Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht (Art. 42 Abs. 4 IVG , BGE 137 V 351 ) ,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine Hilflosigkeit sei ausgewiesen und das Wartejahr abgelaufen (Urk. 7/72/5 , Urk. 2) , was mit Blick auf die Akten aber fraglich scheint (Urk. 7/65/4: Dritthilfe seit 2008 durch Ehefrau; Familie lebt in Y.___ , nur teilweise mit Ehefrau zusammenlebend: Urk. 7/41/32-33, 41; Hilfs bedürftigkeit im Jahr 2001 verneint: Urk. 7/1/5; keine wesentliche Veränderung der Besch werden seit 1990: Urk. 7/41/21), dass zudem nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer Flüchtling (im Sinne von Art. 59 des Asylgesetzes, BGE 139 II 1 E. 4.2-4.3) war respektive immer noch ist - wobei sich für Letzteres Hinweise in den Akten befinden ( Urk. 7/2/2, Urk. 7/62/2, Urk. 7/72/1)
– diese Frage jedoch der Klärung bedarf , weil bei deren Bejahung das FlüB zur Anwendung gelangen würde und somit einzig die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG für eine
Hilflosenentschädigung
zu erfüllen wären, dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers abkläre und
– nach all fällig ergänzenden medizinischen Abklärungen - danach erneut über die Hilflosenentschädigung entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1 bis IVG für die unterliegende Partei kos tenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01249 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
3. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. Oktober 2012
einen Anspruch von X.___ auf Hilflosenentschädigung verneint hat (Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom
28. November 2012 , mit welcher der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung
beantragt hat (Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
10. Januar 2013 (Urk. 6 ), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Hin weis darauf abwies, der Beschwerdeführer sei als ausländischer Staatsangehöri ge r nicht anspruchsberechtigt, da er bei Eintritt der Hilflosigkeit nicht während mindestens ein e s vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht erfüllt seien (Urk. 2) , dass Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwe izer Bürger Anspruch auf Hilflo senentschädigung der Invalidenversicherung haben (Art. 1 Abs. 1 des Bundes beschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, FlüB –
welche Rege lung jener gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorgeht; BGE 121 V 251 E. 1a) und dem zufolge für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgesehen vom Vor liegen einer Hilflosigkeit keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei der Anspruch grundsätzlich nach Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht (Art. 42 Abs. 4 IVG , BGE 137 V 351 ) ,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine Hilflosigkeit sei ausgewiesen und das Wartejahr abgelaufen (Urk. 7/72/5 , Urk. 2) , was mit Blick auf die Akten aber fraglich scheint (Urk. 7/65/4: Dritthilfe seit 2008 durch Ehefrau; Familie lebt in Y.___ , nur teilweise mit Ehefrau zusammenlebend: Urk. 7/41/32-33, 41; Hilfs bedürftigkeit im Jahr 2001 verneint: Urk. 7/1/5; keine wesentliche Veränderung der Besch werden seit 1990: Urk. 7/41/21), dass zudem nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer Flüchtling (im Sinne von Art. 59 des Asylgesetzes, BGE 139 II 1 E. 4.2-4.3) war respektive immer noch ist - wobei sich für Letzteres Hinweise in den Akten befinden ( Urk. 7/2/2, Urk. 7/62/2, Urk. 7/72/1)
– diese Frage jedoch der Klärung bedarf , weil bei deren Bejahung das FlüB zur Anwendung gelangen würde und somit einzig die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG für eine
Hilflosenentschädigung
zu erfüllen wären, dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers abkläre und
– nach all fällig ergänzenden medizinischen Abklärungen - danach erneut über die Hilflosenentschädigung entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1 bis IVG für die unterliegende Partei kos tenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler