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IV.2012.01175

Würdigung MEDAS-Gutachten

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, ist gelernter Elektr omonteur (Urk. 6/8 Ziff. 5.2,

Urk. 6/25) und arbeitete vom

1. Mai 2008 bis 3 1. März 2009 als Kaf fe e ma schinen techniker bei der Firma Y.___ (Urk. 6/22 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) . Am 2 7. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8).

Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/18

Urk. 6/ 2 1, Urk. 6/42, Urk. 6/60, Urk. 6/62 - 63), Arbeitgeberbericht e (Urk. 6/20, Urk. 6/22) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5-6, Urk. 6/15) ein und zog Akten des Krankversicherers (Urk. 6/49, Urk. 6/56) bei . Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein, welches am 1 9. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/68). Die IV-Stelle führte zudem eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/ 32, Urk. 6/76) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 = Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/101 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung (S.

1 Ziff.

1) sowie die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 (Ablauf Wartefrist) bis 3 1. März 2012 und ab 1. April 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente (S.

1 Ziff. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit

Verfü gung vom 2 4. September 2013 (Urk.

23) zur Kenntnis gebracht wurde; gleich zeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Rechts ver tretung gewährt. Weiter holte das Gericht die Unterlagen der Klinik

Z.___ betreffend den Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 16). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2013

(U rk. 26) zu den neu eingereichten Unter lagen Stellung, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fachärztlich (psychiat risch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung be gründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willen sanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 5. Januar 2009 (Beginn der einjährigen War tezeit) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt (S.

1 unten). Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mög lich, in der bisherigen Tätigkeit als Kaffeemaschinen mechaniker in einem Pen sum von 100 %

zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiter, Allrounder oder Nachtportier sei jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es be stehe kein Rentenanspruch (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das MEDAS-Gutachten sei aus rheumatologischer Hinsicht dahingehend zu kri tisieren, als es von einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom ausgeh e, eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik aber ausschliesse. Den rheumatologischen Gutac htern hätten nur veraltete Röntgenbilder aus dem Jahr 2009 vor gelegen, neue seien keine erstellt worden . Das rheumatologische Teil gutachten

sei ungenügend, weil keine vertiefte neurologische Abklärung durch geführt worden sei, was in Anbetracht der Tatsache, dass zumindest vorüberge hend, wenn nicht auch weiterhin eine Nervenwurzelkompression bestanden habe und bereits vorhandene Nervenschädigung aktenkundig sei, aufgedrängt hätte (S.

3 Ziff.

3a). Die Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stehe zu dem im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Es sei offensichtlich unzutref fend, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ge legen haben soll . Vom MEDAS-Gutachter sei es unseriös, eine rückwirkende (Akten-)

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, ohne auf die stark wider sprechenden, anders lautenden Einschätzungen der Fachkollegen einzuge hen. Damit werde die nach der bundesgerichtlichen Praxis gestellten Anforde rungen an ein Gutachten nicht erfüllt (S. 4 Ziff. 3b). Bei der Beurteilung der verblei ben den Restarbeitsfähigkeit habe man zu Unrecht nicht oder zu wenig die Aus wirkungen der diagnostizierten Nearthrose gewichtet, welche sich aufgrund der daraus erwachsenen Schmerzen stark einschränkend auf die Leistungsfähig keit auswirke. Die Restarbeitsfähigkeit dürfe nur unter Einbezug der schmerz haf ten Nearthrose beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3c). Aus all diesen Gründen sei aus rheu matologischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Allein auf grund der rheumatologischen Probleme sei die Leis tungsfähigkeit auch in ange passter Tätigkeit zeitlich massgeblich eingeschränkt. Eine Vollzeitstelle sei dem Beschwerdeführer aufgrund der somatisch erklärbaren Schmerzsituation nicht zumutbar (S. 5 Ziff.

3d).

Die Schmerzproblematik lasse sich zu einem überwiegenden Teil mit der nach gewiesenen Nervenläsion erklären. Gegen die Symptomausweitung und für so matisch bedingte Schmerzen spreche nämlich auch, dass sich die Schmerzen mittel s Therapie positiv beeinflussen l ie ssen (S. 5 Ziff. 4b). Es sei keine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dies stehe im offenen Widerspruch zur Psychiatrie A.___ und der MEDAS-Gutachter sei in seiner Beurteilung nicht darauf eingegangen, was ein schwerer Mangel seines Gutachtens darstelle (S. 5 Ziff. 4c). Selbst wenn also von einer gewissen Symp tomausweitung und von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sein sollte, so müsse die Beurteilung des MEDAS-Gut achters betreffend d ie

Über wind barkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Denn aufgrund der Akten sei eine schwere psychische Komorbidität sehr wohl ausgewiesen. Aufgrund der weiteren Tatsache, dass für die beklagten Schmerzen ein somatisches Korrelat in Form einer ehemals nervenkomprim ie renden Diskushernie mit beschädigten Ner ven bestehe, müsse der Folgerun g des MEDAS-Gutachters, wonach kein re levanter mehrjähriger Krankheitsverlauf bestanden habe, da schon früh eine Symptomausweitung stattgefunden habe, als unzutreffend bezeichnet werden. Soweit sich also die Schmerzsituation nicht ohnehin organisch begründen lasse, müsse sie jedenfalls als unüberwindbar be zeichnet werden, da der Beschwer de führer über keine respektive nur ungenügende Ressourcen zur Überwindung der Schmerzen verfüge (S. 6 Ziff. 4e). Beanstandet wird seitens des Beschwerde führers sodann die Höhe des Invalideneinkommens, auf welchem die Be schwer degegnerin ihren Einkommensvergleich basier t e (S. 7 Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält s owie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3. 1

In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 6/44/2-3) nannte Dr. med. B.___, Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrie A.___, folgende Diagnose: - psychische Belastung und Schlafstörung im Rahmen des lumboradikulä ren Schmerzsyndroms bei Diskushernie L4/L5

Zum Untersuchungszeitpunkt habe beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf eine nennenswerte Psychopathologie bestanden. D as anamnestisch angegebe nen Stimmungstief und die Nervosität seien im Zusammenhang mit dem be steh enden Schmerzsyndrom und dem Verlust des Arbeitsplatzes nachvollziehbar und allenfalls im Sinne einer Anpassungsstörung zu werten . Auf Symptom ebene imponiere zum Untersuchungszeitpunkt eine ausgeprägte Schlafstörung. Zu m jetzigen Zeitpunkt sei en beim Beschwerdeführer keine spezifisch psychi a tri schen Massnahmen indiziert.

Es sei eine allgemeine Psychoedukation zum Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Re mobilisierung erfolgt (S. 2 Mitte). 3. 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2009 (Urk. 6/18/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L 5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen der Diagnose 1

Seit 5. Januar 2009 bestehe eine akute Lumbo i schialgie links und seither sei keine Besserung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe trotz Medikamenten, Physiotherapie mit Rheumaklinik kaum aushaltbare Schmerzen im linken Bein. Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit

5. Januar 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leis tungsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.3

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2009 (Urk. 6/21/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen Diagnose 1

Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe anfangs Januar 2009 beim Heben eines 5 kg schweren Gegenstandes plötzlich einschiessende Schmerzen im Len denwirbelsäulen (LWS)

-

Bereich verspürt. Dies sei ein erstmaliges Ereignis ge wesen, vorher hätten keine lumbale n Beschwerden bestanden . Seitdem beklage sich der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal mit Aus strah lung dorsolateral bis zum linken Sprunggelenk. Desweiteren berichte der Be schwer deführer über Kribbelparästhesien und zum Teil Hypästhesie im ganzen

linken Bein. Seit einem Monat habe er zusätzlich noch linkssei tige cerviko brachiale Schmerzen. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer an persis tierten Beschwerden gelitten . Durch eine Operation der Diskushernie könne eventuell eine Beschwerdebesserung erreicht werden (Ziff.

1.4). Sie würden dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und Wassertherapie empfehlen, b ei persis tierenden oder progredienten Beschwerden sei nochmals eine neurochirurgische Unter suchung angezeigt (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die körperlichen Einschränkungen würden sich bei der Arbeit in gebückter Haltung, Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in sta tischer Zwangshaltung auswirken und seien aktuell nicht möglich (Ziff. 1.7). 3.4

Im Bericht vom 3 0. November 2009 (Urk. 6/33/2-3 = Urk. 6/39/4-5) nannten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierendes

lumbospondylogenes bis radukuläres Schmerzsyndrom mit und bei - breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5 - CT-gesteuertes EDA L4/L5 am 2 5. November 2009 - Status nach CT-gesteuerte PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - beginnendes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit funktioneller Über lagerung - Status nach Hospitalisationen

E.___, Februar 2009; D.___, Ap ril 2 009; Rehabilitation F.___, September 2009 - rezidivierende Schwindelattacken

Die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 6. November bis 3 0. No vember 2009 sei aufgrund eines chronifizierenden

lumbospondylogenen bis – radikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger, rezessaler

Diskusher nie erfolgt. Durch d e n Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ vom 2 6. August bis 1 2. September 2012 habe keine relevante Schmerzmin derung und Verbesserung von Kraft und Ausdauer erzielt werden können. Die Schmerzen seien seit der Hospitalisation im März 2009 unverändert und führ t en zunehmend zu Immobilisierung. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Wir bel säulen-Beweglichkeit sowie ein beidseitig positiver Quadrantentest (S.

1 un ten). S ie attestierten dem Beschwerdeführer vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200 9 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). 3.5

In seinem Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/42/2-6) nannte Dr. C.___ fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronifizierendes

lumbospondylogenes bis – radikuläres

Schmerzsyn drom - breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5 - CT-gesteuerte EDA L4/L5 am 2 5. November 2009 - Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 2 3. Januar 2009 und CT-EDA L4/L5 am 3. April 2009 - beginnend chronifizierendem Schmerzsyndrom mit funktioneller Überlagerung - Status nach Hospi talisation

E.___, Februar 2009; D.___, April 2009; Rehabilitation F.___, September 2009

Es bestehe eine therapieresistente Lumboischialgie links seit Januar 2009 und er prognostiziere eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Gefahr der Chronifi zierung (Ziff. 1.4). Es sei bei fehlenden radikulären Ausfällen und Schmerzver arbeitungsstörung ei ne neurochirurgische Dekompress ion abgelehnt worden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker seit 1. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

3.6

Die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 9. März 2010 (Urk. 6/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) beste hend seit mindestens Januar 2009 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit 2 9. Dezember 2002 (richtig: 2 9. Dezember 2009) bei ihnen in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Was den Umgang mit der Schmerzsymptomatik betreffe, zeichne sich deutlich ab, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig in

der Lage sei, neue Copingstrategien um zu setzen. Im Gegenteil verharre er bis anhin stark in seiner depressiven Hilflosig keit beziehungsweise steigere er sich im Zuge der momentan konsilia risch lau fenden somatischen und psychischen Abklärungen durch den Kranken versiche rer noch in eine teilweise überwertig wirkenden Kränkung hinein. Der Beschwerde führer habe immer wieder betont, hier in der Schweiz nicht respekt voll und ge recht behandelt zu werden. Aufgrund des bisherigen Krankheitsver laufs, der doch schon mehr als ein Jahr andauere, sei nicht mit einer kurzfristi gen Besserung zu rechnen. Wenn der somatische Zustand durch eine positiv verlaufende Opera tion verbessert werden könne, würde möglicherweise die psy chische Symptomatik auch einen besseren Verlauf nehmen (Ziff. 1.4). Für die Beurteilung der medi zi nisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Elek tromechaniker verwiesen die behandelnden Ärzte auf den Hausarzt, Dr. C.___ (Ziff.

1.6). Die bisherige Tätigkeit sei medizinisch aber nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3. 7

Dr. med. G.___, Neurochirurgie FMH, Klinik

Z.___, nannte in seine m Bericht vom 9. April 2010 (Urk. 16/7) folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Beim Beschwerdeführer stünden linksseitige Kreuzschmerzen im Vordergrund. Letztendlich könne man ni cht sagen, ob sie durch die Disk usdegeneration L4/5 zu erklären seien. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, durch die konservative Therapie eine Schmerzredigrenz zu erzielen. Das grösste Risiko einer Spondylo dese sei, dass sich an den Kreuzschmerzen nichts ändern würde. Für den Be schwerdeführer komme keine Operation in Frage und er wolle weiter den kon servativen Weg beschreiten. Aus diesem Grund sei eine Dis k ographie im Mo ment nicht erforderlich. 3. 8

In ihrem Bericht vom 2 4. September 2010 (Urk. 6/60) stellten die behandelnden Ärzte de r

Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)

Es habe eine teilstationäre Behandlung vom 7. Juni bis 2 8. Juni 2010 statt ge funden (Ziff. 1.2). Während der Therapie habe man mit einer Reduktion der Schmerzmittel begonnen. Insgesamt habe beim Beschwerdeführer, abgesehen von der gelungenen Aktivierung, keine deutliche Besserung des psychopatholo gi schen Zustand sbilds erreicht werden können. Im Verlauf der Behandlung zeigte sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein dys funktionales Bewälti gungsmuster . Aufgrund dessen sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Be schwerdeführer habe das Therapieprogramm mit einem 80%igen Pensum besucht, was au s nonverbalen Gruppentherapien be standen habe . Therapeu tische

Einzelgespräche hätten einmal wöchentlich stattgefunden (Ziff. 1.5). Der Be schwer deführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromechaniker vom 7. Juni bis 2 8. Juli 2010 100 % und ab 2 9. Juli 2010 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige verminderte Leistungs fähig keit von 50 % (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen kön n t en mit medizinischen Mass nahmen vermindert werden durch die Weiterfüh rung der ambulanten Psycho therapie (Ziff. 1.8). 3. 9

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 6/62/2-6) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 mit rezessaler Affektion der Nervenwurzel L5 links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Es bestehe eine therapieresistente Lumboischalgie links seit Januar 200 9. Trotz viermaliger stationärer Behandlung mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration L5 links und einmaliger Epiduralanä sthe sie sei keine signifikante Schmerzre duktion erreicht worden. Trotz intensiver Therapie habe keine Besserung er reicht

werden können. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen depressiv und schmerz fixiert (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinenmonteur seit 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mut bar (Ziff. 1.7). Es falle ihm schwer, sinnvolle Vorschläge zu machen. In abseh barer Zeit sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu rehabi li tie ren. Deshalb schlage er vor, den Beschwerdeführer zu berenten und die Si tua tion in einem Jahr erneut zu analysieren (Ziff. 1.11). 3.10

Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 6/63) nannten die behandelnden Ärzte de r

Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge der narzisstischen Art (Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei vom 9. September 2010 bis 1 0. Januar 2011 ambulant behandelt worden (Ziff. 1.2). Beim Beschwerdeführer komme immer wieder die Angst auf, er müsse sich einer Operation unterziehen. Es zeige sich weiterhin – wegen der eingeschränkten psy chischen Ressourcen – eine starke

Selbstlimitie rung, die noch durch die Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt werde. Psycho edukativ sei beim Beschwerdeführer nach wie vor kaum etwas auszurichten. Es gelinge ihm nicht im geringsten, Eigeninitiative aufzubauen – geschweige sich mit einer Vorbereitung auf eine Arbeitstätigkeit auseinanderzusetzen (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Aus psychischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur sehr langsam – wenn überhaupt - wieder erreicht wer den könne. Wenn der Beginn der Wiedereingliederung gelingen würde, dann müsste dies über ein Arbeitstraining mit einem anfänglich sehr niedrigen Pen sum (höchs tens 10 -20

%) m it sukzessivem Aufbau erfolgen (S. 1). 3. 11

Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 16/6) nannte Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Klinik

Z.___, folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, die bereits veranlasste Diagnostik mittels MRI und konventionellem Röntgen am 1 1. Oktober 2011 abzuwarten, um eine genaue Beurteilung durchführen zu können. 3.12

Dr. G.___, Klinik

Z.___, nannte in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 16/4) folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Thera pieoption angeboten werden. Dem Beschwerdeführer verbleibe nur die Fortset zung der Physio- und Schmerztherapie, um eine Linderung zu erhalten. 3.13

Dr.

med. I.___, Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH,

Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH,

Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, und Dr.

med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Begutachtungsinstitut (MEDAS), erstatteten am 1 9. Januar 2012 (Urk. 6/68 /1-28) ihr polydisziplinäres Gutachten gestützt auf die Vorakten und fachärztliche Untersuchungen (vgl. S.

2 Ziff. 1.1.2, S.

20 Ziff. 2.4) . Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 22 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik und leichter lumbaler Hyperlordose, diskreter rechtskonve xer Skoliose und muskulärer Dysbalance - Assimilationswirbel mit partieller Sakralisation L5, hyperplastischen Querfortsätzen und beidseitigem Nearthros mit dem Sakrum

- medio-links-lateraler Diskushernie L4/L5 ohne klinisch manifester Rückenmarksbeeinträchtigung - Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - Nikotinabhängigkeit (F17.25)

Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne mangels objektiven Arbeitsprofils keine gültige Stellung bezogen werden (S.

23 Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit, wobei für erstere die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten (S. 23 Ziff. 5.2).

Dr. K.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/68/29-42) aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden diffus geschildert und sei durch auffallendes Schmerzverhalten mit ständigem Stöh nen, Grimassieren und langsamen Bewegungsabläufen sowie einem Abwehr spannen bei der passiven Beweglichkeitsprüfung aufgefallen (S. 2 Ziff. 3.1.1). An lässlich der eingehenden, rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer ein chro nisches lumbo-spondyl o genes Syndrom links ohne radikuläres

Reiz- oder sen somtorische Ausfallsymptomatik, hingegen mit deutlichen Zeichen eines auffäl ligen Schmerzverhaltens mit schmerzbedingter Selbstlimitierung hin sichtlich der Beweglichkeit von Wirbelsäule, linker Schulter und Hüftgelenke und mit pseudoradikulärer Symptomatik im Sinne einer diffusen Sensibili täts verminde rung des ganzen linken Beines und linken Unterarmes beziehungs weise der lin ken Hand verb u nden mit Dysästhesien im Sin n e von Kribbelparäs thesien am linken Fuss und linken Unterarm beziehungsweise linken Hand prä sentiert (S. 9 f. Ziff. 5). Es bestehe eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im lumbalen Abschnitt hinsichtlich kraftaufwändigen Verrichtungen insbeson de re ausserhalb der Kör perachse . Nicht geeignet für den Beschwerdeführer seien körperlich schwere und ständig mittelschwere Arbeiten wie auch Arbeitspo si tio nen mit häufig vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper sowie Arbeiten mit Kälteexposition. Ebenfalls nicht günstig seien Arbeitspositionen in einer ständig sitzenden oder stehenden Zwangshaltung. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne er zur Arbeitsfähigkeit keine ge nauen Anga ben machen, da in den Akten e in detailliertes Arbeitsprofil fehle (S.

1 1 Ziff. 6.1). De m Beschwerdeführer könn t e n jegliche körperlich leichten, ge legentlich mittelschweren Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnden Körperposi tionen, ganz tags ohne leistungsmässige Einschränkung zugemutet werden. Aus rheumatolo gischer Sicht schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S.

11 Ziff. 6.2).

Der Be schwerdeführer sollte zudem sein Gewicht normalisieren und ein intensives, aufbauendes Kräftigungsprogramm für die Rumpfmuskulatur be folgen. Auf grund des erheblichen, organisch nicht begründbaren Schmerzver haltens sei ein multimodales Schmerzprogramm zu prüfen (S. 12 Ziff. 7).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/68/43-49) führte Dr. L.___ aus, er habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Handlungsvermö gens des Beschwerdeführers und den konkreten Abläufen feststellen können (S.

4 Ziff. 3.1).

Die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers könne man auch so ver stehen, dass es ihm bereits vor dem Unfall nicht gelungen sei, sich arbeitsmäs sig stabil und auf einem gewi ss en Niveau zu integrieren, da er ja zwar eine Lehre als Elek tro monteur absolviert, aber anschliessend im Bauunterneh men seines Vaters ge arbeitet habe . Die Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer anfangs bestritten und das negative Arbeitszeugnis in Abrede gestellt. Die Ehe frau gewichte die Leiden des Beschwerdeführers anders als er selber und es würden sich daraus auch Spannungen ergeben, denen er nichts entgegen zu setzen habe. Die ganze Problematik laufe dann auf die Kernfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer nicht könne oder nicht wolle . Gemäss den Akten liegen ob jektivierte körperliche Be funde vor und die Auswirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene, das Ausmass der Folgen, k ö nn e dennoch nur mit seinen Haltungen und Einstellung en und nicht mit einem psychiatrischen Leiden im engeren, in einem restrik tiven Sinne begründet werden. Die psychisch ausge wiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung liege nicht vor. Der mehrjäh rige Krankheitsverlauf werde bereits durch die Aktenlage nahegelegt, werde aber durch die chronische Schmerzstörung überlagert, die die Rehabi litationsmass nah men limi tiere, so dass diesem Aspekt kein grösseres Gewicht zugemessen werden d ü rf e . Der soziale Rückzug, der oh ne Zweifel stattgefunden habe, lasse sich aber situa tiv durchaus überwinden und habe die Wurzel im Phänomen der Symptom ausweitung, so dass sich auch hier kein geeignetes Kriterium zur Begründung der Invalidität ableiten lasse . Der innerseelische Verlauf sei tatsächlich ungüns tig, in den Folgen aber nicht einfach zu quantifi zieren. Das Behandlungs er geb nis sei insgesamt wohl unbefriedigend, in Bezug auf die Behandlungs mass nah men erg ä be n sich Inkonsistenzen, so dass sich dar aus keine Arbeitsunfähigkeit aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und in einem restriktiven Sinne ableiten lasse (S. 5 f. Ziff. 5). Es liege damit keine psychiatri sche Diagnose, von welcher sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, vor . De r Beschwerdeführer sei als Kaffeemaschinentechniker tätig gewesen und seine psychische Befind lichkeit verhindere eine solche Tätigkeit nicht, die Überwindung sei zumutbar (S.

7 Ziff. 6.1). 3 .14

Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 6/83) aus, das aktuelle MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Es seien rele vante Ge sundheitsschäden ausgewiesen in Form von schmerzhaften Einschrän kungen an de r Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter, vor dem Hinter grund einer chronischen Schmerzstörung. Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten, aber verlorenen Tätigkeit als Kaffeemaschinen-Servicetechniker zumindest gefährdet, könne aber rückblickend prozentual nicht mehr genau bestimmt werden. In leidensangepasster leichter w echselbelastender Tätigkeit sei stets eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen (S. 9 oben). 3.15

Im Bericht vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 3/3) nannte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (S. 1): - chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit Zeichen einer leich ten Schädigung der Wurzel L5 links; ohne Hinweise für eine frische Lä sion

Die neurologische Untersuchung habe einen unveränderten Befund ergeben. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen liessen sich dagegen keinem Segment zu ordnen, es werde eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Bein angegeben, ohn e erkennbares Muster (S. 2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4 .2

Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chu ngen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Be schwerdeführer s umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sent lichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det.

Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert ei nes medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1 .5) vollumfänglich, so dass

– wie nachfolgend im Detail aufzuzeigen ist - für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann. 4 .3

Dr. C.___, behandelnder Hausarzt, und die Ärzte des Spitals D.___ vermögen das MEDAS- Gutachten nicht in Frage zu stellen . Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ (vgl. E.

3.3) haben Befunde erhoben und Diagnosen gestellt, dies e aber nicht weiter ausgeführt. Sie att estierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dieser Zeitraum fällt offensichtlich mit der sta tio nären Behandlung vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 zusammen und erklärt da mit die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 3 0. November 2009 (vgl. E. 3.4) attestierten sie dem Beschwerdeführer wiede r um eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200 9. Dieser Zeit raum fällt wieder mit der stationären Behandlung vom 1 6. November bis 3 0. November 2009 zusammen und erklärt somit die attes tierte Arbeitsun fähig keit.

Auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___

kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da er seine Befunde nicht weiter ausführt . Grösstenteils übernimmt er

wortwörtlich die Diagnosen der Ärzte des Spital s D.___ (vgl. E. 3.2,

E.

3.5). M it der Bewertung der rheumatologischen und psychiatrische n Diagno sen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt Dr. C.___ sein Fachgebiet der Inneren Medizin.

Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt sein e auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurück haltung bei der Wür digung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische MEDAS-Gutachter,

Dr. K.___, eine vertiefte neurologische Abklärung durchge führt . Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt, eine am 16. November 2011 fach ärztliche Untersuchung vorgenommen und klinische Befunde erhoben (vgl. Urk. Urk. 6/68/29-42 Ziff. 1, Ziff. 3) . In seiner Beurtei lung (vgl. Urk. 6/68/29-42 S. 8 f.

Ziff. 5) begründete er seine Befunde ausführ lich und führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz in Rückenlage positiver Lasègue -Testung links den Langsitz vollständig und beschwerdefrei einnehmen können. Aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung seien die Untersu chungsergebnisse der Prüfung der rohen Kraft nicht schlüssig zu beurteilen, hin gegen habe trotz dreijähriger Leidenszeit des Beschwerdeführers keinerlei muskuläre Atrophobie im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden können . Der Beschwerdeführer sei durch ausgesprochen demonstratives Ver halten aufgefallen. Auf dem Boden eines somatischen Befundes bestehe ein er heblicher funktioneller Überbau, der durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden könne. Ein weiteres Argument bezüglich einer zumindest teil weisen nicht- nozizeptiven Schmerzursache sei der vollständig therapiefraktäre Verlauf auf eine Vielzahl adäquater und genügend lang aus geführter Behand lungsmassnahmen (S. 10 oben).

Es ist richtig, dass Dr. K.___ keine eigenen Röntgenbilder hat anfertigen lassen. In der Gesamtbeurteilung begründeten die MEDAS-Gutachter dies damit, dass sie eine erneute Abklärung mittels b ildgebender Verfahren als nicht indi ziert erachtet haben (vgl. Urk. 6/68/1-28 S. 20 Ziff. 2.4). Dr. K.___ lis tete aber alle ihm vorliegenden bildgebenden Untersuchungen in seinem rheu matologischen Teilgutachten auf (vgl. Urk. 6/68/29-42 S.

6 Ziff. 3.2.1).

Der Vor wurf des Beschwerdeführers, dass dem Gutachter nur Röntgenbilder aus dem Jahre 2009 vor gelegen hätten, ist somit nicht zutreffend . Vorhanden waren auch Röntgenbilder aus den Jahren 2010 und 201 1. Der Be schwerdeführer wurde vor der ausführlichen MEDAS-Begutachtung durch die Ärzte der der Klinik

Z.___

untersucht . Dabei konnten die behandelnden Ärzte aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule vom

6. Oktober 2010 eine medi ane Diskusherniation ohne wesentliche Kompression der nervalen Strukturen feststellen . Die Ärzte führten aus, dieser Befund sei im Vergleich zur Vorauf nahme vom Januar 2010 rück läufig, insbesondere die links mediolaterale Kom ponente (vgl. Urk. 16/7). An hand des erstellten MRI vom 1 1. Oktober 2011 konnten die behandelnden Ärzte der Klinik

Z.___

wiederum keine Kom pression der nervalen Strukturen fest stellen. Median und leicht mediolateral links konnte eine kleine Hernie, allen falls mit Kontakt zur L5-Wurzel links fest gestellt werden (vgl. Urk. 16/4). Den Berichten der Ärzte der Klinik

Z.___ ist jedoch nichts zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. K.___ habe auf eine bildgebende Verlaufsuntersuchung der Klinik

Z.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt, während sich kein entsprechender Bericht in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 6) finde (Urk. 1 S. 3), ist gegenstandlos: Im vorliegen den Verfahren wurden die Akten der Klinik

Z.___ (Urk. 16) beigezogen, worin sich auch der Bericht zur Verlaufskontrolle m it Bildbesprechung vom 11.

Oktober 2011 (Urk. 16/4) befindet, und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör

gewährt (Urk. 24, 26).

Der Einschätzung von Dr. K.___ bezüglich des radikulären Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik kann

– entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers - damit gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. N.___ (vgl . E. 3.15) nichts zu ändern, da er keine neuen medizinischen Erkenntnis se hervorbringt . E r stellte sel ber eine leichte Schädi gung der Wurzel L5 links ohne Hinweise auf eine frische Läsion fest und g ing

zudem von unveränderten Befunden einer früher durchgemachten Läsion der Wurzel 5 links aus. Die angegebene Sensibili täts störung liesse sich dagegen keinem Segment zuordnen (Urk. 3/3 S. 2 unten).

4 .5

Auch das psychiatrische Teilgutachten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dr. L.___ konnte beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dr. L.___ führte aus, dass die Aus wirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene nicht mit einem psychi schen Leiden im engeren Sinne begründet werden könn t e n (vgl. E.

3.13). Der Be schwerdeführer mache ohne Zweifel depressive Phasen durch und Ver stimmun gen könn t en auftreten, aber es liege kein durchgängiges Krank heitsge schehen vor (vgl. Urk. 6/68/43-49 S. 6 oben). Dr. L.___ hat damit in seiner Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum beim Beschwerde führer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . Dies stellt kein en Widerspruch zu den B erichten der

Psychiatrie A.___ dar. Der Be schwerdeführer liess sich seit 2 9. Dezember 2009 in der

Psychiatrie A.___ behandeln,

unter anderem auch teilstationär (vgl. E. 3.8) . Die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diag nos tizierten beim Beschwerdeführer im März 2010 erstmals eine schwere de pressive Episode (vgl. E. 3.6). Bereits ein halbes Jahr später wurde im Bericht der

Psychiatrie A.___ vom 2 4. September 2010 (vgl. E. 3.8) keine

depressive Störung mehr

diag nos tiziert, während gemäss Bericht vom 5. Januar 2011 (vgl. E. 3.10) wiederum eine mittelgradige depressive Episode vorlag . Dies zeigt den wechselhaften Ver lauf einer depressiven Störung und ist grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätz lich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesge richts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinwei sen).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durc h die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diagnostizierten mittelgradig en de pressiven Episode (F32.1) de finitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2007, I 510/06 E. 6.3). Dies zeigt sich darin, dass d ie Ärzte der

Psychiatrie A.___

selber davon aus gingen, dass die mittelgradig verminderte Leistungsfä higkeit von 50 % mit medizinischen Massnahmen vermindert und dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. E. 3.8, E. 3.10) . Diese Einschätzung deckt sich mit d em psy chiatrischen Gutachten der Klinik O.___

zuhanden des Krankenversicherers (vgl.

Urk. 6/49),

worin davon ausgegangen wurde, dass d urch fokussierte Psy cho thera pie und Verhaltenstherapie innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeits fähig keit zu erwarten sei (S. 12 Ziff. 2a).

Zu beachten ist weiter, die in s tändiger Rechtsprechung anerkannte Ver schie den heit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E.

1.2.4 mit Hinweisen). So beruht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte de r

Psychiatrie A.___ den Be schwerdeführer seit Jahren be handeln. Es ist ein Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Be richte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandeln d en Ärzte r echtsprechungs ge mäs s

nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtspre chung aufgestellten mate riellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). In antizip ierter Beweiswürdi gung kann auch darauf verzichtet werden, bei der

Psychiatrie A.___

wie beantragt (Urk. 1 S. 6)

einen aktuellen Behandlungsbericht einzuholen, da daraus keine neuen rich tungs weisende Erkenntnisse zu erwarten sind . 4 .6

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht li chen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts an wendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine aus nahms weise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder - al ter na tiv - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Dr. L.___

diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chroni sche Schmerz stö rung mit somati schen und psychischen Faktoren . Aufgrund einer fehlenden psy chiatrischen Diagnose liegt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer vor. Zu den alternativen Kriterien ist aus den vom Gut ach ter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass der Beschwer deführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung aus reichend überwindbar sind (vgl. E. 3.13). Das psychiatrische Gutachten der Klinik

O.___ (Urk. 6/49) vermag daran nichts zu ändern. Die behandelnden Fach ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.10) in Kombination mit einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4).

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.5) handelt es sich bei einer mittelgradi gen depressi ven Episode um keinen invalidisierenden Gesundheits schaden und damit fehlt die Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Dem MEDAS-Gutachter kann damit gefolgt werden, dass zu keinem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und damit auch kein Raum für eine befristete Rente be steht. 4 .7

Zusammenfassend kann damit auf das MEDAS-Gutachten vom 1 9. Januar 2012 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, das s der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (leichte, gelegentlich mittel schwere Arbeiten in Wechselposition, vgl. E. 3.13) zu 100 % arbeitsfähig ist .

5 . 5 . 1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In vali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheent scheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde am 3. Oktober 2012 (vgl. Urk.

2) erlassen. Der Einkommensvergleich und damit die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sind bis und mit 2012 aufzurechnen . 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für das Va lideneinkommen auf die Angaben des Arbeitgebers ab: der Beschwerdeführer verdiente 20 08 total

Fr. 61‘1 00.-- (vgl. Urk. 6/22 Ziff. 2.10, Urk. 6/83 S. 2). Un ter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von 2.2 %, 0.7 %, 0.9 % und 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Lit . G, H; Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Ziff. 10-33) resulti ert ein Va li deneinkommen von Fr. 63‘891.--,

wovon vorliegend unbestrittenermassen aus zugehen ist . 5 .3

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Invalideneinkommens.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, nach Erhebung des Bundesamt für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 1-96) betrage der Lohn für Hilfsmitarbeiter (Zentralwert) für das Jahr 2011 Fr. 62‘394.-- im 100 % Pensum. Das Anforderungsprofil sei als lohn min dernder Faktor zu berücksichtigen. Das Einkommen mit Behinderung ver ringere sich daher um 10 % und betrage somit Fr. 56‘155.--. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es bestehe kein Renten an spruch (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm nicht mög lich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56‘155.-- zu ver dienen. Zudem sei der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin falsch und ihm sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren als nur 10 % . Auf grund der zahl reichen und multiplen Einschränkungen, der fehlenden Sprach kenntnisse re du ziere sich das Einkommen um mindestens 20 % . Unter Berück sichtigung einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ergebe sich ein Invali denein kommen von höchstens Fr. 24‘710.--. Die Gegenüberstellung zum Vali deneinkommen ergebe eine Lohneinbusse von 60 % . Damit habe er einen Anspruch auf mindestens eine

Dreiviertelsrente, jedenfalls aber sei der An spruch auf eine halbe Rente aus ge wie sen (S. 7 Ziff. 5). 5 . 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt

BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.

2a). 5 .5

Der Be schwerdeführer arbeitet nicht, weshalb für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten, ge le gentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselposition ist der Beschwerde füh rer 100 % arbeitsfähig.

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirt schafts zwei gen mit Anforderungsniveau 4 von Männern erzielbaren Einkommen be trug

Fr. 4‘ 901. -- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.

90, Tabelle B9.2, lit .

A-S)

und unter Berücksichtigung der Nominalloh nent wicklung bis 2012 von 1.0 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 62‘270.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008) in einem Pen sum von 100 % . 5 .6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass

die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heit lich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be gren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5 .7

Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung . Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Aller dings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Ge gebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung be ziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf ab zielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts gleiche Behand lung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmiss brauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwä gung en leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Ver bot von Will kür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). 5 .8

Der Abzug vom Tab ellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E.

6. 6), im kon kreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung und ist nicht zu be anstanden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 56‘044.-- (Fr. 62‘27 0 .-- x 0.9) . Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘891.-- (vorstehend E. 6. 2) mit dem hypothe ti schen Invalideneinkommen von Fr. 56‘044.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 7‘847.-- und damit ein en Invaliditätsgrad von 12 % . D ie Anspruchsvo raus setzungen für eine Invalidenrente (vgl. E.

1.2) sind vorliegend nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als richtig. 5 . 9

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Einschätzung im MEDAS-Gut achten zu folgen und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem bei einem Inva lidi tätsgrad von 12 %

die Anspruch svoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erho be ne Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde vom 5. November 2012 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2012 wird dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.2

Mit Honorarnote vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 30/1-2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden und 51 Minute n sowie Barauslagen von Fr. 102.70

geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Sie somit Mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuches vom

5. November 2012 wird dem Beschwerdefü hrer die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwer deführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, ist gelernter Elektr omonteur (Urk. 6/8 Ziff. 5.2,

Urk. 6/25) und arbeitete vom

1. Mai 2008 bis 3 1. März 2009 als Kaf fe e ma schinen techniker bei der Firma Y.___ (Urk. 6/22 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) . Am 2 7. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8).

Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/18

Urk. 6/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.1.2 , S.

20 Ziff. 2.4) . Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 22 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik und leichter lumbaler Hyperlordose, diskreter rechtskonve xer Skoliose und muskulärer Dysbalance - Assimilationswirbel mit partieller Sakralisation L5, hyperplastischen Querfortsätzen und beidseitigem Nearthros mit dem Sakrum

- medio-links-lateraler Diskushernie L4/L5 ohne klinisch manifester Rückenmarksbeeinträchtigung - Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - Nikotinabhängigkeit (F17.25)

Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne mangels objektiven Arbeitsprofils keine gültige Stellung bezogen werden (S.

23 Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit, wobei für erstere die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten (S. 23 Ziff. 5.2).

Dr. K.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/68/29-42) aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden diffus geschildert und sei durch auffallendes Schmerzverhalten mit ständigem Stöh nen, Grimassieren und langsamen Bewegungsabläufen sowie einem Abwehr spannen bei der passiven Beweglichkeitsprüfung aufgefallen (S. 2 Ziff. 3.1.1). An lässlich der eingehenden, rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer ein chro nisches lumbo-spondyl o genes Syndrom links ohne radikuläres

Reiz- oder sen somtorische Ausfallsymptomatik, hingegen mit deutlichen Zeichen eines auffäl ligen Schmerzverhaltens mit schmerzbedingter Selbstlimitierung hin sichtlich der Beweglichkeit von Wirbelsäule, linker Schulter und Hüftgelenke und mit pseudoradikulärer Symptomatik im Sinne einer diffusen Sensibili täts verminde rung des ganzen linken Beines und linken Unterarmes beziehungs weise der lin ken Hand verb u nden mit Dysästhesien im Sin n e von Kribbelparäs thesien am linken Fuss und linken Unterarm beziehungsweise linken Hand prä sentiert (S. 9 f. Ziff. 5). Es bestehe eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im lumbalen Abschnitt hinsichtlich kraftaufwändigen Verrichtungen insbeson de re ausserhalb der Kör perachse . Nicht geeignet für den Beschwerdeführer seien körperlich schwere und ständig mittelschwere Arbeiten wie auch Arbeitspo si tio nen mit häufig vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper sowie Arbeiten mit Kälteexposition. Ebenfalls nicht günstig seien Arbeitspositionen in einer ständig sitzenden oder stehenden Zwangshaltung. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne er zur Arbeitsfähigkeit keine ge nauen Anga ben machen, da in den Akten e in detailliertes Arbeitsprofil fehle (S.

1 1 Ziff. 6.1). De m Beschwerdeführer könn t e n jegliche körperlich leichten, ge legentlich mittelschweren Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnden Körperposi tionen, ganz tags ohne leistungsmässige Einschränkung zugemutet werden. Aus rheumatolo gischer Sicht schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.2.4 mit Hinweisen). So beruht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte de r

Psychiatrie A.___ den Be schwerdeführer seit Jahren be handeln. Es ist ein Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Be richte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandeln d en Ärzte r echtsprechungs ge mäs s

nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtspre chung aufgestellten mate riellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). In antizip ierter Beweiswürdi gung kann auch darauf verzichtet werden, bei der

Psychiatrie A.___

wie beantragt (Urk. 1 S. 6)

einen aktuellen Behandlungsbericht einzuholen, da daraus keine neuen rich tungs weisende Erkenntnisse zu erwarten sind . 4 .6

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht li chen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts an wendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine aus nahms weise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder - al ter na tiv - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Dr. L.___

diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chroni sche Schmerz stö rung mit somati schen und psychischen Faktoren . Aufgrund einer fehlenden psy chiatrischen Diagnose liegt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer vor. Zu den alternativen Kriterien ist aus den vom Gut ach ter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass der Beschwer deführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung aus reichend überwindbar sind (vgl. E. 3.13). Das psychiatrische Gutachten der Klinik

O.___ (Urk. 6/49) vermag daran nichts zu ändern. Die behandelnden Fach ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.10) in Kombination mit einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4).

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.5) handelt es sich bei einer mittelgradi gen depressi ven Episode um keinen invalidisierenden Gesundheits schaden und damit fehlt die Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Dem MEDAS-Gutachter kann damit gefolgt werden, dass zu keinem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und damit auch kein Raum für eine befristete Rente be steht. 4 .7

Zusammenfassend kann damit auf das MEDAS-Gutachten vom 1 9. Januar 2012 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, das s der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (leichte, gelegentlich mittel schwere Arbeiten in Wechselposition, vgl. E. 3.13) zu 100 % arbeitsfähig ist .

5 . 5 . 1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In vali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheent scheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde am 3. Oktober 2012 (vgl. Urk.

2) erlassen. Der Einkommensvergleich und damit die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sind bis und mit 2012 aufzurechnen . 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für das Va lideneinkommen auf die Angaben des Arbeitgebers ab: der Beschwerdeführer verdiente 20 08 total

Fr. 61‘1 00.-- (vgl. Urk. 6/22 Ziff. 2.10, Urk. 6/83 S. 2). Un ter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Eine fachärztlich (psychiat risch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung be gründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willen sanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung (S.

1 Ziff.

1) sowie die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 (Ablauf Wartefrist) bis 3 1. März 2012 und ab 1. April 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente (S.

1 Ziff. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit

Verfü gung vom 2 4. September 2013 (Urk.

23) zur Kenntnis gebracht wurde; gleich zeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Rechts ver tretung gewährt. Weiter holte das Gericht die Unterlagen der Klinik

Z.___ betreffend den Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 16). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2013

(U rk. 26) zu den neu eingereichten Unter lagen Stellung, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 5. Januar 2009 (Beginn der einjährigen War tezeit) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt (S.

1 unten). Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mög lich, in der bisherigen Tätigkeit als Kaffeemaschinen mechaniker in einem Pen sum von 100 %

zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiter, Allrounder oder Nachtportier sei jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es be stehe kein Rentenanspruch (S. 2 oben).

E. 2.2 %, 0.7 %, 0.9 % und 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Lit . G, H; Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Ziff. 10-33) resulti ert ein Va li deneinkommen von Fr. 63‘891.--,

wovon vorliegend unbestrittenermassen aus zugehen ist . 5 .3

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Invalideneinkommens.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, nach Erhebung des Bundesamt für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 1-96) betrage der Lohn für Hilfsmitarbeiter (Zentralwert) für das Jahr 2011 Fr. 62‘394.-- im 100 % Pensum. Das Anforderungsprofil sei als lohn min dernder Faktor zu berücksichtigen. Das Einkommen mit Behinderung ver ringere sich daher um 10 % und betrage somit Fr. 56‘155.--. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es bestehe kein Renten an spruch (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm nicht mög lich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56‘155.-- zu ver dienen. Zudem sei der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin falsch und ihm sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren als nur 10 % . Auf grund der zahl reichen und multiplen Einschränkungen, der fehlenden Sprach kenntnisse re du ziere sich das Einkommen um mindestens 20 % . Unter Berück sichtigung einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ergebe sich ein Invali denein kommen von höchstens Fr. 24‘710.--. Die Gegenüberstellung zum Vali deneinkommen ergebe eine Lohneinbusse von 60 % . Damit habe er einen Anspruch auf mindestens eine

Dreiviertelsrente, jedenfalls aber sei der An spruch auf eine halbe Rente aus ge wie sen (S. 7 Ziff. 5). 5 . 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt

BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.

2a). 5 .5

Der Be schwerdeführer arbeitet nicht, weshalb für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten, ge le gentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselposition ist der Beschwerde füh rer 100 % arbeitsfähig.

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirt schafts zwei gen mit Anforderungsniveau 4 von Männern erzielbaren Einkommen be trug

Fr. 4‘ 901. -- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.

90, Tabelle B9.2, lit .

A-S)

und unter Berücksichtigung der Nominalloh nent wicklung bis 2012 von 1.0 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 62‘270.-- (Fr. 4‘901.-- x

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält s owie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3. 1

In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 6/44/2-3) nannte Dr. med. B.___, Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrie A.___, folgende Diagnose: - psychische Belastung und Schlafstörung im Rahmen des lumboradikulä ren Schmerzsyndroms bei Diskushernie L4/L5

Zum Untersuchungszeitpunkt habe beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf eine nennenswerte Psychopathologie bestanden. D as anamnestisch angegebe nen Stimmungstief und die Nervosität seien im Zusammenhang mit dem be steh enden Schmerzsyndrom und dem Verlust des Arbeitsplatzes nachvollziehbar und allenfalls im Sinne einer Anpassungsstörung zu werten . Auf Symptom ebene imponiere zum Untersuchungszeitpunkt eine ausgeprägte Schlafstörung. Zu m jetzigen Zeitpunkt sei en beim Beschwerdeführer keine spezifisch psychi a tri schen Massnahmen indiziert.

Es sei eine allgemeine Psychoedukation zum Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Re mobilisierung erfolgt (S. 2 Mitte). 3. 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2009 (Urk. 6/18/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L 5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen der Diagnose 1

Seit 5. Januar 2009 bestehe eine akute Lumbo i schialgie links und seither sei keine Besserung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe trotz Medikamenten, Physiotherapie mit Rheumaklinik kaum aushaltbare Schmerzen im linken Bein. Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit

5. Januar 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leis tungsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.3

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2009 (Urk. 6/21/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen Diagnose 1

Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe anfangs Januar 2009 beim Heben eines 5 kg schweren Gegenstandes plötzlich einschiessende Schmerzen im Len denwirbelsäulen (LWS)

-

Bereich verspürt. Dies sei ein erstmaliges Ereignis ge wesen, vorher hätten keine lumbale n Beschwerden bestanden . Seitdem beklage sich der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal mit Aus strah lung dorsolateral bis zum linken Sprunggelenk. Desweiteren berichte der Be schwer deführer über Kribbelparästhesien und zum Teil Hypästhesie im ganzen

linken Bein. Seit einem Monat habe er zusätzlich noch linkssei tige cerviko brachiale Schmerzen. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer an persis tierten Beschwerden gelitten . Durch eine Operation der Diskushernie könne eventuell eine Beschwerdebesserung erreicht werden (Ziff.

1.4). Sie würden dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und Wassertherapie empfehlen, b ei persis tierenden oder progredienten Beschwerden sei nochmals eine neurochirurgische Unter suchung angezeigt (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die körperlichen Einschränkungen würden sich bei der Arbeit in gebückter Haltung, Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in sta tischer Zwangshaltung auswirken und seien aktuell nicht möglich (Ziff. 1.7). 3.4

Im Bericht vom 3 0. November 2009 (Urk. 6/33/2-3 = Urk. 6/39/4-5) nannten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierendes

lumbospondylogenes bis radukuläres Schmerzsyndrom mit und bei - breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5 - CT-gesteuertes EDA L4/L5 am 2 5. November 2009 - Status nach CT-gesteuerte PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - beginnendes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit funktioneller Über lagerung - Status nach Hospitalisationen

E.___, Februar 2009; D.___, Ap ril 2 009; Rehabilitation F.___, September 2009 - rezidivierende Schwindelattacken

Die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 6. November bis 3 0. No vember 2009 sei aufgrund eines chronifizierenden

lumbospondylogenen bis – radikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger, rezessaler

Diskusher nie erfolgt. Durch d e n Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ vom 2 6. August bis 1 2. September 2012 habe keine relevante Schmerzmin derung und Verbesserung von Kraft und Ausdauer erzielt werden können. Die Schmerzen seien seit der Hospitalisation im März 2009 unverändert und führ t en zunehmend zu Immobilisierung. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Wir bel säulen-Beweglichkeit sowie ein beidseitig positiver Quadrantentest (S.

1 un ten). S ie attestierten dem Beschwerdeführer vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200

E. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 7.2 Mit Honorarnote vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 30/1-2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden und 51 Minute n sowie Barauslagen von Fr. 102.70

geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Sie somit Mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuches vom

5. November 2012 wird dem Beschwerdefü hrer die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 6/62/2-6) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 mit rezessaler Affektion der Nervenwurzel L5 links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Es bestehe eine therapieresistente Lumboischalgie links seit Januar 200 9. Trotz viermaliger stationärer Behandlung mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration L5 links und einmaliger Epiduralanä sthe sie sei keine signifikante Schmerzre duktion erreicht worden. Trotz intensiver Therapie habe keine Besserung er reicht

werden können. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen depressiv und schmerz fixiert (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinenmonteur seit 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mut bar (Ziff. 1.7). Es falle ihm schwer, sinnvolle Vorschläge zu machen. In abseh barer Zeit sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu rehabi li tie ren. Deshalb schlage er vor, den Beschwerdeführer zu berenten und die Si tua tion in einem Jahr erneut zu analysieren (Ziff. 1.11). 3.10

Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 6/63) nannten die behandelnden Ärzte de r

Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge der narzisstischen Art (Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei vom 9. September 2010 bis 1 0. Januar 2011 ambulant behandelt worden (Ziff. 1.2). Beim Beschwerdeführer komme immer wieder die Angst auf, er müsse sich einer Operation unterziehen. Es zeige sich weiterhin – wegen der eingeschränkten psy chischen Ressourcen – eine starke

Selbstlimitie rung, die noch durch die Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt werde. Psycho edukativ sei beim Beschwerdeführer nach wie vor kaum etwas auszurichten. Es gelinge ihm nicht im geringsten, Eigeninitiative aufzubauen – geschweige sich mit einer Vorbereitung auf eine Arbeitstätigkeit auseinanderzusetzen (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Aus psychischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur sehr langsam – wenn überhaupt - wieder erreicht wer den könne. Wenn der Beginn der Wiedereingliederung gelingen würde, dann müsste dies über ein Arbeitstraining mit einem anfänglich sehr niedrigen Pen sum (höchs tens 10 -20

%) m it sukzessivem Aufbau erfolgen (S. 1). 3.

E. 11 Ziff. 6.2).

Der Be schwerdeführer sollte zudem sein Gewicht normalisieren und ein intensives, aufbauendes Kräftigungsprogramm für die Rumpfmuskulatur be folgen. Auf grund des erheblichen, organisch nicht begründbaren Schmerzver haltens sei ein multimodales Schmerzprogramm zu prüfen (S. 12 Ziff. 7).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/68/43-49) führte Dr. L.___ aus, er habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Handlungsvermö gens des Beschwerdeführers und den konkreten Abläufen feststellen können (S.

4 Ziff. 3.1).

Die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers könne man auch so ver stehen, dass es ihm bereits vor dem Unfall nicht gelungen sei, sich arbeitsmäs sig stabil und auf einem gewi ss en Niveau zu integrieren, da er ja zwar eine Lehre als Elek tro monteur absolviert, aber anschliessend im Bauunterneh men seines Vaters ge arbeitet habe . Die Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer anfangs bestritten und das negative Arbeitszeugnis in Abrede gestellt. Die Ehe frau gewichte die Leiden des Beschwerdeführers anders als er selber und es würden sich daraus auch Spannungen ergeben, denen er nichts entgegen zu setzen habe. Die ganze Problematik laufe dann auf die Kernfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer nicht könne oder nicht wolle . Gemäss den Akten liegen ob jektivierte körperliche Be funde vor und die Auswirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene, das Ausmass der Folgen, k ö nn e dennoch nur mit seinen Haltungen und Einstellung en und nicht mit einem psychiatrischen Leiden im engeren, in einem restrik tiven Sinne begründet werden. Die psychisch ausge wiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung liege nicht vor. Der mehrjäh rige Krankheitsverlauf werde bereits durch die Aktenlage nahegelegt, werde aber durch die chronische Schmerzstörung überlagert, die die Rehabi litationsmass nah men limi tiere, so dass diesem Aspekt kein grösseres Gewicht zugemessen werden d ü rf e . Der soziale Rückzug, der oh ne Zweifel stattgefunden habe, lasse sich aber situa tiv durchaus überwinden und habe die Wurzel im Phänomen der Symptom ausweitung, so dass sich auch hier kein geeignetes Kriterium zur Begründung der Invalidität ableiten lasse . Der innerseelische Verlauf sei tatsächlich ungüns tig, in den Folgen aber nicht einfach zu quantifi zieren. Das Behandlungs er geb nis sei insgesamt wohl unbefriedigend, in Bezug auf die Behandlungs mass nah men erg ä be n sich Inkonsistenzen, so dass sich dar aus keine Arbeitsunfähigkeit aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und in einem restriktiven Sinne ableiten lasse (S. 5 f. Ziff. 5). Es liege damit keine psychiatri sche Diagnose, von welcher sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, vor . De r Beschwerdeführer sei als Kaffeemaschinentechniker tätig gewesen und seine psychische Befind lichkeit verhindere eine solche Tätigkeit nicht, die Überwindung sei zumutbar (S.

7 Ziff. 6.1). 3 .14

Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 6/83) aus, das aktuelle MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Es seien rele vante Ge sundheitsschäden ausgewiesen in Form von schmerzhaften Einschrän kungen an de r Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter, vor dem Hinter grund einer chronischen Schmerzstörung. Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten, aber verlorenen Tätigkeit als Kaffeemaschinen-Servicetechniker zumindest gefährdet, könne aber rückblickend prozentual nicht mehr genau bestimmt werden. In leidensangepasster leichter w echselbelastender Tätigkeit sei stets eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen (S. 9 oben). 3.15

Im Bericht vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 3/3) nannte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (S. 1): - chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit Zeichen einer leich ten Schädigung der Wurzel L5 links; ohne Hinweise für eine frische Lä sion

Die neurologische Untersuchung habe einen unveränderten Befund ergeben. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen liessen sich dagegen keinem Segment zu ordnen, es werde eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Bein angegeben, ohn e erkennbares Muster (S. 2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4 .2

Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chu ngen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Be schwerdeführer s umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sent lichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det.

Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert ei nes medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1 .5) vollumfänglich, so dass

– wie nachfolgend im Detail aufzuzeigen ist - für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann. 4 .3

Dr. C.___, behandelnder Hausarzt, und die Ärzte des Spitals D.___ vermögen das MEDAS- Gutachten nicht in Frage zu stellen . Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ (vgl. E.

3.3) haben Befunde erhoben und Diagnosen gestellt, dies e aber nicht weiter ausgeführt. Sie att estierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dieser Zeitraum fällt offensichtlich mit der sta tio nären Behandlung vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 zusammen und erklärt da mit die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 3 0. November 2009 (vgl. E. 3.4) attestierten sie dem Beschwerdeführer wiede r um eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200 9. Dieser Zeit raum fällt wieder mit der stationären Behandlung vom 1 6. November bis 3 0. November 2009 zusammen und erklärt somit die attes tierte Arbeitsun fähig keit.

Auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___

kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da er seine Befunde nicht weiter ausführt . Grösstenteils übernimmt er

wortwörtlich die Diagnosen der Ärzte des Spital s D.___ (vgl. E. 3.2,

E.

3.5). M it der Bewertung der rheumatologischen und psychiatrische n Diagno sen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt Dr. C.___ sein Fachgebiet der Inneren Medizin.

Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt sein e auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurück haltung bei der Wür digung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische MEDAS-Gutachter,

Dr. K.___, eine vertiefte neurologische Abklärung durchge führt . Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt, eine am 16. November 2011 fach ärztliche Untersuchung vorgenommen und klinische Befunde erhoben (vgl. Urk. Urk. 6/68/29-42 Ziff. 1, Ziff. 3) . In seiner Beurtei lung (vgl. Urk. 6/68/29-42 S. 8 f.

Ziff. 5) begründete er seine Befunde ausführ lich und führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz in Rückenlage positiver Lasègue -Testung links den Langsitz vollständig und beschwerdefrei einnehmen können. Aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung seien die Untersu chungsergebnisse der Prüfung der rohen Kraft nicht schlüssig zu beurteilen, hin gegen habe trotz dreijähriger Leidenszeit des Beschwerdeführers keinerlei muskuläre Atrophobie im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden können . Der Beschwerdeführer sei durch ausgesprochen demonstratives Ver halten aufgefallen. Auf dem Boden eines somatischen Befundes bestehe ein er heblicher funktioneller Überbau, der durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden könne. Ein weiteres Argument bezüglich einer zumindest teil weisen nicht- nozizeptiven Schmerzursache sei der vollständig therapiefraktäre Verlauf auf eine Vielzahl adäquater und genügend lang aus geführter Behand lungsmassnahmen (S. 10 oben).

Es ist richtig, dass Dr. K.___ keine eigenen Röntgenbilder hat anfertigen lassen. In der Gesamtbeurteilung begründeten die MEDAS-Gutachter dies damit, dass sie eine erneute Abklärung mittels b ildgebender Verfahren als nicht indi ziert erachtet haben (vgl. Urk. 6/68/1-28 S. 20 Ziff. 2.4). Dr. K.___ lis tete aber alle ihm vorliegenden bildgebenden Untersuchungen in seinem rheu matologischen Teilgutachten auf (vgl. Urk. 6/68/29-42 S.

6 Ziff. 3.2.1).

Der Vor wurf des Beschwerdeführers, dass dem Gutachter nur Röntgenbilder aus dem Jahre 2009 vor gelegen hätten, ist somit nicht zutreffend . Vorhanden waren auch Röntgenbilder aus den Jahren 2010 und 201 1. Der Be schwerdeführer wurde vor der ausführlichen MEDAS-Begutachtung durch die Ärzte der der Klinik

Z.___

untersucht . Dabei konnten die behandelnden Ärzte aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule vom

6. Oktober 2010 eine medi ane Diskusherniation ohne wesentliche Kompression der nervalen Strukturen feststellen . Die Ärzte führten aus, dieser Befund sei im Vergleich zur Vorauf nahme vom Januar 2010 rück läufig, insbesondere die links mediolaterale Kom ponente (vgl. Urk. 16/7). An hand des erstellten MRI vom 1 1. Oktober 2011 konnten die behandelnden Ärzte der Klinik

Z.___

wiederum keine Kom pression der nervalen Strukturen fest stellen. Median und leicht mediolateral links konnte eine kleine Hernie, allen falls mit Kontakt zur L5-Wurzel links fest gestellt werden (vgl. Urk. 16/4). Den Berichten der Ärzte der Klinik

Z.___ ist jedoch nichts zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. K.___ habe auf eine bildgebende Verlaufsuntersuchung der Klinik

Z.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt, während sich kein entsprechender Bericht in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 6) finde (Urk. 1 S. 3), ist gegenstandlos: Im vorliegen den Verfahren wurden die Akten der Klinik

Z.___ (Urk. 16) beigezogen, worin sich auch der Bericht zur Verlaufskontrolle m it Bildbesprechung vom 11.

Oktober 2011 (Urk. 16/4) befindet, und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör

gewährt (Urk. 24, 26).

Der Einschätzung von Dr. K.___ bezüglich des radikulären Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik kann

– entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers - damit gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. N.___ (vgl . E. 3.15) nichts zu ändern, da er keine neuen medizinischen Erkenntnis se hervorbringt . E r stellte sel ber eine leichte Schädi gung der Wurzel L5 links ohne Hinweise auf eine frische Läsion fest und g ing

zudem von unveränderten Befunden einer früher durchgemachten Läsion der Wurzel 5 links aus. Die angegebene Sensibili täts störung liesse sich dagegen keinem Segment zuordnen (Urk. 3/3 S. 2 unten).

4 .5

Auch das psychiatrische Teilgutachten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dr. L.___ konnte beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dr. L.___ führte aus, dass die Aus wirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene nicht mit einem psychi schen Leiden im engeren Sinne begründet werden könn t e n (vgl. E.

3.13). Der Be schwerdeführer mache ohne Zweifel depressive Phasen durch und Ver stimmun gen könn t en auftreten, aber es liege kein durchgängiges Krank heitsge schehen vor (vgl. Urk. 6/68/43-49 S. 6 oben). Dr. L.___ hat damit in seiner Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum beim Beschwerde führer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . Dies stellt kein en Widerspruch zu den B erichten der

Psychiatrie A.___ dar. Der Be schwerdeführer liess sich seit 2 9. Dezember 2009 in der

Psychiatrie A.___ behandeln,

unter anderem auch teilstationär (vgl. E. 3.8) . Die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diag nos tizierten beim Beschwerdeführer im März 2010 erstmals eine schwere de pressive Episode (vgl. E. 3.6). Bereits ein halbes Jahr später wurde im Bericht der

Psychiatrie A.___ vom 2 4. September 2010 (vgl. E. 3.8) keine

depressive Störung mehr

diag nos tiziert, während gemäss Bericht vom 5. Januar 2011 (vgl. E. 3.10) wiederum eine mittelgradige depressive Episode vorlag . Dies zeigt den wechselhaften Ver lauf einer depressiven Störung und ist grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätz lich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesge richts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinwei sen).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durc h die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diagnostizierten mittelgradig en de pressiven Episode (F32.1) de finitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2007, I 510/06 E. 6.3). Dies zeigt sich darin, dass d ie Ärzte der

Psychiatrie A.___

selber davon aus gingen, dass die mittelgradig verminderte Leistungsfä higkeit von 50 % mit medizinischen Massnahmen vermindert und dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. E. 3.8, E. 3.10) . Diese Einschätzung deckt sich mit d em psy chiatrischen Gutachten der Klinik O.___

zuhanden des Krankenversicherers (vgl.

Urk. 6/49),

worin davon ausgegangen wurde, dass d urch fokussierte Psy cho thera pie und Verhaltenstherapie innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeits fähig keit zu erwarten sei (S. 12 Ziff. 2a).

Zu beachten ist weiter, die in s tändiger Rechtsprechung anerkannte Ver schie den heit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E.

E. 12 % . D ie Anspruchsvo raus setzungen für eine Invalidenrente (vgl. E.

1.2) sind vorliegend nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als richtig. 5 . 9

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Einschätzung im MEDAS-Gut achten zu folgen und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem bei einem Inva lidi tätsgrad von 12 %

die Anspruch svoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erho be ne Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde vom 5. November 2012 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2012 wird dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt. 7.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwer deführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01175 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, ist gelernter Elektr omonteur (Urk. 6/8 Ziff. 5.2,

Urk. 6/25) und arbeitete vom

1. Mai 2008 bis 3 1. März 2009 als Kaf fe e ma schinen techniker bei der Firma Y.___ (Urk. 6/22 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) . Am 2 7. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8).

Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/18

Urk. 6/ 2 1, Urk. 6/42, Urk. 6/60, Urk. 6/62 - 63), Arbeitgeberbericht e (Urk. 6/20, Urk. 6/22) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5-6, Urk. 6/15) ein und zog Akten des Krankversicherers (Urk. 6/49, Urk. 6/56) bei . Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein, welches am 1 9. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/68). Die IV-Stelle führte zudem eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/ 32, Urk. 6/76) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 = Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/101 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung (S.

1 Ziff.

1) sowie die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 (Ablauf Wartefrist) bis 3 1. März 2012 und ab 1. April 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente (S.

1 Ziff. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit

Verfü gung vom 2 4. September 2013 (Urk.

23) zur Kenntnis gebracht wurde; gleich zeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Rechts ver tretung gewährt. Weiter holte das Gericht die Unterlagen der Klinik

Z.___ betreffend den Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 16). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2013

(U rk. 26) zu den neu eingereichten Unter lagen Stellung, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fachärztlich (psychiat risch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung be gründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willen sanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 5. Januar 2009 (Beginn der einjährigen War tezeit) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich einge schränkt (S.

1 unten). Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mög lich, in der bisherigen Tätigkeit als Kaffeemaschinen mechaniker in einem Pen sum von 100 %

zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiter, Allrounder oder Nachtportier sei jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es be stehe kein Rentenanspruch (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das MEDAS-Gutachten sei aus rheumatologischer Hinsicht dahingehend zu kri tisieren, als es von einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom ausgeh e, eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik aber ausschliesse. Den rheumatologischen Gutac htern hätten nur veraltete Röntgenbilder aus dem Jahr 2009 vor gelegen, neue seien keine erstellt worden . Das rheumatologische Teil gutachten

sei ungenügend, weil keine vertiefte neurologische Abklärung durch geführt worden sei, was in Anbetracht der Tatsache, dass zumindest vorüberge hend, wenn nicht auch weiterhin eine Nervenwurzelkompression bestanden habe und bereits vorhandene Nervenschädigung aktenkundig sei, aufgedrängt hätte (S.

3 Ziff.

3a). Die Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stehe zu dem im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Es sei offensichtlich unzutref fend, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ge legen haben soll . Vom MEDAS-Gutachter sei es unseriös, eine rückwirkende (Akten-)

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, ohne auf die stark wider sprechenden, anders lautenden Einschätzungen der Fachkollegen einzuge hen. Damit werde die nach der bundesgerichtlichen Praxis gestellten Anforde rungen an ein Gutachten nicht erfüllt (S. 4 Ziff. 3b). Bei der Beurteilung der verblei ben den Restarbeitsfähigkeit habe man zu Unrecht nicht oder zu wenig die Aus wirkungen der diagnostizierten Nearthrose gewichtet, welche sich aufgrund der daraus erwachsenen Schmerzen stark einschränkend auf die Leistungsfähig keit auswirke. Die Restarbeitsfähigkeit dürfe nur unter Einbezug der schmerz haf ten Nearthrose beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3c). Aus all diesen Gründen sei aus rheu matologischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Allein auf grund der rheumatologischen Probleme sei die Leis tungsfähigkeit auch in ange passter Tätigkeit zeitlich massgeblich eingeschränkt. Eine Vollzeitstelle sei dem Beschwerdeführer aufgrund der somatisch erklärbaren Schmerzsituation nicht zumutbar (S. 5 Ziff.

3d).

Die Schmerzproblematik lasse sich zu einem überwiegenden Teil mit der nach gewiesenen Nervenläsion erklären. Gegen die Symptomausweitung und für so matisch bedingte Schmerzen spreche nämlich auch, dass sich die Schmerzen mittel s Therapie positiv beeinflussen l ie ssen (S. 5 Ziff. 4b). Es sei keine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dies stehe im offenen Widerspruch zur Psychiatrie A.___ und der MEDAS-Gutachter sei in seiner Beurteilung nicht darauf eingegangen, was ein schwerer Mangel seines Gutachtens darstelle (S. 5 Ziff. 4c). Selbst wenn also von einer gewissen Symp tomausweitung und von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sein sollte, so müsse die Beurteilung des MEDAS-Gut achters betreffend d ie

Über wind barkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Denn aufgrund der Akten sei eine schwere psychische Komorbidität sehr wohl ausgewiesen. Aufgrund der weiteren Tatsache, dass für die beklagten Schmerzen ein somatisches Korrelat in Form einer ehemals nervenkomprim ie renden Diskushernie mit beschädigten Ner ven bestehe, müsse der Folgerun g des MEDAS-Gutachters, wonach kein re levanter mehrjähriger Krankheitsverlauf bestanden habe, da schon früh eine Symptomausweitung stattgefunden habe, als unzutreffend bezeichnet werden. Soweit sich also die Schmerzsituation nicht ohnehin organisch begründen lasse, müsse sie jedenfalls als unüberwindbar be zeichnet werden, da der Beschwer de führer über keine respektive nur ungenügende Ressourcen zur Überwindung der Schmerzen verfüge (S. 6 Ziff. 4e). Beanstandet wird seitens des Beschwerde führers sodann die Höhe des Invalideneinkommens, auf welchem die Be schwer degegnerin ihren Einkommensvergleich basier t e (S. 7 Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält s owie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3. 1

In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 6/44/2-3) nannte Dr. med. B.___, Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrie A.___, folgende Diagnose: - psychische Belastung und Schlafstörung im Rahmen des lumboradikulä ren Schmerzsyndroms bei Diskushernie L4/L5

Zum Untersuchungszeitpunkt habe beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf eine nennenswerte Psychopathologie bestanden. D as anamnestisch angegebe nen Stimmungstief und die Nervosität seien im Zusammenhang mit dem be steh enden Schmerzsyndrom und dem Verlust des Arbeitsplatzes nachvollziehbar und allenfalls im Sinne einer Anpassungsstörung zu werten . Auf Symptom ebene imponiere zum Untersuchungszeitpunkt eine ausgeprägte Schlafstörung. Zu m jetzigen Zeitpunkt sei en beim Beschwerdeführer keine spezifisch psychi a tri schen Massnahmen indiziert.

Es sei eine allgemeine Psychoedukation zum Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Re mobilisierung erfolgt (S. 2 Mitte). 3. 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2009 (Urk. 6/18/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L 5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen der Diagnose 1

Seit 5. Januar 2009 bestehe eine akute Lumbo i schialgie links und seither sei keine Besserung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe trotz Medikamenten, Physiotherapie mit Rheumaklinik kaum aushaltbare Schmerzen im linken Bein. Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit

5. Januar 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leis tungsfähigkeit (Ziff. 1.7). 3.3

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2009 (Urk. 6/21/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit und bei - breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits - Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 2 3. Januar 2009

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen Diagnose 1

Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe anfangs Januar 2009 beim Heben eines 5 kg schweren Gegenstandes plötzlich einschiessende Schmerzen im Len denwirbelsäulen (LWS)

-

Bereich verspürt. Dies sei ein erstmaliges Ereignis ge wesen, vorher hätten keine lumbale n Beschwerden bestanden . Seitdem beklage sich der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal mit Aus strah lung dorsolateral bis zum linken Sprunggelenk. Desweiteren berichte der Be schwer deführer über Kribbelparästhesien und zum Teil Hypästhesie im ganzen

linken Bein. Seit einem Monat habe er zusätzlich noch linkssei tige cerviko brachiale Schmerzen. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer an persis tierten Beschwerden gelitten . Durch eine Operation der Diskushernie könne eventuell eine Beschwerdebesserung erreicht werden (Ziff.

1.4). Sie würden dem Be schwer deführer eine Physiotherapie und Wassertherapie empfehlen, b ei persis tierenden oder progredienten Beschwerden sei nochmals eine neurochirurgische Unter suchung angezeigt (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die körperlichen Einschränkungen würden sich bei der Arbeit in gebückter Haltung, Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in sta tischer Zwangshaltung auswirken und seien aktuell nicht möglich (Ziff. 1.7). 3.4

Im Bericht vom 3 0. November 2009 (Urk. 6/33/2-3 = Urk. 6/39/4-5) nannten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierendes

lumbospondylogenes bis radukuläres Schmerzsyndrom mit und bei - breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5 - CT-gesteuertes EDA L4/L5 am 2 5. November 2009 - Status nach CT-gesteuerte PRT L5 links, 2 3. Januar 2009 - beginnendes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit funktioneller Über lagerung - Status nach Hospitalisationen

E.___, Februar 2009; D.___, Ap ril 2 009; Rehabilitation F.___, September 2009 - rezidivierende Schwindelattacken

Die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 6. November bis 3 0. No vember 2009 sei aufgrund eines chronifizierenden

lumbospondylogenen bis – radikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger, rezessaler

Diskusher nie erfolgt. Durch d e n Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ vom 2 6. August bis 1 2. September 2012 habe keine relevante Schmerzmin derung und Verbesserung von Kraft und Ausdauer erzielt werden können. Die Schmerzen seien seit der Hospitalisation im März 2009 unverändert und führ t en zunehmend zu Immobilisierung. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Wir bel säulen-Beweglichkeit sowie ein beidseitig positiver Quadrantentest (S.

1 un ten). S ie attestierten dem Beschwerdeführer vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200 9 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). 3.5

In seinem Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/42/2-6) nannte Dr. C.___ fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronifizierendes

lumbospondylogenes bis – radikuläres

Schmerzsyn drom - breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5 - CT-gesteuerte EDA L4/L5 am 2 5. November 2009 - Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 2 3. Januar 2009 und CT-EDA L4/L5 am 3. April 2009 - beginnend chronifizierendem Schmerzsyndrom mit funktioneller Überlagerung - Status nach Hospi talisation

E.___, Februar 2009; D.___, April 2009; Rehabilitation F.___, September 2009

Es bestehe eine therapieresistente Lumboischialgie links seit Januar 2009 und er prognostiziere eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Gefahr der Chronifi zierung (Ziff. 1.4). Es sei bei fehlenden radikulären Ausfällen und Schmerzver arbeitungsstörung ei ne neurochirurgische Dekompress ion abgelehnt worden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker seit 1. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

3.6

Die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 9. März 2010 (Urk. 6/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) beste hend seit mindestens Januar 2009 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit 2 9. Dezember 2002 (richtig: 2 9. Dezember 2009) bei ihnen in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Was den Umgang mit der Schmerzsymptomatik betreffe, zeichne sich deutlich ab, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig in

der Lage sei, neue Copingstrategien um zu setzen. Im Gegenteil verharre er bis anhin stark in seiner depressiven Hilflosig keit beziehungsweise steigere er sich im Zuge der momentan konsilia risch lau fenden somatischen und psychischen Abklärungen durch den Kranken versiche rer noch in eine teilweise überwertig wirkenden Kränkung hinein. Der Beschwerde führer habe immer wieder betont, hier in der Schweiz nicht respekt voll und ge recht behandelt zu werden. Aufgrund des bisherigen Krankheitsver laufs, der doch schon mehr als ein Jahr andauere, sei nicht mit einer kurzfristi gen Besserung zu rechnen. Wenn der somatische Zustand durch eine positiv verlaufende Opera tion verbessert werden könne, würde möglicherweise die psy chische Symptomatik auch einen besseren Verlauf nehmen (Ziff. 1.4). Für die Beurteilung der medi zi nisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Elek tromechaniker verwiesen die behandelnden Ärzte auf den Hausarzt, Dr. C.___ (Ziff.

1.6). Die bisherige Tätigkeit sei medizinisch aber nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3. 7

Dr. med. G.___, Neurochirurgie FMH, Klinik

Z.___, nannte in seine m Bericht vom 9. April 2010 (Urk. 16/7) folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Beim Beschwerdeführer stünden linksseitige Kreuzschmerzen im Vordergrund. Letztendlich könne man ni cht sagen, ob sie durch die Disk usdegeneration L4/5 zu erklären seien. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, durch die konservative Therapie eine Schmerzredigrenz zu erzielen. Das grösste Risiko einer Spondylo dese sei, dass sich an den Kreuzschmerzen nichts ändern würde. Für den Be schwerdeführer komme keine Operation in Frage und er wolle weiter den kon servativen Weg beschreiten. Aus diesem Grund sei eine Dis k ographie im Mo ment nicht erforderlich. 3. 8

In ihrem Bericht vom 2 4. September 2010 (Urk. 6/60) stellten die behandelnden Ärzte de r

Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)

Es habe eine teilstationäre Behandlung vom 7. Juni bis 2 8. Juni 2010 statt ge funden (Ziff. 1.2). Während der Therapie habe man mit einer Reduktion der Schmerzmittel begonnen. Insgesamt habe beim Beschwerdeführer, abgesehen von der gelungenen Aktivierung, keine deutliche Besserung des psychopatholo gi schen Zustand sbilds erreicht werden können. Im Verlauf der Behandlung zeigte sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein dys funktionales Bewälti gungsmuster . Aufgrund dessen sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Be schwerdeführer habe das Therapieprogramm mit einem 80%igen Pensum besucht, was au s nonverbalen Gruppentherapien be standen habe . Therapeu tische

Einzelgespräche hätten einmal wöchentlich stattgefunden (Ziff. 1.5). Der Be schwer deführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromechaniker vom 7. Juni bis 2 8. Juli 2010 100 % und ab 2 9. Juli 2010 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige verminderte Leistungs fähig keit von 50 % (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen kön n t en mit medizinischen Mass nahmen vermindert werden durch die Weiterfüh rung der ambulanten Psycho therapie (Ziff. 1.8). 3. 9

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 6/62/2-6) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 mit rezessaler Affektion der Nervenwurzel L5 links - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Es bestehe eine therapieresistente Lumboischalgie links seit Januar 200 9. Trotz viermaliger stationärer Behandlung mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration L5 links und einmaliger Epiduralanä sthe sie sei keine signifikante Schmerzre duktion erreicht worden. Trotz intensiver Therapie habe keine Besserung er reicht

werden können. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen depressiv und schmerz fixiert (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinenmonteur seit 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mut bar (Ziff. 1.7). Es falle ihm schwer, sinnvolle Vorschläge zu machen. In abseh barer Zeit sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu rehabi li tie ren. Deshalb schlage er vor, den Beschwerdeführer zu berenten und die Si tua tion in einem Jahr erneut zu analysieren (Ziff. 1.11). 3.10

Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 6/63) nannten die behandelnden Ärzte de r

Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge der narzisstischen Art (Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei vom 9. September 2010 bis 1 0. Januar 2011 ambulant behandelt worden (Ziff. 1.2). Beim Beschwerdeführer komme immer wieder die Angst auf, er müsse sich einer Operation unterziehen. Es zeige sich weiterhin – wegen der eingeschränkten psy chischen Ressourcen – eine starke

Selbstlimitie rung, die noch durch die Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt werde. Psycho edukativ sei beim Beschwerdeführer nach wie vor kaum etwas auszurichten. Es gelinge ihm nicht im geringsten, Eigeninitiative aufzubauen – geschweige sich mit einer Vorbereitung auf eine Arbeitstätigkeit auseinanderzusetzen (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Aus psychischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur sehr langsam – wenn überhaupt - wieder erreicht wer den könne. Wenn der Beginn der Wiedereingliederung gelingen würde, dann müsste dies über ein Arbeitstraining mit einem anfänglich sehr niedrigen Pen sum (höchs tens 10 -20

%) m it sukzessivem Aufbau erfolgen (S. 1). 3. 11

Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 16/6) nannte Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Klinik

Z.___, folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, die bereits veranlasste Diagnostik mittels MRI und konventionellem Röntgen am 1 1. Oktober 2011 abzuwarten, um eine genaue Beurteilung durchführen zu können. 3.12

Dr. G.___, Klinik

Z.___, nannte in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 16/4) folgende Diagnose: - chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links - Zervikalsyndrom links

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Thera pieoption angeboten werden. Dem Beschwerdeführer verbleibe nur die Fortset zung der Physio- und Schmerztherapie, um eine Linderung zu erhalten. 3.13

Dr.

med. I.___, Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH,

Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH,

Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, und Dr.

med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Begutachtungsinstitut (MEDAS), erstatteten am 1 9. Januar 2012 (Urk. 6/68 /1-28) ihr polydisziplinäres Gutachten gestützt auf die Vorakten und fachärztliche Untersuchungen (vgl. S.

2 Ziff. 1.1.2, S.

20 Ziff. 2.4) . Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 22 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Fehlstatik und leichter lumbaler Hyperlordose, diskreter rechtskonve xer Skoliose und muskulärer Dysbalance - Assimilationswirbel mit partieller Sakralisation L5, hyperplastischen Querfortsätzen und beidseitigem Nearthros mit dem Sakrum

- medio-links-lateraler Diskushernie L4/L5 ohne klinisch manifester Rückenmarksbeeinträchtigung - Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - Nikotinabhängigkeit (F17.25)

Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne mangels objektiven Arbeitsprofils keine gültige Stellung bezogen werden (S.

23 Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit, wobei für erstere die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten (S. 23 Ziff. 5.2).

Dr. K.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/68/29-42) aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden diffus geschildert und sei durch auffallendes Schmerzverhalten mit ständigem Stöh nen, Grimassieren und langsamen Bewegungsabläufen sowie einem Abwehr spannen bei der passiven Beweglichkeitsprüfung aufgefallen (S. 2 Ziff. 3.1.1). An lässlich der eingehenden, rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer ein chro nisches lumbo-spondyl o genes Syndrom links ohne radikuläres

Reiz- oder sen somtorische Ausfallsymptomatik, hingegen mit deutlichen Zeichen eines auffäl ligen Schmerzverhaltens mit schmerzbedingter Selbstlimitierung hin sichtlich der Beweglichkeit von Wirbelsäule, linker Schulter und Hüftgelenke und mit pseudoradikulärer Symptomatik im Sinne einer diffusen Sensibili täts verminde rung des ganzen linken Beines und linken Unterarmes beziehungs weise der lin ken Hand verb u nden mit Dysästhesien im Sin n e von Kribbelparäs thesien am linken Fuss und linken Unterarm beziehungsweise linken Hand prä sentiert (S. 9 f. Ziff. 5). Es bestehe eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im lumbalen Abschnitt hinsichtlich kraftaufwändigen Verrichtungen insbeson de re ausserhalb der Kör perachse . Nicht geeignet für den Beschwerdeführer seien körperlich schwere und ständig mittelschwere Arbeiten wie auch Arbeitspo si tio nen mit häufig vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper sowie Arbeiten mit Kälteexposition. Ebenfalls nicht günstig seien Arbeitspositionen in einer ständig sitzenden oder stehenden Zwangshaltung. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne er zur Arbeitsfähigkeit keine ge nauen Anga ben machen, da in den Akten e in detailliertes Arbeitsprofil fehle (S.

1 1 Ziff. 6.1). De m Beschwerdeführer könn t e n jegliche körperlich leichten, ge legentlich mittelschweren Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnden Körperposi tionen, ganz tags ohne leistungsmässige Einschränkung zugemutet werden. Aus rheumatolo gischer Sicht schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S.

11 Ziff. 6.2).

Der Be schwerdeführer sollte zudem sein Gewicht normalisieren und ein intensives, aufbauendes Kräftigungsprogramm für die Rumpfmuskulatur be folgen. Auf grund des erheblichen, organisch nicht begründbaren Schmerzver haltens sei ein multimodales Schmerzprogramm zu prüfen (S. 12 Ziff. 7).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/68/43-49) führte Dr. L.___ aus, er habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Handlungsvermö gens des Beschwerdeführers und den konkreten Abläufen feststellen können (S.

4 Ziff. 3.1).

Die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers könne man auch so ver stehen, dass es ihm bereits vor dem Unfall nicht gelungen sei, sich arbeitsmäs sig stabil und auf einem gewi ss en Niveau zu integrieren, da er ja zwar eine Lehre als Elek tro monteur absolviert, aber anschliessend im Bauunterneh men seines Vaters ge arbeitet habe . Die Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer anfangs bestritten und das negative Arbeitszeugnis in Abrede gestellt. Die Ehe frau gewichte die Leiden des Beschwerdeführers anders als er selber und es würden sich daraus auch Spannungen ergeben, denen er nichts entgegen zu setzen habe. Die ganze Problematik laufe dann auf die Kernfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer nicht könne oder nicht wolle . Gemäss den Akten liegen ob jektivierte körperliche Be funde vor und die Auswirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene, das Ausmass der Folgen, k ö nn e dennoch nur mit seinen Haltungen und Einstellung en und nicht mit einem psychiatrischen Leiden im engeren, in einem restrik tiven Sinne begründet werden. Die psychisch ausge wiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung liege nicht vor. Der mehrjäh rige Krankheitsverlauf werde bereits durch die Aktenlage nahegelegt, werde aber durch die chronische Schmerzstörung überlagert, die die Rehabi litationsmass nah men limi tiere, so dass diesem Aspekt kein grösseres Gewicht zugemessen werden d ü rf e . Der soziale Rückzug, der oh ne Zweifel stattgefunden habe, lasse sich aber situa tiv durchaus überwinden und habe die Wurzel im Phänomen der Symptom ausweitung, so dass sich auch hier kein geeignetes Kriterium zur Begründung der Invalidität ableiten lasse . Der innerseelische Verlauf sei tatsächlich ungüns tig, in den Folgen aber nicht einfach zu quantifi zieren. Das Behandlungs er geb nis sei insgesamt wohl unbefriedigend, in Bezug auf die Behandlungs mass nah men erg ä be n sich Inkonsistenzen, so dass sich dar aus keine Arbeitsunfähigkeit aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und in einem restriktiven Sinne ableiten lasse (S. 5 f. Ziff. 5). Es liege damit keine psychiatri sche Diagnose, von welcher sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, vor . De r Beschwerdeführer sei als Kaffeemaschinentechniker tätig gewesen und seine psychische Befind lichkeit verhindere eine solche Tätigkeit nicht, die Überwindung sei zumutbar (S.

7 Ziff. 6.1). 3 .14

Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 6/83) aus, das aktuelle MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Es seien rele vante Ge sundheitsschäden ausgewiesen in Form von schmerzhaften Einschrän kungen an de r Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter, vor dem Hinter grund einer chronischen Schmerzstörung. Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten, aber verlorenen Tätigkeit als Kaffeemaschinen-Servicetechniker zumindest gefährdet, könne aber rückblickend prozentual nicht mehr genau bestimmt werden. In leidensangepasster leichter w echselbelastender Tätigkeit sei stets eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen (S. 9 oben). 3.15

Im Bericht vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 3/3) nannte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (S. 1): - chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit Zeichen einer leich ten Schädigung der Wurzel L5 links; ohne Hinweise für eine frische Lä sion

Die neurologische Untersuchung habe einen unveränderten Befund ergeben. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen liessen sich dagegen keinem Segment zu ordnen, es werde eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Bein angegeben, ohn e erkennbares Muster (S. 2). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4 .2

Das MEDAS- Gutachten beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chu ngen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Be schwerdeführer s umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sent lichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det.

Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert ei nes medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1 .5) vollumfänglich, so dass

– wie nachfolgend im Detail aufzuzeigen ist - für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann. 4 .3

Dr. C.___, behandelnder Hausarzt, und die Ärzte des Spitals D.___ vermögen das MEDAS- Gutachten nicht in Frage zu stellen . Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ (vgl. E.

3.3) haben Befunde erhoben und Diagnosen gestellt, dies e aber nicht weiter ausgeführt. Sie att estierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 2 7. März bis 1 0. Mai 2009 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dieser Zeitraum fällt offensichtlich mit der sta tio nären Behandlung vom 2 7. März bis 2 5. April 2009 zusammen und erklärt da mit die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 3 0. November 2009 (vgl. E. 3.4) attestierten sie dem Beschwerdeführer wiede r um eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 200 9. Dieser Zeit raum fällt wieder mit der stationären Behandlung vom 1 6. November bis 3 0. November 2009 zusammen und erklärt somit die attes tierte Arbeitsun fähig keit.

Auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___

kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da er seine Befunde nicht weiter ausführt . Grösstenteils übernimmt er

wortwörtlich die Diagnosen der Ärzte des Spital s D.___ (vgl. E. 3.2,

E.

3.5). M it der Bewertung der rheumatologischen und psychiatrische n Diagno sen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt Dr. C.___ sein Fachgebiet der Inneren Medizin.

Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt sein e auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurück haltung bei der Wür digung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4 .4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische MEDAS-Gutachter,

Dr. K.___, eine vertiefte neurologische Abklärung durchge führt . Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt, eine am 16. November 2011 fach ärztliche Untersuchung vorgenommen und klinische Befunde erhoben (vgl. Urk. Urk. 6/68/29-42 Ziff. 1, Ziff. 3) . In seiner Beurtei lung (vgl. Urk. 6/68/29-42 S. 8 f.

Ziff. 5) begründete er seine Befunde ausführ lich und führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz in Rückenlage positiver Lasègue -Testung links den Langsitz vollständig und beschwerdefrei einnehmen können. Aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung seien die Untersu chungsergebnisse der Prüfung der rohen Kraft nicht schlüssig zu beurteilen, hin gegen habe trotz dreijähriger Leidenszeit des Beschwerdeführers keinerlei muskuläre Atrophobie im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden können . Der Beschwerdeführer sei durch ausgesprochen demonstratives Ver halten aufgefallen. Auf dem Boden eines somatischen Befundes bestehe ein er heblicher funktioneller Überbau, der durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden könne. Ein weiteres Argument bezüglich einer zumindest teil weisen nicht- nozizeptiven Schmerzursache sei der vollständig therapiefraktäre Verlauf auf eine Vielzahl adäquater und genügend lang aus geführter Behand lungsmassnahmen (S. 10 oben).

Es ist richtig, dass Dr. K.___ keine eigenen Röntgenbilder hat anfertigen lassen. In der Gesamtbeurteilung begründeten die MEDAS-Gutachter dies damit, dass sie eine erneute Abklärung mittels b ildgebender Verfahren als nicht indi ziert erachtet haben (vgl. Urk. 6/68/1-28 S. 20 Ziff. 2.4). Dr. K.___ lis tete aber alle ihm vorliegenden bildgebenden Untersuchungen in seinem rheu matologischen Teilgutachten auf (vgl. Urk. 6/68/29-42 S.

6 Ziff. 3.2.1).

Der Vor wurf des Beschwerdeführers, dass dem Gutachter nur Röntgenbilder aus dem Jahre 2009 vor gelegen hätten, ist somit nicht zutreffend . Vorhanden waren auch Röntgenbilder aus den Jahren 2010 und 201 1. Der Be schwerdeführer wurde vor der ausführlichen MEDAS-Begutachtung durch die Ärzte der der Klinik

Z.___

untersucht . Dabei konnten die behandelnden Ärzte aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule vom

6. Oktober 2010 eine medi ane Diskusherniation ohne wesentliche Kompression der nervalen Strukturen feststellen . Die Ärzte führten aus, dieser Befund sei im Vergleich zur Vorauf nahme vom Januar 2010 rück läufig, insbesondere die links mediolaterale Kom ponente (vgl. Urk. 16/7). An hand des erstellten MRI vom 1 1. Oktober 2011 konnten die behandelnden Ärzte der Klinik

Z.___

wiederum keine Kom pression der nervalen Strukturen fest stellen. Median und leicht mediolateral links konnte eine kleine Hernie, allen falls mit Kontakt zur L5-Wurzel links fest gestellt werden (vgl. Urk. 16/4). Den Berichten der Ärzte der Klinik

Z.___ ist jedoch nichts zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. K.___ habe auf eine bildgebende Verlaufsuntersuchung der Klinik

Z.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt, während sich kein entsprechender Bericht in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 6) finde (Urk. 1 S. 3), ist gegenstandlos: Im vorliegen den Verfahren wurden die Akten der Klinik

Z.___ (Urk. 16) beigezogen, worin sich auch der Bericht zur Verlaufskontrolle m it Bildbesprechung vom 11.

Oktober 2011 (Urk. 16/4) befindet, und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör

gewährt (Urk. 24, 26).

Der Einschätzung von Dr. K.___ bezüglich des radikulären Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik kann

– entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers - damit gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. N.___ (vgl . E. 3.15) nichts zu ändern, da er keine neuen medizinischen Erkenntnis se hervorbringt . E r stellte sel ber eine leichte Schädi gung der Wurzel L5 links ohne Hinweise auf eine frische Läsion fest und g ing

zudem von unveränderten Befunden einer früher durchgemachten Läsion der Wurzel 5 links aus. Die angegebene Sensibili täts störung liesse sich dagegen keinem Segment zuordnen (Urk. 3/3 S. 2 unten).

4 .5

Auch das psychiatrische Teilgutachten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dr. L.___ konnte beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dr. L.___ führte aus, dass die Aus wirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene nicht mit einem psychi schen Leiden im engeren Sinne begründet werden könn t e n (vgl. E.

3.13). Der Be schwerdeführer mache ohne Zweifel depressive Phasen durch und Ver stimmun gen könn t en auftreten, aber es liege kein durchgängiges Krank heitsge schehen vor (vgl. Urk. 6/68/43-49 S. 6 oben). Dr. L.___ hat damit in seiner Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum beim Beschwerde führer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . Dies stellt kein en Widerspruch zu den B erichten der

Psychiatrie A.___ dar. Der Be schwerdeführer liess sich seit 2 9. Dezember 2009 in der

Psychiatrie A.___ behandeln,

unter anderem auch teilstationär (vgl. E. 3.8) . Die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diag nos tizierten beim Beschwerdeführer im März 2010 erstmals eine schwere de pressive Episode (vgl. E. 3.6). Bereits ein halbes Jahr später wurde im Bericht der

Psychiatrie A.___ vom 2 4. September 2010 (vgl. E. 3.8) keine

depressive Störung mehr

diag nos tiziert, während gemäss Bericht vom 5. Januar 2011 (vgl. E. 3.10) wiederum eine mittelgradige depressive Episode vorlag . Dies zeigt den wechselhaften Ver lauf einer depressiven Störung und ist grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätz lich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesge richts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinwei sen).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durc h die behandelnden Ärzte der

Psychiatrie A.___

diagnostizierten mittelgradig en de pressiven Episode (F32.1) de finitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2007, I 510/06 E. 6.3). Dies zeigt sich darin, dass d ie Ärzte der

Psychiatrie A.___

selber davon aus gingen, dass die mittelgradig verminderte Leistungsfä higkeit von 50 % mit medizinischen Massnahmen vermindert und dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. E. 3.8, E. 3.10) . Diese Einschätzung deckt sich mit d em psy chiatrischen Gutachten der Klinik O.___

zuhanden des Krankenversicherers (vgl.

Urk. 6/49),

worin davon ausgegangen wurde, dass d urch fokussierte Psy cho thera pie und Verhaltenstherapie innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeits fähig keit zu erwarten sei (S. 12 Ziff. 2a).

Zu beachten ist weiter, die in s tändiger Rechtsprechung anerkannte Ver schie den heit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E.

1.2.4 mit Hinweisen). So beruht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte de r

Psychiatrie A.___ den Be schwerdeführer seit Jahren be handeln. Es ist ein Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Be richte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandeln d en Ärzte r echtsprechungs ge mäs s

nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtspre chung aufgestellten mate riellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). In antizip ierter Beweiswürdi gung kann auch darauf verzichtet werden, bei der

Psychiatrie A.___

wie beantragt (Urk. 1 S. 6)

einen aktuellen Behandlungsbericht einzuholen, da daraus keine neuen rich tungs weisende Erkenntnisse zu erwarten sind . 4 .6

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht li chen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts an wendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine aus nahms weise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder - al ter na tiv - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Dr. L.___

diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chroni sche Schmerz stö rung mit somati schen und psychischen Faktoren . Aufgrund einer fehlenden psy chiatrischen Diagnose liegt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer vor. Zu den alternativen Kriterien ist aus den vom Gut ach ter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass der Beschwer deführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung aus reichend überwindbar sind (vgl. E. 3.13). Das psychiatrische Gutachten der Klinik

O.___ (Urk. 6/49) vermag daran nichts zu ändern. Die behandelnden Fach ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.10) in Kombination mit einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4).

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.5) handelt es sich bei einer mittelgradi gen depressi ven Episode um keinen invalidisierenden Gesundheits schaden und damit fehlt die Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Dem MEDAS-Gutachter kann damit gefolgt werden, dass zu keinem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und damit auch kein Raum für eine befristete Rente be steht. 4 .7

Zusammenfassend kann damit auf das MEDAS-Gutachten vom 1 9. Januar 2012 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, das s der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (leichte, gelegentlich mittel schwere Arbeiten in Wechselposition, vgl. E. 3.13) zu 100 % arbeitsfähig ist .

5 . 5 . 1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In vali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pektive bis zum Einspracheent scheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde am 3. Oktober 2012 (vgl. Urk.

2) erlassen. Der Einkommensvergleich und damit die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sind bis und mit 2012 aufzurechnen . 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für das Va lideneinkommen auf die Angaben des Arbeitgebers ab: der Beschwerdeführer verdiente 20 08 total

Fr. 61‘1 00.-- (vgl. Urk. 6/22 Ziff. 2.10, Urk. 6/83 S. 2). Un ter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von 2.2 %, 0.7 %, 0.9 % und 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Lit . G, H; Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Ziff. 10-33) resulti ert ein Va li deneinkommen von Fr. 63‘891.--,

wovon vorliegend unbestrittenermassen aus zugehen ist . 5 .3

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Invalideneinkommens.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, nach Erhebung des Bundesamt für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 1-96) betrage der Lohn für Hilfsmitarbeiter (Zentralwert) für das Jahr 2011 Fr. 62‘394.-- im 100 % Pensum. Das Anforderungsprofil sei als lohn min dernder Faktor zu berücksichtigen. Das Einkommen mit Behinderung ver ringere sich daher um 10 % und betrage somit Fr. 56‘155.--. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es bestehe kein Renten an spruch (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm nicht mög lich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56‘155.-- zu ver dienen. Zudem sei der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin falsch und ihm sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren als nur 10 % . Auf grund der zahl reichen und multiplen Einschränkungen, der fehlenden Sprach kenntnisse re du ziere sich das Einkommen um mindestens 20 % . Unter Berück sichtigung einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ergebe sich ein Invali denein kommen von höchstens Fr. 24‘710.--. Die Gegenüberstellung zum Vali deneinkommen ergebe eine Lohneinbusse von 60 % . Damit habe er einen Anspruch auf mindestens eine

Dreiviertelsrente, jedenfalls aber sei der An spruch auf eine halbe Rente aus ge wie sen (S. 7 Ziff. 5). 5 . 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt

BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.

2a). 5 .5

Der Be schwerdeführer arbeitet nicht, weshalb für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten, ge le gentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselposition ist der Beschwerde füh rer 100 % arbeitsfähig.

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirt schafts zwei gen mit Anforderungsniveau 4 von Männern erzielbaren Einkommen be trug

Fr. 4‘ 901. -- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die durch schnitt liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.

90, Tabelle B9.2, lit .

A-S)

und unter Berücksichtigung der Nominalloh nent wicklung bis 2012 von 1.0 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 62‘270.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008) in einem Pen sum von 100 % . 5 .6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass

die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heit lich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be gren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5 .7

Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung . Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Aller dings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Ge gebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung be ziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf ab zielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts gleiche Behand lung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmiss brauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwä gung en leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Ver bot von Will kür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). 5 .8

Der Abzug vom Tab ellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E.

6. 6), im kon kreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung und ist nicht zu be anstanden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 56‘044.-- (Fr. 62‘27 0 .-- x 0.9) . Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘891.-- (vorstehend E. 6. 2) mit dem hypothe ti schen Invalideneinkommen von Fr. 56‘044.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 7‘847.-- und damit ein en Invaliditätsgrad von 12 % . D ie Anspruchsvo raus setzungen für eine Invalidenrente (vgl. E.

1.2) sind vorliegend nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als richtig. 5 . 9

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Einschätzung im MEDAS-Gut achten zu folgen und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem bei einem Inva lidi tätsgrad von 12 %

die Anspruch svoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erho be ne Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde vom 5. November 2012 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2012 wird dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.2

Mit Honorarnote vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 30/1-2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden und 51 Minute n sowie Barauslagen von Fr. 102.70

geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Sie somit Mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuches vom

5. November 2012 wird dem Beschwerdefü hrer die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwer deführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler