opencaselaw.ch

IV.2012.01177

Anspruch auf IV-Wartetaggeld, da subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben und wegen gesundheitlich bedingter fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bestand; UP/URB im Vorbescheidverfahren

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ beendete die Schulzeit im Jahr 1978 mit dem Handelsdiplom einer Handelsmittelschule und absolvierte in der Folge eine Tanzausbildung .

Von 1995 bis 2004 war sie als selbständigerwerbende Mitbetreiberin eines Pilates Studios tätig. Von Januar 2005 bis April 2006 arbeitete sie bei der Firma Y.___ GmbH als Geschäftsführerin und Ausbildungstrainerin für Pilates Instruktoren. Ab April 2006 war sie arbeitslos (Urk. 10/73 S. 3, Urk. 10/74 S. 4 f., Urk. 10/77 S. 1, Urk. 10/91). Am 10 . Mai 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1999 bestehende Sehbehinderung infolge eines Hirntumors (beidseitige Optikusatr ophie bei Tuberculum

sellea

Meningeom nach dreimaliger Operation 1986, 1988 und 2000) bei der Invali denversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/74 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 10/ 80).

Am 5. Mai 2007 hatte die Versicherte erstmals ein Abklärungsgespräch bei der internen Berufsberatung der IV-Stelle; in der Folge wurden mit ihr beruf li che

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, evalu iert (Urk. 10 /99; vgl. auch Urk. 10/116). Vom 6. August 2007 bis 18. April 2008 absolvierte sie eine sehbehindertentechnische Grundschulung der Sehbehindertenhilfe Z.___ (Urk. 10/146; vgl. auch Urk. 10/115), deren Kosten von der IV-S telle übernommen wurden (Urk. 10 /97, Urk. 10/117, Urk. 10/130), wobei ihr für diese Ausbildungszeit mit Verfügungen vom 23. August und 2. Oktober 2007 sowie vom 22. Januar und 7 . Februar 2008 Taggelder zu ge sprochen wur den (Urk. 10/108, Urk. 10/119, Urk. 10 /133, Urk. 10/138).

Nach erfolgreich ab geschlossener sehbehindertentechnischer Grundschulung (vgl. Urk. 10/146) sowie nach weiteren Abklärungs gesprächen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Sozialpraktikum im Blindenwohnheim A.___ vom 7. Juli 2008 bis 4. Januar 2009 im Rahmen eines Vollzeitpensums als Vorbereitung auf ein Studium an der Fachhochschule für soziale Arbeit (Urk. 10/163-164; vgl. auch Urk. 10/168). Mit Verfügungen vom 26. August 2008 und vom 15. Januar 2009 wurden der Versicherten Taggelder für die Zeit des Sozialpraktikums zugespro chen (Urk. 10/170, Ur

k. 10/2 2 9). 1.2

Mit Schreiben vom 4. September und vom 13. Oktober 2008 machte Rechtsan walt Matthias Horschik im Namen der Versicherten gegenüber der IV-Stelle geltend, die Versicherte habe mindestens s eit Mai 2007 Anspruch auf Warte zeittaggelder (Urk. 10 / 173, Urk. 10/19 4). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeitperiode vom 21. April bis 6. Juli 2008 ein Wartezeittaggeld zu (Urk. 10 / 222). Dagegen erhob die Versi cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Wartetaggelder ab einem früheren Zeitpunkt, zuzusprechen (Urk. 10/251 S. 3 ff.). M it Urteil IV.2009.00123 vom

31. August 2010

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung insofern aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verneint wurde, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, dami t diese den Sachverhalt weiter a bkläre und hernach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verfüge (Urk. 10/332). 1.3

Die IV-Stelle traf daraufhin weitere Abklärungen und erliess – nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/423-424, Urk. 10/429) - die Verfügung vom 5. Oktober 2012, mit welcher sie erneut einen Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verneinte und überdies das im Vorbescheidverfahren gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, mit Eingabe vom 6. November 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von IV-Wartezeittaggeldern beziehungsweise Arbeitslosentaggeldern im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00123 vom 31. August 2010, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Matthias Horschik im aktuellen Beschwerdeverfahren sowie die Ernennung desselben Rechtsanwalt s als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid - findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da das Verfahren komplex sei (Urk. 1 S. 2 und 7). Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht einen förmlichen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Praxisgemäss wird ein solcher dann angeordnet, wenn in der Vernehmlassung neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorgebracht worden sind, oder wenn das Gericht solche von sich aus zur Sprache bringen will. Beides ist hier nicht der Fall. Auf die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels war demnach zu verzichten. Der Beschwerdeführerin blieb es jedoch unbenommen, sich von sich aus gegebenenfalls zur Sache erneut vernehmen zu lassen (vgl. BGE 133 I 100). 2 . 2 .1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum strittigen Anspruch auf Wartetaggeld (Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) wurden bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV .2009 .00123 vom 31. August 2010, E. 3, dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 10/332 S. 4) .

Zu betonen ist nochmals, dass der Anspruch auf IV-Wartetaggelder voraussetzt, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjek tiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist,

dass Eingliede rungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnah men - ernsthaft in Frage kommen

(Urteil e des Bund esgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010, E.5.3 mit Hinweis sowie I 705/01 vom 7. August 2002 E. 1 und 3.1).

Zu ergänzen ist, dass kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung besteht, soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosen versicherung haben (Art. 18 Abs. 4 IVV in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Versicherte, denen ein volles Taggeld der Arbeitslosen versicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invaliden versicherung für die Wartezeit (Urteil des Bundesgerichts I 710/00 vom

5. November 2001, E. 2b/ a a;

Rz 1045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 2 .2

Im Urteil IV.2009.00123

vom 31. August 2010 erwog das Gericht, aufgrund der medizinischen Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tänzerin und Sekretärin vollständig arbeitsunfähig sei . Da berufliche Massnahmen nach ihrer am 11. Mai 2006 eingegangenen Anmel dung ernsthaft in Frage gekommen seien, beginne ein allfälliger Anspruch auf Wartetaggelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVV vier Monate später, am 1 2. September 2006. Weiterer Abklärungsbedarf bestehe zur Beantwortung der Frage n, von wann bis wann die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2006 und August 2007 auslandabwesend gewesen sei, ob sie während dieses Zeitraums subjektiv eingliederungsfähig gewesen sei sowie ob die Arbeitslosentaggelder Ende Juli 2006 aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres Auslandaufenthaltes eingestellt worden seien, was je nach dem für oder gegen eine (teilweise) Vermittlungsfähigkeit und einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder spreche. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass sie vor dem 6. August 2007 noch keine sehbehindertentechnische Grundschulung absolviert habe. Nach erfolgter Abklärung werde die IV-Stelle neu über den Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 zu verfügen haben (Urk. 10/332 S. 5 ff.) .

Diese

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 .3.1

D ie erneute Verneinung eines Anspruchs auf Wartetaggelder vor dem

E. 6 August 2007 wurde von der IV-Stelle

in der angefochtenen Verfügung vom

5. Oktober 2012 damit begründet, die Arbeitslosentaggelder seien von der Arbeitslosenkasse aufgrund mehrerer Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin zwischen dem 1 2. September 2006 und dem 6. August 2007 eingestellt worden, und nicht w egen fehlender Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen . Ohne Abmel dung und Wegzug ins Ausland hätte innerhalb der vom 18. April 2006 bis 17. April 2008 laufenden Rahmenfrist weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestanden. Da gemäss Art. 18 Abs. 4 IVG ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld den Bezug eines IV-Wartetaggeldes ausschliesse, bestehe kein Anspruch auf die anbegehrten Wartetaggelder (Urk. 2). 2 .3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei im relevanten Zeitraum subjektiv eingliederungsfähig gewesen. Mit Ausnahme ei ner Auslandabwesenheit für einige Wochen im November und Dezember 2006 habe sie sich ab dem 1 2. September 2006 nämlich in der Schweiz aufgehalten. Während der vorübergehenden Abwesenheit sei von ihr zudem sichergestellt worden, dass sie für die IV-Stelle jederzeit erreichbar und bereit für Umschulungsmassnahmen gewesen sei. D ie Frage, ob sie einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, sei von der IV-Stelle nicht hinreichend ab geklärt worden.

Insbesondere habe sich die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren geweigert, ihrem Antrag zu entsprechen und die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Tatsächlich sei sie wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht vermittelbar gewesen. Dr. med. B.___, Fachärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, habe in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 f e stgehalten, dass sie nur noch in einem „Blindenberuf“ arbeitsfähig sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie damals noch keine sehbehindertentechnische Grundschulung absolviert habe. Zudem habe sie der IV-Stelle mit E-Mail vom 28. Juni 2007 mitgeteilt, dass sie mangels Vermittelbarkeit keine Arbeitslosentaggelder beziehen könne. Die Arbeitslosenkasse habe ihre Vermittelbarkeit nicht geprüft und auch nicht darüber verfügt (Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .4

Sowohl in einem Schreiben vom 9. Juni 2011 an die IV-Stelle (Urk. 10/387 S. 9) als auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 f.) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich mit Ausnahme einer Auslandabwesenheit für einige Wochen von Mitte Juli bis Ende August 2005 (richtig wohl : 2006; vgl. Urk. 10/85 S. 3 f.) so wie im November und Dezember 2006 im relevanten Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis zum 6. August 2007 in der Schweiz aufgehalten. I n den Akten fehlen Hinweise dafür, dass die Auslandabwesenheit die Abklärungen in der Zeit zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/74) und dem Beginn der sehbehindertentechnischen Grundschulung am 6. August 2007

(Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/85 S. 3 f., Urk. 10/87, Urk. 10/89, Urk. 10/99) verzögerte und damit einen früheren Beginn der ber uflichen Mass nahmen verhinderte. Es kann mithin weder von einer selbstverschuldeten Herbeiführung einer Wartezeit noch von einer selbstverschuldeten Hinauszögerung der Eingliederungs massnahmen und damit verbundenen Verlängerung der Wartezeit gesprochen werden (vgl. BGE 117 V 275 E. 2b mit Hinweisen). Des halb ist davon auszugehen, dass nebst der objektiven Eingliederungsfähigkeit ab dem 1 2. September 2006 (auch) die subjektiv e

E ingliederungsfähig keit /-bereitschaft der Beschwerdeführerin gegeben war.

2 . 5 2 .5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum An spruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. 2 .5.2

Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2006 gab die zuständige Arbeitslosenkasse der IV -Stelle bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit 18. April 2006 als ar beitslos angemeldet sei, dass die Rahmenfrist vom 18. April 2006 bis 17. April 2008 laufe und dass die Kasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % aus gehe .

Mit weiteren Angaben vom

26. Juni 2006 belegte die Kasse der IV-Stelle,

dass sie nach Ablauf der fünftägigen Wartezeit 49 Taggelder aus gerichtet habe (Urk. 10/77 S. 1 f., Urk. 10/82). Die IV-Stelle stellte der Arbeitslosenkasse in Nachachtung des Rückweisungsurteils IV.2009.00123 vom 31. August 2010

am 16. Mai 2011 einen Fragebogen zur Klärung der offenen Fragen zu (Urk. 10/364) und übermittelte ihr am 9. Dezember 2011 ergänzende Fragen (Urk. 10/403) . Am

19. September 2011 und am 30. März 2012 beantwortete die K asse

die Fragen

der IV-Stelle .

Demnach erachtete sie die Anspruchs - voraussetzungen anfänglich als erfüllt, stellte die Taggelder aber ein, weil die Beschwerdeführerin ins Ausland gegangen war

(Urk. 10/393) . Weiter legte sie dar, dass sie den An spruch auf Taggelder aufgrund eines von den Versicherten monatlich auszufül lenden Fragebogens festsetze und deshalb nicht sagen könne, ob die Beschwer deführerin ohne ihren Auslandaufenthalt im Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis 6. August 2007 weiterhin Anspruch auf Taggelder gehabt hätte (Urk. 10/408). 2 .5.3

Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als

sich die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dessen sie bloss wegen einer ver meidbaren Auslandabwesenheit verlustig geht, bei der Ermittlung des An spruchs auf IV-Wartetaggelder anzurechnen lassen hat (analog wurde im Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010, E. 5.4.4, festgehalten, dass eine während der Wartezeit nicht ausgeübte zumutbare Erwerbstätigkeit anzurechnen ist). Aufgrund der Angaben der Arbeitslosenkasse und der Be schwerdeführerin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nur die Abwesenheit von Mitte Juli bis Ende August 2006 zur Leistungseinstellung führte (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 10/408). Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ge wesen wäre, allfällige Auslandabwesenheiten so zu planen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder dadurch nicht berührt worden wäre, kann aufgrund der folgenden Überlegungen offen bleiben. 2 .5.4

Die Einstellung der Arbeitslosentaggelder wegen der Reise ins Ausland wirkt sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, wenn feststeht, dass sie auch aus anderen Gründen im zu beurteilenden Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis 6. August 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt hätte.

Gemäss

Art.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wird für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person v ermittlungsfähig ist. Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Ar beit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" auch die Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch dieje nige in Verweisungstätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Aufgrund der unbestrittenen Darlegungen der zuständigen Arbeitslosenkasse gegenüber der IV-Stelle steht fest, dass die K asse k eine genauere Prüfung der Vermittlungsfähigkeit im relevanten Zeitraum vorgenommen hatte (Urk. 10/408; vgl. auch Urk. 1 S. 6) . Dies ist im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Die behandelnde Augenärztin

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 fest, das Sehvermögen der Beschwerdeführerin sei beidseits stark einge schränkt. Sie wäre an sich bereits im Jahr 1992, als die Augenärztin sie erstmals behandelte, arbeitsunfähig gewesen, habe aber damals als Sekretärin in einem geschützten Umfeld gearbeitet. Später habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Pilates-Studio aufgebaut, wo sie bis vor kurzem noch als Trainerin gearbei tet habe. Auch dies sei nur im geschützten Umfeld des eigenen Geschäftes mög lich gewesen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in beiden erlernten Berufen als Sekretärin und Tänzerin völlig arbeitsunfähig; allenfalls wäre sie in einem sogenannten

„ B l in denberuf “ arbeitsfähig (Urk. 10/80 S. 2).

Dem zu Handen der IV-Stelle erstellten Gutachten der Augenklinik des S pitals C.___ vom 25. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin grosse Probleme beim Lesen hatte . Das Lesen sei nur mittels einer Lupenbrille beziehungsweise eines Bildschirmlesegerätes möglich. Der zu bearbei tende Text müsse grösstenteils elektronisch aufbearbeitet und automatisch vor gelesen werden können. Auch bei der Fortbewegung sei sie wesentlich einge schränkt. U nbekannte Wege müsse sie zuerst mit ei ner sehenden Begleitung ab gehen .

Aufgrund ihrer Sehbehinderung sei ihr auch in einer angepassten Tätig keit unter optimalen Bedingungen nicht mehr als eine Arbeit entsprechend ei nem 60 % -Pensum zumutbar

(Urk. 10/264 S. 1 -3).

Bei der Interpretation dieser Arztberichte ist zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer ihrer Sehbehinderung angepassten Arbeit vor Abschluss der sehbehindertentechnischen Grundschulung am 18. April 2008 (Urk. 10/146) noch gar nicht auf dem freien, ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten konnte. Dr. B.___

legte nämlich überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vor der Anmel dung zum Bezug von IV-Leistungen faktisch in einem geschützten Umfeld tätig war. Ferner ergibt sich aus den Verlaufsprotokollen der IV-Berufsberatung vom

3. Juli und vom 27. September 2007

(Urk. 10/99 S. 6, Urk. 10/116 S. 2), dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss der sehbehindertentechnischen Grundschulung nur ungenügend an Hilfsmittel angeschult worden war, so dass sie in der Ausübung einer an sich in Frage kommenden Tätigkeit noch erheblich einge schränkt war.

D ie Beschwerdeführerin

konnte vor Abschluss der sehtechnischen Grundbildung somit keine qualifizierte n Berufe ausüben .

U nqualifizierte Hilfstätigkeiten für Blinde oder sehr stark Sehbehinderte sind auf dem freien Ar beitsmarkt zudem realistischerweise

kaum vorhanden. Auch das zuständige R AV ging offenbar von fehlender V ermittlungsfähigkeit ohne Umschulung aus, wie aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 19. August 2008 hervorgeht (Urk. 10/163 S. 3; vgl. auch das E-Mail der Beschwerdeführe rin vom 28. Juni 2007 [Urk. 10/95]).

Demnach steht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittlungsfähig war und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. 2 .5.5

Da nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, hat die Be schwerdeführerin vom 1 2. September 2006 bis zum

5. August 2007 Anspruch auf ein Wartetaggeld der Invalidenversicherung. In diesem Punkt ist die Be schwerde gutzuheissen. 3 .

3 .1

Strittig ist sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren . Während die IV-Stelle einen solchen Anspruch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte mit der Begründung, das Gesuch sei mangels der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre t ung im Verwaltungsverfahren und mangels ernsthafter Ge winnaussichten abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Sache sei komplex, nicht aussichtslos und sie sei mit tellos (Urk. 1 S. 8). 3 .2

I m Sozialversicherungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgelt li cher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). D ie Anforderungen für die Bewilligung der unen tgeltli chen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Leistungsanspruch nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die an waltliche Vertretung im konk reten Fall sachlich geboten ist. E ine anwaltliche Verbeiständung

drängt sich nur in Aus nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betr acht fällt (BGE 132 V 200 f. E . 4.1 mit Hinweisen), 3 .3

Mit dem Urteil IV.2011.00523 vom 29. Juli 2011 hatte das Sozialversicherungs - gericht bereits ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheides vom 6. August 2012 (Urk. 10/424) abgewiesen mit der Begründung, beim damaligen Aktenstand – vor Erlass eines Vorbescheides - habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Beurteilung des Anspruchs auf Wartetaggelder schwierige rechtliche und sachverhaltliche Fragen aufwerfe (Urk. 10/387 S. 3 ff.).

Es kann deshalb nur der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren, also nach Erhalt des Vorbescheids vom

6. August 2012 (Urk. 10/424), zur Diskussion stehen. Ab diesem Zeitpunkt gestaltete sich die Sach- und Rechtslage insofern anders, als feststand, dass die Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit infolge eines Auslandaufenthaltes verneint hatte und den Einfluss des Gesundheitszustandes auf die Vermittlungsfähigkeit im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht abgeklärt hatte . Bei dieser Sachlage eröffneten sich komplexere rechtliche Fragen, welche eine anwaltliche Vertretung als geboten erscheinen lassen.

Zudem war der Einwand nicht aussichtslos, wie sich in den vorstehenden Erwägungen ergeben hat.

Die Bedürftigkeit als dritte Voraussetzung wurde von der IV-Stelle noch nicht abge klärt (Urk. 1 S. 8, Urk. 2, Urk . 10/ 444). Die Sache ist deshalb in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Bedürftigkeit abkläre und hernach erneut über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren verfüge. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Matthias Horschik für das Vorbescheidverfahren liegt bereits in den Akten (Urk. 15). 4 .

4 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der un entgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.

Nach Einsicht in die Kostennote vom 2. Oktober 2013 von Rechtsanwalt Matthias Horschik

(Urk. 14) ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘220.40 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 5. Oktober 2012

betreffend Wartetaggeld aufgehoben, und es wird festgestellt, d ass die Beschwerdeführerin vom 1 2. September 2006 bis zum 5. August 2007 Anspruch auf Wartetaggelder hat. 2.

Betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wird d ie Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 in diesem Punkt aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren

verfüge. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4 ‘ 220.40 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01177 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ beendete die Schulzeit im Jahr 1978 mit dem Handelsdiplom einer Handelsmittelschule und absolvierte in der Folge eine Tanzausbildung .

Von 1995 bis 2004 war sie als selbständigerwerbende Mitbetreiberin eines Pilates Studios tätig. Von Januar 2005 bis April 2006 arbeitete sie bei der Firma Y.___ GmbH als Geschäftsführerin und Ausbildungstrainerin für Pilates Instruktoren. Ab April 2006 war sie arbeitslos (Urk. 10/73 S. 3, Urk. 10/74 S. 4 f., Urk. 10/77 S. 1, Urk. 10/91). Am 10 . Mai 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1999 bestehende Sehbehinderung infolge eines Hirntumors (beidseitige Optikusatr ophie bei Tuberculum

sellea

Meningeom nach dreimaliger Operation 1986, 1988 und 2000) bei der Invali denversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/74 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 10/ 80).

Am 5. Mai 2007 hatte die Versicherte erstmals ein Abklärungsgespräch bei der internen Berufsberatung der IV-Stelle; in der Folge wurden mit ihr beruf li che

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, evalu iert (Urk. 10 /99; vgl. auch Urk. 10/116). Vom 6. August 2007 bis 18. April 2008 absolvierte sie eine sehbehindertentechnische Grundschulung der Sehbehindertenhilfe Z.___ (Urk. 10/146; vgl. auch Urk. 10/115), deren Kosten von der IV-S telle übernommen wurden (Urk. 10 /97, Urk. 10/117, Urk. 10/130), wobei ihr für diese Ausbildungszeit mit Verfügungen vom 23. August und 2. Oktober 2007 sowie vom 22. Januar und 7 . Februar 2008 Taggelder zu ge sprochen wur den (Urk. 10/108, Urk. 10/119, Urk. 10 /133, Urk. 10/138).

Nach erfolgreich ab geschlossener sehbehindertentechnischer Grundschulung (vgl. Urk. 10/146) sowie nach weiteren Abklärungs gesprächen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Sozialpraktikum im Blindenwohnheim A.___ vom 7. Juli 2008 bis 4. Januar 2009 im Rahmen eines Vollzeitpensums als Vorbereitung auf ein Studium an der Fachhochschule für soziale Arbeit (Urk. 10/163-164; vgl. auch Urk. 10/168). Mit Verfügungen vom 26. August 2008 und vom 15. Januar 2009 wurden der Versicherten Taggelder für die Zeit des Sozialpraktikums zugespro chen (Urk. 10/170, Ur

k. 10/2 2 9). 1.2

Mit Schreiben vom 4. September und vom 13. Oktober 2008 machte Rechtsan walt Matthias Horschik im Namen der Versicherten gegenüber der IV-Stelle geltend, die Versicherte habe mindestens s eit Mai 2007 Anspruch auf Warte zeittaggelder (Urk. 10 / 173, Urk. 10/19 4). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeitperiode vom 21. April bis 6. Juli 2008 ein Wartezeittaggeld zu (Urk. 10 / 222). Dagegen erhob die Versi cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Wartetaggelder ab einem früheren Zeitpunkt, zuzusprechen (Urk. 10/251 S. 3 ff.). M it Urteil IV.2009.00123 vom

31. August 2010

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung insofern aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verneint wurde, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, dami t diese den Sachverhalt weiter a bkläre und hernach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verfüge (Urk. 10/332). 1.3

Die IV-Stelle traf daraufhin weitere Abklärungen und erliess – nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/423-424, Urk. 10/429) - die Verfügung vom 5. Oktober 2012, mit welcher sie erneut einen Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verneinte und überdies das im Vorbescheidverfahren gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, mit Eingabe vom 6. November 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von IV-Wartezeittaggeldern beziehungsweise Arbeitslosentaggeldern im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00123 vom 31. August 2010, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Matthias Horschik im aktuellen Beschwerdeverfahren sowie die Ernennung desselben Rechtsanwalt s als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid - findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da das Verfahren komplex sei (Urk. 1 S. 2 und 7). Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht einen förmlichen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Praxisgemäss wird ein solcher dann angeordnet, wenn in der Vernehmlassung neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorgebracht worden sind, oder wenn das Gericht solche von sich aus zur Sprache bringen will. Beides ist hier nicht der Fall. Auf die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels war demnach zu verzichten. Der Beschwerdeführerin blieb es jedoch unbenommen, sich von sich aus gegebenenfalls zur Sache erneut vernehmen zu lassen (vgl. BGE 133 I 100). 2 . 2 .1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum strittigen Anspruch auf Wartetaggeld (Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV] in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) wurden bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts IV .2009 .00123 vom 31. August 2010, E. 3, dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 10/332 S. 4) .

Zu betonen ist nochmals, dass der Anspruch auf IV-Wartetaggelder voraussetzt, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjek tiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist,

dass Eingliede rungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnah men - ernsthaft in Frage kommen

(Urteil e des Bund esgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010, E.5.3 mit Hinweis sowie I 705/01 vom 7. August 2002 E. 1 und 3.1).

Zu ergänzen ist, dass kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung besteht, soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosen versicherung haben (Art. 18 Abs. 4 IVV in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung). Versicherte, denen ein volles Taggeld der Arbeitslosen versicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invaliden versicherung für die Wartezeit (Urteil des Bundesgerichts I 710/00 vom

5. November 2001, E. 2b/ a a;

Rz 1045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 2 .2

Im Urteil IV.2009.00123

vom 31. August 2010 erwog das Gericht, aufgrund der medizinischen Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tänzerin und Sekretärin vollständig arbeitsunfähig sei . Da berufliche Massnahmen nach ihrer am 11. Mai 2006 eingegangenen Anmel dung ernsthaft in Frage gekommen seien, beginne ein allfälliger Anspruch auf Wartetaggelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVV vier Monate später, am 1 2. September 2006. Weiterer Abklärungsbedarf bestehe zur Beantwortung der Frage n, von wann bis wann die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2006 und August 2007 auslandabwesend gewesen sei, ob sie während dieses Zeitraums subjektiv eingliederungsfähig gewesen sei sowie ob die Arbeitslosentaggelder Ende Juli 2006 aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres Auslandaufenthaltes eingestellt worden seien, was je nach dem für oder gegen eine (teilweise) Vermittlungsfähigkeit und einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder spreche. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass sie vor dem 6. August 2007 noch keine sehbehindertentechnische Grundschulung absolviert habe. Nach erfolgter Abklärung werde die IV-Stelle neu über den Anspruch auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 zu verfügen haben (Urk. 10/332 S. 5 ff.) .

Diese Erwägungen sind für das Gericht verbindlich (U rteil des Bundesgerichts

8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen unter anderen auf BGE 135 III 334 E. 2). 2 .3

2 .3.1

D ie erneute Verneinung eines Anspruchs auf Wartetaggelder vor dem

6. August 2007 wurde von der IV-Stelle

in der angefochtenen Verfügung vom

5. Oktober 2012 damit begründet, die Arbeitslosentaggelder seien von der Arbeitslosenkasse aufgrund mehrerer Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin zwischen dem 1 2. September 2006 und dem 6. August 2007 eingestellt worden, und nicht w egen fehlender Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen . Ohne Abmel dung und Wegzug ins Ausland hätte innerhalb der vom 18. April 2006 bis 17. April 2008 laufenden Rahmenfrist weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestanden. Da gemäss Art. 18 Abs. 4 IVG ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld den Bezug eines IV-Wartetaggeldes ausschliesse, bestehe kein Anspruch auf die anbegehrten Wartetaggelder (Urk. 2). 2 .3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei im relevanten Zeitraum subjektiv eingliederungsfähig gewesen. Mit Ausnahme ei ner Auslandabwesenheit für einige Wochen im November und Dezember 2006 habe sie sich ab dem 1 2. September 2006 nämlich in der Schweiz aufgehalten. Während der vorübergehenden Abwesenheit sei von ihr zudem sichergestellt worden, dass sie für die IV-Stelle jederzeit erreichbar und bereit für Umschulungsmassnahmen gewesen sei. D ie Frage, ob sie einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, sei von der IV-Stelle nicht hinreichend ab geklärt worden.

Insbesondere habe sich die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren geweigert, ihrem Antrag zu entsprechen und die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Tatsächlich sei sie wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht vermittelbar gewesen. Dr. med. B.___, Fachärztin für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, habe in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 f e stgehalten, dass sie nur noch in einem „Blindenberuf“ arbeitsfähig sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie damals noch keine sehbehindertentechnische Grundschulung absolviert habe. Zudem habe sie der IV-Stelle mit E-Mail vom 28. Juni 2007 mitgeteilt, dass sie mangels Vermittelbarkeit keine Arbeitslosentaggelder beziehen könne. Die Arbeitslosenkasse habe ihre Vermittelbarkeit nicht geprüft und auch nicht darüber verfügt (Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .4

Sowohl in einem Schreiben vom 9. Juni 2011 an die IV-Stelle (Urk. 10/387 S. 9) als auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 f.) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich mit Ausnahme einer Auslandabwesenheit für einige Wochen von Mitte Juli bis Ende August 2005 (richtig wohl : 2006; vgl. Urk. 10/85 S. 3 f.) so wie im November und Dezember 2006 im relevanten Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis zum 6. August 2007 in der Schweiz aufgehalten. I n den Akten fehlen Hinweise dafür, dass die Auslandabwesenheit die Abklärungen in der Zeit zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/74) und dem Beginn der sehbehindertentechnischen Grundschulung am 6. August 2007

(Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/85 S. 3 f., Urk. 10/87, Urk. 10/89, Urk. 10/99) verzögerte und damit einen früheren Beginn der ber uflichen Mass nahmen verhinderte. Es kann mithin weder von einer selbstverschuldeten Herbeiführung einer Wartezeit noch von einer selbstverschuldeten Hinauszögerung der Eingliederungs massnahmen und damit verbundenen Verlängerung der Wartezeit gesprochen werden (vgl. BGE 117 V 275 E. 2b mit Hinweisen). Des halb ist davon auszugehen, dass nebst der objektiven Eingliederungsfähigkeit ab dem 1 2. September 2006 (auch) die subjektiv e

E ingliederungsfähig keit /-bereitschaft der Beschwerdeführerin gegeben war.

2 . 5 2 .5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum An spruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. 2 .5.2

Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2006 gab die zuständige Arbeitslosenkasse der IV -Stelle bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit 18. April 2006 als ar beitslos angemeldet sei, dass die Rahmenfrist vom 18. April 2006 bis 17. April 2008 laufe und dass die Kasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % aus gehe .

Mit weiteren Angaben vom

26. Juni 2006 belegte die Kasse der IV-Stelle,

dass sie nach Ablauf der fünftägigen Wartezeit 49 Taggelder aus gerichtet habe (Urk. 10/77 S. 1 f., Urk. 10/82). Die IV-Stelle stellte der Arbeitslosenkasse in Nachachtung des Rückweisungsurteils IV.2009.00123 vom 31. August 2010

am 16. Mai 2011 einen Fragebogen zur Klärung der offenen Fragen zu (Urk. 10/364) und übermittelte ihr am 9. Dezember 2011 ergänzende Fragen (Urk. 10/403) . Am

19. September 2011 und am 30. März 2012 beantwortete die K asse

die Fragen

der IV-Stelle .

Demnach erachtete sie die Anspruchs - voraussetzungen anfänglich als erfüllt, stellte die Taggelder aber ein, weil die Beschwerdeführerin ins Ausland gegangen war

(Urk. 10/393) . Weiter legte sie dar, dass sie den An spruch auf Taggelder aufgrund eines von den Versicherten monatlich auszufül lenden Fragebogens festsetze und deshalb nicht sagen könne, ob die Beschwer deführerin ohne ihren Auslandaufenthalt im Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis 6. August 2007 weiterhin Anspruch auf Taggelder gehabt hätte (Urk. 10/408). 2 .5.3

Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als

sich die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dessen sie bloss wegen einer ver meidbaren Auslandabwesenheit verlustig geht, bei der Ermittlung des An spruchs auf IV-Wartetaggelder anzurechnen lassen hat (analog wurde im Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010, E. 5.4.4, festgehalten, dass eine während der Wartezeit nicht ausgeübte zumutbare Erwerbstätigkeit anzurechnen ist). Aufgrund der Angaben der Arbeitslosenkasse und der Be schwerdeführerin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nur die Abwesenheit von Mitte Juli bis Ende August 2006 zur Leistungseinstellung führte (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 10/408). Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ge wesen wäre, allfällige Auslandabwesenheiten so zu planen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder dadurch nicht berührt worden wäre, kann aufgrund der folgenden Überlegungen offen bleiben. 2 .5.4

Die Einstellung der Arbeitslosentaggelder wegen der Reise ins Ausland wirkt sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, wenn feststeht, dass sie auch aus anderen Gründen im zu beurteilenden Zeitraum vom 1 2. September 2006 bis 6. August 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt hätte.

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wird für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person v ermittlungsfähig ist. Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Ar beit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" auch die Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch dieje nige in Verweisungstätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Aufgrund der unbestrittenen Darlegungen der zuständigen Arbeitslosenkasse gegenüber der IV-Stelle steht fest, dass die K asse k eine genauere Prüfung der Vermittlungsfähigkeit im relevanten Zeitraum vorgenommen hatte (Urk. 10/408; vgl. auch Urk. 1 S. 6) . Dies ist im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Die behandelnde Augenärztin

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 fest, das Sehvermögen der Beschwerdeführerin sei beidseits stark einge schränkt. Sie wäre an sich bereits im Jahr 1992, als die Augenärztin sie erstmals behandelte, arbeitsunfähig gewesen, habe aber damals als Sekretärin in einem geschützten Umfeld gearbeitet. Später habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Pilates-Studio aufgebaut, wo sie bis vor kurzem noch als Trainerin gearbei tet habe. Auch dies sei nur im geschützten Umfeld des eigenen Geschäftes mög lich gewesen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in beiden erlernten Berufen als Sekretärin und Tänzerin völlig arbeitsunfähig; allenfalls wäre sie in einem sogenannten

„ B l in denberuf “ arbeitsfähig (Urk. 10/80 S. 2).

Dem zu Handen der IV-Stelle erstellten Gutachten der Augenklinik des S pitals C.___ vom 25. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin grosse Probleme beim Lesen hatte . Das Lesen sei nur mittels einer Lupenbrille beziehungsweise eines Bildschirmlesegerätes möglich. Der zu bearbei tende Text müsse grösstenteils elektronisch aufbearbeitet und automatisch vor gelesen werden können. Auch bei der Fortbewegung sei sie wesentlich einge schränkt. U nbekannte Wege müsse sie zuerst mit ei ner sehenden Begleitung ab gehen .

Aufgrund ihrer Sehbehinderung sei ihr auch in einer angepassten Tätig keit unter optimalen Bedingungen nicht mehr als eine Arbeit entsprechend ei nem 60 % -Pensum zumutbar

(Urk. 10/264 S. 1 -3).

Bei der Interpretation dieser Arztberichte ist zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer ihrer Sehbehinderung angepassten Arbeit vor Abschluss der sehbehindertentechnischen Grundschulung am 18. April 2008 (Urk. 10/146) noch gar nicht auf dem freien, ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten konnte. Dr. B.___

legte nämlich überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vor der Anmel dung zum Bezug von IV-Leistungen faktisch in einem geschützten Umfeld tätig war. Ferner ergibt sich aus den Verlaufsprotokollen der IV-Berufsberatung vom

3. Juli und vom 27. September 2007

(Urk. 10/99 S. 6, Urk. 10/116 S. 2), dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss der sehbehindertentechnischen Grundschulung nur ungenügend an Hilfsmittel angeschult worden war, so dass sie in der Ausübung einer an sich in Frage kommenden Tätigkeit noch erheblich einge schränkt war.

D ie Beschwerdeführerin

konnte vor Abschluss der sehtechnischen Grundbildung somit keine qualifizierte n Berufe ausüben .

U nqualifizierte Hilfstätigkeiten für Blinde oder sehr stark Sehbehinderte sind auf dem freien Ar beitsmarkt zudem realistischerweise

kaum vorhanden. Auch das zuständige R AV ging offenbar von fehlender V ermittlungsfähigkeit ohne Umschulung aus, wie aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 19. August 2008 hervorgeht (Urk. 10/163 S. 3; vgl. auch das E-Mail der Beschwerdeführe rin vom 28. Juni 2007 [Urk. 10/95]).

Demnach steht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittlungsfähig war und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. 2 .5.5

Da nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, hat die Be schwerdeführerin vom 1 2. September 2006 bis zum

5. August 2007 Anspruch auf ein Wartetaggeld der Invalidenversicherung. In diesem Punkt ist die Be schwerde gutzuheissen. 3 .

3 .1

Strittig ist sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren . Während die IV-Stelle einen solchen Anspruch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte mit der Begründung, das Gesuch sei mangels der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre t ung im Verwaltungsverfahren und mangels ernsthafter Ge winnaussichten abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Sache sei komplex, nicht aussichtslos und sie sei mit tellos (Urk. 1 S. 8). 3 .2

I m Sozialversicherungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgelt li cher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). D ie Anforderungen für die Bewilligung der unen tgeltli chen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Leistungsanspruch nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die an waltliche Vertretung im konk reten Fall sachlich geboten ist. E ine anwaltliche Verbeiständung

drängt sich nur in Aus nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betr acht fällt (BGE 132 V 200 f. E . 4.1 mit Hinweisen), 3 .3

Mit dem Urteil IV.2011.00523 vom 29. Juli 2011 hatte das Sozialversicherungs - gericht bereits ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheides vom 6. August 2012 (Urk. 10/424) abgewiesen mit der Begründung, beim damaligen Aktenstand – vor Erlass eines Vorbescheides - habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Beurteilung des Anspruchs auf Wartetaggelder schwierige rechtliche und sachverhaltliche Fragen aufwerfe (Urk. 10/387 S. 3 ff.).

Es kann deshalb nur der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren, also nach Erhalt des Vorbescheids vom

6. August 2012 (Urk. 10/424), zur Diskussion stehen. Ab diesem Zeitpunkt gestaltete sich die Sach- und Rechtslage insofern anders, als feststand, dass die Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit infolge eines Auslandaufenthaltes verneint hatte und den Einfluss des Gesundheitszustandes auf die Vermittlungsfähigkeit im zu beurteilenden Zeitraum gar nicht abgeklärt hatte . Bei dieser Sachlage eröffneten sich komplexere rechtliche Fragen, welche eine anwaltliche Vertretung als geboten erscheinen lassen.

Zudem war der Einwand nicht aussichtslos, wie sich in den vorstehenden Erwägungen ergeben hat.

Die Bedürftigkeit als dritte Voraussetzung wurde von der IV-Stelle noch nicht abge klärt (Urk. 1 S. 8, Urk. 2, Urk . 10/ 444). Die Sache ist deshalb in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Bedürftigkeit abkläre und hernach erneut über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren verfüge. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Matthias Horschik für das Vorbescheidverfahren liegt bereits in den Akten (Urk. 15). 4 .

4 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der un entgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.

Nach Einsicht in die Kostennote vom 2. Oktober 2013 von Rechtsanwalt Matthias Horschik

(Urk. 14) ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘220.40 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 5. Oktober 2012

betreffend Wartetaggeld aufgehoben, und es wird festgestellt, d ass die Beschwerdeführerin vom 1 2. September 2006 bis zum 5. August 2007 Anspruch auf Wartetaggelder hat. 2.

Betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wird d ie Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 in diesem Punkt aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren

verfüge. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4 ‘ 220.40 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/JMversandt