opencaselaw.ch

IV.2012.01248

Invalidenrente: Statusfrage, wirtschaftliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2013-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7 /4). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom

3. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatt e (Urk. 7/30),

hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2010 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügun g vom 3. Februar 2009 auf hob und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung zurückwies (Urk. 7/ 41 ) . Daraufhin zog die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Psychiaterin ein, gab ein rheumatologisches Gutachten in Auf trag und klärte die Einschränkung im Haushaltsbereich ab . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.

Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Rechtsschrift wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 des Urteils IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 (Urk. 7/41) verwiesen werden. 1.2

Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen

ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Weiter wird die Invalidität b ei Versicherten , die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise er werbs tätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist aufgrund einer Gesamt würdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vorn herein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall als Raumpflegerin/Hausw a rtin zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Die restlichen 40 % eines Vollpensums ent fielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin könne das Arbeits pensum von 60 % weiterhin leisten. Aufgrund der gesundheitsbedingten Ein schränkungen würde sie eine

anhand des zuletzt erzielten Einkommens sowie der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung und unter Vornahme eines

leidensbedingte n Abzug es von 25 % ermittelte

Erwerbseinbusse von 36 % erleiden. Im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung gemäss der vor Ort durchgeführten Abklärung 34.76 %, was zusammen mit der Erwerbseinbusse einen gewichteten Invalidi tätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass ein leidensbedingte r Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber anerkennt d ie Beschwerdeführerin wohl

die ermittelte Ein schrän kung im Haushalt , stellt sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Behinderung, ihrer ungenügenden Schulbildung und des verpassten Anschlusses an die seither eingetretene technische Entwicklung vollständig erwerbsunfähig zu sei n , weshalb sie ab Mai 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 5 -8 ) .

Da sie bis zu der 1998 erfolgten Knieopera tion zu 100 % erwerbs tätig gewesen sei, sei sie darüber hinaus

als Volle rwerbs tätig e

zu qualifizieren, was zumindest einen den Anspruch auf eine halbe Rente begründen den

Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 1 S. 8- 17 ). Selbst bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 17). 3.

In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin

an chronischen Knieschmerzen rechts bei beginnender medialer Gonarthrose mit degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus, an einer beginnenden medialen Gonarthrose links bei Status nach arthroskopi scher Teilmeniskektomie 1998, an einem älteren horizontalen Riss der Basis des lateralen Meniskusvorderhorns, an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und an einer Epicondylo pathie humeri lateralis beidseits leidet. Deswegen ist ihr eine stehende oder gehende Arbeit seit Beginn der Beschwerden im rechten Knie im Jahr 2007 nicht mehr zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit ist sie dagegen zu 70 % arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. September 2011; Urk. 7/52 S. 11 ff. ).

Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Einschätzung der die Beschwer deführerin behandelnden Psychiaterin

mangels einer relevanten psychiatri schen Erkrankung

keine Einschränkung (Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom, 16. März 2011; Urk. 7/47).

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann gemäss Urteil IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf Ende Mai 2007 fest gesetzt werden ( Urk. 8/41 E. 3.2) 4. 4.1 4.1.1

Im Urteil IV.2009.00244 E. 4 stellte das hiesige Gericht in Würdigung der damali gen Aktenlage fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduk tion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % nach der 1998 durch geführten arthroskopischen Teilmeniskektomie nicht ausgewiesen sei . Denn die regelmässig e Steigerung des durchschnittli chen Einkommens habe weder 1998 noch 1999 einen Einbruch erfahren . Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von etwa 60 % erwerbst ätig wäre. 4. 1. 2 Die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) und die dazu eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/3-11) vermögen die damalige n Schlussfolgerung en

nicht in Frage zu ziehen . Insbesondere lässt sich d en Lohnabrechnungen der A.___ für die Jahre 1988 bis 1992 (Urk. 3/5-6, Urk. 3/8-

10) nur für eine beschränkte Zeit ein Vollpensum entnehmen, allenfalls unter Berück sichtigung der Nebenbeschäftigung bei der B.___ (Urk. 7/10) . Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den 80er - und 90er - Jahren zweitweise ein höheres Arbeitspensum absolviert h ä tte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenablehnung im Gesundheitsfall voll zeitlich erwerbstätig gewesen wäre. So war der Betreuungsbedarf der 1979 und 1986 geborenen Kinder bereits ab der Jahrtausendwende nicht mehr beziehungs weise nur noch in geringem Ausmass vorhanden. Insbesondere schlug sich dieser Umstand nicht in eine r

das Einkommen über die übliche Lohnentwicklung hinaus steigernde

Pensumserhöhung nieder (Urk. 7/10). Auch n ach dem Auszug des jüngsten Kindes aus der elterlichen Wohnung im Jahre 2006 (vgl. Urk. 7/56 S. 3) sind keine Anstalten aktenkundig , die Erwerbs tätigkeit auszuweiten . Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren beziehungsweise niedrig halten musste, ist ebenfalls nicht ausge wiesen, wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 30. Mai 2007 attestiert (vgl. E. 3 hievor sowie Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2011 E. 3.1) . Sollte sie die Erwerbstätigkeit aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand

präventiv -

reduziert haben, ist dies nicht mit einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau beziehungsweise Verzicht auf eine Aufstockung des Arbeitspensums gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_822/2008 vom 24. April 2009 E. 4). 4.1.3 Es besteht demzufolge kein Anlass, von der Annahme abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen 40 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen. 4.2

Die am

29. November 2011 durchgeführte Ab klärung vor Ort ergab gemäss Be richt vom

8. Dezember 2011 , dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insge samt 3 4 . 76 % beträgt (Urk. 7/56 S. 5 f.). De r Bericht und die aus der Abklä rung gezogene Schlussfolgerung sind überzeu gend und wurden seitens der Beschwerdefüh rerin anerkannt (Urk. 1 S. 5) , weshalb da rauf abgestellt wer den kann. Un ter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 40 % er gibt sich ein nicht erwerbsbezogener Teili nvaliditätsgrad von 13 . 9 %. 4.3 4.3.1

F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustel len (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das Ende Mai 2007 begonnene Warte jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Mai 2008 abgelaufen, weshalb dieser Zeit punkt für die Ermittlung von Valid en- und Invalideneinkommen massge bend ist (vgl. auch Urk. 1 S. 8) . 4.3.2

Laut den Angaben im Arbeitgeberfragebogen des Schul- und Sportdepartements der B.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/11) betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin ab April 2008 Fr. 27.55. Unter Berücksichtigung eines 60 %-Pensum s und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 36‘102. (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/57). 4.3.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 7 f.) wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtspre chung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen)

Vorliegend stand spätesten s mit Erstattung des rheumatologische n

Gutachtens durch Dr. Y.___ am 16. September 2011

( Urk. 7/52 ) fest, dass die Beschwerde führerin in einer vorwiegend sitzende n Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Zu jenem Zeitpunkt war die im August 1960 geborene Beschwerdeführerin 5 1 Jahre alt. Obwohl sie

lediglich über eine Grundschulbildung verfügt, anschliessend keinen Beruf erlernt hatte

und vor Eintritt der Invalidität haupt sächlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig war (Urk. 7/2, Urk. 7/4), ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie noch über die nötige Fähigkeit verfügt, sich an eine neue, einfache und repetitive Tätigkeit in einer anderen Branche anzupassen. Ihr stand im damaligen Zeitpunkt denn auch eine Aktivitätsdauer von fast 13 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters bevor.

D as Invalideneinkommen ist folglich anhand der statistischen Zahlen der Lohn strukturerhebung festzusetzen. Dabei ist auf den Zentralwert abzustellen, da der Beschwerdeführerin auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetiti ver Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen stehen, welche mit Ausnahme der üblichen Einarbeitungszeit keine speziellen technischen Fähigkeiten voraussetzen und hauptsächlich sitzend aus geübt werden können. 4.3.4

Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 betr u g der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 4‘116. brutto (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 08 , hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 20 09 , Tabelle TA1). Auf der Basis der im massgebenden Jahr 2008 betriebsüblichen 41.6 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 11 -2013, S. 86 , Tabelle B 9.2) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 6 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘821 . .

Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).

Selbst wenn vorliegend der (nicht gerechtfertigte) höchstmög li che Abzug von 25 % vorzunehmen wäre, würde sich wie unten darzulegen sein wird bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘11 6 .

immer noch kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad ergeben. 4.3.5

Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 36‘102. ; In valideneinkommen nach Abzug von 25 % : Fr. 23‘11 6 . ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘98 6 . , beziehungsweise von 36 %. Daraus resultiert bei einem 60 %igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 21.6 %. 4.4

Summiert man den ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 21.6 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 13.9 %, ergibt sich ein Invaliditäts grad von rund 36 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom

26. Oktober 2012 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der B.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7 /4). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom

3. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatt e (Urk. 7/30),

hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2010 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügun g vom 3. Februar 2009 auf hob und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung zurückwies (Urk. 7/ 41 ) . Daraufhin zog die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Psychiaterin ein, gab ein rheumatologisches Gutachten in Auf trag und klärte die Einschränkung im Haushaltsbereich ab . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invali denrente (Urk. 2).

E. 1.1 Hinsichtlich der vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 des Urteils IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 (Urk. 7/41) verwiesen werden.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen

ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Weiter wird die Invalidität b ei Versicherten , die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise er werbs tätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist aufgrund einer Gesamt würdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vorn herein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall als Raumpflegerin/Hausw a rtin zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Die restlichen 40 % eines Vollpensums ent fielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin könne das Arbeits pensum von 60 % weiterhin leisten. Aufgrund der gesundheitsbedingten Ein schränkungen würde sie eine

anhand des zuletzt erzielten Einkommens sowie der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung und unter Vornahme eines

leidensbedingte n Abzug es von 25 % ermittelte

Erwerbseinbusse von 36 % erleiden. Im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung gemäss der vor Ort durchgeführten Abklärung 34.76 %, was zusammen mit der Erwerbseinbusse einen gewichteten Invalidi tätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass ein leidensbedingte r Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 6 S. 2 f.).

E. 2.2 Demgegenüber anerkennt d ie Beschwerdeführerin wohl

die ermittelte Ein schrän kung im Haushalt , stellt sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Behinderung, ihrer ungenügenden Schulbildung und des verpassten Anschlusses an die seither eingetretene technische Entwicklung vollständig erwerbsunfähig zu sei n , weshalb sie ab Mai 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 5 -8 ) .

Da sie bis zu der 1998 erfolgten Knieopera tion zu 100 % erwerbs tätig gewesen sei, sei sie darüber hinaus

als Volle rwerbs tätig e

zu qualifizieren, was zumindest einen den Anspruch auf eine halbe Rente begründen den

Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 1 S. 8- 17 ). Selbst bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 17).

E. 3 In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin

an chronischen Knieschmerzen rechts bei beginnender medialer Gonarthrose mit degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus, an einer beginnenden medialen Gonarthrose links bei Status nach arthroskopi scher Teilmeniskektomie 1998, an einem älteren horizontalen Riss der Basis des lateralen Meniskusvorderhorns, an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und an einer Epicondylo pathie humeri lateralis beidseits leidet. Deswegen ist ihr eine stehende oder gehende Arbeit seit Beginn der Beschwerden im rechten Knie im Jahr 2007 nicht mehr zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit ist sie dagegen zu 70 % arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. September 2011; Urk. 7/52 S. 11 ff. ).

Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Einschätzung der die Beschwer deführerin behandelnden Psychiaterin

mangels einer relevanten psychiatri schen Erkrankung

keine Einschränkung (Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom, 16. März 2011; Urk. 7/47).

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann gemäss Urteil IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf Ende Mai 2007 fest gesetzt werden ( Urk. 8/41 E. 3.2)

E. 4 . 76 % beträgt (Urk. 7/56 S. 5 f.). De r Bericht und die aus der Abklä rung gezogene Schlussfolgerung sind überzeu gend und wurden seitens der Beschwerdefüh rerin anerkannt (Urk. 1 S. 5) , weshalb da rauf abgestellt wer den kann. Un ter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 40 % er gibt sich ein nicht erwerbsbezogener Teili nvaliditätsgrad von 13 .

E. 4.1.1 Im Urteil IV.2009.00244 E. 4 stellte das hiesige Gericht in Würdigung der damali gen Aktenlage fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduk tion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % nach der 1998 durch geführten arthroskopischen Teilmeniskektomie nicht ausgewiesen sei . Denn die regelmässig e Steigerung des durchschnittli chen Einkommens habe weder 1998 noch 1999 einen Einbruch erfahren . Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von etwa 60 % erwerbst ätig wäre.

E. 4.1.3 Es besteht demzufolge kein Anlass, von der Annahme abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen 40 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen.

E. 4.2 Die am

29. November 2011 durchgeführte Ab klärung vor Ort ergab gemäss Be richt vom

8. Dezember 2011 , dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insge samt 3

E. 4.3.1 F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustel len (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das Ende Mai 2007 begonnene Warte jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Mai 2008 abgelaufen, weshalb dieser Zeit punkt für die Ermittlung von Valid en- und Invalideneinkommen massge bend ist (vgl. auch Urk. 1 S. 8) .

E. 4.3.2 Laut den Angaben im Arbeitgeberfragebogen des Schul- und Sportdepartements der B.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/11) betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin ab April 2008 Fr. 27.55. Unter Berücksichtigung eines 60 %-Pensum s und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 36‘102. (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/57).

E. 4.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 7 f.) wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtspre chung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen)

Vorliegend stand spätesten s mit Erstattung des rheumatologische n

Gutachtens durch Dr. Y.___ am 16. September 2011

( Urk. 7/52 ) fest, dass die Beschwerde führerin in einer vorwiegend sitzende n Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Zu jenem Zeitpunkt war die im August 1960 geborene Beschwerdeführerin 5 1 Jahre alt. Obwohl sie

lediglich über eine Grundschulbildung verfügt, anschliessend keinen Beruf erlernt hatte

und vor Eintritt der Invalidität haupt sächlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig war (Urk. 7/2, Urk. 7/4), ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie noch über die nötige Fähigkeit verfügt, sich an eine neue, einfache und repetitive Tätigkeit in einer anderen Branche anzupassen. Ihr stand im damaligen Zeitpunkt denn auch eine Aktivitätsdauer von fast 13 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters bevor.

D as Invalideneinkommen ist folglich anhand der statistischen Zahlen der Lohn strukturerhebung festzusetzen. Dabei ist auf den Zentralwert abzustellen, da der Beschwerdeführerin auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetiti ver Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen stehen, welche mit Ausnahme der üblichen Einarbeitungszeit keine speziellen technischen Fähigkeiten voraussetzen und hauptsächlich sitzend aus geübt werden können.

E. 4.3.4 Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 betr u g der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 4‘116. brutto (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 08 , hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 20

E. 4.3.5 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 36‘102. ; In valideneinkommen nach Abzug von 25 % : Fr. 23‘11 6 . ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘98 6 . , beziehungsweise von 36 %. Daraus resultiert bei einem 60 %igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 21.6 %.

E. 4.4 Summiert man den ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 21.6 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 13.9 %, ergibt sich ein Invaliditäts grad von rund 36 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom

26. Oktober 2012 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der B.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 09 , Tabelle TA1). Auf der Basis der im massgebenden Jahr 2008 betriebsüblichen 41.6 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft,

E. 9 %.

E. 11 -2013, S. 86 , Tabelle B 9.2) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 6 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘821 . .

Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).

Selbst wenn vorliegend der (nicht gerechtfertigte) höchstmög li che Abzug von 25 % vorzunehmen wäre, würde sich wie unten darzulegen sein wird bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘11 6 .

immer noch kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad ergeben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01248 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7 /4). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom

3. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatt e (Urk. 7/30),

hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2010 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügun g vom 3. Februar 2009 auf hob und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung zurückwies (Urk. 7/ 41 ) . Daraufhin zog die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Psychiaterin ein, gab ein rheumatologisches Gutachten in Auf trag und klärte die Einschränkung im Haushaltsbereich ab . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invali denrente (Urk. 2). 2.

Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Rechtsschrift wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 des Urteils IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 (Urk. 7/41) verwiesen werden. 1.2

Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen

ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Weiter wird die Invalidität b ei Versicherten , die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise er werbs tätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist aufgrund einer Gesamt würdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vorn herein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall als Raumpflegerin/Hausw a rtin zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Die restlichen 40 % eines Vollpensums ent fielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin könne das Arbeits pensum von 60 % weiterhin leisten. Aufgrund der gesundheitsbedingten Ein schränkungen würde sie eine

anhand des zuletzt erzielten Einkommens sowie der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung und unter Vornahme eines

leidensbedingte n Abzug es von 25 % ermittelte

Erwerbseinbusse von 36 % erleiden. Im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung gemäss der vor Ort durchgeführten Abklärung 34.76 %, was zusammen mit der Erwerbseinbusse einen gewichteten Invalidi tätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass ein leidensbedingte r Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber anerkennt d ie Beschwerdeführerin wohl

die ermittelte Ein schrän kung im Haushalt , stellt sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Behinderung, ihrer ungenügenden Schulbildung und des verpassten Anschlusses an die seither eingetretene technische Entwicklung vollständig erwerbsunfähig zu sei n , weshalb sie ab Mai 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 5 -8 ) .

Da sie bis zu der 1998 erfolgten Knieopera tion zu 100 % erwerbs tätig gewesen sei, sei sie darüber hinaus

als Volle rwerbs tätig e

zu qualifizieren, was zumindest einen den Anspruch auf eine halbe Rente begründen den

Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 1 S. 8- 17 ). Selbst bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 17). 3.

In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin

an chronischen Knieschmerzen rechts bei beginnender medialer Gonarthrose mit degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus, an einer beginnenden medialen Gonarthrose links bei Status nach arthroskopi scher Teilmeniskektomie 1998, an einem älteren horizontalen Riss der Basis des lateralen Meniskusvorderhorns, an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und an einer Epicondylo pathie humeri lateralis beidseits leidet. Deswegen ist ihr eine stehende oder gehende Arbeit seit Beginn der Beschwerden im rechten Knie im Jahr 2007 nicht mehr zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit ist sie dagegen zu 70 % arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. September 2011; Urk. 7/52 S. 11 ff. ).

Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Einschätzung der die Beschwer deführerin behandelnden Psychiaterin

mangels einer relevanten psychiatri schen Erkrankung

keine Einschränkung (Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom, 16. März 2011; Urk. 7/47).

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann gemäss Urteil IV.2009.00244 des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 auf Ende Mai 2007 fest gesetzt werden ( Urk. 8/41 E. 3.2) 4. 4.1 4.1.1

Im Urteil IV.2009.00244 E. 4 stellte das hiesige Gericht in Würdigung der damali gen Aktenlage fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduk tion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % nach der 1998 durch geführten arthroskopischen Teilmeniskektomie nicht ausgewiesen sei . Denn die regelmässig e Steigerung des durchschnittli chen Einkommens habe weder 1998 noch 1999 einen Einbruch erfahren . Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von etwa 60 % erwerbst ätig wäre. 4. 1. 2 Die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) und die dazu eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/3-11) vermögen die damalige n Schlussfolgerung en

nicht in Frage zu ziehen . Insbesondere lässt sich d en Lohnabrechnungen der A.___ für die Jahre 1988 bis 1992 (Urk. 3/5-6, Urk. 3/8-

10) nur für eine beschränkte Zeit ein Vollpensum entnehmen, allenfalls unter Berück sichtigung der Nebenbeschäftigung bei der B.___ (Urk. 7/10) . Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den 80er - und 90er - Jahren zweitweise ein höheres Arbeitspensum absolviert h ä tte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenablehnung im Gesundheitsfall voll zeitlich erwerbstätig gewesen wäre. So war der Betreuungsbedarf der 1979 und 1986 geborenen Kinder bereits ab der Jahrtausendwende nicht mehr beziehungs weise nur noch in geringem Ausmass vorhanden. Insbesondere schlug sich dieser Umstand nicht in eine r

das Einkommen über die übliche Lohnentwicklung hinaus steigernde

Pensumserhöhung nieder (Urk. 7/10). Auch n ach dem Auszug des jüngsten Kindes aus der elterlichen Wohnung im Jahre 2006 (vgl. Urk. 7/56 S. 3) sind keine Anstalten aktenkundig , die Erwerbs tätigkeit auszuweiten . Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren beziehungsweise niedrig halten musste, ist ebenfalls nicht ausge wiesen, wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 30. Mai 2007 attestiert (vgl. E. 3 hievor sowie Urteil IV.2009.00244 vom 30. November 2011 E. 3.1) . Sollte sie die Erwerbstätigkeit aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand

präventiv -

reduziert haben, ist dies nicht mit einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau beziehungsweise Verzicht auf eine Aufstockung des Arbeitspensums gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_822/2008 vom 24. April 2009 E. 4). 4.1.3 Es besteht demzufolge kein Anlass, von der Annahme abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und dass die restlichen 40 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen. 4.2

Die am

29. November 2011 durchgeführte Ab klärung vor Ort ergab gemäss Be richt vom

8. Dezember 2011 , dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insge samt 3 4 . 76 % beträgt (Urk. 7/56 S. 5 f.). De r Bericht und die aus der Abklä rung gezogene Schlussfolgerung sind überzeu gend und wurden seitens der Beschwerdefüh rerin anerkannt (Urk. 1 S. 5) , weshalb da rauf abgestellt wer den kann. Un ter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 40 % er gibt sich ein nicht erwerbsbezogener Teili nvaliditätsgrad von 13 . 9 %. 4.3 4.3.1

F ür die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustel len (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das Ende Mai 2007 begonnene Warte jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Mai 2008 abgelaufen, weshalb dieser Zeit punkt für die Ermittlung von Valid en- und Invalideneinkommen massge bend ist (vgl. auch Urk. 1 S. 8) . 4.3.2

Laut den Angaben im Arbeitgeberfragebogen des Schul- und Sportdepartements der B.___ vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/11) betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin ab April 2008 Fr. 27.55. Unter Berücksichtigung eines 60 %-Pensum s und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 36‘102. (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/57). 4.3.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 7 f.) wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtspre chung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollstän dige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen)

Vorliegend stand spätesten s mit Erstattung des rheumatologische n

Gutachtens durch Dr. Y.___ am 16. September 2011

( Urk. 7/52 ) fest, dass die Beschwerde führerin in einer vorwiegend sitzende n Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Zu jenem Zeitpunkt war die im August 1960 geborene Beschwerdeführerin 5 1 Jahre alt. Obwohl sie

lediglich über eine Grundschulbildung verfügt, anschliessend keinen Beruf erlernt hatte

und vor Eintritt der Invalidität haupt sächlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig war (Urk. 7/2, Urk. 7/4), ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie noch über die nötige Fähigkeit verfügt, sich an eine neue, einfache und repetitive Tätigkeit in einer anderen Branche anzupassen. Ihr stand im damaligen Zeitpunkt denn auch eine Aktivitätsdauer von fast 13 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters bevor.

D as Invalideneinkommen ist folglich anhand der statistischen Zahlen der Lohn strukturerhebung festzusetzen. Dabei ist auf den Zentralwert abzustellen, da der Beschwerdeführerin auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetiti ver Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen stehen, welche mit Ausnahme der üblichen Einarbeitungszeit keine speziellen technischen Fähigkeiten voraussetzen und hauptsächlich sitzend aus geübt werden können. 4.3.4

Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 betr u g der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 4‘116. brutto (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 20 08 , hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 20 09 , Tabelle TA1). Auf der Basis der im massgebenden Jahr 2008 betriebsüblichen 41.6 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 11 -2013, S. 86 , Tabelle B 9.2) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 6 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘821 . .

Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nati onalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).

Selbst wenn vorliegend der (nicht gerechtfertigte) höchstmög li che Abzug von 25 % vorzunehmen wäre, würde sich wie unten darzulegen sein wird bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘11 6 .

immer noch kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad ergeben. 4.3.5

Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 36‘102. ; In valideneinkommen nach Abzug von 25 % : Fr. 23‘11 6 . ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘98 6 . , beziehungsweise von 36 %. Daraus resultiert bei einem 60 %igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 21.6 %. 4.4

Summiert man den ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 21.6 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 13.9 %, ergibt sich ein Invaliditäts grad von rund 36 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom

26. Oktober 2012 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der B.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner