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IV.2012.01289

IV-Rente. Invaliditätsbemessung, Valideneinkommen strittig, Höhe des eidensbedingten Abzugs.

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene und im Jahr 2002 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___

ist se it 2007 als selbständigerwerbender

Ka rosseriespengler tätig.

Am

8. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken schmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/21), Steuererklärungen (Urk. 8/27) sowie medizini sche Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/25, Urk. 8/26) bei und liess den Versicherten bidisziplinär beguta chten (Urk. 8/3 2).

Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2012 einen Renten anspruch (Urk. 8/51 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2012 Beschwer de und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem Beschwerd e führer wurde mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2012 Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen, unter der Andro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügen den Belegen davon ausgegangen wer de, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zu 60 % und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei. Das Valideneinkommen

betrage

Fr. 59‘173.-- und d as Invalideneinkommen Fr. 39‘932.1 0. Der Invaliditätsgrad betrage somit 33 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er

sei seit Ende 2007 als selbständi ger Kar osseriespengler erwerbstätig. Die Aufgabe dieses Betriebs sei ihm nicht zumutbar. Somit sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung von einer Arbeits un fähigkeit von 40 % auszugehen. Selbst wenn man die Geschäftsaufgabe als zumutbar erachten würde, ergäbe sich

gleichwohl ein Rentenanspruch . Gemäss IK-Auszug habe er als angestellter Kar osseriespengler in einem Pensum von 60 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘000.-- erzielt, was bei einem vollen Pensum Fr. 5‘000.-- erg ä be. Er verfüge über langjährige Erfahrung als Kar osseriespengler und wie man einen Betrieb se lbständig führe. Es sei daher u n r ichtig, das Valideneinkommen

nach der tiefsten Anforderungsstufe 4 zu bemessen . Gemäss LSE 2010 könnte er ein Erwerbseinkommen im Anforderungsniveau 2 erzielen, was ein Valideneinkommen von Fr. 100‘650.-- ergäbe. Es resultiere somit ein e rentenrelevante Erwerbseinbusse von Fr. 39‘932.10 (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Am 2 8. Januar 2012 erstatteten Dr. med. Z.___, FMH Neurologie,

und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die neurologische und psychiatrische Untersuchung vom 2 3. Januar 2012 stützt (Urk. 8/3 2).

Als neurologische Diagnose nannten die Gutachter ein zumindest mässig ausge prägtes linksbetontes Cervi c alsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Irritation die Wurzel C3 betreffend .

Differenzialdiagnostisch bestehe

eine pseudoradi k uläre Schmerzausstrahlung bei mediolateral rechts liegender Diskushernie C2/3 mit in diesem Bereich degenerativen Veränderungen sowie klei ner Diskushernie auf der Etage C4/5 und Protrusion auf der Etage C5/6 mit jeweils leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 8/3 2 S. 5 f. und S. 12) .

Die Gutachter führten aus, aus neurologischer Sicht sei bei einer Diskushernie auf der Höhe C2/3 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen eine Arbeitstätigkeit mit erheblicher Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels, welche auch zum Teil in ungünstigen Körperhaltungen ausgeübt werden müsse, wie dies die Tätigkeit des Karosseries penglers erfordere, nicht empfehlenswert. Es sei glaubhaft, dass eine derartige Tätigkeit zu Beschwerdeexazerbationen führe. Die Arbeitsfähigkeit in der erwähnten Tätigk eit sei auf 60 % einzuschät zen. In einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leicht er bis mässiger Belas tung der Körperachse sowie des S chultergürtels bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/3 2 S. 6

f.) .

Als psychiatrische Diagnosen nannten die Gutachter eine rezidivierende, leicht e bis anamnestisch zwischendurch auch mittelgradige d e pressive Episode (ICD-10: F33.0/1) sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, lebt getrennt

(ICD-10: Z63.0) und allein . Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht gravie rend (Urk. 8/3 2 S. 10 und S. 12) .

Aus psychiatrischer Sicht könne sich der Beschwerdeführer an Regeln und Routi nen anpassen, sei aber aufgrund seiner Schmerzen und seiner depressiven Gestimmtheit etwas gereizter und in seiner Integrationsfähigkeit in Gruppen und im Kontakt beeinträchtigt. Auch seine Durchhaltefähigkeit sei infolge der Depressivität und der Schmerzen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne sein fachliches Wissen anwenden und könne auch planen und strukturieren, sei aber in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit infolge der Schmerzen und der depressiven Symptomatik beeinträchtigt. Insgesamt resultiere aus psychiat rischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/32 S. 11).

Aus bidisziplinärer Sicht liege beim Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf und ein 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vor (Urk. 8/32 S. 13). 3.2

Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Januar 2012 ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfas send. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung der Gutachter, wurde im Bei sein einer Übersetzerin und in Kenntnis de r relevanten Vorakten abgegeben und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5). Im Übrigen liegen keine dem Gutachten widersprechenden Arztberichte vor und dessen Schlussfolgerungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt werden. 3.3

Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als K ar osseriespengler 60 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 % beträgt. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5. 5.1

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

ist grundsätzlich vom Erwerbseinkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Auf das nicht existenzsichernde Einkommen des Beschwerdeführers gemäss den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 8/27)

kann abgestellt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände an zunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich ohne die gesundheitliche Beein trächtigung voraussichtlich dauernd mit dieser bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (vgl. BGE 12 5 V 157 E. 5c/ bb).

Vorliegend hat das Geschäft einen derart geringen Ertrag abgeworfen, dass davon auszugehen ist, der Beschwer deführer hätte die Selbständigkeit aufgegeben und sich – wie bereits vor seiner Selbständigkeit – als angelernter

Karosseriespeng l er anstellen lassen.

Inwiefern die Aufgabe des nicht rentablen Einmannbetriebs nicht zumutbar sein soll, ist nicht näher dargetan und auch nicht ersichtlich .

5.2

Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung. In seinem Karrosseriespenglereibetrieb führt er hauptsächlich eher einfachere Arbeiten aus, nämlich Rostentfernung am Unterboden sowie Oelwechsel (Urk. 8/5 S. 2). Qualifizierte administrative und organisatorische Ar beiten fallen im Einmannbetrieb nicht an; gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer ausserdem an, dass er in der Regel bloss während zehn Minuten pro Tag Büroarbeiten verrichte, da er die meisten administrativen Ar beiten seinem Buchhalter übergebe (Urk. 8/40 S. 3). Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, weshalb dem Valideneinkommen ein T abellenlohn des Anfor derungsniveaus 2 zugrundegelegt werden sollte. Jedenfalls ist es unvorstellbar, dass eine Karrosseriewerkstätte wie sie vom Versicherten betrieben wurde, je mals einen Gewinn von Fr. 100'000.-- abwerfen könnte. Ebenso unwahrschein lich ist es, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Anstellung als Kadermitarbeiter eines grösseren Betriebes gefunden hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) ist es daher nicht zu bean standen, wenn die IV Stelle zur Bemessung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn des LSE-Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) herangezogen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise die Tabelle TA1 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 4)

der LSE 2010 herangezogen .

G estützt darauf resultiert ein standardisiertes Einkommen von Fr. 4‘648.-- pro Monat beziehungsweise 55‘776. -- pro Jahr .

Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt die s ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘146.50

(55‘776.--: 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 59‘174.--. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 angewandt und ein Einkommen von Fr. 4‘901. -- pro Monat beziehungsweise

58‘812.-- pro Jahr herangezogen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies 61‘311.5 0. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘395.--. Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 80 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen 49‘916.-- . 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid für das behinderungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum

einen leidensbedingten Abzug von

20 % berücksichtigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähig keit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungs n iveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009, E. 3.4). In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Merkmale (vgl. E. 4.3) ist vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerecht fertigt.

Kürzt man somit das Invalideneinkommen von Fr. 49‘916.-- um 10 %, resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44‘924.--. 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommen s von Fr. 59‘174.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘924. -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘250.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % entspricht. 5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 angesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 5, Urk. 9,

Urk.

10) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene und im Jahr 2002 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___

ist se it 2007 als selbständigerwerbender

Ka rosseriespengler tätig.

Am

8. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken schmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/21), Steuererklärungen (Urk. 8/27) sowie medizini sche Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/25, Urk. 8/26) bei und liess den Versicherten bidisziplinär beguta chten (Urk. 8/3

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2012 Beschwer de und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem Beschwerd e führer wurde mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2012 Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen, unter der Andro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügen den Belegen davon ausgegangen wer de, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zu 60 % und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei. Das Valideneinkommen

betrage

Fr. 59‘173.-- und d as Invalideneinkommen Fr. 39‘932.1 0. Der Invaliditätsgrad betrage somit 33 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er

sei seit Ende 2007 als selbständi ger Kar osseriespengler erwerbstätig. Die Aufgabe dieses Betriebs sei ihm nicht zumutbar. Somit sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung von einer Arbeits un fähigkeit von 40 % auszugehen. Selbst wenn man die Geschäftsaufgabe als zumutbar erachten würde, ergäbe sich

gleichwohl ein Rentenanspruch . Gemäss IK-Auszug habe er als angestellter Kar osseriespengler in einem Pensum von 60 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘000.-- erzielt, was bei einem vollen Pensum Fr. 5‘000.-- erg ä be. Er verfüge über langjährige Erfahrung als Kar osseriespengler und wie man einen Betrieb se lbständig führe. Es sei daher u n r ichtig, das Valideneinkommen

nach der tiefsten Anforderungsstufe 4 zu bemessen . Gemäss LSE 2010 könnte er ein Erwerbseinkommen im Anforderungsniveau 2 erzielen, was ein Valideneinkommen von Fr. 100‘650.-- ergäbe. Es resultiere somit ein e rentenrelevante Erwerbseinbusse von Fr. 39‘932.10 (Urk. 1 S. 6 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 3.1 Am 2 8. Januar 2012 erstatteten Dr. med. Z.___, FMH Neurologie,

und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die neurologische und psychiatrische Untersuchung vom 2 3. Januar 2012 stützt (Urk. 8/3 2).

Als neurologische Diagnose nannten die Gutachter ein zumindest mässig ausge prägtes linksbetontes Cervi c alsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Irritation die Wurzel C3 betreffend .

Differenzialdiagnostisch bestehe

eine pseudoradi k uläre Schmerzausstrahlung bei mediolateral rechts liegender Diskushernie C2/3 mit in diesem Bereich degenerativen Veränderungen sowie klei ner Diskushernie auf der Etage C4/5 und Protrusion auf der Etage C5/6 mit jeweils leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 8/3 2 S. 5 f. und S. 12) .

Die Gutachter führten aus, aus neurologischer Sicht sei bei einer Diskushernie auf der Höhe C2/3 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen eine Arbeitstätigkeit mit erheblicher Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels, welche auch zum Teil in ungünstigen Körperhaltungen ausgeübt werden müsse, wie dies die Tätigkeit des Karosseries penglers erfordere, nicht empfehlenswert. Es sei glaubhaft, dass eine derartige Tätigkeit zu Beschwerdeexazerbationen führe. Die Arbeitsfähigkeit in der erwähnten Tätigk eit sei auf 60 % einzuschät zen. In einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leicht er bis mässiger Belas tung der Körperachse sowie des S chultergürtels bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/3 2 S. 6

f.) .

Als psychiatrische Diagnosen nannten die Gutachter eine rezidivierende, leicht e bis anamnestisch zwischendurch auch mittelgradige d e pressive Episode (ICD-10: F33.0/1) sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, lebt getrennt

(ICD-10: Z63.0) und allein . Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht gravie rend (Urk. 8/3 2 S.

E. 3.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Januar 2012 ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfas send. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung der Gutachter, wurde im Bei sein einer Übersetzerin und in Kenntnis de r relevanten Vorakten abgegeben und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5). Im Übrigen liegen keine dem Gutachten widersprechenden Arztberichte vor und dessen Schlussfolgerungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt werden.

E. 3.3 Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als K ar osseriespengler 60 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 % beträgt. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5. 5.1

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

ist grundsätzlich vom Erwerbseinkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Auf das nicht existenzsichernde Einkommen des Beschwerdeführers gemäss den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 8/27)

kann abgestellt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände an zunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich ohne die gesundheitliche Beein trächtigung voraussichtlich dauernd mit dieser bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (vgl. BGE 12 5 V 157 E. 5c/ bb).

Vorliegend hat das Geschäft einen derart geringen Ertrag abgeworfen, dass davon auszugehen ist, der Beschwer deführer hätte die Selbständigkeit aufgegeben und sich – wie bereits vor seiner Selbständigkeit – als angelernter

Karosseriespeng l er anstellen lassen.

Inwiefern die Aufgabe des nicht rentablen Einmannbetriebs nicht zumutbar sein soll, ist nicht näher dargetan und auch nicht ersichtlich .

5.2

Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung. In seinem Karrosseriespenglereibetrieb führt er hauptsächlich eher einfachere Arbeiten aus, nämlich Rostentfernung am Unterboden sowie Oelwechsel (Urk. 8/5 S. 2). Qualifizierte administrative und organisatorische Ar beiten fallen im Einmannbetrieb nicht an; gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer ausserdem an, dass er in der Regel bloss während zehn Minuten pro Tag Büroarbeiten verrichte, da er die meisten administrativen Ar beiten seinem Buchhalter übergebe (Urk. 8/40 S. 3). Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, weshalb dem Valideneinkommen ein T abellenlohn des Anfor derungsniveaus 2 zugrundegelegt werden sollte. Jedenfalls ist es unvorstellbar, dass eine Karrosseriewerkstätte wie sie vom Versicherten betrieben wurde, je mals einen Gewinn von Fr. 100'000.-- abwerfen könnte. Ebenso unwahrschein lich ist es, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Anstellung als Kadermitarbeiter eines grösseren Betriebes gefunden hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) ist es daher nicht zu bean standen, wenn die IV Stelle zur Bemessung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn des LSE-Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) herangezogen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise die Tabelle TA1 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 4)

der LSE 2010 herangezogen .

G estützt darauf resultiert ein standardisiertes Einkommen von Fr. 4‘648.-- pro Monat beziehungsweise 55‘776. -- pro Jahr .

Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt die s ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘146.50

(55‘776.--: 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 59‘174.--. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 angewandt und ein Einkommen von Fr. 4‘901. -- pro Monat beziehungsweise

58‘812.-- pro Jahr herangezogen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies 61‘311.5 0. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘395.--. Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 80 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen 49‘916.-- . 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid für das behinderungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum

einen leidensbedingten Abzug von

20 % berücksichtigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähig keit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungs n iveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009, E. 3.4). In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Merkmale (vgl. E. 4.3) ist vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerecht fertigt.

Kürzt man somit das Invalideneinkommen von Fr. 49‘916.-- um 10 %, resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44‘924.--. 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommen s von Fr. 59‘174.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘924. -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘250.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % entspricht. 5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 angesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 5, Urk. 9,

Urk.

10) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 und S. 12) .

Aus psychiatrischer Sicht könne sich der Beschwerdeführer an Regeln und Routi nen anpassen, sei aber aufgrund seiner Schmerzen und seiner depressiven Gestimmtheit etwas gereizter und in seiner Integrationsfähigkeit in Gruppen und im Kontakt beeinträchtigt. Auch seine Durchhaltefähigkeit sei infolge der Depressivität und der Schmerzen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne sein fachliches Wissen anwenden und könne auch planen und strukturieren, sei aber in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit infolge der Schmerzen und der depressiven Symptomatik beeinträchtigt. Insgesamt resultiere aus psychiat rischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/32 S. 11).

Aus bidisziplinärer Sicht liege beim Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf und ein 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vor (Urk. 8/32 S. 13).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01289 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene und im Jahr 2002 aus Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___

ist se it 2007 als selbständigerwerbender

Ka rosseriespengler tätig.

Am

8. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Nacken schmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/21), Steuererklärungen (Urk. 8/27) sowie medizini sche Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/25, Urk. 8/26) bei und liess den Versicherten bidisziplinär beguta chten (Urk. 8/3 2).

Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2012 einen Renten anspruch (Urk. 8/51 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2012 Beschwer de und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem Beschwerd e führer wurde mit Verfü gung vom 1 3. Dezember 2012 Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen, unter der Andro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügen den Belegen davon ausgegangen wer de, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun gen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zu 60 % und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei. Das Valideneinkommen

betrage

Fr. 59‘173.-- und d as Invalideneinkommen Fr. 39‘932.1 0. Der Invaliditätsgrad betrage somit 33 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er

sei seit Ende 2007 als selbständi ger Kar osseriespengler erwerbstätig. Die Aufgabe dieses Betriebs sei ihm nicht zumutbar. Somit sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung von einer Arbeits un fähigkeit von 40 % auszugehen. Selbst wenn man die Geschäftsaufgabe als zumutbar erachten würde, ergäbe sich

gleichwohl ein Rentenanspruch . Gemäss IK-Auszug habe er als angestellter Kar osseriespengler in einem Pensum von 60 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘000.-- erzielt, was bei einem vollen Pensum Fr. 5‘000.-- erg ä be. Er verfüge über langjährige Erfahrung als Kar osseriespengler und wie man einen Betrieb se lbständig führe. Es sei daher u n r ichtig, das Valideneinkommen

nach der tiefsten Anforderungsstufe 4 zu bemessen . Gemäss LSE 2010 könnte er ein Erwerbseinkommen im Anforderungsniveau 2 erzielen, was ein Valideneinkommen von Fr. 100‘650.-- ergäbe. Es resultiere somit ein e rentenrelevante Erwerbseinbusse von Fr. 39‘932.10 (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Am 2 8. Januar 2012 erstatteten Dr. med. Z.___, FMH Neurologie,

und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die neurologische und psychiatrische Untersuchung vom 2 3. Januar 2012 stützt (Urk. 8/3 2).

Als neurologische Diagnose nannten die Gutachter ein zumindest mässig ausge prägtes linksbetontes Cervi c alsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Irritation die Wurzel C3 betreffend .

Differenzialdiagnostisch bestehe

eine pseudoradi k uläre Schmerzausstrahlung bei mediolateral rechts liegender Diskushernie C2/3 mit in diesem Bereich degenerativen Veränderungen sowie klei ner Diskushernie auf der Etage C4/5 und Protrusion auf der Etage C5/6 mit jeweils leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 8/3 2 S. 5 f. und S. 12) .

Die Gutachter führten aus, aus neurologischer Sicht sei bei einer Diskushernie auf der Höhe C2/3 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen eine Arbeitstätigkeit mit erheblicher Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels, welche auch zum Teil in ungünstigen Körperhaltungen ausgeübt werden müsse, wie dies die Tätigkeit des Karosseries penglers erfordere, nicht empfehlenswert. Es sei glaubhaft, dass eine derartige Tätigkeit zu Beschwerdeexazerbationen führe. Die Arbeitsfähigkeit in der erwähnten Tätigk eit sei auf 60 % einzuschät zen. In einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leicht er bis mässiger Belas tung der Körperachse sowie des S chultergürtels bestehe eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/3 2 S. 6

f.) .

Als psychiatrische Diagnosen nannten die Gutachter eine rezidivierende, leicht e bis anamnestisch zwischendurch auch mittelgradige d e pressive Episode (ICD-10: F33.0/1) sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, lebt getrennt

(ICD-10: Z63.0) und allein . Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht gravie rend (Urk. 8/3 2 S. 10 und S. 12) .

Aus psychiatrischer Sicht könne sich der Beschwerdeführer an Regeln und Routi nen anpassen, sei aber aufgrund seiner Schmerzen und seiner depressiven Gestimmtheit etwas gereizter und in seiner Integrationsfähigkeit in Gruppen und im Kontakt beeinträchtigt. Auch seine Durchhaltefähigkeit sei infolge der Depressivität und der Schmerzen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne sein fachliches Wissen anwenden und könne auch planen und strukturieren, sei aber in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit infolge der Schmerzen und der depressiven Symptomatik beeinträchtigt. Insgesamt resultiere aus psychiat rischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/32 S. 11).

Aus bidisziplinärer Sicht liege beim Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf und ein 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vor (Urk. 8/32 S. 13). 3.2

Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 8. Januar 2012 ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfas send. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung der Gutachter, wurde im Bei sein einer Übersetzerin und in Kenntnis de r relevanten Vorakten abgegeben und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5). Im Übrigen liegen keine dem Gutachten widersprechenden Arztberichte vor und dessen Schlussfolgerungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann somit grundsätzlich darauf abgestellt werden. 3.3

Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als K ar osseriespengler 60 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 % beträgt. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5. 5.1

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

ist grundsätzlich vom Erwerbseinkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Auf das nicht existenzsichernde Einkommen des Beschwerdeführers gemäss den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 8/27)

kann abgestellt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände an zunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich ohne die gesundheitliche Beein trächtigung voraussichtlich dauernd mit dieser bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (vgl. BGE 12 5 V 157 E. 5c/ bb).

Vorliegend hat das Geschäft einen derart geringen Ertrag abgeworfen, dass davon auszugehen ist, der Beschwer deführer hätte die Selbständigkeit aufgegeben und sich – wie bereits vor seiner Selbständigkeit – als angelernter

Karosseriespeng l er anstellen lassen.

Inwiefern die Aufgabe des nicht rentablen Einmannbetriebs nicht zumutbar sein soll, ist nicht näher dargetan und auch nicht ersichtlich .

5.2

Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung. In seinem Karrosseriespenglereibetrieb führt er hauptsächlich eher einfachere Arbeiten aus, nämlich Rostentfernung am Unterboden sowie Oelwechsel (Urk. 8/5 S. 2). Qualifizierte administrative und organisatorische Ar beiten fallen im Einmannbetrieb nicht an; gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer ausserdem an, dass er in der Regel bloss während zehn Minuten pro Tag Büroarbeiten verrichte, da er die meisten administrativen Ar beiten seinem Buchhalter übergebe (Urk. 8/40 S. 3). Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, weshalb dem Valideneinkommen ein T abellenlohn des Anfor derungsniveaus 2 zugrundegelegt werden sollte. Jedenfalls ist es unvorstellbar, dass eine Karrosseriewerkstätte wie sie vom Versicherten betrieben wurde, je mals einen Gewinn von Fr. 100'000.-- abwerfen könnte. Ebenso unwahrschein lich ist es, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Anstellung als Kadermitarbeiter eines grösseren Betriebes gefunden hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) ist es daher nicht zu bean standen, wenn die IV Stelle zur Bemessung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn des LSE-Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) herangezogen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise die Tabelle TA1 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 4)

der LSE 2010 herangezogen .

G estützt darauf resultiert ein standardisiertes Einkommen von Fr. 4‘648.-- pro Monat beziehungsweise 55‘776. -- pro Jahr .

Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt die s ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘146.50

(55‘776.--: 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 59‘174.--. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise die Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 angewandt und ein Einkommen von Fr. 4‘901. -- pro Monat beziehungsweise

58‘812.-- pro Jahr herangezogen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies 61‘311.5 0. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B.10.3) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘395.--. Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 80 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen 49‘916.-- . 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid für das behinderungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum

einen leidensbedingten Abzug von

20 % berücksichtigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungs fähig keit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungs n iveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009, E. 3.4). In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Merkmale (vgl. E. 4.3) ist vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerecht fertigt.

Kürzt man somit das Invalideneinkommen von Fr. 49‘916.-- um 10 %, resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44‘924.--. 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommen s von Fr. 59‘174.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘924. -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘250.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % entspricht. 5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2012 angesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 5, Urk. 9,

Urk.

10) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt