Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. November 2005 bis zum 1 7. Januar 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 10/10/4 Ziff. 2.1-3). Ab dem 1 9. Januar 2009 war sie wegen einer bei einem Unfall erlittenen dista len intraartikulären mehrfragmentären Radiusfraktur rechts zu 100 % ar beits unfähig (Urk. 10/3/7 Ziff. 6.1-5 und Urk. 10/8/10-11).
Am 2 5. Mai 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klär te die persönlichen (Urk. 10/4), erwerb lichen (Urk. 10/ 5 und Urk. 10/ 7), medizinischen (Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-20, Urk. 10/23-25 und Urk. 10/27-29) und beruflichen (Urk. 10/10) Verhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem die Versicherte a m 1 3. September 2010 angefangen hatte, für die Z.___ als Kassiererin in einem 50%igen Arbeitspensum zu arbeiten (Urk. 10/36) und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt hatte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 8. April 2011 (Urk. 10/37) abgeschlossen.
In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab (Urk. 10/39-46) und ermittelte eine ab dem 1. Juni 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48/7). N ach erfolgtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 10/52 ff.) lehnte sie mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 einen Renten anspruch der Versicherten ab . Ein solche r habe nicht entstehen können, da während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 3. November 2012 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei eine neue Begut achtung anzuordnen, da sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe (Urk. 1). Am 1 1. Dezember 2012 liess die TCL Treuhand Consulting Liegen schaften AG, Zürich („TCL“) namens der Versicherten Arztberichte einreichen (Urk. 5-7/1-5), die mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk.
9) und am 2 1. Dezember 2012 liess die TCL die Vollmacht der Versicherten nachreichen (Urk. 11-12).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Mit der Beschwerde vom 2 3. November 2012 (Urk.
1) und den am 11. Dezember 2012 eingereichten Arztberichten (Urk. 6 - 7/1-5)
beantragt die Beschwerdefüh re rin, aufgrund der am 22. November 20 12 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine Begutachtung vorzunehmen, um die nun beste hende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. 2.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten d gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes bezieht sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum und stellt somit im vorliegenden Verfahren keinen Anfechtungsgegenstand dar. Hinsichtlich des von der Versi cherten gestellten Antrags fehlt es somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Sache ist an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die von der Beschwer de führerin bereits im Rahmen der a m 5. Dezember 2012 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/59 = Urk. 6 = Urk. 7/5)
geltend gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustands näher prüfe und über die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 verfüge. 3. 3.1
Zu prüfen ist weiter, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenabweisung für die Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 2 5. Mai 2009 (Urk. 10/3) bis zum Verfügungserlass rechtens ist. 3.2
Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) davon aus, dass die Versicherte seit dem 2 1. Januar 2009 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da somit während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen können (Urk. 2/1). 3. 3 3.3.1
Sowohl den Arztberichten
von
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. März (Urk. 10/8/7) und 16. Juni 2009 (Urk. 10/9/9) sowie
der Klinik C.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk.
10/13 /7) und 2 7. Januar 2010 (Urk. 10/17/3) als auch den Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung (Urk. 10/27/3-13 und Urk. 10/39/ 4-5) ist zu entnehmen, dass bei der Versicher ten vom Zeitpunkt des am 1 9. Januar 2009 erlittenen Unfalls bis mindestens Mitte
April 2010 praktisch ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Anschliessend war die Beschwerdeführerin
gemäss de m
Bericht der Klinik C.___ vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 10/29)
zwischen 30 und 50 % ar beit sfähig und ab dem 13. September 2010 war sie entsprechend der bei der Z.___ aufgenommenen Arbeitstätigkeit fakt isch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/36), wobei diese Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten des Spitals D.___ vom
27. Oktober 2010 (Urk. 10/40/7) und von Dr. B.___ vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 10/40/3) bestätigt wird. 3. 3.2
Im Arztbericht vom 1 6. Februar 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine am 1 9. Januar 2009 erlittene distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit posto perativem Sudek und Entrapment des Ramus
superficialis des Nervus
radialis, einen Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Neurolys e am 1 5. Oktober 2009 sowie eine f ortgesetzte Schmerzhaftigkeit (Urk. 10/44/3 Ziff. 1.1).
Es bestünden noch Schmerzen im radialen Handgelenk mit Ausstrahlung in den Daumen und in den Unter- sowie in den Oberarm, sowohl in Ruhe als auch un ter Belastung. Die Schmerzen würden allerdings vor allem durch Kraftbelastung hervorgerufen. Zudem bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hyperex tension . Die Versicherte könne sich mit der Hand nicht abstützen. Beim Klopfen auf die Narbe werde ein elektrisierender Schmerz in den Daumen ausgelöst. Ohne Belastung seien allerdings die Flexion und die Extension sowie die Pro- und die Supination möglich.
Aktuell erfolge keine Therapie, nachdem die Beschwerden anlässlich eines Be handlungsversuchs mit Ergotherapie und Powerlaser massiv verstärkt worden seien. Es sei damit zu rechnen, dass im Bereich des Handgelenks eine Schmerz haftigkeit und eine reduz ierte Belastbarkeit bestehen bl i e ben.
Ab dem 2 5. Mai 2011 bestehe wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Versicherte dieses Arbeitspensum nur mit äusserster Anstrengung leisten könne (Urk. 10/44/4-5 Ziff. 1.4-7) . 3.3 .3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem hand chirurgischen Gutachten an die Unfallversicherung vom 2 8. März 2012 die Diagnose n eines Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts nach dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2009, eines Status nach Targon -Nagel-Osteo synthese am 2 7. Januar 2009 im F.___, eines Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, einer
Synovektomie des ersten Streck sehnenfachs sowie einer
Neurolyse am Ramus
superficialis des Nervus
radialis
am 15. Oktober 2009 und eines konsekutiven, posttraumatischen CRPS Typ I der rechten Hand und des rechten Arms (Urk. 10/45/12 Ziff. 4).
Aufgrund der vorhandenen Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ nicht mehr über 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Konstanz und der Dauer der Beschwerden sei keine namhafte Besserung und Leistungssteigerung im manuell betonten Beruf als Kassiererin zu erhoffen (Urk. 10/45/13-15 Ziff. 5 am Ende und Ziff 6.9.1). 3.4
Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, wonach die Versicherte ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2011 zu 70 % arbeits fähig ist, erweisen sich als schlüssig und überzeugend und werden im Übrigen durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Als richtig erweisen sich auch d ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 2 i.V.m . Urk. 10/46/3), womit
ab dem 1. Juni 2011 von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist. 3.5
Aufgrund der in den früheren Arztberichte n enthaltenen Angaben, wonach bei der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2009 bis Ende Mai 2011 Arbeitsun fähig keiten von 50 bis 100 % bestanden, ist hingegen nicht auszuschliessen, dass vor dem 1. Juni 2011 – dem Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde – ein Rentenanspruch bestanden hat. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3), ist die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Ansprü che der Beschwerdeführerin bis Ende August 2011 neu verfüge. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. --
bis
Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je hälftig aufzuerlegen. 4 .2
D ie von der TCL im Beschwerdeverf ahren eingereichten Arztberichte (Urk.
6 7/1-5) beziehen sich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, in Bezug auf welche auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. obige E. 2) . Für den geringen, damit verbundenen Aufwand ist der Beschwer de führerin
des halb keine Prozessentschä digung zuzusprechen . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Ansprüche der Besc hwerdeführerin ab November 2012 überwiesen. und erkennt: 1 .
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Invaliden rente für die Zeit bis Ende August 2011 verneint, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 7. Januar 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 10/10/4 Ziff. 2.1-3). Ab dem 1 9. Januar 2009 war sie wegen einer bei einem Unfall erlittenen dista len intraartikulären mehrfragmentären Radiusfraktur rechts zu 100 % ar beits unfähig (Urk. 10/3/7 Ziff. 6.1-5 und Urk. 10/8/10-11).
Am 2 5. Mai 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klär te die persönlichen (Urk. 10/4), erwerb lichen (Urk. 10/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 5 und Urk. 10/ 7), medizinischen (Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-20, Urk. 10/23-25 und Urk. 10/27-29) und beruflichen (Urk. 10/10) Verhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem die Versicherte a m 1 3. September 2010 angefangen hatte, für die Z.___ als Kassiererin in einem 50%igen Arbeitspensum zu arbeiten (Urk. 10/36) und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt hatte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 8. April 2011 (Urk. 10/37) abgeschlossen.
In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab (Urk. 10/39-46) und ermittelte eine ab dem 1. Juni 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48/7). N ach erfolgtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 10/52 ff.) lehnte sie mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 einen Renten anspruch der Versicherten ab . Ein solche r habe nicht entstehen können, da während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 3. November 2012 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei eine neue Begut achtung anzuordnen, da sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe (Urk. 1). Am 1 1. Dezember 2012 liess die TCL Treuhand Consulting Liegen schaften AG, Zürich („TCL“) namens der Versicherten Arztberichte einreichen (Urk. 5-7/1-5), die mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk.
9) und am 2 1. Dezember 2012 liess die TCL die Vollmacht der Versicherten nachreichen (Urk. 11-12).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Mit der Beschwerde vom 2 3. November 2012 (Urk.
1) und den am 11. Dezember 2012 eingereichten Arztberichten (Urk. 6 - 7/1-5)
beantragt die Beschwerdefüh re rin, aufgrund der am 22. November 20
E. 12 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine Begutachtung vorzunehmen, um die nun beste hende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. 2.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten d gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes bezieht sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum und stellt somit im vorliegenden Verfahren keinen Anfechtungsgegenstand dar. Hinsichtlich des von der Versi cherten gestellten Antrags fehlt es somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Sache ist an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die von der Beschwer de führerin bereits im Rahmen der a m 5. Dezember 2012 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/59 = Urk. 6 = Urk. 7/5)
geltend gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustands näher prüfe und über die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 verfüge. 3. 3.1
Zu prüfen ist weiter, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenabweisung für die Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 2 5. Mai 2009 (Urk. 10/3) bis zum Verfügungserlass rechtens ist. 3.2
Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) davon aus, dass die Versicherte seit dem 2 1. Januar 2009 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da somit während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen können (Urk. 2/1). 3. 3 3.3.1
Sowohl den Arztberichten
von
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. März (Urk. 10/8/7) und 16. Juni 2009 (Urk. 10/9/9) sowie
der Klinik C.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk.
10/13 /7) und 2 7. Januar 2010 (Urk. 10/17/3) als auch den Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung (Urk. 10/27/3-13 und Urk. 10/39/ 4-5) ist zu entnehmen, dass bei der Versicher ten vom Zeitpunkt des am 1 9. Januar 2009 erlittenen Unfalls bis mindestens Mitte
April 2010 praktisch ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Anschliessend war die Beschwerdeführerin
gemäss de m
Bericht der Klinik C.___ vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 10/29)
zwischen 30 und 50 % ar beit sfähig und ab dem 13. September 2010 war sie entsprechend der bei der Z.___ aufgenommenen Arbeitstätigkeit fakt isch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/36), wobei diese Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten des Spitals D.___ vom
27. Oktober 2010 (Urk. 10/40/7) und von Dr. B.___ vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 10/40/3) bestätigt wird. 3. 3.2
Im Arztbericht vom 1 6. Februar 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine am 1 9. Januar 2009 erlittene distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit posto perativem Sudek und Entrapment des Ramus
superficialis des Nervus
radialis, einen Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Neurolys e am 1 5. Oktober 2009 sowie eine f ortgesetzte Schmerzhaftigkeit (Urk. 10/44/3 Ziff. 1.1).
Es bestünden noch Schmerzen im radialen Handgelenk mit Ausstrahlung in den Daumen und in den Unter- sowie in den Oberarm, sowohl in Ruhe als auch un ter Belastung. Die Schmerzen würden allerdings vor allem durch Kraftbelastung hervorgerufen. Zudem bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hyperex tension . Die Versicherte könne sich mit der Hand nicht abstützen. Beim Klopfen auf die Narbe werde ein elektrisierender Schmerz in den Daumen ausgelöst. Ohne Belastung seien allerdings die Flexion und die Extension sowie die Pro- und die Supination möglich.
Aktuell erfolge keine Therapie, nachdem die Beschwerden anlässlich eines Be handlungsversuchs mit Ergotherapie und Powerlaser massiv verstärkt worden seien. Es sei damit zu rechnen, dass im Bereich des Handgelenks eine Schmerz haftigkeit und eine reduz ierte Belastbarkeit bestehen bl i e ben.
Ab dem 2 5. Mai 2011 bestehe wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Versicherte dieses Arbeitspensum nur mit äusserster Anstrengung leisten könne (Urk. 10/44/4-5 Ziff. 1.4-7) . 3.3 .3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem hand chirurgischen Gutachten an die Unfallversicherung vom 2 8. März 2012 die Diagnose n eines Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts nach dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2009, eines Status nach Targon -Nagel-Osteo synthese am 2 7. Januar 2009 im F.___, eines Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, einer
Synovektomie des ersten Streck sehnenfachs sowie einer
Neurolyse am Ramus
superficialis des Nervus
radialis
am 15. Oktober 2009 und eines konsekutiven, posttraumatischen CRPS Typ I der rechten Hand und des rechten Arms (Urk. 10/45/12 Ziff. 4).
Aufgrund der vorhandenen Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ nicht mehr über 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Konstanz und der Dauer der Beschwerden sei keine namhafte Besserung und Leistungssteigerung im manuell betonten Beruf als Kassiererin zu erhoffen (Urk. 10/45/13-15 Ziff. 5 am Ende und Ziff 6.9.1). 3.4
Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, wonach die Versicherte ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2011 zu 70 % arbeits fähig ist, erweisen sich als schlüssig und überzeugend und werden im Übrigen durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Als richtig erweisen sich auch d ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 2 i.V.m . Urk. 10/46/3), womit
ab dem 1. Juni 2011 von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist. 3.5
Aufgrund der in den früheren Arztberichte n enthaltenen Angaben, wonach bei der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2009 bis Ende Mai 2011 Arbeitsun fähig keiten von 50 bis 100 % bestanden, ist hingegen nicht auszuschliessen, dass vor dem 1. Juni 2011 – dem Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde – ein Rentenanspruch bestanden hat. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3), ist die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Ansprü che der Beschwerdeführerin bis Ende August 2011 neu verfüge. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. --
bis
Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je hälftig aufzuerlegen. 4 .2
D ie von der TCL im Beschwerdeverf ahren eingereichten Arztberichte (Urk.
6 7/1-5) beziehen sich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, in Bezug auf welche auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. obige E. 2) . Für den geringen, damit verbundenen Aufwand ist der Beschwer de führerin
des halb keine Prozessentschä digung zuzusprechen . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Ansprüche der Besc hwerdeführerin ab November 2012 überwiesen. und erkennt: 1 .
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Invaliden rente für die Zeit bis Ende August 2011 verneint, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964, arbeitete vom
- November 2005 bis zum 1
- Januar 2009 als Kassiererin bei der Y.___ ( Urk. 10/10/4 Ziff. 2.1-3). Ab dem 1
- Januar 2009 war sie wegen einer bei einem Unfall erlittenen dista len intraartikulären mehrfragmentären Radiusfraktur rechts zu 100 % ar beits unfähig (Urk. 10/3/7 Ziff. 6.1-5 und Urk. 10/8/10-11 ). Am 2
- Mai 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen ( Urk. 10/3). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klär te die persönlichen ( Urk. 10/4 ), erwerb lichen ( Urk. 10/ 5 und Urk. 10/ 7), medizinischen ( Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-20, Urk. 10/23-25 und Urk. 10/27-29) und beruflichen (Urk. 10/10) Verhältnisse der Versicherten ab. Nachdem die Versicherte a m 1
- September 2010 angefangen hatte, für die Z.___ als Kassiererin in einem 50%igen Arbeitspensum zu arbeiten (Urk. 10/36) und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt hatte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1
- April 2011 ( Urk. 10/37) abgeschlossen. In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab (Urk. 10/39-46) und ermittelte eine ab dem
- Juni 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/48/7). N ach erfolgtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 10/52 ff.) lehnte sie mit Verfügung vom 2
- Oktober 2012 einen Renten anspruch der Versicherten ab . Ein solche r habe nicht entstehen können, da während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
- November 2012 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei eine neue Begut achtung anzuordnen , da sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe ( Urk. 1). Am 1
- Dezember 2012 liess die TCL Treuhand Consulting Liegen schaften AG, Zürich („TCL“) namens der Versicherten Arztberichte einreichen ( Urk. 5-7/1-5) , die mit Verfügung vom 1
- Dezember 2012 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden ( Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 9) und am 2
- Dezember 2012 liess die TCL die Vollmacht der Versicherten nachreichen ( Urk. 11-12). Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2 Mit der Beschwerde vom 2
- November 2012 ( Urk. 1) und den am
- Dezember 2012 eingereichten Arztberichten ( Urk. 6 - 7/1-5) beantragt die Beschwerdefüh re rin, aufgrund der am 22. November 20 12 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine Begutachtung vorzunehmen, um die nun beste hende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. 2.3 Die von der Beschwerdeführerin gelten d gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes bezieht sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum und stellt somit im vorliegenden Verfahren keinen Anfechtungsgegenstand dar. Hinsichtlich des von der Versi cherten gestellten Antrags fehlt es somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Sache ist an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die von der Beschwer de führerin bereits im Rahmen der a m 5. Dezember 2012 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/59 = Urk. 6 = Urk. 7/5) geltend gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustands näher prüfe und über die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 verfüge.
- 3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 2) erfolgte Rentenabweisung für die Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 2
- Mai 2009 (Urk. 10/3) bis zum Verfügungserlass rechtens ist. 3.2 Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom 1
- August 2012 ( Urk. 10/48/7) davon aus, dass die Versicherte seit dem 2
- Januar 2009 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da somit während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen können ( Urk. 2/1).
- 3 3.3.1 Sowohl den Arztberichten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin , vom
- März ( Urk. 10/8/7) und 16. Juni 2009 ( Urk. 10/9/9 ) sowie der Klinik C.___ vom
- Oktober 2009 (Urk. 10/13 /7) und 2
- Januar 2010 (Urk. 10/17/3) als auch den Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung (Urk. 10/27/3-13 und Urk. 10/39/ 4-5 ) ist zu entnehmen, dass bei der Versicher ten vom Zeitpunkt des am 1
- Januar 2009 erlittenen Unfalls bis mindestens Mitte April 2010 praktisch ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Anschliessend war die Beschwerdeführerin gemäss de m Bericht der Klinik C.___ vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 10/29) zwischen 30 und 50 % ar beit sfähig und ab dem 13. September 2010 war sie entsprechend der bei der Z.___ aufgenommenen Arbeitstätigkeit fakt isch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/36) , wobei diese Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten des Spitals D.___ vom
- Oktober 2010 ( Urk. 10/40/7) und von Dr. B.___ vom 1
- Mai 2011 ( Urk. 10/40/3) bestätigt wird.
- 3.2 Im Arztbericht vom 1
- Februar 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine am 1
- Januar 2009 erlittene distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit posto perativem Sudek und Entrapment des Ramus superficialis des Nervus radialis , einen Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Neurolys e am 1
- Oktober 2009 sowie eine f ortgesetzte Schmerzhaftigkeit ( Urk. 10/44/3 Ziff. 1.1). Es bestünden noch Schmerzen im radialen Handgelenk mit Ausstrahlung in den Daumen und in den Unter- sowie in den Oberarm, sowohl in Ruhe als auch un ter Belastung. Die Schmerzen würden allerdings vor allem durch Kraftbelastung hervorgerufen. Zudem bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hyperex tension . Die Versicherte könne sich mit der Hand nicht abstützen. Beim Klopfen auf die Narbe werde ein elektrisierender Schmerz in den Daumen ausgelöst. Ohne Belastung seien allerdings die Flexion und die Extension sowie die Pro- und die Supination möglich. Aktuell erfolge keine Therapie, nachdem die Beschwerden anlässlich eines Be handlungsversuchs mit Ergotherapie und Powerlaser massiv verstärkt worden seien. Es sei damit zu rechnen, dass im Bereich des Handgelenks eine Schmerz haftigkeit und eine reduz ierte Belastbarkeit bestehen bl i e ben. Ab dem 2
- Mai 2011 bestehe wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Versicherte dieses Arbeitspensum nur mit äusserster Anstrengung leisten könne ( Urk. 10/44/4-5 Ziff. 1.4-7) . 3.3 .3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem hand chirurgischen Gutachten an die Unfallversicherung vom 2
- März 2012 die Diagnose n eines Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts nach dem Unfallereignis vom 1
- Januar 2009, eines Status nach Targon -Nagel-Osteo synthese am 2
- Januar 2009 im F.___ , eines Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials , einer Synovektomie des ersten Streck sehnenfachs sowie einer Neurolyse am Ramus superficialis des Nervus radialis am 15. Oktober 2009 und eines konsekutiven, posttraumatischen CRPS Typ I der rechten Hand und des rechten Arms ( Urk. 10/45/12 Ziff. 4). Aufgrund der vorhandenen Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ nicht mehr über 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Konstanz und der Dauer der Beschwerden sei keine namhafte Besserung und Leistungssteigerung im manuell betonten Beruf als Kassiererin zu erhoffen ( Urk. 10/45/13-15 Ziff. 5 am Ende und Ziff 6.9.1). 3.4 Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ , wonach die Versicherte ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2011 zu 70 % arbeits fähig ist, erweisen sich als schlüssig und überzeugend und werden im Übrigen durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- August 2012 ( Urk. 10/48/7) bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Als richtig erweisen sich auch d ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen ( Urk. 2 i.V.m . Urk. 10/46/3) , womit ab dem
- Juni 2011 von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist. 3.5 Aufgrund der in den früheren Arztberichte n enthaltenen Angaben, wonach bei der Beschwerdeführerin vom 1
- Januar 2009 bis Ende Mai 2011 Arbeitsun fähig keiten von 50 bis 100 % bestanden , ist hingegen nicht auszuschliessen, dass vor dem
- Juni 2011 – dem Zeitpunkt , ab welchem der Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde – ein Rentenanspruch bestanden hat. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3), ist die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Ansprü che der Beschwerdeführerin bis Ende August 2011 neu verfüge. 4 . 4 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
- -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je hälftig aufzuerlegen. 4 .2 D ie von der TCL im Beschwerdeverf ahren eingereichten Arztberichte ( Urk. 6 7/1-5) beziehen sich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, in Bezug auf welche auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. obige E. 2) . Für den geringen, damit verbundenen Aufwand ist der Beschwer de führerin des halb keine Prozessentschä digung zuzusprechen . Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Beurteilung der Ansprüche der Besc hwerdeführerin ab November 2012 überwiesen. und erkennt: 1 . Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Invaliden rente für die Zeit bis Ende August 2011 verneint, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 . Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01231 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Beschluss und Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. November 2005 bis zum 1 7. Januar 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 10/10/4 Ziff. 2.1-3). Ab dem 1 9. Januar 2009 war sie wegen einer bei einem Unfall erlittenen dista len intraartikulären mehrfragmentären Radiusfraktur rechts zu 100 % ar beits unfähig (Urk. 10/3/7 Ziff. 6.1-5 und Urk. 10/8/10-11).
Am 2 5. Mai 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klär te die persönlichen (Urk. 10/4), erwerb lichen (Urk. 10/ 5 und Urk. 10/ 7), medizinischen (Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-20, Urk. 10/23-25 und Urk. 10/27-29) und beruflichen (Urk. 10/10) Verhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem die Versicherte a m 1 3. September 2010 angefangen hatte, für die Z.___ als Kassiererin in einem 50%igen Arbeitspensum zu arbeiten (Urk. 10/36) und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt hatte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 8. April 2011 (Urk. 10/37) abgeschlossen.
In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab (Urk. 10/39-46) und ermittelte eine ab dem 1. Juni 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48/7). N ach erfolgtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 10/52 ff.) lehnte sie mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 einen Renten anspruch der Versicherten ab . Ein solche r habe nicht entstehen können, da während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 3. November 2012 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei eine neue Begut achtung anzuordnen, da sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe (Urk. 1). Am 1 1. Dezember 2012 liess die TCL Treuhand Consulting Liegen schaften AG, Zürich („TCL“) namens der Versicherten Arztberichte einreichen (Urk. 5-7/1-5), die mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk.
9) und am 2 1. Dezember 2012 liess die TCL die Vollmacht der Versicherten nachreichen (Urk. 11-12).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Mit der Beschwerde vom 2 3. November 2012 (Urk.
1) und den am 11. Dezember 2012 eingereichten Arztberichten (Urk. 6 - 7/1-5)
beantragt die Beschwerdefüh re rin, aufgrund der am 22. November 20 12 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine Begutachtung vorzunehmen, um die nun beste hende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. 2.3
Die von der Beschwerdeführerin gelten d gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes bezieht sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum und stellt somit im vorliegenden Verfahren keinen Anfechtungsgegenstand dar. Hinsichtlich des von der Versi cherten gestellten Antrags fehlt es somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Sache ist an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die von der Beschwer de führerin bereits im Rahmen der a m 5. Dezember 2012 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/59 = Urk. 6 = Urk. 7/5)
geltend gemachte Verschlechterung ihres Ge sundheitszustands näher prüfe und über die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 verfüge. 3. 3.1
Zu prüfen ist weiter, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenabweisung für die Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 2 5. Mai 2009 (Urk. 10/3) bis zum Verfügungserlass rechtens ist. 3.2
Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) davon aus, dass die Versicherte seit dem 2 1. Januar 2009 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da somit während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen können (Urk. 2/1). 3. 3 3.3.1
Sowohl den Arztberichten
von
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. März (Urk. 10/8/7) und 16. Juni 2009 (Urk. 10/9/9) sowie
der Klinik C.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk.
10/13 /7) und 2 7. Januar 2010 (Urk. 10/17/3) als auch den Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung (Urk. 10/27/3-13 und Urk. 10/39/ 4-5) ist zu entnehmen, dass bei der Versicher ten vom Zeitpunkt des am 1 9. Januar 2009 erlittenen Unfalls bis mindestens Mitte
April 2010 praktisch ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Anschliessend war die Beschwerdeführerin
gemäss de m
Bericht der Klinik C.___ vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 10/29)
zwischen 30 und 50 % ar beit sfähig und ab dem 13. September 2010 war sie entsprechend der bei der Z.___ aufgenommenen Arbeitstätigkeit fakt isch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/36), wobei diese Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten des Spitals D.___ vom
27. Oktober 2010 (Urk. 10/40/7) und von Dr. B.___ vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 10/40/3) bestätigt wird. 3. 3.2
Im Arztbericht vom 1 6. Februar 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine am 1 9. Januar 2009 erlittene distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit posto perativem Sudek und Entrapment des Ramus
superficialis des Nervus
radialis, einen Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Neurolys e am 1 5. Oktober 2009 sowie eine f ortgesetzte Schmerzhaftigkeit (Urk. 10/44/3 Ziff. 1.1).
Es bestünden noch Schmerzen im radialen Handgelenk mit Ausstrahlung in den Daumen und in den Unter- sowie in den Oberarm, sowohl in Ruhe als auch un ter Belastung. Die Schmerzen würden allerdings vor allem durch Kraftbelastung hervorgerufen. Zudem bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hyperex tension . Die Versicherte könne sich mit der Hand nicht abstützen. Beim Klopfen auf die Narbe werde ein elektrisierender Schmerz in den Daumen ausgelöst. Ohne Belastung seien allerdings die Flexion und die Extension sowie die Pro- und die Supination möglich.
Aktuell erfolge keine Therapie, nachdem die Beschwerden anlässlich eines Be handlungsversuchs mit Ergotherapie und Powerlaser massiv verstärkt worden seien. Es sei damit zu rechnen, dass im Bereich des Handgelenks eine Schmerz haftigkeit und eine reduz ierte Belastbarkeit bestehen bl i e ben.
Ab dem 2 5. Mai 2011 bestehe wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Versicherte dieses Arbeitspensum nur mit äusserster Anstrengung leisten könne (Urk. 10/44/4-5 Ziff. 1.4-7) . 3.3 .3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem hand chirurgischen Gutachten an die Unfallversicherung vom 2 8. März 2012 die Diagnose n eines Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts nach dem Unfallereignis vom 1 9. Januar 2009, eines Status nach Targon -Nagel-Osteo synthese am 2 7. Januar 2009 im F.___, eines Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, einer
Synovektomie des ersten Streck sehnenfachs sowie einer
Neurolyse am Ramus
superficialis des Nervus
radialis
am 15. Oktober 2009 und eines konsekutiven, posttraumatischen CRPS Typ I der rechten Hand und des rechten Arms (Urk. 10/45/12 Ziff. 4).
Aufgrund der vorhandenen Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ nicht mehr über 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Konstanz und der Dauer der Beschwerden sei keine namhafte Besserung und Leistungssteigerung im manuell betonten Beruf als Kassiererin zu erhoffen (Urk. 10/45/13-15 Ziff. 5 am Ende und Ziff 6.9.1). 3.4
Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, wonach die Versicherte ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2011 zu 70 % arbeits fähig ist, erweisen sich als schlüssig und überzeugend und werden im Übrigen durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2012 (Urk. 10/48/7) bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Als richtig erweisen sich auch d ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 2 i.V.m . Urk. 10/46/3), womit
ab dem 1. Juni 2011 von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist. 3.5
Aufgrund der in den früheren Arztberichte n enthaltenen Angaben, wonach bei der Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar 2009 bis Ende Mai 2011 Arbeitsun fähig keiten von 50 bis 100 % bestanden, ist hingegen nicht auszuschliessen, dass vor dem 1. Juni 2011 – dem Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde – ein Rentenanspruch bestanden hat. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3), ist die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Ansprü che der Beschwerdeführerin bis Ende August 2011 neu verfüge. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. --
bis
Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je hälftig aufzuerlegen. 4 .2
D ie von der TCL im Beschwerdeverf ahren eingereichten Arztberichte (Urk.
6 7/1-5) beziehen sich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, in Bezug auf welche auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. obige E. 2) . Für den geringen, damit verbundenen Aufwand ist der Beschwer de führerin
des halb keine Prozessentschä digung zuzusprechen . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Ansprüche der Besc hwerdeführerin ab November 2012 überwiesen. und erkennt: 1 .
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Invaliden rente für die Zeit bis Ende August 2011 verneint, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini