Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach die IV-Stelle Zürich der 1959 geborenen
X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Sie stützte sich dabei massgeblich auf das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2002 (Urk. 7/23), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Täti gkeit als Mitarbeiterin in einem
Restaurant wie auch jede andere vergleichbare Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Limitierend wirkten sich sowohl die Befunde am Bewegungsapparat wie auch die mittelgradig depressive Episode aus (Urk. 7/23/15). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 9.
Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/35).
Im Rahmen der am 1. Februar 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevision qua lifizierte der Z.___ (A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH)
die Leiden der Versicherten als zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig (Urk. 7/41/3) . Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin
- nach durchgeführtem Informationsgespräch - mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aus sicht (Urk. 7/43).
Am 16. November 2012 verfügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2012 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren psychi a trischen und kardiologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, da insbe sondere über den psychischen Gesundheitszustand keine aktuellen Berichte vor lägen (Urk. 6; der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 zugestellt, Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.2
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren den Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati sche n Belastungsstörung (PTBS)
zur Anwendung gebracht
(Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen) .
1.3
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus
heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen – Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer eigenständigen psy chischen Er krankung, welche nicht unter die Schlussb e stimmung falle, weshalb diese gar nicht anwendbar sei . Allenfalls könne nur ein normales Revisionsver fahren gemäss Art. 17 ATSG durchgeführt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Dieser Ein wand ist vorab zu prüfen. 2.1
Im Rahmen der Begutachtung bei der Y.___ führte B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das rheu matologische Konsilium durch. In seinem Bericht vom 1 0. Juli 2002 (Urk. 7/20) findet sich folgende Beurteilung: "Die Patientin leidet seit 2 Jahren unter einem chronifizierten und therapierefraktionären
cervikolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom. Im klinischen Untersuch fällt vorallem eine deutliche Fehlstatik im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens auf mit deutlicher muskulärer Dysbalance und sich statisch ebenfalls ungünstig aus wirk ender A dipo sitas. Bezüglich der Schmerz symptomatik deutlich im Hintergrund ste hend die computertomographisch nachgewiesenen, leichten Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie auch die lumbosacrale
Uebergangsanomalie . Im Krank heitsverlauf ist es mittlerweile zunehmend zu einer fibrom y a lgieformen Ent wicklung gekommen . Aktuell kann von einer eigentlichen Schmerz-Krankheit gesprochen werden, die meines Erachtens weitgehend losgelöst ist von den so matischen Befunden, die ihrerseits zwar zu vorübergehenden Beschwerden füh ren können, jedoch üblicherweise auf Therapien ansprechen und nicht zu einer zentrifugalen Schmerzausweitung führen ."
2.2
Das zweite psychiatrische Konsilium führte C.___, Spezialarzt für Psychiatrie FMH, durch (Bericht vom 1 4. Juli 2002, Urk. 7/21). Er diagnostizierte eine mittelgradige, durch vorwiegend nächtliche panikartige Zustände geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) sowie eine anankastische Persönlichkeit. Er beurteilte die emotionalen Störungen als krankheitswertig und erachtete die Beschwerdeführerin als in jeder in Frage kommenden beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 2.3
Im Hauptgutachten
- somit nach Diskussion der daran beteiligten Fachärzte
- wurde bei der Frage nach körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch tigungen festgehalten, die Ausweitung zu einer fibromyalgieähnlichen
Schmerz krankheit mit einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Beschwerden und objektiven Befunden sei wohl Ausdruck respektive Mit-Symp tomatik der psychiatrischerseits diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Berufsjahren als ge hetzte, gestresste Frau empfunden, was sicher im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Rückenbeschwerden zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom stehe (Urk. 7/23/13-14) . Mit anderen Worten wurde die Depression interdisziplinär im Zusammenhang mit dem Schmerz- bzw.
Fibromyalgie -Syndrom gesehen. Im Wesentlichen unter Hinweis darauf hat die Beschwerdegegnerin die mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht als eigenständige psy chische Erkrankung betrachtet und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verneint (vgl. Urk. 6) . Der ursprünglichen Ren tenzusprache
lag somit ein gesamtes Beschwerdebild zugrunde, welches in den Anwendungsbereich de r Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. Mär z 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen. 2.4
Die Beschwerdegegnerin holte für die vorliegend in Frage stehende Rentenrevi sion weder bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/38) aktuelle Berichte ein, noch tätigte sie eigene Abklärungen. A.___ schloss aus der ursprünglichen Diagnose und der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Urk. 7/38) offenbar ohne weiteres, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei.
Dieses Vorgehen war nicht korrekt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden An halts punkten auch somatischen - Sachverhalts erforderlich. Dies hat die Be schwerdegegnerin nachzuholen. 3.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb wie beantragt auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen t reffe und neu darüber befinde. 4. 4.1
Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr. 1'400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli VC/WM/ESversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach die IV-Stelle Zürich der 1959 geborenen
X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Sie stützte sich dabei massgeblich auf das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2002 (Urk. 7/23), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Täti gkeit als Mitarbeiterin in einem
Restaurant wie auch jede andere vergleichbare Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Limitierend wirkten sich sowohl die Befunde am Bewegungsapparat wie auch die mittelgradig depressive Episode aus (Urk. 7/23/15). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 9.
Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/35).
Im Rahmen der am 1. Februar 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevision qua lifizierte der Z.___ (A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH)
die Leiden der Versicherten als zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig (Urk. 7/41/3) . Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin
- nach durchgeführtem Informationsgespräch - mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aus sicht (Urk. 7/43).
Am 16. November 2012 verfügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
E. 1.2 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren den Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati sche n Belastungsstörung (PTBS)
zur Anwendung gebracht
(Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen) .
E. 1.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus
heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen – Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer eigenständigen psy chischen Er krankung, welche nicht unter die Schlussb e stimmung falle, weshalb diese gar nicht anwendbar sei . Allenfalls könne nur ein normales Revisionsver fahren gemäss Art. 17 ATSG durchgeführt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Dieser Ein wand ist vorab zu prüfen.
E. 2 Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2012 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren psychi a trischen und kardiologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, da insbe sondere über den psychischen Gesundheitszustand keine aktuellen Berichte vor lägen (Urk. 6; der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 zugestellt, Urk. 8).
E. 2.1 Im Rahmen der Begutachtung bei der Y.___ führte B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das rheu matologische Konsilium durch. In seinem Bericht vom 1 0. Juli 2002 (Urk. 7/20) findet sich folgende Beurteilung: "Die Patientin leidet seit 2 Jahren unter einem chronifizierten und therapierefraktionären
cervikolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom. Im klinischen Untersuch fällt vorallem eine deutliche Fehlstatik im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens auf mit deutlicher muskulärer Dysbalance und sich statisch ebenfalls ungünstig aus wirk ender A dipo sitas. Bezüglich der Schmerz symptomatik deutlich im Hintergrund ste hend die computertomographisch nachgewiesenen, leichten Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie auch die lumbosacrale
Uebergangsanomalie . Im Krank heitsverlauf ist es mittlerweile zunehmend zu einer fibrom y a lgieformen Ent wicklung gekommen . Aktuell kann von einer eigentlichen Schmerz-Krankheit gesprochen werden, die meines Erachtens weitgehend losgelöst ist von den so matischen Befunden, die ihrerseits zwar zu vorübergehenden Beschwerden füh ren können, jedoch üblicherweise auf Therapien ansprechen und nicht zu einer zentrifugalen Schmerzausweitung führen ."
E. 2.2 Das zweite psychiatrische Konsilium führte C.___, Spezialarzt für Psychiatrie FMH, durch (Bericht vom 1 4. Juli 2002, Urk. 7/21). Er diagnostizierte eine mittelgradige, durch vorwiegend nächtliche panikartige Zustände geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) sowie eine anankastische Persönlichkeit. Er beurteilte die emotionalen Störungen als krankheitswertig und erachtete die Beschwerdeführerin als in jeder in Frage kommenden beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.
E. 2.3 Im Hauptgutachten
- somit nach Diskussion der daran beteiligten Fachärzte
- wurde bei der Frage nach körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch tigungen festgehalten, die Ausweitung zu einer fibromyalgieähnlichen
Schmerz krankheit mit einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Beschwerden und objektiven Befunden sei wohl Ausdruck respektive Mit-Symp tomatik der psychiatrischerseits diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Berufsjahren als ge hetzte, gestresste Frau empfunden, was sicher im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Rückenbeschwerden zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom stehe (Urk. 7/23/13-14) . Mit anderen Worten wurde die Depression interdisziplinär im Zusammenhang mit dem Schmerz- bzw.
Fibromyalgie -Syndrom gesehen. Im Wesentlichen unter Hinweis darauf hat die Beschwerdegegnerin die mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht als eigenständige psy chische Erkrankung betrachtet und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verneint (vgl. Urk. 6) . Der ursprünglichen Ren tenzusprache
lag somit ein gesamtes Beschwerdebild zugrunde, welches in den Anwendungsbereich de r Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. Mär z 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin holte für die vorliegend in Frage stehende Rentenrevi sion weder bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/38) aktuelle Berichte ein, noch tätigte sie eigene Abklärungen. A.___ schloss aus der ursprünglichen Diagnose und der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Urk. 7/38) offenbar ohne weiteres, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei.
Dieses Vorgehen war nicht korrekt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden An halts punkten auch somatischen - Sachverhalts erforderlich. Dies hat die Be schwerdegegnerin nachzuholen.
E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb wie beantragt auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen t reffe und neu darüber befinde.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr. 1'400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli VC/WM/ESversandt
Dispositiv
- Mit Verfügung vom
- März 2003 sprach die IV-Stelle Zürich der 1959 geborenen X.___ mit Wirkung ab
- Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Sie stützte sich dabei massgeblich auf das Gutachten der Y.___ vom
- Oktober 2002 (Urk. 7/23), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Täti gkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant wie auch jede andere vergleichbare Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Limitierend wirkten sich sowohl die Befunde am Bewegungsapparat wie auch die mittelgradig depressive Episode aus (Urk. 7/23/15). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 9. Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/35). Im Rahmen der am
- Februar 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevision qua lifizierte der Z.___ ( A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH ) die Leiden der Versicherten als zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig (Urk. 7/41/3) . Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin - nach durchgeführtem Informationsgespräch - mit Vorbescheid vom
- Juli 2012 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aus sicht (Urk. 7/43 ). Am 16. November 2012 verfügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
- Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 1
- Dezember 2012 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren psychi a trischen und kardiologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, da insbe sondere über den psychischen Gesundheitszustand keine aktuellen Berichte vor lägen (Urk. 6; der Beschwerdeführerin am
- Februar 2013 zugestellt, Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren den Charakters von Fibromyalgie , Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie , dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati sche n Belastungsstörung (PTBS) zur Anwendung gebracht (Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom
- Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen ) . 1.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen – Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
- Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer eigenständigen psy chischen Er krankung, welche nicht unter die Schlussb e stimmung falle, weshalb diese gar nicht anwendbar sei . Allenfalls könne nur ein normales Revisionsver fahren gemäss Art. 17 ATSG durchgeführt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Dieser Ein wand ist vorab zu prüfen. 2.1 Im Rahmen der Begutachtung bei der Y.___ führte B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das rheu matologische Konsilium durch. In seinem Bericht vom 1
- Juli 2002 (Urk. 7/20) findet sich folgende Beurteilung: "Die Patientin leidet seit 2 Jahren unter einem chronifizierten und therapierefraktionären cervikolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom. Im klinischen Untersuch fällt vorallem eine deutliche Fehlstatik im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens auf mit deutlicher muskulärer Dysbalance und sich statisch ebenfalls ungünstig aus wirk ender A dipo sitas. Bezüglich der Schmerz symptomatik deutlich im Hintergrund ste hend die computertomographisch nachgewiesenen, leichten Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie auch die lumbosacrale Uebergangsanomalie . Im Krank heitsverlauf ist es mittlerweile zunehmend zu einer fibrom y a lgieformen Ent wicklung gekommen . Aktuell kann von einer eigentlichen Schmerz-Krankheit gesprochen werden, die meines Erachtens weitgehend losgelöst ist von den so matischen Befunden, die ihrerseits zwar zu vorübergehenden Beschwerden füh ren können, jedoch üblicherweise auf Therapien ansprechen und nicht zu einer zentrifugalen Schmerzausweitung führen ." 2.2 Das zweite psychiatrische Konsilium führte C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie FMH, durch (Bericht vom 1
- Juli 2002, Urk. 7/21). Er diagnostizierte eine mittelgradige, durch vorwiegend nächtliche panikartige Zustände geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) sowie eine anankastische Persönlichkeit. Er beurteilte die emotionalen Störungen als krankheitswertig und erachtete die Beschwerdeführerin als in jeder in Frage kommenden beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 2.3 Im Hauptgutachten - somit nach Diskussion der daran beteiligten Fachärzte - wurde bei der Frage nach körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch tigungen festgehalten , die Ausweitung zu einer fibromyalgieähnlichen Schmerz krankheit mit einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Beschwerden und objektiven Befunden sei wohl Ausdruck respektive Mit-Symp tomatik der psychiatrischerseits diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Berufsjahren als ge hetzte, gestresste Frau empfunden, was sicher im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Rückenbeschwerden zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom stehe (Urk. 7/23/13-14) . Mit anderen Worten wurde die Depression interdisziplinär im Zusammenhang mit dem Schmerz- bzw. Fibromyalgie -Syndrom gesehen. Im Wesentlichen unter Hinweis darauf hat die Beschwerdegegnerin die mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht als eigenständige psy chische Erkrankung betrachtet und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verneint (vgl. Urk. 6) . Der ursprünglichen Ren tenzusprache lag somit ein gesamtes Beschwerdebild zugrunde, welches in den Anwendungsbereich de r Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1
- Mär z 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen. 2.4 Die Beschwerdegegnerin holte für die vorliegend in Frage stehende Rentenrevi sion weder bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/38) aktuelle Berichte ein, noch tätigte sie eigene Abklärungen. A.___ schloss aus der ursprünglichen Diagnose und der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Urk. 7/38) offenbar ohne weiteres, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei. Dieses Vorgehen war nicht korrekt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3) , ist auch bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden An halts punkten auch somatischen - Sachverhalts erforderlich. Dies hat die Be schwerdegegnerin nachzuholen.
- Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb wie beantragt auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen t reffe und neu darüber befinde.
- 4.1 Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr. 1'400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli VC/WM/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01303 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
27. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach die IV-Stelle Zürich der 1959 geborenen
X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Sie stützte sich dabei massgeblich auf das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2002 (Urk. 7/23), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Täti gkeit als Mitarbeiterin in einem
Restaurant wie auch jede andere vergleichbare Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Limitierend wirkten sich sowohl die Befunde am Bewegungsapparat wie auch die mittelgradig depressive Episode aus (Urk. 7/23/15). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilung vom 9.
Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/35).
Im Rahmen der am 1. Februar 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevision qua lifizierte der Z.___ (A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH)
die Leiden der Versicherten als zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig (Urk. 7/41/3) . Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin
- nach durchgeführtem Informationsgespräch - mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aus sicht (Urk. 7/43).
Am 16. November 2012 verfügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2012 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren psychi a trischen und kardiologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, da insbe sondere über den psychischen Gesundheitszustand keine aktuellen Berichte vor lägen (Urk. 6; der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 zugestellt, Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.2
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren den Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati sche n Belastungsstörung (PTBS)
zur Anwendung gebracht
(Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen) .
1.3
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus
heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
- erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen – Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer eigenständigen psy chischen Er krankung, welche nicht unter die Schlussb e stimmung falle, weshalb diese gar nicht anwendbar sei . Allenfalls könne nur ein normales Revisionsver fahren gemäss Art. 17 ATSG durchgeführt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Dieser Ein wand ist vorab zu prüfen. 2.1
Im Rahmen der Begutachtung bei der Y.___ führte B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das rheu matologische Konsilium durch. In seinem Bericht vom 1 0. Juli 2002 (Urk. 7/20) findet sich folgende Beurteilung: "Die Patientin leidet seit 2 Jahren unter einem chronifizierten und therapierefraktionären
cervikolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom. Im klinischen Untersuch fällt vorallem eine deutliche Fehlstatik im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens auf mit deutlicher muskulärer Dysbalance und sich statisch ebenfalls ungünstig aus wirk ender A dipo sitas. Bezüglich der Schmerz symptomatik deutlich im Hintergrund ste hend die computertomographisch nachgewiesenen, leichten Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie auch die lumbosacrale
Uebergangsanomalie . Im Krank heitsverlauf ist es mittlerweile zunehmend zu einer fibrom y a lgieformen Ent wicklung gekommen . Aktuell kann von einer eigentlichen Schmerz-Krankheit gesprochen werden, die meines Erachtens weitgehend losgelöst ist von den so matischen Befunden, die ihrerseits zwar zu vorübergehenden Beschwerden füh ren können, jedoch üblicherweise auf Therapien ansprechen und nicht zu einer zentrifugalen Schmerzausweitung führen ."
2.2
Das zweite psychiatrische Konsilium führte C.___, Spezialarzt für Psychiatrie FMH, durch (Bericht vom 1 4. Juli 2002, Urk. 7/21). Er diagnostizierte eine mittelgradige, durch vorwiegend nächtliche panikartige Zustände geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) sowie eine anankastische Persönlichkeit. Er beurteilte die emotionalen Störungen als krankheitswertig und erachtete die Beschwerdeführerin als in jeder in Frage kommenden beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 2.3
Im Hauptgutachten
- somit nach Diskussion der daran beteiligten Fachärzte
- wurde bei der Frage nach körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch tigungen festgehalten, die Ausweitung zu einer fibromyalgieähnlichen
Schmerz krankheit mit einer ausgeprägten Diskrepanz zwischen subjektiv vorgebrachten Beschwerden und objektiven Befunden sei wohl Ausdruck respektive Mit-Symp tomatik der psychiatrischerseits diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Berufsjahren als ge hetzte, gestresste Frau empfunden, was sicher im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Rückenbeschwerden zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom stehe (Urk. 7/23/13-14) . Mit anderen Worten wurde die Depression interdisziplinär im Zusammenhang mit dem Schmerz- bzw.
Fibromyalgie -Syndrom gesehen. Im Wesentlichen unter Hinweis darauf hat die Beschwerdegegnerin die mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht als eigenständige psy chische Erkrankung betrachtet und eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verneint (vgl. Urk. 6) . Der ursprünglichen Ren tenzusprache
lag somit ein gesamtes Beschwerdebild zugrunde, welches in den Anwendungsbereich de r Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. Mär z 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen. 2.4
Die Beschwerdegegnerin holte für die vorliegend in Frage stehende Rentenrevi sion weder bei den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 7/38) aktuelle Berichte ein, noch tätigte sie eigene Abklärungen. A.___ schloss aus der ursprünglichen Diagnose und der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (vgl. Urk. 7/38) offenbar ohne weiteres, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei.
Dieses Vorgehen war nicht korrekt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden An halts punkten auch somatischen - Sachverhalts erforderlich. Dies hat die Be schwerdegegnerin nachzuholen. 3.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb wie beantragt auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen t reffe und neu darüber befinde. 4. 4.1
Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr. 1'400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli VC/WM/ESversandt