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IV.2012.01157

Invalidenrente, Würdigung medizinischer Berichte (BGE 9C_28/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene und als Lagerist erwerbstätig gewesene X.___ mel dete sich am 11. November 2011 unter Hinweis auf eine am 4.

September 2011 erlittene akute Aortendissektion mit multiplem Organversagen bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/13). M it Vorbescheid vom 17. August 2012 stellte sie sodann die beab sichtigte Ab wei sung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/23). Nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 24. August 2012 (Urk. 8/26) ver fügte sie am 1. Oktober 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob

X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zu spre chung einer Invalidenrente, eventualiter um Durchführung zusätzlicher med i zinischer Abklärungen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Dezem ber 2012 dokumentierte der Beschwerdeführer seine finanzielle Be dürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10/1-2), worauf ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 11). Mit Replik vom 27. Februar 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Hauptbegehren da hingehend, dass er d ie Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantrage . Im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Am 26. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 18), was dem Be schwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desg e setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge gen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des ange fochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess öko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar festste hen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, d ie Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er die angestammte Tätigkeit als Lagerist zwar nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Transportieren von La sten über 5 kg und ohne erhöhtes

Ver letzungspotential zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Eine allfällige psychische Beeinträchtigung wäre im Rahmen einer " Revision " zu prüfen (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach wie vor unter den Folgen der operativen Eingriffe nach

der erlittenen akuten Aor ten dissektion leide und in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Insbesondere seien zusätzliche Untersuchungen der starken Rückenschmer zen im

Gange. Zudem warte er auf den Beginn einer Psychot herapie, da er unter grossen Ängsten leide (Urk. 1 S. 4 f.). Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichten liessen sich klar e Rück schlüsse auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt, Oktober 2012, ziehen. A nge sichts des aktenkundigen schweren Verlaufs sei seit 4. September 2011 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus zugehen . Allenfalls seien zu sätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen . Bei der Invaliditäts be messung

sei schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge mäss den Angaben des

Arbeitgebers möglicherweise ein unterdurchschnittliche s Einkommen erzielt wor den sei (Urk. 14 S. 3 f f .). 3. 3.1

Infolge einer akuten Aortendissektion, Stanford Typ A, wurde der Beschwerde führer vom 4. September bis 18. Oktob er 2011 in der

Klinik für Herz- und Ge fässchirurgie des Y.___ behandelt. Wegen eines postope ra tiven Nierenversagens mit anhaltender dialysepflichtiger Nierenisuffizienz und ischämischer Gastro -/ Duodenopathie mit postoperativen Dumpingsyndrom wurde er anschliessend in die Klinik für Nephrologie zur weiteren Therapie ver legt. Am 14. November 2011 wechselte er sodann in die Z.___ zur Rehabilitation, wo rauf er am 12. Dezember 2011 wegen problemati scher

Ileos to miepflege in ein Pflegezentrum

übertrat (Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/10). 3.2

Am 10. Januar 2012 fand eine Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ statt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/17 S. 6 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. St. n. akuter Aortendissektion, Stanford Typ A am 04.09.2011 im Rahmen der Di agnose: - St. n. Aortenwurzelersatz d urch Implantation eines 23 mm me chanischen Conduits und Reimplantation der Koronararterie (ATS AVG Modell 502AG23, S/N 358072; 05.09.2011) - St . n. Hemibogenersatz durch Impl antation einer 24 mm Haemashield -Pro these am 05.09.2011 - Komplikationen: - akutes Leberversagen - akutes Nierenversagen - CVVHDR respektive CFFHD 05.09.2011 - 20.09.2011 - intermittierende Hämodialyse ab 21.09.2011 bis 25.10.2011 - Postdialysesyndrom 14.10.2011 (TIA während HD) - Harnwegsinfekt mit pansensibler E. coli - ischämische Gastro / Duodenopathie - Magenblutung postoperativ - Dünndarm-Ischämien - abdominales Kompartmentsyndrom am 05.09.2011 - zweimalige Dünndarmsegmentrese k tion und terminale Ileostomie am 05.09.2011 - open abdomen

treatment 05.09.2011 - 12.09.2011 - Anastomoseni n suffizienz Ileum am 12.09.2011 - aktuell: postoperatives Dumping-Syndrom - Perikardtamponade 04./05.09.2011 - open chest

treatment 04.09.2011 - 09.09.2011 - cvRF : arterielle Hypertonie, Nikotinabusus (ca. 60 py) 2. Normorege neratorische

normochrome

normozy täre Anämie - DD postoperativ, dialysepflichtige Niereni nsuf fizienz, nutritiv 3. Paroxysmales tachyk ardes Vorhofflimmern am 09./10.09.2011 - Cordarone

10. - 27.09.2011 4. Teilthrombosierte V. jugularis

interna rechts 12.09.2011

Weiter führten die berichtende n Ärzte aus, d er Beschwerdeführer habe angege ben, beschwerdefrei zu sein. Insbesondere habe er Bauchschmerzen, Angina pec toris und eine Claudicatio -Symptomatik verneint. Es seien weder Schwindel noch Synkopen bekannt. Der Beschwerdeführer habe über Parästhesien in der linken Hand und über eine Atrophie des Musculus

bizeps des rechten Armes be richtet . Laut Beurteilung der untersuchenden Ärzte bef and er sich in or dent li chem Allgemein- und Ernährungszustand . Er sei kardiopulmonal kom pensiert und die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Fuss- und Leistenpulse seien seitengleich palpabel. Die Sensibilität und Kraft der unteren Extremität en sei en seitengl e ich intakt. 3 .3

Am 8. Februar 2012 wurde in der Klinik für Neurologie des Y.___ eine elektrodiagnostische Untersuchung zur Beurteilung der Armbe schwerden durchgeführt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 18 f.) wur den die bereits bekannten Diagnosen übernommen . Als Befund erhoben die be richtenden Ärzte eine Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

sowie

Kribbelparästhesien in der radialen Seite des rechten Unterarms bis zum Ha ndgelenk und in den Fingerspitzen I, II und III, weniger in der Fingerspitze IV. Klinisch-neurologisch seien die Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

und die Kribbelparästhesien in der radialen Seite des Unterarms bis zum Handgelenk

einer Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts zuzuord nen . Elektroneurographisch sei eine mässig ausgeprägte Karpaltunnelsyndrom-Konstellation links aufgefallen. Zudem zeigten sich an beiden Nervi ulnares und N ervi mediani leicht reduzierte sensible Nervenleitgeschwindigkeiten und leicht verlängerte distal-motorische Latenzen, die als Zeichen ei ner distal-betonten axon al-demyelinisierenden, sensomoto rischen Polyneuropathie leichter Ausprä gung zu wer t en seien. 3.4

V om 27. Februar bis 7. März 2012 war der Beschwerdeführer in der

Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Y.___ zwecks Rückverlagerung des Stomas und Wiederherstellung der normalen Magen-/Darm tätigkeit hospitalisiert. Bei der Entlassung befand er sich laut Spitalbericht vom 6. März 2012 (Urk. 8/25 S. 3 f.) in gutem Allgemeinzustand und subjekti vem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhältnissen. 3.5

Am 20. April 2012 berichtete der Hausarzt

Dr. med. A.___, Facharzt für Allge mein medizin, (Urk. 8/17), dass sich

der Beschwerdeführer

v on den mehrfachen Ope rationen und Hospitalisationen zwischenzeitlich wieder sehr gut erholt

habe . Nach anfänglicher Betreuung in einem

Pflegezentrum wohne er zwischenzeit lich wieder selbständig in einer Wohnung . Insgesamt habe er sich nach der le bens bedrohlichen Erkrankung erfreulich gut erholt. Die ersten radiologischen Kon trollen im Januar 2012 hätten im Vergleich zu den direkten postoperativen Be funden eine Verbesserung gezeigt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer selb ständi g und in einem entsprechend guten Allgemeinzustand. Die Behandlung be stehe nun in der Einstellung der Blutverdünnung und der weiteren kardiovas kulären Risikofaktoren. Seit der ersten Hospitalisation bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit

Zurzeit bestünden keine geistige n und psychische n Einschrän kungen. 3 .6

Laut dem

Bericht der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___

vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 5 f.) klagte der Beschwerdeführer, unter Belastung an Dyspnoe zu leiden, jedoch ohne th orakales

Engegefühl . Im Bereich

der Sternotomienarbe

habe er von keinem Instabilitätsgefühl oder von Schmer zen berichtet .

Gestützt darauf und auf dem Befund von reizfreien Narben attestierten die Spi tal ärzte i m IV-Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 1-4) eine 100%ige Ar beits unfähigkeit als Lagerist und empfahlen eine rein sitzende Tätigkeit ohne schwere

körperl iche Anstrengung und ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg . Stehen,

Bücken, Kauern, Knien seien nicht länger als vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine solche Tätigkeit erachteten sie

als dem Beschwerdeführer ab sofor t zu 100 % zumutbar. 3.7

Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie

des Y.___

vom 10. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer laut dem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 1 f.) an, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Die Untersuchung mittels Computertomographie des T horax und des Ab domens habe stationäre Verhältnisse ergeben . Das Sternum sei noch nicht knö chern konsolidiert. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Instabilität nicht sicher nachweisbar. Anamnestisch ergäben sich jedoch Hinweise auf eine Insta bilität, welche den Beschwerdeführer aber aktuell nicht beeinträchtige. Auf grund

der vorliegenden Erkrankung dürfe der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 5 kg heben. 3 . 8

Am 29. August 2012 wurde in der

Klinik für Neurologie des Y.___ eine erneute elektrodiagnostische Untersuchung zur Kontrolle des Kar paltunnelsyndroms (CTS) und der Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/4) wurden folgende neurolo gische Diagnosen gestellt: - Läsion des N. musculocutaneus rechts - Atrophie des M .

biceps

femoris

(richtig wohl : brachii; vgl. unter Ziff. 2 der Beurteilung auf S. 2 des Berichts) - Kar paltunnelsyndrom (CTS) bds . - milde distal-betonte axonal-demyelinisierende sensomotorische Polyneuropa thie

Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, d er Beschwerdeführer habe über eine persistierende Hypästhesie im Bereich der radialen Seite des rechten Unterarms geklagt. Die früher angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger spitzen I bis III seien nicht mehr vorhanden . Trotz Remission der Beschwerden finde sich weiterhin eine CTS -Konstellation. Des Weiteren bestünden weiterhin Zeichen einer klinisch nicht imponierenden, sehr milden, distal-betonten Poly neuropathie . Hinsichtlich der Sensibilitätsstörung im Unterarm zeige sich wei terhin das klinisch-neurologische Bild einer Läsion des Nervus

musculocuta neus . Es sei eine leichte Besserung der Muskelkraft zu dokumentieren . Hinsicht lich dieser neurologischen Diagnosen sei ein abwartendes Verhalten besprochen worden. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, der Beschwerdeführer wünsche eine psychiatrische Betreuung, da ihn die Gesamtsituation mit fehlen der voller Arbeitsfähigkeit belaste. 3.9

Anl ässlich der Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 9. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer laut B ericht vom gleichen Tag (Urk. 3/3) thorakale Schmerzen und Druckgefühl beim Stuhlgang und beim Liegen,

Schwindel bei tiefem Blutdruck sowie eine Ge dächtnis- und Angststörung an. Die klinische und computertomographische Un ter suchung von Thorax und Abdomen ergab eine im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 10. Juli 2012 leicht progrediente Thrombosierung des falschen Lumen der Aorta descendens bei i m Übrigen stationären Verhältnissen. Auf grund der Angststörung sei ein psychiatrisches Konsil angemeldet worden. In folge des noch nicht abgeheilten Sternums dürfe der Beschwerdeführer Lasten von mehr als 5 kg weder anheben noch ziehen. 3.10

Laut Bericht der

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 15/2) wünschte der Beschwerdeführer Unterstützung in seiner schwierigen psychosozialen Situation, Behandlung sei ner Angstzustände und eine Beurteilung seines psychischen Zustandes. Mög licherweise bestünde dann somatisch und psychisch zusammen eine 40%ige Ar beitsunfähigkeit, so dass er Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, was sein Leben erheblich verbessern würde.

Die berichtenden Spitalärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (IF43.22) mit/bei: - St. n. akuter Aortendissektion am 04.09.2011 mit potentiell lebensbedrohli cher Situation und schwerem, komplikationsreichem Verlauf - psychosozialer Problematik (reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, er dürfe nur 5 kg tragen; Abhängigkeit vom Sozialamt; Familie mit den zwei Kindern lebe in Süditalien; Arbeitslosigkeit, weil er bislang keine Anstel lung mit reduzierter Belastbarkeit gefunden habe) - Störungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzge brauch (ICD-10 F17.25)

Weiter führten sie aus, differenzialdiagnostisch sollte im Verlauf die Entwick lung einer depressiven Episode abgegrenzt werden. Konzentration, Merkfähig keit,

Auffassungsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien objektiv unauffällig be zieh ungs weise teilweise sprachbedingt leicht reduziert. Im formalen Gedanken gang sei der Beschwerdeführer auf die schwierige psychosoziale Situation und die Angst, dass erneut eine Aortendissektion oder ein Herzinfarkt auftreten könnte und er alleine und hilflos in eine lebensgefährliche Situation kommen könnte, einge engt . Abgesehen von einem gelegentlichen Depersonalisations- und Dereali sa tionserleben bestünden keine Ich-Störungen. Ein affektiver Rap port sei gut her stellbar. Dabei wirke der Beschwerdeführer reduziert schwin gungsfähig . Aufgrund der reduzierten körperlichen Belastbarkeit sei er im An trieb reduziert. Weiter wurden reduziertes Freudeerleben, Durchschlafstörungen, ein starker Appetit und

gelegentliche Suizidgedanken ohne akute Selbstgefährlich keit angegeben. Ge stützt darauf empfahlen die untersuchenden Ärzte die Auf nahme einer ambu lanten psychiatrischen und insbesondere psychotherapeuti schen Weiterbe hand lung zur Verbesserung der depressiven Symptome und Ängste und zum Erarbei ten von Ressourcen und Lösungsmöglichkeiten. Im weiteren Verlauf gehe es auch darum, eine Tages s truktur zu erarbeiten und die Reintegration in den Ar beitsmarkt zu unterstützen (Urk. 15/2). 4. 4.1

Aus gefässchirurgischer Sicht ist gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte

des

Y.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer infolge der erlittenen a kute n

Aortendissektion, Stanford Typ A, am 4. Sep tember 2011 mit Operationskomplikationen (akutes Leber- und Nieren versagen, ischämische Gastro / Duodenopathie, Perikardtam ponade am 4.-5. Sep tember 2011) und

t eilthrombosierte r

Vena

jugularis

interna rechts am 12. Sep tember 2011 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zu mutbar ist. In einer rein sitzenden Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstren gung, ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Stehen, Bücken, Kauern oder Knien länger als vier Stunden pro Tag ist er spätestens ab 21. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20). Die computertomographische n Untersuchung en von Thorax und Abdomen am

10. Juli 2012 und am

9. Oktober 2012 er gab en

weit geh end stationäre Verhältnisse (Urk. 3/3, Urk. 8/25 S. 1 f.), weshalb für die An nahme einer nach der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Mai 2012 einge tre tenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gefässchirurgischer Sicht

keine Anhaltspunkte vorliegen. 4.2

Die am 28. Februar 2012 erfolgte Rückverlagerung des Stomas beziehungsweise Wiederher stellung der Darmkontinuität verlief komplikationslos (Urk. 8/25 S. 3

f.),

weshalb aus viszeralchirurgischer Sicht k eine

weitere Einschränkung an zunehmen ist . 4.3

Aus neurologischer Sicht waren nach der Verlaufskontrolle vom 29. August 2012

im Y.___

keine Kontrollen oder Therapien mehr vorge sehen (Urk. 3/4), was darauf schliessen lässt, dass die nach Besserung der CTS-Symp tomatik und der Muskelkraft im rechten Arm verbleibende Hypästhesie im rech ten Unterarm beziehungsweise die klinisch nicht imponierende, sehr milde, distal-betonte Polyneuropathie die Ausübung einer (aus gefässchirurgischer Sicht

angepassten) Erwerbstätigkeit nicht wesentlich ein schränkt . 4.4

Selbst der über sämtliche Leiden des Beschwerdeführers informierte Hausarzt Dr. A.___ sah sich am 20. April 2012 nicht mehr in der Lage, dem Beschwer de führer eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, weshalb er auf die ausstehende Empfehlung der Gefässchirurgen des Y.___ hin wies.

Für die Zeit nach der Aortendissekti on am 4. September 2011 bis z um

21. Mai 2012 ist angesichts der zahlreichen Hospitalisa tionen und operativen Eingriffe

gestützt auf die Angaben des Haus arzt es Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht war beim Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom

1. Oktober 2012 eine beginnende

psychische Belastung des Beschwerde führers

infolge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aktenkundig (Urk. 3/4). Wenige Tage

danach wurde bei Verdacht auf eine Angststörung ein psychiatri sches Konsil an gemeldet (Urk. 3/3). Dieses ergab zwar eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Die berichtenden Fachärzte der Sprech stunde für Angst störungen des Y.___

nahmen jedoch zur Arbeitsfähigkeit nicht

abschliessend Stellung, obwohl sie darüber orientiert

waren, dass sich der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Untersuchung die Attestierung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit erhoffte, um seinen Anspruch auf eine Inva lidenrente zu begründen. Vielmehr gaben sie als Ziel der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unter anderem die Unterstüt zung der Reintegration in den Arbeitsmarkt an (Urk. 15/2) . Daraus ist zu schliessen, dass sich die be ginnende psychische Dekompensation jedenfalls

zur Zeit des Konsils

nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkte.

Die den Beschwerdeführer seit dem 6. November 2012 behandelnde Psychiate rin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, bestä tigte im Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 15/3) die in der Sprechstu e nde für Angst störungen des Y.___ (Urk. 15/2) gestellte Diagnose und er gänzte sie mit derjenigen von persistierenden Panikattacken (ICD-10 F41.0) . Auch der von ihr beschriebene Psychostatus entspricht weitgehend demjenigen, der von den Fachkollegen im

Y.___ erhoben wurde. Hin sicht lich der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt machte sie eben falls nur vage, nicht abschliessende Aussagen und empfahl schliesslich ei nen Integrationsversuch im geschützten Rahmen.

Daraus darf nicht auf eine Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Dr. B.___ als be handelnde

Psychiaterin in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat . Ihr Bericht verfolgt

somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheits zu standes. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stell ung im Zw eifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 46 5 E. 4.5). Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten

Bericht von Dr.

B.___ lässt sich somit ebenfalls keine bei Erlass der angefochtenen Ver fügung bereits bestandene, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner a ngepassten Tätigkeit entnehmen.

5.

In e rwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy pothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels einer Festanstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens (infolge langer Erwerbslosigkeit

mit temporä ren Anstellungen) von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 10, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Männer) aus. Auch das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des gleichen Tabellenlohnes unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 8/21, Urk. 2). Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad (von 15 %) trägt dem unter durchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesund heitsschadens Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden.

Der rentenableh nende Entscheid vom

1. Oktober 2012 erging somit zu Recht.

Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, sich bei der Inva liden versicherung erneut zum Leistungsbezug anzumelden. 6.

Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten von Fr. 800. dem Beschwerdefüh rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemüh ungen g e mäss der Honorarnote vom

18. Oktober 2013 (Urk. 20) mit Fr. 2‘167.70 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘167.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVGT, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Post fach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene und als Lagerist erwerbstätig gewesene X.___ mel dete sich am 11. November 2011 unter Hinweis auf eine am 4.

September 2011 erlittene akute Aortendissektion mit multiplem Organversagen bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/13). M it Vorbescheid vom 17. August 2012 stellte sie sodann die beab sichtigte Ab wei sung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/23). Nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 24. August 2012 (Urk. 8/26) ver fügte sie am 1. Oktober 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desg e setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge gen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des ange fochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess öko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar festste hen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, d ie Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er die angestammte Tätigkeit als Lagerist zwar nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Transportieren von La sten über 5 kg und ohne erhöhtes

Ver letzungspotential zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Eine allfällige psychische Beeinträchtigung wäre im Rahmen einer " Revision " zu prüfen (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach wie vor unter den Folgen der operativen Eingriffe nach

der erlittenen akuten Aor ten dissektion leide und in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Insbesondere seien zusätzliche Untersuchungen der starken Rückenschmer zen im

Gange. Zudem warte er auf den Beginn einer Psychot herapie, da er unter grossen Ängsten leide (Urk. 1 S. 4 f.). Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichten liessen sich klar e Rück schlüsse auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt, Oktober 2012, ziehen. A nge sichts des aktenkundigen schweren Verlaufs sei seit 4. September 2011 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus zugehen . Allenfalls seien zu sätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen . Bei der Invaliditäts be messung

sei schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge mäss den Angaben des

Arbeitgebers möglicherweise ein unterdurchschnittliche s Einkommen erzielt wor den sei (Urk. 14 S. 3 f f .).

E. 3 Paroxysmales tachyk ardes Vorhofflimmern am 09./10.09.2011 - Cordarone

10. - 27.09.2011

E. 3.1 Infolge einer akuten Aortendissektion, Stanford Typ A, wurde der Beschwerde führer vom 4. September bis 18. Oktob er 2011 in der

Klinik für Herz- und Ge fässchirurgie des Y.___ behandelt. Wegen eines postope ra tiven Nierenversagens mit anhaltender dialysepflichtiger Nierenisuffizienz und ischämischer Gastro -/ Duodenopathie mit postoperativen Dumpingsyndrom wurde er anschliessend in die Klinik für Nephrologie zur weiteren Therapie ver legt. Am 14. November 2011 wechselte er sodann in die Z.___ zur Rehabilitation, wo rauf er am 12. Dezember 2011 wegen problemati scher

Ileos to miepflege in ein Pflegezentrum

übertrat (Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/10).

E. 3.2 Am 10. Januar 2012 fand eine Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ statt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/17 S. 6 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. St. n. akuter Aortendissektion, Stanford Typ A am 04.09.2011 im Rahmen der Di agnose: - St. n. Aortenwurzelersatz d urch Implantation eines 23 mm me chanischen Conduits und Reimplantation der Koronararterie (ATS AVG Modell 502AG23, S/N 358072; 05.09.2011) - St . n. Hemibogenersatz durch Impl antation einer 24 mm Haemashield -Pro these am 05.09.2011 - Komplikationen: - akutes Leberversagen - akutes Nierenversagen - CVVHDR respektive CFFHD 05.09.2011 - 20.09.2011 - intermittierende Hämodialyse ab 21.09.2011 bis 25.10.2011 - Postdialysesyndrom 14.10.2011 (TIA während HD) - Harnwegsinfekt mit pansensibler E. coli - ischämische Gastro / Duodenopathie - Magenblutung postoperativ - Dünndarm-Ischämien - abdominales Kompartmentsyndrom am 05.09.2011 - zweimalige Dünndarmsegmentrese k tion und terminale Ileostomie am 05.09.2011 - open abdomen

treatment 05.09.2011 - 12.09.2011 - Anastomoseni n suffizienz Ileum am 12.09.2011 - aktuell: postoperatives Dumping-Syndrom - Perikardtamponade 04./05.09.2011 - open chest

treatment 04.09.2011 - 09.09.2011 - cvRF : arterielle Hypertonie, Nikotinabusus (ca. 60 py) 2. Normorege neratorische

normochrome

normozy täre Anämie - DD postoperativ, dialysepflichtige Niereni nsuf fizienz, nutritiv

E. 3.4 V om 27. Februar bis 7. März 2012 war der Beschwerdeführer in der

Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Y.___ zwecks Rückverlagerung des Stomas und Wiederherstellung der normalen Magen-/Darm tätigkeit hospitalisiert. Bei der Entlassung befand er sich laut Spitalbericht vom 6. März 2012 (Urk. 8/25 S. 3 f.) in gutem Allgemeinzustand und subjekti vem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhältnissen.

E. 3.5 Am 20. April 2012 berichtete der Hausarzt

Dr. med. A.___, Facharzt für Allge mein medizin, (Urk. 8/17), dass sich

der Beschwerdeführer

v on den mehrfachen Ope rationen und Hospitalisationen zwischenzeitlich wieder sehr gut erholt

habe . Nach anfänglicher Betreuung in einem

Pflegezentrum wohne er zwischenzeit lich wieder selbständig in einer Wohnung . Insgesamt habe er sich nach der le bens bedrohlichen Erkrankung erfreulich gut erholt. Die ersten radiologischen Kon trollen im Januar 2012 hätten im Vergleich zu den direkten postoperativen Be funden eine Verbesserung gezeigt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer selb ständi g und in einem entsprechend guten Allgemeinzustand. Die Behandlung be stehe nun in der Einstellung der Blutverdünnung und der weiteren kardiovas kulären Risikofaktoren. Seit der ersten Hospitalisation bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit

Zurzeit bestünden keine geistige n und psychische n Einschrän kungen. 3 .6

Laut dem

Bericht der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___

vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 5 f.) klagte der Beschwerdeführer, unter Belastung an Dyspnoe zu leiden, jedoch ohne th orakales

Engegefühl . Im Bereich

der Sternotomienarbe

habe er von keinem Instabilitätsgefühl oder von Schmer zen berichtet .

Gestützt darauf und auf dem Befund von reizfreien Narben attestierten die Spi tal ärzte i m IV-Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 1-4) eine 100%ige Ar beits unfähigkeit als Lagerist und empfahlen eine rein sitzende Tätigkeit ohne schwere

körperl iche Anstrengung und ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg . Stehen,

Bücken, Kauern, Knien seien nicht länger als vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine solche Tätigkeit erachteten sie

als dem Beschwerdeführer ab sofor t zu 100 % zumutbar.

E. 3.7 Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie

des Y.___

vom 10. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer laut dem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 1 f.) an, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Die Untersuchung mittels Computertomographie des T horax und des Ab domens habe stationäre Verhältnisse ergeben . Das Sternum sei noch nicht knö chern konsolidiert. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Instabilität nicht sicher nachweisbar. Anamnestisch ergäben sich jedoch Hinweise auf eine Insta bilität, welche den Beschwerdeführer aber aktuell nicht beeinträchtige. Auf grund

der vorliegenden Erkrankung dürfe der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 5 kg heben. 3 .

E. 3.9 Anl ässlich der Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 9. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer laut B ericht vom gleichen Tag (Urk. 3/3) thorakale Schmerzen und Druckgefühl beim Stuhlgang und beim Liegen,

Schwindel bei tiefem Blutdruck sowie eine Ge dächtnis- und Angststörung an. Die klinische und computertomographische Un ter suchung von Thorax und Abdomen ergab eine im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 10. Juli 2012 leicht progrediente Thrombosierung des falschen Lumen der Aorta descendens bei i m Übrigen stationären Verhältnissen. Auf grund der Angststörung sei ein psychiatrisches Konsil angemeldet worden. In folge des noch nicht abgeheilten Sternums dürfe der Beschwerdeführer Lasten von mehr als 5 kg weder anheben noch ziehen.

E. 3.10 Laut Bericht der

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 15/2) wünschte der Beschwerdeführer Unterstützung in seiner schwierigen psychosozialen Situation, Behandlung sei ner Angstzustände und eine Beurteilung seines psychischen Zustandes. Mög licherweise bestünde dann somatisch und psychisch zusammen eine 40%ige Ar beitsunfähigkeit, so dass er Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, was sein Leben erheblich verbessern würde.

Die berichtenden Spitalärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (IF43.22) mit/bei: - St. n. akuter Aortendissektion am 04.09.2011 mit potentiell lebensbedrohli cher Situation und schwerem, komplikationsreichem Verlauf - psychosozialer Problematik (reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, er dürfe nur 5 kg tragen; Abhängigkeit vom Sozialamt; Familie mit den zwei Kindern lebe in Süditalien; Arbeitslosigkeit, weil er bislang keine Anstel lung mit reduzierter Belastbarkeit gefunden habe) - Störungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzge brauch (ICD-10 F17.25)

Weiter führten sie aus, differenzialdiagnostisch sollte im Verlauf die Entwick lung einer depressiven Episode abgegrenzt werden. Konzentration, Merkfähig keit,

Auffassungsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien objektiv unauffällig be zieh ungs weise teilweise sprachbedingt leicht reduziert. Im formalen Gedanken gang sei der Beschwerdeführer auf die schwierige psychosoziale Situation und die Angst, dass erneut eine Aortendissektion oder ein Herzinfarkt auftreten könnte und er alleine und hilflos in eine lebensgefährliche Situation kommen könnte, einge engt . Abgesehen von einem gelegentlichen Depersonalisations- und Dereali sa tionserleben bestünden keine Ich-Störungen. Ein affektiver Rap port sei gut her stellbar. Dabei wirke der Beschwerdeführer reduziert schwin gungsfähig . Aufgrund der reduzierten körperlichen Belastbarkeit sei er im An trieb reduziert. Weiter wurden reduziertes Freudeerleben, Durchschlafstörungen, ein starker Appetit und

gelegentliche Suizidgedanken ohne akute Selbstgefährlich keit angegeben. Ge stützt darauf empfahlen die untersuchenden Ärzte die Auf nahme einer ambu lanten psychiatrischen und insbesondere psychotherapeuti schen Weiterbe hand lung zur Verbesserung der depressiven Symptome und Ängste und zum Erarbei ten von Ressourcen und Lösungsmöglichkeiten. Im weiteren Verlauf gehe es auch darum, eine Tages s truktur zu erarbeiten und die Reintegration in den Ar beitsmarkt zu unterstützen (Urk. 15/2). 4.

E. 4 Teilthrombosierte V. jugularis

interna rechts 12.09.2011

Weiter führten die berichtende n Ärzte aus, d er Beschwerdeführer habe angege ben, beschwerdefrei zu sein. Insbesondere habe er Bauchschmerzen, Angina pec toris und eine Claudicatio -Symptomatik verneint. Es seien weder Schwindel noch Synkopen bekannt. Der Beschwerdeführer habe über Parästhesien in der linken Hand und über eine Atrophie des Musculus

bizeps des rechten Armes be richtet . Laut Beurteilung der untersuchenden Ärzte bef and er sich in or dent li chem Allgemein- und Ernährungszustand . Er sei kardiopulmonal kom pensiert und die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Fuss- und Leistenpulse seien seitengleich palpabel. Die Sensibilität und Kraft der unteren Extremität en sei en seitengl e ich intakt. 3 .3

Am 8. Februar 2012 wurde in der Klinik für Neurologie des Y.___ eine elektrodiagnostische Untersuchung zur Beurteilung der Armbe schwerden durchgeführt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 18 f.) wur den die bereits bekannten Diagnosen übernommen . Als Befund erhoben die be richtenden Ärzte eine Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

sowie

Kribbelparästhesien in der radialen Seite des rechten Unterarms bis zum Ha ndgelenk und in den Fingerspitzen I, II und III, weniger in der Fingerspitze IV. Klinisch-neurologisch seien die Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

und die Kribbelparästhesien in der radialen Seite des Unterarms bis zum Handgelenk

einer Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts zuzuord nen . Elektroneurographisch sei eine mässig ausgeprägte Karpaltunnelsyndrom-Konstellation links aufgefallen. Zudem zeigten sich an beiden Nervi ulnares und N ervi mediani leicht reduzierte sensible Nervenleitgeschwindigkeiten und leicht verlängerte distal-motorische Latenzen, die als Zeichen ei ner distal-betonten axon al-demyelinisierenden, sensomoto rischen Polyneuropathie leichter Ausprä gung zu wer t en seien.

E. 4.1 Aus gefässchirurgischer Sicht ist gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte

des

Y.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer infolge der erlittenen a kute n

Aortendissektion, Stanford Typ A, am 4. Sep tember 2011 mit Operationskomplikationen (akutes Leber- und Nieren versagen, ischämische Gastro / Duodenopathie, Perikardtam ponade am 4.-5. Sep tember 2011) und

t eilthrombosierte r

Vena

jugularis

interna rechts am 12. Sep tember 2011 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zu mutbar ist. In einer rein sitzenden Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstren gung, ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Stehen, Bücken, Kauern oder Knien länger als vier Stunden pro Tag ist er spätestens ab 21. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20). Die computertomographische n Untersuchung en von Thorax und Abdomen am

10. Juli 2012 und am

9. Oktober 2012 er gab en

weit geh end stationäre Verhältnisse (Urk. 3/3, Urk. 8/25 S. 1 f.), weshalb für die An nahme einer nach der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Mai 2012 einge tre tenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gefässchirurgischer Sicht

keine Anhaltspunkte vorliegen.

E. 4.2 Die am 28. Februar 2012 erfolgte Rückverlagerung des Stomas beziehungsweise Wiederher stellung der Darmkontinuität verlief komplikationslos (Urk. 8/25 S. 3

f.),

weshalb aus viszeralchirurgischer Sicht k eine

weitere Einschränkung an zunehmen ist .

E. 4.3 Aus neurologischer Sicht waren nach der Verlaufskontrolle vom 29. August 2012

im Y.___

keine Kontrollen oder Therapien mehr vorge sehen (Urk. 3/4), was darauf schliessen lässt, dass die nach Besserung der CTS-Symp tomatik und der Muskelkraft im rechten Arm verbleibende Hypästhesie im rech ten Unterarm beziehungsweise die klinisch nicht imponierende, sehr milde, distal-betonte Polyneuropathie die Ausübung einer (aus gefässchirurgischer Sicht

angepassten) Erwerbstätigkeit nicht wesentlich ein schränkt .

E. 4.4 Selbst der über sämtliche Leiden des Beschwerdeführers informierte Hausarzt Dr. A.___ sah sich am 20. April 2012 nicht mehr in der Lage, dem Beschwer de führer eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, weshalb er auf die ausstehende Empfehlung der Gefässchirurgen des Y.___ hin wies.

Für die Zeit nach der Aortendissekti on am 4. September 2011 bis z um

21. Mai 2012 ist angesichts der zahlreichen Hospitalisa tionen und operativen Eingriffe

gestützt auf die Angaben des Haus arzt es Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht war beim Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom

1. Oktober 2012 eine beginnende

psychische Belastung des Beschwerde führers

infolge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aktenkundig (Urk. 3/4). Wenige Tage

danach wurde bei Verdacht auf eine Angststörung ein psychiatri sches Konsil an gemeldet (Urk. 3/3). Dieses ergab zwar eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Die berichtenden Fachärzte der Sprech stunde für Angst störungen des Y.___

nahmen jedoch zur Arbeitsfähigkeit nicht

abschliessend Stellung, obwohl sie darüber orientiert

waren, dass sich der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Untersuchung die Attestierung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit erhoffte, um seinen Anspruch auf eine Inva lidenrente zu begründen. Vielmehr gaben sie als Ziel der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unter anderem die Unterstüt zung der Reintegration in den Arbeitsmarkt an (Urk. 15/2) . Daraus ist zu schliessen, dass sich die be ginnende psychische Dekompensation jedenfalls

zur Zeit des Konsils

nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkte.

Die den Beschwerdeführer seit dem 6. November 2012 behandelnde Psychiate rin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, bestä tigte im Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 15/3) die in der Sprechstu e nde für Angst störungen des Y.___ (Urk. 15/2) gestellte Diagnose und er gänzte sie mit derjenigen von persistierenden Panikattacken (ICD-10 F41.0) . Auch der von ihr beschriebene Psychostatus entspricht weitgehend demjenigen, der von den Fachkollegen im

Y.___ erhoben wurde. Hin sicht lich der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt machte sie eben falls nur vage, nicht abschliessende Aussagen und empfahl schliesslich ei nen Integrationsversuch im geschützten Rahmen.

Daraus darf nicht auf eine Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Dr. B.___ als be handelnde

Psychiaterin in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat . Ihr Bericht verfolgt

somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheits zu standes. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stell ung im Zw eifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 46 5 E. 4.5). Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten

Bericht von Dr.

B.___ lässt sich somit ebenfalls keine bei Erlass der angefochtenen Ver fügung bereits bestandene, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner a ngepassten Tätigkeit entnehmen.

5.

In e rwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy pothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels einer Festanstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens (infolge langer Erwerbslosigkeit

mit temporä ren Anstellungen) von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20

E. 8 Am 29. August 2012 wurde in der

Klinik für Neurologie des Y.___ eine erneute elektrodiagnostische Untersuchung zur Kontrolle des Kar paltunnelsyndroms (CTS) und der Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/4) wurden folgende neurolo gische Diagnosen gestellt: - Läsion des N. musculocutaneus rechts - Atrophie des M .

biceps

femoris

(richtig wohl : brachii; vgl. unter Ziff. 2 der Beurteilung auf S. 2 des Berichts) - Kar paltunnelsyndrom (CTS) bds . - milde distal-betonte axonal-demyelinisierende sensomotorische Polyneuropa thie

Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, d er Beschwerdeführer habe über eine persistierende Hypästhesie im Bereich der radialen Seite des rechten Unterarms geklagt. Die früher angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger spitzen I bis III seien nicht mehr vorhanden . Trotz Remission der Beschwerden finde sich weiterhin eine CTS -Konstellation. Des Weiteren bestünden weiterhin Zeichen einer klinisch nicht imponierenden, sehr milden, distal-betonten Poly neuropathie . Hinsichtlich der Sensibilitätsstörung im Unterarm zeige sich wei terhin das klinisch-neurologische Bild einer Läsion des Nervus

musculocuta neus . Es sei eine leichte Besserung der Muskelkraft zu dokumentieren . Hinsicht lich dieser neurologischen Diagnosen sei ein abwartendes Verhalten besprochen worden. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, der Beschwerdeführer wünsche eine psychiatrische Betreuung, da ihn die Gesamtsituation mit fehlen der voller Arbeitsfähigkeit belaste.

E. 10 , Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Männer) aus. Auch das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des gleichen Tabellenlohnes unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 8/21, Urk. 2). Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad (von

E. 15 %) trägt dem unter durchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesund heitsschadens Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden.

Der rentenableh nende Entscheid vom

1. Oktober 2012 erging somit zu Recht.

Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, sich bei der Inva liden versicherung erneut zum Leistungsbezug anzumelden. 6.

Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten von Fr. 800. dem Beschwerdefüh rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemüh ungen g e mäss der Honorarnote vom

18. Oktober 2013 (Urk.

E. 20 ) mit Fr. 2‘167.70 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘167.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVGT, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Post fach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01157 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene und als Lagerist erwerbstätig gewesene X.___ mel dete sich am 11. November 2011 unter Hinweis auf eine am 4.

September 2011 erlittene akute Aortendissektion mit multiplem Organversagen bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/13). M it Vorbescheid vom 17. August 2012 stellte sie sodann die beab sichtigte Ab wei sung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/23). Nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 24. August 2012 (Urk. 8/26) ver fügte sie am 1. Oktober 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob

X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zu spre chung einer Invalidenrente, eventualiter um Durchführung zusätzlicher med i zinischer Abklärungen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Dezem ber 2012 dokumentierte der Beschwerdeführer seine finanzielle Be dürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10/1-2), worauf ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 11). Mit Replik vom 27. Februar 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Hauptbegehren da hingehend, dass er d ie Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantrage . Im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Am 26. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 18), was dem Be schwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desg e setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge gen stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtli chen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des ange fochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess öko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar festste hen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, d ie Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er die angestammte Tätigkeit als Lagerist zwar nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Transportieren von La sten über 5 kg und ohne erhöhtes

Ver letzungspotential zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Eine allfällige psychische Beeinträchtigung wäre im Rahmen einer " Revision " zu prüfen (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach wie vor unter den Folgen der operativen Eingriffe nach

der erlittenen akuten Aor ten dissektion leide und in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Insbesondere seien zusätzliche Untersuchungen der starken Rückenschmer zen im

Gange. Zudem warte er auf den Beginn einer Psychot herapie, da er unter grossen Ängsten leide (Urk. 1 S. 4 f.). Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichten liessen sich klar e Rück schlüsse auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt, Oktober 2012, ziehen. A nge sichts des aktenkundigen schweren Verlaufs sei seit 4. September 2011 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus zugehen . Allenfalls seien zu sätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen . Bei der Invaliditäts be messung

sei schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ge mäss den Angaben des

Arbeitgebers möglicherweise ein unterdurchschnittliche s Einkommen erzielt wor den sei (Urk. 14 S. 3 f f .). 3. 3.1

Infolge einer akuten Aortendissektion, Stanford Typ A, wurde der Beschwerde führer vom 4. September bis 18. Oktob er 2011 in der

Klinik für Herz- und Ge fässchirurgie des Y.___ behandelt. Wegen eines postope ra tiven Nierenversagens mit anhaltender dialysepflichtiger Nierenisuffizienz und ischämischer Gastro -/ Duodenopathie mit postoperativen Dumpingsyndrom wurde er anschliessend in die Klinik für Nephrologie zur weiteren Therapie ver legt. Am 14. November 2011 wechselte er sodann in die Z.___ zur Rehabilitation, wo rauf er am 12. Dezember 2011 wegen problemati scher

Ileos to miepflege in ein Pflegezentrum

übertrat (Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/10). 3.2

Am 10. Januar 2012 fand eine Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ statt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/17 S. 6 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. St. n. akuter Aortendissektion, Stanford Typ A am 04.09.2011 im Rahmen der Di agnose: - St. n. Aortenwurzelersatz d urch Implantation eines 23 mm me chanischen Conduits und Reimplantation der Koronararterie (ATS AVG Modell 502AG23, S/N 358072; 05.09.2011) - St . n. Hemibogenersatz durch Impl antation einer 24 mm Haemashield -Pro these am 05.09.2011 - Komplikationen: - akutes Leberversagen - akutes Nierenversagen - CVVHDR respektive CFFHD 05.09.2011 - 20.09.2011 - intermittierende Hämodialyse ab 21.09.2011 bis 25.10.2011 - Postdialysesyndrom 14.10.2011 (TIA während HD) - Harnwegsinfekt mit pansensibler E. coli - ischämische Gastro / Duodenopathie - Magenblutung postoperativ - Dünndarm-Ischämien - abdominales Kompartmentsyndrom am 05.09.2011 - zweimalige Dünndarmsegmentrese k tion und terminale Ileostomie am 05.09.2011 - open abdomen

treatment 05.09.2011 - 12.09.2011 - Anastomoseni n suffizienz Ileum am 12.09.2011 - aktuell: postoperatives Dumping-Syndrom - Perikardtamponade 04./05.09.2011 - open chest

treatment 04.09.2011 - 09.09.2011 - cvRF : arterielle Hypertonie, Nikotinabusus (ca. 60 py) 2. Normorege neratorische

normochrome

normozy täre Anämie - DD postoperativ, dialysepflichtige Niereni nsuf fizienz, nutritiv 3. Paroxysmales tachyk ardes Vorhofflimmern am 09./10.09.2011 - Cordarone

10. - 27.09.2011 4. Teilthrombosierte V. jugularis

interna rechts 12.09.2011

Weiter führten die berichtende n Ärzte aus, d er Beschwerdeführer habe angege ben, beschwerdefrei zu sein. Insbesondere habe er Bauchschmerzen, Angina pec toris und eine Claudicatio -Symptomatik verneint. Es seien weder Schwindel noch Synkopen bekannt. Der Beschwerdeführer habe über Parästhesien in der linken Hand und über eine Atrophie des Musculus

bizeps des rechten Armes be richtet . Laut Beurteilung der untersuchenden Ärzte bef and er sich in or dent li chem Allgemein- und Ernährungszustand . Er sei kardiopulmonal kom pensiert und die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Fuss- und Leistenpulse seien seitengleich palpabel. Die Sensibilität und Kraft der unteren Extremität en sei en seitengl e ich intakt. 3 .3

Am 8. Februar 2012 wurde in der Klinik für Neurologie des Y.___ eine elektrodiagnostische Untersuchung zur Beurteilung der Armbe schwerden durchgeführt . Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 18 f.) wur den die bereits bekannten Diagnosen übernommen . Als Befund erhoben die be richtenden Ärzte eine Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

sowie

Kribbelparästhesien in der radialen Seite des rechten Unterarms bis zum Ha ndgelenk und in den Fingerspitzen I, II und III, weniger in der Fingerspitze IV. Klinisch-neurologisch seien die Atrophie und Parese des rechten Musculus

biceps

brachii

und die Kribbelparästhesien in der radialen Seite des Unterarms bis zum Handgelenk

einer Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts zuzuord nen . Elektroneurographisch sei eine mässig ausgeprägte Karpaltunnelsyndrom-Konstellation links aufgefallen. Zudem zeigten sich an beiden Nervi ulnares und N ervi mediani leicht reduzierte sensible Nervenleitgeschwindigkeiten und leicht verlängerte distal-motorische Latenzen, die als Zeichen ei ner distal-betonten axon al-demyelinisierenden, sensomoto rischen Polyneuropathie leichter Ausprä gung zu wer t en seien. 3.4

V om 27. Februar bis 7. März 2012 war der Beschwerdeführer in der

Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Y.___ zwecks Rückverlagerung des Stomas und Wiederherstellung der normalen Magen-/Darm tätigkeit hospitalisiert. Bei der Entlassung befand er sich laut Spitalbericht vom 6. März 2012 (Urk. 8/25 S. 3 f.) in gutem Allgemeinzustand und subjekti vem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhältnissen. 3.5

Am 20. April 2012 berichtete der Hausarzt

Dr. med. A.___, Facharzt für Allge mein medizin, (Urk. 8/17), dass sich

der Beschwerdeführer

v on den mehrfachen Ope rationen und Hospitalisationen zwischenzeitlich wieder sehr gut erholt

habe . Nach anfänglicher Betreuung in einem

Pflegezentrum wohne er zwischenzeit lich wieder selbständig in einer Wohnung . Insgesamt habe er sich nach der le bens bedrohlichen Erkrankung erfreulich gut erholt. Die ersten radiologischen Kon trollen im Januar 2012 hätten im Vergleich zu den direkten postoperativen Be funden eine Verbesserung gezeigt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer selb ständi g und in einem entsprechend guten Allgemeinzustand. Die Behandlung be stehe nun in der Einstellung der Blutverdünnung und der weiteren kardiovas kulären Risikofaktoren. Seit der ersten Hospitalisation bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit

Zurzeit bestünden keine geistige n und psychische n Einschrän kungen. 3 .6

Laut dem

Bericht der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___

vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 5 f.) klagte der Beschwerdeführer, unter Belastung an Dyspnoe zu leiden, jedoch ohne th orakales

Engegefühl . Im Bereich

der Sternotomienarbe

habe er von keinem Instabilitätsgefühl oder von Schmer zen berichtet .

Gestützt darauf und auf dem Befund von reizfreien Narben attestierten die Spi tal ärzte i m IV-Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 1-4) eine 100%ige Ar beits unfähigkeit als Lagerist und empfahlen eine rein sitzende Tätigkeit ohne schwere

körperl iche Anstrengung und ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg . Stehen,

Bücken, Kauern, Knien seien nicht länger als vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine solche Tätigkeit erachteten sie

als dem Beschwerdeführer ab sofor t zu 100 % zumutbar. 3.7

Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie

des Y.___

vom 10. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer laut dem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 1 f.) an, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Die Untersuchung mittels Computertomographie des T horax und des Ab domens habe stationäre Verhältnisse ergeben . Das Sternum sei noch nicht knö chern konsolidiert. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Instabilität nicht sicher nachweisbar. Anamnestisch ergäben sich jedoch Hinweise auf eine Insta bilität, welche den Beschwerdeführer aber aktuell nicht beeinträchtige. Auf grund

der vorliegenden Erkrankung dürfe der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 5 kg heben. 3 . 8

Am 29. August 2012 wurde in der

Klinik für Neurologie des Y.___ eine erneute elektrodiagnostische Untersuchung zur Kontrolle des Kar paltunnelsyndroms (CTS) und der Läsion des Nervus

musculocutaneus rechts durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/4) wurden folgende neurolo gische Diagnosen gestellt: - Läsion des N. musculocutaneus rechts - Atrophie des M .

biceps

femoris

(richtig wohl : brachii; vgl. unter Ziff. 2 der Beurteilung auf S. 2 des Berichts) - Kar paltunnelsyndrom (CTS) bds . - milde distal-betonte axonal-demyelinisierende sensomotorische Polyneuropa thie

Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, d er Beschwerdeführer habe über eine persistierende Hypästhesie im Bereich der radialen Seite des rechten Unterarms geklagt. Die früher angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger spitzen I bis III seien nicht mehr vorhanden . Trotz Remission der Beschwerden finde sich weiterhin eine CTS -Konstellation. Des Weiteren bestünden weiterhin Zeichen einer klinisch nicht imponierenden, sehr milden, distal-betonten Poly neuropathie . Hinsichtlich der Sensibilitätsstörung im Unterarm zeige sich wei terhin das klinisch-neurologische Bild einer Läsion des Nervus

musculocuta neus . Es sei eine leichte Besserung der Muskelkraft zu dokumentieren . Hinsicht lich dieser neurologischen Diagnosen sei ein abwartendes Verhalten besprochen worden. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, der Beschwerdeführer wünsche eine psychiatrische Betreuung, da ihn die Gesamtsituation mit fehlen der voller Arbeitsfähigkeit belaste. 3.9

Anl ässlich der Verlaufskontrolle in der

Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 9. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer laut B ericht vom gleichen Tag (Urk. 3/3) thorakale Schmerzen und Druckgefühl beim Stuhlgang und beim Liegen,

Schwindel bei tiefem Blutdruck sowie eine Ge dächtnis- und Angststörung an. Die klinische und computertomographische Un ter suchung von Thorax und Abdomen ergab eine im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 10. Juli 2012 leicht progrediente Thrombosierung des falschen Lumen der Aorta descendens bei i m Übrigen stationären Verhältnissen. Auf grund der Angststörung sei ein psychiatrisches Konsil angemeldet worden. In folge des noch nicht abgeheilten Sternums dürfe der Beschwerdeführer Lasten von mehr als 5 kg weder anheben noch ziehen. 3.10

Laut Bericht der

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 15/2) wünschte der Beschwerdeführer Unterstützung in seiner schwierigen psychosozialen Situation, Behandlung sei ner Angstzustände und eine Beurteilung seines psychischen Zustandes. Mög licherweise bestünde dann somatisch und psychisch zusammen eine 40%ige Ar beitsunfähigkeit, so dass er Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, was sein Leben erheblich verbessern würde.

Die berichtenden Spitalärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (IF43.22) mit/bei: - St. n. akuter Aortendissektion am 04.09.2011 mit potentiell lebensbedrohli cher Situation und schwerem, komplikationsreichem Verlauf - psychosozialer Problematik (reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, er dürfe nur 5 kg tragen; Abhängigkeit vom Sozialamt; Familie mit den zwei Kindern lebe in Süditalien; Arbeitslosigkeit, weil er bislang keine Anstel lung mit reduzierter Belastbarkeit gefunden habe) - Störungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzge brauch (ICD-10 F17.25)

Weiter führten sie aus, differenzialdiagnostisch sollte im Verlauf die Entwick lung einer depressiven Episode abgegrenzt werden. Konzentration, Merkfähig keit,

Auffassungsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien objektiv unauffällig be zieh ungs weise teilweise sprachbedingt leicht reduziert. Im formalen Gedanken gang sei der Beschwerdeführer auf die schwierige psychosoziale Situation und die Angst, dass erneut eine Aortendissektion oder ein Herzinfarkt auftreten könnte und er alleine und hilflos in eine lebensgefährliche Situation kommen könnte, einge engt . Abgesehen von einem gelegentlichen Depersonalisations- und Dereali sa tionserleben bestünden keine Ich-Störungen. Ein affektiver Rap port sei gut her stellbar. Dabei wirke der Beschwerdeführer reduziert schwin gungsfähig . Aufgrund der reduzierten körperlichen Belastbarkeit sei er im An trieb reduziert. Weiter wurden reduziertes Freudeerleben, Durchschlafstörungen, ein starker Appetit und

gelegentliche Suizidgedanken ohne akute Selbstgefährlich keit angegeben. Ge stützt darauf empfahlen die untersuchenden Ärzte die Auf nahme einer ambu lanten psychiatrischen und insbesondere psychotherapeuti schen Weiterbe hand lung zur Verbesserung der depressiven Symptome und Ängste und zum Erarbei ten von Ressourcen und Lösungsmöglichkeiten. Im weiteren Verlauf gehe es auch darum, eine Tages s truktur zu erarbeiten und die Reintegration in den Ar beitsmarkt zu unterstützen (Urk. 15/2). 4. 4.1

Aus gefässchirurgischer Sicht ist gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte

des

Y.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer infolge der erlittenen a kute n

Aortendissektion, Stanford Typ A, am 4. Sep tember 2011 mit Operationskomplikationen (akutes Leber- und Nieren versagen, ischämische Gastro / Duodenopathie, Perikardtam ponade am 4.-5. Sep tember 2011) und

t eilthrombosierte r

Vena

jugularis

interna rechts am 12. Sep tember 2011 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zu mutbar ist. In einer rein sitzenden Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstren gung, ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Stehen, Bücken, Kauern oder Knien länger als vier Stunden pro Tag ist er spätestens ab 21. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20). Die computertomographische n Untersuchung en von Thorax und Abdomen am

10. Juli 2012 und am

9. Oktober 2012 er gab en

weit geh end stationäre Verhältnisse (Urk. 3/3, Urk. 8/25 S. 1 f.), weshalb für die An nahme einer nach der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Mai 2012 einge tre tenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gefässchirurgischer Sicht

keine Anhaltspunkte vorliegen. 4.2

Die am 28. Februar 2012 erfolgte Rückverlagerung des Stomas beziehungsweise Wiederher stellung der Darmkontinuität verlief komplikationslos (Urk. 8/25 S. 3

f.),

weshalb aus viszeralchirurgischer Sicht k eine

weitere Einschränkung an zunehmen ist . 4.3

Aus neurologischer Sicht waren nach der Verlaufskontrolle vom 29. August 2012

im Y.___

keine Kontrollen oder Therapien mehr vorge sehen (Urk. 3/4), was darauf schliessen lässt, dass die nach Besserung der CTS-Symp tomatik und der Muskelkraft im rechten Arm verbleibende Hypästhesie im rech ten Unterarm beziehungsweise die klinisch nicht imponierende, sehr milde, distal-betonte Polyneuropathie die Ausübung einer (aus gefässchirurgischer Sicht

angepassten) Erwerbstätigkeit nicht wesentlich ein schränkt . 4.4

Selbst der über sämtliche Leiden des Beschwerdeführers informierte Hausarzt Dr. A.___ sah sich am 20. April 2012 nicht mehr in der Lage, dem Beschwer de führer eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, weshalb er auf die ausstehende Empfehlung der Gefässchirurgen des Y.___ hin wies.

Für die Zeit nach der Aortendissekti on am 4. September 2011 bis z um

21. Mai 2012 ist angesichts der zahlreichen Hospitalisa tionen und operativen Eingriffe

gestützt auf die Angaben des Haus arzt es Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht war beim Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom

1. Oktober 2012 eine beginnende

psychische Belastung des Beschwerde führers

infolge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aktenkundig (Urk. 3/4). Wenige Tage

danach wurde bei Verdacht auf eine Angststörung ein psychiatri sches Konsil an gemeldet (Urk. 3/3). Dieses ergab zwar eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Die berichtenden Fachärzte der Sprech stunde für Angst störungen des Y.___

nahmen jedoch zur Arbeitsfähigkeit nicht

abschliessend Stellung, obwohl sie darüber orientiert

waren, dass sich der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Untersuchung die Attestierung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit erhoffte, um seinen Anspruch auf eine Inva lidenrente zu begründen. Vielmehr gaben sie als Ziel der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung unter anderem die Unterstüt zung der Reintegration in den Arbeitsmarkt an (Urk. 15/2) . Daraus ist zu schliessen, dass sich die be ginnende psychische Dekompensation jedenfalls

zur Zeit des Konsils

nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkte.

Die den Beschwerdeführer seit dem 6. November 2012 behandelnde Psychiate rin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, bestä tigte im Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 15/3) die in der Sprechstu e nde für Angst störungen des Y.___ (Urk. 15/2) gestellte Diagnose und er gänzte sie mit derjenigen von persistierenden Panikattacken (ICD-10 F41.0) . Auch der von ihr beschriebene Psychostatus entspricht weitgehend demjenigen, der von den Fachkollegen im

Y.___ erhoben wurde. Hin sicht lich der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt machte sie eben falls nur vage, nicht abschliessende Aussagen und empfahl schliesslich ei nen Integrationsversuch im geschützten Rahmen.

Daraus darf nicht auf eine Arbeits unfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Dr. B.___ als be handelnde

Psychiaterin in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat . Ihr Bericht verfolgt

somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheits zu standes. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stell ung im Zw eifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 46 5 E. 4.5). Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten

Bericht von Dr.

B.___ lässt sich somit ebenfalls keine bei Erlass der angefochtenen Ver fügung bereits bestandene, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner a ngepassten Tätigkeit entnehmen.

5.

In e rwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy pothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels einer Festanstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens (infolge langer Erwerbslosigkeit

mit temporä ren Anstellungen) von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 10, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Männer) aus. Auch das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des gleichen Tabellenlohnes unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 8/21, Urk. 2). Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad (von 15 %) trägt dem unter durchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesund heitsschadens Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden.

Der rentenableh nende Entscheid vom

1. Oktober 2012 erging somit zu Recht.

Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, sich bei der Inva liden versicherung erneut zum Leistungsbezug anzumelden. 6.

Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten von Fr. 800. dem Beschwerdefüh rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemüh ungen g e mäss der Honorarnote vom

18. Oktober 2013 (Urk. 20) mit Fr. 2‘167.70 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘167.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVGT, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Post fach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner