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IV.2012.01235

Würdigung (versicherungsinterner) Stellungnahmen von RAD-Ärzten und Rückweisung

Zürich SozVersG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 2008 unregel mässig als Hilfsarbeiter

über die Arbeitsvermittlung Y.___, zuletzt vom 25. Januar bis 1. Februar 2010, als Spezial-Reinigungsmitarbeiter mit einem 100 % - Pensum (Urk. 6/5/6 und Urk. 6/14). Am 22. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wegen chronischer Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheiben vorfalls und psychischer Leiden (Depression und Angst) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. Juni 2011, Urk. 6/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/14) sowie den Arztbericht vo n Hausarzt med. pract . Z.___, Fach arzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Oktober 2011 (unter Beilage diverser wei terer Arztberichte,

Urk. 6/19) ein. Am 7. Oktober 2011 nahm Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt

Stellung (Urk. 6/38/2) . Anschliessend auferlegte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens 6 monatigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Kokain wesentlich ver bessert werden könne, eine Mitwirkungs

- und Schadenminderungspflicht (Schrei ben vom 11. Oktober 2011, Urk. 6/20). Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2011 wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Leistungsanspruch erst nach erfolgreicher Umsetzung der auferlegten Massnahme vom 11. Oktober 2011 geprüft werde (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2011

teilte Hausarzt Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte derzeit in seiner Praxis psychotherapeutisch behandelt werde. Die Abhängigkeit von Alkohol und Ko kain sei aktuell nicht nachweisbar (Urk. 6/28). Die IV-Stelle liess alsdann noch mals einen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/30). Nach Eingang des Berichtes von

B.___, d elegierte r Psychotherape ut in der Praxis des Hausarztes Z.___, vom 29. April 2012 (Urk. 6/31)

nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ a m 8. Mai 2012 nochmals Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/38/3). Am 25.

Mai 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass seine Mutter krank sei und er für ca. einen Monat nach C.___ reisen müsse. Er werde sich nach sei ner Rückkehr wieder bei der IV-Stelle melden (Urk. 6/32 und Urk.

6/37/1). Nach dem die IV-Stelle in der Folge vergeblich versucht hatte, den Versicherten zu kontaktieren (Urk. 6/33-35 und Urk. 6/37), schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung an den Versicherten vom 7. September 2012, Urk. 6/36). Nach Bei zug einer neuerlichen Stellungnahme des RAD (Urk. 6/38/3), stellte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass leistungsspezifisch für Rentenleis tungen kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit Vorbescheid vom 26. September 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht (Urk. 6/40). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Oktober 2012 Einwand und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/41) . Am 23. Oktober 2012 gingen die Röntgenbilder des Versicherten bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/43). Am 7. November 2012 nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ abschliessend Stellung zu dessen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 22. November 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 eine Teil-Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-46), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 1.5.2

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinter nen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen). 1.5.3

Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funktion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder T ätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspru ches (statt vieler: Urteil des B undesgerichts 8C_880/2011 vom 21.

März 2012 E. 4.1).

Nach der R echtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den (psychischen) Beschwerden des Beschwerdeführers um eine Anpassungsstörung handle, welche an sich vorübergehender Natur sei. Eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung liege nicht vor. Die schmerzhaften Ein schränkungen der Wirbelsäule vermöchten aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal angepasster Tätigkeit zu begrün den. Es sei somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin lehne die Zusprache einer Rente mit der Begründung einer Anpassungsstörung ab. Eine präzise Rechtfertigung fehle. Er habe das Gesuch um Ausrichtung einer Rente wegen seines Rückenleidens gestellt. Die Beschwerdegegnerin sei bei Erlass des Vorbescheides aber nicht einmal im Besitze seiner Röntgenbilder gewesen. Er arbeite trotz der Schmerzen zu 50 % . Es sei von absolut unabhängiger Seite her abzuklären, welche Leistung er mit 50 % Arbeit erbringe. Er habe jedenfalls Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 und Urk. 6/41/1). 3 .

3 .1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1999 einer Sakraldermoid -Operation unterziehen musste, wobei er in der Folge während mehrerer Jahre beschwerdefrei war (Urk. 6/19/11). Am 3 0. Mai 2006 suchte er wegen rechtsseitigen Rückenschmerzen und Schmerzen bei tiefer Inspiration die chirurgische Klinik und Poliklinik des D.___ auf. Dort wurde ein thorakolumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine Rückenschulung durch Physiotherapie eingeleitet (Urk. 6/19/18). Am 1 8. März 2007 begab sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention aufgrund seiner sozialen Situation in die E.___, wo er in der Folge bis zum 2 9. März 2007 stationär behandelt wurde (Urk. 6/19/15-17). Am 1 8. Mai 2008 fand eine weitere ambulante Behandlung in der chirurgischen Klinik und Poliklinik des D.___ statt, wobei nach einer neuerlichen Röntgenun tersuchung der LWS eine akute Lumboischialgie sowie chronische Leisten schmerzen (Differentialdiagnose: Ansatztendinose der Adduktoren) erhoben wurden (Urk. 6/19/18). Am 2 3. September 2008 suchte der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Hausarzt Z.___ hin erstmals Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und physikalische Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Verdacht auf Diskopa thie /de ge nerative Veränderungen und empfahl eine Epidural -Infiltration (Urk. 6/19/11-12). Am 8. Mai 2009 wurden im G.___ ein MRT der LWS sowie eine CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (PRT) L4/5 rechts vorgenommen (Urk. 6/19/10). Die gleiche Untersuchung resp. Behandlung wurde offenbar am 9. Mai 2011 durchgeführt (Urk. 6/19/5). Wegen einer akuten Alkohol-Intoxikation wurde der Versicherte am 2 3. Mai 2011 auf dem interdisziplinären Notfall des D.___ behandelt. Am 15. Juni 2011 wurde er erneut von Dr. F.___ untersucht (Urk. 6/19/5). 3 .2

Dr. F.___, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Juni 2011 zuhanden des Haus arztes Z.___

(Urk. 6/ 1 9/5) die Diagnose lumboradikuläres Syndrom L5 links bei/mit mediorechtslateraler Diskushernie L4/L5 sowie mediane r

aszendie rende r Diskushernie L5/S1 (MRI der vom 9. Mai 2011). Klinisch hätten sich an lässlich der Untersuchung vom 1 5. Juni 2011 eine neuromeningeale Reizung links sowie eine Fussheberschwäche und Zehenheberschwäche circa M5-links seitig gefunden, wobei diese Symptomatik anamnestisch und klinisch gut zu eine m

lumboradikulären Syndrom L5 links seitig passe. Auch bildgebend lasse sich die Symptomatik erklären. Therapeutisch habe er nochmals einen Sakral block empfohlen. 3 .3

Laut Bericht des Hausarztes Z.___ vom 1. Oktober 2011 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 6/19/1-4) bestehen beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbo rad i kuläres Schmerzsyndrom L5 links mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1, eine rezidiv ierende depressive Störung, ein schädliche r Substanz konsum von Alkohol und von Kokain sowie eine linksventrikuläre Hypertrophie . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner-Helfer attestierte er dem Beschwerdeführer vom 23. April bis 22. Mai 2011

eine 100%ige, vom 23. Mai bis 14. August 2011 eine 50%ige und ab dem

15. August 2011 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Einschränkungen lägen eine Antriebsminderung sowie eine permanente Schmerzlimitation beim Heben vor. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht ver minder n . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. R ein sitzende und rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit April 2011 während 2 Stunden pro Tag zumutbar .

B eim Heben/Tragen bestehe eine Gewichtslimite

von 5 Kilogramm. 3 .4

In seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2011 (Urk. 6/38/2) hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer an schmerzhaften Einschränkungen der Lendenwirbelsäule und an einer rezidivierenden depressiven Störung – vor dem Hintergrund von multiplen Substanzabhängigkeiten –

leide .

Es sei

eine 6 monatige kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Kokain zu

fordern, bevor überhaupt mit einem psychiatrischen Gutachten auf einen allfällig relevanten Gesundheitsschaden untersucht werden könne. 3 .5

Hausarzt Z.___ informierte am 3. Dezember 2011 die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/28) darüber, dass der Beschwerdeführer derzeit psychotherapeutisch be handelt werde. D ie Abhängigkeit von Alkohol und Kokain könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden .

Der gemäss seinen Angaben beigelegte Laborbericht vom 16. November 2011 befindet sich nicht in den Akten. 3 .6

Der behandelnde Psychotherapeut B.___

führte in seinem B ericht vom 29. April 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43-21), eine Störung durch Alkohol und schädlichen Gebrauch (ICD-10 F10.1, letzter Alkoholkonsum vor circa 9 Monaten), Integrationsschwierigkeiten sowie „ Ein geschränkt

und Ge dankenreisen “ an . Er h ie lt überdi e s fest, dass der Beschwerdeführer seit über 9 Monaten keinen Alkohol mehr konsumiere und vor über 2 Jahren mit dem Kokainkonsum aufgehört habe. Eine zusätzliche Laboruntersuchung könne sich der Beschwerdeführer nicht leisten, weshalb keine aktuellen Laborwerte vorlä gen. Für eine Beschäftigung im Stehen, Laufen oder Sitzen sei der Beschwerde führer zu 20 - 30 % arbeitsfähig. 3 .7

In seiner Stellungnahme vo m 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) hielt Dr. A.___

vom RAD fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Mitwirkungspflicht in Form von Abstinenz mit dem vorliegenden Bericht des behandelnden Psychologen B.___ zumindest teilweise erfüllt sei, wenn auch nicht labormässig belegt. Es handle sich diagnostisch angeblich um eine Anpassungsstörung, welche an sich nur von vorübergehender Natur sei.

E ine fachärztlich-psychiatrische Beurtei lung liege nicht vor. Für Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von Art. 15 IVG) sei leistungsspezifisch ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Hinblick auf Rentenleistungen (Art. 28 IVG) müsste allenfalls vertieft medizinisch abge klärt werden. Vorderhand sei eine 100%ige Rest-Arbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 Kilogramm ausgewiesen. 3 .8

N achdem am 7. September 2012

die Arbeitsvermittlung als berufliche Mass nahme abgeschlossen worden war (Urk. 6/36; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) stellte der RAD-Arzt Dr. A.___

i n seiner Stellungnahme vom 25. September 2012 (Urk. 6/38/3) fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Befunde und Diagnosen, vorlä gen. Somit sei leistungsspezifisch f ür Art. 28 IVG kein relevanter G esundheits schaden ausgewiesen, weshalb an der letzten RAD- Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (vgl. Erwägung 2.7) festgehalten werde. Weitere medizinische Abklärun gen seien vorderhand aber nicht notwendig. 3 .9

Laut der Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vo m 7. November 2012 (Urk. 6/44/2) werden

a uch mit den im Einwandverfahren erwähnten und bereits gewürdigten Röntgenbildern die bekannten schmerzhaften Einschränkungen an der LWS im Sinne einer Diskushernie soweit nur bestätigt .

Er verweise auf den Bericht des

Rheumatologen Dr. F.___

vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5). Diese Einschränkungen, ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikati onen, vermöchten aber aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepasster Tätigkeit zu begründen, bei folgen de m Belastungsprofil : leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Las tenheben über 10 Kilogramm. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in optimal behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 Kilogramm) in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist, auf die Stellungnahmen des RAD vom 7. Oktober 2011, vom 8. Mai 2012, vom 25. September 2012 und vom 7. November 2012 (vgl. Erwägungen 2.4, 2.7, 2.8 und 2.9). 4 .2 4.2.1

In somatischer Hinsicht stell t e RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/38/2) lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Einschränkung der LWS leidet. Zu den aktenkundigen somati schen Befunden und Diagnosen, namentlich denjenigen im genannten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 (vgl. E. 3.2), machte er keine Angaben, ebenso wenig zu allfälligen Auswirkungen dieser Befunde auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit.

In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) äusserte sich Dr. A.___ vorab zur Substanzabhängigkeit sowie zur psychischen Problematik des Beschwer deführers, wobei er, wie erwähnt, zum Schluss kam, dass die Mitwir kungspflicht zumindest teilweise als erfüllt betrachtet werden könne, die – laut Bericht des behandelnden Psychologen B.___ vom 2 9. April 2012 - angeblich bestehende Anpassungsstörung an sich vorübergehend sei, eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nicht vorliege

und leistungsspezifisch im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 IVG ein Gesund heitsschaden ausgewiesen sei. Im Hinblick auf Leistungen nach Art. 28 IVG (Rentenanspruch) seien allenfalls vertiefte medizinische Abklärungen nötig. Ohne jegliche Begründung bemerkte er schliesslich, dass „vorderhand“ eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster leichter und wech selbelastender Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 Kilogramm ausgewiesen sei.

Nachdem die Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme abgeschlossen wor den war (Urk. 6/36), fragte die Beschwerdegegnerin den RAD unter Hinweis auf dessen letzte Stellungnahme am 10. September 2012 an, welche Abklärungen für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht nach Art. 28 I VG noch not wendig seien. Entgegen seiner vorherigen Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) stellte Dr. A.___ am 2 5. September 2011 fest, dass vorderhand keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien, da keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Befunde und Diagnosen, vorlägen. Zur Rückenproblematik machte er erneut keine Feststellungen. Erst in seiner Stellungnahme vo m 7. November 2012,

nachdem im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 6/41) gerügt wo rde n war, dass das bestehende Rückenleiden im Vorbescheid vom 2 6. September 2012 nicht erwähnt worden sei, führte er dazu unter Verweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5) aus, dass die diagnostizierte Dis kushernie ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikation en

auf grund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepass ter Tätigkeit zu begründen vermö g e (vgl. E. 3.9).

Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft es - entgegen der von Dr. A.___ darin gemachten Angaben (vgl. E. 3.9) - nach dem Gesagten gerade nicht zu, dass die – der Beschwerdegegnerin erst am 23. Oktober 2012 eingereichten, weder von dieser noch von Dr. A.___ näher bezeichneten – „Röntgenbilder“ des Beschwerdeführers (Urk. 6/43) in den vorherigen RAD-Stellungnahmen bereits gewürdigt wurden. Dem von Dr. A.___ angeführten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 ist sodann nicht nur zu entnehmen, dass die MRI-Untersuchung vom 9. Mai 2011 eine mediorechtslaterale

Dis kushernie L4/5 sowie eine mediane aszendierende Diskushernie L5/S1 ergab, sondern auch, dass sich im Rahmen der von Dr. F.___ am 1 5. Juni 2011 durchgeführten klinischen Untersuchung eine neuromeningeale Reizung links sowie eine Fuss- und Zehenheberschwäche circa M5-linksseitig fanden. Es be stehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer neuro kompressive

– und damit keineswegs „komplikationslose“ – Diskushernien vor liegen. Dies wurde von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet, weshalb sich diese als nicht schlüssig erweist.

Zu bemerken gibt es überdies, dass Hausarzt

Z.___ dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit eine 50%ige resp. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (rein sitzend und rein stehend sowie ohne Lastenheben über 5 Kilogramm) eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e (Urk. 6/19/4, vgl. E. 3.3).

Zwar berücksichtigte er bei seiner Beurteilung aus drücklich auch die psychischen Beschwerden. Gleichwohl hätte sich Dr. A.___ nicht einfach über diesen Bericht hinwegsetzen dürfen resp. seine davon erheb lich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest – nachvollzieh bar – begründen müssen.

Schliesslich scheint Dr. A.___ zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr (vollumfänglich) zu mutbar ist. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie zum Zeitpunkt, ab welchem ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist, hat er jedoch keine Angaben gemacht. 4.2.2

Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ erfüllen demnach, soweit sie den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit betreffen, die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5) klar nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Dr. F.___ hat sich im genannten Bericht vom 1 8. Juni 2011 zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht geäussert. Seine Feststellungen zu den klini schen Befunden sind sehr knapp gefasst, und die Ergebnisse der MRI-Unter suchung vom 9. Mai 2011 wurden darin nur auszugsweise wiedergegeben. Der betreffende Untersuchungsbericht ist auch sonst nicht aktenkundig. Unter die sen Umständen lassen sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwer deführers sowie dessen Auswirkungen nicht zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint hierfür eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich. 4.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wies RAD-Arzt Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom

8. Mai 2012 zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung an sich um ein vorübergehendes (und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes) Leiden handelt (Urk. 6/38/3). Ausserdem ist die im Bericht des – den Beschwerdeführer offenbar bis ca. 2008 und in der Folge (erst) wieder ab dem 1 2. April 2012 (Urk. 6/31/3) – behandelnden Psychotherapeuten B.___ vom 29. April 2012 (vgl. E. 3.6) erhobene Diagnose gemäss ICD-10 F43.21 („längere depressive Reaktion“) mit Blick auf die ICD- klassifikatorische Umschreibung (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Kodifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 7. Auflage, Bern 2010, Seite 185ff.) ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Hinblick darauf und da der Beschwer deführer sowohl im Einwand vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/41) als auch in der Beschwerde vom 2 2. November 2012 (Urk.

1) ausdrücklich darauf hinwies, dass er nicht aus psychischen, sondern lediglich aus körperlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, kann das Vorliegen eines invalidenver si cherungsrechtlich relevanten (andauernden) psychischen Leidens ohne Weiteres verneint werden. 5.

Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der von ihr getroffenen Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (lediglich) in optimal angepasster Tätigkeit das Vorliegen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres hätte verneinen dürfen. Vielmehr hätte sie – wie sie inzwischen selbst bemerkte (Urk.

5) - prüfen müssen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die angefochtene Verfügung vom 8. Novem ber 2012 beruht deshalb auch insoweit auf einem unvollständig abgeklärten Sach verhalt. 6.

Es ergibt sich somit, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen lassen . Die Sache ist daher zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere den Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS vom 9. Mai 2011 sowie

einen Arztbericht des Rheumatologen Dr. F.___ einzuholen haben, worin er sich namentlich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger und in behinderungs angepass ter Tätigkeit auszusprechen hat

(vgl. E. 4.2.2). In psychischer Hinsicht sind nur dann weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn sich konkrete Anhalts punkte für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ergeben sollten. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch zuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflic htig. Die K osten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom

8. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/MTversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 2008 unregel mässig als Hilfsarbeiter

über die Arbeitsvermittlung Y.___, zuletzt vom 25. Januar bis 1. Februar 2010, als Spezial-Reinigungsmitarbeiter mit einem 100 % - Pensum (Urk. 6/5/6 und Urk. 6/14). Am 22. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wegen chronischer Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheiben vorfalls und psychischer Leiden (Depression und Angst) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. Juni 2011, Urk. 6/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/14) sowie den Arztbericht vo n Hausarzt med. pract . Z.___, Fach arzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Oktober 2011 (unter Beilage diverser wei terer Arztberichte,

Urk. 6/19) ein. Am 7. Oktober 2011 nahm Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt

Stellung (Urk. 6/38/2) . Anschliessend auferlegte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens 6 monatigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Kokain wesentlich ver bessert werden könne, eine Mitwirkungs

- und Schadenminderungspflicht (Schrei ben vom 11. Oktober 2011, Urk. 6/20). Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2011 wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Leistungsanspruch erst nach erfolgreicher Umsetzung der auferlegten Massnahme vom 11. Oktober 2011 geprüft werde (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2011

teilte Hausarzt Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte derzeit in seiner Praxis psychotherapeutisch behandelt werde. Die Abhängigkeit von Alkohol und Ko kain sei aktuell nicht nachweisbar (Urk. 6/28). Die IV-Stelle liess alsdann noch mals einen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/30). Nach Eingang des Berichtes von

B.___, d elegierte r Psychotherape ut in der Praxis des Hausarztes Z.___, vom 29. April 2012 (Urk. 6/31)

nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ a m 8. Mai 2012 nochmals Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/38/3). Am 25.

Mai 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass seine Mutter krank sei und er für ca. einen Monat nach C.___ reisen müsse. Er werde sich nach sei ner Rückkehr wieder bei der IV-Stelle melden (Urk. 6/32 und Urk.

6/37/1). Nach dem die IV-Stelle in der Folge vergeblich versucht hatte, den Versicherten zu kontaktieren (Urk. 6/33-35 und Urk. 6/37), schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung an den Versicherten vom 7. September 2012, Urk. 6/36). Nach Bei zug einer neuerlichen Stellungnahme des RAD (Urk. 6/38/3), stellte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass leistungsspezifisch für Rentenleis tungen kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit Vorbescheid vom 26. September 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht (Urk. 6/40). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Oktober 2012 Einwand und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/41) . Am 23. Oktober 2012 gingen die Röntgenbilder des Versicherten bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/43). Am 7. November 2012 nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ abschliessend Stellung zu dessen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 1.5.2 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinter nen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).

E. 1.5.3 Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funktion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder T ätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspru ches (statt vieler: Urteil des B undesgerichts 8C_880/2011 vom 21.

März 2012 E. 4.1).

Nach der R echtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 22. November 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 eine Teil-Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-46), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den (psychischen) Beschwerden des Beschwerdeführers um eine Anpassungsstörung handle, welche an sich vorübergehender Natur sei. Eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung liege nicht vor. Die schmerzhaften Ein schränkungen der Wirbelsäule vermöchten aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal angepasster Tätigkeit zu begrün den. Es sei somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin lehne die Zusprache einer Rente mit der Begründung einer Anpassungsstörung ab. Eine präzise Rechtfertigung fehle. Er habe das Gesuch um Ausrichtung einer Rente wegen seines Rückenleidens gestellt. Die Beschwerdegegnerin sei bei Erlass des Vorbescheides aber nicht einmal im Besitze seiner Röntgenbilder gewesen. Er arbeite trotz der Schmerzen zu 50 % . Es sei von absolut unabhängiger Seite her abzuklären, welche Leistung er mit 50 % Arbeit erbringe. Er habe jedenfalls Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 und Urk. 6/41/1).

E. 3 .9

Laut der Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vo m 7. November 2012 (Urk. 6/44/2) werden

a uch mit den im Einwandverfahren erwähnten und bereits gewürdigten Röntgenbildern die bekannten schmerzhaften Einschränkungen an der LWS im Sinne einer Diskushernie soweit nur bestätigt .

Er verweise auf den Bericht des

Rheumatologen Dr. F.___

vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5). Diese Einschränkungen, ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikati onen, vermöchten aber aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepasster Tätigkeit zu begründen, bei folgen de m Belastungsprofil : leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Las tenheben über 10 Kilogramm.

E. 4 .2 4.2.1

In somatischer Hinsicht stell t e RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/38/2) lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Einschränkung der LWS leidet. Zu den aktenkundigen somati schen Befunden und Diagnosen, namentlich denjenigen im genannten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 (vgl. E. 3.2), machte er keine Angaben, ebenso wenig zu allfälligen Auswirkungen dieser Befunde auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit.

In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) äusserte sich Dr. A.___ vorab zur Substanzabhängigkeit sowie zur psychischen Problematik des Beschwer deführers, wobei er, wie erwähnt, zum Schluss kam, dass die Mitwir kungspflicht zumindest teilweise als erfüllt betrachtet werden könne, die – laut Bericht des behandelnden Psychologen B.___ vom 2 9. April 2012 - angeblich bestehende Anpassungsstörung an sich vorübergehend sei, eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nicht vorliege

und leistungsspezifisch im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 IVG ein Gesund heitsschaden ausgewiesen sei. Im Hinblick auf Leistungen nach Art. 28 IVG (Rentenanspruch) seien allenfalls vertiefte medizinische Abklärungen nötig. Ohne jegliche Begründung bemerkte er schliesslich, dass „vorderhand“ eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster leichter und wech selbelastender Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 Kilogramm ausgewiesen sei.

Nachdem die Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme abgeschlossen wor den war (Urk. 6/36), fragte die Beschwerdegegnerin den RAD unter Hinweis auf dessen letzte Stellungnahme am 10. September 2012 an, welche Abklärungen für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht nach Art. 28 I VG noch not wendig seien. Entgegen seiner vorherigen Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) stellte Dr. A.___ am 2 5. September 2011 fest, dass vorderhand keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien, da keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Befunde und Diagnosen, vorlägen. Zur Rückenproblematik machte er erneut keine Feststellungen. Erst in seiner Stellungnahme vo m 7. November 2012,

nachdem im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 6/41) gerügt wo rde n war, dass das bestehende Rückenleiden im Vorbescheid vom 2 6. September 2012 nicht erwähnt worden sei, führte er dazu unter Verweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5) aus, dass die diagnostizierte Dis kushernie ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikation en

auf grund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepass ter Tätigkeit zu begründen vermö g e (vgl. E. 3.9).

Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft es - entgegen der von Dr. A.___ darin gemachten Angaben (vgl. E. 3.9) - nach dem Gesagten gerade nicht zu, dass die – der Beschwerdegegnerin erst am 23. Oktober 2012 eingereichten, weder von dieser noch von Dr. A.___ näher bezeichneten – „Röntgenbilder“ des Beschwerdeführers (Urk. 6/43) in den vorherigen RAD-Stellungnahmen bereits gewürdigt wurden. Dem von Dr. A.___ angeführten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 ist sodann nicht nur zu entnehmen, dass die MRI-Untersuchung vom 9. Mai 2011 eine mediorechtslaterale

Dis kushernie L4/5 sowie eine mediane aszendierende Diskushernie L5/S1 ergab, sondern auch, dass sich im Rahmen der von Dr. F.___ am 1 5. Juni 2011 durchgeführten klinischen Untersuchung eine neuromeningeale Reizung links sowie eine Fuss- und Zehenheberschwäche circa M5-linksseitig fanden. Es be stehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer neuro kompressive

– und damit keineswegs „komplikationslose“ – Diskushernien vor liegen. Dies wurde von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet, weshalb sich diese als nicht schlüssig erweist.

Zu bemerken gibt es überdies, dass Hausarzt

Z.___ dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit eine 50%ige resp. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (rein sitzend und rein stehend sowie ohne Lastenheben über 5 Kilogramm) eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e (Urk. 6/19/4, vgl. E. 3.3).

Zwar berücksichtigte er bei seiner Beurteilung aus drücklich auch die psychischen Beschwerden. Gleichwohl hätte sich Dr. A.___ nicht einfach über diesen Bericht hinwegsetzen dürfen resp. seine davon erheb lich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest – nachvollzieh bar – begründen müssen.

Schliesslich scheint Dr. A.___ zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr (vollumfänglich) zu mutbar ist. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie zum Zeitpunkt, ab welchem ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist, hat er jedoch keine Angaben gemacht. 4.2.2

Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ erfüllen demnach, soweit sie den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit betreffen, die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5) klar nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Dr. F.___ hat sich im genannten Bericht vom 1 8. Juni 2011 zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht geäussert. Seine Feststellungen zu den klini schen Befunden sind sehr knapp gefasst, und die Ergebnisse der MRI-Unter suchung vom 9. Mai 2011 wurden darin nur auszugsweise wiedergegeben. Der betreffende Untersuchungsbericht ist auch sonst nicht aktenkundig. Unter die sen Umständen lassen sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwer deführers sowie dessen Auswirkungen nicht zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint hierfür eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich.

E. 4.3 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wies RAD-Arzt Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom

8. Mai 2012 zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung an sich um ein vorübergehendes (und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes) Leiden handelt (Urk. 6/38/3). Ausserdem ist die im Bericht des – den Beschwerdeführer offenbar bis ca. 2008 und in der Folge (erst) wieder ab dem 1 2. April 2012 (Urk. 6/31/3) – behandelnden Psychotherapeuten B.___ vom 29. April 2012 (vgl. E. 3.6) erhobene Diagnose gemäss ICD-10 F43.21 („längere depressive Reaktion“) mit Blick auf die ICD- klassifikatorische Umschreibung (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Kodifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 7. Auflage, Bern 2010, Seite 185ff.) ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Hinblick darauf und da der Beschwer deführer sowohl im Einwand vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/41) als auch in der Beschwerde vom 2 2. November 2012 (Urk.

1) ausdrücklich darauf hinwies, dass er nicht aus psychischen, sondern lediglich aus körperlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, kann das Vorliegen eines invalidenver si cherungsrechtlich relevanten (andauernden) psychischen Leidens ohne Weiteres verneint werden.

E. 5 Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der von ihr getroffenen Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (lediglich) in optimal angepasster Tätigkeit das Vorliegen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres hätte verneinen dürfen. Vielmehr hätte sie – wie sie inzwischen selbst bemerkte (Urk.

5) - prüfen müssen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die angefochtene Verfügung vom 8. Novem ber 2012 beruht deshalb auch insoweit auf einem unvollständig abgeklärten Sach verhalt.

E. 6 Es ergibt sich somit, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen lassen . Die Sache ist daher zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere den Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS vom 9. Mai 2011 sowie

einen Arztbericht des Rheumatologen Dr. F.___ einzuholen haben, worin er sich namentlich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger und in behinderungs angepass ter Tätigkeit auszusprechen hat

(vgl. E. 4.2.2). In psychischer Hinsicht sind nur dann weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn sich konkrete Anhalts punkte für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ergeben sollten. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch zuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflic htig. Die K osten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom

8. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01235 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

29. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 2008 unregel mässig als Hilfsarbeiter

über die Arbeitsvermittlung Y.___, zuletzt vom 25. Januar bis 1. Februar 2010, als Spezial-Reinigungsmitarbeiter mit einem 100 % - Pensum (Urk. 6/5/6 und Urk. 6/14). Am 22. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wegen chronischer Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheiben vorfalls und psychischer Leiden (Depression und Angst) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. Juni 2011, Urk. 6/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/14) sowie den Arztbericht vo n Hausarzt med. pract . Z.___, Fach arzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Oktober 2011 (unter Beilage diverser wei terer Arztberichte,

Urk. 6/19) ein. Am 7. Oktober 2011 nahm Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt

Stellung (Urk. 6/38/2) . Anschliessend auferlegte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens 6 monatigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Kokain wesentlich ver bessert werden könne, eine Mitwirkungs

- und Schadenminderungspflicht (Schrei ben vom 11. Oktober 2011, Urk. 6/20). Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2011 wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Leistungsanspruch erst nach erfolgreicher Umsetzung der auferlegten Massnahme vom 11. Oktober 2011 geprüft werde (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2011

teilte Hausarzt Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte derzeit in seiner Praxis psychotherapeutisch behandelt werde. Die Abhängigkeit von Alkohol und Ko kain sei aktuell nicht nachweisbar (Urk. 6/28). Die IV-Stelle liess alsdann noch mals einen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/30). Nach Eingang des Berichtes von

B.___, d elegierte r Psychotherape ut in der Praxis des Hausarztes Z.___, vom 29. April 2012 (Urk. 6/31)

nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ a m 8. Mai 2012 nochmals Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/38/3). Am 25.

Mai 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass seine Mutter krank sei und er für ca. einen Monat nach C.___ reisen müsse. Er werde sich nach sei ner Rückkehr wieder bei der IV-Stelle melden (Urk. 6/32 und Urk.

6/37/1). Nach dem die IV-Stelle in der Folge vergeblich versucht hatte, den Versicherten zu kontaktieren (Urk. 6/33-35 und Urk. 6/37), schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung an den Versicherten vom 7. September 2012, Urk. 6/36). Nach Bei zug einer neuerlichen Stellungnahme des RAD (Urk. 6/38/3), stellte die IV-Stelle X.___ unter Hinweis darauf, dass leistungsspezifisch für Rentenleis tungen kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit Vorbescheid vom 26. September 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht (Urk. 6/40). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Oktober 2012 Einwand und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/41) . Am 23. Oktober 2012 gingen die Röntgenbilder des Versicherten bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/43). Am 7. November 2012 nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ abschliessend Stellung zu dessen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 22. November 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 eine Teil-Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-46), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 1.5.2

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinter nen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen). 1.5.3

Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funktion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder T ätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspru ches (statt vieler: Urteil des B undesgerichts 8C_880/2011 vom 21.

März 2012 E. 4.1).

Nach der R echtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den (psychischen) Beschwerden des Beschwerdeführers um eine Anpassungsstörung handle, welche an sich vorübergehender Natur sei. Eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung liege nicht vor. Die schmerzhaften Ein schränkungen der Wirbelsäule vermöchten aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal angepasster Tätigkeit zu begrün den. Es sei somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin lehne die Zusprache einer Rente mit der Begründung einer Anpassungsstörung ab. Eine präzise Rechtfertigung fehle. Er habe das Gesuch um Ausrichtung einer Rente wegen seines Rückenleidens gestellt. Die Beschwerdegegnerin sei bei Erlass des Vorbescheides aber nicht einmal im Besitze seiner Röntgenbilder gewesen. Er arbeite trotz der Schmerzen zu 50 % . Es sei von absolut unabhängiger Seite her abzuklären, welche Leistung er mit 50 % Arbeit erbringe. Er habe jedenfalls Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 und Urk. 6/41/1). 3 .

3 .1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1999 einer Sakraldermoid -Operation unterziehen musste, wobei er in der Folge während mehrerer Jahre beschwerdefrei war (Urk. 6/19/11). Am 3 0. Mai 2006 suchte er wegen rechtsseitigen Rückenschmerzen und Schmerzen bei tiefer Inspiration die chirurgische Klinik und Poliklinik des D.___ auf. Dort wurde ein thorakolumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine Rückenschulung durch Physiotherapie eingeleitet (Urk. 6/19/18). Am 1 8. März 2007 begab sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention aufgrund seiner sozialen Situation in die E.___, wo er in der Folge bis zum 2 9. März 2007 stationär behandelt wurde (Urk. 6/19/15-17). Am 1 8. Mai 2008 fand eine weitere ambulante Behandlung in der chirurgischen Klinik und Poliklinik des D.___ statt, wobei nach einer neuerlichen Röntgenun tersuchung der LWS eine akute Lumboischialgie sowie chronische Leisten schmerzen (Differentialdiagnose: Ansatztendinose der Adduktoren) erhoben wurden (Urk. 6/19/18). Am 2 3. September 2008 suchte der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Hausarzt Z.___ hin erstmals Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und physikalische Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Verdacht auf Diskopa thie /de ge nerative Veränderungen und empfahl eine Epidural -Infiltration (Urk. 6/19/11-12). Am 8. Mai 2009 wurden im G.___ ein MRT der LWS sowie eine CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (PRT) L4/5 rechts vorgenommen (Urk. 6/19/10). Die gleiche Untersuchung resp. Behandlung wurde offenbar am 9. Mai 2011 durchgeführt (Urk. 6/19/5). Wegen einer akuten Alkohol-Intoxikation wurde der Versicherte am 2 3. Mai 2011 auf dem interdisziplinären Notfall des D.___ behandelt. Am 15. Juni 2011 wurde er erneut von Dr. F.___ untersucht (Urk. 6/19/5). 3 .2

Dr. F.___, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Juni 2011 zuhanden des Haus arztes Z.___

(Urk. 6/ 1 9/5) die Diagnose lumboradikuläres Syndrom L5 links bei/mit mediorechtslateraler Diskushernie L4/L5 sowie mediane r

aszendie rende r Diskushernie L5/S1 (MRI der vom 9. Mai 2011). Klinisch hätten sich an lässlich der Untersuchung vom 1 5. Juni 2011 eine neuromeningeale Reizung links sowie eine Fussheberschwäche und Zehenheberschwäche circa M5-links seitig gefunden, wobei diese Symptomatik anamnestisch und klinisch gut zu eine m

lumboradikulären Syndrom L5 links seitig passe. Auch bildgebend lasse sich die Symptomatik erklären. Therapeutisch habe er nochmals einen Sakral block empfohlen. 3 .3

Laut Bericht des Hausarztes Z.___ vom 1. Oktober 2011 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 6/19/1-4) bestehen beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbo rad i kuläres Schmerzsyndrom L5 links mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1, eine rezidiv ierende depressive Störung, ein schädliche r Substanz konsum von Alkohol und von Kokain sowie eine linksventrikuläre Hypertrophie . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner-Helfer attestierte er dem Beschwerdeführer vom 23. April bis 22. Mai 2011

eine 100%ige, vom 23. Mai bis 14. August 2011 eine 50%ige und ab dem

15. August 2011 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Einschränkungen lägen eine Antriebsminderung sowie eine permanente Schmerzlimitation beim Heben vor. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht ver minder n . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. R ein sitzende und rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit April 2011 während 2 Stunden pro Tag zumutbar .

B eim Heben/Tragen bestehe eine Gewichtslimite

von 5 Kilogramm. 3 .4

In seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2011 (Urk. 6/38/2) hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer an schmerzhaften Einschränkungen der Lendenwirbelsäule und an einer rezidivierenden depressiven Störung – vor dem Hintergrund von multiplen Substanzabhängigkeiten –

leide .

Es sei

eine 6 monatige kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Kokain zu

fordern, bevor überhaupt mit einem psychiatrischen Gutachten auf einen allfällig relevanten Gesundheitsschaden untersucht werden könne. 3 .5

Hausarzt Z.___ informierte am 3. Dezember 2011 die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/28) darüber, dass der Beschwerdeführer derzeit psychotherapeutisch be handelt werde. D ie Abhängigkeit von Alkohol und Kokain könne gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden .

Der gemäss seinen Angaben beigelegte Laborbericht vom 16. November 2011 befindet sich nicht in den Akten. 3 .6

Der behandelnde Psychotherapeut B.___

führte in seinem B ericht vom 29. April 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43-21), eine Störung durch Alkohol und schädlichen Gebrauch (ICD-10 F10.1, letzter Alkoholkonsum vor circa 9 Monaten), Integrationsschwierigkeiten sowie „ Ein geschränkt

und Ge dankenreisen “ an . Er h ie lt überdi e s fest, dass der Beschwerdeführer seit über 9 Monaten keinen Alkohol mehr konsumiere und vor über 2 Jahren mit dem Kokainkonsum aufgehört habe. Eine zusätzliche Laboruntersuchung könne sich der Beschwerdeführer nicht leisten, weshalb keine aktuellen Laborwerte vorlä gen. Für eine Beschäftigung im Stehen, Laufen oder Sitzen sei der Beschwerde führer zu 20 - 30 % arbeitsfähig. 3 .7

In seiner Stellungnahme vo m 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) hielt Dr. A.___

vom RAD fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Mitwirkungspflicht in Form von Abstinenz mit dem vorliegenden Bericht des behandelnden Psychologen B.___ zumindest teilweise erfüllt sei, wenn auch nicht labormässig belegt. Es handle sich diagnostisch angeblich um eine Anpassungsstörung, welche an sich nur von vorübergehender Natur sei.

E ine fachärztlich-psychiatrische Beurtei lung liege nicht vor. Für Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von Art. 15 IVG) sei leistungsspezifisch ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Hinblick auf Rentenleistungen (Art. 28 IVG) müsste allenfalls vertieft medizinisch abge klärt werden. Vorderhand sei eine 100%ige Rest-Arbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 Kilogramm ausgewiesen. 3 .8

N achdem am 7. September 2012

die Arbeitsvermittlung als berufliche Mass nahme abgeschlossen worden war (Urk. 6/36; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) stellte der RAD-Arzt Dr. A.___

i n seiner Stellungnahme vom 25. September 2012 (Urk. 6/38/3) fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Befunde und Diagnosen, vorlä gen. Somit sei leistungsspezifisch f ür Art. 28 IVG kein relevanter G esundheits schaden ausgewiesen, weshalb an der letzten RAD- Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (vgl. Erwägung 2.7) festgehalten werde. Weitere medizinische Abklärun gen seien vorderhand aber nicht notwendig. 3 .9

Laut der Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vo m 7. November 2012 (Urk. 6/44/2) werden

a uch mit den im Einwandverfahren erwähnten und bereits gewürdigten Röntgenbildern die bekannten schmerzhaften Einschränkungen an der LWS im Sinne einer Diskushernie soweit nur bestätigt .

Er verweise auf den Bericht des

Rheumatologen Dr. F.___

vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5). Diese Einschränkungen, ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikati onen, vermöchten aber aufgrund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepasster Tätigkeit zu begründen, bei folgen de m Belastungsprofil : leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Las tenheben über 10 Kilogramm. 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in optimal behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 Kilogramm) in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist, auf die Stellungnahmen des RAD vom 7. Oktober 2011, vom 8. Mai 2012, vom 25. September 2012 und vom 7. November 2012 (vgl. Erwägungen 2.4, 2.7, 2.8 und 2.9). 4 .2 4.2.1

In somatischer Hinsicht stell t e RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/38/2) lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Einschränkung der LWS leidet. Zu den aktenkundigen somati schen Befunden und Diagnosen, namentlich denjenigen im genannten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 (vgl. E. 3.2), machte er keine Angaben, ebenso wenig zu allfälligen Auswirkungen dieser Befunde auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit.

In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) äusserte sich Dr. A.___ vorab zur Substanzabhängigkeit sowie zur psychischen Problematik des Beschwer deführers, wobei er, wie erwähnt, zum Schluss kam, dass die Mitwir kungspflicht zumindest teilweise als erfüllt betrachtet werden könne, die – laut Bericht des behandelnden Psychologen B.___ vom 2 9. April 2012 - angeblich bestehende Anpassungsstörung an sich vorübergehend sei, eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nicht vorliege

und leistungsspezifisch im Zusam menhang mit Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 IVG ein Gesund heitsschaden ausgewiesen sei. Im Hinblick auf Leistungen nach Art. 28 IVG (Rentenanspruch) seien allenfalls vertiefte medizinische Abklärungen nötig. Ohne jegliche Begründung bemerkte er schliesslich, dass „vorderhand“ eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster leichter und wech selbelastender Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 Kilogramm ausgewiesen sei.

Nachdem die Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme abgeschlossen wor den war (Urk. 6/36), fragte die Beschwerdegegnerin den RAD unter Hinweis auf dessen letzte Stellungnahme am 10. September 2012 an, welche Abklärungen für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht nach Art. 28 I VG noch not wendig seien. Entgegen seiner vorherigen Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/38/3) stellte Dr. A.___ am 2 5. September 2011 fest, dass vorderhand keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien, da keine neuen medizinischen Tatsachen, insbesondere keine fachärztlich-psychiatrisch ausge wiesenen Befunde und Diagnosen, vorlägen. Zur Rückenproblematik machte er erneut keine Feststellungen. Erst in seiner Stellungnahme vo m 7. November 2012,

nachdem im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 6/41) gerügt wo rde n war, dass das bestehende Rückenleiden im Vorbescheid vom 2 6. September 2012 nicht erwähnt worden sei, führte er dazu unter Verweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 18. Juni 2011 (Urk. 6/19/5) aus, dass die diagnostizierte Dis kushernie ohne weitere fachärztlich ausgewiesene schwere Komplikation en

auf grund klinischer Erfahrung grundsätzlich keine Einschränkung in optimal leidensangepass ter Tätigkeit zu begründen vermö g e (vgl. E. 3.9).

Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft es - entgegen der von Dr. A.___ darin gemachten Angaben (vgl. E. 3.9) - nach dem Gesagten gerade nicht zu, dass die – der Beschwerdegegnerin erst am 23. Oktober 2012 eingereichten, weder von dieser noch von Dr. A.___ näher bezeichneten – „Röntgenbilder“ des Beschwerdeführers (Urk. 6/43) in den vorherigen RAD-Stellungnahmen bereits gewürdigt wurden. Dem von Dr. A.___ angeführten Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Juni 2011 ist sodann nicht nur zu entnehmen, dass die MRI-Untersuchung vom 9. Mai 2011 eine mediorechtslaterale

Dis kushernie L4/5 sowie eine mediane aszendierende Diskushernie L5/S1 ergab, sondern auch, dass sich im Rahmen der von Dr. F.___ am 1 5. Juni 2011 durchgeführten klinischen Untersuchung eine neuromeningeale Reizung links sowie eine Fuss- und Zehenheberschwäche circa M5-linksseitig fanden. Es be stehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer neuro kompressive

– und damit keineswegs „komplikationslose“ – Diskushernien vor liegen. Dies wurde von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet, weshalb sich diese als nicht schlüssig erweist.

Zu bemerken gibt es überdies, dass Hausarzt

Z.___ dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit eine 50%ige resp. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (rein sitzend und rein stehend sowie ohne Lastenheben über 5 Kilogramm) eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e (Urk. 6/19/4, vgl. E. 3.3).

Zwar berücksichtigte er bei seiner Beurteilung aus drücklich auch die psychischen Beschwerden. Gleichwohl hätte sich Dr. A.___ nicht einfach über diesen Bericht hinwegsetzen dürfen resp. seine davon erheb lich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest – nachvollzieh bar – begründen müssen.

Schliesslich scheint Dr. A.___ zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr (vollumfänglich) zu mutbar ist. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie zum Zeitpunkt, ab welchem ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist, hat er jedoch keine Angaben gemacht. 4.2.2

Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ erfüllen demnach, soweit sie den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit betreffen, die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5) klar nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Dr. F.___ hat sich im genannten Bericht vom 1 8. Juni 2011 zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers nicht geäussert. Seine Feststellungen zu den klini schen Befunden sind sehr knapp gefasst, und die Ergebnisse der MRI-Unter suchung vom 9. Mai 2011 wurden darin nur auszugsweise wiedergegeben. Der betreffende Untersuchungsbericht ist auch sonst nicht aktenkundig. Unter die sen Umständen lassen sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwer deführers sowie dessen Auswirkungen nicht zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint hierfür eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich. 4.3

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wies RAD-Arzt Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom

8. Mai 2012 zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung an sich um ein vorübergehendes (und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes) Leiden handelt (Urk. 6/38/3). Ausserdem ist die im Bericht des – den Beschwerdeführer offenbar bis ca. 2008 und in der Folge (erst) wieder ab dem 1 2. April 2012 (Urk. 6/31/3) – behandelnden Psychotherapeuten B.___ vom 29. April 2012 (vgl. E. 3.6) erhobene Diagnose gemäss ICD-10 F43.21 („längere depressive Reaktion“) mit Blick auf die ICD- klassifikatorische Umschreibung (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Kodifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 7. Auflage, Bern 2010, Seite 185ff.) ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidi sierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Hinblick darauf und da der Beschwer deführer sowohl im Einwand vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/41) als auch in der Beschwerde vom 2 2. November 2012 (Urk.

1) ausdrücklich darauf hinwies, dass er nicht aus psychischen, sondern lediglich aus körperlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, kann das Vorliegen eines invalidenver si cherungsrechtlich relevanten (andauernden) psychischen Leidens ohne Weiteres verneint werden. 5.

Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der von ihr getroffenen Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (lediglich) in optimal angepasster Tätigkeit das Vorliegen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres hätte verneinen dürfen. Vielmehr hätte sie – wie sie inzwischen selbst bemerkte (Urk.

5) - prüfen müssen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die angefochtene Verfügung vom 8. Novem ber 2012 beruht deshalb auch insoweit auf einem unvollständig abgeklärten Sach verhalt. 6.

Es ergibt sich somit, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen lassen . Die Sache ist daher zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere den Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS vom 9. Mai 2011 sowie

einen Arztbericht des Rheumatologen Dr. F.___ einzuholen haben, worin er sich namentlich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger und in behinderungs angepass ter Tätigkeit auszusprechen hat

(vgl. E. 4.2.2). In psychischer Hinsicht sind nur dann weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn sich konkrete Anhalts punkte für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ergeben sollten. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch zuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflic htig. Die K osten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom

8. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger FA/KG/MTversandt