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IV.2012.01243

Unklarheit betreffend den psychischen Zustand nach Begutachtung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses; Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, war seit 2000 zu 80 % als Montagemitarbeiterin für die Y.___ tätig, als sie sich am 1 2. Mai 2003 unter Hin weis auf ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyn drom bei Kyphose und Skoliose sowie Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1

Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2).

Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/2), diverse Arztberichte (Urk. 11/3 /1-2, Urk. 11/5 /1-4, Urk. 11/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein. Mit Ver fügung vom 1 5. Januar 2004 (Urk. 11/14) sprach die IV-Stelle der Versi cher ten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, von September 2003 bis März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Nachd em die Versicherte, unter Auf lage eines Arztberichtes (Urk. 11/20) und eines ärztlichen Zeugnisses (Urk. 11/21), Einsprache gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2004 erhob en hatte (Urk. 11/15,

Urk. 11/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 (Urk. 11/ 37) mit Wirkung ab 1.

April 2004 eine unbefristete halbe Rente zu . 1.2

Der Anspruch auf die bisherige Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung en vom 1 5. Juli 2005 [ Urk. 11/50 ] und

3. November 2008 [ Urk. 11/59 ]). 1. 3

Am 2 6. November 2009 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Brust krebs erkrankung den

Antrag auf Überprüfung der Rente und teilte mit, sie sei seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/74). Die IV-Stelle holte da rauf hin

nebst eine m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/82) diverse Arzt bericht e (Urk. 11/83-84, Urk. 11/86-87, Urk. 11/89, Urk. 11/91) sowie einen Ar beit geberbericht (Urk. 11/85) ein und zog die Akten des Kranken taggeld ver si che rers (Urk. 11/90) bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 11/9 7) stellte sie ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Dezember 2010 Ein wände (Urk. 11/98), woraufhin die IV-Stelle ein rheumatologisch -orthopädi sch es und psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 2 8. März 2011 des Z.___,

Urk. 11/106/ 1- 25). Mit Vorbescheid vom 2 1. April 2011 (Urk. 11/110) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente und ab März 2011

– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % – kein Anspru ch auf eine Rente

mehr bestehe . Im Rah men des Ein wand verfahrens

(Urk. 11/111, Urk. 11/116) reichte die Versi che rte

einen Bericht

von Dr. med. A.___, Oberärztin der B.___

Pri vat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 11/120), und eine Stellung nah me des Dr. med . C.___,

FMH Geburtshilfe und Gynäkologie, zum erstell ten Gut ach ten

ein (Urk. 11/121) . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizi nische Ab klärungen vor (Urk. 11/125, Urk. 11/128 und Urk. 11/129-130, Urk. 11/138-139)

und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 1 2. Ja nu ar 2012 des D.___,

Urk. 11/145 / 2 -28) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten hatte

äus sern k ö nne n

(Urk. 11/154), verfügte die IV-Stelle a m 25.

Oktober 2012 (Urk. 2), dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganz Rente und ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rent e bestehe. Ab März 2011 bestehe kein An spruch mehr. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. November 2012 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Oktober 2012 sei auf zu heben und es sei ihr ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1). E ventualiter sei die Ver fü gung vom 2 5. Oktober 2012 aufzuheben und ihr ab März 2011 eine halbe Rente oder

sub eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 2 -3). Subsub even tua liter sei die genannte Verfügung aufzuheben und eine psychiatrische Neubeur teilung vorzunehmen (Ziff. 4). Subsubsubeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen (Ziff. 5). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr wurde Frist an gesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 1 1. De zember 2012 (Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. A.___

nach (Urk. 7), welcher der IV-Stelle zur Vernehmlassung innert bereits ange setzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8). Am 7. Januar 2013 (Urk. 10) be antrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf der zweite n Seite der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2 /2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab 1. Dezember 2012 kein An spruch mehr auf eine Rente der Invalide nversicherung bestehe. Dem beige hef te ten

Verfügungsteil 2 ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass bereits ab März 2011 kein Anspruch mehr bestehe n soll, wobei zuvor ab 1. November 2009 An spruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2011 auf eine halbe Rente bestand . Bei der in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) enthaltene n (unrichti ge n) Fest legung

der Renteneinstellung ab Dezember 201 2 handel t es sich um ein offen kun diges Versehen.

Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Be schwerde schrift (Urk. 1) denn auch auf die Ausführungen gemäss Verfügungs teil 2. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 2 . 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 5. Oktober 2012 da mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund und in Folge ihrer Brustkrebserkran kung

in der Zeit ab Februar 2009 in leidensangepasster Tätigkeit zwischen 75 %

und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr in der Zeit vo n November 2009

[ Eingang des Revisionsgesuch s vom 2 6. November 2009; Urk. 11/74]

bis Januar 2011 eine ganze Rente zustehe . Ab Februar 2011 habe die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit noch 50 % betragen, was eine halbe Rente rechtfer tige. Ab März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig

gewesen (siehe Ver fügungsteil 2, Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheid findung

im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___

vom 1 2. Januar 2012

(Urk. 11/145 / 2 -28) . 3 .2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen hauptsächlich ein, dass sich ihr rheu matologischer

Z ustand seit der

Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 19.

Juli 2004 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Solches gehe zwei fels frei au s den medizinischen Akten hervor.

Bei der Einschätzu ng der Gut ach ter handle es sich zweifellos um eine andere Beurteilung des gleichen gesund heitli chen Zustandes, was unter revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich sei (Urk. 1 S.

11 Ziff. 7.4). Weiter machte sie geltend, dass zur Beurteilung ihrer psy chischen Gesundheit nicht auf das psychiatrische Gutachten des D.___ abge stellt werden könne . Ihre psychische Situation habe sich seit der damaligen Be gut achtung massiv verschlechtert (S. 12 Ziff. 8.2). So sei vorliegend nicht von einer leichten sondern von einer mittelschweren bis schweren Depression aus zugehen (S. 16 Ziff. 8.3.9). Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens

monierte sie, dass auf das Einkommen der Y.___ und nicht auf die statis tischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (S. 17 Ziff. 10.2).

3. 3

Anlässlich der in den Jahren 200 5 und 200 8 eingeleiteten Rentenrevisions ver fah ren nahm die Beschwerde gegnerin keine umfassenden medizinischen Abklä rung en vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die einge holten Verlaufs be rich te der behandelnden Ärzte (Urk. 11/45, 11/56-57) mit, dass weiterhin An spruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 11/50, Urk. 11/59).

Nachfolgend fragt sich, ob seit Ergehen de s

Entscheids vom 1 9. Juli 2004 (Urk. 11/ 40) e ine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, welche r die Erhöhung der bishe ri ge n halben Rente auf eine ganze Rente in der Zeit ab November 20 0 9 recht fertigt beziehungsweise es ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin danach in dem Masse verbesserte, dass die ganze

Rente zu Recht ab 1. Februar 2011 auf eine halbe herabgesetzt und per Ende Februar 2011 schliesslich ganz eingestellt wurde . 4 . 4 .1

M edizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. April 2004 laufenden unbefristeten halben Rente am 1 9. Juli 2004

(Urk. 11/ 40) waren fol gende Berichte:

Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaer krankungen FMH, verwies im Schreiben vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/ 20) zu handen der Beschwerdeführerin zunächst auf seinen an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2. Juni 2003, worin er die Diagnose eines Fibromyal gie syndroms, einer Kyphoskoliose mit ligamentär -muskulärer Überlastung sowie ein es Erschöpfungszustand s (Gefahr einer depressiven Entwicklung) ge nannt und

sie seit dem 2 3. September 2002 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig befunden ha tt e (vgl. Urk. 11/3). Sodann berichtete er von der im September bis Oktober 2003 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin in der F.___

und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. So habe sie insbesondere im Januar 2004 über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Trotz verbesserter Kraft und Ausdauer bestehe aufgrund der Fibromyalgie und der vertebragenen S chmerzen bei erheblicher Kyphoskoli ose eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seine r

Ansicht nach sei die Be schwer deführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig.

4 . 2

Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 3 1. März 2004 Stellung zum Bericht des Dr. E.___ vom 9. Februar 2004 und führte aus, dass darin eine weiter bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit gut und nachvollziehbar begründet sei. Bei der Entlassung aus der Klinik habe die Be schwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig gegolten. Offensichtlich werde eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als nicht möglich er achtet. 5 . 5 .1

Die im Rahmen des Ende 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgen des Bild:

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 1 1 /84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom

- progrediente Kyphoskoliose

- Fibromyalgiesyndrom

seit dem 2 3. Lebensjahr - Insuffizienz der Rumpfstabilisation mit Dekonditionierung seit ca. 1986 - degenerative Veränderungen lumbosakral - Mässig differenziertes Mammakarzinom - Status nach Segmentektomie und Axilladissektion bei positiven Sen tinellymphknoten August 2009 - aktuell 1x/Woche Chemotherapie mit konsekutiver Bestrahlung - Vitamin-D- Mangel

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1 4. Juni 2009 zu

100 %, vom 1 5. Juni bis 3. Juli 2009 zu 75 % und vom 4. Juli 2009 bis nach Ab schluss der Chemotherapie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medi zi ni scher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit in der Wäscherei nach Abschluss der Chemotherapie, und damit

etwa ab Mai 2010,

in einem 50 % -Pensum zu zu muten (S.

3). 5 . 2

Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom Onkologie Zentrum des Spitals J.___ führte im Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 11/ 87/3-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bei invasiv duktalem

Mamma karzinom mit intermediärem Rückfallrisiko bei Lymphknotenbefall in 2 von 13 Lymphknoten eine intensive adjuvante Chemotherapie über sechs Mo nate erhal ten. Die Chemotherapie habe Nebenwirkungen verursacht. Die Be schwerde füh rerin sei nach der Chemotherapie noch in eine m reduzierten Allge meinzustand und fühle sich weiterhin müde. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert. Zudem erhalte sie eine antihormonelle Therapie, welche ebenfalls mit Neben wirkungen verbunden sei. 5 . 3

Der behandelnde Gynäkologe Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 201 0 (Urk. 11/89/6-9) ein Mammakarzinom recht s, Tumor-Segmentresektion, Sen tin el-Lymphknotenentfernung und axilläre Lymphknotenentfernung mit an schliessender Radio- und Chemotherapie

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Insbesondere sei die Chemotherapie für die Arbeitsunfähigkeit bestimmend

(Ziff. 1.1) .

Er führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit als Wäschereiangestellte nach der körperlichen Erholung wieder zumutbar sei (Ziff. 1.6). 5 . 4

A m 1 5. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres . med. K.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom

Z.___ begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 8. März 2011 (Urk. 11/106/1-25) nannten die

Fachä rzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22): - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Hyper lor dose

- Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule

(BWS) - Präadipositas

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen Myoge lose d es Musculus

trapezius beidseits, Anämie, Tachykardie, Vitamin D Mangel, Heftpflasterallergie, Status nach Tumorex zision bei Mammakarzinom rechts so wie a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2000, zu.

Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S.

21 ff.) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Un ter suchungsbefunde der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund des unauffälligen MRI de r HW S nicht vollumfänglich plausibilisiert werden könnten und

die Arbeits fähig keit nicht eingeschränkt sei . Die lumbalen Schmerzen und die pathologi schen ob jektiven Befunde der LWS

seien partiell mit der linkskonvexen leichten bis mässigen Torsionsskoliose der LW S und Hyperlordose zu erklären . Durch die an lässlich der Begutachtung festgestellte Hyperkyphose der BWS bestehe zu sätz lich eine leichte Einschränkung. Ob die internistischen Diagnosen, insbe sondere der Zustand nach der Tumorresektion, einen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit hätten, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende und mit zumutbarer Willens an strengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung angenommen werden . Die Schmerzen seien durch eine organische Störung nicht ausreichend zu er klä ren.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Mammakar zinom und es liessen sich anamnestisch Mehrfachbelastung mit Familie, Kinder erziehung und Beruf erheben. Hinweise auf eine depressive Störung, eine andere psychi sche

Erkrankung, eine Anpassungsstörung oder auf

depressive Reaktio nen liessen sich

keine finden. Bis vor rund drei Monaten vor der Begutachtung sei die Beschwer deführerin in keiner psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung ge wesen. Seither gehe sie in der Privatklinik B.___

in eine psychothera peuti sche Gespräch stherapie . Aus psychiatrischer Sicht sei keine psychische Störung mit Krank heitswert zu diagnostizieren .

Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit September 2007 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. In leidens angepasster Tätigkeit habe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 5 . 5

Dr. A.___

führte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 11/120) zuhanden der Beschwerde führerin aus, dass nach wie vor eine depressive S ymptomatik im Vordergrund stehe.

Gemäss Angaben der Familienangehörigen habe sich die Be schwerde füh rerin deutlich verändert; die depressive Symptomatik sei sichtbar und stehe im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei durch die Angst vor Krebs und Metastasen sowie von kognitiven Einschrän kungen geprägt.

5 . 6

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2011 (Urk. 11/121) nahm der Gynäkologe

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 201 1. Im Wesentlichen führte er aus, dass das Gut achten lediglich die rheumatologisch-orthopädischen Befunde beschreibe und

die momentane psychiatrische Situation beurteile . Eine onkologisch-internisti sche sowie onkologisch-neurologische Beurteilung würde n fehlen und das Mamma kar zinom sei bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtig t wor den . Das Karzinom habe metastasiert und sei immer noch als aktuell ein zu stufen. Aufgrund der Radio- und Chemotherapie sei es zu chronischen körper li chen Begleiterkrankungen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtig worden seien. Z usätzliche neurologische und internistische Beurteilungen

seien zu emp feh len, um die momentane Situation einschätzen zu können . 5 . 7

Am 9. Juli 20 11 (Urk. 11/128) erläuterte

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass trotz Rezidivfreiheit

mindestens drei Metastasen vorliegen wür den .

Die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Krebserkrankung psychisch ver än dert. In diesem Zusammenhang sei sie schon wegen einer Depression be han delt worden. Sie habe ihren Lebenssinn verloren. Aufgrund der ihm vorlie gen den Akten und de s Umstand s, dass sich die Patientin in psychotherapeuti scher Be hand lung befinde, könne nicht – wie gutachterlich geschlussfolgert – davon au s gegangen werden, sie habe keine psychische n Veränderung en durch gemacht. 5 . 8

Im Rahmen des Einwandverfahrens

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei psychiatrisch, onkologisch-internistisch und onkologisch-neurologisch zu be gutachten (Urk. 11/122/2). Daraufhin beauftrage die Beschwerdegegnerin das D.___ mit einer

polydisziplinären Begutachtung, welche am 1 2. und 1 4. Dezember 2011 stattfand und von Dr. med. M.___ (Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie Dr. med. N.___ (FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie) und Prof. O.___

(FMH Onkologie) durchgeführt wurde .

I n der entsprechenden Expertise

vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 11/145/2-28)

nann ten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose der BWS - Iliosacralgelenk

(ISG) Funktionsstörung links - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI März 2011) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Mammakarzinom rechts 2009 (ICD-10 C50.09) - Zustand nach brusterhaltender Therapie (Tumorsegmentresektion am 1 7. Juli 2009 und axilläre

Lymphonodektomie am 3. August 200 9) - Status nach adjuvanter Chemo- und Strahlentherapie (bis Mai 2010) - laufende adjuvante Hormontherapie - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radiokuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch März 201 1 unauffälliger Be fund - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - klinisch und labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumati sches Geschehen - Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechter Unterschenkel Oktober 2009 - seither antikoaguliert

Zusammenfassend führten d ie Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Be funde (deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit BWS

- und LWS -Skoliose sowie BWS -H yperkyphose) seit Februar 2003 keine schwere n bis mittelschwere n Tä tigkeiten mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne häufiges Arbeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelas tenden

Zwangshal tung en und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss bestehe aus Sicht des Be we gungsapparats seit Februar 2003 eine 80%ige Arbeitsfähig keit. Die zuletzt im 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwer de führerin zumutbar (S.

24 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Gefolge der Karzinomerkrankung im Juni 2009 langsam eine leichte depressive Störung entwickelt, welche im Ver lauf sta tionär geblieben sei. Aufgrund der rezidivierenden leichten depressiven Stö rung sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit gemittelt seit Juni 2009 um 20 % vermindert (S.

25) .

Aus onkologischer Sicht habe nach der Diagnosestellung eines Mammakarzi no ms

im Juni 2009 mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Be strahlung (bis

Mai 2010) eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was die Leistungsfähig keit bis Ende 2010 reduziert habe . “ Seither “ bestehe aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. Aus internistisch-allgemeinme dizinischer

Sicht seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu stellen . Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher

eine kör perlich leichte, adaptierte und vollschichtige Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar . Die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht würden sich ergänzen, nicht aber addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen benutzt werden könnten. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit im 50%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerde führerin zumut bar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ig e Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gutachter berichteten, die Be schwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfähig. Diese Einschätzung könn t e n sie aber aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen (S.

25) . Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode seie n nicht derart gravie rend,

dass deren Überwindun g nicht zugemutet werden könne, um einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachzugehen. Die Weiterführung der psychia tri schen Behandlung, die adäquat sei, sei empfehlenswert. Aus rheumatolo gi scher Sicht wäre regelmässiges Kräftigungstraining der Rumpf muskulatur

zu emp feh len (S. 26) . 6.

Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund einer rheumatologi schen Problematik (namentlich vertebragene Schmerzen bei erheblicher Ky phos koliose)

– wie vom RAD dazumal bestätigt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr am 1 9. Juli 2004 verfügungs weise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wor den (vgl. Urk. 11/40).

I m Juni 2009 wurde

zusätzlich ein Mammakarzinom diagnostiziert, worauf sich die Be schwerdeführerin nach operativer Entfernung des Tumors in der Zeit von Sep tem ber 2009 bis März 2010 einer Chemotherapie und danach einer Strahlen the rapie bis Ende Mai 2010 unterziehen musste (vgl. Urk. 11/145/13). Die Ärzte be scheinig ten ihr für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % und 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente in An er kennung eines Revisionsgrun des

ab Datum des Revisionsgesuchs (2 6. No vem ber 2009,

Urk. 11/74; vgl. Art. 88 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenver siche rung, IVV) bezie hungsweise ab 1. November 2009 unstreitig und zu Recht auf eine ganze Rente erhöhte. 7.

Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des D.___

rheu matologisch und psychiatrisch begutachtet. Die entsprechende Expertise vom 1 2. Januar 2012, welche der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsicht zugrunde l ie g t (Urk. 11/156 S. 4 f.), erging nach ein lässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung. D ie

rheu matologische Beurteilung der Fachärztin erscheint nachvoll ziehbar und plausibel . Doch ist an zumerken, dass Dr. M.___

keine Verbes serung der somatischen Situation seit der Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 namhaft zu mache n vermochte .

Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist mit Blick auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2 5. November 2012 (Urk.

7) zuhanden der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N.___ bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation einge treten ist. D ie behandelnde Psychiaterin stellte zwar keine Diagnose nach ICD-10,

schil derte aber ein depressives Zustandsbild, welches durch traurige Verstimmung, grosse innere Leere, Er schöpfung, Überforderung, Angstzustände, innere Unruhe sowie Denk- und Schlafstörungen

geprägt war und brachte neu zum Ausdruck, dass

offenbar eine statio näre Behandlung

– oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik – ernsthaft in Betracht gezogen und diskutiert wurde . Auch hielt sie fest, dass die

bei der Beschwerdeführerin vorliegende Entscheidungs unfähigkeit bezüglich eines Klinikaufenthalts

gerade Teil der depressiven Er kran kung und in diesem Kontext zu sehen sei . Der alleinige Umstand, dass Dr. A.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen könnte, macht ihre Beurteilung, die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr. N.___ bezieht (E. 5. 8

hievor), nicht von vornherein bedeutungslos.

Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende psychiatrische Abklä rung im Sinne des in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 4 beantragten Subsube ventualantrags, unter Einbezug von respektive Rücksprache mit der behandeln den Psychi aterin, indiziert . 8.

Vom Gesagten abgesehen bleibt noch Folgendes anzumerken: B ei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat rechtsprechungsgemäss eine um fassende Prüfung de s Ren tenanspruchs zu erfolgen, die eine erneute ärztli che Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit bein haltet (Urteil des Bundesge richts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E.

3.4). Die Verwaltung veranlasste im Zuge des Revisionsverfahrens aufgrund der Ende Juni 2009 erfolgten Diag nose

eines Mammakarzinoms

mit nachfolgender Behandlung denn auch neue me dizinische Abklärungen – namentlich das D.___ - Gutachten –, was zur (vorüber gehenden) Zuspra che

einer ganzen Rente führte (E. 6 hievor). Dem D.___ - Gut ach ten ist indes in rheumatologischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhalts

seit 2004 zu entnehmen (E. 7 Abs. 1 hievor) . Wie die Beschwerdeführerin inso weit zutreffend vorbrachte, liegt vielmehr eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (vgl. Urk.

1 S.

5 f.) .

Die D.___ - Gutachterin

Dr. M.___ führte diesbezüglich aus, dass bereits im Februar 2003 durch den behandelnden Rheumatologen eine Skoliose der BWS und LWS nachgewiesen worden sei, sie jedoch schon seit Februar 2003 eine höhere, näm lich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten annehme (Urk.

11/145/21).

Fraglich aber aktuell nicht zu beurteilen ist, ob die IV-Stelle die infolge Brust krebserkrankung vorübergehend verschlechterte gesundheitliche Situation zum Anl a ss nehmen durfte, die Rente per Ende Februar 2011 ganz aufzuheben, weil die Auswirkungen der – im Zeitverlauf unveränderten – rheumatologischen Pro ble matik im D.___ - Gutachten nun abweichend von früherer ärztlicher Einschät z ung beurteilt wurden.

9.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu sprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___

– Gesellschaften in der Schweiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1960, war seit 2000 zu 80 % als Montagemitarbeiterin für die Y.___ tätig, als sie sich am 1 2. Mai 2003 unter Hin weis auf ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyn drom bei Kyphose und Skoliose sowie Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1

Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2).

Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/2), diverse Arztberichte (Urk. 11/3 /1-2, Urk. 11/5 /1-4, Urk. 11/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein. Mit Ver fügung vom 1 5. Januar 2004 (Urk. 11/14) sprach die IV-Stelle der Versi cher ten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, von September 2003 bis März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Nachd em die Versicherte, unter Auf lage eines Arztberichtes (Urk. 11/20) und eines ärztlichen Zeugnisses (Urk. 11/21), Einsprache gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2004 erhob en hatte (Urk. 11/15,

Urk. 11/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 (Urk. 11/ 37) mit Wirkung ab 1.

April 2004 eine unbefristete halbe Rente zu .

E. 1.2 mit Hinweisen). 2 . 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 5. Oktober 2012 da mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund und in Folge ihrer Brustkrebserkran kung

in der Zeit ab Februar 2009 in leidensangepasster Tätigkeit zwischen 75 %

und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr in der Zeit vo n November 2009

[ Eingang des Revisionsgesuch s vom 2 6. November 2009; Urk. 11/74]

bis Januar 2011 eine ganze Rente zustehe . Ab Februar 2011 habe die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit noch 50 % betragen, was eine halbe Rente rechtfer tige. Ab März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig

gewesen (siehe Ver fügungsteil 2, Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheid findung

im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___

vom 1 2. Januar 2012

(Urk. 11/145 / 2 -28) . 3 .2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen hauptsächlich ein, dass sich ihr rheu matologischer

Z ustand seit der

Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 19.

Juli 2004 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Solches gehe zwei fels frei au s den medizinischen Akten hervor.

Bei der Einschätzu ng der Gut ach ter handle es sich zweifellos um eine andere Beurteilung des gleichen gesund heitli chen Zustandes, was unter revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich sei (Urk. 1 S.

E. 3 Am 2 6. November 2009 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Brust krebs erkrankung den

Antrag auf Überprüfung der Rente und teilte mit, sie sei seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/74). Die IV-Stelle holte da rauf hin

nebst eine m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/82) diverse Arzt bericht e (Urk. 11/83-84, Urk. 11/86-87, Urk. 11/89, Urk. 11/91) sowie einen Ar beit geberbericht (Urk. 11/85) ein und zog die Akten des Kranken taggeld ver si che rers (Urk. 11/90) bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 11/9

E. 3.4 ). Die Verwaltung veranlasste im Zuge des Revisionsverfahrens aufgrund der Ende Juni 2009 erfolgten Diag nose

eines Mammakarzinoms

mit nachfolgender Behandlung denn auch neue me dizinische Abklärungen – namentlich das D.___ - Gutachten –, was zur (vorüber gehenden) Zuspra che

einer ganzen Rente führte (E. 6 hievor). Dem D.___ - Gut ach ten ist indes in rheumatologischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhalts

seit 2004 zu entnehmen (E. 7 Abs. 1 hievor) . Wie die Beschwerdeführerin inso weit zutreffend vorbrachte, liegt vielmehr eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (vgl. Urk.

1 S.

5 f.) .

Die D.___ - Gutachterin

Dr. M.___ führte diesbezüglich aus, dass bereits im Februar 2003 durch den behandelnden Rheumatologen eine Skoliose der BWS und LWS nachgewiesen worden sei, sie jedoch schon seit Februar 2003 eine höhere, näm lich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten annehme (Urk.

11/145/21).

Fraglich aber aktuell nicht zu beurteilen ist, ob die IV-Stelle die infolge Brust krebserkrankung vorübergehend verschlechterte gesundheitliche Situation zum Anl a ss nehmen durfte, die Rente per Ende Februar 2011 ganz aufzuheben, weil die Auswirkungen der – im Zeitverlauf unveränderten – rheumatologischen Pro ble matik im D.___ - Gutachten nun abweichend von früherer ärztlicher Einschät z ung beurteilt wurden.

9.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu sprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___

– Gesellschaften in der Schweiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 7 ) stellte sie ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Dezember 2010 Ein wände (Urk. 11/98), woraufhin die IV-Stelle ein rheumatologisch -orthopädi sch es und psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 2 8. März 2011 des Z.___,

Urk. 11/106/ 1- 25). Mit Vorbescheid vom 2 1. April 2011 (Urk. 11/110) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente und ab März 2011

– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % – kein Anspru ch auf eine Rente

mehr bestehe . Im Rah men des Ein wand verfahrens

(Urk. 11/111, Urk. 11/116) reichte die Versi che rte

einen Bericht

von Dr. med. A.___, Oberärztin der B.___

Pri vat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 11/120), und eine Stellung nah me des Dr. med . C.___,

FMH Geburtshilfe und Gynäkologie, zum erstell ten Gut ach ten

ein (Urk. 11/121) . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizi nische Ab klärungen vor (Urk. 11/125, Urk. 11/128 und Urk. 11/129-130, Urk. 11/138-139)

und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 1 2. Ja nu ar 2012 des D.___,

Urk. 11/145 / 2 -28) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten hatte

äus sern k ö nne n

(Urk. 11/154), verfügte die IV-Stelle a m 25.

Oktober 2012 (Urk. 2), dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganz Rente und ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rent e bestehe. Ab März 2011 bestehe kein An spruch mehr. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. November 2012 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Oktober 2012 sei auf zu heben und es sei ihr ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1). E ventualiter sei die Ver fü gung vom 2 5. Oktober 2012 aufzuheben und ihr ab März 2011 eine halbe Rente oder

sub eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 2 -3). Subsub even tua liter sei die genannte Verfügung aufzuheben und eine psychiatrische Neubeur teilung vorzunehmen (Ziff. 4). Subsubsubeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen (Ziff. 5). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr wurde Frist an gesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 1 1. De zember 2012 (Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. A.___

nach (Urk. 7), welcher der IV-Stelle zur Vernehmlassung innert bereits ange setzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8). Am 7. Januar 2013 (Urk. 10) be antrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf der zweite n Seite der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2 /2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab 1. Dezember 2012 kein An spruch mehr auf eine Rente der Invalide nversicherung bestehe. Dem beige hef te ten

Verfügungsteil 2 ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass bereits ab März 2011 kein Anspruch mehr bestehe n soll, wobei zuvor ab 1. November 2009 An spruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2011 auf eine halbe Rente bestand . Bei der in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) enthaltene n (unrichti ge n) Fest legung

der Renteneinstellung ab Dezember 201 2 handel t es sich um ein offen kun diges Versehen.

Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Be schwerde schrift (Urk. 1) denn auch auf die Ausführungen gemäss Verfügungs teil 2. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

E. 11 Ziff. 7.4). Weiter machte sie geltend, dass zur Beurteilung ihrer psy chischen Gesundheit nicht auf das psychiatrische Gutachten des D.___ abge stellt werden könne . Ihre psychische Situation habe sich seit der damaligen Be gut achtung massiv verschlechtert (S. 12 Ziff. 8.2). So sei vorliegend nicht von einer leichten sondern von einer mittelschweren bis schweren Depression aus zugehen (S. 16 Ziff. 8.3.9). Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens

monierte sie, dass auf das Einkommen der Y.___ und nicht auf die statis tischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (S. 17 Ziff. 10.2).

3. 3

Anlässlich der in den Jahren 200 5 und 200 8 eingeleiteten Rentenrevisions ver fah ren nahm die Beschwerde gegnerin keine umfassenden medizinischen Abklä rung en vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die einge holten Verlaufs be rich te der behandelnden Ärzte (Urk. 11/45, 11/56-57) mit, dass weiterhin An spruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 11/50, Urk. 11/59).

Nachfolgend fragt sich, ob seit Ergehen de s

Entscheids vom 1 9. Juli 2004 (Urk. 11/ 40) e ine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, welche r die Erhöhung der bishe ri ge n halben Rente auf eine ganze Rente in der Zeit ab November 20 0 9 recht fertigt beziehungsweise es ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin danach in dem Masse verbesserte, dass die ganze

Rente zu Recht ab 1. Februar 2011 auf eine halbe herabgesetzt und per Ende Februar 2011 schliesslich ganz eingestellt wurde . 4 . 4 .1

M edizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. April 2004 laufenden unbefristeten halben Rente am 1 9. Juli 2004

(Urk. 11/ 40) waren fol gende Berichte:

Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaer krankungen FMH, verwies im Schreiben vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/ 20) zu handen der Beschwerdeführerin zunächst auf seinen an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2. Juni 2003, worin er die Diagnose eines Fibromyal gie syndroms, einer Kyphoskoliose mit ligamentär -muskulärer Überlastung sowie ein es Erschöpfungszustand s (Gefahr einer depressiven Entwicklung) ge nannt und

sie seit dem 2 3. September 2002 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig befunden ha tt e (vgl. Urk. 11/3). Sodann berichtete er von der im September bis Oktober 2003 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin in der F.___

und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. So habe sie insbesondere im Januar 2004 über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Trotz verbesserter Kraft und Ausdauer bestehe aufgrund der Fibromyalgie und der vertebragenen S chmerzen bei erheblicher Kyphoskoli ose eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seine r

Ansicht nach sei die Be schwer deführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig.

4 . 2

Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 3 1. März 2004 Stellung zum Bericht des Dr. E.___ vom 9. Februar 2004 und führte aus, dass darin eine weiter bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit gut und nachvollziehbar begründet sei. Bei der Entlassung aus der Klinik habe die Be schwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig gegolten. Offensichtlich werde eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als nicht möglich er achtet. 5 . 5 .1

Die im Rahmen des Ende 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgen des Bild:

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 1 1 /84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom

- progrediente Kyphoskoliose

- Fibromyalgiesyndrom

seit dem 2 3. Lebensjahr - Insuffizienz der Rumpfstabilisation mit Dekonditionierung seit ca. 1986 - degenerative Veränderungen lumbosakral - Mässig differenziertes Mammakarzinom - Status nach Segmentektomie und Axilladissektion bei positiven Sen tinellymphknoten August 2009 - aktuell 1x/Woche Chemotherapie mit konsekutiver Bestrahlung - Vitamin-D- Mangel

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1 4. Juni 2009 zu

100 %, vom 1 5. Juni bis 3. Juli 2009 zu 75 % und vom 4. Juli 2009 bis nach Ab schluss der Chemotherapie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medi zi ni scher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit in der Wäscherei nach Abschluss der Chemotherapie, und damit

etwa ab Mai 2010,

in einem 50 % -Pensum zu zu muten (S.

3). 5 . 2

Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom Onkologie Zentrum des Spitals J.___ führte im Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 11/ 87/3-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bei invasiv duktalem

Mamma karzinom mit intermediärem Rückfallrisiko bei Lymphknotenbefall in 2 von

E. 13 Lymphknoten eine intensive adjuvante Chemotherapie über sechs Mo nate erhal ten. Die Chemotherapie habe Nebenwirkungen verursacht. Die Be schwerde füh rerin sei nach der Chemotherapie noch in eine m reduzierten Allge meinzustand und fühle sich weiterhin müde. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert. Zudem erhalte sie eine antihormonelle Therapie, welche ebenfalls mit Neben wirkungen verbunden sei. 5 . 3

Der behandelnde Gynäkologe Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 201 0 (Urk. 11/89/6-9) ein Mammakarzinom recht s, Tumor-Segmentresektion, Sen tin el-Lymphknotenentfernung und axilläre Lymphknotenentfernung mit an schliessender Radio- und Chemotherapie

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Insbesondere sei die Chemotherapie für die Arbeitsunfähigkeit bestimmend

(Ziff. 1.1) .

Er führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit als Wäschereiangestellte nach der körperlichen Erholung wieder zumutbar sei (Ziff. 1.6). 5 . 4

A m 1 5. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres . med. K.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom

Z.___ begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 8. März 2011 (Urk. 11/106/1-25) nannten die

Fachä rzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22): - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Hyper lor dose

- Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule

(BWS) - Präadipositas

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen Myoge lose d es Musculus

trapezius beidseits, Anämie, Tachykardie, Vitamin D Mangel, Heftpflasterallergie, Status nach Tumorex zision bei Mammakarzinom rechts so wie a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2000, zu.

Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S.

21 ff.) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Un ter suchungsbefunde der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund des unauffälligen MRI de r HW S nicht vollumfänglich plausibilisiert werden könnten und

die Arbeits fähig keit nicht eingeschränkt sei . Die lumbalen Schmerzen und die pathologi schen ob jektiven Befunde der LWS

seien partiell mit der linkskonvexen leichten bis mässigen Torsionsskoliose der LW S und Hyperlordose zu erklären . Durch die an lässlich der Begutachtung festgestellte Hyperkyphose der BWS bestehe zu sätz lich eine leichte Einschränkung. Ob die internistischen Diagnosen, insbe sondere der Zustand nach der Tumorresektion, einen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit hätten, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende und mit zumutbarer Willens an strengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung angenommen werden . Die Schmerzen seien durch eine organische Störung nicht ausreichend zu er klä ren.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Mammakar zinom und es liessen sich anamnestisch Mehrfachbelastung mit Familie, Kinder erziehung und Beruf erheben. Hinweise auf eine depressive Störung, eine andere psychi sche

Erkrankung, eine Anpassungsstörung oder auf

depressive Reaktio nen liessen sich

keine finden. Bis vor rund drei Monaten vor der Begutachtung sei die Beschwer deführerin in keiner psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung ge wesen. Seither gehe sie in der Privatklinik B.___

in eine psychothera peuti sche Gespräch stherapie . Aus psychiatrischer Sicht sei keine psychische Störung mit Krank heitswert zu diagnostizieren .

Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit September 2007 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. In leidens angepasster Tätigkeit habe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 5 . 5

Dr. A.___

führte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 11/120) zuhanden der Beschwerde führerin aus, dass nach wie vor eine depressive S ymptomatik im Vordergrund stehe.

Gemäss Angaben der Familienangehörigen habe sich die Be schwerde füh rerin deutlich verändert; die depressive Symptomatik sei sichtbar und stehe im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei durch die Angst vor Krebs und Metastasen sowie von kognitiven Einschrän kungen geprägt.

5 . 6

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2011 (Urk. 11/121) nahm der Gynäkologe

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 201 1. Im Wesentlichen führte er aus, dass das Gut achten lediglich die rheumatologisch-orthopädischen Befunde beschreibe und

die momentane psychiatrische Situation beurteile . Eine onkologisch-internisti sche sowie onkologisch-neurologische Beurteilung würde n fehlen und das Mamma kar zinom sei bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtig t wor den . Das Karzinom habe metastasiert und sei immer noch als aktuell ein zu stufen. Aufgrund der Radio- und Chemotherapie sei es zu chronischen körper li chen Begleiterkrankungen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtig worden seien. Z usätzliche neurologische und internistische Beurteilungen

seien zu emp feh len, um die momentane Situation einschätzen zu können . 5 . 7

Am 9. Juli 20 11 (Urk. 11/128) erläuterte

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass trotz Rezidivfreiheit

mindestens drei Metastasen vorliegen wür den .

Die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Krebserkrankung psychisch ver än dert. In diesem Zusammenhang sei sie schon wegen einer Depression be han delt worden. Sie habe ihren Lebenssinn verloren. Aufgrund der ihm vorlie gen den Akten und de s Umstand s, dass sich die Patientin in psychotherapeuti scher Be hand lung befinde, könne nicht – wie gutachterlich geschlussfolgert – davon au s gegangen werden, sie habe keine psychische n Veränderung en durch gemacht. 5 . 8

Im Rahmen des Einwandverfahrens

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei psychiatrisch, onkologisch-internistisch und onkologisch-neurologisch zu be gutachten (Urk. 11/122/2). Daraufhin beauftrage die Beschwerdegegnerin das D.___ mit einer

polydisziplinären Begutachtung, welche am 1 2. und 1 4. Dezember 2011 stattfand und von Dr. med. M.___ (Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie Dr. med. N.___ (FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie) und Prof. O.___

(FMH Onkologie) durchgeführt wurde .

I n der entsprechenden Expertise

vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 11/145/2-28)

nann ten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose der BWS - Iliosacralgelenk

(ISG) Funktionsstörung links - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI März 2011) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Mammakarzinom rechts 2009 (ICD-10 C50.09) - Zustand nach brusterhaltender Therapie (Tumorsegmentresektion am 1 7. Juli 2009 und axilläre

Lymphonodektomie am 3. August 200 9) - Status nach adjuvanter Chemo- und Strahlentherapie (bis Mai 2010) - laufende adjuvante Hormontherapie - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radiokuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch März 201 1 unauffälliger Be fund - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - klinisch und labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumati sches Geschehen - Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechter Unterschenkel Oktober 2009 - seither antikoaguliert

Zusammenfassend führten d ie Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Be funde (deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit BWS

- und LWS -Skoliose sowie BWS -H yperkyphose) seit Februar 2003 keine schwere n bis mittelschwere n Tä tigkeiten mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne häufiges Arbeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelas tenden

Zwangshal tung en und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss bestehe aus Sicht des Be we gungsapparats seit Februar 2003 eine 80%ige Arbeitsfähig keit. Die zuletzt im 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwer de führerin zumutbar (S.

24 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Gefolge der Karzinomerkrankung im Juni 2009 langsam eine leichte depressive Störung entwickelt, welche im Ver lauf sta tionär geblieben sei. Aufgrund der rezidivierenden leichten depressiven Stö rung sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit gemittelt seit Juni 2009 um 20 % vermindert (S.

25) .

Aus onkologischer Sicht habe nach der Diagnosestellung eines Mammakarzi no ms

im Juni 2009 mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Be strahlung (bis

Mai 2010) eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was die Leistungsfähig keit bis Ende 2010 reduziert habe . “ Seither “ bestehe aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. Aus internistisch-allgemeinme dizinischer

Sicht seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu stellen . Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher

eine kör perlich leichte, adaptierte und vollschichtige Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar . Die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht würden sich ergänzen, nicht aber addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen benutzt werden könnten. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit im 50%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerde führerin zumut bar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ig e Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gutachter berichteten, die Be schwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfähig. Diese Einschätzung könn t e n sie aber aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen (S.

25) . Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode seie n nicht derart gravie rend,

dass deren Überwindun g nicht zugemutet werden könne, um einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachzugehen. Die Weiterführung der psychia tri schen Behandlung, die adäquat sei, sei empfehlenswert. Aus rheumatolo gi scher Sicht wäre regelmässiges Kräftigungstraining der Rumpf muskulatur

zu emp feh len (S. 26) . 6.

Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund einer rheumatologi schen Problematik (namentlich vertebragene Schmerzen bei erheblicher Ky phos koliose)

– wie vom RAD dazumal bestätigt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr am 1 9. Juli 2004 verfügungs weise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wor den (vgl. Urk. 11/40).

I m Juni 2009 wurde

zusätzlich ein Mammakarzinom diagnostiziert, worauf sich die Be schwerdeführerin nach operativer Entfernung des Tumors in der Zeit von Sep tem ber 2009 bis März 2010 einer Chemotherapie und danach einer Strahlen the rapie bis Ende Mai 2010 unterziehen musste (vgl. Urk. 11/145/13). Die Ärzte be scheinig ten ihr für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % und 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente in An er kennung eines Revisionsgrun des

ab Datum des Revisionsgesuchs (2 6. No vem ber 2009,

Urk. 11/74; vgl. Art. 88 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenver siche rung, IVV) bezie hungsweise ab 1. November 2009 unstreitig und zu Recht auf eine ganze Rente erhöhte. 7.

Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des D.___

rheu matologisch und psychiatrisch begutachtet. Die entsprechende Expertise vom 1 2. Januar 2012, welche der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsicht zugrunde l ie g t (Urk. 11/156 S. 4 f.), erging nach ein lässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung. D ie

rheu matologische Beurteilung der Fachärztin erscheint nachvoll ziehbar und plausibel . Doch ist an zumerken, dass Dr. M.___

keine Verbes serung der somatischen Situation seit der Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 namhaft zu mache n vermochte .

Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist mit Blick auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2 5. November 2012 (Urk.

7) zuhanden der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N.___ bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation einge treten ist. D ie behandelnde Psychiaterin stellte zwar keine Diagnose nach ICD-10,

schil derte aber ein depressives Zustandsbild, welches durch traurige Verstimmung, grosse innere Leere, Er schöpfung, Überforderung, Angstzustände, innere Unruhe sowie Denk- und Schlafstörungen

geprägt war und brachte neu zum Ausdruck, dass

offenbar eine statio näre Behandlung

– oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik – ernsthaft in Betracht gezogen und diskutiert wurde . Auch hielt sie fest, dass die

bei der Beschwerdeführerin vorliegende Entscheidungs unfähigkeit bezüglich eines Klinikaufenthalts

gerade Teil der depressiven Er kran kung und in diesem Kontext zu sehen sei . Der alleinige Umstand, dass Dr. A.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen könnte, macht ihre Beurteilung, die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr. N.___ bezieht (E. 5. 8

hievor), nicht von vornherein bedeutungslos.

Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende psychiatrische Abklä rung im Sinne des in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 4 beantragten Subsube ventualantrags, unter Einbezug von respektive Rücksprache mit der behandeln den Psychi aterin, indiziert . 8.

Vom Gesagten abgesehen bleibt noch Folgendes anzumerken: B ei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat rechtsprechungsgemäss eine um fassende Prüfung de s Ren tenanspruchs zu erfolgen, die eine erneute ärztli che Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit bein haltet (Urteil des Bundesge richts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1960, war seit 2000 zu 80  % als Montagemitarbeiterin für die Y.___ tätig, als sie sich am 1
  2. Mai 2003 unter Hin weis auf ein Fibromyalgiesyndrom , ein chronifiziertes Lumbovertebralsyn drom bei Kyphose und Skoliose sowie Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  11/1 Ziff.  6.3 und Ziff.  7.2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug aus dem individuellen Konto ( Urk.  11/2), diverse Arztberichte ( Urk.  11/3 /1-2 , Urk.  11/5 /1-4 , Urk.  11/10 ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  11/4) ein. Mit Ver fügung vom 1
  3. Januar 2004 ( Urk.  11/14) sprach die IV-Stelle der Versi cher ten , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50  % , von September 2003 bis März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Nachd em die Versicherte , unter Auf lage eines Arztberichtes ( Urk.  11/20) und eines ärztlichen Zeugnisses ( Urk.  11/21 ), Einsprache gegen die Verfügung vom 1
  4. Januar 2004 erhob en hatte ( Urk.  11/15, Urk.  11/19 ) , sprach ihr die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 ( Urk.  11/ 37 ) mit Wirkung ab 1.   April 2004 eine unbefristete halbe Rente zu . 1.2      Der Anspruch auf die bisherige Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung en vom 1
  5. Juli 2005 [ Urk.  11/50 ] und
  6. November 2008 [ Urk.  11/59 ] ).
  7. 3      Am 2
  8. November 2009 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Brust krebs erkrankung den Antrag auf Überprüfung der Rente und teilte mit, sie sei seit Februar 2009 zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  11/74). Die IV-Stelle holte da rauf hin nebst eine m Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  11/82) diverse Arzt bericht e ( Urk.  11/83-84, Urk.  11/86-87, Urk.  11/89, Urk.  11/91 ) sowie einen Ar beit geberbericht ( Urk.  11/85) ein und zog die Akten des Kranken taggeld ver si che rers ( Urk.  11/90) bei. Mit Vorbescheid vom 2
  9. Dezember 2010 ( Urk.  11/9 7 ) stellte sie ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab
  10. Februar 2011 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2
  11. Dezember 2010 Ein wände ( Urk.  11/98) , woraufhin die IV-Stelle ein rheumatologisch -orthopädi sch es und psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 2
  12. März 2011 des Z.___ , Urk.  11/106/ 1- 25). Mit Vorbescheid vom 2
  13. April 2011 ( Urk.  11/110) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab
  14. Februar 2011 auf eine halbe Rente und ab März 2011 – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15  % – kein Anspru ch auf eine Rente mehr bestehe . Im Rah men des Ein wand verfahrens ( Urk.  11/111, Urk.  11/116) reichte die Versi che rte einen Bericht von Dr.  med. A.___ , Oberärztin der B.___ Pri vat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk.  11/120 ) , und eine Stellung nah me des Dr.  med . C.___ , FMH Geburtshilfe und Gynäkologie , zum erstell ten Gut ach ten ein ( Urk.  11/121) . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizi nische Ab klärungen vor ( Urk.  11/125, Urk.  11/128 und Urk.  11/129-130 , Urk.  11/138-139 ) und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 1
  15. Ja nu ar 2012 des D.___ , Urk.  11/145 / 2 -28 ) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten hatte äus sern k ö nne n ( Urk.  11/154) , verfügte die IV-Stelle a m 25.   Oktober 2012 ( Urk.  2) , dass ab
  16. November 2009 Anspruch auf eine ganz Rente und ab
  17. Februar 2011 auf eine halbe Rent e bestehe. Ab März 2011 bestehe kein An spruch mehr.
  18. Dagegen erhob die Versicherte am 2
  19. November 2012 ( Urk.  1 S. 2 ) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2
  20. Oktober 2012 sei auf zu heben und es sei ihr ab
  21. November 2009 eine ganze Rente und ab
  22. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Ziff.  1). E ventualiter sei die Ver fü gung vom 2
  23. Oktober 2012 aufzuheben und ihr ab März 2011 eine halbe Rente oder sub eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen ( Ziff.  2 -3 ). Subsub even tua liter sei die genannte Verfügung aufzuheben und eine psychiatrische Neubeur teilung vorzunehmen ( Ziff.  4). Subsubsubeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen ( Ziff.  5). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr wurde Frist an gesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk.  4). Mit Schreiben vom 1
  24. De zember 2012 ( Urk.  6) reichte die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr.  A.___ nach ( Urk.  7), welcher der IV-Stelle zur Vernehmlassung innert bereits ange setzter Frist zugestellt wurde ( Urk.  8). Am
  25. Januar 2013 ( Urk.  10) be antrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am
  26. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12).      Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. Auf der zweite n Seite der angefochtenen Verfügung vom 2
  28. Oktober 2012 ( Urk.  2 /2 ) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab
  29. Dezember 2012 kein An spruch mehr auf eine Rente der Invalide nversicherung bestehe. Dem beige hef te ten Verfügungsteil 2 ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass bereits ab März 2011 kein Anspruch mehr bestehe n soll , wobei zuvor ab
  30. November 2009 An spruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2011 auf eine halbe Rente bestand . Bei der in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) enthaltene n (unrichti ge n ) Fest legung der Renteneinstellung ab Dezember 201 2 handel t es sich um ein offen kun diges Versehen. Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Be schwerde schrift ( Urk.  1) denn auch auf die Ausführungen gemäss Verfügungs teil
  31. 2. 2 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2 .2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.   1.2 mit Hinweisen). 2 . 3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 4      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2
  32. Oktober 2012 da mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund und in Folge ihrer Brustkrebserkran kung in der Zeit ab Februar 2009 in leidensangepasster Tätigkeit zwischen 75  % und 100  % arbeitsunfähig gewesen sei , weshalb ihr in der Zeit vo n November 2009 [ Eingang des Revisionsgesuch s vom 2
  33. November 2009; Urk.  11/74] bis Januar 2011 eine ganze Rente zustehe . Ab Februar 2011 habe die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit noch 50  % betragen , was eine halbe Rente rechtfer tige. Ab März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig gewesen (siehe Ver fügungsteil 2, Urk.  2) . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheid findung im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___ vom 1
  34. Januar 2012 ( Urk.  11/145 / 2 -28 ) . 3 .2      Die Beschwerdeführerin wandte dagegen hauptsächlich ein, dass sich ihr rheu matologischer Z ustand seit der Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 19.   Juli 2004 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Solches gehe zwei fels frei au s den medizinischen Akten hervor. Bei der Einschätzu ng der Gut ach ter handle es sich zweifellos um eine andere Beurteilung des gleichen gesund heitli chen Zustandes, was unter revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich sei ( Urk.  1 S.   11 Ziff.  7.4). Weiter machte sie geltend, dass zur Beurteilung ihrer psy chischen Gesundheit nicht auf das psychiatrische Gutachten des D.___ abge stellt werden könne . Ihre psychische Situation habe sich seit der damaligen Be gut achtung massiv verschlechtert (S. 12 Ziff.  8.2). So sei vorliegend nicht von einer leichten sondern von einer mittelschweren bis schweren Depression aus zugehen (S. 16 Ziff.  8.3.9). Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens monierte sie , dass auf das Einkommen der Y.___ und nicht auf die statis tischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (S. 17 Ziff.  10.2).
  35. 3      Anlässlich der in den Jahren 200 5 und 200 8 eingeleiteten Rentenrevisions ver fah ren nahm die Beschwerde gegnerin keine umfassenden medizinischen Abklä rung en vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die einge holten Verlaufs be rich te der behandelnden Ärzte ( Urk.  11/45, 11/56-57) mit, dass weiterhin An spruch auf die bisherige halbe Rente bestehe ( vgl. Urk.  11/50, Urk.  11/59).      Nachfolgend fragt sich , ob seit Ergehen de s Entscheids vom 1
  36. Juli 2004 ( Urk.  11/ 40 ) e ine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, welche r die Erhöhung der bishe ri ge n halben Rente auf eine ganze Rente in der Zeit ab November 20 0 9 recht fertigt beziehungsweise es ist streitig und zu prüfen , ob sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin danach in dem Masse verbesserte, dass die ganze Rente zu Recht ab
  37. Februar 2011 auf eine halbe herabgesetzt und per Ende Februar 2011 schliesslich ganz eingestellt wurde . 4 . 4 .1      M edizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. April 2004 laufenden unbefristeten halben Rente am 1
  38. Juli 2004 ( Urk.  11/ 40 ) waren fol gende Berichte:      Dr.  med. E.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaer krankungen FMH, verwies im Schreiben vom
  39. Februar 2004 ( Urk.  11/ 20 ) zu handen der Beschwerdeführerin zunächst auf seinen an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom
  40. Juni 2003, worin er die Diagnose eines Fibromyal gie syndroms , einer Kyphoskoliose mit ligamentär -muskulärer Überlastung sowie ein es Erschöpfungszustand s (Gefahr einer depressiven Entwicklung) ge nannt und sie seit dem 2
  41. September 2002 bis auf Weiteres als zu 50  % arbeitsunfähig befunden ha tt e (vgl. Urk.  11/3). Sodann berichtete er von der im September bis Oktober 2003 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin in der F.___ und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. So habe sie insbesondere im Januar 2004 über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Trotz verbesserter Kraft und Ausdauer bestehe aufgrund der Fibromyalgie und der vertebragenen S chmerzen bei erheblicher Kyphoskoli ose eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seine r Ansicht nach sei die Be schwer deführerin nach wie vor zu 50  % arbeitsunfähig. 4 . 2      Dr.  med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) der IV-Stelle nahm am 3
  42. März 2004 Stellung zum Bericht des Dr.  E.___ vom
  43. Februar 2004 und führte aus, dass darin eine weiter bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit gut und nachvollziehbar begründet sei. Bei der Entlassung aus der Klinik habe die Be schwerdeführerin als zu 50  % arbeitsunfähig gegolten. Offensichtlich werde eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als nicht möglich er achtet. 5 . 5 .1      Die im Rahmen des Ende 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgen des Bild:      Dr.  med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1
  44. Januar 2010 ( Urk.  1 1 /84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - Panvertebralsyndrom - progrediente Kyphoskoliose - Fibromyalgiesyndrom seit dem 2
  45. Lebensjahr - Insuffizienz der Rumpfstabilisation mit Dekonditionierung seit ca. 1986 - degenerative Veränderungen lumbosakral - Mässig differenziertes Mammakarzinom - Status nach Segmentektomie und Axilladissektion bei positiven Sen tinellymphknoten August 2009 - aktuell 1x/Woche Chemotherapie mit konsekutiver Bestrahlung - Vitamin-D- Mangel      Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 2
  46. Februar bis 1
  47. Juni 2009 zu 100  % , vom 1
  48. Juni bis
  49. Juli 2009 zu 75  % und vom
  50. Juli 2009 bis nach Ab schluss der Chemotherapie zu 100  % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medi zi ni scher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit in der Wäscherei nach Abschluss der Chemotherapie , und damit etwa ab Mai 2010 , in einem 50  % -Pensum zu zu muten (S.   3). 5 . 2      Dr.  med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom Onkologie Zentrum des Spitals J.___ führte im Bericht vom 2
  51. Juni 2010 ( Urk.  11/ 87/3-5 ) aus, die Beschwerdeführerin habe bei invasiv duktalem Mamma karzinom mit intermediärem Rückfallrisiko bei Lymphknotenbefall in 2 von 13 Lymphknoten eine intensive adjuvante Chemotherapie über sechs Mo nate erhal ten. Die Chemotherapie habe Nebenwirkungen verursacht. Die Be schwerde füh rerin sei nach der Chemotherapie noch in eine m reduzierten Allge meinzustand und fühle sich weiterhin müde. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert. Zudem erhalte sie eine antihormonelle Therapie, welche ebenfalls mit Neben wirkungen verbunden sei. 5 . 3      Der behandelnde Gynäkologe Dr.  C.___ nannte im Bericht vom
  52. Oktober 201 0 ( Urk.  11/89/6-9) ein Mammakarzinom recht s , Tumor-Segmentresektion, Sen tin el-Lymphknotenentfernung und axilläre Lymphknotenentfernung mit an schliessender Radio- und Chemotherapie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Insbesondere sei die Chemotherapie für die Arbeitsunfähigkeit bestimmend ( Ziff.  1.1) . Er führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit als Wäschereiangestellte nach der körperlichen Erholung wieder zumutbar sei ( Ziff.  1.6). 5 . 4      A m 1
  53. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres . med. K.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, und L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , vom Z.___ begutachtet.      Im entsprechenden Gutachten vom 2
  54. März 2011 ( Urk.  11/106/1-25) nannten die Fachä rzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.   22): - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit Hyper lor dose - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule ( BWS ) - Präadipositas      Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen Myoge lose d es Musculus trapezius beidseits, Anämie , Tachykardie , Vitamin D Mangel , Heftpflasterallergie , Status nach Tumorex zision bei Mammakarzinom rechts so wie a nhaltende somatoforme Schmerzstörung , bestehend seit mindestens 2000 , zu.      Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S.   21 ff.) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Un ter suchungsbefunde der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund des unauffälligen MRI de r HW S nicht vollumfänglich plausibilisiert werden könnten und die Arbeits fähig keit nicht eingeschränkt sei . Die lumbalen Schmerzen und die pathologi schen ob jektiven Befunde der LWS seien partiell mit der linkskonvexen leichten bis mässigen Torsionsskoliose der LW S und Hyperlordose zu erklären . Durch die an lässlich der Begutachtung festgestellte Hyperkyphose der BWS bestehe zu sätz lich eine leichte Einschränkung. Ob die internistischen Diagnosen, insbe sondere der Zustand nach der Tumorresektion, einen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit hätten , könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.      Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende und mit zumutbarer Willens an strengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung angenommen werden . Die Schmerzen seien durch eine organische Störung nicht ausreichend zu er klä ren. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Mammakar zinom und es liessen sich anamnestisch Mehrfachbelastung mit Familie, Kinder erziehung und Beruf erheben. Hinweise auf eine depressive Störung , eine andere psychi sche Erkrankung, eine Anpassungsstörung oder auf depressive Reaktio nen liessen sich keine finden. Bis vor rund drei Monaten vor der Begutachtung sei die Beschwer deführerin in keiner psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung ge wesen. Seither gehe sie in der Privatklinik B.___ in eine psychothera peuti sche Gespräch stherapie . Aus psychiatrischer Sicht sei keine psychische Störung mit Krank heitswert zu diagnostizieren .      Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit September 2007 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. In leidens angepasster Tätigkeit habe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 5 . 5      Dr.  A.___ führte am 2
  55. Juni 2011 ( Urk.  11/120) zuhanden der Beschwerde führerin aus, dass nach wie vor eine depressive S ymptomatik im Vordergrund stehe. Gemäss Angaben der Familienangehörigen habe sich die Be schwerde füh rerin deutlich verändert ; die depressive Symptomatik sei sichtbar und stehe im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei durch die Angst vor Krebs und Metastasen sowie von kognitiven Einschrän kungen geprägt. 5 . 6      Mit Bericht vom 1
  56. Juni 2011 ( Urk.  11/121) nahm der Gynäkologe Dr.  C.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2
  57. März 201
  58. Im Wesentlichen führte er aus , dass das Gut achten lediglich die rheumatologisch-orthopädischen Befunde beschreibe und die momentane psychiatrische Situation beurteile . Eine onkologisch-internisti sche sowie onkologisch-neurologische Beurteilung würde n fehlen und das Mamma kar zinom sei bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtig t wor den . Das Karzinom habe metastasiert und sei immer noch als aktuell ein zu stufen. Aufgrund der Radio- und Chemotherapie sei es zu chronischen körper li chen Begleiterkrankungen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtig worden seien. Z usätzliche neurologische und internistische Beurteilungen seien zu emp feh len , um die momentane Situation einschätzen zu können . 5 . 7      Am
  59. Juli 20 11 ( Urk.  11/128) erläuterte Dr.  C.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin , dass trotz Rezidivfreiheit mindestens drei Metastasen vorliegen wür den . Die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Krebserkrankung psychisch ver än dert. In diesem Zusammenhang sei sie schon wegen einer Depression be han delt worden. Sie habe ihren Lebenssinn verloren. Aufgrund der ihm vorlie gen den Akten und de s Umstand s , dass sich die Patientin in psychotherapeuti scher Be hand lung befinde, könne nicht – wie gutachterlich geschlussfolgert – davon au s gegangen werden, sie habe keine psychische n Veränderung en durch gemacht. 5 . 8      Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei psychiatrisch, onkologisch-internistisch und onkologisch-neurologisch zu be gutachten ( Urk.  11/122/2). Daraufhin beauftrage die Beschwerdegegnerin das D.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung , welche am 1
  60. und 1
  61. Dezember 2011 stattfand und von Dr.  med. M.___ (Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie Dr.  med. N.___ (FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie) und Prof. O.___ ( FMH Onkologie) durchgeführt wurde .      I n der entsprechenden Expertise vom 1
  62. Januar 2012 ( Urk.  11/145/2-28) nann ten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose der BWS - Iliosacralgelenk (ISG) Funktionsstörung links - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI März 2011) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.01)      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Mammakarzinom rechts 2009 (ICD-10 C50.09) - Zustand nach brusterhaltender Therapie (Tumorsegmentresektion am 1
  63. Juli 2009 und axilläre Lymphonodektomie am
  64. August 200 9 ) - Status nach adjuvanter Chemo- und Strahlentherapie (bis Mai 2010) - laufende adjuvante Hormontherapie - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radiokuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch März 201 1 unauffälliger Be fund - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - klinisch und labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumati sches Geschehen - Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechter Unterschenkel Oktober 2009 - seither antikoaguliert      Zusammenfassend führten d ie Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Be funde (deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit BWS - und LWS -Skoliose sowie BWS -H yperkyphose) seit Februar 2003 keine schwere n bis mittelschwere n Tä tigkeiten mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne häufiges Arbeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelas tenden Zwangshal tung en und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss bestehe aus Sicht des Be we gungsapparats seit Februar 2003 eine 80%ige Arbeitsfähig keit. Die zuletzt im 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwer de führerin zumutbar (S.   24 f.) .      Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Gefolge der Karzinomerkrankung im Juni 2009 langsam eine leichte depressive Störung entwickelt, welche im Ver lauf sta tionär geblieben sei. Aufgrund der rezidivierenden leichten depressiven Stö rung sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit gemittelt seit Juni 2009 um 20  % vermindert (S.   25) .      Aus onkologischer Sicht habe nach der Diagnosestellung eines Mammakarzi no ms im Juni 2009 mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Be strahlung ( bis Mai 2010 ) eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden , was die Leistungsfähig keit bis Ende 2010 reduziert habe . “ Seither “ bestehe aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. Aus internistisch-allgemeinme dizinischer Sicht seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu stellen . Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher eine kör perlich leichte, adaptierte und vollschichtige Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar . Die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht würden sich ergänzen , nicht aber addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen benutzt werden könnten. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit im 50%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerde führerin zumut bar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ig e Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gutachter berichteten , die Be schwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfähig. Diese Einschätzung könn t e n sie aber aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen (S.   25) . Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode seie n nicht derart gravie rend, dass deren Überwindun g nicht zugemutet werden könne, um einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 80  % nachzugehen. Die Weiterführung der psychia tri schen Behandlung , die adäquat sei, sei empfehlenswert. Aus rheumatolo gi scher Sicht wäre regelmässiges Kräftigungstraining der Rumpf muskulatur zu emp feh len (S. 26) .
  65. Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund einer rheumatologi schen Problematik ( namentlich vertebragene Schmerzen bei erheblicher Ky phos koliose ) – wie vom RAD dazumal bestätigt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr am 1
  66. Juli 2004 verfügungs weise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wor den (vgl. Urk.  11/40). I m Juni 2009 wurde zusätzlich ein Mammakarzinom diagnostiziert , worauf sich die Be schwerdeführerin nach operativer Entfernung des Tumors in der Zeit von Sep tem ber 2009 bis März 2010 einer Chemotherapie und danach einer Strahlen the rapie bis Ende Mai 2010 unterziehen musste (vgl. Urk.  11/145/13). Die Ärzte be scheinig ten ihr für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75  % und 100  % , weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente in An er kennung eines Revisionsgrun des ab Datum des Revisionsgesuchs (2
  67. No vem ber 2009 , Urk.  11/74 ; vgl. Art.  88 bis Abs.  1 der Verordnung über die Inva lidenver siche rung, IVV ) bezie hungsweise ab
  68. November 2009 unstreitig und zu Recht auf eine ganze Rente erhöhte.
  69. Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des D.___ rheu matologisch und psychiatrisch begutachtet. Die entsprechende Expertise vom 1
  70. Januar 2012 , welche der angefochtenen Verfügung vom 2
  71. Oktober 2012 in medizinischer Hinsicht zugrunde l ie g t ( Urk.  11/156 S. 4 f.), erging nach ein lässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung. D ie rheu matologische Beurteilung der Fachärztin erscheint nachvoll ziehbar und plausibel . Doch ist an zumerken, dass Dr.  M.___ keine Verbes serung der somatischen Situation seit der Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 namhaft zu mache n vermochte .      Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft , ist mit Blick auf das Schreiben von Dr.  A.___ vom 2
  72. November 2012 ( Urk.  7) zuhanden der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.  N.___ bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation einge treten ist. D ie behandelnde Psychiaterin stellte zwar keine Diagnose nach ICD-10 , schil derte aber ein depressives Zustandsbild , welches durch traurige Verstimmung, grosse innere Leere, Er schöpfung, Überforderung, Angstzustände, innere Unruhe sowie Denk- und Schlafstörungen geprägt war und brachte neu zum Ausdruck, dass offenbar eine statio näre Behandlung – oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik – ernsthaft in Betracht gezogen und diskutiert wurde . Auch hielt sie fest, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Entscheidungs unfähigkeit bezüglich eines Klinikaufenthalts gerade Teil der depressiven Er kran kung und in diesem Kontext zu sehen sei . Der alleinige Umstand, dass Dr.  A.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen könnte, macht ihre Beurteilung , die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr.  N.___ bezieht (E. 5. 8 hievor ) , nicht von vornherein bedeutungslos.      Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende psychiatrische Abklä rung im Sinne des in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 4 beantragten Subsube ventualantrags , unter Einbezug von respektive Rücksprache mit der behandeln den Psychi aterin, indiziert .
  73. Vom Gesagten abgesehen bleibt noch Folgendes anzumerken: B ei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat rechtsprechungsgemäss eine um fassende Prüfung de s Ren tenanspruchs zu erfolgen , die eine erneute ärztli che Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit bein haltet ( Urteil des Bundesge richts 9C_427/2012 vom
  74. Dezember 2012 E.   3.4 ). Die Verwaltung veranlasste im Zuge des Revisionsverfahrens aufgrund der Ende Juni 2009 erfolgten Diag nose eines Mammakarzinoms mit nachfolgender Behandlung denn auch neue me dizinische Abklärungen – namentlich das D.___ - Gutachten – , was zur (vorüber gehenden) Zuspra che einer ganzen Rente führte ( E. 6 hievor ). Dem D.___ - Gut ach ten ist indes in rheumatologischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhalts seit 2004 zu entnehmen (E. 7 Abs. 1 hievor ) . Wie die Beschwerdeführerin inso weit zutreffend vorbrachte, liegt vielmehr eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor ( vgl. Urk.   1 S.   5 f.) . Die D.___ - Gutachterin Dr.  M.___ führte diesbezüglich aus, dass bereits im Februar 2003 durch den behandelnden Rheumatologen eine Skoliose der BWS und LWS nachgewiesen worden sei, sie jedoch schon seit Februar 2003 eine höhere, näm lich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten annehme ( Urk.   11/145/21).      Fraglich aber aktuell nicht zu beurteilen ist, ob die IV-Stelle die infolge Brust krebserkrankung vorübergehend verschlechterte gesundheitliche Situation zum Anl a ss nehmen durfte, die Rente per Ende Februar 2011 ganz aufzuheben, weil die Auswirkungen der – im Zeitverlauf unveränderten – rheumatologischen Pro ble matik im D.___ - Gutachten nun abweichend von früherer ärztlicher Einschät z ung beurteilt wurden.
  75. Abweichend von Art.  61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Pro zess ent schädigung von Fr.  2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu sprechen ( Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt:
  76. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  77. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen neu verfüge .
  78. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  79. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr.  2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ – Gesellschaften in der Schweiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  80. Juli bis und mit 1
  81. August sowie vom 1
  82. Dezember bis und mit dem
  83. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01243 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

21. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, war seit 2000 zu 80 % als Montagemitarbeiterin für die Y.___ tätig, als sie sich am 1 2. Mai 2003 unter Hin weis auf ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyn drom bei Kyphose und Skoliose sowie Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1

Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2).

Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/2), diverse Arztberichte (Urk. 11/3 /1-2, Urk. 11/5 /1-4, Urk. 11/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein. Mit Ver fügung vom 1 5. Januar 2004 (Urk. 11/14) sprach die IV-Stelle der Versi cher ten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, von September 2003 bis März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Nachd em die Versicherte, unter Auf lage eines Arztberichtes (Urk. 11/20) und eines ärztlichen Zeugnisses (Urk. 11/21), Einsprache gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2004 erhob en hatte (Urk. 11/15,

Urk. 11/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 (Urk. 11/ 37) mit Wirkung ab 1.

April 2004 eine unbefristete halbe Rente zu . 1.2

Der Anspruch auf die bisherige Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung en vom 1 5. Juli 2005 [ Urk. 11/50 ] und

3. November 2008 [ Urk. 11/59 ]). 1. 3

Am 2 6. November 2009 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Brust krebs erkrankung den

Antrag auf Überprüfung der Rente und teilte mit, sie sei seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/74). Die IV-Stelle holte da rauf hin

nebst eine m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/82) diverse Arzt bericht e (Urk. 11/83-84, Urk. 11/86-87, Urk. 11/89, Urk. 11/91) sowie einen Ar beit geberbericht (Urk. 11/85) ein und zog die Akten des Kranken taggeld ver si che rers (Urk. 11/90) bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 11/9 7) stellte sie ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Dezember 2010 Ein wände (Urk. 11/98), woraufhin die IV-Stelle ein rheumatologisch -orthopädi sch es und psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 2 8. März 2011 des Z.___,

Urk. 11/106/ 1- 25). Mit Vorbescheid vom 2 1. April 2011 (Urk. 11/110) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente und ab März 2011

– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % – kein Anspru ch auf eine Rente

mehr bestehe . Im Rah men des Ein wand verfahrens

(Urk. 11/111, Urk. 11/116) reichte die Versi che rte

einen Bericht

von Dr. med. A.___, Oberärztin der B.___

Pri vat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 11/120), und eine Stellung nah me des Dr. med . C.___,

FMH Geburtshilfe und Gynäkologie, zum erstell ten Gut ach ten

ein (Urk. 11/121) . Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizi nische Ab klärungen vor (Urk. 11/125, Urk. 11/128 und Urk. 11/129-130, Urk. 11/138-139)

und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 1 2. Ja nu ar 2012 des D.___,

Urk. 11/145 / 2 -28) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten hatte

äus sern k ö nne n

(Urk. 11/154), verfügte die IV-Stelle a m 25.

Oktober 2012 (Urk. 2), dass ab 1. November 2009 Anspruch auf eine ganz Rente und ab 1. Februar 2011 auf eine halbe Rent e bestehe. Ab März 2011 bestehe kein An spruch mehr. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. November 2012 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. Oktober 2012 sei auf zu heben und es sei ihr ab 1. November 2009 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1). E ventualiter sei die Ver fü gung vom 2 5. Oktober 2012 aufzuheben und ihr ab März 2011 eine halbe Rente oder

sub eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 2 -3). Subsub even tua liter sei die genannte Verfügung aufzuheben und eine psychiatrische Neubeur teilung vorzunehmen (Ziff. 4). Subsubsubeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen (Ziff. 5). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr wurde Frist an gesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 1 1. De zember 2012 (Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. A.___

nach (Urk. 7), welcher der IV-Stelle zur Vernehmlassung innert bereits ange setzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8). Am 7. Januar 2013 (Urk. 10) be antrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf der zweite n Seite der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2 /2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab 1. Dezember 2012 kein An spruch mehr auf eine Rente der Invalide nversicherung bestehe. Dem beige hef te ten

Verfügungsteil 2 ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass bereits ab März 2011 kein Anspruch mehr bestehe n soll, wobei zuvor ab 1. November 2009 An spruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2011 auf eine halbe Rente bestand . Bei der in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) enthaltene n (unrichti ge n) Fest legung

der Renteneinstellung ab Dezember 201 2 handel t es sich um ein offen kun diges Versehen.

Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Be schwerde schrift (Urk. 1) denn auch auf die Ausführungen gemäss Verfügungs teil 2. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 2 . 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2 5. Oktober 2012 da mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund und in Folge ihrer Brustkrebserkran kung

in der Zeit ab Februar 2009 in leidensangepasster Tätigkeit zwischen 75 %

und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr in der Zeit vo n November 2009

[ Eingang des Revisionsgesuch s vom 2 6. November 2009; Urk. 11/74]

bis Januar 2011 eine ganze Rente zustehe . Ab Februar 2011 habe die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit noch 50 % betragen, was eine halbe Rente rechtfer tige. Ab März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig

gewesen (siehe Ver fügungsteil 2, Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheid findung

im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___

vom 1 2. Januar 2012

(Urk. 11/145 / 2 -28) . 3 .2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen hauptsächlich ein, dass sich ihr rheu matologischer

Z ustand seit der

Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 19.

Juli 2004 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Solches gehe zwei fels frei au s den medizinischen Akten hervor.

Bei der Einschätzu ng der Gut ach ter handle es sich zweifellos um eine andere Beurteilung des gleichen gesund heitli chen Zustandes, was unter revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich sei (Urk. 1 S.

11 Ziff. 7.4). Weiter machte sie geltend, dass zur Beurteilung ihrer psy chischen Gesundheit nicht auf das psychiatrische Gutachten des D.___ abge stellt werden könne . Ihre psychische Situation habe sich seit der damaligen Be gut achtung massiv verschlechtert (S. 12 Ziff. 8.2). So sei vorliegend nicht von einer leichten sondern von einer mittelschweren bis schweren Depression aus zugehen (S. 16 Ziff. 8.3.9). Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens

monierte sie, dass auf das Einkommen der Y.___ und nicht auf die statis tischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (S. 17 Ziff. 10.2).

3. 3

Anlässlich der in den Jahren 200 5 und 200 8 eingeleiteten Rentenrevisions ver fah ren nahm die Beschwerde gegnerin keine umfassenden medizinischen Abklä rung en vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die einge holten Verlaufs be rich te der behandelnden Ärzte (Urk. 11/45, 11/56-57) mit, dass weiterhin An spruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 11/50, Urk. 11/59).

Nachfolgend fragt sich, ob seit Ergehen de s

Entscheids vom 1 9. Juli 2004 (Urk. 11/ 40) e ine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, welche r die Erhöhung der bishe ri ge n halben Rente auf eine ganze Rente in der Zeit ab November 20 0 9 recht fertigt beziehungsweise es ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin danach in dem Masse verbesserte, dass die ganze

Rente zu Recht ab 1. Februar 2011 auf eine halbe herabgesetzt und per Ende Februar 2011 schliesslich ganz eingestellt wurde . 4 . 4 .1

M edizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. April 2004 laufenden unbefristeten halben Rente am 1 9. Juli 2004

(Urk. 11/ 40) waren fol gende Berichte:

Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaer krankungen FMH, verwies im Schreiben vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/ 20) zu handen der Beschwerdeführerin zunächst auf seinen an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 2. Juni 2003, worin er die Diagnose eines Fibromyal gie syndroms, einer Kyphoskoliose mit ligamentär -muskulärer Überlastung sowie ein es Erschöpfungszustand s (Gefahr einer depressiven Entwicklung) ge nannt und

sie seit dem 2 3. September 2002 bis auf Weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig befunden ha tt e (vgl. Urk. 11/3). Sodann berichtete er von der im September bis Oktober 2003 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin in der F.___

und führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. So habe sie insbesondere im Januar 2004 über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Trotz verbesserter Kraft und Ausdauer bestehe aufgrund der Fibromyalgie und der vertebragenen S chmerzen bei erheblicher Kyphoskoli ose eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seine r

Ansicht nach sei die Be schwer deführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig.

4 . 2

Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 3 1. März 2004 Stellung zum Bericht des Dr. E.___ vom 9. Februar 2004 und führte aus, dass darin eine weiter bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit gut und nachvollziehbar begründet sei. Bei der Entlassung aus der Klinik habe die Be schwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig gegolten. Offensichtlich werde eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als nicht möglich er achtet. 5 . 5 .1

Die im Rahmen des Ende 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgen des Bild:

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2010 (Urk. 1 1 /84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom

- progrediente Kyphoskoliose

- Fibromyalgiesyndrom

seit dem 2 3. Lebensjahr - Insuffizienz der Rumpfstabilisation mit Dekonditionierung seit ca. 1986 - degenerative Veränderungen lumbosakral - Mässig differenziertes Mammakarzinom - Status nach Segmentektomie und Axilladissektion bei positiven Sen tinellymphknoten August 2009 - aktuell 1x/Woche Chemotherapie mit konsekutiver Bestrahlung - Vitamin-D- Mangel

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1 4. Juni 2009 zu

100 %, vom 1 5. Juni bis 3. Juli 2009 zu 75 % und vom 4. Juli 2009 bis nach Ab schluss der Chemotherapie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medi zi ni scher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit in der Wäscherei nach Abschluss der Chemotherapie, und damit

etwa ab Mai 2010,

in einem 50 % -Pensum zu zu muten (S.

3). 5 . 2

Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom Onkologie Zentrum des Spitals J.___ führte im Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 11/ 87/3-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bei invasiv duktalem

Mamma karzinom mit intermediärem Rückfallrisiko bei Lymphknotenbefall in 2 von 13 Lymphknoten eine intensive adjuvante Chemotherapie über sechs Mo nate erhal ten. Die Chemotherapie habe Nebenwirkungen verursacht. Die Be schwerde füh rerin sei nach der Chemotherapie noch in eine m reduzierten Allge meinzustand und fühle sich weiterhin müde. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch vermindert. Zudem erhalte sie eine antihormonelle Therapie, welche ebenfalls mit Neben wirkungen verbunden sei. 5 . 3

Der behandelnde Gynäkologe Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 201 0 (Urk. 11/89/6-9) ein Mammakarzinom recht s, Tumor-Segmentresektion, Sen tin el-Lymphknotenentfernung und axilläre Lymphknotenentfernung mit an schliessender Radio- und Chemotherapie

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Insbesondere sei die Chemotherapie für die Arbeitsunfähigkeit bestimmend

(Ziff. 1.1) .

Er führte aus, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit als Wäschereiangestellte nach der körperlichen Erholung wieder zumutbar sei (Ziff. 1.6). 5 . 4

A m 1 5. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres . med. K.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom

Z.___ begutachtet.

Im entsprechenden Gutachten vom 2 8. März 2011 (Urk. 11/106/1-25) nannten die

Fachä rzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22): - Linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Hyper lor dose

- Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule

(BWS) - Präadipositas

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen Myoge lose d es Musculus

trapezius beidseits, Anämie, Tachykardie, Vitamin D Mangel, Heftpflasterallergie, Status nach Tumorex zision bei Mammakarzinom rechts so wie a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2000, zu.

Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S.

21 ff.) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Un ter suchungsbefunde der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund des unauffälligen MRI de r HW S nicht vollumfänglich plausibilisiert werden könnten und

die Arbeits fähig keit nicht eingeschränkt sei . Die lumbalen Schmerzen und die pathologi schen ob jektiven Befunde der LWS

seien partiell mit der linkskonvexen leichten bis mässigen Torsionsskoliose der LW S und Hyperlordose zu erklären . Durch die an lässlich der Begutachtung festgestellte Hyperkyphose der BWS bestehe zu sätz lich eine leichte Einschränkung. Ob die internistischen Diagnosen, insbe sondere der Zustand nach der Tumorresektion, einen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit hätten, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende und mit zumutbarer Willens an strengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung angenommen werden . Die Schmerzen seien durch eine organische Störung nicht ausreichend zu er klä ren.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Mammakar zinom und es liessen sich anamnestisch Mehrfachbelastung mit Familie, Kinder erziehung und Beruf erheben. Hinweise auf eine depressive Störung, eine andere psychi sche

Erkrankung, eine Anpassungsstörung oder auf

depressive Reaktio nen liessen sich

keine finden. Bis vor rund drei Monaten vor der Begutachtung sei die Beschwer deführerin in keiner psychiatrischen oder psychotherapeuti schen Behandlung ge wesen. Seither gehe sie in der Privatklinik B.___

in eine psychothera peuti sche Gespräch stherapie . Aus psychiatrischer Sicht sei keine psychische Störung mit Krank heitswert zu diagnostizieren .

Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit September 2007 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. In leidens angepasster Tätigkeit habe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. 5 . 5

Dr. A.___

führte am 2 1. Juni 2011 (Urk. 11/120) zuhanden der Beschwerde führerin aus, dass nach wie vor eine depressive S ymptomatik im Vordergrund stehe.

Gemäss Angaben der Familienangehörigen habe sich die Be schwerde füh rerin deutlich verändert; die depressive Symptomatik sei sichtbar und stehe im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei durch die Angst vor Krebs und Metastasen sowie von kognitiven Einschrän kungen geprägt.

5 . 6

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2011 (Urk. 11/121) nahm der Gynäkologe

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 201 1. Im Wesentlichen führte er aus, dass das Gut achten lediglich die rheumatologisch-orthopädischen Befunde beschreibe und

die momentane psychiatrische Situation beurteile . Eine onkologisch-internisti sche sowie onkologisch-neurologische Beurteilung würde n fehlen und das Mamma kar zinom sei bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtig t wor den . Das Karzinom habe metastasiert und sei immer noch als aktuell ein zu stufen. Aufgrund der Radio- und Chemotherapie sei es zu chronischen körper li chen Begleiterkrankungen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtig worden seien. Z usätzliche neurologische und internistische Beurteilungen

seien zu emp feh len, um die momentane Situation einschätzen zu können . 5 . 7

Am 9. Juli 20 11 (Urk. 11/128) erläuterte

Dr. C.___ zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass trotz Rezidivfreiheit

mindestens drei Metastasen vorliegen wür den .

Die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Krebserkrankung psychisch ver än dert. In diesem Zusammenhang sei sie schon wegen einer Depression be han delt worden. Sie habe ihren Lebenssinn verloren. Aufgrund der ihm vorlie gen den Akten und de s Umstand s, dass sich die Patientin in psychotherapeuti scher Be hand lung befinde, könne nicht – wie gutachterlich geschlussfolgert – davon au s gegangen werden, sie habe keine psychische n Veränderung en durch gemacht. 5 . 8

Im Rahmen des Einwandverfahrens

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei psychiatrisch, onkologisch-internistisch und onkologisch-neurologisch zu be gutachten (Urk. 11/122/2). Daraufhin beauftrage die Beschwerdegegnerin das D.___ mit einer

polydisziplinären Begutachtung, welche am 1 2. und 1 4. Dezember 2011 stattfand und von Dr. med. M.___ (Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie Dr. med. N.___ (FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie) und Prof. O.___

(FMH Onkologie) durchgeführt wurde .

I n der entsprechenden Expertise

vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 11/145/2-28)

nann ten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23): - Thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose der BWS - Iliosacralgelenk

(ISG) Funktionsstörung links - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI März 2011) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit so matischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Mammakarzinom rechts 2009 (ICD-10 C50.09) - Zustand nach brusterhaltender Therapie (Tumorsegmentresektion am 1 7. Juli 2009 und axilläre

Lymphonodektomie am 3. August 200 9) - Status nach adjuvanter Chemo- und Strahlentherapie (bis Mai 2010) - laufende adjuvante Hormontherapie - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radiokuläre Symptomatik - radiologisch und kernspintomographisch März 201 1 unauffälliger Be fund - Generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - klinisch und labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumati sches Geschehen - Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechter Unterschenkel Oktober 2009 - seither antikoaguliert

Zusammenfassend führten d ie Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Be funde (deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit BWS

- und LWS -Skoliose sowie BWS -H yperkyphose) seit Februar 2003 keine schwere n bis mittelschwere n Tä tigkeiten mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne häufiges Arbeiten über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelas tenden

Zwangshal tung en und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss bestehe aus Sicht des Be we gungsapparats seit Februar 2003 eine 80%ige Arbeitsfähig keit. Die zuletzt im 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwer de führerin zumutbar (S.

24 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Gefolge der Karzinomerkrankung im Juni 2009 langsam eine leichte depressive Störung entwickelt, welche im Ver lauf sta tionär geblieben sei. Aufgrund der rezidivierenden leichten depressiven Stö rung sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit gemittelt seit Juni 2009 um 20 % vermindert (S.

25) .

Aus onkologischer Sicht habe nach der Diagnosestellung eines Mammakarzi no ms

im Juni 2009 mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Be strahlung (bis

Mai 2010) eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was die Leistungsfähig keit bis Ende 2010 reduziert habe . “ Seither “ bestehe aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeit sfähigkeit. Aus internistisch-allgemeinme dizinischer

Sicht seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu stellen . Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin daher

eine kör perlich leichte, adaptierte und vollschichtige Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar . Die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht würden sich ergänzen, nicht aber addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen benutzt werden könnten. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit im 50%-Pensum als Wäschereimitarbeiterin sei der Beschwerde führerin zumut bar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ig e Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gutachter berichteten, die Be schwerdeführerin fühle sich nicht arbeitsfähig. Diese Einschätzung könn t e n sie aber aufgrund der von ihnen erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen (S.

25) . Die Auswirkungen der leichten depressiven Episode seie n nicht derart gravie rend,

dass deren Überwindun g nicht zugemutet werden könne, um einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachzugehen. Die Weiterführung der psychia tri schen Behandlung, die adäquat sei, sei empfehlenswert. Aus rheumatolo gi scher Sicht wäre regelmässiges Kräftigungstraining der Rumpf muskulatur

zu emp feh len (S. 26) . 6.

Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund einer rheumatologi schen Problematik (namentlich vertebragene Schmerzen bei erheblicher Ky phos koliose)

– wie vom RAD dazumal bestätigt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr am 1 9. Juli 2004 verfügungs weise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wor den (vgl. Urk. 11/40).

I m Juni 2009 wurde

zusätzlich ein Mammakarzinom diagnostiziert, worauf sich die Be schwerdeführerin nach operativer Entfernung des Tumors in der Zeit von Sep tem ber 2009 bis März 2010 einer Chemotherapie und danach einer Strahlen the rapie bis Ende Mai 2010 unterziehen musste (vgl. Urk. 11/145/13). Die Ärzte be scheinig ten ihr für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % und 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente in An er kennung eines Revisionsgrun des

ab Datum des Revisionsgesuchs (2 6. No vem ber 2009,

Urk. 11/74; vgl. Art. 88 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenver siche rung, IVV) bezie hungsweise ab 1. November 2009 unstreitig und zu Recht auf eine ganze Rente erhöhte. 7.

Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des D.___

rheu matologisch und psychiatrisch begutachtet. Die entsprechende Expertise vom 1 2. Januar 2012, welche der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsicht zugrunde l ie g t (Urk. 11/156 S. 4 f.), erging nach ein lässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung. D ie

rheu matologische Beurteilung der Fachärztin erscheint nachvoll ziehbar und plausibel . Doch ist an zumerken, dass Dr. M.___

keine Verbes serung der somatischen Situation seit der Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 namhaft zu mache n vermochte .

Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist mit Blick auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2 5. November 2012 (Urk.

7) zuhanden der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N.___ bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation einge treten ist. D ie behandelnde Psychiaterin stellte zwar keine Diagnose nach ICD-10,

schil derte aber ein depressives Zustandsbild, welches durch traurige Verstimmung, grosse innere Leere, Er schöpfung, Überforderung, Angstzustände, innere Unruhe sowie Denk- und Schlafstörungen

geprägt war und brachte neu zum Ausdruck, dass

offenbar eine statio näre Behandlung

– oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik – ernsthaft in Betracht gezogen und diskutiert wurde . Auch hielt sie fest, dass die

bei der Beschwerdeführerin vorliegende Entscheidungs unfähigkeit bezüglich eines Klinikaufenthalts

gerade Teil der depressiven Er kran kung und in diesem Kontext zu sehen sei . Der alleinige Umstand, dass Dr. A.___ aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen könnte, macht ihre Beurteilung, die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr. N.___ bezieht (E. 5. 8

hievor), nicht von vornherein bedeutungslos.

Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende psychiatrische Abklä rung im Sinne des in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 4 beantragten Subsube ventualantrags, unter Einbezug von respektive Rücksprache mit der behandeln den Psychi aterin, indiziert . 8.

Vom Gesagten abgesehen bleibt noch Folgendes anzumerken: B ei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat rechtsprechungsgemäss eine um fassende Prüfung de s Ren tenanspruchs zu erfolgen, die eine erneute ärztli che Beurteilung der gesund heitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit bein haltet (Urteil des Bundesge richts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E.

3.4). Die Verwaltung veranlasste im Zuge des Revisionsverfahrens aufgrund der Ende Juni 2009 erfolgten Diag nose

eines Mammakarzinoms

mit nachfolgender Behandlung denn auch neue me dizinische Abklärungen – namentlich das D.___ - Gutachten –, was zur (vorüber gehenden) Zuspra che

einer ganzen Rente führte (E. 6 hievor). Dem D.___ - Gut ach ten ist indes in rheumatologischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhalts

seit 2004 zu entnehmen (E. 7 Abs. 1 hievor) . Wie die Beschwerdeführerin inso weit zutreffend vorbrachte, liegt vielmehr eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach verhalts vor (vgl. Urk.

1 S.

5 f.) .

Die D.___ - Gutachterin

Dr. M.___ führte diesbezüglich aus, dass bereits im Februar 2003 durch den behandelnden Rheumatologen eine Skoliose der BWS und LWS nachgewiesen worden sei, sie jedoch schon seit Februar 2003 eine höhere, näm lich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten annehme (Urk.

11/145/21).

Fraglich aber aktuell nicht zu beurteilen ist, ob die IV-Stelle die infolge Brust krebserkrankung vorübergehend verschlechterte gesundheitliche Situation zum Anl a ss nehmen durfte, die Rente per Ende Februar 2011 ganz aufzuheben, weil die Auswirkungen der – im Zeitverlauf unveränderten – rheumatologischen Pro ble matik im D.___ - Gutachten nun abweichend von früherer ärztlicher Einschät z ung beurteilt wurden.

9.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu sprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___

– Gesellschaften in der Schweiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder