Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen und Psychotherapie ab (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Verlängerung der Kostengutsprache
für medizi nische Massnahmen für die Behandlung eines p sychoorganischen Syndroms (POS
[ Urk. 1 ]). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. Dezember 2012 wurde dem Versicherten das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). 1. 2
Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG entsteht, sobald das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist und eine erfolgsverspre chen d e
Be handlungsmöglichkeit besteht. Die medizinischen Massnahmen kön nen nicht für unbestimmt lange Dauer verfügt werden (vgl. Rz . 14 des Kreis schrei bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invali den versiche rung [KSME]). 2.
2.1
X.___
leidet unbestrittenermassen an einem POS gemäss Ziff. 404 GgV Anhang, womit er grundsätzlich Anspruch auf die zu dessen Be handl ung notwendigen Massnahmen hat.
In der Vergangenheit wurden ihm deshal b mehrfach Leistungen von der I nvalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/8, 6/10, 6/14, 6/ 18, 6/ 24-25, 6/ 34-35, 6/41, 6/43 und 6/47-48). 2.2
Zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung (Urk.
2) stand der Versicherte
in keiner Behandlung . Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, hielt die Weiterführung der Psychotherapie respektive der medika mentösen Behandlung aus fachlicher Sicht nicht mehr für indiziert . Gleichzeitig schloss sie eine zukünftige Behandlungsbedürftigkeit nicht aus (Berichte vom 25. April [ Urk. 6/50] und 1 6. Juli 2 012 [ Urk. 6/55]; vgl. auch Urk. 6/53). Ohne die Durchführung konkreter medizinischer Massnahmen zur Behandlung des POS fällt aber die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ausser Be tracht (vgl. Art. 2 Abs. 1 GgV) . Denn diese gewährt keine pauschale Kosten gutsprache für in der Zukunft möglicherweise benötigte Behandlung en (vgl. zum Inhalt einer Leistungsverfügung der IV-Stelle Rz . 14 KSME). 2.3
Dem Versicherten steht es (bei fachärztlich ausgewiesener Behandlungsbe dürf tigkeit) frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Kosten gutsprache einzureichen. Darauf weist auch die Verwaltung explizit hin (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/56 S. 2). 3.
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die angefochtene V erfügung nicht zu bestanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Da kein aktuelles konkretes Leistungsbegehren vorlag, erscheint es als fraglich, ob die Beschwer degegnerin überhaupt gehalten war, entsprechend zu verfügen. Deshalb ist aus nahmsweise von einer Kostenpflicht abzusehen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen und Psychotherapie ab (Urk. 6/59 = Urk. 2).
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Verlängerung der Kostengutsprache
für medizi nische Massnahmen für die Behandlung eines p sychoorganischen Syndroms (POS
[ Urk. 1 ]). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. Dezember 2012 wurde dem Versicherten das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
E. 2.1 X.___
leidet unbestrittenermassen an einem POS gemäss Ziff. 404 GgV Anhang, womit er grundsätzlich Anspruch auf die zu dessen Be handl ung notwendigen Massnahmen hat.
In der Vergangenheit wurden ihm deshal b mehrfach Leistungen von der I nvalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/8, 6/10, 6/14, 6/ 18, 6/ 24-25, 6/ 34-35, 6/41, 6/43 und 6/47-48).
E. 2.2 Zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung (Urk.
2) stand der Versicherte
in keiner Behandlung . Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, hielt die Weiterführung der Psychotherapie respektive der medika mentösen Behandlung aus fachlicher Sicht nicht mehr für indiziert . Gleichzeitig schloss sie eine zukünftige Behandlungsbedürftigkeit nicht aus (Berichte vom 25. April [ Urk. 6/50] und 1 6. Juli 2 012 [ Urk. 6/55]; vgl. auch Urk. 6/53). Ohne die Durchführung konkreter medizinischer Massnahmen zur Behandlung des POS fällt aber die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ausser Be tracht (vgl. Art. 2 Abs. 1 GgV) . Denn diese gewährt keine pauschale Kosten gutsprache für in der Zukunft möglicherweise benötigte Behandlung en (vgl. zum Inhalt einer Leistungsverfügung der IV-Stelle Rz . 14 KSME).
E. 2.3 Dem Versicherten steht es (bei fachärztlich ausgewiesener Behandlungsbe dürf tigkeit) frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Kosten gutsprache einzureichen. Darauf weist auch die Verwaltung explizit hin (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/56 S. 2).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01160 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
30. Dezember 2013 in Sachen X.___, geb. 1998 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen und Psychotherapie ab (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Verlängerung der Kostengutsprache
für medizi nische Massnahmen für die Behandlung eines p sychoorganischen Syndroms (POS
[ Urk. 1 ]). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. Dezember 2012 wurde dem Versicherten das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). 1. 2
Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG entsteht, sobald das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist und eine erfolgsverspre chen d e
Be handlungsmöglichkeit besteht. Die medizinischen Massnahmen kön nen nicht für unbestimmt lange Dauer verfügt werden (vgl. Rz . 14 des Kreis schrei bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invali den versiche rung [KSME]). 2.
2.1
X.___
leidet unbestrittenermassen an einem POS gemäss Ziff. 404 GgV Anhang, womit er grundsätzlich Anspruch auf die zu dessen Be handl ung notwendigen Massnahmen hat.
In der Vergangenheit wurden ihm deshal b mehrfach Leistungen von der I nvalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/8, 6/10, 6/14, 6/ 18, 6/ 24-25, 6/ 34-35, 6/41, 6/43 und 6/47-48). 2.2
Zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung (Urk.
2) stand der Versicherte
in keiner Behandlung . Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, hielt die Weiterführung der Psychotherapie respektive der medika mentösen Behandlung aus fachlicher Sicht nicht mehr für indiziert . Gleichzeitig schloss sie eine zukünftige Behandlungsbedürftigkeit nicht aus (Berichte vom 25. April [ Urk. 6/50] und 1 6. Juli 2 012 [ Urk. 6/55]; vgl. auch Urk. 6/53). Ohne die Durchführung konkreter medizinischer Massnahmen zur Behandlung des POS fällt aber die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin ausser Be tracht (vgl. Art. 2 Abs. 1 GgV) . Denn diese gewährt keine pauschale Kosten gutsprache für in der Zukunft möglicherweise benötigte Behandlung en (vgl. zum Inhalt einer Leistungsverfügung der IV-Stelle Rz . 14 KSME). 2.3
Dem Versicherten steht es (bei fachärztlich ausgewiesener Behandlungsbe dürf tigkeit) frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Kosten gutsprache einzureichen. Darauf weist auch die Verwaltung explizit hin (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/56 S. 2). 3.
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die angefochtene V erfügung nicht zu bestanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Da kein aktuelles konkretes Leistungsbegehren vorlag, erscheint es als fraglich, ob die Beschwer degegnerin überhaupt gehalten war, entsprechend zu verfügen. Deshalb ist aus nahmsweise von einer Kostenpflicht abzusehen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher