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IV.2012.01305

Invalidenrente. Festsetzung einer halben Rente anstelle einer Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2014-04-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1984 in Y.___ geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein. Er besuchte hier die restlichen Schuljahre und war anschliessend als ungelernter Hilfsa rbeiter auf dem Bau tätig . I m Jahr 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalid en versicherung an (Urk. 7/1/1- 7, Urk. 7/5/1). D as Leis tungsbegehren

des Versicherten

wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 5. April 2006 abgewiesen,

da in Bezug auf berufliche Massnahmen kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorl iege

(Urk. 7/18/1) .

Vom

1. Februar 2008 bis 13. August 2009 war X.___

als Bauarbeiter C bei der Z.___, tätig (Urk. 7/28/1-6) .

Am 19. Mai 2011 meldete der Versicherte sich wegen Aids sowie Depression en

bei der Invalidenversicherung erneut zur beruflichen Integration und zudem erstmals zum Bezug von

Renten leistungen an. Daraufhin klärte

die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab

(Urk. 7/26/1-4,

Urk. 7/26/6- 8, Urk. 7/27/5-7, Urk. 7/28/1-6, Urk. 7/31/1-8, Urk. 7/65/3-4). Weiter

wurde eine Arbeitsvermittlung durch geführt, die am 22. Mai 2012 mit Einverständnis des Versicherten

abgebrochen wurde (Urk. 7/61/1, Urk.

7/62/1).

Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache

einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/69/ 1, Urk. 7/70/1-3). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fröhlich, Einwand

erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen (Urk. 7/79/1-5). Am 29. November 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/91/1-2=Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte

Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszu zahlen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ha lbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 6) . Mit Gerichts verfügung vom 19. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführ er die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und ihm

Rechtsanwältin Fröhlich als unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8). Der Versicherte liess mit Replik vom 27. Februar 2013 an sei nem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24.

April 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 25. Ap ril 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 3. April 2014 verzichtete die mit Verfügung vom

3. März 2014 beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf eine Stellungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 7 0 Prozent Anspruch auf eine gan ze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom - men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinwei sen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2. 1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und vom B.___

(Urk . 7/26,

Urk. 7/31/2-9, Urk. 7/65/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in einem Ausmass von 50

% zumutbar (Urk. 2, Urk. 6). Zunächst ging die Beschwerdegegnerin von einem Anspruch auf eine Viertelsrente

aus (Urk . 2). Diese Berechnung korri gierte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort, mit welcher sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend beantragte, dass dem Beschwerde führer eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk . 6). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, der Erwerbsfähigkeitsgrad (gemeint wohl: die Arbeitsfähigkeit) von 50 % wi derspreche den Akten und sei zu hoch angesetzt. Der B.___ spreche von maximal 50 % und Dr. A.___ von 30-50 % . D er Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) zitiere falsch aus dem Bericht von Dr. A.___ . Aus diesen Gründen werde beantragt, von einer Erwerbsfähig keit von 30-50 %, also von ca. 40 %, auszugehen. Anstelle de s in der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angeführten Sektor s

„ Produktion “ sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens

der Bereich

„ Dienstleistungen “ anzu wenden. Im Dienstleistungsbereich seien höchstwahrscheinlich eher Arbeitsstel len ohne grosse körperliche Belastung zu finden und gebe es auch Hilfsstellen im Hintergrund, bei welchen mittelmässige Deutschkenntnisse ausreichten (Urk. 1). Für das Valideneinkommen sei ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819. -- ein zusetzen (Urk . 6). 3. 3.1

Z u prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer i m Rahmen einer angepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 3.2

3.2.1

Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: AIDS, eine chronische Schlafstö rung wahrscheinlich AIDS-medikamentenbedingt und eine depressive Episode monophasisch mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) . Die Medikation betreffend Depression setze sich zusammen aus 30 mg Remeron abends sowie 5 mg Zyprexa . Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Müdig keit, Lustlosigkeit, Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit. Immer noch bestün den Schlafstörungen und der Appetit sei stark vermindert. Es seien beim Beschwerdeführer viele Schamgefühle, Angst vor der Zukunft sowie Gefühle von Schuld betreffend die Ansteckung der Partnerin vorhanden. Er sei gedank lich eingeengt auf die schuldhaften Inhalte und Zukunftsängste. D ie Auffassung des Beschwerdeführers scheine intakt zu sein, es entstünden aber oft Missver ständnisse. Er wirke eher ausdrucksarm, abgestumpft, traurig und fragend. Das formale Denken sei intakt, aber eher einfallsarm und eingeengt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dieser selbst sehe sich fähig, 50 % als Chauffeur zu arbeiten. Dies sei aber eine fragliche Einsch ät zung und sehr subjektiv. Für leichte Arbeiten bestehe wahrscheinlich eine Ar beitsfähigkeit von 30-50 %, welche aber erst in einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste (Urk. 7/26/1-4) .

In seinem Bericht vom

19. Juli 2012 hielt Dr . A.___ fest, dass es dem Beschwer deführer etwas besser gehe. Die Medikation zur Behandlung der Depression be stehe nun aus zwei mal 50 mg Prazine, drei mal 1 mg Temesta und 75 mg Lyrica . Es beständen viele psychosoziale Probleme und es müsse alles versucht werden, dem Patienten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Der Pati ent sei gewillt zu arbeiten und wahrscheinlich seien die Chancen jetzt besser als vor einem Jahr . Er brauche eine Stelle, bei welcher er sich bewähren könne, und ein Arbeitsversuch werde zeigen, was bezüglich Präsenzzeit und Leistungsfähig keit möglich sei (Urk. 7/65/3-4). 3.2.2

Gemäss Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ vom 29. Juni 2011 lag keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und traten seit der 2008 bestehenden antiretrovira len Therapie beim Beschwerdeführer keine HIV-assoziierten Erkrankungen auf. Bezüglich der HIV-Infektion habe der Versicherte eine sehr gute Prognose und könne von einer praktisch normalen Lebenserwartung ausgegangen werden. Für Hilfsarbeiten auf dem Bau best ehe an sich keine Arbeitsunfähigkeit, doch der Versicherte gebe an, dass diese Arbeiten für ihn körperlich zu anstrengend seien . Zudem sei er aufgrund der Depression und deren Therapie zu müde für diese

Arbeit . Der Versicherte

sei aus infektiologischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/27/5-7). %1.%2.3 Der Bericht des B.___

vom 31. August 2011 beschränkt e sich auf die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäss dem Bericht schien zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ungelernter Bauarbeiter möglich zu sein. Hingegen sei man davon ausgegangen, dass eine Arbeit in ei nem Pensum von ca. 50 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Die se Arbeit sollte jedoch ohne grosse körperliche Belastung erfolgen, denn der Ver sicherte sc heine nicht mehr in der Lage zu sein, schwere Gewichte oder ähnli ches zu heben. Das Konzentrationsvermögen sei leicht bis mittelgradig, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig sowie die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 7/31/1-9). %1.%2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 gestützt auf die erwähnten Arztberichte vor, der Beschwerdeführer sei für eine adaptierte Tätigkeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 100 % arbeitsunfähig gewesen und s ei ab Februar 2011 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/68/3) . Mit Stellungnahme vom 9. August 2012 ergänzte Dr.

D.___,

e s bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine an gepasste Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastungen, welche nicht morgens beginne, unter Weiterführung der fachärztlichen Behandlung, wobei für die an gepasste Tätigkeit ein stufenweiser Belastungsaufbau zu empfehlen wäre (Urk. 7/68/5). In der Stellungnahme vom 15. August 2012 erklärte Dr. D.___

schliesslich, es liege eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Sy ndrom vor. Erneut hielt er fest, für eine adaptierte,

leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und erhöhte Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit bestehe ab Februar 2011 eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 %, wobei ein stufenweiser

Belastungsaufbau für die angepasste Tätig keit stattzufinden habe (Urk. 7/68/6) . %1.4

1.%2.%3

Mit Ausnahme des Berichts der

Klinik für Infektionskrankheiten und Spital - hygi ene

des C.___

(Urk. 7/27/5-7) w urde in sämtli chen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ausgeführt, dass der Beschwer deführer seine bisherige berufliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr ausüben k önne und dass er auch in einer angepassten Tätigkeit über keine Arbeit sfähig keit von 100 % verfüg e (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/31/1-9, Urk. 7/65/3-4, U rk. 7/68/3-6). Der besagte Bericht, welcher zu einer

anderen Schlussfolgerung gelangte, beschränkte sich ausdrücklich auf die infektiologische

Sichtweise .

Demgegenüber wurde die teilweise

Arbeits unfähigkeit durch die anderen medi zinischen Berichte insbesondere mit der Depression begründet, unter welcher der Beschwerdeführer leidet . Diese Berichte wurden von Fachpersonen im Be reich Psychiatrie verfasst . Die Beschwerdegegnerin g ing gestützt auf diese ärzt lichen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer angepass ten Tätigkeit

nachgehen k önne (Urk. 2, Urk. 6) .

Dr. A.___

war zwar in seinem ersten Bericht von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einem Um fang von 30 bis 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urk. 7/26/1-4) . In seinem zweiten Bericht führte er jedoch aus, dass es dem Beschwerde führer etwas besser gehe und sich seine Chancen zu arbeiten wahr - scheinlich

verbessert hätten

(Urk.

7/65/3-4) .

Es r echtfertigt sich somit, aufgrund des eher positiven Verlaufs von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen . 2.%2.%3

Die Annahme einer Arbeits fähigkeit von 50 % deckt sich auch mit dem Bericht des B.___

vom 31. August 2011 (Urk. 7/31/1-9) . Dieser Bericht bezieht sich zwar lediglich auf den Zeit raum von Oktober 2010 bis Januar 2011, doch gemäss den Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich ver ändert und sich - gemäss den beiden Berichte n von Dr. A.___

– eher verbes sert als verschlechtert. Im Bericht des B.___ ist von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers im Um fang von ca. 50 % und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk.

1) von max. 50 % die Rede. Das heisst zusammenfassend, dass auf diese 50 %

Arbeits fähigkeit abzustellen ist, welche sowohl im Bericht von Dr. A.___ als auch im Bericht des B.___

festgehalten ist und mittels Beschreibung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers respektive der Auswirkungen der Depression auf den Beschwerdeführer

nach vollziehbar begründet w ird . Nicht zuletzt hat offenbar auch der Beschwerde führer selbst seine Arbeit sfähigkeit gegenüber Dr. A.___ mit 50 % einge schätzt, wobei er angab, als Chauffeur arbeiten zu wollen (Urk. 7/26/4) . Selbst wenn mit Dr. A.___

davon ausgegangen wird, dass dies eine unrealistische Selbste inschätzung des Beschwerdeführers darstellt, so könnte er dennoch in einer leichteren Tätigkeit, welche wenig Konzentration verlangt, mit einem Pensum von 50 % arbeiten. 3.3.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, das Scheitern des Arbeitsversuchs des E.___ zeige, dass seine Arbeitsfähigkeit mit Vorsicht einzuschätzen sei (Urk. 1 S. 4). Dazu ist zunäch st anzumerken, dass es sich um keinen Arbeits versuch, sondern um den Versuch eine r Arbeitsvermittlung handelte. Mit ande ren Worten sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche unterstützt wer den. A us dem Verlaufsprot o koll betreffend Arbeitsvermittlung erg ibt sich, dass diese insbesondere daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer die Termine nicht zuverlässig wahrnahm und jeweils unentschuldigt n icht zu Gesprächen erschien . Die Prognose ergab, dass verschiedene invaliditätsfremde Fakto ren wie Strafregistereinträge, Deutschkenntnisse, Schulbildung und Ver halten die beruf lich e Integration erschwerten (Urk. 7/72/1-6).

Solche Faktoren sind jedoch bei der Festlegung der Arbeits fähigkeit nicht von Relevanz. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Eingliederung in die Arbeit swelt erneut durch die IV-Stelle unterstützt werden könnte, sollte er gewillt sein, dieses Angebot anzunehmen (Urk. 7/61/1) . 3.4

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schwierigkeiten b ei der Stellensuche ist weiter darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 AT SG massgebend ist. Dies ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, um fasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b). 3.5

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Morgen, nachgehen kann. Die IV-Stelle ging dabei von einer Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und re petitive Tätigkeiten) aus (Urk. 2). Diese Tätigkeiten setzen we der eine schulische oder berufliche Bildung noch Sprachkenntnisse voraus. 4. 4.1

Im Folgenden sind das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen festzu legen und ist mittels Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu berechnen. 4.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der LSE, was die Rechtsprechung bei Erreiche n eines Erheblichkeitsgrenzwerte s von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 E.

6.1.1 und E. 6.1.2). 4.3

Der Beschwerdeführer h ä tte im massgeblichen Jahr 20 11 bei seiner letzten Arbeit geberin Z.___ gemäss deren unbestritten gebliebenen An gaben sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung nach Ablauf des Wartejahres einen Jahreslohn von Fr. 63‘819.-- erzielt (Urk. 7/28/3). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom

29. November 2012 auf diesen Lohn als Valideneinkommen ab (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 führte sie

dann aus, es sei auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss der Lohntabelle TA1 der LSE 2010, Ziffer 1-96, Anforderungsniveau 4, abzustellen, was ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘593. -- ergebe (Urk. 6). Der Beschwer deführer liess in der Replik geltend machen, es sei für das Valideneinkommen

ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819.-- einzusetzen (Urk.

9).

Das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ermittelte tatsächliche Einkommen ist den bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein ge tretenen Entwicklungen anzu passen. Zwischen dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielten Lohn, aufgerech net auf das Jahr 2011, und dem von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort berücksichtigten Tabellenlohn besteht lediglich ein

für die Berechnung des In validitätsgrads im vorliegenden Fall unbedeutender Unterschied von

rund 3, 5 % . Es ist somit vom Jahreslohn in der Höhe von Fr . 63‘819.-- als Validenein kommen auszugehen. 4.4

Der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zugrunde zu le gen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. November 2012 ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA 1 Ziff. 10-45 Produktion) vom Lohn für Produktionsmitarbeiter für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 33’188. -- für ein 50%- Pensum aus (Urk. 2). In ihrer Replik korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen Wert auf Fr. 30’796.--, basierend auf einem Hilfsar beiterlohn

gemäss LSE 2010 TA1, Ziff. 1 -96, Anforderungsniveau 4 (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es sei nicht auf eine Hilfsarbeit er tätigkeit in der Produktion, sondern auf eine solche im Dienstleis tungsbereich abzustellen (Urk. 1 und Urk. 9). Die Darlegungen der Beschwerde gegnerin, dass aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse und der Schulbil dung des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit in der Produktion und nicht im Dienstleistungsbereich abzustellen sei, vermögen zu überzeugen. Auch in der Produktion existieren körperlich wenig anstrengende Tätigkeit en, für welche keine Ausbildung benötigt wird . Somit ist

für das Jahr 2011 auf den Jahreslohn in der Höhe von Fr. 33‘188. -- gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin abzustellen. 4. 5

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25

% dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von persönli chen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde eine solche Reduktion um 10

% be antragen (Urk.

1), was durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeant wort anerkannt wurde (Urk. 6) und sich als angemessen erweist. Das Invaliden einkommen reduziert sich somit auf den Betrag von Fr. 29‘869. --. 4.6

Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 63‘819.-- mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘869. -- resul tiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 33‘949. -- und ein Invaliditäts grad von 53 % . Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente, welche ihm ab

1. November 2011 zuzusprechen ist.

5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. November 2012 insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1.

November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 6 . 6 .1

Da es um die Bew illigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde führ er hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Partei entschädigung.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom 5. Februar 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 7 Stunden und 1 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 73.75

aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin

der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin

de s Beschwerdeführer s eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs a nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der

Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentge ltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender

Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom

1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46

BGG).

Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Februar 2008 bis 13. August 2009 war X.___

als Bauarbeiter C bei der Z.___, tätig (Urk. 7/28/1-6) .

Am 19. Mai 2011 meldete der Versicherte sich wegen Aids sowie Depression en

bei der Invalidenversicherung erneut zur beruflichen Integration und zudem erstmals zum Bezug von

Renten leistungen an. Daraufhin klärte

die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab

(Urk. 7/26/1-4,

Urk. 7/26/6- 8, Urk. 7/27/5-7, Urk. 7/28/1-6, Urk. 7/31/1-8, Urk. 7/65/3-4). Weiter

wurde eine Arbeitsvermittlung durch geführt, die am 22. Mai 2012 mit Einverständnis des Versicherten

abgebrochen wurde (Urk. 7/61/1, Urk.

7/62/1).

Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache

einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/69/ 1, Urk. 7/70/1-3). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fröhlich, Einwand

erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen (Urk. 7/79/1-5). Am 29. November 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/91/1-2=Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 7 0 Prozent Anspruch auf eine gan ze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom - men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinwei sen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2. 1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und vom B.___

(Urk . 7/26,

Urk. 7/31/2-9, Urk. 7/65/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in einem Ausmass von 50

% zumutbar (Urk. 2, Urk. 6). Zunächst ging die Beschwerdegegnerin von einem Anspruch auf eine Viertelsrente

aus (Urk . 2). Diese Berechnung korri gierte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort, mit welcher sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend beantragte, dass dem Beschwerde führer eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk . 6).

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte

Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszu zahlen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ha lbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 6) . Mit Gerichts verfügung vom 19. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführ er die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und ihm

Rechtsanwältin Fröhlich als unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8). Der Versicherte liess mit Replik vom 27. Februar 2013 an sei nem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24.

April 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 25. Ap ril 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 3. April 2014 verzichtete die mit Verfügung vom

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, der Erwerbsfähigkeitsgrad (gemeint wohl: die Arbeitsfähigkeit) von 50 % wi derspreche den Akten und sei zu hoch angesetzt. Der B.___ spreche von maximal 50 % und Dr. A.___ von 30-50 % . D er Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) zitiere falsch aus dem Bericht von Dr. A.___ . Aus diesen Gründen werde beantragt, von einer Erwerbsfähig keit von 30-50 %, also von ca. 40 %, auszugehen. Anstelle de s in der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angeführten Sektor s

„ Produktion “ sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens

der Bereich

„ Dienstleistungen “ anzu wenden. Im Dienstleistungsbereich seien höchstwahrscheinlich eher Arbeitsstel len ohne grosse körperliche Belastung zu finden und gebe es auch Hilfsstellen im Hintergrund, bei welchen mittelmässige Deutschkenntnisse ausreichten (Urk. 1). Für das Valideneinkommen sei ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819. -- ein zusetzen (Urk . 6). 3.

E. 3 März 2014 beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf eine Stellungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Z u prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer i m Rahmen einer angepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

E. 3.2.1 Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: AIDS, eine chronische Schlafstö rung wahrscheinlich AIDS-medikamentenbedingt und eine depressive Episode monophasisch mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) . Die Medikation betreffend Depression setze sich zusammen aus 30 mg Remeron abends sowie 5 mg Zyprexa . Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Müdig keit, Lustlosigkeit, Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit. Immer noch bestün den Schlafstörungen und der Appetit sei stark vermindert. Es seien beim Beschwerdeführer viele Schamgefühle, Angst vor der Zukunft sowie Gefühle von Schuld betreffend die Ansteckung der Partnerin vorhanden. Er sei gedank lich eingeengt auf die schuldhaften Inhalte und Zukunftsängste. D ie Auffassung des Beschwerdeführers scheine intakt zu sein, es entstünden aber oft Missver ständnisse. Er wirke eher ausdrucksarm, abgestumpft, traurig und fragend. Das formale Denken sei intakt, aber eher einfallsarm und eingeengt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dieser selbst sehe sich fähig, 50 % als Chauffeur zu arbeiten. Dies sei aber eine fragliche Einsch ät zung und sehr subjektiv. Für leichte Arbeiten bestehe wahrscheinlich eine Ar beitsfähigkeit von 30-50 %, welche aber erst in einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste (Urk. 7/26/1-4) .

In seinem Bericht vom

19. Juli 2012 hielt Dr . A.___ fest, dass es dem Beschwer deführer etwas besser gehe. Die Medikation zur Behandlung der Depression be stehe nun aus zwei mal 50 mg Prazine, drei mal 1 mg Temesta und 75 mg Lyrica . Es beständen viele psychosoziale Probleme und es müsse alles versucht werden, dem Patienten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Der Pati ent sei gewillt zu arbeiten und wahrscheinlich seien die Chancen jetzt besser als vor einem Jahr . Er brauche eine Stelle, bei welcher er sich bewähren könne, und ein Arbeitsversuch werde zeigen, was bezüglich Präsenzzeit und Leistungsfähig keit möglich sei (Urk. 7/65/3-4).

E. 3.2.2 Gemäss Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ vom 29. Juni 2011 lag keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und traten seit der 2008 bestehenden antiretrovira len Therapie beim Beschwerdeführer keine HIV-assoziierten Erkrankungen auf. Bezüglich der HIV-Infektion habe der Versicherte eine sehr gute Prognose und könne von einer praktisch normalen Lebenserwartung ausgegangen werden. Für Hilfsarbeiten auf dem Bau best ehe an sich keine Arbeitsunfähigkeit, doch der Versicherte gebe an, dass diese Arbeiten für ihn körperlich zu anstrengend seien . Zudem sei er aufgrund der Depression und deren Therapie zu müde für diese

Arbeit . Der Versicherte

sei aus infektiologischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/27/5-7). %1.%2.3 Der Bericht des B.___

vom 31. August 2011 beschränkt e sich auf die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäss dem Bericht schien zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ungelernter Bauarbeiter möglich zu sein. Hingegen sei man davon ausgegangen, dass eine Arbeit in ei nem Pensum von ca. 50 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Die se Arbeit sollte jedoch ohne grosse körperliche Belastung erfolgen, denn der Ver sicherte sc heine nicht mehr in der Lage zu sein, schwere Gewichte oder ähnli ches zu heben. Das Konzentrationsvermögen sei leicht bis mittelgradig, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig sowie die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 7/31/1-9). %1.%2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 gestützt auf die erwähnten Arztberichte vor, der Beschwerdeführer sei für eine adaptierte Tätigkeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 100 % arbeitsunfähig gewesen und s ei ab Februar 2011 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/68/3) . Mit Stellungnahme vom 9. August 2012 ergänzte Dr.

D.___,

e s bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine an gepasste Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastungen, welche nicht morgens beginne, unter Weiterführung der fachärztlichen Behandlung, wobei für die an gepasste Tätigkeit ein stufenweiser Belastungsaufbau zu empfehlen wäre (Urk. 7/68/5). In der Stellungnahme vom 15. August 2012 erklärte Dr. D.___

schliesslich, es liege eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Sy ndrom vor. Erneut hielt er fest, für eine adaptierte,

leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und erhöhte Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit bestehe ab Februar 2011 eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 %, wobei ein stufenweiser

Belastungsaufbau für die angepasste Tätig keit stattzufinden habe (Urk. 7/68/6) . %1.4

1.%2.%3

Mit Ausnahme des Berichts der

Klinik für Infektionskrankheiten und Spital - hygi ene

des C.___

(Urk. 7/27/5-7) w urde in sämtli chen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ausgeführt, dass der Beschwer deführer seine bisherige berufliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr ausüben k önne und dass er auch in einer angepassten Tätigkeit über keine Arbeit sfähig keit von 100 % verfüg e (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/31/1-9, Urk. 7/65/3-4, U rk. 7/68/3-6). Der besagte Bericht, welcher zu einer

anderen Schlussfolgerung gelangte, beschränkte sich ausdrücklich auf die infektiologische

Sichtweise .

Demgegenüber wurde die teilweise

Arbeits unfähigkeit durch die anderen medi zinischen Berichte insbesondere mit der Depression begründet, unter welcher der Beschwerdeführer leidet . Diese Berichte wurden von Fachpersonen im Be reich Psychiatrie verfasst . Die Beschwerdegegnerin g ing gestützt auf diese ärzt lichen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer angepass ten Tätigkeit

nachgehen k önne (Urk. 2, Urk. 6) .

Dr. A.___

war zwar in seinem ersten Bericht von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einem Um fang von 30 bis 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urk. 7/26/1-4) . In seinem zweiten Bericht führte er jedoch aus, dass es dem Beschwerde führer etwas besser gehe und sich seine Chancen zu arbeiten wahr - scheinlich

verbessert hätten

(Urk.

7/65/3-4) .

Es r echtfertigt sich somit, aufgrund des eher positiven Verlaufs von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen . 2.%2.%3

Die Annahme einer Arbeits fähigkeit von 50 % deckt sich auch mit dem Bericht des B.___

vom 31. August 2011 (Urk. 7/31/1-9) . Dieser Bericht bezieht sich zwar lediglich auf den Zeit raum von Oktober 2010 bis Januar 2011, doch gemäss den Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich ver ändert und sich - gemäss den beiden Berichte n von Dr. A.___

– eher verbes sert als verschlechtert. Im Bericht des B.___ ist von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers im Um fang von ca. 50 % und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk.

1) von max. 50 % die Rede. Das heisst zusammenfassend, dass auf diese 50 %

Arbeits fähigkeit abzustellen ist, welche sowohl im Bericht von Dr. A.___ als auch im Bericht des B.___

festgehalten ist und mittels Beschreibung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers respektive der Auswirkungen der Depression auf den Beschwerdeführer

nach vollziehbar begründet w ird . Nicht zuletzt hat offenbar auch der Beschwerde führer selbst seine Arbeit sfähigkeit gegenüber Dr. A.___ mit 50 % einge schätzt, wobei er angab, als Chauffeur arbeiten zu wollen (Urk. 7/26/4) . Selbst wenn mit Dr. A.___

davon ausgegangen wird, dass dies eine unrealistische Selbste inschätzung des Beschwerdeführers darstellt, so könnte er dennoch in einer leichteren Tätigkeit, welche wenig Konzentration verlangt, mit einem Pensum von 50 % arbeiten. 3.3.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, das Scheitern des Arbeitsversuchs des E.___ zeige, dass seine Arbeitsfähigkeit mit Vorsicht einzuschätzen sei (Urk. 1 S. 4). Dazu ist zunäch st anzumerken, dass es sich um keinen Arbeits versuch, sondern um den Versuch eine r Arbeitsvermittlung handelte. Mit ande ren Worten sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche unterstützt wer den. A us dem Verlaufsprot o koll betreffend Arbeitsvermittlung erg ibt sich, dass diese insbesondere daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer die Termine nicht zuverlässig wahrnahm und jeweils unentschuldigt n icht zu Gesprächen erschien . Die Prognose ergab, dass verschiedene invaliditätsfremde Fakto ren wie Strafregistereinträge, Deutschkenntnisse, Schulbildung und Ver halten die beruf lich e Integration erschwerten (Urk. 7/72/1-6).

Solche Faktoren sind jedoch bei der Festlegung der Arbeits fähigkeit nicht von Relevanz. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Eingliederung in die Arbeit swelt erneut durch die IV-Stelle unterstützt werden könnte, sollte er gewillt sein, dieses Angebot anzunehmen (Urk. 7/61/1) .

E. 3.4 Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schwierigkeiten b ei der Stellensuche ist weiter darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 AT SG massgebend ist. Dies ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, um fasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b).

E. 3.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Morgen, nachgehen kann. Die IV-Stelle ging dabei von einer Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und re petitive Tätigkeiten) aus (Urk. 2). Diese Tätigkeiten setzen we der eine schulische oder berufliche Bildung noch Sprachkenntnisse voraus. 4. 4.1

Im Folgenden sind das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen festzu legen und ist mittels Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu berechnen. 4.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der LSE, was die Rechtsprechung bei Erreiche n eines Erheblichkeitsgrenzwerte s von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 E.

6.1.1 und E. 6.1.2). 4.3

Der Beschwerdeführer h ä tte im massgeblichen Jahr 20

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 11 bei seiner letzten Arbeit geberin Z.___ gemäss deren unbestritten gebliebenen An gaben sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung nach Ablauf des Wartejahres einen Jahreslohn von Fr. 63‘819.-- erzielt (Urk. 7/28/3). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom

29. November 2012 auf diesen Lohn als Valideneinkommen ab (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 führte sie

dann aus, es sei auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss der Lohntabelle TA1 der LSE 2010, Ziffer 1-96, Anforderungsniveau 4, abzustellen, was ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘593. -- ergebe (Urk. 6). Der Beschwer deführer liess in der Replik geltend machen, es sei für das Valideneinkommen

ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819.-- einzusetzen (Urk.

9).

Das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ermittelte tatsächliche Einkommen ist den bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein ge tretenen Entwicklungen anzu passen. Zwischen dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielten Lohn, aufgerech net auf das Jahr 2011, und dem von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort berücksichtigten Tabellenlohn besteht lediglich ein

für die Berechnung des In validitätsgrads im vorliegenden Fall unbedeutender Unterschied von

rund 3, 5 % . Es ist somit vom Jahreslohn in der Höhe von Fr . 63‘819.-- als Validenein kommen auszugehen. 4.4

Der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zugrunde zu le gen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. November 2012 ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA 1 Ziff. 10-45 Produktion) vom Lohn für Produktionsmitarbeiter für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 33’188. -- für ein 50%- Pensum aus (Urk. 2). In ihrer Replik korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen Wert auf Fr. 30’796.--, basierend auf einem Hilfsar beiterlohn

gemäss LSE 2010 TA1, Ziff. 1 -96, Anforderungsniveau 4 (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es sei nicht auf eine Hilfsarbeit er tätigkeit in der Produktion, sondern auf eine solche im Dienstleis tungsbereich abzustellen (Urk. 1 und Urk. 9). Die Darlegungen der Beschwerde gegnerin, dass aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse und der Schulbil dung des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit in der Produktion und nicht im Dienstleistungsbereich abzustellen sei, vermögen zu überzeugen. Auch in der Produktion existieren körperlich wenig anstrengende Tätigkeit en, für welche keine Ausbildung benötigt wird . Somit ist

für das Jahr 2011 auf den Jahreslohn in der Höhe von Fr. 33‘188. -- gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin abzustellen. 4. 5

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25

% dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von persönli chen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde eine solche Reduktion um 10

% be antragen (Urk.

1), was durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeant wort anerkannt wurde (Urk. 6) und sich als angemessen erweist. Das Invaliden einkommen reduziert sich somit auf den Betrag von Fr. 29‘869. --. 4.6

Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 63‘819.-- mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘869. -- resul tiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 33‘949. -- und ein Invaliditäts grad von 53 % . Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente, welche ihm ab

1. November 2011 zuzusprechen ist.

5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. November 2012 insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1.

November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 6 . 6 .1

Da es um die Bew illigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde führ er hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Partei entschädigung.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom 5. Februar 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 7 Stunden und 1 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 73.75

aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin

der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin

de s Beschwerdeführer s eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs a nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der

Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentge ltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 16 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender

Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom

1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46

BGG).

Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01305 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

17. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der 1984 in Y.___ geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein. Er besuchte hier die restlichen Schuljahre und war anschliessend als ungelernter Hilfsa rbeiter auf dem Bau tätig . I m Jahr 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalid en versicherung an (Urk. 7/1/1- 7, Urk. 7/5/1). D as Leis tungsbegehren

des Versicherten

wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 5. April 2006 abgewiesen,

da in Bezug auf berufliche Massnahmen kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorl iege

(Urk. 7/18/1) .

Vom

1. Februar 2008 bis 13. August 2009 war X.___

als Bauarbeiter C bei der Z.___, tätig (Urk. 7/28/1-6) .

Am 19. Mai 2011 meldete der Versicherte sich wegen Aids sowie Depression en

bei der Invalidenversicherung erneut zur beruflichen Integration und zudem erstmals zum Bezug von

Renten leistungen an. Daraufhin klärte

die IV-Stelle die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab

(Urk. 7/26/1-4,

Urk. 7/26/6- 8, Urk. 7/27/5-7, Urk. 7/28/1-6, Urk. 7/31/1-8, Urk. 7/65/3-4). Weiter

wurde eine Arbeitsvermittlung durch geführt, die am 22. Mai 2012 mit Einverständnis des Versicherten

abgebrochen wurde (Urk. 7/61/1, Urk.

7/62/1).

Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache

einer Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/69/ 1, Urk. 7/70/1-3). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fröhlich, Einwand

erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen (Urk. 7/79/1-5). Am 29. November 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/91/1-2=Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte

Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszu zahlen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ha lbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 6) . Mit Gerichts verfügung vom 19. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführ er die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und ihm

Rechtsanwältin Fröhlich als unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8). Der Versicherte liess mit Replik vom 27. Februar 2013 an sei nem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24.

April 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 25. Ap ril 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 3. April 2014 verzichtete die mit Verfügung vom

3. März 2014 beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf eine Stellungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 7 0 Prozent Anspruch auf eine gan ze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom - men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinwei sen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2. 1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und vom B.___

(Urk . 7/26,

Urk. 7/31/2-9, Urk. 7/65/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit in einem Ausmass von 50

% zumutbar (Urk. 2, Urk. 6). Zunächst ging die Beschwerdegegnerin von einem Anspruch auf eine Viertelsrente

aus (Urk . 2). Diese Berechnung korri gierte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort, mit welcher sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend beantragte, dass dem Beschwerde führer eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk . 6). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, der Erwerbsfähigkeitsgrad (gemeint wohl: die Arbeitsfähigkeit) von 50 % wi derspreche den Akten und sei zu hoch angesetzt. Der B.___ spreche von maximal 50 % und Dr. A.___ von 30-50 % . D er Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) zitiere falsch aus dem Bericht von Dr. A.___ . Aus diesen Gründen werde beantragt, von einer Erwerbsfähig keit von 30-50 %, also von ca. 40 %, auszugehen. Anstelle de s in der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angeführten Sektor s

„ Produktion “ sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens

der Bereich

„ Dienstleistungen “ anzu wenden. Im Dienstleistungsbereich seien höchstwahrscheinlich eher Arbeitsstel len ohne grosse körperliche Belastung zu finden und gebe es auch Hilfsstellen im Hintergrund, bei welchen mittelmässige Deutschkenntnisse ausreichten (Urk. 1). Für das Valideneinkommen sei ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819. -- ein zusetzen (Urk . 6). 3. 3.1

Z u prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer i m Rahmen einer angepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 3.2

3.2.1

Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: AIDS, eine chronische Schlafstö rung wahrscheinlich AIDS-medikamentenbedingt und eine depressive Episode monophasisch mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) . Die Medikation betreffend Depression setze sich zusammen aus 30 mg Remeron abends sowie 5 mg Zyprexa . Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Müdig keit, Lustlosigkeit, Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit. Immer noch bestün den Schlafstörungen und der Appetit sei stark vermindert. Es seien beim Beschwerdeführer viele Schamgefühle, Angst vor der Zukunft sowie Gefühle von Schuld betreffend die Ansteckung der Partnerin vorhanden. Er sei gedank lich eingeengt auf die schuldhaften Inhalte und Zukunftsängste. D ie Auffassung des Beschwerdeführers scheine intakt zu sein, es entstünden aber oft Missver ständnisse. Er wirke eher ausdrucksarm, abgestumpft, traurig und fragend. Das formale Denken sei intakt, aber eher einfallsarm und eingeengt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dieser selbst sehe sich fähig, 50 % als Chauffeur zu arbeiten. Dies sei aber eine fragliche Einsch ät zung und sehr subjektiv. Für leichte Arbeiten bestehe wahrscheinlich eine Ar beitsfähigkeit von 30-50 %, welche aber erst in einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste (Urk. 7/26/1-4) .

In seinem Bericht vom

19. Juli 2012 hielt Dr . A.___ fest, dass es dem Beschwer deführer etwas besser gehe. Die Medikation zur Behandlung der Depression be stehe nun aus zwei mal 50 mg Prazine, drei mal 1 mg Temesta und 75 mg Lyrica . Es beständen viele psychosoziale Probleme und es müsse alles versucht werden, dem Patienten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Der Pati ent sei gewillt zu arbeiten und wahrscheinlich seien die Chancen jetzt besser als vor einem Jahr . Er brauche eine Stelle, bei welcher er sich bewähren könne, und ein Arbeitsversuch werde zeigen, was bezüglich Präsenzzeit und Leistungsfähig keit möglich sei (Urk. 7/65/3-4). 3.2.2

Gemäss Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ vom 29. Juni 2011 lag keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und traten seit der 2008 bestehenden antiretrovira len Therapie beim Beschwerdeführer keine HIV-assoziierten Erkrankungen auf. Bezüglich der HIV-Infektion habe der Versicherte eine sehr gute Prognose und könne von einer praktisch normalen Lebenserwartung ausgegangen werden. Für Hilfsarbeiten auf dem Bau best ehe an sich keine Arbeitsunfähigkeit, doch der Versicherte gebe an, dass diese Arbeiten für ihn körperlich zu anstrengend seien . Zudem sei er aufgrund der Depression und deren Therapie zu müde für diese

Arbeit . Der Versicherte

sei aus infektiologischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/27/5-7). %1.%2.3 Der Bericht des B.___

vom 31. August 2011 beschränkt e sich auf die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäss dem Bericht schien zum damaligen Zeitpunkt keine Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als ungelernter Bauarbeiter möglich zu sein. Hingegen sei man davon ausgegangen, dass eine Arbeit in ei nem Pensum von ca. 50 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Die se Arbeit sollte jedoch ohne grosse körperliche Belastung erfolgen, denn der Ver sicherte sc heine nicht mehr in der Lage zu sein, schwere Gewichte oder ähnli ches zu heben. Das Konzentrationsvermögen sei leicht bis mittelgradig, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig sowie die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 7/31/1-9). %1.%2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 gestützt auf die erwähnten Arztberichte vor, der Beschwerdeführer sei für eine adaptierte Tätigkeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 100 % arbeitsunfähig gewesen und s ei ab Februar 2011 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/68/3) . Mit Stellungnahme vom 9. August 2012 ergänzte Dr.

D.___,

e s bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine an gepasste Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastungen, welche nicht morgens beginne, unter Weiterführung der fachärztlichen Behandlung, wobei für die an gepasste Tätigkeit ein stufenweiser Belastungsaufbau zu empfehlen wäre (Urk. 7/68/5). In der Stellungnahme vom 15. August 2012 erklärte Dr. D.___

schliesslich, es liege eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Sy ndrom vor. Erneut hielt er fest, für eine adaptierte,

leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und erhöhte Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit bestehe ab Februar 2011 eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 %, wobei ein stufenweiser

Belastungsaufbau für die angepasste Tätig keit stattzufinden habe (Urk. 7/68/6) . %1.4

1.%2.%3

Mit Ausnahme des Berichts der

Klinik für Infektionskrankheiten und Spital - hygi ene

des C.___

(Urk. 7/27/5-7) w urde in sämtli chen ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ausgeführt, dass der Beschwer deführer seine bisherige berufliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr ausüben k önne und dass er auch in einer angepassten Tätigkeit über keine Arbeit sfähig keit von 100 % verfüg e (Urk. 7/26/1-4, Urk. 7/31/1-9, Urk. 7/65/3-4, U rk. 7/68/3-6). Der besagte Bericht, welcher zu einer

anderen Schlussfolgerung gelangte, beschränkte sich ausdrücklich auf die infektiologische

Sichtweise .

Demgegenüber wurde die teilweise

Arbeits unfähigkeit durch die anderen medi zinischen Berichte insbesondere mit der Depression begründet, unter welcher der Beschwerdeführer leidet . Diese Berichte wurden von Fachpersonen im Be reich Psychiatrie verfasst . Die Beschwerdegegnerin g ing gestützt auf diese ärzt lichen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer angepass ten Tätigkeit

nachgehen k önne (Urk. 2, Urk. 6) .

Dr. A.___

war zwar in seinem ersten Bericht von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einem Um fang von 30 bis 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urk. 7/26/1-4) . In seinem zweiten Bericht führte er jedoch aus, dass es dem Beschwerde führer etwas besser gehe und sich seine Chancen zu arbeiten wahr - scheinlich

verbessert hätten

(Urk.

7/65/3-4) .

Es r echtfertigt sich somit, aufgrund des eher positiven Verlaufs von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen . 2.%2.%3

Die Annahme einer Arbeits fähigkeit von 50 % deckt sich auch mit dem Bericht des B.___

vom 31. August 2011 (Urk. 7/31/1-9) . Dieser Bericht bezieht sich zwar lediglich auf den Zeit raum von Oktober 2010 bis Januar 2011, doch gemäss den Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich ver ändert und sich - gemäss den beiden Berichte n von Dr. A.___

– eher verbes sert als verschlechtert. Im Bericht des B.___ ist von einer Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers im Um fang von ca. 50 % und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk.

1) von max. 50 % die Rede. Das heisst zusammenfassend, dass auf diese 50 %

Arbeits fähigkeit abzustellen ist, welche sowohl im Bericht von Dr. A.___ als auch im Bericht des B.___

festgehalten ist und mittels Beschreibung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers respektive der Auswirkungen der Depression auf den Beschwerdeführer

nach vollziehbar begründet w ird . Nicht zuletzt hat offenbar auch der Beschwerde führer selbst seine Arbeit sfähigkeit gegenüber Dr. A.___ mit 50 % einge schätzt, wobei er angab, als Chauffeur arbeiten zu wollen (Urk. 7/26/4) . Selbst wenn mit Dr. A.___

davon ausgegangen wird, dass dies eine unrealistische Selbste inschätzung des Beschwerdeführers darstellt, so könnte er dennoch in einer leichteren Tätigkeit, welche wenig Konzentration verlangt, mit einem Pensum von 50 % arbeiten. 3.3.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, das Scheitern des Arbeitsversuchs des E.___ zeige, dass seine Arbeitsfähigkeit mit Vorsicht einzuschätzen sei (Urk. 1 S. 4). Dazu ist zunäch st anzumerken, dass es sich um keinen Arbeits versuch, sondern um den Versuch eine r Arbeitsvermittlung handelte. Mit ande ren Worten sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche unterstützt wer den. A us dem Verlaufsprot o koll betreffend Arbeitsvermittlung erg ibt sich, dass diese insbesondere daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer die Termine nicht zuverlässig wahrnahm und jeweils unentschuldigt n icht zu Gesprächen erschien . Die Prognose ergab, dass verschiedene invaliditätsfremde Fakto ren wie Strafregistereinträge, Deutschkenntnisse, Schulbildung und Ver halten die beruf lich e Integration erschwerten (Urk. 7/72/1-6).

Solche Faktoren sind jedoch bei der Festlegung der Arbeits fähigkeit nicht von Relevanz. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Eingliederung in die Arbeit swelt erneut durch die IV-Stelle unterstützt werden könnte, sollte er gewillt sein, dieses Angebot anzunehmen (Urk. 7/61/1) . 3.4

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schwierigkeiten b ei der Stellensuche ist weiter darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 AT SG massgebend ist. Dies ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, um fasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b). 3.5

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 50 % einer leichte n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gewichtsexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Morgen, nachgehen kann. Die IV-Stelle ging dabei von einer Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und re petitive Tätigkeiten) aus (Urk. 2). Diese Tätigkeiten setzen we der eine schulische oder berufliche Bildung noch Sprachkenntnisse voraus. 4. 4.1

Im Folgenden sind das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen festzu legen und ist mittels Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu berechnen. 4.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der LSE, was die Rechtsprechung bei Erreiche n eines Erheblichkeitsgrenzwerte s von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 E.

6.1.1 und E. 6.1.2). 4.3

Der Beschwerdeführer h ä tte im massgeblichen Jahr 20 11 bei seiner letzten Arbeit geberin Z.___ gemäss deren unbestritten gebliebenen An gaben sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung nach Ablauf des Wartejahres einen Jahreslohn von Fr. 63‘819.-- erzielt (Urk. 7/28/3). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom

29. November 2012 auf diesen Lohn als Valideneinkommen ab (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 führte sie

dann aus, es sei auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss der Lohntabelle TA1 der LSE 2010, Ziffer 1-96, Anforderungsniveau 4, abzustellen, was ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘593. -- ergebe (Urk. 6). Der Beschwer deführer liess in der Replik geltend machen, es sei für das Valideneinkommen

ein Betrag von mindestens Fr. 63‘819.-- einzusetzen (Urk.

9).

Das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ermittelte tatsächliche Einkommen ist den bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein ge tretenen Entwicklungen anzu passen. Zwischen dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielten Lohn, aufgerech net auf das Jahr 2011, und dem von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort berücksichtigten Tabellenlohn besteht lediglich ein

für die Berechnung des In validitätsgrads im vorliegenden Fall unbedeutender Unterschied von

rund 3, 5 % . Es ist somit vom Jahreslohn in der Höhe von Fr . 63‘819.-- als Validenein kommen auszugehen. 4.4

Der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zugrunde zu le gen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. November 2012 ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (Tabelle TA 1 Ziff. 10-45 Produktion) vom Lohn für Produktionsmitarbeiter für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 33’188. -- für ein 50%- Pensum aus (Urk. 2). In ihrer Replik korrigierte die Beschwerdegegnerin diesen Wert auf Fr. 30’796.--, basierend auf einem Hilfsar beiterlohn

gemäss LSE 2010 TA1, Ziff. 1 -96, Anforderungsniveau 4 (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es sei nicht auf eine Hilfsarbeit er tätigkeit in der Produktion, sondern auf eine solche im Dienstleis tungsbereich abzustellen (Urk. 1 und Urk. 9). Die Darlegungen der Beschwerde gegnerin, dass aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse und der Schulbil dung des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit in der Produktion und nicht im Dienstleistungsbereich abzustellen sei, vermögen zu überzeugen. Auch in der Produktion existieren körperlich wenig anstrengende Tätigkeit en, für welche keine Ausbildung benötigt wird . Somit ist

für das Jahr 2011 auf den Jahreslohn in der Höhe von Fr. 33‘188. -- gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin abzustellen. 4. 5

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25

% dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von persönli chen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde eine solche Reduktion um 10

% be antragen (Urk.

1), was durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeant wort anerkannt wurde (Urk. 6) und sich als angemessen erweist. Das Invaliden einkommen reduziert sich somit auf den Betrag von Fr. 29‘869. --. 4.6

Aus der Gegenüberstellung des ermittelten Valideneinkommens von Fr. 63‘819.-- mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘869. -- resul tiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 33‘949. -- und ein Invaliditäts grad von 53 % . Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente, welche ihm ab

1. November 2011 zuzusprechen ist.

5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. November 2012 insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1.

November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 6 . 6 .1

Da es um die Bew illigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.

Die Kosten sind der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde führ er hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Partei entschädigung.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom 5. Februar 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 7 Stunden und 1 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 73.75

aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin

der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin

de s Beschwerdeführer s eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver - sicherungs a nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der

Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentge ltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘ 645.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender

Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom

1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46

BGG).

Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef