Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, erlangte 1980 das Handelsdiplom und war in der Folge für verschiedene Arbeitgeber tätig . Von 1998 bis 2002 lebte und arbeitete sie im Ausland. S eit ihrer Rückkehr
ist sie als kaufmännische Angestellte
im Ge schäft ihres Lebenspartners, dem Geschäft Y.___, Nachfolger Z.___, in A.___, tätig, wobei sich das dort ausgeübte Pensum seit No vember 2005 auf
10 % beläuft . Von Jan u a r bis August 2008 und von Jan uar 2009 bis Januar 2010 hatte die Versichert e
ferner zwei weitere Teilzeitstellen inne (Urk. 7/1 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.3, Urk. 7/6-7, Urk. 7/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 7/13/5 oben) . Z udem bezog sie
mehrfach Leistungen der Arbeitslosenversicher ung, zuletzt vom 1. Februar 2010 bis
15. Juli 2011 bei ei ner Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/6, Urk. 7/9) .
A b Juni 2011 erhielt
die Ver sicherte L eistungen ihres Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/1 Ziff. 4.4, Urk. 7/12/1,
Urk. 7/19/13). 1.2
Am 27. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 und
Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeber bericht (Urk. 7/16) ein und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/9) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12, Urk. 7/19) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 7/ 38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2012
Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
15. Mai 2013 beantragte die Be schwerdeführerin die Gutheissung der Beschwer de
(Urk. 13 S. 2) und reichte ei nen weiteren Arztbericht (Urk.
14) ein. Am 19. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar b eits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestehe. Eine chronifizierte, erhebliche psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen. Im Krankheitsgeschehen würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihrem Beschwerdebild
psychosoziale Fak tor
überwiegen würden. Ärztlicherseits würden von psychosozialen Faktoren klar zu unterscheidende Befunde erhoben (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 13 S. 4 lit. C.1). Sie leide an einem dauerhaften erheblichen Gesundheitsschaden, welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit längerem vollständig einschränke und auch noch bis auf wei teres einschränken werde, weshalb ihr ab August 2012 eine ganze Inva li den rente auszurichten sei (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2-3) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein invalid enversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden besteht. 3. 3.1
Am 26. August 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ Facharzt FMH Allg emeine Medizin, zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12), die Beschwerdeführerin habe ihn am 16. Juni 2011 in einem psychosozialen Ausnahmezustand mit Zeichen einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Er habe eine antidepressive medikamentöse Therapie eingeleitet und die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung überwiesen (Ziff. 2).
In seinem Bericht vom 2 2. März 2012 (Urk. 7/11) nannte Dr. B.___
als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1) sowie eine seit Frühjahr 2011 bestehende s chwere depr essive
Epi s ode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er attestierte der Be schwer deführerin seit 16. Juni 2011 und vorläufig auch weiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit in all en Tätigkeiten (Ziff. 1.6-7) . 3.2
Am 19. April 2012 berichteten Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychothera peutin SPV (Urk. 7/13), bei welchen die Beschwerdeführerin seit 21. Juni 2011 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannten sie eine seit Juni 2011 bestehende mi ttelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), wobei sie ausführ ten, dass die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich schon früher erkrankt sei
(Ziff. 1.1).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin habe - nebst ihrer 10%igen Anstellung im Geschäft ihres Lebenspartners - 2008 eine 60 % -Stelle gefunden, wo sie sich aber von Anfang an nicht sehr gut mit der Chefin verstanden habe . D iese habe ihr gekündigt . 2009 habe s i e eine Stelle als Sachbearbeiterin angenommen. Der Chef habe sich bezüglich Überstunden und Ferien überhaupt nicht an den Vertrag gehalten. Sie hätten sich gestritten und er habe ihr gekündigt. Auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe es sodann Schwierigkeiten gegeben, da nicht korrekt mit ihrer 90%igen Arbeitslosigkeit umgegangen worden sei. Zu diesen Arbeitsschwierig keiten seien noch erhebliche Schwierigkeiten in der Partnerschaft dazugekommen. In einem bereits mittelgradig depressiven Zustand, in welchem die Beschwerdeführerin keinen Ausweg gesehen habe, habe sie sich, nachdem der Hausarzt sie bereits krankgeschrieben gehabt habe, in psychoth erapeutische Behand lung begeben (Urk. 7/13/5 oben). N ach Beginn der psychiatrisch-psychotherapeut ischen Behandlung im Juni 2011 habe die Symptomatik kurz zugenommen zu
eine r schwere n
depressive n Episode mit vielen Ängsten . Unter psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation habe die Symptomatik abgenommen zu der aktuell mittelgradige n depressiven Erkrankung mit weiterhin vielen begleitenden Ängsten
(Urk. 7/13/5 unten). Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig keitsstörungen sowie Ängste verhinderten zur Zeit jede Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.7).
Mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit könne gerechnet werden, wobei eine Über prüfung in sechs Monaten sinnvoll wäre (Ziff. 1.9) . 3.3
Am
31. Mai 2012 berichteten Dr. C.___ und lic. phil. D.___
zu Handen des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/19/11-12) . Sie nannten die gleiche Di ag nose wie im Vorbericht (S. 1 Mitte) . Zum aktuellen Befund führten sie aus, das Auf fassungsvermögen der Beschwerdeführerin sei verlangsamt, sie habe starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ihre Merkfähigkeit sei stark be einträchtigt, was ihr heute bei den Tätigkeiten im Haushalt auffalle. Ihr Denken sei eingeengt. Perseverierend grüble sie über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie habe sich von ihrem Partner ge trennt, lebe aber weiterhin in seinem Hause. Sie sei nur noch mittelgradig de primiert, sei innerlich unruhig und habe grosse Ängste, was die Zukunft angehe. Sie sei antriebsgehemmt, klagsam und leide unter Insuffizienzgefühlen und un ter unangemessenen Schuldgefühlen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Am bivalenz, unter der sich die Beschwerdeführerin kaum zu Entscheidungen durchringen könne. Am Morgen gehe es ihr schlechter als am Abend. Schlafen könne sie unter Medikation gut. Sozial scheine sie sich zurückgezogen zu haben (S.
1 Mitte). G esamthaft sei es zu einer Besserung der Depression, nicht aber der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Merkfähigkeit gekommen (S. 1 unten). Therapieziele seien (unter anderem) die weitere Besserung der de pressiven Erkrankung und somit der Konzentrations- und Gedächtnisst örungen sowie der Merkfähigkeit,
d es Weiteren eine Verminderung von aktuellen Be lastungsfaktoren und eine Verbesserung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation (S.
1 unten). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) . 3.4
In seinem Bericht vom 15. September 2012 (Urk. 7/24) nannte Dr. C.___ als Diagnose eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
(Besserung nach schwe rer Episode). Er führte aus, die Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnisstörungen und Ängste seien noch vorh anden, allerdings weniger stark als früher (Ziff. 1.6). Im psychosozialen Umfeld hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin grüble perseverierend über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie sei vor
allem gegenüber ihrem Partner sehr misstrauisch. Sie sei völlig ratlos, ihre Vital gefühle seien gestört. Sie sei leicht deprimiert und innerlich etwas unruhig, leide unter Insuffizienzgefühlen und unter unangemessenen Schuldgefühlen. Sie habe starke Existenzängste und sei etwas antriebsgehemmt (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.4). Auf grund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin auszuüben beginnen, zunächst im Umfang von wenigen Stunden, m it Steigerung nach Möglichkeit (Ziff. 1.7) . D er direkte Sprung in die freie Wirtschaft sei zu gross, es würde ein dep ressiver Zusammenbruch erfolgen. Daher seien jetzt Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angezeigt, die der Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess dienten (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.9). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/28/4 f.) führte Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne kein dauerhafter, erheblicher, die bis herige Bürotätigkeit in wesentlichem Ausmas s einschränkender Gesundheitsscha den erkannt werden. Es würden invaliditä t s fremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Krankheitsgeschehen überwiegen und es sei überwiegend wahrschein lich von einem r eaktiven und therapiefähigen, e pisodischen Geschehen und nicht von einer endogenen, chronifizierten, erheblichen psychischen Erkrankung auszugehen. Die b isherige Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. 3.6
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (Urk. 14) ein. Als Diagnose n nannte er eine mittlere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11/32.2), Differenzialdiagnose : Erschöpfu ngsdepression, Burnout (ICD-10 Z73.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung, ICD-10 F41.9 (Ziff. 2). Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 be handle (S.
1 Mitte). Vor ihm sei sie während eineinhalb Jahren psychotherapeutisch und her nach in der psychiatrischen Anstalt G.___ behandelt worden, wo ihr ein stationärer klinischer Aufenthalt empfohlen worden sei, den sie jedoch abgelehnt habe (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Angst vor der Zukunft zu leiden. Da sie sich nicht konzentrieren könne und meist auch nicht in der Lage sei, zusammenhängend zu denken, zu dem schnell erschöpft sei (nach weniger als einer halben Stunden konzentrierter Arbeit fühle sie sich bereits kraft los und erschöpft), glaube si e nicht, dass sie in absehbarer Zeit arbeiten könne. Sie leide an Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen etc. Zudem leide sie an Interessenverlust, frühmorgendlichem Erwachen, Morgentief, motorischer Hemmung, mangelnder Fähigkeit, auf eine freundliche Um gebung und erfreuliche Ereignisse emotional zu reagieren (Ziff. 4). Die Beschwer deführerin werde mittels Psycho- und Pharmakotherapie behandelt (Ziff. 8). Ak tuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 10). Die Prognose sei gut. Da die Be schwerdeführerin sehr an einer Genesung interessiert sei und sich entsprechend in der Therapie für sich einsetze, werde sie wahrscheinlich genesen, was jedoch längere Zeit dauern werde (Ziff. 11). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2011 im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation in psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung begab. Fachpsychiatrischerseits wurde zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode gestellt, wobei die Depressivität gemäss Bericht des behandelnden Psychi a ters und der behandelnden Psychotherapeutin nach Aufnahme der Behandlung für kurze Zeit schwer
ausgeprägt war, unter psychiatrisch-psychotherapeuti sche r Behandlung jedoch wieder abnahm und jedenfalls im April 2012 als mit telgra dig ausgeprägt bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.2).
Bei der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ genannten Diagnose „mittel gra dige de pressive Episode“ mit dem verwendeten Diagnose-Code ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dau ernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3).
Da s Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressi ven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa
Ur teile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2, 9C_302/2012 vom 1 3. Au gust 2012 E. 4.3.2).
Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen, belegen die Akten doch, dass ihre Depressivität mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung beinahe zum Verschwinden gebracht werden konnte, diagnostizierte Dr. C.___ im September 2012 doch lediglich noch eine leichte depressi ve Episode (vorstehend E. 3.4). Bereits dieser Verlauf
steht der Annahm e einer dau erhaften psychischen Schädigung entgegen . Soweit Dr. C.___ auch im Sep tember 2012 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von lediglich wenigen Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. vor stehend E. 3.4), vermag dies angesichts der erhobenen,
nurmehr dezenten Be funde - Dr. C.___ bezeichnete die Beschwerdeführer unter anderem lediglich noch als leicht deprimie rt, innerlich etwas unruhig sowie etwas antriebsge hemmt - nicht zu überzeugen, weisen diese sowie die gestellte Diagnose einer nurmehr leichten depressiven Episode doch auf eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustands und damit der Arbeitsfähigkeit hin . Abgesehen davon r echtfertigt nicht zuletzt seine therapeutische und auftragsrechtliche Nähe zur Beschwerdeführerin eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Be urteilung (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
Im Übrigen bestätigte auch die Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36), dass es ihr unterdessen viel besser gehe (S. 2 unten), wovon nicht zuletzt ihre rund drei Seiten umfassende, differen zierte Einsprache zeugt. 4.2
Von entsc heidwesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, dass es sich - jeden falls bei der im September 2012 noch feststellbaren dezenten psychischen Pro blematik - doch eher um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zu rück zuführenden Befund handel t, worauf nicht zuletzt auch die Vorbringen der Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36) schliesse n lassen.
Die leichte Depressivität mit leichte r Deprimiertheit sowie leichte r innere r Unruhe und Antriebsgehemmtheit lässt sich
ohne Weiteres mit d er andauernden schwierigen Arbeitssituation mit Arbeitslosigkeit, der Tren nung vom Lebenspartner, welche unter anderem den Umzug in eine eigene Wohnung zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/36/2 unten), und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Existenzängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. 4. 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) nichts zu ändern, da massgebender Zeitpunkt für die ge richtliche Überprüfungsbefugnis j ener des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), mithin der 1 3. Novem ber 2012, ist, und gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage
davon aus zu gehen ist, dass jedenfalls im Verfügungszeitpunkt eine wesentliche Ver besse rung des psyc hischen Zustands eingetreten war, sodass - zumindest vor übergehend - auch von einer Steigerung des erwerblichen Leistungsvermö gens ausgegangen werden musste.
Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ vom Mai 2013 ist indes nicht auszu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheids die Akten zu überweisen. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, d amit sie im Sinne von Erwägung 4.3 verfahre. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf MO/SR/ESversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 ).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin habe - nebst ihrer 10%igen Anstellung im Geschäft ihres Lebenspartners - 2008 eine 60 % -Stelle gefunden, wo sie sich aber von Anfang an nicht sehr gut mit der Chefin verstanden habe . D iese habe ihr gekündigt . 2009 habe s i e eine Stelle als Sachbearbeiterin angenommen. Der Chef habe sich bezüglich Überstunden und Ferien überhaupt nicht an den Vertrag gehalten. Sie hätten sich gestritten und er habe ihr gekündigt. Auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe es sodann Schwierigkeiten gegeben, da nicht korrekt mit ihrer 90%igen Arbeitslosigkeit umgegangen worden sei. Zu diesen Arbeitsschwierig keiten seien noch erhebliche Schwierigkeiten in der Partnerschaft dazugekommen. In einem bereits mittelgradig depressiven Zustand, in welchem die Beschwerdeführerin keinen Ausweg gesehen habe, habe sie sich, nachdem der Hausarzt sie bereits krankgeschrieben gehabt habe, in psychoth erapeutische Behand lung begeben (Urk. 7/13/5 oben). N ach Beginn der psychiatrisch-psychotherapeut ischen Behandlung im Juni 2011 habe die Symptomatik kurz zugenommen zu
eine r schwere n
depressive n Episode mit vielen Ängsten . Unter psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation habe die Symptomatik abgenommen zu der aktuell mittelgradige n depressiven Erkrankung mit weiterhin vielen begleitenden Ängsten
(Urk. 7/13/5 unten). Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig keitsstörungen sowie Ängste verhinderten zur Zeit jede Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.7).
Mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit könne gerechnet werden, wobei eine Über prüfung in sechs Monaten sinnvoll wäre (Ziff. 1.9) .
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar b eits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestehe. Eine chronifizierte, erhebliche psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen. Im Krankheitsgeschehen würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen (S. 1 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihrem Beschwerdebild
psychosoziale Fak tor
überwiegen würden. Ärztlicherseits würden von psychosozialen Faktoren klar zu unterscheidende Befunde erhoben (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 13 S. 4 lit. C.1). Sie leide an einem dauerhaften erheblichen Gesundheitsschaden, welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit längerem vollständig einschränke und auch noch bis auf wei teres einschränken werde, weshalb ihr ab August 2012 eine ganze Inva li den rente auszurichten sei (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2-3) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein invalid enversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden besteht.
E. 3.1 Am 26. August 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ Facharzt FMH Allg emeine Medizin, zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12), die Beschwerdeführerin habe ihn am 16. Juni 2011 in einem psychosozialen Ausnahmezustand mit Zeichen einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Er habe eine antidepressive medikamentöse Therapie eingeleitet und die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung überwiesen (Ziff. 2).
In seinem Bericht vom 2 2. März 2012 (Urk. 7/11) nannte Dr. B.___
als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1) sowie eine seit Frühjahr 2011 bestehende s chwere depr essive
Epi s ode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er attestierte der Be schwer deführerin seit 16. Juni 2011 und vorläufig auch weiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit in all en Tätigkeiten (Ziff. 1.6-7) .
E. 3.2 Am 19. April 2012 berichteten Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychothera peutin SPV (Urk. 7/13), bei welchen die Beschwerdeführerin seit 21. Juni 2011 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannten sie eine seit Juni 2011 bestehende mi ttelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), wobei sie ausführ ten, dass die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich schon früher erkrankt sei
(Ziff.
E. 3.3 Am
31. Mai 2012 berichteten Dr. C.___ und lic. phil. D.___
zu Handen des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/19/11-12) . Sie nannten die gleiche Di ag nose wie im Vorbericht (S. 1 Mitte) . Zum aktuellen Befund führten sie aus, das Auf fassungsvermögen der Beschwerdeführerin sei verlangsamt, sie habe starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ihre Merkfähigkeit sei stark be einträchtigt, was ihr heute bei den Tätigkeiten im Haushalt auffalle. Ihr Denken sei eingeengt. Perseverierend grüble sie über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie habe sich von ihrem Partner ge trennt, lebe aber weiterhin in seinem Hause. Sie sei nur noch mittelgradig de primiert, sei innerlich unruhig und habe grosse Ängste, was die Zukunft angehe. Sie sei antriebsgehemmt, klagsam und leide unter Insuffizienzgefühlen und un ter unangemessenen Schuldgefühlen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Am bivalenz, unter der sich die Beschwerdeführerin kaum zu Entscheidungen durchringen könne. Am Morgen gehe es ihr schlechter als am Abend. Schlafen könne sie unter Medikation gut. Sozial scheine sie sich zurückgezogen zu haben (S.
1 Mitte). G esamthaft sei es zu einer Besserung der Depression, nicht aber der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Merkfähigkeit gekommen (S. 1 unten). Therapieziele seien (unter anderem) die weitere Besserung der de pressiven Erkrankung und somit der Konzentrations- und Gedächtnisst örungen sowie der Merkfähigkeit,
d es Weiteren eine Verminderung von aktuellen Be lastungsfaktoren und eine Verbesserung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation (S.
1 unten). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) .
E. 3.4 In seinem Bericht vom 15. September 2012 (Urk. 7/24) nannte Dr. C.___ als Diagnose eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
(Besserung nach schwe rer Episode). Er führte aus, die Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnisstörungen und Ängste seien noch vorh anden, allerdings weniger stark als früher (Ziff. 1.6). Im psychosozialen Umfeld hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin grüble perseverierend über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie sei vor
allem gegenüber ihrem Partner sehr misstrauisch. Sie sei völlig ratlos, ihre Vital gefühle seien gestört. Sie sei leicht deprimiert und innerlich etwas unruhig, leide unter Insuffizienzgefühlen und unter unangemessenen Schuldgefühlen. Sie habe starke Existenzängste und sei etwas antriebsgehemmt (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.4). Auf grund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin auszuüben beginnen, zunächst im Umfang von wenigen Stunden, m it Steigerung nach Möglichkeit (Ziff. 1.7) . D er direkte Sprung in die freie Wirtschaft sei zu gross, es würde ein dep ressiver Zusammenbruch erfolgen. Daher seien jetzt Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angezeigt, die der Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess dienten (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.9).
E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/28/4 f.) führte Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne kein dauerhafter, erheblicher, die bis herige Bürotätigkeit in wesentlichem Ausmas s einschränkender Gesundheitsscha den erkannt werden. Es würden invaliditä t s fremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Krankheitsgeschehen überwiegen und es sei überwiegend wahrschein lich von einem r eaktiven und therapiefähigen, e pisodischen Geschehen und nicht von einer endogenen, chronifizierten, erheblichen psychischen Erkrankung auszugehen. Die b isherige Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen.
E. 3.6 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (Urk. 14) ein. Als Diagnose n nannte er eine mittlere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11/32.2), Differenzialdiagnose : Erschöpfu ngsdepression, Burnout (ICD-10 Z73.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung, ICD-10 F41.9 (Ziff. 2). Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 be handle (S.
1 Mitte). Vor ihm sei sie während eineinhalb Jahren psychotherapeutisch und her nach in der psychiatrischen Anstalt G.___ behandelt worden, wo ihr ein stationärer klinischer Aufenthalt empfohlen worden sei, den sie jedoch abgelehnt habe (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Angst vor der Zukunft zu leiden. Da sie sich nicht konzentrieren könne und meist auch nicht in der Lage sei, zusammenhängend zu denken, zu dem schnell erschöpft sei (nach weniger als einer halben Stunden konzentrierter Arbeit fühle sie sich bereits kraft los und erschöpft), glaube si e nicht, dass sie in absehbarer Zeit arbeiten könne. Sie leide an Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen etc. Zudem leide sie an Interessenverlust, frühmorgendlichem Erwachen, Morgentief, motorischer Hemmung, mangelnder Fähigkeit, auf eine freundliche Um gebung und erfreuliche Ereignisse emotional zu reagieren (Ziff. 4). Die Beschwer deführerin werde mittels Psycho- und Pharmakotherapie behandelt (Ziff. 8). Ak tuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 10). Die Prognose sei gut. Da die Be schwerdeführerin sehr an einer Genesung interessiert sei und sich entsprechend in der Therapie für sich einsetze, werde sie wahrscheinlich genesen, was jedoch längere Zeit dauern werde (Ziff. 11).
E. 4 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) nichts zu ändern, da massgebender Zeitpunkt für die ge richtliche Überprüfungsbefugnis j ener des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), mithin der 1 3. Novem ber 2012, ist, und gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage
davon aus zu gehen ist, dass jedenfalls im Verfügungszeitpunkt eine wesentliche Ver besse rung des psyc hischen Zustands eingetreten war, sodass - zumindest vor übergehend - auch von einer Steigerung des erwerblichen Leistungsvermö gens ausgegangen werden musste.
Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ vom Mai 2013 ist indes nicht auszu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheids die Akten zu überweisen.
E. 4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2011 im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation in psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung begab. Fachpsychiatrischerseits wurde zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode gestellt, wobei die Depressivität gemäss Bericht des behandelnden Psychi a ters und der behandelnden Psychotherapeutin nach Aufnahme der Behandlung für kurze Zeit schwer
ausgeprägt war, unter psychiatrisch-psychotherapeuti sche r Behandlung jedoch wieder abnahm und jedenfalls im April 2012 als mit telgra dig ausgeprägt bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.2).
Bei der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ genannten Diagnose „mittel gra dige de pressive Episode“ mit dem verwendeten Diagnose-Code ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dau ernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3).
Da s Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressi ven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa
Ur teile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2, 9C_302/2012 vom 1 3. Au gust 2012 E. 4.3.2).
Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen, belegen die Akten doch, dass ihre Depressivität mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung beinahe zum Verschwinden gebracht werden konnte, diagnostizierte Dr. C.___ im September 2012 doch lediglich noch eine leichte depressi ve Episode (vorstehend E. 3.4). Bereits dieser Verlauf
steht der Annahm e einer dau erhaften psychischen Schädigung entgegen . Soweit Dr. C.___ auch im Sep tember 2012 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von lediglich wenigen Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. vor stehend E. 3.4), vermag dies angesichts der erhobenen,
nurmehr dezenten Be funde - Dr. C.___ bezeichnete die Beschwerdeführer unter anderem lediglich noch als leicht deprimie rt, innerlich etwas unruhig sowie etwas antriebsge hemmt - nicht zu überzeugen, weisen diese sowie die gestellte Diagnose einer nurmehr leichten depressiven Episode doch auf eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustands und damit der Arbeitsfähigkeit hin . Abgesehen davon r echtfertigt nicht zuletzt seine therapeutische und auftragsrechtliche Nähe zur Beschwerdeführerin eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Be urteilung (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
Im Übrigen bestätigte auch die Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36), dass es ihr unterdessen viel besser gehe (S. 2 unten), wovon nicht zuletzt ihre rund drei Seiten umfassende, differen zierte Einsprache zeugt.
E. 4.2 Von entsc heidwesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, dass es sich - jeden falls bei der im September 2012 noch feststellbaren dezenten psychischen Pro blematik - doch eher um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zu rück zuführenden Befund handel t, worauf nicht zuletzt auch die Vorbringen der Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36) schliesse n lassen.
Die leichte Depressivität mit leichte r Deprimiertheit sowie leichte r innere r Unruhe und Antriebsgehemmtheit lässt sich
ohne Weiteres mit d er andauernden schwierigen Arbeitssituation mit Arbeitslosigkeit, der Tren nung vom Lebenspartner, welche unter anderem den Umzug in eine eigene Wohnung zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/36/2 unten), und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Existenzängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
E. 5 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
E. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, d amit sie im Sinne von Erwägung 4.3 verfahre. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf MO/SR/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01301 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
20. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro Leimbacher Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, erlangte 1980 das Handelsdiplom und war in der Folge für verschiedene Arbeitgeber tätig . Von 1998 bis 2002 lebte und arbeitete sie im Ausland. S eit ihrer Rückkehr
ist sie als kaufmännische Angestellte
im Ge schäft ihres Lebenspartners, dem Geschäft Y.___, Nachfolger Z.___, in A.___, tätig, wobei sich das dort ausgeübte Pensum seit No vember 2005 auf
10 % beläuft . Von Jan u a r bis August 2008 und von Jan uar 2009 bis Januar 2010 hatte die Versichert e
ferner zwei weitere Teilzeitstellen inne (Urk. 7/1 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.3, Urk. 7/6-7, Urk. 7/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 7/13/5 oben) . Z udem bezog sie
mehrfach Leistungen der Arbeitslosenversicher ung, zuletzt vom 1. Februar 2010 bis
15. Juli 2011 bei ei ner Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/6, Urk. 7/9) .
A b Juni 2011 erhielt
die Ver sicherte L eistungen ihres Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/1 Ziff. 4.4, Urk. 7/12/1,
Urk. 7/19/13). 1.2
Am 27. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 und
Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeber bericht (Urk. 7/16) ein und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/9) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12, Urk. 7/19) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 7/ 38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2012
Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
15. Mai 2013 beantragte die Be schwerdeführerin die Gutheissung der Beschwer de
(Urk. 13 S. 2) und reichte ei nen weiteren Arztbericht (Urk.
14) ein. Am 19. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar b eits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestehe. Eine chronifizierte, erhebliche psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen. Im Krankheitsgeschehen würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihrem Beschwerdebild
psychosoziale Fak tor
überwiegen würden. Ärztlicherseits würden von psychosozialen Faktoren klar zu unterscheidende Befunde erhoben (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 13 S. 4 lit. C.1). Sie leide an einem dauerhaften erheblichen Gesundheitsschaden, welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit längerem vollständig einschränke und auch noch bis auf wei teres einschränken werde, weshalb ihr ab August 2012 eine ganze Inva li den rente auszurichten sei (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2-3) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein invalid enversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden besteht. 3. 3.1
Am 26. August 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ Facharzt FMH Allg emeine Medizin, zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12), die Beschwerdeführerin habe ihn am 16. Juni 2011 in einem psychosozialen Ausnahmezustand mit Zeichen einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Er habe eine antidepressive medikamentöse Therapie eingeleitet und die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung überwiesen (Ziff. 2).
In seinem Bericht vom 2 2. März 2012 (Urk. 7/11) nannte Dr. B.___
als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1) sowie eine seit Frühjahr 2011 bestehende s chwere depr essive
Epi s ode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er attestierte der Be schwer deführerin seit 16. Juni 2011 und vorläufig auch weiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit in all en Tätigkeiten (Ziff. 1.6-7) . 3.2
Am 19. April 2012 berichteten Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychothera peutin SPV (Urk. 7/13), bei welchen die Beschwerdeführerin seit 21. Juni 2011 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannten sie eine seit Juni 2011 bestehende mi ttelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), wobei sie ausführ ten, dass die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich schon früher erkrankt sei
(Ziff. 1.1).
Anamnestisch führten sie unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin habe - nebst ihrer 10%igen Anstellung im Geschäft ihres Lebenspartners - 2008 eine 60 % -Stelle gefunden, wo sie sich aber von Anfang an nicht sehr gut mit der Chefin verstanden habe . D iese habe ihr gekündigt . 2009 habe s i e eine Stelle als Sachbearbeiterin angenommen. Der Chef habe sich bezüglich Überstunden und Ferien überhaupt nicht an den Vertrag gehalten. Sie hätten sich gestritten und er habe ihr gekündigt. Auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe es sodann Schwierigkeiten gegeben, da nicht korrekt mit ihrer 90%igen Arbeitslosigkeit umgegangen worden sei. Zu diesen Arbeitsschwierig keiten seien noch erhebliche Schwierigkeiten in der Partnerschaft dazugekommen. In einem bereits mittelgradig depressiven Zustand, in welchem die Beschwerdeführerin keinen Ausweg gesehen habe, habe sie sich, nachdem der Hausarzt sie bereits krankgeschrieben gehabt habe, in psychoth erapeutische Behand lung begeben (Urk. 7/13/5 oben). N ach Beginn der psychiatrisch-psychotherapeut ischen Behandlung im Juni 2011 habe die Symptomatik kurz zugenommen zu
eine r schwere n
depressive n Episode mit vielen Ängsten . Unter psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation habe die Symptomatik abgenommen zu der aktuell mittelgradige n depressiven Erkrankung mit weiterhin vielen begleitenden Ängsten
(Urk. 7/13/5 unten). Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig keitsstörungen sowie Ängste verhinderten zur Zeit jede Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.7).
Mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit könne gerechnet werden, wobei eine Über prüfung in sechs Monaten sinnvoll wäre (Ziff. 1.9) . 3.3
Am
31. Mai 2012 berichteten Dr. C.___ und lic. phil. D.___
zu Handen des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 7/19/11-12) . Sie nannten die gleiche Di ag nose wie im Vorbericht (S. 1 Mitte) . Zum aktuellen Befund führten sie aus, das Auf fassungsvermögen der Beschwerdeführerin sei verlangsamt, sie habe starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ihre Merkfähigkeit sei stark be einträchtigt, was ihr heute bei den Tätigkeiten im Haushalt auffalle. Ihr Denken sei eingeengt. Perseverierend grüble sie über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie habe sich von ihrem Partner ge trennt, lebe aber weiterhin in seinem Hause. Sie sei nur noch mittelgradig de primiert, sei innerlich unruhig und habe grosse Ängste, was die Zukunft angehe. Sie sei antriebsgehemmt, klagsam und leide unter Insuffizienzgefühlen und un ter unangemessenen Schuldgefühlen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Am bivalenz, unter der sich die Beschwerdeführerin kaum zu Entscheidungen durchringen könne. Am Morgen gehe es ihr schlechter als am Abend. Schlafen könne sie unter Medikation gut. Sozial scheine sie sich zurückgezogen zu haben (S.
1 Mitte). G esamthaft sei es zu einer Besserung der Depression, nicht aber der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der Merkfähigkeit gekommen (S. 1 unten). Therapieziele seien (unter anderem) die weitere Besserung der de pressiven Erkrankung und somit der Konzentrations- und Gedächtnisst örungen sowie der Merkfähigkeit,
d es Weiteren eine Verminderung von aktuellen Be lastungsfaktoren und eine Verbesserung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation (S.
1 unten). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) . 3.4
In seinem Bericht vom 15. September 2012 (Urk. 7/24) nannte Dr. C.___ als Diagnose eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
(Besserung nach schwe rer Episode). Er führte aus, die Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnisstörungen und Ängste seien noch vorh anden, allerdings weniger stark als früher (Ziff. 1.6). Im psychosozialen Umfeld hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin grüble perseverierend über ihre eigene Situation nach und leide unter starkem Gedankendrängen. Sie sei vor
allem gegenüber ihrem Partner sehr misstrauisch. Sie sei völlig ratlos, ihre Vital gefühle seien gestört. Sie sei leicht deprimiert und innerlich etwas unruhig, leide unter Insuffizienzgefühlen und unter unangemessenen Schuldgefühlen. Sie habe starke Existenzängste und sei etwas antriebsgehemmt (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.4). Auf grund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin auszuüben beginnen, zunächst im Umfang von wenigen Stunden, m it Steigerung nach Möglichkeit (Ziff. 1.7) . D er direkte Sprung in die freie Wirtschaft sei zu gross, es würde ein dep ressiver Zusammenbruch erfolgen. Daher seien jetzt Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angezeigt, die der Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess dienten (Urk. 7/24/3 Ziff. 1.9). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/28/4 f.) führte Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne kein dauerhafter, erheblicher, die bis herige Bürotätigkeit in wesentlichem Ausmas s einschränkender Gesundheitsscha den erkannt werden. Es würden invaliditä t s fremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Krankheitsgeschehen überwiegen und es sei überwiegend wahrschein lich von einem r eaktiven und therapiefähigen, e pisodischen Geschehen und nicht von einer endogenen, chronifizierten, erheblichen psychischen Erkrankung auszugehen. Die b isherige Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. 3.6
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (Urk. 14) ein. Als Diagnose n nannte er eine mittlere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11/32.2), Differenzialdiagnose : Erschöpfu ngsdepression, Burnout (ICD-10 Z73.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung, ICD-10 F41.9 (Ziff. 2). Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 be handle (S.
1 Mitte). Vor ihm sei sie während eineinhalb Jahren psychotherapeutisch und her nach in der psychiatrischen Anstalt G.___ behandelt worden, wo ihr ein stationärer klinischer Aufenthalt empfohlen worden sei, den sie jedoch abgelehnt habe (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Angst vor der Zukunft zu leiden. Da sie sich nicht konzentrieren könne und meist auch nicht in der Lage sei, zusammenhängend zu denken, zu dem schnell erschöpft sei (nach weniger als einer halben Stunden konzentrierter Arbeit fühle sie sich bereits kraft los und erschöpft), glaube si e nicht, dass sie in absehbarer Zeit arbeiten könne. Sie leide an Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen, Schlafstörungen etc. Zudem leide sie an Interessenverlust, frühmorgendlichem Erwachen, Morgentief, motorischer Hemmung, mangelnder Fähigkeit, auf eine freundliche Um gebung und erfreuliche Ereignisse emotional zu reagieren (Ziff. 4). Die Beschwer deführerin werde mittels Psycho- und Pharmakotherapie behandelt (Ziff. 8). Ak tuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 10). Die Prognose sei gut. Da die Be schwerdeführerin sehr an einer Genesung interessiert sei und sich entsprechend in der Therapie für sich einsetze, werde sie wahrscheinlich genesen, was jedoch längere Zeit dauern werde (Ziff. 11). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2011 im Rahmen einer psychosozialen Ausnahmesituation in psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung begab. Fachpsychiatrischerseits wurde zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode gestellt, wobei die Depressivität gemäss Bericht des behandelnden Psychi a ters und der behandelnden Psychotherapeutin nach Aufnahme der Behandlung für kurze Zeit schwer
ausgeprägt war, unter psychiatrisch-psychotherapeuti sche r Behandlung jedoch wieder abnahm und jedenfalls im April 2012 als mit telgra dig ausgeprägt bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.2).
Bei der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ genannten Diagnose „mittel gra dige de pressive Episode“ mit dem verwendeten Diagnose-Code ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dau ernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3).
Da s Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressi ven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa
Ur teile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2, 9C_302/2012 vom 1 3. Au gust 2012 E. 4.3.2).
Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen, belegen die Akten doch, dass ihre Depressivität mittels psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung beinahe zum Verschwinden gebracht werden konnte, diagnostizierte Dr. C.___ im September 2012 doch lediglich noch eine leichte depressi ve Episode (vorstehend E. 3.4). Bereits dieser Verlauf
steht der Annahm e einer dau erhaften psychischen Schädigung entgegen . Soweit Dr. C.___ auch im Sep tember 2012 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von lediglich wenigen Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. vor stehend E. 3.4), vermag dies angesichts der erhobenen,
nurmehr dezenten Be funde - Dr. C.___ bezeichnete die Beschwerdeführer unter anderem lediglich noch als leicht deprimie rt, innerlich etwas unruhig sowie etwas antriebsge hemmt - nicht zu überzeugen, weisen diese sowie die gestellte Diagnose einer nurmehr leichten depressiven Episode doch auf eine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustands und damit der Arbeitsfähigkeit hin . Abgesehen davon r echtfertigt nicht zuletzt seine therapeutische und auftragsrechtliche Nähe zur Beschwerdeführerin eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Be urteilung (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
Im Übrigen bestätigte auch die Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36), dass es ihr unterdessen viel besser gehe (S. 2 unten), wovon nicht zuletzt ihre rund drei Seiten umfassende, differen zierte Einsprache zeugt. 4.2
Von entsc heidwesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, dass es sich - jeden falls bei der im September 2012 noch feststellbaren dezenten psychischen Pro blematik - doch eher um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zu rück zuführenden Befund handel t, worauf nicht zuletzt auch die Vorbringen der Be schwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. November 2012 (Urk. 7/36) schliesse n lassen.
Die leichte Depressivität mit leichte r Deprimiertheit sowie leichte r innere r Unruhe und Antriebsgehemmtheit lässt sich
ohne Weiteres mit d er andauernden schwierigen Arbeitssituation mit Arbeitslosigkeit, der Tren nung vom Lebenspartner, welche unter anderem den Umzug in eine eigene Wohnung zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/36/2 unten), und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Existenzängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. 4. 3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) nichts zu ändern, da massgebender Zeitpunkt für die ge richtliche Überprüfungsbefugnis j ener des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), mithin der 1 3. Novem ber 2012, ist, und gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage
davon aus zu gehen ist, dass jedenfalls im Verfügungszeitpunkt eine wesentliche Ver besse rung des psyc hischen Zustands eingetreten war, sodass - zumindest vor übergehend - auch von einer Steigerung des erwerblichen Leistungsvermö gens ausgegangen werden musste.
Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ vom Mai 2013 ist indes nicht auszu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheids die Akten zu überweisen. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, d amit sie im Sinne von Erwägung 4.3 verfahre. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf MO/SR/ESversandt