Sachverhalt
1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 6. November 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 8/14).
Am 2. März 2006 (vgl. Datum Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk.
8/45, Verfügungsteil 2, Urk. 8/42). 1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 7. Mai 2010, Urk. 8/46). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2010, Urk. 8/47) und holte Arztberi chte von Dr. med. Y.___, S pezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 2 9. Juli 2010, Urk. 8/49) und
von Dr. med. Z.___
(Bericht vom 4. November 2010, Urk. 8/51) sowie einen Arbeitgeberbericht des A.___, bei welchem X.___ vom 1 9. März 1992 bis 5. Februar 2010 als Reinigungsmitarbeiter in einem Pensum von 5,2 Stun den pro Woche tätig gewesen war (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 8/50), ein und gab ein bidisziplinäres psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 1 9. Januar 2011, Urk. 8/56) . Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Juni 2011 das psychi atr ische Teilgutachten (Urk. 8/63) und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 2 7. September 2011 das orthopädische Teilgutachten (Urk. 8/66/4-20) sowie die Konsensbeurteilung (Urk. 8/66/1-2), welche von Dr. B.___ am 3. Oktober 2011 gegenüber der IV-Stelle bestätigt wurde (Urk. 8/67/1). Mit Vorbescheid vom 4. November 2011 stellte die IV Stelle X.___ die Einstellung seiner I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 8/71). Am 2 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für zwei Hörgeräte übernehme (Urk. 8/79). Am 1 3. Januar 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand gegen den Vor bescheid vom 4. November 2011 (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des E.___
(Bericht vom 1 7. Februar 2012, Urk. 8/85) und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 samt geändertes Gutachten, Urk.
8/89). Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 1 4. Novem ber 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente aus zurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. No vember 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1 2.1.1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/45) erfolgten
Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Schreiner absolviert und in der Schweiz viele ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wie z.B. Brandschutzmonteur oder Zim mermann. Zuletzt sei er als Betriebsarbeiter und in der Reinigung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben. In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei er aber zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42) . Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21), von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) so wie von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/10-11; vgl. Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD]
der Beschwerdegegnerin vo m 1 9. Dezember 2006, Urk. 8/35). 2.1.2
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/12-13) als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (2) eine arterielle Hypertonie an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 3
Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21/3-6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo vertebrales sowie lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom bestehend seit 1993, (2) eine Polyarthralgie unklarer Ätiologie bestehend seit Oktober 2005 und (3) eine depressive Verstimmung bestehend seit 200 3. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 hingegen noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 4
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belas tungsstörung mit depressiver Entwicklung und (2) ein chronifiziertes rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 mit Schmerzausweitung auf die linke Körperseite, Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine rücken schonende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Lastenheben, Arbeiten über Kopf und Innehalten monotoner Körperstellungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausführe n und sollten vermieden wer den. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht verwies Dr. Y.___ auf die entsprechenden Spezialärzte. 2.1.5
Dr. Z.___ diagnostizierte zudem mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (Urk. 8/28) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F70.1), (3) ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und (4) einen Tinnitus. Der Beschwer deführer sei seit dem 7. Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. 2.2 2.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 (Urk. 8/49) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) thera pierefr a ktäre Schmerzen retropatellär rechts bestehend seit September 2008 bei (a) Patella bipartita mit Reizung de s lateralen Anteils, (b) Verkürzung des Streckapparates und (c) Restbeschwerden bei Status nach lateraler Meniskusre sekti o n und Kniearthroskopie rechts am 2 0. November 2008, (2) ein chronisches lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit somatofor mer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung seit Jahren und (3) eine chronische Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) eine rezidivierende Gichtarthritis, (2) eine Steatohepatitis und (3) eine arterielle Hypertonie, gut eingestellt mit Carvedilol .
Aus medizinischer Sicht sei es seit 2007 zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Die lumbospon dylogenen Rückenbeschwerden träten unverändert belastungsabhängig auf. Im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer erstmalig störende Knieschmerzen rechts lateral beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung verspürt . Aufgrund der zusätzlich einschränkenden Knieproblematik erscheine ein theoretisch zumutbares Arbeitspensum von 50 % als zu hoch, es dürf t e sich aktuell seit Herbst 2008 bei etwa 30 % bewegen, sowohl für die bisherige A r beitstätig k eit als Reiniger als auch in einem zumutbaren Arbeitsprofil. Aus rein rheumatologischen/somatischen Gesichtspunkten sei eine Tätigkeit mit Min derbelastung des Kniegelenks zumutbar. Seitens der Rückenbeschwerden sollte n das Innehalten von monotonen Körperpositionen und Lastenheben kör perfern vermieden werden. Betreffend die psychischen Diagnosen und Beurtei lung verw ies
d er Arzt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. Aus seiner Sicht habe sich auch dort keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung erge ben. Die Arbeitsfähigkeit sei auch massgebend durch die psychischen Kompo nenten bestimmt. 2.2.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51) die gleichen Diagnosen, welche er bereits mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (E. 2.1.5) ange führt hatte, wobei er nun die depressive Störung als rezidivierend charakteri sierte. Der Beschwerdeführer nehme die vorgeschriebenen Medikamente und komme zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm . Wie es schon zuvor der Fall gewesen sei, leide
d er Beschwerdeführer unter depressiven und Angst symptomen sowie starken Schmerzen, die im rechten Knie sowie in der Kreuz gegend lokalisiert seien. Der Zustand des Beschwerdeführers weise starke Schwankungen auf . Sehr häufig sei es zur Intensivierung der depressiven Symptome und Angstsymptome gekommen, auch die somatischen Beschwerden seien manchmal sehr stark geworden. Trotz der durchgeführten Therapie komme es zu keiner Besserung. Im Gegenteil habe sich
der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf an genommen. Der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der er unter keinem Leistungs- oder Zeitdruck stehe, zu 50 % ausüben. 2.2.3
Dr . B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2011 (Urk. 8/63) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) akzentu ierte Persönlichkeitszüge (impulsiv) (ICD-10 F61.1) und (2) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) (Urk. 8/63/17) . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer möglichen angepassten Tätigkeit bestehe nicht (mehr) (Urk. 8/63/19).
Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. September 2011 (Urk. 8/66) (1) ein generalisiertes chronisches lumbover tebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne biologisch plausible mor phologische Basis (ICD-10 F54.86), (2) eine chronisch rezidivierende Arthritis urica (ICD-10 M10.07), (3) Restbeschwe rden bei Status nach Kniegelenks arthroskopie und lateraler Te ilmeniskektomie rechts vom 20. November 2008 bei Chondrokalzinose und Gicht (ICD-10 M11.26, M10.06), (4) eine Fingerpoly arthrose (ICD-10 M20.0), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine Steatohepatitis und (7) einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf asymptomatische Poly neuropathie (Urk. 8/66/15-16) . In der angestammten Tätigkeit eines Schreiners mit regelhaft anfallender schwerer körperlicher Belastung im S t ehen und Gehen bestehe aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, vorzugswe i se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gut geeignet seien Arbeiten als Verkäufer, Lage rist, an Pforten und Kassen sowie in überwiegend sitzenden Tätigkeiten in Fabrikationsbetrieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre. Eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten im Sinne der Ausführungen könne weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden klinischen Befunden beleg t werden (Urk. 8/66/18).
Die von Dr. B.___
sowie Prof. Dr. C.___ und Dr . D.___
bidisziplinär
attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht, nachdem psychiatrisch keine Einschränkung be steht, der orthopädisch en (Urk. 8/66/1-2 und Urk. 8/67/1). 2.2.4
Am 6. Januar 2012 beantwortete Dr. Z.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/81/1-2) und nahm dabei insbesondere zum Gutach ten von Dr. B.___ Ste llung. Der behandelnde Psychiater hielt im Wesentlichen fest, dass die Untersuchungen von Dr. B.___ nicht ausreichend gewesen seien, weshalb eine neue Begutachtung notwendig erscheine. Dr. Z.___ verwies dabei auch auf eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des I.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/81/5-7), wonach eine Depression mit starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt wor den sei.
2.2.5
Dr. med . J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, sowie Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, vom
E.___
nahmen am 31. Januar 2012 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eben falls zum Gutachten von Dr . B.___ Stellung (Urk. 8/83). Am 1 7. Februar 2012 berichteten sie zudem der IV-Stelle (Urk. 8/85) und nannte n dabei die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig ke it
wie bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 (vgl. auch Urk. 8/83) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zervikalsyndrom mit /bei - Zervikobrachialgie links - Diskushernie C5/6 und C6/7 median bis zum Myelon ohne Defor mierung - BWS-Syndrom mit/bei - Fehlform der WS mit fixierter BWS-Kyphose, Torsion s skoliose, Status nach Morbus Scheuermann - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 - Lumbosakrale r Übergangsstörung; L4/S1 breitbasige r mediane r
Dis kushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes und mög licherweise Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 beidseits etwa symmetrisch - In s ertionstendinosen des Beckenkammes und Piriformis -S yndrom links - Arthritis urica - Knieschmerzen rechts mit/bei - Retropatelläre n Schmerzen bei Patella bipartita und Verkürzung des Streckapparates - Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts am 2 0. November 2008 - Rezidivierende Gichtschübe.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en
(1) ein e progrediente Schwer hörigkeit beidseits mit/bei (a) Einschränkung Hörvermögen links 75 %, rechts 70 %
und (b) Tinnitus sowie (2) ein Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer Tätigkeit ohne Arbeitsdruck, welche ohne langes Sitzen und Stehen und ohne längere einseitige Tätigkeiten ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus bestün den Schwierigkeiten bei der Befolgung von längeren Arbeitsanweisungen und Entgegennahme von Kritik. Der Beschwerd eführer müss t e in einem Schonrau m vor diesen Anforderungen arbeiten können. 2.2.6
Am 2. Oktober 2012 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 8/89 /1 und Urk. 8/89/18), in seinem psychiatrischen Teilgutachten werde die von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (impulsiv) versehentlich mit F61.1 entsprechend ICD-10 codiert. Eine störende Persönlichkeitsänderung, die diesem ICD-10 Code entsprechen würde, best ehe beim Beschwerdeführer nicht. Er verweise deswegen auf den Text der von ihm gestellten Diagnose akzen tuierte r Persönlichkeitszüge. Die se hätte entsprechend der ICD - 10 mit Z73.1 codiert werden müss en. 2.2.7
Am 1 2. November 2012 verfasste
das
E.___ erneut
einen Bericht zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers (Urk. 3). Dessen Ärzte führten dabei die gleichen Diagnosen an, welche bereits i n den Bericht en vom 3 1. Januar und 17.
Februar 2012 genannt w o rden waren
(E. 2.2.5), und attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne,
er aber in einer behind erungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei . Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als psychiatrisch begründet. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___
sowie von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 2, Feststellungsblatt, Urk. 8/86 und Urk. 8/90). 3. 2
Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ geht aus orthopädischer Sicht ein im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter Gesundheitszustand hervor. So e rklärten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre n . Eine Minderung der Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten könnten sie weder jetzt noch für die Vergangen heit mit ausreichenden Befunden belegen (E. 2.2.3, Urk. 8/66/18). Die Ein schätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aus somat ischer Sicht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6) . Der Beschwer deführer bringt im Übrigen zu Recht auch nichts gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vor. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist nämlich Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gut achten s sprechen würden. Das Gutachten erfüllt denn auch sämtliche Voraus setzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E.
1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3. 3
Strittig ist hingegen, ob das Gutachten von Dr. B.___, aus welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgeht, die Anforderun gen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt und ob daraus eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer def ührers abgeleitet werden kann.
Dr . B.___
beschrieb gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. März 2011 einen psychischen Normalbefund (Urk. 8/63/17). So sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen . Eine Beeinträchtigung durch psycho trope Substan z en, insbesondere Alkohol, sei nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich emotional gut schwingungsfähig gezeigt, er habe Gestik und Mimik angemessen eingesetzt, gelegentlich habe er gelächelt und gelacht. Der Ged a nk e ngang sei geordnet gewesen, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen habe er nicht gefunden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation nicht beeinträchtigt gewesen. Themenabhän g ig habe der Beschwerde führe r manchmal ein nachvollziehbare s, resignativ anmutendes Innehalten gezeigt, die Stimmung sei aber nicht deprimiert gewesen. Auffassung, Ausdaue r, Konzentration und mnestische
Funktion seien intakt gewesen; der Beschwerde führer habe raschen Th emenwechseln gut folgen, problemlos Bezug zu zuvor besprochenen Th emen herstellen und eigene The men spontan aufnehmen kön nen. Der Antrieb habe sich normal gezeigt .
Dr. Z.___
hatte dagegen mit Bericht vom 3 0. Januar 2007, also kurz vor der erst maligen Rentenzusprache, als Befund unter anderem fest gehalten (Urk.
8/28/2-3), dass
d er Beschwerdeführer innerlich verspannt und sehr ängst lich gewesen sei . Sein Denken sei eingeengt gewesen, die Gedanken seien nur um die bestehenden Beschwerden gekreist. Er sei im Antrieb vermindert, psycho motorisch verlangsamt und innerlich verspannt gewesen. Er habe lustlos gewirkt und habe Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Zukunftsängste geäussert. Er habe beim Beschwerdeführer eine depressive Ver stimmung mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen fest gestellt.
Während Dr. B.___ einen psychischen Normalbefund feststellen und eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausweisen (E. 2.2.3) konnte, hatte
Dr. Z.___ im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
noch pathologische Befunde erhoben . Es geht somit aus dem Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
ohne Weiteres
ein gebesserter Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht hervor.
Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweis taugliche Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es schadet der Beweis tauglichkeit des Gutachtens insbesondere nicht, dass Dr. B.___ nicht mehr sämtliche Arztberichte zur Stellungnahme ge geben wurden, welche nach seiner Begutachtung der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. So hat ein Gutachten grundsätzlich nur gestützt auf die Vorakten (vgl. E. 1.3) zu erfolgen und es besteht für eine nachträgliche Stellungnahme zu neuen Berichten nur Anlass, wenn diese grundsätzlich neue, erhebliche Feststellungen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– nicht der Fall. Auch die zunächst offensichtlich unzutreffende Codierung der Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht entgegen (vgl. E. 2.2.6). 3.4
Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 9. Juli 2010 (E. 2.2.1) vermag die Einschätzung von Dr. B.___ von vornherein nicht in Frage zu stellen, verw ies
Dr. Y.___ betreffend psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch aus drücklich auf die behandelnden Psychiater. Betreffend somatischer Gesund heitszustand des Beschwerdeführers führt e
Dr. Y.___ zwar im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache neu eine Knieproblematik und statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige an. Er erklärt e jedoch gleichzeitig, dass das von ihm angeführte Zumutbarkeitsprofil seit dem Jahr 2006 Gültigkeit habe (Urk.
8/49/6) . Dr. Y.___ begründet e dabei nicht, weshalb die neu aufgetretene Knieproblema tik zwar eine Reduktion des zum u t baren Arbeitspensum s, nicht aber eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben soll. Solche Erläuterungen wär en für die Schlüssigkeit jedoch erforde rlich gewesen, führte Dr. Y.___
doch lediglich knie bedingte
Beschwerden beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine diese Tätigkeiten vermeidende Arbeit nicht weiterhin im gleich en Pensum sollte
ausüben können . 3.5
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. November 2010 (E. 2.2.2) aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine seit 2004 bestehende, 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 2.2.4) kritisierte er zudem ausdrücklich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und hielt an seiner früheren Einschätzung fest. Während
Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51/2) d i e Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit wie folgt begründet hatte : „Er ist bei jeder Tätigkeit verlangsamt, hat keine Ausdauer, auch Konzentrationsschwierigkeiten, macht dadurch häufig Fehler, braucht Erholungspausen.“,
verwies er in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 zur Bestätigung seiner Einschätzung insbesondere auf den Untersu chungsbericht der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/81/5-7). Dr. Z.___ setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit den konkreten Feststellungen dieses Berichts auseinander. In diesem Bericht w urde zwar erklärt, dass der Beschwer deführer mittelschwere bis schwere Minderleistungen in den Bereichen Auf merksamkeit, Lernen und Gedächtnis habe und im exekutiven Bereich die ver bale und figurale Flüssigkeit zudem leicht- bis mittelschwer reduziert sei en . Gleichzeitig w u rd e aber auch über eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers berichtet. So habe der Beschwerdeführer schnell auf ge geben oder abge block t, mehrmals habe er aufgefordert werden müssen, weiter zu überlegen oder an einer Aufgabe dranzubleiben. Die Berichtenden h ie lten dementsprechend ausdrücklich fest, dass es vor dem Hintergrund der mangeln den Anstren g ungsbereitschaft/Motivation des Beschwerdeführers schwierig sei, das wahre Ausmass der kognitiven Beeinträchtigungen zu erfassen. Mithin ver mögen auch die im I.___ gemachten Feststellungen ein Abweichen von der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. Z.___
- ob und allenfalls wie der behandelnde Psychi ater die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, ist seinen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen - das Teilgutachten von Dr. B.___ nicht zu erschüttern vermag. 3.6 3.6.1
Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom E.___
nahmen am 3 1. Januar 2012 eben falls zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (E. 2.2.5 und Urk. 8/83) . Ihrem Einwand, die Untersuchung von Dr. B.___ habe nur zwei Stunden gedauert,
ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund sätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hin weisen). Sodann ist die behauptete Verspätung der Gutachter bzw. des Gutach ters
durch nichts belegt.
Es ergibt sich im Gegenteil viel mehr, dass die Begut achtung wohl ohne Verzögerung erfolgte (Urk. 8/63/16). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über für eine Begutachtung ungenügende Sprachkennt nisse verfügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die behauptete fehler hafte Wiedergaben des Begutachtungsgesprächs gilt es zu beachten, dass Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ bei der Begutachtung nicht anwesend waren. Ihre Ausführungen beruhen daher einzig auf den Behauptungen des Beschwer deführers. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem wie von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
behaupteten Gesprächsverlauf Dr. B.___ zu einer anderen Beurteilungen hätte kommen sollen. Bei der Angabe des Todes jahres des Bruders des Beschwerdeführers unterlief dem Gutachter offensichtlich ein Verschreiber .
E s ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens haben soll . Die „ausführliche Befunderhe bung “ durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ basiert e
sodann im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht nach vollziehbar, wie Dr.
J.___ und Dr. phil. K.___ seit 1992 ausser für Reinigung für 5 Stunden pro Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhalten k onnten, obwohl aktenkundig ist und rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 8/12, Urk. 8/42), dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine weiterge hende Arbeitstätigkeit zumutbar war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch selber nie in Frage gestellt. Das Fehlen einer Fremd anamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremd anamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erfor derli ch (Urteil des Bundesgerichts I 305/2006 vom 2 2. Mai 2007, E. 3.2).
Hinzu kommt, dass der Widerspruch zwischen den im Rahmen der Fremdanamnese (Tochter des Beschwerdeführers) von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ erhobenen Angaben und jenen des Beschwerdeführers selber augenfällig ist: So unter nimmt er seinen eigenen Aussagen zufolge Spaziergänge mit Kollegen, findet sich täglich auf einem Platz ein, um dem Schachspiel von Kollegen zuzusehen (Urk. 8/63/15, Urk. 8/83/3) und ist fähig, kleinere Einkäufe zu erledigen (Urk. 8/83/3), während die Tochter angab, der Beschwerdeführer habe Angst, das Haus zu verlassen und könne nicht lange an einem Ort bleiben (Urk. 8/83/3). Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie leiden soll (Urk. 8/83/4). Zusammen fassend stellt damit die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom 3 1. Januar 2012 das Gutachten von Dr. B.___
– und auch dasjenige von Prof. Dr. C.___ und Dr.
D.___ - nicht in Frage. 3.6.2
Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (E. 2.2.5 bzw. Urk. 8/85) machten Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ keine wesentlichen Angaben, welche sie nicht bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 gemacht hätten, weshalb auch dieser Bericht kei nen Anlass gibt, von der Einschätzung von Dr. B.___
bzw. von Prof. Dr.
C.___ und Dr. D.___
abzuweichen. 3.6.3
Hinsichtlich des am 1 2. November 2012 von weiteren Ärzten des E.___ verfass ten Bericht s zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.2.7) fällt auf, dass die psychiatrische Befunderhebung offenbar durch med. pract . L.___ erfolgte. Diese erhob dabei exakt die gleichen Befunde, welche bereits von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
neun Monate zuvor festgestellt w o rden waren (vgl. Urk. 8/85) . Dies lässt darauf schliessen, dass keine neue, sorgfältige Befun derhebung stattgefunden hat. Vielmehr wurden einfach die zuvor schon ange führten Befunde übernommen. Da sich auch die geklagten Beschwerden exakt mit den im Bericht vom 1 7. Februar 2012 festgehaltenen Beschwerden deck en und ansonsten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Angaben gemacht w u rden, gibt dieser Bericht ebenfalls keinen Anlass, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen.
Der Bericht vom 1 2. November 2012 stellt aber auch die somatische Ein schätzung von Prof. Dr. C.___ und von Dr. D.___ nicht in Frage. So setzte n sich die Ärzte des E.___ in keiner Weise m it den Feststellungen von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinander. Die attestierten somatischen Arbeitsunfähigkeiten sind zudem auch nicht nachvollziehbar bzw. schlüs sig. So ist nicht klar, was Dr. M.___ meinte, als er notierte, „aus schmerz therapeutischer Sicht“ (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist nämlich einzig, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dr. N.___ erklärt e, dass aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Ob diese vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n durch die erho benen objektiven Befunde erklärbar sind, führt e er aber nicht aus. Dr. O.___
erklärte, dass aus rein orthopädischer Sicht eine behinderungs angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist aber nicht, welche Arbeits fähigkeit mindestens, sondern welche maximal zu mut bar ist. Dr. P.___ schliesslich hielt fest: „Unter Berücksichti gung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin (richtig: de s Patient en), aus schmerz therapeutischer Sic ht zu 100 % arbeitsunfähig.“ Da Dr. P.___ die „Facetten der Persönlichkeit“ berücksichtigte, ist nicht klar, ob er eine rein rheumatologische Beurteilung vorgenommen hat oder ob er auch psychiatrische sowie psycho soziale Faktoren hat einfliessen lassen. 3.7
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Prof. Dr. C.___,
Dr. D.___ sowie von Dr. B.___ abge stellt und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei kann das Valideneinkommen resp. Invalideneinkommen in einem Revisi onsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeits fähigkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Vor liegend geben weder die Parte ivorbringen noch die Aktenlage Anlass, von den von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/36, Urk. 8/45 und Urk.
8/42) zugrunde gelegten Parametern abzuweichen. Das Vali deneinkommen ist deshalb erneut gestützt auf den Medianlohn für Hilfsarbeiten im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Medi anlohn für sämtliche Tätigkeiten gemäss LSE zu berechnen. 4.2
Aus der LSE 2010 ergibt sich für Männer, welche im Baugewerbe eine einfache und repetitive Tätigkeit ausüben, ein Medianlohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat (Tabelle TA1 Ziffer 41-43). In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Bau gewerbe/Bau) und die Nominallohnentwicklung von 1,7 %
(vgl. Nominallohn index nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe/Bau) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘233.35 (Fr. 5‘310. -- : 40 x 41,5 x 12 : 100 x 101,7). 4.3
Das Invalideneinkommen ist - wie ausgeführt -
gestützt auf den Medianwert für sämtliche Tätigkeiten für Männer des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.--
(LSE 2010 Tabelle TA1, Total). Für das Jahr 2012 resultiert so in Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 1, 8 % (vgl. Nominallohnin dex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Total) ein Einkommen von Fr. 62‘ 415 . 10 (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 x 12 : 100 x 101, 8) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da der Beschwerdeführer nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, vorzugsw ei se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben kann (E. 2.2.3), nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2). Dies ist angemessen und daher nicht zu beanstanden. Es resultiert so ein Invaliden einkommen von Fr. 56‘1 73.6 0 (Fr. 62‘ 415.10 x 0,9). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘233.35 und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘ 173.60
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘ 059.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % (Fr. 11‘ 059.75 : Fr. 67‘233.35). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 6 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfäng lich abzuweisen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 10 und Urk. 11/1-19), ist ihm antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit seiner Honorarnote vom 2 5. November 2013
(Urk. 13) einen Aufwand von 7,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 35. geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwert steuer (MWSt) eine Entschädigung von Fr. 1‘744.2 0. 5.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. André Largier
ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier, Zürich,
wird mit Fr. 1‘744.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. No vember 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 1 4. Novem ber 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente aus zurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
E. 2.1.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/45) erfolgten
Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Schreiner absolviert und in der Schweiz viele ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wie z.B. Brandschutzmonteur oder Zim mermann. Zuletzt sei er als Betriebsarbeiter und in der Reinigung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben. In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei er aber zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42) . Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21), von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) so wie von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/10-11; vgl. Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD]
der Beschwerdegegnerin vo m 1 9. Dezember 2006, Urk. 8/35).
E. 2.1.2 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/12-13) als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (2) eine arterielle Hypertonie an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig.
E. 2.1.5 Dr. Z.___ diagnostizierte zudem mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (Urk. 8/28) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F70.1), (3) ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und (4) einen Tinnitus. Der Beschwer deführer sei seit dem 7. Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig.
E. 2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 (Urk. 8/49) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) thera pierefr a ktäre Schmerzen retropatellär rechts bestehend seit September 2008 bei (a) Patella bipartita mit Reizung de s lateralen Anteils, (b) Verkürzung des Streckapparates und (c) Restbeschwerden bei Status nach lateraler Meniskusre sekti o n und Kniearthroskopie rechts am 2 0. November 2008, (2) ein chronisches lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit somatofor mer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung seit Jahren und (3) eine chronische Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) eine rezidivierende Gichtarthritis, (2) eine Steatohepatitis und (3) eine arterielle Hypertonie, gut eingestellt mit Carvedilol .
Aus medizinischer Sicht sei es seit 2007 zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Die lumbospon dylogenen Rückenbeschwerden träten unverändert belastungsabhängig auf. Im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer erstmalig störende Knieschmerzen rechts lateral beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung verspürt . Aufgrund der zusätzlich einschränkenden Knieproblematik erscheine ein theoretisch zumutbares Arbeitspensum von 50 % als zu hoch, es dürf t e sich aktuell seit Herbst 2008 bei etwa 30 % bewegen, sowohl für die bisherige A r beitstätig k eit als Reiniger als auch in einem zumutbaren Arbeitsprofil. Aus rein rheumatologischen/somatischen Gesichtspunkten sei eine Tätigkeit mit Min derbelastung des Kniegelenks zumutbar. Seitens der Rückenbeschwerden sollte n das Innehalten von monotonen Körperpositionen und Lastenheben kör perfern vermieden werden. Betreffend die psychischen Diagnosen und Beurtei lung verw ies
d er Arzt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. Aus seiner Sicht habe sich auch dort keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung erge ben. Die Arbeitsfähigkeit sei auch massgebend durch die psychischen Kompo nenten bestimmt.
E. 2.2.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51) die gleichen Diagnosen, welche er bereits mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (E. 2.1.5) ange führt hatte, wobei er nun die depressive Störung als rezidivierend charakteri sierte. Der Beschwerdeführer nehme die vorgeschriebenen Medikamente und komme zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm . Wie es schon zuvor der Fall gewesen sei, leide
d er Beschwerdeführer unter depressiven und Angst symptomen sowie starken Schmerzen, die im rechten Knie sowie in der Kreuz gegend lokalisiert seien. Der Zustand des Beschwerdeführers weise starke Schwankungen auf . Sehr häufig sei es zur Intensivierung der depressiven Symptome und Angstsymptome gekommen, auch die somatischen Beschwerden seien manchmal sehr stark geworden. Trotz der durchgeführten Therapie komme es zu keiner Besserung. Im Gegenteil habe sich
der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf an genommen. Der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der er unter keinem Leistungs- oder Zeitdruck stehe, zu 50 % ausüben.
E. 2.2.3 Dr . B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2011 (Urk. 8/63) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) akzentu ierte Persönlichkeitszüge (impulsiv) (ICD-10 F61.1) und (2) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) (Urk. 8/63/17) . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer möglichen angepassten Tätigkeit bestehe nicht (mehr) (Urk. 8/63/19).
Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. September 2011 (Urk. 8/66) (1) ein generalisiertes chronisches lumbover tebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne biologisch plausible mor phologische Basis (ICD-10 F54.86), (2) eine chronisch rezidivierende Arthritis urica (ICD-10 M10.07), (3) Restbeschwe rden bei Status nach Kniegelenks arthroskopie und lateraler Te ilmeniskektomie rechts vom 20. November 2008 bei Chondrokalzinose und Gicht (ICD-10 M11.26, M10.06), (4) eine Fingerpoly arthrose (ICD-10 M20.0), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine Steatohepatitis und (7) einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf asymptomatische Poly neuropathie (Urk. 8/66/15-16) . In der angestammten Tätigkeit eines Schreiners mit regelhaft anfallender schwerer körperlicher Belastung im S t ehen und Gehen bestehe aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, vorzugswe i se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gut geeignet seien Arbeiten als Verkäufer, Lage rist, an Pforten und Kassen sowie in überwiegend sitzenden Tätigkeiten in Fabrikationsbetrieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre. Eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten im Sinne der Ausführungen könne weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden klinischen Befunden beleg t werden (Urk. 8/66/18).
Die von Dr. B.___
sowie Prof. Dr. C.___ und Dr . D.___
bidisziplinär
attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht, nachdem psychiatrisch keine Einschränkung be steht, der orthopädisch en (Urk. 8/66/1-2 und Urk. 8/67/1).
E. 2.2.4 Am 6. Januar 2012 beantwortete Dr. Z.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/81/1-2) und nahm dabei insbesondere zum Gutach ten von Dr. B.___ Ste llung. Der behandelnde Psychiater hielt im Wesentlichen fest, dass die Untersuchungen von Dr. B.___ nicht ausreichend gewesen seien, weshalb eine neue Begutachtung notwendig erscheine. Dr. Z.___ verwies dabei auch auf eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des I.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/81/5-7), wonach eine Depression mit starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt wor den sei.
E. 2.2.5 Dr. med . J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, sowie Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, vom
E.___
nahmen am 31. Januar 2012 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eben falls zum Gutachten von Dr . B.___ Stellung (Urk. 8/83). Am 1 7. Februar 2012 berichteten sie zudem der IV-Stelle (Urk. 8/85) und nannte n dabei die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig ke it
wie bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 (vgl. auch Urk. 8/83) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zervikalsyndrom mit /bei - Zervikobrachialgie links - Diskushernie C5/6 und C6/7 median bis zum Myelon ohne Defor mierung - BWS-Syndrom mit/bei - Fehlform der WS mit fixierter BWS-Kyphose, Torsion s skoliose, Status nach Morbus Scheuermann - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 - Lumbosakrale r Übergangsstörung; L4/S1 breitbasige r mediane r
Dis kushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes und mög licherweise Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 beidseits etwa symmetrisch - In s ertionstendinosen des Beckenkammes und Piriformis -S yndrom links - Arthritis urica - Knieschmerzen rechts mit/bei - Retropatelläre n Schmerzen bei Patella bipartita und Verkürzung des Streckapparates - Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts am 2 0. November 2008 - Rezidivierende Gichtschübe.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en
(1) ein e progrediente Schwer hörigkeit beidseits mit/bei (a) Einschränkung Hörvermögen links 75 %, rechts 70 %
und (b) Tinnitus sowie (2) ein Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer Tätigkeit ohne Arbeitsdruck, welche ohne langes Sitzen und Stehen und ohne längere einseitige Tätigkeiten ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus bestün den Schwierigkeiten bei der Befolgung von längeren Arbeitsanweisungen und Entgegennahme von Kritik. Der Beschwerd eführer müss t e in einem Schonrau m vor diesen Anforderungen arbeiten können.
E. 2.2.6 Am 2. Oktober 2012 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 8/89 /1 und Urk. 8/89/18), in seinem psychiatrischen Teilgutachten werde die von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (impulsiv) versehentlich mit F61.1 entsprechend ICD-10 codiert. Eine störende Persönlichkeitsänderung, die diesem ICD-10 Code entsprechen würde, best ehe beim Beschwerdeführer nicht. Er verweise deswegen auf den Text der von ihm gestellten Diagnose akzen tuierte r Persönlichkeitszüge. Die se hätte entsprechend der ICD - 10 mit Z73.1 codiert werden müss en.
E. 2.2.7 Am 1 2. November 2012 verfasste
das
E.___ erneut
einen Bericht zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers (Urk. 3). Dessen Ärzte führten dabei die gleichen Diagnosen an, welche bereits i n den Bericht en vom 3 1. Januar und 17.
Februar 2012 genannt w o rden waren
(E. 2.2.5), und attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit . 3.
E. 3 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21/3-6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo vertebrales sowie lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom bestehend seit 1993, (2) eine Polyarthralgie unklarer Ätiologie bestehend seit Oktober 2005 und (3) eine depressive Verstimmung bestehend seit 200 3. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 hingegen noch zu 50 % arbeitsfähig.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne,
er aber in einer behind erungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei . Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als psychiatrisch begründet. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___
sowie von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 2, Feststellungsblatt, Urk. 8/86 und Urk. 8/90). 3. 2
Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ geht aus orthopädischer Sicht ein im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter Gesundheitszustand hervor. So e rklärten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre n . Eine Minderung der Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten könnten sie weder jetzt noch für die Vergangen heit mit ausreichenden Befunden belegen (E. 2.2.3, Urk. 8/66/18). Die Ein schätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aus somat ischer Sicht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6) . Der Beschwer deführer bringt im Übrigen zu Recht auch nichts gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vor. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist nämlich Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gut achten s sprechen würden. Das Gutachten erfüllt denn auch sämtliche Voraus setzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E.
1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3. 3
Strittig ist hingegen, ob das Gutachten von Dr. B.___, aus welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgeht, die Anforderun gen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt und ob daraus eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer def ührers abgeleitet werden kann.
Dr . B.___
beschrieb gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. März 2011 einen psychischen Normalbefund (Urk. 8/63/17). So sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen . Eine Beeinträchtigung durch psycho trope Substan z en, insbesondere Alkohol, sei nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich emotional gut schwingungsfähig gezeigt, er habe Gestik und Mimik angemessen eingesetzt, gelegentlich habe er gelächelt und gelacht. Der Ged a nk e ngang sei geordnet gewesen, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen habe er nicht gefunden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation nicht beeinträchtigt gewesen. Themenabhän g ig habe der Beschwerde führe r manchmal ein nachvollziehbare s, resignativ anmutendes Innehalten gezeigt, die Stimmung sei aber nicht deprimiert gewesen. Auffassung, Ausdaue r, Konzentration und mnestische
Funktion seien intakt gewesen; der Beschwerde führer habe raschen Th emenwechseln gut folgen, problemlos Bezug zu zuvor besprochenen Th emen herstellen und eigene The men spontan aufnehmen kön nen. Der Antrieb habe sich normal gezeigt .
Dr. Z.___
hatte dagegen mit Bericht vom 3 0. Januar 2007, also kurz vor der erst maligen Rentenzusprache, als Befund unter anderem fest gehalten (Urk.
8/28/2-3), dass
d er Beschwerdeführer innerlich verspannt und sehr ängst lich gewesen sei . Sein Denken sei eingeengt gewesen, die Gedanken seien nur um die bestehenden Beschwerden gekreist. Er sei im Antrieb vermindert, psycho motorisch verlangsamt und innerlich verspannt gewesen. Er habe lustlos gewirkt und habe Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Zukunftsängste geäussert. Er habe beim Beschwerdeführer eine depressive Ver stimmung mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen fest gestellt.
Während Dr. B.___ einen psychischen Normalbefund feststellen und eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausweisen (E. 2.2.3) konnte, hatte
Dr. Z.___ im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
noch pathologische Befunde erhoben . Es geht somit aus dem Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
ohne Weiteres
ein gebesserter Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht hervor.
Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweis taugliche Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es schadet der Beweis tauglichkeit des Gutachtens insbesondere nicht, dass Dr. B.___ nicht mehr sämtliche Arztberichte zur Stellungnahme ge geben wurden, welche nach seiner Begutachtung der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. So hat ein Gutachten grundsätzlich nur gestützt auf die Vorakten (vgl. E. 1.3) zu erfolgen und es besteht für eine nachträgliche Stellungnahme zu neuen Berichten nur Anlass, wenn diese grundsätzlich neue, erhebliche Feststellungen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– nicht der Fall. Auch die zunächst offensichtlich unzutreffende Codierung der Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht entgegen (vgl. E. 2.2.6).
E. 3.4 Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 9. Juli 2010 (E. 2.2.1) vermag die Einschätzung von Dr. B.___ von vornherein nicht in Frage zu stellen, verw ies
Dr. Y.___ betreffend psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch aus drücklich auf die behandelnden Psychiater. Betreffend somatischer Gesund heitszustand des Beschwerdeführers führt e
Dr. Y.___ zwar im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache neu eine Knieproblematik und statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige an. Er erklärt e jedoch gleichzeitig, dass das von ihm angeführte Zumutbarkeitsprofil seit dem Jahr 2006 Gültigkeit habe (Urk.
8/49/6) . Dr. Y.___ begründet e dabei nicht, weshalb die neu aufgetretene Knieproblema tik zwar eine Reduktion des zum u t baren Arbeitspensum s, nicht aber eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben soll. Solche Erläuterungen wär en für die Schlüssigkeit jedoch erforde rlich gewesen, führte Dr. Y.___
doch lediglich knie bedingte
Beschwerden beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine diese Tätigkeiten vermeidende Arbeit nicht weiterhin im gleich en Pensum sollte
ausüben können .
E. 3.5 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. November 2010 (E. 2.2.2) aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine seit 2004 bestehende, 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 2.2.4) kritisierte er zudem ausdrücklich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und hielt an seiner früheren Einschätzung fest. Während
Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51/2) d i e Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit wie folgt begründet hatte : „Er ist bei jeder Tätigkeit verlangsamt, hat keine Ausdauer, auch Konzentrationsschwierigkeiten, macht dadurch häufig Fehler, braucht Erholungspausen.“,
verwies er in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 zur Bestätigung seiner Einschätzung insbesondere auf den Untersu chungsbericht der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/81/5-7). Dr. Z.___ setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit den konkreten Feststellungen dieses Berichts auseinander. In diesem Bericht w urde zwar erklärt, dass der Beschwer deführer mittelschwere bis schwere Minderleistungen in den Bereichen Auf merksamkeit, Lernen und Gedächtnis habe und im exekutiven Bereich die ver bale und figurale Flüssigkeit zudem leicht- bis mittelschwer reduziert sei en . Gleichzeitig w u rd e aber auch über eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers berichtet. So habe der Beschwerdeführer schnell auf ge geben oder abge block t, mehrmals habe er aufgefordert werden müssen, weiter zu überlegen oder an einer Aufgabe dranzubleiben. Die Berichtenden h ie lten dementsprechend ausdrücklich fest, dass es vor dem Hintergrund der mangeln den Anstren g ungsbereitschaft/Motivation des Beschwerdeführers schwierig sei, das wahre Ausmass der kognitiven Beeinträchtigungen zu erfassen. Mithin ver mögen auch die im I.___ gemachten Feststellungen ein Abweichen von der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. Z.___
- ob und allenfalls wie der behandelnde Psychi ater die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, ist seinen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen - das Teilgutachten von Dr. B.___ nicht zu erschüttern vermag.
E. 3.6.1 Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom E.___
nahmen am 3 1. Januar 2012 eben falls zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (E. 2.2.5 und Urk. 8/83) . Ihrem Einwand, die Untersuchung von Dr. B.___ habe nur zwei Stunden gedauert,
ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund sätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hin weisen). Sodann ist die behauptete Verspätung der Gutachter bzw. des Gutach ters
durch nichts belegt.
Es ergibt sich im Gegenteil viel mehr, dass die Begut achtung wohl ohne Verzögerung erfolgte (Urk. 8/63/16). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über für eine Begutachtung ungenügende Sprachkennt nisse verfügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die behauptete fehler hafte Wiedergaben des Begutachtungsgesprächs gilt es zu beachten, dass Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ bei der Begutachtung nicht anwesend waren. Ihre Ausführungen beruhen daher einzig auf den Behauptungen des Beschwer deführers. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem wie von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
behaupteten Gesprächsverlauf Dr. B.___ zu einer anderen Beurteilungen hätte kommen sollen. Bei der Angabe des Todes jahres des Bruders des Beschwerdeführers unterlief dem Gutachter offensichtlich ein Verschreiber .
E s ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens haben soll . Die „ausführliche Befunderhe bung “ durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ basiert e
sodann im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht nach vollziehbar, wie Dr.
J.___ und Dr. phil. K.___ seit 1992 ausser für Reinigung für 5 Stunden pro Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhalten k onnten, obwohl aktenkundig ist und rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 8/12, Urk. 8/42), dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine weiterge hende Arbeitstätigkeit zumutbar war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch selber nie in Frage gestellt. Das Fehlen einer Fremd anamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremd anamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erfor derli ch (Urteil des Bundesgerichts I 305/2006 vom 2 2. Mai 2007, E. 3.2).
Hinzu kommt, dass der Widerspruch zwischen den im Rahmen der Fremdanamnese (Tochter des Beschwerdeführers) von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ erhobenen Angaben und jenen des Beschwerdeführers selber augenfällig ist: So unter nimmt er seinen eigenen Aussagen zufolge Spaziergänge mit Kollegen, findet sich täglich auf einem Platz ein, um dem Schachspiel von Kollegen zuzusehen (Urk. 8/63/15, Urk. 8/83/3) und ist fähig, kleinere Einkäufe zu erledigen (Urk. 8/83/3), während die Tochter angab, der Beschwerdeführer habe Angst, das Haus zu verlassen und könne nicht lange an einem Ort bleiben (Urk. 8/83/3). Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie leiden soll (Urk. 8/83/4). Zusammen fassend stellt damit die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom 3 1. Januar 2012 das Gutachten von Dr. B.___
– und auch dasjenige von Prof. Dr. C.___ und Dr.
D.___ - nicht in Frage.
E. 3.6.2 Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (E. 2.2.5 bzw. Urk. 8/85) machten Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ keine wesentlichen Angaben, welche sie nicht bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 gemacht hätten, weshalb auch dieser Bericht kei nen Anlass gibt, von der Einschätzung von Dr. B.___
bzw. von Prof. Dr.
C.___ und Dr. D.___
abzuweichen.
E. 3.6.3 Hinsichtlich des am 1 2. November 2012 von weiteren Ärzten des E.___ verfass ten Bericht s zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.2.7) fällt auf, dass die psychiatrische Befunderhebung offenbar durch med. pract . L.___ erfolgte. Diese erhob dabei exakt die gleichen Befunde, welche bereits von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
neun Monate zuvor festgestellt w o rden waren (vgl. Urk. 8/85) . Dies lässt darauf schliessen, dass keine neue, sorgfältige Befun derhebung stattgefunden hat. Vielmehr wurden einfach die zuvor schon ange führten Befunde übernommen. Da sich auch die geklagten Beschwerden exakt mit den im Bericht vom 1 7. Februar 2012 festgehaltenen Beschwerden deck en und ansonsten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Angaben gemacht w u rden, gibt dieser Bericht ebenfalls keinen Anlass, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen.
Der Bericht vom 1 2. November 2012 stellt aber auch die somatische Ein schätzung von Prof. Dr. C.___ und von Dr. D.___ nicht in Frage. So setzte n sich die Ärzte des E.___ in keiner Weise m it den Feststellungen von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinander. Die attestierten somatischen Arbeitsunfähigkeiten sind zudem auch nicht nachvollziehbar bzw. schlüs sig. So ist nicht klar, was Dr. M.___ meinte, als er notierte, „aus schmerz therapeutischer Sicht“ (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist nämlich einzig, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dr. N.___ erklärt e, dass aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Ob diese vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n durch die erho benen objektiven Befunde erklärbar sind, führt e er aber nicht aus. Dr. O.___
erklärte, dass aus rein orthopädischer Sicht eine behinderungs angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist aber nicht, welche Arbeits fähigkeit mindestens, sondern welche maximal zu mut bar ist. Dr. P.___ schliesslich hielt fest: „Unter Berücksichti gung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin (richtig: de s Patient en), aus schmerz therapeutischer Sic ht zu 100 % arbeitsunfähig.“ Da Dr. P.___ die „Facetten der Persönlichkeit“ berücksichtigte, ist nicht klar, ob er eine rein rheumatologische Beurteilung vorgenommen hat oder ob er auch psychiatrische sowie psycho soziale Faktoren hat einfliessen lassen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Prof. Dr. C.___,
Dr. D.___ sowie von Dr. B.___ abge stellt und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
E. 4 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belas tungsstörung mit depressiver Entwicklung und (2) ein chronifiziertes rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 mit Schmerzausweitung auf die linke Körperseite, Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine rücken schonende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Lastenheben, Arbeiten über Kopf und Innehalten monotoner Körperstellungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausführe n und sollten vermieden wer den. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht verwies Dr. Y.___ auf die entsprechenden Spezialärzte.
E. 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei kann das Valideneinkommen resp. Invalideneinkommen in einem Revisi onsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeits fähigkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Vor liegend geben weder die Parte ivorbringen noch die Aktenlage Anlass, von den von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/36, Urk. 8/45 und Urk.
8/42) zugrunde gelegten Parametern abzuweichen. Das Vali deneinkommen ist deshalb erneut gestützt auf den Medianlohn für Hilfsarbeiten im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Medi anlohn für sämtliche Tätigkeiten gemäss LSE zu berechnen.
E. 4.2 Aus der LSE 2010 ergibt sich für Männer, welche im Baugewerbe eine einfache und repetitive Tätigkeit ausüben, ein Medianlohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat (Tabelle TA1 Ziffer 41-43). In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B
E. 4.3 Das Invalideneinkommen ist - wie ausgeführt -
gestützt auf den Medianwert für sämtliche Tätigkeiten für Männer des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.--
(LSE 2010 Tabelle TA1, Total). Für das Jahr 2012 resultiert so in Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B
E. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘233.35 und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘ 173.60
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘ 059.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % (Fr. 11‘ 059.75 : Fr. 67‘233.35). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 6 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfäng lich abzuweisen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk.
E. 9 .2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 1, 8 % (vgl. Nominallohnin dex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Total) ein Einkommen von Fr. 62‘ 415 .
E. 10 und Urk. 11/1-19), ist ihm antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit seiner Honorarnote vom 2 5. November 2013
(Urk. 13) einen Aufwand von 7,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 35. geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwert steuer (MWSt) eine Entschädigung von Fr. 1‘744.2 0. 5.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. André Largier
ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier, Zürich,
wird mit Fr. 1‘744.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Dispositiv
- 1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am
- November 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Mit Verfügung vom
- Juni 1998 lehnte die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab ( Urk. 8/14). Am
- März 2006 (vgl. Datum Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/16). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit Wirkung ab
- Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/45, Verfügungsteil 2, Urk. 8/42). 1.2 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2
- Mai 2010, Urk. 8/46). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2
- Juni 2010, Urk. 8/47) und holte Arztberi chte von Dr. med. Y.___ , S pezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 2
- Juli 2010, Urk. 8/49) und von Dr. med. Z.___ (Bericht vom
- November 2010, Urk. 8/51) sowie einen Arbeitgeberbericht des A.___ , bei welchem X.___ vom 1
- März 1992 bis
- Februar 2010 als Reinigungsmitarbeiter in einem Pensum von 5,2 Stun den pro Woche tätig gewesen war ( Bericht vom
- August 2010, Urk. 8/50), ein und gab ein bidisziplinäres psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 1
- Januar 2011, Urk. 8/56) . Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
- Juni 2011 das psychi atr ische Teilgutachten ( Urk. 8/63) und Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 2
- September 2011 das orthopädische Teilgutachten ( Urk. 8/66/4-20) sowie die Konsensbeurteilung ( Urk. 8/66/1-2), welche von Dr. B.___ am
- Oktober 2011 gegenüber der IV-Stelle bestätigt wurde ( Urk. 8/67/1). Mit Vorbescheid vom
- November 2011 stellte die IV Stelle X.___ die Einstellung seiner I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 8/71). Am 2
- Dezember 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für zwei Hörgeräte übernehme ( Urk. 8/79). Am 1
- Januar 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand gegen den Vor bescheid vom
- November 2011 ( Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des E.___ ( Bericht vom 1
- Februar 2012, Urk. 8/85) und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom
- Oktober 2012 samt geändertes Gutachten, Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein ( Urk. 2).
- Hiergegen liess X.___ am 1
- Novem ber 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente aus zurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2
- Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. No vember 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 2.1.1 Bei der ursprünglichen , mit Verfügung 1
- Oktober 2007 ( Urk. 8/45) erfolgten Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Schreiner absolviert und in der Schweiz viele ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wie z.B. Brandschutzmonteur oder Zim mermann. Zuletzt sei er als Betriebsarbeiter und in der Reinigung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben. In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei er aber zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/42) . Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , vom 2
- März 2006 ( Urk. 8/21), von Dr. Y.___ vom 1
- April 2006 ( Urk. 8/22 /1-5 ) so wie von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- November 2005 ( Urk. 8/22/10-11 ; vgl. Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerdegegnerin vo m 1
- Dezember 2006, Urk. 8/35). 2.1.2 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom
- November 2005 ( Urk. 8/22/12-13) als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (2) eine arterielle Hypertonie an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 3 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
- März 2006 ( Urk. 8/21/3-6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo vertebrales sowie lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom bestehend seit 1993, (2) eine Polyarthralgie unklarer Ätiologie bestehend seit Oktober 2005 und (3) eine depressive Verstimmung bestehend seit 200
- Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 hingegen noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 4 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 1
- April 2006 ( Urk. 8/22 /1-5 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belas tungsstörung mit depressiver Entwicklung und (2) ein chronifiziertes rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 mit Schmerzausweitung auf die linke Körperseite, Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine rücken schonende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Lastenheben, Arbeiten über Kopf und Innehalten monotoner Körperstellungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausführe n und sollten vermieden wer den. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht verwies Dr. Y.___ auf die entsprechenden Spezialärzte. 2.1.5 Dr. Z.___ diagnostizierte zudem mit Bericht vom 3
- Januar 2007 ( Urk. 8/28) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F70.1), (3) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und (4) einen Tinnitus. Der Beschwer deführer sei seit dem
- Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. 2.2 2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 8/49) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) thera pierefr a ktäre Schmerzen retropatellär rechts bestehend seit September 2008 bei (a) Patella bipartita mit Reizung de s lateralen Anteils, (b) Verkürzung des Streckapparates und (c) Restbeschwerden bei Status nach lateraler Meniskusre sekti o n und Kniearthroskopie rechts am 2
- November 2008, (2) ein chronisches lumbovertebrales , lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit somatofor mer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung seit Jahren und (3) eine chronische Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) eine rezidivierende Gichtarthritis, (2) eine Steatohepatitis und (3) eine arterielle Hypertonie, gut eingestellt mit Carvedilol . Aus medizinischer Sicht sei es seit 2007 zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Die lumbospon dylogenen Rückenbeschwerden träten unverändert belastungsabhängig auf. Im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer erstmalig störende Knieschmerzen rechts lateral beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung verspürt . Aufgrund der zusätzlich einschränkenden Knieproblematik erscheine ein theoretisch zumutbares Arbeitspensum von 50 % als zu hoch, es dürf t e sich aktuell seit Herbst 2008 bei etwa 30 % bewegen, sowohl für die bisherige A r beitstätig k eit als Reiniger als auch in einem zumutbaren Arbeitsprofil. Aus rein rheumatologischen/somatischen Gesichtspunkten sei eine Tätigkeit mit Min derbelastung des Kniegelenks zumutbar. Seitens der Rückenbeschwerden sollte n das Innehalten von monotonen Körperpositionen und Lastenheben kör perfern vermieden werden. Betreffend die psychischen Diagnosen und Beurtei lung verw ies d er Arzt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. Aus seiner Sicht habe sich auch dort keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung erge ben. Die Arbeitsfähigkeit sei auch massgebend durch die psychischen Kompo nenten bestimmt. 2.2.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom
- November 2010 ( Urk. 8/51) die gleichen Diagnosen, welche er bereits mit Bericht vom 3
- Januar 2007 (E. 2.1.5) ange führt hatte, wobei er nun die depressive Störung als rezidivierend charakteri sierte. Der Beschwerdeführer nehme die vorgeschriebenen Medikamente und komme zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm . Wie es schon zuvor der Fall gewesen sei, leide d er Beschwerdeführer unter depressiven und Angst symptomen sowie starken Schmerzen, die im rechten Knie sowie in der Kreuz gegend lokalisiert seien. Der Zustand des Beschwerdeführers weise starke Schwankungen auf . Sehr häufig sei es zur Intensivierung der depressiven Symptome und Angstsymptome gekommen, auch die somatischen Beschwerden seien manchmal sehr stark geworden. Trotz der durchgeführten Therapie komme es zu keiner Besserung. Im Gegenteil habe sich der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf an genommen. Der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichte Tätigkeit , bei der er unter keinem Leistungs- oder Zeitdruck stehe, zu 50 % ausüben. 2.2.3 Dr . B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
- Juni 2011 (Urk. 8/63) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) akzentu ierte Persönlichkeitszüge (impulsiv) (ICD-10 F61.1) und (2) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) ( Urk. 8/63/17) . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer möglichen angepassten Tätigkeit bestehe nicht (mehr) ( Urk. 8/63/19). Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. September 2011 ( Urk. 8/66) ( 1 ) ein generalisiertes chronisches lumbover tebrales , lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne biologisch plausible mor phologische Basis (ICD-10 F54.86), (2) eine chronisch rezidivierende Arthritis urica ( ICD-10 M10.07), (3) Restbeschwe rden bei Status nach Kniegelenks arthroskopie und lateraler Te ilmeniskektomie rechts vom 20. November 2008 bei Chondrokalzinose und Gicht (ICD-10 M11.26, M10.06), (4) eine Fingerpoly arthrose (ICD-10 M20.0), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine Steatohepatitis und (7) einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf asymptomatische Poly neuropathie ( Urk. 8/66/15-16) . In der angestammten Tätigkeit eines Schreiners mit regelhaft anfallender schwerer körperlicher Belastung im S t ehen und Gehen bestehe aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, vorzugswe i se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gut geeignet seien Arbeiten als Verkäufer, Lage rist, an Pforten und Kassen sowie in überwiegend sitzenden Tätigkeiten in Fabrikationsbetrieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre. Eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten im Sinne der Ausführungen könne weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden klinischen Befunden beleg t werden ( Urk. 8/66/18). Die von Dr. B.___ sowie Prof. Dr. C.___ und Dr . D.___ bidisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht, nachdem psychiatrisch keine Einschränkung be steht, der orthopädisch en ( Urk. 8/66/1-2 und Urk. 8/67/1). 2.2.4 Am
- Januar 2012 beantwortete Dr. Z.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 8/81/1-2) und nahm dabei insbesondere zum Gutach ten von Dr. B.___ Ste llung. Der behandelnde Psychiater hielt im Wesentlichen fest, dass die Untersuchungen von Dr. B.___ nicht ausreichend gewesen seien, weshalb eine neue Begutachtung notwendig erscheine. Dr. Z.___ verwies dabei auch auf eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des I.___ vom
- Oktober 2011 ( Urk. 8/81/5-7) , wonach eine Depression mit starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt wor den sei. 2.2.5 Dr. med . J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, sowie Dr. phil. K.___ , Klinischer Psychologe, vom E.___ nahmen am 31. Januar 2012 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eben falls zum Gutachten von Dr . B.___ Stellung ( Urk. 8/83). Am 1
- Februar 2012 berichteten sie zudem der IV-Stelle ( Urk. 8/85) und nannte n dabei die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig ke it wie bereits im Bericht vom 3
- Januar 2012 (vgl. auch Urk. 8/83) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zervikalsyndrom mit /bei - Zervikobrachialgie links - Diskushernie C5/6 und C6/7 median bis zum Myelon ohne Defor mierung - BWS-Syndrom mit/bei - Fehlform der WS mit fixierter BWS-Kyphose, Torsion s skoliose, Status nach Morbus Scheuermann - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 - Lumbosakrale r Übergangsstörung ; L4/S1 breitbasige r mediane r Dis kushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes und mög licherweise Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 beidseits etwa symmetrisch - In s ertionstendinosen des Beckenkammes und Piriformis -S yndrom links - Arthritis urica - Knieschmerzen rechts mit/bei - Retropatelläre n Schmerzen bei Patella bipartita und Verkürzung des Streckapparates - Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts am 2
- November 2008 - Rezidivierende Gichtschübe. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) ein e progrediente Schwer hörigkeit beidseits mit/bei (a) Einschränkung Hörvermögen links 75 % , rechts 70 % und (b) Tinnitus sowie (2) ein Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer Tätigkeit ohne Arbeitsdruck, welche ohne langes Sitzen und Stehen und ohne längere einseitige Tätigkeiten ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus bestün den Schwierigkeiten bei der Befolgung von längeren Arbeitsanweisungen und Entgegennahme von Kritik. Der Beschwerd eführer müss t e in einem Schonrau m vor diesen Anforderungen arbeiten können. 2.2.6 Am
- Oktober 2012 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit ( Urk. 8/89 /1 und Urk. 8/89/18 ) , in seinem psychiatrischen Teilgutachten werde die von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (impulsiv) versehentlich mit F61.1 entsprechend ICD-10 codiert. Eine störende Persönlichkeitsänderung, die diesem ICD-10 Code entsprechen würde, best ehe beim Beschwerdeführer nicht. Er verweise deswegen auf den Text der von ihm gestellten Diagnose akzen tuierte r Persönlichkeitszüge. Die se hätte entsprechend der ICD - 10 mit Z73.1 codiert werden müss en. 2.2.7 Am 1
- November 2012 verfasste das E.___ erneut einen Bericht zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers ( Urk. 3). Dessen Ärzte führten dabei die gleichen Diagnosen an , welche bereits i n den Bericht en vom 3
- Januar und 17. Februar 2012 genannt w o rden waren (E. 2.2.5) , und attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit .
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1
- Oktober 2012 davon aus , dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne , er aber in einer behind erungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als psychiatrisch begründet. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___ sowie von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ ( Urk. 2 , Feststellungsblatt, Urk. 8/86 und Urk. 8/90 ).
- 2 Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ geht aus orthopädischer Sicht ein im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter Gesundheitszustand hervor. So e rklärten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ , die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre n . Eine Minderung der Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten könnten sie weder jetzt noch für die Vergangen heit mit ausreichenden Befunden belegen ( E. 2.2.3, Urk. 8/66/18). Die Ein schätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aus somat ischer Sicht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 6) . Der Beschwer deführer bringt im Übrigen zu Recht auch nichts gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vor. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist nämlich Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gut achten s sprechen würden. Das Gutachten erfüllt denn auch sämtliche Voraus setzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a).
- 3 Strittig ist hingegen, ob das Gutachten von Dr. B.___ , aus welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgeht, die Anforderun gen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt und ob daraus eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer def ührers abgeleitet werden kann. Dr . B.___ beschrieb gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2
- März 2011 einen psychischen Normalbefund ( Urk. 8/63/17). So sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen . Eine Beeinträchtigung durch psycho trope Substan z en, insbesondere Alkohol, sei nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich emotional gut schwingungsfähig gezeigt, er habe Gestik und Mimik angemessen eingesetzt, gelegentlich habe er gelächelt und gelacht. Der Ged a nk e ngang sei geordnet gewesen, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen habe er nicht gefunden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation nicht beeinträchtigt gewesen. Themenabhän g ig habe der Beschwerde führe r manchmal ein nachvollziehbare s , resignativ anmutendes Innehalten gezeigt, die Stimmung sei aber nicht deprimiert gewesen. Auffassung, Ausdaue r, Konzentration und mnestische Funktion seien intakt gewesen; der Beschwerde führer habe raschen Th emenwechseln gut folgen, problemlos Bezug zu zuvor besprochenen Th emen herstellen und eigene The men spontan aufnehmen kön nen. Der Antrieb habe sich normal gezeigt . Dr. Z.___ hatte dagegen mit Bericht vom 3
- Januar 2007, also kurz vor der erst maligen Rentenzusprache , als Befund unter anderem fest gehalten (Urk. 8/28/2-3) , dass d er Beschwerdeführer innerlich verspannt und sehr ängst lich gewesen sei . Sein Denken sei eingeengt gewesen, die Gedanken seien nur um die bestehenden Beschwerden gekreist. Er sei im Antrieb vermindert, psycho motorisch verlangsamt und innerlich verspannt gewesen. Er habe lustlos gewirkt und habe Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Zukunftsängste geäussert. Er habe beim Beschwerdeführer eine depressive Ver stimmung mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen fest gestellt. Während Dr. B.___ einen psychischen Normalbefund feststellen und eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausweisen (E. 2.2.3) konnte, hatte Dr. Z.___ im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache noch pathologische Befunde erhoben . Es geht somit aus dem Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ohne Weiteres ein gebesserter Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht hervor. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweis taugliche Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es schadet der Beweis tauglichkeit des Gutachtens insbesondere nicht, dass Dr. B.___ nicht mehr sämtliche Arztberichte zur Stellungnahme ge geben wurden, welche nach seiner Begutachtung der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. So hat ein Gutachten grundsätzlich nur gestützt auf die Vorakten (vgl. E. 1.3) zu erfolgen und es besteht für eine nachträgliche Stellungnahme zu neuen Berichten nur Anlass, wenn diese grundsätzlich neue, erhebliche Feststellungen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall. Auch die zunächst offensichtlich unzutreffende Codierung der Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht entgegen (vgl. E. 2.2.6). 3.4 Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2
- Juli 2010 (E. 2.2.1) vermag die Einschätzung von Dr. B.___ von vornherein nicht in Frage zu stellen, verw ies Dr. Y.___ betreffend psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch aus drücklich auf die behandelnden Psychiater. Betreffend somatischer Gesund heitszustand des Beschwerdeführers führt e Dr. Y.___ zwar im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache neu eine Knieproblematik und statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige an. Er erklärt e jedoch gleichzeitig, dass das von ihm angeführte Zumutbarkeitsprofil seit dem Jahr 2006 Gültigkeit habe (Urk. 8/49/6) . Dr. Y.___ begründet e dabei nicht, weshalb die neu aufgetretene Knieproblema tik zwar eine Reduktion des zum u t baren Arbeitspensum s , nicht aber eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben soll. Solche Erläuterungen wär en für die Schlüssigkeit jedoch erforde rlich gewesen, führte Dr. Y.___ doch lediglich knie bedingte Beschwerden beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine diese Tätigkeiten vermeidende Arbeit nicht weiterhin im gleich en Pensum sollte ausüben können . 3.5 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom
- November 2010 (E. 2.2.2) aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine seit 2004 bestehende, 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom
- Januar 2012 (E. 2.2.4) kritisierte er zudem ausdrücklich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und hielt an seiner früheren Einschätzung fest. Während Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51/2) d i e Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit wie folgt begründet hatte : „Er ist bei jeder Tätigkeit verlangsamt, hat keine Ausdauer, auch Konzentrationsschwierigkeiten, macht dadurch häufig Fehler, braucht Erholungspausen.“ , verwies er in seiner Stellungnahme vom
- Januar 2012 zur Bestätigung seiner Einschätzung insbesondere auf den Untersu chungsbericht der Klinik für Neurologie des I.___ ( Urk. 8/81/5-7). Dr. Z.___ setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit den konkreten Feststellungen dieses Berichts auseinander. In diesem Bericht w urde zwar erklärt, dass der Beschwer deführer mittelschwere bis schwere Minderleistungen in den Bereichen Auf merksamkeit, Lernen und Gedächtnis habe und im exekutiven Bereich die ver bale und figurale Flüssigkeit zudem leicht- bis mittelschwer reduziert sei en . Gleichzeitig w u rd e aber auch über eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers berichtet. So habe der Beschwerdeführer schnell auf ge geben oder abge block t , mehrmals habe er aufgefordert werden müssen, weiter zu überlegen oder an einer Aufgabe dranzubleiben. Die Berichtenden h ie lten dementsprechend ausdrücklich fest, dass es vor dem Hintergrund der mangeln den Anstren g ungsbereitschaft/Motivation des Beschwerdeführers schwierig sei, das wahre Ausmass der kognitiven Beeinträchtigungen zu erfassen. Mithin ver mögen auch die im I.___ gemachten Feststellungen ein Abweichen von der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. Z.___ - ob und allenfalls wie der behandelnde Psychi ater die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, ist seinen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen - das Teilgutachten von Dr. B.___ nicht zu erschüttern vermag. 3.6 3.6.1 Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ vom E.___ nahmen am 3
- Januar 2012 eben falls zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (E. 2.2.5 und Urk. 8/83) . Ihrem Einwand, die Untersuchung von Dr. B.___ habe nur zwei Stunden gedauert , ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund sätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom
- November 2009 E. 3 mit Hin weisen). Sodann ist die behauptete Verspätung der Gutachter bzw. des Gutach ters durch nichts belegt. Es ergibt sich im Gegenteil viel mehr, dass die Begut achtung wohl ohne Verzögerung erfolgte ( Urk. 8/63/16). Hinweise dafür , dass der Beschwerdeführer über für eine Begutachtung ungenügende Sprachkennt nisse verfügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die behauptete fehler hafte Wiedergaben des Begutachtungsgesprächs gilt es zu beachten , dass Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ bei der Begutachtung nicht anwesend waren. Ihre Ausführungen beruhen daher einzig auf den Behauptungen des Beschwer deführers. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem wie von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ behaupteten Gesprächsverlauf Dr. B.___ zu einer anderen Beurteilungen hätte kommen sollen. Bei der Angabe des Todes jahres des Bruders des Beschwerdeführers unterlief dem Gutachter offensichtlich ein Verschreiber . E s ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens haben soll . Die „ausführliche Befunderhe bung “ durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ basiert e sodann im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht nach vollziehbar, wie Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ seit 1992 ausser für Reinigung für 5 Stunden pro Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhalten k onnten , obwohl aktenkundig ist und rechtskräftig entschieden wurde ( Urk. 8/12, Urk. 8/42) , dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine weiterge hende Arbeitstätigkeit zumutbar war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch selber nie in Frage gestellt. Das Fehlen einer Fremd anamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremd anamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erfor derli ch (Urteil des Bundesgerichts I 305/2006 vom 2
- Mai 2007, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der Widerspruch zwischen den im Rahmen der Fremdanamnese (Tochter des Beschwerdeführers) von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ erhobenen Angaben und jenen des Beschwerdeführers selber augenfällig ist: So unter nimmt er seinen eigenen Aussagen zufolge Spaziergänge mit Kollegen, findet sich täglich auf einem Platz ein, um dem Schachspiel von Kollegen zuzusehen ( Urk. 8/63/15, Urk. 8/83/3) und ist fähig, kleinere Einkäufe zu erledigen ( Urk. 8/83/3), während die Tochter angab, der Beschwerdeführer habe Angst, das Haus zu verlassen und könne nicht lange an einem Ort bleiben ( Urk. 8/83/3). Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie leiden soll ( Urk. 8/83/4). Zusammen fassend stellt damit die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ vom 3
- Januar 2012 das Gutachten von Dr. B.___ – und auch dasjenige von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ - nicht in Frage. 3.6.2 Im Bericht vom 1
- Februar 2012 (E. 2.2.5 bzw. Urk. 8/85) machten Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ keine wesentlichen Angaben, welche sie nicht bereits im Bericht vom 3
- Januar 2012 gemacht hätten, weshalb auch dieser Bericht kei nen Anlass gibt, von der Einschätzung von Dr. B.___ bzw. von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ abzuweichen. 3.6.3 Hinsichtlich des am 1
- November 2012 von weiteren Ärzten des E.___ verfass ten Bericht s zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.2.7) fällt auf, dass die psychiatrische Befunderhebung offenbar durch med. pract . L.___ erfolgte. Diese erhob dabei exakt die gleichen Befunde, welche bereits von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ neun Monate zuvor festgestellt w o rden waren (vgl. Urk. 8/85) . Dies lässt darauf schliessen, dass keine neue, sorgfältige Befun derhebung stattgefunden hat. Vielmehr wurden einfach die zuvor schon ange führten Befunde übernommen. Da sich auch die geklagten Beschwerden exakt mit den im Bericht vom 1
- Februar 2012 festgehaltenen Beschwerden deck en und ansonsten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Angaben gemacht w u rden, gibt dieser Bericht ebenfalls keinen Anlass , von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen. Der Bericht vom 1
- November 2012 stellt aber auch die somatische Ein schätzung von Prof. Dr. C.___ und von Dr. D.___ nicht in Frage. So setzte n sich die Ärzte des E.___ in keiner Weise m it den Feststellungen von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinander. Die attestierten somatischen Arbeitsunfähigkeiten sind zudem auch nicht nachvollziehbar bzw. schlüs sig. So ist nicht klar, was Dr. M.___ meinte, als er notierte , „aus schmerz therapeutischer Sicht“ ( Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist nämlich einzig, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dr. N.___ erklärt e , dass aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 3 S. 7 unten) . Ob diese vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n durch die erho benen objektiven Befunde erklärbar sind, führt e er aber nicht aus. Dr. O.___ erklärte , dass aus rein orthopädischer Sicht eine behinderungs angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar sei ( Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist aber nicht, welche Arbeits fähigkeit mindestens, sondern welche maximal zu mut bar ist. Dr. P.___ schliesslich hielt fest: „Unter Berücksichti gung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin (richtig: de s Patient en ), aus schmerz therapeutischer Sic ht zu 100 % arbeitsunfähig.“ Da Dr. P.___ die „Facetten der Persönlichkeit“ berücksichtigte, ist nicht klar, ob er eine rein rheumatologische Beurteilung vorgenommen hat oder ob er auch psychiatrische sowie psycho soziale Faktoren hat einfliessen lassen. 3.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Prof. Dr. C.___ , Dr. D.___ sowie von Dr. B.___ abge stellt und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
- 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei kann das Valideneinkommen resp. Invalideneinkommen in einem Revisi onsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeits fähigkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom
- Februar 2012 E. 5.1). Vor liegend geben weder die Parte ivorbringen noch die Aktenlage Anlass, von den von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 1
- Oktober 2007 ( Urk. 8/36, Urk. 8/45 und Urk. 8/42) zugrunde gelegten Parametern abzuweichen. Das Vali deneinkommen ist deshalb erneut gestützt auf den Medianlohn für Hilfsarbeiten im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Medi anlohn für sämtliche Tätigkeiten gemäss LSE zu berechnen. 4.2 Aus der LSE 2010 ergibt sich für Männer, welche im Baugewerbe eine einfache und repetitive Tätigkeit ausüben , ein Medianlohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat (Tabelle TA1 Ziffer 41-43). In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Bau gewerbe/Bau) und die Nominallohnentwicklung von 1,7 % (vgl. Nominallohn index nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe/Bau) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘233.35 (Fr. 5‘310. -- : 40 x 41,5 x 12 : 100 x 101,7). 4.3 Das Invalideneinkommen ist - wie ausgeführt - gestützt auf den Medianwert für sämtliche Tätigkeiten für Männer des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Total). Für das Jahr 2012 resultiert so in Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 1, 8 % (vgl. Nominallohnin dex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Total) ein Einkommen von Fr. 62‘ 415 . 10 (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 x 12 : 100 x 101, 8 ) . Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Da der Beschwerdeführer nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, vorzugsw ei se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben kann (E. 2.2.3), nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor ( Urk. 2). Dies ist angemessen und daher nicht zu beanstanden. Es resultiert so ein Invaliden einkommen von Fr. 56‘1 73.6 0 ( Fr. 62‘ 415.10 x 0,9). 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘233.35 und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘ 173.60 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘ 059.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % (Fr. 11‘ 059.75 : Fr. 67‘233.35). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 6 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfäng lich abzuweisen ist.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 10 und Urk. 11/1-19), ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit seiner Honorarnote vom 2
- November 2013 ( Urk. 13) einen Aufwand von 7,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 35. geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwert steuer ( MWSt ) eine Entschädigung von Fr. 1‘744.2
- 5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. André Largier ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- November 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. André Largier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1‘744.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01199 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 6. November 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 8/14).
Am 2. März 2006 (vgl. Datum Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk.
8/45, Verfügungsteil 2, Urk. 8/42). 1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 7. Mai 2010, Urk. 8/46). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2010, Urk. 8/47) und holte Arztberi chte von Dr. med. Y.___, S pezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 2 9. Juli 2010, Urk. 8/49) und
von Dr. med. Z.___
(Bericht vom 4. November 2010, Urk. 8/51) sowie einen Arbeitgeberbericht des A.___, bei welchem X.___ vom 1 9. März 1992 bis 5. Februar 2010 als Reinigungsmitarbeiter in einem Pensum von 5,2 Stun den pro Woche tätig gewesen war (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 8/50), ein und gab ein bidisziplinäres psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 1 9. Januar 2011, Urk. 8/56) . Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Juni 2011 das psychi atr ische Teilgutachten (Urk. 8/63) und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 2 7. September 2011 das orthopädische Teilgutachten (Urk. 8/66/4-20) sowie die Konsensbeurteilung (Urk. 8/66/1-2), welche von Dr. B.___ am 3. Oktober 2011 gegenüber der IV-Stelle bestätigt wurde (Urk. 8/67/1). Mit Vorbescheid vom 4. November 2011 stellte die IV Stelle X.___ die Einstellung seiner I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 8/71). Am 2 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für zwei Hörgeräte übernehme (Urk. 8/79). Am 1 3. Januar 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand gegen den Vor bescheid vom 4. November 2011 (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des E.___
(Bericht vom 1 7. Februar 2012, Urk. 8/85) und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 samt geändertes Gutachten, Urk.
8/89). Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 1 4. Novem ber 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente aus zurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. No vember 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1 2.1.1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/45) erfolgten
Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer deführer eine Lehre als Schreiner absolviert und in der Schweiz viele ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wie z.B. Brandschutzmonteur oder Zim mermann. Zuletzt sei er als Betriebsarbeiter und in der Reinigung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben. In einer behinderungsange passten Tätigkeit sei er aber zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42) . Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21), von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) so wie von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/10-11; vgl. Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD]
der Beschwerdegegnerin vo m 1 9. Dezember 2006, Urk. 8/35). 2.1.2
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/12-13) als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (2) eine arterielle Hypertonie an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 3
Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. März 2006 (Urk. 8/21/3-6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo vertebrales sowie lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom bestehend seit 1993, (2) eine Polyarthralgie unklarer Ätiologie bestehend seit Oktober 2005 und (3) eine depressive Verstimmung bestehend seit 200 3. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 hingegen noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.1. 4
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 1 2. April 2006 (Urk. 8/22 /1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belas tungsstörung mit depressiver Entwicklung und (2) ein chronifiziertes rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 mit Schmerzausweitung auf die linke Körperseite, Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine rücken schonende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Lastenheben, Arbeiten über Kopf und Innehalten monotoner Körperstellungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausführe n und sollten vermieden wer den. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht verwies Dr. Y.___ auf die entsprechenden Spezialärzte. 2.1.5
Dr. Z.___ diagnostizierte zudem mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (Urk. 8/28) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F70.1), (3) ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und (4) einen Tinnitus. Der Beschwer deführer sei seit dem 7. Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. 2.2 2.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 (Urk. 8/49) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) thera pierefr a ktäre Schmerzen retropatellär rechts bestehend seit September 2008 bei (a) Patella bipartita mit Reizung de s lateralen Anteils, (b) Verkürzung des Streckapparates und (c) Restbeschwerden bei Status nach lateraler Meniskusre sekti o n und Kniearthroskopie rechts am 2 0. November 2008, (2) ein chronisches lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit somatofor mer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung seit Jahren und (3) eine chronische Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) eine rezidivierende Gichtarthritis, (2) eine Steatohepatitis und (3) eine arterielle Hypertonie, gut eingestellt mit Carvedilol .
Aus medizinischer Sicht sei es seit 2007 zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Die lumbospon dylogenen Rückenbeschwerden träten unverändert belastungsabhängig auf. Im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer erstmalig störende Knieschmerzen rechts lateral beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung verspürt . Aufgrund der zusätzlich einschränkenden Knieproblematik erscheine ein theoretisch zumutbares Arbeitspensum von 50 % als zu hoch, es dürf t e sich aktuell seit Herbst 2008 bei etwa 30 % bewegen, sowohl für die bisherige A r beitstätig k eit als Reiniger als auch in einem zumutbaren Arbeitsprofil. Aus rein rheumatologischen/somatischen Gesichtspunkten sei eine Tätigkeit mit Min derbelastung des Kniegelenks zumutbar. Seitens der Rückenbeschwerden sollte n das Innehalten von monotonen Körperpositionen und Lastenheben kör perfern vermieden werden. Betreffend die psychischen Diagnosen und Beurtei lung verw ies
d er Arzt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. Aus seiner Sicht habe sich auch dort keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung erge ben. Die Arbeitsfähigkeit sei auch massgebend durch die psychischen Kompo nenten bestimmt. 2.2.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51) die gleichen Diagnosen, welche er bereits mit Bericht vom 3 0. Januar 2007 (E. 2.1.5) ange führt hatte, wobei er nun die depressive Störung als rezidivierend charakteri sierte. Der Beschwerdeführer nehme die vorgeschriebenen Medikamente und komme zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm . Wie es schon zuvor der Fall gewesen sei, leide
d er Beschwerdeführer unter depressiven und Angst symptomen sowie starken Schmerzen, die im rechten Knie sowie in der Kreuz gegend lokalisiert seien. Der Zustand des Beschwerdeführers weise starke Schwankungen auf . Sehr häufig sei es zur Intensivierung der depressiven Symptome und Angstsymptome gekommen, auch die somatischen Beschwerden seien manchmal sehr stark geworden. Trotz der durchgeführten Therapie komme es zu keiner Besserung. Im Gegenteil habe sich
der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf an genommen. Der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der er unter keinem Leistungs- oder Zeitdruck stehe, zu 50 % ausüben. 2.2.3
Dr . B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2011 (Urk. 8/63) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) akzentu ierte Persönlichkeitszüge (impulsiv) (ICD-10 F61.1) und (2) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) (Urk. 8/63/17) . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer möglichen angepassten Tätigkeit bestehe nicht (mehr) (Urk. 8/63/19).
Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. September 2011 (Urk. 8/66) (1) ein generalisiertes chronisches lumbover tebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne biologisch plausible mor phologische Basis (ICD-10 F54.86), (2) eine chronisch rezidivierende Arthritis urica (ICD-10 M10.07), (3) Restbeschwe rden bei Status nach Kniegelenks arthroskopie und lateraler Te ilmeniskektomie rechts vom 20. November 2008 bei Chondrokalzinose und Gicht (ICD-10 M11.26, M10.06), (4) eine Fingerpoly arthrose (ICD-10 M20.0), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine Steatohepatitis und (7) einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf asymptomatische Poly neuropathie (Urk. 8/66/15-16) . In der angestammten Tätigkeit eines Schreiners mit regelhaft anfallender schwerer körperlicher Belastung im S t ehen und Gehen bestehe aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, vorzugswe i se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gut geeignet seien Arbeiten als Verkäufer, Lage rist, an Pforten und Kassen sowie in überwiegend sitzenden Tätigkeiten in Fabrikationsbetrieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre. Eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten im Sinne der Ausführungen könne weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden klinischen Befunden beleg t werden (Urk. 8/66/18).
Die von Dr. B.___
sowie Prof. Dr. C.___ und Dr . D.___
bidisziplinär
attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht, nachdem psychiatrisch keine Einschränkung be steht, der orthopädisch en (Urk. 8/66/1-2 und Urk. 8/67/1). 2.2.4
Am 6. Januar 2012 beantwortete Dr. Z.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/81/1-2) und nahm dabei insbesondere zum Gutach ten von Dr. B.___ Ste llung. Der behandelnde Psychiater hielt im Wesentlichen fest, dass die Untersuchungen von Dr. B.___ nicht ausreichend gewesen seien, weshalb eine neue Begutachtung notwendig erscheine. Dr. Z.___ verwies dabei auch auf eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des I.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/81/5-7), wonach eine Depression mit starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt wor den sei.
2.2.5
Dr. med . J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, sowie Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, vom
E.___
nahmen am 31. Januar 2012 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eben falls zum Gutachten von Dr . B.___ Stellung (Urk. 8/83). Am 1 7. Februar 2012 berichteten sie zudem der IV-Stelle (Urk. 8/85) und nannte n dabei die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig ke it
wie bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 (vgl. auch Urk. 8/83) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Zervikalsyndrom mit /bei - Zervikobrachialgie links - Diskushernie C5/6 und C6/7 median bis zum Myelon ohne Defor mierung - BWS-Syndrom mit/bei - Fehlform der WS mit fixierter BWS-Kyphose, Torsion s skoliose, Status nach Morbus Scheuermann - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Diskushernie L5/S1 - Lumbosakrale r Übergangsstörung; L4/S1 breitbasige r mediane r
Dis kushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes und mög licherweise Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 beidseits etwa symmetrisch - In s ertionstendinosen des Beckenkammes und Piriformis -S yndrom links - Arthritis urica - Knieschmerzen rechts mit/bei - Retropatelläre n Schmerzen bei Patella bipartita und Verkürzung des Streckapparates - Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts am 2 0. November 2008 - Rezidivierende Gichtschübe.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en
(1) ein e progrediente Schwer hörigkeit beidseits mit/bei (a) Einschränkung Hörvermögen links 75 %, rechts 70 %
und (b) Tinnitus sowie (2) ein Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer Tätigkeit ohne Arbeitsdruck, welche ohne langes Sitzen und Stehen und ohne längere einseitige Tätigkeiten ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus bestün den Schwierigkeiten bei der Befolgung von längeren Arbeitsanweisungen und Entgegennahme von Kritik. Der Beschwerd eführer müss t e in einem Schonrau m vor diesen Anforderungen arbeiten können. 2.2.6
Am 2. Oktober 2012 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 8/89 /1 und Urk. 8/89/18), in seinem psychiatrischen Teilgutachten werde die von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (impulsiv) versehentlich mit F61.1 entsprechend ICD-10 codiert. Eine störende Persönlichkeitsänderung, die diesem ICD-10 Code entsprechen würde, best ehe beim Beschwerdeführer nicht. Er verweise deswegen auf den Text der von ihm gestellten Diagnose akzen tuierte r Persönlichkeitszüge. Die se hätte entsprechend der ICD - 10 mit Z73.1 codiert werden müss en. 2.2.7
Am 1 2. November 2012 verfasste
das
E.___ erneut
einen Bericht zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers (Urk. 3). Dessen Ärzte führten dabei die gleichen Diagnosen an, welche bereits i n den Bericht en vom 3 1. Januar und 17.
Februar 2012 genannt w o rden waren
(E. 2.2.5), und attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne,
er aber in einer behind erungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei . Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als psychiatrisch begründet. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___
sowie von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 2, Feststellungsblatt, Urk. 8/86 und Urk. 8/90). 3. 2
Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ geht aus orthopädischer Sicht ein im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter Gesundheitszustand hervor. So e rklärten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre n . Eine Minderung der Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten könnten sie weder jetzt noch für die Vergangen heit mit ausreichenden Befunden belegen (E. 2.2.3, Urk. 8/66/18). Die Ein schätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aus somat ischer Sicht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6) . Der Beschwer deführer bringt im Übrigen zu Recht auch nichts gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vor. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist nämlich Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gut achten s sprechen würden. Das Gutachten erfüllt denn auch sämtliche Voraus setzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E.
1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3. 3
Strittig ist hingegen, ob das Gutachten von Dr. B.___, aus welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgeht, die Anforderun gen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt und ob daraus eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer def ührers abgeleitet werden kann.
Dr . B.___
beschrieb gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. März 2011 einen psychischen Normalbefund (Urk. 8/63/17). So sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen . Eine Beeinträchtigung durch psycho trope Substan z en, insbesondere Alkohol, sei nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich emotional gut schwingungsfähig gezeigt, er habe Gestik und Mimik angemessen eingesetzt, gelegentlich habe er gelächelt und gelacht. Der Ged a nk e ngang sei geordnet gewesen, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen habe er nicht gefunden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation nicht beeinträchtigt gewesen. Themenabhän g ig habe der Beschwerde führe r manchmal ein nachvollziehbare s, resignativ anmutendes Innehalten gezeigt, die Stimmung sei aber nicht deprimiert gewesen. Auffassung, Ausdaue r, Konzentration und mnestische
Funktion seien intakt gewesen; der Beschwerde führer habe raschen Th emenwechseln gut folgen, problemlos Bezug zu zuvor besprochenen Th emen herstellen und eigene The men spontan aufnehmen kön nen. Der Antrieb habe sich normal gezeigt .
Dr. Z.___
hatte dagegen mit Bericht vom 3 0. Januar 2007, also kurz vor der erst maligen Rentenzusprache, als Befund unter anderem fest gehalten (Urk.
8/28/2-3), dass
d er Beschwerdeführer innerlich verspannt und sehr ängst lich gewesen sei . Sein Denken sei eingeengt gewesen, die Gedanken seien nur um die bestehenden Beschwerden gekreist. Er sei im Antrieb vermindert, psycho motorisch verlangsamt und innerlich verspannt gewesen. Er habe lustlos gewirkt und habe Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Zukunftsängste geäussert. Er habe beim Beschwerdeführer eine depressive Ver stimmung mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen fest gestellt.
Während Dr. B.___ einen psychischen Normalbefund feststellen und eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausweisen (E. 2.2.3) konnte, hatte
Dr. Z.___ im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
noch pathologische Befunde erhoben . Es geht somit aus dem Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
ohne Weiteres
ein gebesserter Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht hervor.
Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweis taugliche Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es schadet der Beweis tauglichkeit des Gutachtens insbesondere nicht, dass Dr. B.___ nicht mehr sämtliche Arztberichte zur Stellungnahme ge geben wurden, welche nach seiner Begutachtung der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. So hat ein Gutachten grundsätzlich nur gestützt auf die Vorakten (vgl. E. 1.3) zu erfolgen und es besteht für eine nachträgliche Stellungnahme zu neuen Berichten nur Anlass, wenn diese grundsätzlich neue, erhebliche Feststellungen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– nicht der Fall. Auch die zunächst offensichtlich unzutreffende Codierung der Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht entgegen (vgl. E. 2.2.6). 3.4
Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 9. Juli 2010 (E. 2.2.1) vermag die Einschätzung von Dr. B.___ von vornherein nicht in Frage zu stellen, verw ies
Dr. Y.___ betreffend psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch aus drücklich auf die behandelnden Psychiater. Betreffend somatischer Gesund heitszustand des Beschwerdeführers führt e
Dr. Y.___ zwar im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache neu eine Knieproblematik und statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige an. Er erklärt e jedoch gleichzeitig, dass das von ihm angeführte Zumutbarkeitsprofil seit dem Jahr 2006 Gültigkeit habe (Urk.
8/49/6) . Dr. Y.___ begründet e dabei nicht, weshalb die neu aufgetretene Knieproblema tik zwar eine Reduktion des zum u t baren Arbeitspensum s, nicht aber eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben soll. Solche Erläuterungen wär en für die Schlüssigkeit jedoch erforde rlich gewesen, führte Dr. Y.___
doch lediglich knie bedingte
Beschwerden beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine diese Tätigkeiten vermeidende Arbeit nicht weiterhin im gleich en Pensum sollte
ausüben können . 3.5
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. November 2010 (E. 2.2.2) aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine seit 2004 bestehende, 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 2.2.4) kritisierte er zudem ausdrücklich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und hielt an seiner früheren Einschätzung fest. Während
Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51/2) d i e Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit wie folgt begründet hatte : „Er ist bei jeder Tätigkeit verlangsamt, hat keine Ausdauer, auch Konzentrationsschwierigkeiten, macht dadurch häufig Fehler, braucht Erholungspausen.“,
verwies er in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 zur Bestätigung seiner Einschätzung insbesondere auf den Untersu chungsbericht der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/81/5-7). Dr. Z.___ setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit den konkreten Feststellungen dieses Berichts auseinander. In diesem Bericht w urde zwar erklärt, dass der Beschwer deführer mittelschwere bis schwere Minderleistungen in den Bereichen Auf merksamkeit, Lernen und Gedächtnis habe und im exekutiven Bereich die ver bale und figurale Flüssigkeit zudem leicht- bis mittelschwer reduziert sei en . Gleichzeitig w u rd e aber auch über eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers berichtet. So habe der Beschwerdeführer schnell auf ge geben oder abge block t, mehrmals habe er aufgefordert werden müssen, weiter zu überlegen oder an einer Aufgabe dranzubleiben. Die Berichtenden h ie lten dementsprechend ausdrücklich fest, dass es vor dem Hintergrund der mangeln den Anstren g ungsbereitschaft/Motivation des Beschwerdeführers schwierig sei, das wahre Ausmass der kognitiven Beeinträchtigungen zu erfassen. Mithin ver mögen auch die im I.___ gemachten Feststellungen ein Abweichen von der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. Z.___
- ob und allenfalls wie der behandelnde Psychi ater die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, ist seinen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen - das Teilgutachten von Dr. B.___ nicht zu erschüttern vermag. 3.6 3.6.1
Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom E.___
nahmen am 3 1. Januar 2012 eben falls zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (E. 2.2.5 und Urk. 8/83) . Ihrem Einwand, die Untersuchung von Dr. B.___ habe nur zwei Stunden gedauert,
ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund sätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hin weisen). Sodann ist die behauptete Verspätung der Gutachter bzw. des Gutach ters
durch nichts belegt.
Es ergibt sich im Gegenteil viel mehr, dass die Begut achtung wohl ohne Verzögerung erfolgte (Urk. 8/63/16). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über für eine Begutachtung ungenügende Sprachkennt nisse verfügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die behauptete fehler hafte Wiedergaben des Begutachtungsgesprächs gilt es zu beachten, dass Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ bei der Begutachtung nicht anwesend waren. Ihre Ausführungen beruhen daher einzig auf den Behauptungen des Beschwer deführers. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem wie von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
behaupteten Gesprächsverlauf Dr. B.___ zu einer anderen Beurteilungen hätte kommen sollen. Bei der Angabe des Todes jahres des Bruders des Beschwerdeführers unterlief dem Gutachter offensichtlich ein Verschreiber .
E s ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens haben soll . Die „ausführliche Befunderhe bung “ durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ basiert e
sodann im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht nach vollziehbar, wie Dr.
J.___ und Dr. phil. K.___ seit 1992 ausser für Reinigung für 5 Stunden pro Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhalten k onnten, obwohl aktenkundig ist und rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 8/12, Urk. 8/42), dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine weiterge hende Arbeitstätigkeit zumutbar war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch selber nie in Frage gestellt. Das Fehlen einer Fremd anamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremd anamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erfor derli ch (Urteil des Bundesgerichts I 305/2006 vom 2 2. Mai 2007, E. 3.2).
Hinzu kommt, dass der Widerspruch zwischen den im Rahmen der Fremdanamnese (Tochter des Beschwerdeführers) von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ erhobenen Angaben und jenen des Beschwerdeführers selber augenfällig ist: So unter nimmt er seinen eigenen Aussagen zufolge Spaziergänge mit Kollegen, findet sich täglich auf einem Platz ein, um dem Schachspiel von Kollegen zuzusehen (Urk. 8/63/15, Urk. 8/83/3) und ist fähig, kleinere Einkäufe zu erledigen (Urk. 8/83/3), während die Tochter angab, der Beschwerdeführer habe Angst, das Haus zu verlassen und könne nicht lange an einem Ort bleiben (Urk. 8/83/3). Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie leiden soll (Urk. 8/83/4). Zusammen fassend stellt damit die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
vom 3 1. Januar 2012 das Gutachten von Dr. B.___
– und auch dasjenige von Prof. Dr. C.___ und Dr.
D.___ - nicht in Frage. 3.6.2
Im Bericht vom 1 7. Februar 2012 (E. 2.2.5 bzw. Urk. 8/85) machten Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ keine wesentlichen Angaben, welche sie nicht bereits im Bericht vom 3 1. Januar 2012 gemacht hätten, weshalb auch dieser Bericht kei nen Anlass gibt, von der Einschätzung von Dr. B.___
bzw. von Prof. Dr.
C.___ und Dr. D.___
abzuweichen. 3.6.3
Hinsichtlich des am 1 2. November 2012 von weiteren Ärzten des E.___ verfass ten Bericht s zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.2.7) fällt auf, dass die psychiatrische Befunderhebung offenbar durch med. pract . L.___ erfolgte. Diese erhob dabei exakt die gleichen Befunde, welche bereits von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___
neun Monate zuvor festgestellt w o rden waren (vgl. Urk. 8/85) . Dies lässt darauf schliessen, dass keine neue, sorgfältige Befun derhebung stattgefunden hat. Vielmehr wurden einfach die zuvor schon ange führten Befunde übernommen. Da sich auch die geklagten Beschwerden exakt mit den im Bericht vom 1 7. Februar 2012 festgehaltenen Beschwerden deck en und ansonsten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Angaben gemacht w u rden, gibt dieser Bericht ebenfalls keinen Anlass, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen.
Der Bericht vom 1 2. November 2012 stellt aber auch die somatische Ein schätzung von Prof. Dr. C.___ und von Dr. D.___ nicht in Frage. So setzte n sich die Ärzte des E.___ in keiner Weise m it den Feststellungen von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinander. Die attestierten somatischen Arbeitsunfähigkeiten sind zudem auch nicht nachvollziehbar bzw. schlüs sig. So ist nicht klar, was Dr. M.___ meinte, als er notierte, „aus schmerz therapeutischer Sicht“ (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist nämlich einzig, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dr. N.___ erklärt e, dass aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Ob diese vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n durch die erho benen objektiven Befunde erklärbar sind, führt e er aber nicht aus. Dr. O.___
erklärte, dass aus rein orthopädischer Sicht eine behinderungs angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten) . Massgebend ist aber nicht, welche Arbeits fähigkeit mindestens, sondern welche maximal zu mut bar ist. Dr. P.___ schliesslich hielt fest: „Unter Berücksichti gung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin (richtig: de s Patient en), aus schmerz therapeutischer Sic ht zu 100 % arbeitsunfähig.“ Da Dr. P.___ die „Facetten der Persönlichkeit“ berücksichtigte, ist nicht klar, ob er eine rein rheumatologische Beurteilung vorgenommen hat oder ob er auch psychiatrische sowie psycho soziale Faktoren hat einfliessen lassen. 3.7
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Prof. Dr. C.___,
Dr. D.___ sowie von Dr. B.___ abge stellt und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei kann das Valideneinkommen resp. Invalideneinkommen in einem Revisi onsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeits fähigkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Vor liegend geben weder die Parte ivorbringen noch die Aktenlage Anlass, von den von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 1 1. Oktober 2007 (Urk. 8/36, Urk. 8/45 und Urk.
8/42) zugrunde gelegten Parametern abzuweichen. Das Vali deneinkommen ist deshalb erneut gestützt auf den Medianlohn für Hilfsarbeiten im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Medi anlohn für sämtliche Tätigkeiten gemäss LSE zu berechnen. 4.2
Aus der LSE 2010 ergibt sich für Männer, welche im Baugewerbe eine einfache und repetitive Tätigkeit ausüben, ein Medianlohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat (Tabelle TA1 Ziffer 41-43). In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Bau gewerbe/Bau) und die Nominallohnentwicklung von 1,7 %
(vgl. Nominallohn index nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe/Bau) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘233.35 (Fr. 5‘310. -- : 40 x 41,5 x 12 : 100 x 101,7). 4.3
Das Invalideneinkommen ist - wie ausgeführt -
gestützt auf den Medianwert für sämtliche Tätigkeiten für Männer des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.--
(LSE 2010 Tabelle TA1, Total). Für das Jahr 2012 resultiert so in Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. d ie Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9 .2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 1, 8 % (vgl. Nominallohnin dex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Total) ein Einkommen von Fr. 62‘ 415 . 10 (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 x 12 : 100 x 101, 8) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da der Beschwerdeführer nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, vorzugsw ei se ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben kann (E. 2.2.3), nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2). Dies ist angemessen und daher nicht zu beanstanden. Es resultiert so ein Invaliden einkommen von Fr. 56‘1 73.6 0 (Fr. 62‘ 415.10 x 0,9). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘233.35 und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘ 173.60
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘ 059.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % (Fr. 11‘ 059.75 : Fr. 67‘233.35). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 6 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfäng lich abzuweisen ist. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 10 und Urk. 11/1-19), ist ihm antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit seiner Honorarnote vom 2 5. November 2013
(Urk. 13) einen Aufwand von 7,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 35. geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwert steuer (MWSt) eine Entschädigung von Fr. 1‘744.2 0. 5.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. André Largier
ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier, Zürich,
wird mit Fr. 1‘744.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler