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IV.2012.01229

Bei Versicherten, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Durchschnittsverdienst gemäss der LSE im Anforderungsniveau 4 und nicht von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor auszugehen. (BGE 9C_190/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Asthmaproblematik sowie Knieschmerzen nach Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversiche rer s ( Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und holte einen Arbe itgeberbericht ( Urk. 8/19) wie auch Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11, 8/14, 8/17, 8/22 und 8/25-26). Mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2012 stellte sie die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht ( Urk. 8/30). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 fest ( Urk. 8/31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1 9. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk. 9). Er na hm dazu am 28. Januar 2013 Stellung ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf ein e halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittel schweren, sitzenden Arbeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätig keit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘154.50 erzielen. Bei einem Valideneinkom men von Fr. 89‘700.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der im Ar beitgeberfragebogen angegebene „Autoanteil“ in Höhe von Fr. 1‘800.-- stelle ei nen Lohnbestandteil dar, weshalb das Valideneinkommen

Fr. 91‘500.-- be trage. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht der Durchschnitts ver dienst

für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungs nive aus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur er hebung (LSE) heranzuziehen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm die Ausübung zahlreicher sitzender Tätigkeit en nicht möglich, weshalb auf ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 3‘672. --

(Tabelle TA1 der LSE 2008 Ziff. 95 – Reparatur von Gebrauchsgütern) abzustellen sei . Unter Beachtung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage der Invaliditäts grad 61.68 % , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe ( Urk. 1). 3. 3.1

Am 1 6. Januar 2010 rutschte der Beschwerdeführer beim Hinaufsteigen auf ei ner vereisten Treppe aus und prallte mit seinem rechten Knie auf die

Treppen kante

( Urk. 8/13 /2 und Urk. 8/13 /1 3). In der Folge wurde durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates,

rechtsseitig eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskekto mie medial durchgeführt ( Urk. 8/13 / 28 -29 ). Am 7. Februar 2011 fand durch die Ärzte der Z .___ eine hohe mediale open wedge

Valgisati ons osteo to mie des Tibiakopfes rechts statt ( Urk. 8/13 /56-57 ) . Eine erneute Ope ration des rechten Knies war am 4. Januar 2012 nötig (Kniearthroskopie sowie mediale und laterale Teilmeniskektomie , Urk. 8/22). Zwischenzeitlich klagte der Beschwerde führer auch über Bewegungs-, Anlauf- und Aufstehschmerzen am linken Knie, so dass am 2. Mai 2012 durch die Ärzte der Z.___

eine linksseitige Knie gelenksarthroskopie und eine Resektion des Hinterhorns medial durchge führ t wurde ( Urk. 8/26/5-6).

Die Ärzte der Z.___ attestierten am 2 7. März 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ( Urk. 8/25). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumolo gie, stellte am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/10/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - Isozyanatinduziertes Asthma bronchiale (nachgewiesen mit Expositions versuchen) - leichte unspezifische bronchiale Hyperreagibilität August 2002 - aktuell: subjektiv und lungenfunktionell partiell kontrolliertes Asthma,

erschweren d nun Dekonditionierung nach Knieverletzung mit Zu stand nach Operationen 2009 und im Februar 2011 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Mas k en- und Ki e ferorthesenunverträglichkeit - Besserung des Schnarchens und der Tagesmüdigkeit nach operativer Ver besserung der Nasenatmung am 1 3. April 2002 - Adipositas (BMI 30kg/m 2 ) - Pruritus unklarer Aetiologie , D ifferentialdiagnose: im Rahmen einer Neu r o dermitis

Die Belastungsdyspnoe sei nicht nur durch das Asthma, sondern auch durch die Dekonditionierung nach einer Knieverletzung und durch eine Gewichtszunahme erklärt (S. 2).

Zwei Monate später führte der betreffende Arzt zur Arbeitsfähigkeit aus, eine körperlich leichte und wahrscheinlich auch mittelschwere Arbeit in einem für Asth matiker geeigneten Arbeitsmilieu, d.h. ohne Belastung der Atemwege

mit Rauch, Staub, Hitze oder Kälte, sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auf grund des Schlafapnoe-Syndroms bestehe eine Einschränkung für Tätig kei ten als Chauffeur oder bei der Bedienung von gefährlichen Maschinen (Be richt vom 23. Dezember 2011 [ Urk. 8/10 / 6 ] ). 3.3

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahmen vom 1 2. März, 10. April und 11. September 2012 gelangte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesio logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit in einem für Asthmati ker geeig ne ten Arbeitsmilieu bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Einschrän kung en bestünden für Arbeiten als Chauffeur und bei der Bedienung von ge fähr lichen Maschinen (Urk. 8/28 S. 4 f f .). 4. 4.1

Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Imbiss-Res taurants zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in des ganztags arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 2) . Diese Einschätzung wird auch vom RAD geteilt ( Urk. 8/28 S. 4 ff.).

Strittig sind hingegen die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vali den- und Invalideneinkommen. 4.2

4.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypo the tischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Ein kommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- wie auch Unselbstän dig er werbender grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto be stimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5.2.1). 4.2.2

Vor dem Hintergrund der in den Jahren vor dem Eintritt des versicherten Ereig nisses gemäss den Einträgen im individuellen Konto jährlich abgerechneten Ein kommen

( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und der Erwerbsbiographie des Beschwer de führers erscheint die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 91‘500. -- res pek tive Fr. 89‘700.-- als hoch. Ob ein Valideneinkommen in dieser Höhe im vor l iegenden Fall gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, falls sich ohnehin ein ren ten ausschliessender Invaliditätsgrad ergibt.

Hierzu ergibt sich Folgendes: 4.2.3

Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens rügt d er Beschwerdefüh rer , das (praxisgemässe) Abstellen auf den Durchschnittsverdienst gemäss LSE trage den Umständen keine Rechnung, dass er gesundheitlich stark einge schränk t sei und über keine Ausbildung verfüge.

Damit dringt er nicht durch und vermag insbesondere keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Ge sundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist

p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforde rungsniveau 4 auszugehen. Davon abzu wei chen besteht beispielweise Anlass, wenn - was hier nicht zutrifft - der Ver wert barkeit der verbliebenen Arbeitsfä higkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkei ten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S.

347, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc). Auch in solchen Fällen kann die versicherte Per son aber nicht auf der Anwen dung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Gastge werbe ) bestehen, wenn ihr weiterhin normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind . Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus ( vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die In vali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.). Die geltend gemachten gesund heit lichen Einschränkungen und die fehlende Ausbildung sind kein Grund, von der Regel abzuweichen, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitions gemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vorausgesetzt wird wie gute Kennt nisse der deutschen Sprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2 sowie E. 4.2.4 nachfolgend ).

Nicht zu bemängeln ist damit, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardi sierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der männlichen Arbeitskräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Ta belle 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2012 ein Brutto einkommen von Fr. 62‘395.--. 4.2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge su ndheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Für einen über 10 % hinausgehenden leidensbedingten Abzug besteht – entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Raum. Vorwegzuschicken ist, dass eine Abweichung von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug nur bei Ermessensüberschreitungen möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vor lie gend nicht der Fall: So fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeben den hypothetischen (ausgeglichenen) Ar beitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ be einflussen kann, muss als invaliditätsfremder Fak tor unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu mutbare Erwerbstätigkeit im An forderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Ta bellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Au s bildung ebenfalls nicht recht fertigen (vgl. E. 4.2.3; BGE 107 V 17 E. 2c so wie Urteile des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Die nach den Knieverletzungen ein getretene Dekonditionierung lässt sich mittels Trainings und vermehrter Be wegung – im Rahmen des ge sundheitlich Möglichen – verbessern, zumal sich die Beschwerden am rechten Knie nach der Operation vom 4. Januar 2012 gebessert haben ( Urk. 8/26/5-6 S. 1) und nach dem Eingriff vom 2. Mai 2012 linksseitig ein problemloser posto perativer Verlauf bestand ( Urk. 8/26/3-4 S. 1 f.). Damit hat es mit ei nem Wert von 10 % sein Bewenden, was zu einem Invali den ein kommen von Fr. 56‘156.-- führt. 4.2.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘156. --

resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 91‘500 .-- eine Erwerbseinbusse Fr. 35‘344.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.6 % beziehungsweise ge rundet 39 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

Zusammenfassend besteht selbst bei Annahme eines

in dieser Höhe diskutablen

Valideneinkommens von Fr. 91‘500.-- kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Ko sten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Asthmaproblematik sowie Knieschmerzen nach Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversiche rer s ( Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und holte einen Arbe itgeberbericht ( Urk. 8/19) wie auch Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11, 8/14, 8/17, 8/22 und 8/25-26). Mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2012 stellte sie die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht ( Urk. 8/30). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 fest ( Urk. 8/31 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1 9. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk. 9). Er na hm dazu am 28. Januar 2013 Stellung ( Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittel schweren, sitzenden Arbeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätig keit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘154.50 erzielen. Bei einem Valideneinkom men von Fr. 89‘700.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der im Ar beitgeberfragebogen angegebene „Autoanteil“ in Höhe von Fr. 1‘800.-- stelle ei nen Lohnbestandteil dar, weshalb das Valideneinkommen

Fr. 91‘500.-- be trage. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht der Durchschnitts ver dienst

für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungs nive aus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur er hebung (LSE) heranzuziehen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm die Ausübung zahlreicher sitzender Tätigkeit en nicht möglich, weshalb auf ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 3‘672. --

(Tabelle TA1 der LSE 2008 Ziff. 95 – Reparatur von Gebrauchsgütern) abzustellen sei . Unter Beachtung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage der Invaliditäts grad 61.68 % , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe ( Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 1 6. Januar 2010 rutschte der Beschwerdeführer beim Hinaufsteigen auf ei ner vereisten Treppe aus und prallte mit seinem rechten Knie auf die

Treppen kante

( Urk. 8/13 /2 und Urk. 8/13 /1 3). In der Folge wurde durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates,

rechtsseitig eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskekto mie medial durchgeführt ( Urk. 8/13 / 28 -29 ). Am 7. Februar 2011 fand durch die Ärzte der Z .___ eine hohe mediale open wedge

Valgisati ons osteo to mie des Tibiakopfes rechts statt ( Urk. 8/13 /56-57 ) . Eine erneute Ope ration des rechten Knies war am 4. Januar 2012 nötig (Kniearthroskopie sowie mediale und laterale Teilmeniskektomie , Urk. 8/22). Zwischenzeitlich klagte der Beschwerde führer auch über Bewegungs-, Anlauf- und Aufstehschmerzen am linken Knie, so dass am 2. Mai 2012 durch die Ärzte der Z.___

eine linksseitige Knie gelenksarthroskopie und eine Resektion des Hinterhorns medial durchge führ t wurde ( Urk. 8/26/5-6).

Die Ärzte der Z.___ attestierten am 2 7. März 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ( Urk. 8/25).

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumolo gie, stellte am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/10/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - Isozyanatinduziertes Asthma bronchiale (nachgewiesen mit Expositions versuchen) - leichte unspezifische bronchiale Hyperreagibilität August 2002 - aktuell: subjektiv und lungenfunktionell partiell kontrolliertes Asthma,

erschweren d nun Dekonditionierung nach Knieverletzung mit Zu stand nach Operationen 2009 und im Februar 2011 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Mas k en- und Ki e ferorthesenunverträglichkeit - Besserung des Schnarchens und der Tagesmüdigkeit nach operativer Ver besserung der Nasenatmung am 1 3. April 2002 - Adipositas (BMI 30kg/m 2 ) - Pruritus unklarer Aetiologie , D ifferentialdiagnose: im Rahmen einer Neu r o dermitis

Die Belastungsdyspnoe sei nicht nur durch das Asthma, sondern auch durch die Dekonditionierung nach einer Knieverletzung und durch eine Gewichtszunahme erklärt (S. 2).

Zwei Monate später führte der betreffende Arzt zur Arbeitsfähigkeit aus, eine körperlich leichte und wahrscheinlich auch mittelschwere Arbeit in einem für Asth matiker geeigneten Arbeitsmilieu, d.h. ohne Belastung der Atemwege

mit Rauch, Staub, Hitze oder Kälte, sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auf grund des Schlafapnoe-Syndroms bestehe eine Einschränkung für Tätig kei ten als Chauffeur oder bei der Bedienung von gefährlichen Maschinen (Be richt vom 23. Dezember 2011 [ Urk. 8/10 / 6 ] ).

E. 3.3 In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahmen vom 1 2. März, 10. April und 11. September 2012 gelangte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesio logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit in einem für Asthmati ker geeig ne ten Arbeitsmilieu bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Einschrän kung en bestünden für Arbeiten als Chauffeur und bei der Bedienung von ge fähr lichen Maschinen (Urk. 8/28 S. 4 f f .). 4. 4.1

Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Imbiss-Res taurants zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in des ganztags arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 2) . Diese Einschätzung wird auch vom RAD geteilt ( Urk. 8/28 S. 4 ff.).

Strittig sind hingegen die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vali den- und Invalideneinkommen. 4.2

4.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypo the tischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Ein kommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- wie auch Unselbstän dig er werbender grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto be stimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5.2.1). 4.2.2

Vor dem Hintergrund der in den Jahren vor dem Eintritt des versicherten Ereig nisses gemäss den Einträgen im individuellen Konto jährlich abgerechneten Ein kommen

( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und der Erwerbsbiographie des Beschwer de führers erscheint die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 91‘500. -- res pek tive Fr. 89‘700.-- als hoch. Ob ein Valideneinkommen in dieser Höhe im vor l iegenden Fall gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, falls sich ohnehin ein ren ten ausschliessender Invaliditätsgrad ergibt.

Hierzu ergibt sich Folgendes: 4.2.3

Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens rügt d er Beschwerdefüh rer , das (praxisgemässe) Abstellen auf den Durchschnittsverdienst gemäss LSE trage den Umständen keine Rechnung, dass er gesundheitlich stark einge schränk t sei und über keine Ausbildung verfüge.

Damit dringt er nicht durch und vermag insbesondere keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Ge sundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist

p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforde rungsniveau 4 auszugehen. Davon abzu wei chen besteht beispielweise Anlass, wenn - was hier nicht zutrifft - der Ver wert barkeit der verbliebenen Arbeitsfä higkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkei ten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S.

347, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc). Auch in solchen Fällen kann die versicherte Per son aber nicht auf der Anwen dung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Gastge werbe ) bestehen, wenn ihr weiterhin normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind . Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus ( vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die In vali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.). Die geltend gemachten gesund heit lichen Einschränkungen und die fehlende Ausbildung sind kein Grund, von der Regel abzuweichen, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitions gemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vorausgesetzt wird wie gute Kennt nisse der deutschen Sprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2 sowie E. 4.2.4 nachfolgend ).

Nicht zu bemängeln ist damit, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardi sierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der männlichen Arbeitskräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Ta belle 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2012 ein Brutto einkommen von Fr. 62‘395.--. 4.2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge su ndheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Für einen über 10 % hinausgehenden leidensbedingten Abzug besteht – entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Raum. Vorwegzuschicken ist, dass eine Abweichung von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug nur bei Ermessensüberschreitungen möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vor lie gend nicht der Fall: So fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeben den hypothetischen (ausgeglichenen) Ar beitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ be einflussen kann, muss als invaliditätsfremder Fak tor unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu mutbare Erwerbstätigkeit im An forderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Ta bellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Au s bildung ebenfalls nicht recht fertigen (vgl. E. 4.2.3; BGE 107 V 17 E. 2c so wie Urteile des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Die nach den Knieverletzungen ein getretene Dekonditionierung lässt sich mittels Trainings und vermehrter Be wegung – im Rahmen des ge sundheitlich Möglichen – verbessern, zumal sich die Beschwerden am rechten Knie nach der Operation vom 4. Januar 2012 gebessert haben ( Urk. 8/26/5-6 S. 1) und nach dem Eingriff vom 2. Mai 2012 linksseitig ein problemloser posto perativer Verlauf bestand ( Urk. 8/26/3-4 S. 1 f.). Damit hat es mit ei nem Wert von 10 % sein Bewenden, was zu einem Invali den ein kommen von Fr. 56‘156.-- führt. 4.2.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘156. --

resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 91‘500 .-- eine Erwerbseinbusse Fr. 35‘344.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.6 % beziehungsweise ge rundet 39 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

Zusammenfassend besteht selbst bei Annahme eines

in dieser Höhe diskutablen

Valideneinkommens von Fr. 91‘500.-- kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Ko sten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:

E. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf ein e halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Bernhard Isenring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.  10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01229 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

23. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring Isenring Kessler Rechtsanwälte General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Asthmaproblematik sowie Knieschmerzen nach Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversiche rer s ( Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und holte einen Arbe itgeberbericht ( Urk. 8/19) wie auch Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11, 8/14, 8/17, 8/22 und 8/25-26). Mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2012 stellte sie die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht ( Urk. 8/30). Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 fest ( Urk. 8/31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1 9. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk. 9). Er na hm dazu am 28. Januar 2013 Stellung ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf ein e halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mittel schweren, sitzenden Arbeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätig keit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘154.50 erzielen. Bei einem Valideneinkom men von Fr. 89‘700.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der im Ar beitgeberfragebogen angegebene „Autoanteil“ in Höhe von Fr. 1‘800.-- stelle ei nen Lohnbestandteil dar, weshalb das Valideneinkommen

Fr. 91‘500.-- be trage. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht der Durchschnitts ver dienst

für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungs nive aus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur er hebung (LSE) heranzuziehen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm die Ausübung zahlreicher sitzender Tätigkeit en nicht möglich, weshalb auf ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 3‘672. --

(Tabelle TA1 der LSE 2008 Ziff. 95 – Reparatur von Gebrauchsgütern) abzustellen sei . Unter Beachtung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage der Invaliditäts grad 61.68 % , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe ( Urk. 1). 3. 3.1

Am 1 6. Januar 2010 rutschte der Beschwerdeführer beim Hinaufsteigen auf ei ner vereisten Treppe aus und prallte mit seinem rechten Knie auf die

Treppen kante

( Urk. 8/13 /2 und Urk. 8/13 /1 3). In der Folge wurde durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates,

rechtsseitig eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskekto mie medial durchgeführt ( Urk. 8/13 / 28 -29 ). Am 7. Februar 2011 fand durch die Ärzte der Z .___ eine hohe mediale open wedge

Valgisati ons osteo to mie des Tibiakopfes rechts statt ( Urk. 8/13 /56-57 ) . Eine erneute Ope ration des rechten Knies war am 4. Januar 2012 nötig (Kniearthroskopie sowie mediale und laterale Teilmeniskektomie , Urk. 8/22). Zwischenzeitlich klagte der Beschwerde führer auch über Bewegungs-, Anlauf- und Aufstehschmerzen am linken Knie, so dass am 2. Mai 2012 durch die Ärzte der Z.___

eine linksseitige Knie gelenksarthroskopie und eine Resektion des Hinterhorns medial durchge führ t wurde ( Urk. 8/26/5-6).

Die Ärzte der Z.___ attestierten am 2 7. März 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ( Urk. 8/25). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumolo gie, stellte am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/10/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - Isozyanatinduziertes Asthma bronchiale (nachgewiesen mit Expositions versuchen) - leichte unspezifische bronchiale Hyperreagibilität August 2002 - aktuell: subjektiv und lungenfunktionell partiell kontrolliertes Asthma,

erschweren d nun Dekonditionierung nach Knieverletzung mit Zu stand nach Operationen 2009 und im Februar 2011 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Mas k en- und Ki e ferorthesenunverträglichkeit - Besserung des Schnarchens und der Tagesmüdigkeit nach operativer Ver besserung der Nasenatmung am 1 3. April 2002 - Adipositas (BMI 30kg/m 2 ) - Pruritus unklarer Aetiologie , D ifferentialdiagnose: im Rahmen einer Neu r o dermitis

Die Belastungsdyspnoe sei nicht nur durch das Asthma, sondern auch durch die Dekonditionierung nach einer Knieverletzung und durch eine Gewichtszunahme erklärt (S. 2).

Zwei Monate später führte der betreffende Arzt zur Arbeitsfähigkeit aus, eine körperlich leichte und wahrscheinlich auch mittelschwere Arbeit in einem für Asth matiker geeigneten Arbeitsmilieu, d.h. ohne Belastung der Atemwege

mit Rauch, Staub, Hitze oder Kälte, sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auf grund des Schlafapnoe-Syndroms bestehe eine Einschränkung für Tätig kei ten als Chauffeur oder bei der Bedienung von gefährlichen Maschinen (Be richt vom 23. Dezember 2011 [ Urk. 8/10 / 6 ] ). 3.3

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahmen vom 1 2. März, 10. April und 11. September 2012 gelangte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesio logie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zum Schluss, in einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit in einem für Asthmati ker geeig ne ten Arbeitsmilieu bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Einschrän kung en bestünden für Arbeiten als Chauffeur und bei der Bedienung von ge fähr lichen Maschinen (Urk. 8/28 S. 4 f f .). 4. 4.1

Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig, dass der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Imbiss-Res taurants zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in des ganztags arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 2) . Diese Einschätzung wird auch vom RAD geteilt ( Urk. 8/28 S. 4 ff.).

Strittig sind hingegen die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vali den- und Invalideneinkommen. 4.2

4.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypo the tischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Ein kommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- wie auch Unselbstän dig er werbender grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto be stimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5.2.1). 4.2.2

Vor dem Hintergrund der in den Jahren vor dem Eintritt des versicherten Ereig nisses gemäss den Einträgen im individuellen Konto jährlich abgerechneten Ein kommen

( Urk. 8/4 und Urk. 8/15) und der Erwerbsbiographie des Beschwer de führers erscheint die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 91‘500. -- res pek tive Fr. 89‘700.-- als hoch. Ob ein Valideneinkommen in dieser Höhe im vor l iegenden Fall gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, falls sich ohnehin ein ren ten ausschliessender Invaliditätsgrad ergibt.

Hierzu ergibt sich Folgendes: 4.2.3

Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens rügt d er Beschwerdefüh rer , das (praxisgemässe) Abstellen auf den Durchschnittsverdienst gemäss LSE trage den Umständen keine Rechnung, dass er gesundheitlich stark einge schränk t sei und über keine Ausbildung verfüge.

Damit dringt er nicht durch und vermag insbesondere keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Ge sundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist

p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforde rungsniveau 4 auszugehen. Davon abzu wei chen besteht beispielweise Anlass, wenn - was hier nicht zutrifft - der Ver wert barkeit der verbliebenen Arbeitsfä higkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkei ten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S.

347, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc). Auch in solchen Fällen kann die versicherte Per son aber nicht auf der Anwen dung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Gastge werbe ) bestehen, wenn ihr weiterhin normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind . Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus ( vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die In vali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.). Die geltend gemachten gesund heit lichen Einschränkungen und die fehlende Ausbildung sind kein Grund, von der Regel abzuweichen, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitions gemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vorausgesetzt wird wie gute Kennt nisse der deutschen Sprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2 sowie E. 4.2.4 nachfolgend ).

Nicht zu bemängeln ist damit, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardi sierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der männlichen Arbeitskräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Ta belle 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2012 ein Brutto einkommen von Fr. 62‘395.--. 4.2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge su ndheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Für einen über 10 % hinausgehenden leidensbedingten Abzug besteht – entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Raum. Vorwegzuschicken ist, dass eine Abweichung von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug nur bei Ermessensüberschreitungen möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dies ist vor lie gend nicht der Fall: So fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeben den hypothetischen (ausgeglichenen) Ar beitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ be einflussen kann, muss als invaliditätsfremder Fak tor unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu mutbare Erwerbstätigkeit im An forderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Ta bellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Au s bildung ebenfalls nicht recht fertigen (vgl. E. 4.2.3; BGE 107 V 17 E. 2c so wie Urteile des Bundesgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E. 2.4. 5 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Die nach den Knieverletzungen ein getretene Dekonditionierung lässt sich mittels Trainings und vermehrter Be wegung – im Rahmen des ge sundheitlich Möglichen – verbessern, zumal sich die Beschwerden am rechten Knie nach der Operation vom 4. Januar 2012 gebessert haben ( Urk. 8/26/5-6 S. 1) und nach dem Eingriff vom 2. Mai 2012 linksseitig ein problemloser posto perativer Verlauf bestand ( Urk. 8/26/3-4 S. 1 f.). Damit hat es mit ei nem Wert von 10 % sein Bewenden, was zu einem Invali den ein kommen von Fr. 56‘156.-- führt. 4.2.5

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘156. --

resultiert im Vergleich zum

Valideneinkommen von Fr. 91‘500 .-- eine Erwerbseinbusse Fr. 35‘344.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.6 % beziehungsweise ge rundet 39 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

Zusammenfassend besteht selbst bei Annahme eines

in dieser Höhe diskutablen

Valideneinkommens von Fr. 91‘500.-- kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Ko sten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher