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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01123 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. September 2012 den Rentenanspruch des 1948 geborenen X.___ verneint hat (Urk. 7/53 = Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
19. Oktober 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2 1. November 2012 (Urk. 6), in Erwägung, d ass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und die Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]),
dass b ei einem Invaliditätsgrad v on mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), d ass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen), in Beziehung gesetzt wird, dass diese Methode der Invaliditätsbemessung auch bei versicherten Personen zur Anwendung gelangt, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil- oder nicht erwerbstätig waren, ohn e daneben in einem Aufgabenbereich tätig zu sein (BGE 131 V 51 E. 5.1.2), dass in medizinischer Hinsicht Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie des Z.___,
am 1 3. Januar 2011 (Urk. 7/14/5-8) die Diagnosen einer infizierten Nekrose an der rechten Hand nach einer Verletzung durch eine Maisschneidemaschine am 3 0. September 2009 und eines Status nach Amputation beziehungsweise Teilamputation der Finger I - IV am 30. Sep tember 2009 in A.___ stellte (Ziff. 1 .1) und dem Beschwerdeführer ab
24. August 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit attestierte (Ziff. 3), dass die am B.___ tätige Dr. med. C.___, Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht am 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/27/1-4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Unfallereignis vom 3 0. September 2009 (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0) diagnostizierte (S. 1) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (S. 4), dass pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. Juni 2011 zum Schluss gelangte, dass insgesamt in einer leichten körperli chen,
behinderungsangepassten
Tätigkeit ohne wesentlichen Einsatz – insbe sondere ohne Heben und Tragen – der rechten Hand und ohne Steigen auf Lei tern o der Gerüste eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 2 4. August 2010 bestehe
(Urk. 7/44 S. 2), dass
die durch den RAD-A rzt vorgenommene Beurteilung des psychischen und physi schen Gesundheitszustands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestell ten Defizite auf die Leistungsfähigkeit nachvollziehbar und einleuchtend ist und sich ohne Weiteres mit der Einschätzung der behandelnde n Psychiaterin und der Ärzte des Z.___ vereinbaren lässt, dass der Bericht von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin und Rheumatologie, vom 8. September 2010 (Urk. 7/11/2-5)
zu keiner andern Beurteilung Anlass gibt, denn der Hausarzt attestierte wohl eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit, unterliess es aber, Funktions- und Belastungs einschränkungen der rechten Hand und der Wirbelsäule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen und hinsichtlich seiner Diagnosestellung einer reaktiven Depression festzuhalten ist, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt, dass der Beschwerdeführer – nachdem er sein über 26 Jahre dauerndes Arbeitsverhält nis bei der F.___ einvernehmlich beendet hatte (Urk.
7/ 15) – im Dezember 2007 (Urk. 7/5 S. 3) in sein Heimatland G.___ zurückkehrt e und am 3. Januar 2008 sein Pensionskassenkapital von Fr. 204‘000.--
bezog (Urk. 7/15 S. 4), dass nach seiner Rückkehr in die Schweiz im April 2009 (Urk. 7/5 S. 3) keine Arbeits bemühungen nachgewiesen sind, wobei nicht einmal ein Kontakt zu seinem langj ährigen Arbeitgeber ersichtlich ist, dass aufgrund der Höhe des ausbezahlten Pensionskassenkapitals und der Tatsache, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine monatliche Rente der Invaliden versicherung von Fr. 744.-- ausbezahlt wird (Urk. 7/37), keine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, dass es unter diesen Umständen nicht als überwiegend
wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erscheint, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, dass vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer – obwohl er gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, voll erwerbstätig zu sein – sein Arbeitspensum aus freien Stücken reduzierte, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, wofür aber nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2), dass deshalb
der Invalidität sgrad
nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist, dass der Beschwerdeführer keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, wes halb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. September 2012 (Urk.
2) nicht zu beanstanden ist, dass d ie Leistungsverweigerung selbst dann nicht zu bemängeln wäre, wenn
– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 2)
– von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen würde, dass darauf hinzuweisen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgericht s 8C_100/2012 vom 2 9. März 2012 E. 3.4), dass unter der Annahme, dass
– zu Gunsten des Beschwerdeführers – das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf dem monatlichen Bruttolohn für Hilfstätig keiten an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus basiert, nach Durch führung eines Prozentvergleich s
und unter Berücksichtigung eines behin derungsbedingten Abzugs von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 2 9. März 2012 E. 3.4 mit weiterem Hinweis)
ein rentenaus schliessende r Invaliditätsgrad von 36 %
resultiert (100 %
- 0.8 x 80
%), dass zusammenfassend
die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Oktober 2012 das Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars sowie der entsprechenden Belege zur finanziellen Situation angesetzt wurde, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanziellen Situation da von ausgegangen wird, dass keine p rozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 4), dass deren Empfang am 2 9. Oktober 2012 unterschriftlich bestätig t
wurde (Urk. 5), dass bis zum heutigen Datum weder das ausgefüllte Formular noch sonstige Unterla gen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht wurden, wes halb androhungsgemäss zufolge fehlender Substantiierung davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 19. Oktober 2012 abzuweisen ist, beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher