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IV.2012.01220

Kurzurteil, Neuanmeldung, Nichteintreten

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein erneutes Leistungsbegehren der 1966 gebore nen X.___ mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nicht ein (Urk. 2). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Ver sicherten verneint (Urk. 10/99; vgl. auch Urk. 10/33, 10/69+78). 2.

Dagegen

erhob

X.___ am 2 2. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaub haft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicher ten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretens frage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2) auch tatsäch lich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise w ie bei einem Revi si onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Ste llt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Verände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 2 5. Ma i 2012 war die IV-Stelle auf ein früheres Leistungs be gehren der Versicherten eingetreten, verneinte aber gestützt auf das poly dis ziplinäre Gutachten des

Y.___

vom 4.

No vember 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 10/90-91, 10/99). Daraufhin liess sich der behan delnde Orthopäde Dr. med. Z.___ bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juni 2012 vernehmen (Urk. 10/100). Die IV-Stelle fasste dieses Schreiben als Neuan me ldung auf. Sie bat in der Folge die Versicherte, das „ Verschlechte rungsgesuch “ ebenfalls zu unterschreiben, damit es zur Prüfung an die Hand ge nommen werden könne (Urk. 10/101). Dieser Aufforderung kam die Versi cherte nach (10/193). 2.2

Das Schreiben von Dr. Z.___ erging innert der durch Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ausgelösten Rechtsmittelfrist. Es liesse sich fragen, ob es

als Beschwerde statt als Neuanmeldung aufzufassen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass bereits der Hausarzt Dr. med. A.___ im Namen der Beschwerde führerin, wenn auch ohne gültige Vollmacht, gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben (vgl.

Urk. 10/108) und die Versicherte gegen die Behandlung des Schreibens vom 22.

Juni 2012 als Neuanmeldung nicht opponiert hatte, ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden.

3. 3.1

Im Rahmen der Begutachtung im Y.___

wurde d ie Ver si cherte internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein sakrales Schmerzsyndrom nach Coccy gek tomie am 2 1. April 2009 diagnostiziert. Der unspezifischen Schmerz entwicklung (ICD-10 F68.0), der chronischen Fascilitis

plantaris rechts und der moderaten AC-Gelenksarthrose beidseits wurde n kein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen. Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine Schmerzstö r ung, die weder aus

somatischer noch psychiatrischer Sicht hinreichend erklärt werden könne. Es sei deshalb eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung anzu nehmen. Aufgrund des passiven Verhaltens der Versicherten könne von einer erlernten Hilflo sigkeit gesprochen werde. Diese sei jedo ch nicht medizinisch bedingt . Der Versicherten sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg sei aufgrund der Schmerzangabe lumbosakral

nicht sinnvoll. Im Rahmen des bislang ausgeübten Pensum s von 60 % sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenangeste llte voll arbeitsfähig (Urk. 10/91 S. 38 ff.). Bereits am 1. September 2008 und am 1 6. April 2010 hatte die IV-Stelle je eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 10/29, 10/55). Da die Gutachter für den Haushaltsbereich eine Einschrän kung verneinten, verzichtete die IV-Stelle auf eine abermalige Haushaltabklä rung (Urk. 2).

In der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 60 % erwerbs- und zu 4 0 % im Haushalt tätig. Für den Erwerbsbereich errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 %, für den Haushaltsbereich ver neinte sie eine Leistungseinbusse. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 10/99). 3.2

Da der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldu ng glaubhaft zu machen hat, ist die Frage nach der geltend gemachten Ver schlechterung gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin am 2 5. Oktober 2012 präsentierte, zu beant worten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die Eingabe von Dr. Z.___ vom 2 2. Juni 2011 ist der einzige Arztbericht in den Akten, welcher nach der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 verfasst wurde. Aus dem Bericht ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Im Wesentlichen verweist Dr.

Z.___ darin auf seinen Bericht vom 1 9. August 201 0. Er hielt den n auch fest, auf die objektiven Befunde brauche er nicht erneut einzugehen (Urk. 3/2). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszu stands darzutun. Dazu kommt, dass der erwähnte Bericht vom 19.

August 2010 den Y.___ -Gutachtern bekannt war (Urk. 10/91/16). Weiter ist

darauf hinzu weisen, dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des B.___, Rhe umaklinik, vom 1 6. Mai 2011 im Y.___ - Gutachten ebenfalls berücksichtigt wurde (Urk.

10/91/17). Die IV-Stelle hat somit richtig erkannt, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/MPversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein erneutes Leistungsbegehren der 1966 gebore nen X.___ mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nicht ein (Urk. 2). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Ver sicherten verneint (Urk. 10/99; vgl. auch Urk. 10/33, 10/69+78).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaub haft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicher ten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretens frage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2) auch tatsäch lich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise w ie bei einem Revi si onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Ste llt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Verände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen

erhob

X.___ am 2 2. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Verfügung vom 2 5. Ma i 2012 war die IV-Stelle auf ein früheres Leistungs be gehren der Versicherten eingetreten, verneinte aber gestützt auf das poly dis ziplinäre Gutachten des

Y.___

vom 4.

No vember 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 10/90-91, 10/99). Daraufhin liess sich der behan delnde Orthopäde Dr. med. Z.___ bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juni 2012 vernehmen (Urk. 10/100). Die IV-Stelle fasste dieses Schreiben als Neuan me ldung auf. Sie bat in der Folge die Versicherte, das „ Verschlechte rungsgesuch “ ebenfalls zu unterschreiben, damit es zur Prüfung an die Hand ge nommen werden könne (Urk. 10/101). Dieser Aufforderung kam die Versi cherte nach (10/193).

E. 2.2 Das Schreiben von Dr. Z.___ erging innert der durch Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ausgelösten Rechtsmittelfrist. Es liesse sich fragen, ob es

als Beschwerde statt als Neuanmeldung aufzufassen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass bereits der Hausarzt Dr. med. A.___ im Namen der Beschwerde führerin, wenn auch ohne gültige Vollmacht, gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben (vgl.

Urk. 10/108) und die Versicherte gegen die Behandlung des Schreibens vom 22.

Juni 2012 als Neuanmeldung nicht opponiert hatte, ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Im Rahmen der Begutachtung im Y.___

wurde d ie Ver si cherte internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein sakrales Schmerzsyndrom nach Coccy gek tomie am 2 1. April 2009 diagnostiziert. Der unspezifischen Schmerz entwicklung (ICD-10 F68.0), der chronischen Fascilitis

plantaris rechts und der moderaten AC-Gelenksarthrose beidseits wurde n kein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen. Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine Schmerzstö r ung, die weder aus

somatischer noch psychiatrischer Sicht hinreichend erklärt werden könne. Es sei deshalb eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung anzu nehmen. Aufgrund des passiven Verhaltens der Versicherten könne von einer erlernten Hilflo sigkeit gesprochen werde. Diese sei jedo ch nicht medizinisch bedingt . Der Versicherten sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg sei aufgrund der Schmerzangabe lumbosakral

nicht sinnvoll. Im Rahmen des bislang ausgeübten Pensum s von 60 % sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenangeste llte voll arbeitsfähig (Urk. 10/91 S. 38 ff.). Bereits am 1. September 2008 und am 1 6. April 2010 hatte die IV-Stelle je eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 10/29, 10/55). Da die Gutachter für den Haushaltsbereich eine Einschrän kung verneinten, verzichtete die IV-Stelle auf eine abermalige Haushaltabklä rung (Urk. 2).

In der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 60 % erwerbs- und zu 4 0 % im Haushalt tätig. Für den Erwerbsbereich errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 %, für den Haushaltsbereich ver neinte sie eine Leistungseinbusse. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 10/99).

E. 3.2 Da der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldu ng glaubhaft zu machen hat, ist die Frage nach der geltend gemachten Ver schlechterung gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin am 2 5. Oktober 2012 präsentierte, zu beant worten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die Eingabe von Dr. Z.___ vom 2 2. Juni 2011 ist der einzige Arztbericht in den Akten, welcher nach der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 verfasst wurde. Aus dem Bericht ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Im Wesentlichen verweist Dr.

Z.___ darin auf seinen Bericht vom 1 9. August 201 0. Er hielt den n auch fest, auf die objektiven Befunde brauche er nicht erneut einzugehen (Urk. 3/2). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszu stands darzutun. Dazu kommt, dass der erwähnte Bericht vom 19.

August 2010 den Y.___ -Gutachtern bekannt war (Urk. 10/91/16). Weiter ist

darauf hinzu weisen, dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des B.___, Rhe umaklinik, vom 1 6. Mai 2011 im Y.___ - Gutachten ebenfalls berücksichtigt wurde (Urk.

10/91/17). Die IV-Stelle hat somit richtig erkannt, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr.

E. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/MPversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01220 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2012 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein erneutes Leistungsbegehren der 1966 gebore nen X.___ mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nicht ein (Urk. 2). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 2 5. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Ver sicherten verneint (Urk. 10/99; vgl. auch Urk. 10/33, 10/69+78). 2.

Dagegen

erhob

X.___ am 2 2. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaub haft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicher ten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretens frage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2) auch tatsäch lich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise w ie bei einem Revi si onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Ste llt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Verände rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 2 5. Ma i 2012 war die IV-Stelle auf ein früheres Leistungs be gehren der Versicherten eingetreten, verneinte aber gestützt auf das poly dis ziplinäre Gutachten des

Y.___

vom 4.

No vember 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 10/90-91, 10/99). Daraufhin liess sich der behan delnde Orthopäde Dr. med. Z.___ bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juni 2012 vernehmen (Urk. 10/100). Die IV-Stelle fasste dieses Schreiben als Neuan me ldung auf. Sie bat in der Folge die Versicherte, das „ Verschlechte rungsgesuch “ ebenfalls zu unterschreiben, damit es zur Prüfung an die Hand ge nommen werden könne (Urk. 10/101). Dieser Aufforderung kam die Versi cherte nach (10/193). 2.2

Das Schreiben von Dr. Z.___ erging innert der durch Verfügung vom 2 5. Mai 2012 ausgelösten Rechtsmittelfrist. Es liesse sich fragen, ob es

als Beschwerde statt als Neuanmeldung aufzufassen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass bereits der Hausarzt Dr. med. A.___ im Namen der Beschwerde führerin, wenn auch ohne gültige Vollmacht, gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben (vgl.

Urk. 10/108) und die Versicherte gegen die Behandlung des Schreibens vom 22.

Juni 2012 als Neuanmeldung nicht opponiert hatte, ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden.

3. 3.1

Im Rahmen der Begutachtung im Y.___

wurde d ie Ver si cherte internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein sakrales Schmerzsyndrom nach Coccy gek tomie am 2 1. April 2009 diagnostiziert. Der unspezifischen Schmerz entwicklung (ICD-10 F68.0), der chronischen Fascilitis

plantaris rechts und der moderaten AC-Gelenksarthrose beidseits wurde n kein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen. Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine Schmerzstö r ung, die weder aus

somatischer noch psychiatrischer Sicht hinreichend erklärt werden könne. Es sei deshalb eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung anzu nehmen. Aufgrund des passiven Verhaltens der Versicherten könne von einer erlernten Hilflo sigkeit gesprochen werde. Diese sei jedo ch nicht medizinisch bedingt . Der Versicherten sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg sei aufgrund der Schmerzangabe lumbosakral

nicht sinnvoll. Im Rahmen des bislang ausgeübten Pensum s von 60 % sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenangeste llte voll arbeitsfähig (Urk. 10/91 S. 38 ff.). Bereits am 1. September 2008 und am 1 6. April 2010 hatte die IV-Stelle je eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 10/29, 10/55). Da die Gutachter für den Haushaltsbereich eine Einschrän kung verneinten, verzichtete die IV-Stelle auf eine abermalige Haushaltabklä rung (Urk. 2).

In der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 60 % erwerbs- und zu 4 0 % im Haushalt tätig. Für den Erwerbsbereich errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 %, für den Haushaltsbereich ver neinte sie eine Leistungseinbusse. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 10/99). 3.2

Da der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldu ng glaubhaft zu machen hat, ist die Frage nach der geltend gemachten Ver schlechterung gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin am 2 5. Oktober 2012 präsentierte, zu beant worten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die Eingabe von Dr. Z.___ vom 2 2. Juni 2011 ist der einzige Arztbericht in den Akten, welcher nach der Verfügung vom 2 5. Mai 2012 verfasst wurde. Aus dem Bericht ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Im Wesentlichen verweist Dr.

Z.___ darin auf seinen Bericht vom 1 9. August 201 0. Er hielt den n auch fest, auf die objektiven Befunde brauche er nicht erneut einzugehen (Urk. 3/2). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszu stands darzutun. Dazu kommt, dass der erwähnte Bericht vom 19.

August 2010 den Y.___ -Gutachtern bekannt war (Urk. 10/91/16). Weiter ist

darauf hinzu weisen, dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des B.___, Rhe umaklinik, vom 1 6. Mai 2011 im Y.___ - Gutachten ebenfalls berücksichtigt wurde (Urk.

10/91/17). Die IV-Stelle hat somit richtig erkannt, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/MPversandt