussern

(Urk. 16 ). Seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte diesbezüglich am 2 0. Februar 2014 eine Stellung nahme ( Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess am 1 0. März 2014 durch Rechts anwältin von Aesch ihren Standpunkt zu dieser Frage dar tun ( Urk. 20).

Kopien der Eingaben vom 2 0. Februar und 1 0. März 2014 wurden am 1 9. März 2014 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3 .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung

betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendi gerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvo raussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1. 4

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam m en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins besondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist. 3.

Die Verfügung vom 5. Mai 1998 ( Urk. 11/24), mit welcher der Beschwerdeführe rin eine halbe Rente zugesprochen worden war , beruhte im Grundsatz auf fol genden Abklärungen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 2 9. November 1995 die Diagnose co ngenitale

Hüft dysplasie rechts mit zunehmenden periartikulären Beschwerden seit sechs Monaten. In Bezug auf den Verlauf wurde ausgeführt, postoperativ (nach peri acetabulärer Osteotomie Hüfte rechts am 4.11.95) sei eine problemlose Mobili sation an Gehstöcken unter Teilbelastung von 5 kg rechts erfolgt. Die Wund heilung sei komplikationslos gewesen. Im Verlauf habe si ch ein sekundäres Hä matom im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit zweimaliger Punk tion am 1 5. und 1 7. November 1995 entwickelt ( Urk. 11/28/3). In ihrem Bericht vom 1 1. Januar 1996 stellten die Ärzte der Klinik Y.___ fest, zehn Wochen nach der Operation habe sich ein guter Verlauf präsentiert. Radiologisch sei nur distal ein ordentlicher Durchbau festgestellt worden. Die Belastung könne weiter ausgebaut werden bis 25 kg ( Urk. 11/28/4).

Am 2 9. Januar 1996 berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ , die Beschwerdeführerin leide seit einer Woche unter verstärkten Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Klinisch und radiologisch habe sich eine unveränderte Situation gezeigt ( Urk. 11/28/5). 3. 2

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 5. April 1997 wurde seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ festgehalten, die Patientin sei seit der Operation vor 16 Monaten nie ganz beschwerdefrei gewesen. Vor allem seien Schmerzen nach längerem Gehen sowie beim Aufstehen aus sitzender Position aufgetreten. Bei zunehmender Belastung finde eine starke Schmerzzu nahme inguinal und gluteal statt. Ruheschmerzen bestünden nicht. Gelegentlich nehme sie Ponstan zu sich. Di e max. Gehstrecke betrage 40 Minuten ( Urk. 11/28/6). 3. 3

Mit Bericht vom 9. Juli 1997 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Y.___ eine

Ilium-Pseudarthrose bei Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts am 4. November 1995 wegen symptomatischer Hüftdysplasie rechts sowie einen Status nach Pseudarthrosesanierung am 4. April 199 7. In der Beur teilung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe zurzeit an einem Geh stock mit einer Belastung rechts von 50 % des Körpergewichts. Sie habe nur noch gelegentlich Schmerzen. Die klinische Untersuchung der Hüftbeweglich keit habe folgende Resultate ergeben: Flexion/Extension 110/0/0°; Innen-/Aussenrotation 20/0/30°; Abduktion 35°. Ein Endphasenschmerz sei nicht mehr vorhanden. Die Hüftabduktion sei beidseits kräftig gewesen, rechts M4 50 % , links M 5. Die Operationsnarbe habe sich reizlos dargestellt. Die Röntgenunter suchung habe verglichen mit den Voraufnahmen eine unveränderte Stellung des Osteosynthesematerials gezeigt. Es habe sich indes keine vollständige Kon solidation des Osteot o miespaltes am Ilium gefunden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeschlagen worden, die Entlastung am Gehstock links, die physiothera peutische Behandlung und die orale Antikoagulation weiterzuführen. Am 1 8. August 1997 sei eine weitere Kontrolle geplant. Die Klinikärzte attestierten sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. November 1995 bis 1 8. August 1997 ( Urk. 11/16/3). 3. 4

Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2 6. August 1997 ( Urk. 11/17) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Es wurden darin die betreffenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 50 % . Im Zeitpunkt der Abklärung ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken. 4.

4.1

Im Rahmen des im November 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin ein Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, eingeholt. In dem betreffenden Bericht vom 1 8. Dezember 1998 kreuzte der behandelnde Arzt bei der Frage nach dem Gesundheitszustand sowohl „stationär“ als auch „sich verschlechternd“ an ( Urk. 11/28/1-2) . In einem weiteren (undatierten) Bericht führte Dr. Z.___ sodann aus, bei der Beschwer deführerin liege ein stationärer Gesundheitszustand vor. Ein Pensum von weni gen Stunden sitzend sei ihr zumutbar, es müsse sicherlich weniger als ein halber Tag sein. Tätigkeiten im Haushalt seien max. zu 40 % zumutbar, die Beschwer deführerin sei hier in vielen Dingen beeinträchtigt ( Urk. 11/30).

4.2

Dr. A.___ , Oberarzt an der Klinik Y.___ , hielt mit Arztbericht vom 1 6. April 1999 f est , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unver ändert. Bezogen auf den angestammten Beruf als Raumpflegerin wie auch auf eine vorwiegend stehende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit mit wechselnder Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sei max. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % anzunehmen. Tätigkeiten im Haushalt mit wechselnder Position, geringer Hüftbelastung und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten seien ebenfalls zu 30 % zumutbar ( Urk. 11/31). 5.

Dem im Rahmen des im Mai 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Ar ztbericht von Dr. Z.___

vom 6. Juli 20 0 1 ist zu entnehmen, es liege ein sta tionäre r Gesundheitszustand bzw. eine unveränderte Diagnose vor. Des Weite ren wurde ausgeführt, die Patientin sei als Mutter und Hausfrau überbelastet. Bezüglich einer (nicht möglichen) externen Arbeitstätigkeit wäre eine medizi nische Begutachtung diskutabel. Allenfalls sei für eine teilzeitig sitzende Tätig keit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 11/36). 6.

Dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren s von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztbericht der Y.___ vom 28. Oktober 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Ausräu mung und Fixation einer Pseudarthrose 1997 mit Nachkorrektur bei Iliumpseu darthrose , bei einem Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts 1995 bei residueller Hüftdysplasie; chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei mediodorsaler

Diskusprotrusion und leichtgradiger rechtsseitiger Diskusprotru sion L4/L 5. Als Nebendiagnosen wurden eine depressive Stimmungslage sowie eine Hypothyreose substituiert genannt. Im Zusammenhang mit der Anamnese führten die Ärzte aus, die Patientin sei mit dem Resultat soweit zufrieden. Sie klage vor allem über Schmerzen nach längerem Sitzen und mit damit verbun denen ausgeprägten Anlaufschmerzen. Länger als eine Stunde könne sie kaum sitzen. Sie arbeite wie bisher zu 25 % bei der B.___ . Unter den Befunden wur den ein geringfügiges Insuffizienzhinken rechts sowie eine Beinlängendifferenz rechts + 1 cm angegeben. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts habe folgende Resultate ergeben: Flex ion/Extension 90-0-0° ; Aussen-/Innenrotation 10-0-20° ; Abduktion 40°; Hüftabduktoren M4 bis M 5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeits belastung von 25 % angesichts der Restbeschwerden nach mehrmaligen Hüft eingriffen nicht weiter gesteigert werden könne ( Urk. 11/72). 7 .

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegne rin ein Arztbericht der Klinik Y.___ sowie des neuen Hausarztes Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FMH ,

zu den Akten genommen. Ebenso wurde von ihr ein neuer Haushaltsabklärungsbericht veranlasst. 7.1

Die behandelnden Ärzte des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2010 nebst den bisherigen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen eine Coxarthrose links auf . Die Patientin habe über in etwa konstante Beschwerden in beiden Hüften in Vergleich zur letzten Untersuchung im Januar 2009 berichtet . Dabei handle es sich beidseits mehrheitlich um Belastungsschmerzen, wobei gelegent lich ohne spezifischen Grund Schmerzen ausgelöst werden könnten. Die Schmerzlokalisation sei sowohl im Bereich des Trochanter

major als auch in der Leistengegend angegeben worden. Linksseitig bestünden auch eigentliche schmerzbedingte Blockaden, welche sich jeweils spontan wieder lösten. Es bestehe eine schmerzarme bzw. –frei e Gehstrecke von 1.5 – 2 Stunden. Prob leme beim Treppensteigen würden keine vorliegen. Die Beschwerdefü hrerin verwende keine Gehstöcke . Rechtsseitig sei eine gewisse Wetterfühligkeit gege ben. Sporadisch nehme die Patientin Schmerzmittel zu sich. Unter den Befun den wurde folgendes angegeben: Hinkfreies

Gangbild ; Fersen- und Zehengang problemlos; orthograde Beinachse; symmetrische Beinlängen; reizlose Haut- bzw. Narbenverhältnisse; leichte Druckdolenz Trochanter Major bds ; keine Druckdolenzen inguinal; Flexion/Extension bds . ca. 90-0-0°; Innen-/Aussenrotation rechts 5-0-20°, links 20-0-40°; Ab-/Adduktion seitengleich; keine Schmerzprovokation bei der Bewegungsprüfung; Kraft der Hüftab duktoren unauffällig ( Urk 11/80). 7 .2

Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 2 6. August 2010 folgende Diagnosen auf: Coxarthrose links; Status nach meh reren Korrekturosteotomien bei kongenitaler Hüftdysplasie rechts; Weichteil rheumatische Beschwerden; rezidivierendes lumbosacrales Schmerzsyndrom. Der Hausarzt legte dar , die Beschwerdeführerin leide weiterhin häufig unter Schmerzen im Bereich des rechten Trochanters, weniger auch im Rücken und im rechten Tractus

iliotibialis sowie in der linken Leiste. Die Hüftgelenksbeweglich keit habe sich im Vergleich zur Untersuchung im Y.___ im Januar 2010 unterschiedlich dargestellt: Die Flexion habe rechts bis 90°, links bis 130° betra gen, die Innenrotation sei bds . normal gewesen, rechts sei die Aussenrotation jedoch aufgehoben gewesen; links habe sich diese teilweise eingeschränkt prä sentiert, mit Verminderung des Viererzeichens auf einen Drittel. Was die Prog nose betreffe, sei längerfristig eher eine Zunahme der artikulären und periarti kulären Hüftprobleme zu erwarten. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als B.___ -Mitarbeitern führte der behandelnde Arzt aus, bei Belastungen leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Hüftge lenksbereich . Psychische Einschränkungen seien derzeit keine gegeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine maximale Belastbarkeit von 8 – 10 Stunden berichtet. Dieser Umfang scheine plausibel ( Urk. 11/86/6-8). 7 .3

In i hrem Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Juli 2010 ermittelte die Beschwerde gegnerin eine Beeinträchtigung von gesamthaft 8.5 % . Sie erläu terte, die 50%ige Einschränkung, von welcher im Abklärungsbericht vom 2 6. August 1997 ausgegangen worden sei, könne absolut nicht mehr nachvoll zogen werden. Die Beschwerdeführerin habe gelernt, mit ihrer Behinderung umzugehen und die Haushalttätigkeiten entsprechend einzuteilen. Sie habe verschiedene Tricks und Methoden entwickelt, damit ihr die Erledigung der Haushalttätigkeiten mehrheitlich selbständig möglich sei ( Urk. 11/87). 8.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens wurde von der Beschwerde führerin ein Bericht der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 über die Hüft sprechstunde vom 2 4. Dezember 2012 eingereicht . Unter der Anamnese hielten die behandelnden Ärzte dabei fest, die Patientin habe über zunehmende belas tungsabhängige Beschwerden in beiden Hüften berichtet, inguinal erlebt. Dar über hinaus bestünden gelegentlich Ruhe-, Nacht- und Anlaufschmerzen. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Die Ausübung der D.___-A rbeiten (10 Stunden pro Woche) sei zunehmend beschwerlich, gleichermassen wie der Haushalt, welcher nur etappenweise durchgeführt werden könne. Beim längeren Gehen sei ein hinkendes Gangbild zu beobachten gewesen. Die maximale Geh strecke betrage eine halbe Stunde an schlechten Tagen und maximal eine Stunde an guten Tagen. Die maximale Zeit stehend und sitzend belaufe sich auf eine Stunde. Des Weiteren bestünden chronische Lumbalgien mit eher pseudo r adikulärer Beinausstrahlung beidseits , ohne sensomotorisches Defizit.

Die Befunde schilderten die Klinikärzte wie folgt: Leichtes Schonhinken rechts; Fersen- und Zehengang demonstrierbar; Trendelenburg-Zeichen rechts positiv . Hüfte rechts: Flexion/Extension 90/0/0°, Innen-/Aussenrotation 5/0/5°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftabduktoren M4; leichte Druckdolenz

pertro chantär ; leichter Dehnungsschmerz. Hüfte links: Flexion/Extension 100/0/0°, Innen-/Aussenrotation 20/0/40°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftab duktoren M5, schmerzfrei; Psoas -Zeichen beidseits negativ. Die Röntgenunter suchung erbrachte keine Zunahme der degenerativen Veränderungen ( Vorauf nahme Juni 2012).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, ursächlich für die beklagten Beschwer den sei eine Coxarthrose b eidseits . Es bestehe eine gewisse Überlage rung durch chronische Lumbalgien mit pseudoradiculärer Beinausstrahlung. Die Belastung in der Freizeit sollte sinnvollerweise nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Ebenso bei der beruflichen Tätigkeit und im Haushalt, wobei zusätz lich auch regelmässige Pausen einzulegen seien. Darüber hinaus sollte n weiter hin bei Bedarf Sc hmerzmittel eingenommen werden . Bei Schmerzexazerbation sei ausserdem eine diagnostisch-therapeutische Infiltration angezeigt. Eine sol che wünsche die Beschwerdeführerin indes zurzeit noch nicht ( Urk. 7/2). 9.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 beruht ihrer Begründung nach auf einem Revisionstatbestand. Vergleichszeitpunkt für die revisionsrecht lich massgebliche Frage nach einer Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen (vgl. E. 1.1) müsste hier der Zeitpunkt der verfügungsweisen Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per Januar 2002 am 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) sein. Die im Mai 2005 eingeleitete Überprüfung ging nicht über einen einfachen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten hinaus (E. 6). Abgesehen davon, dass im Mai 2005 eine Abklärung der erwerblichen Situation und im Aufgaben bereich Haushalt vollends unterblieb, obwohl aufgrund des IK-Eintrages sowie der Arbeitgeberauskünfte Anzeichen dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführe rin seit einigen Jahren wiederum im vormals ausgeübten Pensum tätig ist. Die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente Anfang 2002 fand aber – wie nach folgend aufzuzeigen ist - ohne verwertbare medizinische Beurteilung statt (vgl. E. 5), weshalb eine Prüfung, ob in gesundheitlicher Hinsicht oder in den Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 eine Änderung eingetreten ist, gar nicht erfolgen kann; vielmehr müsste auf medizi nische Einschätzungen zurückgegriffen werden, die im Zeitpunkt der Rentener höhung bereits keine Gültigkeit mehr besassen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Berentung (November 1996) waren nämlich die postoperativen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken (E. 3). Eine revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist daher nicht möglich, sondern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Verfügung vom 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) als zweifellos unrichtig. 10.

Die Beschwerdeführerin hatte

bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

17. Januar 2002 ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht, in welchem sie dar legte, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Woh nung beziehe. Die Aufnahme des Getrenntlebens würde eine vollzeitliche oder jedenfalls deutlich über 50 % liegende Erwerbstätigkeit mit sich bringen. Ihrem Gesuch hatte die Beschwerdeführerin eine Getrenn t lebens-Vereinbarung vom 1 4. Januar/ 3. Februar 2002 beigelegt ( Urk. 11/44; Urk. 11/46). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai 2002 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente verfügt, wobei sie neu von einem Verhältnis Erwerbs - be reich -Haushaltsbereich von je 50 % ausging. Das Ausmass der Einschränkung im Erwerbsbereich bezifferte sie nach wie vor auf 100 % , im Haushaltsbe - reich ging sie ebenfalls unverändert von einer Einschränkung von 50 % aus ( Urk. 11/53; Urk. 11/60).

Das Festhalten an den bisherigen Einschränkun - gen

war indes fehlerhaft . So ist dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleite - ten Revisionsverfahrens ei ngeholten Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 11/73) zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin per 2 4. Januar 2002

- also zeitlich vor der hier in Frage stehenden Revisionsverfügung vom 1 6. Mai 2002 - ein Arbeitsverhältnis als Haushaltshilfe bei der B.___ im Umfang von 1-2 Stunden pro Tag eingegangen war , was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht berücksichtigt werden konnte, da ihr diese neue Tatsache nicht bekannt war. Der Vorwurf einer Verletzung der Mel depflicht wird von der Beschwerdeführerin indes in Abrede gestellt mit dem Hinweis, sie habe die Aufnahme des betreffenden Arbeitsverhältnisses der Beschwerdegegnerin damals telefonisch mitgeteilt (Urk. 20) . Inwieweit diese Behauptung als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist vorliegend im Er g ebnis nicht von Bedeutung, jedenfalls ist erstellt, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2002, welche wie erwähnt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbsaufnahme auf falschen Tatsachen beruhte. Unabhängig davon war die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit auch aufgrund der damaligen medizinischen Akten lage nicht statthaft . So war von Dr. Z.___ bereits mit Bericht vom 1 8. Dezember 1998 eine seit Januar 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben worden ( Urk. 11/28/1-2). In einem späteren (undatierten) Bericht wurde von Dr. Z.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit von „lediglich wenige Stunden sitzend, sicher weniger als 1/2 Tag“ festgehalten ( Urk. 11/30). Weiter attestierte

Dr. A.___ von der Klinik Y.___ mit Bericht vom 1 6. April 1999 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigke it für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für einen stehend belastenden Beruf, hingegen hielt er in einer adaptierten Tätigkeit (wechselnde Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung; kein Heben oder Tragen schwerer Lasten) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich . Schliesslich wurde von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2001 ( Urk. 11/36) die Angabe „teilzeitig sitzend 30 % AF?“ gemacht, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Hausarzt damals die Auf nahme einer Arbeitstätigkeit im betreffenden Umfang von 30 % für denkbar hielt . Nachdem in all den genannten Berichten eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bejaht wird ,

kann nicht nachvollzogen werden , weshalb in der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 nach wie vor von einer 100%igen Ein schränkung im Erwerbsbereich ausgegangen wurde. Es wären vorliegend wei tere Abklärungen

- insbesondere die von Dr. Z.___ am 6. Juli 20 0 1 angeregte Begutachtung - durchzuführen gewesen. Ferner bestanden aufgrund der sich aus den Arztberichten ergebende n Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch hin reichend Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufga benbereich, weshalb auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsbe richts angezeigt gewesen wäre.

Gesamthaft ist jedenfalls festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung im Rahmen des im Januar 20 0 2 eingeleiteten und mit Verfügung vom 1 6. Mai 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche

Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes ist die Aufhe bung der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 somit zu schützen.

Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, inwieweit bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde indes zutreffend darauf hingewiesen ( Urk. 19) , dass dafür ebenfalls konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Aus m edizinischer Sicht wurde damals von den behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ mit Bericht vom 9. Juli 1997 vom 4. November 1995 bis 1 8. August 1997 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit festge halten ( Urk. 11/16). Sodann fand am 2 2. August 1997 eine Haushaltabklärung statt, wobei im Bericht vom 2 6. August 1997 in Bezug auf den Erwerbsbereich (Anteil 25 % ) von einer Einschränkung von 100 % und in Bezug auf den Haus haltsbereich (Anteil 75 % ) von einer Einschränkung von 50 % ausg egangen wurde . Seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ wurde diesbezüglich am 2 0. Oktober 1997 ausgeführt, die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben könnten bestätigt werden bzw. könne der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Rente zugestanden werden ( Urk. 11/18/3). Vorliegend vermö gen die Einschätzungen der Klinik Y.___ für eine rechtsgenügliche Beurtei lung der Invalidität wiederum nicht zu genügen. So kann einzig aufgrund der Angabe, dass aus ärztlicher Sicht die Zusprache einer 50%-Rente gerechtfertigt sei, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit über den 1 8. August 1997 hinaus

nicht konkret nachvollzogen werden . Ohnehin erscheint die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik unvollständig, da die IV-rechtlich bedeutsame Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepasste n Tätig keit

von ihr nicht beantwortet wurde . Gesamthaft wäre vorliegend deshalb zufolge Fehlens einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch hinsichtlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen bzw. ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen . 11.

11.1

Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides , sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion

stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1

lit . c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. einer vormals ergangenen Revisionsverfügung festgestellt sein. Ist dies

– wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit einer vormals ergangenen Ren tenverfügung sein Bewenden haben . Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfü gung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1

0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1). 11.2

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens abgegebenen ärztlichen Einschät zungen eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Was zunächst den Bericht der Klinik Y.___ vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 11/80 ; identischen Inhalts ist ein auf den 5. Februar 2010 datierter Bericht; Urk. 11/81/6-7) betrifft, vermag dieser für die vorliegenden Belange nicht zu genügen, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stattfindet. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 11/86/6-8) ist sodann einzig zu ent nehmen, dass das von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Pensum in der angestammten Tätigkeit von 8 – 10 Stunden plausibel sei .

Eine objektive Beur teilung der medizinischen Leistungsfähigkeit fehlt . Der Beweiswert des Bericht s

ist allein schon deshalb eingeschränkt, weil er keine Ei nschätzung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit enthält. Eine konkrete Beur teilung der Arbeitsfähigkeit kann im Übrigen auch dem „ärztlichen Zeugnis“ von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 11/92) nicht entnommen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichts der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/2) ist schliesslich festzustellen, dass dieser gleich wie jener vom 1 5. Januar 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält. 11.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine zuver lässigen medizinischen Angaben zur Beurteilung eines Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro zu entnehmen sind . Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 ist somit aufzuheben und die Sache zu entsprechenden ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird dabei gegebenenfalls auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsberichts angezeigt sein. Der mit der aufzuhebenden Verfügung angeordnete Entzug des Suspensiveffekts ( Urk. 2 Dispositivziffer 2) dauert praxisgemäss bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vor nahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370). 12.

12.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 12.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angele genheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 6. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle ausgehend von dem von ihr neu ermittelten

Invaliditätsgrad von 75 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 100 % , Teil- Invaliditätsgrad 50 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 50 % , Teil- Invaliditätsgrad 25 % ) eine Erhöhung der hal ben auf eine ganze Rente ( Urk. 11/53; Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 20

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung

betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendi gerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvo raussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.

E. 1.3 Im Januar 2002 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin M. Ott ein Rentenerhö hungsgesuch einreichen ( Urk. 11/44). Sie begründete dieses mit dem Umstand, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Wohnung beziehe. Am

E. 1.4 Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, welches am 4. November 2005 mit einem unveränderten Rentenanspruch endete ( Urk. 11/75). Am 8. August 2008 heiratete die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 11/77).

E. 1.5 Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 1 2. Januar 2010 teilte die Versicherte mit, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 11/78). Die IV-Stelle holte als dann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ( Urk. 11/80; Urk. 11/81/ 6-7; Urk. 11/86), einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 11/82) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/83) ein. Am 1. Juli 2010 führte sie ausserdem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2010; Urk. 11/87). Mit Vor bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte sie der Versicherten gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 24.41 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Ein schränkung 40.32 % , Teil- Invaliditätsgrad 20.16 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 8.5 % , Teil- Invaliditätsgrad 4.25 % ) die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk. 11/91). Dagegen erhob diese am 2 9. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 11/94).

Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 3. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die Rente nleistungen per Ende Januar 2013 ein ( Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 ( Urk.

10) stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am

6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zeigte Rechtsanwältin S. von Aesch vom Rechts dienst Integration Handicap dem hiesigen Gericht an, dass sie die Beschwerde führerin neu vertrete ; ebenfalls ersuchte sie um Akteneinsicht ( Urk. 14). Darauf hin erfolgte am 1 5. Mai 201 3 die Zustellung der Originalakten an die Rechts vertreterin ( Urk. 15). Eine Stellungnahme von ihrer Seite zum vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb aus. Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu äussern

(Urk. 16 ). Seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte diesbezüglich am 2 0. Februar 2014 eine Stellung nahme ( Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess am 1 0. März 2014 durch Rechts anwältin von Aesch ihren Standpunkt zu dieser Frage dar tun ( Urk. 20).

Kopien der Eingaben vom 2 0. Februar und 1 0. März 2014 wurden am 1 9. März 2014 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3 .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist. 3.

Die Verfügung vom 5. Mai 1998 ( Urk. 11/24), mit welcher der Beschwerdeführe rin eine halbe Rente zugesprochen worden war , beruhte im Grundsatz auf fol genden Abklärungen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 2 9. November 1995 die Diagnose co ngenitale

Hüft dysplasie rechts mit zunehmenden periartikulären Beschwerden seit sechs Monaten. In Bezug auf den Verlauf wurde ausgeführt, postoperativ (nach peri acetabulärer Osteotomie Hüfte rechts am 4.11.95) sei eine problemlose Mobili sation an Gehstöcken unter Teilbelastung von 5 kg rechts erfolgt. Die Wund heilung sei komplikationslos gewesen. Im Verlauf habe si ch ein sekundäres Hä matom im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit zweimaliger Punk tion am 1 5. und 1 7. November 1995 entwickelt ( Urk. 11/28/3). In ihrem Bericht vom 1 1. Januar 1996 stellten die Ärzte der Klinik Y.___ fest, zehn Wochen nach der Operation habe sich ein guter Verlauf präsentiert. Radiologisch sei nur distal ein ordentlicher Durchbau festgestellt worden. Die Belastung könne weiter ausgebaut werden bis 25 kg ( Urk. 11/28/4).

Am 2 9. Januar 1996 berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ , die Beschwerdeführerin leide seit einer Woche unter verstärkten Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Klinisch und radiologisch habe sich eine unveränderte Situation gezeigt ( Urk. 11/28/5). 3. 2

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 5. April 1997 wurde seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ festgehalten, die Patientin sei seit der Operation vor 16 Monaten nie ganz beschwerdefrei gewesen. Vor allem seien Schmerzen nach längerem Gehen sowie beim Aufstehen aus sitzender Position aufgetreten. Bei zunehmender Belastung finde eine starke Schmerzzu nahme inguinal und gluteal statt. Ruheschmerzen bestünden nicht. Gelegentlich nehme sie Ponstan zu sich. Di e max. Gehstrecke betrage 40 Minuten ( Urk. 11/28/6). 3. 3

Mit Bericht vom 9. Juli 1997 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Y.___ eine

Ilium-Pseudarthrose bei Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts am 4. November 1995 wegen symptomatischer Hüftdysplasie rechts sowie einen Status nach Pseudarthrosesanierung am 4. April 199 7. In der Beur teilung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe zurzeit an einem Geh stock mit einer Belastung rechts von 50 % des Körpergewichts. Sie habe nur noch gelegentlich Schmerzen. Die klinische Untersuchung der Hüftbeweglich keit habe folgende Resultate ergeben: Flexion/Extension 110/0/0°; Innen-/Aussenrotation 20/0/30°; Abduktion 35°. Ein Endphasenschmerz sei nicht mehr vorhanden. Die Hüftabduktion sei beidseits kräftig gewesen, rechts M4 50 % , links M 5. Die Operationsnarbe habe sich reizlos dargestellt. Die Röntgenunter suchung habe verglichen mit den Voraufnahmen eine unveränderte Stellung des Osteosynthesematerials gezeigt. Es habe sich indes keine vollständige Kon solidation des Osteot o miespaltes am Ilium gefunden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeschlagen worden, die Entlastung am Gehstock links, die physiothera peutische Behandlung und die orale Antikoagulation weiterzuführen. Am 1 8. August 1997 sei eine weitere Kontrolle geplant. Die Klinikärzte attestierten sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. November 1995 bis 1 8. August 1997 ( Urk. 11/16/3). 3. 4

Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2 6. August 1997 ( Urk. 11/17) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Es wurden darin die betreffenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 50 % . Im Zeitpunkt der Abklärung ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken. 4.

E. 04 wurde rückwirkend per 1. April 2004 eine Anpassung der Rentenleistun gen an veränderte zivilrechtliche Verhältnisse (Scheidung am 3. März 2004) vorgenommen

( Urk. 11/ 66).

E. 4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.

E. 4.1 Im Rahmen des im November 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin ein Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, eingeholt. In dem betreffenden Bericht vom 1 8. Dezember 1998 kreuzte der behandelnde Arzt bei der Frage nach dem Gesundheitszustand sowohl „stationär“ als auch „sich verschlechternd“ an ( Urk. 11/28/1-2) . In einem weiteren (undatierten) Bericht führte Dr. Z.___ sodann aus, bei der Beschwer deführerin liege ein stationärer Gesundheitszustand vor. Ein Pensum von weni gen Stunden sitzend sei ihr zumutbar, es müsse sicherlich weniger als ein halber Tag sein. Tätigkeiten im Haushalt seien max. zu 40 % zumutbar, die Beschwer deführerin sei hier in vielen Dingen beeinträchtigt ( Urk. 11/30).

E. 4.2 Dr. A.___ , Oberarzt an der Klinik Y.___ , hielt mit Arztbericht vom 1 6. April 1999 f est , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unver ändert. Bezogen auf den angestammten Beruf als Raumpflegerin wie auch auf eine vorwiegend stehende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit mit wechselnder Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sei max. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % anzunehmen. Tätigkeiten im Haushalt mit wechselnder Position, geringer Hüftbelastung und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten seien ebenfalls zu 30 % zumutbar ( Urk. 11/31).

E. 5 Dem im Rahmen des im Mai 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Ar ztbericht von Dr. Z.___

vom 6. Juli 20 0 1 ist zu entnehmen, es liege ein sta tionäre r Gesundheitszustand bzw. eine unveränderte Diagnose vor. Des Weite ren wurde ausgeführt, die Patientin sei als Mutter und Hausfrau überbelastet. Bezüglich einer (nicht möglichen) externen Arbeitstätigkeit wäre eine medizi nische Begutachtung diskutabel. Allenfalls sei für eine teilzeitig sitzende Tätig keit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 11/36). 6.

Dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren s von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztbericht der Y.___ vom 28. Oktober 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Ausräu mung und Fixation einer Pseudarthrose 1997 mit Nachkorrektur bei Iliumpseu darthrose , bei einem Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts 1995 bei residueller Hüftdysplasie; chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei mediodorsaler

Diskusprotrusion und leichtgradiger rechtsseitiger Diskusprotru sion L4/L 5. Als Nebendiagnosen wurden eine depressive Stimmungslage sowie eine Hypothyreose substituiert genannt. Im Zusammenhang mit der Anamnese führten die Ärzte aus, die Patientin sei mit dem Resultat soweit zufrieden. Sie klage vor allem über Schmerzen nach längerem Sitzen und mit damit verbun denen ausgeprägten Anlaufschmerzen. Länger als eine Stunde könne sie kaum sitzen. Sie arbeite wie bisher zu 25 % bei der B.___ . Unter den Befunden wur den ein geringfügiges Insuffizienzhinken rechts sowie eine Beinlängendifferenz rechts + 1 cm angegeben. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts habe folgende Resultate ergeben: Flex ion/Extension 90-0-0° ; Aussen-/Innenrotation 10-0-20° ; Abduktion 40°; Hüftabduktoren M4 bis M 5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeits belastung von 25 % angesichts der Restbeschwerden nach mehrmaligen Hüft eingriffen nicht weiter gesteigert werden könne ( Urk. 11/72).

E. 7 .3

In i hrem Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Juli 2010 ermittelte die Beschwerde gegnerin eine Beeinträchtigung von gesamthaft 8.5 % . Sie erläu terte, die 50%ige Einschränkung, von welcher im Abklärungsbericht vom 2 6. August 1997 ausgegangen worden sei, könne absolut nicht mehr nachvoll zogen werden. Die Beschwerdeführerin habe gelernt, mit ihrer Behinderung umzugehen und die Haushalttätigkeiten entsprechend einzuteilen. Sie habe verschiedene Tricks und Methoden entwickelt, damit ihr die Erledigung der Haushalttätigkeiten mehrheitlich selbständig möglich sei ( Urk. 11/87).

E. 7.1 Die behandelnden Ärzte des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2010 nebst den bisherigen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen eine Coxarthrose links auf . Die Patientin habe über in etwa konstante Beschwerden in beiden Hüften in Vergleich zur letzten Untersuchung im Januar 2009 berichtet . Dabei handle es sich beidseits mehrheitlich um Belastungsschmerzen, wobei gelegent lich ohne spezifischen Grund Schmerzen ausgelöst werden könnten. Die Schmerzlokalisation sei sowohl im Bereich des Trochanter

major als auch in der Leistengegend angegeben worden. Linksseitig bestünden auch eigentliche schmerzbedingte Blockaden, welche sich jeweils spontan wieder lösten. Es bestehe eine schmerzarme bzw. –frei e Gehstrecke von 1.5 – 2 Stunden. Prob leme beim Treppensteigen würden keine vorliegen. Die Beschwerdefü hrerin verwende keine Gehstöcke . Rechtsseitig sei eine gewisse Wetterfühligkeit gege ben. Sporadisch nehme die Patientin Schmerzmittel zu sich. Unter den Befun den wurde folgendes angegeben: Hinkfreies

Gangbild ; Fersen- und Zehengang problemlos; orthograde Beinachse; symmetrische Beinlängen; reizlose Haut- bzw. Narbenverhältnisse; leichte Druckdolenz Trochanter Major bds ; keine Druckdolenzen inguinal; Flexion/Extension bds . ca. 90-0-0°; Innen-/Aussenrotation rechts 5-0-20°, links 20-0-40°; Ab-/Adduktion seitengleich; keine Schmerzprovokation bei der Bewegungsprüfung; Kraft der Hüftab duktoren unauffällig ( Urk 11/80).

E. 8 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens wurde von der Beschwerde führerin ein Bericht der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 über die Hüft sprechstunde vom 2 4. Dezember 2012 eingereicht . Unter der Anamnese hielten die behandelnden Ärzte dabei fest, die Patientin habe über zunehmende belas tungsabhängige Beschwerden in beiden Hüften berichtet, inguinal erlebt. Dar über hinaus bestünden gelegentlich Ruhe-, Nacht- und Anlaufschmerzen. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Die Ausübung der D.___-A rbeiten (10 Stunden pro Woche) sei zunehmend beschwerlich, gleichermassen wie der Haushalt, welcher nur etappenweise durchgeführt werden könne. Beim längeren Gehen sei ein hinkendes Gangbild zu beobachten gewesen. Die maximale Geh strecke betrage eine halbe Stunde an schlechten Tagen und maximal eine Stunde an guten Tagen. Die maximale Zeit stehend und sitzend belaufe sich auf eine Stunde. Des Weiteren bestünden chronische Lumbalgien mit eher pseudo r adikulärer Beinausstrahlung beidseits , ohne sensomotorisches Defizit.

Die Befunde schilderten die Klinikärzte wie folgt: Leichtes Schonhinken rechts; Fersen- und Zehengang demonstrierbar; Trendelenburg-Zeichen rechts positiv . Hüfte rechts: Flexion/Extension 90/0/0°, Innen-/Aussenrotation 5/0/5°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftabduktoren M4; leichte Druckdolenz

pertro chantär ; leichter Dehnungsschmerz. Hüfte links: Flexion/Extension 100/0/0°, Innen-/Aussenrotation 20/0/40°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftab duktoren M5, schmerzfrei; Psoas -Zeichen beidseits negativ. Die Röntgenunter suchung erbrachte keine Zunahme der degenerativen Veränderungen ( Vorauf nahme Juni 2012).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, ursächlich für die beklagten Beschwer den sei eine Coxarthrose b eidseits . Es bestehe eine gewisse Überlage rung durch chronische Lumbalgien mit pseudoradiculärer Beinausstrahlung. Die Belastung in der Freizeit sollte sinnvollerweise nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Ebenso bei der beruflichen Tätigkeit und im Haushalt, wobei zusätz lich auch regelmässige Pausen einzulegen seien. Darüber hinaus sollte n weiter hin bei Bedarf Sc hmerzmittel eingenommen werden . Bei Schmerzexazerbation sei ausserdem eine diagnostisch-therapeutische Infiltration angezeigt. Eine sol che wünsche die Beschwerdeführerin indes zurzeit noch nicht ( Urk. 7/2).

E. 9 Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 beruht ihrer Begründung nach auf einem Revisionstatbestand. Vergleichszeitpunkt für die revisionsrecht lich massgebliche Frage nach einer Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen (vgl. E. 1.1) müsste hier der Zeitpunkt der verfügungsweisen Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per Januar 2002 am 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) sein. Die im Mai 2005 eingeleitete Überprüfung ging nicht über einen einfachen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten hinaus (E. 6). Abgesehen davon, dass im Mai 2005 eine Abklärung der erwerblichen Situation und im Aufgaben bereich Haushalt vollends unterblieb, obwohl aufgrund des IK-Eintrages sowie der Arbeitgeberauskünfte Anzeichen dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführe rin seit einigen Jahren wiederum im vormals ausgeübten Pensum tätig ist. Die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente Anfang 2002 fand aber – wie nach folgend aufzuzeigen ist - ohne verwertbare medizinische Beurteilung statt (vgl. E. 5), weshalb eine Prüfung, ob in gesundheitlicher Hinsicht oder in den Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 eine Änderung eingetreten ist, gar nicht erfolgen kann; vielmehr müsste auf medizi nische Einschätzungen zurückgegriffen werden, die im Zeitpunkt der Rentener höhung bereits keine Gültigkeit mehr besassen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Berentung (November 1996) waren nämlich die postoperativen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken (E. 3). Eine revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist daher nicht möglich, sondern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Verfügung vom 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) als zweifellos unrichtig.

E. 10 Die Beschwerdeführerin hatte

bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

17. Januar 2002 ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht, in welchem sie dar legte, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Woh nung beziehe. Die Aufnahme des Getrenntlebens würde eine vollzeitliche oder jedenfalls deutlich über 50 % liegende Erwerbstätigkeit mit sich bringen. Ihrem Gesuch hatte die Beschwerdeführerin eine Getrenn t lebens-Vereinbarung vom 1 4. Januar/ 3. Februar 2002 beigelegt ( Urk. 11/44; Urk. 11/46). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai 2002 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente verfügt, wobei sie neu von einem Verhältnis Erwerbs - be reich -Haushaltsbereich von je 50 % ausging. Das Ausmass der Einschränkung im Erwerbsbereich bezifferte sie nach wie vor auf 100 % , im Haushaltsbe - reich ging sie ebenfalls unverändert von einer Einschränkung von 50 % aus ( Urk. 11/53; Urk. 11/60).

Das Festhalten an den bisherigen Einschränkun - gen

war indes fehlerhaft . So ist dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleite - ten Revisionsverfahrens ei ngeholten Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 11/73) zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin per 2 4. Januar 2002

- also zeitlich vor der hier in Frage stehenden Revisionsverfügung vom 1 6. Mai 2002 - ein Arbeitsverhältnis als Haushaltshilfe bei der B.___ im Umfang von 1-2 Stunden pro Tag eingegangen war , was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht berücksichtigt werden konnte, da ihr diese neue Tatsache nicht bekannt war. Der Vorwurf einer Verletzung der Mel depflicht wird von der Beschwerdeführerin indes in Abrede gestellt mit dem Hinweis, sie habe die Aufnahme des betreffenden Arbeitsverhältnisses der Beschwerdegegnerin damals telefonisch mitgeteilt (Urk. 20) . Inwieweit diese Behauptung als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist vorliegend im Er g ebnis nicht von Bedeutung, jedenfalls ist erstellt, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2002, welche wie erwähnt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbsaufnahme auf falschen Tatsachen beruhte. Unabhängig davon war die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit auch aufgrund der damaligen medizinischen Akten lage nicht statthaft . So war von Dr. Z.___ bereits mit Bericht vom 1 8. Dezember 1998 eine seit Januar 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben worden ( Urk. 11/28/1-2). In einem späteren (undatierten) Bericht wurde von Dr. Z.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit von „lediglich wenige Stunden sitzend, sicher weniger als 1/2 Tag“ festgehalten ( Urk. 11/30). Weiter attestierte

Dr. A.___ von der Klinik Y.___ mit Bericht vom 1 6. April 1999 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigke it für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für einen stehend belastenden Beruf, hingegen hielt er in einer adaptierten Tätigkeit (wechselnde Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung; kein Heben oder Tragen schwerer Lasten) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich . Schliesslich wurde von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2001 ( Urk. 11/36) die Angabe „teilzeitig sitzend 30 % AF?“ gemacht, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Hausarzt damals die Auf nahme einer Arbeitstätigkeit im betreffenden Umfang von 30 % für denkbar hielt . Nachdem in all den genannten Berichten eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bejaht wird ,

kann nicht nachvollzogen werden , weshalb in der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 nach wie vor von einer 100%igen Ein schränkung im Erwerbsbereich ausgegangen wurde. Es wären vorliegend wei tere Abklärungen

- insbesondere die von Dr. Z.___ am 6. Juli 20 0 1 angeregte Begutachtung - durchzuführen gewesen. Ferner bestanden aufgrund der sich aus den Arztberichten ergebende n Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch hin reichend Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufga benbereich, weshalb auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsbe richts angezeigt gewesen wäre.

Gesamthaft ist jedenfalls festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung im Rahmen des im Januar 20 0 2 eingeleiteten und mit Verfügung vom 1 6. Mai 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche

Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes ist die Aufhe bung der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 somit zu schützen.

Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, inwieweit bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde indes zutreffend darauf hingewiesen ( Urk. 19) , dass dafür ebenfalls konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Aus m edizinischer Sicht wurde damals von den behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ mit Bericht vom 9. Juli 1997 vom 4. November 1995 bis 1 8. August 1997 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit festge halten ( Urk. 11/16). Sodann fand am 2 2. August 1997 eine Haushaltabklärung statt, wobei im Bericht vom 2 6. August 1997 in Bezug auf den Erwerbsbereich (Anteil 25 % ) von einer Einschränkung von 100 % und in Bezug auf den Haus haltsbereich (Anteil 75 % ) von einer Einschränkung von 50 % ausg egangen wurde . Seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ wurde diesbezüglich am 2 0. Oktober 1997 ausgeführt, die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben könnten bestätigt werden bzw. könne der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Rente zugestanden werden ( Urk. 11/18/3). Vorliegend vermö gen die Einschätzungen der Klinik Y.___ für eine rechtsgenügliche Beurtei lung der Invalidität wiederum nicht zu genügen. So kann einzig aufgrund der Angabe, dass aus ärztlicher Sicht die Zusprache einer 50%-Rente gerechtfertigt sei, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit über den 1 8. August 1997 hinaus

nicht konkret nachvollzogen werden . Ohnehin erscheint die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik unvollständig, da die IV-rechtlich bedeutsame Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepasste n Tätig keit

von ihr nicht beantwortet wurde . Gesamthaft wäre vorliegend deshalb zufolge Fehlens einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch hinsichtlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen bzw. ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen .

E. 11.1 Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides , sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion

stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1

lit . c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. einer vormals ergangenen Revisionsverfügung festgestellt sein. Ist dies

– wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit einer vormals ergangenen Ren tenverfügung sein Bewenden haben . Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfü gung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1

0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1).

E. 11.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens abgegebenen ärztlichen Einschät zungen eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Was zunächst den Bericht der Klinik Y.___ vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 11/80 ; identischen Inhalts ist ein auf den 5. Februar 2010 datierter Bericht; Urk. 11/81/6-7) betrifft, vermag dieser für die vorliegenden Belange nicht zu genügen, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stattfindet. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 11/86/6-8) ist sodann einzig zu ent nehmen, dass das von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Pensum in der angestammten Tätigkeit von 8 – 10 Stunden plausibel sei .

Eine objektive Beur teilung der medizinischen Leistungsfähigkeit fehlt . Der Beweiswert des Bericht s

ist allein schon deshalb eingeschränkt, weil er keine Ei nschätzung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit enthält. Eine konkrete Beur teilung der Arbeitsfähigkeit kann im Übrigen auch dem „ärztlichen Zeugnis“ von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 11/92) nicht entnommen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichts der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/2) ist schliesslich festzustellen, dass dieser gleich wie jener vom 1 5. Januar 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält.

E. 11.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine zuver lässigen medizinischen Angaben zur Beurteilung eines Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro zu entnehmen sind . Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 ist somit aufzuheben und die Sache zu entsprechenden ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird dabei gegebenenfalls auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsberichts angezeigt sein. Der mit der aufzuhebenden Verfügung angeordnete Entzug des Suspensiveffekts ( Urk. 2 Dispositivziffer 2) dauert praxisgemäss bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vor nahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).

E. 12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 12.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angele genheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01310 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, teilzeitlich als Reinigungskraft , daneben im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig, meldete sich im November 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog Berichte von den behandelnden Ärzten ( Urk. 11/6; Urk. 11/8; Urk. 11/16 ; Urk. 11/18 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/ 7 ) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 11/9) bei. Am 2 2. August 1997 führte sie ausserdem eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 2 6. August 1997; Urk. 11/17). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 1997 stellte die IV-Stelle der Versicherten basierend auf de m von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % ( Erwerbsbereich: Anteil 25 % , Einschränkung 100 % , Teil- Invaliditätsgrad 25 % ; Haushalt sbereich: Anteil 75 % , Einschränkung 50 % , Teil- Invaliditätsgrad 38 % )

die Zusprechung eine r halbe n Rente in Aussicht ( Urk. 11/20). Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 1 2. November 1997 Einwand ( Urk. 11/21) . Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 5. Mai 1998 im Sinne des Vorbescheids und sprach der Versicherten eine halbe Rente samt zweier Kinderrenten zu ( Urk. 11/22; Urk. 11/24). 1.2

Im November 1998 bzw. im Mai 2001

wurden von der IV-Stelle Revisionsverfah ren eingeleitet, welche beide mit dem Ergebnis eines unverän derten Rentenanspruchs endeten (vgl. Mitteilungen vom 2 9. April 1999, Urk. 11/32, und vom 2 2. August 2001, Urk. 11/38). 1.3

Im Januar 2002 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin M. Ott ein Rentenerhö hungsgesuch einreichen ( Urk. 11/44). Sie begründete dieses mit dem Umstand, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Wohnung beziehe. Am 1 6. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle ausgehend von dem von ihr neu ermittelten

Invaliditätsgrad von 75 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 100 % , Teil- Invaliditätsgrad 50 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 50 % , Teil- Invaliditätsgrad 25 % ) eine Erhöhung der hal ben auf eine ganze Rente ( Urk. 11/53; Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 20 04 wurde rückwirkend per 1. April 2004 eine Anpassung der Rentenleistun gen an veränderte zivilrechtliche Verhältnisse (Scheidung am 3. März 2004) vorgenommen

( Urk. 11/ 66). 1.4

Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, welches am 4. November 2005 mit einem unveränderten Rentenanspruch endete ( Urk. 11/75). Am 8. August 2008 heiratete die Beschwerdeführerin erneut ( Urk. 11/77). 1.5

Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 1 2. Januar 2010 teilte die Versicherte mit, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 11/78). Die IV-Stelle holte als dann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ( Urk. 11/80; Urk. 11/81/ 6-7; Urk. 11/86), einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 11/82) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/83) ein. Am 1. Juli 2010 führte sie ausserdem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2010; Urk. 11/87). Mit Vor bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte sie der Versicherten gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 24.41 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 % , Ein schränkung 40.32 % , Teil- Invaliditätsgrad 20.16 % ; Haushaltsbereich: Anteil 50 % , Einschränkung 8.5 % , Teil- Invaliditätsgrad 4.25 % ) die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk. 11/91). Dagegen erhob diese am 2 9. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 11/94).

Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 3. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die Rente nleistungen per Ende Januar 2013 ein ( Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 ( Urk.

10) stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am

6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 zeigte Rechtsanwältin S. von Aesch vom Rechts dienst Integration Handicap dem hiesigen Gericht an, dass sie die Beschwerde führerin neu vertrete ; ebenfalls ersuchte sie um Akteneinsicht ( Urk. 14). Darauf hin erfolgte am 1 5. Mai 201 3 die Zustellung der Originalakten an die Rechts vertreterin ( Urk. 15). Eine Stellungnahme von ihrer Seite zum vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb aus. Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu äussern

(Urk. 16 ). Seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte diesbezüglich am 2 0. Februar 2014 eine Stellung nahme ( Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess am 1 0. März 2014 durch Rechts anwältin von Aesch ihren Standpunkt zu dieser Frage dar tun ( Urk. 20).

Kopien der Eingaben vom 2 0. Februar und 1 0. März 2014 wurden am 1 9. März 2014 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 21). 3 .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung

betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzun gen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendi gerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvo raussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1. 4

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam m en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins besondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist. 3.

Die Verfügung vom 5. Mai 1998 ( Urk. 11/24), mit welcher der Beschwerdeführe rin eine halbe Rente zugesprochen worden war , beruhte im Grundsatz auf fol genden Abklärungen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 2 9. November 1995 die Diagnose co ngenitale

Hüft dysplasie rechts mit zunehmenden periartikulären Beschwerden seit sechs Monaten. In Bezug auf den Verlauf wurde ausgeführt, postoperativ (nach peri acetabulärer Osteotomie Hüfte rechts am 4.11.95) sei eine problemlose Mobili sation an Gehstöcken unter Teilbelastung von 5 kg rechts erfolgt. Die Wund heilung sei komplikationslos gewesen. Im Verlauf habe si ch ein sekundäres Hä matom im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit zweimaliger Punk tion am 1 5. und 1 7. November 1995 entwickelt ( Urk. 11/28/3). In ihrem Bericht vom 1 1. Januar 1996 stellten die Ärzte der Klinik Y.___ fest, zehn Wochen nach der Operation habe sich ein guter Verlauf präsentiert. Radiologisch sei nur distal ein ordentlicher Durchbau festgestellt worden. Die Belastung könne weiter ausgebaut werden bis 25 kg ( Urk. 11/28/4).

Am 2 9. Januar 1996 berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ , die Beschwerdeführerin leide seit einer Woche unter verstärkten Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Klinisch und radiologisch habe sich eine unveränderte Situation gezeigt ( Urk. 11/28/5). 3. 2

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 5. April 1997 wurde seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ festgehalten, die Patientin sei seit der Operation vor 16 Monaten nie ganz beschwerdefrei gewesen. Vor allem seien Schmerzen nach längerem Gehen sowie beim Aufstehen aus sitzender Position aufgetreten. Bei zunehmender Belastung finde eine starke Schmerzzu nahme inguinal und gluteal statt. Ruheschmerzen bestünden nicht. Gelegentlich nehme sie Ponstan zu sich. Di e max. Gehstrecke betrage 40 Minuten ( Urk. 11/28/6). 3. 3

Mit Bericht vom 9. Juli 1997 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Y.___ eine

Ilium-Pseudarthrose bei Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts am 4. November 1995 wegen symptomatischer Hüftdysplasie rechts sowie einen Status nach Pseudarthrosesanierung am 4. April 199 7. In der Beur teilung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe zurzeit an einem Geh stock mit einer Belastung rechts von 50 % des Körpergewichts. Sie habe nur noch gelegentlich Schmerzen. Die klinische Untersuchung der Hüftbeweglich keit habe folgende Resultate ergeben: Flexion/Extension 110/0/0°; Innen-/Aussenrotation 20/0/30°; Abduktion 35°. Ein Endphasenschmerz sei nicht mehr vorhanden. Die Hüftabduktion sei beidseits kräftig gewesen, rechts M4 50 % , links M 5. Die Operationsnarbe habe sich reizlos dargestellt. Die Röntgenunter suchung habe verglichen mit den Voraufnahmen eine unveränderte Stellung des Osteosynthesematerials gezeigt. Es habe sich indes keine vollständige Kon solidation des Osteot o miespaltes am Ilium gefunden. Der Beschwerdeführerin sei vorgeschlagen worden, die Entlastung am Gehstock links, die physiothera peutische Behandlung und die orale Antikoagulation weiterzuführen. Am 1 8. August 1997 sei eine weitere Kontrolle geplant. Die Klinikärzte attestierten sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. November 1995 bis 1 8. August 1997 ( Urk. 11/16/3). 3. 4

Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2 6. August 1997 ( Urk. 11/17) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Es wurden darin die betreffenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 50 % . Im Zeitpunkt der Abklärung ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken. 4.

4.1

Im Rahmen des im November 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin ein Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, eingeholt. In dem betreffenden Bericht vom 1 8. Dezember 1998 kreuzte der behandelnde Arzt bei der Frage nach dem Gesundheitszustand sowohl „stationär“ als auch „sich verschlechternd“ an ( Urk. 11/28/1-2) . In einem weiteren (undatierten) Bericht führte Dr. Z.___ sodann aus, bei der Beschwer deführerin liege ein stationärer Gesundheitszustand vor. Ein Pensum von weni gen Stunden sitzend sei ihr zumutbar, es müsse sicherlich weniger als ein halber Tag sein. Tätigkeiten im Haushalt seien max. zu 40 % zumutbar, die Beschwer deführerin sei hier in vielen Dingen beeinträchtigt ( Urk. 11/30).

4.2

Dr. A.___ , Oberarzt an der Klinik Y.___ , hielt mit Arztbericht vom 1 6. April 1999 f est , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unver ändert. Bezogen auf den angestammten Beruf als Raumpflegerin wie auch auf eine vorwiegend stehende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit mit wechselnder Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sei max. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % anzunehmen. Tätigkeiten im Haushalt mit wechselnder Position, geringer Hüftbelastung und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten seien ebenfalls zu 30 % zumutbar ( Urk. 11/31). 5.

Dem im Rahmen des im Mai 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Ar ztbericht von Dr. Z.___

vom 6. Juli 20 0 1 ist zu entnehmen, es liege ein sta tionäre r Gesundheitszustand bzw. eine unveränderte Diagnose vor. Des Weite ren wurde ausgeführt, die Patientin sei als Mutter und Hausfrau überbelastet. Bezüglich einer (nicht möglichen) externen Arbeitstätigkeit wäre eine medizi nische Begutachtung diskutabel. Allenfalls sei für eine teilzeitig sitzende Tätig keit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 11/36). 6.

Dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren s von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztbericht der Y.___ vom 28. Oktober 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Ausräu mung und Fixation einer Pseudarthrose 1997 mit Nachkorrektur bei Iliumpseu darthrose , bei einem Status nach periacetabulärer Osteotomie rechts 1995 bei residueller Hüftdysplasie; chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei mediodorsaler

Diskusprotrusion und leichtgradiger rechtsseitiger Diskusprotru sion L4/L 5. Als Nebendiagnosen wurden eine depressive Stimmungslage sowie eine Hypothyreose substituiert genannt. Im Zusammenhang mit der Anamnese führten die Ärzte aus, die Patientin sei mit dem Resultat soweit zufrieden. Sie klage vor allem über Schmerzen nach längerem Sitzen und mit damit verbun denen ausgeprägten Anlaufschmerzen. Länger als eine Stunde könne sie kaum sitzen. Sie arbeite wie bisher zu 25 % bei der B.___ . Unter den Befunden wur den ein geringfügiges Insuffizienzhinken rechts sowie eine Beinlängendifferenz rechts + 1 cm angegeben. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit rechts habe folgende Resultate ergeben: Flex ion/Extension 90-0-0° ; Aussen-/Innenrotation 10-0-20° ; Abduktion 40°; Hüftabduktoren M4 bis M 5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeits belastung von 25 % angesichts der Restbeschwerden nach mehrmaligen Hüft eingriffen nicht weiter gesteigert werden könne ( Urk. 11/72). 7 .

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde von der Beschwerdegegne rin ein Arztbericht der Klinik Y.___ sowie des neuen Hausarztes Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FMH ,

zu den Akten genommen. Ebenso wurde von ihr ein neuer Haushaltsabklärungsbericht veranlasst. 7.1

Die behandelnden Ärzte des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2010 nebst den bisherigen Diagnosen bzw. Nebendiagnosen eine Coxarthrose links auf . Die Patientin habe über in etwa konstante Beschwerden in beiden Hüften in Vergleich zur letzten Untersuchung im Januar 2009 berichtet . Dabei handle es sich beidseits mehrheitlich um Belastungsschmerzen, wobei gelegent lich ohne spezifischen Grund Schmerzen ausgelöst werden könnten. Die Schmerzlokalisation sei sowohl im Bereich des Trochanter

major als auch in der Leistengegend angegeben worden. Linksseitig bestünden auch eigentliche schmerzbedingte Blockaden, welche sich jeweils spontan wieder lösten. Es bestehe eine schmerzarme bzw. –frei e Gehstrecke von 1.5 – 2 Stunden. Prob leme beim Treppensteigen würden keine vorliegen. Die Beschwerdefü hrerin verwende keine Gehstöcke . Rechtsseitig sei eine gewisse Wetterfühligkeit gege ben. Sporadisch nehme die Patientin Schmerzmittel zu sich. Unter den Befun den wurde folgendes angegeben: Hinkfreies

Gangbild ; Fersen- und Zehengang problemlos; orthograde Beinachse; symmetrische Beinlängen; reizlose Haut- bzw. Narbenverhältnisse; leichte Druckdolenz Trochanter Major bds ; keine Druckdolenzen inguinal; Flexion/Extension bds . ca. 90-0-0°; Innen-/Aussenrotation rechts 5-0-20°, links 20-0-40°; Ab-/Adduktion seitengleich; keine Schmerzprovokation bei der Bewegungsprüfung; Kraft der Hüftab duktoren unauffällig ( Urk 11/80). 7 .2

Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 2 6. August 2010 folgende Diagnosen auf: Coxarthrose links; Status nach meh reren Korrekturosteotomien bei kongenitaler Hüftdysplasie rechts; Weichteil rheumatische Beschwerden; rezidivierendes lumbosacrales Schmerzsyndrom. Der Hausarzt legte dar , die Beschwerdeführerin leide weiterhin häufig unter Schmerzen im Bereich des rechten Trochanters, weniger auch im Rücken und im rechten Tractus

iliotibialis sowie in der linken Leiste. Die Hüftgelenksbeweglich keit habe sich im Vergleich zur Untersuchung im Y.___ im Januar 2010 unterschiedlich dargestellt: Die Flexion habe rechts bis 90°, links bis 130° betra gen, die Innenrotation sei bds . normal gewesen, rechts sei die Aussenrotation jedoch aufgehoben gewesen; links habe sich diese teilweise eingeschränkt prä sentiert, mit Verminderung des Viererzeichens auf einen Drittel. Was die Prog nose betreffe, sei längerfristig eher eine Zunahme der artikulären und periarti kulären Hüftprobleme zu erwarten. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als B.___ -Mitarbeitern führte der behandelnde Arzt aus, bei Belastungen leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Hüftge lenksbereich . Psychische Einschränkungen seien derzeit keine gegeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine maximale Belastbarkeit von 8 – 10 Stunden berichtet. Dieser Umfang scheine plausibel ( Urk. 11/86/6-8). 7 .3

In i hrem Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Juli 2010 ermittelte die Beschwerde gegnerin eine Beeinträchtigung von gesamthaft 8.5 % . Sie erläu terte, die 50%ige Einschränkung, von welcher im Abklärungsbericht vom 2 6. August 1997 ausgegangen worden sei, könne absolut nicht mehr nachvoll zogen werden. Die Beschwerdeführerin habe gelernt, mit ihrer Behinderung umzugehen und die Haushalttätigkeiten entsprechend einzuteilen. Sie habe verschiedene Tricks und Methoden entwickelt, damit ihr die Erledigung der Haushalttätigkeiten mehrheitlich selbständig möglich sei ( Urk. 11/87). 8.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens wurde von der Beschwerde führerin ein Bericht der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 über die Hüft sprechstunde vom 2 4. Dezember 2012 eingereicht . Unter der Anamnese hielten die behandelnden Ärzte dabei fest, die Patientin habe über zunehmende belas tungsabhängige Beschwerden in beiden Hüften berichtet, inguinal erlebt. Dar über hinaus bestünden gelegentlich Ruhe-, Nacht- und Anlaufschmerzen. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Die Ausübung der D.___-A rbeiten (10 Stunden pro Woche) sei zunehmend beschwerlich, gleichermassen wie der Haushalt, welcher nur etappenweise durchgeführt werden könne. Beim längeren Gehen sei ein hinkendes Gangbild zu beobachten gewesen. Die maximale Geh strecke betrage eine halbe Stunde an schlechten Tagen und maximal eine Stunde an guten Tagen. Die maximale Zeit stehend und sitzend belaufe sich auf eine Stunde. Des Weiteren bestünden chronische Lumbalgien mit eher pseudo r adikulärer Beinausstrahlung beidseits , ohne sensomotorisches Defizit.

Die Befunde schilderten die Klinikärzte wie folgt: Leichtes Schonhinken rechts; Fersen- und Zehengang demonstrierbar; Trendelenburg-Zeichen rechts positiv . Hüfte rechts: Flexion/Extension 90/0/0°, Innen-/Aussenrotation 5/0/5°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftabduktoren M4; leichte Druckdolenz

pertro chantär ; leichter Dehnungsschmerz. Hüfte links: Flexion/Extension 100/0/0°, Innen-/Aussenrotation 20/0/40°, Ab-/Adduktion 40/0/10°; Kraft der Hüftab duktoren M5, schmerzfrei; Psoas -Zeichen beidseits negativ. Die Röntgenunter suchung erbrachte keine Zunahme der degenerativen Veränderungen ( Vorauf nahme Juni 2012).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, ursächlich für die beklagten Beschwer den sei eine Coxarthrose b eidseits . Es bestehe eine gewisse Überlage rung durch chronische Lumbalgien mit pseudoradiculärer Beinausstrahlung. Die Belastung in der Freizeit sollte sinnvollerweise nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Ebenso bei der beruflichen Tätigkeit und im Haushalt, wobei zusätz lich auch regelmässige Pausen einzulegen seien. Darüber hinaus sollte n weiter hin bei Bedarf Sc hmerzmittel eingenommen werden . Bei Schmerzexazerbation sei ausserdem eine diagnostisch-therapeutische Infiltration angezeigt. Eine sol che wünsche die Beschwerdeführerin indes zurzeit noch nicht ( Urk. 7/2). 9.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 beruht ihrer Begründung nach auf einem Revisionstatbestand. Vergleichszeitpunkt für die revisionsrecht lich massgebliche Frage nach einer Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen (vgl. E. 1.1) müsste hier der Zeitpunkt der verfügungsweisen Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per Januar 2002 am 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) sein. Die im Mai 2005 eingeleitete Überprüfung ging nicht über einen einfachen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten hinaus (E. 6). Abgesehen davon, dass im Mai 2005 eine Abklärung der erwerblichen Situation und im Aufgaben bereich Haushalt vollends unterblieb, obwohl aufgrund des IK-Eintrages sowie der Arbeitgeberauskünfte Anzeichen dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführe rin seit einigen Jahren wiederum im vormals ausgeübten Pensum tätig ist. Die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente Anfang 2002 fand aber – wie nach folgend aufzuzeigen ist - ohne verwertbare medizinische Beurteilung statt (vgl. E. 5), weshalb eine Prüfung, ob in gesundheitlicher Hinsicht oder in den Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 eine Änderung eingetreten ist, gar nicht erfolgen kann; vielmehr müsste auf medizi nische Einschätzungen zurückgegriffen werden, die im Zeitpunkt der Rentener höhung bereits keine Gültigkeit mehr besassen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Berentung (November 1996) waren nämlich die postoperativen Behandlungen noch nicht abgeschlossen und ging die Beschwerdeführerin noch an Gehstöcken (E. 3). Eine revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist daher nicht möglich, sondern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Verfügung vom 1 6. Mai 2002 ( Urk. 11/60) als zweifellos unrichtig. 10.

Die Beschwerdeführerin hatte

bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

17. Januar 2002 ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht, in welchem sie dar legte, dass sie sich im September 2001 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit 1. Januar 2002 zusammen mit ihrer 15-jährigen Tochter eine eigene Woh nung beziehe. Die Aufnahme des Getrenntlebens würde eine vollzeitliche oder jedenfalls deutlich über 50 % liegende Erwerbstätigkeit mit sich bringen. Ihrem Gesuch hatte die Beschwerdeführerin eine Getrenn t lebens-Vereinbarung vom 1 4. Januar/ 3. Februar 2002 beigelegt ( Urk. 11/44; Urk. 11/46). In der Folge wurde von der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai 2002 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente verfügt, wobei sie neu von einem Verhältnis Erwerbs - be reich -Haushaltsbereich von je 50 % ausging. Das Ausmass der Einschränkung im Erwerbsbereich bezifferte sie nach wie vor auf 100 % , im Haushaltsbe - reich ging sie ebenfalls unverändert von einer Einschränkung von 50 % aus ( Urk. 11/53; Urk. 11/60).

Das Festhalten an den bisherigen Einschränkun - gen

war indes fehlerhaft . So ist dem im Rahmen des im Mai 2005 eingeleite - ten Revisionsverfahrens ei ngeholten Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 11/73) zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin per 2 4. Januar 2002

- also zeitlich vor der hier in Frage stehenden Revisionsverfügung vom 1 6. Mai 2002 - ein Arbeitsverhältnis als Haushaltshilfe bei der B.___ im Umfang von 1-2 Stunden pro Tag eingegangen war , was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht berücksichtigt werden konnte, da ihr diese neue Tatsache nicht bekannt war. Der Vorwurf einer Verletzung der Mel depflicht wird von der Beschwerdeführerin indes in Abrede gestellt mit dem Hinweis, sie habe die Aufnahme des betreffenden Arbeitsverhältnisses der Beschwerdegegnerin damals telefonisch mitgeteilt (Urk. 20) . Inwieweit diese Behauptung als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist vorliegend im Er g ebnis nicht von Bedeutung, jedenfalls ist erstellt, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2002, welche wie erwähnt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbsaufnahme auf falschen Tatsachen beruhte. Unabhängig davon war die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit auch aufgrund der damaligen medizinischen Akten lage nicht statthaft . So war von Dr. Z.___ bereits mit Bericht vom 1 8. Dezember 1998 eine seit Januar 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben worden ( Urk. 11/28/1-2). In einem späteren (undatierten) Bericht wurde von Dr. Z.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit von „lediglich wenige Stunden sitzend, sicher weniger als 1/2 Tag“ festgehalten ( Urk. 11/30). Weiter attestierte

Dr. A.___ von der Klinik Y.___ mit Bericht vom 1 6. April 1999 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigke it für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für einen stehend belastenden Beruf, hingegen hielt er in einer adaptierten Tätigkeit (wechselnde Position, vorwiegend sitzend, ohne wesentliche Hüftgelenksbelastung; kein Heben oder Tragen schwerer Lasten) eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich . Schliesslich wurde von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2001 ( Urk. 11/36) die Angabe „teilzeitig sitzend 30 % AF?“ gemacht, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Hausarzt damals die Auf nahme einer Arbeitstätigkeit im betreffenden Umfang von 30 % für denkbar hielt . Nachdem in all den genannten Berichten eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bejaht wird ,

kann nicht nachvollzogen werden , weshalb in der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 nach wie vor von einer 100%igen Ein schränkung im Erwerbsbereich ausgegangen wurde. Es wären vorliegend wei tere Abklärungen

- insbesondere die von Dr. Z.___ am 6. Juli 20 0 1 angeregte Begutachtung - durchzuführen gewesen. Ferner bestanden aufgrund der sich aus den Arztberichten ergebende n Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch hin reichend Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufga benbereich, weshalb auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsbe richts angezeigt gewesen wäre.

Gesamthaft ist jedenfalls festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung im Rahmen des im Januar 20 0 2 eingeleiteten und mit Verfügung vom 1 6. Mai 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche

Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes ist die Aufhe bung der Revisionsverfügung vom 16. Mai 2002 somit zu schützen.

Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, inwieweit bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde indes zutreffend darauf hingewiesen ( Urk. 19) , dass dafür ebenfalls konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Aus m edizinischer Sicht wurde damals von den behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ mit Bericht vom 9. Juli 1997 vom 4. November 1995 bis 1 8. August 1997 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit festge halten ( Urk. 11/16). Sodann fand am 2 2. August 1997 eine Haushaltabklärung statt, wobei im Bericht vom 2 6. August 1997 in Bezug auf den Erwerbsbereich (Anteil 25 % ) von einer Einschränkung von 100 % und in Bezug auf den Haus haltsbereich (Anteil 75 % ) von einer Einschränkung von 50 % ausg egangen wurde . Seitens der behandelnden Ärzte des Y.___ wurde diesbezüglich am 2 0. Oktober 1997 ausgeführt, die im Abklärungsbericht aufgeführten Angaben könnten bestätigt werden bzw. könne der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Rente zugestanden werden ( Urk. 11/18/3). Vorliegend vermö gen die Einschätzungen der Klinik Y.___ für eine rechtsgenügliche Beurtei lung der Invalidität wiederum nicht zu genügen. So kann einzig aufgrund der Angabe, dass aus ärztlicher Sicht die Zusprache einer 50%-Rente gerechtfertigt sei, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit über den 1 8. August 1997 hinaus

nicht konkret nachvollzogen werden . Ohnehin erscheint die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik unvollständig, da die IV-rechtlich bedeutsame Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepasste n Tätig keit

von ihr nicht beantwortet wurde . Gesamthaft wäre vorliegend deshalb zufolge Fehlens einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch hinsichtlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen bzw. ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen . 11.

11.1

Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides , sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion

stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1

lit . c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. einer vormals ergangenen Revisionsverfügung festgestellt sein. Ist dies

– wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit einer vormals ergangenen Ren tenverfügung sein Bewenden haben . Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfü gung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1

0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1). 11.2

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens abgegebenen ärztlichen Einschät zungen eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Was zunächst den Bericht der Klinik Y.___ vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 11/80 ; identischen Inhalts ist ein auf den 5. Februar 2010 datierter Bericht; Urk. 11/81/6-7) betrifft, vermag dieser für die vorliegenden Belange nicht zu genügen, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stattfindet. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 11/86/6-8) ist sodann einzig zu ent nehmen, dass das von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Pensum in der angestammten Tätigkeit von 8 – 10 Stunden plausibel sei .

Eine objektive Beur teilung der medizinischen Leistungsfähigkeit fehlt . Der Beweiswert des Bericht s

ist allein schon deshalb eingeschränkt, weil er keine Ei nschätzung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit enthält. Eine konkrete Beur teilung der Arbeitsfähigkeit kann im Übrigen auch dem „ärztlichen Zeugnis“ von Dr. C.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 11/92) nicht entnommen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichts der Klinik Y.___ vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/2) ist schliesslich festzustellen, dass dieser gleich wie jener vom 1 5. Januar 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält. 11.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine zuver lässigen medizinischen Angaben zur Beurteilung eines Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro zu entnehmen sind . Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 ist somit aufzuheben und die Sache zu entsprechenden ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird dabei gegebenenfalls auch die Einholung eines neuen Haushaltsabklärungsberichts angezeigt sein. Der mit der aufzuhebenden Verfügung angeordnete Entzug des Suspensiveffekts ( Urk. 2 Dispositivziffer 2) dauert praxisgemäss bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vor nahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungs verfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370). 12.

12.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 12.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angele genheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger