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IV.2012.01193

Im Vorbescheidverfahren verstorbener Beschwerdeführer. Anspruch auf URB im Vorbescheidverfahren aufgrund Gesundheitszustand bejaht. Aktivlegitimation des Rechtsvertreters via Abtretung der Forderung im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, die Reduktion seiner halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 1. Dezember 2011 Einwände (Urk. 21 /50), welche er a m 2 3. Januar 20 12 ergänzte (Urk. 21 / 57- 58) und neben der Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente die Bewilligung der unentgeltlichen Verbei ständung im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

beantragte (Urk. 21 /58 S. 2 Ziff. 6, S. 6 Ziff. 13). Zudem reichte er Unterlagen zur Darlegung seiner fin anziellen Bedürftigkeit (Urk. 21 /57/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente habe. 1.2

Am 1 3. September 2012 verstarb der Versicherte . A m 2 4. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt Peter Stadler seine Honorarnote (Urk. 21 /68) bei der IV-Stelle ein und machte einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend.

Mit Verfügu ng vom 9.

November 2012 (Urk. 21 /69 = Urk.

2) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandslosigkeit ab. 2.

Rechtsanwalt Peter Stadler erhob gegen die Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) am 1 2. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in der Hauptsache, diese sei betreffend die Abschreibung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuhe ben (S. 2). Mit Verfügung vom 20.

November 2012 (Urk.

5) wurde der Prozess bis Entscheid über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers sistiert. Am 2 7. Juni 2013 teilte das Bezirksgericht O.___ mit (Urk. 10-11), dass die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und inzwischen die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk.

12) wurde der Prozess bis nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise im Falle des summarischen Verfahrens bis nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes weiter sistiert. Am 26.

No vember 2013 (Urk.

15 -16) teilte das Konk ursamt

O.___

mit, dass Rechtsanwalt Peter Stadler die Abtretung der Prozessführungs befugnis bzw. der Fortsetzung der Beschwerde im Sinne von Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verlangt habe. Die Frist für die gerichtliche Geltend machung sei bis 3 1. März 2014 an gesetzt worden. Am 2 8. November 2013 (Urk. 17-18) teilte Rechtsanwalt Peter Stadler dies dem hiesigen Gericht mit und beantragte, die Sistierung sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzu treten und dieselbe gutzuheissen.

Mit Verfügung vom 2 9. November 2013 (Urk.

19) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben. Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk.

20) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft; BV). 1.3

Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeistän dung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendig keit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Ver fahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts

I 214/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegen standlosigkeit ab, da die g esuchstellende Person im Laufe des Verfahrens ver storben sei und demnach eine bereits bewilligte unentgeltliche Verbeiständung für das weitere Verfahren untergehe (S. 1).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 20)

stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

ab Einreichung des Gesuchs vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltlic he Rechtsvertretung bis zum Tod des Versi cherten am 1 3. September 2012 seien keine weiteren Vorkehrungen mehr erfor derlich gewesen und solche auch nicht unternommen worden. 2.2

Rechtsanwalt Peter Stadler machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, solange der Beschwerdeführer noch gelebt habe, habe dieser einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt (S. 3 Ziff. 8). Dieser Anspruch sei nicht durch Tod untergegangen und auch nicht rückwirkend gegenstandslos geworden (S. 4 Ziff. 9). Es könne nicht sein, dass durch Zuwarten mit der Bewilligung des Gesuches vom Ableben eine s Versicherten profitiert werde (S. 4 Ziff. 10). 3.

3. 1

Zu klären sind vorab die beiden vorgebrachten Stan dpunkte der Be schwer de geg nerin

(vorstehend E. 2.1) . 3.2

Hinsichtlich der Abschreibung des Gesuches um einen unentgeltlichen Rechts bei stand infolge Gegenstandslosigkeit bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) selbst auf eine Textpassage, in welcher ausdrücklich formuliert war, dass der Anspruch infolge Todes der gesuchstellenden Person für das weitere Verfahren untergeht. Demnach besteht die Gegenstandslosigkeit für ei n solches Gesuch nur pro futuro.

Zum Zeitpunkt des Todes des Beschwer deführers am 1 3. September 2012 war en jedoc h das Vorbescheidverfahren bereits abgeschlossen und sämtliche Bemühungen schon getätigt, welche

Rechts anwalt Peter Stadler im Oktober 2012 in Rechnung stellte (vgl. Urk. 21 /68). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sei rückwirkend infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben,

ist demnach klar un zulässig . 3.3

Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Peter Stadler habe ab Einreichung des Gesuches vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltliche Rechts vertretung (Urk. 21/58) bis zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers am 1 3. September 2012 keinen Aufwand mehr gehabt, geht an der Sache vorbei. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde im Rahmen eines ausführlich begründeten Einwandes auf den Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2011 (Urk. 21 /47) gestellt und bezog sich somit auch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwand, mithin auf das gesamte Vorbescheidverfahren . D ass Dr. Stadler das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erst zusammen mit dem

begründeten Einwand vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21/58) stellte und nicht schon vorher, ergibt sich daraus, dass er er st am 2 9. November 2011 (Urk. 21 /51) bev ollmächtigt wurde, sich zunächst mit der Fristenwahrung befassen und sich einen akte nmässigen Überblick verschaffen

musste und erst

dann abwägen konnte, ob überhaupt ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen ist. 4.

4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltliche Verbeiständung, nämlich die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh ren sowie die Notwendigkeit des Beizugs eines A nwalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. 4.2

Ohne weiteres zu bestätigen sind hier die Kriterien der Bedürftigkeit und der f ehlenden Aussichtslosigkeit. Vorliegend war die Bedürftigkeit des verstorbenen Beschwerdeführers zur Zeit des Vorbescheidverfah rens ausgewiesen (vgl. Urk.

21 /57/5-7) . Ebenso wenig waren seine Rechtsbegehren aussichtlos, wurde ihnen doch in der Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) entspro chen. 4.3

Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen, in denen schwierige rechtliche und tatsäch liche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeistän dung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E . 1.2 m it Hinweis auf BGE 132 V 200 E . 4.1). Bei der Prüfung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abklärungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.

Vorerst stellte die Beschwerdegegnerin dem verstorbenen Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) aufgrund einer nach erstell tem Gutachten (Urk. 21/44) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustan des, die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertels rent e in Aussicht.

Unter anderem w egen eines am 1 7. August 2011 erlittenen Hirnschlag es (vgl. Urk. 21 /52/1, Urk. 21/57/1-3 = Urk. 21 / 61), dessen Auswirkungen auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Einwan des vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21 /58) noch nicht abgeklärt waren (vgl. Urk. 21 /63-64), und den Beschwerdeführer zu den bereits vorhandenen Leiden noch weiter beeinträchtigte, ist davon auszugehen, dass er schon allein aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsvertretung angewiesen war. Indiz hierfür ist auch, dass der Beschwerdeführer gut eine Woche vor dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 2 1. September 2012 auf der Neurologie des Y.___ verstarb (vgl. Urk. 21 /64). Der vorliegende Fall kann auch vor allem wegen seines Verlaufes nicht als derart einfach gelagert angesehen wer den, als dass eine anderweitig gelagerte Verbeiständung als angemesse n hätte erachtet werden können,

weshalb die Notwendigkei t einer anwaltlichen Vertre tung zu bejahen ist. 4.4

Aufgrund des Gesagten hatte der verstorbene Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsve rtreter im Verwaltungsverfahren, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

5.1

Mit Kostenno te vom 24. Oktober 2012 (Urk. 21 /68) machte Rechtsanwalt Stadler

einen Aufwand von insgesamt 13 .5 Stunden geltend. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnis se es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11.

Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS

2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 1 1. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 5 .3

Der von Rechtsanwalt

Stadler mit Eingabe vom 2 4 . Oktober 2012

geltend gemachte Aufwand für das Vorbescheidverfahren von rund 13 .5 Stunden (vgl. Urk. 21 /68) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 Stun den für das Abfassen der Einwände (Urk. 21/50 und Urk. 21 / 58) wie auch ein Korresponde n zaufwand von

rund 4.5 Stunden als überhöht und nicht notwen dig .

Der Aufwand für das Verfassen der Eingaben vom 1. Dezember 2011 im Umfang von einer Seite (Urk. 21/50) und vom 2 3. Januar 2012 im Umfang von gut 5 Textseiten (Urk. 21/58) ist mit maximal 3 Stunden zu veranschlagen und der Aufwand für Korrespondenzen, insbesondere Telefonate mit maximal 3 .5

Stunden. Die damit verbundene Kürzung von insgesamt 4 Stunden ergibt einen anrechen baren Aufwand von 9.5 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer)

und der Berücksichtigung einer Kleinspe senpauschale von 3 %

ein Total von rund Fr. 2‘114.--

ergibt . 5.4

Somit ergibt sich, dass Rechtsanwalt Stadler aufgrund seiner Bemühungen im Vorbescheidverfahren im Rahmen der gebotenen unentgeltlichen Rechtsvertre tung des verstorbenen Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.4) von der Beschwer de gegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 6 . 6 .1

Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs.

1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario, IVG). 6 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist Rechtsanwalt Peter Stadler eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der verstorbene Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts vertreter im Vorbescheidverfahren hat te und Rechtsanwalt Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Peter Stadler eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, die Reduktion seiner halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 1. Dezember 2011 Einwände (Urk. 21 /50), welche er a m 2 3. Januar 20 12 ergänzte (Urk. 21 / 57- 58) und neben der Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente die Bewilligung der unentgeltlichen Verbei ständung im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

beantragte (Urk. 21 /58 S. 2 Ziff.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Am 1 3. September 2012 verstarb der Versicherte . A m 2 4. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt Peter Stadler seine Honorarnote (Urk. 21 /68) bei der IV-Stelle ein und machte einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend.

Mit Verfügu ng vom 9.

November 2012 (Urk. 21 /69 = Urk.

2) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandslosigkeit ab. 2.

Rechtsanwalt Peter Stadler erhob gegen die Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) am 1 2. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in der Hauptsache, diese sei betreffend die Abschreibung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuhe ben (S. 2). Mit Verfügung vom 20.

November 2012 (Urk.

5) wurde der Prozess bis Entscheid über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers sistiert. Am 2 7. Juni 2013 teilte das Bezirksgericht O.___ mit (Urk. 10-11), dass die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und inzwischen die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk.

12) wurde der Prozess bis nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise im Falle des summarischen Verfahrens bis nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes weiter sistiert. Am 26.

No vember 2013 (Urk.

15 -16) teilte das Konk ursamt

O.___

mit, dass Rechtsanwalt Peter Stadler die Abtretung der Prozessführungs befugnis bzw. der Fortsetzung der Beschwerde im Sinne von Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verlangt habe. Die Frist für die gerichtliche Geltend machung sei bis 3 1. März 2014 an gesetzt worden. Am 2 8. November 2013 (Urk. 17-18) teilte Rechtsanwalt Peter Stadler dies dem hiesigen Gericht mit und beantragte, die Sistierung sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzu treten und dieselbe gutzuheissen.

Mit Verfügung vom 2 9. November 2013 (Urk.

19) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben. Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk.

20) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 1.3 Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeistän dung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendig keit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Ver fahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts

I 214/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegen standlosigkeit ab, da die g esuchstellende Person im Laufe des Verfahrens ver storben sei und demnach eine bereits bewilligte unentgeltliche Verbeiständung für das weitere Verfahren untergehe (S. 1).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 20)

stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

ab Einreichung des Gesuchs vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltlic he Rechtsvertretung bis zum Tod des Versi cherten am 1 3. September 2012 seien keine weiteren Vorkehrungen mehr erfor derlich gewesen und solche auch nicht unternommen worden. 2.2

Rechtsanwalt Peter Stadler machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, solange der Beschwerdeführer noch gelebt habe, habe dieser einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt (S. 3 Ziff. 8). Dieser Anspruch sei nicht durch Tod untergegangen und auch nicht rückwirkend gegenstandslos geworden (S. 4 Ziff. 9). Es könne nicht sein, dass durch Zuwarten mit der Bewilligung des Gesuches vom Ableben eine s Versicherten profitiert werde (S. 4 Ziff. 10). 3.

3. 1

Zu klären sind vorab die beiden vorgebrachten Stan dpunkte der Be schwer de geg nerin

(vorstehend E. 2.1) . 3.2

Hinsichtlich der Abschreibung des Gesuches um einen unentgeltlichen Rechts bei stand infolge Gegenstandslosigkeit bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) selbst auf eine Textpassage, in welcher ausdrücklich formuliert war, dass der Anspruch infolge Todes der gesuchstellenden Person für das weitere Verfahren untergeht. Demnach besteht die Gegenstandslosigkeit für ei n solches Gesuch nur pro futuro.

Zum Zeitpunkt des Todes des Beschwer deführers am 1 3. September 2012 war en jedoc h das Vorbescheidverfahren bereits abgeschlossen und sämtliche Bemühungen schon getätigt, welche

Rechts anwalt Peter Stadler im Oktober 2012 in Rechnung stellte (vgl. Urk. 21 /68). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sei rückwirkend infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben,

ist demnach klar un zulässig . 3.3

Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Peter Stadler habe ab Einreichung des Gesuches vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltliche Rechts vertretung (Urk. 21/58) bis zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers am 1 3. September 2012 keinen Aufwand mehr gehabt, geht an der Sache vorbei. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde im Rahmen eines ausführlich begründeten Einwandes auf den Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2011 (Urk. 21 /47) gestellt und bezog sich somit auch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwand, mithin auf das gesamte Vorbescheidverfahren . D ass Dr. Stadler das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erst zusammen mit dem

begründeten Einwand vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21/58) stellte und nicht schon vorher, ergibt sich daraus, dass er er st am 2 9. November 2011 (Urk. 21 /51) bev ollmächtigt wurde, sich zunächst mit der Fristenwahrung befassen und sich einen akte nmässigen Überblick verschaffen

musste und erst

dann abwägen konnte, ob überhaupt ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen ist. 4.

4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltliche Verbeiständung, nämlich die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh ren sowie die Notwendigkeit des Beizugs eines A nwalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. 4.2

Ohne weiteres zu bestätigen sind hier die Kriterien der Bedürftigkeit und der f ehlenden Aussichtslosigkeit. Vorliegend war die Bedürftigkeit des verstorbenen Beschwerdeführers zur Zeit des Vorbescheidverfah rens ausgewiesen (vgl. Urk.

21 /57/5-7) . Ebenso wenig waren seine Rechtsbegehren aussichtlos, wurde ihnen doch in der Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) entspro chen. 4.3

Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen, in denen schwierige rechtliche und tatsäch liche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeistän dung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E . 1.2 m it Hinweis auf BGE 132 V 200 E . 4.1). Bei der Prüfung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abklärungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.

Vorerst stellte die Beschwerdegegnerin dem verstorbenen Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) aufgrund einer nach erstell tem Gutachten (Urk. 21/44) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustan des, die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertels rent e in Aussicht.

Unter anderem w egen eines am 1 7. August 2011 erlittenen Hirnschlag es (vgl. Urk. 21 /52/1, Urk. 21/57/1-3 = Urk. 21 / 61), dessen Auswirkungen auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Einwan des vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21 /58) noch nicht abgeklärt waren (vgl. Urk. 21 /63-64), und den Beschwerdeführer zu den bereits vorhandenen Leiden noch weiter beeinträchtigte, ist davon auszugehen, dass er schon allein aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsvertretung angewiesen war. Indiz hierfür ist auch, dass der Beschwerdeführer gut eine Woche vor dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 2 1. September 2012 auf der Neurologie des Y.___ verstarb (vgl. Urk. 21 /64). Der vorliegende Fall kann auch vor allem wegen seines Verlaufes nicht als derart einfach gelagert angesehen wer den, als dass eine anderweitig gelagerte Verbeiständung als angemesse n hätte erachtet werden können,

weshalb die Notwendigkei t einer anwaltlichen Vertre tung zu bejahen ist. 4.4

Aufgrund des Gesagten hatte der verstorbene Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsve rtreter im Verwaltungsverfahren, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

5.1

Mit Kostenno te vom 24. Oktober 2012 (Urk. 21 /68) machte Rechtsanwalt Stadler

einen Aufwand von insgesamt 13 .5 Stunden geltend. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnis se es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11.

Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS

2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 1 1. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 5 .3

Der von Rechtsanwalt

Stadler mit Eingabe vom 2 4 . Oktober 2012

geltend gemachte Aufwand für das Vorbescheidverfahren von rund 13 .5 Stunden (vgl. Urk. 21 /68) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 Stun den für das Abfassen der Einwände (Urk. 21/50 und Urk. 21 / 58) wie auch ein Korresponde n zaufwand von

rund 4.5 Stunden als überhöht und nicht notwen dig .

Der Aufwand für das Verfassen der Eingaben vom 1. Dezember 2011 im Umfang von einer Seite (Urk. 21/50) und vom 2 3. Januar 2012 im Umfang von gut 5 Textseiten (Urk. 21/58) ist mit maximal 3 Stunden zu veranschlagen und der Aufwand für Korrespondenzen, insbesondere Telefonate mit maximal 3 .5

Stunden. Die damit verbundene Kürzung von insgesamt 4 Stunden ergibt einen anrechen baren Aufwand von 9.5 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer)

und der Berücksichtigung einer Kleinspe senpauschale von 3 %

ein Total von rund Fr. 2‘114.--

ergibt . 5.4

Somit ergibt sich, dass Rechtsanwalt Stadler aufgrund seiner Bemühungen im Vorbescheidverfahren im Rahmen der gebotenen unentgeltlichen Rechtsvertre tung des verstorbenen Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.4) von der Beschwer de gegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 6 . 6 .1

Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs.

1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario, IVG). 6 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist Rechtsanwalt Peter Stadler eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der verstorbene Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts vertreter im Vorbescheidverfahren hat te und Rechtsanwalt Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Peter Stadler eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 , S. 6 Ziff. 13). Zudem reichte er Unterlagen zur Darlegung seiner fin anziellen Bedürftigkeit (Urk. 21 /57/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente habe.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft; BV).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01193 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___, gestorben am 1 3. September 2012 Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, die Reduktion seiner halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 1. Dezember 2011 Einwände (Urk. 21 /50), welche er a m 2 3. Januar 20 12 ergänzte (Urk. 21 / 57- 58) und neben der Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente die Bewilligung der unentgeltlichen Verbei ständung im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

beantragte (Urk. 21 /58 S. 2 Ziff. 6, S. 6 Ziff. 13). Zudem reichte er Unterlagen zur Darlegung seiner fin anziellen Bedürftigkeit (Urk. 21 /57/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente habe. 1.2

Am 1 3. September 2012 verstarb der Versicherte . A m 2 4. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt Peter Stadler seine Honorarnote (Urk. 21 /68) bei der IV-Stelle ein und machte einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend.

Mit Verfügu ng vom 9.

November 2012 (Urk. 21 /69 = Urk.

2) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandslosigkeit ab. 2.

Rechtsanwalt Peter Stadler erhob gegen die Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) am 1 2. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte in der Hauptsache, diese sei betreffend die Abschreibung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuhe ben (S. 2). Mit Verfügung vom 20.

November 2012 (Urk.

5) wurde der Prozess bis Entscheid über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers sistiert. Am 2 7. Juni 2013 teilte das Bezirksgericht O.___ mit (Urk. 10-11), dass die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und inzwischen die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk.

12) wurde der Prozess bis nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise im Falle des summarischen Verfahrens bis nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes weiter sistiert. Am 26.

No vember 2013 (Urk.

15 -16) teilte das Konk ursamt

O.___

mit, dass Rechtsanwalt Peter Stadler die Abtretung der Prozessführungs befugnis bzw. der Fortsetzung der Beschwerde im Sinne von Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verlangt habe. Die Frist für die gerichtliche Geltend machung sei bis 3 1. März 2014 an gesetzt worden. Am 2 8. November 2013 (Urk. 17-18) teilte Rechtsanwalt Peter Stadler dies dem hiesigen Gericht mit und beantragte, die Sistierung sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzu treten und dieselbe gutzuheissen.

Mit Verfügung vom 2 9. November 2013 (Urk.

19) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben. Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk.

20) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft; BV). 1.3

Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor schriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeistän dung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendig keit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Ver fahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bun desgerichts

I 214/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Verfügung vom 9. November 2012 (Urk.

2) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegen standlosigkeit ab, da die g esuchstellende Person im Laufe des Verfahrens ver storben sei und demnach eine bereits bewilligte unentgeltliche Verbeiständung für das weitere Verfahren untergehe (S. 1).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 20)

stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

ab Einreichung des Gesuchs vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltlic he Rechtsvertretung bis zum Tod des Versi cherten am 1 3. September 2012 seien keine weiteren Vorkehrungen mehr erfor derlich gewesen und solche auch nicht unternommen worden. 2.2

Rechtsanwalt Peter Stadler machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, solange der Beschwerdeführer noch gelebt habe, habe dieser einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt (S. 3 Ziff. 8). Dieser Anspruch sei nicht durch Tod untergegangen und auch nicht rückwirkend gegenstandslos geworden (S. 4 Ziff. 9). Es könne nicht sein, dass durch Zuwarten mit der Bewilligung des Gesuches vom Ableben eine s Versicherten profitiert werde (S. 4 Ziff. 10). 3.

3. 1

Zu klären sind vorab die beiden vorgebrachten Stan dpunkte der Be schwer de geg nerin

(vorstehend E. 2.1) . 3.2

Hinsichtlich der Abschreibung des Gesuches um einen unentgeltlichen Rechts bei stand infolge Gegenstandslosigkeit bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) selbst auf eine Textpassage, in welcher ausdrücklich formuliert war, dass der Anspruch infolge Todes der gesuchstellenden Person für das weitere Verfahren untergeht. Demnach besteht die Gegenstandslosigkeit für ei n solches Gesuch nur pro futuro.

Zum Zeitpunkt des Todes des Beschwer deführers am 1 3. September 2012 war en jedoc h das Vorbescheidverfahren bereits abgeschlossen und sämtliche Bemühungen schon getätigt, welche

Rechts anwalt Peter Stadler im Oktober 2012 in Rechnung stellte (vgl. Urk. 21 /68). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sei rückwirkend infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben,

ist demnach klar un zulässig . 3.3

Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Peter Stadler habe ab Einreichung des Gesuches vom 2 3. Januar 2012 um unentgeltliche Rechts vertretung (Urk. 21/58) bis zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers am 1 3. September 2012 keinen Aufwand mehr gehabt, geht an der Sache vorbei. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde im Rahmen eines ausführlich begründeten Einwandes auf den Vorbescheid vom 1 0. Novem ber 2011 (Urk. 21 /47) gestellt und bezog sich somit auch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwand, mithin auf das gesamte Vorbescheidverfahren . D ass Dr. Stadler das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erst zusammen mit dem

begründeten Einwand vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21/58) stellte und nicht schon vorher, ergibt sich daraus, dass er er st am 2 9. November 2011 (Urk. 21 /51) bev ollmächtigt wurde, sich zunächst mit der Fristenwahrung befassen und sich einen akte nmässigen Überblick verschaffen

musste und erst

dann abwägen konnte, ob überhaupt ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen ist. 4.

4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltliche Verbeiständung, nämlich die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh ren sowie die Notwendigkeit des Beizugs eines A nwalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. 4.2

Ohne weiteres zu bestätigen sind hier die Kriterien der Bedürftigkeit und der f ehlenden Aussichtslosigkeit. Vorliegend war die Bedürftigkeit des verstorbenen Beschwerdeführers zur Zeit des Vorbescheidverfah rens ausgewiesen (vgl. Urk.

21 /57/5-7) . Ebenso wenig waren seine Rechtsbegehren aussichtlos, wurde ihnen doch in der Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 21 /66) entspro chen. 4.3

Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen, in denen schwierige rechtliche und tatsäch liche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeistän dung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E . 1.2 m it Hinweis auf BGE 132 V 200 E . 4.1). Bei der Prüfung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abklärungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.

Vorerst stellte die Beschwerdegegnerin dem verstorbenen Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 21 /47) aufgrund einer nach erstell tem Gutachten (Urk. 21/44) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustan des, die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertels rent e in Aussicht.

Unter anderem w egen eines am 1 7. August 2011 erlittenen Hirnschlag es (vgl. Urk. 21 /52/1, Urk. 21/57/1-3 = Urk. 21 / 61), dessen Auswirkungen auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Einwan des vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 21 /58) noch nicht abgeklärt waren (vgl. Urk. 21 /63-64), und den Beschwerdeführer zu den bereits vorhandenen Leiden noch weiter beeinträchtigte, ist davon auszugehen, dass er schon allein aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsvertretung angewiesen war. Indiz hierfür ist auch, dass der Beschwerdeführer gut eine Woche vor dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 2 1. September 2012 auf der Neurologie des Y.___ verstarb (vgl. Urk. 21 /64). Der vorliegende Fall kann auch vor allem wegen seines Verlaufes nicht als derart einfach gelagert angesehen wer den, als dass eine anderweitig gelagerte Verbeiständung als angemesse n hätte erachtet werden können,

weshalb die Notwendigkei t einer anwaltlichen Vertre tung zu bejahen ist. 4.4

Aufgrund des Gesagten hatte der verstorbene Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsve rtreter im Verwaltungsverfahren, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

5.1

Mit Kostenno te vom 24. Oktober 2012 (Urk. 21 /68) machte Rechtsanwalt Stadler

einen Aufwand von insgesamt 13 .5 Stunden geltend. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch stellen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnis se es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11.

Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS

2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 1 1. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädi gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 5 .3

Der von Rechtsanwalt

Stadler mit Eingabe vom 2 4 . Oktober 2012

geltend gemachte Aufwand für das Vorbescheidverfahren von rund 13 .5 Stunden (vgl. Urk. 21 /68) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 Stun den für das Abfassen der Einwände (Urk. 21/50 und Urk. 21 / 58) wie auch ein Korresponde n zaufwand von

rund 4.5 Stunden als überhöht und nicht notwen dig .

Der Aufwand für das Verfassen der Eingaben vom 1. Dezember 2011 im Umfang von einer Seite (Urk. 21/50) und vom 2 3. Januar 2012 im Umfang von gut 5 Textseiten (Urk. 21/58) ist mit maximal 3 Stunden zu veranschlagen und der Aufwand für Korrespondenzen, insbesondere Telefonate mit maximal 3 .5

Stunden. Die damit verbundene Kürzung von insgesamt 4 Stunden ergibt einen anrechen baren Aufwand von 9.5 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer)

und der Berücksichtigung einer Kleinspe senpauschale von 3 %

ein Total von rund Fr. 2‘114.--

ergibt . 5.4

Somit ergibt sich, dass Rechtsanwalt Stadler aufgrund seiner Bemühungen im Vorbescheidverfahren im Rahmen der gebotenen unentgeltlichen Rechtsvertre tung des verstorbenen Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.4) von der Beschwer de gegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 6 . 6 .1

Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs.

1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario, IVG). 6 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist Rechtsanwalt Peter Stadler eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der verstorbene Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts vertreter im Vorbescheidverfahren hat te und Rechtsanwalt Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Peter Stadler eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan