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IV.2012.01112

Befristete Invalidenrente; Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ arbeitete

zuletzt von 2003 bis 2008 bei der Y.___ als Köchin (Urk. 10/2). Unter Hinweis auf Schwindel, Migräne und Herzrasen seit Juli 2008 meldete sie sich am 30. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Abk lärungen (Urk. 10/6, Urk. 10/8) und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung (Urk. 10/7) bei. Am 5. März 2009 erstattete Prof. Dr. med . Z.___, Neurologie FMH, ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene s Gut ach ten (Urk. 10/14). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/19). Am

28. Juli 2009 erfolgte durch Dr. med. dipl. - psych. A.___, Psychiatri e und Psy chotherapie, zu Handen des Taggeldversicherers eine erste psychiatrische Be gut achtung der Versicherten (Gutachten vom 10. August 2009, Urk. 10/20). Nach weiteren erwerblichen (Urk. 10/22) und medizinischen (Urk. 10/28, Urk. 10/32, Urk. 10/34) Abklärungen sowie Zuzug der aktuellen Akten des Krankentag geld versicherers

(Urk. 10/24, Urk. 10/35) begutachtete Dr. A.___ die Versicherte abermals im Auftrag des Taggeldversicherers (Gutachten vom 16. April 2011, Urk. 10/39). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/44) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 10/46) eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2010 in Aus sicht. Dagegen erhob die GastroSocial, Pensionskasse der Versicherten, am 16. November 2011 Einwand (Urk. 10/48). Mit Einwandbegründung vom 10. Ja nu ar 2012 (Urk. 10/53) reichte die GastroSocial das Gutachten von Dr. med.

B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10 . Januar 2012 (Urk. 10/52) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57, Urk. 10/61), in dessen Rahmen die Versicherte die Berichte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. April 2012 (Urk. 10/60) und 30. Mai 2012 (Urk. 10/63) ins Recht legte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2012 eine vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 befristete

halbe Invalidenrente des Tag geldversicherers

zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 31. März 2012 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1) . Mit Einga be vom 12. November 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8) ein. Mit Beschwerde antwort vom 20. November 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2012 (Urk. 11) und

22. Januar 2013 (Urk. 14) forderte das hiesige Gericht die Be schwerdeführerin auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages auf unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Dem kam sie mit Eingaben vom 17. Januar 2012 (Urk. 12, Urk. 13) und 5. Februar 2013 (Urk. 16, Urk. 17) nach. Mit Verfügung vom

2. April 2013 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung ab (Urk. 18). Replicando hielt die Beschwerde führerin an ihrem Be schwerdea n trag fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Sep tem ber 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27), was der Be schwer deführerin am 17. Sep tember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Er werbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son

bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zu setzen ist (vgl.

BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten an spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für

die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt

sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit dem je nigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min de rung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brech ung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E.

4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung zusammengefasst damit, gemäss Gutachten von Dr. A.___ sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2010 als Köchin und auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Ab Untersuchungstermin bei Dr. B.___ am 22. Dezember 2011 könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer auf 80 % gesteigerten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus dem Einkommensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 20 %. Unter Berücksichtigung von drei Monaten be stehe ab dem 1. April 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Dr. B.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Panikattacken auch ohne Be hand lung einig ermassen im Griff habe. Sie habe im weiteren Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten, wie der stationäre Aufenthalt im C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige. Gleiches gehe auch aus dem Spitex be richt und dem Bericht der behandelnden Psychiaterin hervor. Ihre Ar beitsun fähig keit habe im Juli 2012 noch 100 % betragen. Unter der Behandlung habe sich diese auf 50 % ab September 2012 verbessert (Urk. 1, Urk. 23) . 3. 3.1

Dr . B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/52) (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Status nach depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.20), (3) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), gebessert, (4) eine schwierige familiäre und finanzielle Lage (ICD-10 Z63,

Z59) sowie (5) eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3) (Urk. 10/52/11) . Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten aufgrund politi scher Unruhen be gonnen, da die Familien vertrieben worden seien. Gemäss den Anga be n der Beschwerdeführerin sei vor allem ihr Ehemann miss handelt worden. Sie selber habe auch Misshandlungen erlitten. Zu eigentlichen Folterungen oder einer Vergewaltigung soll es gemäss den Angaben der B e schwerdeführerin nicht gekommen sein. Sie gebe an, diese negativen Erlebnisse verarbeitet zu haben. Sie habe noch längere Zeit Angst vor der Polizei empfun den, habe sich dann aber unter Einwirkung der sicheren Verhältnisse in der Schweiz davon lösen können. Die Beschwerdeführerin habe auch verneint, dass in der Schweiz noch jemals sogenannte Flashbacks aufgetreten seien. Eine posttraumatische Be las tungsstö rung oder eine andauernde Persönlichkeitsstö rung nach Extrembe las tung könne also nicht diagnostiziert werden. In der Schweiz habe sich die Be schwerde führerin vorerst erfreulich entwickelt. Sie sei arbeitstätig gewesen und habe für ihre Familie gesorgt. Im Laufe der Jahre hät ten sich aber verschiedene Probleme eingestellt. Der Ehemann sei mit seinem Imbissstand in Schwierig kei ten geraten. Das Geschäft habe mehrmals geschlos sen werden müssen. Die finan zielle Lage habe sich verdüstert. Die Beschwerde führerin habe mit ihrer Ar beits tätigkeit als Hilfsköchin bis Juli 2008 durchge halten. Bereits in jungen Jahren habe sie an Migräneattacken gelitten, welche sich im Laufe der Z eit verstärkt hätten. Zu neh mend habe sich eine Schmerz symptomatik mit Schwerpunkt in N acken und Rücken eingestellt. Oft zeige diese eine Generalisierungstendenz. Die Migräne anfälle, die Schmerzen und der Schwindel hätten dazu geführt, dass die Be schwe r de führerin die Arbeit als Köchin habe aufgeben müssen. Dadurch sei

die finanzielle Lage noch pre kärer gew orden, zumal die T aggeldleistungen spä te r er loschen seien. Es erstaune nicht, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der drückenden familiären und sozialen Probleme depressive Krisen aufgetreten seien . Sie sei im März 2010 im Rahmen einer Krisenintervention kurz hospi ta li siert gewesen. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass eine eigenständige psychische Störung existieren würde, wie dies die C.___ im Bericht vom

12. April 2010 ausgeführt habe (rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33). Vielmehr hät ten jeweils kurze akute Krisen bestanden, welche bei eska lie renden familiären und sozialen Situationen aufgetreten seien. Die Beschwerde führerin zeige an lässlich der Untersuchung (22. Dezember 2011) eine gewisse Nei gung zur Nie dergeschlagenheit. Sie könne sich aber sofort auffangen. Zu sammen fassend sei die Depressivität nicht in deutlichem Ausmass vorhanden. Es könne ein Sta tus nach depressiven Reaktionen diagnostiziert werden. Im Zu sammenhang mit den häufigen Migräneanfälle n und der Aufgabe der Arbeits tät igkeit seien ab 2009 Panikattacken aufgetreten. Sie leide dabei an starken körperlichen Be schwerden, worauf sich Ängste dazugesell t en. Sie befürchte, je weils ohnmächtig zu werden. Teilweise sei sie auch nicht fähig, sich in grösse ren Menschenmengen aufzu halten. Die geschilderte Symptomatik spreche für eine Panikstörung mit Ago ra phobie. Die Beschwerdeführerin habe sich, als diese Atta cken noch stark ausge prägt gewesen seien, an der Psychiatrischen Polik linik ambulant behan deln lassen. Sie habe diese Ther apie später abgebrochen. Dem ps y c hiatrischen Fach arzt Dr. A.___, der in seinen Berichte n angeführt habe, dass Angststö rungen prinzipiell gut behandelbar seien, könne zugestimmt werden. Er habe eine

kon sequente medikamentöse Behandlung vorgeschlagen, ebenso eine Psycho the ra pie. Die Beschwerdeführerin scheine gegenüber psychi a trischen Interventionen eine zwiespältige Haltung einzunehmen. So habe sie diese Behandlungen je weils nach einiger Zeit aufgegeben. Seit einein halb Jah ren

stehe sie nicht in psy ch i a trischer Behandlung und nehme keine Psychophar maka ein. Es sei mög lich, dass sie nicht fähig sei, psychodynamische Zusammenhänge zu verstehen, oder, wie sie selber angebe, dass die Anfälle schwächer geworden

seien und sie von der Notwendigkeit einer Therapie nicht überzeugt gewesen sei . Aus psychi atri scher Sicht sprächen Angsterkrankungen tatsächlich gut auf me dikamentöse Be handlungen an. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich von der Invaliden ver sicherung zur Schadenminderung aufgefordert worden, sei dieser Verpflich tung aber nicht nachgekommen. Zeitweise habe sie für ihr Verhalten finanzielle Grün de angegeben, da Schulden bei der Krankenkasse bestanden hätten. Zu sammen fassend könne von einer psychischen Störung ausgegangen wer den, welche be handelbar sei, nicht aber effektiv behandelt werde. Allerdings müsse bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin die Panikattacken auch ohne Be handlung eini germassen in Grenzen halten könne, träten di ese doch nur noch zweimal pro Woche in schwächerem Ausmass auf. Sie habe zudem selber Ab we hr mass nahmen gegen die Ängste entdeckt . Zudem lasse sich darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesgestaltung zeige, die Ein käufe s e lber besorge und innerhalb der Familie Kontakte pflege. Gegen eine re le vante Agora phobie spreche auch, dass sie am 22. Dezember 2011 fähig ge we sen sei, alleine mit dem Zug nach F.___ zu fahren und in einer fremden Stadt eine Adresse aus findig zu machen. Die langjährige Schmerzsymptomatik könne als anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgefasst werden. Es bestünden auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie mässige soziale Integration, geringe Sprach ken nt n isse, Neigung zur Aggravation, finanzielle und familiäre Proble me.

Es gebe eine psychische Komorbidität . Diese sei allerdings seit einiger Zeit deut lich gebessert. Es könne heute von einer mässigen psychischen Komor bidität aus gegangen wer den. Die soziale Integration sei nicht verloren gegan gen. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persön lich keitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. In den Akten liessen sich körper liche Krankheiten feststellen, insbesondere die Migräne. Damit würden zwar drei der verlangten Kriterien zu treffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu die ser Schluss folgerung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität ge bessert sei. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht nicht un günstig (Urk. 10/52/7-10).

3.2

Das Gutachten von Dr . B.___ bas iert auf detaillierten psychiat rischen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Dr. B.___ hat nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medi zi ni schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. B.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwä gung 1.4). 3.3

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 3.3.1

Zur abweichenden Einschätzung von Dr. D.___

im Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 24/2) ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte behan delnder Spezialärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, Urteile des Bundesgerichts I 383/04 vom 26. November 2004

E. 3.4 und I 139/04 vom 20. Oktober 2004 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu er klären. Der Bericht enthält ferner keine eigenen Befunde, weshalb die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Zeitpunkt der Behand lungs auf nahme am 31. Juli 2012 nicht nachvollziehbar ist. Dies umso mehr, als Dr . A.___ im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20) wie auch im Ver laufsgutachten vom 16. April 2011 (Urk. 10/39) bereits eine 50%ige Arbeitsfä hig keit ersah (Urk. 10/20/10, Urk. 10/39/15) und Dr. B.___ aufgrund der ge bess er ten Panikstörung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm.

Den Akten sind weiter me hrfach Anhaltspunkte psychosozialer Belastungssituation en bzw. die Ar beits fähigkeit beeinträchtigende nichtmedizinische Probleme zu entnehmen. So no tier te Dr. A.___

„ geringe kulturelle Integration, geringe r Ausbildungs stand, aus geprägte subjektive Krankheitsüberz eugung, ungewisse berufliche Zu kunft “

(Urk. 10/20/11) und „finanzieller Engpass, Dekonditionierung, sekundä rer Krank heits gewinn bei laufendem versicherungsrechtlichen Verfahren “

(Urk. 10/39/18). Auch Dr. B.___ vermerkte ungünstige krankheitsfremde Fak toren (vgl. E. 3.1). Insoweit also Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stierte, ohne sich mit krankheitsfremden Faktoren auseinanderzusetzen, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähig keit, welche invaliden ver sicherungsrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bun des ge richts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I

125/05 vom 11. August 2005 E .

2.4 mit Hinweisen). 3.3.2

H insichtlich der Befunderhebung, der diagnostischen Einordnung des anerkann termassen psychisch bedingten Leidens der Beschwerdeführerin sowie des kon kre ten Ausmasses der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Arbeits unfähigkeit hat sich die rechtliche Beurteilung auf di e schlüssigen Stellung nahmen der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie zu stüt zen, wogegen es nicht Sache der Betreuungsperson der psychiatrischen Spi tex als Nichtmediziner in sein kann, darüber im Streitfall zu befinden. Bereits aus diesem Grund vermag deren abweichende Beurteilung im Bericht vom 7. Juni 2013 (Urk. 24/1) die Schlussfolgerungen von Dr . B.___ nicht in Frage zu stellen. S ie ist aber auch insoweit nicht beweiskräftig, als die beschriebenen Pfle geprobleme überwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Aufgrund der dokumentierten subjektiven Krankheitsüberzeugung und Tendenz zur Aggravation kommen jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschwer de füh rerin auf. So hielt Dr. Z.___ im neurologischen Gutachten vom 5. März 200 9 (Urk. 10/14) eine Migräne gemäss ICD-10 G43.9 fest. Angesichts der zu erhe ben den klinischen Präsentation mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sowie dem erhobe nen kli nischen Befund blieben Ausprägung und Beeinträchtigungsgrad der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen migränösen Symptomatik zweifelhaft. Die er hobenen anamnestischen Daten zur Freizeitaktivität unterstützten die Annahme einer migräne bedingten wesentlichen Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit eben falls nicht . Angesichts der erhobenen Anamnese sowie des unauffälligen körper lichen Untersuchungsbefundes habe er der Beschwerdeführerin zu einer Wie deraufnahme der Arbeit mit einem Pensum von 50 % spätestens ab dem 1. April 2009 und einem Pensum von 100 % spätestens ab dem 1. Mai 2009 ge raten. Die genannte stufenweise Staffelung sei dabei nicht medizinisch, son dern im Sinne einer Brücke zur Akzeptanz für die latent mürrisch und vor wurfsvoll reagie ren de Begutachtete zu verstehen. Dabei habe er seinerseits nochmals auf die depressionsfördernde Wirkung von Untätigkeit und auf die fehlenden Hin wei se für einen negativen Effekt von Arbeit auf den Gesundheits zustand der Be schwer deführerin hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe je doch insge samt wenig motiviert geschienen (Urk. 10/14/9-10). Widersprüche ergeben sich ferner auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr . B.___ und ihren Vorbringen in der Beschwerde. Anlässlich der Begut achtung berichtete sie, die Angstanfälle seien bei Weitem nicht mehr so stark wie anfänglich. Oft ge ling e es ihr, mit geeigneten Massnahmen, zum Beispiel indem sie die Fenster öffne, die Angstzustände zu lindern. Aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel auch wegen den Finanzen, habe sie die in der Psychiat rischen Poliklinik begonnene Behandlung aufgegeben. Allerdings hätten ihr die Ärzte der Poliklinik mitge teilt, dass sie trotz Zahlungsunfähigkeit weiterhin zur Therapie kommen könne . Da sie vom Nutzen dieser Behandlung nicht überzeugt gewesen sei, habe sie schlussendlich damit aufgehört. Einen Psychiater suche sie seit anderthalb Jah ren nicht mehr auf. Zeitweise habe sie vom Hausarzt angstlösende Medikamente erhalten. Seit fünf Monaten nehme sie auch diese nicht mehr ein. Die Ängste würden sich in Grenzen halten und seien allgemein zurückgegangen . H eute (22. Dezember 2011) habe sie beispielsweise ohne w ei teres im Zug alleine von E.___ nach F.___ reisen können (Urk. 10/52/5) . Beschwerdeweise kritisierte die Beschwerdeführerin das Gutachten unter ande rem deshalb, Dr. B.___ habe zu Unrecht den Schluss gezogen, sie habe die Panikattacken auch ohne Be hand l ung einigermassen im Griff. Es stimme nicht, dass sie Abwehrmassnahmen ge gen die Ängste entdeckt habe, wieder alleine öffentliche Verkehrsmittel benüt z en könne und unter anderem alleine nach F.___ gereist sei (Urk. 23 S.

3 f.). 3.3.3

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der stationäre Aufenthalt in der C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige, dass sie auch im weite re n Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten habe, überzeugt nicht. Dr. B.___ stellte nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Panikattacken litt . Er schloss jedoch aus den Angaben der Be schwer deführerin, dass sich die Panikstörung verbessert hatte . Nicht darzulegen ver mochte die Beschwerdeführerin, weshalb sie sich erst ab dem 26. März 2012 in ernsthafte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begab, nachdem ihr

dies von Dr. A.___ bereits im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20/10), den Ärzten de r C.___ im Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 10/32/3) sowie Dr. B.___ (Urk. 10/52/13) empfohlen und ihr von der Beschwerde ge g nerin

am 31. Oktober 201 1 gar eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/44) auf erlegt wurde. Allein die fehlende Sicherstellung der Finanzie rung durch die Kran kenkasse

– wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte - kann nicht der Grund gewesen sei, teilte sie doch Dr. B.___ mit, die Ärzte des G.___ hätten ihr gesagt, sie könne sich trotz Zahlungsunfähig keit behandeln lassen, und sie habe die Behandlung abgebrochen, weil sie von deren Nutzen nicht über zeugt gewesen sei (Urk. 10/52/5). Auf diese n Aussagen ist die Be schwer de füh rerin zu behaften. Es ist daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einem g eringen Leidensdruck auszugehen, welcher sich erst in dem Zeitpunkt erhöhte, als es der Beschwerdeführerin aufgrund des von der Pen si ons kasse ei ngereichten Gutachtens von Dr. B.___ klar sein musste, dass ihr die bereits in Aussicht ge stellte unbefristete h albe Invalidenrente allenfalls doch nicht zugesprochen wer den könnte .

Dass zwischen der Begutachtung durch Dr. B.___

am 22. Dezember 2011 und dem Behandlungsbeginn am 26. März 2012 eine nam hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes er folgt wäre, machte die Be schwerdeführerin nicht geltend und lässt sich den Akten auch nich t entnehmen. Im Übrigen standen bei der Hospitalisation

in der C.___

die de pressi ven Symptome im Vordergrund, wurde sie doch in die Spezial sta tion für De pressionserkrankungen aufgenommen (Urk. 10/63/3). Hinsichtlich der de pressi ven

Symptomatik verliess sie die C.___ nach rund einem Mo nat in stark ge bessertem

Zustand (Urk. 10/63/4). Dies spricht dafür, dass es sich um eine

leich te bis höchstens mi ttelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formen kreis handelt, die grundsätzlich

als therapeutisch angehbar zu betrachten ist

(vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung,

5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr.

18 = 9C_418/2010 E.

5.3.4; Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom

7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) .

Sie ist daher defi ni tionsgemäss vorübergehender Natur und als labile s psychische s Leiden nur aus nahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21. De zember 2006 E. 4.2).

Ent sprechend diagnostizierte Dr. A.___ im Gut achten vom 10. August 2009 keine depressive Erkrankung (Urk. 10/20/8) und er achtete im Verlaufsgutachten vom 16. April 2011 die rezidivierende Störung als remittiert (Urk. 10/39/14). Dr. B.___

verneinte eine eigenständige psy chi sche Störung und beschrieb je wei ls kurze akute Krisen, welche bei eskalie renden familiären und sozialen Situa tionen auftraten (Urk. 10/52/8). Nicht von unge fähr notierten die behan deln den Ärzte der C.___ im Zusammen hang mit der Hospitalisation anstehende psychosoziale Probleme und die Mühe der Be schwerdeführerin mit dem Auszug der Söhne und dem Alleinsein (Urk. 10/63/4). Die von den be han delnden Ärzten der C.___ bereits anlässlich der er sten Kurzhospitali sation im März 2010 (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) diag nos ti zier te posttraumatische Belastungsstörung wurde von Dr. B.___ (Urk. 10/52/7) in Übereinstimmung mit Dr. A.___ (Urk. 10/39/14) nachvollziehbar verneint .

Im Übrigen befand sich die Beschwer deführerin bereits einmal vom 8. b is 10. März 2010 in stationärer psychiatri scher Behandlung in der

C.___ (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) und gab Dr. B.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieses Auf enthalts und des ent sprech enden Austrittsberichts der C.___ ab. Mit der Beschwerde geg nerin ist daher davon auszugehen, dass der erneute Aufent halt zu keiner we sent lich anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts führt. 3.3.4

Was die von Dr. B.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung angeht, ist aufgrund der bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 22. Dezember 2011 stark verbesserten Angststörung mangels psychischer Komorbidität von erheblicher Schwere von deren willentlichen Überwindbarkeit im Umfange von 80 % aus zu gehen, wie Dr. B.___ schlüssig begründete (Urk. 10/52/10). 3. 4

Zusammengefasst ist somit a ufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gut achten von Dr . B.___

erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin bis zum Begutachtungszeitpunkt am 22. Dezember 2012 nach haltig verbessert e und ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungs recht allgemein gelte nden Grundsatzes der Schadenmin der ungspflicht zu mut bar ist, ihrer angestammten Tätigkeit zu 8 0 % nachzu gehen. 4 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Köchin nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2010 zu 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 zu 80 % hätte ausüben könn e n, ist die Vornahme eines Prozentvergleichs erlaubt . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E .

3.2 mit Hinweisen). Dies ergibt ab Mai 2010 einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Da auch der Aufhebungszeitpunkt der Rente vom 1. April 2012, welcher die Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf von drei Monaten berück sichtigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 be fris tete halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ arbeitete

zuletzt von 2003 bis 2008 bei der Y.___ als Köchin (Urk. 10/2). Unter Hinweis auf Schwindel, Migräne und Herzrasen seit Juli 2008 meldete sie sich am 30. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Abk lärungen (Urk. 10/6, Urk. 10/8) und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung (Urk. 10/7) bei. Am 5. März 2009 erstattete Prof. Dr. med . Z.___, Neurologie FMH, ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene s Gut ach ten (Urk. 10/14). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/19). Am

28. Juli 2009 erfolgte durch Dr. med. dipl. - psych. A.___, Psychiatri e und Psy chotherapie, zu Handen des Taggeldversicherers eine erste psychiatrische Be gut achtung der Versicherten (Gutachten vom 10. August 2009, Urk. 10/20). Nach weiteren erwerblichen (Urk. 10/22) und medizinischen (Urk. 10/28, Urk. 10/32, Urk. 10/34) Abklärungen sowie Zuzug der aktuellen Akten des Krankentag geld versicherers

(Urk. 10/24, Urk. 10/35) begutachtete Dr. A.___ die Versicherte abermals im Auftrag des Taggeldversicherers (Gutachten vom 16. April 2011, Urk. 10/39). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/44) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 10/46) eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2010 in Aus sicht. Dagegen erhob die GastroSocial, Pensionskasse der Versicherten, am 16. November 2011 Einwand (Urk. 10/48). Mit Einwandbegründung vom 10. Ja nu ar 2012 (Urk. 10/53) reichte die GastroSocial das Gutachten von Dr. med.

B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10 . Januar 2012 (Urk. 10/52) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57, Urk. 10/61), in dessen Rahmen die Versicherte die Berichte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. April 2012 (Urk. 10/60) und 30. Mai 2012 (Urk. 10/63) ins Recht legte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2012 eine vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 befristete

halbe Invalidenrente des Tag geldversicherers

zu (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zu setzen ist (vgl.

BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten an spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für

die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt

sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit dem je nigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min de rung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brech ung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E.

4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 31. März 2012 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1) . Mit Einga be vom 12. November 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8) ein. Mit Beschwerde antwort vom 20. November 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2012 (Urk. 11) und

22. Januar 2013 (Urk. 14) forderte das hiesige Gericht die Be schwerdeführerin auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages auf unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Dem kam sie mit Eingaben vom 17. Januar 2012 (Urk. 12, Urk. 13) und 5. Februar 2013 (Urk. 16, Urk. 17) nach. Mit Verfügung vom

2. April 2013 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung ab (Urk. 18). Replicando hielt die Beschwerde führerin an ihrem Be schwerdea n trag fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Sep tem ber 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27), was der Be schwer deführerin am 17. Sep tember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung zusammengefasst damit, gemäss Gutachten von Dr. A.___ sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2010 als Köchin und auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Ab Untersuchungstermin bei Dr. B.___ am 22. Dezember 2011 könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer auf 80 % gesteigerten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus dem Einkommensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 20 %. Unter Berücksichtigung von drei Monaten be stehe ab dem 1. April 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Dr. B.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Panikattacken auch ohne Be hand lung einig ermassen im Griff habe. Sie habe im weiteren Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten, wie der stationäre Aufenthalt im C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige. Gleiches gehe auch aus dem Spitex be richt und dem Bericht der behandelnden Psychiaterin hervor. Ihre Ar beitsun fähig keit habe im Juli 2012 noch 100 % betragen. Unter der Behandlung habe sich diese auf 50 % ab September 2012 verbessert (Urk. 1, Urk. 23) . 3.

E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr . B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/52) (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Status nach depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.20), (3) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), gebessert, (4) eine schwierige familiäre und finanzielle Lage (ICD-10 Z63,

Z59) sowie (5) eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3) (Urk. 10/52/11) . Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten aufgrund politi scher Unruhen be gonnen, da die Familien vertrieben worden seien. Gemäss den Anga be n der Beschwerdeführerin sei vor allem ihr Ehemann miss handelt worden. Sie selber habe auch Misshandlungen erlitten. Zu eigentlichen Folterungen oder einer Vergewaltigung soll es gemäss den Angaben der B e schwerdeführerin nicht gekommen sein. Sie gebe an, diese negativen Erlebnisse verarbeitet zu haben. Sie habe noch längere Zeit Angst vor der Polizei empfun den, habe sich dann aber unter Einwirkung der sicheren Verhältnisse in der Schweiz davon lösen können. Die Beschwerdeführerin habe auch verneint, dass in der Schweiz noch jemals sogenannte Flashbacks aufgetreten seien. Eine posttraumatische Be las tungsstö rung oder eine andauernde Persönlichkeitsstö rung nach Extrembe las tung könne also nicht diagnostiziert werden. In der Schweiz habe sich die Be schwerde führerin vorerst erfreulich entwickelt. Sie sei arbeitstätig gewesen und habe für ihre Familie gesorgt. Im Laufe der Jahre hät ten sich aber verschiedene Probleme eingestellt. Der Ehemann sei mit seinem Imbissstand in Schwierig kei ten geraten. Das Geschäft habe mehrmals geschlos sen werden müssen. Die finan zielle Lage habe sich verdüstert. Die Beschwerde führerin habe mit ihrer Ar beits tätigkeit als Hilfsköchin bis Juli 2008 durchge halten. Bereits in jungen Jahren habe sie an Migräneattacken gelitten, welche sich im Laufe der Z eit verstärkt hätten. Zu neh mend habe sich eine Schmerz symptomatik mit Schwerpunkt in N acken und Rücken eingestellt. Oft zeige diese eine Generalisierungstendenz. Die Migräne anfälle, die Schmerzen und der Schwindel hätten dazu geführt, dass die Be schwe r de führerin die Arbeit als Köchin habe aufgeben müssen. Dadurch sei

die finanzielle Lage noch pre kärer gew orden, zumal die T aggeldleistungen spä te r er loschen seien. Es erstaune nicht, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der drückenden familiären und sozialen Probleme depressive Krisen aufgetreten seien . Sie sei im März 2010 im Rahmen einer Krisenintervention kurz hospi ta li siert gewesen. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass eine eigenständige psychische Störung existieren würde, wie dies die C.___ im Bericht vom

12. April 2010 ausgeführt habe (rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33). Vielmehr hät ten jeweils kurze akute Krisen bestanden, welche bei eska lie renden familiären und sozialen Situationen aufgetreten seien. Die Beschwerde führerin zeige an lässlich der Untersuchung (22. Dezember 2011) eine gewisse Nei gung zur Nie dergeschlagenheit. Sie könne sich aber sofort auffangen. Zu sammen fassend sei die Depressivität nicht in deutlichem Ausmass vorhanden. Es könne ein Sta tus nach depressiven Reaktionen diagnostiziert werden. Im Zu sammenhang mit den häufigen Migräneanfälle n und der Aufgabe der Arbeits tät igkeit seien ab 2009 Panikattacken aufgetreten. Sie leide dabei an starken körperlichen Be schwerden, worauf sich Ängste dazugesell t en. Sie befürchte, je weils ohnmächtig zu werden. Teilweise sei sie auch nicht fähig, sich in grösse ren Menschenmengen aufzu halten. Die geschilderte Symptomatik spreche für eine Panikstörung mit Ago ra phobie. Die Beschwerdeführerin habe sich, als diese Atta cken noch stark ausge prägt gewesen seien, an der Psychiatrischen Polik linik ambulant behan deln lassen. Sie habe diese Ther apie später abgebrochen. Dem ps y c hiatrischen Fach arzt Dr. A.___, der in seinen Berichte n angeführt habe, dass Angststö rungen prinzipiell gut behandelbar seien, könne zugestimmt werden. Er habe eine

kon sequente medikamentöse Behandlung vorgeschlagen, ebenso eine Psycho the ra pie. Die Beschwerdeführerin scheine gegenüber psychi a trischen Interventionen eine zwiespältige Haltung einzunehmen. So habe sie diese Behandlungen je weils nach einiger Zeit aufgegeben. Seit einein halb Jah ren

stehe sie nicht in psy ch i a trischer Behandlung und nehme keine Psychophar maka ein. Es sei mög lich, dass sie nicht fähig sei, psychodynamische Zusammenhänge zu verstehen, oder, wie sie selber angebe, dass die Anfälle schwächer geworden

seien und sie von der Notwendigkeit einer Therapie nicht überzeugt gewesen sei . Aus psychi atri scher Sicht sprächen Angsterkrankungen tatsächlich gut auf me dikamentöse Be handlungen an. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich von der Invaliden ver sicherung zur Schadenminderung aufgefordert worden, sei dieser Verpflich tung aber nicht nachgekommen. Zeitweise habe sie für ihr Verhalten finanzielle Grün de angegeben, da Schulden bei der Krankenkasse bestanden hätten. Zu sammen fassend könne von einer psychischen Störung ausgegangen wer den, welche be handelbar sei, nicht aber effektiv behandelt werde. Allerdings müsse bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin die Panikattacken auch ohne Be handlung eini germassen in Grenzen halten könne, träten di ese doch nur noch zweimal pro Woche in schwächerem Ausmass auf. Sie habe zudem selber Ab we hr mass nahmen gegen die Ängste entdeckt . Zudem lasse sich darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesgestaltung zeige, die Ein käufe s e lber besorge und innerhalb der Familie Kontakte pflege. Gegen eine re le vante Agora phobie spreche auch, dass sie am 22. Dezember 2011 fähig ge we sen sei, alleine mit dem Zug nach F.___ zu fahren und in einer fremden Stadt eine Adresse aus findig zu machen. Die langjährige Schmerzsymptomatik könne als anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgefasst werden. Es bestünden auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie mässige soziale Integration, geringe Sprach ken nt n isse, Neigung zur Aggravation, finanzielle und familiäre Proble me.

Es gebe eine psychische Komorbidität . Diese sei allerdings seit einiger Zeit deut lich gebessert. Es könne heute von einer mässigen psychischen Komor bidität aus gegangen wer den. Die soziale Integration sei nicht verloren gegan gen. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persön lich keitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. In den Akten liessen sich körper liche Krankheiten feststellen, insbesondere die Migräne. Damit würden zwar drei der verlangten Kriterien zu treffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu die ser Schluss folgerung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität ge bessert sei. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht nicht un günstig (Urk. 10/52/7-10).

E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ergibt ab Mai 2010 einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Da auch der Aufhebungszeitpunkt der Rente vom 1. April 2012, welcher die Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf von drei Monaten berück sichtigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 be fris tete halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

E. 3.3 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

E. 3.3.1 Zur abweichenden Einschätzung von Dr. D.___

im Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 24/2) ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte behan delnder Spezialärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, Urteile des Bundesgerichts I 383/04 vom 26. November 2004

E. 3.4 und I 139/04 vom 20. Oktober 2004 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu er klären. Der Bericht enthält ferner keine eigenen Befunde, weshalb die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Zeitpunkt der Behand lungs auf nahme am 31. Juli 2012 nicht nachvollziehbar ist. Dies umso mehr, als Dr . A.___ im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20) wie auch im Ver laufsgutachten vom 16. April 2011 (Urk. 10/39) bereits eine 50%ige Arbeitsfä hig keit ersah (Urk. 10/20/10, Urk. 10/39/15) und Dr. B.___ aufgrund der ge bess er ten Panikstörung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm.

Den Akten sind weiter me hrfach Anhaltspunkte psychosozialer Belastungssituation en bzw. die Ar beits fähigkeit beeinträchtigende nichtmedizinische Probleme zu entnehmen. So no tier te Dr. A.___

„ geringe kulturelle Integration, geringe r Ausbildungs stand, aus geprägte subjektive Krankheitsüberz eugung, ungewisse berufliche Zu kunft “

(Urk. 10/20/11) und „finanzieller Engpass, Dekonditionierung, sekundä rer Krank heits gewinn bei laufendem versicherungsrechtlichen Verfahren “

(Urk. 10/39/18). Auch Dr. B.___ vermerkte ungünstige krankheitsfremde Fak toren (vgl. E. 3.1). Insoweit also Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stierte, ohne sich mit krankheitsfremden Faktoren auseinanderzusetzen, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähig keit, welche invaliden ver sicherungsrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bun des ge richts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I

125/05 vom 11. August 2005 E .

E. 3.3.2 H insichtlich der Befunderhebung, der diagnostischen Einordnung des anerkann termassen psychisch bedingten Leidens der Beschwerdeführerin sowie des kon kre ten Ausmasses der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Arbeits unfähigkeit hat sich die rechtliche Beurteilung auf di e schlüssigen Stellung nahmen der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie zu stüt zen, wogegen es nicht Sache der Betreuungsperson der psychiatrischen Spi tex als Nichtmediziner in sein kann, darüber im Streitfall zu befinden. Bereits aus diesem Grund vermag deren abweichende Beurteilung im Bericht vom 7. Juni 2013 (Urk. 24/1) die Schlussfolgerungen von Dr . B.___ nicht in Frage zu stellen. S ie ist aber auch insoweit nicht beweiskräftig, als die beschriebenen Pfle geprobleme überwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Aufgrund der dokumentierten subjektiven Krankheitsüberzeugung und Tendenz zur Aggravation kommen jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschwer de füh rerin auf. So hielt Dr. Z.___ im neurologischen Gutachten vom 5. März 200

E. 3.3.3 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der stationäre Aufenthalt in der C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige, dass sie auch im weite re n Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten habe, überzeugt nicht. Dr. B.___ stellte nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Panikattacken litt . Er schloss jedoch aus den Angaben der Be schwer deführerin, dass sich die Panikstörung verbessert hatte . Nicht darzulegen ver mochte die Beschwerdeführerin, weshalb sie sich erst ab dem 26. März 2012 in ernsthafte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begab, nachdem ihr

dies von Dr. A.___ bereits im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20/10), den Ärzten de r C.___ im Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 10/32/3) sowie Dr. B.___ (Urk. 10/52/13) empfohlen und ihr von der Beschwerde ge g nerin

am 31. Oktober 201 1 gar eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/44) auf erlegt wurde. Allein die fehlende Sicherstellung der Finanzie rung durch die Kran kenkasse

– wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte - kann nicht der Grund gewesen sei, teilte sie doch Dr. B.___ mit, die Ärzte des G.___ hätten ihr gesagt, sie könne sich trotz Zahlungsunfähig keit behandeln lassen, und sie habe die Behandlung abgebrochen, weil sie von deren Nutzen nicht über zeugt gewesen sei (Urk. 10/52/5). Auf diese n Aussagen ist die Be schwer de füh rerin zu behaften. Es ist daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einem g eringen Leidensdruck auszugehen, welcher sich erst in dem Zeitpunkt erhöhte, als es der Beschwerdeführerin aufgrund des von der Pen si ons kasse ei ngereichten Gutachtens von Dr. B.___ klar sein musste, dass ihr die bereits in Aussicht ge stellte unbefristete h albe Invalidenrente allenfalls doch nicht zugesprochen wer den könnte .

Dass zwischen der Begutachtung durch Dr. B.___

am 22. Dezember 2011 und dem Behandlungsbeginn am 26. März 2012 eine nam hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes er folgt wäre, machte die Be schwerdeführerin nicht geltend und lässt sich den Akten auch nich t entnehmen. Im Übrigen standen bei der Hospitalisation

in der C.___

die de pressi ven Symptome im Vordergrund, wurde sie doch in die Spezial sta tion für De pressionserkrankungen aufgenommen (Urk. 10/63/3). Hinsichtlich der de pressi ven

Symptomatik verliess sie die C.___ nach rund einem Mo nat in stark ge bessertem

Zustand (Urk. 10/63/4). Dies spricht dafür, dass es sich um eine

leich te bis höchstens mi ttelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formen kreis handelt, die grundsätzlich

als therapeutisch angehbar zu betrachten ist

(vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung,

5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr.

18 = 9C_418/2010 E.

5.3.4; Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom

7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) .

Sie ist daher defi ni tionsgemäss vorübergehender Natur und als labile s psychische s Leiden nur aus nahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21. De zember 2006 E. 4.2).

Ent sprechend diagnostizierte Dr. A.___ im Gut achten vom 10. August 2009 keine depressive Erkrankung (Urk. 10/20/8) und er achtete im Verlaufsgutachten vom 16. April 2011 die rezidivierende Störung als remittiert (Urk. 10/39/14). Dr. B.___

verneinte eine eigenständige psy chi sche Störung und beschrieb je wei ls kurze akute Krisen, welche bei eskalie renden familiären und sozialen Situa tionen auftraten (Urk. 10/52/8). Nicht von unge fähr notierten die behan deln den Ärzte der C.___ im Zusammen hang mit der Hospitalisation anstehende psychosoziale Probleme und die Mühe der Be schwerdeführerin mit dem Auszug der Söhne und dem Alleinsein (Urk. 10/63/4). Die von den be han delnden Ärzten der C.___ bereits anlässlich der er sten Kurzhospitali sation im März 2010 (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) diag nos ti zier te posttraumatische Belastungsstörung wurde von Dr. B.___ (Urk. 10/52/7) in Übereinstimmung mit Dr. A.___ (Urk. 10/39/14) nachvollziehbar verneint .

Im Übrigen befand sich die Beschwer deführerin bereits einmal vom 8. b is 10. März 2010 in stationärer psychiatri scher Behandlung in der

C.___ (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) und gab Dr. B.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieses Auf enthalts und des ent sprech enden Austrittsberichts der C.___ ab. Mit der Beschwerde geg nerin ist daher davon auszugehen, dass der erneute Aufent halt zu keiner we sent lich anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts führt.

E. 3.3.4 Was die von Dr. B.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung angeht, ist aufgrund der bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 22. Dezember 2011 stark verbesserten Angststörung mangels psychischer Komorbidität von erheblicher Schwere von deren willentlichen Überwindbarkeit im Umfange von 80 % aus zu gehen, wie Dr. B.___ schlüssig begründete (Urk. 10/52/10). 3. 4

Zusammengefasst ist somit a ufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gut achten von Dr . B.___

erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin bis zum Begutachtungszeitpunkt am 22. Dezember 2012 nach haltig verbessert e und ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungs recht allgemein gelte nden Grundsatzes der Schadenmin der ungspflicht zu mut bar ist, ihrer angestammten Tätigkeit zu 8 0 % nachzu gehen. 4 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Köchin nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2010 zu 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 zu 80 % hätte ausüben könn e n, ist die Vornahme eines Prozentvergleichs erlaubt . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E .

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son

bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

E. 9 (Urk. 10/14) eine Migräne gemäss ICD-10 G43.9 fest. Angesichts der zu erhe ben den klinischen Präsentation mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sowie dem erhobe nen kli nischen Befund blieben Ausprägung und Beeinträchtigungsgrad der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen migränösen Symptomatik zweifelhaft. Die er hobenen anamnestischen Daten zur Freizeitaktivität unterstützten die Annahme einer migräne bedingten wesentlichen Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit eben falls nicht . Angesichts der erhobenen Anamnese sowie des unauffälligen körper lichen Untersuchungsbefundes habe er der Beschwerdeführerin zu einer Wie deraufnahme der Arbeit mit einem Pensum von 50 % spätestens ab dem 1. April 2009 und einem Pensum von 100 % spätestens ab dem 1. Mai 2009 ge raten. Die genannte stufenweise Staffelung sei dabei nicht medizinisch, son dern im Sinne einer Brücke zur Akzeptanz für die latent mürrisch und vor wurfsvoll reagie ren de Begutachtete zu verstehen. Dabei habe er seinerseits nochmals auf die depressionsfördernde Wirkung von Untätigkeit und auf die fehlenden Hin wei se für einen negativen Effekt von Arbeit auf den Gesundheits zustand der Be schwer deführerin hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe je doch insge samt wenig motiviert geschienen (Urk. 10/14/9-10). Widersprüche ergeben sich ferner auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr . B.___ und ihren Vorbringen in der Beschwerde. Anlässlich der Begut achtung berichtete sie, die Angstanfälle seien bei Weitem nicht mehr so stark wie anfänglich. Oft ge ling e es ihr, mit geeigneten Massnahmen, zum Beispiel indem sie die Fenster öffne, die Angstzustände zu lindern. Aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel auch wegen den Finanzen, habe sie die in der Psychiat rischen Poliklinik begonnene Behandlung aufgegeben. Allerdings hätten ihr die Ärzte der Poliklinik mitge teilt, dass sie trotz Zahlungsunfähigkeit weiterhin zur Therapie kommen könne . Da sie vom Nutzen dieser Behandlung nicht überzeugt gewesen sei, habe sie schlussendlich damit aufgehört. Einen Psychiater suche sie seit anderthalb Jah ren nicht mehr auf. Zeitweise habe sie vom Hausarzt angstlösende Medikamente erhalten. Seit fünf Monaten nehme sie auch diese nicht mehr ein. Die Ängste würden sich in Grenzen halten und seien allgemein zurückgegangen . H eute (22. Dezember 2011) habe sie beispielsweise ohne w ei teres im Zug alleine von E.___ nach F.___ reisen können (Urk. 10/52/5) . Beschwerdeweise kritisierte die Beschwerdeführerin das Gutachten unter ande rem deshalb, Dr. B.___ habe zu Unrecht den Schluss gezogen, sie habe die Panikattacken auch ohne Be hand l ung einigermassen im Griff. Es stimme nicht, dass sie Abwehrmassnahmen ge gen die Ängste entdeckt habe, wieder alleine öffentliche Verkehrsmittel benüt z en könne und unter anderem alleine nach F.___ gereist sei (Urk. 23 S.

3 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01112 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ arbeitete

zuletzt von 2003 bis 2008 bei der Y.___ als Köchin (Urk. 10/2). Unter Hinweis auf Schwindel, Migräne und Herzrasen seit Juli 2008 meldete sie sich am 30. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Abk lärungen (Urk. 10/6, Urk. 10/8) und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung (Urk. 10/7) bei. Am 5. März 2009 erstattete Prof. Dr. med . Z.___, Neurologie FMH, ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene s Gut ach ten (Urk. 10/14). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/19). Am

28. Juli 2009 erfolgte durch Dr. med. dipl. - psych. A.___, Psychiatri e und Psy chotherapie, zu Handen des Taggeldversicherers eine erste psychiatrische Be gut achtung der Versicherten (Gutachten vom 10. August 2009, Urk. 10/20). Nach weiteren erwerblichen (Urk. 10/22) und medizinischen (Urk. 10/28, Urk. 10/32, Urk. 10/34) Abklärungen sowie Zuzug der aktuellen Akten des Krankentag geld versicherers

(Urk. 10/24, Urk. 10/35) begutachtete Dr. A.___ die Versicherte abermals im Auftrag des Taggeldversicherers (Gutachten vom 16. April 2011, Urk. 10/39). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/44) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 10/46) eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2010 in Aus sicht. Dagegen erhob die GastroSocial, Pensionskasse der Versicherten, am 16. November 2011 Einwand (Urk. 10/48). Mit Einwandbegründung vom 10. Ja nu ar 2012 (Urk. 10/53) reichte die GastroSocial das Gutachten von Dr. med.

B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10 . Januar 2012 (Urk. 10/52) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57, Urk. 10/61), in dessen Rahmen die Versicherte die Berichte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. April 2012 (Urk. 10/60) und 30. Mai 2012 (Urk. 10/63) ins Recht legte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2012 eine vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 befristete

halbe Invalidenrente des Tag geldversicherers

zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch nach dem 31. März 2012 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die un entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1) . Mit Einga be vom 12. November 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8) ein. Mit Beschwerde antwort vom 20. November 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2012 (Urk. 11) und

22. Januar 2013 (Urk. 14) forderte das hiesige Gericht die Be schwerdeführerin auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages auf unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Dem kam sie mit Eingaben vom 17. Januar 2012 (Urk. 12, Urk. 13) und 5. Februar 2013 (Urk. 16, Urk. 17) nach. Mit Verfügung vom

2. April 2013 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung ab (Urk. 18). Replicando hielt die Beschwerde führerin an ihrem Be schwerdea n trag fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Sep tem ber 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27), was der Be schwer deführerin am 17. Sep tember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Er werbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son

bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest zu setzen ist (vgl.

BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten an spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für

die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teilt

sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit dem je nigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min de rung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brech ung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E.

4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung zusammengefasst damit, gemäss Gutachten von Dr. A.___ sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2010 als Köchin und auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Ab Untersuchungstermin bei Dr. B.___ am 22. Dezember 2011 könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer auf 80 % gesteigerten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus dem Einkommensvergleich resultiere e in Invaliditätsgrad von 20 %. Unter Berücksichtigung von drei Monaten be stehe ab dem 1. April 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Dr. B.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Panikattacken auch ohne Be hand lung einig ermassen im Griff habe. Sie habe im weiteren Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten, wie der stationäre Aufenthalt im C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige. Gleiches gehe auch aus dem Spitex be richt und dem Bericht der behandelnden Psychiaterin hervor. Ihre Ar beitsun fähig keit habe im Juli 2012 noch 100 % betragen. Unter der Behandlung habe sich diese auf 50 % ab September 2012 verbessert (Urk. 1, Urk. 23) . 3. 3.1

Dr . B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/52) (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Status nach depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.20), (3) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), gebessert, (4) eine schwierige familiäre und finanzielle Lage (ICD-10 Z63,

Z59) sowie (5) eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3) (Urk. 10/52/11) . Die Probleme der Beschwerdeführerin hätten aufgrund politi scher Unruhen be gonnen, da die Familien vertrieben worden seien. Gemäss den Anga be n der Beschwerdeführerin sei vor allem ihr Ehemann miss handelt worden. Sie selber habe auch Misshandlungen erlitten. Zu eigentlichen Folterungen oder einer Vergewaltigung soll es gemäss den Angaben der B e schwerdeführerin nicht gekommen sein. Sie gebe an, diese negativen Erlebnisse verarbeitet zu haben. Sie habe noch längere Zeit Angst vor der Polizei empfun den, habe sich dann aber unter Einwirkung der sicheren Verhältnisse in der Schweiz davon lösen können. Die Beschwerdeführerin habe auch verneint, dass in der Schweiz noch jemals sogenannte Flashbacks aufgetreten seien. Eine posttraumatische Be las tungsstö rung oder eine andauernde Persönlichkeitsstö rung nach Extrembe las tung könne also nicht diagnostiziert werden. In der Schweiz habe sich die Be schwerde führerin vorerst erfreulich entwickelt. Sie sei arbeitstätig gewesen und habe für ihre Familie gesorgt. Im Laufe der Jahre hät ten sich aber verschiedene Probleme eingestellt. Der Ehemann sei mit seinem Imbissstand in Schwierig kei ten geraten. Das Geschäft habe mehrmals geschlos sen werden müssen. Die finan zielle Lage habe sich verdüstert. Die Beschwerde führerin habe mit ihrer Ar beits tätigkeit als Hilfsköchin bis Juli 2008 durchge halten. Bereits in jungen Jahren habe sie an Migräneattacken gelitten, welche sich im Laufe der Z eit verstärkt hätten. Zu neh mend habe sich eine Schmerz symptomatik mit Schwerpunkt in N acken und Rücken eingestellt. Oft zeige diese eine Generalisierungstendenz. Die Migräne anfälle, die Schmerzen und der Schwindel hätten dazu geführt, dass die Be schwe r de führerin die Arbeit als Köchin habe aufgeben müssen. Dadurch sei

die finanzielle Lage noch pre kärer gew orden, zumal die T aggeldleistungen spä te r er loschen seien. Es erstaune nicht, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der drückenden familiären und sozialen Probleme depressive Krisen aufgetreten seien . Sie sei im März 2010 im Rahmen einer Krisenintervention kurz hospi ta li siert gewesen. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass eine eigenständige psychische Störung existieren würde, wie dies die C.___ im Bericht vom

12. April 2010 ausgeführt habe (rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33). Vielmehr hät ten jeweils kurze akute Krisen bestanden, welche bei eska lie renden familiären und sozialen Situationen aufgetreten seien. Die Beschwerde führerin zeige an lässlich der Untersuchung (22. Dezember 2011) eine gewisse Nei gung zur Nie dergeschlagenheit. Sie könne sich aber sofort auffangen. Zu sammen fassend sei die Depressivität nicht in deutlichem Ausmass vorhanden. Es könne ein Sta tus nach depressiven Reaktionen diagnostiziert werden. Im Zu sammenhang mit den häufigen Migräneanfälle n und der Aufgabe der Arbeits tät igkeit seien ab 2009 Panikattacken aufgetreten. Sie leide dabei an starken körperlichen Be schwerden, worauf sich Ängste dazugesell t en. Sie befürchte, je weils ohnmächtig zu werden. Teilweise sei sie auch nicht fähig, sich in grösse ren Menschenmengen aufzu halten. Die geschilderte Symptomatik spreche für eine Panikstörung mit Ago ra phobie. Die Beschwerdeführerin habe sich, als diese Atta cken noch stark ausge prägt gewesen seien, an der Psychiatrischen Polik linik ambulant behan deln lassen. Sie habe diese Ther apie später abgebrochen. Dem ps y c hiatrischen Fach arzt Dr. A.___, der in seinen Berichte n angeführt habe, dass Angststö rungen prinzipiell gut behandelbar seien, könne zugestimmt werden. Er habe eine

kon sequente medikamentöse Behandlung vorgeschlagen, ebenso eine Psycho the ra pie. Die Beschwerdeführerin scheine gegenüber psychi a trischen Interventionen eine zwiespältige Haltung einzunehmen. So habe sie diese Behandlungen je weils nach einiger Zeit aufgegeben. Seit einein halb Jah ren

stehe sie nicht in psy ch i a trischer Behandlung und nehme keine Psychophar maka ein. Es sei mög lich, dass sie nicht fähig sei, psychodynamische Zusammenhänge zu verstehen, oder, wie sie selber angebe, dass die Anfälle schwächer geworden

seien und sie von der Notwendigkeit einer Therapie nicht überzeugt gewesen sei . Aus psychi atri scher Sicht sprächen Angsterkrankungen tatsächlich gut auf me dikamentöse Be handlungen an. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich von der Invaliden ver sicherung zur Schadenminderung aufgefordert worden, sei dieser Verpflich tung aber nicht nachgekommen. Zeitweise habe sie für ihr Verhalten finanzielle Grün de angegeben, da Schulden bei der Krankenkasse bestanden hätten. Zu sammen fassend könne von einer psychischen Störung ausgegangen wer den, welche be handelbar sei, nicht aber effektiv behandelt werde. Allerdings müsse bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin die Panikattacken auch ohne Be handlung eini germassen in Grenzen halten könne, träten di ese doch nur noch zweimal pro Woche in schwächerem Ausmass auf. Sie habe zudem selber Ab we hr mass nahmen gegen die Ängste entdeckt . Zudem lasse sich darauf hinwei sen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesgestaltung zeige, die Ein käufe s e lber besorge und innerhalb der Familie Kontakte pflege. Gegen eine re le vante Agora phobie spreche auch, dass sie am 22. Dezember 2011 fähig ge we sen sei, alleine mit dem Zug nach F.___ zu fahren und in einer fremden Stadt eine Adresse aus findig zu machen. Die langjährige Schmerzsymptomatik könne als anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgefasst werden. Es bestünden auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie mässige soziale Integration, geringe Sprach ken nt n isse, Neigung zur Aggravation, finanzielle und familiäre Proble me.

Es gebe eine psychische Komorbidität . Diese sei allerdings seit einiger Zeit deut lich gebessert. Es könne heute von einer mässigen psychischen Komor bidität aus gegangen wer den. Die soziale Integration sei nicht verloren gegan gen. Die Schmerz problematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persön lich keitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. In den Akten liessen sich körper liche Krankheiten feststellen, insbesondere die Migräne. Damit würden zwar drei der verlangten Kriterien zu treffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu die ser Schluss folgerung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität ge bessert sei. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht nicht un günstig (Urk. 10/52/7-10).

3.2

Das Gutachten von Dr . B.___ bas iert auf detaillierten psychiat rischen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Dr. B.___ hat nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medi zi ni schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. B.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwä gung 1.4). 3.3

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 3.3.1

Zur abweichenden Einschätzung von Dr. D.___

im Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 24/2) ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte behan delnder Spezialärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, Urteile des Bundesgerichts I 383/04 vom 26. November 2004

E. 3.4 und I 139/04 vom 20. Oktober 2004 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu er klären. Der Bericht enthält ferner keine eigenen Befunde, weshalb die attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Zeitpunkt der Behand lungs auf nahme am 31. Juli 2012 nicht nachvollziehbar ist. Dies umso mehr, als Dr . A.___ im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20) wie auch im Ver laufsgutachten vom 16. April 2011 (Urk. 10/39) bereits eine 50%ige Arbeitsfä hig keit ersah (Urk. 10/20/10, Urk. 10/39/15) und Dr. B.___ aufgrund der ge bess er ten Panikstörung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm.

Den Akten sind weiter me hrfach Anhaltspunkte psychosozialer Belastungssituation en bzw. die Ar beits fähigkeit beeinträchtigende nichtmedizinische Probleme zu entnehmen. So no tier te Dr. A.___

„ geringe kulturelle Integration, geringe r Ausbildungs stand, aus geprägte subjektive Krankheitsüberz eugung, ungewisse berufliche Zu kunft “

(Urk. 10/20/11) und „finanzieller Engpass, Dekonditionierung, sekundä rer Krank heits gewinn bei laufendem versicherungsrechtlichen Verfahren “

(Urk. 10/39/18). Auch Dr. B.___ vermerkte ungünstige krankheitsfremde Fak toren (vgl. E. 3.1). Insoweit also Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stierte, ohne sich mit krankheitsfremden Faktoren auseinanderzusetzen, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähig keit, welche invaliden ver sicherungsrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bun des ge richts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I

125/05 vom 11. August 2005 E .

2.4 mit Hinweisen). 3.3.2

H insichtlich der Befunderhebung, der diagnostischen Einordnung des anerkann termassen psychisch bedingten Leidens der Beschwerdeführerin sowie des kon kre ten Ausmasses der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Arbeits unfähigkeit hat sich die rechtliche Beurteilung auf di e schlüssigen Stellung nahmen der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie zu stüt zen, wogegen es nicht Sache der Betreuungsperson der psychiatrischen Spi tex als Nichtmediziner in sein kann, darüber im Streitfall zu befinden. Bereits aus diesem Grund vermag deren abweichende Beurteilung im Bericht vom 7. Juni 2013 (Urk. 24/1) die Schlussfolgerungen von Dr . B.___ nicht in Frage zu stellen. S ie ist aber auch insoweit nicht beweiskräftig, als die beschriebenen Pfle geprobleme überwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Aufgrund der dokumentierten subjektiven Krankheitsüberzeugung und Tendenz zur Aggravation kommen jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschwer de füh rerin auf. So hielt Dr. Z.___ im neurologischen Gutachten vom 5. März 200 9 (Urk. 10/14) eine Migräne gemäss ICD-10 G43.9 fest. Angesichts der zu erhe ben den klinischen Präsentation mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sowie dem erhobe nen kli nischen Befund blieben Ausprägung und Beeinträchtigungsgrad der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen migränösen Symptomatik zweifelhaft. Die er hobenen anamnestischen Daten zur Freizeitaktivität unterstützten die Annahme einer migräne bedingten wesentlichen Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit eben falls nicht . Angesichts der erhobenen Anamnese sowie des unauffälligen körper lichen Untersuchungsbefundes habe er der Beschwerdeführerin zu einer Wie deraufnahme der Arbeit mit einem Pensum von 50 % spätestens ab dem 1. April 2009 und einem Pensum von 100 % spätestens ab dem 1. Mai 2009 ge raten. Die genannte stufenweise Staffelung sei dabei nicht medizinisch, son dern im Sinne einer Brücke zur Akzeptanz für die latent mürrisch und vor wurfsvoll reagie ren de Begutachtete zu verstehen. Dabei habe er seinerseits nochmals auf die depressionsfördernde Wirkung von Untätigkeit und auf die fehlenden Hin wei se für einen negativen Effekt von Arbeit auf den Gesundheits zustand der Be schwer deführerin hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe je doch insge samt wenig motiviert geschienen (Urk. 10/14/9-10). Widersprüche ergeben sich ferner auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr . B.___ und ihren Vorbringen in der Beschwerde. Anlässlich der Begut achtung berichtete sie, die Angstanfälle seien bei Weitem nicht mehr so stark wie anfänglich. Oft ge ling e es ihr, mit geeigneten Massnahmen, zum Beispiel indem sie die Fenster öffne, die Angstzustände zu lindern. Aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel auch wegen den Finanzen, habe sie die in der Psychiat rischen Poliklinik begonnene Behandlung aufgegeben. Allerdings hätten ihr die Ärzte der Poliklinik mitge teilt, dass sie trotz Zahlungsunfähigkeit weiterhin zur Therapie kommen könne . Da sie vom Nutzen dieser Behandlung nicht überzeugt gewesen sei, habe sie schlussendlich damit aufgehört. Einen Psychiater suche sie seit anderthalb Jah ren nicht mehr auf. Zeitweise habe sie vom Hausarzt angstlösende Medikamente erhalten. Seit fünf Monaten nehme sie auch diese nicht mehr ein. Die Ängste würden sich in Grenzen halten und seien allgemein zurückgegangen . H eute (22. Dezember 2011) habe sie beispielsweise ohne w ei teres im Zug alleine von E.___ nach F.___ reisen können (Urk. 10/52/5) . Beschwerdeweise kritisierte die Beschwerdeführerin das Gutachten unter ande rem deshalb, Dr. B.___ habe zu Unrecht den Schluss gezogen, sie habe die Panikattacken auch ohne Be hand l ung einigermassen im Griff. Es stimme nicht, dass sie Abwehrmassnahmen ge gen die Ängste entdeckt habe, wieder alleine öffentliche Verkehrsmittel benüt z en könne und unter anderem alleine nach F.___ gereist sei (Urk. 23 S.

3 f.). 3.3.3

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der stationäre Aufenthalt in der C.___ vom 26. März bis 20. April 2012 zeige, dass sie auch im weite re n Verlauf des Jahres 2012 unter ihren Panikattacken gelitten habe, überzeugt nicht. Dr. B.___ stellte nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Panikattacken litt . Er schloss jedoch aus den Angaben der Be schwer deführerin, dass sich die Panikstörung verbessert hatte . Nicht darzulegen ver mochte die Beschwerdeführerin, weshalb sie sich erst ab dem 26. März 2012 in ernsthafte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begab, nachdem ihr

dies von Dr. A.___ bereits im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/20/10), den Ärzten de r C.___ im Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 10/32/3) sowie Dr. B.___ (Urk. 10/52/13) empfohlen und ihr von der Beschwerde ge g nerin

am 31. Oktober 201 1 gar eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/44) auf erlegt wurde. Allein die fehlende Sicherstellung der Finanzie rung durch die Kran kenkasse

– wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte - kann nicht der Grund gewesen sei, teilte sie doch Dr. B.___ mit, die Ärzte des G.___ hätten ihr gesagt, sie könne sich trotz Zahlungsunfähig keit behandeln lassen, und sie habe die Behandlung abgebrochen, weil sie von deren Nutzen nicht über zeugt gewesen sei (Urk. 10/52/5). Auf diese n Aussagen ist die Be schwer de füh rerin zu behaften. Es ist daher mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einem g eringen Leidensdruck auszugehen, welcher sich erst in dem Zeitpunkt erhöhte, als es der Beschwerdeführerin aufgrund des von der Pen si ons kasse ei ngereichten Gutachtens von Dr. B.___ klar sein musste, dass ihr die bereits in Aussicht ge stellte unbefristete h albe Invalidenrente allenfalls doch nicht zugesprochen wer den könnte .

Dass zwischen der Begutachtung durch Dr. B.___

am 22. Dezember 2011 und dem Behandlungsbeginn am 26. März 2012 eine nam hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes er folgt wäre, machte die Be schwerdeführerin nicht geltend und lässt sich den Akten auch nich t entnehmen. Im Übrigen standen bei der Hospitalisation

in der C.___

die de pressi ven Symptome im Vordergrund, wurde sie doch in die Spezial sta tion für De pressionserkrankungen aufgenommen (Urk. 10/63/3). Hinsichtlich der de pressi ven

Symptomatik verliess sie die C.___ nach rund einem Mo nat in stark ge bessertem

Zustand (Urk. 10/63/4). Dies spricht dafür, dass es sich um eine

leich te bis höchstens mi ttelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formen kreis handelt, die grundsätzlich

als therapeutisch angehbar zu betrachten ist

(vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung,

5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr.

18 = 9C_418/2010 E.

5.3.4; Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom

7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) .

Sie ist daher defi ni tionsgemäss vorübergehender Natur und als labile s psychische s Leiden nur aus nahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21. De zember 2006 E. 4.2).

Ent sprechend diagnostizierte Dr. A.___ im Gut achten vom 10. August 2009 keine depressive Erkrankung (Urk. 10/20/8) und er achtete im Verlaufsgutachten vom 16. April 2011 die rezidivierende Störung als remittiert (Urk. 10/39/14). Dr. B.___

verneinte eine eigenständige psy chi sche Störung und beschrieb je wei ls kurze akute Krisen, welche bei eskalie renden familiären und sozialen Situa tionen auftraten (Urk. 10/52/8). Nicht von unge fähr notierten die behan deln den Ärzte der C.___ im Zusammen hang mit der Hospitalisation anstehende psychosoziale Probleme und die Mühe der Be schwerdeführerin mit dem Auszug der Söhne und dem Alleinsein (Urk. 10/63/4). Die von den be han delnden Ärzten der C.___ bereits anlässlich der er sten Kurzhospitali sation im März 2010 (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) diag nos ti zier te posttraumatische Belastungsstörung wurde von Dr. B.___ (Urk. 10/52/7) in Übereinstimmung mit Dr. A.___ (Urk. 10/39/14) nachvollziehbar verneint .

Im Übrigen befand sich die Beschwer deführerin bereits einmal vom 8. b is 10. März 2010 in stationärer psychiatri scher Behandlung in der

C.___ (vgl. Bericht vom 12. April 2010, Urk. 10/32) und gab Dr. B.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieses Auf enthalts und des ent sprech enden Austrittsberichts der C.___ ab. Mit der Beschwerde geg nerin ist daher davon auszugehen, dass der erneute Aufent halt zu keiner we sent lich anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts führt. 3.3.4

Was die von Dr. B.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung angeht, ist aufgrund der bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 22. Dezember 2011 stark verbesserten Angststörung mangels psychischer Komorbidität von erheblicher Schwere von deren willentlichen Überwindbarkeit im Umfange von 80 % aus zu gehen, wie Dr. B.___ schlüssig begründete (Urk. 10/52/10). 3. 4

Zusammengefasst ist somit a ufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gut achten von Dr . B.___

erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin bis zum Begutachtungszeitpunkt am 22. Dezember 2012 nach haltig verbessert e und ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungs recht allgemein gelte nden Grundsatzes der Schadenmin der ungspflicht zu mut bar ist, ihrer angestammten Tätigkeit zu 8 0 % nachzu gehen. 4 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Köchin nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2010 zu 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 zu 80 % hätte ausüben könn e n, ist die Vornahme eines Prozentvergleichs erlaubt . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E .

3.2 mit Hinweisen). Dies ergibt ab Mai 2010 einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 22. Dezember 2011 einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.

Da auch der Aufhebungszeitpunkt der Rente vom 1. April 2012, welcher die Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf von drei Monaten berück sichtigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2012 be fris tete halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube