Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 , hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt ab 1999 bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2004 im Reinigungsunter nehmen ihres Ehemannes, wo sie leichtere Reinigungsarbeiten erledigte sowie administrative und Kontrollaufgaben inne hatte (Urk. 14/63 ). Sie meldete sich 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 21. April 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab September 1996, befristet bis Februar 1998 eine ganze Rente zu. Ferner stellte sie fest, dass ab 1. März 1998 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege (Urk. 14/29 ).
Im Januar 2001 reichte die Versicherte unter Angabe von seit 1995 bestehenden starken Rückenproblemen ( Spondylodese ) erneut ein Rentengesuch ein (Urk. 14/39 ). Die IV-Stelle gewährte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2001
bei einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab Januar 2000 eine halbe Rente (Urk. 14/58 ). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und sprach der Versicherten am 6. Oktober 2004 aufgrund der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Geset zesrevision mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/66 ).
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten und verfügte am 8. Februar 2010 die Aufhe bung der Rente per Ende März 2010 (Urk. 14/91 ). Die da gegen am 1. März 2010 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurück (Urk. 14/103 ) . 2.
Die IV-St elle holte in der Folge bei dem
Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (datiert: 5. März 2012; Urk. 14/115) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 (Urk. 14/120) mit, dass sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach dem die Versicherte dagegen am 30. Juni 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 14/122), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1/1; Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2012, Urk. 1/2) und bean tragte, ihr sei die laufende Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge währ en und Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 (Urk. 13) beantragte die Be schwerdegegnerin , die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die laufende Rente per 1. April 2010 aufzuheben (Urk. 13). Mit Replik vom 23. Januar 2013 (Urk. 17) bea ntragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu bezahlen , eventuell sei die Rente bis 1. April 2012 zu bezahlen . Zudem beantragte sie, sie und ihren Ehemann zum Ablauf der Begutachtung zu befragen. Am 18. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen ( Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Ge richt kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfü gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich andauern wird. 1.3
Laut Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 1.4
Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Mit rechtskräftiger Verf ügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 14/58 ) ist der dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Sachverhalt letzt mals umfassend abgeklärt worden. Damals wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer degenerativen Wirbelsäulenproblematik, welche bis 1997 dreimal operativ behandelt worden war, eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit in körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert und ein Inva liditätsgrad von 64 % ermittelt. Im Rahmen der revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheits zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin renten ausschliessend verbessert habe und hob die laufende Rente per Ende März 2010 auf (Urk. 14/91 ). Das hiesige Gericht wies die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293; Urk. 14/103 ) gut. Es hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2001 insofern verbessert habe, als die ursprüngliche Hand-/Armproblematik remittiert sei und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule erheblich verbessert habe. Da aber Anhaltspunkte für weitere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
– insbesondere im Bereich des Nackens und der Füsse – etwa ab Dezember 2009 bestanden, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob und in welchem Ausmass sich die Wirbelsäulenproblematik der Be schwerdeführerin hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit seit der ursprüng lichen Rentenzusprache insgesamt verbessert habe. Zu diesem Zweck liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch das Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. März 2012, Urk. 14/115) . 3.
Die Beschwerdeführerin wurde im Y.___ psychiatrisch, orthopädisch und neurolo gisch untersucht. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/115 S. 26) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) - Status nach Spondylodese LWK/SWK 1 1995 mit Revisions-Operation 1996 und zweiter Revisionsoperation 1997 (Z98.8); - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2) - klinisch intermittierende radikuläre sensible Reizsymptomatik der Wur zel C6 rechts (G54.2); - mehrseg mentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (M47.82/M50.2); - chronisch rezidivierende Handschmerzen beidseits (ICD-10: M79.64) - Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits 1994 (Z98.8) - residuell
leichtgradige Ausfallsymptomatik beidseits, rechts sensomo torisch und links sensibel; - belastungsabhängige Vorfussschmerzen beidseits (ICD-10: M79.67) - Grosszehengrundgelenks- Hemiprothese beidseits seit 18. November 2010 .
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutach ter ( Urk. 14/115 S. 27) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). In ihrer Gesamtbeurteilung führten sie aus, dass aus neurolo gisch-orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungs dienst bleibend von einer vollen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Dokumente sei davon auszugehen, dass körperlich belastende Tätigkeiten bereits seit der ersten lumbalen Rückenoperation 1995 nur noch eingeschränkt zumutbar gewesen seien. Mit dem Auftreten dauerhafter Probleme auch im zervikalen Bereich dürfte seit 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst defini tiv eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Ein e körperlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht wahrscheinlich auch in der Vergangenheit im erwähnten Umfang zumutbar gewesen, wie dies auch schon im Herbst 2009 aus medizinischer Sicht festgehalten worden sei. Retro spektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit würden naturgemäss immer gewisse Unsicherheiten beinhalten, doch würden die Angaben zumindest seit dem Da tum der aktuellen Untersuchungen gelten.
Aus neurologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine längeren Gehstrecken vorkommen würden und keine überdurch schnittlichen feinmotorischen Ansprüche an die Hände gestellt würden, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um 20 % verminderten Rendement auf grund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs und somit eine theoretisch verwert bare Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Betracht fielen vor allem Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sofern diese zumindest teilweise im Sitzen durchgeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung des formulier ten Belastungsprofils kämen wohl auch gewisse manuelle Arbeiten auf Tisch höhe in Frage.
Die Beschwerdeführerin selber erachte sich selber aus rein somatischen Gründen in jeglichen Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, was in einem deutlichen Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung stehe, wonach in adaptierten Tätigkei ten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit nur geringer Leistungseinbusse bestehe. Die Diskrepanz ergebe sich vor allem dadurch, dass die Beschwerde führerin wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeits tätigkeit nachgeh en zu können.
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 führten die Gutachter an, dass man damals offenbar davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könnte zu 50 % im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes eingesetzt werden, sofern sie nur körperlich leichte Tätigkeiten übernehmen müsse und zwischendurch im Büro zum Einsatz komme. Gemäss ihren heutigen Angaben habe sich dies jedoch keineswegs konsequent umsetzen lassen, so dass die Beschwerdeführerin bei Reinigungen auf einen bestimmten Abgabetermin immer wieder körperlich deutlich stärker beansprucht worden sei, diese Tätigkeit aber dennoch bis 2005 habe we iterführen können. Auf morpho logischer Ebene sei es im Vergleich zu 2001 nicht zu einer objektivierbaren Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, da dies bei degenerativen Verän derungen naturgemäss kaum möglich sei. Auf funktioneller Ebene hingegen habe sich die Beweglichkeit des Rumpfes in den vergangenen zehn Jahren etwas verbessert. Überhaupt bestehe heute funktionell insgesamt ein Zustands bild , das nur gering von einer Vergleichsperson in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin abweiche. Die Laboruntersuchungen würden darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin trotz der anamnestisch verstärkten Beschwer den entgegen ihren diesbezüglichen Angaben nicht auf die konsequente Ein nahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Dies sei ebenfalls als Hinweis dafür zu werten , dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich besser an ihre durch die erfolgten Operationen etwas veränderte medizinische Situation gewöhnt habe, was durchaus einem häufigen natürlichen Verlauf entspreche (Urk. 14/115) . 5.
Im Y.___ wurde die Beschwerdeführerin umfassend hinsichtlich der für die Ent scheidung der vorliegenden Streitfrage erforderlichen Punkte untersucht. Die Gutachter haben die seit etwa 2009 neu aufgetretenen gesundheitlichen Prob leme in ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt. So haben sie die Beschwerden im Nackenbereich sowie im Bereich der Grosszehengrundgelenke im Rahmen der die Arbeitsfähigkeit beeinf lussenden Diagnosen aufgelistet und bei der Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. März 2011, E. 6.1, festgehalten wurde, hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert, dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der langen Zeit dauer seit dem letzten operativen Eingriff an der Wirbelsäule im Jahr 1997 und nun auch unter Berücksichtigung der ab 2009 aufgetretenen Beschwerden im Nacken- und Fussbereich derart verbessert hat, dass der Bes chwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung im Y.___ im März 2012
nunmehr eine Tätigkeit im von den Gutachtern beschriebenen Leistungsprofil zu 80 % möglich ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür , die Untersuchungsergebnisse und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die
Y.___ -Ärzte
aufgrund der von ihnen erhobenen Diagnosen un d Befunde in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik geäusserte Kritik an der Begutachtung nichts . Vor allem
der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfah ren
die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten mit keinem Wort erwähnt
hatte, weist darauf hin, dass sich die Begutachtungssituation nicht der art gestaltet haben kann, dass nicht auf das Gesamtgutachten abgestellt werden könnte . Diese
sehr spät vorgebrachte Kritik am Ablauf der Begutachtung gibt daher keinen Anlass, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dazu zusätz lich vor Gericht zu befragen . 6.
Mit der seit März 2012 verbesserten gesundheitlichen Situation liegt ein Revisi onsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E. 1.1 ), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, wie sich diese Verbesserung auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Da die Beschwerdeführerin letztmals 2004 als Reinigungsangestellte ein Ein kommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin ihr Valideneinkommen richtig erweise anhand des entsprechenden Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet . Gemäss T 7S der LSE 2010 (S. 31) verdienten Frauen im Bereich „Reinigung und Hygiene“ (Ziff. 35) im Jahr 2010 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘041.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von für Frauen
be zahlte Saläre von 51 Punkten
bis ins Jahr 2012 zu berücksichtigen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91). Da mit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 4‘296.05
pro Monat beziehungs weise ein solches von Fr. 51‘552.60 pro Jahr.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die LSE-Tabellen löhne heranzuziehen. Gemäss TA1 der LSE 2010 (S. 53) verdienten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt einen monatlichen Brut tolohn von Fr. 4‘225.--. Dieser ist wiederum auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen. Ferner ist wie beim Valideneinkommen die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 80 % tätig sein kann. Schliesslich ist der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des leicht ein ge schränkten Leistungsprofils von 10 % zu bestätigen.
Somit beträgt das durch schnitt liche Invalideneinkommen von Fr. 3‘234.-- pro Monat und Fr. 38‘808.-- pro Jahr .
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 51‘552.60) und Invali deneinkommen (Fr. 38‘808.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 12‘7 4 4.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 24. 72 %, gerundet 25 %. Somit hat die Be schwerdeführerin aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands keinen An spruch auf eine Invalidenrente mehr (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist die Verbesserung des Gesundheitszustands aber wie gesehen erst mit dem Y.___ -Gutachten (März 2012) als erstellt zu erachten (Art. 88a IVV). Die laufende Dreiviertelsrente ist somit erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Revisionsverfügung (Urk. 2) folgenden Mon ats aufzuheben und somit auf den
1. November 2012 (Art. 88 bis Art. 2 lit . a IVV). 7.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 7. September 2012 aufzuheben und festzustellen ist, dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 aufgehoben
wird . 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden B e schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Armenrechtsgesuch gegenstandslos ge worden. Die Beschwerdegegnerin ist zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘ 0 00.-- ( inkl
Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2012 mit der Feststellung a ufgehobe n wird , dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwer deführerin per 1. November 2012 aufgehoben wird .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964 , hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt ab 1999 bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2004 im Reinigungsunter nehmen ihres Ehemannes, wo sie leichtere Reinigungsarbeiten erledigte sowie administrative und Kontrollaufgaben inne hatte (Urk. 14/63 ). Sie meldete sich 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 21. April 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab September 1996, befristet bis Februar 1998 eine ganze Rente zu. Ferner stellte sie fest, dass ab 1. März 1998 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege (Urk. 14/29 ).
Im Januar 2001 reichte die Versicherte unter Angabe von seit 1995 bestehenden starken Rückenproblemen ( Spondylodese ) erneut ein Rentengesuch ein (Urk. 14/39 ). Die IV-Stelle gewährte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2001
bei einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab Januar 2000 eine halbe Rente (Urk. 14/58 ). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und sprach der Versicherten am 6. Oktober 2004 aufgrund der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Geset zesrevision mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/66 ).
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten und verfügte am 8. Februar 2010 die Aufhe bung der Rente per Ende März 2010 (Urk. 14/91 ). Die da gegen am 1. März 2010 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurück (Urk. 14/103 ) .
E. 1.1 ), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, wie sich diese Verbesserung auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Da die Beschwerdeführerin letztmals 2004 als Reinigungsangestellte ein Ein kommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin ihr Valideneinkommen richtig erweise anhand des entsprechenden Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet . Gemäss T 7S der LSE 2010 (S. 31) verdienten Frauen im Bereich „Reinigung und Hygiene“ (Ziff. 35) im Jahr 2010 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘041.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von für Frauen
be zahlte Saläre von 51 Punkten
bis ins Jahr 2012 zu berücksichtigen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91). Da mit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 4‘296.05
pro Monat beziehungs weise ein solches von Fr. 51‘552.60 pro Jahr.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die LSE-Tabellen löhne heranzuziehen. Gemäss TA1 der LSE 2010 (S. 53) verdienten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt einen monatlichen Brut tolohn von Fr. 4‘225.--. Dieser ist wiederum auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen. Ferner ist wie beim Valideneinkommen die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 80 % tätig sein kann. Schliesslich ist der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des leicht ein ge schränkten Leistungsprofils von 10 % zu bestätigen.
Somit beträgt das durch schnitt liche Invalideneinkommen von Fr. 3‘234.-- pro Monat und Fr. 38‘808.-- pro Jahr .
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 51‘552.60) und Invali deneinkommen (Fr. 38‘808.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 12‘7 4 4.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 24. 72 %, gerundet 25 %. Somit hat die Be schwerdeführerin aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands keinen An spruch auf eine Invalidenrente mehr (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist die Verbesserung des Gesundheitszustands aber wie gesehen erst mit dem Y.___ -Gutachten (März 2012) als erstellt zu erachten (Art. 88a IVV). Die laufende Dreiviertelsrente ist somit erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Revisionsverfügung (Urk. 2) folgenden Mon ats aufzuheben und somit auf den
1. November 2012 (Art. 88 bis Art. 2 lit . a IVV).
E. 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich andauern wird.
E. 1.3 Laut Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
E. 1.4 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Mit rechtskräftiger Verf ügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 14/58 ) ist der dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Sachverhalt letzt mals umfassend abgeklärt worden. Damals wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer degenerativen Wirbelsäulenproblematik, welche bis 1997 dreimal operativ behandelt worden war, eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit in körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert und ein Inva liditätsgrad von 64 % ermittelt. Im Rahmen der revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheits zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin renten ausschliessend verbessert habe und hob die laufende Rente per Ende März 2010 auf (Urk. 14/91 ). Das hiesige Gericht wies die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293; Urk. 14/103 ) gut. Es hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2001 insofern verbessert habe, als die ursprüngliche Hand-/Armproblematik remittiert sei und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule erheblich verbessert habe. Da aber Anhaltspunkte für weitere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
– insbesondere im Bereich des Nackens und der Füsse – etwa ab Dezember 2009 bestanden, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob und in welchem Ausmass sich die Wirbelsäulenproblematik der Be schwerdeführerin hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit seit der ursprüng lichen Rentenzusprache insgesamt verbessert habe. Zu diesem Zweck liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch das Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. März 2012, Urk. 14/115) .
E. 2 Die IV-St elle holte in der Folge bei dem
Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (datiert: 5. März 2012; Urk. 14/115) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 (Urk. 14/120) mit, dass sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach dem die Versicherte dagegen am 30. Juni 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 14/122), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde im Y.___ psychiatrisch, orthopädisch und neurolo gisch untersucht. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/115 S. 26) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) - Status nach Spondylodese LWK/SWK 1 1995 mit Revisions-Operation 1996 und zweiter Revisionsoperation 1997 (Z98.8); - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2) - klinisch intermittierende radikuläre sensible Reizsymptomatik der Wur zel C6 rechts (G54.2); - mehrseg mentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (M47.82/M50.2); - chronisch rezidivierende Handschmerzen beidseits (ICD-10: M79.64) - Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits 1994 (Z98.8) - residuell
leichtgradige Ausfallsymptomatik beidseits, rechts sensomo torisch und links sensibel; - belastungsabhängige Vorfussschmerzen beidseits (ICD-10: M79.67) - Grosszehengrundgelenks- Hemiprothese beidseits seit 18. November 2010 .
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutach ter ( Urk. 14/115 S. 27) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). In ihrer Gesamtbeurteilung führten sie aus, dass aus neurolo gisch-orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungs dienst bleibend von einer vollen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Dokumente sei davon auszugehen, dass körperlich belastende Tätigkeiten bereits seit der ersten lumbalen Rückenoperation 1995 nur noch eingeschränkt zumutbar gewesen seien. Mit dem Auftreten dauerhafter Probleme auch im zervikalen Bereich dürfte seit 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst defini tiv eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Ein e körperlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht wahrscheinlich auch in der Vergangenheit im erwähnten Umfang zumutbar gewesen, wie dies auch schon im Herbst 2009 aus medizinischer Sicht festgehalten worden sei. Retro spektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit würden naturgemäss immer gewisse Unsicherheiten beinhalten, doch würden die Angaben zumindest seit dem Da tum der aktuellen Untersuchungen gelten.
Aus neurologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine längeren Gehstrecken vorkommen würden und keine überdurch schnittlichen feinmotorischen Ansprüche an die Hände gestellt würden, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um 20 % verminderten Rendement auf grund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs und somit eine theoretisch verwert bare Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Betracht fielen vor allem Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sofern diese zumindest teilweise im Sitzen durchgeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung des formulier ten Belastungsprofils kämen wohl auch gewisse manuelle Arbeiten auf Tisch höhe in Frage.
Die Beschwerdeführerin selber erachte sich selber aus rein somatischen Gründen in jeglichen Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, was in einem deutlichen Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung stehe, wonach in adaptierten Tätigkei ten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit nur geringer Leistungseinbusse bestehe. Die Diskrepanz ergebe sich vor allem dadurch, dass die Beschwerde führerin wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeits tätigkeit nachgeh en zu können.
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 führten die Gutachter an, dass man damals offenbar davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könnte zu 50 % im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes eingesetzt werden, sofern sie nur körperlich leichte Tätigkeiten übernehmen müsse und zwischendurch im Büro zum Einsatz komme. Gemäss ihren heutigen Angaben habe sich dies jedoch keineswegs konsequent umsetzen lassen, so dass die Beschwerdeführerin bei Reinigungen auf einen bestimmten Abgabetermin immer wieder körperlich deutlich stärker beansprucht worden sei, diese Tätigkeit aber dennoch bis 2005 habe we iterführen können. Auf morpho logischer Ebene sei es im Vergleich zu 2001 nicht zu einer objektivierbaren Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, da dies bei degenerativen Verän derungen naturgemäss kaum möglich sei. Auf funktioneller Ebene hingegen habe sich die Beweglichkeit des Rumpfes in den vergangenen zehn Jahren etwas verbessert. Überhaupt bestehe heute funktionell insgesamt ein Zustands bild , das nur gering von einer Vergleichsperson in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin abweiche. Die Laboruntersuchungen würden darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin trotz der anamnestisch verstärkten Beschwer den entgegen ihren diesbezüglichen Angaben nicht auf die konsequente Ein nahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Dies sei ebenfalls als Hinweis dafür zu werten , dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich besser an ihre durch die erfolgten Operationen etwas veränderte medizinische Situation gewöhnt habe, was durchaus einem häufigen natürlichen Verlauf entspreche (Urk. 14/115) .
E. 5 Im Y.___ wurde die Beschwerdeführerin umfassend hinsichtlich der für die Ent scheidung der vorliegenden Streitfrage erforderlichen Punkte untersucht. Die Gutachter haben die seit etwa 2009 neu aufgetretenen gesundheitlichen Prob leme in ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt. So haben sie die Beschwerden im Nackenbereich sowie im Bereich der Grosszehengrundgelenke im Rahmen der die Arbeitsfähigkeit beeinf lussenden Diagnosen aufgelistet und bei der Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. März 2011, E. 6.1, festgehalten wurde, hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert, dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der langen Zeit dauer seit dem letzten operativen Eingriff an der Wirbelsäule im Jahr 1997 und nun auch unter Berücksichtigung der ab 2009 aufgetretenen Beschwerden im Nacken- und Fussbereich derart verbessert hat, dass der Bes chwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung im Y.___ im März 2012
nunmehr eine Tätigkeit im von den Gutachtern beschriebenen Leistungsprofil zu 80 % möglich ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür , die Untersuchungsergebnisse und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die
Y.___ -Ärzte
aufgrund der von ihnen erhobenen Diagnosen un d Befunde in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik geäusserte Kritik an der Begutachtung nichts . Vor allem
der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfah ren
die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten mit keinem Wort erwähnt
hatte, weist darauf hin, dass sich die Begutachtungssituation nicht der art gestaltet haben kann, dass nicht auf das Gesamtgutachten abgestellt werden könnte . Diese
sehr spät vorgebrachte Kritik am Ablauf der Begutachtung gibt daher keinen Anlass, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dazu zusätz lich vor Gericht zu befragen .
E. 6 Mit der seit März 2012 verbesserten gesundheitlichen Situation liegt ein Revisi onsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E.
E. 7 Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 7. September 2012 aufzuheben und festzustellen ist, dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 aufgehoben
wird .
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden B e schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Armenrechtsgesuch gegenstandslos ge worden. Die Beschwerdegegnerin ist zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘ 0 00.-- ( inkl
Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2012 mit der Feststellung a ufgehobe n wird , dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwer deführerin per 1. November 2012 aufgehoben wird .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01128 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
2. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 , hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt ab 1999 bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2004 im Reinigungsunter nehmen ihres Ehemannes, wo sie leichtere Reinigungsarbeiten erledigte sowie administrative und Kontrollaufgaben inne hatte (Urk. 14/63 ). Sie meldete sich 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 21. April 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab September 1996, befristet bis Februar 1998 eine ganze Rente zu. Ferner stellte sie fest, dass ab 1. März 1998 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege (Urk. 14/29 ).
Im Januar 2001 reichte die Versicherte unter Angabe von seit 1995 bestehenden starken Rückenproblemen ( Spondylodese ) erneut ein Rentengesuch ein (Urk. 14/39 ). Die IV-Stelle gewährte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2001
bei einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab Januar 2000 eine halbe Rente (Urk. 14/58 ). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und sprach der Versicherten am 6. Oktober 2004 aufgrund der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Geset zesrevision mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/66 ).
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten und verfügte am 8. Februar 2010 die Aufhe bung der Rente per Ende März 2010 (Urk. 14/91 ). Die da gegen am 1. März 2010 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurück (Urk. 14/103 ) . 2.
Die IV-St elle holte in der Folge bei dem
Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (datiert: 5. März 2012; Urk. 14/115) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 (Urk. 14/120) mit, dass sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach dem die Versicherte dagegen am 30. Juni 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 14/122), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1/1; Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2012, Urk. 1/2) und bean tragte, ihr sei die laufende Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge währ en und Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 (Urk. 13) beantragte die Be schwerdegegnerin , die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die laufende Rente per 1. April 2010 aufzuheben (Urk. 13). Mit Replik vom 23. Januar 2013 (Urk. 17) bea ntragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu bezahlen , eventuell sei die Rente bis 1. April 2012 zu bezahlen . Zudem beantragte sie, sie und ihren Ehemann zum Ablauf der Begutachtung zu befragen. Am 18. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen ( Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Ge richt kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfü gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich andauern wird. 1.3
Laut Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 1.4
Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Mit rechtskräftiger Verf ügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 14/58 ) ist der dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Sachverhalt letzt mals umfassend abgeklärt worden. Damals wurde der Beschwerdeführerin auf grund einer degenerativen Wirbelsäulenproblematik, welche bis 1997 dreimal operativ behandelt worden war, eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit in körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert und ein Inva liditätsgrad von 64 % ermittelt. Im Rahmen der revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheits zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin renten ausschliessend verbessert habe und hob die laufende Rente per Ende März 2010 auf (Urk. 14/91 ). Das hiesige Gericht wies die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2011 ( Proz .-Nr. IV.2010.00293; Urk. 14/103 ) gut. Es hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2001 insofern verbessert habe, als die ursprüngliche Hand-/Armproblematik remittiert sei und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule erheblich verbessert habe. Da aber Anhaltspunkte für weitere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
– insbesondere im Bereich des Nackens und der Füsse – etwa ab Dezember 2009 bestanden, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob und in welchem Ausmass sich die Wirbelsäulenproblematik der Be schwerdeführerin hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit seit der ursprüng lichen Rentenzusprache insgesamt verbessert habe. Zu diesem Zweck liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch das Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. März 2012, Urk. 14/115) . 3.
Die Beschwerdeführerin wurde im Y.___ psychiatrisch, orthopädisch und neurolo gisch untersucht. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/115 S. 26) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10: M54.5) - Status nach Spondylodese LWK/SWK 1 1995 mit Revisions-Operation 1996 und zweiter Revisionsoperation 1997 (Z98.8); - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2) - klinisch intermittierende radikuläre sensible Reizsymptomatik der Wur zel C6 rechts (G54.2); - mehrseg mentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (M47.82/M50.2); - chronisch rezidivierende Handschmerzen beidseits (ICD-10: M79.64) - Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits 1994 (Z98.8) - residuell
leichtgradige Ausfallsymptomatik beidseits, rechts sensomo torisch und links sensibel; - belastungsabhängige Vorfussschmerzen beidseits (ICD-10: M79.67) - Grosszehengrundgelenks- Hemiprothese beidseits seit 18. November 2010 .
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutach ter ( Urk. 14/115 S. 27) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). In ihrer Gesamtbeurteilung führten sie aus, dass aus neurolo gisch-orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungs dienst bleibend von einer vollen Arbeits un fähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Dokumente sei davon auszugehen, dass körperlich belastende Tätigkeiten bereits seit der ersten lumbalen Rückenoperation 1995 nur noch eingeschränkt zumutbar gewesen seien. Mit dem Auftreten dauerhafter Probleme auch im zervikalen Bereich dürfte seit 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst defini tiv eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Ein e körperlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht wahrscheinlich auch in der Vergangenheit im erwähnten Umfang zumutbar gewesen, wie dies auch schon im Herbst 2009 aus medizinischer Sicht festgehalten worden sei. Retro spektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit würden naturgemäss immer gewisse Unsicherheiten beinhalten, doch würden die Angaben zumindest seit dem Da tum der aktuellen Untersuchungen gelten.
Aus neurologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine längeren Gehstrecken vorkommen würden und keine überdurch schnittlichen feinmotorischen Ansprüche an die Hände gestellt würden, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um 20 % verminderten Rendement auf grund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs und somit eine theoretisch verwert bare Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Betracht fielen vor allem Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sofern diese zumindest teilweise im Sitzen durchgeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung des formulier ten Belastungsprofils kämen wohl auch gewisse manuelle Arbeiten auf Tisch höhe in Frage.
Die Beschwerdeführerin selber erachte sich selber aus rein somatischen Gründen in jeglichen Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, was in einem deutlichen Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung stehe, wonach in adaptierten Tätigkei ten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit nur geringer Leistungseinbusse bestehe. Die Diskrepanz ergebe sich vor allem dadurch, dass die Beschwerde führerin wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeits tätigkeit nachgeh en zu können.
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 führten die Gutachter an, dass man damals offenbar davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könnte zu 50 % im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes eingesetzt werden, sofern sie nur körperlich leichte Tätigkeiten übernehmen müsse und zwischendurch im Büro zum Einsatz komme. Gemäss ihren heutigen Angaben habe sich dies jedoch keineswegs konsequent umsetzen lassen, so dass die Beschwerdeführerin bei Reinigungen auf einen bestimmten Abgabetermin immer wieder körperlich deutlich stärker beansprucht worden sei, diese Tätigkeit aber dennoch bis 2005 habe we iterführen können. Auf morpho logischer Ebene sei es im Vergleich zu 2001 nicht zu einer objektivierbaren Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, da dies bei degenerativen Verän derungen naturgemäss kaum möglich sei. Auf funktioneller Ebene hingegen habe sich die Beweglichkeit des Rumpfes in den vergangenen zehn Jahren etwas verbessert. Überhaupt bestehe heute funktionell insgesamt ein Zustands bild , das nur gering von einer Vergleichsperson in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin abweiche. Die Laboruntersuchungen würden darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin trotz der anamnestisch verstärkten Beschwer den entgegen ihren diesbezüglichen Angaben nicht auf die konsequente Ein nahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Dies sei ebenfalls als Hinweis dafür zu werten , dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich besser an ihre durch die erfolgten Operationen etwas veränderte medizinische Situation gewöhnt habe, was durchaus einem häufigen natürlichen Verlauf entspreche (Urk. 14/115) . 5.
Im Y.___ wurde die Beschwerdeführerin umfassend hinsichtlich der für die Ent scheidung der vorliegenden Streitfrage erforderlichen Punkte untersucht. Die Gutachter haben die seit etwa 2009 neu aufgetretenen gesundheitlichen Prob leme in ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt. So haben sie die Beschwerden im Nackenbereich sowie im Bereich der Grosszehengrundgelenke im Rahmen der die Arbeitsfähigkeit beeinf lussenden Diagnosen aufgelistet und bei der Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. März 2011, E. 6.1, festgehalten wurde, hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert, dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der langen Zeit dauer seit dem letzten operativen Eingriff an der Wirbelsäule im Jahr 1997 und nun auch unter Berücksichtigung der ab 2009 aufgetretenen Beschwerden im Nacken- und Fussbereich derart verbessert hat, dass der Bes chwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung im Y.___ im März 2012
nunmehr eine Tätigkeit im von den Gutachtern beschriebenen Leistungsprofil zu 80 % möglich ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür , die Untersuchungsergebnisse und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die
Y.___ -Ärzte
aufgrund der von ihnen erhobenen Diagnosen un d Befunde in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik geäusserte Kritik an der Begutachtung nichts . Vor allem
der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfah ren
die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten mit keinem Wort erwähnt
hatte, weist darauf hin, dass sich die Begutachtungssituation nicht der art gestaltet haben kann, dass nicht auf das Gesamtgutachten abgestellt werden könnte . Diese
sehr spät vorgebrachte Kritik am Ablauf der Begutachtung gibt daher keinen Anlass, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dazu zusätz lich vor Gericht zu befragen . 6.
Mit der seit März 2012 verbesserten gesundheitlichen Situation liegt ein Revisi onsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E. 1.1 ), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, wie sich diese Verbesserung auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Da die Beschwerdeführerin letztmals 2004 als Reinigungsangestellte ein Ein kommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin ihr Valideneinkommen richtig erweise anhand des entsprechenden Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet . Gemäss T 7S der LSE 2010 (S. 31) verdienten Frauen im Bereich „Reinigung und Hygiene“ (Ziff. 35) im Jahr 2010 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘041.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von für Frauen
be zahlte Saläre von 51 Punkten
bis ins Jahr 2012 zu berücksichtigen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91). Da mit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 4‘296.05
pro Monat beziehungs weise ein solches von Fr. 51‘552.60 pro Jahr.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die LSE-Tabellen löhne heranzuziehen. Gemäss TA1 der LSE 2010 (S. 53) verdienten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt einen monatlichen Brut tolohn von Fr. 4‘225.--. Dieser ist wiederum auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen. Ferner ist wie beim Valideneinkommen die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 80 % tätig sein kann. Schliesslich ist der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des leicht ein ge schränkten Leistungsprofils von 10 % zu bestätigen.
Somit beträgt das durch schnitt liche Invalideneinkommen von Fr. 3‘234.-- pro Monat und Fr. 38‘808.-- pro Jahr .
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 51‘552.60) und Invali deneinkommen (Fr. 38‘808.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 12‘7 4 4.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 24. 72 %, gerundet 25 %. Somit hat die Be schwerdeführerin aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands keinen An spruch auf eine Invalidenrente mehr (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist die Verbesserung des Gesundheitszustands aber wie gesehen erst mit dem Y.___ -Gutachten (März 2012) als erstellt zu erachten (Art. 88a IVV). Die laufende Dreiviertelsrente ist somit erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Revisionsverfügung (Urk. 2) folgenden Mon ats aufzuheben und somit auf den
1. November 2012 (Art. 88 bis Art. 2 lit . a IVV). 7.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 7. September 2012 aufzuheben und festzustellen ist, dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 aufgehoben
wird . 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden B e schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Armenrechtsgesuch gegenstandslos ge worden. Die Beschwerdegegnerin ist zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘ 0 00.-- ( inkl
Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2012 mit der Feststellung a ufgehobe n wird , dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwer deführerin per 1. November 2012 aufgehoben wird .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik