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IV.2012.01279

Rentenrevision

Zürich SozVersG · 2013-11-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, arbeitet e bei der Y.___ als Be stückerin (Urk. 8/4, 8/94). Am 6. Februar 1999 meldete sie si ch wegen S ensibi litätsstörungen im linken Arm und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, das Leis tungsbegehren ab, welcher Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 3 0. August 2000 (Prozess IV.1999. 00418) und schliesslich mit Urteil des vormaligen Eidgenössischen Ve rsicherungsgerichts vom 6. Febru ar 2001 bestätigt wurde (Urk. 8/ 9, 8/13, 8/22).

Am 2 8. Februar 2001 melde te sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). In der Folge verneinte die IV-Stelle zunächst einen Rentenan spruch (Urk. 8/36), zog diesen Entscheid danach aber in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, arbeitet e bei der Y.___ als Be stückerin (Urk. 8/4, 8/94). Am 6. Februar 1999 meldete sie si ch wegen S ensibi litätsstörungen im linken Arm und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, das Leis tungsbegehren ab, welcher Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 3 0. August 2000 (Prozess IV.1999. 00418) und schliesslich mit Urteil des vormaligen Eidgenössischen Ve rsicherungsgerichts vom 6. Febru ar 2001 bestätigt wurde (Urk. 8/ 9, 8/13, 8/22).

Am 2 8. Februar 2001 melde te sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). In der Folge verneinte die IV-Stelle zunächst einen Rentenan spruch (Urk. 8/36), zog diesen Entscheid danach aber in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab

Dispositiv
  1. Januar 2002 zu ( Urk.  8/43, 8/83).      Im Zuge einer im Juni 2004 von A mtes wegen eingeleiteten Rentenrevi s ion stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte nach einer am
  2. Juli 2004 erfolg ten Operation an der linken Hand bis zum 1
  3. De zem ber 2004 arbeitsunfähig gewesen war, und sprach ihr deshalb mit Ver fügung en vom 1
  4. Juni 2005 rückwirkend eine vom
  5. Oktober 2004 bis 3
  6. März 2005 befristete ganze Rente und ab
  7. April 2005 wieder eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditäts grad von 45  % zu ( Urk.  8/107 -108 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1
  8. Oktober 2005 fest ( Urk.  8/116). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
  9. Februar 2007 ab ( Urk.  8/124 ; Prozess IV. 2005.01274 ).      Im Mai 2007 und November 2011 erfolgte n weitere Rentenrevision en ( Urk.  8/125 , 8/139 ), in deren Rahmen der bisherige Rentenanspruch mit Mittei lungen vom 2
  10. Juli 2007 und 2
  11. Januar 2011 bestätigt wurde n ( Urk.  8/130 , 8/150 ). Nach dem die Versicherte auf letztere Mitteilung hin eine beschwerde fähige Verfü gung verlangt hatte ( Urk.  8/158) , tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen . Un ter anderem ordnete sie ein bidisziplinäres Gutachten durch den Rheumato logen Dr.  med. Z.___ und den Psychiater Dr.  med. A.___ vom 3
  12. Mai /
  13. Juni 2012 an ( Urk.  8/164, 8/166-168, 8/173, 8/177). Nach durchge führtem Vorbe scheid ver fahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom
  14. Novem ber 2012 ein und ordnete gleichzeitig an, dass einer hiegegen erhobenen Be schwer de die aufschiebende Wirkung entzogen werde ( Urk.  2, 8/1 81).
  15. Dagegen liess die Versicherte am
  16. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine neue bi di s z i plinäre Untersuchung anzuordnen, eventua liter sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. I n prozessualer Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
  17. Januar 2013 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  7), wovon der Beschwer deführerin am 2
  18. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  9). Am
  19. Mai 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte Unterlagen nach ( Urk.  10, 11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  21. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
  22. Streitig ist die Aufhebung der Viertelsrente mit Verfügung vom 1
  23. Juli 201
  24. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet der Einspracheentscheid vom 1
  25. Oktober 2005 , da dieser auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Im Folgenden ist indessen zum besseren Verstän dnis die (medizinische) Situation seit Ende 2002 nachzuzeichnen .
  26. 3.1      Grundlage de r rentenzusprechende n Verfügung vom 1
  27. Dezember 2002 bil-dete in medizinischer Hinsicht das Gutachten des B.___ vom
  28. Januar 2002 (nachfolgend: B.___ -G utachten). Darin wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Diagnosen eines chroni schen und chronifizierten zervikalen und zervikoradikulären Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenerativen Veränderungen der H alswir belsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminärer Einengung ossär C3/4 und C4/5 sowie einer länger da uernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21 ) eine Arbeitsfä higkeit von 50  % in der bisheri gen, als leidensangepasst beurteilten Tätigkeit ( Bestückerin ) attestiert. Als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet wurden die Beein trächtigungen an den beiden Handgelenken (linkes Handgele nk mit leichtgradi gen neurologi schen Zeichen eines Karpaltunnel-Syndroms und rechtes Handge lenk mit ver mutlichem Zustand nach Operation eines Karpaltunnel-Syndroms; Urk.  8/57 ).      Die Beschwerdeführerin war bei der Y.___ bis zum 3
  29. März 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Per
  30. April 2001 reduzierte sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum au f 4,5 Stunden pro Tag ( Urk.  8/94 ). Da die normale Arbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betrug, entsprach dies einem Stellenpensum von 56,25  % . Ab
  31. Juni 2002 ar bei tete die Beschwerdeführerin alsdann während 4 Stunden pro Tag. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erfolgte diese Arbeitszeitreduktion aus privaten Gründen ( Urk.  8/94 ). Bei der Rentenzusprache vom 1
  32. Dezember 2002 rechnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin daher dasjenige Einkommen ( Validenein kommen ) an, welches sie bei einem täglichen Arbeitspensum von 4,5 Stunden erzielt hätte, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 45  % ( 8/70-71, 8/83). 3.2      Gemäss den Berichten der Klinik C.___ musste am
  33. Juli 2004 eine Eppingplastik an der linken Hand vorgenommen werden. Für die Dauer des Heilungsprozesses wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach zunehmen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand im Alltag wurde der Beschwerdefüh rerin ab
  34. Dezember 2004 eine 50%ige und schliesslich ab 1
  35. De zember 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für d ie Tätigkeit als Bestückerin be sc heinigt ( Urk.  8/93, Urk.  8/95, Urk.  8/10 0 -104 ). Dementsprechend ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 1
  36. Juni 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 1
  37. Oktober 2005 von einer vorübergehenden, vom
  38. Juli bis 1
  39. Dezember 2004 dauernden Arbeitsunfähigkeit aus. Ansonste n verneinte sie eine anspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes ( Urk.  8/104- 108, Urk.  8/116). Dieser Auffassung pflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2
  40. Februar 2007 bei ( Urk.  8/124). 3.3      Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ , auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange fochtene Verfügung vom
  41. November 2012 stützt, diagnostizierten   mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit   eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . Die Arbeitsfähigkeit zeige aus psychiatrischer Sicht einen günstigen Verlauf. Von Februar 2009 bis Ende 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70  % bestanden. Seither habe sie sich auf 85 bis 90  % erhöht ( Urk.  8/177/9). Weiter hielten sie fest, die Versicherte lei de unter einem chronische n , generalisierte n Schmerz - sowie einem Panvertebral - syndrom , was sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke . Aus rein soma tischer Sicht sei die Versicherte in den bisherigen Tätigkeiten zu keinem Zeit punkt anhaltend eingeschränkt gewesen . Soweit aus dem B.___ - Gutachten etwas anderes hervorgehe, könne diesem nicht gefolgt werden ( Urk.  8/177/12-13, 8/177/28 ff.).
  42. 4.1      Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ist aufgrund des bidis zip linären Gutachtens vom 3
  43. Mai/
  44. Juni 2012 nicht ausgewiesen. Die depressive Symptomatik wurde von den B.___ - Gutachtern als die Arbeits fähigkeit nur unwesentlich beeinträchtigend eingestuft ( Urk.  8/57/13). Davon wurde auch im Rahmen des Einspracheentscheids vo m 1
  45. Oktober 2005 ausge gangen (vgl. Urk.  8/ 104/3). Die Einschätzung von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 10 bis 15  % einge schränkt sei, hält sich in diesem Rahmen.      Als massgebend für die Rentenzusprache erwies sich das zervikale und zerviko radikuläre Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenera tiven Veränderungen der Halswir belsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminäre r Einengung ossär C3/4 und C4/
  46. D essen Erheblichkeit wurde - nebst der vorübergehenden Handgelenks problematik - auch im Einspracheentscheid vom 1
  47. Oktober 2005 anerkannt (vgl. Urk.  8/104). A us dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ geht hinsicht lich dieses Schmerzsyndroms keine Verbesserung hervor ( Urk.  8/177/34 ). Soweit die Gutachter der Meinung sind, aus somatischer Sicht habe nie eine Arbeits unfähigkeit bestanden, handelt es sich bloss um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustands, was aber keinen Revisionsgrund darstellt. 4.2      D ass es vorliegend um eine Revision geht, scheinen auch die Parteien zu verken nen. Denn der Regionale Ärztliche Dienst, auf dessen Stellungnahme die angefochtene Verfügung vom
  48. November 2012 basiert, kam in Würdigung des bidisziplinären Gutachtens zum Schluss, dass der Gesundheitszustand unverän dert geblieben sei ( Urk.  8/ 179/5). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus ( Urk.  1 S. 11). Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien rühren daher, dass sie wie bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellen beziehungs weise diese bestreiten, ohne die entscheidwesentliche Frage zu prüfen, ob ein e wesentliche Veränderung des Gesun dheitszustands eingetreten ist (zum revisi onsrechtlichen Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – vgl. ein ge hend Bundesgerichtsentscheid 8C_ 441/2012 vom 2
  49. Juli 2013 E. 6.1 mit Hin weis nament lich auf SVR 2012 IV Nr. 18, 9C_ 418/2010 E .  4.2). 4.3      Gestützt auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ i st eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verneinen. Insofern ist der massgebliche Sachver halt hinreichend erstellt. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin braucht nicht näher eingegangen zu werden. Im Wesentlichen gehen sie dah in, dass keine Verbesserung des Gesundhei tszustandes ausgewiesen sei . Soweit die Beschwerdeführerin Dr.  A.___ unterstellt, die Begutachtung habe lediglich 10 bis 15 Minuten gedauert und über deren Ausgang sei mi ttels eines Würfel spiels entsch i e den worden ( Urk.  1 S. 6 i.V.m . Urk.  8/191/8), ist ihr entgegen zu halten, dass das Gutachten 11 Seiten umfasst und eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung beinhaltet . Der entsprechende Vorwurf wurde denn auch von Dr.  Z.___ , der dazu Stellung nahm, bestritten ( vgl. Urk.  8/197). 4.4      Die Beschwerdeführerin weist hingegen zu Recht darauf hin, dass die behan delnde Psychiaterin Dr.  med. D.___ im Bericht vom
  50. Oktober 2012 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte ( Urk.  1 S. 9). Gleichzeitig hatte sich die Ärztin aber eine r Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht enthalten und ausgeführt, die gesamte Arbeitsfähigkeit müsse zu sammen mit de r körperlichen Gesundheit beurteilt werden ( Urk.  8/199). Daraus ist zu schliessen, dass auch sie der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich untergeordnete Bedeutung beimass.      Den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Beri ch ten ist zu entnehmen, dass Dr.  med . D.___ - indessen erst nach Erlass der an gefochtenen Verfügung vom
  51. November 2012 - neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und deshalb eine stationäre Einweisung in die E.___ in die Wege ge leitet hat ( Urk.  3/3, 3/4, 11/2). Diese Entwicklung ist für die vorliegende Beurteilung ohne Belang, weil grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 E. 2.1). 4.5      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, das s festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. Damit erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
  52. 5.1      Laut A rt. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest gelegt.      Die Gerichtskosten sind auf Fr.  700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung v on Fr.  2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  53. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  54. November 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführe rin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  56. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2‘200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk.  10, Urk.  11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01279 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

14. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, arbeitet e bei der Y.___ als Be stückerin (Urk. 8/4, 8/94). Am 6. Februar 1999 meldete sie si ch wegen S ensibi litätsstörungen im linken Arm und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, das Leis tungsbegehren ab, welcher Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 3 0. August 2000 (Prozess IV.1999. 00418) und schliesslich mit Urteil des vormaligen Eidgenössischen Ve rsicherungsgerichts vom 6. Febru ar 2001 bestätigt wurde (Urk. 8/ 9, 8/13, 8/22).

Am 2 8. Februar 2001 melde te sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). In der Folge verneinte die IV-Stelle zunächst einen Rentenan spruch (Urk. 8/36), zog diesen Entscheid danach aber in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 8/43, 8/83).

Im Zuge einer im Juni 2004 von A mtes wegen eingeleiteten Rentenrevi s ion stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte nach einer am 2. Juli 2004 erfolg ten Operation an der linken Hand bis zum 1 3. De zem ber 2004 arbeitsunfähig gewesen war, und sprach ihr deshalb mit Ver fügung en vom 1 3. Juni 2005 rückwirkend eine vom 1. Oktober 2004 bis 3 1. März 2005 befristete ganze Rente und ab 1. April 2005 wieder eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditäts grad von 45 % zu (Urk. 8/107 -108). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2005 fest (Urk. 8/116). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 8. Februar 2007 ab (Urk. 8/124; Prozess IV. 2005.01274).

Im Mai 2007 und November 2011 erfolgte n weitere Rentenrevision en (Urk. 8/125,

8/139), in deren Rahmen der bisherige Rentenanspruch mit Mittei lungen vom 2 0. Juli 2007 und 2 6. Januar 2011 bestätigt wurde n (Urk. 8/130, 8/150). Nach dem die Versicherte auf letztere Mitteilung hin eine beschwerde fähige Verfü gung verlangt hatte (Urk. 8/158), tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen . Un ter anderem ordnete sie ein bidisziplinäres Gutachten

durch den Rheumato logen Dr. med. Z.___ und den Psychiater Dr. med. A.___ vom 3 1. Mai / 1. Juni 2012

an (Urk. 8/164, 8/166-168, 8/173, 8/177). Nach durchge führtem Vorbe scheid ver fahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 5. Novem ber 2012 ein und ordnete gleichzeitig an, dass einer

hiegegen erhobenen Be schwer de die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 2, 8/1 81). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 6. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine neue bi di s z i plinäre Untersuchung anzuordnen, eventua liter sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. I n prozessualer Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwer deführerin am 2 9. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Am 6. Mai 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte Unterlagen nach (Urk. 10, 11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

Streitig ist

die Aufhebung der Viertelsrente mit Verfügung vom 1 7. Juli 201 3. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet der Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2005, da dieser auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Im Folgenden ist indessen zum besseren Verstän dnis

die (medizinische) Situation seit Ende 2002 nachzuzeichnen . 3. 3.1

Grundlage de r rentenzusprechende n Verfügung vom 1 7. Dezember 2002 bil-dete in medizinischer Hinsicht das Gutachten des B.___ vom 5. Januar 2002 (nachfolgend: B.___ -G utachten). Darin wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Diagnosen eines chroni schen und chronifizierten zervikalen und zervikoradikulären Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenerativen Veränderungen der H alswir belsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminärer Einengung ossär C3/4 und C4/5 sowie einer länger da uernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der bisheri gen, als leidensangepasst beurteilten Tätigkeit (Bestückerin) attestiert. Als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet wurden die Beein trächtigungen an den beiden Handgelenken (linkes Handgele nk mit leichtgradi gen neurologi schen Zeichen eines Karpaltunnel-Syndroms und rechtes Handge lenk mit ver mutlichem Zustand nach Operation eines Karpaltunnel-Syndroms; Urk. 8/57).

Die Beschwerdeführerin war bei der Y.___ bis zum 3 1. März 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Per 1. April 2001 reduzierte sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum au f 4,5 Stunden pro Tag (Urk. 8/94). Da die normale Arbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betrug, entsprach dies einem Stellenpensum von 56,25 % . Ab 1. Juni 2002 ar bei tete die Beschwerdeführerin alsdann während 4 Stunden pro Tag. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erfolgte diese Arbeitszeitreduktion aus privaten Gründen (Urk. 8/94). Bei der Rentenzusprache vom 1 7. Dezember 2002 rechnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin daher dasjenige Einkommen (Validenein kommen) an, welches sie bei einem täglichen Arbeitspensum von 4,5 Stunden erzielt hätte, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 45 % (8/70-71, 8/83). 3.2

Gemäss den Berichten der Klinik C.___ musste am 2. Juli 2004 eine Eppingplastik an der linken Hand vorgenommen werden. Für die Dauer des Heilungsprozesses wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach zunehmen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand im Alltag wurde der Beschwerdefüh rerin ab 1. Dezember 2004 eine 50%ige und schliesslich ab 1

3. De zember 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für d ie Tätigkeit als Bestückerin be sc heinigt (Urk. 8/93, Urk. 8/95, Urk. 8/10 0 -104). Dementsprechend ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 3. Juni 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2005 von einer vorübergehenden, vom 2. Juli bis 1 3. Dezember 2004 dauernden Arbeitsunfähigkeit aus. Ansonste n verneinte sie eine anspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/104- 108, Urk. 8/116). Dieser Auffassung pflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2 8. Februar 2007 bei (Urk. 8/124). 3.3

Dr. Z.___ und Dr. A.___, auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange fochtene Verfügung vom 5. November 2012 stützt, diagnostizierten

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . Die Arbeitsfähigkeit zeige aus psychiatrischer Sicht einen günstigen Verlauf. Von Februar 2009 bis Ende 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bestanden. Seither habe sie sich auf 85 bis 90 % erhöht (Urk. 8/177/9). Weiter hielten sie fest,

die Versicherte lei de unter einem chronische n, generalisierte n Schmerz

- sowie einem Panvertebral - syndrom, was sich aber

nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke . Aus rein soma tischer Sicht sei die Versicherte in den bisherigen Tätigkeiten zu keinem Zeit punkt anhaltend eingeschränkt gewesen . Soweit aus dem B.___ - Gutachten etwas anderes hervorgehe, könne diesem nicht gefolgt werden (Urk. 8/177/12-13, 8/177/28 ff.). 4. 4.1

Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ist aufgrund des bidis zip linären Gutachtens vom 3 1. Mai/ 1. Juni 2012 nicht ausgewiesen. Die depressive Symptomatik wurde von den B.___ - Gutachtern als die Arbeits fähigkeit nur unwesentlich beeinträchtigend eingestuft (Urk. 8/57/13). Davon wurde auch im Rahmen des Einspracheentscheids vo m 1 2. Oktober 2005 ausge gangen (vgl. Urk. 8/ 104/3). Die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 10 bis 15 % einge schränkt sei, hält sich in diesem Rahmen.

Als massgebend für die Rentenzusprache erwies sich das zervikale und zerviko radikuläre Schmerzsyndroms linksbetont bei plurisegmentalen degenera tiven Veränderungen der Halswir belsäule mit paramedianer Diskushernie C6/7 links und degenerativ bedingter beginnender foraminäre r Einengung ossär C3/4 und C4/ 5. D essen Erheblichkeit wurde - nebst der vorübergehenden Handgelenks problematik

- auch im Einspracheentscheid

vom 1 2. Oktober 2005 anerkannt (vgl. Urk. 8/104). A us dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ geht hinsicht lich dieses Schmerzsyndroms keine Verbesserung hervor

(Urk. 8/177/34). Soweit die Gutachter der Meinung sind, aus somatischer Sicht habe nie eine Arbeits unfähigkeit bestanden, handelt es sich bloss um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustands, was aber keinen Revisionsgrund darstellt. 4.2

D ass es vorliegend um eine Revision geht, scheinen auch die Parteien zu verken nen. Denn der Regionale Ärztliche Dienst, auf dessen Stellungnahme die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 basiert, kam in Würdigung des bidisziplinären Gutachtens zum Schluss, dass der Gesundheitszustand unverän dert geblieben sei (Urk. 8/ 179/5). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1 S. 11). Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien rühren daher, dass sie wie bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellen beziehungs weise diese bestreiten, ohne die entscheidwesentliche Frage zu prüfen, ob ein e wesentliche Veränderung des Gesun dheitszustands eingetreten ist (zum revisi onsrechtlichen Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – vgl. ein ge hend Bundesgerichtsentscheid 8C_ 441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.1 mit Hin weis nament lich auf SVR 2012 IV Nr. 18, 9C_ 418/2010 E . 4.2). 4.3

Gestützt auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ i st eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verneinen. Insofern ist der massgebliche Sachver halt hinreichend erstellt. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin braucht

nicht näher eingegangen zu werden. Im Wesentlichen gehen sie dah in, dass keine Verbesserung des Gesundhei tszustandes ausgewiesen sei . Soweit die Beschwerdeführerin Dr. A.___ unterstellt, die Begutachtung habe lediglich 10 bis 15 Minuten gedauert und über deren Ausgang sei mi ttels eines Würfel spiels entsch i e den worden (Urk. 1 S. 6 i.V.m . Urk. 8/191/8), ist ihr entgegen zu halten, dass das Gutachten 11 Seiten umfasst und eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung beinhaltet .

Der entsprechende Vorwurf wurde denn auch von Dr. Z.___, der dazu Stellung nahm, bestritten (vgl.

Urk. 8/197).

4.4

Die Beschwerdeführerin weist hingegen zu Recht darauf

hin, dass die behan delnde Psychiaterin Dr. med. D.___ im Bericht vom 1. Oktober 2012 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte (Urk. 1 S. 9). Gleichzeitig hatte sich die Ärztin aber eine r Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht enthalten und ausgeführt, die gesamte Arbeitsfähigkeit müsse zu sammen mit de r körperlichen Gesundheit beurteilt werden (Urk. 8/199). Daraus ist zu schliessen, dass auch sie der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich untergeordnete Bedeutung beimass.

Den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Beri ch ten ist zu entnehmen, dass

Dr. med . D.___

- indessen erst nach Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 5. November 2012 - neu eine schwere depressive Episode diagnostiziert und deshalb eine stationäre Einweisung in die E.___ in die Wege

ge leitet hat (Urk. 3/3, 3/4, 11/2). Diese Entwicklung ist für die vorliegende Beurteilung ohne Belang, weil grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 E. 2.1). 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, das s festzu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. Damit erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 5. 5.1

Laut A rt. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest gelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung v on Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführe rin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger