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IV.2012.01216

Neuanmeldung; keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands

Zürich SozVersG · 2014-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter von zwei 1992 und 1999 geborenen Kindern, war seit Juni 2002 mit einem Pensum von 50 % als

Produktionsmit arbeiterin und Küchenhilfe

bei der Y.___ tätig

(vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/13). Am 6. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Dieses Gesuch wurde am 1 5. Februar 2007 abschlägig entschieden (Urk. 7 / 20). 1.2

Nachdem der Versicherten seit dem 2 9. Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähig keit attestiert wurde (vgl. Arztzeugnisse in Urk. 7/ 21/7-13 und Urk. 7/24/1-8), wurde ihr die Arbeitsstelle im April 2010 per Ende Juli 2010 gekündigt (Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/32). In der Folge meldete sich die Versicherte a m 7. Mai 2010 erneut

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2 9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 7/38)

und holte bei

Dr. med. Z.___,

A.___, ein p sychiatrisch es Gutachten ein, das am 8. November 2011 erstattet (Urk. 7/44) und am 2 0. Dezember 2011 ergänzt (Urk. 7/46)

wurde .

Am 1 5. März 2012 erfolgte eine psychiatri sche Untersuchung der Versicherten

beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 1 9. März 2012, Urk. 7/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55; Urk. 7/59-60; Urk. 7/63)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7 / 65 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen,

diese sei aufzuheben, es sei über ihre Erwerbsunfähigkeit ein externes polydis ziplinäres Gutachten erstellen zu lassen und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 2 9. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen (S. 2 oben).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, es sei weder aus somatisch rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die zwischenzeitlich attestierten Ar beitsunfähigkeiten seien im Rahmen von akutmedizinischen Massnahmen ein zu ordnen, ohne dabei die Anforderung der IV-relevanten Da uerhaftigkeit zu erfüllen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), ihre Situ ation sei komplex. Sie leide Tag und Nacht unter ganz erheblichen offen sichtlich voll invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Aus strahlungen ins rechte Bein bis zur Kniehöhe, begleitet von intermittierendem Taubhei ts gefühl im Bereich der Grosszehe rechts und absolut erheblichen Hal tungs -, Bewegungs- und Funktionseinschränkungen . Bildgebend sei eine Kom pression der Nervenwurzel L5 ausgewiesen . Hinzu käme die die Hände betref fende Nervenschädigung (S. 9 Ziff. 31) . Die IV-Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 15. März 2012 selber festgehalten, dass für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine somatische Abklärung notwendig sei (S. 9 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem Arztbericht von Dr. B.___ begnügt, den die Beschwerdeführerin nur sporadisch – letztmals vor einem Jahr – für die Bewältigung von Alltagsproblemen konsultiert habe. Dieser habe seine Aufgabe nicht darin gesehen, die Beschwerdeführerin umfassend zu untersuchen und zu behandeln und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen. Die medizinische Situation sei nicht eindeutig geklärt, weshalb ein pol y disziplinäres Gutachten zu veranlassen sei (S. 10 Ziff. 36 bis 37). Es sei aber jetzt schon festzustellen, dass sich der erhebliche Schmerzzustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, so dass von einer vollständigen Invalidität ausgegangen werden und dement sprechend eine ganze Rente zugesprochen werden müsse (S. 10 Ziff. 38). 2.3

Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom

7. Mai 2010 (Urk. 7/29) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wur de deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/20).

Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r Verfügung vom 15. Februar 2007 und der angefochtenen Verfügung vom

18. Oktober 2012 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. November 2006 (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007, Urk. 7/14). In diesem Bericht (Urk. 7/11/1-4)

stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11 /1 lit . A): - rezidivierende Grand-Mal-Anfälle - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen - Status nach Radiojodelimination 5/2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - mögliche depressive Entwicklung

Ausser einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 18. Juni 2004 im Rahmen der Er öffnung der Bursa infrapatellär rechts sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 Ziff. 7) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten: 3.2.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, gab am 1 4. September 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/38/4-5) an, dass aus rheumato logischer Sicht Muskelverspannungen bestanden hätten (Ziff. 1.d und Ziff. 5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Episode sowie psychogene Anfälle bei Ehekonflikt (Ziff. 2). Dr. F.___ habe klar angegeben, dass der Konflikt mit dem Ehemann bestehe und die 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nur für den Arbeits platz bei ihrem Ehemann gelte; an einer anderen Arbeitsstelle wäre sie voll arbeitsfähig (Ziff. 1.d und Ziff. 5). 3.2 .2

Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. November 20 09 zuhanden der Krankent aggeldversicherung (Urk. 7/38/6) aus, k linisch-objektiv liessen sich k eine erheblichen psychopatho lo gischen Alteratio nen mit Krankheitswert eruieren. Die psychischen Funktio nen seien in allen Modalitäten un auffällig. Es bestehe ein subaffektives Z u standsbild ohne Berufsrelevanz. Eine

IV-relevante selbständige psychische Stö rung liege

bei psychosozialen Belastungsfa ktoren soziokultureller Prägung nicht vor.

3. 2. 3

Dr. med.

F.___,

Spezialarzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 20 10 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/39/6-7) als Diagnose eine depressive Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitweiligen an fallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belastenden Ehe- und Fami lienkonflikten (Ziff. 1.1) .

Früher habe die Beschwerdeführerin häufig anfallsar tige Zustände mit Bewusstseinsänderungen erlitten. Diese seien zuerst als epi leptisch diagnostiziert und therapiert worden. Unter Fluoxetin -Therapie und durch stützende Gespräche in türkischer Sprache seien diese Zustände ziemlich zurückgegangen. Die belastenden Beziehungsgeschichten hätten aber ihren psy chischen Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert (S. 1 f.). Physisch habe die Beschwerdeführerin

keine klaren objektiven Befunde, die für ihre A rbeitsfähigkeit von Bede utung wären (S. 2 Mitte).

Dr. F.___ beschei nigte der Beschwerdeführerin vom 2 9. Oktober 2008 bis auf weiteres eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit. S olange die familiäre n und eheliche n Konflikte wei ter bestünden, bleibe sie voraussichtlich bis auf weiteres in erheblichem Ausmasse arbeitsunfähig. W enn die Konflikte beigelegt würden, k önnte sie wie der arbeiten, mindestens im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6) .

3. 2. 4

Dr. med. Z.___,

A.___, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2008, Differential diagnose :

Dysthymia - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, bestehend seit 2004

- Asthma bronchiale

- generalisierte Epilepsie, anamnestisch bestehend seit Kindheit, Differen tial diagnose: psychogene Genese

Dr. Z.___ gab an, die aktuelle Symptomatik lasse sowohl klinisch als auch test psychologisch auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 6 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich fest stellen, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symptome einhergegangen sei. Die Symptome bestünden seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität (S. 7 oben). Es handle sich um eine pro longierte depressive Episode, welche überwiegend auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei und durch diese wahrscheinlich aufrechterhalten werde (S. 9 Ziff. 9) . I m Untersuchungszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (S. 7 Ziff. 4).

Aufgrund des depressiven Zustandes bestehe zurzeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wegen verminderter Belastbarkeit bei Tages müdigkeit und Antriebslosigkeit. B ei ausreichender integrativer sozialpsychiatri scher Unterstützung könn t e die A rbeitsfähigkeit voraussichtlich im Verlauf von wenigen Monaten gesteigert werden

(S. 7 Ziff. 3). Vorgeschlagen werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer Tagesklinik mit Anpassung und Intensivie rung der Medikation und Ergotherapie sowie Arbeitstherapie (S. 8 Ziff. 5). Durch die mehrjährige Verzögerung einer indizierten psychiatrischen Behand lung, die bis heute nicht stattgefunden habe, bei gleichzeitiger Krankschreibung seit Oktober 2008, sei ein chronifizierter depressiver Zustand anzunehmen, was die rehabilitativen Erfolgsaussichten einschränke (S. 8 Ziff. 7).

Nach Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/53/5) führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/46) aus, es

sei schwierig, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Ar beits unfähigkeit) von 100 % zum Untersuchungszeitpunkt stütze sich auf das kon sta tierte mittelgradig depressive Syndrom. R eine Integrationsmassnahmen ohne psych iatrische Begleitung und Betreuung seien nicht aussichtsreich, eine Beur teilung der genauen Leistungsfähigkeit sei erst nach einer ausreichenden psy chiatrischen Behandlung im zumindest tagesklinischen oder gar stationären Setting möglich. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung nur aufgrund der spärlichen und widersprüchlichen Dokumentation sowie der Aussagen der Be schwerdeführerin sei nicht möglich .

3. 2. 5

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin im H.___ vom 3. bis 1 9. November 2011 nannten die behandelnden Ärzte im Be richt vom 2 1. November 20 11 (Urk. 7/49/3-6)

folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Rei zung der Nervenwurzel L5 rechts - Depression - anamnestisch Epilepsie - anamnestisch Status nach Struma multinodosa - unklare Gewichtsabnahme von 10 kg in sechs Monaten

Die Ärzte des H.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über seit zwei Jah ren bestehende, intermittierend auftretende Rückenbeschwerden berichtet, wo bei die Schmerzen in den letzten Tagen deutlich zugenommen hätten (S. 1 f.). Klinisch hätten sich ein hinkendes Gangbild, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), jedoch keine eindeutigen Zeichen einer Radikulopathie gefunden. Ein MRI der LWS vom 4. November 20 11 habe, passend zur Klinik, eine osteodiskoligamentäre rechts rezessale Kompression der Nervenwurzel L5 auf Niveau L4/L5 gezeigt (S. 2 oben) . Am 9. November 2011 sei eine CT-gesteuerte

p eriradikuläre Therapie

(PRT) der N ervenwurzel L5 rechts erfolgt, welche zu einer deutliche n Besserung der radikulären Schmerzen ge führt habe (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde vom 1 8. November bis zum 1 1. Dezember 20 11 eine 100%ige und hernach bis zum 8. Januar 20 12 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten). 3. 2. 6

Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 9. März 2012 (Urk. 7/50) über die psychiatrische Untersuchung der Beschwer deführerin im RAD vom 1 5. März 2012 und stellte folgende psychischen Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne (somatische Abklärung notwendig) - Differentialdiagnose bei fehlendem Ausweis einer somatischen Schmerz diagnose : psychogener Rückenschmerz (ICD-10: F.54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderno rts klassifizierten Krankheiten) bei rezidi vierender depressiver S törung von leichter Ausprägung

Als somatische Diagnosen nach derzeitiger Aktenla ge (15.3.2012) stellte sie (S. 7): - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, besteht seit 2004 - Status nach Radiojodelimination 2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - Psychogene Anfälle, anfänglich als generalisierte Epilepsie diagnosti ziert und behandelt, anamnestisch bestehend seit Kindheit

Falls das Schmerzerleben nicht durch eine körperliche Störung erklärt werden könne (diesbezüglich sei ein Bericht von Dr. B.___ einzuholen), sei eine so mato forme Sch m erzs törung zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin zeige dies be züg lich deutliche Hinweise, die vorwiegend anhand der anamnestischen Anga ben in der Aktenlage und im Vermeidungsverhalten während der Unter su chungssituation (nicht über emotional belaste nde T hemen sprechen wollen) deutlich würden. Die p sychosoziale n

Belastungsf aktoren im Rahmen des Ehe kon fliktes könnten in diesem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit als schwer wie gend genug erachtet werden, um als ursächlicher Einfluss für die Beschwerden zu gelten. Differentialdiagnostisch werde an einen psychogenen Rückenschmerz (F54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern or ts klassifizierten Krankheiten) bei einer depressiven Störung gedacht. Auch die absenzartigen Zustände (Anfälle) seien vom behandelnden Neurologen als psychogen attestiert worden. Aktuell st ünden weder die Anfälle, noch

die depressive Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund der Schmerzen und der raschen Ermüdbarkeit fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durchhalte- und arbeitsfähig. Die häusliche Konfliktsituation scheine sich entspannt zu haben (S. 8) .

Eine a bschliessende Stellungnahme sei erst nach Einholung von somati schen Angaben (Bericht Dr. B.___) möglich (S. 9 unten) . 3.2.7

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte mit Bericht vom 2 4. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Rei zung der Nervenwurzel L4/L5 und chronischer Panvertebralsymptoma tik, bestehend seit Jahren - chronische Depression mit somatischen Beschwerden

Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden mit Schmerzproblematik leide. Deshalb stehe sie seit Jahren bei Dr. F.___ in Behandlung. Er selber begleite und unterstütze d ie Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung (lit . D).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte er keine Angaben machen (vgl. lit . B). Die Prognose bezüglich Arbeits fähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (schlechte Ausbi ldung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität und chronifiziertes Leiden) ab (lit . D) . 3. 2.8

RAD-Ärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 7/53 S. 8 f.) aus, dass aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ sowie der beigelegten Arztberichte eine chronische somatische Begleiterkrankung ausge wiesen sei. Dr. B.___ beschreibe jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als von psychosozialen Belastungsfaktoren abhängig. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die somatische Diagnose eingeschränkt sei, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Überwiegend wahrscheinlich könne die Ausprägung des Schmerzerlebens ni cht vollständig durch einen phy siologischen Prozess erklärt werden (S. 8 unten) .

Zur genaueren Abklärung werde der Fall RAD-Arzt Dr. J.___ vor gelegt (S.

9 oben) . Dr.

I.___

diagnostizierte nun eine

somatoforme Schmerzstörung und nahm zu den Krite rien betreffend willentliche Überwindbarkeit Stel lung. Abschliessend hielt sie erneut fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der A r beits fähigkeit in der bisherige n oder einer angepasste n Tätigkeit bestehe und bestan den habe (S. 9 Mitte) . 3.2.9

Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 7/52) F olge nd es: - chronisches Panvertebralsyndrom - Lumboischialgie, DD lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 rechts 11/11 - osteodiskale Kompression Nervenwurzel L5 rechts (MR LWS 4.11.2011) - CT PRT L5 rechts 9.11.11 - rezidivierende orthostatische Beschwerden - anamnestisch Eisenmangelanämie - anamnestisch Epilepsie - Status nach Knieoperation rechts vor Jahren - Status nach Radiojodtherapie Schilddrüse 2006 - Status nach Kieferhöhlenoperation bei chronischer Sinusitis

Die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 17. August bis 10. September 2009 in unregelmässigen Abständen bei ihm in Behandlung gestanden und stehe seit

7. Dezember 2011 wieder bei ihm in Behandlung. Seit November 2011 habe sich die Lumboischialgie unter Physiotherapie leicht gebessert. Am 5. März 2012 habe die Beschwerdeführerin über Knieschmerzen geklagt, die in der Folge zugenommen hätten. I n der Untersuchung des linken K nies vom 2. Mai 2012 sei eine kleine Bakerzyste und eine Tendinitis Tractus

iliotibialis Sehne gefunden worden.

Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskeletts und des Knies. Ausser für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2009 habe er (Dr. K.___) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Zur Beurteilung der Arbeitsfä hig keit sei der Bericht des behandelnden Hausarztes einzuholen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte medizinisch-theoretisch mittel- bis langfristig eine kör per lich leichte, wechselbelastende Arbeit wieder realisierbar sein.

Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 7/59) empfahl

Dr. K.___

eine interdis ziplinäre Beurteilung, da die Situation komplex zu sein scheine. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Ob und wie sich diese Ver änderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2

I n somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 rechts (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2.7, E. 3.2.9). Aufgrund dieses Leidens wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten des H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. November bis 11. Dezember 2011 und eine solche von 50 % ab 12. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012 attestiert (vgl. E. 3.2.5) . Eine von den Ärzten des H.___ durchgeführte CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel L5 rechts brachte eine deutliche Besserung der radikulären Schmerzen und unter fortge setzten medikamentös-analgetischen, kombinierten physiotherapeutisch-physi kalischen Massnahmen konnte im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes eine deutliche Beschwerdebesserung erreicht werden, so dass bis zum Austritt neben dem Oxycontin auch die übrige Analgesie komplett abgebaut werden konnte. Nach dem Austritt aus dem H.___ wurde weder vom Hausarzt Dr. B.___ (E. 3.2.7), noch vom behandelnden Rheumatologen Dr. K.___ (E. 3.2.9) explizit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei Dr. B.___ darauf hinwies, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit auch von der Gesamtsituation wie schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidenti t ät, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden, mit hin von mehrheitlich invaliditätsfremden Faktoren, abh i nge. Dr. K.___

berichtete über eine Besserung der Lumboischialgie und ging davon aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht mittel- bis langfristig eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit realisier bar sein sollte. Damit ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (vgl. Feststel lungsblatt vom 13. Juni 2012, Urk. 7/53 S. 10) davon auszugehen, dass aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/32/5), besteht. 4.3

Was die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Ner venschädigung an den Händen (vgl. vorstehend E. 2.2) betrifft, bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___

mit Bericht vom

8. März 2011 an Dr. B.___ (Urk. 7/49/7-8) eine Reizung des Nervus

medianus im Karpaltunnel beidseits bei unauffälliger elektroneurografischer (ENG)-Untersuchung diagnostiziert hat, die ni cht behandlungsbedürftig sei. Diese Diagnose wurde denn auch im Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2.7) nicht wiederholt. 4. 4

In psychiatrischer Hinsicht kann auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 3. April 2012 (E. 3.2.6 und E. 3.2.8) abgestellt werden. Er basiert auf eige nen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ärz tin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere setzte sich

Dr. I.___

mit dem Einfluss des chronischen lumbospondylogenen Syndroms auf den Psychostatus auseinander und liess, bevor sie sich auf eine psychiatri sche Diagnose festlegte, klären, ob das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Ausprägung durch klare objektive Befunde ausge wiesen ist oder nicht. Als mögliche psychiatrische Diagnose ging sie, falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiolo gischen Prozess erklärt werden könne, von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus. Nachdem weder der Hausarzt noch der Rheumatologe eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens attestiert hatten (vgl. vorstehend E. 4. 2), ist davon auszugehen, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. 4.5

Hieran vermag das Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.4), welches die Beschwerdegegnerin z ur Klärung, ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung vorliegt, in Auf trag gab und welches am 8 . November 2011 erstattet wurde, nichts zu ändern.

Die Exploration bei Dr. Z.___ fand im April 2011 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Beschwerdeführerin noch über keine (anhaltende) Rückenbe schwerden klagte. Dr. Z.___ erhob eine mittelgradige depressive Episode, die seit etwa 2008 bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben lasse sich feststel len, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symp tome einhergegangen sei und diese seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität vorhanden seien. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunk t wegen verminderter Belastbarkeit bei Tagesmüdig keit und Antriebslosigkeit. Aufgrund der spärlichen Aktenlage sah er sich nicht im Stande, eine Verlaufsdokumentation zu erstellen, erachtete aber dennoch die mittelgradige depressive Episode als seit mindestens drei Jahren anhaltend in der von ihm festgestellten Intensität vorhanden . Dass eine solche Aussage trotz der von Dr . Z.___ beklagten spärlichen Aktenlage möglich war, erstaunt umso mehr, als Dr. G.___ im Bericht vom 15. November 2009 (E. 3.2.2) und nur gerade 1 ½ Jahre vor der Exploration durch Dr. Z.___ (April 2011) echtzeitlich keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eru ieren konnte. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit kann auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Untersuchung bei ihrer RAD-Ärztin angeord net hat. 4. 6

Einziger Arzt, der der Beschwerdeführerin eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 29. Oktober 2008 bescheinigt hat, ist Dr. F.___ (E. 3.2.3). Diese begründete er mit einer depressiven Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitw e iligen anfallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belas tenden Ehe- und Familienkonflikten. Dr. F.___ ist kein Fachpsychiater, sondern Neurologe, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psy chiatrischen Diagnosen mit Vorsicht zu geniessen ist, dies insbesondere auch deshalb, weil er auch in einem Zeitpunkt, in welchem Dr. G.___ keine erheb lichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren konnte, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit sah Dr. F.___

so lange als unmöglich, als die familiären und ehelichen Konflikte weiter bestünden. Diese Einschätzung lässt darauf schliessen, dass auch er – wie Dr. G.___

- davon ausging, dass keine selbständige psychische Störung vorliegt, sondern die psychosozialen Belastungsfaktoren ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sind. 4.7

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mu tung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine).

Aufgrund der Arztberichte kann eine psychische Komorbidität ausgeschlossen werden, womit die übrigen Kriterien zu prüfen sind, bei deren Vorliegen die Überwindbarkeitsvermutung hinfällig würde:

Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind ebenso wenig gegeben wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann nicht gesprochen werden, unterhält die Be schwerdeführerin doch Kontakte mit Freundinnen, mit denen sie sich regel mäs sig im Einkaufszentrum zum Kaffee treffe oder gemeinsam spaziere (Urk. 7/50 S. 2 unten) . Sodann gibt es keinerlei Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines pri mären Krankheitsgewinns. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin seit Jahren eine Behandlung durch stützende Gespräche bei Dr. F.___

in Anspruch (E. 3.2.3),

Dieser ist indessen Neurologe, weshalb die Behandlung bei ihm nicht als Psy chotherapie angesehen werden kann .

Somit ist keines der alternativ zur psychischen Komorbidität in Frage kommen den Morbiditätskriterien auch nur ansatzweise erfüllt. Damit erweist sich eine allfällig bestehende Beeinträchtigung als nicht invalidisierend. 4.8

Zusammenfassend besteht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch, und die angefochtene Verfügung, mit welcher dies festge halten wurde, erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 8. Oktober 2012 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7 / 65 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 1. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen,

diese sei aufzuheben, es sei über ihre Erwerbsunfähigkeit ein externes polydis ziplinäres Gutachten erstellen zu lassen und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 2 9. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen (S. 2 oben).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2012 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, es sei weder aus somatisch rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die zwischenzeitlich attestierten Ar beitsunfähigkeiten seien im Rahmen von akutmedizinischen Massnahmen ein zu ordnen, ohne dabei die Anforderung der IV-relevanten Da uerhaftigkeit zu erfüllen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), ihre Situ ation sei komplex. Sie leide Tag und Nacht unter ganz erheblichen offen sichtlich voll invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Aus strahlungen ins rechte Bein bis zur Kniehöhe, begleitet von intermittierendem Taubhei ts gefühl im Bereich der Grosszehe rechts und absolut erheblichen Hal tungs -, Bewegungs- und Funktionseinschränkungen . Bildgebend sei eine Kom pression der Nervenwurzel L5 ausgewiesen . Hinzu käme die die Hände betref fende Nervenschädigung (S. 9 Ziff. 31) . Die IV-Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 15. März 2012 selber festgehalten, dass für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine somatische Abklärung notwendig sei (S. 9 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem Arztbericht von Dr. B.___ begnügt, den die Beschwerdeführerin nur sporadisch – letztmals vor einem Jahr – für die Bewältigung von Alltagsproblemen konsultiert habe. Dieser habe seine Aufgabe nicht darin gesehen, die Beschwerdeführerin umfassend zu untersuchen und zu behandeln und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen. Die medizinische Situation sei nicht eindeutig geklärt, weshalb ein pol y disziplinäres Gutachten zu veranlassen sei (S. 10 Ziff. 36 bis 37). Es sei aber jetzt schon festzustellen, dass sich der erhebliche Schmerzzustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, so dass von einer vollständigen Invalidität ausgegangen werden und dement sprechend eine ganze Rente zugesprochen werden müsse (S. 10 Ziff. 38).

E. 2.3 Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom

7. Mai 2010 (Urk. 7/29) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wur de deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/20).

Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r Verfügung vom 15. Februar 2007 und der angefochtenen Verfügung vom

18. Oktober 2012 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. November 2006 (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007, Urk. 7/14). In diesem Bericht (Urk. 7/11/1-4)

stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11 /1 lit . A): - rezidivierende Grand-Mal-Anfälle - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen - Status nach Radiojodelimination 5/2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - mögliche depressive Entwicklung

Ausser einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 18. Juni 2004 im Rahmen der Er öffnung der Bursa infrapatellär rechts sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 Ziff. 7) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten: 3.2.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, gab am 1 4. September 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/38/4-5) an, dass aus rheumato logischer Sicht Muskelverspannungen bestanden hätten (Ziff. 1.d und Ziff. 5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Episode sowie psychogene Anfälle bei Ehekonflikt (Ziff. 2). Dr. F.___ habe klar angegeben, dass der Konflikt mit dem Ehemann bestehe und die 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nur für den Arbeits platz bei ihrem Ehemann gelte; an einer anderen Arbeitsstelle wäre sie voll arbeitsfähig (Ziff. 1.d und Ziff. 5). 3.2 .2

Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. November 20

E. 2.8 RAD-Ärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 7/53 S. 8 f.) aus, dass aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ sowie der beigelegten Arztberichte eine chronische somatische Begleiterkrankung ausge wiesen sei. Dr. B.___ beschreibe jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als von psychosozialen Belastungsfaktoren abhängig. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die somatische Diagnose eingeschränkt sei, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Überwiegend wahrscheinlich könne die Ausprägung des Schmerzerlebens ni cht vollständig durch einen phy siologischen Prozess erklärt werden (S. 8 unten) .

Zur genaueren Abklärung werde der Fall RAD-Arzt Dr. J.___ vor gelegt (S.

9 oben) . Dr.

I.___

diagnostizierte nun eine

somatoforme Schmerzstörung und nahm zu den Krite rien betreffend willentliche Überwindbarkeit Stel lung. Abschliessend hielt sie erneut fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der A r beits fähigkeit in der bisherige n oder einer angepasste n Tätigkeit bestehe und bestan den habe (S. 9 Mitte) . 3.2.9

Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 7/52) F olge nd es: - chronisches Panvertebralsyndrom - Lumboischialgie, DD lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 rechts 11/11 - osteodiskale Kompression Nervenwurzel L5 rechts (MR LWS 4.11.2011) - CT PRT L5 rechts 9.11.11 - rezidivierende orthostatische Beschwerden - anamnestisch Eisenmangelanämie - anamnestisch Epilepsie - Status nach Knieoperation rechts vor Jahren - Status nach Radiojodtherapie Schilddrüse 2006 - Status nach Kieferhöhlenoperation bei chronischer Sinusitis

Die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 17. August bis 10. September 2009 in unregelmässigen Abständen bei ihm in Behandlung gestanden und stehe seit

7. Dezember 2011 wieder bei ihm in Behandlung. Seit November 2011 habe sich die Lumboischialgie unter Physiotherapie leicht gebessert. Am 5. März 2012 habe die Beschwerdeführerin über Knieschmerzen geklagt, die in der Folge zugenommen hätten. I n der Untersuchung des linken K nies vom 2. Mai 2012 sei eine kleine Bakerzyste und eine Tendinitis Tractus

iliotibialis Sehne gefunden worden.

Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskeletts und des Knies. Ausser für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2009 habe er (Dr. K.___) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Zur Beurteilung der Arbeitsfä hig keit sei der Bericht des behandelnden Hausarztes einzuholen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte medizinisch-theoretisch mittel- bis langfristig eine kör per lich leichte, wechselbelastende Arbeit wieder realisierbar sein.

Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 7/59) empfahl

Dr. K.___

eine interdis ziplinäre Beurteilung, da die Situation komplex zu sein scheine. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Ob und wie sich diese Ver änderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2

I n somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 rechts (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2.7, E. 3.2.9). Aufgrund dieses Leidens wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten des H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. November bis 11. Dezember 2011 und eine solche von 50 % ab 12. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012 attestiert (vgl. E. 3.2.5) . Eine von den Ärzten des H.___ durchgeführte CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel L5 rechts brachte eine deutliche Besserung der radikulären Schmerzen und unter fortge setzten medikamentös-analgetischen, kombinierten physiotherapeutisch-physi kalischen Massnahmen konnte im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes eine deutliche Beschwerdebesserung erreicht werden, so dass bis zum Austritt neben dem Oxycontin auch die übrige Analgesie komplett abgebaut werden konnte. Nach dem Austritt aus dem H.___ wurde weder vom Hausarzt Dr. B.___ (E. 3.2.7), noch vom behandelnden Rheumatologen Dr. K.___ (E. 3.2.9) explizit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei Dr. B.___ darauf hinwies, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit auch von der Gesamtsituation wie schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidenti t ät, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden, mit hin von mehrheitlich invaliditätsfremden Faktoren, abh i nge. Dr. K.___

berichtete über eine Besserung der Lumboischialgie und ging davon aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht mittel- bis langfristig eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit realisier bar sein sollte. Damit ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (vgl. Feststel lungsblatt vom 13. Juni 2012, Urk. 7/53 S. 10) davon auszugehen, dass aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/32/5), besteht. 4.3

Was die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Ner venschädigung an den Händen (vgl. vorstehend E. 2.2) betrifft, bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___

mit Bericht vom

8. März 2011 an Dr. B.___ (Urk. 7/49/7-8) eine Reizung des Nervus

medianus im Karpaltunnel beidseits bei unauffälliger elektroneurografischer (ENG)-Untersuchung diagnostiziert hat, die ni cht behandlungsbedürftig sei. Diese Diagnose wurde denn auch im Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2.7) nicht wiederholt. 4. 4

In psychiatrischer Hinsicht kann auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 3. April 2012 (E. 3.2.6 und E. 3.2.8) abgestellt werden. Er basiert auf eige nen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ärz tin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere setzte sich

Dr. I.___

mit dem Einfluss des chronischen lumbospondylogenen Syndroms auf den Psychostatus auseinander und liess, bevor sie sich auf eine psychiatri sche Diagnose festlegte, klären, ob das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Ausprägung durch klare objektive Befunde ausge wiesen ist oder nicht. Als mögliche psychiatrische Diagnose ging sie, falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiolo gischen Prozess erklärt werden könne, von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus. Nachdem weder der Hausarzt noch der Rheumatologe eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens attestiert hatten (vgl. vorstehend E. 4. 2), ist davon auszugehen, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. 4.5

Hieran vermag das Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.4), welches die Beschwerdegegnerin z ur Klärung, ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung vorliegt, in Auf trag gab und welches am 8 . November 2011 erstattet wurde, nichts zu ändern.

Die Exploration bei Dr. Z.___ fand im April 2011 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Beschwerdeführerin noch über keine (anhaltende) Rückenbe schwerden klagte. Dr. Z.___ erhob eine mittelgradige depressive Episode, die seit etwa 2008 bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben lasse sich feststel len, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symp tome einhergegangen sei und diese seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität vorhanden seien. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunk t wegen verminderter Belastbarkeit bei Tagesmüdig keit und Antriebslosigkeit. Aufgrund der spärlichen Aktenlage sah er sich nicht im Stande, eine Verlaufsdokumentation zu erstellen, erachtete aber dennoch die mittelgradige depressive Episode als seit mindestens drei Jahren anhaltend in der von ihm festgestellten Intensität vorhanden . Dass eine solche Aussage trotz der von Dr . Z.___ beklagten spärlichen Aktenlage möglich war, erstaunt umso mehr, als Dr. G.___ im Bericht vom 15. November 2009 (E. 3.2.2) und nur gerade 1 ½ Jahre vor der Exploration durch Dr. Z.___ (April 2011) echtzeitlich keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eru ieren konnte. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit kann auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Untersuchung bei ihrer RAD-Ärztin angeord net hat. 4. 6

Einziger Arzt, der der Beschwerdeführerin eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 29. Oktober 2008 bescheinigt hat, ist Dr. F.___ (E. 3.2.3). Diese begründete er mit einer depressiven Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitw e iligen anfallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belas tenden Ehe- und Familienkonflikten. Dr. F.___ ist kein Fachpsychiater, sondern Neurologe, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psy chiatrischen Diagnosen mit Vorsicht zu geniessen ist, dies insbesondere auch deshalb, weil er auch in einem Zeitpunkt, in welchem Dr. G.___ keine erheb lichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren konnte, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit sah Dr. F.___

so lange als unmöglich, als die familiären und ehelichen Konflikte weiter bestünden. Diese Einschätzung lässt darauf schliessen, dass auch er – wie Dr. G.___

- davon ausging, dass keine selbständige psychische Störung vorliegt, sondern die psychosozialen Belastungsfaktoren ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sind. 4.7

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mu tung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine).

Aufgrund der Arztberichte kann eine psychische Komorbidität ausgeschlossen werden, womit die übrigen Kriterien zu prüfen sind, bei deren Vorliegen die Überwindbarkeitsvermutung hinfällig würde:

Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind ebenso wenig gegeben wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann nicht gesprochen werden, unterhält die Be schwerdeführerin doch Kontakte mit Freundinnen, mit denen sie sich regel mäs sig im Einkaufszentrum zum Kaffee treffe oder gemeinsam spaziere (Urk. 7/50 S. 2 unten) . Sodann gibt es keinerlei Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines pri mären Krankheitsgewinns. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin seit Jahren eine Behandlung durch stützende Gespräche bei Dr. F.___

in Anspruch (E. 3.2.3),

Dieser ist indessen Neurologe, weshalb die Behandlung bei ihm nicht als Psy chotherapie angesehen werden kann .

Somit ist keines der alternativ zur psychischen Komorbidität in Frage kommen den Morbiditätskriterien auch nur ansatzweise erfüllt. Damit erweist sich eine allfällig bestehende Beeinträchtigung als nicht invalidisierend. 4.8

Zusammenfassend besteht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch, und die angefochtene Verfügung, mit welcher dies festge halten wurde, erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 ) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 09 zuhanden der Krankent aggeldversicherung (Urk. 7/38/6) aus, k linisch-objektiv liessen sich k eine erheblichen psychopatho lo gischen Alteratio nen mit Krankheitswert eruieren. Die psychischen Funktio nen seien in allen Modalitäten un auffällig. Es bestehe ein subaffektives Z u standsbild ohne Berufsrelevanz. Eine

IV-relevante selbständige psychische Stö rung liege

bei psychosozialen Belastungsfa ktoren soziokultureller Prägung nicht vor.

3. 2. 3

Dr. med.

F.___,

Spezialarzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 20

E. 10 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/39/6-7) als Diagnose eine depressive Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitweiligen an fallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belastenden Ehe- und Fami lienkonflikten (Ziff. 1.1) .

Früher habe die Beschwerdeführerin häufig anfallsar tige Zustände mit Bewusstseinsänderungen erlitten. Diese seien zuerst als epi leptisch diagnostiziert und therapiert worden. Unter Fluoxetin -Therapie und durch stützende Gespräche in türkischer Sprache seien diese Zustände ziemlich zurückgegangen. Die belastenden Beziehungsgeschichten hätten aber ihren psy chischen Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert (S. 1 f.). Physisch habe die Beschwerdeführerin

keine klaren objektiven Befunde, die für ihre A rbeitsfähigkeit von Bede utung wären (S. 2 Mitte).

Dr. F.___ beschei nigte der Beschwerdeführerin vom 2 9. Oktober 2008 bis auf weiteres eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit. S olange die familiäre n und eheliche n Konflikte wei ter bestünden, bleibe sie voraussichtlich bis auf weiteres in erheblichem Ausmasse arbeitsunfähig. W enn die Konflikte beigelegt würden, k önnte sie wie der arbeiten, mindestens im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6) .

3. 2. 4

Dr. med. Z.___,

A.___, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2008, Differential diagnose :

Dysthymia - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, bestehend seit 2004

- Asthma bronchiale

- generalisierte Epilepsie, anamnestisch bestehend seit Kindheit, Differen tial diagnose: psychogene Genese

Dr. Z.___ gab an, die aktuelle Symptomatik lasse sowohl klinisch als auch test psychologisch auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 6 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich fest stellen, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symptome einhergegangen sei. Die Symptome bestünden seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität (S. 7 oben). Es handle sich um eine pro longierte depressive Episode, welche überwiegend auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei und durch diese wahrscheinlich aufrechterhalten werde (S. 9 Ziff. 9) . I m Untersuchungszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (S. 7 Ziff. 4).

Aufgrund des depressiven Zustandes bestehe zurzeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wegen verminderter Belastbarkeit bei Tages müdigkeit und Antriebslosigkeit. B ei ausreichender integrativer sozialpsychiatri scher Unterstützung könn t e die A rbeitsfähigkeit voraussichtlich im Verlauf von wenigen Monaten gesteigert werden

(S. 7 Ziff. 3). Vorgeschlagen werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer Tagesklinik mit Anpassung und Intensivie rung der Medikation und Ergotherapie sowie Arbeitstherapie (S. 8 Ziff. 5). Durch die mehrjährige Verzögerung einer indizierten psychiatrischen Behand lung, die bis heute nicht stattgefunden habe, bei gleichzeitiger Krankschreibung seit Oktober 2008, sei ein chronifizierter depressiver Zustand anzunehmen, was die rehabilitativen Erfolgsaussichten einschränke (S. 8 Ziff. 7).

Nach Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/53/5) führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/46) aus, es

sei schwierig, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Ar beits unfähigkeit) von 100 % zum Untersuchungszeitpunkt stütze sich auf das kon sta tierte mittelgradig depressive Syndrom. R eine Integrationsmassnahmen ohne psych iatrische Begleitung und Betreuung seien nicht aussichtsreich, eine Beur teilung der genauen Leistungsfähigkeit sei erst nach einer ausreichenden psy chiatrischen Behandlung im zumindest tagesklinischen oder gar stationären Setting möglich. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung nur aufgrund der spärlichen und widersprüchlichen Dokumentation sowie der Aussagen der Be schwerdeführerin sei nicht möglich .

3. 2. 5

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin im H.___ vom 3. bis 1 9. November 2011 nannten die behandelnden Ärzte im Be richt vom 2 1. November 20

E. 11 eine 100%ige und hernach bis zum 8. Januar 20

E. 12 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten). 3. 2. 6

Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 9. März 2012 (Urk. 7/50) über die psychiatrische Untersuchung der Beschwer deführerin im RAD vom 1 5. März 2012 und stellte folgende psychischen Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne (somatische Abklärung notwendig) - Differentialdiagnose bei fehlendem Ausweis einer somatischen Schmerz diagnose : psychogener Rückenschmerz (ICD-10: F.54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderno rts klassifizierten Krankheiten) bei rezidi vierender depressiver S törung von leichter Ausprägung

Als somatische Diagnosen nach derzeitiger Aktenla ge (15.3.2012) stellte sie (S. 7): - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, besteht seit 2004 - Status nach Radiojodelimination 2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - Psychogene Anfälle, anfänglich als generalisierte Epilepsie diagnosti ziert und behandelt, anamnestisch bestehend seit Kindheit

Falls das Schmerzerleben nicht durch eine körperliche Störung erklärt werden könne (diesbezüglich sei ein Bericht von Dr. B.___ einzuholen), sei eine so mato forme Sch m erzs törung zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin zeige dies be züg lich deutliche Hinweise, die vorwiegend anhand der anamnestischen Anga ben in der Aktenlage und im Vermeidungsverhalten während der Unter su chungssituation (nicht über emotional belaste nde T hemen sprechen wollen) deutlich würden. Die p sychosoziale n

Belastungsf aktoren im Rahmen des Ehe kon fliktes könnten in diesem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit als schwer wie gend genug erachtet werden, um als ursächlicher Einfluss für die Beschwerden zu gelten. Differentialdiagnostisch werde an einen psychogenen Rückenschmerz (F54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern or ts klassifizierten Krankheiten) bei einer depressiven Störung gedacht. Auch die absenzartigen Zustände (Anfälle) seien vom behandelnden Neurologen als psychogen attestiert worden. Aktuell st ünden weder die Anfälle, noch

die depressive Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund der Schmerzen und der raschen Ermüdbarkeit fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durchhalte- und arbeitsfähig. Die häusliche Konfliktsituation scheine sich entspannt zu haben (S. 8) .

Eine a bschliessende Stellungnahme sei erst nach Einholung von somati schen Angaben (Bericht Dr. B.___) möglich (S. 9 unten) . 3.2.7

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte mit Bericht vom 2 4. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Rei zung der Nervenwurzel L4/L5 und chronischer Panvertebralsymptoma tik, bestehend seit Jahren - chronische Depression mit somatischen Beschwerden

Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden mit Schmerzproblematik leide. Deshalb stehe sie seit Jahren bei Dr. F.___ in Behandlung. Er selber begleite und unterstütze d ie Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung (lit . D).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte er keine Angaben machen (vgl. lit . B). Die Prognose bezüglich Arbeits fähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (schlechte Ausbi ldung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität und chronifiziertes Leiden) ab (lit . D) . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01216 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter von zwei 1992 und 1999 geborenen Kindern, war seit Juni 2002 mit einem Pensum von 50 % als

Produktionsmit arbeiterin und Küchenhilfe

bei der Y.___ tätig

(vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/13). Am 6. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Dieses Gesuch wurde am 1 5. Februar 2007 abschlägig entschieden (Urk. 7 / 20). 1.2

Nachdem der Versicherten seit dem 2 9. Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähig keit attestiert wurde (vgl. Arztzeugnisse in Urk. 7/ 21/7-13 und Urk. 7/24/1-8), wurde ihr die Arbeitsstelle im April 2010 per Ende Juli 2010 gekündigt (Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/32). In der Folge meldete sich die Versicherte a m 7. Mai 2010 erneut

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2 9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 7/38)

und holte bei

Dr. med. Z.___,

A.___, ein p sychiatrisch es Gutachten ein, das am 8. November 2011 erstattet (Urk. 7/44) und am 2 0. Dezember 2011 ergänzt (Urk. 7/46)

wurde .

Am 1 5. März 2012 erfolgte eine psychiatri sche Untersuchung der Versicherten

beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 1 9. März 2012, Urk. 7/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55; Urk. 7/59-60; Urk. 7/63)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7 / 65 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.

2) und beantragte im Wesentlichen,

diese sei aufzuheben, es sei über ihre Erwerbsunfähigkeit ein externes polydis ziplinäres Gutachten erstellen zu lassen und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 2 9. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen (S. 2 oben).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, es sei weder aus somatisch rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die zwischenzeitlich attestierten Ar beitsunfähigkeiten seien im Rahmen von akutmedizinischen Massnahmen ein zu ordnen, ohne dabei die Anforderung der IV-relevanten Da uerhaftigkeit zu erfüllen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), ihre Situ ation sei komplex. Sie leide Tag und Nacht unter ganz erheblichen offen sichtlich voll invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Aus strahlungen ins rechte Bein bis zur Kniehöhe, begleitet von intermittierendem Taubhei ts gefühl im Bereich der Grosszehe rechts und absolut erheblichen Hal tungs -, Bewegungs- und Funktionseinschränkungen . Bildgebend sei eine Kom pression der Nervenwurzel L5 ausgewiesen . Hinzu käme die die Hände betref fende Nervenschädigung (S. 9 Ziff. 31) . Die IV-Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 15. März 2012 selber festgehalten, dass für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine somatische Abklärung notwendig sei (S. 9 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem Arztbericht von Dr. B.___ begnügt, den die Beschwerdeführerin nur sporadisch – letztmals vor einem Jahr – für die Bewältigung von Alltagsproblemen konsultiert habe. Dieser habe seine Aufgabe nicht darin gesehen, die Beschwerdeführerin umfassend zu untersuchen und zu behandeln und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen. Die medizinische Situation sei nicht eindeutig geklärt, weshalb ein pol y disziplinäres Gutachten zu veranlassen sei (S. 10 Ziff. 36 bis 37). Es sei aber jetzt schon festzustellen, dass sich der erhebliche Schmerzzustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, so dass von einer vollständigen Invalidität ausgegangen werden und dement sprechend eine ganze Rente zugesprochen werden müsse (S. 10 Ziff. 38). 2.3

Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom

7. Mai 2010 (Urk. 7/29) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wur de deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/20).

Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r Verfügung vom 15. Februar 2007 und der angefochtenen Verfügung vom

18. Oktober 2012 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. November 2006 (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007, Urk. 7/14). In diesem Bericht (Urk. 7/11/1-4)

stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11 /1 lit . A): - rezidivierende Grand-Mal-Anfälle - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen - Status nach Radiojodelimination 5/2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - mögliche depressive Entwicklung

Ausser einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 18. Juni 2004 im Rahmen der Er öffnung der Bursa infrapatellär rechts sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 Ziff. 7) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten: 3.2.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, gab am 1 4. September 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/38/4-5) an, dass aus rheumato logischer Sicht Muskelverspannungen bestanden hätten (Ziff. 1.d und Ziff. 5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Episode sowie psychogene Anfälle bei Ehekonflikt (Ziff. 2). Dr. F.___ habe klar angegeben, dass der Konflikt mit dem Ehemann bestehe und die 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nur für den Arbeits platz bei ihrem Ehemann gelte; an einer anderen Arbeitsstelle wäre sie voll arbeitsfähig (Ziff. 1.d und Ziff. 5). 3.2 .2

Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. November 20 09 zuhanden der Krankent aggeldversicherung (Urk. 7/38/6) aus, k linisch-objektiv liessen sich k eine erheblichen psychopatho lo gischen Alteratio nen mit Krankheitswert eruieren. Die psychischen Funktio nen seien in allen Modalitäten un auffällig. Es bestehe ein subaffektives Z u standsbild ohne Berufsrelevanz. Eine

IV-relevante selbständige psychische Stö rung liege

bei psychosozialen Belastungsfa ktoren soziokultureller Prägung nicht vor.

3. 2. 3

Dr. med.

F.___,

Spezialarzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 20 10 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/39/6-7) als Diagnose eine depressive Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitweiligen an fallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belastenden Ehe- und Fami lienkonflikten (Ziff. 1.1) .

Früher habe die Beschwerdeführerin häufig anfallsar tige Zustände mit Bewusstseinsänderungen erlitten. Diese seien zuerst als epi leptisch diagnostiziert und therapiert worden. Unter Fluoxetin -Therapie und durch stützende Gespräche in türkischer Sprache seien diese Zustände ziemlich zurückgegangen. Die belastenden Beziehungsgeschichten hätten aber ihren psy chischen Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert (S. 1 f.). Physisch habe die Beschwerdeführerin

keine klaren objektiven Befunde, die für ihre A rbeitsfähigkeit von Bede utung wären (S. 2 Mitte).

Dr. F.___ beschei nigte der Beschwerdeführerin vom 2 9. Oktober 2008 bis auf weiteres eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit. S olange die familiäre n und eheliche n Konflikte wei ter bestünden, bleibe sie voraussichtlich bis auf weiteres in erheblichem Ausmasse arbeitsunfähig. W enn die Konflikte beigelegt würden, k önnte sie wie der arbeiten, mindestens im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6) .

3. 2. 4

Dr. med. Z.___,

A.___, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2008, Differential diagnose :

Dysthymia - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, bestehend seit 2004

- Asthma bronchiale

- generalisierte Epilepsie, anamnestisch bestehend seit Kindheit, Differen tial diagnose: psychogene Genese

Dr. Z.___ gab an, die aktuelle Symptomatik lasse sowohl klinisch als auch test psychologisch auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 6 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich fest stellen, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symptome einhergegangen sei. Die Symptome bestünden seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität (S. 7 oben). Es handle sich um eine pro longierte depressive Episode, welche überwiegend auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei und durch diese wahrscheinlich aufrechterhalten werde (S. 9 Ziff. 9) . I m Untersuchungszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (S. 7 Ziff. 4).

Aufgrund des depressiven Zustandes bestehe zurzeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wegen verminderter Belastbarkeit bei Tages müdigkeit und Antriebslosigkeit. B ei ausreichender integrativer sozialpsychiatri scher Unterstützung könn t e die A rbeitsfähigkeit voraussichtlich im Verlauf von wenigen Monaten gesteigert werden

(S. 7 Ziff. 3). Vorgeschlagen werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer Tagesklinik mit Anpassung und Intensivie rung der Medikation und Ergotherapie sowie Arbeitstherapie (S. 8 Ziff. 5). Durch die mehrjährige Verzögerung einer indizierten psychiatrischen Behand lung, die bis heute nicht stattgefunden habe, bei gleichzeitiger Krankschreibung seit Oktober 2008, sei ein chronifizierter depressiver Zustand anzunehmen, was die rehabilitativen Erfolgsaussichten einschränke (S. 8 Ziff. 7).

Nach Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/53/5) führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 7/46) aus, es

sei schwierig, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Ar beits unfähigkeit) von 100 % zum Untersuchungszeitpunkt stütze sich auf das kon sta tierte mittelgradig depressive Syndrom. R eine Integrationsmassnahmen ohne psych iatrische Begleitung und Betreuung seien nicht aussichtsreich, eine Beur teilung der genauen Leistungsfähigkeit sei erst nach einer ausreichenden psy chiatrischen Behandlung im zumindest tagesklinischen oder gar stationären Setting möglich. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung nur aufgrund der spärlichen und widersprüchlichen Dokumentation sowie der Aussagen der Be schwerdeführerin sei nicht möglich .

3. 2. 5

Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin im H.___ vom 3. bis 1 9. November 2011 nannten die behandelnden Ärzte im Be richt vom 2 1. November 20 11 (Urk. 7/49/3-6)

folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Rei zung der Nervenwurzel L5 rechts - Depression - anamnestisch Epilepsie - anamnestisch Status nach Struma multinodosa - unklare Gewichtsabnahme von 10 kg in sechs Monaten

Die Ärzte des H.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über seit zwei Jah ren bestehende, intermittierend auftretende Rückenbeschwerden berichtet, wo bei die Schmerzen in den letzten Tagen deutlich zugenommen hätten (S. 1 f.). Klinisch hätten sich ein hinkendes Gangbild, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), jedoch keine eindeutigen Zeichen einer Radikulopathie gefunden. Ein MRI der LWS vom 4. November 20 11 habe, passend zur Klinik, eine osteodiskoligamentäre rechts rezessale Kompression der Nervenwurzel L5 auf Niveau L4/L5 gezeigt (S. 2 oben) . Am 9. November 2011 sei eine CT-gesteuerte

p eriradikuläre Therapie

(PRT) der N ervenwurzel L5 rechts erfolgt, welche zu einer deutliche n Besserung der radikulären Schmerzen ge führt habe (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde vom 1 8. November bis zum 1 1. Dezember 20 11 eine 100%ige und hernach bis zum 8. Januar 20 12 eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten). 3. 2. 6

Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 9. März 2012 (Urk. 7/50) über die psychiatrische Untersuchung der Beschwer deführerin im RAD vom 1 5. März 2012 und stellte folgende psychischen Diag nosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne (somatische Abklärung notwendig) - Differentialdiagnose bei fehlendem Ausweis einer somatischen Schmerz diagnose : psychogener Rückenschmerz (ICD-10: F.54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderno rts klassifizierten Krankheiten) bei rezidi vierender depressiver S törung von leichter Ausprägung

Als somatische Diagnosen nach derzeitiger Aktenla ge (15.3.2012) stellte sie (S. 7): - plurifokale

nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, besteht seit 2004 - Status nach Radiojodelimination 2006 - Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaub milben - Psychogene Anfälle, anfänglich als generalisierte Epilepsie diagnosti ziert und behandelt, anamnestisch bestehend seit Kindheit

Falls das Schmerzerleben nicht durch eine körperliche Störung erklärt werden könne (diesbezüglich sei ein Bericht von Dr. B.___ einzuholen), sei eine so mato forme Sch m erzs törung zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin zeige dies be züg lich deutliche Hinweise, die vorwiegend anhand der anamnestischen Anga ben in der Aktenlage und im Vermeidungsverhalten während der Unter su chungssituation (nicht über emotional belaste nde T hemen sprechen wollen) deutlich würden. Die p sychosoziale n

Belastungsf aktoren im Rahmen des Ehe kon fliktes könnten in diesem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit als schwer wie gend genug erachtet werden, um als ursächlicher Einfluss für die Beschwerden zu gelten. Differentialdiagnostisch werde an einen psychogenen Rückenschmerz (F54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern or ts klassifizierten Krankheiten) bei einer depressiven Störung gedacht. Auch die absenzartigen Zustände (Anfälle) seien vom behandelnden Neurologen als psychogen attestiert worden. Aktuell st ünden weder die Anfälle, noch

die depressive Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund der Schmerzen und der raschen Ermüdbarkeit fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durchhalte- und arbeitsfähig. Die häusliche Konfliktsituation scheine sich entspannt zu haben (S. 8) .

Eine a bschliessende Stellungnahme sei erst nach Einholung von somati schen Angaben (Bericht Dr. B.___) möglich (S. 9 unten) . 3.2.7

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte mit Bericht vom 2 4. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Rei zung der Nervenwurzel L4/L5 und chronischer Panvertebralsymptoma tik, bestehend seit Jahren - chronische Depression mit somatischen Beschwerden

Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden mit Schmerzproblematik leide. Deshalb stehe sie seit Jahren bei Dr. F.___ in Behandlung. Er selber begleite und unterstütze d ie Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung (lit . D).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte er keine Angaben machen (vgl. lit . B). Die Prognose bezüglich Arbeits fähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (schlechte Ausbi ldung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität und chronifiziertes Leiden) ab (lit . D) . 3. 2.8

RAD-Ärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 7/53 S. 8 f.) aus, dass aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ sowie der beigelegten Arztberichte eine chronische somatische Begleiterkrankung ausge wiesen sei. Dr. B.___ beschreibe jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als von psychosozialen Belastungsfaktoren abhängig. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die somatische Diagnose eingeschränkt sei, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Überwiegend wahrscheinlich könne die Ausprägung des Schmerzerlebens ni cht vollständig durch einen phy siologischen Prozess erklärt werden (S. 8 unten) .

Zur genaueren Abklärung werde der Fall RAD-Arzt Dr. J.___ vor gelegt (S.

9 oben) . Dr.

I.___

diagnostizierte nun eine

somatoforme Schmerzstörung und nahm zu den Krite rien betreffend willentliche Überwindbarkeit Stel lung. Abschliessend hielt sie erneut fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der A r beits fähigkeit in der bisherige n oder einer angepasste n Tätigkeit bestehe und bestan den habe (S. 9 Mitte) . 3.2.9

Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 7/52) F olge nd es: - chronisches Panvertebralsyndrom - Lumboischialgie, DD lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 rechts 11/11 - osteodiskale Kompression Nervenwurzel L5 rechts (MR LWS 4.11.2011) - CT PRT L5 rechts 9.11.11 - rezidivierende orthostatische Beschwerden - anamnestisch Eisenmangelanämie - anamnestisch Epilepsie - Status nach Knieoperation rechts vor Jahren - Status nach Radiojodtherapie Schilddrüse 2006 - Status nach Kieferhöhlenoperation bei chronischer Sinusitis

Die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 17. August bis 10. September 2009 in unregelmässigen Abständen bei ihm in Behandlung gestanden und stehe seit

7. Dezember 2011 wieder bei ihm in Behandlung. Seit November 2011 habe sich die Lumboischialgie unter Physiotherapie leicht gebessert. Am 5. März 2012 habe die Beschwerdeführerin über Knieschmerzen geklagt, die in der Folge zugenommen hätten. I n der Untersuchung des linken K nies vom 2. Mai 2012 sei eine kleine Bakerzyste und eine Tendinitis Tractus

iliotibialis Sehne gefunden worden.

Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskeletts und des Knies. Ausser für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2009 habe er (Dr. K.___) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Zur Beurteilung der Arbeitsfä hig keit sei der Bericht des behandelnden Hausarztes einzuholen. Aus rheuma tolo gischer Sicht sollte medizinisch-theoretisch mittel- bis langfristig eine kör per lich leichte, wechselbelastende Arbeit wieder realisierbar sein.

Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 7/59) empfahl

Dr. K.___

eine interdis ziplinäre Beurteilung, da die Situation komplex zu sein scheine. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Ob und wie sich diese Ver änderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2

I n somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwur zel L5 rechts (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2.7, E. 3.2.9). Aufgrund dieses Leidens wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten des H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. November bis 11. Dezember 2011 und eine solche von 50 % ab 12. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012 attestiert (vgl. E. 3.2.5) . Eine von den Ärzten des H.___ durchgeführte CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel L5 rechts brachte eine deutliche Besserung der radikulären Schmerzen und unter fortge setzten medikamentös-analgetischen, kombinierten physiotherapeutisch-physi kalischen Massnahmen konnte im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes eine deutliche Beschwerdebesserung erreicht werden, so dass bis zum Austritt neben dem Oxycontin auch die übrige Analgesie komplett abgebaut werden konnte. Nach dem Austritt aus dem H.___ wurde weder vom Hausarzt Dr. B.___ (E. 3.2.7), noch vom behandelnden Rheumatologen Dr. K.___ (E. 3.2.9) explizit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei Dr. B.___ darauf hinwies, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit auch von der Gesamtsituation wie schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidenti t ät, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden, mit hin von mehrheitlich invaliditätsfremden Faktoren, abh i nge. Dr. K.___

berichtete über eine Besserung der Lumboischialgie und ging davon aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht mittel- bis langfristig eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit realisier bar sein sollte. Damit ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (vgl. Feststel lungsblatt vom 13. Juni 2012, Urk. 7/53 S. 10) davon auszugehen, dass aus so matischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/32/5), besteht. 4.3

Was die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Ner venschädigung an den Händen (vgl. vorstehend E. 2.2) betrifft, bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___

mit Bericht vom

8. März 2011 an Dr. B.___ (Urk. 7/49/7-8) eine Reizung des Nervus

medianus im Karpaltunnel beidseits bei unauffälliger elektroneurografischer (ENG)-Untersuchung diagnostiziert hat, die ni cht behandlungsbedürftig sei. Diese Diagnose wurde denn auch im Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2.7) nicht wiederholt. 4. 4

In psychiatrischer Hinsicht kann auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. I.___

vom 3. April 2012 (E. 3.2.6 und E. 3.2.8) abgestellt werden. Er basiert auf eige nen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ärz tin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere setzte sich

Dr. I.___

mit dem Einfluss des chronischen lumbospondylogenen Syndroms auf den Psychostatus auseinander und liess, bevor sie sich auf eine psychiatri sche Diagnose festlegte, klären, ob das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Ausprägung durch klare objektive Befunde ausge wiesen ist oder nicht. Als mögliche psychiatrische Diagnose ging sie, falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiolo gischen Prozess erklärt werden könne, von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus. Nachdem weder der Hausarzt noch der Rheumatologe eine Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens attestiert hatten (vgl. vorstehend E. 4. 2), ist davon auszugehen, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. 4.5

Hieran vermag das Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.4), welches die Beschwerdegegnerin z ur Klärung, ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung vorliegt, in Auf trag gab und welches am 8 . November 2011 erstattet wurde, nichts zu ändern.

Die Exploration bei Dr. Z.___ fand im April 2011 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Beschwerdeführerin noch über keine (anhaltende) Rückenbe schwerden klagte. Dr. Z.___ erhob eine mittelgradige depressive Episode, die seit etwa 2008 bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben lasse sich feststel len, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symp tome einhergegangen sei und diese seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität vorhanden seien. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunk t wegen verminderter Belastbarkeit bei Tagesmüdig keit und Antriebslosigkeit. Aufgrund der spärlichen Aktenlage sah er sich nicht im Stande, eine Verlaufsdokumentation zu erstellen, erachtete aber dennoch die mittelgradige depressive Episode als seit mindestens drei Jahren anhaltend in der von ihm festgestellten Intensität vorhanden . Dass eine solche Aussage trotz der von Dr . Z.___ beklagten spärlichen Aktenlage möglich war, erstaunt umso mehr, als Dr. G.___ im Bericht vom 15. November 2009 (E. 3.2.2) und nur gerade 1 ½ Jahre vor der Exploration durch Dr. Z.___ (April 2011) echtzeitlich keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eru ieren konnte. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit kann auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Untersuchung bei ihrer RAD-Ärztin angeord net hat. 4. 6

Einziger Arzt, der der Beschwerdeführerin eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 29. Oktober 2008 bescheinigt hat, ist Dr. F.___ (E. 3.2.3). Diese begründete er mit einer depressiven Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitw e iligen anfallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belas tenden Ehe- und Familienkonflikten. Dr. F.___ ist kein Fachpsychiater, sondern Neurologe, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psy chiatrischen Diagnosen mit Vorsicht zu geniessen ist, dies insbesondere auch deshalb, weil er auch in einem Zeitpunkt, in welchem Dr. G.___ keine erheb lichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren konnte, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit sah Dr. F.___

so lange als unmöglich, als die familiären und ehelichen Konflikte weiter bestünden. Diese Einschätzung lässt darauf schliessen, dass auch er – wie Dr. G.___

- davon ausging, dass keine selbständige psychische Störung vorliegt, sondern die psychosozialen Belastungsfaktoren ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sind. 4.7

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mu tung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine).

Aufgrund der Arztberichte kann eine psychische Komorbidität ausgeschlossen werden, womit die übrigen Kriterien zu prüfen sind, bei deren Vorliegen die Überwindbarkeitsvermutung hinfällig würde:

Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind ebenso wenig gegeben wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann nicht gesprochen werden, unterhält die Be schwerdeführerin doch Kontakte mit Freundinnen, mit denen sie sich regel mäs sig im Einkaufszentrum zum Kaffee treffe oder gemeinsam spaziere (Urk. 7/50 S. 2 unten) . Sodann gibt es keinerlei Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines pri mären Krankheitsgewinns. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin seit Jahren eine Behandlung durch stützende Gespräche bei Dr. F.___

in Anspruch (E. 3.2.3),

Dieser ist indessen Neurologe, weshalb die Behandlung bei ihm nicht als Psy chotherapie angesehen werden kann .

Somit ist keines der alternativ zur psychischen Komorbidität in Frage kommen den Morbiditätskriterien auch nur ansatzweise erfüllt. Damit erweist sich eine allfällig bestehende Beeinträchtigung als nicht invalidisierend. 4.8

Zusammenfassend besteht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch, und die angefochtene Verfügung, mit welcher dies festge halten wurde, erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher