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IV.2012.01241

Statusfrage. Methode der IV-Bemessung: Einkommensvergleich bei Teil-Erwerbstätigkeit

Zürich SozVersG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ arbeitete von 2005 bis Februar 2010 im Restaurant Y.___ als Barangestellte bei einem Teilzeit- Pensum (Urk. 8/10). Am 24. Juli 20 10 meldete sich die Versicherte wegen „Krankheit“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 ,

Eingangsdatum gemäss Urk. 8/34/1: 11. August 2010 ). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 19. August 2010, Urk. 8/8), holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , (ohne Datum, eingegangen am 27. Oktober 2010, Urk. 8/9) sowie den Arbeitgeberbericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/10) ein. Anschliessend liess die IV-Stelle X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 0. Januar 2012, Urk. 8/30 ) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 25. April 2012 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai beziehungsweise am 11. September 2012 Einwand (Urk. 8/37 und Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 26. November 2011 (richtig: 2012) Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerde gegnerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk . 8/1 -52), was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 50

% im Erwerbsb e reich und zu 50 % im Haushal t tätig. Dabei ermittelte sie im Erwerbsbe reich gestütz t auf eine m edizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit ausser halb eines alkoholausschenkenden Betriebes) nach durchgeführtem Ein kommens vergleich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 0 %. Im Haushalt stellte sie aufgrund des Abklärungsberichts über die Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 27.

April 2012 (Urk. 8/32) einen Invaliditätsgrad von 26.05 % fest. Folglich wies sie das Rentengesuch gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 13 % ab (Urk. 2). 1.2

In ihrer Beschwerde opponiert die Beschwerdeführerin einzig gegen die von

der Beschwerdegegnerin angewendete Methode der I nvaliditätsbemessung. Sie macht geltend, dass ihr Invaliditätsgrad statt nach der gemischten Methode nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, da sie heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde. 2.

Das polydisziplinäre A.___ - Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 8/30) stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

familiäre, distale tubuläre renale Azidose mit erheblicher

Niereninsuffizienz, stark substitutionsbedürftiger Hypokaliämie , Anämie,

Polyurie und Tendenz zu Hypotonie

-

primäre biliäre Leberzirrhose mit/bei erhöhten Anti-M2-Antikörpern und

erhöhtem Cholostaseparameter .

Als Nebendiagnosen wurde Folgende genannt:

-

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinische und röntgenologische

Pathologie, altersassoziierte präsakrale Osteochondrose

-

Arthralgien im Bereich der Hand- und Sprunggelenke beidseits ohne

klinisch korrelierenden pathologischen Befund

-

Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Unterschenkelfraktur

links (circa 1993/1994) mit liegendem Osteosynthesematerial ,

achsengerecht und stabil konsolidiert

-

Status nach W eichte i lverletzung in der Kindheit rechter distaler

Unterschenkel, keine Folgen, reizlose Narben

-

Osteopenie der Lendenwirbelsäule als Ergebnis einer Osteodensitometrie

(2010), keine Osteoporose .

In der bisherigen Tätigkeit als Barangestellte bestehe seit Oktober 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 (nach Erholung von der schweren Hypokaliämie vom Oktober 2009) bis auf Weiteres zu 50 % – im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/30/18) – arbeitsfähig. 3 .

Da die medizinische Beurteilung der Situation, auf die sich der Rentenentscheid vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2) stützt, nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leis tungsfähigkeit )

jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bean standen ist (vgl. polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 10. Januar 2012, Urk. 8/30), bleibt einzig die auf die gesundheitlichen Einschränkungen gestützte Invaliditätsbemessung zu beurteilen . 4 .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bun desgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Me thode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheits schaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei ka nn das vom Arzt fest -zulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Be einträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5 .

5 .1

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 2005 bei einem 50%-Pensum im Restaurant Y.___ in Zürich als Barangestellte, bis sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen i m November 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) aufgab. Sie hat vier Kinder ( geboren 1980, 1982, 1984 und 1990 ) und lebt aktuell alleinstehend in einer 1.5-Zimmer-Wohnung in B.___ . Die Beschwer deführerin gab im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32) an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort bei einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Sie habe mit dem Monatslohn von Fr. 1‘759.-- leben können, weil sie an der Bar auch viel Trinkgeld erhalten habe; pro Arbeitstag circa Fr. 150.-- bis Fr. 160.-- bei 3 Arbeitstagen pro Woche.

Aufgrund dieser persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse und der glaubhaften Aussage wurde die Beschwerdeführerin mit 50 % im Erwerbsbereich und mit 50 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 2) . 5 .2

Die Beschwerdeführerin bringt nun verschiedene Einwände vor, weshalb entge gen dieser Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) : 5 .2.1

Die gemischte Methode komme vorliegend nicht zum Zuge, weil die Beschwerde führerin gegenüber ihren Kindern mit den Jahrgängen 1980, 1982, 1984 und 1990 schon länger keine Erziehungs- und Betreuungspflichten mehr habe, so sei auch der jüngste Sohn im Dezember 2011 ausgezogen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin trotz Wegfall dieser familiären Ver pflichtung en

bereits vor Jahren ihr Arbeitspensum dennoch nicht (zumindest ein wenig) erhöht e . 5 .2.2

Auch der Hinweis, dass sie von 1986 bis zu ihrem letzten Stellenantritt im Restaurant Y.___ im Jahre 2005 grösstenteils zu 100 % gearbeitet habe, er klärt nicht, weshalb sie bis 2007 (Erstdiagnosen für die chronische Nieren insuffizienz Stadium 3 wie auch die primär bi liäre Zirrhose) beziehungs weise bis 2 009 ( Beginn der medizinisch begründeten Arb eitsunfähigkeit, vgl. Urk. 8/30/ 17)

„nur“ einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgi ng. Sie hat sich offen sichtlich aus gesundheitsfremden Gründen gegen eine Vollerwerbstätigkeit ent schieden. 5 .2.3

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Urk. 8/32) eindeutig angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort in einem Pensum von 50 % arbeiten würde . Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, hier von einem Missverständnis – wie behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) – auszugehen. Im Gegenteil: Sie sprach von ihrer bisherigen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit – ein klares Indiz dafür, dass sie nach dem Erwerb gefragt wurde, den sie ohne Gesundheits s chaden weiterhin erzielt hätte – und erklärte überdies, weshalb ihr die entsprechenden Einkünfte trotz niedrigem Lohn zum Leben gereicht haben und weiterhin ge reicht hätten. Schliesslich fand das gesamte Abklärungsgespräch im Beisein ihrer Tochter statt, welche als Dolmetscherin fungierte (Urk. 8/32/1) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung richtig verstanden hat und ihre Aussagen richtig protokolliert worden sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiter hin im bisherigen Rahmen ihre Stelle beim Restaurant Y.___ versehen hätte. 6.

6 .1

Bei der Frage, ob vorliegend die gemischte Methode oder der Einkommensver gleich

für die Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt, ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin im rechtserheblichen Zeitpunkt eine rentenrelevante Tätigkeit im Aufgabenbereich zu erfüllen hatte. Dabei sind nach der neueren Lehre die versicherten Tätigkeiten auf die Form en von unbezahlter Arbeit, die als Angehörige religiöser Gemeinschaften oder die gegenüber mindestens einem unter 16 Jahre alten Kind oder hilflosen Person en ausgeübt werden, ein zu schränken (vgl. Christa Baumann-Maissen, Welche Tätigkeiten sind in der Invalidenversicherung versichert? in : Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , Zürich/ St.Gallen 2012, S. 99 ff. ; Eva Sik i , Invalidität und Sozialversicherung, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 173 ff. ). 6.2

Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber ihren Kindern (geboren 1980, 1982, 1984 und 1990) schon seit längerem keine Erziehungs- und/oder Betreuungs pflichten m ehr inne (vgl. Erwägung 5.2.1), weshalb sie nicht mehr als im Auf gabenbereich tätige Versicherte zu betrachten ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) ist die Invalidität deshalb vorliegend nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somi t nach Art. 16 ATSG zu bemessen. 6.3

Es bleibt nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführer in meldete sich mit IV-Anmeldung vom 2 4. Juli 2010, aber erst eingegangen am 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/34/1), zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Februar 2011 endete und der früh e stmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt. 6.3.1

Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2011 im Restaurant Y.___ erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gem äss Arbeitgeberauskunft vom 19. Januar 2011 ( Urk. 8/10) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 monatlich Fr. 1‘950.-- brutto

(ohne 13. Monatslohn) , was einem Jahresein kommen von Fr. 23‘400.-- entspricht (vgl. IK-A uszug vom 1 9. August 2010, Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 23‘627.-- (Fr . 23‘400. -- : 2579 x 2604 [vgl. d ie Volkswirtschaft 9-2 013 , S. 95, Tabelle B 10.3]).

D ie Berücksichtigung zusätzlicher Trinkgelder ( Overtips ) setzt voraus , dass da rauf paritätische Beiträge erhoben wurden (BGE 115 V 416 E. 5). Dies wird nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht anzunehmen (vgl. IK Auszüge, Urk. 8/8 und Urk. 8/42), weshalb die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung eines ta tsächlich ausbezahlten Trinkgeld-Betrag s nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.2

Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Tätig keit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Arbeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4 ‘ 225.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-96, S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41.6 Stu nden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94 , Tabelle B 9.2) entspricht das der Beschwerde führerin zumutbare tägliche A rbeitspensum von 4.8 Stunden (6 Stunden pro Tag bei einer um 20 % vermin derten Leistungsfähigkeit, Urk. 8/30/18) einem Pensum v on rund 58 % . Daraus resultiert für das Jahr 2 010 ein Jahresein kommen von Fr. 30‘582.-- ( Fr. 4‘ 225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.58). A ufgerechnet auf das Jahr 2011 ergibt dies Fr. 30‘879 .-- ( Fr. 30‘582. -- : 2579 x 2604 [ vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013, S. 95, Tabelle B 10.3] ).

Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht zusätzlich zu gewähren, da die ent sprechen den Umstände bereits bei der verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % genügend berücksichtigt wurden. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat. 6.4

Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 23‘672.--) un d Invalideneinkommen ( Fr. 30‘879 .--) führt zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keiner Invalidität. 6.5

Selbst wenn das behauptete Trinkgeld an d as Valideneinkommen angerech net würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Be schwerdeführerin gab an, pro Abend rund Fr. 150.-- als Trinkgeld erhalten zu haben. Bei 3 Arbeitseinsätzen pro Woche (bei 48 Arbeitswochen pro Jahr ) erg äbe dies ein Jahres-Trinkgeld von Fr. 21‘600.--. Zusammen mit dem im Jahr 201 1 verdienten Jahres-Lohn in der Höhe von Fr. 23‘ 627 .-- resultiert e ein Vali deneinkommen von Fr. 45‘ 227 .--. Eine Gegenüberstellung mit dem

Validenein kommen von Fr. 30‘879 .-- führt e zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 32 % . 6.6

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 .

7 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdef ührerin auf Gewährung der unent geltlichen Recht spflege. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unter stützungsbestätigung vom

19. November 2012 ( Urk. 3/5 ) von ihrer Wohnge meinde

( B.___ ) finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weitere n Anspruchsvoraussetzung en erfüllt sind , ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

26. November 2012

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. November 2012 wird der Beschwerdeführe rin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ arbeitete von 2005 bis Februar 2010 im Restaurant Y.___ als Barangestellte bei einem Teilzeit- Pensum (Urk. 8/10). Am 24. Juli 20 10 meldete sich die Versicherte wegen „Krankheit“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 ,

Eingangsdatum gemäss Urk. 8/34/1: 11. August 2010 ). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 19. August 2010, Urk. 8/8), holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , (ohne Datum, eingegangen am 27. Oktober 2010, Urk. 8/9) sowie den Arbeitgeberbericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/10) ein. Anschliessend liess die IV-Stelle X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 0. Januar 2012, Urk. 8/30 ) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 25. April 2012 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai beziehungsweise am 11. September 2012 Einwand (Urk. 8/37 und Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 50

% im Erwerbsb e reich und zu 50 % im Haushal t tätig. Dabei ermittelte sie im Erwerbsbe reich gestütz t auf eine m edizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit ausser halb eines alkoholausschenkenden Betriebes) nach durchgeführtem Ein kommens vergleich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 0 %. Im Haushalt stellte sie aufgrund des Abklärungsberichts über die Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 27.

April 2012 (Urk. 8/32) einen Invaliditätsgrad von 26.05 % fest. Folglich wies sie das Rentengesuch gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 13 % ab (Urk. 2).

E. 1.2 In ihrer Beschwerde opponiert die Beschwerdeführerin einzig gegen die von

der Beschwerdegegnerin angewendete Methode der I nvaliditätsbemessung. Sie macht geltend, dass ihr Invaliditätsgrad statt nach der gemischten Methode nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, da sie heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde. 2.

Das polydisziplinäre A.___ - Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 8/30) stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

familiäre, distale tubuläre renale Azidose mit erheblicher

Niereninsuffizienz, stark substitutionsbedürftiger Hypokaliämie , Anämie,

Polyurie und Tendenz zu Hypotonie

-

primäre biliäre Leberzirrhose mit/bei erhöhten Anti-M2-Antikörpern und

erhöhtem Cholostaseparameter .

Als Nebendiagnosen wurde Folgende genannt:

-

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinische und röntgenologische

Pathologie, altersassoziierte präsakrale Osteochondrose

-

Arthralgien im Bereich der Hand- und Sprunggelenke beidseits ohne

klinisch korrelierenden pathologischen Befund

-

Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Unterschenkelfraktur

links (circa 1993/1994) mit liegendem Osteosynthesematerial ,

achsengerecht und stabil konsolidiert

-

Status nach W eichte i lverletzung in der Kindheit rechter distaler

Unterschenkel, keine Folgen, reizlose Narben

-

Osteopenie der Lendenwirbelsäule als Ergebnis einer Osteodensitometrie

(2010), keine Osteoporose .

In der bisherigen Tätigkeit als Barangestellte bestehe seit Oktober 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 (nach Erholung von der schweren Hypokaliämie vom Oktober 2009) bis auf Weiteres zu 50 % – im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/30/18) – arbeitsfähig.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 26. November 2011 (richtig: 2012) Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerde gegnerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk . 8/1 -52), was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 3 .

Da die medizinische Beurteilung der Situation, auf die sich der Rentenentscheid vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2) stützt, nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leis tungsfähigkeit )

jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bean standen ist (vgl. polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 10. Januar 2012, Urk. 8/30), bleibt einzig die auf die gesundheitlichen Einschränkungen gestützte Invaliditätsbemessung zu beurteilen .

E. 4 .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bun desgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.

E. 5 .2.2

Auch der Hinweis, dass sie von 1986 bis zu ihrem letzten Stellenantritt im Restaurant Y.___ im Jahre 2005 grösstenteils zu 100 % gearbeitet habe, er klärt nicht, weshalb sie bis 2007 (Erstdiagnosen für die chronische Nieren insuffizienz Stadium 3 wie auch die primär bi liäre Zirrhose) beziehungs weise bis 2

E. 009 ( Beginn der medizinisch begründeten Arb eitsunfähigkeit, vgl. Urk. 8/30/ 17)

„nur“ einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgi ng. Sie hat sich offen sichtlich aus gesundheitsfremden Gründen gegen eine Vollerwerbstätigkeit ent schieden. 5 .2.3

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Urk. 8/32) eindeutig angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort in einem Pensum von 50 % arbeiten würde . Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, hier von einem Missverständnis – wie behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) – auszugehen. Im Gegenteil: Sie sprach von ihrer bisherigen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit – ein klares Indiz dafür, dass sie nach dem Erwerb gefragt wurde, den sie ohne Gesundheits s chaden weiterhin erzielt hätte – und erklärte überdies, weshalb ihr die entsprechenden Einkünfte trotz niedrigem Lohn zum Leben gereicht haben und weiterhin ge reicht hätten. Schliesslich fand das gesamte Abklärungsgespräch im Beisein ihrer Tochter statt, welche als Dolmetscherin fungierte (Urk. 8/32/1) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung richtig verstanden hat und ihre Aussagen richtig protokolliert worden sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiter hin im bisherigen Rahmen ihre Stelle beim Restaurant Y.___ versehen hätte. 6.

6 .1

Bei der Frage, ob vorliegend die gemischte Methode oder der Einkommensver gleich

für die Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt, ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin im rechtserheblichen Zeitpunkt eine rentenrelevante Tätigkeit im Aufgabenbereich zu erfüllen hatte. Dabei sind nach der neueren Lehre die versicherten Tätigkeiten auf die Form en von unbezahlter Arbeit, die als Angehörige religiöser Gemeinschaften oder die gegenüber mindestens einem unter 16 Jahre alten Kind oder hilflosen Person en ausgeübt werden, ein zu schränken (vgl. Christa Baumann-Maissen, Welche Tätigkeiten sind in der Invalidenversicherung versichert? in : Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , Zürich/ St.Gallen 2012, S. 99 ff. ; Eva Sik i , Invalidität und Sozialversicherung, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 173 ff. ). 6.2

Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber ihren Kindern (geboren 1980, 1982, 1984 und 1990) schon seit längerem keine Erziehungs- und/oder Betreuungs pflichten m ehr inne (vgl. Erwägung 5.2.1), weshalb sie nicht mehr als im Auf gabenbereich tätige Versicherte zu betrachten ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) ist die Invalidität deshalb vorliegend nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somi t nach Art. 16 ATSG zu bemessen. 6.3

Es bleibt nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführer in meldete sich mit IV-Anmeldung vom 2 4. Juli 2010, aber erst eingegangen am 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/34/1), zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Februar 2011 endete und der früh e stmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt. 6.3.1

Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2011 im Restaurant Y.___ erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gem äss Arbeitgeberauskunft vom 19. Januar 2011 ( Urk. 8/10) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 monatlich Fr. 1‘950.-- brutto

(ohne 13. Monatslohn) , was einem Jahresein kommen von Fr. 23‘400.-- entspricht (vgl. IK-A uszug vom 1 9. August 2010, Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 23‘627.-- (Fr . 23‘400. -- : 2579 x 2604 [vgl. d ie Volkswirtschaft 9-2

E. 013 , S. 95, Tabelle B 10.3]).

D ie Berücksichtigung zusätzlicher Trinkgelder ( Overtips ) setzt voraus , dass da rauf paritätische Beiträge erhoben wurden (BGE 115 V 416 E. 5). Dies wird nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht anzunehmen (vgl. IK Auszüge, Urk. 8/8 und Urk. 8/42), weshalb die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung eines ta tsächlich ausbezahlten Trinkgeld-Betrag s nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.2

Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Tätig keit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Arbeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4 ‘ 225.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-96, S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41.6 Stu nden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94 , Tabelle B 9.2) entspricht das der Beschwerde führerin zumutbare tägliche A rbeitspensum von 4.8 Stunden (6 Stunden pro Tag bei einer um 20 % vermin derten Leistungsfähigkeit, Urk. 8/30/18) einem Pensum v on rund 58 % . Daraus resultiert für das Jahr 2 010 ein Jahresein kommen von Fr. 30‘582.-- ( Fr. 4‘ 225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.58). A ufgerechnet auf das Jahr 2011 ergibt dies Fr. 30‘879 .-- ( Fr. 30‘582. -- : 2579 x 2604 [ vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013, S. 95, Tabelle B 10.3] ).

Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht zusätzlich zu gewähren, da die ent sprechen den Umstände bereits bei der verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % genügend berücksichtigt wurden. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat. 6.4

Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 23‘672.--) un d Invalideneinkommen ( Fr. 30‘879 .--) führt zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keiner Invalidität. 6.5

Selbst wenn das behauptete Trinkgeld an d as Valideneinkommen angerech net würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Be schwerdeführerin gab an, pro Abend rund Fr. 150.-- als Trinkgeld erhalten zu haben. Bei 3 Arbeitseinsätzen pro Woche (bei 48 Arbeitswochen pro Jahr ) erg äbe dies ein Jahres-Trinkgeld von Fr. 21‘600.--. Zusammen mit dem im Jahr 201 1 verdienten Jahres-Lohn in der Höhe von Fr. 23‘ 627 .-- resultiert e ein Vali deneinkommen von Fr. 45‘ 227 .--. Eine Gegenüberstellung mit dem

Validenein kommen von Fr. 30‘879 .-- führt e zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 32 % . 6.6

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 .

7 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdef ührerin auf Gewährung der unent geltlichen Recht spflege. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unter stützungsbestätigung vom

19. November 2012 ( Urk. 3/5 ) von ihrer Wohnge meinde

( B.___ ) finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weitere n Anspruchsvoraussetzung en erfüllt sind , ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

26. November 2012

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01241 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Kaspar Hauert , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Barbara Heer, daselbst gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ arbeitete von 2005 bis Februar 2010 im Restaurant Y.___ als Barangestellte bei einem Teilzeit- Pensum (Urk. 8/10). Am 24. Juli 20 10 meldete sich die Versicherte wegen „Krankheit“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 ,

Eingangsdatum gemäss Urk. 8/34/1: 11. August 2010 ). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 19. August 2010, Urk. 8/8), holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , (ohne Datum, eingegangen am 27. Oktober 2010, Urk. 8/9) sowie den Arbeitgeberbericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/10) ein. Anschliessend liess die IV-Stelle X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 0. Januar 2012, Urk. 8/30 ) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 25. April 2012 (Urk. 8/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 29. Mai beziehungsweise am 11. September 2012 Einwand (Urk. 8/37 und Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 26. November 2011 (richtig: 2012) Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerde gegnerin

schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk . 8/1 -52), was der Be schwerdeführerin am 8. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 50

% im Erwerbsb e reich und zu 50 % im Haushal t tätig. Dabei ermittelte sie im Erwerbsbe reich gestütz t auf eine m edizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit ausser halb eines alkoholausschenkenden Betriebes) nach durchgeführtem Ein kommens vergleich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 0 %. Im Haushalt stellte sie aufgrund des Abklärungsberichts über die Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 27.

April 2012 (Urk. 8/32) einen Invaliditätsgrad von 26.05 % fest. Folglich wies sie das Rentengesuch gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 13 % ab (Urk. 2). 1.2

In ihrer Beschwerde opponiert die Beschwerdeführerin einzig gegen die von

der Beschwerdegegnerin angewendete Methode der I nvaliditätsbemessung. Sie macht geltend, dass ihr Invaliditätsgrad statt nach der gemischten Methode nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, da sie heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde. 2.

Das polydisziplinäre A.___ - Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 8/30) stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

familiäre, distale tubuläre renale Azidose mit erheblicher

Niereninsuffizienz, stark substitutionsbedürftiger Hypokaliämie , Anämie,

Polyurie und Tendenz zu Hypotonie

-

primäre biliäre Leberzirrhose mit/bei erhöhten Anti-M2-Antikörpern und

erhöhtem Cholostaseparameter .

Als Nebendiagnosen wurde Folgende genannt:

-

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinische und röntgenologische

Pathologie, altersassoziierte präsakrale Osteochondrose

-

Arthralgien im Bereich der Hand- und Sprunggelenke beidseits ohne

klinisch korrelierenden pathologischen Befund

-

Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Unterschenkelfraktur

links (circa 1993/1994) mit liegendem Osteosynthesematerial ,

achsengerecht und stabil konsolidiert

-

Status nach W eichte i lverletzung in der Kindheit rechter distaler

Unterschenkel, keine Folgen, reizlose Narben

-

Osteopenie der Lendenwirbelsäule als Ergebnis einer Osteodensitometrie

(2010), keine Osteoporose .

In der bisherigen Tätigkeit als Barangestellte bestehe seit Oktober 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 (nach Erholung von der schweren Hypokaliämie vom Oktober 2009) bis auf Weiteres zu 50 % – im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/30/18) – arbeitsfähig. 3 .

Da die medizinische Beurteilung der Situation, auf die sich der Rentenentscheid vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2) stützt, nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeit ausserhalb eines alkoholausschenkenden Betriebes im zeitlichen Rahmen von circa 6 Stunden bei einer um 20 % verminderten Leis tungsfähigkeit )

jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bean standen ist (vgl. polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 10. Januar 2012, Urk. 8/30), bleibt einzig die auf die gesundheitlichen Einschränkungen gestützte Invaliditätsbemessung zu beurteilen . 4 .

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bun desgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Me thode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheits schaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei ka nn das vom Arzt fest -zulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Be einträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5 .

5 .1

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 2005 bei einem 50%-Pensum im Restaurant Y.___ in Zürich als Barangestellte, bis sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen i m November 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) aufgab. Sie hat vier Kinder ( geboren 1980, 1982, 1984 und 1990 ) und lebt aktuell alleinstehend in einer 1.5-Zimmer-Wohnung in B.___ . Die Beschwer deführerin gab im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Abklärungsbericht vom 27. April 2012, Urk. 8/32) an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort bei einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Sie habe mit dem Monatslohn von Fr. 1‘759.-- leben können, weil sie an der Bar auch viel Trinkgeld erhalten habe; pro Arbeitstag circa Fr. 150.-- bis Fr. 160.-- bei 3 Arbeitstagen pro Woche.

Aufgrund dieser persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse und der glaubhaften Aussage wurde die Beschwerdeführerin mit 50 % im Erwerbsbereich und mit 50 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 2) . 5 .2

Die Beschwerdeführerin bringt nun verschiedene Einwände vor, weshalb entge gen dieser Qualifikation von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) : 5 .2.1

Die gemischte Methode komme vorliegend nicht zum Zuge, weil die Beschwerde führerin gegenüber ihren Kindern mit den Jahrgängen 1980, 1982, 1984 und 1990 schon länger keine Erziehungs- und Betreuungspflichten mehr habe, so sei auch der jüngste Sohn im Dezember 2011 ausgezogen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin trotz Wegfall dieser familiären Ver pflichtung en

bereits vor Jahren ihr Arbeitspensum dennoch nicht (zumindest ein wenig) erhöht e . 5 .2.2

Auch der Hinweis, dass sie von 1986 bis zu ihrem letzten Stellenantritt im Restaurant Y.___ im Jahre 2005 grösstenteils zu 100 % gearbeitet habe, er klärt nicht, weshalb sie bis 2007 (Erstdiagnosen für die chronische Nieren insuffizienz Stadium 3 wie auch die primär bi liäre Zirrhose) beziehungs weise bis 2 009 ( Beginn der medizinisch begründeten Arb eitsunfähigkeit, vgl. Urk. 8/30/ 17)

„nur“ einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgi ng. Sie hat sich offen sichtlich aus gesundheitsfremden Gründen gegen eine Vollerwerbstätigkeit ent schieden. 5 .2.3

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 2. Februar 2012 (Urk. 8/32) eindeutig angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin am gleichen Ort in einem Pensum von 50 % arbeiten würde . Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, hier von einem Missverständnis – wie behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) – auszugehen. Im Gegenteil: Sie sprach von ihrer bisherigen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit – ein klares Indiz dafür, dass sie nach dem Erwerb gefragt wurde, den sie ohne Gesundheits s chaden weiterhin erzielt hätte – und erklärte überdies, weshalb ihr die entsprechenden Einkünfte trotz niedrigem Lohn zum Leben gereicht haben und weiterhin ge reicht hätten. Schliesslich fand das gesamte Abklärungsgespräch im Beisein ihrer Tochter statt, welche als Dolmetscherin fungierte (Urk. 8/32/1) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung richtig verstanden hat und ihre Aussagen richtig protokolliert worden sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiter hin im bisherigen Rahmen ihre Stelle beim Restaurant Y.___ versehen hätte. 6.

6 .1

Bei der Frage, ob vorliegend die gemischte Methode oder der Einkommensver gleich

für die Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt, ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin im rechtserheblichen Zeitpunkt eine rentenrelevante Tätigkeit im Aufgabenbereich zu erfüllen hatte. Dabei sind nach der neueren Lehre die versicherten Tätigkeiten auf die Form en von unbezahlter Arbeit, die als Angehörige religiöser Gemeinschaften oder die gegenüber mindestens einem unter 16 Jahre alten Kind oder hilflosen Person en ausgeübt werden, ein zu schränken (vgl. Christa Baumann-Maissen, Welche Tätigkeiten sind in der Invalidenversicherung versichert? in : Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers , Zürich/ St.Gallen 2012, S. 99 ff. ; Eva Sik i , Invalidität und Sozialversicherung, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 173 ff. ). 6.2

Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber ihren Kindern (geboren 1980, 1982, 1984 und 1990) schon seit längerem keine Erziehungs- und/oder Betreuungs pflichten m ehr inne (vgl. Erwägung 5.2.1), weshalb sie nicht mehr als im Auf gabenbereich tätige Versicherte zu betrachten ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) ist die Invalidität deshalb vorliegend nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somi t nach Art. 16 ATSG zu bemessen. 6.3

Es bleibt nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführer in meldete sich mit IV-Anmeldung vom 2 4. Juli 2010, aber erst eingegangen am 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/34/1), zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Februar 2011 endete und der früh e stmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt. 6.3.1

Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2011 im Restaurant Y.___ erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gem äss Arbeitgeberauskunft vom 19. Januar 2011 ( Urk. 8/10) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 monatlich Fr. 1‘950.-- brutto

(ohne 13. Monatslohn) , was einem Jahresein kommen von Fr. 23‘400.-- entspricht (vgl. IK-A uszug vom 1 9. August 2010, Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 23‘627.-- (Fr . 23‘400. -- : 2579 x 2604 [vgl. d ie Volkswirtschaft 9-2 013 , S. 95, Tabelle B 10.3]).

D ie Berücksichtigung zusätzlicher Trinkgelder ( Overtips ) setzt voraus , dass da rauf paritätische Beiträge erhoben wurden (BGE 115 V 416 E. 5). Dies wird nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht anzunehmen (vgl. IK Auszüge, Urk. 8/8 und Urk. 8/42), weshalb die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung eines ta tsächlich ausbezahlten Trinkgeld-Betrag s nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.2

Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Tätig keit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Arbeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4 ‘ 225.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-96, S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41.6 Stu nden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94 , Tabelle B 9.2) entspricht das der Beschwerde führerin zumutbare tägliche A rbeitspensum von 4.8 Stunden (6 Stunden pro Tag bei einer um 20 % vermin derten Leistungsfähigkeit, Urk. 8/30/18) einem Pensum v on rund 58 % . Daraus resultiert für das Jahr 2 010 ein Jahresein kommen von Fr. 30‘582.-- ( Fr. 4‘ 225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.58). A ufgerechnet auf das Jahr 2011 ergibt dies Fr. 30‘879 .-- ( Fr. 30‘582. -- : 2579 x 2604 [ vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013, S. 95, Tabelle B 10.3] ).

Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht zusätzlich zu gewähren, da die ent sprechen den Umstände bereits bei der verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % genügend berücksichtigt wurden. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat. 6.4

Der Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 23‘672.--) un d Invalideneinkommen ( Fr. 30‘879 .--) führt zu keiner Erwerbseinbusse und somit zu keiner Invalidität. 6.5

Selbst wenn das behauptete Trinkgeld an d as Valideneinkommen angerech net würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Be schwerdeführerin gab an, pro Abend rund Fr. 150.-- als Trinkgeld erhalten zu haben. Bei 3 Arbeitseinsätzen pro Woche (bei 48 Arbeitswochen pro Jahr ) erg äbe dies ein Jahres-Trinkgeld von Fr. 21‘600.--. Zusammen mit dem im Jahr 201 1 verdienten Jahres-Lohn in der Höhe von Fr. 23‘ 627 .-- resultiert e ein Vali deneinkommen von Fr. 45‘ 227 .--. Eine Gegenüberstellung mit dem

Validenein kommen von Fr. 30‘879 .-- führt e zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 32 % . 6.6

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7 .

7 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdef ührerin auf Gewährung der unent geltlichen Recht spflege. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unter stützungsbestätigung vom

19. November 2012 ( Urk. 3/5 ) von ihrer Wohnge meinde

( B.___ ) finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weitere n Anspruchsvoraussetzung en erfüllt sind , ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom

26. November 2012

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. November 2012 wird der Beschwerdeführe rin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger