Sachverhalt
1. 1.1
Der 1952 geborene X.___ meldete sich im September 200 1
un ter Hinweis auf Beschwerden im Bereich Finger, Arme , Schulter
und Nacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___ mit Verfü gung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/31, 8/
35) eine von 1. August 2001 bis 30. September 200 1 befristete ganze Invalidenrente zu. 1.2
Im September 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Plexusschädigung bei Herz operation und neuropathische Schmerzen im Bereich der Hände erneut zum IV- Leistungsb ezug an (Urk. 8/36). Nach Abklärung der Verhältnisse sprach die IV- Stelle X.___ mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ( Urk. 8/90 = Urk. 2 ) rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1 ' 529.--
zu ,
basierend auf einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 912.-- und der Rentenskala 29 (Teilrente). 2. 2.1
Dagegen liess der
Versicherte
mit Eingabe vom 19 . November
2012 Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Z.___ zurückgelegten Versi cherungszeiten beantragen . Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Dabei reichte sie ihr
ACOR-Berechnungsblatt ein (Ur k. 8/97). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen. 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eing ereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Beschwerdeweise beantragt der Versicherte, seine in Z.___ zurückgeleg ten Versicherungsjahre seien ebenfalls zu berücksichtigen. In der angefochtenen Verfügung seien nur diejenigen Jahre aufgeführt, in denen er in der Schweiz gearbeitet habe. Von 1968 bis 1978 sei er in Z.___ erwerbstätig gewesen und habe dort Beiträge geleistet (Urk. 1). 1 .2
In der Vernehmlassung füh rte die Beschwerdegegnerin aus , dass gemäss dem Kreisschre iben über das Verfahren zur Lei s tungsfestse tzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 5001 bei der Rentenberechnung vorerst sämtliche Versicherungs zeiten in allen Mitgliedstaaten (auch unterjährige) berücksichtigt wü rden und eine fiktive Rente berechnet we rd e . Nur bei der Ber echnung dieser fiktiven Rente würden aus ländische Zeiten mitberücksichtigt. Hierauf zahle jedes Land den Teil, der ausschliesslich der Versicheru ngsdauer im eigenen Land entspreche
(Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren ). Dabei bleibe das aufgrund von rein schweizerischen Versi cherungszeiten berechnete massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen unverändert. Falls es sich um eine Te ilrente handle (Rentenskala 1-43) , und aus den A kten
hervorgehe , da ss eine Person unterjährige aus ländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt haben könnte , seien
solche zu berücksichtigen. Vorliegend bestünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers indes ke ine unterjährige n
A.___ sche n
Versicherungszeiten (Urk. 7) . 1.3
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen In valide nrente zu berücksichtigen sind. Aus dem eingereichten ACOR-Berech nungsblatt ergibt sich, dass vorliegend bei der Rentenberechnung keine auslän dischen Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind (Urk. 8/97) . 2 . 2.1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 13 3 V 591 E. 6.1; 133 V 258 E. 3.2 m it Hinweisen; vgl. BGE 133 II 31 5 E. 8.1). 2 . 2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004) , geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009
zur Änderung der Verord nung (EG) Nr.
883/2004 zur Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festl egung des Inhalts ihrer Anhänge an (AS 2012 2345). Die Verordnung 883/2004 ersetzt die Ver ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemein sc haft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408/71). Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Übergangsbestim mungen) begründet die Verordnung 883/2004 kei nen Anspruch für den Zeit raum vor dem Beginn ihrer Anwendun
g. Laut Randziffer 1010.1, 4/12
KSBIL, welches sich auf die bilateralen Abkommen Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leistungsansprüche, über die nach dem Inkraft treten der Verordnung 883/2004 verfügt wird, auf der Grund lage dieser neuen Verordnung festgestellt. Da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 verfügt hat, ist diese anwendbar. 2. 3
Art. 52 der Verord nung 8 8 3/2004
bestimmt die Grundsätze bei der Feststellung der Leistungen , welche Norm
den früheren Art. 46 der Verordnung 1408/71 er setzt ( „mit redaktionellen Änderungen“, vgl. Rolf Schuler in: Maximilian Fuchs [Hrsg.] , Europäisches S ozialrecht, 6. Auflage 20 12 , Rn 1 zu Art. 52 der Verord nung 883/2004 ).
In Bezug auf die ältere Norm Art. 46 der Verordnung 1408/71 hat das Bundesgericht in B GE 130 V 51 festgehalten, dass etwa
bei Anträgen auf Invaliden renten auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Ver ordnung verzichtet werden kann. Nach der weiterhin anwendbaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher in einem anderen Vertrags staat zurückgelegte Versi cherungszeiten bei der Rentenberechnung nicht mit zu berücksichtigen ( a.a. O. E. 4 und 5). 3 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht auto nom, das heisst ohne die Anrechnung der ausländischen Beitragsjahre berech net. Die Einzelheiten der Berechnung sind de m
von Beschwerdegegnerin einge r eichten
ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 8/ 9 7 ) zu entnehmen . Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort ( E. 1.2 hievor ) ver wiesen werden. 4 .
Damit ergibt sich, d ass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die R enten zusprechung der Beschwerde gegnerin gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2012 ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgan gsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 befristete ganze Invalidenrente zu.
E. 1.1 Beschwerdeweise beantragt der Versicherte, seine in Z.___ zurückgeleg ten Versicherungsjahre seien ebenfalls zu berücksichtigen. In der angefochtenen Verfügung seien nur diejenigen Jahre aufgeführt, in denen er in der Schweiz gearbeitet habe. Von 1968 bis 1978 sei er in Z.___ erwerbstätig gewesen und habe dort Beiträge geleistet (Urk. 1). 1 .2
In der Vernehmlassung füh rte die Beschwerdegegnerin aus , dass gemäss dem Kreisschre iben über das Verfahren zur Lei s tungsfestse tzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 5001 bei der Rentenberechnung vorerst sämtliche Versicherungs zeiten in allen Mitgliedstaaten (auch unterjährige) berücksichtigt wü rden und eine fiktive Rente berechnet we rd e . Nur bei der Ber echnung dieser fiktiven Rente würden aus ländische Zeiten mitberücksichtigt. Hierauf zahle jedes Land den Teil, der ausschliesslich der Versicheru ngsdauer im eigenen Land entspreche
(Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren ). Dabei bleibe das aufgrund von rein schweizerischen Versi cherungszeiten berechnete massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen unverändert. Falls es sich um eine Te ilrente handle (Rentenskala 1-43) , und aus den A kten
hervorgehe , da ss eine Person unterjährige aus ländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt haben könnte , seien
solche zu berücksichtigen. Vorliegend bestünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers indes ke ine unterjährige n
A.___ sche n
Versicherungszeiten (Urk. 7) .
E. 1.2 Im September 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Plexusschädigung bei Herz operation und neuropathische Schmerzen im Bereich der Hände erneut zum IV- Leistungsb ezug an (Urk. 8/36). Nach Abklärung der Verhältnisse sprach die IV- Stelle X.___ mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ( Urk. 8/90 = Urk.
E. 1.3 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen In valide nrente zu berücksichtigen sind. Aus dem eingereichten ACOR-Berech nungsblatt ergibt sich, dass vorliegend bei der Rentenberechnung keine auslän dischen Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind (Urk. 8/97) . 2 .
E. 2 ) rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1 ' 529.--
zu ,
basierend auf einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 912.-- und der Rentenskala 29 (Teilrente).
E. 2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 13 3 V 591 E. 6.1; 133 V 258 E. 3.2 m it Hinweisen; vgl. BGE 133 II 31 5 E. 8.1). 2 . 2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004) , geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009
zur Änderung der Verord nung (EG) Nr.
883/2004 zur Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festl egung des Inhalts ihrer Anhänge an (AS 2012 2345). Die Verordnung 883/2004 ersetzt die Ver ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemein sc haft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408/71). Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Übergangsbestim mungen) begründet die Verordnung 883/2004 kei nen Anspruch für den Zeit raum vor dem Beginn ihrer Anwendun
g. Laut Randziffer 1010.1, 4/12
KSBIL, welches sich auf die bilateralen Abkommen Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leistungsansprüche, über die nach dem Inkraft treten der Verordnung 883/2004 verfügt wird, auf der Grund lage dieser neuen Verordnung festgestellt. Da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 verfügt hat, ist diese anwendbar. 2. 3
Art. 52 der Verord nung
E. 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eing ereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 7 ). Dabei reichte sie ihr
ACOR-Berechnungsblatt ein (Ur k. 8/97). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen.
E. 8 3/2004
bestimmt die Grundsätze bei der Feststellung der Leistungen , welche Norm
den früheren Art. 46 der Verordnung 1408/71 er setzt ( „mit redaktionellen Änderungen“, vgl. Rolf Schuler in: Maximilian Fuchs [Hrsg.] , Europäisches S ozialrecht, 6. Auflage 20
E. 12 , Rn 1 zu Art. 52 der Verord nung 883/2004 ).
In Bezug auf die ältere Norm Art. 46 der Verordnung 1408/71 hat das Bundesgericht in B GE 130 V 51 festgehalten, dass etwa
bei Anträgen auf Invaliden renten auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Ver ordnung verzichtet werden kann. Nach der weiterhin anwendbaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher in einem anderen Vertrags staat zurückgelegte Versi cherungszeiten bei der Rentenberechnung nicht mit zu berücksichtigen ( a.a. O. E. 4 und 5). 3 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht auto nom, das heisst ohne die Anrechnung der ausländischen Beitragsjahre berech net. Die Einzelheiten der Berechnung sind de m
von Beschwerdegegnerin einge r eichten
ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 8/ 9 7 ) zu entnehmen . Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort ( E. 1.2 hievor ) ver wiesen werden. 4 .
Damit ergibt sich, d ass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die R enten zusprechung der Beschwerde gegnerin gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2012 ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgan gsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01214 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
22. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1952 geborene X.___ meldete sich im September 200 1
un ter Hinweis auf Beschwerden im Bereich Finger, Arme , Schulter
und Nacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___ mit Verfü gung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/31, 8/
35) eine von 1. August 2001 bis 30. September 200 1 befristete ganze Invalidenrente zu. 1.2
Im September 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Plexusschädigung bei Herz operation und neuropathische Schmerzen im Bereich der Hände erneut zum IV- Leistungsb ezug an (Urk. 8/36). Nach Abklärung der Verhältnisse sprach die IV- Stelle X.___ mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ( Urk. 8/90 = Urk. 2 ) rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1 ' 529.--
zu ,
basierend auf einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 912.-- und der Rentenskala 29 (Teilrente). 2. 2.1
Dagegen liess der
Versicherte
mit Eingabe vom 19 . November
2012 Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Z.___ zurückgelegten Versi cherungszeiten beantragen . Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Dabei reichte sie ihr
ACOR-Berechnungsblatt ein (Ur k. 8/97). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen. 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eing ereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Beschwerdeweise beantragt der Versicherte, seine in Z.___ zurückgeleg ten Versicherungsjahre seien ebenfalls zu berücksichtigen. In der angefochtenen Verfügung seien nur diejenigen Jahre aufgeführt, in denen er in der Schweiz gearbeitet habe. Von 1968 bis 1978 sei er in Z.___ erwerbstätig gewesen und habe dort Beiträge geleistet (Urk. 1). 1 .2
In der Vernehmlassung füh rte die Beschwerdegegnerin aus , dass gemäss dem Kreisschre iben über das Verfahren zur Lei s tungsfestse tzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 5001 bei der Rentenberechnung vorerst sämtliche Versicherungs zeiten in allen Mitgliedstaaten (auch unterjährige) berücksichtigt wü rden und eine fiktive Rente berechnet we rd e . Nur bei der Ber echnung dieser fiktiven Rente würden aus ländische Zeiten mitberücksichtigt. Hierauf zahle jedes Land den Teil, der ausschliesslich der Versicheru ngsdauer im eigenen Land entspreche
(Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren ). Dabei bleibe das aufgrund von rein schweizerischen Versi cherungszeiten berechnete massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen unverändert. Falls es sich um eine Te ilrente handle (Rentenskala 1-43) , und aus den A kten
hervorgehe , da ss eine Person unterjährige aus ländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt haben könnte , seien
solche zu berücksichtigen. Vorliegend bestünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers indes ke ine unterjährige n
A.___ sche n
Versicherungszeiten (Urk. 7) . 1.3
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen In valide nrente zu berücksichtigen sind. Aus dem eingereichten ACOR-Berech nungsblatt ergibt sich, dass vorliegend bei der Rentenberechnung keine auslän dischen Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind (Urk. 8/97) . 2 . 2.1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 13 3 V 591 E. 6.1; 133 V 258 E. 3.2 m it Hinweisen; vgl. BGE 133 II 31 5 E. 8.1). 2 . 2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004) , geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009
zur Änderung der Verord nung (EG) Nr.
883/2004 zur Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festl egung des Inhalts ihrer Anhänge an (AS 2012 2345). Die Verordnung 883/2004 ersetzt die Ver ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemein sc haft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408/71). Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Übergangsbestim mungen) begründet die Verordnung 883/2004 kei nen Anspruch für den Zeit raum vor dem Beginn ihrer Anwendun
g. Laut Randziffer 1010.1, 4/12
KSBIL, welches sich auf die bilateralen Abkommen Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leistungsansprüche, über die nach dem Inkraft treten der Verordnung 883/2004 verfügt wird, auf der Grund lage dieser neuen Verordnung festgestellt. Da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 verfügt hat, ist diese anwendbar. 2. 3
Art. 52 der Verord nung 8 8 3/2004
bestimmt die Grundsätze bei der Feststellung der Leistungen , welche Norm
den früheren Art. 46 der Verordnung 1408/71 er setzt ( „mit redaktionellen Änderungen“, vgl. Rolf Schuler in: Maximilian Fuchs [Hrsg.] , Europäisches S ozialrecht, 6. Auflage 20 12 , Rn 1 zu Art. 52 der Verord nung 883/2004 ).
In Bezug auf die ältere Norm Art. 46 der Verordnung 1408/71 hat das Bundesgericht in B GE 130 V 51 festgehalten, dass etwa
bei Anträgen auf Invaliden renten auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Ver ordnung verzichtet werden kann. Nach der weiterhin anwendbaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher in einem anderen Vertrags staat zurückgelegte Versi cherungszeiten bei der Rentenberechnung nicht mit zu berücksichtigen ( a.a. O. E. 4 und 5). 3 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht auto nom, das heisst ohne die Anrechnung der ausländischen Beitragsjahre berech net. Die Einzelheiten der Berechnung sind de m
von Beschwerdegegnerin einge r eichten
ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 8/ 9 7 ) zu entnehmen . Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort ( E. 1.2 hievor ) ver wiesen werden. 4 .
Damit ergibt sich, d ass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die R enten zusprechung der Beschwerde gegnerin gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2012 ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgan gsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli