Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene und im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte
X.___ meldete sich am 15. Februar 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 sprach diese der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu (Urk.
8/41). Die von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur dagegen erhobene Beschwerde hiess das K a n tonsgericht Basel-Landschaft mi t Urteil vom 17. Februar 2011 gut und hob die Verfügung der IV Stelle Basel-Landschaft vom 2. September 2010 auf (Urk. 8/33).
Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde die Versicherte zur Rückerstattung der ihr vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 zu viel ausbezahlten Renten betr effnisse von insgesamt Fr. 17‘932.30 ver pflichtet (Urk. 8/25). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 2 6. bzw. 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft um Erlass der ihr auferlegten Rückerstattung s verpflichtung (Urk. 8/32 und Urk. 8/23) . Das Gesuch
wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 20. August 2012 abgewiesen (Urk. 8/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. September 2012 (Urk. 8/6) wies dieselbe Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ab (Urk. 8/2). 2.
Gegen den Einsprache e ntscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, dieser
sei aufzuheben und es sei ihr die Rückerstattung sforderung zu erlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der
Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2011 auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘932.30 erlassen werden kann. 1.2
Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem d ie versicherte Person oder der B eschwerde
führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf A rt. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011) . 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV- Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Ein Erlassgesuch ist zu begründen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). In IV-Fällen ist das Erlassgesuch bei der IV Stelle ein zureichen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [RWL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 10719 f.).
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am 15. Februar 2008 als auch im Zeitpunkt, als sie ihr Erlassgesuch stellte, in Y.___ im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die IV Stelle Basel-Landschaft örtlich zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Erlassgesuch korrekt bei der IV-Stelle Basel-Land schaft eingereicht (Urk. 8/32 und Urk. 8/23). Die IV-Stelle Zürich war zur Beurteilung des Anspruchs daher örtlich unzuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 31. Oktober 2012 (Urk .
2) wegen örtlicher Unzuständig keit der ihn entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV Stelle Basel-Landschaft zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide, respektive damit in ihrem Namen verfügt werde . 3 .
3.1
Da es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung geht, ist das Verfahren
– abweichend von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer). 3.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schw i erigkeit des Prozesses auf Fr. 8 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fes t zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2012 auf gehoben wird.
Die Akten werden n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Basel-Land schaft zum Entscheid überwiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e
Parteient schädi gung von Fr . 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Advokat Erich Züblin -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an : -
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelLeicht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene und im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte
X.___ meldete sich am 15. Februar 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 sprach diese der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu (Urk.
8/41). Die von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur dagegen erhobene Beschwerde hiess das K a n tonsgericht Basel-Landschaft mi t Urteil vom 17. Februar 2011 gut und hob die Verfügung der IV Stelle Basel-Landschaft vom 2. September 2010 auf (Urk. 8/33).
Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde die Versicherte zur Rückerstattung der ihr vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 zu viel ausbezahlten Renten betr effnisse von insgesamt Fr. 17‘932.30 ver pflichtet (Urk. 8/25). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 2 6. bzw. 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft um Erlass der ihr auferlegten Rückerstattung s verpflichtung (Urk. 8/32 und Urk. 8/23) . Das Gesuch
wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 20. August 2012 abgewiesen (Urk. 8/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. September 2012 (Urk. 8/6) wies dieselbe Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ab (Urk. 8/2).
E. 1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2011 auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘932.30 erlassen werden kann.
E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 2 Gegen den Einsprache e ntscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, dieser
sei aufzuheben und es sei ihr die Rückerstattung sforderung zu erlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der
Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem d ie versicherte Person oder der B eschwerde
führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf A rt. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011) .
E. 2.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV- Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Ein Erlassgesuch ist zu begründen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). In IV-Fällen ist das Erlassgesuch bei der IV Stelle ein zureichen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [RWL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 10719 f.).
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am 15. Februar 2008 als auch im Zeitpunkt, als sie ihr Erlassgesuch stellte, in Y.___ im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die IV Stelle Basel-Landschaft örtlich zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Erlassgesuch korrekt bei der IV-Stelle Basel-Land schaft eingereicht (Urk. 8/32 und Urk. 8/23). Die IV-Stelle Zürich war zur Beurteilung des Anspruchs daher örtlich unzuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 31. Oktober 2012 (Urk .
2) wegen örtlicher Unzuständig keit der ihn entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV Stelle Basel-Landschaft zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide, respektive damit in ihrem Namen verfügt werde .
E. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e
Parteient schädi gung von Fr .
E. 3.1 Da es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung geht, ist das Verfahren
– abweichend von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer).
E. 3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schw i erigkeit des Prozesses auf Fr. 8 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fes t zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2012 auf gehoben wird.
Die Akten werden n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Basel-Land schaft zum Entscheid überwiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Advokat Erich Züblin -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an : -
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01259 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
17. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Erich Züblin Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene und im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte
X.___ meldete sich am 15. Februar 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 sprach diese der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu (Urk.
8/41). Die von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur dagegen erhobene Beschwerde hiess das K a n tonsgericht Basel-Landschaft mi t Urteil vom 17. Februar 2011 gut und hob die Verfügung der IV Stelle Basel-Landschaft vom 2. September 2010 auf (Urk. 8/33).
Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde die Versicherte zur Rückerstattung der ihr vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 zu viel ausbezahlten Renten betr effnisse von insgesamt Fr. 17‘932.30 ver pflichtet (Urk. 8/25). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 2 6. bzw. 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft um Erlass der ihr auferlegten Rückerstattung s verpflichtung (Urk. 8/32 und Urk. 8/23) . Das Gesuch
wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 20. August 2012 abgewiesen (Urk. 8/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. September 2012 (Urk. 8/6) wies dieselbe Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ab (Urk. 8/2). 2.
Gegen den Einsprache e ntscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, dieser
sei aufzuheben und es sei ihr die Rückerstattung sforderung zu erlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Jan uar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der
Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2011 auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘932.30 erlassen werden kann. 1.2
Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem d ie versicherte Person oder der B eschwerde
führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf A rt. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011) . 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV- Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Ein Erlassgesuch ist zu begründen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). In IV-Fällen ist das Erlassgesuch bei der IV Stelle ein zureichen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [RWL], Stand 1. Januar 2014, Rz . 10719 f.).
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am 15. Februar 2008 als auch im Zeitpunkt, als sie ihr Erlassgesuch stellte, in Y.___ im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die IV Stelle Basel-Landschaft örtlich zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Erlassgesuch korrekt bei der IV-Stelle Basel-Land schaft eingereicht (Urk. 8/32 und Urk. 8/23). Die IV-Stelle Zürich war zur Beurteilung des Anspruchs daher örtlich unzuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 31. Oktober 2012 (Urk .
2) wegen örtlicher Unzuständig keit der ihn entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV Stelle Basel-Landschaft zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide, respektive damit in ihrem Namen verfügt werde . 3 .
3.1
Da es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung geht, ist das Verfahren
– abweichend von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer). 3.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) . Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schw i erigkeit des Prozesses auf Fr. 8 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) fes t zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2012 auf gehoben wird.
Die Akten werden n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Basel-Land schaft zum Entscheid überwiesen . 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e
Parteient schädi gung von Fr . 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Advokat Erich Züblin -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an : -
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelLeicht