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IV.2012.01234

Taggeld

Zürich SozVersG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit dem 2. Mai 2006 bei der Y.___ als Sanitärmonteur (Urk. 9/2, Urk. 9/11). Am 12. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chefmonteur Sanitär mit eidgenös sischem Fachausweis vom 1. November 2012 bis 3 0. November 2014 (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 13. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 3.

b is 14. Dezember 2012 ein Taggeld der Inva lidenversicherung zu und setzte dessen Höhe auf Fr. 188.80 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 24. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Spida

AHV Ausgleichskasse vom 15. Januar 2013 (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-2) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Laut Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschäd igung, auf die alle Versicherte Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Art. 22 Abs. 3 IVG besagt, dass der Anspruch auf ein Kindergeld für jedes Kind besteht, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 1.2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG bildet Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung) erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen nach Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den Tag ausgerechnet und wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. 1.2.3

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 23 bis IVG in Verbin dung mit Art . 24 Abs. 1 IVG), welches Fr. 346.-- im Tag beträgt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung üb er die Unfallversicherung, UVV), was einen gerundeten Betrag von Fr. 7.-- pro Kind ergibt.

2. 2.1

Die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche sowie der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG sind un bestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe des Taggeldanspruches. 2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2011 (Urk. 9/15, Urk. 9/11/11) bzw. 27. April 2011 (Urk. 9/12) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Damit ist auf den erzielten Lohn im März 2011 abzustellen, welcher Fr. 6‘300.-- betrug (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. September 2011, Urk. 9/11/11), und nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Bruttolohn im Oktober 2012 von Fr. 6‘600.--. Keine Berücksichtigung fin den die Kinder- und Mittagszulage, handelt es sich doch dabei – wie die Spida

AHV Ausgleichskasse zu Recht vortrug (Urk. 7) –

gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alte r s- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht um Besta ndteile des massgebenden Lohnes. Dies ergibt eine Grundentschädigung von Fr. 179.50 (6300 x 13 . /. 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer zwei Kinder mit den Jahr gängen 2008 und 2011 und damit unter 18 Jahren hat (vgl. 9/15), ist zur Grund entschädigung ein Kindergeld von Fr. 14.-- (7 x

2) hinzuzurechnen, wes halb ein Taggeld von total Fr. 193. 50 resultiert (179.50 + 14.00). 2.3

S omit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerde führer Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 13. November 2012 dahingehend geändert wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 2012 Anspruch auf ein Ta ggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelOnyetube

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit dem 2. Mai 2006 bei der Y.___ als Sanitärmonteur (Urk. 9/2, Urk. 9/11). Am 12. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chefmonteur Sanitär mit eidgenös sischem Fachausweis vom 1. November 2012 bis 3 0. November 2014 (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 13. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 3.

b is 14. Dezember 2012 ein Taggeld der Inva lidenversicherung zu und setzte dessen Höhe auf Fr. 188.80 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Laut Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschäd igung, auf die alle Versicherte Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Art. 22 Abs. 3 IVG besagt, dass der Anspruch auf ein Kindergeld für jedes Kind besteht, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

E. 1.2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG bildet Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung) erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen nach Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den Tag ausgerechnet und wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

E. 1.2.3 Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 23 bis IVG in Verbin dung mit Art . 24 Abs. 1 IVG), welches Fr. 346.-- im Tag beträgt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung üb er die Unfallversicherung, UVV), was einen gerundeten Betrag von Fr. 7.-- pro Kind ergibt.

2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 24. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Spida

AHV Ausgleichskasse vom 15. Januar 2013 (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-2) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche sowie der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG sind un bestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe des Taggeldanspruches.

E. 2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2011 (Urk. 9/15, Urk. 9/11/11) bzw. 27. April 2011 (Urk. 9/12) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Damit ist auf den erzielten Lohn im März 2011 abzustellen, welcher Fr. 6‘300.-- betrug (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. September 2011, Urk. 9/11/11), und nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Bruttolohn im Oktober 2012 von Fr. 6‘600.--. Keine Berücksichtigung fin den die Kinder- und Mittagszulage, handelt es sich doch dabei – wie die Spida

AHV Ausgleichskasse zu Recht vortrug (Urk. 7) –

gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alte r s- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht um Besta ndteile des massgebenden Lohnes. Dies ergibt eine Grundentschädigung von Fr. 179.50 (6300 x 13 . /. 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer zwei Kinder mit den Jahr gängen 2008 und 2011 und damit unter 18 Jahren hat (vgl. 9/15), ist zur Grund entschädigung ein Kindergeld von Fr. 14.-- (

E. 2.3 S omit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerde führer Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 13. November 2012 dahingehend geändert wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 2012 Anspruch auf ein Ta ggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelOnyetube

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 7 x

2) hinzuzurechnen, wes halb ein Taggeld von total Fr. 193. 50 resultiert (179.50 + 14.00).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01234

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit dem 2. Mai 2006 bei der Y.___ als Sanitärmonteur (Urk. 9/2, Urk. 9/11). Am 12. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chefmonteur Sanitär mit eidgenös sischem Fachausweis vom 1. November 2012 bis 3 0. November 2014 (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 13. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 3.

b is 14. Dezember 2012 ein Taggeld der Inva lidenversicherung zu und setzte dessen Höhe auf Fr. 188.80 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 24. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Spida

AHV Ausgleichskasse vom 15. Januar 2013 (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-2) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Laut Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschäd igung, auf die alle Versicherte Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Art. 22 Abs. 3 IVG besagt, dass der Anspruch auf ein Kindergeld für jedes Kind besteht, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 1.2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG bildet Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung) erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen nach Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den Tag ausgerechnet und wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. 1.2.3

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 23 bis IVG in Verbin dung mit Art . 24 Abs. 1 IVG), welches Fr. 346.-- im Tag beträgt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung üb er die Unfallversicherung, UVV), was einen gerundeten Betrag von Fr. 7.-- pro Kind ergibt.

2. 2.1

Die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche sowie der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG sind un bestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe des Taggeldanspruches. 2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2011 (Urk. 9/15, Urk. 9/11/11) bzw. 27. April 2011 (Urk. 9/12) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Damit ist auf den erzielten Lohn im März 2011 abzustellen, welcher Fr. 6‘300.-- betrug (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. September 2011, Urk. 9/11/11), und nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Bruttolohn im Oktober 2012 von Fr. 6‘600.--. Keine Berücksichtigung fin den die Kinder- und Mittagszulage, handelt es sich doch dabei – wie die Spida

AHV Ausgleichskasse zu Recht vortrug (Urk. 7) –

gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alte r s- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht um Besta ndteile des massgebenden Lohnes. Dies ergibt eine Grundentschädigung von Fr. 179.50 (6300 x 13 . /. 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer zwei Kinder mit den Jahr gängen 2008 und 2011 und damit unter 18 Jahren hat (vgl. 9/15), ist zur Grund entschädigung ein Kindergeld von Fr. 14.-- (7 x

2) hinzuzurechnen, wes halb ein Taggeld von total Fr. 193. 50 resultiert (179.50 + 14.00). 2.3

S omit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerde führer Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 13. November 2012 dahingehend geändert wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 2012 Anspruch auf ein Ta ggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelOnyetube