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IV.2012.01266

AUF ist neu vor allem durch die Suchtmittelabhängigkeit begründet, wobei diese als eigenständiges Leiden eingestuft und somit nicht Folge oder Ursache eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist. Es liegt demnach kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne vor. Relevante AUF von 10 %.

Zürich SozVersG · 2013-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969,

absolvierte eine Anlehre als Metzger im Geschäft seines Vaters in Y.___ und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 bis 2003 in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt Z.___ tätig. Am 1 9. Januar 2007 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Be richte (Urk. 7/9, Urk. 7/ 13, Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versichert en (IK-Auszü g e; Urk. 7/10 -12) ein und liess ihn interdisziplinär begutachten (Urk. 7/31).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-

42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 (Urk. 7/43) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 1.2

Im Revisionsfragebogen vom 2. März 2011 führte

der Versicherte aus, sein Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/46).

Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/49-50), ein inter disziplinäres Gutachten (Urk. 7/6 0, Urk. 7/62, Urk. 7/66) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/48) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 69-83) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 201 2 (Urk. 7/8 4 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

1) abgewiesen, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem im Vergleich zum Jahre 2008 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Ab dem Begut achtungsdatum vom 2 3. November 2011 sei ihm demnach eine behinderungs ange passte Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 90 % zumutbar. In seiner ange stammten Tätigkeit als Metzger bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähig keit (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % . 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), in Bezug auf die pathologischen Befunde respektive Diagnostik könne keine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse hergeleitet werden. Eine rentenrelevante Verbesserung sei diesbezüglich dem neuerlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Sachverhaltes (S. 7 oben). Ob das Suchtverhalten Ursache oder Folge eines rentenrelevanten Gesundheitsschadens sei, könne vorliegend offen gelassen werden. Neben dem Suchtmittel- Konsum bestünden erhebliche Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, die für die Beurteilung des Renten anspruchs relevant seien. Es erscheine demzufolge als ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung dar stelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psychiat rischer Sicht bestehe (S. 8 oben). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisions erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Januar 2007 (Urk. 7/9) und führte aus, der Beschwerdeführer sei von der körperlichen Seite zu 100 % arbeitsfähig. Er leide jedoch unter psychischen Krankheiten und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. 3.3

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit A.): - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen bei Sta tus nach kumulierter Traumatisierung (Erziehung, Bürgerkrieg; ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroi n konsum - Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsstörung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Polytrauma und einseitiger Nephrektomie (S. 3 lit . A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 lit . B).

3.4

Die Ärzte der C.___, D.___, erstattete n ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 1. Oktober 2008 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdiszipl inären Konsens-Besprechung.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - parasagittal rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Irritation Wurzel S1 rechts (Spinal CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. November 1995) - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskuläre Dysbalance mit ischiokruraler Verkürzung beidseits

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Polytoxikomanie (ICD-10 F19) - Op ioidabhängigkeit, Methadon-subst ituiert - Benzodiazepin-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Cannabis-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Kokain-Abhängigkeit abstinent

Sie führten aus, im angestammten Beruf als Metzger sei der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Befunde dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 7.2). In einem wohlwollenden Arbeitsumfeld bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag seit 200 7. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen vermindert. Die Einschränkungen des rheumatologischen Fachgebietes seien darin enthalten (S. 12 f.

Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4). Die Polytoxikomanie sei sekundär zur Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, sie trete deutlich später auf und sei im Sinne einer dysfunk tionalen Bewältigungsstrategie zu sehen (S. 13 Ziff. 7.7 lit . b). 3.5

Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. November 2008 Stellung (Urk. 7/32/5-6) und führte aus, auf das C.___ -Gutachten könne abgestützt wer den. Durch die genannten Diagnosen sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Polytoxikomanie bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:

4.2

Die Ärzte des F.___ berichteten am 9. April 2010 (Urk. 7/49/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach hypertensiver Entgleisung bei bekanntem arteriellem Hyper tonus - Depression und Angstzustände - 1991 Nephrektomie links nach Messerstich - Methadonprogramm seit zirka 10 Jahren, Status nach Kokainabhängig keit - Diskushernie L4/5 rechts mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts fo raminal und ausgeprägter Diskushernie L5/6 rechts mit Berührung der Wurzel S1 rechts intraspinal möglicherweise L5 rechts foraminal - geringgradige

Osteochondrose betont L5/S1 mit Spondylarthrose L5/5 und L5/S1 mit geringer Verstärkung der Bandscheibeneffekte

4.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 7/49/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 rechts - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Metha donsubstitution, eine Nephrektomie rechts sowie eine Hypertonie (S. 1 lit .

A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger seit dem 3. Juni 1998 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Belastung sei er bezüglich seiner Beschwerden in der LWS zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der psychischen Situation sei er jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig (S. 2 unten). 4.4

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 5. Juni 2011 (Urk. 7/50) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - paranoide Persönlichkeit mit psychotischer, paranoider und depressiver Symptomatik (ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroinkonsum - Differentialdiagnosen: - schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) - an dauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper tonie sowie einen Status nach Polytrauma mit einseitiger Nephrektomie (S. 1 Ziff. 1.1).

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es habe sich im Krankheitsverlauf eine deutliche Verschlechterung ergeben mit Verstärkung der paranoid-psychotischen Symptomatik und dem schweren Rückzugsverhalten (S.

3 Ziff. 1.11). 4.5

Die Ärzte des G.___ erstatteten ihr inter disziplinäres Gutachten am 2 4. Januar 2012 (Urk. 7/60) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Kon sensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 16 Ziff. 5.1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Cannabis, Ben zodiazepine und Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Programm (ICD-10 F19.22) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - myostatische Insuffizienz - aktuell klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI Ap ril 2010) - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - ISG-Funktionsstörung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Nephrektomie links nach Messerstichverlet zung 1991 (S. 16 Ziff. 5.2).

Sie führten aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2 oben). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei sich vor allem die nega tiven Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Nach erfolgreicher Entzugsbehandlung wäre aus jetziger Sicht theore tisch ein e Arbeitsfähigkeit von 90 % zu erreichen (S. 17 Ziff. 6.2 Mitte). Aus allgemein-internistischer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränken den Diagnosen gestellt werden können . Zusammengefasst sei der Beschwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere, adaptierte Tät igkeiten aktuell, unter massivem Cannabiskonsum, zu 60 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Nach einem Canna bis- und Substanzentzug könnte eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden (S. 17 Ziff. 6.2 unten). Die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestehe mit Sicherheit seit der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, wahr scheinlich seit der Untersuchung am C.___ im Juli 200 8. Seither sei es weder aus psychiatrischer, rheumatologischer noch anderweitiger somatischer Sicht zu einer objektivierbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 17 f. Ziff. 6.3). Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen von 60 % nachzugehen und einen Substanzentzug durch zuführen (S. 18 Ziff. 6.4). 4.6

Am 2 0. März 2012 nahmen die Gutachter des G.___ Stellung (Urk. 7/62) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/61). Sie führten aus, der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 leicht verbessert. Eine Zwangsstörung, die damals diagnostiziert worden sei, habe nicht mehr bestätigt werden können. Die Dysthymie habe nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können. Die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung habe aufgrund der Begutachtung im G.___ als Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müssen. Beide Störungen wirkten sich theoretisch in etwa gleich stark einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die Zwangssymptomatik sei es zu einer Ver besserung gekommen. Es sei aber auch zu Adaptionsvorgängen im Sinne einer gewissen Gewöhnung und Akzeptanz sowie eines funktionalen Umgangs mit den Beschwerden gekommen. Diese Verbesserung habe nur als geringgradig an gegeben werden können (S. 1). Es bestehe eine Sucht als eigenständiges Leiden. Dies sei also nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens. Hingegen wirke sich die Sucht verschlechternd auf die psychische Symptomatik, also auch auf die Persönlichkeitsstörung, aus (S. 2 oben) .

Die Sucht wirke sich zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus und sum miere sich mit der Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Die such t bedingten Einschränkungen gingen vor allem mit einer erhöhten Er müdbarkeit, Antriebsstörung und fehlenden Motivation einher (S. 2 unten). 4.7

Am 1 5. Mai 2012 nahmen die Gutachter des G.___ erneut Stellung (Urk. 7/66) zu ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/63). Sie führten aus, es könne nicht von einem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs gesprochen werden. Ein solcher sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer betreibe einen deutlichen Cannabiskonsum mit 20 Joints am Tag. Es sei bekannt, dass ein intensiver Cannabiskonsum psychische Stö rungen verursachen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine paranoide Persön lichkeitsstörung . Vor allem eine paranoide Symptomatik könne durch re gelmässigen Cannabiskonsum verstärkt werden und es sei deshalb davon aus zugehen, dass sich der Cannabiskonsum verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (S. 1) . Unter Nicht-Beachtung der reversiblen Suchtan teile könne m edizinisch-theoretisch von eine r

90%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei durch die Persönlichkeitsstörung bedingt (S. 2).

4.8

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 3 0. März 2012 und am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/68/5-6) und führte aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 in Bezug auf die Zwangssymptomatik verbessert. Der Substanzgebrauch werde als eigen ständiges Leiden eingestuft, sei also nicht als Folge eines psychischen oder so matischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Daher habe im psychiatrischen Bereich nur die Persönlichkeitsstörung Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger und neu eine medizinisch-theoretische 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahre 200 9 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 12 . Februar 200 9 (Urk. 7/32) gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 2 1. Oktober 2008 (vgl. vor stehend E. 3.4). Damals standen die psychischen Beschwerden de s Beschwerdeführe rs im Vordergrund, und es wurden eine Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung, eine Dysthymia, eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen sowie ein intermittierend radikuläres

Reiszsyndrom S1 rechts diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert.

Gestützt auf das G.___ -Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen der G.___ -Gutachter (vgl. vorste hend E. 4. 5-4.7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s bezüglich der Zwangssymptomatik im Vergleich zu 2008 gebessert habe und ihm ab Begut achtungsdatum eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar sei. Der Substanz gebrauch werde als eigenständiges Leiden eingestuft und sei nicht als Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Im Hinblick auf den Substanzgebrauch sei ausserdem von keinem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juli 2012; Urk. 7/68) .

Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend (Urk. 1), es erscheine ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Such t geschehen im Sinne der Rechtsprechung darstelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psy chiatrischer Sicht bestehe (S. 8 oben). 5.2

Selbst wenn dieselben Diagnosen gestellt wu rden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus schliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V

29 mit weiteren Hin weisen).

Invalidenversicherungs rechtlich erheblich ist ein zig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 20 09 verbessert hat (vgl. vorstehend E.

1. 6) . 5.3

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des G.___ -Gutachtens sowie den ergänzenden Stellungnahmen der G.___ -Gutachter mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesser ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Rentenzusprache im Jahre 200 9 keine Zwangs störung

mehr und die

Dysthymia

hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Neu im Vergleich zum Jahre 2008 besteht eine Sucht als eigenständiges Leiden, welche sich verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke und die Arbeitsfähigkeit insgesamt um 30 % einschränke. Da die Sucht gemäss G.___ -Gutachten nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist und ein irreversibler, dauerhafter Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs nicht erwiesen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit, wonach der Beschwerdeführer u nter Nichtbeachtung der rever si blen Suchtanteile

theoretisch zu 90

% a rbeitsfähig ist, nachvollzogen werden. Im Vergleich zu der im Jahre 2008 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit liegt somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich das Suchtleiden in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat . 5.4

Das G.___ -Gutachten vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 7/60) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der G.___ -Gutachter vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/62) und 1 5. Mai 2012 (Urk. 7/66) sind für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend . Das Gutachten beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und all seitigen Untersuch ungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer

geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medi zinischen Situation Rechnung. So machte n die Gutachter darauf aufmerksam, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der lebensgeschichtlich frühen Belas tung nicht möglich gewesen sei, eine konsistente Persönlichkeit entwickeln zu können, wobei es sich diagnostisch um eine paranoide Persönlichkeitsstörung handle (Urk. 7/60 S. 10 unten).

Sie zeigten zudem auf, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine ISG-Funkti onsstörung rechts zeigten, die für die Beschwerdesymptomatik des Beschwer deführers nicht verantwortlich sein könne und sich ausserdem keine klinischen Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden (Urk. 7/60 S. 15 unten) .

Die Gutachter legten weiter dar, dass eine Sucht als eigenständiges Leiden bestehe und sich diese, insbesondere der Cannabiskonsum, verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (Urk. 7/62 S. 2 oben). W eiter bezogen sie ausdrücklich Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen und führten aus, dass sich eine Dysthymie nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, da es sich dabei um leichte

depressive Verstimmungen handle, welche nicht das Ausmass einer depressiven Episode annähmen. Ausserdem sei die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der psychischen Situation an hand der objektivierbaren medizinischen Befunde als zu hoch anzusehen und gebe vorwiegend die Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Diese Ein schätzung lasse sich weder somatisch noch psychiatrisch anhand von objekti ven Befunden begründen (Urk. 7/60 S. 12 Mitte, S. 16 Mitte und S. 18 Mitte) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet. So zeigte n

die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objekti vierbaren rheumatologischen Befunde schwere und ausschliesslich mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und dass sich aus psychiatri scher Sicht vor allem die Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb aus jetziger Sicht theoretisch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 7/60 S. 17 Mitte). Überdies begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und sich im Vergleich zum Jahre 2008 neu die Sucht zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/62 S.

2). Schliesslich zeigten sie auf, dass unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile medizinisch-theoretisch von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt sei (Urk. 7/66 S. 2).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

1.8) vollumfänglich, s o dass für die Entscheidfindung

darauf abgestellt wer den kann. 5.5

Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. A.___ und Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 4. 3 und E. 4.4), wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So nannte n

sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___

in ihren Berichten ein zig die Diagnosen und legte n weder die erho benen Befunde dar, noch nahmen

sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vor . Die von ihnen

genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht na chvollzo gen werden, zumal sie

ihre Einschätzung en weder näher begründete n noch An gaben zu funktionellen Einschränkungen machte n, sondern lediglich von einem chronischen Verlauf berichteten und sich auf die a llgemein schlechte Situation des Beschwerdeführers bezog en . Zudem stützte n

sie sich bei ihren Ausführun gen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wel che für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Ihre Aus führungen und Einschätzungen vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die G.___ -Gutachter nicht zu entkräften. 5. 6

Somit ist gestützt auf das G.___ -Gutachten vom 2 4. Januar 2012 davon auszuge hen, dass im Vergleich zum Jahre 2009 die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeit punkt vor allem durch die Suchtmittelabhängigkeit,

welche als eigenständiges Leiden eingestuft wird und demnach nicht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist, begründet ist, und d er Beschwerdeführer

unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile

in einer angepassten Tätigkeit

zu 90 % a rbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ist . 5.7

Die Invaliditätsbemess ung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer

nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, n och gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/67)

zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.8

Zusammenfassend ist

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, bezüglich der Drogensucht liege kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtliche n Sinn e vor . Sie hat somit zu Recht eine revisionsrelevante

Sachverhaltsänderung angenommen

und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 1 9 % eine Renteneinstellung verfügt . Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 201 2 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MTversandt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.8 ) vollumfänglich, s o dass für die Entscheidfindung

darauf abgestellt wer den kann. 5.5

Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. A.___ und Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 4. 3 und E. 4.4), wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So nannte n

sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___

in ihren Berichten ein zig die Diagnosen und legte n weder die erho benen Befunde dar, noch nahmen

sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vor . Die von ihnen

genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht na chvollzo gen werden, zumal sie

ihre Einschätzung en weder näher begründete n noch An gaben zu funktionellen Einschränkungen machte n, sondern lediglich von einem chronischen Verlauf berichteten und sich auf die a llgemein schlechte Situation des Beschwerdeführers bezog en . Zudem stützte n

sie sich bei ihren Ausführun gen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wel che für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Ihre Aus führungen und Einschätzungen vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die G.___ -Gutachter nicht zu entkräften. 5. 6

Somit ist gestützt auf das G.___ -Gutachten vom 2 4. Januar 2012 davon auszuge hen, dass im Vergleich zum Jahre 2009 die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeit punkt vor allem durch die Suchtmittelabhängigkeit,

welche als eigenständiges Leiden eingestuft wird und demnach nicht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist, begründet ist, und d er Beschwerdeführer

unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile

in einer angepassten Tätigkeit

zu 90 % a rbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ist . 5.7

Die Invaliditätsbemess ung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer

nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, n och gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/67)

zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.8

Zusammenfassend ist

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, bezüglich der Drogensucht liege kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtliche n Sinn e vor . Sie hat somit zu Recht eine revisionsrelevante

Sachverhaltsänderung angenommen

und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 1 9 % eine Renteneinstellung verfügt . Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 201 2 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 2 (Urk. 7/8

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem im Vergleich zum Jahre 2008 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Ab dem Begut achtungsdatum vom 2 3. November 2011 sei ihm demnach eine behinderungs ange passte Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 90 % zumutbar. In seiner ange stammten Tätigkeit als Metzger bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähig keit (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), in Bezug auf die pathologischen Befunde respektive Diagnostik könne keine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse hergeleitet werden. Eine rentenrelevante Verbesserung sei diesbezüglich dem neuerlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Sachverhaltes (S. 7 oben). Ob das Suchtverhalten Ursache oder Folge eines rentenrelevanten Gesundheitsschadens sei, könne vorliegend offen gelassen werden. Neben dem Suchtmittel- Konsum bestünden erhebliche Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, die für die Beurteilung des Renten anspruchs relevant seien. Es erscheine demzufolge als ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung dar stelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psychiat rischer Sicht bestehe (S. 8 oben).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisions erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Januar 2007 (Urk. 7/9) und führte aus, der Beschwerdeführer sei von der körperlichen Seite zu 100 % arbeitsfähig. Er leide jedoch unter psychischen Krankheiten und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. 3.3

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit A.): - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen bei Sta tus nach kumulierter Traumatisierung (Erziehung, Bürgerkrieg; ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroi n konsum - Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsstörung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Polytrauma und einseitiger Nephrektomie (S. 3 lit . A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 lit . B).

3.4

Die Ärzte der C.___, D.___, erstattete n ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 1. Oktober 2008 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdiszipl inären Konsens-Besprechung.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - parasagittal rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Irritation Wurzel S1 rechts (Spinal CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. November 1995) - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskuläre Dysbalance mit ischiokruraler Verkürzung beidseits

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Polytoxikomanie (ICD-10 F19) - Op ioidabhängigkeit, Methadon-subst ituiert - Benzodiazepin-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Cannabis-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Kokain-Abhängigkeit abstinent

Sie führten aus, im angestammten Beruf als Metzger sei der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Befunde dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 7.2). In einem wohlwollenden Arbeitsumfeld bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag seit 200 7. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen vermindert. Die Einschränkungen des rheumatologischen Fachgebietes seien darin enthalten (S. 12 f.

Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4). Die Polytoxikomanie sei sekundär zur Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, sie trete deutlich später auf und sei im Sinne einer dysfunk tionalen Bewältigungsstrategie zu sehen (S. 13 Ziff. 7.7 lit . b). 3.5

Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. November 2008 Stellung (Urk. 7/32/5-6) und führte aus, auf das C.___ -Gutachten könne abgestützt wer den. Durch die genannten Diagnosen sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Polytoxikomanie bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. 4.

E. 4 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

1) abgewiesen, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:

E. 4.2 Die Ärzte des F.___ berichteten am 9. April 2010 (Urk. 7/49/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach hypertensiver Entgleisung bei bekanntem arteriellem Hyper tonus - Depression und Angstzustände - 1991 Nephrektomie links nach Messerstich - Methadonprogramm seit zirka 10 Jahren, Status nach Kokainabhängig keit - Diskushernie L4/5 rechts mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts fo raminal und ausgeprägter Diskushernie L5/6 rechts mit Berührung der Wurzel S1 rechts intraspinal möglicherweise L5 rechts foraminal - geringgradige

Osteochondrose betont L5/S1 mit Spondylarthrose L5/5 und L5/S1 mit geringer Verstärkung der Bandscheibeneffekte

E. 4.3 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 7/49/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 rechts - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Metha donsubstitution, eine Nephrektomie rechts sowie eine Hypertonie (S. 1 lit .

A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger seit dem 3. Juni 1998 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Belastung sei er bezüglich seiner Beschwerden in der LWS zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der psychischen Situation sei er jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig (S. 2 unten).

E. 4.4 Dr. B.___

(vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 5. Juni 2011 (Urk. 7/50) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - paranoide Persönlichkeit mit psychotischer, paranoider und depressiver Symptomatik (ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroinkonsum - Differentialdiagnosen: - schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) - an dauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper tonie sowie einen Status nach Polytrauma mit einseitiger Nephrektomie (S. 1 Ziff. 1.1).

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es habe sich im Krankheitsverlauf eine deutliche Verschlechterung ergeben mit Verstärkung der paranoid-psychotischen Symptomatik und dem schweren Rückzugsverhalten (S.

3 Ziff. 1.11).

E. 4.5 Die Ärzte des G.___ erstatteten ihr inter disziplinäres Gutachten am 2 4. Januar 2012 (Urk. 7/60) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Kon sensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 16 Ziff. 5.1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Cannabis, Ben zodiazepine und Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Programm (ICD-10 F19.22) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - myostatische Insuffizienz - aktuell klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI Ap ril 2010) - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - ISG-Funktionsstörung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Nephrektomie links nach Messerstichverlet zung 1991 (S. 16 Ziff. 5.2).

Sie führten aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2 oben). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei sich vor allem die nega tiven Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Nach erfolgreicher Entzugsbehandlung wäre aus jetziger Sicht theore tisch ein e Arbeitsfähigkeit von 90 % zu erreichen (S. 17 Ziff. 6.2 Mitte). Aus allgemein-internistischer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränken den Diagnosen gestellt werden können . Zusammengefasst sei der Beschwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere, adaptierte Tät igkeiten aktuell, unter massivem Cannabiskonsum, zu 60 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Nach einem Canna bis- und Substanzentzug könnte eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden (S. 17 Ziff. 6.2 unten). Die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestehe mit Sicherheit seit der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, wahr scheinlich seit der Untersuchung am C.___ im Juli 200 8. Seither sei es weder aus psychiatrischer, rheumatologischer noch anderweitiger somatischer Sicht zu einer objektivierbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 17 f. Ziff. 6.3). Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen von 60 % nachzugehen und einen Substanzentzug durch zuführen (S. 18 Ziff. 6.4).

E. 4.6 Am 2 0. März 2012 nahmen die Gutachter des G.___ Stellung (Urk. 7/62) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/61). Sie führten aus, der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 leicht verbessert. Eine Zwangsstörung, die damals diagnostiziert worden sei, habe nicht mehr bestätigt werden können. Die Dysthymie habe nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können. Die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung habe aufgrund der Begutachtung im G.___ als Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müssen. Beide Störungen wirkten sich theoretisch in etwa gleich stark einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die Zwangssymptomatik sei es zu einer Ver besserung gekommen. Es sei aber auch zu Adaptionsvorgängen im Sinne einer gewissen Gewöhnung und Akzeptanz sowie eines funktionalen Umgangs mit den Beschwerden gekommen. Diese Verbesserung habe nur als geringgradig an gegeben werden können (S. 1). Es bestehe eine Sucht als eigenständiges Leiden. Dies sei also nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens. Hingegen wirke sich die Sucht verschlechternd auf die psychische Symptomatik, also auch auf die Persönlichkeitsstörung, aus (S. 2 oben) .

Die Sucht wirke sich zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus und sum miere sich mit der Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Die such t bedingten Einschränkungen gingen vor allem mit einer erhöhten Er müdbarkeit, Antriebsstörung und fehlenden Motivation einher (S. 2 unten).

E. 4.7 Am 1 5. Mai 2012 nahmen die Gutachter des G.___ erneut Stellung (Urk. 7/66) zu ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/63). Sie führten aus, es könne nicht von einem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs gesprochen werden. Ein solcher sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer betreibe einen deutlichen Cannabiskonsum mit 20 Joints am Tag. Es sei bekannt, dass ein intensiver Cannabiskonsum psychische Stö rungen verursachen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine paranoide Persön lichkeitsstörung . Vor allem eine paranoide Symptomatik könne durch re gelmässigen Cannabiskonsum verstärkt werden und es sei deshalb davon aus zugehen, dass sich der Cannabiskonsum verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (S. 1) . Unter Nicht-Beachtung der reversiblen Suchtan teile könne m edizinisch-theoretisch von eine r

90%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei durch die Persönlichkeitsstörung bedingt (S. 2).

E. 4.8 RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 3 0. März 2012 und am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/68/5-6) und führte aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 in Bezug auf die Zwangssymptomatik verbessert. Der Substanzgebrauch werde als eigen ständiges Leiden eingestuft, sei also nicht als Folge eines psychischen oder so matischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Daher habe im psychiatrischen Bereich nur die Persönlichkeitsstörung Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger und neu eine medizinisch-theoretische 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahre 200

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 9 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom

E. 12 Mitte, S. 16 Mitte und S. 18 Mitte) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet. So zeigte n

die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objekti vierbaren rheumatologischen Befunde schwere und ausschliesslich mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und dass sich aus psychiatri scher Sicht vor allem die Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb aus jetziger Sicht theoretisch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 7/60 S. 17 Mitte). Überdies begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und sich im Vergleich zum Jahre 2008 neu die Sucht zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/62 S.

2). Schliesslich zeigten sie auf, dass unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile medizinisch-theoretisch von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt sei (Urk. 7/66 S. 2).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01266 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969,

absolvierte eine Anlehre als Metzger im Geschäft seines Vaters in Y.___ und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 bis 2003 in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt Z.___ tätig. Am 1 9. Januar 2007 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Be richte (Urk. 7/9, Urk. 7/ 13, Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versichert en (IK-Auszü g e; Urk. 7/10 -12) ein und liess ihn interdisziplinär begutachten (Urk. 7/31).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-

42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 (Urk. 7/43) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 1.2

Im Revisionsfragebogen vom 2. März 2011 führte

der Versicherte aus, sein Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/46).

Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/49-50), ein inter disziplinäres Gutachten (Urk. 7/6 0, Urk. 7/62, Urk. 7/66) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/48) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 69-83) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 201 2 (Urk. 7/8 4 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

1) abgewiesen, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem im Vergleich zum Jahre 2008 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Ab dem Begut achtungsdatum vom 2 3. November 2011 sei ihm demnach eine behinderungs ange passte Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil zu 90 % zumutbar. In seiner ange stammten Tätigkeit als Metzger bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähig keit (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % . 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), in Bezug auf die pathologischen Befunde respektive Diagnostik könne keine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse hergeleitet werden. Eine rentenrelevante Verbesserung sei diesbezüglich dem neuerlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Sachverhaltes (S. 7 oben). Ob das Suchtverhalten Ursache oder Folge eines rentenrelevanten Gesundheitsschadens sei, könne vorliegend offen gelassen werden. Neben dem Suchtmittel- Konsum bestünden erhebliche Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, die für die Beurteilung des Renten anspruchs relevant seien. Es erscheine demzufolge als ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung dar stelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psychiat rischer Sicht bestehe (S. 8 oben). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisions erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Januar 2007 (Urk. 7/9) und führte aus, der Beschwerdeführer sei von der körperlichen Seite zu 100 % arbeitsfähig. Er leide jedoch unter psychischen Krankheiten und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. 3.3

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit A.): - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen bei Sta tus nach kumulierter Traumatisierung (Erziehung, Bürgerkrieg; ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroi n konsum - Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsstörung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Polytrauma und einseitiger Nephrektomie (S. 3 lit . A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 lit . B).

3.4

Die Ärzte der C.___, D.___, erstattete n ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 1. Oktober 2008 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdiszipl inären Konsens-Besprechung.

Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - parasagittal rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Irritation Wurzel S1 rechts (Spinal CT der Lendenwirbelsäule vom 2 2. November 1995) - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskuläre Dysbalance mit ischiokruraler Verkürzung beidseits

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Polytoxikomanie (ICD-10 F19) - Op ioidabhängigkeit, Methadon-subst ituiert - Benzodiazepin-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Cannabis-Abhängigkeit, ständiger Gebrauch - Kokain-Abhängigkeit abstinent

Sie führten aus, im angestammten Beruf als Metzger sei der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Befunde dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 7.2). In einem wohlwollenden Arbeitsumfeld bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag seit 200 7. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen vermindert. Die Einschränkungen des rheumatologischen Fachgebietes seien darin enthalten (S. 12 f.

Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4). Die Polytoxikomanie sei sekundär zur Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, sie trete deutlich später auf und sei im Sinne einer dysfunk tionalen Bewältigungsstrategie zu sehen (S. 13 Ziff. 7.7 lit . b). 3.5

Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. November 2008 Stellung (Urk. 7/32/5-6) und führte aus, auf das C.___ -Gutachten könne abgestützt wer den. Durch die genannten Diagnosen sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Polytoxikomanie bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:

4.2

Die Ärzte des F.___ berichteten am 9. April 2010 (Urk. 7/49/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach hypertensiver Entgleisung bei bekanntem arteriellem Hyper tonus - Depression und Angstzustände - 1991 Nephrektomie links nach Messerstich - Methadonprogramm seit zirka 10 Jahren, Status nach Kokainabhängig keit - Diskushernie L4/5 rechts mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts fo raminal und ausgeprägter Diskushernie L5/6 rechts mit Berührung der Wurzel S1 rechts intraspinal möglicherweise L5 rechts foraminal - geringgradige

Osteochondrose betont L5/S1 mit Spondylarthrose L5/5 und L5/S1 mit geringer Verstärkung der Bandscheibeneffekte

4.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 6. März 2011 (Urk. 7/49/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 rechts - paranoide Persönlichkeit mit phobischen und depressiven Zügen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Metha donsubstitution, eine Nephrektomie rechts sowie eine Hypertonie (S. 1 lit .

A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger seit dem 3. Juni 1998 bis auf w eiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Belastung sei er bezüglich seiner Beschwerden in der LWS zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der psychischen Situation sei er jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig (S. 2 unten). 4.4

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 5. Juni 2011 (Urk. 7/50) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - paranoide Persönlichkeit mit psychotischer, paranoider und depressiver Symptomatik (ICD-10 F61.0) - Methadonsubstitution bei Status nach sekundärem Heroinkonsum - Differentialdiagnosen: - schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) - an dauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper tonie sowie einen Status nach Polytrauma mit einseitiger Nephrektomie (S. 1 Ziff. 1.1).

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es habe sich im Krankheitsverlauf eine deutliche Verschlechterung ergeben mit Verstärkung der paranoid-psychotischen Symptomatik und dem schweren Rückzugsverhalten (S.

3 Ziff. 1.11). 4.5

Die Ärzte des G.___ erstatteten ihr inter disziplinäres Gutachten am 2 4. Januar 2012 (Urk. 7/60) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Kon sensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 16 Ziff. 5.1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Cannabis, Ben zodiazepine und Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Programm (ICD-10 F19.22) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - myostatische Insuffizienz - aktuell klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI Ap ril 2010) - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - ISG-Funktionsstörung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Nephrektomie links nach Messerstichverlet zung 1991 (S. 16 Ziff. 5.2).

Sie führten aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätig keiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2 oben). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei sich vor allem die nega tiven Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Nach erfolgreicher Entzugsbehandlung wäre aus jetziger Sicht theore tisch ein e Arbeitsfähigkeit von 90 % zu erreichen (S. 17 Ziff. 6.2 Mitte). Aus allgemein-internistischer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränken den Diagnosen gestellt werden können . Zusammengefasst sei der Beschwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere, adaptierte Tät igkeiten aktuell, unter massivem Cannabiskonsum, zu 60 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar. Nach einem Canna bis- und Substanzentzug könnte eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden (S. 17 Ziff. 6.2 unten). Die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestehe mit Sicherheit seit der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, wahr scheinlich seit der Untersuchung am C.___ im Juli 200 8. Seither sei es weder aus psychiatrischer, rheumatologischer noch anderweitiger somatischer Sicht zu einer objektivierbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 17 f. Ziff. 6.3). Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen von 60 % nachzugehen und einen Substanzentzug durch zuführen (S. 18 Ziff. 6.4). 4.6

Am 2 0. März 2012 nahmen die Gutachter des G.___ Stellung (Urk. 7/62) zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/61). Sie führten aus, der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 leicht verbessert. Eine Zwangsstörung, die damals diagnostiziert worden sei, habe nicht mehr bestätigt werden können. Die Dysthymie habe nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können. Die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung habe aufgrund der Begutachtung im G.___ als Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müssen. Beide Störungen wirkten sich theoretisch in etwa gleich stark einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die Zwangssymptomatik sei es zu einer Ver besserung gekommen. Es sei aber auch zu Adaptionsvorgängen im Sinne einer gewissen Gewöhnung und Akzeptanz sowie eines funktionalen Umgangs mit den Beschwerden gekommen. Diese Verbesserung habe nur als geringgradig an gegeben werden können (S. 1). Es bestehe eine Sucht als eigenständiges Leiden. Dies sei also nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens. Hingegen wirke sich die Sucht verschlechternd auf die psychische Symptomatik, also auch auf die Persönlichkeitsstörung, aus (S. 2 oben) .

Die Sucht wirke sich zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus und sum miere sich mit der Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Die such t bedingten Einschränkungen gingen vor allem mit einer erhöhten Er müdbarkeit, Antriebsstörung und fehlenden Motivation einher (S. 2 unten). 4.7

Am 1 5. Mai 2012 nahmen die Gutachter des G.___ erneut Stellung (Urk. 7/66) zu ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/63). Sie führten aus, es könne nicht von einem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs gesprochen werden. Ein solcher sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer betreibe einen deutlichen Cannabiskonsum mit 20 Joints am Tag. Es sei bekannt, dass ein intensiver Cannabiskonsum psychische Stö rungen verursachen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine paranoide Persön lichkeitsstörung . Vor allem eine paranoide Symptomatik könne durch re gelmässigen Cannabiskonsum verstärkt werden und es sei deshalb davon aus zugehen, dass sich der Cannabiskonsum verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (S. 1) . Unter Nicht-Beachtung der reversiblen Suchtan teile könne m edizinisch-theoretisch von eine r

90%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei durch die Persönlichkeitsstörung bedingt (S. 2).

4.8

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 3 0. März 2012 und am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/68/5-6) und führte aus, auf das G.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2008 in Bezug auf die Zwangssymptomatik verbessert. Der Substanzgebrauch werde als eigen ständiges Leiden eingestuft, sei also nicht als Folge eines psychischen oder so matischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Daher habe im psychiatrischen Bereich nur die Persönlichkeitsstörung Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger und neu eine medizinisch-theoretische 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahre 200 9 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 12 . Februar 200 9 (Urk. 7/32) gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 2 1. Oktober 2008 (vgl. vor stehend E. 3.4). Damals standen die psychischen Beschwerden de s Beschwerdeführe rs im Vordergrund, und es wurden eine Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung, eine Dysthymia, eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen sowie ein intermittierend radikuläres

Reiszsyndrom S1 rechts diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert.

Gestützt auf das G.___ -Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen der G.___ -Gutachter (vgl. vorste hend E. 4. 5-4.7) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s bezüglich der Zwangssymptomatik im Vergleich zu 2008 gebessert habe und ihm ab Begut achtungsdatum eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar sei. Der Substanz gebrauch werde als eigenständiges Leiden eingestuft und sei nicht als Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens zu sehen. Im Hinblick auf den Substanzgebrauch sei ausserdem von keinem irreversiblen, dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juli 2012; Urk. 7/68) .

Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend (Urk. 1), es erscheine ausgewiesen, dass sein Konsum nicht ein reines Such t geschehen im Sinne der Rechtsprechung darstelle, sondern dass daneben eine rentenrelevante Einschränkung aus psy chiatrischer Sicht bestehe (S. 8 oben). 5.2

Selbst wenn dieselben Diagnosen gestellt wu rden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus schliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V

29 mit weiteren Hin weisen).

Invalidenversicherungs rechtlich erheblich ist ein zig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 20 09 verbessert hat (vgl. vorstehend E.

1. 6) . 5.3

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des G.___ -Gutachtens sowie den ergänzenden Stellungnahmen der G.___ -Gutachter mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesser ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Rentenzusprache im Jahre 200 9 keine Zwangs störung

mehr und die

Dysthymia

hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Neu im Vergleich zum Jahre 2008 besteht eine Sucht als eigenständiges Leiden, welche sich verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke und die Arbeitsfähigkeit insgesamt um 30 % einschränke. Da die Sucht gemäss G.___ -Gutachten nicht Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist und ein irreversibler, dauerhafter Gesundheitsschaden in Folge des Substanzgebrauchs nicht erwiesen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit, wonach der Beschwerdeführer u nter Nichtbeachtung der rever si blen Suchtanteile

theoretisch zu 90

% a rbeitsfähig ist, nachvollzogen werden. Im Vergleich zu der im Jahre 2008 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit liegt somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, indem sich das Suchtleiden in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat . 5.4

Das G.___ -Gutachten vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 7/60) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der G.___ -Gutachter vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/62) und 1 5. Mai 2012 (Urk. 7/66) sind für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend . Das Gutachten beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und all seitigen Untersuch ungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer

geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medi zinischen Situation Rechnung. So machte n die Gutachter darauf aufmerksam, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der lebensgeschichtlich frühen Belas tung nicht möglich gewesen sei, eine konsistente Persönlichkeit entwickeln zu können, wobei es sich diagnostisch um eine paranoide Persönlichkeitsstörung handle (Urk. 7/60 S. 10 unten).

Sie zeigten zudem auf, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine ISG-Funkti onsstörung rechts zeigten, die für die Beschwerdesymptomatik des Beschwer deführers nicht verantwortlich sein könne und sich ausserdem keine klinischen Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden (Urk. 7/60 S. 15 unten) .

Die Gutachter legten weiter dar, dass eine Sucht als eigenständiges Leiden bestehe und sich diese, insbesondere der Cannabiskonsum, verschlechternd auf die psychische Symptomatik auswirke (Urk. 7/62 S. 2 oben). W eiter bezogen sie ausdrücklich Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen und führten aus, dass sich eine Dysthymie nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, da es sich dabei um leichte

depressive Verstimmungen handle, welche nicht das Ausmass einer depressiven Episode annähmen. Ausserdem sei die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der psychischen Situation an hand der objektivierbaren medizinischen Befunde als zu hoch anzusehen und gebe vorwiegend die Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Diese Ein schätzung lasse sich weder somatisch noch psychiatrisch anhand von objekti ven Befunden begründen (Urk. 7/60 S. 12 Mitte, S. 16 Mitte und S. 18 Mitte) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet. So zeigte n

die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objekti vierbaren rheumatologischen Befunde schwere und ausschliesslich mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und dass sich aus psychiatri scher Sicht vor allem die Folgen des Cannabiskonsums einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, weshalb aus jetziger Sicht theoretisch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 7/60 S. 17 Mitte). Überdies begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und sich im Vergleich zum Jahre 2008 neu die Sucht zu 30 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/62 S.

2). Schliesslich zeigten sie auf, dass unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile medizinisch-theoretisch von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und die leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt sei (Urk. 7/66 S. 2).

Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

1.8) vollumfänglich, s o dass für die Entscheidfindung

darauf abgestellt wer den kann. 5.5

Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Dr. A.___ und Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 4. 3 und E. 4.4), wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So nannte n

sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___

in ihren Berichten ein zig die Diagnosen und legte n weder die erho benen Befunde dar, noch nahmen

sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vor . Die von ihnen

genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht na chvollzo gen werden, zumal sie

ihre Einschätzung en weder näher begründete n noch An gaben zu funktionellen Einschränkungen machte n, sondern lediglich von einem chronischen Verlauf berichteten und sich auf die a llgemein schlechte Situation des Beschwerdeführers bezog en . Zudem stützte n

sie sich bei ihren Ausführun gen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wel che für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Ihre Aus führungen und Einschätzungen vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die G.___ -Gutachter nicht zu entkräften. 5. 6

Somit ist gestützt auf das G.___ -Gutachten vom 2 4. Januar 2012 davon auszuge hen, dass im Vergleich zum Jahre 2009 die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeit punkt vor allem durch die Suchtmittelabhängigkeit,

welche als eigenständiges Leiden eingestuft wird und demnach nicht Folge oder Ursache eines psychi schen oder somatischen invalidisierenden Leidens ist, begründet ist, und d er Beschwerdeführer

unter Nichtbeachtung der reversiblen Suchtanteile

in einer angepassten Tätigkeit

zu 90 % a rbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung bedingt ist . 5.7

Die Invaliditätsbemess ung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer

nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, n och gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/67)

zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.8

Zusammenfassend ist

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, bezüglich der Drogensucht liege kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtliche n Sinn e vor . Sie hat somit zu Recht eine revisionsrelevante

Sachverhaltsänderung angenommen

und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 1 9 % eine Renteneinstellung verfügt . Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 31. Oktober 2012 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 201 2 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MTversandt