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IV.2012.01170

Unklarheit betreffend Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses; Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 2002 als Coach/Kursleiter für die Firma Z.___

tätig, als er sich am 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf schwergradige rezidivierende Depressionen und eine bipolare Störung (Typ II) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/6 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/14, Urk. 13/20, Urk. 13/23/6-11, Urk. 13/25/5-7 und Urk. 13/82) ein und liess den Versicherten durch ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) psy chiatrisch begutachten (Urk. 13/27) . Ferner lud sie ihn am 1. Dezember 2009 zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 13/ 30) und

bewilligte

in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining,

Urk. 13/38; Aufbautraining, Urk. 13/58; Arbeitstraining, Urk. 13/58; Lernverhaltenskurs, Urk. 12/65). Für die Dauer der Massnahmen entrichtete sie

IV Tag gelder (Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63).

Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/86) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) eine halbe Invalidenrente ab Mai 2011 (Ende IV-Taggeld) zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2009 zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 1 3. November 2012 reichte der Beschwer deführer zwei Arztb erichte nach (Urk. 7, Urk. 8 /1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurden (Urk. 9).

Am 2 8. Januar 2013 (Urk.

12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die am 5. Oktober 2012 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2011 damit, dass der Beschwerdeführer, der für die Zeit vom

8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011 ein IV-Taggeld im Zusammen hang mit beruflichen Massnahmen erhalten habe, seither aus medizinischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4) . 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden, in der

bisheri gen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Im Rahmen der beruflichen Ein gliederung habe er ein Belastungstraining als Coach im Bereich Arbeitsintegration und Erwachsenenbildung besucht, dessen Ziel die Stabilisierung bei einem Pensum von 50 % gewesen sei. Dem Training sei er

aber mehrfach krankheitsbedingt ferngeblieben (Urk. 1 S. 4). Aufgrund des (erfolglosen) Abschluss es de r beruflichen Eingliederung und de r

teil s kritischen Hinweise der Berufsberater sei es daher fraglich, ob er in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könn t e (S. 5). I m Jahr 2012 seien mehrfach Phasen aufgetreten, in denen er während zwei Wochen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Auch sei der Beginn des Wartejahres korrekterweise auf den 5. Juni 2007 festzuset zen, womit dieses im Jahr 2008 geendet habe . Als Gesunder hätte er damals ein Einkommen von Fr. 108‘732.-- erzielt (S. 9). Das Invalideneinkommen sei (bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von min destens 20 %) auf höchstens Fr. 24‘048. -- festzusetzen . Der errechnete Invaliditätsgrad betrage demgemäss 78 % . Aufgrund der verspäteten Anmeldung im Oktober 2008 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2009 (Anmeldung plus sechs Monate, S. 10). 3 .

3.1

Die Dres. med. A.___

(Oberarzt) und B.___

(Assistenzarzt) von der p sychiat rischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 1 6. Dezember 2008 (Urk. 13/14) folgende Diagnosen

nach ICD-10 (Ziff. 1.1) : - Bipolare affektive Störung, Typ II (F31.30) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Medikation mit Disulfiram (F20.23) - V erdacht auf Selbstwertproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (F60.8)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2008 in ihre Institu tion eingetreten sei und sich sein Gesundheitszustand trotz verschiedener psy chotherapeutischer und psychopharmakologischer Interventionen nicht durch greifend ver bessert habe. Aufgrund der schweren depressiven Durchbrüche, auch bei kleinen Belastungen, liege gegenw ä rtig keine zumutbare Teilarbeitsfähigkeit vor . K urz- und mittelfristig sei von einer Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Berufsumfeld auszugehen (S. 4 Ziff. 3.7), wobei m ittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könn t e (S. 5 oben Ziff. 4.1).

3.2

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 2. September 2009 (Urk. 13/25/5-7) eine rezidivierende depressive Störung (F32.1; D ifferentialdiagnose bipolare Störung Typ II) und ein anamnes tisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Aufgrund der belasteten Familienanamnese sei von weiteren Krankheitsphasen auszugehen (Ziff. 1.4).

Die Einschränkungen seien abhängig vom Schweregrad der Krankheitsepisode von leicht bis zu sehr schwer ausgeprägt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumu ten, doch sei von weiteren Episoden auszugehen, weshalb er deutlich, möglich erweise bis zu 50 %, eingeschränkt sei. Die Leistungsfähigkeit sei im Intervall zwar erhalten, während Krankheitsphasen aber zusätzlich eingeschränkt. Auf grund des Verlaufs müsse von möglichen weiteren Episoden gänzlicher Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. 1.7) . 3.3

Am 2 3. September 2009 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD untersucht.

Im entsprechenden Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 13/27) nannte

der betreffen de Arzt

die Diagnosen einer bipolar affektive n Störung (F31.3) und eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s (gegenwärtig abstinent, F10.20; Ziff. 11).

Unter dem Titel Diskussion und versicherungsmedizinische Beurteilung führte er aus, dass im Zusammenhang mit der affektiven Problematik seit minde stens 1 1. Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe n dürfte, wobei es seit Mai 2009 unter einer antidepressiven Medikation zu einer Teilremission und Stabi lisierung gekommen sei . Dadurch habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können und betrage in jeder Tätigkeit rund 50 % . Unter vorsichtigem und unterstützendem Aufbau sowie positivem Verlauf sei mittelfristig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 5 f.). 3.4

Im Bericht vom

7. März 2012 (Urk. 13/82) führten

Dr. A.___ und die Psy chologin FSP F.___

nach Darstellung des Therapieverlaufs aus, dass im Laufe der kommenden Jahre eine weitere Stabilisierung und Symptomminderung zu erwarten sei. Es sei aber im Zusammenhang mit psychosozialen Belas tungen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit) mit Krisen und einer Exazerbation der Symptomatik zu rech n en (S. 4 Ziff. 1.4) . Hinsichtlich allfälliger Einschränkun g en

in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, dass bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, in der Pflege von familiären Beziehungen sowie bei Spontan- a ktivitäten

eine leichte Beeinträchti gung bestehe . Leicht bis mittelschwer sei die Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt. Nicht beeinträchtig sei en die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwen dung fachlicher Kompetenz en, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstpflege und Wegfähigkeit. Spezifische Funktionseinbussen best ü nden keine . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aufgrund des relativ gebesserten Zustands sowie seiner Ressourcen die bisherige Tätigkeit im Bereich Coaching von stellenlosen Personen in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7) . 3.5

Im nachgereichten Bericht vom 9. November 2012 zu Händen des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Y.___

(Urk. 8/1) teilte der behandelnde Psy chiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, der Beschwerdeführer sei ihm im Juli 2012 durch Dr. A.___

– bei be kannter bipolarer Störung (aktuell depressiv) – zugewiesen worden . Rund vier Wochen vor dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, was durch Dr. A.___

bestätigt worden sei (S. 1) . Weiter

äusserte sich

der behandelnde Psychiater zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der sozialen und kommunikativen Defizite sowie der schwer reduzierten Belastbarkeit in der Zeit vo n Juni bis September 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von Restsymptomen im Sinne einer teilremittierten depressiven Episode im Rahmen einer bipolaren Störung bestünden

ab Oktober 2012 weiterhin eine erheblich reduzierte Durchhaltefähigkeit sowie leichte bis mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Kontakt-, Durchsetzungs- und Teamfähigkeit. Daher liege für eine Tätigkeit mit Leitungsfunktion und Personalführung eine Restarbeitsfähigkeit von 10-20 % vor . Für eine Tätig keit als Coach ohne Leitungsfunktion bestehe eine solche von 30-40 % (S . 3) . Aufgrund der festgestellten Einschränkungen bedürfe der Beschwerdeführer einer ruhigen, stressarmen Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit möglichst wenig oder ohne Kundenkontakt. Auch sollte die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen ge geben sein . Schicht- und Nachtdienst sei zu unterlassen . Die leidensangepasste Tätigkeit soll t e keine Leitungsfunktion en beinhalten und keine hohen Ansprü che an Ausdauer, Durchsetzungsfähigkeit sowie soziale und kommunikative Fähigkeiten stellen. In einer solchen Tätigkeit habe vo n Juni bis September 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 20-30 % bestanden. Ab Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil 50 % (S. 4) . 3.6

Die Bereichsleiterin der

Integrationsstelle H.___, Frau I.___, berichtete am 1 1. Mai 2011 (Urk. 13/69) über den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die stellvertretende Kursleitung im Programm ArbeitPlus (Begleitung der Teilnehmenden im Angebot Bewerbungstechnik und Deutsch) sowie in der Begleitung und Unterstützung junger Erwachsener im Angebot Bewerbungen schreiben innegehabt . Auch

habe er an der Überarbeitung und Optimierung von internen Schulungsunterlagen mitgewirkt (Ziff. 3.1). Eine Tätigkeit im 50 % -Pensum im Bereich Erarbeiten von Konzepten und For mularen sowie im Einzel- und Gruppencoaching von Arbeitssuchenden sei ihm zumutbar (Ziff. 1.1). 4. 4. 1

D er Bericht des

Dr. A.___ und der Psychologin F.___

vom 7. März 2012 (E. 3.4 hievor; Urk. 13/82), welcher der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsichtlich hauptsächlich zugrunde lag (Urk. 13/83 S. 4 f.),

erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung (S. 2 ff.), nahm ausführlich Stellung zu den Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit (S. 5 f. Ziff. 1.7) und attestierte mit nachvollziehbarer plau sibler Begründung – bezogen auf die Zeit von Anfang März 2012 – eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in angestammte r Tätigkeit (Coaching von Stellenlosen) . Die Einschätzung von Dr. A.___

überzeugt auch deshalb, weil dieser

den Beschwerdeführer und dessen Krankheitsgeschichte seit 2008 kennt, was es ihm er möglich t e, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und ein getretene Verbesserung en

zu machen .

Im Einzelnen wurde dar gelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Durchhaltefähigkeit (wie etwa

in der aktive n Bearbeitung einer Aufgabe über eine längere Zeit) leicht bis mittschwer beeinträchtig sei .

Mehrheitlich sei er aber in seinen Fähigkeiten nur leicht eingeschränkt. Nicht beeinträchtig sei er in der Anwendung von Fach- und Lebenswissen, aber auch von sozialen Kompe tenzen (S. 5 Ziff. 1.7), was für die Arbeit als Coach von besonderer Relevanz ist.

Med. pract. E.___ vom RAD äusserte sich nicht abweichend beziehungsweise ging sogar davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit auf 50 % ge steigert werden könn t e. Die Bereichsleiterin der Integration sstelle H.___

ihrerseits

ging

im Mai 2011 ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit im angestammten B ereich zumutbar sei . Allerdings

stellte sie auch fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder zwei bis drei Tage anei nander krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, wobei es sich für sie „nicht nach Grippe“

angehört habe (vgl. Urk. 13/67/4 unten, Urk. 13/69 S. 7 Ziff. 3.3).

4. 2

Zwischenzeitlich äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G.___

zu r

g esundheit lichen Situation des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juni bis September sowie ab Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor; Urk. 8/1) . Wenngleich sein Bericht vom 9. November 2012 nach Verfügungserlass (vom 5. Oktober 2012) verfasst wurde, wirft seine Aussage, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, Fragen

betreffend den Ver lauf des psychischen Gesundheitszustandes und die daraus abgeleitete Arbeits fähigkeit

ab März 2012 auf . Insbesondere die Erwähnung von Dr. G.___, dass Dr. A.___

seine Einschätzung bestätigt habe, lässt Zweifel daran aufkom men, ob der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich in der Lage war, zu 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat . Von einer gewisse n Bedeutung sind in diesem Zusamm enhan g

auch das Verlaufsprotokoll (Urk. 13/104) und

der

Schlussbericht des Arbeitsvermittlers J.___ vom 2 6. Oktober 2012 (Urk. 13/141), bei welchem der Beschwerdeführer von Juni bis Oktober 2012 in Beratung war .

Demgemäss

teilte

dies er am 1 1. Juni 2012 mit, einen „ziemlich heftigen depressiven Schub“ erlitten zu habe n (Urk. 13/104/4) . Im Schlussbe richt (Urk. 13/141) wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht zu Terminen erschienen und auch nicht erreichbar gewesen sei. Es habe eine stabile Phase von vier Wochen gegeben, doch danach habe sich der Beschwerdeführer in einer psychischen Krise befunden und sich nicht mehr gemeldet. Er verfüge zwar über gute Qualifikationen, doch über keine ausrei chend stabile Gesundheit für eine Berufstätigkeit.

Damit

kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwer deführer auch

in der Zeit nach März 2012

bis Anfang Oktober 2012

i m ange stammten Bereich (Coaching von Stellenlosen) zu 50 %

arbeitsfähig war und es lediglich kurzfristig zu depressive n Einbrüche n

kam .

Der alleinige Umstand, dass der behandelnde Psychiater Dr. G.___

aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen könnte, macht seine Beurteilung, die sich

ohnehin

auf einen späteren Zeit raum als jene des Dr. A.___

bezieht (E. 4.2 hievor),

nicht bedeutungslos . Ange sichts der Aktenlage scheint daher

eine ergänzende medizinische Abklärung

vor zugsweise durch Dr. A.___ von der p sychiatrischen K linik C.___ -

indiziert, die namentlich Auskunft über den Gesundheitszustand bezie hungsweise die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit insbesondere ab März 2012 geben soll. 4. 3

Auch wird die IV-Stelle noch prüfen, ob allenfalls vor der Zeit, als der Be schwerdeführer Taggelder für die Dauer der berufliche n Massnahmen erhielt (vom 8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011; Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63; ein Rentenanspruch konnte in diesem Zeitraum nicht entstehen, vgl. E. 1.3 hievor), Anspruch auf eine befristete Rente bestand . 5.

Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. D as Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 2002 als Coach/Kursleiter für die Firma Z.___

tätig, als er sich am 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf schwergradige rezidivierende Depressionen und eine bipolare Störung (Typ II) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/6 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/14, Urk. 13/20, Urk. 13/23/6-11, Urk. 13/25/5-7 und Urk. 13/82) ein und liess den Versicherten durch ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) psy chiatrisch begutachten (Urk. 13/27) . Ferner lud sie ihn am 1. Dezember 2009 zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 13/ 30) und

bewilligte

in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining,

Urk. 13/38; Aufbautraining, Urk. 13/58; Arbeitstraining, Urk. 13/58; Lernverhaltenskurs, Urk. 12/65). Für die Dauer der Massnahmen entrichtete sie

IV Tag gelder (Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63).

Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/86) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) eine halbe Invalidenrente ab Mai 2011 (Ende IV-Taggeld) zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2009 zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 1 3. November 2012 reichte der Beschwer deführer zwei Arztb erichte nach (Urk. 7, Urk. 8 /1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurden (Urk. 9).

Am 2 8. Januar 2013 (Urk.

12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die am 5. Oktober 2012 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2011 damit, dass der Beschwerdeführer, der für die Zeit vom

8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011 ein IV-Taggeld im Zusammen hang mit beruflichen Massnahmen erhalten habe, seither aus medizinischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden, in der

bisheri gen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Im Rahmen der beruflichen Ein gliederung habe er ein Belastungstraining als Coach im Bereich Arbeitsintegration und Erwachsenenbildung besucht, dessen Ziel die Stabilisierung bei einem Pensum von 50 % gewesen sei. Dem Training sei er

aber mehrfach krankheitsbedingt ferngeblieben (Urk. 1 S. 4). Aufgrund des (erfolglosen) Abschluss es de r beruflichen Eingliederung und de r

teil s kritischen Hinweise der Berufsberater sei es daher fraglich, ob er in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könn t e (S. 5). I m Jahr 2012 seien mehrfach Phasen aufgetreten, in denen er während zwei Wochen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Auch sei der Beginn des Wartejahres korrekterweise auf den 5. Juni 2007 festzuset zen, womit dieses im Jahr 2008 geendet habe . Als Gesunder hätte er damals ein Einkommen von Fr. 108‘732.-- erzielt (S. 9). Das Invalideneinkommen sei (bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von min destens 20 %) auf höchstens Fr. 24‘048. -- festzusetzen . Der errechnete Invaliditätsgrad betrage demgemäss 78 % . Aufgrund der verspäteten Anmeldung im Oktober 2008 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2009 (Anmeldung plus sechs Monate, S.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 10 ). 3 .

3.1

Die Dres. med. A.___

(Oberarzt) und B.___

(Assistenzarzt) von der p sychiat rischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 1 6. Dezember 2008 (Urk. 13/14) folgende Diagnosen

nach ICD-10 (Ziff. 1.1) : - Bipolare affektive Störung, Typ II (F31.30) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Medikation mit Disulfiram (F20.23) - V erdacht auf Selbstwertproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (F60.8)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2008 in ihre Institu tion eingetreten sei und sich sein Gesundheitszustand trotz verschiedener psy chotherapeutischer und psychopharmakologischer Interventionen nicht durch greifend ver bessert habe. Aufgrund der schweren depressiven Durchbrüche, auch bei kleinen Belastungen, liege gegenw ä rtig keine zumutbare Teilarbeitsfähigkeit vor . K urz- und mittelfristig sei von einer Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Berufsumfeld auszugehen (S. 4 Ziff. 3.7), wobei m ittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könn t e (S. 5 oben Ziff. 4.1).

3.2

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 2. September 2009 (Urk. 13/25/5-7) eine rezidivierende depressive Störung (F32.1; D ifferentialdiagnose bipolare Störung Typ II) und ein anamnes tisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Aufgrund der belasteten Familienanamnese sei von weiteren Krankheitsphasen auszugehen (Ziff. 1.4).

Die Einschränkungen seien abhängig vom Schweregrad der Krankheitsepisode von leicht bis zu sehr schwer ausgeprägt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumu ten, doch sei von weiteren Episoden auszugehen, weshalb er deutlich, möglich erweise bis zu 50 %, eingeschränkt sei. Die Leistungsfähigkeit sei im Intervall zwar erhalten, während Krankheitsphasen aber zusätzlich eingeschränkt. Auf grund des Verlaufs müsse von möglichen weiteren Episoden gänzlicher Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. 1.7) . 3.3

Am 2 3. September 2009 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD untersucht.

Im entsprechenden Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 13/27) nannte

der betreffen de Arzt

die Diagnosen einer bipolar affektive n Störung (F31.3) und eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s (gegenwärtig abstinent, F10.20; Ziff. 11).

Unter dem Titel Diskussion und versicherungsmedizinische Beurteilung führte er aus, dass im Zusammenhang mit der affektiven Problematik seit minde stens 1 1. Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe n dürfte, wobei es seit Mai 2009 unter einer antidepressiven Medikation zu einer Teilremission und Stabi lisierung gekommen sei . Dadurch habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können und betrage in jeder Tätigkeit rund 50 % . Unter vorsichtigem und unterstützendem Aufbau sowie positivem Verlauf sei mittelfristig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 5 f.). 3.4

Im Bericht vom

7. März 2012 (Urk. 13/82) führten

Dr. A.___ und die Psy chologin FSP F.___

nach Darstellung des Therapieverlaufs aus, dass im Laufe der kommenden Jahre eine weitere Stabilisierung und Symptomminderung zu erwarten sei. Es sei aber im Zusammenhang mit psychosozialen Belas tungen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit) mit Krisen und einer Exazerbation der Symptomatik zu rech n en (S. 4 Ziff. 1.4) . Hinsichtlich allfälliger Einschränkun g en

in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, dass bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, in der Pflege von familiären Beziehungen sowie bei Spontan- a ktivitäten

eine leichte Beeinträchti gung bestehe . Leicht bis mittelschwer sei die Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt. Nicht beeinträchtig sei en die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwen dung fachlicher Kompetenz en, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstpflege und Wegfähigkeit. Spezifische Funktionseinbussen best ü nden keine . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aufgrund des relativ gebesserten Zustands sowie seiner Ressourcen die bisherige Tätigkeit im Bereich Coaching von stellenlosen Personen in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7) . 3.5

Im nachgereichten Bericht vom 9. November 2012 zu Händen des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Y.___

(Urk. 8/1) teilte der behandelnde Psy chiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, der Beschwerdeführer sei ihm im Juli 2012 durch Dr. A.___

– bei be kannter bipolarer Störung (aktuell depressiv) – zugewiesen worden . Rund vier Wochen vor dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, was durch Dr. A.___

bestätigt worden sei (S. 1) . Weiter

äusserte sich

der behandelnde Psychiater zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der sozialen und kommunikativen Defizite sowie der schwer reduzierten Belastbarkeit in der Zeit vo n Juni bis September 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von Restsymptomen im Sinne einer teilremittierten depressiven Episode im Rahmen einer bipolaren Störung bestünden

ab Oktober 2012 weiterhin eine erheblich reduzierte Durchhaltefähigkeit sowie leichte bis mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Kontakt-, Durchsetzungs- und Teamfähigkeit. Daher liege für eine Tätigkeit mit Leitungsfunktion und Personalführung eine Restarbeitsfähigkeit von 10-20 % vor . Für eine Tätig keit als Coach ohne Leitungsfunktion bestehe eine solche von 30-40 % (S . 3) . Aufgrund der festgestellten Einschränkungen bedürfe der Beschwerdeführer einer ruhigen, stressarmen Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit möglichst wenig oder ohne Kundenkontakt. Auch sollte die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen ge geben sein . Schicht- und Nachtdienst sei zu unterlassen . Die leidensangepasste Tätigkeit soll t e keine Leitungsfunktion en beinhalten und keine hohen Ansprü che an Ausdauer, Durchsetzungsfähigkeit sowie soziale und kommunikative Fähigkeiten stellen. In einer solchen Tätigkeit habe vo n Juni bis September 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 20-30 % bestanden. Ab Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil 50 % (S. 4) . 3.6

Die Bereichsleiterin der

Integrationsstelle H.___, Frau I.___, berichtete am 1 1. Mai 2011 (Urk. 13/69) über den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die stellvertretende Kursleitung im Programm ArbeitPlus (Begleitung der Teilnehmenden im Angebot Bewerbungstechnik und Deutsch) sowie in der Begleitung und Unterstützung junger Erwachsener im Angebot Bewerbungen schreiben innegehabt . Auch

habe er an der Überarbeitung und Optimierung von internen Schulungsunterlagen mitgewirkt (Ziff. 3.1). Eine Tätigkeit im 50 % -Pensum im Bereich Erarbeiten von Konzepten und For mularen sowie im Einzel- und Gruppencoaching von Arbeitssuchenden sei ihm zumutbar (Ziff. 1.1). 4. 4. 1

D er Bericht des

Dr. A.___ und der Psychologin F.___

vom 7. März 2012 (E. 3.4 hievor; Urk. 13/82), welcher der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsichtlich hauptsächlich zugrunde lag (Urk. 13/83 S. 4 f.),

erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung (S. 2 ff.), nahm ausführlich Stellung zu den Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit (S. 5 f. Ziff. 1.7) und attestierte mit nachvollziehbarer plau sibler Begründung – bezogen auf die Zeit von Anfang März 2012 – eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in angestammte r Tätigkeit (Coaching von Stellenlosen) . Die Einschätzung von Dr. A.___

überzeugt auch deshalb, weil dieser

den Beschwerdeführer und dessen Krankheitsgeschichte seit 2008 kennt, was es ihm er möglich t e, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und ein getretene Verbesserung en

zu machen .

Im Einzelnen wurde dar gelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Durchhaltefähigkeit (wie etwa

in der aktive n Bearbeitung einer Aufgabe über eine längere Zeit) leicht bis mittschwer beeinträchtig sei .

Mehrheitlich sei er aber in seinen Fähigkeiten nur leicht eingeschränkt. Nicht beeinträchtig sei er in der Anwendung von Fach- und Lebenswissen, aber auch von sozialen Kompe tenzen (S. 5 Ziff. 1.7), was für die Arbeit als Coach von besonderer Relevanz ist.

Med. pract. E.___ vom RAD äusserte sich nicht abweichend beziehungsweise ging sogar davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit auf 50 % ge steigert werden könn t e. Die Bereichsleiterin der Integration sstelle H.___

ihrerseits

ging

im Mai 2011 ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit im angestammten B ereich zumutbar sei . Allerdings

stellte sie auch fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder zwei bis drei Tage anei nander krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, wobei es sich für sie „nicht nach Grippe“

angehört habe (vgl. Urk. 13/67/4 unten, Urk. 13/69 S. 7 Ziff. 3.3).

4. 2

Zwischenzeitlich äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G.___

zu r

g esundheit lichen Situation des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juni bis September sowie ab Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor; Urk. 8/1) . Wenngleich sein Bericht vom 9. November 2012 nach Verfügungserlass (vom 5. Oktober 2012) verfasst wurde, wirft seine Aussage, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, Fragen

betreffend den Ver lauf des psychischen Gesundheitszustandes und die daraus abgeleitete Arbeits fähigkeit

ab März 2012 auf . Insbesondere die Erwähnung von Dr. G.___, dass Dr. A.___

seine Einschätzung bestätigt habe, lässt Zweifel daran aufkom men, ob der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich in der Lage war, zu 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat . Von einer gewisse n Bedeutung sind in diesem Zusamm enhan g

auch das Verlaufsprotokoll (Urk. 13/104) und

der

Schlussbericht des Arbeitsvermittlers J.___ vom 2 6. Oktober 2012 (Urk. 13/141), bei welchem der Beschwerdeführer von Juni bis Oktober 2012 in Beratung war .

Demgemäss

teilte

dies er am 1 1. Juni 2012 mit, einen „ziemlich heftigen depressiven Schub“ erlitten zu habe n (Urk. 13/104/4) . Im Schlussbe richt (Urk. 13/141) wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht zu Terminen erschienen und auch nicht erreichbar gewesen sei. Es habe eine stabile Phase von vier Wochen gegeben, doch danach habe sich der Beschwerdeführer in einer psychischen Krise befunden und sich nicht mehr gemeldet. Er verfüge zwar über gute Qualifikationen, doch über keine ausrei chend stabile Gesundheit für eine Berufstätigkeit.

Damit

kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwer deführer auch

in der Zeit nach März 2012

bis Anfang Oktober 2012

i m ange stammten Bereich (Coaching von Stellenlosen) zu 50 %

arbeitsfähig war und es lediglich kurzfristig zu depressive n Einbrüche n

kam .

Der alleinige Umstand, dass der behandelnde Psychiater Dr. G.___

aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen könnte, macht seine Beurteilung, die sich

ohnehin

auf einen späteren Zeit raum als jene des Dr. A.___

bezieht (E. 4.2 hievor),

nicht bedeutungslos . Ange sichts der Aktenlage scheint daher

eine ergänzende medizinische Abklärung

vor zugsweise durch Dr. A.___ von der p sychiatrischen K linik C.___ -

indiziert, die namentlich Auskunft über den Gesundheitszustand bezie hungsweise die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit insbesondere ab März 2012 geben soll. 4. 3

Auch wird die IV-Stelle noch prüfen, ob allenfalls vor der Zeit, als der Be schwerdeführer Taggelder für die Dauer der berufliche n Massnahmen erhielt (vom 8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011; Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63; ein Rentenanspruch konnte in diesem Zeitraum nicht entstehen, vgl. E. 1.3 hievor), Anspruch auf eine befristete Rente bestand . 5.

Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. D as Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01170 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

20. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 2002 als Coach/Kursleiter für die Firma Z.___

tätig, als er sich am 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf schwergradige rezidivierende Depressionen und eine bipolare Störung (Typ II) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/6 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/14, Urk. 13/20, Urk. 13/23/6-11, Urk. 13/25/5-7 und Urk. 13/82) ein und liess den Versicherten durch ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) psy chiatrisch begutachten (Urk. 13/27) . Ferner lud sie ihn am 1. Dezember 2009 zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 13/ 30) und

bewilligte

in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining,

Urk. 13/38; Aufbautraining, Urk. 13/58; Arbeitstraining, Urk. 13/58; Lernverhaltenskurs, Urk. 12/65). Für die Dauer der Massnahmen entrichtete sie

IV Tag gelder (Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63).

Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/86) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) eine halbe Invalidenrente ab Mai 2011 (Ende IV-Taggeld) zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2009 zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 1 3. November 2012 reichte der Beschwer deführer zwei Arztb erichte nach (Urk. 7, Urk. 8 /1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurden (Urk. 9).

Am 2 8. Januar 2013 (Urk.

12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die am 5. Oktober 2012 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2011 damit, dass der Beschwerdeführer, der für die Zeit vom

8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011 ein IV-Taggeld im Zusammen hang mit beruflichen Massnahmen erhalten habe, seither aus medizinischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4) . 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden, in der

bisheri gen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Im Rahmen der beruflichen Ein gliederung habe er ein Belastungstraining als Coach im Bereich Arbeitsintegration und Erwachsenenbildung besucht, dessen Ziel die Stabilisierung bei einem Pensum von 50 % gewesen sei. Dem Training sei er

aber mehrfach krankheitsbedingt ferngeblieben (Urk. 1 S. 4). Aufgrund des (erfolglosen) Abschluss es de r beruflichen Eingliederung und de r

teil s kritischen Hinweise der Berufsberater sei es daher fraglich, ob er in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könn t e (S. 5). I m Jahr 2012 seien mehrfach Phasen aufgetreten, in denen er während zwei Wochen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Auch sei der Beginn des Wartejahres korrekterweise auf den 5. Juni 2007 festzuset zen, womit dieses im Jahr 2008 geendet habe . Als Gesunder hätte er damals ein Einkommen von Fr. 108‘732.-- erzielt (S. 9). Das Invalideneinkommen sei (bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von min destens 20 %) auf höchstens Fr. 24‘048. -- festzusetzen . Der errechnete Invaliditätsgrad betrage demgemäss 78 % . Aufgrund der verspäteten Anmeldung im Oktober 2008 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2009 (Anmeldung plus sechs Monate, S. 10). 3 .

3.1

Die Dres. med. A.___

(Oberarzt) und B.___

(Assistenzarzt) von der p sychiat rischen K linik C.___ nannten im Bericht vom 1 6. Dezember 2008 (Urk. 13/14) folgende Diagnosen

nach ICD-10 (Ziff. 1.1) : - Bipolare affektive Störung, Typ II (F31.30) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Medikation mit Disulfiram (F20.23) - V erdacht auf Selbstwertproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (F60.8)

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2008 in ihre Institu tion eingetreten sei und sich sein Gesundheitszustand trotz verschiedener psy chotherapeutischer und psychopharmakologischer Interventionen nicht durch greifend ver bessert habe. Aufgrund der schweren depressiven Durchbrüche, auch bei kleinen Belastungen, liege gegenw ä rtig keine zumutbare Teilarbeitsfähigkeit vor . K urz- und mittelfristig sei von einer Arbeitsunfähigkeit im ange stammten Berufsumfeld auszugehen (S. 4 Ziff. 3.7), wobei m ittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könn t e (S. 5 oben Ziff. 4.1).

3.2

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 2. September 2009 (Urk. 13/25/5-7) eine rezidivierende depressive Störung (F32.1; D ifferentialdiagnose bipolare Störung Typ II) und ein anamnes tisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Aufgrund der belasteten Familienanamnese sei von weiteren Krankheitsphasen auszugehen (Ziff. 1.4).

Die Einschränkungen seien abhängig vom Schweregrad der Krankheitsepisode von leicht bis zu sehr schwer ausgeprägt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumu ten, doch sei von weiteren Episoden auszugehen, weshalb er deutlich, möglich erweise bis zu 50 %, eingeschränkt sei. Die Leistungsfähigkeit sei im Intervall zwar erhalten, während Krankheitsphasen aber zusätzlich eingeschränkt. Auf grund des Verlaufs müsse von möglichen weiteren Episoden gänzlicher Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. 1.7) . 3.3

Am 2 3. September 2009 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD untersucht.

Im entsprechenden Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 13/27) nannte

der betreffen de Arzt

die Diagnosen einer bipolar affektive n Störung (F31.3) und eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s (gegenwärtig abstinent, F10.20; Ziff. 11).

Unter dem Titel Diskussion und versicherungsmedizinische Beurteilung führte er aus, dass im Zusammenhang mit der affektiven Problematik seit minde stens 1 1. Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe n dürfte, wobei es seit Mai 2009 unter einer antidepressiven Medikation zu einer Teilremission und Stabi lisierung gekommen sei . Dadurch habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können und betrage in jeder Tätigkeit rund 50 % . Unter vorsichtigem und unterstützendem Aufbau sowie positivem Verlauf sei mittelfristig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 5 f.). 3.4

Im Bericht vom

7. März 2012 (Urk. 13/82) führten

Dr. A.___ und die Psy chologin FSP F.___

nach Darstellung des Therapieverlaufs aus, dass im Laufe der kommenden Jahre eine weitere Stabilisierung und Symptomminderung zu erwarten sei. Es sei aber im Zusammenhang mit psychosozialen Belas tungen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit) mit Krisen und einer Exazerbation der Symptomatik zu rech n en (S. 4 Ziff. 1.4) . Hinsichtlich allfälliger Einschränkun g en

in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, dass bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, in der Pflege von familiären Beziehungen sowie bei Spontan- a ktivitäten

eine leichte Beeinträchti gung bestehe . Leicht bis mittelschwer sei die Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt. Nicht beeinträchtig sei en die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwen dung fachlicher Kompetenz en, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstpflege und Wegfähigkeit. Spezifische Funktionseinbussen best ü nden keine . Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aufgrund des relativ gebesserten Zustands sowie seiner Ressourcen die bisherige Tätigkeit im Bereich Coaching von stellenlosen Personen in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7) . 3.5

Im nachgereichten Bericht vom 9. November 2012 zu Händen des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Y.___

(Urk. 8/1) teilte der behandelnde Psy chiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, der Beschwerdeführer sei ihm im Juli 2012 durch Dr. A.___

– bei be kannter bipolarer Störung (aktuell depressiv) – zugewiesen worden . Rund vier Wochen vor dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, was durch Dr. A.___

bestätigt worden sei (S. 1) . Weiter

äusserte sich

der behandelnde Psychiater zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der sozialen und kommunikativen Defizite sowie der schwer reduzierten Belastbarkeit in der Zeit vo n Juni bis September 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von Restsymptomen im Sinne einer teilremittierten depressiven Episode im Rahmen einer bipolaren Störung bestünden

ab Oktober 2012 weiterhin eine erheblich reduzierte Durchhaltefähigkeit sowie leichte bis mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Kontakt-, Durchsetzungs- und Teamfähigkeit. Daher liege für eine Tätigkeit mit Leitungsfunktion und Personalführung eine Restarbeitsfähigkeit von 10-20 % vor . Für eine Tätig keit als Coach ohne Leitungsfunktion bestehe eine solche von 30-40 % (S . 3) . Aufgrund der festgestellten Einschränkungen bedürfe der Beschwerdeführer einer ruhigen, stressarmen Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit möglichst wenig oder ohne Kundenkontakt. Auch sollte die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen ge geben sein . Schicht- und Nachtdienst sei zu unterlassen . Die leidensangepasste Tätigkeit soll t e keine Leitungsfunktion en beinhalten und keine hohen Ansprü che an Ausdauer, Durchsetzungsfähigkeit sowie soziale und kommunikative Fähigkeiten stellen. In einer solchen Tätigkeit habe vo n Juni bis September 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 20-30 % bestanden. Ab Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil 50 % (S. 4) . 3.6

Die Bereichsleiterin der

Integrationsstelle H.___, Frau I.___, berichtete am 1 1. Mai 2011 (Urk. 13/69) über den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die stellvertretende Kursleitung im Programm ArbeitPlus (Begleitung der Teilnehmenden im Angebot Bewerbungstechnik und Deutsch) sowie in der Begleitung und Unterstützung junger Erwachsener im Angebot Bewerbungen schreiben innegehabt . Auch

habe er an der Überarbeitung und Optimierung von internen Schulungsunterlagen mitgewirkt (Ziff. 3.1). Eine Tätigkeit im 50 % -Pensum im Bereich Erarbeiten von Konzepten und For mularen sowie im Einzel- und Gruppencoaching von Arbeitssuchenden sei ihm zumutbar (Ziff. 1.1). 4. 4. 1

D er Bericht des

Dr. A.___ und der Psychologin F.___

vom 7. März 2012 (E. 3.4 hievor; Urk. 13/82), welcher der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsichtlich hauptsächlich zugrunde lag (Urk. 13/83 S. 4 f.),

erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung (S. 2 ff.), nahm ausführlich Stellung zu den Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit (S. 5 f. Ziff. 1.7) und attestierte mit nachvollziehbarer plau sibler Begründung – bezogen auf die Zeit von Anfang März 2012 – eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in angestammte r Tätigkeit (Coaching von Stellenlosen) . Die Einschätzung von Dr. A.___

überzeugt auch deshalb, weil dieser

den Beschwerdeführer und dessen Krankheitsgeschichte seit 2008 kennt, was es ihm er möglich t e, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und ein getretene Verbesserung en

zu machen .

Im Einzelnen wurde dar gelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Durchhaltefähigkeit (wie etwa

in der aktive n Bearbeitung einer Aufgabe über eine längere Zeit) leicht bis mittschwer beeinträchtig sei .

Mehrheitlich sei er aber in seinen Fähigkeiten nur leicht eingeschränkt. Nicht beeinträchtig sei er in der Anwendung von Fach- und Lebenswissen, aber auch von sozialen Kompe tenzen (S. 5 Ziff. 1.7), was für die Arbeit als Coach von besonderer Relevanz ist.

Med. pract. E.___ vom RAD äusserte sich nicht abweichend beziehungsweise ging sogar davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit auf 50 % ge steigert werden könn t e. Die Bereichsleiterin der Integration sstelle H.___

ihrerseits

ging

im Mai 2011 ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit im angestammten B ereich zumutbar sei . Allerdings

stellte sie auch fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder zwei bis drei Tage anei nander krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, wobei es sich für sie „nicht nach Grippe“

angehört habe (vgl. Urk. 13/67/4 unten, Urk. 13/69 S. 7 Ziff. 3.3).

4. 2

Zwischenzeitlich äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G.___

zu r

g esundheit lichen Situation des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juni bis September sowie ab Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor; Urk. 8/1) . Wenngleich sein Bericht vom 9. November 2012 nach Verfügungserlass (vom 5. Oktober 2012) verfasst wurde, wirft seine Aussage, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, Fragen

betreffend den Ver lauf des psychischen Gesundheitszustandes und die daraus abgeleitete Arbeits fähigkeit

ab März 2012 auf . Insbesondere die Erwähnung von Dr. G.___, dass Dr. A.___

seine Einschätzung bestätigt habe, lässt Zweifel daran aufkom men, ob der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich in der Lage war, zu 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat . Von einer gewisse n Bedeutung sind in diesem Zusamm enhan g

auch das Verlaufsprotokoll (Urk. 13/104) und

der

Schlussbericht des Arbeitsvermittlers J.___ vom 2 6. Oktober 2012 (Urk. 13/141), bei welchem der Beschwerdeführer von Juni bis Oktober 2012 in Beratung war .

Demgemäss

teilte

dies er am 1 1. Juni 2012 mit, einen „ziemlich heftigen depressiven Schub“ erlitten zu habe n (Urk. 13/104/4) . Im Schlussbe richt (Urk. 13/141) wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht zu Terminen erschienen und auch nicht erreichbar gewesen sei. Es habe eine stabile Phase von vier Wochen gegeben, doch danach habe sich der Beschwerdeführer in einer psychischen Krise befunden und sich nicht mehr gemeldet. Er verfüge zwar über gute Qualifikationen, doch über keine ausrei chend stabile Gesundheit für eine Berufstätigkeit.

Damit

kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwer deführer auch

in der Zeit nach März 2012

bis Anfang Oktober 2012

i m ange stammten Bereich (Coaching von Stellenlosen) zu 50 %

arbeitsfähig war und es lediglich kurzfristig zu depressive n Einbrüche n

kam .

Der alleinige Umstand, dass der behandelnde Psychiater Dr. G.___

aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen könnte, macht seine Beurteilung, die sich

ohnehin

auf einen späteren Zeit raum als jene des Dr. A.___

bezieht (E. 4.2 hievor),

nicht bedeutungslos . Ange sichts der Aktenlage scheint daher

eine ergänzende medizinische Abklärung

vor zugsweise durch Dr. A.___ von der p sychiatrischen K linik C.___ -

indiziert, die namentlich Auskunft über den Gesundheitszustand bezie hungsweise die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit insbesondere ab März 2012 geben soll. 4. 3

Auch wird die IV-Stelle noch prüfen, ob allenfalls vor der Zeit, als der Be schwerdeführer Taggelder für die Dauer der berufliche n Massnahmen erhielt (vom 8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011; Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63; ein Rentenanspruch konnte in diesem Zeitraum nicht entstehen, vgl. E. 1.3 hievor), Anspruch auf eine befristete Rente bestand . 5.

Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. D as Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder