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IV.2012.01132

Anwendung der Rechtsprechung BGE 130 V 396 auf HWS-Verletzung (BGE 136 V 279). Organische Befunde erklären Schmerzhaftigkeit ungenügend.

Zürich SozVersG · 2014-01-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete ab August 1996 bei der Y.___ , Z.___ , ab Februar 2001 als Geschäftsführerin in der Filiale A.___ . Nach einem Verkehrsunfall am 1. August 2003 setzte die Versicherte ihre Arbeit zu nächst nicht aus. Aufgrund anhaltende r Kopf- und Nackenschmerzen beschei nigte ihr Hausarzt

Dr. med. B.___ ab 5. Dezember 2003 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % . Am 13. April 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder voll auf und blieb in der Folge ledig lich noch tagewei se zu Hause. D ie SWICA als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistun gen . Ab

9. September 2004 war die Versicherte wegen starken Schwindel s , Kopf- und Nackenschmerzen wiederum arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Sach verhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Am 2. November 2005 meldete sie si ch die zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der SWICA ein ( Urk. 8/5-13 , 8/19-21 ). Die Arbeitgeberin löste das Ar beitsverhältnis per 30. Juni 2005 auf ( Urk. 8/8/4-5). Mit Verfügung vom 25. August 2005 und

Einspracheentscheid vom 13. März 2006 teilte die SWICA der Versicherten die Ein stellung der Leistungen per 30. Juni 2005 mit und be gründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang der im Vor dergrund stehenden psy chischen Beschwerden (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Die d agegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die Unfall versicherung zurückwies.

Die Versicherte, welche seit 2. November 2006 Mutter von Zwillingsm ädchen ist, arbeitete ab Juli 2007 während zirka eines Jahres zu 50 % bei der C.___ im Bereich Sekretariat (vgl. Urk. 8/63/70 , 8/73/3, 8/90/18 ) . Nach einer wiederum einjährigen 50%-Anstellung im D.___ trat sie im Juli 2011 eine Stelle im selben Umfang bei E.___ an, zunächst als stellvertretende Filialleiterin, ab 1. Oktober 2011 als Verkäuferin (vgl. berufliche Anamnese in Urk. 8/90/18).

Gestützt auf das in Auftrag gegebene bidisziplinäre

Gutachten (psychiatrisch-rheumatologisch) der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9-107) und dessen Ergänzung vom 5. Juni 2009 ( Urk. 8/63/2-4) schloss

die SWICA den Fall mit Verfügung vom 25. September 2009 rückwirkend per 30. Juni 2005 ab ( Urk. 8/60). Im Auftrag der IV-Stelle erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 17. August 2010 einen Abklärungsbericht Haushalt ( Urk. 8/73/2-14). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente vo raussichtlich verneint werde ( Urk. 8/77). Auf Einwand der Versicherten vom

6. Dezember 2010 hin ( Urk. 8/80) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ( Urk. 8/84-85) ein und liess die Versicherte in der MED AS, G.___ , poly disziplinär abklären (Gut achten vom 15. Mai 2012, Urk. 8/90, Ergänzung vom 13. Juli 2012, 8/93). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/95-97) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 20. September 2012 an der vorgesehenen Verneinung eines Renten anspruchs fest, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invali ditätsgrad von 30,83 % errechnete ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde erhe ben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % beantragen. Eventualiter sei die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (psychiatrisch, neurologisch) zu verpflichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts , ATSG,

Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG), die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung und die soge nannte gemischte Methode Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist , dass es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützten Diagnos e bedarf (BGE 130 V 396 E. 6 , Urteil des Bundes gericht s 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3).

Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Gr undlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 ), unter anderem

einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) , nur ausnahmsweise invalidisierender, d as heisst, einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehe n (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 ; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a ).

Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkran kungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung der versicherten Per son (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

Umgekehrt sprechen u nter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei we itgehend intaktem psychosozialem Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens (BGE 131 V 49 E. 2. 1 ). 1.3

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nich t (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 ).

Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Explorandin, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die in E. 1.1 hievor genannten Kriterien zu be achten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4 ) und sich daran zu orientieren (Ul rich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei soma to formen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Si tuation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstren gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beur teilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch be dingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_651/ 2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1; 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1; vgl. auch Jörg Jeger , Tatfrage oder Rechtsfrage? Abgren zungsprobleme zwischen Medizin und Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in der Invalidenversicherung. Ein Diskussionsbeitrag aus der Sicht eines Mediziners [ 2. Teil], SZS 2011 S. 580 ff.). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid mit der Begründung, der Beschwerdeführerin, welche im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, sei zwar die ange stammte Tätigkeit als Geschäftsführerin im Verkauf nicht mehr vollumfänglich zumutbar, jedoch sei sie seit dem 2 2. Juni 2005 in der Lage, einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 75 % , steigerbar auf 100 % nachzugehen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30,83 % führe ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 ergänzte sie unter Bezugnahme auf die unter Erwägung 1.2 zitierte Rechtsprechung, dass es für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden an einem organischen Korrelat fehle und die Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Beschwerde n überwindu ng nicht erfüllt seien, weshalb

keine Ar beitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss der Beurteilung von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, an einer deutlichen Persönlichkeitsstörung leide, welche auch eine behinderungangepasste Tätigkeit lediglich zu 70 % zulasse mit einem 30%ig verminderten Leistungsprofil. Das Gutachten des G.___ verneine in die sem Zusammenhang nicht nur fälschlicherweise das Vorliegen von Diskrepan zen, sondern setze sich auch mit der Beurteilung von Dr. H.___ nicht ausei nander. Auch überzeuge das Gutachten des G.___ in Bezug auf die Frage der Ar beitsfähigkeit im Zeitverlauf nicht. Allein aus diesem Grund seien weitere Ab klärungen angezeigt. Aus psychischer Sicht sei mindestens bis Mai 2011 von einer höheren als der angenommenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin insbesondere in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit arbeitsfähig ist, wobei die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit ge mäss der hier anwendbaren Fassung von a Art . 29 Abs. 1 IVG auf den 9. No vember 2004 legte. Dieser blieb zu Recht ebenso unbestritten wie die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 80 % erwerbstätig und 20 % im Haushalt tätig (vgl. dazu unter anderem 8/80/3 , Urk. 8/63/95 mit dem Verlauf der ausgewiese nen Arbeitsunfähigkeiten, gemäss welchem erst ab 9. November 2004 eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Sinne von aArt . 29

Abs. 1 lit . b IVG vorgele gen hatte ). 3. 3.1

Die IV-Stelle stütze ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten des G.___ vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 8/90) und das von der SWICA einge holte Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9 ff.). 3.2

Letzteres gab die Unfallversicherung in Nachachtung der ihr mit Urteil UV.2006.00214 vom 2 7. September 2007 auferlegten Abklärungspflicht in Auf trag. Als abklärungsbedürftig erwies sich dannzumal die Frag e, o b unfallkausale objektiv nachweisbare organische Befunde die im Anschluss an das erlittene Schleudertrauma aufgetretenen somatischen Beschwerden erklären könnten. Andernfalls wurde die Unfallversicherung verpflichtet, eine psychiatrische Be gutachtung in die Wege zu leiten, da ihre Auffassung, wonach die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden , aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden konnte (vgl. insbesondere E. 5 im zitierten Urteil). 3.3

In der F.___

wurde die Beschwerdeführerin an mehreren Untersuchungs daten im Juni und Juli 2008 einer rheumatolo gisch/orthopädisch/internistischen und einer psychiatrischen Teilbegutachtung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unterzogen.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit lauteten in der zusam menfassenden Beurteilung wie folgt ( Urk. 8/63/44):

Chronisches zervikozephales und brachiales Syndrom - Erster Auffahrunfall 1. August 2003 mit nachfolgenden Kopf- und Nacken schmerzen , Konzentrationsstörungen, Übelkeit und intermittierende Atem beschwerden - Mehrsegmentale Funktionsstörung der Hals- und der oberen Brust - wirbel säule (HWS und BWS) - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - Muskuläre Dysbalancen und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule - Verdacht auf tendenzielle Hyperlaxität - Neurootologisch mittelgradige Schwindel und Gleichgewichtsbeschwer den mit - Peripher zentraler vestibulärer Funktionsstörung links - Visuo-vestibulärer Integrationsstörung - Cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung aktuelle regrediente Symptomatik - „ late

whiplash

injury “-Syndrom - ICD-10 M53.0, M53.1 .

Die zusammenfassende Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten lautete dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 1. August 2003 die typischen Folgen eines Auffahrunfalls mit Nacken- und Kopfschmerzen, wiederholtem Schwindel, Konzentrationsstörungen und aus strahlenden Schmerzen aufgetreten seien. Verletzungsfolgen im Sinne zentral nervöser oder spinaler Veränderungen, Läsionen der Facettengelenke o der liga mentäre Läsionen im Bereich HWS hätten zwar keine festgestellt werden kön nen, doch müsse der Fehlhaltung und insbesondere der segmental- angulären

Kyphosierung C4/5 und C5/6 dahingehend Rechnung getragen werden, dass diese mit einer segmentalen Funktionsstörung durchaus vergleichbare Befunde seien. Diese muskulären Reaktionen hätten in der Folge angehalten, wobei die zugrunde liegende Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule sowie die durch ungenügende Trainingsmöglichkeiten und veränderte Freizeitaktivität bedingte muskuläre Dekonditionierung des Halteapparates dazu beigetragen hätten. Auf grund dessen müsse angenommen werden, dass sich im Laufe der Zeit auch eine thorakale Funktionsstörung C5/6 eingestellt habe, welche bis heute anhalte. In Auseinandersetzung mit Vorbefunden insbesondere des CT von Dr. med. I.___ vom 1 5. Dezember 2004 (vgl. dazu Urk. 8/63/78 und 8/63/88) und den neu rootologischen Befunden von Dr. med. J.___ aus den Jahren 2006 und 2007 (vgl. Urk. 8/63/67 f. und 8/63/88) führten die zuständigen Fachpersonen die nach wie vor bestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich mehrheitlich auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS zurück .

Der zuständige psychiatrische Fachgutachter, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, schloss gestützt auf seine Untersuchungsbefunde aktuell das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Weder aufgrund seiner Untersuchung noch aktenanam nestisch hätten sich Hinweise auf eine krankheitswertige Persön lichkeitsakzen tuierung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ergeben . Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe sich bei der sehr leistungsorientierten Beschwerdeführerin wohl eine längerdaue rnde Anpassungsstörung mit vor allem Zügen einer längeren depressiven Reaktion etabliert . Bis zum Begutachtungsende habe der im Gut achten des eigenen Instituts im Jahr 2005 diagnostizierte rezidivierende Cha rakter einer affektiven Störung weder bewiesen noch ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juli 2008 sei ein weitgehend unauffälliger Psychostatus erhoben worden, wobei die Be schwerdeführerin unter antidepressiver Medikation gestanden sei (40 mg Citalopram ). Eigenanamnestisch habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Behandlungen insbesondere aber auch sie stärkende r Glau benserfahrungen und der Aufgabe als Mutter als psychisch stabilisiert erfahren ( Urk. 8/73/37-43).

In de r Gesamtbeurteilung wurden die anhaltenden Nackenverspannungen mit ausstrahlenden Schmerzen als somatisch bezeichnet und einer anhaltenden Funktionsstörung der HWS mit myostatischen Belastungsreaktionen zugeord net. Auch könnten die segmentalen Funktionsstörungen im Bereich der oberen BWS mit den daraus folgenden Übelkeiten und Atembeschwerden objektiviert werden.

Die Arbeitsfähigkeit wurde unter Verweis auf das rheumatologische Teilgutach ten f ür eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei Einschränkungen für Arbei ten über Schulterhöhe und in vorgeneigtem Stehen mit 75 % beurteilt , wobei durch ein geeignetes Training eine wesentlich höhere Leistungs fähigke it erreicht werden könne und seit Sommer 2005 hiervon auszugehen sei ( Urk. 8/63/ 48 f. und 8/63/ 89). Aus psychiatrischer Sicht könne rückblickend aufgrund der Ak tenlage lediglich für einen Zeitraum von vier Wochen ab dem 2 2. Juni 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dannzumal in der F.___ diagnostizierten depressiven Episode bestätigt werden ( Urk. 8/13/54 f. und Urk. 8/63/49). 3.4

Der Hau sarzt der Beschwerdeführerin

Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 anamnestisch, dass Nacken- und Schulterschmerzen sowie Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung en seit dem Unfall vom 1. August 2003 im Vordergrund stünden

( Urk. 8/84).

Die Diagnose der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 5. Mai 2011 , bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1 5. Dezember 2008 in Behandlung steht, lautet e auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, DD: Dysthimia , ICD-10 F 34.1) und einen Status nach einem HWS-Distorsionstrauma nach Heckkollision vom 1. August 2003 und 3 0. August 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine Adipositas, Merkmale einer Persönlichkeits störung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.4) und eine Kaufsucht (ICD-10 F63.8). Aufgrund der Kopf-, Rücken- und Muskelschmerzen sowie der depres siv/ dysphorischen Antriebs- und Stimmungslage erachtete sie die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit 1 5. Dezember 2008 als zu 50% eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr seit 1 5. Dezember 2007 ein 70%iges Pensum mit einem 30%ig verminderten Leis tungsprofil zumutbar ( Urk. 8/85/2-4). 3.4

Im G.___ wurde die Beschwerde führerin stationär vom 6. bis 9. Februar 2012 allgemein-medizinisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abge klärt. Anlässlich der Konsenskonferenz schlossen

die beteiligten G utachter auf folgende Diagnosestellung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/90/36):

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit

somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen

-

Chronisch rezidivierendes cervicocephales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - wiederholte Brachialgie rechts-betont

-

rezidiverende Blockaden mittlere BWS .

Der Heilungsverlauf nach dem HWS-Distorsionstrauma im Jahr 2003 sei inso fern atypisch gewesen, als die Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels im weiteren Verlauf eher zu - als abgenommen hätten, ohne dass sich ein somatisches Korrelat habe finden lassen. Festgestellt worden seien le diglich Myogelosen und Tendomyosen im Nackenmuskulaturbereich sowie eine verspannte Schultergürtelmuskulatur. Radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome seien nicht objektivierbar. Auch sei der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel sich er nicht zentraler Natur, sondern eher Ausdruck einer vegetati ven Begleitsymptomatik.

Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel - dabei insbesondere die Bedienung an der Kasse und das Regalauffüllen - sei für die Beschwerdeführerin eher ungüns tig; hier bestehe seit August 2003 eine Einschränkung von 30 % . Ideal wären Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigem Haltungswechsel ohne Zwangs haltungen oder repetitives Lastenheben, wie Bürotätigkeiten, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen oder Tätigkeiten in einem Empf ang. Bei einer solchen Ar beit sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen.

In Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten kam die Konsens konferenz zum Schluss, dass die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2005 zu einer erheblichen psychischen Dekompensation geführt habe und damit auch eine Unfallfehlverarbeitung in Gang gekommen sei ( Urk. 8/90/36

ff.).

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/92/2) nahm das G.___ am 1 3. Juli 2012 zu einer Divergenz der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Konsens konferenz und derjenigen von Dr. L.___ in der psychiatrischen Teilbegutach tung des G.___ , in welcher die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens als zu 40 % eingeschränkt bezeichnet worden war (vgl. dazu Urk. 8/90/35), Stellung ( Urk. 8/93). Dr. L.___ und der Rheumatologe Dr. M.___ erklärten die Abweichung mit einem Diktat- oder Schreibfehler. Korrekterweise müsse es heissen: „die Einschränkung dürfte 30 % betragen“ . Zur abweichenden Beurtei lung der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Mai 2011 erklärten sie, dass d eren Beurteilung auf dem Zustand ein Jahr vor der Begutachtung im G.___ basiere und es durchaus möglich sei, dass sich der psychische Zustand seither gebessert habe.

Vom 2 4. bis 2 8. August 2012 war die Beschwerdeführerin notfallmä ssig im N.___ hospitalisiert . Zugewiesen wurde sie von Dr. med. O.___ , P.___ , wegen einer Schmerzexazerbation und sozialer Dekompensation bei bekanntem Schmerzsyndrom. Die Diagnosen im Kurzaustrittsbericht vom 2 8. August 2012 lauteten wie folgt ( Urk. 8/96/5):

1.

Chronisches Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall 2003 - Schmerzhafte Myogelosen Nacken beidseits und paravertebral - Verdacht auf somatoforme Störung: Tinnitus, Schwindel, Kopfschmer zen, Taubheitsgefühle, Schwächeanfälle - Aktenanamnestisch Diskushernie C3/4 links, C4/5 rechts, C5/6 rechts - Status nach CTS-OP rechts 05/2012 - Aktuell: Schmerzexazerbation

2.

Hypothyreose - Unter Substitution, Aktuell: TSH von 0.18 ulU /ml .

4. 4.1

Die Würdigung d er medizinischen Akten zeigt auf , dass aus somatischer Sicht die von Beschwerdeführerin hauptsächlich geklagten Beschwerden in Form ei ner verminderten Belastbarkeit der HWS mit belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, teilweise ausstrahlend in die Arme vor allem rechts, Schmer zen in der Brust- und Rippenregion mit Atembeschwerden und gelegentliche lumbale Beschwerden (vgl. unter anderem Urk. 8/63/74) zwar klinisch überwie gend fassbar sind, nicht jedoch hinreichend organisch nachgewiesen respektive erklärt werden können.

Im rheumatologischen Teilgutachten des G.___ wurde das chronische Schmerz - syn drom als vorwiegend tendomyotisch bei muskulärer Dysbalance und mus kulärer Dekonditionierung beurteilt. Den rezidivierenden segmentalen Blo ckie rung en im BWS-Bereich wurde keine besondere Relevanz beigemessen ( Urk. 8/90/25 f.). Der neurologische Teilgutachter des G.___

Dr. Q.___ schloss ges tützt auf seine Untersuchung sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten eine organische Hirnschädigung u nd damit eine zentrale Ursache für die im Verlauf immer wieder geklagten Schwindel überzeugend aus. Auch konnte er keine funktionelle Störung des Gleichgewichtssystems feststellen ( Urk. 8/90/29 f.).

Diese Beurteilung stimmt ganz wesentlich mit derjenigen im Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9

ff.) überein. Auch dort wurden struk turelle Verletzungsfolgen letztlich verneint. Auch wenn die festgestellte Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich als mit einer segmentalen Funktionsstörung vergleichbar bezeichnet wurde, führten die zuständigen Gutachter die im Vordergrund stehende Be schwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich übereinstimmend mit der Beurteilung im G.___ vor allem auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS und daraus folgende muskuläre Reaktionen nach dem Auffahrunfall von 2003 zurück . Eine wesentliche Instabilität der HWS oder vermehrte Abnutzung serscheinungen sowie Läsionen wurden gestützt auf die Akten und die aktuellen radiologischen Abklärungen überzeugend verneint. Wie im Gutachten des G.___ wurde auch hier eine organische Ursache der von Dr. J.___ festgestellten neurootologischen Befunde verneint (vgl. insbeson dere Urk. 8/63/8 ff.).

Ebenfalls übereinstimmend mit diesen Beurteilungen fand sich im N.___ zwar ein klinisch fassbarer Befund für das diagnostizierte chronische Schmerz - syndrom in Form schmerzh after Myogelosen , dieses konnte aber

eben falls keiner strukturellen Schädigung zugeordnet werden, sondern wurde dem Status nach Schleudertrauma zugeordnet ( Urk. 8/96/5) , was letztlich im We sentlichen mit der Diagnosestellung der F.___ ( Urk. 8/63/90), des G.___ (insbeson dere rheumatologische Diagnosestellung: Urk. 8/90/25), wie auch der jenigen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. H.___ (8/84-85) korre liert.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das

G.___ , wonach die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem Stellungswechsel ohne Zwangshaltungen und repetitivem Lastenheben zu maximal 20 % einge schränkt sei ( Urk. 9/90/38), trägt den objektiven somatischen Befunden ( Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich , segmentale Blockierungen im BWS-Bereich ), welche die Schmerzhaf tigkeit mitunterhalten, in jedem Fall angemessen Rechnung und wird durch die fast deckungsgleiche Einschätzung der F.___ bestätigt, welche sich ih rerseits unter anderem auf die Ergebnisse der evaluierten funktionellen Leis tungsfähigkeit vom 3. Juli 2008 stützen konnte (vgl. Urk. 8/63/99 ff.). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kam en sowohl der zuständige Referent der F.___ , Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch

Dr. L.___ des G.___ in überzeugender und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass sich nach dem Unfallereignis im Jahr 2003

bei der sehr leistungs orientierten Beschwerdeführerin eine längerdauernde Anpassungsstörung mit Zügen einer reaktiven depressiven Erkrankung etablierte, welche

zu einer funk tionellen Verstärkung der somatischen Leiden geführt habe ( Urk. 8/63/40 ff., 8/90/34 f.). Am noch von Dr. K.___ in Frage gestellten rezidivierenden Charakter der affektiven Störung ( Urk. 8/63/42) rechtfertigen sich, nachdem nunmehr so wohl im G.___ aufgrund der Untersuchungen im Februar 2012 (vgl. Urk. 8/90/34) als auch von Dr. H.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 8/85) und bereits im Juli 2005 in der F.___ eine depressive Episode ( Urk. 8/13/54 f.) fest gestellt worden war, keine ernsthaften Zweifel mehr. Was das Ausmass der ein zelnen rezidivierenden depressiven Episoden anbelangt, wurde diese im Bericht der F.___ vom 1 5. Juli 2005 als mittelgradig beurteilt ( Urk. 8/13/55); Dr. H.___ und Dr. L.___ erkannten anlässlich ihrer Untersuchungen ledig lich eine leichte depressive Symptomatik ( Urk. 8/85/2-3, 8/9 0/34-35), Dr. K.___ schloss a m 1 6. Juli 2008 eine solche ganz aus ( Urk. 8/63/42 f.).

Zusammengefasst ist damit als erstellt zu betrachten, dass sich spätestens seit Sommer 2005 im Nachgang zu einer Anpassungsstörung eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom entwickelt hat , welche dannzu mal für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum mittelgradigen Charakter hatte, seither jedoch maximal in Form leichter Episoden auftrat.

Daneben erkannten sowohl Dr. H.___ als auch Dr. L.___ akzentuierte Persön lichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin, wobei sich Dr. H.___ für das Vorliegen von Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F 63.8 ( s onstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle , vgl. Urk. 8/85) aussprach; Dr. L.___

erkannte dagegen

neurotisch-na rzisstische Persönlichkeitszüge

( Urk. 8/9 0/34). Nicht nur Dr. L.___ , sondern auch

Dr. H.___ mass en der Auffälligkeit, obwohl letztere im Rahmen des Befunde s von einer deutlichen Persönlichkeitsstörung sprach,

keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/85/2-3). Der Schluss auf eine relevante , die Le is tungsfähigkeit einschränkende Persönlichkeitsstörung rechtfertigt sich damit gestützt auf die medizinische Aktenlage entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) nicht.

Was die psychiatrischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist zu beachten, dass sowohl die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. L.___ im Gutachten des G.___ mit ein er 30%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/90/35, mit der korrigierenden Stellungnahme in Urk. 8/93) und einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Beurt eilung der Konsenskonferenz in Urk. 8/90/37) , als auch diejenige von Dr. H.___ mit 30%iger Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/85/3) ganz of fensichtlich nicht nur die Einschätzung der Auswirkungen der depressiven Problematik beschlagen. Vielmehr beziehen sie sich auf den Gesamtzustand unter Einbezug der im Rahmen der HWS-Verletzung zu interpretierenden Schmerzproblematik. 4.4

Wie eingangs dargelegt (vgl. Erwägung 1.2), kommt HWS-Verletzung en

ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279)

– in Anlehnung an die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtspre chung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) - nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst, einen Rentenanspruch begründender Ch arakter zu.

Zu prüfen ist folglich, ob eine erhebliche p sychische Komorbidität oder ein schlä gige alternative Kriterien es der Beschwerdeführerin selbst unter Auf bringung allen guten Willens verunmöglichen, ihre Schmerzen soweit zu über winden, dass ihr die aus medizinischer Sicht (objektiv) verbleibende Arbeitskraft von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 4.5

Dr. R.___ des G.___ vertrat den Standpunkt, dass die rezidivierende depressive Störung eine n eigenständige n Charakter entwickelt habe ( Urk. 8 / 90/35), mithin nicht nur als Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom einzustufen sei . Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Lei dens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit und damit ihrer Arbeitsfähigkeit zu zirka 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/90/35), korrigierte er am 1 3. Juli 2012 auf 30 % , wobei sich dieselbe offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit be zog ( Urk. 8/93). Im Rahmen der Konsenskonferenz schloss Dr. L.___ mit den andern Teilgutachtern dagegen eine relevante Komorbidität der depressiven Störung auf eine angepasste Tätigkeit aus, geht doch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit mit 80 %

nicht über das bereits in der rheumatologischen Beur teilung zugestandene Mass an Einschränkung hinaus.

Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts dessen, dass die affektive Stö rung, abgesehen von einer einmalig bestätigten mittelgradigen Episode im Sommer 2005, lediglich als leichte Störung diagnostiziert wurde, als begründet. Denn selbst mittelgradige depressive Episoden werden gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, dass eine (leichte oder mittelgradige) depressive Episode vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2). Leichte bis höchstens mittelschwere depressive Zustände gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Was die von Dr. L.___ und Dr. H.___ festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge , respektive Merkmale einer Persönlichkeitsstörung anbe langt, gilt es zu beachten, dass selbst eine schlüssig diagnostizierte Persönlich keitsstörung für sich allein nicht ohne Weiteres als invalidisierender Gesund heitsschaden im Rechtssinne zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichtes 9C-55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_456/2007 vom 1 7. März 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist eine psychische Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der bundesge richtlichen

Rechtsprechung zu verneinen.

Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer relevanter chronischer Begleiter krankungen fehlen. Wie die Beschwerdegeg nerin richtig erkannte, handelt es sich weder bei der Hypothyreose noch bei der Adipositas der Beschwerdefüh re rin um Krankheiten , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und die erforder liche Intensität erreichen . Auch fehlen Hinweise auf einen primären Krankheits gewinn . Sowohl laut Dr. H.___ ( Urk. 8(85/3, Schematherapie) als auch gemäss Dr. L.___ ( Urk. 8/90/35 , weiterführende Psychotherapie ) sind die therapeuti schen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin absol vierte in den vergangenen Jahren zwar diverse Therapien (Psycho- und Physi otherapie mit Massage, Fango, Bewegungstherapie, vgl. Urk. 8/90/19, Chiro praktik, Atlaslogie und Farbtherapie, vgl. Urk. 8/63/71), nahm aber das in der F.___ bereits im Juni 2005 ( Urk. 8/13/69) und wiederum im Gutachten vom 6. Mai 2009 empfohlene muskelkraft- und ausdauerfördernde intensive Trainingsprogramm ( Urk. 8/63/89) nicht auf . Die tägliche Bewegung im Rahmen ihrer Arbeit (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag ein spezifisches Training nicht zu ersetzen. Insofern ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin arbeitet zu 50 % und kümmert sich zu wesentlichen Teilen um den Haushalt und die Kinderbetreuung (vgl. Urk. 8/90/31 f.) . Das Merkmal des sozialen Rückzugs kann entsprechend ebenfalls nicht als gegeben betrachtet werden. Zwar ist von einem chronifizier ten Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung auszugehen, doch genügt dies insgesamt nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung aus zugehen.

Vielmehr darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss gezogen wer den, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, die es ihr seit Sommer 2005 erlauben, einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Beurtei lung des G.___ zu 80 % nachzugehen. Die von Dr. H.___ vertretene Auffas sung, wonach die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, mass Dr. H.___ doch offensichtlich den Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt – mut masslich im Lichte eines bio-psychosozialen Krankheitsbildes – ein grösseres Gewicht bei, als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozial versicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.2.1 mit Hin weisen). Auch fehlen angesichts ihrer Diagnosestellung und des psychopatholo gischen Befundes im Bericht vom

5. Mai 2011 Anhaltspunkte für eine dannzu mal vorliegende psychische Komorbidität erheblicheren Ausmasses .

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2005 ( frühest möglicher Rentenbeginn) in einer angepassten Tätigkeit (Bürotä tigkeit, Kontroll- oder Aufsichtsfunktionen, Empfang) zu 80 % arbeitsfähig ist. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2012 verschlechtert hat, jedoch l assen weder der Bericht des N.___ vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/96)

noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einwand vom 1 2. September 2012 (vgl. insbeson dere Urk. 8/97/6) darauf schliessen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Verschlechterung oder einen wesentlich veränderten Gesundheitszustand han delt. 5.

Die Haushaltsabklärung vom 1 7. August 2010 der IV-Stelle S.___ führte zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin zu lediglich 11,75 % im Bereich Haushalt eingeschränkt war ( Urk. 8/73/2-17 ). Die Beschwerdeführerin lässt die

Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht in Frage stellen . Im Lichte der höchst richterlichen Rechtsprechung zur Beweiskraft eines Abklärungsberichtes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 1 7. Juli 2006 E . 4.3 mit Hinweisen) drängen sich auch im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Angemessenheit der Abklärungsresultate auf, sind doch weder klar fest stellbare Fehleinschätzungen noch Widersprüchlichkeiten erkennbar. Zudem stimmt die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche mit den Vorgaben gemäss Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH in der vom 1. Januar 2010 bis 3 0. April 2011 gültig gewesenen Fassung) überein. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Y.___ zum letzten von der Beschwerdeführerin er - zielten Lohn als Geschäftsführerin in der Filiale A.___ im Jahr 2005 von Fr. 4‘950.-- monatlich (x13), was umgerechnet auf ein 80%-Pensum zu einem Validenein kommen von Fr. 51‘480.-- im Jahr des frühestmöglichen Renten - beginns 2005 führt.

Das statistische Durchschnittseinkom men für Frauen betrug

gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, hrsg. 2006, Tabelle TA1, Ziffer 55) im Jahr 2004 im Detailhandel im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) Fr. 4‘908.--, was unter Berücksichtigung der Nomi nallohnent wick lung

bis 20 05 im Bereich Dienstleis tungen (vgl. BFS, Schweizeri scher Lohnindex nach

Sektor ( 1993 = 100; im Internet abrufbar, T1.93, Dienst leistungen, 2004=114,8, 2005=115,7 ) und einer durchschnittlichen wöch ent li chen Arbeitszeit 20 05 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘3 95.30 bei einem 80%-Pensum (Fr. 4‘908.—x 12 x 0,8 x 41,6 : 40 x 115,7 : 114,8) führt.

Das von der Beschwerdef ü hrerin tatsächlich erzielte Einkommen lag demnach bereits in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einer kleinen Filiale ü ber dem statistischen Durchschnittseinkommen des obers ten Anforderungsniveaus 1 und 2. Entsprechend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Anrechnung eines hö heren hypothetischen Einkommens aufgrund eines überwiegend

wahrscheinli chen beruflichen Aufstiegs. Dass die Beschwerdeführerin, welche bereits mit 21 Jahren die Filiale in A.___

geleitet hatte , im Gesundheitsfall mutmasslich einen beruflichen Aufstieg angestrebt hätte , scheint wahrscheinlich. Offensicht lich hatte sie auch bereits konkrete Schritte unternommen, welche nach dem Unfall jedoch abgebrochen wurden (vgl. Urk. 8/13/208). Abgesehen von der Unsicherheit, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mutterschaft ab 2006 beruf lich unverändert engagiert gewesen wäre , machen die statistischen Vergleichs einkommen deutlich, dass ihr Ei nkommen bereits im ober( st )en Fü hrungsbereich im Detailhandel lag, weshalb ein Einkommensanstieg zum Beispiel bei Über nahme einer grösseren Filiale nicht übe rwiegend wahrscheinlich gewesen wäre . Entsprechend ist auf das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypotheti sche Valideneinkommen

von Fr. 51‘480.-- abzustellen . 6.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin liess bei der Berechnung des Invalideneinkommens das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit im Verkauf bei E.___

zu Recht ausser Acht , kann doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit im Detailhandel die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund des medizinisch unpassenden Anforderungsprofils nicht voll ausschöpfen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sie sich vielmehr korrekterweise

ebenfalls auf die LSE 2004 und zog den Zentralwert „Total“ für Frauen im An forde rungs niveau 4 von monatlich brutto Fr. 3‘893 . -- bei (LSE 2004 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der durch schnittlichen Wochenstundenzahl von 41,6 errechnete sie einen Jahreslohn 2005 von Fr. 49‘119.-- bei 100 % . Hiervon gewährte sie der Beschwerdeführerin einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2) von 10 %, da ihr nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulter höhe und ohne Zwangshaltungen sowie ohne wiede rholte Kniebeugen zumutbar sind ( Urk. 2 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin trotz ihre r behinderungsbedingten Einschränkungen grundsätzlich ein breites Feld an Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen und sie bereits zuvor in einer nur mittelschweren Arbeit tätig war, erscheint dieser Ab zug eher grosszügig. Jedoch erübrigen sich Weiterungen hierzu, da selbst unter Berücksichtigung des 10%igen Abzugs und einer lediglich 75%igen, anstatt der oben festgestellten 80%igen (vgl. obige E. 4 ) Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entsprechend der im Übrigen korrekten Berechnung im ange fochtenen Entscheid kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, arbeitete ab August 1996 bei der Y.___ , Z.___ , ab Februar 2001 als Geschäftsführerin in der Filiale A.___ . Nach einem Verkehrsunfall am 1. August 2003 setzte die Versicherte ihre Arbeit zu nächst nicht aus. Aufgrund anhaltende r Kopf- und Nackenschmerzen beschei nigte ihr Hausarzt

Dr. med. B.___ ab 5. Dezember 2003 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % . Am 13. April 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder voll auf und blieb in der Folge ledig lich noch tagewei se zu Hause. D ie SWICA als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistun gen . Ab

9. September 2004 war die Versicherte wegen starken Schwindel s , Kopf- und Nackenschmerzen wiederum arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Sach verhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Am 2. November 2005 meldete sie si ch die zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der SWICA ein ( Urk. 8/5-13 , 8/19-21 ). Die Arbeitgeberin löste das Ar beitsverhältnis per 30. Juni 2005 auf ( Urk. 8/8/4-5). Mit Verfügung vom 25. August 2005 und

Einspracheentscheid vom 13. März 2006 teilte die SWICA der Versicherten die Ein stellung der Leistungen per 30. Juni 2005 mit und be gründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang der im Vor dergrund stehenden psy chischen Beschwerden (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Die d agegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die Unfall versicherung zurückwies.

Die Versicherte, welche seit 2. November 2006 Mutter von Zwillingsm ädchen ist, arbeitete ab Juli 2007 während zirka eines Jahres zu 50 % bei der C.___ im Bereich Sekretariat (vgl. Urk. 8/63/70 , 8/73/3, 8/90/18 ) . Nach einer wiederum einjährigen 50%-Anstellung im D.___ trat sie im Juli 2011 eine Stelle im selben Umfang bei E.___ an, zunächst als stellvertretende Filialleiterin, ab 1. Oktober 2011 als Verkäuferin (vgl. berufliche Anamnese in Urk. 8/90/18).

Gestützt auf das in Auftrag gegebene bidisziplinäre

Gutachten (psychiatrisch-rheumatologisch) der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9-107) und dessen Ergänzung vom 5. Juni 2009 ( Urk. 8/63/2-4) schloss

die SWICA den Fall mit Verfügung vom 25. September 2009 rückwirkend per 30. Juni 2005 ab ( Urk. 8/60). Im Auftrag der IV-Stelle erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 17. August 2010 einen Abklärungsbericht Haushalt ( Urk. 8/73/2-14). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente vo raussichtlich verneint werde ( Urk. 8/77). Auf Einwand der Versicherten vom

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts , ATSG,

Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG), die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung und die soge nannte gemischte Methode Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen.

E. 1.2 Zu ergänzen ist , dass es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützten Diagnos e bedarf (BGE 130 V 396 E. 6 , Urteil des Bundes gericht s 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3).

Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Gr undlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 ), unter anderem

einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) , nur ausnahmsweise invalidisierender, d as heisst, einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehe n (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 ; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a ).

Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkran kungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung der versicherten Per son (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

Umgekehrt sprechen u nter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei we itgehend intaktem psychosozialem Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens (BGE 131 V 49 E. 2. 1 ).

E. 1.3 Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nich t (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 ).

Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Explorandin, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die in E. 1.1 hievor genannten Kriterien zu be achten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4 ) und sich daran zu orientieren (Ul rich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei soma to formen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Si tuation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstren gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beur teilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch be dingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_651/ 2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1; 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1; vgl. auch Jörg Jeger , Tatfrage oder Rechtsfrage? Abgren zungsprobleme zwischen Medizin und Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in der Invalidenversicherung. Ein Diskussionsbeitrag aus der Sicht eines Mediziners [ 2. Teil], SZS 2011 S. 580 ff.).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid mit der Begründung, der Beschwerdeführerin, welche im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, sei zwar die ange stammte Tätigkeit als Geschäftsführerin im Verkauf nicht mehr vollumfänglich zumutbar, jedoch sei sie seit dem 2 2. Juni 2005 in der Lage, einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 75 % , steigerbar auf 100 % nachzugehen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30,83 % führe ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 ergänzte sie unter Bezugnahme auf die unter Erwägung 1.2 zitierte Rechtsprechung, dass es für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden an einem organischen Korrelat fehle und die Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Beschwerde n überwindu ng nicht erfüllt seien, weshalb

keine Ar beitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss der Beurteilung von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, an einer deutlichen Persönlichkeitsstörung leide, welche auch eine behinderungangepasste Tätigkeit lediglich zu 70 % zulasse mit einem 30%ig verminderten Leistungsprofil. Das Gutachten des G.___ verneine in die sem Zusammenhang nicht nur fälschlicherweise das Vorliegen von Diskrepan zen, sondern setze sich auch mit der Beurteilung von Dr. H.___ nicht ausei nander. Auch überzeuge das Gutachten des G.___ in Bezug auf die Frage der Ar beitsfähigkeit im Zeitverlauf nicht. Allein aus diesem Grund seien weitere Ab klärungen angezeigt. Aus psychischer Sicht sei mindestens bis Mai 2011 von einer höheren als der angenommenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin insbesondere in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit arbeitsfähig ist, wobei die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit ge mäss der hier anwendbaren Fassung von a Art . 29 Abs. 1 IVG auf den 9. No vember 2004 legte. Dieser blieb zu Recht ebenso unbestritten wie die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 80 % erwerbstätig und 20 % im Haushalt tätig (vgl. dazu unter anderem 8/80/3 , Urk. 8/63/95 mit dem Verlauf der ausgewiese nen Arbeitsunfähigkeiten, gemäss welchem erst ab 9. November 2004 eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Sinne von aArt . 29

Abs. 1 lit . b IVG vorgele gen hatte ). 3. 3.1

Die IV-Stelle stütze ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten des G.___ vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 8/90) und das von der SWICA einge holte Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9 ff.). 3.2

Letzteres gab die Unfallversicherung in Nachachtung der ihr mit Urteil UV.2006.00214 vom 2 7. September 2007 auferlegten Abklärungspflicht in Auf trag. Als abklärungsbedürftig erwies sich dannzumal die Frag e, o b unfallkausale objektiv nachweisbare organische Befunde die im Anschluss an das erlittene Schleudertrauma aufgetretenen somatischen Beschwerden erklären könnten. Andernfalls wurde die Unfallversicherung verpflichtet, eine psychiatrische Be gutachtung in die Wege zu leiten, da ihre Auffassung, wonach die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden , aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden konnte (vgl. insbesondere E. 5 im zitierten Urteil). 3.3

In der F.___

wurde die Beschwerdeführerin an mehreren Untersuchungs daten im Juni und Juli 2008 einer rheumatolo gisch/orthopädisch/internistischen und einer psychiatrischen Teilbegutachtung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unterzogen.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit lauteten in der zusam menfassenden Beurteilung wie folgt ( Urk. 8/63/44):

Chronisches zervikozephales und brachiales Syndrom - Erster Auffahrunfall 1. August 2003 mit nachfolgenden Kopf- und Nacken schmerzen , Konzentrationsstörungen, Übelkeit und intermittierende Atem beschwerden - Mehrsegmentale Funktionsstörung der Hals- und der oberen Brust - wirbel säule (HWS und BWS) - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - Muskuläre Dysbalancen und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule - Verdacht auf tendenzielle Hyperlaxität - Neurootologisch mittelgradige Schwindel und Gleichgewichtsbeschwer den mit - Peripher zentraler vestibulärer Funktionsstörung links - Visuo-vestibulärer Integrationsstörung - Cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung aktuelle regrediente Symptomatik - „ late

whiplash

injury “-Syndrom - ICD-10 M53.0, M53.1 .

Die zusammenfassende Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten lautete dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 1. August 2003 die typischen Folgen eines Auffahrunfalls mit Nacken- und Kopfschmerzen, wiederholtem Schwindel, Konzentrationsstörungen und aus strahlenden Schmerzen aufgetreten seien. Verletzungsfolgen im Sinne zentral nervöser oder spinaler Veränderungen, Läsionen der Facettengelenke o der liga mentäre Läsionen im Bereich HWS hätten zwar keine festgestellt werden kön nen, doch müsse der Fehlhaltung und insbesondere der segmental- angulären

Kyphosierung C4/5 und C5/6 dahingehend Rechnung getragen werden, dass diese mit einer segmentalen Funktionsstörung durchaus vergleichbare Befunde seien. Diese muskulären Reaktionen hätten in der Folge angehalten, wobei die zugrunde liegende Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule sowie die durch ungenügende Trainingsmöglichkeiten und veränderte Freizeitaktivität bedingte muskuläre Dekonditionierung des Halteapparates dazu beigetragen hätten. Auf grund dessen müsse angenommen werden, dass sich im Laufe der Zeit auch eine thorakale Funktionsstörung C5/6 eingestellt habe, welche bis heute anhalte. In Auseinandersetzung mit Vorbefunden insbesondere des CT von Dr. med. I.___ vom 1 5. Dezember 2004 (vgl. dazu Urk. 8/63/78 und 8/63/88) und den neu rootologischen Befunden von Dr. med. J.___ aus den Jahren 2006 und 2007 (vgl. Urk. 8/63/67 f. und 8/63/88) führten die zuständigen Fachpersonen die nach wie vor bestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich mehrheitlich auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS zurück .

Der zuständige psychiatrische Fachgutachter, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, schloss gestützt auf seine Untersuchungsbefunde aktuell das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Weder aufgrund seiner Untersuchung noch aktenanam nestisch hätten sich Hinweise auf eine krankheitswertige Persön lichkeitsakzen tuierung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ergeben . Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe sich bei der sehr leistungsorientierten Beschwerdeführerin wohl eine längerdaue rnde Anpassungsstörung mit vor allem Zügen einer längeren depressiven Reaktion etabliert . Bis zum Begutachtungsende habe der im Gut achten des eigenen Instituts im Jahr 2005 diagnostizierte rezidivierende Cha rakter einer affektiven Störung weder bewiesen noch ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juli 2008 sei ein weitgehend unauffälliger Psychostatus erhoben worden, wobei die Be schwerdeführerin unter antidepressiver Medikation gestanden sei (40 mg Citalopram ). Eigenanamnestisch habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Behandlungen insbesondere aber auch sie stärkende r Glau benserfahrungen und der Aufgabe als Mutter als psychisch stabilisiert erfahren ( Urk. 8/73/37-43).

In de r Gesamtbeurteilung wurden die anhaltenden Nackenverspannungen mit ausstrahlenden Schmerzen als somatisch bezeichnet und einer anhaltenden Funktionsstörung der HWS mit myostatischen Belastungsreaktionen zugeord net. Auch könnten die segmentalen Funktionsstörungen im Bereich der oberen BWS mit den daraus folgenden Übelkeiten und Atembeschwerden objektiviert werden.

Die Arbeitsfähigkeit wurde unter Verweis auf das rheumatologische Teilgutach ten f ür eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei Einschränkungen für Arbei ten über Schulterhöhe und in vorgeneigtem Stehen mit 75 % beurteilt , wobei durch ein geeignetes Training eine wesentlich höhere Leistungs fähigke it erreicht werden könne und seit Sommer 2005 hiervon auszugehen sei ( Urk. 8/63/ 48 f. und 8/63/ 89). Aus psychiatrischer Sicht könne rückblickend aufgrund der Ak tenlage lediglich für einen Zeitraum von vier Wochen ab dem 2 2. Juni 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dannzumal in der F.___ diagnostizierten depressiven Episode bestätigt werden ( Urk. 8/13/54 f. und Urk. 8/63/49). 3.4

Der Hau sarzt der Beschwerdeführerin

Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 anamnestisch, dass Nacken- und Schulterschmerzen sowie Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung en seit dem Unfall vom 1. August 2003 im Vordergrund stünden

( Urk. 8/84).

Die Diagnose der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 5. Mai 2011 , bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1 5. Dezember 2008 in Behandlung steht, lautet e auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, DD: Dysthimia , ICD-10 F 34.1) und einen Status nach einem HWS-Distorsionstrauma nach Heckkollision vom 1. August 2003 und 3 0. August 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine Adipositas, Merkmale einer Persönlichkeits störung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.4) und eine Kaufsucht (ICD-10 F63.8). Aufgrund der Kopf-, Rücken- und Muskelschmerzen sowie der depres siv/ dysphorischen Antriebs- und Stimmungslage erachtete sie die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit 1 5. Dezember 2008 als zu 50% eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr seit 1 5. Dezember 2007 ein 70%iges Pensum mit einem 30%ig verminderten Leis tungsprofil zumutbar ( Urk. 8/85/2-4). 3.4

Im G.___ wurde die Beschwerde führerin stationär vom 6. bis 9. Februar 2012 allgemein-medizinisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abge klärt. Anlässlich der Konsenskonferenz schlossen

die beteiligten G utachter auf folgende Diagnosestellung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/90/36):

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit

somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen

-

Chronisch rezidivierendes cervicocephales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - wiederholte Brachialgie rechts-betont

-

rezidiverende Blockaden mittlere BWS .

Der Heilungsverlauf nach dem HWS-Distorsionstrauma im Jahr 2003 sei inso fern atypisch gewesen, als die Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels im weiteren Verlauf eher zu - als abgenommen hätten, ohne dass sich ein somatisches Korrelat habe finden lassen. Festgestellt worden seien le diglich Myogelosen und Tendomyosen im Nackenmuskulaturbereich sowie eine verspannte Schultergürtelmuskulatur. Radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome seien nicht objektivierbar. Auch sei der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel sich er nicht zentraler Natur, sondern eher Ausdruck einer vegetati ven Begleitsymptomatik.

Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel - dabei insbesondere die Bedienung an der Kasse und das Regalauffüllen - sei für die Beschwerdeführerin eher ungüns tig; hier bestehe seit August 2003 eine Einschränkung von 30 % . Ideal wären Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigem Haltungswechsel ohne Zwangs haltungen oder repetitives Lastenheben, wie Bürotätigkeiten, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen oder Tätigkeiten in einem Empf ang. Bei einer solchen Ar beit sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen.

In Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten kam die Konsens konferenz zum Schluss, dass die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2005 zu einer erheblichen psychischen Dekompensation geführt habe und damit auch eine Unfallfehlverarbeitung in Gang gekommen sei ( Urk. 8/90/36

ff.).

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/92/2) nahm das G.___ am 1 3. Juli 2012 zu einer Divergenz der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Konsens konferenz und derjenigen von Dr. L.___ in der psychiatrischen Teilbegutach tung des G.___ , in welcher die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens als zu 40 % eingeschränkt bezeichnet worden war (vgl. dazu Urk. 8/90/35), Stellung ( Urk. 8/93). Dr. L.___ und der Rheumatologe Dr. M.___ erklärten die Abweichung mit einem Diktat- oder Schreibfehler. Korrekterweise müsse es heissen: „die Einschränkung dürfte 30 % betragen“ . Zur abweichenden Beurtei lung der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Mai 2011 erklärten sie, dass d eren Beurteilung auf dem Zustand ein Jahr vor der Begutachtung im G.___ basiere und es durchaus möglich sei, dass sich der psychische Zustand seither gebessert habe.

Vom 2 4. bis 2 8. August 2012 war die Beschwerdeführerin notfallmä ssig im N.___ hospitalisiert . Zugewiesen wurde sie von Dr. med. O.___ , P.___ , wegen einer Schmerzexazerbation und sozialer Dekompensation bei bekanntem Schmerzsyndrom. Die Diagnosen im Kurzaustrittsbericht vom 2 8. August 2012 lauteten wie folgt ( Urk. 8/96/5):

1.

Chronisches Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall 2003 - Schmerzhafte Myogelosen Nacken beidseits und paravertebral - Verdacht auf somatoforme Störung: Tinnitus, Schwindel, Kopfschmer zen, Taubheitsgefühle, Schwächeanfälle - Aktenanamnestisch Diskushernie C3/4 links, C4/5 rechts, C5/6 rechts - Status nach CTS-OP rechts 05/2012 - Aktuell: Schmerzexazerbation

2.

Hypothyreose - Unter Substitution, Aktuell: TSH von 0.18 ulU /ml .

4. 4.1

Die Würdigung d er medizinischen Akten zeigt auf , dass aus somatischer Sicht die von Beschwerdeführerin hauptsächlich geklagten Beschwerden in Form ei ner verminderten Belastbarkeit der HWS mit belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, teilweise ausstrahlend in die Arme vor allem rechts, Schmer zen in der Brust- und Rippenregion mit Atembeschwerden und gelegentliche lumbale Beschwerden (vgl. unter anderem Urk. 8/63/74) zwar klinisch überwie gend fassbar sind, nicht jedoch hinreichend organisch nachgewiesen respektive erklärt werden können.

Im rheumatologischen Teilgutachten des G.___ wurde das chronische Schmerz - syn drom als vorwiegend tendomyotisch bei muskulärer Dysbalance und mus kulärer Dekonditionierung beurteilt. Den rezidivierenden segmentalen Blo ckie rung en im BWS-Bereich wurde keine besondere Relevanz beigemessen ( Urk. 8/90/25 f.). Der neurologische Teilgutachter des G.___

Dr. Q.___ schloss ges tützt auf seine Untersuchung sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten eine organische Hirnschädigung u nd damit eine zentrale Ursache für die im Verlauf immer wieder geklagten Schwindel überzeugend aus. Auch konnte er keine funktionelle Störung des Gleichgewichtssystems feststellen ( Urk. 8/90/29 f.).

Diese Beurteilung stimmt ganz wesentlich mit derjenigen im Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9

ff.) überein. Auch dort wurden struk turelle Verletzungsfolgen letztlich verneint. Auch wenn die festgestellte Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich als mit einer segmentalen Funktionsstörung vergleichbar bezeichnet wurde, führten die zuständigen Gutachter die im Vordergrund stehende Be schwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich übereinstimmend mit der Beurteilung im G.___ vor allem auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS und daraus folgende muskuläre Reaktionen nach dem Auffahrunfall von 2003 zurück . Eine wesentliche Instabilität der HWS oder vermehrte Abnutzung serscheinungen sowie Läsionen wurden gestützt auf die Akten und die aktuellen radiologischen Abklärungen überzeugend verneint. Wie im Gutachten des G.___ wurde auch hier eine organische Ursache der von Dr. J.___ festgestellten neurootologischen Befunde verneint (vgl. insbeson dere Urk. 8/63/8 ff.).

Ebenfalls übereinstimmend mit diesen Beurteilungen fand sich im N.___ zwar ein klinisch fassbarer Befund für das diagnostizierte chronische Schmerz - syndrom in Form schmerzh after Myogelosen , dieses konnte aber

eben falls keiner strukturellen Schädigung zugeordnet werden, sondern wurde dem Status nach Schleudertrauma zugeordnet ( Urk. 8/96/5) , was letztlich im We sentlichen mit der Diagnosestellung der F.___ ( Urk. 8/63/90), des G.___ (insbeson dere rheumatologische Diagnosestellung: Urk. 8/90/25), wie auch der jenigen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. H.___ (8/84-85) korre liert.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das

G.___ , wonach die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem Stellungswechsel ohne Zwangshaltungen und repetitivem Lastenheben zu maximal 20 % einge schränkt sei ( Urk. 9/90/38), trägt den objektiven somatischen Befunden ( Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich , segmentale Blockierungen im BWS-Bereich ), welche die Schmerzhaf tigkeit mitunterhalten, in jedem Fall angemessen Rechnung und wird durch die fast deckungsgleiche Einschätzung der F.___ bestätigt, welche sich ih rerseits unter anderem auf die Ergebnisse der evaluierten funktionellen Leis tungsfähigkeit vom 3. Juli 2008 stützen konnte (vgl. Urk. 8/63/99 ff.). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kam en sowohl der zuständige Referent der F.___ , Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch

Dr. L.___ des G.___ in überzeugender und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass sich nach dem Unfallereignis im Jahr 2003

bei der sehr leistungs orientierten Beschwerdeführerin eine längerdauernde Anpassungsstörung mit Zügen einer reaktiven depressiven Erkrankung etablierte, welche

zu einer funk tionellen Verstärkung der somatischen Leiden geführt habe ( Urk. 8/63/40 ff., 8/90/34 f.). Am noch von Dr. K.___ in Frage gestellten rezidivierenden Charakter der affektiven Störung ( Urk. 8/63/42) rechtfertigen sich, nachdem nunmehr so wohl im G.___ aufgrund der Untersuchungen im Februar 2012 (vgl. Urk. 8/90/34) als auch von Dr. H.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 8/85) und bereits im Juli 2005 in der F.___ eine depressive Episode ( Urk. 8/13/54 f.) fest gestellt worden war, keine ernsthaften Zweifel mehr. Was das Ausmass der ein zelnen rezidivierenden depressiven Episoden anbelangt, wurde diese im Bericht der F.___ vom 1 5. Juli 2005 als mittelgradig beurteilt ( Urk. 8/13/55); Dr. H.___ und Dr. L.___ erkannten anlässlich ihrer Untersuchungen ledig lich eine leichte depressive Symptomatik ( Urk. 8/85/2-3, 8/9 0/34-35), Dr. K.___ schloss a m 1 6. Juli 2008 eine solche ganz aus ( Urk. 8/63/42 f.).

Zusammengefasst ist damit als erstellt zu betrachten, dass sich spätestens seit Sommer 2005 im Nachgang zu einer Anpassungsstörung eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom entwickelt hat , welche dannzu mal für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum mittelgradigen Charakter hatte, seither jedoch maximal in Form leichter Episoden auftrat.

Daneben erkannten sowohl Dr. H.___ als auch Dr. L.___ akzentuierte Persön lichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin, wobei sich Dr. H.___ für das Vorliegen von Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F 63.8 ( s onstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle , vgl. Urk. 8/85) aussprach; Dr. L.___

erkannte dagegen

neurotisch-na rzisstische Persönlichkeitszüge

( Urk. 8/9 0/34). Nicht nur Dr. L.___ , sondern auch

Dr. H.___ mass en der Auffälligkeit, obwohl letztere im Rahmen des Befunde s von einer deutlichen Persönlichkeitsstörung sprach,

keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/85/2-3). Der Schluss auf eine relevante , die Le is tungsfähigkeit einschränkende Persönlichkeitsstörung rechtfertigt sich damit gestützt auf die medizinische Aktenlage entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) nicht.

Was die psychiatrischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist zu beachten, dass sowohl die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. L.___ im Gutachten des G.___ mit ein er 30%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/90/35, mit der korrigierenden Stellungnahme in Urk. 8/93) und einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Beurt eilung der Konsenskonferenz in Urk. 8/90/37) , als auch diejenige von Dr. H.___ mit 30%iger Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/85/3) ganz of fensichtlich nicht nur die Einschätzung der Auswirkungen der depressiven Problematik beschlagen. Vielmehr beziehen sie sich auf den Gesamtzustand unter Einbezug der im Rahmen der HWS-Verletzung zu interpretierenden Schmerzproblematik. 4.4

Wie eingangs dargelegt (vgl. Erwägung 1.2), kommt HWS-Verletzung en

ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279)

– in Anlehnung an die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtspre chung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) - nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst, einen Rentenanspruch begründender Ch arakter zu.

Zu prüfen ist folglich, ob eine erhebliche p sychische Komorbidität oder ein schlä gige alternative Kriterien es der Beschwerdeführerin selbst unter Auf bringung allen guten Willens verunmöglichen, ihre Schmerzen soweit zu über winden, dass ihr die aus medizinischer Sicht (objektiv) verbleibende Arbeitskraft von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 4.5

Dr. R.___ des G.___ vertrat den Standpunkt, dass die rezidivierende depressive Störung eine n eigenständige n Charakter entwickelt habe ( Urk.

E. 6 Dezember 2010 hin ( Urk. 8/80) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ( Urk. 8/84-85) ein und liess die Versicherte in der MED AS, G.___ , poly disziplinär abklären (Gut achten vom 15. Mai 2012, Urk. 8/90, Ergänzung vom 13. Juli 2012, 8/93). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/95-97) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 20. September 2012 an der vorgesehenen Verneinung eines Renten anspruchs fest, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invali ditätsgrad von 30,83 % errechnete ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde erhe ben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % beantragen. Eventualiter sei die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (psychiatrisch, neurologisch) zu verpflichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin liess bei der Berechnung des Invalideneinkommens das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit im Verkauf bei E.___

zu Recht ausser Acht , kann doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit im Detailhandel die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund des medizinisch unpassenden Anforderungsprofils nicht voll ausschöpfen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sie sich vielmehr korrekterweise

ebenfalls auf die LSE 2004 und zog den Zentralwert „Total“ für Frauen im An forde rungs niveau 4 von monatlich brutto Fr. 3‘893 . -- bei (LSE 2004 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der durch schnittlichen Wochenstundenzahl von 41,6 errechnete sie einen Jahreslohn 2005 von Fr. 49‘119.-- bei 100 % . Hiervon gewährte sie der Beschwerdeführerin einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2) von 10 %, da ihr nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulter höhe und ohne Zwangshaltungen sowie ohne wiede rholte Kniebeugen zumutbar sind ( Urk. 2 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin trotz ihre r behinderungsbedingten Einschränkungen grundsätzlich ein breites Feld an Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen und sie bereits zuvor in einer nur mittelschweren Arbeit tätig war, erscheint dieser Ab zug eher grosszügig. Jedoch erübrigen sich Weiterungen hierzu, da selbst unter Berücksichtigung des 10%igen Abzugs und einer lediglich 75%igen, anstatt der oben festgestellten 80%igen (vgl. obige E. 4 ) Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entsprechend der im Übrigen korrekten Berechnung im ange fochtenen Entscheid kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 8 / 90/35), mithin nicht nur als Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom einzustufen sei . Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Lei dens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit und damit ihrer Arbeitsfähigkeit zu zirka 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/90/35), korrigierte er am 1 3. Juli 2012 auf 30 % , wobei sich dieselbe offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit be zog ( Urk. 8/93). Im Rahmen der Konsenskonferenz schloss Dr. L.___ mit den andern Teilgutachtern dagegen eine relevante Komorbidität der depressiven Störung auf eine angepasste Tätigkeit aus, geht doch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit mit 80 %

nicht über das bereits in der rheumatologischen Beur teilung zugestandene Mass an Einschränkung hinaus.

Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts dessen, dass die affektive Stö rung, abgesehen von einer einmalig bestätigten mittelgradigen Episode im Sommer 2005, lediglich als leichte Störung diagnostiziert wurde, als begründet. Denn selbst mittelgradige depressive Episoden werden gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, dass eine (leichte oder mittelgradige) depressive Episode vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2). Leichte bis höchstens mittelschwere depressive Zustände gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Was die von Dr. L.___ und Dr. H.___ festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge , respektive Merkmale einer Persönlichkeitsstörung anbe langt, gilt es zu beachten, dass selbst eine schlüssig diagnostizierte Persönlich keitsstörung für sich allein nicht ohne Weiteres als invalidisierender Gesund heitsschaden im Rechtssinne zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichtes 9C-55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_456/2007 vom 1 7. März 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist eine psychische Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der bundesge richtlichen

Rechtsprechung zu verneinen.

Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer relevanter chronischer Begleiter krankungen fehlen. Wie die Beschwerdegeg nerin richtig erkannte, handelt es sich weder bei der Hypothyreose noch bei der Adipositas der Beschwerdefüh re rin um Krankheiten , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und die erforder liche Intensität erreichen . Auch fehlen Hinweise auf einen primären Krankheits gewinn . Sowohl laut Dr. H.___ ( Urk. 8(85/3, Schematherapie) als auch gemäss Dr. L.___ ( Urk. 8/90/35 , weiterführende Psychotherapie ) sind die therapeuti schen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin absol vierte in den vergangenen Jahren zwar diverse Therapien (Psycho- und Physi otherapie mit Massage, Fango, Bewegungstherapie, vgl. Urk. 8/90/19, Chiro praktik, Atlaslogie und Farbtherapie, vgl. Urk. 8/63/71), nahm aber das in der F.___ bereits im Juni 2005 ( Urk. 8/13/69) und wiederum im Gutachten vom 6. Mai 2009 empfohlene muskelkraft- und ausdauerfördernde intensive Trainingsprogramm ( Urk. 8/63/89) nicht auf . Die tägliche Bewegung im Rahmen ihrer Arbeit (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag ein spezifisches Training nicht zu ersetzen. Insofern ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin arbeitet zu 50 % und kümmert sich zu wesentlichen Teilen um den Haushalt und die Kinderbetreuung (vgl. Urk. 8/90/31 f.) . Das Merkmal des sozialen Rückzugs kann entsprechend ebenfalls nicht als gegeben betrachtet werden. Zwar ist von einem chronifizier ten Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung auszugehen, doch genügt dies insgesamt nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung aus zugehen.

Vielmehr darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss gezogen wer den, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, die es ihr seit Sommer 2005 erlauben, einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Beurtei lung des G.___ zu 80 % nachzugehen. Die von Dr. H.___ vertretene Auffas sung, wonach die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, mass Dr. H.___ doch offensichtlich den Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt – mut masslich im Lichte eines bio-psychosozialen Krankheitsbildes – ein grösseres Gewicht bei, als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozial versicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.2.1 mit Hin weisen). Auch fehlen angesichts ihrer Diagnosestellung und des psychopatholo gischen Befundes im Bericht vom

5. Mai 2011 Anhaltspunkte für eine dannzu mal vorliegende psychische Komorbidität erheblicheren Ausmasses .

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2005 ( frühest möglicher Rentenbeginn) in einer angepassten Tätigkeit (Bürotä tigkeit, Kontroll- oder Aufsichtsfunktionen, Empfang) zu 80 % arbeitsfähig ist. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2012 verschlechtert hat, jedoch l assen weder der Bericht des N.___ vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/96)

noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einwand vom 1 2. September 2012 (vgl. insbeson dere Urk. 8/97/6) darauf schliessen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Verschlechterung oder einen wesentlich veränderten Gesundheitszustand han delt. 5.

Die Haushaltsabklärung vom 1 7. August 2010 der IV-Stelle S.___ führte zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin zu lediglich 11,75 % im Bereich Haushalt eingeschränkt war ( Urk. 8/73/2-17 ). Die Beschwerdeführerin lässt die

Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht in Frage stellen . Im Lichte der höchst richterlichen Rechtsprechung zur Beweiskraft eines Abklärungsberichtes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 1 7. Juli 2006 E . 4.3 mit Hinweisen) drängen sich auch im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Angemessenheit der Abklärungsresultate auf, sind doch weder klar fest stellbare Fehleinschätzungen noch Widersprüchlichkeiten erkennbar. Zudem stimmt die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche mit den Vorgaben gemäss Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH in der vom 1. Januar 2010 bis 3 0. April 2011 gültig gewesenen Fassung) überein. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01132 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

28. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann Advokatur Bodenmann Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete ab August 1996 bei der Y.___ , Z.___ , ab Februar 2001 als Geschäftsführerin in der Filiale A.___ . Nach einem Verkehrsunfall am 1. August 2003 setzte die Versicherte ihre Arbeit zu nächst nicht aus. Aufgrund anhaltende r Kopf- und Nackenschmerzen beschei nigte ihr Hausarzt

Dr. med. B.___ ab 5. Dezember 2003 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % . Am 13. April 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder voll auf und blieb in der Folge ledig lich noch tagewei se zu Hause. D ie SWICA als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistun gen . Ab

9. September 2004 war die Versicherte wegen starken Schwindel s , Kopf- und Nackenschmerzen wiederum arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Sach verhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Am 2. November 2005 meldete sie si ch die zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der SWICA ein ( Urk. 8/5-13 , 8/19-21 ). Die Arbeitgeberin löste das Ar beitsverhältnis per 30. Juni 2005 auf ( Urk. 8/8/4-5). Mit Verfügung vom 25. August 2005 und

Einspracheentscheid vom 13. März 2006 teilte die SWICA der Versicherten die Ein stellung der Leistungen per 30. Juni 2005 mit und be gründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang der im Vor dergrund stehenden psy chischen Beschwerden (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007). Die d agegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2006.00214 vom 28. September 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die Unfall versicherung zurückwies.

Die Versicherte, welche seit 2. November 2006 Mutter von Zwillingsm ädchen ist, arbeitete ab Juli 2007 während zirka eines Jahres zu 50 % bei der C.___ im Bereich Sekretariat (vgl. Urk. 8/63/70 , 8/73/3, 8/90/18 ) . Nach einer wiederum einjährigen 50%-Anstellung im D.___ trat sie im Juli 2011 eine Stelle im selben Umfang bei E.___ an, zunächst als stellvertretende Filialleiterin, ab 1. Oktober 2011 als Verkäuferin (vgl. berufliche Anamnese in Urk. 8/90/18).

Gestützt auf das in Auftrag gegebene bidisziplinäre

Gutachten (psychiatrisch-rheumatologisch) der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9-107) und dessen Ergänzung vom 5. Juni 2009 ( Urk. 8/63/2-4) schloss

die SWICA den Fall mit Verfügung vom 25. September 2009 rückwirkend per 30. Juni 2005 ab ( Urk. 8/60). Im Auftrag der IV-Stelle erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 17. August 2010 einen Abklärungsbericht Haushalt ( Urk. 8/73/2-14). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente vo raussichtlich verneint werde ( Urk. 8/77). Auf Einwand der Versicherten vom

6. Dezember 2010 hin ( Urk. 8/80) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ( Urk. 8/84-85) ein und liess die Versicherte in der MED AS, G.___ , poly disziplinär abklären (Gut achten vom 15. Mai 2012, Urk. 8/90, Ergänzung vom 13. Juli 2012, 8/93). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/95-97) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 20. September 2012 an der vorgesehenen Verneinung eines Renten anspruchs fest, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invali ditätsgrad von 30,83 % errechnete ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 24. Oktober 2012 Beschwerde erhe ben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % beantragen. Eventualiter sei die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (psychiatrisch, neurologisch) zu verpflichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts , ATSG,

Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG), die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung und die soge nannte gemischte Methode Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist , dass es für die Annahme eines invalidisierenden Gesund heits scha dens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkann ten Klassifikationssystems abgestützten Diagnos e bedarf (BGE 130 V 396 E. 6 , Urteil des Bundes gericht s 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3).

Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Gr undlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 ), unter anderem

einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) , nur ausnahmsweise invalidisierender, d as heisst, einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehe n (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 ; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a ).

Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkran kungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung der versicherten Per son (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

Umgekehrt sprechen u nter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei we itgehend intaktem psychosozialem Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens (BGE 131 V 49 E. 2. 1 ). 1.3

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nich t (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 ).

Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Explorandin, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die in E. 1.1 hievor genannten Kriterien zu be achten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4 ) und sich daran zu orientieren (Ul rich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei soma to formen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Si tuation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstren gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beur teilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch be dingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_651/ 2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1; 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1; vgl. auch Jörg Jeger , Tatfrage oder Rechtsfrage? Abgren zungsprobleme zwischen Medizin und Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in der Invalidenversicherung. Ein Diskussionsbeitrag aus der Sicht eines Mediziners [ 2. Teil], SZS 2011 S. 580 ff.). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid mit der Begründung, der Beschwerdeführerin, welche im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, sei zwar die ange stammte Tätigkeit als Geschäftsführerin im Verkauf nicht mehr vollumfänglich zumutbar, jedoch sei sie seit dem 2 2. Juni 2005 in der Lage, einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 75 % , steigerbar auf 100 % nachzugehen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30,83 % führe ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 ergänzte sie unter Bezugnahme auf die unter Erwägung 1.2 zitierte Rechtsprechung, dass es für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden an einem organischen Korrelat fehle und die Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Beschwerde n überwindu ng nicht erfüllt seien, weshalb

keine Ar beitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss der Beurteilung von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, an einer deutlichen Persönlichkeitsstörung leide, welche auch eine behinderungangepasste Tätigkeit lediglich zu 70 % zulasse mit einem 30%ig verminderten Leistungsprofil. Das Gutachten des G.___ verneine in die sem Zusammenhang nicht nur fälschlicherweise das Vorliegen von Diskrepan zen, sondern setze sich auch mit der Beurteilung von Dr. H.___ nicht ausei nander. Auch überzeuge das Gutachten des G.___ in Bezug auf die Frage der Ar beitsfähigkeit im Zeitverlauf nicht. Allein aus diesem Grund seien weitere Ab klärungen angezeigt. Aus psychischer Sicht sei mindestens bis Mai 2011 von einer höheren als der angenommenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin insbesondere in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit arbeitsfähig ist, wobei die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit ge mäss der hier anwendbaren Fassung von a Art . 29 Abs. 1 IVG auf den 9. No vember 2004 legte. Dieser blieb zu Recht ebenso unbestritten wie die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 80 % erwerbstätig und 20 % im Haushalt tätig (vgl. dazu unter anderem 8/80/3 , Urk. 8/63/95 mit dem Verlauf der ausgewiese nen Arbeitsunfähigkeiten, gemäss welchem erst ab 9. November 2004 eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Sinne von aArt . 29

Abs. 1 lit . b IVG vorgele gen hatte ). 3. 3.1

Die IV-Stelle stütze ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten des G.___ vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 8/90) und das von der SWICA einge holte Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9 ff.). 3.2

Letzteres gab die Unfallversicherung in Nachachtung der ihr mit Urteil UV.2006.00214 vom 2 7. September 2007 auferlegten Abklärungspflicht in Auf trag. Als abklärungsbedürftig erwies sich dannzumal die Frag e, o b unfallkausale objektiv nachweisbare organische Befunde die im Anschluss an das erlittene Schleudertrauma aufgetretenen somatischen Beschwerden erklären könnten. Andernfalls wurde die Unfallversicherung verpflichtet, eine psychiatrische Be gutachtung in die Wege zu leiten, da ihre Auffassung, wonach die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden , aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden konnte (vgl. insbesondere E. 5 im zitierten Urteil). 3.3

In der F.___

wurde die Beschwerdeführerin an mehreren Untersuchungs daten im Juni und Juli 2008 einer rheumatolo gisch/orthopädisch/internistischen und einer psychiatrischen Teilbegutachtung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unterzogen.

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit lauteten in der zusam menfassenden Beurteilung wie folgt ( Urk. 8/63/44):

Chronisches zervikozephales und brachiales Syndrom - Erster Auffahrunfall 1. August 2003 mit nachfolgenden Kopf- und Nacken schmerzen , Konzentrationsstörungen, Übelkeit und intermittierende Atem beschwerden - Mehrsegmentale Funktionsstörung der Hals- und der oberen Brust - wirbel säule (HWS und BWS) - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - Muskuläre Dysbalancen und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule - Verdacht auf tendenzielle Hyperlaxität - Neurootologisch mittelgradige Schwindel und Gleichgewichtsbeschwer den mit - Peripher zentraler vestibulärer Funktionsstörung links - Visuo-vestibulärer Integrationsstörung - Cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung aktuelle regrediente Symptomatik - „ late

whiplash

injury “-Syndrom - ICD-10 M53.0, M53.1 .

Die zusammenfassende Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten lautete dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 1. August 2003 die typischen Folgen eines Auffahrunfalls mit Nacken- und Kopfschmerzen, wiederholtem Schwindel, Konzentrationsstörungen und aus strahlenden Schmerzen aufgetreten seien. Verletzungsfolgen im Sinne zentral nervöser oder spinaler Veränderungen, Läsionen der Facettengelenke o der liga mentäre Läsionen im Bereich HWS hätten zwar keine festgestellt werden kön nen, doch müsse der Fehlhaltung und insbesondere der segmental- angulären

Kyphosierung C4/5 und C5/6 dahingehend Rechnung getragen werden, dass diese mit einer segmentalen Funktionsstörung durchaus vergleichbare Befunde seien. Diese muskulären Reaktionen hätten in der Folge angehalten, wobei die zugrunde liegende Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule sowie die durch ungenügende Trainingsmöglichkeiten und veränderte Freizeitaktivität bedingte muskuläre Dekonditionierung des Halteapparates dazu beigetragen hätten. Auf grund dessen müsse angenommen werden, dass sich im Laufe der Zeit auch eine thorakale Funktionsstörung C5/6 eingestellt habe, welche bis heute anhalte. In Auseinandersetzung mit Vorbefunden insbesondere des CT von Dr. med. I.___ vom 1 5. Dezember 2004 (vgl. dazu Urk. 8/63/78 und 8/63/88) und den neu rootologischen Befunden von Dr. med. J.___ aus den Jahren 2006 und 2007 (vgl. Urk. 8/63/67 f. und 8/63/88) führten die zuständigen Fachpersonen die nach wie vor bestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich mehrheitlich auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS zurück .

Der zuständige psychiatrische Fachgutachter, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, schloss gestützt auf seine Untersuchungsbefunde aktuell das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Weder aufgrund seiner Untersuchung noch aktenanam nestisch hätten sich Hinweise auf eine krankheitswertige Persön lichkeitsakzen tuierung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ergeben . Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe sich bei der sehr leistungsorientierten Beschwerdeführerin wohl eine längerdaue rnde Anpassungsstörung mit vor allem Zügen einer längeren depressiven Reaktion etabliert . Bis zum Begutachtungsende habe der im Gut achten des eigenen Instituts im Jahr 2005 diagnostizierte rezidivierende Cha rakter einer affektiven Störung weder bewiesen noch ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 1 6. Juli 2008 sei ein weitgehend unauffälliger Psychostatus erhoben worden, wobei die Be schwerdeführerin unter antidepressiver Medikation gestanden sei (40 mg Citalopram ). Eigenanamnestisch habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Behandlungen insbesondere aber auch sie stärkende r Glau benserfahrungen und der Aufgabe als Mutter als psychisch stabilisiert erfahren ( Urk. 8/73/37-43).

In de r Gesamtbeurteilung wurden die anhaltenden Nackenverspannungen mit ausstrahlenden Schmerzen als somatisch bezeichnet und einer anhaltenden Funktionsstörung der HWS mit myostatischen Belastungsreaktionen zugeord net. Auch könnten die segmentalen Funktionsstörungen im Bereich der oberen BWS mit den daraus folgenden Übelkeiten und Atembeschwerden objektiviert werden.

Die Arbeitsfähigkeit wurde unter Verweis auf das rheumatologische Teilgutach ten f ür eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei Einschränkungen für Arbei ten über Schulterhöhe und in vorgeneigtem Stehen mit 75 % beurteilt , wobei durch ein geeignetes Training eine wesentlich höhere Leistungs fähigke it erreicht werden könne und seit Sommer 2005 hiervon auszugehen sei ( Urk. 8/63/ 48 f. und 8/63/ 89). Aus psychiatrischer Sicht könne rückblickend aufgrund der Ak tenlage lediglich für einen Zeitraum von vier Wochen ab dem 2 2. Juni 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dannzumal in der F.___ diagnostizierten depressiven Episode bestätigt werden ( Urk. 8/13/54 f. und Urk. 8/63/49). 3.4

Der Hau sarzt der Beschwerdeführerin

Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 anamnestisch, dass Nacken- und Schulterschmerzen sowie Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung en seit dem Unfall vom 1. August 2003 im Vordergrund stünden

( Urk. 8/84).

Die Diagnose der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 5. Mai 2011 , bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1 5. Dezember 2008 in Behandlung steht, lautet e auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, DD: Dysthimia , ICD-10 F 34.1) und einen Status nach einem HWS-Distorsionstrauma nach Heckkollision vom 1. August 2003 und 3 0. August 200 7. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine Adipositas, Merkmale einer Persönlichkeits störung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F 60.4) und eine Kaufsucht (ICD-10 F63.8). Aufgrund der Kopf-, Rücken- und Muskelschmerzen sowie der depres siv/ dysphorischen Antriebs- und Stimmungslage erachtete sie die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit 1 5. Dezember 2008 als zu 50% eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr seit 1 5. Dezember 2007 ein 70%iges Pensum mit einem 30%ig verminderten Leis tungsprofil zumutbar ( Urk. 8/85/2-4). 3.4

Im G.___ wurde die Beschwerde führerin stationär vom 6. bis 9. Februar 2012 allgemein-medizinisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abge klärt. Anlässlich der Konsenskonferenz schlossen

die beteiligten G utachter auf folgende Diagnosestellung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/90/36):

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit

somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen

-

Chronisch rezidivierendes cervicocephales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - wiederholte Brachialgie rechts-betont

-

rezidiverende Blockaden mittlere BWS .

Der Heilungsverlauf nach dem HWS-Distorsionstrauma im Jahr 2003 sei inso fern atypisch gewesen, als die Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels im weiteren Verlauf eher zu - als abgenommen hätten, ohne dass sich ein somatisches Korrelat habe finden lassen. Festgestellt worden seien le diglich Myogelosen und Tendomyosen im Nackenmuskulaturbereich sowie eine verspannte Schultergürtelmuskulatur. Radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome seien nicht objektivierbar. Auch sei der von der Beschwerdeführerin geklagte Schwindel sich er nicht zentraler Natur, sondern eher Ausdruck einer vegetati ven Begleitsymptomatik.

Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel - dabei insbesondere die Bedienung an der Kasse und das Regalauffüllen - sei für die Beschwerdeführerin eher ungüns tig; hier bestehe seit August 2003 eine Einschränkung von 30 % . Ideal wären Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigem Haltungswechsel ohne Zwangs haltungen oder repetitives Lastenheben, wie Bürotätigkeiten, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen oder Tätigkeiten in einem Empf ang. Bei einer solchen Ar beit sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen.

In Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten kam die Konsens konferenz zum Schluss, dass die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2005 zu einer erheblichen psychischen Dekompensation geführt habe und damit auch eine Unfallfehlverarbeitung in Gang gekommen sei ( Urk. 8/90/36

ff.).

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/92/2) nahm das G.___ am 1 3. Juli 2012 zu einer Divergenz der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Konsens konferenz und derjenigen von Dr. L.___ in der psychiatrischen Teilbegutach tung des G.___ , in welcher die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens als zu 40 % eingeschränkt bezeichnet worden war (vgl. dazu Urk. 8/90/35), Stellung ( Urk. 8/93). Dr. L.___ und der Rheumatologe Dr. M.___ erklärten die Abweichung mit einem Diktat- oder Schreibfehler. Korrekterweise müsse es heissen: „die Einschränkung dürfte 30 % betragen“ . Zur abweichenden Beurtei lung der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Mai 2011 erklärten sie, dass d eren Beurteilung auf dem Zustand ein Jahr vor der Begutachtung im G.___ basiere und es durchaus möglich sei, dass sich der psychische Zustand seither gebessert habe.

Vom 2 4. bis 2 8. August 2012 war die Beschwerdeführerin notfallmä ssig im N.___ hospitalisiert . Zugewiesen wurde sie von Dr. med. O.___ , P.___ , wegen einer Schmerzexazerbation und sozialer Dekompensation bei bekanntem Schmerzsyndrom. Die Diagnosen im Kurzaustrittsbericht vom 2 8. August 2012 lauteten wie folgt ( Urk. 8/96/5):

1.

Chronisches Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall 2003 - Schmerzhafte Myogelosen Nacken beidseits und paravertebral - Verdacht auf somatoforme Störung: Tinnitus, Schwindel, Kopfschmer zen, Taubheitsgefühle, Schwächeanfälle - Aktenanamnestisch Diskushernie C3/4 links, C4/5 rechts, C5/6 rechts - Status nach CTS-OP rechts 05/2012 - Aktuell: Schmerzexazerbation

2.

Hypothyreose - Unter Substitution, Aktuell: TSH von 0.18 ulU /ml .

4. 4.1

Die Würdigung d er medizinischen Akten zeigt auf , dass aus somatischer Sicht die von Beschwerdeführerin hauptsächlich geklagten Beschwerden in Form ei ner verminderten Belastbarkeit der HWS mit belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, teilweise ausstrahlend in die Arme vor allem rechts, Schmer zen in der Brust- und Rippenregion mit Atembeschwerden und gelegentliche lumbale Beschwerden (vgl. unter anderem Urk. 8/63/74) zwar klinisch überwie gend fassbar sind, nicht jedoch hinreichend organisch nachgewiesen respektive erklärt werden können.

Im rheumatologischen Teilgutachten des G.___ wurde das chronische Schmerz - syn drom als vorwiegend tendomyotisch bei muskulärer Dysbalance und mus kulärer Dekonditionierung beurteilt. Den rezidivierenden segmentalen Blo ckie rung en im BWS-Bereich wurde keine besondere Relevanz beigemessen ( Urk. 8/90/25 f.). Der neurologische Teilgutachter des G.___

Dr. Q.___ schloss ges tützt auf seine Untersuchung sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten eine organische Hirnschädigung u nd damit eine zentrale Ursache für die im Verlauf immer wieder geklagten Schwindel überzeugend aus. Auch konnte er keine funktionelle Störung des Gleichgewichtssystems feststellen ( Urk. 8/90/29 f.).

Diese Beurteilung stimmt ganz wesentlich mit derjenigen im Gutachten der F.___ vom 6. Mai 2009 ( Urk. 8/63/9

ff.) überein. Auch dort wurden struk turelle Verletzungsfolgen letztlich verneint. Auch wenn die festgestellte Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich als mit einer segmentalen Funktionsstörung vergleichbar bezeichnet wurde, führten die zuständigen Gutachter die im Vordergrund stehende Be schwerdesymptomatik im Bereich der HWS letztlich übereinstimmend mit der Beurteilung im G.___ vor allem auf eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit im Bereich der BWS und HWS und daraus folgende muskuläre Reaktionen nach dem Auffahrunfall von 2003 zurück . Eine wesentliche Instabilität der HWS oder vermehrte Abnutzung serscheinungen sowie Läsionen wurden gestützt auf die Akten und die aktuellen radiologischen Abklärungen überzeugend verneint. Wie im Gutachten des G.___ wurde auch hier eine organische Ursache der von Dr. J.___ festgestellten neurootologischen Befunde verneint (vgl. insbeson dere Urk. 8/63/8 ff.).

Ebenfalls übereinstimmend mit diesen Beurteilungen fand sich im N.___ zwar ein klinisch fassbarer Befund für das diagnostizierte chronische Schmerz - syndrom in Form schmerzh after Myogelosen , dieses konnte aber

eben falls keiner strukturellen Schädigung zugeordnet werden, sondern wurde dem Status nach Schleudertrauma zugeordnet ( Urk. 8/96/5) , was letztlich im We sentlichen mit der Diagnosestellung der F.___ ( Urk. 8/63/90), des G.___ (insbeson dere rheumatologische Diagnosestellung: Urk. 8/90/25), wie auch der jenigen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. H.___ (8/84-85) korre liert.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das

G.___ , wonach die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem Stellungswechsel ohne Zwangshaltungen und repetitivem Lastenheben zu maximal 20 % einge schränkt sei ( Urk. 9/90/38), trägt den objektiven somatischen Befunden ( Fehl haltung in Kombination mit der segmental- angulären

Kyphosierung im HWS–Bereich , segmentale Blockierungen im BWS-Bereich ), welche die Schmerzhaf tigkeit mitunterhalten, in jedem Fall angemessen Rechnung und wird durch die fast deckungsgleiche Einschätzung der F.___ bestätigt, welche sich ih rerseits unter anderem auf die Ergebnisse der evaluierten funktionellen Leis tungsfähigkeit vom 3. Juli 2008 stützen konnte (vgl. Urk. 8/63/99 ff.). 4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kam en sowohl der zuständige Referent der F.___ , Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch

Dr. L.___ des G.___ in überzeugender und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass sich nach dem Unfallereignis im Jahr 2003

bei der sehr leistungs orientierten Beschwerdeführerin eine längerdauernde Anpassungsstörung mit Zügen einer reaktiven depressiven Erkrankung etablierte, welche

zu einer funk tionellen Verstärkung der somatischen Leiden geführt habe ( Urk. 8/63/40 ff., 8/90/34 f.). Am noch von Dr. K.___ in Frage gestellten rezidivierenden Charakter der affektiven Störung ( Urk. 8/63/42) rechtfertigen sich, nachdem nunmehr so wohl im G.___ aufgrund der Untersuchungen im Februar 2012 (vgl. Urk. 8/90/34) als auch von Dr. H.___ am 5. Mai 2011 ( Urk. 8/85) und bereits im Juli 2005 in der F.___ eine depressive Episode ( Urk. 8/13/54 f.) fest gestellt worden war, keine ernsthaften Zweifel mehr. Was das Ausmass der ein zelnen rezidivierenden depressiven Episoden anbelangt, wurde diese im Bericht der F.___ vom 1 5. Juli 2005 als mittelgradig beurteilt ( Urk. 8/13/55); Dr. H.___ und Dr. L.___ erkannten anlässlich ihrer Untersuchungen ledig lich eine leichte depressive Symptomatik ( Urk. 8/85/2-3, 8/9 0/34-35), Dr. K.___ schloss a m 1 6. Juli 2008 eine solche ganz aus ( Urk. 8/63/42 f.).

Zusammengefasst ist damit als erstellt zu betrachten, dass sich spätestens seit Sommer 2005 im Nachgang zu einer Anpassungsstörung eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom entwickelt hat , welche dannzu mal für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum mittelgradigen Charakter hatte, seither jedoch maximal in Form leichter Episoden auftrat.

Daneben erkannten sowohl Dr. H.___ als auch Dr. L.___ akzentuierte Persön lichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin, wobei sich Dr. H.___ für das Vorliegen von Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F 63.8 ( s onstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle , vgl. Urk. 8/85) aussprach; Dr. L.___

erkannte dagegen

neurotisch-na rzisstische Persönlichkeitszüge

( Urk. 8/9 0/34). Nicht nur Dr. L.___ , sondern auch

Dr. H.___ mass en der Auffälligkeit, obwohl letztere im Rahmen des Befunde s von einer deutlichen Persönlichkeitsstörung sprach,

keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 8/85/2-3). Der Schluss auf eine relevante , die Le is tungsfähigkeit einschränkende Persönlichkeitsstörung rechtfertigt sich damit gestützt auf die medizinische Aktenlage entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) nicht.

Was die psychiatrischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist zu beachten, dass sowohl die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. L.___ im Gutachten des G.___ mit ein er 30%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/90/35, mit der korrigierenden Stellungnahme in Urk. 8/93) und einer 20%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Beurt eilung der Konsenskonferenz in Urk. 8/90/37) , als auch diejenige von Dr. H.___ mit 30%iger Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/85/3) ganz of fensichtlich nicht nur die Einschätzung der Auswirkungen der depressiven Problematik beschlagen. Vielmehr beziehen sie sich auf den Gesamtzustand unter Einbezug der im Rahmen der HWS-Verletzung zu interpretierenden Schmerzproblematik. 4.4

Wie eingangs dargelegt (vgl. Erwägung 1.2), kommt HWS-Verletzung en

ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279)

– in Anlehnung an die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtspre chung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) - nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst, einen Rentenanspruch begründender Ch arakter zu.

Zu prüfen ist folglich, ob eine erhebliche p sychische Komorbidität oder ein schlä gige alternative Kriterien es der Beschwerdeführerin selbst unter Auf bringung allen guten Willens verunmöglichen, ihre Schmerzen soweit zu über winden, dass ihr die aus medizinischer Sicht (objektiv) verbleibende Arbeitskraft von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 4.5

Dr. R.___ des G.___ vertrat den Standpunkt, dass die rezidivierende depressive Störung eine n eigenständige n Charakter entwickelt habe ( Urk. 8 / 90/35), mithin nicht nur als Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom einzustufen sei . Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Lei dens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit und damit ihrer Arbeitsfähigkeit zu zirka 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/90/35), korrigierte er am 1 3. Juli 2012 auf 30 % , wobei sich dieselbe offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit be zog ( Urk. 8/93). Im Rahmen der Konsenskonferenz schloss Dr. L.___ mit den andern Teilgutachtern dagegen eine relevante Komorbidität der depressiven Störung auf eine angepasste Tätigkeit aus, geht doch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit mit 80 %

nicht über das bereits in der rheumatologischen Beur teilung zugestandene Mass an Einschränkung hinaus.

Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts dessen, dass die affektive Stö rung, abgesehen von einer einmalig bestätigten mittelgradigen Episode im Sommer 2005, lediglich als leichte Störung diagnostiziert wurde, als begründet. Denn selbst mittelgradige depressive Episoden werden gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, dass eine (leichte oder mittelgradige) depressive Episode vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2). Leichte bis höchstens mittelschwere depressive Zustände gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Was die von Dr. L.___ und Dr. H.___ festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge , respektive Merkmale einer Persönlichkeitsstörung anbe langt, gilt es zu beachten, dass selbst eine schlüssig diagnostizierte Persönlich keitsstörung für sich allein nicht ohne Weiteres als invalidisierender Gesund heitsschaden im Rechtssinne zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichtes 9C-55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_456/2007 vom 1 7. März 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist eine psychische Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der bundesge richtlichen

Rechtsprechung zu verneinen.

Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer relevanter chronischer Begleiter krankungen fehlen. Wie die Beschwerdegeg nerin richtig erkannte, handelt es sich weder bei der Hypothyreose noch bei der Adipositas der Beschwerdefüh re rin um Krankheiten , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und die erforder liche Intensität erreichen . Auch fehlen Hinweise auf einen primären Krankheits gewinn . Sowohl laut Dr. H.___ ( Urk. 8(85/3, Schematherapie) als auch gemäss Dr. L.___ ( Urk. 8/90/35 , weiterführende Psychotherapie ) sind die therapeuti schen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin absol vierte in den vergangenen Jahren zwar diverse Therapien (Psycho- und Physi otherapie mit Massage, Fango, Bewegungstherapie, vgl. Urk. 8/90/19, Chiro praktik, Atlaslogie und Farbtherapie, vgl. Urk. 8/63/71), nahm aber das in der F.___ bereits im Juni 2005 ( Urk. 8/13/69) und wiederum im Gutachten vom 6. Mai 2009 empfohlene muskelkraft- und ausdauerfördernde intensive Trainingsprogramm ( Urk. 8/63/89) nicht auf . Die tägliche Bewegung im Rahmen ihrer Arbeit (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag ein spezifisches Training nicht zu ersetzen. Insofern ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin arbeitet zu 50 % und kümmert sich zu wesentlichen Teilen um den Haushalt und die Kinderbetreuung (vgl. Urk. 8/90/31 f.) . Das Merkmal des sozialen Rückzugs kann entsprechend ebenfalls nicht als gegeben betrachtet werden. Zwar ist von einem chronifizier ten Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung auszugehen, doch genügt dies insgesamt nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung aus zugehen.

Vielmehr darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss gezogen wer den, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, die es ihr seit Sommer 2005 erlauben, einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Beurtei lung des G.___ zu 80 % nachzugehen. Die von Dr. H.___ vertretene Auffas sung, wonach die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, mass Dr. H.___ doch offensichtlich den Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt – mut masslich im Lichte eines bio-psychosozialen Krankheitsbildes – ein grösseres Gewicht bei, als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozial versicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.2.1 mit Hin weisen). Auch fehlen angesichts ihrer Diagnosestellung und des psychopatholo gischen Befundes im Bericht vom

5. Mai 2011 Anhaltspunkte für eine dannzu mal vorliegende psychische Komorbidität erheblicheren Ausmasses .

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2005 ( frühest möglicher Rentenbeginn) in einer angepassten Tätigkeit (Bürotä tigkeit, Kontroll- oder Aufsichtsfunktionen, Empfang) zu 80 % arbeitsfähig ist. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2012 verschlechtert hat, jedoch l assen weder der Bericht des N.___ vom 2 8. August 2012 ( Urk. 8/96)

noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einwand vom 1 2. September 2012 (vgl. insbeson dere Urk. 8/97/6) darauf schliessen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Verschlechterung oder einen wesentlich veränderten Gesundheitszustand han delt. 5.

Die Haushaltsabklärung vom 1 7. August 2010 der IV-Stelle S.___ führte zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin zu lediglich 11,75 % im Bereich Haushalt eingeschränkt war ( Urk. 8/73/2-17 ). Die Beschwerdeführerin lässt die

Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht in Frage stellen . Im Lichte der höchst richterlichen Rechtsprechung zur Beweiskraft eines Abklärungsberichtes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 1 7. Juli 2006 E . 4.3 mit Hinweisen) drängen sich auch im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Angemessenheit der Abklärungsresultate auf, sind doch weder klar fest stellbare Fehleinschätzungen noch Widersprüchlichkeiten erkennbar. Zudem stimmt die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche mit den Vorgaben gemäss Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH in der vom 1. Januar 2010 bis 3 0. April 2011 gültig gewesenen Fassung) überein. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Y.___ zum letzten von der Beschwerdeführerin er - zielten Lohn als Geschäftsführerin in der Filiale A.___ im Jahr 2005 von Fr. 4‘950.-- monatlich (x13), was umgerechnet auf ein 80%-Pensum zu einem Validenein kommen von Fr. 51‘480.-- im Jahr des frühestmöglichen Renten - beginns 2005 führt.

Das statistische Durchschnittseinkom men für Frauen betrug

gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, hrsg. 2006, Tabelle TA1, Ziffer 55) im Jahr 2004 im Detailhandel im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) Fr. 4‘908.--, was unter Berücksichtigung der Nomi nallohnent wick lung

bis 20 05 im Bereich Dienstleis tungen (vgl. BFS, Schweizeri scher Lohnindex nach

Sektor ( 1993 = 100; im Internet abrufbar, T1.93, Dienst leistungen, 2004=114,8, 2005=115,7 ) und einer durchschnittlichen wöch ent li chen Arbeitszeit 20 05 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘3 95.30 bei einem 80%-Pensum (Fr. 4‘908.—x 12 x 0,8 x 41,6 : 40 x 115,7 : 114,8) führt.

Das von der Beschwerdef ü hrerin tatsächlich erzielte Einkommen lag demnach bereits in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einer kleinen Filiale ü ber dem statistischen Durchschnittseinkommen des obers ten Anforderungsniveaus 1 und 2. Entsprechend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Anrechnung eines hö heren hypothetischen Einkommens aufgrund eines überwiegend

wahrscheinli chen beruflichen Aufstiegs. Dass die Beschwerdeführerin, welche bereits mit 21 Jahren die Filiale in A.___

geleitet hatte , im Gesundheitsfall mutmasslich einen beruflichen Aufstieg angestrebt hätte , scheint wahrscheinlich. Offensicht lich hatte sie auch bereits konkrete Schritte unternommen, welche nach dem Unfall jedoch abgebrochen wurden (vgl. Urk. 8/13/208). Abgesehen von der Unsicherheit, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mutterschaft ab 2006 beruf lich unverändert engagiert gewesen wäre , machen die statistischen Vergleichs einkommen deutlich, dass ihr Ei nkommen bereits im ober( st )en Fü hrungsbereich im Detailhandel lag, weshalb ein Einkommensanstieg zum Beispiel bei Über nahme einer grösseren Filiale nicht übe rwiegend wahrscheinlich gewesen wäre . Entsprechend ist auf das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypotheti sche Valideneinkommen

von Fr. 51‘480.-- abzustellen . 6.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin liess bei der Berechnung des Invalideneinkommens das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit im Verkauf bei E.___

zu Recht ausser Acht , kann doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit im Detailhandel die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund des medizinisch unpassenden Anforderungsprofils nicht voll ausschöpfen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sie sich vielmehr korrekterweise

ebenfalls auf die LSE 2004 und zog den Zentralwert „Total“ für Frauen im An forde rungs niveau 4 von monatlich brutto Fr. 3‘893 . -- bei (LSE 2004 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der durch schnittlichen Wochenstundenzahl von 41,6 errechnete sie einen Jahreslohn 2005 von Fr. 49‘119.-- bei 100 % . Hiervon gewährte sie der Beschwerdeführerin einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2) von 10 %, da ihr nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulter höhe und ohne Zwangshaltungen sowie ohne wiede rholte Kniebeugen zumutbar sind ( Urk. 2 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin trotz ihre r behinderungsbedingten Einschränkungen grundsätzlich ein breites Feld an Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen und sie bereits zuvor in einer nur mittelschweren Arbeit tätig war, erscheint dieser Ab zug eher grosszügig. Jedoch erübrigen sich Weiterungen hierzu, da selbst unter Berücksichtigung des 10%igen Abzugs und einer lediglich 75%igen, anstatt der oben festgestellten 80%igen (vgl. obige E. 4 ) Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entsprechend der im Übrigen korrekten Berechnung im ange fochtenen Entscheid kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer