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IV.2012.01125

Abgabe von orthopädischen Mass- oder orthopädischen Serienschuhen als Hilfsmittel, fehlendes Krankheitsbild

Zürich SozVersG · 2013-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, meldete sich am 8. März 2012 bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Abgabe von orthopädischen Mass schuhen als Hilfsmittel (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/7) und eine Stellung nahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/8) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 9-10) mit Verfügung vom 1. Ok to ber 2012 (Urk. 7/11 = Urk.

2) eine Kostengutsprache für orthopädische Mass schuhe beziehungsweise orthopädische Serienschuhe. 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

17. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei im Rahmen des KHMI Kostengutsprache für o rthopädische Massschuhe oder o rthopädische Serien schuhe zu

leisten,

e rstmals gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 (Urk.

1 S.

1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerde füh rerin am 7. Januar 2013 zugestellt (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens sind orthopädische Massschuhe, welche sich gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 auf Fr. 4‘128.75 belaufen (Urk. 7/3). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass nah men (Abs. 3 lit. a). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt

Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilf smittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Ge genstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der An spruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für

orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Fertigungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich seien. G emäss den medizinischen Unterla gen benötige die Beschwerdeführerin weder orthopädische Massschuhe noch orthopä dische Serienschuhe . Bei Senkspreizfüssen seien

n ach Abdruck gefertigte Ein la gen ausrei chend und zweckmässig. Diese könnten in handelsüblichen Kon fek tionsschuhen getragen werden

(Urk. 2 S. 1). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte

vor, a us medizinischer Wahrnehmung seien mani festierte Beschwerden wie Schmerzen und Irritationen im Fussbereich und die Folgen einer Adipositas zu erwähnen. Ein massgebendes medizinisches Krank heitsbild sei nicht bekannt. Im Befund des Kostenvor anschlages seien nir gends „Senk-S preizfüsse“ erwähnt, sondern pathologische Fussveränderungen, eine angeborene Formabweichung mit Disproportion und Belastungs- und Geh beschwerden. Es liege das Gegenteil von Senk-Spreizfüssen vor, nämlich ange borene Hohlfüsse.

Dauerbelastung, Adipositas und eine zunehmende arthrotische Gelenkverände rung bei einem Hallux rigidus hätten eine kongenitale Formabweichung mit Dis proportion verstärkt. Im Angebot der handelsüblichen Konfektionsschuhe sei zurzeit keine Passform auf dem Markt erhältlich, die unverändert ohne orthopä dische Zurichtung getragen werden könne. Handelsübliche Konfektionsschuhe seien daher illusorisch . Zur Aufrechterhaltung der Berufsausübung seien ortho pädische Massschuhe notwendig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1-2). Sie arbeite den ganzen Tag als Lageristin (Urk. 1 S. 4 unten). 3. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten orthopädischen Mass- oder Serienschuhe hat. Der Be schwerde ist zu entnehmen, dass der Rechtsve rtreter der Beschwerdeführerin die strittigen

S chuhe bereits angefertigt und an die Beschwerdeführerin ausge liefert hat (Urk.

1 S.

2 oben). 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Ärztin für Innere Medizin, verordnete

am 13.

März 2012 (1 x) orthopädische Massschuhe (Urk. 7/1). 4.2

Dr. Z.___ nannte i n einem

Ber icht vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/7/1-2) als Diag no sen einen Senk-Spreizfuss und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (Ziff. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte weiter aus, diese habe chronische Schmerzen beim Gehen. Es bestehe eine Verschlechterung des lum b o radikulären Schmerzsyndroms (Ziff. 2.2).

Dr. Z.___

gab auf einem Beiblatt (Urk. 7/7/3-4) zum Arztbericht an, die Be schwerdeführerin benötige

Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädi sche Schuhe) und orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Orthopä die -Schuhmacher fertiggestellt werde) . Gewöhnliche Konfektionsschuhe seien un genügend (Ziff. 1). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Ziff. 2). 4.3

Med. pract.

A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom

26. J uni 2012 (Urk. 7/8 S.

1 f.) aus, die b ehandelnde Hausärztin habe Senk-S preizfüsse festge stellt. Aus orthopädischer Sicht seien bei Senk-Spreizfüssen nach Abdruck ge fertigte Ein lagen ausreichend und zweckmässig. Diese könnten in Form von handels üb li chen Konfektionsschuhen von zweckmässiger Passform getragen werden. Eine Ver sor gung mit Spezial- oder Massschuhe n sei mit der mitgeteilten Diagnose nicht zu begründen. 5.

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde weitere Angaben zum Be fund (Urk. 1 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschrieb bereits im Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 pathologische Fussveränderungen, Formabweichungen mit Disproportion und Belastungs- und Gehbeschwerden (Urk. 7/3). Entgegen diesen Vorbringen fehlt es nach den medizinischen Akten indes

an einer eigentlichen Erkrankung im Rechtss inne .

In diesem Sinne be stä tigte auch die Beschwerdeführerin, dass kein massgebendes medizinisches Krank heitsbild bekannt sei (Urk. 1 S. 3 Mitte). Med. pract. A.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin ist Fachärztin für or thopädische Chirurgie und Traumato logie. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Angaben in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2012 nicht um die Aus sagen einer medizinischen Fachperson handeln könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten), trifft daher nicht zu.

Mi t dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sich bei dem beschriebenen Befund und den geklagten Beschwerden

Schuheinlagen

als aus reichend und zweckmässig erweisen . Der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie

nicht an Senk-Spreizfüssen, wie von der Hausärztin der Beschwerdeführerin diag nostiziert, sondern an Hohlfüssen leide, ändert an dieser Einschätzung nichts . Da keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung bestehen, sind von weite ren medi zi ni schen Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostgutsprache für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 erweist sich demzu folg e als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, meldete sich am 8. März 2012 bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Abgabe von orthopädischen Mass schuhen als Hilfsmittel (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/7) und eine Stellung nahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/8) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 9-10) mit Verfügung vom 1. Ok to ber 2012 (Urk. 7/11 = Urk.

2) eine Kostengutsprache für orthopädische Mass schuhe beziehungsweise orthopädische Serienschuhe.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

17. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei im Rahmen des KHMI Kostengutsprache für o rthopädische Massschuhe oder o rthopädische Serien schuhe zu

leisten,

e rstmals gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 (Urk.

1 S.

1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerde füh rerin am 7. Januar 2013 zugestellt (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens sind orthopädische Massschuhe, welche sich gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 auf Fr. 4‘128.75 belaufen (Urk. 7/3). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass nah men (Abs.

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt

Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilf smittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Ge genstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der An spruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 2.3 Ziff.

E. 3 lit. a).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für

orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Fertigungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich seien. G emäss den medizinischen Unterla gen benötige die Beschwerdeführerin weder orthopädische Massschuhe noch orthopä dische Serienschuhe . Bei Senkspreizfüssen seien

n ach Abdruck gefertigte Ein la gen ausrei chend und zweckmässig. Diese könnten in handelsüblichen Kon fek tionsschuhen getragen werden

(Urk. 2 S. 1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte

vor, a us medizinischer Wahrnehmung seien mani festierte Beschwerden wie Schmerzen und Irritationen im Fussbereich und die Folgen einer Adipositas zu erwähnen. Ein massgebendes medizinisches Krank heitsbild sei nicht bekannt. Im Befund des Kostenvor anschlages seien nir gends „Senk-S preizfüsse“ erwähnt, sondern pathologische Fussveränderungen, eine angeborene Formabweichung mit Disproportion und Belastungs- und Geh beschwerden. Es liege das Gegenteil von Senk-Spreizfüssen vor, nämlich ange borene Hohlfüsse.

Dauerbelastung, Adipositas und eine zunehmende arthrotische Gelenkverände rung bei einem Hallux rigidus hätten eine kongenitale Formabweichung mit Dis proportion verstärkt. Im Angebot der handelsüblichen Konfektionsschuhe sei zurzeit keine Passform auf dem Markt erhältlich, die unverändert ohne orthopä dische Zurichtung getragen werden könne. Handelsübliche Konfektionsschuhe seien daher illusorisch . Zur Aufrechterhaltung der Berufsausübung seien ortho pädische Massschuhe notwendig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1-2). Sie arbeite den ganzen Tag als Lageristin (Urk. 1 S. 4 unten). 3. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten orthopädischen Mass- oder Serienschuhe hat. Der Be schwerde ist zu entnehmen, dass der Rechtsve rtreter der Beschwerdeführerin die strittigen

S chuhe bereits angefertigt und an die Beschwerdeführerin ausge liefert hat (Urk.

1 S.

2 oben).

E. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff.

E. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. 3 .

E. 4.1 Dr. med. Z.___, Ärztin für Innere Medizin, verordnete

am 13.

März 2012 (1 x) orthopädische Massschuhe (Urk. 7/1).

E. 4.2 Dr. Z.___ nannte i n einem

Ber icht vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/7/1-2) als Diag no sen einen Senk-Spreizfuss und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (Ziff. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte weiter aus, diese habe chronische Schmerzen beim Gehen. Es bestehe eine Verschlechterung des lum b o radikulären Schmerzsyndroms (Ziff. 2.2).

Dr. Z.___

gab auf einem Beiblatt (Urk. 7/7/3-4) zum Arztbericht an, die Be schwerdeführerin benötige

Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädi sche Schuhe) und orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Orthopä die -Schuhmacher fertiggestellt werde) . Gewöhnliche Konfektionsschuhe seien un genügend (Ziff. 1). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Ziff. 2).

E. 4.3 Med. pract.

A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom

26. J uni 2012 (Urk. 7/8 S.

1 f.) aus, die b ehandelnde Hausärztin habe Senk-S preizfüsse festge stellt. Aus orthopädischer Sicht seien bei Senk-Spreizfüssen nach Abdruck ge fertigte Ein lagen ausreichend und zweckmässig. Diese könnten in Form von handels üb li chen Konfektionsschuhen von zweckmässiger Passform getragen werden. Eine Ver sor gung mit Spezial- oder Massschuhe n sei mit der mitgeteilten Diagnose nicht zu begründen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde weitere Angaben zum Be fund (Urk. 1 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschrieb bereits im Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 pathologische Fussveränderungen, Formabweichungen mit Disproportion und Belastungs- und Gehbeschwerden (Urk. 7/3). Entgegen diesen Vorbringen fehlt es nach den medizinischen Akten indes

an einer eigentlichen Erkrankung im Rechtss inne .

In diesem Sinne be stä tigte auch die Beschwerdeführerin, dass kein massgebendes medizinisches Krank heitsbild bekannt sei (Urk. 1 S. 3 Mitte). Med. pract. A.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin ist Fachärztin für or thopädische Chirurgie und Traumato logie. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Angaben in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2012 nicht um die Aus sagen einer medizinischen Fachperson handeln könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten), trifft daher nicht zu.

Mi t dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sich bei dem beschriebenen Befund und den geklagten Beschwerden

Schuheinlagen

als aus reichend und zweckmässig erweisen . Der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie

nicht an Senk-Spreizfüssen, wie von der Hausärztin der Beschwerdeführerin diag nostiziert, sondern an Hohlfüssen leide, ändert an dieser Einschätzung nichts . Da keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung bestehen, sind von weite ren medi zi ni schen Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostgutsprache für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 erweist sich demzu folg e als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01125

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, meldete sich am 8. März 2012 bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Abgabe von orthopädischen Mass schuhen als Hilfsmittel (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/7) und eine Stellung nahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/8) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 9-10) mit Verfügung vom 1. Ok to ber 2012 (Urk. 7/11 = Urk.

2) eine Kostengutsprache für orthopädische Mass schuhe beziehungsweise orthopädische Serienschuhe. 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

17. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei im Rahmen des KHMI Kostengutsprache für o rthopädische Massschuhe oder o rthopädische Serien schuhe zu

leisten,

e rstmals gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 (Urk.

1 S.

1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerde füh rerin am 7. Januar 2013 zugestellt (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens sind orthopädische Massschuhe, welche sich gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 auf Fr. 4‘128.75 belaufen (Urk. 7/3). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass nah men (Abs. 3 lit. a). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt

Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilf smittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Ge genstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der An spruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für

orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Fertigungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen ver schiedener Grössen nicht möglich seien. G emäss den medizinischen Unterla gen benötige die Beschwerdeführerin weder orthopädische Massschuhe noch orthopä dische Serienschuhe . Bei Senkspreizfüssen seien

n ach Abdruck gefertigte Ein la gen ausrei chend und zweckmässig. Diese könnten in handelsüblichen Kon fek tionsschuhen getragen werden

(Urk. 2 S. 1). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte

vor, a us medizinischer Wahrnehmung seien mani festierte Beschwerden wie Schmerzen und Irritationen im Fussbereich und die Folgen einer Adipositas zu erwähnen. Ein massgebendes medizinisches Krank heitsbild sei nicht bekannt. Im Befund des Kostenvor anschlages seien nir gends „Senk-S preizfüsse“ erwähnt, sondern pathologische Fussveränderungen, eine angeborene Formabweichung mit Disproportion und Belastungs- und Geh beschwerden. Es liege das Gegenteil von Senk-Spreizfüssen vor, nämlich ange borene Hohlfüsse.

Dauerbelastung, Adipositas und eine zunehmende arthrotische Gelenkverände rung bei einem Hallux rigidus hätten eine kongenitale Formabweichung mit Dis proportion verstärkt. Im Angebot der handelsüblichen Konfektionsschuhe sei zurzeit keine Passform auf dem Markt erhältlich, die unverändert ohne orthopä dische Zurichtung getragen werden könne. Handelsübliche Konfektionsschuhe seien daher illusorisch . Zur Aufrechterhaltung der Berufsausübung seien ortho pädische Massschuhe notwendig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1-2). Sie arbeite den ganzen Tag als Lageristin (Urk. 1 S. 4 unten). 3. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten orthopädischen Mass- oder Serienschuhe hat. Der Be schwerde ist zu entnehmen, dass der Rechtsve rtreter der Beschwerdeführerin die strittigen

S chuhe bereits angefertigt und an die Beschwerdeführerin ausge liefert hat (Urk.

1 S.

2 oben). 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Ärztin für Innere Medizin, verordnete

am 13.

März 2012 (1 x) orthopädische Massschuhe (Urk. 7/1). 4.2

Dr. Z.___ nannte i n einem

Ber icht vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/7/1-2) als Diag no sen einen Senk-Spreizfuss und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (Ziff. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte weiter aus, diese habe chronische Schmerzen beim Gehen. Es bestehe eine Verschlechterung des lum b o radikulären Schmerzsyndroms (Ziff. 2.2).

Dr. Z.___

gab auf einem Beiblatt (Urk. 7/7/3-4) zum Arztbericht an, die Be schwerdeführerin benötige

Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädi sche Schuhe) und orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Orthopä die -Schuhmacher fertiggestellt werde) . Gewöhnliche Konfektionsschuhe seien un genügend (Ziff. 1). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Ziff. 2). 4.3

Med. pract.

A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom

26. J uni 2012 (Urk. 7/8 S.

1 f.) aus, die b ehandelnde Hausärztin habe Senk-S preizfüsse festge stellt. Aus orthopädischer Sicht seien bei Senk-Spreizfüssen nach Abdruck ge fertigte Ein lagen ausreichend und zweckmässig. Diese könnten in Form von handels üb li chen Konfektionsschuhen von zweckmässiger Passform getragen werden. Eine Ver sor gung mit Spezial- oder Massschuhe n sei mit der mitgeteilten Diagnose nicht zu begründen. 5.

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde weitere Angaben zum Be fund (Urk. 1 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschrieb bereits im Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 pathologische Fussveränderungen, Formabweichungen mit Disproportion und Belastungs- und Gehbeschwerden (Urk. 7/3). Entgegen diesen Vorbringen fehlt es nach den medizinischen Akten indes

an einer eigentlichen Erkrankung im Rechtss inne .

In diesem Sinne be stä tigte auch die Beschwerdeführerin, dass kein massgebendes medizinisches Krank heitsbild bekannt sei (Urk. 1 S. 3 Mitte). Med. pract. A.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin ist Fachärztin für or thopädische Chirurgie und Traumato logie. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Angaben in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2012 nicht um die Aus sagen einer medizinischen Fachperson handeln könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten), trifft daher nicht zu.

Mi t dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sich bei dem beschriebenen Befund und den geklagten Beschwerden

Schuheinlagen

als aus reichend und zweckmässig erweisen . Der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie

nicht an Senk-Spreizfüssen, wie von der Hausärztin der Beschwerdeführerin diag nostiziert, sondern an Hohlfüssen leide, ändert an dieser Einschätzung nichts . Da keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung bestehen, sind von weite ren medi zi ni schen Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostgutsprache für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe zu Recht abge lehnt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 erweist sich demzu folg e als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger