Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975 und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes, war von Juli 2006 bis Ende September 2008 als Hilfsar beiterin in einem Pensum von 80 % bei der Firma Y.___ tätig und sei ther arbeitslos ( Urk. 9/1 Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 5.7; Urk. 9/6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf ein durch ein en Verkehrsunfall am 7. August 2009 erlittene s Schleudertrauma und Band scheibenbeschwerden mel dete sich die Versicherte am 1. Februar 2010 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog die Akt en der Unfallversicherung (Urk. 9/7 , Urk. 9/11 ) bei und teilte der Versicherten am 1 8. November 2010 mit, dass keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Ren tenanspruch geprüft werde (Urk. 9 /26).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27 , Urk. 9/31, Urk. 9/36, Urk. 9/70 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 12. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Okt ober 2012 (Urk.
2) und beantragte unter Hinweis auf n eu ergangene Arztberichte (Urk. 3/1-3, Urk. 5, Urk.
7) sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7.
Januar 2 013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydiszip linären Gutachtens (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2013 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde . Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.
15) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art.
28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und
die Inva liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) sind in den angefochtenen Verfügungen zu treffend angeführt ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall im August 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihre angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar . Seit Februar 2010 sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit wie zum Beispiel Hauspost, Abfüllaufgaben oder Kontrollaufgaben zu 100 % zu mutbar (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Diag nosestellung
und die ärztliche Beurteilung würden nicht stimmen. Sie habe Schmerzen und sei weiterhin in ärztliche r Behandlung (Urk. 1 S. 1).
In der Eingabe vom 13. Januar 2013 (Urk. 15) vertrat sie schliesslich den Stand punkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese mittels eines Gutachten s ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer leidensange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden feststelle (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin und damit den allfälligen Ansprüchen auf eine Rente verhält. 3. 3.1
Am 7. August 2009 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall in der Türkei (vgl. Urk. 9/ 7/44 ) ein zervikales Beschleunigungstrauma zu (vgl. Urk. 9/7/40).
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 18. November 2009 und diagnostizierte mit Bericht vom 19. November 2009 (Urk. 9/7/24-25) ein Halswirbe lsäulen (HWS)- Distorsions trauma mit belastungsabhängigem rechtsbetontem zervikalem und zervikobra chialem Schmerzsyndrom (S. 1 oben) und führte aus, seit dem Unfall seien die Schmerzen unverändert stark vorhanden, die bei geringster Belastung zunäh men und häufig zur rechten Schulter in den rechten Arm ausstrahlten (S. 1 unten). Es fänden sich keine sicheren neurologischen Ausfälle, insbesondere keine sichere Radikulopathie . Die Hypästhesie im rechten Schulterbereich sei pseudoradikulärer Natur (S. 2 Mitte). 3.2
Das in der Folge veranlasste ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___ vom 27. November 2009 (Bericht vom 1. Dezember 2009; Urk. 9/7/13-21) ergab bei bekannter Diagnose HWS-Distorsionstrauma, Schulterkontusion rech ts sowie Adipositas Grad II (S. 1 oben), dass keine ossären Läsionen vorlägen und sich bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit aufgehobenem Bandscheibenzwischenraum und vermehrter Sklerosierung zeige. Die Ärzte erachteten aufgrund der Abklärungsresultate eine multimodale statio nä re Reha bilitation für angezeigt, welche der erheblichen Symptomaus wei tung und der Selbstlimiti erung entgegenwirken sollte (S. 3 Mitte). 3.3
Ein am 1 1. Februar 201 0 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR)
Arthro Schulter rechts ergab eine leichte Tendinose an der Oberfläche der Supra-, weniger der Infraspinatussehne , eine etwas schmale Subscapularissehne kranial bei intakten Rotatoren sowie eine leichtgradige nach kranial hypertro phe AC-Arthrose m it deutlichen Zeichen der retrakt ilen
Kapsulitis (Urk. 9 /11/15 ). 3.4
Vom 13. Januar bis 17. Februar 2010 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ , worüber am 19. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 9/11/7-14 = Urk. 9/18/5-12 = Urk. 9/20 ). Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom und ein Schulterschmerzsyndrom rechts bei retraktiler
Kapsu litis . Zudem diagnostizierten sie lumbale degenerative L äsionen und eine Adi positas (S. 1). Als aktuelle Probleme nannten sie Schmerzen und eine ein geschränkte Beweglichkeit der Schulter rechts, intermittierende unspezifische Kribbelparästhesien an der rechten Hand, bewegungsverstärkte diffuse panver tebrale Schmerzen, zeitweise vom Rücken ins rechte Bein dorsal bis zur Ferse ausstrahlend, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, intermittierend Schwindelepisoden und Konzentrationsstörungen (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, insgesamt könne diese Beschwerdeproblematik mit den Befunden und Diagnosen zum Teil erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt und die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen seien st ets undifferenziert gewesen (S. 4). Im Schmerzverhalten habe sie sich bei stetig schlechtem Leistungsverhalten
von mässig adäquat zu nicht adäquat ver schlechtert . Eine Zumutbarkeit für eine den Einschränkungen der Beschwerde führerin angepasste berufliche Tätigkeit sei festgelegt und sie werde sich beim Regionales Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) melden und eine Arbeit suchen müssen, obwohl sie sich sel bst nicht arbeitsfähig sehe (S. 5). 3.5
Demgegenüber berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein medizin FMH, am 2 9. März 2010 (Urk. 9/11/6) von einer guten Compliance und Willen zur Mitarbeit. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin offensichtlich äusserst starke Schmerzen und entsprechend sei aktuell eine vollständige Arbeitsun fähigkeit gerechtfertigt (Ziff. 5).
Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17/1-5 = Urk. 9/19) führte Dr. B.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, diese leide nicht an geistigen und psychischen Ein schränkungen, jedoch bestünden seit dem Unfall muskulus-skelet t ale Probleme, welche Schwierigkeiten für Armbewegungen brächten, vor allem rechts und bei Tätigkeiten wie Sitzen und Stehen nach etwa 5-10 Minuten (Ziff. 1.7). Die Be schwerdeführerin sei zurzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Produkti ons mitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.6
Zur Operation eines Adnextumors rechts war die Beschwerdeführerin vom 11. bis 19. Januar 2011 im Spital C.___ , Klinik für Gynäko logie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/38/1-3) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - m uzinöser
Borderline -Tumor mit fokalen Übergängen in ein gut diffe renziertes muzinöses
Zystadenokarzinom vom intestinalen Typ mit ex pansilem Wachstumsmuster und Anteilen eines reifen Teratoms - Status nach Sectio 2 8. Schwangerschaftswoche ( SSW ) bei Präeklampsie 1998 - Status nach HWS-Distorsion mit chronischem Schmerzsyndrom der HWS seit 2009 - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, aktuell Frozen
shoulder
– anam nestisch dokumentierte Tendinopathie
Rotatorenmanschette rechts - d epressive Erkrankung - Adipositas - p ositiver Kinderwunsch 3.7
Dr. med. D.___
hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 zuhanden d er Beschwerdeführerin (Urk. 9/38/4-5 ) bei bekannter Diagnose fest, aus medi zinischer Sicht habe eine Kontusion der Schulter rechts durch die Auffahrkolli sion vorgelegen. Die Reizungen und Verletzungsmuster der Sehnenstrukturen der Rotatorenmanschette halte er für Unfallfolgen, die beschriebene AC-Arth rose dürfte mit aller Wahrscheinlichkeit vor dem U nfall schon bestanden haben (S. 2 oben). Es bestehe die Möglichkeit, dass die vorbestehende Arthrose durch die Kontusion vom 7. August 2009 aktiviert und somit ein entzündliches Ge sche hen im rechten Schultergelenk durch die Autokollision mit konsekutiver Kontusion ausgelöst
worden sei. Als zusätzliche Diagnosen nannte er eine de generative Läsion der Lendenwirbelsäule und eine depressive Erkrankung (S. 1 Ziff. 2). 3.8
Mit Bericht vom 1. März 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/41/1-3) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen muzinösen
Borderline -Tumor mit Übergang in ein gut differenziertes muzi nöses
Zystadenokarzinom , einen Status nach HWS-Distorsion mit chroni schem Schmerzsyndrom der HWS, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts und eine Frozen
Shoulder sowie eine Adipositas (Ziff. 1.1). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 9/46/6-10) eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion ein generalisiertes Schulter schmerzsyndrom sowie ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom entwickelt. Im Verlaufe habe sie dann vermehrt depressive Beschwerden entwickelt, vor allem lägen ein Stimmungstief, eine Antriebsschwäche, verminderte Aktivität, Ko n zentrations
- und Merkfähigkeitsstörung, eine leichte formale Denkstörung und Schlafstörungen sowie massive Schmerzsymptome vor. Seit September 2010 stehe sie bei ihm in Behandlung. Vor allem scheine die subjektive Schmerz symptomatik seitens der Orthopädie im Vordergrund zu stehen, wes halb diffe rentialdiagnostisch bei keiner objektivierbaren Symptomatik auch eine soma toforme Schmerzstörung in Betracht käme. Zudem würde das diagnosti zierte Zystenoadenokarzinom die depressive Symptomatik zusätzlich ver schlechtern ( Ziff. 1.4).
In der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ bestehe aus rein psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 bis 40 % seit dem Behandlungsbeginn. Anamnestisch liege die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychi atrischer Sicht seit Anfang 2010 vor ( Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestünden aufgrund von Antriebsstörungen, welche eine verminderte Durch haltefähigkeit beding t en, wahrscheinlich eine eingeschränkte Selbstbehaup tungsfähigkeit sowie eine verminderte Gruppenfähigkeit. Dies zeige sich eben falls im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin, wo ein deutlicher Rückzug über die Zeit stattgefunden habe. Aufgrund ihrer eingeschränkten mentalen Funktion attestiere er eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.7). 3.10
Die am 2. Mai und 30. Juni 2011 (Urk. 9/52/7-10) i n der Rheumaklinik und Insti tut für Physikalische Medizin , Spital C.___ , durchgeführt en ambulanten Konsultati onen erg aben folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom - chronisches z erviko
- und thorakospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas - d epressive Erkrankung Die Ärzte führten aus, in der Zusammenschau der Befunde leide die Beschwer deführerin an einem generalisierten Schulterschmerzsyndrom sowie an einem chronischen Panvertebralsyndrom . Es sei eine Physiotherapie durchgeführt wor den mit Abbruch der therapeutischen Bemühungen bei fehlender Beein flussung der Schmerzen und Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungs störung , allgemeine Dekonditionierung und bei einem Schmerzvermeidungs verhalten . Als sekundäre Folge der Schultergelenksproblematik sähen sie muskuläre Befunde im B ereich der gesamten Wirbelsäule. Ergänzend bleibe zu erwähnen, dass bildgebend und klinisch aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht zwar muskuloskelettale Probleme feststellbar seien, diese alleine den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklären könnten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der ärztlichen klinischen Untersuchung wie auch in der ambulanten Physiotherapie ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten mit nicht konsistenten Befun den aufgewiesen. Aufgrund dieses Verhaltens, einer das klinische Bild nicht vollumfänglich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen , liege allenfalls eine psychische Erkrankung vor, welche die Beschwerdeproblematik beeinflus sen oder unterhalten könnte (S. 3). Aus rein rheumatologischer Sicht sollte es der Beschwerdeführerin eigentlich zumutbar sein, eine leichte angepasste Arbeit mit Wechselbelastungen und regel mässigen Pausen durchführen zu können. Es lägen wie bereits erwähnt an derweitige möglicherweise psychische oder psychosoziale Faktoren vor, welche erklären könnten, dass eine weitere Einschränkung der Leistungs- und Arbeits fähigkeit bestehe (S. 4). 3.11
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) verwies in seinem am 25. Juli 2011 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 9/52/1-5) auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) und führte aus, anlässlich der letzten Verlaufskontrolle am 17. Februar 2011 sei der Be schwerdeführerin mitgeteilt worden, dass im Rahmen der ambulanten Behand lung durch seine Praxis keinerlei Möglichkeiten mehr bestünden, therapeutisch ihr Krankheitsbild zu beeinflussen, weshalb sie an die Rheumaklinik verwiesen worden sei (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht auf grund mittlerer bis schwerer körperlicher Arbeit nicht zumutbar. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre grundsätzlich denkbar, hierbei würden jedoch die psychiatrischen Diagnosen als auch die gynäkologischen Diagnosen einen erheblichen Einfluss spielen. Er halte es für möglich, im Rahmen leichter ange passter Tätigkeiten ein Pensum zwischen 15-25 % zu absolvieren. Dies bein halte angemessene Pausenzeiten zwischen 20-30 Minuten und Arbeitszeiten zwischen 60-65 Minuten bei leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Ge genständen (Ziff. 1.7). 3.12
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) sc hrieb in seinem Bericht vom 12. November 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/55), dass diese am 29. Mai 2009 wegen Rückenbeschwerden bei ihm in Behandlung gewesen sei und dass ihm zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beschwerden bezüglich de r Schultern bekannt ge wesen seien.
Im Bericht vom 2. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56) erklärte er, es bestehe aufgrund der starken Schmerzen in Schulter und Rücken und der
daraus resultierende n psychologische n
Schmerzverar beitungsschwierigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 7. August 200 9. Wegen unerträglicher Schmerzen sei die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.).
Dr. D.___ berichtete am 8. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60 = Urk. 9/61/6-7) von einem gleichbleibenden medizinischen Status hinsichtlich des rechten Schultergelenks, der HWS und der LWS.
Dr. med. F.___ , Oberärztin Gynäkologie, Spital C.___ , hielt in ihrem Bericht vom 28. Januar 2012 (Urk. 9/62) fest, dass die gynäkologischen Diagnosen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden
und verwies zur konkreten Be urteilung der posttraumatischen Schmerzen/Läsionen der HWS/LWS/Schulter und deren Auswirkung auf die behandelnden Ärzte (Ziff. 1.11).
Mit Bericht vom 18. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/70) führte Dr. B.___ aus, seine Befunde des generalisierten Schmerzsyndroms würden sich auch mit dem Bericht der Rheumatologischen Klinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) decken. Eine Magnetresonanztomogra phie-Untersuchung der rechten Schulter vom 11. Februar 2010 beschreibe, dass deutliche Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis vorlägen, welche offensichtlich dazu beitrage n würden , dass eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). 3.1 3
Vom 25. Oktober bis 3. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Rücken- und Schulterschmerzen auf eigenen Wunsch hin not fallmässig hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 2. November 2012 (Urk. 3/2) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - l umbovertebrales Schmerzsyndrom - a ktuell immobilisierende Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Symptomatik - Periarthropathia Schulter rechts - Vitamin D-Mangel - l eichte Transaminasen-Erhöhung - Depression - Teratom Ovar links - Adipositas - Kontrastmittelallergie Die Ärzte führten aus, es sei bei bereits langj ährig bekanntem lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie chronischen Schulterschmerzen und aktuell fehlender radikulärer Symptomatik und insbesondere ohne Hinweise auf eine Cauda
equina Symptomatik auf eine Bildgebung verzichtet worden. Hinweise auf eine entzündliche Komponente hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der atypischen Schmerz- und pseudoradikuläre n Symptomatik sowie fehlendem Ansprechen auf Analgetika würden sie von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgehen (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. B.___ erachtete in seinem als Beschwerde gegen die Beschwerdegegne rin bezeichneten Schreiben vom 10. November 2012 (Urk. 3/3) eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben. 3.1 5
Auf Zuweisung des Spitals G.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. November 2 012 in der Klinik H.___ hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7) diagnostizierten die Ärzte chroni sche Schmerzen mit somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine rezidivierende depressive Störung, ein Teratom Ovar links, einen Vitamin D-Mangel sowie Adipositas.
Bei somatisch fixiertem Krankheitskonzept und ausgeprägtem S chmerzverhalten seien auf körperlicher Ebene nur geringfügige Fortschritte erzielt worden, je doch habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert (S. 2 Mitte). Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren, das aktuell exazerbierte und neu in die rechte Extremität ausstrahlen würde ohne deutliche radikuläre Symptomatik. Klinisch würden sich ausserdem auch Hinweise für ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) zeigen, welche in der ambulanten Anschlussbehandlung weiter zu explorieren sei. Erschwerend kämen bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren hinzu, welche Insuffizienzgefühle verstärken würden (S. 3 oben). Während des Aufenthalts und im Anschluss für zwei Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 oben). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Ärzte von denselben Krankheitsbildern ausgehen, und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion seit dem Unfall im August 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2
S. 2 oben). Uneinigkeit be steht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit.
Überdies ist strittig, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. 4.2
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die Ausfüh rungen der Ärzte der Rehaklinik A.___
vom 19. Februar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und denjenigen der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehen E. 3. 10 ) abzustellen.
Ihre Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichti gen die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. D ie Arztbericht e
erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Dem nach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für eine angepasste berufliche Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei angesichts unterschiedliche r Diagnosen und Beurteilung en ihrer Arbeitsfähig keit ungenügend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 15 S. 2 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Berichte von Dr. D.___ vom Mai und Juli 2011
vermögen an der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ und der Rheumaklinik des Spitals C.___
nichts zu ändern, da Dr. D.___ im M ai 2011 keine Angaben zu einer
interessierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit machte (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) und in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 )
selbst auf die erhobenen Befunde der Ärzte der Rheumaklinik am
Spital C.___ verwies und im Bericht vom 8. Dezember 2011 von einem gleichbleibenden medizinischen Status aus ging (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) . Soweit er der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die einschränkende Wirkung der psychiatrischen und gynäkologischen Diag nosen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich 15-25 % zumutete, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gestellten gynäkologischen Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) und überdies in der Tat nicht ohne weiteres einleu chtet, dass die psy chischen Beschwerden und das generalisierte Schmerzsyndrom die Arbeitsfä higkeit derart erheblich einschränken, wie er dies in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 ) festhielt, zumal die hier massgebenden ärztliche n Einschätzungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen (vgl. vorstehen d E. 3.4, E. 3.1 0 ) und er über keinen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
Dass überdies die ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ins besondere mit derjenigen des behandelnden Dr . B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen), nicht weiter erstaunlich . Dies zeigt sich auch an seinem Schreiben vom 10. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/3) exemplarisch. Ausserdem machte er auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensan gepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) und stellte darüber hinaus auf sub jektive Angaben der Beschwerdeführerin ab (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) .
Schliesslich vermag auch die Rüge, der inzwischen festgestellte deutliche Entzün dungsstand in der rechten Schulter sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 15 S . 2 unten), nicht zu überzeugen, da bei der unmittelbar nach Verfü gungserlass und von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste n Hospitalisie rung die Ärzte diesbezüglich weder eine radikuläre Symptomatik noch Hinweise auf eine entzündliche Komponente fanden (vgl. vorstehend E. 3.1 3 ). Ebenso verneinten auch die Ärzte der Klinik H.___ eine radikuläre Symptomatik (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ). 4.4
Somit ist ausgewiesen, dass aus somatischer, insbesondere rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 18. Oktober 2012, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht. 4.5
Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine weitergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Erstmals machte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.7) eine depressive Erkrankung geltend. Bis dahin wurden in den aktenkundigen Berichten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt respektive Hinweise auf eine psychische Störung formuliert. Dr. E.___ stellte sodann eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als psychische Gesund heitsbeeinträchtigung auf der Grundlage eines generalisierten Schulterschmerz- sowie zervikovertebralen Schmerzsyndroms fest und erachtete die Beschwerde führerin als zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten ein generalisiertes Schulterschmerzsyndrom sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom und hielten ergänzend fest, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, einer das klinische Bild nicht vollumfäng lich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen liege eine psychische Erkran kung vor (vgl. vorstehend E. 3.10).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2011 nicht mehr bei Dr. E.___ in Behandlung steht (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2012, Urk. 9/65). Gemäss der Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 2. April 2012, sie habe seither auch keine psychiatrische Behandlung auf gesucht (Urk. 9/63), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt im Jahre 2011 diagnostizierte depressive Episode im Verfügungszeitpunkt am 18. Oktober 2012 so ausgeprägt war, dass ein Behandlungsbedarf bestanden hätte, zumal auch im nach Verfügungserlass erstellten Spitalbericht vom 13. Dezember 2012 festgehalten wurde, der psychische Zustand der Beschwer deführerin habe sich stabilisiert (vgl. vorstehend E. 3.15). Daraus ist zu schlies sen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist, zumal die Beschwerdeführerin ihr psychisches Leiden selber offenbar nicht als besonders schwer erlebt, andernfalls sie sich einer konsequenten Depressionsbehandlung unterzöge. Im Übrigen erwähnten sowohl Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) als auch die Ärzte der Klinik H.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) psychosoziale Belastungsfaktoren, welche dem Krankheits wert der psychischen Gesundheitsschädigung entgegenstehen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten sollte.
Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass im Verfügungszeitpunkt keine depressive Problematik in einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Intensität ausgewiesen ist. 4.6
Auch die Würdigung des im Juni 2011 diagnostizierten generalisierten Schmerzsyndroms (vorstehend E. 3.10) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die ses gehört zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , denen praxisgemäss nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu kommt (BGE 130 V 352). Entschei dend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4). Umstände, die bei Vorliegen eines sol chen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergeb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezielten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Um schreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1).
Bei der zuletzt im April 2011 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode handelt es sich insgesamt nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität; ohnehin wäre die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Komorbidität (BGE 137 V 64 E. 4.1) nicht dargetan.
Das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt und von der Be schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Weder schränken die körperlichen Begleiterkrankungen (chronisches zerviko
- und thorakospondylo genes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, Teratom Ovar links) die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Arbeit nach den me dizinischen Einschätzungen der Ärzte des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und der Rehaklinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ein, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ be einflussende psychische Belastungssituation verursachen. Wie dargelegt, wurde von den Ärzten des Spitals C.___ explizit festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und der klinischen und radiomor phologischen Befunde den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklärbar sei und allenfalls eine psychische Erkrankung die Beschwerdeproblematik beeinflussen könnte. Weiter erwähnte Dr. E.___ lediglich einen Rückzug im sozialen Umfeld der Be schwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.9). Damit ist aber nicht gesagt, dass der soziale Rückzug sämtliche Lebensbereiche beschlägt. Ein primärer Krankheits gewinn („Flucht in die Krankheit“) ist nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich sind die therapeutischen Möglichkeiten nicht aus geschöpft, indem seitens der Ärzte des Spitals C.___ eine entsprechende psychiatrische Therapie und bei psychischer Stabilisierung physiotherapeutische Massnahmen empfohlen wurde (Urk. 9/52/9). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist demzufolge ebenfalls nicht erfüllt. Auch wenn von einem mittlerweile chronifizierten Leiden auszugehen ist und die bislang erfolgten Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg bewirkten, bleibt unter den gegebenen Umständen in rechtlicher Hinsicht – entgegen der Einschätzung von Dr. E.___
– kein Raum für die Annahme einer mit psychischen Leiden begründeten (30-40%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit. Daraus ist auf das Fehlen eines invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschadens zu schliessen. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung e rfährt und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersicht lich ist . Auf weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 15), ist deshalb zu verzichten. Sofern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch ver schlechtert haben sollte, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 4.8
Nachdem die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn von der Beschwerdeführe rin nicht in Frage gestellt wurde und auch aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/23) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt , so dass sich weit ere Ausführungen dazu erübrigen, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invali ditätsgrades von (gerundet) 17 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist demnach nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975 und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes, war von Juli 2006 bis Ende September 2008 als Hilfsar beiterin in einem Pensum von 80 % bei der Firma Y.___ tätig und sei ther arbeitslos ( Urk. 9/1 Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 5.7; Urk. 9/6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf ein durch ein en Verkehrsunfall am 7. August 2009 erlittene s Schleudertrauma und Band scheibenbeschwerden mel dete sich die Versicherte am 1. Februar 2010 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog die Akt en der Unfallversicherung (Urk. 9/7 , Urk. 9/11 ) bei und teilte der Versicherten am 1 8. November 2010 mit, dass keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Ren tenanspruch geprüft werde (Urk. 9 /26).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27 , Urk. 9/31, Urk. 9/36, Urk. 9/70 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 9/77 = Urk. 2).
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art.
28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und
die Inva liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) sind in den angefochtenen Verfügungen zu treffend angeführt ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 12. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Okt ober 2012 (Urk.
2) und beantragte unter Hinweis auf n eu ergangene Arztberichte (Urk. 3/1-3, Urk. 5, Urk.
7) sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7.
Januar 2 013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydiszip linären Gutachtens (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2013 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde . Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.
15) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall im August 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihre angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar . Seit Februar 2010 sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit wie zum Beispiel Hauspost, Abfüllaufgaben oder Kontrollaufgaben zu 100 % zu mutbar (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Diag nosestellung
und die ärztliche Beurteilung würden nicht stimmen. Sie habe Schmerzen und sei weiterhin in ärztliche r Behandlung (Urk. 1 S. 1).
In der Eingabe vom 13. Januar 2013 (Urk. 15) vertrat sie schliesslich den Stand punkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese mittels eines Gutachten s ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer leidensange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden feststelle (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin und damit den allfälligen Ansprüchen auf eine Rente verhält. 3. 3.1
Am 7. August 2009 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall in der Türkei (vgl. Urk. 9/ 7/44 ) ein zervikales Beschleunigungstrauma zu (vgl. Urk. 9/7/40).
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 18. November 2009 und diagnostizierte mit Bericht vom 19. November 2009 (Urk. 9/7/24-25) ein Halswirbe lsäulen (HWS)- Distorsions trauma mit belastungsabhängigem rechtsbetontem zervikalem und zervikobra chialem Schmerzsyndrom (S. 1 oben) und führte aus, seit dem Unfall seien die Schmerzen unverändert stark vorhanden, die bei geringster Belastung zunäh men und häufig zur rechten Schulter in den rechten Arm ausstrahlten (S. 1 unten). Es fänden sich keine sicheren neurologischen Ausfälle, insbesondere keine sichere Radikulopathie . Die Hypästhesie im rechten Schulterbereich sei pseudoradikulärer Natur (S. 2 Mitte). 3.2
Das in der Folge veranlasste ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___ vom 27. November 2009 (Bericht vom 1. Dezember 2009; Urk. 9/7/13-21) ergab bei bekannter Diagnose HWS-Distorsionstrauma, Schulterkontusion rech ts sowie Adipositas Grad II (S. 1 oben), dass keine ossären Läsionen vorlägen und sich bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit aufgehobenem Bandscheibenzwischenraum und vermehrter Sklerosierung zeige. Die Ärzte erachteten aufgrund der Abklärungsresultate eine multimodale statio nä re Reha bilitation für angezeigt, welche der erheblichen Symptomaus wei tung und der Selbstlimiti erung entgegenwirken sollte (S. 3 Mitte). 3.3
Ein am 1 1. Februar 201 0 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR)
Arthro Schulter rechts ergab eine leichte Tendinose an der Oberfläche der Supra-, weniger der Infraspinatussehne , eine etwas schmale Subscapularissehne kranial bei intakten Rotatoren sowie eine leichtgradige nach kranial hypertro phe AC-Arthrose m it deutlichen Zeichen der retrakt ilen
Kapsulitis (Urk. 9 /11/15 ). 3.4
Vom 13. Januar bis 17. Februar 2010 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ , worüber am 19. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 9/11/7-14 = Urk. 9/18/5-12 = Urk. 9/20 ). Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom und ein Schulterschmerzsyndrom rechts bei retraktiler
Kapsu litis . Zudem diagnostizierten sie lumbale degenerative L äsionen und eine Adi positas (S. 1). Als aktuelle Probleme nannten sie Schmerzen und eine ein geschränkte Beweglichkeit der Schulter rechts, intermittierende unspezifische Kribbelparästhesien an der rechten Hand, bewegungsverstärkte diffuse panver tebrale Schmerzen, zeitweise vom Rücken ins rechte Bein dorsal bis zur Ferse ausstrahlend, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, intermittierend Schwindelepisoden und Konzentrationsstörungen (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, insgesamt könne diese Beschwerdeproblematik mit den Befunden und Diagnosen zum Teil erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt und die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen seien st ets undifferenziert gewesen (S. 4). Im Schmerzverhalten habe sie sich bei stetig schlechtem Leistungsverhalten
von mässig adäquat zu nicht adäquat ver schlechtert . Eine Zumutbarkeit für eine den Einschränkungen der Beschwerde führerin angepasste berufliche Tätigkeit sei festgelegt und sie werde sich beim Regionales Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) melden und eine Arbeit suchen müssen, obwohl sie sich sel bst nicht arbeitsfähig sehe (S. 5). 3.5
Demgegenüber berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein medizin FMH, am 2 9. März 2010 (Urk. 9/11/6) von einer guten Compliance und Willen zur Mitarbeit. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin offensichtlich äusserst starke Schmerzen und entsprechend sei aktuell eine vollständige Arbeitsun fähigkeit gerechtfertigt (Ziff. 5).
Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17/1-5 = Urk. 9/19) führte Dr. B.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, diese leide nicht an geistigen und psychischen Ein schränkungen, jedoch bestünden seit dem Unfall muskulus-skelet t ale Probleme, welche Schwierigkeiten für Armbewegungen brächten, vor allem rechts und bei Tätigkeiten wie Sitzen und Stehen nach etwa 5-10 Minuten (Ziff. 1.7). Die Be schwerdeführerin sei zurzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Produkti ons mitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.6
Zur Operation eines Adnextumors rechts war die Beschwerdeführerin vom 11. bis 19. Januar 2011 im Spital C.___ , Klinik für Gynäko logie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/38/1-3) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - m uzinöser
Borderline -Tumor mit fokalen Übergängen in ein gut diffe renziertes muzinöses
Zystadenokarzinom vom intestinalen Typ mit ex pansilem Wachstumsmuster und Anteilen eines reifen Teratoms - Status nach Sectio 2 8. Schwangerschaftswoche ( SSW ) bei Präeklampsie 1998 - Status nach HWS-Distorsion mit chronischem Schmerzsyndrom der HWS seit 2009 - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, aktuell Frozen
shoulder
– anam nestisch dokumentierte Tendinopathie
Rotatorenmanschette rechts - d epressive Erkrankung - Adipositas - p ositiver Kinderwunsch 3.7
Dr. med. D.___
hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 zuhanden d er Beschwerdeführerin (Urk. 9/38/4-5 ) bei bekannter Diagnose fest, aus medi zinischer Sicht habe eine Kontusion der Schulter rechts durch die Auffahrkolli sion vorgelegen. Die Reizungen und Verletzungsmuster der Sehnenstrukturen der Rotatorenmanschette halte er für Unfallfolgen, die beschriebene AC-Arth rose dürfte mit aller Wahrscheinlichkeit vor dem U nfall schon bestanden haben (S. 2 oben). Es bestehe die Möglichkeit, dass die vorbestehende Arthrose durch die Kontusion vom 7. August 2009 aktiviert und somit ein entzündliches Ge sche hen im rechten Schultergelenk durch die Autokollision mit konsekutiver Kontusion ausgelöst
worden sei. Als zusätzliche Diagnosen nannte er eine de generative Läsion der Lendenwirbelsäule und eine depressive Erkrankung (S. 1 Ziff. 2). 3.8
Mit Bericht vom 1. März 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/41/1-3) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen muzinösen
Borderline -Tumor mit Übergang in ein gut differenziertes muzi nöses
Zystadenokarzinom , einen Status nach HWS-Distorsion mit chroni schem Schmerzsyndrom der HWS, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts und eine Frozen
Shoulder sowie eine Adipositas (Ziff. 1.1). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 9/46/6-10) eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion ein generalisiertes Schulter schmerzsyndrom sowie ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom entwickelt. Im Verlaufe habe sie dann vermehrt depressive Beschwerden entwickelt, vor allem lägen ein Stimmungstief, eine Antriebsschwäche, verminderte Aktivität, Ko n zentrations
- und Merkfähigkeitsstörung, eine leichte formale Denkstörung und Schlafstörungen sowie massive Schmerzsymptome vor. Seit September 2010 stehe sie bei ihm in Behandlung. Vor allem scheine die subjektive Schmerz symptomatik seitens der Orthopädie im Vordergrund zu stehen, wes halb diffe rentialdiagnostisch bei keiner objektivierbaren Symptomatik auch eine soma toforme Schmerzstörung in Betracht käme. Zudem würde das diagnosti zierte Zystenoadenokarzinom die depressive Symptomatik zusätzlich ver schlechtern ( Ziff. 1.4).
In der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ bestehe aus rein psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 bis 40 % seit dem Behandlungsbeginn. Anamnestisch liege die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychi atrischer Sicht seit Anfang 2010 vor ( Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestünden aufgrund von Antriebsstörungen, welche eine verminderte Durch haltefähigkeit beding t en, wahrscheinlich eine eingeschränkte Selbstbehaup tungsfähigkeit sowie eine verminderte Gruppenfähigkeit. Dies zeige sich eben falls im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin, wo ein deutlicher Rückzug über die Zeit stattgefunden habe. Aufgrund ihrer eingeschränkten mentalen Funktion attestiere er eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.7). 3.10
Die am 2. Mai und 30. Juni 2011 (Urk. 9/52/7-10) i n der Rheumaklinik und Insti tut für Physikalische Medizin , Spital C.___ , durchgeführt en ambulanten Konsultati onen erg aben folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom - chronisches z erviko
- und thorakospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas - d epressive Erkrankung Die Ärzte führten aus, in der Zusammenschau der Befunde leide die Beschwer deführerin an einem generalisierten Schulterschmerzsyndrom sowie an einem chronischen Panvertebralsyndrom . Es sei eine Physiotherapie durchgeführt wor den mit Abbruch der therapeutischen Bemühungen bei fehlender Beein flussung der Schmerzen und Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungs störung , allgemeine Dekonditionierung und bei einem Schmerzvermeidungs verhalten . Als sekundäre Folge der Schultergelenksproblematik sähen sie muskuläre Befunde im B ereich der gesamten Wirbelsäule. Ergänzend bleibe zu erwähnen, dass bildgebend und klinisch aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht zwar muskuloskelettale Probleme feststellbar seien, diese alleine den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklären könnten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der ärztlichen klinischen Untersuchung wie auch in der ambulanten Physiotherapie ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten mit nicht konsistenten Befun den aufgewiesen. Aufgrund dieses Verhaltens, einer das klinische Bild nicht vollumfänglich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen , liege allenfalls eine psychische Erkrankung vor, welche die Beschwerdeproblematik beeinflus sen oder unterhalten könnte (S. 3). Aus rein rheumatologischer Sicht sollte es der Beschwerdeführerin eigentlich zumutbar sein, eine leichte angepasste Arbeit mit Wechselbelastungen und regel mässigen Pausen durchführen zu können. Es lägen wie bereits erwähnt an derweitige möglicherweise psychische oder psychosoziale Faktoren vor, welche erklären könnten, dass eine weitere Einschränkung der Leistungs- und Arbeits fähigkeit bestehe (S. 4). 3.11
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) verwies in seinem am 25. Juli 2011 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 9/52/1-5) auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) und führte aus, anlässlich der letzten Verlaufskontrolle am 17. Februar 2011 sei der Be schwerdeführerin mitgeteilt worden, dass im Rahmen der ambulanten Behand lung durch seine Praxis keinerlei Möglichkeiten mehr bestünden, therapeutisch ihr Krankheitsbild zu beeinflussen, weshalb sie an die Rheumaklinik verwiesen worden sei (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht auf grund mittlerer bis schwerer körperlicher Arbeit nicht zumutbar. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre grundsätzlich denkbar, hierbei würden jedoch die psychiatrischen Diagnosen als auch die gynäkologischen Diagnosen einen erheblichen Einfluss spielen. Er halte es für möglich, im Rahmen leichter ange passter Tätigkeiten ein Pensum zwischen 15-25 % zu absolvieren. Dies bein halte angemessene Pausenzeiten zwischen 20-30 Minuten und Arbeitszeiten zwischen 60-65 Minuten bei leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Ge genständen (Ziff. 1.7). 3.12
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) sc hrieb in seinem Bericht vom 12. November 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/55), dass diese am 29. Mai 2009 wegen Rückenbeschwerden bei ihm in Behandlung gewesen sei und dass ihm zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beschwerden bezüglich de r Schultern bekannt ge wesen seien.
Im Bericht vom 2. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56) erklärte er, es bestehe aufgrund der starken Schmerzen in Schulter und Rücken und der
daraus resultierende n psychologische n
Schmerzverar beitungsschwierigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 7. August 200 9. Wegen unerträglicher Schmerzen sei die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.).
Dr. D.___ berichtete am 8. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60 = Urk. 9/61/6-7) von einem gleichbleibenden medizinischen Status hinsichtlich des rechten Schultergelenks, der HWS und der LWS.
Dr. med. F.___ , Oberärztin Gynäkologie, Spital C.___ , hielt in ihrem Bericht vom 28. Januar 2012 (Urk. 9/62) fest, dass die gynäkologischen Diagnosen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden
und verwies zur konkreten Be urteilung der posttraumatischen Schmerzen/Läsionen der HWS/LWS/Schulter und deren Auswirkung auf die behandelnden Ärzte (Ziff. 1.11).
Mit Bericht vom 18. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/70) führte Dr. B.___ aus, seine Befunde des generalisierten Schmerzsyndroms würden sich auch mit dem Bericht der Rheumatologischen Klinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) decken. Eine Magnetresonanztomogra phie-Untersuchung der rechten Schulter vom 11. Februar 2010 beschreibe, dass deutliche Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis vorlägen, welche offensichtlich dazu beitrage n würden , dass eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). 3.1 3
Vom 25. Oktober bis 3. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Rücken- und Schulterschmerzen auf eigenen Wunsch hin not fallmässig hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 2. November 2012 (Urk. 3/2) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - l umbovertebrales Schmerzsyndrom - a ktuell immobilisierende Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Symptomatik - Periarthropathia Schulter rechts - Vitamin D-Mangel - l eichte Transaminasen-Erhöhung - Depression - Teratom Ovar links - Adipositas - Kontrastmittelallergie Die Ärzte führten aus, es sei bei bereits langj ährig bekanntem lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie chronischen Schulterschmerzen und aktuell fehlender radikulärer Symptomatik und insbesondere ohne Hinweise auf eine Cauda
equina Symptomatik auf eine Bildgebung verzichtet worden. Hinweise auf eine entzündliche Komponente hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der atypischen Schmerz- und pseudoradikuläre n Symptomatik sowie fehlendem Ansprechen auf Analgetika würden sie von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgehen (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. B.___ erachtete in seinem als Beschwerde gegen die Beschwerdegegne rin bezeichneten Schreiben vom 10. November 2012 (Urk. 3/3) eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben. 3.1 5
Auf Zuweisung des Spitals G.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. November 2
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 012 in der Klinik H.___ hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7) diagnostizierten die Ärzte chroni sche Schmerzen mit somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine rezidivierende depressive Störung, ein Teratom Ovar links, einen Vitamin D-Mangel sowie Adipositas.
Bei somatisch fixiertem Krankheitskonzept und ausgeprägtem S chmerzverhalten seien auf körperlicher Ebene nur geringfügige Fortschritte erzielt worden, je doch habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert (S. 2 Mitte). Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren, das aktuell exazerbierte und neu in die rechte Extremität ausstrahlen würde ohne deutliche radikuläre Symptomatik. Klinisch würden sich ausserdem auch Hinweise für ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) zeigen, welche in der ambulanten Anschlussbehandlung weiter zu explorieren sei. Erschwerend kämen bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren hinzu, welche Insuffizienzgefühle verstärken würden (S. 3 oben). Während des Aufenthalts und im Anschluss für zwei Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 oben). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Ärzte von denselben Krankheitsbildern ausgehen, und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion seit dem Unfall im August 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2
S. 2 oben). Uneinigkeit be steht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit.
Überdies ist strittig, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. 4.2
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die Ausfüh rungen der Ärzte der Rehaklinik A.___
vom 19. Februar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und denjenigen der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehen E. 3. 10 ) abzustellen.
Ihre Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichti gen die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. D ie Arztbericht e
erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Dem nach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für eine angepasste berufliche Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei angesichts unterschiedliche r Diagnosen und Beurteilung en ihrer Arbeitsfähig keit ungenügend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 15 S. 2 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Berichte von Dr. D.___ vom Mai und Juli 2011
vermögen an der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ und der Rheumaklinik des Spitals C.___
nichts zu ändern, da Dr. D.___ im M ai 2011 keine Angaben zu einer
interessierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit machte (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) und in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 )
selbst auf die erhobenen Befunde der Ärzte der Rheumaklinik am
Spital C.___ verwies und im Bericht vom 8. Dezember 2011 von einem gleichbleibenden medizinischen Status aus ging (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) . Soweit er der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die einschränkende Wirkung der psychiatrischen und gynäkologischen Diag nosen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich 15-25 % zumutete, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gestellten gynäkologischen Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) und überdies in der Tat nicht ohne weiteres einleu chtet, dass die psy chischen Beschwerden und das generalisierte Schmerzsyndrom die Arbeitsfä higkeit derart erheblich einschränken, wie er dies in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 ) festhielt, zumal die hier massgebenden ärztliche n Einschätzungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen (vgl. vorstehen d E. 3.4, E. 3.1 0 ) und er über keinen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
Dass überdies die ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ins besondere mit derjenigen des behandelnden Dr . B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen), nicht weiter erstaunlich . Dies zeigt sich auch an seinem Schreiben vom 10. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/3) exemplarisch. Ausserdem machte er auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensan gepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) und stellte darüber hinaus auf sub jektive Angaben der Beschwerdeführerin ab (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) .
Schliesslich vermag auch die Rüge, der inzwischen festgestellte deutliche Entzün dungsstand in der rechten Schulter sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 15 S . 2 unten), nicht zu überzeugen, da bei der unmittelbar nach Verfü gungserlass und von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste n Hospitalisie rung die Ärzte diesbezüglich weder eine radikuläre Symptomatik noch Hinweise auf eine entzündliche Komponente fanden (vgl. vorstehend E. 3.1 3 ). Ebenso verneinten auch die Ärzte der Klinik H.___ eine radikuläre Symptomatik (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ). 4.4
Somit ist ausgewiesen, dass aus somatischer, insbesondere rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 18. Oktober 2012, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht. 4.5
Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine weitergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Erstmals machte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.7) eine depressive Erkrankung geltend. Bis dahin wurden in den aktenkundigen Berichten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt respektive Hinweise auf eine psychische Störung formuliert. Dr. E.___ stellte sodann eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als psychische Gesund heitsbeeinträchtigung auf der Grundlage eines generalisierten Schulterschmerz- sowie zervikovertebralen Schmerzsyndroms fest und erachtete die Beschwerde führerin als zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten ein generalisiertes Schulterschmerzsyndrom sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom und hielten ergänzend fest, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, einer das klinische Bild nicht vollumfäng lich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen liege eine psychische Erkran kung vor (vgl. vorstehend E. 3.10).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2011 nicht mehr bei Dr. E.___ in Behandlung steht (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2012, Urk. 9/65). Gemäss der Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 2. April 2012, sie habe seither auch keine psychiatrische Behandlung auf gesucht (Urk. 9/63), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt im Jahre 2011 diagnostizierte depressive Episode im Verfügungszeitpunkt am 18. Oktober 2012 so ausgeprägt war, dass ein Behandlungsbedarf bestanden hätte, zumal auch im nach Verfügungserlass erstellten Spitalbericht vom 13. Dezember 2012 festgehalten wurde, der psychische Zustand der Beschwer deführerin habe sich stabilisiert (vgl. vorstehend E. 3.15). Daraus ist zu schlies sen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist, zumal die Beschwerdeführerin ihr psychisches Leiden selber offenbar nicht als besonders schwer erlebt, andernfalls sie sich einer konsequenten Depressionsbehandlung unterzöge. Im Übrigen erwähnten sowohl Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) als auch die Ärzte der Klinik H.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) psychosoziale Belastungsfaktoren, welche dem Krankheits wert der psychischen Gesundheitsschädigung entgegenstehen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten sollte.
Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass im Verfügungszeitpunkt keine depressive Problematik in einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Intensität ausgewiesen ist. 4.6
Auch die Würdigung des im Juni 2011 diagnostizierten generalisierten Schmerzsyndroms (vorstehend E. 3.10) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die ses gehört zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , denen praxisgemäss nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu kommt (BGE 130 V 352). Entschei dend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4). Umstände, die bei Vorliegen eines sol chen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergeb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezielten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Um schreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1).
Bei der zuletzt im April 2011 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode handelt es sich insgesamt nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität; ohnehin wäre die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Komorbidität (BGE 137 V 64 E. 4.1) nicht dargetan.
Das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt und von der Be schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Weder schränken die körperlichen Begleiterkrankungen (chronisches zerviko
- und thorakospondylo genes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, Teratom Ovar links) die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Arbeit nach den me dizinischen Einschätzungen der Ärzte des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und der Rehaklinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ein, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ be einflussende psychische Belastungssituation verursachen. Wie dargelegt, wurde von den Ärzten des Spitals C.___ explizit festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und der klinischen und radiomor phologischen Befunde den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklärbar sei und allenfalls eine psychische Erkrankung die Beschwerdeproblematik beeinflussen könnte. Weiter erwähnte Dr. E.___ lediglich einen Rückzug im sozialen Umfeld der Be schwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.9). Damit ist aber nicht gesagt, dass der soziale Rückzug sämtliche Lebensbereiche beschlägt. Ein primärer Krankheits gewinn („Flucht in die Krankheit“) ist nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich sind die therapeutischen Möglichkeiten nicht aus geschöpft, indem seitens der Ärzte des Spitals C.___ eine entsprechende psychiatrische Therapie und bei psychischer Stabilisierung physiotherapeutische Massnahmen empfohlen wurde (Urk. 9/52/9). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist demzufolge ebenfalls nicht erfüllt. Auch wenn von einem mittlerweile chronifizierten Leiden auszugehen ist und die bislang erfolgten Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg bewirkten, bleibt unter den gegebenen Umständen in rechtlicher Hinsicht – entgegen der Einschätzung von Dr. E.___
– kein Raum für die Annahme einer mit psychischen Leiden begründeten (30-40%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit. Daraus ist auf das Fehlen eines invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschadens zu schliessen. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung e rfährt und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersicht lich ist . Auf weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 15), ist deshalb zu verzichten. Sofern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch ver schlechtert haben sollte, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 4.8
Nachdem die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn von der Beschwerdeführe rin nicht in Frage gestellt wurde und auch aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/23) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt , so dass sich weit ere Ausführungen dazu erübrigen, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invali ditätsgrades von (gerundet) 17 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist demnach nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01195 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
3. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975 und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes, war von Juli 2006 bis Ende September 2008 als Hilfsar beiterin in einem Pensum von 80 % bei der Firma Y.___ tätig und sei ther arbeitslos ( Urk. 9/1 Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 5.7; Urk. 9/6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf ein durch ein en Verkehrsunfall am 7. August 2009 erlittene s Schleudertrauma und Band scheibenbeschwerden mel dete sich die Versicherte am 1. Februar 2010 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog die Akt en der Unfallversicherung (Urk. 9/7 , Urk. 9/11 ) bei und teilte der Versicherten am 1 8. November 2010 mit, dass keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Ren tenanspruch geprüft werde (Urk. 9 /26).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27 , Urk. 9/31, Urk. 9/36, Urk. 9/70 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 9/77 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 12. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Okt ober 2012 (Urk.
2) und beantragte unter Hinweis auf n eu ergangene Arztberichte (Urk. 3/1-3, Urk. 5, Urk.
7) sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7.
Januar 2 013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydiszip linären Gutachtens (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2013 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde . Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.
15) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art.
28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und
die Inva liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) sind in den angefochtenen Verfügungen zu treffend angeführt ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergän zungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall im August 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihre angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar . Seit Februar 2010 sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit wie zum Beispiel Hauspost, Abfüllaufgaben oder Kontrollaufgaben zu 100 % zu mutbar (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Diag nosestellung
und die ärztliche Beurteilung würden nicht stimmen. Sie habe Schmerzen und sei weiterhin in ärztliche r Behandlung (Urk. 1 S. 1).
In der Eingabe vom 13. Januar 2013 (Urk. 15) vertrat sie schliesslich den Stand punkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese mittels eines Gutachten s ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer leidensange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden feststelle (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den gesundheitlichen Beeinträchti gungen der Beschwerdeführerin und damit den allfälligen Ansprüchen auf eine Rente verhält. 3. 3.1
Am 7. August 2009 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall in der Türkei (vgl. Urk. 9/ 7/44 ) ein zervikales Beschleunigungstrauma zu (vgl. Urk. 9/7/40).
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 18. November 2009 und diagnostizierte mit Bericht vom 19. November 2009 (Urk. 9/7/24-25) ein Halswirbe lsäulen (HWS)- Distorsions trauma mit belastungsabhängigem rechtsbetontem zervikalem und zervikobra chialem Schmerzsyndrom (S. 1 oben) und führte aus, seit dem Unfall seien die Schmerzen unverändert stark vorhanden, die bei geringster Belastung zunäh men und häufig zur rechten Schulter in den rechten Arm ausstrahlten (S. 1 unten). Es fänden sich keine sicheren neurologischen Ausfälle, insbesondere keine sichere Radikulopathie . Die Hypästhesie im rechten Schulterbereich sei pseudoradikulärer Natur (S. 2 Mitte). 3.2
Das in der Folge veranlasste ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___ vom 27. November 2009 (Bericht vom 1. Dezember 2009; Urk. 9/7/13-21) ergab bei bekannter Diagnose HWS-Distorsionstrauma, Schulterkontusion rech ts sowie Adipositas Grad II (S. 1 oben), dass keine ossären Läsionen vorlägen und sich bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit aufgehobenem Bandscheibenzwischenraum und vermehrter Sklerosierung zeige. Die Ärzte erachteten aufgrund der Abklärungsresultate eine multimodale statio nä re Reha bilitation für angezeigt, welche der erheblichen Symptomaus wei tung und der Selbstlimiti erung entgegenwirken sollte (S. 3 Mitte). 3.3
Ein am 1 1. Februar 201 0 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR)
Arthro Schulter rechts ergab eine leichte Tendinose an der Oberfläche der Supra-, weniger der Infraspinatussehne , eine etwas schmale Subscapularissehne kranial bei intakten Rotatoren sowie eine leichtgradige nach kranial hypertro phe AC-Arthrose m it deutlichen Zeichen der retrakt ilen
Kapsulitis (Urk. 9 /11/15 ). 3.4
Vom 13. Januar bis 17. Februar 2010 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ , worüber am 19. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 9/11/7-14 = Urk. 9/18/5-12 = Urk. 9/20 ). Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom und ein Schulterschmerzsyndrom rechts bei retraktiler
Kapsu litis . Zudem diagnostizierten sie lumbale degenerative L äsionen und eine Adi positas (S. 1). Als aktuelle Probleme nannten sie Schmerzen und eine ein geschränkte Beweglichkeit der Schulter rechts, intermittierende unspezifische Kribbelparästhesien an der rechten Hand, bewegungsverstärkte diffuse panver tebrale Schmerzen, zeitweise vom Rücken ins rechte Bein dorsal bis zur Ferse ausstrahlend, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, intermittierend Schwindelepisoden und Konzentrationsstörungen (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, insgesamt könne diese Beschwerdeproblematik mit den Befunden und Diagnosen zum Teil erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt und die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen seien st ets undifferenziert gewesen (S. 4). Im Schmerzverhalten habe sie sich bei stetig schlechtem Leistungsverhalten
von mässig adäquat zu nicht adäquat ver schlechtert . Eine Zumutbarkeit für eine den Einschränkungen der Beschwerde führerin angepasste berufliche Tätigkeit sei festgelegt und sie werde sich beim Regionales Arbeitsvermittlungs zentrum ( RAV ) melden und eine Arbeit suchen müssen, obwohl sie sich sel bst nicht arbeitsfähig sehe (S. 5). 3.5
Demgegenüber berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein medizin FMH, am 2 9. März 2010 (Urk. 9/11/6) von einer guten Compliance und Willen zur Mitarbeit. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin offensichtlich äusserst starke Schmerzen und entsprechend sei aktuell eine vollständige Arbeitsun fähigkeit gerechtfertigt (Ziff. 5).
Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17/1-5 = Urk. 9/19) führte Dr. B.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, diese leide nicht an geistigen und psychischen Ein schränkungen, jedoch bestünden seit dem Unfall muskulus-skelet t ale Probleme, welche Schwierigkeiten für Armbewegungen brächten, vor allem rechts und bei Tätigkeiten wie Sitzen und Stehen nach etwa 5-10 Minuten (Ziff. 1.7). Die Be schwerdeführerin sei zurzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Produkti ons mitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.6
Zur Operation eines Adnextumors rechts war die Beschwerdeführerin vom 11. bis 19. Januar 2011 im Spital C.___ , Klinik für Gynäko logie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/38/1-3) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - m uzinöser
Borderline -Tumor mit fokalen Übergängen in ein gut diffe renziertes muzinöses
Zystadenokarzinom vom intestinalen Typ mit ex pansilem Wachstumsmuster und Anteilen eines reifen Teratoms - Status nach Sectio 2 8. Schwangerschaftswoche ( SSW ) bei Präeklampsie 1998 - Status nach HWS-Distorsion mit chronischem Schmerzsyndrom der HWS seit 2009 - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, aktuell Frozen
shoulder
– anam nestisch dokumentierte Tendinopathie
Rotatorenmanschette rechts - d epressive Erkrankung - Adipositas - p ositiver Kinderwunsch 3.7
Dr. med. D.___
hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 zuhanden d er Beschwerdeführerin (Urk. 9/38/4-5 ) bei bekannter Diagnose fest, aus medi zinischer Sicht habe eine Kontusion der Schulter rechts durch die Auffahrkolli sion vorgelegen. Die Reizungen und Verletzungsmuster der Sehnenstrukturen der Rotatorenmanschette halte er für Unfallfolgen, die beschriebene AC-Arth rose dürfte mit aller Wahrscheinlichkeit vor dem U nfall schon bestanden haben (S. 2 oben). Es bestehe die Möglichkeit, dass die vorbestehende Arthrose durch die Kontusion vom 7. August 2009 aktiviert und somit ein entzündliches Ge sche hen im rechten Schultergelenk durch die Autokollision mit konsekutiver Kontusion ausgelöst
worden sei. Als zusätzliche Diagnosen nannte er eine de generative Läsion der Lendenwirbelsäule und eine depressive Erkrankung (S. 1 Ziff. 2). 3.8
Mit Bericht vom 1. März 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/41/1-3) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen muzinösen
Borderline -Tumor mit Übergang in ein gut differenziertes muzi nöses
Zystadenokarzinom , einen Status nach HWS-Distorsion mit chroni schem Schmerzsyndrom der HWS, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts und eine Frozen
Shoulder sowie eine Adipositas (Ziff. 1.1). 3.9
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 9/46/6-10) eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion ein generalisiertes Schulter schmerzsyndrom sowie ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom entwickelt. Im Verlaufe habe sie dann vermehrt depressive Beschwerden entwickelt, vor allem lägen ein Stimmungstief, eine Antriebsschwäche, verminderte Aktivität, Ko n zentrations
- und Merkfähigkeitsstörung, eine leichte formale Denkstörung und Schlafstörungen sowie massive Schmerzsymptome vor. Seit September 2010 stehe sie bei ihm in Behandlung. Vor allem scheine die subjektive Schmerz symptomatik seitens der Orthopädie im Vordergrund zu stehen, wes halb diffe rentialdiagnostisch bei keiner objektivierbaren Symptomatik auch eine soma toforme Schmerzstörung in Betracht käme. Zudem würde das diagnosti zierte Zystenoadenokarzinom die depressive Symptomatik zusätzlich ver schlechtern ( Ziff. 1.4).
In der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ bestehe aus rein psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 bis 40 % seit dem Behandlungsbeginn. Anamnestisch liege die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychi atrischer Sicht seit Anfang 2010 vor ( Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestünden aufgrund von Antriebsstörungen, welche eine verminderte Durch haltefähigkeit beding t en, wahrscheinlich eine eingeschränkte Selbstbehaup tungsfähigkeit sowie eine verminderte Gruppenfähigkeit. Dies zeige sich eben falls im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin, wo ein deutlicher Rückzug über die Zeit stattgefunden habe. Aufgrund ihrer eingeschränkten mentalen Funktion attestiere er eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.7). 3.10
Die am 2. Mai und 30. Juni 2011 (Urk. 9/52/7-10) i n der Rheumaklinik und Insti tut für Physikalische Medizin , Spital C.___ , durchgeführt en ambulanten Konsultati onen erg aben folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom - chronisches z erviko
- und thorakospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas - d epressive Erkrankung Die Ärzte führten aus, in der Zusammenschau der Befunde leide die Beschwer deführerin an einem generalisierten Schulterschmerzsyndrom sowie an einem chronischen Panvertebralsyndrom . Es sei eine Physiotherapie durchgeführt wor den mit Abbruch der therapeutischen Bemühungen bei fehlender Beein flussung der Schmerzen und Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungs störung , allgemeine Dekonditionierung und bei einem Schmerzvermeidungs verhalten . Als sekundäre Folge der Schultergelenksproblematik sähen sie muskuläre Befunde im B ereich der gesamten Wirbelsäule. Ergänzend bleibe zu erwähnen, dass bildgebend und klinisch aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht zwar muskuloskelettale Probleme feststellbar seien, diese alleine den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklären könnten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der ärztlichen klinischen Untersuchung wie auch in der ambulanten Physiotherapie ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten mit nicht konsistenten Befun den aufgewiesen. Aufgrund dieses Verhaltens, einer das klinische Bild nicht vollumfänglich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen , liege allenfalls eine psychische Erkrankung vor, welche die Beschwerdeproblematik beeinflus sen oder unterhalten könnte (S. 3). Aus rein rheumatologischer Sicht sollte es der Beschwerdeführerin eigentlich zumutbar sein, eine leichte angepasste Arbeit mit Wechselbelastungen und regel mässigen Pausen durchführen zu können. Es lägen wie bereits erwähnt an derweitige möglicherweise psychische oder psychosoziale Faktoren vor, welche erklären könnten, dass eine weitere Einschränkung der Leistungs- und Arbeits fähigkeit bestehe (S. 4). 3.11
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) verwies in seinem am 25. Juli 2011 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 9/52/1-5) auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) und führte aus, anlässlich der letzten Verlaufskontrolle am 17. Februar 2011 sei der Be schwerdeführerin mitgeteilt worden, dass im Rahmen der ambulanten Behand lung durch seine Praxis keinerlei Möglichkeiten mehr bestünden, therapeutisch ihr Krankheitsbild zu beeinflussen, weshalb sie an die Rheumaklinik verwiesen worden sei (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht auf grund mittlerer bis schwerer körperlicher Arbeit nicht zumutbar. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit wäre grundsätzlich denkbar, hierbei würden jedoch die psychiatrischen Diagnosen als auch die gynäkologischen Diagnosen einen erheblichen Einfluss spielen. Er halte es für möglich, im Rahmen leichter ange passter Tätigkeiten ein Pensum zwischen 15-25 % zu absolvieren. Dies bein halte angemessene Pausenzeiten zwischen 20-30 Minuten und Arbeitszeiten zwischen 60-65 Minuten bei leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Ge genständen (Ziff. 1.7). 3.12
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) sc hrieb in seinem Bericht vom 12. November 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/55), dass diese am 29. Mai 2009 wegen Rückenbeschwerden bei ihm in Behandlung gewesen sei und dass ihm zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beschwerden bezüglich de r Schultern bekannt ge wesen seien.
Im Bericht vom 2. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56) erklärte er, es bestehe aufgrund der starken Schmerzen in Schulter und Rücken und der
daraus resultierende n psychologische n
Schmerzverar beitungsschwierigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 7. August 200 9. Wegen unerträglicher Schmerzen sei die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.).
Dr. D.___ berichtete am 8. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60 = Urk. 9/61/6-7) von einem gleichbleibenden medizinischen Status hinsichtlich des rechten Schultergelenks, der HWS und der LWS.
Dr. med. F.___ , Oberärztin Gynäkologie, Spital C.___ , hielt in ihrem Bericht vom 28. Januar 2012 (Urk. 9/62) fest, dass die gynäkologischen Diagnosen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden
und verwies zur konkreten Be urteilung der posttraumatischen Schmerzen/Läsionen der HWS/LWS/Schulter und deren Auswirkung auf die behandelnden Ärzte (Ziff. 1.11).
Mit Bericht vom 18. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/70) führte Dr. B.___ aus, seine Befunde des generalisierten Schmerzsyndroms würden sich auch mit dem Bericht der Rheumatologischen Klinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11) decken. Eine Magnetresonanztomogra phie-Untersuchung der rechten Schulter vom 11. Februar 2010 beschreibe, dass deutliche Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis vorlägen, welche offensichtlich dazu beitrage n würden , dass eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). 3.1 3
Vom 25. Oktober bis 3. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Rücken- und Schulterschmerzen auf eigenen Wunsch hin not fallmässig hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ vom 2. November 2012 (Urk. 3/2) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - l umbovertebrales Schmerzsyndrom - a ktuell immobilisierende Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Symptomatik - Periarthropathia Schulter rechts - Vitamin D-Mangel - l eichte Transaminasen-Erhöhung - Depression - Teratom Ovar links - Adipositas - Kontrastmittelallergie Die Ärzte führten aus, es sei bei bereits langj ährig bekanntem lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie chronischen Schulterschmerzen und aktuell fehlender radikulärer Symptomatik und insbesondere ohne Hinweise auf eine Cauda
equina Symptomatik auf eine Bildgebung verzichtet worden. Hinweise auf eine entzündliche Komponente hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der atypischen Schmerz- und pseudoradikuläre n Symptomatik sowie fehlendem Ansprechen auf Analgetika würden sie von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgehen (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. B.___ erachtete in seinem als Beschwerde gegen die Beschwerdegegne rin bezeichneten Schreiben vom 10. November 2012 (Urk. 3/3) eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben. 3.1 5
Auf Zuweisung des Spitals G.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. November 2 012 in der Klinik H.___ hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7) diagnostizierten die Ärzte chroni sche Schmerzen mit somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine rezidivierende depressive Störung, ein Teratom Ovar links, einen Vitamin D-Mangel sowie Adipositas.
Bei somatisch fixiertem Krankheitskonzept und ausgeprägtem S chmerzverhalten seien auf körperlicher Ebene nur geringfügige Fortschritte erzielt worden, je doch habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert (S. 2 Mitte). Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren, das aktuell exazerbierte und neu in die rechte Extremität ausstrahlen würde ohne deutliche radikuläre Symptomatik. Klinisch würden sich ausserdem auch Hinweise für ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) zeigen, welche in der ambulanten Anschlussbehandlung weiter zu explorieren sei. Erschwerend kämen bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungs faktoren hinzu, welche Insuffizienzgefühle verstärken würden (S. 3 oben). Während des Aufenthalts und im Anschluss für zwei Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 oben). 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Ärzte von denselben Krankheitsbildern ausgehen, und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion seit dem Unfall im August 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2
S. 2 oben). Uneinigkeit be steht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit.
Überdies ist strittig, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. 4.2
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die Ausfüh rungen der Ärzte der Rehaklinik A.___
vom 19. Februar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) und denjenigen der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehen E. 3. 10 ) abzustellen.
Ihre Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichti gen die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. D ie Arztbericht e
erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Dem nach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für eine angepasste berufliche Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei angesichts unterschiedliche r Diagnosen und Beurteilung en ihrer Arbeitsfähig keit ungenügend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 15 S. 2 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Berichte von Dr. D.___ vom Mai und Juli 2011
vermögen an der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ und der Rheumaklinik des Spitals C.___
nichts zu ändern, da Dr. D.___ im M ai 2011 keine Angaben zu einer
interessierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit machte (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) und in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 )
selbst auf die erhobenen Befunde der Ärzte der Rheumaklinik am
Spital C.___ verwies und im Bericht vom 8. Dezember 2011 von einem gleichbleibenden medizinischen Status aus ging (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) . Soweit er der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die einschränkende Wirkung der psychiatrischen und gynäkologischen Diag nosen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich 15-25 % zumutete, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gestellten gynäkologischen Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) und überdies in der Tat nicht ohne weiteres einleu chtet, dass die psy chischen Beschwerden und das generalisierte Schmerzsyndrom die Arbeitsfä higkeit derart erheblich einschränken, wie er dies in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 1 ) festhielt, zumal die hier massgebenden ärztliche n Einschätzungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen (vgl. vorstehen d E. 3.4, E. 3.1 0 ) und er über keinen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
Dass überdies die ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ins besondere mit derjenigen des behandelnden Dr . B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen), nicht weiter erstaunlich . Dies zeigt sich auch an seinem Schreiben vom 10. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/3) exemplarisch. Ausserdem machte er auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensan gepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) und stellte darüber hinaus auf sub jektive Angaben der Beschwerdeführerin ab (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ) .
Schliesslich vermag auch die Rüge, der inzwischen festgestellte deutliche Entzün dungsstand in der rechten Schulter sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 15 S . 2 unten), nicht zu überzeugen, da bei der unmittelbar nach Verfü gungserlass und von der Beschwerdeführerin selbst veranlasste n Hospitalisie rung die Ärzte diesbezüglich weder eine radikuläre Symptomatik noch Hinweise auf eine entzündliche Komponente fanden (vgl. vorstehend E. 3.1 3 ). Ebenso verneinten auch die Ärzte der Klinik H.___ eine radikuläre Symptomatik (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ). 4.4
Somit ist ausgewiesen, dass aus somatischer, insbesondere rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 18. Oktober 2012, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht. 4.5
Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine weitergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Erstmals machte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.7) eine depressive Erkrankung geltend. Bis dahin wurden in den aktenkundigen Berichten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt respektive Hinweise auf eine psychische Störung formuliert. Dr. E.___ stellte sodann eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als psychische Gesund heitsbeeinträchtigung auf der Grundlage eines generalisierten Schulterschmerz- sowie zervikovertebralen Schmerzsyndroms fest und erachtete die Beschwerde führerin als zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten ein generalisiertes Schulterschmerzsyndrom sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom und hielten ergänzend fest, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, einer das klinische Bild nicht vollumfäng lich erklärenden Diagnostik und aufgrund des gänzlich fehlenden Ansprechens auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen liege eine psychische Erkran kung vor (vgl. vorstehend E. 3.10).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2011 nicht mehr bei Dr. E.___ in Behandlung steht (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2012, Urk. 9/65). Gemäss der Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 2. April 2012, sie habe seither auch keine psychiatrische Behandlung auf gesucht (Urk. 9/63), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt im Jahre 2011 diagnostizierte depressive Episode im Verfügungszeitpunkt am 18. Oktober 2012 so ausgeprägt war, dass ein Behandlungsbedarf bestanden hätte, zumal auch im nach Verfügungserlass erstellten Spitalbericht vom 13. Dezember 2012 festgehalten wurde, der psychische Zustand der Beschwer deführerin habe sich stabilisiert (vgl. vorstehend E. 3.15). Daraus ist zu schlies sen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist, zumal die Beschwerdeführerin ihr psychisches Leiden selber offenbar nicht als besonders schwer erlebt, andernfalls sie sich einer konsequenten Depressionsbehandlung unterzöge. Im Übrigen erwähnten sowohl Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) als auch die Ärzte der Klinik H.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) psychosoziale Belastungsfaktoren, welche dem Krankheits wert der psychischen Gesundheitsschädigung entgegenstehen (BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten sollte.
Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass im Verfügungszeitpunkt keine depressive Problematik in einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Intensität ausgewiesen ist. 4.6
Auch die Würdigung des im Juni 2011 diagnostizierten generalisierten Schmerzsyndroms (vorstehend E. 3.10) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die ses gehört zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3) , denen praxisgemäss nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu kommt (BGE 130 V 352). Entschei dend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4). Umstände, die bei Vorliegen eines sol chen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis sion, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergeb nisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezielten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Um schreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1).
Bei der zuletzt im April 2011 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi sode handelt es sich insgesamt nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität; ohnehin wäre die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Komorbidität (BGE 137 V 64 E. 4.1) nicht dargetan.
Das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt und von der Be schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Weder schränken die körperlichen Begleiterkrankungen (chronisches zerviko
- und thorakospondylo genes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, Teratom Ovar links) die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Arbeit nach den me dizinischen Einschätzungen der Ärzte des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und der Rehaklinik A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ein, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ be einflussende psychische Belastungssituation verursachen. Wie dargelegt, wurde von den Ärzten des Spitals C.___ explizit festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und der klinischen und radiomor phologischen Befunde den aktuellen Grad der Schmerzen sowie den Grad der Leistungs- und Arbeitsfähigkeitseinbusse nicht erklärbar sei und allenfalls eine psychische Erkrankung die Beschwerdeproblematik beeinflussen könnte. Weiter erwähnte Dr. E.___ lediglich einen Rückzug im sozialen Umfeld der Be schwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.9). Damit ist aber nicht gesagt, dass der soziale Rückzug sämtliche Lebensbereiche beschlägt. Ein primärer Krankheits gewinn („Flucht in die Krankheit“) ist nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich sind die therapeutischen Möglichkeiten nicht aus geschöpft, indem seitens der Ärzte des Spitals C.___ eine entsprechende psychiatrische Therapie und bei psychischer Stabilisierung physiotherapeutische Massnahmen empfohlen wurde (Urk. 9/52/9). Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist demzufolge ebenfalls nicht erfüllt. Auch wenn von einem mittlerweile chronifizierten Leiden auszugehen ist und die bislang erfolgten Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg bewirkten, bleibt unter den gegebenen Umständen in rechtlicher Hinsicht – entgegen der Einschätzung von Dr. E.___
– kein Raum für die Annahme einer mit psychischen Leiden begründeten (30-40%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit. Daraus ist auf das Fehlen eines invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschadens zu schliessen. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung e rfährt und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersicht lich ist . Auf weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 15), ist deshalb zu verzichten. Sofern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch ver schlechtert haben sollte, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. 4.8
Nachdem die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn von der Beschwerdeführe rin nicht in Frage gestellt wurde und auch aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/23) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt , so dass sich weit ere Ausführungen dazu erübrigen, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invali ditätsgrades von (gerundet) 17 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist demnach nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler