Sachverhalt
1. 1.1
Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juli 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 14/5). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte sowohl im Spätsommer 2006 ( Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 21. September 2006 [Urk. 14/20]) als auch am 17. Januar 2007 (Haushaltabklärungsbericht vom 2. März 2007 [ Urk. 14/29]) eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 sprach ihr die Verwaltung eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Juli 2005 zu ( Urk. 14/35-36). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im August 2008 ( Urk. 14/43) von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 ( Urk. 14/47). 1.2
I m Rahmen eines weiteren, im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 14/50) holte die infolge Umzugs der Versicherten nach Z.___ neu zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14/48) , ei nen (undatierten) Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14/5 1 ) und führte am 7. März 2012 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht betreffend die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. März / 31. Mai 2012 [ Urk. 14/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/63-64) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 die ganze Rente mit Wirkung per
1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 14/67 und Urk. 14/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 reichte sie – nach Aufforderung mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2012 ( Urk. 5)
– eine ergänzende Begründung nach ( Urk.
7) und legte am 10.
Dezember 2012 weitere Unterlagen auf ( Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 15. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) normierten Invaliditätbemessungsme thode . Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2) . 1.3
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.3) . 1.4
Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der ein zigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehe frauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.4) .
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Dezember 2012 damit, infolge der erneuten Heirat im Juli 2007 und der Geburt des jüngsten Sohns sei eine Statusänderung vorzunehmen. Denn es sei bei einer Grossfamilie nicht die Regel, dass die Mutter einer voll en Ar beitstätigkeit ausser Haus nachgehen könne. Es seien genügend Aufgaben in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Zudem habe sich die finanzielle Situation durch die Heirat verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, am Morgen arbeiten zu gehen und sich am Nachmittag um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Aus diesem Grund seien ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und 6 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % , was Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 2 und Urk. 13). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die pau schale Vermutung der Abklärungsperson, wonach neben dem anstrengenden Alltag in einer Grossfamilie eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht die Regel sei, stelle eine willkürliche Feststellung des konkreten Sachver halts dar. Bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe sie – nebst der Betreuung ihrer fünf Kinder – vollzeitig als Selbständigerwerbende gearbeitet, weshalb sie anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache auch als Erwerbstätige eingestuft worden sei. An dieser Qualifikation habe sich mit der Geburt von zwei weiteren Kindern und dem gleichzeitigen Auszug der beiden ältesten Kinder nichts geändert. Durch die Heirat habe sich zudem die finan zielle Situation nicht wesentlich verbessert ( Urk. 1 und Urk. 7). 3.
Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Ein schränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderungen bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund einer schwe ren Zwangsstö rung mit Zwangshandlungen und -g edanken gemischt, einer post traumatischen Belastungsstörung und einer Borderline p ersönlichkeitsstörung so wie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben ( Urk. 1, 7 S. 3 , 14/9/1-6, 14/27, 14/31, 14/51 und 14/61) . Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten. 4. 4.1
Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu er blicken, was zu einem Wechsel der Invaliditä tsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsa chenänderung gekommen ist. 4. 2
Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 17. Dezember 2007 (Urk. 14/35-36) war die Beschwerdeführerin Mutter von sieben Kindern ( B.___ [Jahrgang 1990], B.___ [Jahrgang 1991], D.___ [Jahr gang 1995], E.___ [Jahrgang 2000], F.___ [Jahrgang 2002], G.___
[Jahrgang 2006] und H.___ [Jahrgang 2007] , Urk. 14/3, 14/36 und 14/60). Sie war v or Eint ritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004
vollzeitlich selbständig erwerbstätig und be trieb einen Tankstellen-Shop sowie eine Reinigungsfirma ( Urk. 14/20). Am Morgen war sie jeweils in der Tankstelle beschäftigt. Am Nachmittag ging sie für das Reinigungsunternehmen putzen. Während dieser Zeit hüteten entweder die älteren Kinder die jüngeren Ge schwister oder diese wurden in einer Krippe betreut. Nach dem Abendessen kochte sie jeweils das Mittagessen für den nächsten Tag vor, ging nochmals putzen und erledigte anschliessend die administrativen Arbeiten für den Tank stellen-Shop und die Reinigungsfirma ( Urk. 14/29 S. 2).
4.3 4. 3 .1
Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Ge sunde erwerbstätig wäre, sind primär die konkreten Lebensumstände vor der Rentenzusprache . Diesbezüglich ergibt sich, dass die Versicherte seit 1991 voll ausserhäuslich tätig war ( Urk. 14/29 S. 3), obwohl sich ihre Familie in den fol genden Jahren kontinuierlich vergrösserte . Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie fünf Kinder im Alter von zwei bis 14 Jahren zu betreuen. Diesbezüg lich legte sie anlässlich der Abklärung an Or t und Stelle vom 17. Januar 2007 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. März 2007 [Urk.
14/29] ) ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Kinder dar. Unter diese n Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zumal die beiden Ältesten zwischenzeitlich ausgezogen sind ( Urk. 7 S. 3) und der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzuspra che zu Grunde liegenden Verhältnissen
in etwa gleich geblieben ist. In Über einstimmung damit gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt vom 7. März 2012 zu Proto koll , sie würde heute bei Gesundheit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen ( Urk. 14/60 S. 3) , wobei derartige im Verlaufe des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisge mäss stärker zu gewichten sind als spätere , anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt damit entscheidend ins Ge wicht, dass sie in den Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit , auch als sie bereits fünf Kinder zu betreuen hatte, eine ganzt ägige Erwerbstätigkeit ausübte . 4. 3 .2
Der Beschwerdeführerin ist zudem beizupflichten , dass n icht generell davon ausgegangen werden kann , dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern respektive einer Grossfamilie eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätz lich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 289 und E. 1.4
hievor ) . Auf die pauschalen Ausführungen der Abklärungsperson kann damit nicht abgestellt werden. 4.3 .3
Nicht stichhaltig ist s chliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Be schwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, weshalb sie keiner ganztägigen Arbeit mehr nachgehen müsse ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 14/60 S. 4) . Einerseits ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite rien. Andererseits ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwie weit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich er scheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Beschwerdeführerin nach finanzieller Unabhängigkeit (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts I 373/02 vom 2. September 2003 E. 7.2). 4. 4
Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ) und führte am 7. März 2012 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht betreffend die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. März / 31. Mai 2012 [ Urk. 14/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/63-64) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 die ganze Rente mit Wirkung per
1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 14/67 und Urk. 14/69 = Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) normierten Invaliditätbemessungsme thode . Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2) .
E. 1.3 Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.3) .
E. 1.4 Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der ein zigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehe frauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.4) .
2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 reichte sie – nach Aufforderung mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2012 ( Urk. 5)
– eine ergänzende Begründung nach ( Urk.
7) und legte am 10.
Dezember 2012 weitere Unterlagen auf ( Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 15. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Dezember 2012 damit, infolge der erneuten Heirat im Juli 2007 und der Geburt des jüngsten Sohns sei eine Statusänderung vorzunehmen. Denn es sei bei einer Grossfamilie nicht die Regel, dass die Mutter einer voll en Ar beitstätigkeit ausser Haus nachgehen könne. Es seien genügend Aufgaben in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Zudem habe sich die finanzielle Situation durch die Heirat verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, am Morgen arbeiten zu gehen und sich am Nachmittag um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Aus diesem Grund seien ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die pau schale Vermutung der Abklärungsperson, wonach neben dem anstrengenden Alltag in einer Grossfamilie eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht die Regel sei, stelle eine willkürliche Feststellung des konkreten Sachver halts dar. Bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe sie – nebst der Betreuung ihrer fünf Kinder – vollzeitig als Selbständigerwerbende gearbeitet, weshalb sie anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache auch als Erwerbstätige eingestuft worden sei. An dieser Qualifikation habe sich mit der Geburt von zwei weiteren Kindern und dem gleichzeitigen Auszug der beiden ältesten Kinder nichts geändert. Durch die Heirat habe sich zudem die finan zielle Situation nicht wesentlich verbessert ( Urk. 1 und Urk. 7). 3.
Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Ein schränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderungen bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund einer schwe ren Zwangsstö rung mit Zwangshandlungen und -g edanken gemischt, einer post traumatischen Belastungsstörung und einer Borderline p ersönlichkeitsstörung so wie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben ( Urk. 1, 7 S. 3 , 14/9/1-6, 14/27, 14/31, 14/51 und 14/61) . Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten. 4. 4.1
Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu er blicken, was zu einem Wechsel der Invaliditä tsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsa chenänderung gekommen ist. 4. 2
Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 17. Dezember 2007 (Urk. 14/35-36) war die Beschwerdeführerin Mutter von sieben Kindern ( B.___ [Jahrgang 1990], B.___ [Jahrgang 1991], D.___ [Jahr gang 1995], E.___ [Jahrgang 2000], F.___ [Jahrgang 2002], G.___
[Jahrgang 2006] und H.___ [Jahrgang 2007] , Urk. 14/3, 14/36 und 14/60). Sie war v or Eint ritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004
vollzeitlich selbständig erwerbstätig und be trieb einen Tankstellen-Shop sowie eine Reinigungsfirma ( Urk. 14/20). Am Morgen war sie jeweils in der Tankstelle beschäftigt. Am Nachmittag ging sie für das Reinigungsunternehmen putzen. Während dieser Zeit hüteten entweder die älteren Kinder die jüngeren Ge schwister oder diese wurden in einer Krippe betreut. Nach dem Abendessen kochte sie jeweils das Mittagessen für den nächsten Tag vor, ging nochmals putzen und erledigte anschliessend die administrativen Arbeiten für den Tank stellen-Shop und die Reinigungsfirma ( Urk. 14/29 S. 2).
4.3 4. 3 .1
Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Ge sunde erwerbstätig wäre, sind primär die konkreten Lebensumstände vor der Rentenzusprache . Diesbezüglich ergibt sich, dass die Versicherte seit 1991 voll ausserhäuslich tätig war ( Urk. 14/29 S. 3), obwohl sich ihre Familie in den fol genden Jahren kontinuierlich vergrösserte . Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie fünf Kinder im Alter von zwei bis 14 Jahren zu betreuen. Diesbezüg lich legte sie anlässlich der Abklärung an Or t und Stelle vom 17. Januar 2007 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. März 2007 [Urk.
14/29] ) ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Kinder dar. Unter diese n Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zumal die beiden Ältesten zwischenzeitlich ausgezogen sind ( Urk.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % , was Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 2 und Urk. 13).
E. 7 S. 3) und der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzuspra che zu Grunde liegenden Verhältnissen
in etwa gleich geblieben ist. In Über einstimmung damit gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt vom 7. März 2012 zu Proto koll , sie würde heute bei Gesundheit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen ( Urk. 14/60 S. 3) , wobei derartige im Verlaufe des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisge mäss stärker zu gewichten sind als spätere , anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt damit entscheidend ins Ge wicht, dass sie in den Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit , auch als sie bereits fünf Kinder zu betreuen hatte, eine ganzt ägige Erwerbstätigkeit ausübte . 4. 3 .2
Der Beschwerdeführerin ist zudem beizupflichten , dass n icht generell davon ausgegangen werden kann , dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern respektive einer Grossfamilie eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätz lich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 289 und E. 1.4
hievor ) . Auf die pauschalen Ausführungen der Abklärungsperson kann damit nicht abgestellt werden. 4.3 .3
Nicht stichhaltig ist s chliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Be schwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, weshalb sie keiner ganztägigen Arbeit mehr nachgehen müsse ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 14/60 S. 4) . Einerseits ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite rien. Andererseits ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwie weit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich er scheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Beschwerdeführerin nach finanzieller Unabhängigkeit (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts I 373/02 vom 2. September 2003 E. 7.2). 4. 4
Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘
E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Dispositiv
- 1.1 Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 1
- Juli 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 14/5). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte sowohl im Spätsommer 2006 ( Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 21. September 2006 [Urk. 14/20]) als auch am 17. Januar 2007 (Haushaltabklärungsbericht vom 2. März 2007 [ Urk. 14/29]) eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 sprach ihr die Verwaltung eine ganze Rente mit Wirkung ab
- Juli 2005 zu ( Urk. 14/35-36). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im August 2008 ( Urk. 14/43) von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 ( Urk. 14/47). 1.2 I m Rahmen eines weiteren, im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 14/50) holte die infolge Umzugs der Versicherten nach Z.___ neu zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14/48) , ei nen (undatierten) Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14/5 1 ) und führte am 7. März 2012 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht betreffend die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. März / 31. Mai 2012 [ Urk. 14/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/63-64) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 die ganze Rente mit Wirkung per
- Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 14/67 und Urk. 14/69 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 reichte sie – nach Aufforderung mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2012 ( Urk. 5) – eine ergänzende Begründung nach ( Urk. 7) und legte am 10. Dezember 2012 weitere Unterlagen auf ( Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 15. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 15).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) normierten Invaliditätbemessungsme thode . Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2) . 1.3 Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.3) . 1.4 Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der ein zigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehe frauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.4) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Dezember 2012 damit, infolge der erneuten Heirat im Juli 2007 und der Geburt des jüngsten Sohns sei eine Statusänderung vorzunehmen. Denn es sei bei einer Grossfamilie nicht die Regel, dass die Mutter einer voll en Ar beitstätigkeit ausser Haus nachgehen könne. Es seien genügend Aufgaben in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Zudem habe sich die finanzielle Situation durch die Heirat verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, am Morgen arbeiten zu gehen und sich am Nachmittag um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Aus diesem Grund seien ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und 6 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % , was Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 2 und Urk. 13). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die pau schale Vermutung der Abklärungsperson, wonach neben dem anstrengenden Alltag in einer Grossfamilie eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht die Regel sei, stelle eine willkürliche Feststellung des konkreten Sachver halts dar. Bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe sie – nebst der Betreuung ihrer fünf Kinder – vollzeitig als Selbständigerwerbende gearbeitet, weshalb sie anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache auch als Erwerbstätige eingestuft worden sei. An dieser Qualifikation habe sich mit der Geburt von zwei weiteren Kindern und dem gleichzeitigen Auszug der beiden ältesten Kinder nichts geändert. Durch die Heirat habe sich zudem die finan zielle Situation nicht wesentlich verbessert ( Urk. 1 und Urk. 7).
- Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Ein schränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderungen bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache aufgrund einer schwe ren Zwangsstö rung mit Zwangshandlungen und -g edanken gemischt, einer post traumatischen Belastungsstörung und einer Borderline p ersönlichkeitsstörung so wie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben ( Urk. 1, 7 S. 3 , 14/9/1-6, 14/27, 14/31, 14/51 und 14/61) . Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten.
- 4.1 Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu er blicken, was zu einem Wechsel der Invaliditä tsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsa chenänderung gekommen ist.
- 2 Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 17. Dezember 2007 (Urk. 14/35-36) war die Beschwerdeführerin Mutter von sieben Kindern ( B.___ [Jahrgang 1990], B.___ [Jahrgang 1991], D.___ [Jahr gang 1995], E.___ [Jahrgang 2000], F.___ [Jahrgang 2002], G.___ [Jahrgang 2006] und H.___ [Jahrgang 2007] , Urk. 14/3, 14/36 und 14/60). Sie war v or Eint ritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 vollzeitlich selbständig erwerbstätig und be trieb einen Tankstellen-Shop sowie eine Reinigungsfirma ( Urk. 14/20). Am Morgen war sie jeweils in der Tankstelle beschäftigt. Am Nachmittag ging sie für das Reinigungsunternehmen putzen. Während dieser Zeit hüteten entweder die älteren Kinder die jüngeren Ge schwister oder diese wurden in einer Krippe betreut. Nach dem Abendessen kochte sie jeweils das Mittagessen für den nächsten Tag vor, ging nochmals putzen und erledigte anschliessend die administrativen Arbeiten für den Tank stellen-Shop und die Reinigungsfirma ( Urk. 14/29 S. 2). 4.3
- 3 .1 Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Ge sunde erwerbstätig wäre, sind primär die konkreten Lebensumstände vor der Rentenzusprache . Diesbezüglich ergibt sich, dass die Versicherte seit 1991 voll ausserhäuslich tätig war ( Urk. 14/29 S. 3), obwohl sich ihre Familie in den fol genden Jahren kontinuierlich vergrösserte . Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie fünf Kinder im Alter von zwei bis 14 Jahren zu betreuen. Diesbezüg lich legte sie anlässlich der Abklärung an Or t und Stelle vom 17. Januar 2007 (Haushaltsabklärungsbericht vom
- März 2007 [Urk. 14/29] ) ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Kinder dar. Unter diese n Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zumal die beiden Ältesten zwischenzeitlich ausgezogen sind ( Urk. 7 S. 3) und der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzuspra che zu Grunde liegenden Verhältnissen in etwa gleich geblieben ist. In Über einstimmung damit gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt vom 7. März 2012 zu Proto koll , sie würde heute bei Gesundheit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen ( Urk. 14/60 S. 3) , wobei derartige im Verlaufe des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisge mäss stärker zu gewichten sind als spätere , anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt damit entscheidend ins Ge wicht, dass sie in den Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit , auch als sie bereits fünf Kinder zu betreuen hatte, eine ganzt ägige Erwerbstätigkeit ausübte .
- 3 .2 Der Beschwerdeführerin ist zudem beizupflichten , dass n icht generell davon ausgegangen werden kann , dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern respektive einer Grossfamilie eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätz lich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 289 und E. 1.4 hievor ) . Auf die pauschalen Ausführungen der Abklärungsperson kann damit nicht abgestellt werden. 4.3 .3 Nicht stichhaltig ist s chliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Be schwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, weshalb sie keiner ganztägigen Arbeit mehr nachgehen müsse ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 14/60 S. 4) . Einerseits ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite rien. Andererseits ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwie weit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich er scheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Beschwerdeführerin nach finanzieller Unabhängigkeit (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts I 373/02 vom
- September 2003 E. 7.2).
- 4 Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01202 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch
lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juli 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an ( Urk. 14/5). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte sowohl im Spätsommer 2006 ( Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 21. September 2006 [Urk. 14/20]) als auch am 17. Januar 2007 (Haushaltabklärungsbericht vom 2. März 2007 [ Urk. 14/29]) eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 sprach ihr die Verwaltung eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Juli 2005 zu ( Urk. 14/35-36). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im August 2008 ( Urk. 14/43) von Amtes wegen eingeleiteten Revisions - verfahrens mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 ( Urk. 14/47). 1.2
I m Rahmen eines weiteren, im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 14/50) holte die infolge Umzugs der Versicherten nach Z.___ neu zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14/48) , ei nen (undatierten) Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14/5 1 ) und führte am 7. März 2012 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht betreffend die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. März / 31. Mai 2012 [ Urk. 14/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/63-64) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 die ganze Rente mit Wirkung per
1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 14/67 und Urk. 14/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 reichte sie – nach Aufforderung mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2012 ( Urk. 5)
– eine ergänzende Begründung nach ( Urk.
7) und legte am 10.
Dezember 2012 weitere Unterlagen auf ( Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 15. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfu ng des Rentenanspruchs (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) normierten Invaliditätbemessungsme thode . Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge mischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und sozi ale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhält nissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2) . 1.3
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beur teilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversiche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ist (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.3) . 1.4
Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der ein zigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehe frauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.4) .
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Dezember 2012 damit, infolge der erneuten Heirat im Juli 2007 und der Geburt des jüngsten Sohns sei eine Statusänderung vorzunehmen. Denn es sei bei einer Grossfamilie nicht die Regel, dass die Mutter einer voll en Ar beitstätigkeit ausser Haus nachgehen könne. Es seien genügend Aufgaben in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Zudem habe sich die finanzielle Situation durch die Heirat verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, am Morgen arbeiten zu gehen und sich am Nachmittag um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Aus diesem Grund seien ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und 6 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 % , was Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 2 und Urk. 13). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die pau schale Vermutung der Abklärungsperson, wonach neben dem anstrengenden Alltag in einer Grossfamilie eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht die Regel sei, stelle eine willkürliche Feststellung des konkreten Sachver halts dar. Bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe sie – nebst der Betreuung ihrer fünf Kinder – vollzeitig als Selbständigerwerbende gearbeitet, weshalb sie anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache auch als Erwerbstätige eingestuft worden sei. An dieser Qualifikation habe sich mit der Geburt von zwei weiteren Kindern und dem gleichzeitigen Auszug der beiden ältesten Kinder nichts geändert. Durch die Heirat habe sich zudem die finan zielle Situation nicht wesentlich verbessert ( Urk. 1 und Urk. 7). 3.
Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Ein schränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderungen bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund einer schwe ren Zwangsstö rung mit Zwangshandlungen und -g edanken gemischt, einer post traumatischen Belastungsstörung und einer Borderline p ersönlichkeitsstörung so wie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben ( Urk. 1, 7 S. 3 , 14/9/1-6, 14/27, 14/31, 14/51 und 14/61) . Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten. 4. 4.1
Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu er blicken, was zu einem Wechsel der Invaliditä tsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsa chenänderung gekommen ist. 4. 2
Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 17. Dezember 2007 (Urk. 14/35-36) war die Beschwerdeführerin Mutter von sieben Kindern ( B.___ [Jahrgang 1990], B.___ [Jahrgang 1991], D.___ [Jahr gang 1995], E.___ [Jahrgang 2000], F.___ [Jahrgang 2002], G.___
[Jahrgang 2006] und H.___ [Jahrgang 2007] , Urk. 14/3, 14/36 und 14/60). Sie war v or Eint ritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004
vollzeitlich selbständig erwerbstätig und be trieb einen Tankstellen-Shop sowie eine Reinigungsfirma ( Urk. 14/20). Am Morgen war sie jeweils in der Tankstelle beschäftigt. Am Nachmittag ging sie für das Reinigungsunternehmen putzen. Während dieser Zeit hüteten entweder die älteren Kinder die jüngeren Ge schwister oder diese wurden in einer Krippe betreut. Nach dem Abendessen kochte sie jeweils das Mittagessen für den nächsten Tag vor, ging nochmals putzen und erledigte anschliessend die administrativen Arbeiten für den Tank stellen-Shop und die Reinigungsfirma ( Urk. 14/29 S. 2).
4.3 4. 3 .1
Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Ge sunde erwerbstätig wäre, sind primär die konkreten Lebensumstände vor der Rentenzusprache . Diesbezüglich ergibt sich, dass die Versicherte seit 1991 voll ausserhäuslich tätig war ( Urk. 14/29 S. 3), obwohl sich ihre Familie in den fol genden Jahren kontinuierlich vergrösserte . Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie fünf Kinder im Alter von zwei bis 14 Jahren zu betreuen. Diesbezüg lich legte sie anlässlich der Abklärung an Or t und Stelle vom 17. Januar 2007 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. März 2007 [Urk.
14/29] ) ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Kinder dar. Unter diese n Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zumal die beiden Ältesten zwischenzeitlich ausgezogen sind ( Urk. 7 S. 3) und der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzuspra che zu Grunde liegenden Verhältnissen
in etwa gleich geblieben ist. In Über einstimmung damit gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt vom 7. März 2012 zu Proto koll , sie würde heute bei Gesundheit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen ( Urk. 14/60 S. 3) , wobei derartige im Verlaufe des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisge mäss stärker zu gewichten sind als spätere , anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt damit entscheidend ins Ge wicht, dass sie in den Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit , auch als sie bereits fünf Kinder zu betreuen hatte, eine ganzt ägige Erwerbstätigkeit ausübte . 4. 3 .2
Der Beschwerdeführerin ist zudem beizupflichten , dass n icht generell davon ausgegangen werden kann , dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern respektive einer Grossfamilie eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätz lich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 289 und E. 1.4
hievor ) . Auf die pauschalen Ausführungen der Abklärungsperson kann damit nicht abgestellt werden. 4.3 .3
Nicht stichhaltig ist s chliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Be schwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, weshalb sie keiner ganztägigen Arbeit mehr nachgehen müsse ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 14/60 S. 4) . Einerseits ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Krite rien. Andererseits ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwie weit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich er scheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Beschwerdeführerin nach finanzieller Unabhängigkeit (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts I 373/02 vom 2. September 2003 E. 7.2). 4. 4
Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher