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IV.2012.01150

Invaliditätsbemessung richtet sich nach dem zuverlässigen Ergebnis des Arbeitstrainings, nicht nach der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung der behandelnden Ärztin und des Gutachters. Rentenbeginn bei Anmeldung nach Mitte 2008 und nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2008.

Zürich SozVersG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von zwei Töchtern, geboren 1995 und 1999. Von August 2003 bis Dezember 2006 absolvierte sie in der Krip pe Z.___ eine Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Danach ar beitete sie dort zu 100 % als Gruppenleiterin. Am 23. Oktober 2008 meldete sie sich wegen einer seit Dezember 2007 anhaltenden Depression und einer da mit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei der Eidgenössischen Inva li denversicherung an (Urk. 7/5). Diese zog die Auszüge aus dem Individuellen Kon to (IK) und den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9-10)

sowie die Berichte der be han delnden Ärzte (Urk. 7/ 18, 7/28) bei .

Nach dem Verlust ihr er Stelle Ende März 2009 (Urk. 7/17) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/23). Diese ver anlasste am 19. Mai 2009 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/25). Des sen Gutachten erging am 18. September 2009 (Urk. 7/29). Im Rahmen eines von der IV-Stelle übernommenen, vom 18. November 2009 bis 17. Mai 2010 dau ernden Job Coaching (Urk. 7/36) konnte die Versicherte am 7. Dezember 2009 eine befristete Stelle als Betreuerin im Kinderhort B.___ mit einem Pen sum von 8 Wochenstunden antreten (Urk. 7/40). Ab dem 23. August 2010 folgte ein bis am 10. Dezember 2010 dauerndes Arbeitstraining zur Stabilisierung der Ar beitsfähigkeit und zur Erreichung eines Pensums von 50 % an der bisherigen Stel le. Eine diesbezügliche Kostengutsprache erging am 21. September 2010 und die entsprechende Taggeldverfügung am 15. Oktober 2010 (Urk. 7/48, 7/50, 7/53-54). Nach Vorliegen des Berichts vom 6. Januar 2011 über den Abschluss des Job Coaching (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Mai 2011 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; die Integration in den Ar beitsmarkt sei innert angemessener Zeit nicht gelungen (Urk. 7/62).

Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab De zember 2008 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/79). Nachdem im Ein wand ver fahren eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierende In va lidenrente beantragt worden war (Urk. 7/81), erging am 28. Februar 2012 ein neu er Vorbescheid

mit der Ankündigung eine r halbe n Rente ab Dezember 2010 und einer ganzen Rente ab März 2011 (Urk. 7/86). Am 29. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle zudem eine entsprechende Kürzung des vom 23. August bis 12. De zember 2010 während der Eingliederungsmassnahme erbrachten Tag gel des (Urk. 7/97). 2.

Die Rentenverfügung erging am 27. August 2012; ab Dezember 2010 wurde der Ver sicherten eine halbe und ab März 2011 eine ganze Invalidenrente zu ge spro chen; letzteres bei einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 3/2). Gleichzeitig wur de gegenüber dem Ehe mann der Versicherten, der seinerseits eine ganze Inva li den rente samt Kinderrenten bezieht, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 die Ren ten höhe angepasst (Urk. 7/104-111).

Auf die Beschwerde der Versicherten (Urk. 3/1) hin, die unter der Verfah rens num mer IV.2012.01049 angelegt wurde, berichtigte die IV-Stelle die Verfügung vom 27. August 2012 und verfügte

am 9. Oktober 2012, dass mit Wirkung ab De zem ber 2010 Anspruch auf eine halbe und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente bestehe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 (Urk. 3/7) beantragte s ie eine reformatio in peius, indem auch nach De zember 2010 nur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . Gleichzeitig räum te die IV-Stelle ein, richtigerweise hätte das Dispositiv der Verfügung vom 9. Ok tober 2012 dahingehend lauten sollen, dass die Versicherte ab Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente habe. 3.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 liess X.___ am 31. Ok tober 2012 die vorliegende Beschwerde erheben, und zwar mit folgendem Rechts begehren (Urk. 2): „1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 9.10.2012 sei aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). 2.

Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf diese Verfügung eine Drei vier tel-Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer de geg nerin .“

Da die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 die ursprüng li che Verfügung vom 27. August 2012 ersetzt hatte, wurde das diesbezügliche Ver fahren IV.2012.01049 am 8. November 2012 als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 3/10) und im vorliegenden Verfahren IV.2012.01150 von der IV-Stelle die Antwort auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 eingeholt (Urk. 4). Diese er folgte am 3. Januar 2013, wobei die IV-Stelle unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2012.01049 (Urk. 3/7) ihren Antrag auf eine reformatio in peius erneuerte (Urk. 6). In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 schloss der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Abwei sung dieses An trags und auf Weiterführung der IV-Rente im bisherigen Umfang (Urk. 11). Die IV-Stelle teilte am 7. Juni 2013 mit, sie verzichte auf eine noch ma lige Stellungnahme (Urk. 15). 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nach fol gen den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de stens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion oder Erhöhung abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Änderung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der

nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Änderung der Rente (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006

E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Laut ihren Rechtsschriften verlangt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79) bereits mit Wirkung ab De zember 2008 die Zusprechung einer halben Rente. Zudem behaftet sie die IV-Stel le auf der ihr ursprünglich ab März 2011 zugestandenen Dreiviertelsrente, verlangt d iese aber, folgt man ihren Ausführungen in der vorliegenden Be schwer de (Urk. 1 S. 2), ab Dezember 2010, laut dem in der Stellungnahme vom 26. April 2013 vertretenen Standpunkt, wonach eine Steigerung des Ar beits pen sums auf 50 % nicht möglich gewesen sei, bereits ab Rentenbeginn (Urk. 11

S. 2 ff.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der halben Ren t e nicht für gerechtfertigt, weil sich der Gesundheitszustand im Dezember 2010 nicht verschlechtert habe (Urk. 3/7). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2007 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine komplexe Trau ma fol gestörung unter dem klinischen Bild einer emotional instabilen Persön lich keits störung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), Probleme bei Mangel- und Ge walt erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61.6), Probleme in der Beziehung zum Ehe partner (ICD-10 Z63.0), Migräne (ICD-10 G43) und Adipositas (BMI 32). Zur Krank heitsentwicklung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit zir ka 1990 unter Migräne. Bereits im jungen Erwachsenenalter seien vor al lem im Winterhalbjahr wiederholt depressive Episoden und nach den beiden Gebur ten postpartale Depressionen aufgetreten. I m Anschluss an eine Pneumonie sei die Patientin ab September 2005 wegen einer depressiven Episode bis August 2006 mit dem Psychopharmak on Efexor behandelt worden. Wegen vermehrter Mi gräne-Anfälle seit Januar 2007 habe der Neurologe erneut Efexor ein gesetzt und eine psychiatrische Behandlung angeordnet. Seit Dezember 2007 bestehe von neurologischer und nun auch von psychiatrischer Seite her eine Ar beits unfähigkeit von 50 %. Nach wie vor leide die Patientin unter häufigen

(bis viermal wöchentlich), teils mehrtägigen Migräne-Anfällen (Urk. 7/13) und prä migränösen Schmerzzuständen, die sie mit Reservemedikamenten zu re gu lieren versuche. Das Arbeitspensum von 50 % erbringe sie mit wenigen Ab sen zen, al lerdings nicht mehr wie ursprünglich als Gruppenleiterin und nur noch mit zu häufiger Kritik Anlass gebenden Versäumnissen. In den anderen Lebens be rei chen sei die Patientin, die in den letzten zwei Jahren mehr als 10 kg zu ge nom men habe, überfordert, komme mit der Haushaltarbeit nicht nach, sei in der Kin dererziehung nervös und laut und gerate in verbale Auseinandersetzungen mit dem ebenfalls psychisch kranken und IV-berenteten Ehemann. Als strukt u rel le Befunde führte Dr. C.___

eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung mit ein ge schränk ter Gefühlswahrnehmung und -differenzierung bis zu „Abschalten der Gefühle“, eine eingeschränkte Selbstregulation mit erhöhter Kränkbarkeit, Kri tik- und Frustrationsintoleranz sowie gestörter Affekt- und Impulssteuerung, eine eingeschränkte Wahrnehmung des Gegenüber, eine eingeschränkte Kom mu nikationsfähigkeit, Spaltungsmechanismen, Projektionen und Somatisie run gen in der psychischen Abwehrkonstellation sowie Probleme mit Trennung und Los lösung aus traumatisierenden, belastenden Beziehungen. Die komplexe Trau ma folgestörung sei bei der Patientin durch gewisse traumaspezifische Symp tome gekennzeichnet, ohne dass das Vollbild der posttraumatischen Bela stungs stö rung erfüllt sei . Patienten mit traumatisierenden Mangel- und Gewalter fah run gen entwickelten jedoch bekanntlich das Bild einer schweren Persön lich keits störung wie in diesem Fall diejenige einer emotional instabilen, impulsiven Per sönlichkeitsstörung mit verminderter Toleranz für Stress und Belastungen. Die Patientin sei mit ihrer Rolle als Versorgerin der Familie überfordert. Dass sich die psychische Symptomatik und die Migräne seit der Pensumsreduktion nicht verbessert hätten, deute darauf hin, dass das aktuelle Belastungs- und Stress ni veau immer noch zu hoch sei. Es sei sinnvoll, dieses mit einer Anpas sung des be ruflichen Profils beziehungsweise mit der Entlastung von der Grup pen lei tungs funktion und von der Babybetreuung zu senken, so dass sich die Patientin nach einer entsprechenden

Umplat zierung in ein angepasstes Tätig keitsfeld ge sund heitlich stabilisieren könne. In einer derart angepassten Tätig keit sei sie vorerst zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit davon ab hänge, ob eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes über haupt erfolgen könne. Für eine Umplatzierung empfahl Dr. C.___ eine/n Job-Coach (Urk. 7/13 S. 2 ff.). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Versicherte vom 26. Ja nu ar 2007 bis 26. Februar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem undatierten Be richt eine Migräne ohne Aura mit cervico-cephalem

paravertrebralem

Schmerz syndrom seit 199 0. Während sich die ebenfalls bestehende Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, führe die Migräne zu nicht planbaren, un regelmässigen 100%igen Ausfällen oder deutlicher Einschränkung der Lei s tungs fähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit. Es würden zum Teil un vor her seh bare bis invalidisierende, sich rasch entwickelnde Kopfschmerzen mit ty pi schen Begleitsymptomen auftreten, unter anderem Schlafstörungen be zie hungs weise mit möglicher zusätzlicher Beeinträchtigung durch medikamentöse Ne ben wir kung. In kopfschmerzfreien Phasen bestehe aus neurologischer Sicht kei ne ver minderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/28 S. 1-4). 3.3

Nach de m per Ende März 2009 erfolgten Stellenverlust attestierte Dr. C.___

am 12. Mai 2009 nach wie vor eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23). 3. 4

Der Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 18. September 2009 re zidivierende depressive Phasen mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD.10 F33.11), eine emotional impulsive Persönlichkeitsstörung mit Selbst wert problematik (ICD-10 F60.30) und eine Migräne (Urk. 7/29 S. 10). Die Ver si cher te sei auf dem Boden der depressiven Disposition seit Kindheit und der Per sön lichkeitsstörungen

unter den jahrelangen Belastungen durch ihre Familie, den Beruf und die Migränekrankheit zunehmend depressiv geworden . Ihr psy chi scher Zustand habe sich bis heute noch kaum gebessert. Auch heute noch sei sie psychisch stark vermindert belastbar. Bei Anstrengungen bekomme sie rasch Mi gräneanfälle und gerate in eine psychovegetative Stresssymptomatik mit Zit tern, Schweissausbrüchen, Magenbeschwerden und einer aggressiven, un kon trol lierbaren Impulsivität auch gegen ihre Kinder. Sie sei in einem depressiven Zu stand geblieben mit apathischer Untätigkeit und Interesselosigkeit, bedrückter und weinerlicher Stimmung und Gereiztheit. Wegen de n Verstimmungen, dem so matischen Syndrom, dem apathischen Energiemangel und den Auswirkungen des depressiven Stress es auf die Migräne sowie wegen der depressiv bedingten Stressintoleranz schätze er den heutigen Grad der Depression auf mittelschwer (Urk. 7/29 S. 11 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. A.___, die heute als protrahiert oder bereits als chro nifiziert anzusehende Depression mittleren Grades bedinge eine generelle Ar beitsunfähigkeit von 50 %. Den Beginn derselben datiere er ü ber ein stimm end mit den behandelnden Ärzten auf Dezember 200 7. Aufgrund der auch im klini schen Eindruck sehr deutlich sichtbaren psychovegetativen Stresssymptomatik, der stark reduzierten psychischen Belastbarkeit und der Depression halte er die Ex plorandin selbst für optimal angepasste ruhigere und weniger ver ant wor tungs volle Tätigkeiten für nur zu 50 % arbeitsfähig. Die lebenslangen psy chi schen Belastungen und die pathologische, depressive Übergewissenhaftigkeit lies sen generell keine Arbeitseinsätze von mehr als einem halben Pensum zu. Prog nostisch sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit frühestens mittelfristig, das heisst höchstens in einem Jahr oder später möglich. Eine regelmässige psy chi a tri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne die Chance auf eine volle Arbeitsfähigkeit deutlich erhöhen. Eine berufliche Um schulung sei nicht nötig. Der Beruf als Kleinkindererzieherin sei für die Ex plo randin bei Depressionsfreiheit genügend angepasst. Die heutigen sozialen Be la stungen durch die Familie trügen nicht unmittelbar zur Depression

bei, die haupt sächlich auf die ursprüngliche Disposition zur Depressivität zurückgehe, son dern zum psychischen Stress, der keinen Krankheitswert habe (Urk. 7/29 S. 12 f.). 3. 5

Die Eingliederungsberaterin berichtete am 6. Januar 2011, d ie Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Ausfälle, die

mit dem

am 26. Au gust 2010 aufgenommenen Ar beits training angestrebt worden sei, habe nicht erreicht werden können. Man ha be geplant, dass die Versicherte zusätzlich zu dem s eit De zember 2009 als As si stentin beim Mittagstisch des Hortes B.___

innegehabten Pensum von

4 mal 2 Stun den pro Woche noch an drei Nachmittagen mitarbeite,

zu

insgesamt 22 Wo chen stun den.

Die S teiger u n g

habe

s ie jedoch unter Druck gesetzt und b e reits ab Mitte September 2010 sei es am an sich angepassten Ar beitsplatz wegen Mi grä ne vermehrt zu Ausf ä llen gekommen. Das Pensum im Hort sei daher bei zw e i Nach mittagen pro Woche belassen und nicht wie vorgesehen gesteigert wor den. Trotz dem habe sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Aus fälle hät t en zugenommen. Je nach Arbeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 30 bis 40 %. Ar beitseinsätze von zirka vier Stunden am Stück sollten möglich sein mit dem Pro fil: kl ein e Gruppen mit Kindern, keine Leitungsfunktion, Arbeit im Team. Die Ar beit mit den Kindern im Hort B.___

habe der Versicherten zu ge sagt und sie ha be vom Arbeitgeber ein positives Feedback betreffend ihrer fach li chen Kom pe tenzen und Umgang mit den Kindern erhalten. Ob der Arbeits ver trag für den Mit tagstisch verlängert werde, sei ungewiss (Urk. 7/59 S. 1).

Im Abschlussgespräch vom 14. Dezember 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, ob wohl sie an ihre Belastungsgrenze gekommen sei, sei das Arbeitstraining eine po sitive Erfahrung gewesen. Ihre Vermutung, dass ihr die Arbeit mit älteren Kin dern mehr entspreche, habe sich bestätigt. Das Wissen, dass ihre Arbeits fä higkeit s -Grenze bei zirka 40 % liege, gebe ihr Stabilität (Urk. 7/59 S. 9).

Die Eingliederungsberaterin wies in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 2011 nochmals auf das positive Feedback betreffend Leistung und Um gang mit den Kindern hin, das die Beschwerdeführerin im Kinderheim B.___

er halten habe, und erklärte, das Arbeitstraining habe d ies er geholfen, wieder Ver trauen in ihre beruflichen Fähigkeiten zu fassen. Erneut hielt sie fest, dass eine Stelle von 30 bis 40 % mit Arbeitseinsätzen von 4 Stunden am Stück,

mit Kin dern in kleinere n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesund heit lichen Situation angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.). 3.6

Der Allgemeinmediziner des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, erklärte am 13. Mai 2011 zu der sich aufgrund des Ergebnisses des Ar beits trainings stellenden Frage, ob an der Restarbeitsfähigkeit von 50 % fest zu hal ten sei, es bestünden keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand re levant verändert habe (Urk. 7/68 S. 6 f.). 3.7

Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 27. De zem ber 2011, der Verlauf nach dem Gutachten Dr. A.___ s habe gezeigt, dass der Gesundheitszustand der Versicherten instabiler geworden sei und die Be last barkeit abgenommen habe, weshalb sie das postulierte Pensum von 50 % in ei ner adaptierten Tätigkeit ohne Gruppenleitung und nur mit älteren Kindern nicht habe durchhalten können. Aufgrund des tatsächlich erreichten Pensums von knapp 40 % habe sie die Patientin zuhanden das Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrumgs (RAV) am 6. Dezember 2012 als zu 30 bis 40 % arbeitsfähig be urteilt. Die Einschätzung der Arbeits fä hig keit sei schwierig gewesen, weil sie sich kaum auf die Selbsteinschätzung der Pa tientin habe abstützen können, da de ren Selbstwahrnehmung aufgrund der Per sönlichkeitsstörung widersprüchlich sei und sie dazu keine zuverlässigen An gaben machen könne. Als Ärztin sei sie da her auf die Befunde aus dem Ar beits training angewiesen. Dieses habe trotz en ger Begleitung im Job-Coach ing, trotz guter Motivation von Arbeitgeberin

und Patientin und trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung die an gestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht erbracht. Die Leistungsfähigkeit der Pa tientin sei eingeschränkt und die Zahl der Absenzen zu hoch gewesen. Es kön ne daher nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % bestätigt werden. Im Krank heitsverlauf habe sich zwar seit dem 6. Dezember 2012 noch eine gewisse Ver besserung ergeben; einerseits seien die Migräne-Anfälle aufgrund eines vom Neu rologen seit Februar 2011 verschriebenen neue n Medikaments insgesamt et was kürzer geworden und würden etwas weniger häufig auftreten; andererseits sei die Belastung nach dem Wegfall der Erwerbstätigkeit etwas geringer ge wor den. Die Patientin sei jedoch weiterhin emotional instabil. Auch aus heutiger Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellbar, weshalb die Einschätzung vom 6. Dezember 2010 weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 7/80). 4. 4.1

Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ist ausgewiesen und wird von der Be schwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit De zember 2007 an ihrer ursprünglichen Stelle in der Kinderkrippe Z.___ zu 50 % arbeitsunfähig war. Dementsprechend war die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im Dezember 2008 abgelaufen. Entgegen dem Vor be scheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79), auf den sich die Beschwerdeführerin be ruft (Urk. 3/1 S. 2), begann ihr an sich unbestrittener Anspruch auf eine In va li denrente jedoch nicht bereits im Dezember 2008, wie sich dies aufgrund des bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit . a IVG ergeben hätte. Viel mehr ist gemäss der in BGE 138 V 475 E. 3.4 vorgesehenen Übergangsregelung zu berücksichtigen, dass die Anmeldung nach Juni 2008 erfolgte und daher der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 29 Abs. 3 IVG anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der An mel dung beginnt. Aufgrund der im Oktober 2008 erfolgten Anmeldung

kann daher der Beginn des Rentenanspruchs erst auf April 2009 festgesetzt werden. 4.2

In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ verloren und es war ihr laut Gutachter Dr.

A.___

nur noch eine ruhigere und weniger verantwortungsvolle Tätigkeit zu mut bar - dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. C.___, die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/13 S. 2 ff.) eine Entlastung von der Grup penleitungsfunktion und von der Babybetreuung als erforderlich er achtet

hatte, und mit dem Ergebnis des Job-Coaching, wonach nur eine Arbeit in klei ne re n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).

Zu Recht wurde mit der Beschwerde nicht beanstandet, dass die IV-Stelle der Be rechnung des Invalideneinkommens trotz verändertem Anforderungsprofil wei terhin die Lohnverhältnisse der Krippe Z.___ zugrunde ge legt hatt

e. Denn v on den Lohnverhältnissen her unterschied sich die dem be hin de rungs ge rech ten Anforderungsprofil grundsätzlich entsprechende Stelle im Kin der hort B.___

mit einem Stundenlohn von Fr. 32.90, inklusive Ferien und 13.

Mo nats lohn, bei 39 Jahreswochen (Urk. 7/40 S. 1) nicht wesentlich von der je nigen einer Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ mit einem per 2009 der Nominallohnentwicklung angepassten Jahreslohn von Fr. 51'137.40 (Urk. 7/ 67), wür de doch beim Stu ndenansatz von Fr. 32.90 bei 39 Wochen à 42 Stun den gar ein Jahreslohn von Fr. 53‘890.20 resultieren. Ob dieser Stun den lohn bei einem höheren als dem von der Beschwerdeführerin effektiv erbrachten Pen sum von wöchentlich 8

Stun den oder bei einer Anstellung im Monatslohn wei terhin Gül tigkeit hat, kann offen bleiben . 4.3

I m Zusammenhang mit ihrem Antrag auf eine reformatio

in peius weist die IV-Stel le an sich zu Recht darauf hin, dass sich aus den medizinischen Akten ab De zember 2010 keine gesundheitliche Verschlechterung ergibt, die im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG hätte beachtet werden und unter Einhaltung der dreimonatigen Frist von

Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. März 2011 zur rückwirkenden Erhöhung der Rente hät te führen müssen. Die abweichende Schätzung des der Beschwerdeführerin in einer angepassten Stelle als Kleinkindererzieherin zumutbaren Arbeits pen sums durch Gutachter Dr. A.___ mit 50 % einerseits und durch die behandelnde Ärz tin Dr. C.___

im aktuellen Bericht mit 30 bis 40 % andererseits erklärt sich denn auch aus schliess lich damit, dass diese Ärzte das bei einem praktisch gleich geblie benen Gesundheitszustand zumutbare Arbeitspensum un ter schied lich be ur teilen.

Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass zwischen den beiden Ärzten keine ent scheidenden Diskrepanzen bestehen. Gutachter Dr. A.___ hatte sich nicht nur in diagnostischer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der zumutbaren Tä tigkeit im Wesentlichen der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ange schlossen, die sich am 12. Mai 2009 wie schon am 9. Dezember 2008 ebenfalls für ein 50% iges Arbeitspensum ausgesprochen hatte (Urk. 7/13 S. 5 ff ., Urk. 7/23). Al ler dings

is t z u

beachte n, dass

Dr. C.___

im Bericht vom

27. De zem ber 2011 auf ihre früh er e, angesichts der Persönlich keits stö rung der Be schwerdeführerin als schwierig empfundene Beurteilung zurückkam und nun für die

S chätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Er geb nis des Arbeitstrainings

abstellte

(Urk. 7/80 S. 6) . Da die Einsatzbereitschaft und die Motivation der Be schwerdeführerin wäh rend dieser Massnahme belegt ist und ausser Frage steht, leuchtet es denn auch ohne Wei teres ein, dass die während des Arbeits trai nings

tatsächlich er reich te Arbeits- und Leistungsfähigkeit die zuverlässigere Beurtei lungsgrundlage darstellt als die Überlegungen medizinisch-theoretischer Art, für die sich die be han delnde Ärztin und der Gutachter i m Wesentlichen auf d i e Selbstangaben und - ein schätzungen

der gerade in dieser Hinsicht krankheitsbe dingt beein träch tig ten Beschwerdeführerin gestützt hatten . Folglich besteht kein Grund, der theo re ti schen Schätzung des zumutbaren Pensums durch den Gut achter vor der sich an der praktisch möglichen Leistungsfähigkeit orientieren den aktuellen Beur tei lung der behandelnden Ärztin und der Eingliederungsbe raterin

den Vorrang zu geben und damit auch den bei der beruflichen Abklä rung gewonnenen Erkenntnisse jegliche Bedeutung abzuerkennen. 4.4

Demnach ist der Bemessung der Invalidität ab April 2009 entsprechend dem Vor gehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) lediglich eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % zugrunde zu legen. Auf der Ba sis des sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen mass ge benden Jahreslohnes von Fr. 52‘268.60 (vgl. obige E. 4.2) ergibt sich demnach ein grundsätzlich einen Anspruch auf eine Drei vier telsrente begründender In va li di täts grad von 65 %.

Da während der Dauer der Anstellung bei der Krippe Z.___ ef fek tiv nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und die durchschnittliche Ar beits unfähigkeit während der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur 50 % betragen hatte, konnte indes bei Renten beginn im April 2009 nur ein An spruch auf eine halbe Rente entstehen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 362). Diese ist unter Ein hal tung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2009 auf die dem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechende Dreiviertelsrente zu erhöhen, un ter Berücksichtigung des Taggeldbezugs. 5.

Bei diesem Prozessausgang sind die aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG mit Fr. 800.-- zu bemessenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen. Auch ist diese gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu e r zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 20 09 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juli 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat unter Berücksichtigung des Taggeldbezuges. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von zwei Töchtern, geboren 1995 und 1999. Von August 2003 bis Dezember 2006 absolvierte sie in der Krip pe Z.___ eine Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Danach ar beitete sie dort zu 100 % als Gruppenleiterin. Am 23. Oktober 2008 meldete sie sich wegen einer seit Dezember 2007 anhaltenden Depression und einer da mit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei der Eidgenössischen Inva li denversicherung an (Urk. 7/5). Diese zog die Auszüge aus dem Individuellen Kon to (IK) und den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9-10)

sowie die Berichte der be han delnden Ärzte (Urk. 7/ 18, 7/28) bei .

Nach dem Verlust ihr er Stelle Ende März 2009 (Urk. 7/17) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/23). Diese ver anlasste am 19. Mai 2009 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/25). Des sen Gutachten erging am 18. September 2009 (Urk. 7/29). Im Rahmen eines von der IV-Stelle übernommenen, vom 18. November 2009 bis 17. Mai 2010 dau ernden Job Coaching (Urk. 7/36) konnte die Versicherte am 7. Dezember 2009 eine befristete Stelle als Betreuerin im Kinderhort B.___ mit einem Pen sum von 8 Wochenstunden antreten (Urk. 7/40). Ab dem 23. August 2010 folgte ein bis am 10. Dezember 2010 dauerndes Arbeitstraining zur Stabilisierung der Ar beitsfähigkeit und zur Erreichung eines Pensums von 50 % an der bisherigen Stel le. Eine diesbezügliche Kostengutsprache erging am 21. September 2010 und die entsprechende Taggeldverfügung am 15. Oktober 2010 (Urk. 7/48, 7/50, 7/53-54). Nach Vorliegen des Berichts vom 6. Januar 2011 über den Abschluss des Job Coaching (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Mai 2011 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; die Integration in den Ar beitsmarkt sei innert angemessener Zeit nicht gelungen (Urk. 7/62).

Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab De zember 2008 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/79). Nachdem im Ein wand ver fahren eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierende In va lidenrente beantragt worden war (Urk. 7/81), erging am 28. Februar 2012 ein neu er Vorbescheid

mit der Ankündigung eine r halbe n Rente ab Dezember 2010 und einer ganzen Rente ab März 2011 (Urk. 7/86). Am 29. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle zudem eine entsprechende Kürzung des vom 23. August bis 12. De zember 2010 während der Eingliederungsmassnahme erbrachten Tag gel des (Urk. 7/97).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de stens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion oder Erhöhung abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Änderung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der

nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Änderung der Rente (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006

E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Laut ihren Rechtsschriften verlangt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79) bereits mit Wirkung ab De zember 2008 die Zusprechung einer halben Rente. Zudem behaftet sie die IV-Stel le auf der ihr ursprünglich ab März 2011 zugestandenen Dreiviertelsrente, verlangt d iese aber, folgt man ihren Ausführungen in der vorliegenden Be schwer de (Urk. 1 S. 2), ab Dezember 2010, laut dem in der Stellungnahme vom 26. April 2013 vertretenen Standpunkt, wonach eine Steigerung des Ar beits pen sums auf 50 % nicht möglich gewesen sei, bereits ab Rentenbeginn (Urk. 11

S. 2 ff.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der halben Ren t e nicht für gerechtfertigt, weil sich der Gesundheitszustand im Dezember 2010 nicht verschlechtert habe (Urk. 3/7). 3.

E. 2 Die Rentenverfügung erging am 27. August 2012; ab Dezember 2010 wurde der Ver sicherten eine halbe und ab März 2011 eine ganze Invalidenrente zu ge spro chen; letzteres bei einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 3/2). Gleichzeitig wur de gegenüber dem Ehe mann der Versicherten, der seinerseits eine ganze Inva li den rente samt Kinderrenten bezieht, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 die Ren ten höhe angepasst (Urk. 7/104-111).

Auf die Beschwerde der Versicherten (Urk. 3/1) hin, die unter der Verfah rens num mer IV.2012.01049 angelegt wurde, berichtigte die IV-Stelle die Verfügung vom 27. August 2012 und verfügte

am 9. Oktober 2012, dass mit Wirkung ab De zem ber 2010 Anspruch auf eine halbe und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente bestehe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 (Urk. 3/7) beantragte s ie eine reformatio in peius, indem auch nach De zember 2010 nur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . Gleichzeitig räum te die IV-Stelle ein, richtigerweise hätte das Dispositiv der Verfügung vom 9. Ok tober 2012 dahingehend lauten sollen, dass die Versicherte ab Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente habe.

E. 3 Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 liess X.___ am 31. Ok tober 2012 die vorliegende Beschwerde erheben, und zwar mit folgendem Rechts begehren (Urk. 2): „1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 9.10.2012 sei aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). 2.

Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf diese Verfügung eine Drei vier tel-Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer de geg nerin .“

Da die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 die ursprüng li che Verfügung vom 27. August 2012 ersetzt hatte, wurde das diesbezügliche Ver fahren IV.2012.01049 am 8. November 2012 als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 3/10) und im vorliegenden Verfahren IV.2012.01150 von der IV-Stelle die Antwort auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 eingeholt (Urk. 4). Diese er folgte am 3. Januar 2013, wobei die IV-Stelle unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2012.01049 (Urk. 3/7) ihren Antrag auf eine reformatio in peius erneuerte (Urk. 6). In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 schloss der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Abwei sung dieses An trags und auf Weiterführung der IV-Rente im bisherigen Umfang (Urk. 11). Die IV-Stelle teilte am 7. Juni 2013 mit, sie verzichte auf eine noch ma lige Stellungnahme (Urk. 15).

E. 3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2007 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine komplexe Trau ma fol gestörung unter dem klinischen Bild einer emotional instabilen Persön lich keits störung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), Probleme bei Mangel- und Ge walt erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61.6), Probleme in der Beziehung zum Ehe partner (ICD-10 Z63.0), Migräne (ICD-10 G43) und Adipositas (BMI 32). Zur Krank heitsentwicklung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit zir ka 1990 unter Migräne. Bereits im jungen Erwachsenenalter seien vor al lem im Winterhalbjahr wiederholt depressive Episoden und nach den beiden Gebur ten postpartale Depressionen aufgetreten. I m Anschluss an eine Pneumonie sei die Patientin ab September 2005 wegen einer depressiven Episode bis August 2006 mit dem Psychopharmak on Efexor behandelt worden. Wegen vermehrter Mi gräne-Anfälle seit Januar 2007 habe der Neurologe erneut Efexor ein gesetzt und eine psychiatrische Behandlung angeordnet. Seit Dezember 2007 bestehe von neurologischer und nun auch von psychiatrischer Seite her eine Ar beits unfähigkeit von 50 %. Nach wie vor leide die Patientin unter häufigen

(bis viermal wöchentlich), teils mehrtägigen Migräne-Anfällen (Urk. 7/13) und prä migränösen Schmerzzuständen, die sie mit Reservemedikamenten zu re gu lieren versuche. Das Arbeitspensum von 50 % erbringe sie mit wenigen Ab sen zen, al lerdings nicht mehr wie ursprünglich als Gruppenleiterin und nur noch mit zu häufiger Kritik Anlass gebenden Versäumnissen. In den anderen Lebens be rei chen sei die Patientin, die in den letzten zwei Jahren mehr als 10 kg zu ge nom men habe, überfordert, komme mit der Haushaltarbeit nicht nach, sei in der Kin dererziehung nervös und laut und gerate in verbale Auseinandersetzungen mit dem ebenfalls psychisch kranken und IV-berenteten Ehemann. Als strukt u rel le Befunde führte Dr. C.___

eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung mit ein ge schränk ter Gefühlswahrnehmung und -differenzierung bis zu „Abschalten der Gefühle“, eine eingeschränkte Selbstregulation mit erhöhter Kränkbarkeit, Kri tik- und Frustrationsintoleranz sowie gestörter Affekt- und Impulssteuerung, eine eingeschränkte Wahrnehmung des Gegenüber, eine eingeschränkte Kom mu nikationsfähigkeit, Spaltungsmechanismen, Projektionen und Somatisie run gen in der psychischen Abwehrkonstellation sowie Probleme mit Trennung und Los lösung aus traumatisierenden, belastenden Beziehungen. Die komplexe Trau ma folgestörung sei bei der Patientin durch gewisse traumaspezifische Symp tome gekennzeichnet, ohne dass das Vollbild der posttraumatischen Bela stungs stö rung erfüllt sei . Patienten mit traumatisierenden Mangel- und Gewalter fah run gen entwickelten jedoch bekanntlich das Bild einer schweren Persön lich keits störung wie in diesem Fall diejenige einer emotional instabilen, impulsiven Per sönlichkeitsstörung mit verminderter Toleranz für Stress und Belastungen. Die Patientin sei mit ihrer Rolle als Versorgerin der Familie überfordert. Dass sich die psychische Symptomatik und die Migräne seit der Pensumsreduktion nicht verbessert hätten, deute darauf hin, dass das aktuelle Belastungs- und Stress ni veau immer noch zu hoch sei. Es sei sinnvoll, dieses mit einer Anpas sung des be ruflichen Profils beziehungsweise mit der Entlastung von der Grup pen lei tungs funktion und von der Babybetreuung zu senken, so dass sich die Patientin nach einer entsprechenden

Umplat zierung in ein angepasstes Tätig keitsfeld ge sund heitlich stabilisieren könne. In einer derart angepassten Tätig keit sei sie vorerst zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit davon ab hänge, ob eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes über haupt erfolgen könne. Für eine Umplatzierung empfahl Dr. C.___ eine/n Job-Coach (Urk. 7/13 S. 2 ff.).

E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Versicherte vom 26. Ja nu ar 2007 bis 26. Februar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem undatierten Be richt eine Migräne ohne Aura mit cervico-cephalem

paravertrebralem

Schmerz syndrom seit 199 0. Während sich die ebenfalls bestehende Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, führe die Migräne zu nicht planbaren, un regelmässigen 100%igen Ausfällen oder deutlicher Einschränkung der Lei s tungs fähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit. Es würden zum Teil un vor her seh bare bis invalidisierende, sich rasch entwickelnde Kopfschmerzen mit ty pi schen Begleitsymptomen auftreten, unter anderem Schlafstörungen be zie hungs weise mit möglicher zusätzlicher Beeinträchtigung durch medikamentöse Ne ben wir kung. In kopfschmerzfreien Phasen bestehe aus neurologischer Sicht kei ne ver minderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/28 S. 1-4).

E. 3.3 Nach de m per Ende März 2009 erfolgten Stellenverlust attestierte Dr. C.___

am 12. Mai 2009 nach wie vor eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23). 3. 4

Der Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 18. September 2009 re zidivierende depressive Phasen mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD.10 F33.11), eine emotional impulsive Persönlichkeitsstörung mit Selbst wert problematik (ICD-10 F60.30) und eine Migräne (Urk. 7/29 S. 10). Die Ver si cher te sei auf dem Boden der depressiven Disposition seit Kindheit und der Per sön lichkeitsstörungen

unter den jahrelangen Belastungen durch ihre Familie, den Beruf und die Migränekrankheit zunehmend depressiv geworden . Ihr psy chi scher Zustand habe sich bis heute noch kaum gebessert. Auch heute noch sei sie psychisch stark vermindert belastbar. Bei Anstrengungen bekomme sie rasch Mi gräneanfälle und gerate in eine psychovegetative Stresssymptomatik mit Zit tern, Schweissausbrüchen, Magenbeschwerden und einer aggressiven, un kon trol lierbaren Impulsivität auch gegen ihre Kinder. Sie sei in einem depressiven Zu stand geblieben mit apathischer Untätigkeit und Interesselosigkeit, bedrückter und weinerlicher Stimmung und Gereiztheit. Wegen de n Verstimmungen, dem so matischen Syndrom, dem apathischen Energiemangel und den Auswirkungen des depressiven Stress es auf die Migräne sowie wegen der depressiv bedingten Stressintoleranz schätze er den heutigen Grad der Depression auf mittelschwer (Urk. 7/29 S. 11 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. A.___, die heute als protrahiert oder bereits als chro nifiziert anzusehende Depression mittleren Grades bedinge eine generelle Ar beitsunfähigkeit von 50 %. Den Beginn derselben datiere er ü ber ein stimm end mit den behandelnden Ärzten auf Dezember 200 7. Aufgrund der auch im klini schen Eindruck sehr deutlich sichtbaren psychovegetativen Stresssymptomatik, der stark reduzierten psychischen Belastbarkeit und der Depression halte er die Ex plorandin selbst für optimal angepasste ruhigere und weniger ver ant wor tungs volle Tätigkeiten für nur zu 50 % arbeitsfähig. Die lebenslangen psy chi schen Belastungen und die pathologische, depressive Übergewissenhaftigkeit lies sen generell keine Arbeitseinsätze von mehr als einem halben Pensum zu. Prog nostisch sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit frühestens mittelfristig, das heisst höchstens in einem Jahr oder später möglich. Eine regelmässige psy chi a tri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne die Chance auf eine volle Arbeitsfähigkeit deutlich erhöhen. Eine berufliche Um schulung sei nicht nötig. Der Beruf als Kleinkindererzieherin sei für die Ex plo randin bei Depressionsfreiheit genügend angepasst. Die heutigen sozialen Be la stungen durch die Familie trügen nicht unmittelbar zur Depression

bei, die haupt sächlich auf die ursprüngliche Disposition zur Depressivität zurückgehe, son dern zum psychischen Stress, der keinen Krankheitswert habe (Urk. 7/29 S. 12 f.). 3. 5

Die Eingliederungsberaterin berichtete am 6. Januar 2011, d ie Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Ausfälle, die

mit dem

am 26. Au gust 2010 aufgenommenen Ar beits training angestrebt worden sei, habe nicht erreicht werden können. Man ha be geplant, dass die Versicherte zusätzlich zu dem s eit De zember 2009 als As si stentin beim Mittagstisch des Hortes B.___

innegehabten Pensum von

4 mal 2 Stun den pro Woche noch an drei Nachmittagen mitarbeite,

zu

insgesamt 22 Wo chen stun den.

Die S teiger u n g

habe

s ie jedoch unter Druck gesetzt und b e reits ab Mitte September 2010 sei es am an sich angepassten Ar beitsplatz wegen Mi grä ne vermehrt zu Ausf ä llen gekommen. Das Pensum im Hort sei daher bei zw e i Nach mittagen pro Woche belassen und nicht wie vorgesehen gesteigert wor den. Trotz dem habe sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Aus fälle hät t en zugenommen. Je nach Arbeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 30 bis 40 %. Ar beitseinsätze von zirka vier Stunden am Stück sollten möglich sein mit dem Pro fil: kl ein e Gruppen mit Kindern, keine Leitungsfunktion, Arbeit im Team. Die Ar beit mit den Kindern im Hort B.___

habe der Versicherten zu ge sagt und sie ha be vom Arbeitgeber ein positives Feedback betreffend ihrer fach li chen Kom pe tenzen und Umgang mit den Kindern erhalten. Ob der Arbeits ver trag für den Mit tagstisch verlängert werde, sei ungewiss (Urk. 7/59 S. 1).

Im Abschlussgespräch vom 14. Dezember 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, ob wohl sie an ihre Belastungsgrenze gekommen sei, sei das Arbeitstraining eine po sitive Erfahrung gewesen. Ihre Vermutung, dass ihr die Arbeit mit älteren Kin dern mehr entspreche, habe sich bestätigt. Das Wissen, dass ihre Arbeits fä higkeit s -Grenze bei zirka 40 % liege, gebe ihr Stabilität (Urk. 7/59 S. 9).

Die Eingliederungsberaterin wies in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 2011 nochmals auf das positive Feedback betreffend Leistung und Um gang mit den Kindern hin, das die Beschwerdeführerin im Kinderheim B.___

er halten habe, und erklärte, das Arbeitstraining habe d ies er geholfen, wieder Ver trauen in ihre beruflichen Fähigkeiten zu fassen. Erneut hielt sie fest, dass eine Stelle von 30 bis 40 % mit Arbeitseinsätzen von 4 Stunden am Stück,

mit Kin dern in kleinere n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesund heit lichen Situation angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).

E. 3.6 Der Allgemeinmediziner des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, erklärte am 13. Mai 2011 zu der sich aufgrund des Ergebnisses des Ar beits trainings stellenden Frage, ob an der Restarbeitsfähigkeit von 50 % fest zu hal ten sei, es bestünden keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand re levant verändert habe (Urk. 7/68 S. 6 f.).

E. 3.7 Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 27. De zem ber 2011, der Verlauf nach dem Gutachten Dr. A.___ s habe gezeigt, dass der Gesundheitszustand der Versicherten instabiler geworden sei und die Be last barkeit abgenommen habe, weshalb sie das postulierte Pensum von 50 % in ei ner adaptierten Tätigkeit ohne Gruppenleitung und nur mit älteren Kindern nicht habe durchhalten können. Aufgrund des tatsächlich erreichten Pensums von knapp 40 % habe sie die Patientin zuhanden das Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrumgs (RAV) am 6. Dezember 2012 als zu 30 bis 40 % arbeitsfähig be urteilt. Die Einschätzung der Arbeits fä hig keit sei schwierig gewesen, weil sie sich kaum auf die Selbsteinschätzung der Pa tientin habe abstützen können, da de ren Selbstwahrnehmung aufgrund der Per sönlichkeitsstörung widersprüchlich sei und sie dazu keine zuverlässigen An gaben machen könne. Als Ärztin sei sie da her auf die Befunde aus dem Ar beits training angewiesen. Dieses habe trotz en ger Begleitung im Job-Coach ing, trotz guter Motivation von Arbeitgeberin

und Patientin und trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung die an gestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht erbracht. Die Leistungsfähigkeit der Pa tientin sei eingeschränkt und die Zahl der Absenzen zu hoch gewesen. Es kön ne daher nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % bestätigt werden. Im Krank heitsverlauf habe sich zwar seit dem 6. Dezember 2012 noch eine gewisse Ver besserung ergeben; einerseits seien die Migräne-Anfälle aufgrund eines vom Neu rologen seit Februar 2011 verschriebenen neue n Medikaments insgesamt et was kürzer geworden und würden etwas weniger häufig auftreten; andererseits sei die Belastung nach dem Wegfall der Erwerbstätigkeit etwas geringer ge wor den. Die Patientin sei jedoch weiterhin emotional instabil. Auch aus heutiger Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellbar, weshalb die Einschätzung vom 6. Dezember 2010 weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 7/80). 4.

E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nach fol gen den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ist ausgewiesen und wird von der Be schwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit De zember 2007 an ihrer ursprünglichen Stelle in der Kinderkrippe Z.___ zu 50 % arbeitsunfähig war. Dementsprechend war die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im Dezember 2008 abgelaufen. Entgegen dem Vor be scheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79), auf den sich die Beschwerdeführerin be ruft (Urk. 3/1 S. 2), begann ihr an sich unbestrittener Anspruch auf eine In va li denrente jedoch nicht bereits im Dezember 2008, wie sich dies aufgrund des bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit . a IVG ergeben hätte. Viel mehr ist gemäss der in BGE 138 V 475 E. 3.4 vorgesehenen Übergangsregelung zu berücksichtigen, dass die Anmeldung nach Juni 2008 erfolgte und daher der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 29 Abs. 3 IVG anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der An mel dung beginnt. Aufgrund der im Oktober 2008 erfolgten Anmeldung

kann daher der Beginn des Rentenanspruchs erst auf April 2009 festgesetzt werden.

E. 4.2 In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ verloren und es war ihr laut Gutachter Dr.

A.___

nur noch eine ruhigere und weniger verantwortungsvolle Tätigkeit zu mut bar - dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. C.___, die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/13 S. 2 ff.) eine Entlastung von der Grup penleitungsfunktion und von der Babybetreuung als erforderlich er achtet

hatte, und mit dem Ergebnis des Job-Coaching, wonach nur eine Arbeit in klei ne re n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).

Zu Recht wurde mit der Beschwerde nicht beanstandet, dass die IV-Stelle der Be rechnung des Invalideneinkommens trotz verändertem Anforderungsprofil wei terhin die Lohnverhältnisse der Krippe Z.___ zugrunde ge legt hatt

e. Denn v on den Lohnverhältnissen her unterschied sich die dem be hin de rungs ge rech ten Anforderungsprofil grundsätzlich entsprechende Stelle im Kin der hort B.___

mit einem Stundenlohn von Fr. 32.90, inklusive Ferien und 13.

Mo nats lohn, bei 39 Jahreswochen (Urk. 7/40 S. 1) nicht wesentlich von der je nigen einer Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ mit einem per 2009 der Nominallohnentwicklung angepassten Jahreslohn von Fr. 51'137.40 (Urk. 7/ 67), wür de doch beim Stu ndenansatz von Fr. 32.90 bei 39 Wochen à 42 Stun den gar ein Jahreslohn von Fr. 53‘890.20 resultieren. Ob dieser Stun den lohn bei einem höheren als dem von der Beschwerdeführerin effektiv erbrachten Pen sum von wöchentlich

E. 4.3 I m Zusammenhang mit ihrem Antrag auf eine reformatio

in peius weist die IV-Stel le an sich zu Recht darauf hin, dass sich aus den medizinischen Akten ab De zember 2010 keine gesundheitliche Verschlechterung ergibt, die im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG hätte beachtet werden und unter Einhaltung der dreimonatigen Frist von

Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. März 2011 zur rückwirkenden Erhöhung der Rente hät te führen müssen. Die abweichende Schätzung des der Beschwerdeführerin in einer angepassten Stelle als Kleinkindererzieherin zumutbaren Arbeits pen sums durch Gutachter Dr. A.___ mit 50 % einerseits und durch die behandelnde Ärz tin Dr. C.___

im aktuellen Bericht mit 30 bis 40 % andererseits erklärt sich denn auch aus schliess lich damit, dass diese Ärzte das bei einem praktisch gleich geblie benen Gesundheitszustand zumutbare Arbeitspensum un ter schied lich be ur teilen.

Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass zwischen den beiden Ärzten keine ent scheidenden Diskrepanzen bestehen. Gutachter Dr. A.___ hatte sich nicht nur in diagnostischer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der zumutbaren Tä tigkeit im Wesentlichen der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ange schlossen, die sich am 12. Mai 2009 wie schon am 9. Dezember 2008 ebenfalls für ein 50% iges Arbeitspensum ausgesprochen hatte (Urk. 7/13 S. 5 ff ., Urk. 7/23). Al ler dings

is t z u

beachte n, dass

Dr. C.___

im Bericht vom

27. De zem ber 2011 auf ihre früh er e, angesichts der Persönlich keits stö rung der Be schwerdeführerin als schwierig empfundene Beurteilung zurückkam und nun für die

S chätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Er geb nis des Arbeitstrainings

abstellte

(Urk. 7/80 S. 6) . Da die Einsatzbereitschaft und die Motivation der Be schwerdeführerin wäh rend dieser Massnahme belegt ist und ausser Frage steht, leuchtet es denn auch ohne Wei teres ein, dass die während des Arbeits trai nings

tatsächlich er reich te Arbeits- und Leistungsfähigkeit die zuverlässigere Beurtei lungsgrundlage darstellt als die Überlegungen medizinisch-theoretischer Art, für die sich die be han delnde Ärztin und der Gutachter i m Wesentlichen auf d i e Selbstangaben und - ein schätzungen

der gerade in dieser Hinsicht krankheitsbe dingt beein träch tig ten Beschwerdeführerin gestützt hatten . Folglich besteht kein Grund, der theo re ti schen Schätzung des zumutbaren Pensums durch den Gut achter vor der sich an der praktisch möglichen Leistungsfähigkeit orientieren den aktuellen Beur tei lung der behandelnden Ärztin und der Eingliederungsbe raterin

den Vorrang zu geben und damit auch den bei der beruflichen Abklä rung gewonnenen Erkenntnisse jegliche Bedeutung abzuerkennen.

E. 4.4 Demnach ist der Bemessung der Invalidität ab April 2009 entsprechend dem Vor gehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) lediglich eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % zugrunde zu legen. Auf der Ba sis des sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen mass ge benden Jahreslohnes von Fr. 52‘268.60 (vgl. obige E. 4.2) ergibt sich demnach ein grundsätzlich einen Anspruch auf eine Drei vier telsrente begründender In va li di täts grad von 65 %.

Da während der Dauer der Anstellung bei der Krippe Z.___ ef fek tiv nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und die durchschnittliche Ar beits unfähigkeit während der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur 50 % betragen hatte, konnte indes bei Renten beginn im April 2009 nur ein An spruch auf eine halbe Rente entstehen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 362). Diese ist unter Ein hal tung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2009 auf die dem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechende Dreiviertelsrente zu erhöhen, un ter Berücksichtigung des Taggeldbezugs. 5.

Bei diesem Prozessausgang sind die aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG mit Fr. 800.-- zu bemessenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen. Auch ist diese gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu e r zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 20

E. 8 Stun den oder bei einer Anstellung im Monatslohn wei terhin Gül tigkeit hat, kann offen bleiben .

E. 09 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juli 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat unter Berücksichtigung des Taggeldbezuges. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01150 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom

28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch F.___ lic . iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von zwei Töchtern, geboren 1995 und 1999. Von August 2003 bis Dezember 2006 absolvierte sie in der Krip pe Z.___ eine Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Danach ar beitete sie dort zu 100 % als Gruppenleiterin. Am 23. Oktober 2008 meldete sie sich wegen einer seit Dezember 2007 anhaltenden Depression und einer da mit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei der Eidgenössischen Inva li denversicherung an (Urk. 7/5). Diese zog die Auszüge aus dem Individuellen Kon to (IK) und den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9-10)

sowie die Berichte der be han delnden Ärzte (Urk. 7/ 18, 7/28) bei .

Nach dem Verlust ihr er Stelle Ende März 2009 (Urk. 7/17) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/23). Diese ver anlasste am 19. Mai 2009 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/25). Des sen Gutachten erging am 18. September 2009 (Urk. 7/29). Im Rahmen eines von der IV-Stelle übernommenen, vom 18. November 2009 bis 17. Mai 2010 dau ernden Job Coaching (Urk. 7/36) konnte die Versicherte am 7. Dezember 2009 eine befristete Stelle als Betreuerin im Kinderhort B.___ mit einem Pen sum von 8 Wochenstunden antreten (Urk. 7/40). Ab dem 23. August 2010 folgte ein bis am 10. Dezember 2010 dauerndes Arbeitstraining zur Stabilisierung der Ar beitsfähigkeit und zur Erreichung eines Pensums von 50 % an der bisherigen Stel le. Eine diesbezügliche Kostengutsprache erging am 21. September 2010 und die entsprechende Taggeldverfügung am 15. Oktober 2010 (Urk. 7/48, 7/50, 7/53-54). Nach Vorliegen des Berichts vom 6. Januar 2011 über den Abschluss des Job Coaching (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Mai 2011 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; die Integration in den Ar beitsmarkt sei innert angemessener Zeit nicht gelungen (Urk. 7/62).

Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab De zember 2008 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/79). Nachdem im Ein wand ver fahren eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierende In va lidenrente beantragt worden war (Urk. 7/81), erging am 28. Februar 2012 ein neu er Vorbescheid

mit der Ankündigung eine r halbe n Rente ab Dezember 2010 und einer ganzen Rente ab März 2011 (Urk. 7/86). Am 29. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle zudem eine entsprechende Kürzung des vom 23. August bis 12. De zember 2010 während der Eingliederungsmassnahme erbrachten Tag gel des (Urk. 7/97). 2.

Die Rentenverfügung erging am 27. August 2012; ab Dezember 2010 wurde der Ver sicherten eine halbe und ab März 2011 eine ganze Invalidenrente zu ge spro chen; letzteres bei einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 3/2). Gleichzeitig wur de gegenüber dem Ehe mann der Versicherten, der seinerseits eine ganze Inva li den rente samt Kinderrenten bezieht, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 die Ren ten höhe angepasst (Urk. 7/104-111).

Auf die Beschwerde der Versicherten (Urk. 3/1) hin, die unter der Verfah rens num mer IV.2012.01049 angelegt wurde, berichtigte die IV-Stelle die Verfügung vom 27. August 2012 und verfügte

am 9. Oktober 2012, dass mit Wirkung ab De zem ber 2010 Anspruch auf eine halbe und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente bestehe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 (Urk. 3/7) beantragte s ie eine reformatio in peius, indem auch nach De zember 2010 nur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei . Gleichzeitig räum te die IV-Stelle ein, richtigerweise hätte das Dispositiv der Verfügung vom 9. Ok tober 2012 dahingehend lauten sollen, dass die Versicherte ab Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente und ab März 2011 auf eine Drei vier tels rente habe. 3.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 liess X.___ am 31. Ok tober 2012 die vorliegende Beschwerde erheben, und zwar mit folgendem Rechts begehren (Urk. 2): „1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 9.10.2012 sei aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). 2.

Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf diese Verfügung eine Drei vier tel-Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer de geg nerin .“

Da die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 die ursprüng li che Verfügung vom 27. August 2012 ersetzt hatte, wurde das diesbezügliche Ver fahren IV.2012.01049 am 8. November 2012 als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 3/10) und im vorliegenden Verfahren IV.2012.01150 von der IV-Stelle die Antwort auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 eingeholt (Urk. 4). Diese er folgte am 3. Januar 2013, wobei die IV-Stelle unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2012.01049 (Urk. 3/7) ihren Antrag auf eine reformatio in peius erneuerte (Urk. 6). In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 schloss der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Abwei sung dieses An trags und auf Weiterführung der IV-Rente im bisherigen Umfang (Urk. 11). Die IV-Stelle teilte am 7. Juni 2013 mit, sie verzichte auf eine noch ma lige Stellungnahme (Urk. 15). 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nach fol gen den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de stens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion oder Erhöhung abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Änderung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der

nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Änderung der Rente (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006

E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Laut ihren Rechtsschriften verlangt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79) bereits mit Wirkung ab De zember 2008 die Zusprechung einer halben Rente. Zudem behaftet sie die IV-Stel le auf der ihr ursprünglich ab März 2011 zugestandenen Dreiviertelsrente, verlangt d iese aber, folgt man ihren Ausführungen in der vorliegenden Be schwer de (Urk. 1 S. 2), ab Dezember 2010, laut dem in der Stellungnahme vom 26. April 2013 vertretenen Standpunkt, wonach eine Steigerung des Ar beits pen sums auf 50 % nicht möglich gewesen sei, bereits ab Rentenbeginn (Urk. 11

S. 2 ff.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der halben Ren t e nicht für gerechtfertigt, weil sich der Gesundheitszustand im Dezember 2010 nicht verschlechtert habe (Urk. 3/7). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2007 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine komplexe Trau ma fol gestörung unter dem klinischen Bild einer emotional instabilen Persön lich keits störung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), Probleme bei Mangel- und Ge walt erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61.6), Probleme in der Beziehung zum Ehe partner (ICD-10 Z63.0), Migräne (ICD-10 G43) und Adipositas (BMI 32). Zur Krank heitsentwicklung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit zir ka 1990 unter Migräne. Bereits im jungen Erwachsenenalter seien vor al lem im Winterhalbjahr wiederholt depressive Episoden und nach den beiden Gebur ten postpartale Depressionen aufgetreten. I m Anschluss an eine Pneumonie sei die Patientin ab September 2005 wegen einer depressiven Episode bis August 2006 mit dem Psychopharmak on Efexor behandelt worden. Wegen vermehrter Mi gräne-Anfälle seit Januar 2007 habe der Neurologe erneut Efexor ein gesetzt und eine psychiatrische Behandlung angeordnet. Seit Dezember 2007 bestehe von neurologischer und nun auch von psychiatrischer Seite her eine Ar beits unfähigkeit von 50 %. Nach wie vor leide die Patientin unter häufigen

(bis viermal wöchentlich), teils mehrtägigen Migräne-Anfällen (Urk. 7/13) und prä migränösen Schmerzzuständen, die sie mit Reservemedikamenten zu re gu lieren versuche. Das Arbeitspensum von 50 % erbringe sie mit wenigen Ab sen zen, al lerdings nicht mehr wie ursprünglich als Gruppenleiterin und nur noch mit zu häufiger Kritik Anlass gebenden Versäumnissen. In den anderen Lebens be rei chen sei die Patientin, die in den letzten zwei Jahren mehr als 10 kg zu ge nom men habe, überfordert, komme mit der Haushaltarbeit nicht nach, sei in der Kin dererziehung nervös und laut und gerate in verbale Auseinandersetzungen mit dem ebenfalls psychisch kranken und IV-berenteten Ehemann. Als strukt u rel le Befunde führte Dr. C.___

eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung mit ein ge schränk ter Gefühlswahrnehmung und -differenzierung bis zu „Abschalten der Gefühle“, eine eingeschränkte Selbstregulation mit erhöhter Kränkbarkeit, Kri tik- und Frustrationsintoleranz sowie gestörter Affekt- und Impulssteuerung, eine eingeschränkte Wahrnehmung des Gegenüber, eine eingeschränkte Kom mu nikationsfähigkeit, Spaltungsmechanismen, Projektionen und Somatisie run gen in der psychischen Abwehrkonstellation sowie Probleme mit Trennung und Los lösung aus traumatisierenden, belastenden Beziehungen. Die komplexe Trau ma folgestörung sei bei der Patientin durch gewisse traumaspezifische Symp tome gekennzeichnet, ohne dass das Vollbild der posttraumatischen Bela stungs stö rung erfüllt sei . Patienten mit traumatisierenden Mangel- und Gewalter fah run gen entwickelten jedoch bekanntlich das Bild einer schweren Persön lich keits störung wie in diesem Fall diejenige einer emotional instabilen, impulsiven Per sönlichkeitsstörung mit verminderter Toleranz für Stress und Belastungen. Die Patientin sei mit ihrer Rolle als Versorgerin der Familie überfordert. Dass sich die psychische Symptomatik und die Migräne seit der Pensumsreduktion nicht verbessert hätten, deute darauf hin, dass das aktuelle Belastungs- und Stress ni veau immer noch zu hoch sei. Es sei sinnvoll, dieses mit einer Anpas sung des be ruflichen Profils beziehungsweise mit der Entlastung von der Grup pen lei tungs funktion und von der Babybetreuung zu senken, so dass sich die Patientin nach einer entsprechenden

Umplat zierung in ein angepasstes Tätig keitsfeld ge sund heitlich stabilisieren könne. In einer derart angepassten Tätig keit sei sie vorerst zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit davon ab hänge, ob eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes über haupt erfolgen könne. Für eine Umplatzierung empfahl Dr. C.___ eine/n Job-Coach (Urk. 7/13 S. 2 ff.). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Versicherte vom 26. Ja nu ar 2007 bis 26. Februar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem undatierten Be richt eine Migräne ohne Aura mit cervico-cephalem

paravertrebralem

Schmerz syndrom seit 199 0. Während sich die ebenfalls bestehende Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, führe die Migräne zu nicht planbaren, un regelmässigen 100%igen Ausfällen oder deutlicher Einschränkung der Lei s tungs fähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit. Es würden zum Teil un vor her seh bare bis invalidisierende, sich rasch entwickelnde Kopfschmerzen mit ty pi schen Begleitsymptomen auftreten, unter anderem Schlafstörungen be zie hungs weise mit möglicher zusätzlicher Beeinträchtigung durch medikamentöse Ne ben wir kung. In kopfschmerzfreien Phasen bestehe aus neurologischer Sicht kei ne ver minderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/28 S. 1-4). 3.3

Nach de m per Ende März 2009 erfolgten Stellenverlust attestierte Dr. C.___

am 12. Mai 2009 nach wie vor eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23). 3. 4

Der Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 18. September 2009 re zidivierende depressive Phasen mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD.10 F33.11), eine emotional impulsive Persönlichkeitsstörung mit Selbst wert problematik (ICD-10 F60.30) und eine Migräne (Urk. 7/29 S. 10). Die Ver si cher te sei auf dem Boden der depressiven Disposition seit Kindheit und der Per sön lichkeitsstörungen

unter den jahrelangen Belastungen durch ihre Familie, den Beruf und die Migränekrankheit zunehmend depressiv geworden . Ihr psy chi scher Zustand habe sich bis heute noch kaum gebessert. Auch heute noch sei sie psychisch stark vermindert belastbar. Bei Anstrengungen bekomme sie rasch Mi gräneanfälle und gerate in eine psychovegetative Stresssymptomatik mit Zit tern, Schweissausbrüchen, Magenbeschwerden und einer aggressiven, un kon trol lierbaren Impulsivität auch gegen ihre Kinder. Sie sei in einem depressiven Zu stand geblieben mit apathischer Untätigkeit und Interesselosigkeit, bedrückter und weinerlicher Stimmung und Gereiztheit. Wegen de n Verstimmungen, dem so matischen Syndrom, dem apathischen Energiemangel und den Auswirkungen des depressiven Stress es auf die Migräne sowie wegen der depressiv bedingten Stressintoleranz schätze er den heutigen Grad der Depression auf mittelschwer (Urk. 7/29 S. 11 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. A.___, die heute als protrahiert oder bereits als chro nifiziert anzusehende Depression mittleren Grades bedinge eine generelle Ar beitsunfähigkeit von 50 %. Den Beginn derselben datiere er ü ber ein stimm end mit den behandelnden Ärzten auf Dezember 200 7. Aufgrund der auch im klini schen Eindruck sehr deutlich sichtbaren psychovegetativen Stresssymptomatik, der stark reduzierten psychischen Belastbarkeit und der Depression halte er die Ex plorandin selbst für optimal angepasste ruhigere und weniger ver ant wor tungs volle Tätigkeiten für nur zu 50 % arbeitsfähig. Die lebenslangen psy chi schen Belastungen und die pathologische, depressive Übergewissenhaftigkeit lies sen generell keine Arbeitseinsätze von mehr als einem halben Pensum zu. Prog nostisch sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit frühestens mittelfristig, das heisst höchstens in einem Jahr oder später möglich. Eine regelmässige psy chi a tri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne die Chance auf eine volle Arbeitsfähigkeit deutlich erhöhen. Eine berufliche Um schulung sei nicht nötig. Der Beruf als Kleinkindererzieherin sei für die Ex plo randin bei Depressionsfreiheit genügend angepasst. Die heutigen sozialen Be la stungen durch die Familie trügen nicht unmittelbar zur Depression

bei, die haupt sächlich auf die ursprüngliche Disposition zur Depressivität zurückgehe, son dern zum psychischen Stress, der keinen Krankheitswert habe (Urk. 7/29 S. 12 f.). 3. 5

Die Eingliederungsberaterin berichtete am 6. Januar 2011, d ie Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Ausfälle, die

mit dem

am 26. Au gust 2010 aufgenommenen Ar beits training angestrebt worden sei, habe nicht erreicht werden können. Man ha be geplant, dass die Versicherte zusätzlich zu dem s eit De zember 2009 als As si stentin beim Mittagstisch des Hortes B.___

innegehabten Pensum von

4 mal 2 Stun den pro Woche noch an drei Nachmittagen mitarbeite,

zu

insgesamt 22 Wo chen stun den.

Die S teiger u n g

habe

s ie jedoch unter Druck gesetzt und b e reits ab Mitte September 2010 sei es am an sich angepassten Ar beitsplatz wegen Mi grä ne vermehrt zu Ausf ä llen gekommen. Das Pensum im Hort sei daher bei zw e i Nach mittagen pro Woche belassen und nicht wie vorgesehen gesteigert wor den. Trotz dem habe sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Aus fälle hät t en zugenommen. Je nach Arbeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 30 bis 40 %. Ar beitseinsätze von zirka vier Stunden am Stück sollten möglich sein mit dem Pro fil: kl ein e Gruppen mit Kindern, keine Leitungsfunktion, Arbeit im Team. Die Ar beit mit den Kindern im Hort B.___

habe der Versicherten zu ge sagt und sie ha be vom Arbeitgeber ein positives Feedback betreffend ihrer fach li chen Kom pe tenzen und Umgang mit den Kindern erhalten. Ob der Arbeits ver trag für den Mit tagstisch verlängert werde, sei ungewiss (Urk. 7/59 S. 1).

Im Abschlussgespräch vom 14. Dezember 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, ob wohl sie an ihre Belastungsgrenze gekommen sei, sei das Arbeitstraining eine po sitive Erfahrung gewesen. Ihre Vermutung, dass ihr die Arbeit mit älteren Kin dern mehr entspreche, habe sich bestätigt. Das Wissen, dass ihre Arbeits fä higkeit s -Grenze bei zirka 40 % liege, gebe ihr Stabilität (Urk. 7/59 S. 9).

Die Eingliederungsberaterin wies in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 2011 nochmals auf das positive Feedback betreffend Leistung und Um gang mit den Kindern hin, das die Beschwerdeführerin im Kinderheim B.___

er halten habe, und erklärte, das Arbeitstraining habe d ies er geholfen, wieder Ver trauen in ihre beruflichen Fähigkeiten zu fassen. Erneut hielt sie fest, dass eine Stelle von 30 bis 40 % mit Arbeitseinsätzen von 4 Stunden am Stück,

mit Kin dern in kleinere n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesund heit lichen Situation angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.). 3.6

Der Allgemeinmediziner des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, erklärte am 13. Mai 2011 zu der sich aufgrund des Ergebnisses des Ar beits trainings stellenden Frage, ob an der Restarbeitsfähigkeit von 50 % fest zu hal ten sei, es bestünden keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand re levant verändert habe (Urk. 7/68 S. 6 f.). 3.7

Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 27. De zem ber 2011, der Verlauf nach dem Gutachten Dr. A.___ s habe gezeigt, dass der Gesundheitszustand der Versicherten instabiler geworden sei und die Be last barkeit abgenommen habe, weshalb sie das postulierte Pensum von 50 % in ei ner adaptierten Tätigkeit ohne Gruppenleitung und nur mit älteren Kindern nicht habe durchhalten können. Aufgrund des tatsächlich erreichten Pensums von knapp 40 % habe sie die Patientin zuhanden das Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrumgs (RAV) am 6. Dezember 2012 als zu 30 bis 40 % arbeitsfähig be urteilt. Die Einschätzung der Arbeits fä hig keit sei schwierig gewesen, weil sie sich kaum auf die Selbsteinschätzung der Pa tientin habe abstützen können, da de ren Selbstwahrnehmung aufgrund der Per sönlichkeitsstörung widersprüchlich sei und sie dazu keine zuverlässigen An gaben machen könne. Als Ärztin sei sie da her auf die Befunde aus dem Ar beits training angewiesen. Dieses habe trotz en ger Begleitung im Job-Coach ing, trotz guter Motivation von Arbeitgeberin

und Patientin und trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung die an gestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht erbracht. Die Leistungsfähigkeit der Pa tientin sei eingeschränkt und die Zahl der Absenzen zu hoch gewesen. Es kön ne daher nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % bestätigt werden. Im Krank heitsverlauf habe sich zwar seit dem 6. Dezember 2012 noch eine gewisse Ver besserung ergeben; einerseits seien die Migräne-Anfälle aufgrund eines vom Neu rologen seit Februar 2011 verschriebenen neue n Medikaments insgesamt et was kürzer geworden und würden etwas weniger häufig auftreten; andererseits sei die Belastung nach dem Wegfall der Erwerbstätigkeit etwas geringer ge wor den. Die Patientin sei jedoch weiterhin emotional instabil. Auch aus heutiger Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellbar, weshalb die Einschätzung vom 6. Dezember 2010 weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 7/80). 4. 4.1

Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ist ausgewiesen und wird von der Be schwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit De zember 2007 an ihrer ursprünglichen Stelle in der Kinderkrippe Z.___ zu 50 % arbeitsunfähig war. Dementsprechend war die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im Dezember 2008 abgelaufen. Entgegen dem Vor be scheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79), auf den sich die Beschwerdeführerin be ruft (Urk. 3/1 S. 2), begann ihr an sich unbestrittener Anspruch auf eine In va li denrente jedoch nicht bereits im Dezember 2008, wie sich dies aufgrund des bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit . a IVG ergeben hätte. Viel mehr ist gemäss der in BGE 138 V 475 E. 3.4 vorgesehenen Übergangsregelung zu berücksichtigen, dass die Anmeldung nach Juni 2008 erfolgte und daher der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 29 Abs. 3 IVG anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der An mel dung beginnt. Aufgrund der im Oktober 2008 erfolgten Anmeldung

kann daher der Beginn des Rentenanspruchs erst auf April 2009 festgesetzt werden. 4.2

In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ verloren und es war ihr laut Gutachter Dr.

A.___

nur noch eine ruhigere und weniger verantwortungsvolle Tätigkeit zu mut bar - dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. C.___, die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/13 S. 2 ff.) eine Entlastung von der Grup penleitungsfunktion und von der Babybetreuung als erforderlich er achtet

hatte, und mit dem Ergebnis des Job-Coaching, wonach nur eine Arbeit in klei ne re n Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesundheitlichen Si tu a tion angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).

Zu Recht wurde mit der Beschwerde nicht beanstandet, dass die IV-Stelle der Be rechnung des Invalideneinkommens trotz verändertem Anforderungsprofil wei terhin die Lohnverhältnisse der Krippe Z.___ zugrunde ge legt hatt

e. Denn v on den Lohnverhältnissen her unterschied sich die dem be hin de rungs ge rech ten Anforderungsprofil grundsätzlich entsprechende Stelle im Kin der hort B.___

mit einem Stundenlohn von Fr. 32.90, inklusive Ferien und 13.

Mo nats lohn, bei 39 Jahreswochen (Urk. 7/40 S. 1) nicht wesentlich von der je nigen einer Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ mit einem per 2009 der Nominallohnentwicklung angepassten Jahreslohn von Fr. 51'137.40 (Urk. 7/ 67), wür de doch beim Stu ndenansatz von Fr. 32.90 bei 39 Wochen à 42 Stun den gar ein Jahreslohn von Fr. 53‘890.20 resultieren. Ob dieser Stun den lohn bei einem höheren als dem von der Beschwerdeführerin effektiv erbrachten Pen sum von wöchentlich 8

Stun den oder bei einer Anstellung im Monatslohn wei terhin Gül tigkeit hat, kann offen bleiben . 4.3

I m Zusammenhang mit ihrem Antrag auf eine reformatio

in peius weist die IV-Stel le an sich zu Recht darauf hin, dass sich aus den medizinischen Akten ab De zember 2010 keine gesundheitliche Verschlechterung ergibt, die im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG hätte beachtet werden und unter Einhaltung der dreimonatigen Frist von

Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. März 2011 zur rückwirkenden Erhöhung der Rente hät te führen müssen. Die abweichende Schätzung des der Beschwerdeführerin in einer angepassten Stelle als Kleinkindererzieherin zumutbaren Arbeits pen sums durch Gutachter Dr. A.___ mit 50 % einerseits und durch die behandelnde Ärz tin Dr. C.___

im aktuellen Bericht mit 30 bis 40 % andererseits erklärt sich denn auch aus schliess lich damit, dass diese Ärzte das bei einem praktisch gleich geblie benen Gesundheitszustand zumutbare Arbeitspensum un ter schied lich be ur teilen.

Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass zwischen den beiden Ärzten keine ent scheidenden Diskrepanzen bestehen. Gutachter Dr. A.___ hatte sich nicht nur in diagnostischer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der zumutbaren Tä tigkeit im Wesentlichen der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ange schlossen, die sich am 12. Mai 2009 wie schon am 9. Dezember 2008 ebenfalls für ein 50% iges Arbeitspensum ausgesprochen hatte (Urk. 7/13 S. 5 ff ., Urk. 7/23). Al ler dings

is t z u

beachte n, dass

Dr. C.___

im Bericht vom

27. De zem ber 2011 auf ihre früh er e, angesichts der Persönlich keits stö rung der Be schwerdeführerin als schwierig empfundene Beurteilung zurückkam und nun für die

S chätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Er geb nis des Arbeitstrainings

abstellte

(Urk. 7/80 S. 6) . Da die Einsatzbereitschaft und die Motivation der Be schwerdeführerin wäh rend dieser Massnahme belegt ist und ausser Frage steht, leuchtet es denn auch ohne Wei teres ein, dass die während des Arbeits trai nings

tatsächlich er reich te Arbeits- und Leistungsfähigkeit die zuverlässigere Beurtei lungsgrundlage darstellt als die Überlegungen medizinisch-theoretischer Art, für die sich die be han delnde Ärztin und der Gutachter i m Wesentlichen auf d i e Selbstangaben und - ein schätzungen

der gerade in dieser Hinsicht krankheitsbe dingt beein träch tig ten Beschwerdeführerin gestützt hatten . Folglich besteht kein Grund, der theo re ti schen Schätzung des zumutbaren Pensums durch den Gut achter vor der sich an der praktisch möglichen Leistungsfähigkeit orientieren den aktuellen Beur tei lung der behandelnden Ärztin und der Eingliederungsbe raterin

den Vorrang zu geben und damit auch den bei der beruflichen Abklä rung gewonnenen Erkenntnisse jegliche Bedeutung abzuerkennen. 4.4

Demnach ist der Bemessung der Invalidität ab April 2009 entsprechend dem Vor gehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) lediglich eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % zugrunde zu legen. Auf der Ba sis des sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen mass ge benden Jahreslohnes von Fr. 52‘268.60 (vgl. obige E. 4.2) ergibt sich demnach ein grundsätzlich einen Anspruch auf eine Drei vier telsrente begründender In va li di täts grad von 65 %.

Da während der Dauer der Anstellung bei der Krippe Z.___ ef fek tiv nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und die durchschnittliche Ar beits unfähigkeit während der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur 50 % betragen hatte, konnte indes bei Renten beginn im April 2009 nur ein An spruch auf eine halbe Rente entstehen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 362). Diese ist unter Ein hal tung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2009 auf die dem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechende Dreiviertelsrente zu erhöhen, un ter Berücksichtigung des Taggeldbezugs. 5.

Bei diesem Prozessausgang sind die aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG mit Fr. 800.-- zu bemessenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen. Auch ist diese gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu e r zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 20 09 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juli 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat unter Berücksichtigung des Taggeldbezuges. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin