Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955,
diplomierte Dolmetscherin (Urk. 10/11 Ziff. 5.1), war vom 1. November 1994 bis 3 0. September 2009 (letzter effektiver Arbeitstag 2 8. August 2009)
als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 50 % (seit 1. April 1998) bei der
Firma Y.___ tätig (Urk. 10/11 Ziff. 5 .4, Urk. 10/17 Ziff. 2.1 3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) .
A m 2 9. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/18-19), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17) ein und veranlasste ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1 5. respektive 2 0. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 10/37- 38). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2011 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. April bis 3 0. September 2011 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 2 6. Oktober 2011 Einwände (Urk. 10/56) erhob. Zu diesen nahm en die rheumatologische Gutachterin am 1 4. November 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) und der psychiatrische Gutachter am 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) Stellung. Hierzu ä usserte sich die Versicherte wiede rum am 2 4. Januar 2012 (Urk. 10/70). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Juni 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/76). M it Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 10/78 und Urk. 10/ 84 = Urk. 2) sprach die IV Stelle der Versicherten eine vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete halbe Invalidenrente zu. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk.
2) am 1 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr auch über den 3 0. September 2011 hinaus mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach Einkommensvergleich zu ermitteln und das Gutachten vom Juli 2011 sei als Beweismittel nicht zuzulassen. Eventuell sei ein rechtsgenügendes Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 (Urk.
9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 1. Januar 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzu legende
- Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, d urch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosi gkeit). Diese Beweiswürdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Anga ben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete Z usprache einer halben Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 2. September 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Sachbear beiterin zu einem Pensum von 50 % nachgehen, wobei die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Seit Juni 2011 habe sich der Gesundhe itszu stand erheblich verbessert . Sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und es bestehe lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 7 % aufgrund der Einschrän kung im Haushalt, weshalb per 1. Oktober 2011 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne ni cht abgestellt werden. So sei nicht berück sichtigt worden, dass sie im Alltag enorm eingeschränkt sei (S. 7 Ziff. 17). Es treffe nicht zu, dass sie ihre Katzen täglich bürste . G erade wegen ihrer Behin derung bra u che sie täglich dafür zwei Stunden (S. 7 Ziff. 18). Auch sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wo sie vorwiegend ärztliche Berichte habe abtippen müssen, nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 19). Eine Gesamtwürdigung des psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden (S. 8 f. Ziff. 23). Zudem sei sie ohne ihr Wissen fotografiert worden, womit sich der Verdacht aufdränge, dass die Gutachterin voreingenommen sei (S. 9 Ziff. 24). I m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f. Ziff. 27 -28). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % zu gewähren (S. 12 f. Ziff. 30). Sofern dennoch auf das Gutachten abgestellt werde, sei ein eingeschränktes Rendement im Umfang von 30 % zuzugestehen (S. 13 Ziff. 31), und die Einschränkungen im Haushalt seien mit mindestens 52.4 % zu veranschlagen (S. 13 f. Ziff. 34- 36). Zudem verstosse die gemischte Methode gegen das Diskriminierungsverbot (S . 15 Ziff. 37). 3.
3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion und für Rheumatologie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht v om 1 0. November 2009 (Urk. 10/19/7-9) folgende Diagnosen (S.1): - Fingerpolyarthrose - Epikondylitis
humeri
radialis - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Kontusion lumbal 2006
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen Schmerzen an den Händen rechtsbetont sowie im ganzen rechten Arm zugewiesen worden (S. 2 unten). Klinisch habe sich eine Fingerpolyarthrose bei negativen Rheumafaktoren, negativen Anti-CCP und normalen Entzündungsparametern gefunden. Radiologisch hätten sich Veränderungen, die mit einer Fingerpolyarthrose ver einbar seien, gezeigt. Hinweise für eine andere Erkrankung, wie zum Beispiel eine seronegative Ar thritis, insbesondere Psoriasis, lägen nicht vor. Sicher bestehe eine zusätzliche Problematik von Seiten der belasteten psychosozialen Situation, die auch angegangen werden müsse (S. 3).
In seinem Bericht vom 1 2. November 2010 (Urk. 10/18) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Oktober bis 1 0. Dezember 2009 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Er habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2009 bis 4. Januar 2010 attestiert. Er habe sie letztmals am 1 0. Dezember 2009 gesehen, weshalb er über den weiteren Verlauf nicht berichten könne (S. 1). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich auch aus der unglaublich schmerzhaften Fingerpolyarthrose ergeben. Auch die Epicondylitis
humeri
radialis spiele eine Rolle. Seiner Meinung nach habe jedoch auch eine psychische Komponente stark im Vordergrund gestanden, wel che durch einen Psychiater abgeklärt werden müsste (Ziff. 1.6). 3. 2
Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allge mein medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 10/19/6) folgende Diagnosen (S. 1): - Fingerpolyarthrose rechts mehr als links mit eingeschränkter Funktion - Depression
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit September 2009 zunehmend an Schmerzen in den Fingergelenken beider Hände. Sie sei deshalb bei Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zur Abklärung gewesen. Ergo therapie und Analgetika hätten die Schmerzen nicht beeinflussen können. Schon der Alltag mit Duschen und Haarewaschen sowie Putzen sei nur mit Pause n zu bewältigen . Seit die Be schwerdeführerin im April 2009 ihren Mann durch einen plötzlichen Herztod verloren habe, habe sie eine Depression entwi ckelt, die immer noch anhalte. Sie sei psychisch energie- und freudlos und es bestünden Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ führte aus, sie könne nicht beurteilen, in welchem Umfang die Arbeit als Dolmetscherin/Sekretärin ange passt werden müsse, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, oder ob eine Umschulu ng nötig sei . 3.3 3.3.1
Am 1 5. und am 2 0. Juli 2011 erstattete n
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Innere Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-rheumatologis che Gutachten (Urk. 10/37-38). Sie stellte n zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38 S. 8 Ziff. 9.1 .1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Rahmen der Anpassungsproblematik, schleichend entwickelt seit März 2009 (Tod der Mutter) und akzentuiert seit der Kündigung am 3 1. August 2010 - Fingerpolyarthosen beidseits mit - erosiver Arthrose des DIP Digiti III rechts und - leichte Arthrose n der DIP II, V und V rechts sowie II bis V links sowie - ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks rechts und mässig e SST-Arthrose beidseits (Röntgen Juni 2011)
Sie stellte n folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8
Ziff. 9.1.2): - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Nikotinabusus - Fibromyalgie -Syndrom - Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 9.2.1). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und der depres siven Reaktion seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne nicht rückwirkend rekonstruiert werden. Allerdings könne ab Juni 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden (S. 8 Ziff. 9.2.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche ihre Hände nicht während der ganzen Arbeitszeit stark belasteten. Ihre angestammte Arbeit als Übersetze rin/Sachbearbeiterin sei als ideal angepasst zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätig keiten (S. 8 Ziff. 9.2.3-4).
Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine Medikamente verwen det. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Sie sollte sich ihren Haushalt so einrichten, dass ihre Hände besser geschont würden. Eine Normalisierung des Körpergewichts sei zu wünschen. Seit August 2009 habe sie allerdings 15 kg zugenommen . Die Beschwerde führerin brauche mindestens stützende hausärztliche Gespräche sowie regel mässige Psychopharmakotherapie (S. 9 Ziff. 9.3.1). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung sowie vielen persönlichen und intellektuellen Res sourcen sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 9 Ziff. 9.3.3). Die bis Juni 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.4). 3.3.2
Dr. C.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten
(Urk. 10/37 /1-22) aus, die Beschwerdeführerin klage seit 2009 über Schmerzen der rech t en Hand, die sich seither praktisch auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Ausserdem klage sie über Kraftlosigkeit in der rechten Hand und in den Beinen. In der klinischen Untersuchung sei en das Übergewicht am Übergang zur Adipositas Grad I, eine leichte Fehlform der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits und leichte Fingerpolyarthrosen die wesentlichsten Befunde. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 6. Juni 2011 (vgl. Urk. 10 / 37/24-25) habe altersentsprechende Befunde ergeben ohne Stenosen oder Nervenwurzelkompressionen. Die Röntgenuntersuchung beider Hände vom 2 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/37/26) habe eine erosive Arthrose des Endgelenks des Mittelfingers sowie weitere leichte Arthrosen der Endgelenke der übrigen Finger und eine ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes rechts wie auch links gezeigt. Schmerzmittel oder andere Medikamente habe die Beschwerdeführerin schon mindestens einige Tage lang nicht mehr gebraucht. Die v orhandenen Befunde erklärten weder die Dauer noch das Ausmass ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkei t und auch eine andere Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 18 Ziff. 8 oben).
Es werde geschätzt, dass nach dem 4 0. Lebensjahr etwa die Hälfte der Frauen und etwa 40 % der Männer Fingerpolyarthrosen en twickelten. Diese Erkrankung sei daher so häufig, dass sie zum normalen Alterungsprozess gehöre. Die Fingerpolyarthrosen t r äten nur bei kräftigem Handeinsatz auf und würden bei Nichtgebrauch der Hände abnehmen. Die Fingerpolyarthrosen limitierten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern, dass sie besonders hand belastende Tätigkeiten nicht während der ganzen Arbeitszeit ausüben könne (S.
18
Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführer in habe ausgedehnte Schmerzen angegeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch, wie zwei der acht Kontrollpunkte, womit die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Diagnose eines Fibromyalgie -Syndroms erfülle. Ihre Beschwer den, ausser den Handbeschwerden, seien im W esentlichen im Rahmen des Fibromyalgie -Syndroms zu interpretieren. Die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde ihrer LWS seien gering. Sie rechtfertigten nicht die Diagnose einer lumbalen Erkrankung. Die Handbeschwerden stammten von der Überbelastung durch die Pflege der 14 Persianerkatzen während mehr als zwei Stunden pro Tag. Die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefin gers beider Hände habe die Beschwerdeführerin auf das tägliche Kämmen ihrer 14 Katzen während zwei er Stunden zurückgeführt, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei die demonstrierte geringe maxi male Handkraft, die auf einer Selbstlimitierung bei der Untersuchung beruhen dürfte (S. 18 Ziff. 8 unten).
Die angestammte Tätigkeit als Übersetzerin/Sachbearbeiterin könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen ganztags ausüben, da es sich nicht um eine besonders handbelastende Tätigkeit hand le . Ausser bei der Tierpflege sei sie in ihrem Einpersonenhaushalt nicht eingeschränkt. Die tägliche mehr stündige Pflege der 14 Katzen an sieben Tagen pro Woche überlaste alle rdings ihre Hände (S. 20 Ziff. 9 .1).
Zum Beginn der Arbeits un fähigkeit führte Dr. C.___ aus, a us rheumatologi scher Sich t sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Obwohl die Tierpflege ihre Hände überlaste, sei die Beschwerdeführerin stets in der Lage gewesen, ihre Tiere zu pflegen. Es bestehe daher auch keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 20 Ziff. 9.2)
D a der Rheumatologe Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Abgrenzung zwi schen der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu jener aus psychi atrischer Sicht gemacht habe, könne sie zu seiner Einschätzung keine Stellung nehmen. Auch die Hausärztin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) habe am 1 0. Dezember 2010 keine Abgrenzung zwischen der psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen (S. 2
1. Ziff. 10.4). 3. 3.3
Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Beschwerdeführerin am 2 6. Okto ber 2011 geäusserten Kritik (vgl. Urk. 10/56) führte Dr. C.___ am 1 4. No vember
2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) aus, die festgestellten Fingerpolyarthrosen seien, wie sie bereits erwähnt habe, sehr häufig (bei etwa der Hälfte der Frauen über dem 4 0. Lebensjahr) und verhinderten keinesfalls eine berufli che Tätigke it am Computer (S. 2 oben). Im W eiteren hielt Dr. C.___ an ihrer im Gutachten getätigten Einschätzung fest. 3.3.4
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) ergänzend aus, die unauffälligen Testergebnisse in Drucksituationen und die unterdurchschnittlichen in gewöhnlichen Alltagssituationen seien mit keiner psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 vereinbar gewesen. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe zwar auf eine mittelschwere depressive Symptomatik hingewiesen, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme. Die Testergebnisse seien bekanntlich nur relevant, fal l s sie mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Eine so grosse Diskrepanz diskredi tiere die Testergebnisse selbst, wobei die angegebenen Symptome von Seiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die aktuelle Situation, sondern während der gesamten depressiven Entwicklung angegeben worden seien. Es sei aus sei ner Sicht nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter mittelschwerer bis schwerer depressiver Symptomatik gelitten habe, wes halb ihr seit dem 2. September 2009 bis Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden sei (S. 1 f.) . Die objektiven psychiatrischen Befunde und die erhaltenen psychokognitiven Funktionen anlässlich der Exploration vom 2 2. Juni 2011 hätten auf die Rückbildung der depressiven Symptome hin gedeutet, so dass ab Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) seien keine eigen ständige Diagnose, sondern eine sogenannte Co-Diagnose, welche sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtig e . Für die Rück bildung der depressiven Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin zwei Monate vor der Begutachtung das Antidepressivum abgesetzt und zur Z eit der Exploration nur ein Beruhigungsmittel mit leicht schlaffördernder Wirkung abends eingenommen habe. An seiner Beurteilung halte er fest (S. 2) 3. 4
Ü ber die am 1 3. März 2012 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung beric h tete die Abklärungsperson am 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76). Laut ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin an den Händen Arthritis und erledige vieles mit der linken Hand. Sie könne die rechte Hand nicht mehr ganz schliessen und die Krankheit sei weiter fortgeschritten. Sie habe auch einen Juckreiz an der rechten Hand. Sie habe Schmerzen und eine Depre ssion und es sei psychisch ein Auf und A b (Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe vom November 1994 bis 3 0. September 2010 bei der Firma Y.___ als Sach bearbei terin zu 50 % gearbeitet (Ziff. 2.2). Am 2 8. August 2009 habe sie auf gehört, an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, da sie gemo bbt worden sei und ihr Ehemann und ihre Mutter verstorben seien, worauf sie in eine Depression gefallen sei. Auch habe sie starke Schmerzen in der rechten Hand bekommen. Die Schmer zen seien jedoch schon zwei Jahre, bevor ihr Mann am 1 6. März 2009 verstor ben sei, vorhanden gewesen (Ziff. 2.4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde . Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie wegen der finanziellen Situation in Panik geraten und habe ihren Vorgesetzten gefragt, ob sie in einem Pensum von 100 % arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Firma umstrukturiert worden sei . Als sie dann gemerkt habe, dass sie nach dem Tode ihres Ehe mannes durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie weiterhin im Pensum von 50 % gearbeitet und nicht mehr weiter gesucht. Sie habe auch früher in diesem Pensum gearbeitet, weil ihr Ehemann gesagt habe, dass sie nur 50 % arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. November 2011 beim Arbeitsamt angemeldet. Sie wisse aber nicht mehr, mit welchem Arbeitspensum sie sich habe vermitteln lassen. So sei ihr von ärztli cher Seite ein Zeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgestellt worden. Es habe jedoch keine Arbeitsstellenangebote für ein Pensum von 20 % gehabt, und es sei ihr dann mitgeteilt worden, sie müsse sich überall bewerben. Sie habe sich dann bei Arbeitsstellen in einem Pensum von 40 bis 50 % bewor ben.
Die Abklärungsperson führte aus, sie habe am 3 0. März 2012 mit der Arbeitslo senversicherung telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe sich laut dortigen Angaben für ein Pensum von 100 % vermitteln lassen wollen, gleichzeitig habe sie jedoch ein Arztzeugnis mitgebracht, dass ihr eine 20 % ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Am 1 5. März 2012 sei die Beschwerdeführerin ausgesteuert wor den.
Die Abklärungsperson führte aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde. Die finanzielle Situation sei nach dem Tod ihres Ehemannes am 1 6. März 2009 durch die Witwenrente gesichert, sodass ein Arbeitspensum von 50 % aus finanziellen Gründen für die Beschwerdeführerin möglich sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens am 2. September 2009 mit 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren (Ziff. 2.5).
Aufgrund der einzelnen Einschränkungen von 10 % in der Ernährung, 10 % in der Wohnungspflege, 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 20 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 25 % im Bereich Verschiedenes ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Gewichtung der Bereiche eine Einschränkung im H aushaltsbereich von insgesamt 14.35 % (S. 5 ff. Ziff. 6). 4.
4.1
Di e Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der halben
Invalidenrente vom 1. April bis zum 3 0. September 2011
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Juli 2011 und deren Stellungnahmen vom November und Dezember 2011 (vorstehend E. 3. 3). 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.7), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderwei tige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
In Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zu R echt hielt Dr. C.___ fest, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) unklar sei, welchen Te il der Arbeitsunfähig keit er den psychischen und welchen er den somatischen Beschwerden zuteilte. So vermutete auch Dr. Z.___ eine psychische Problematik als stark im Vorder grund stehend.
Hinsichtlich des Vorbringens von Seiten der Beschwerdeführerin (vorstehend E.
2.2), es treffe nicht zu, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin zu 100 % arbeitsfähig sei, ist zu beachten, dass Dr. C.___ bei der Umschreibung der angestammten Tätigkeit immer auch die Tätigkeit als Dol metscherin miteinbezog und die damalige Stelle als Sachbearbeiterin laut Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch wegen einer seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Mobbingsituation als sehr belastend empfunden wurde.
Auch im Rahmen der Früherfassung wurde im internen Gesprächsleitfaden vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/8) unter „Diagnose/Beschwerden“ im Wesentlichen Mobbing am Arbeitsplatz aufgeführt (Ziff. 3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen anlässlich der Begut achtung im Treppenhaus fotografiert wurde, lässt entgegen ihrer Ansicht (vorstehend E. 2.2) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit von Dr. C.___
oder auf die Qualität des Gutachtens zu. Auch das Vorbrin gen, es habe keine Gesamtwürdigung stattgefunden, erweist sich in Anbetracht der von den Gutachtern vorgenommenen interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 10/38 Ziff. 9) als haltlos. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist dem Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. September 2009 in jeglicher Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt gewes en ist und
ab Juni 2011 wiede r von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann . 5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklä rungs berichts vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mi tarbeiterin des Abklärungsdien stes
der Beschwerdegegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 1 3. März
2012 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 14 . Juni 2012 werden die medizini schen Diagnosen aufge lis tet (Urk. 10/76 Ziff. 1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermitt lung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohn verhältnissen und den einzelnen Auf gaben im Haushalt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen des Haus haltes wurden im Abklärungsbe richt detailliert wiedergegeben .
Sie sind nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb auf den Bericht abgestell t werden kann (vorstehend E. 1.8). 5.2
Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht und die beschwerdeweise selbst vorgenommene Gewichtung und Festsetzung der Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34-36), gemäss welcher eine Ein schränkung im Haus halt von insgesamt 52. 4 %
bestehe, vermag dagegen nicht zu überzeugen und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung im Haushalt von insgesamt 14.35 % auszugehen. 6 .
6 .1
Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit die Frage, ob die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleiches oder der gemischten Methode zu er folgen hat.
Während die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode als anwendbar erach tet, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Invaliditätsgrad sei nach der für Vollerwerbstätige geltenden Methode des Einkommensvergleic hs zu bemessen (vorstehend E. 2). 6 .2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbtätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persön li chen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E.
1.3) .
Die Verwaltung als verfügende Inst anz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Geric ht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von allen möglichen G eschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 6 .3
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe lediglich in einem Pensum von 50 % gearbeitet, weil ihr der Arbeitgeber kein höheres Pen sum habe anbieten können und sie sich mit ihrem Ehemann dahingehend geei nigt habe, dass sie für den Haushalt zuständig sei, solange er zu 100 % arbeitstätig sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) .
Diese Vorbringen stimmen nicht mit ihren Äusse rungen im Rahmen der Haushaltabklärung vom März 2012 (vorstehend E.
3. 4) überein. Dort gab sie nämlich an, erst nach dem Tod ihres Ehemannes am 1 6. März 2009 aufgrund finanzieller Ängste bei ihrem Vorgesetzten um eine 100%ige An stellung vorgesprochen zu haben. Als sie dann gemerkt habe, dass sie durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie nicht weitergesucht.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Auch das weitere
Vorbring en der Beschwerdeführerin, ein Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei auch, dass sie sich für eine 100%- Stelle beim Arbeitsamt beworben habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 28), vermag nicht zu überzeugen. G emäss telefonischer Nachfrage der Abklärungsperson (vorstehend E.
3. 4)
hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung gleich zeitig ein Arztzeugnis
eingereicht, welches lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte. Zudem führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Abklärungsperson aus, sie habe sich im Folgenden lediglich für Stel len im Umfang von 40 bis 50 % beworben.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass schon alleine des halb, dass sie weder für die Betreuung von Kindern noch eines Elternteils ver antwortlich sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen sei, dass sie als Valide nach dem Tod ihres Ehemannes zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 28), ist zu beachten, dass die Beschwer deführerin derzeit 14 seh r pflegeintensive Katzen besitzt und schon alleine die tägliche Fellpflege z wei Stunden beansprucht . 6 .4
Zusammenfassend vermag d ie Behauptung der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht zu über zeugen, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt Tätige und zu 50 % als Erwer bstä tige zu qualifizieren ist und somit die gemischte Metho de zur Anwendung kommt. 7. 7.1
Da die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist (vorstehend E. 6.4), ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwend bar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der R echt sprechung (vorstehend E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 50 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Fest set zung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entspre chenden Anteil (vorliegend: 50 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4). 7. 2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011.
Aufgrund der medizinischen Akten kann grundsätzlich davon ausgegangen wer den, dass bei der Beschwerdeführerin seit hypothetischem Rentenbeginn ab 1. April 2011 bis Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden hat. Da sie in der angestammten und in jeder angepass ten Tätigkeit in diesem Zeitraum gleichermassen eingeschränkt war, erübrig en sich die Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens genauso wie Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug . Bei der Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 %
resultiert für den Zeitraum von April bis Juni 2011 ein Teili nvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 50 % (100 x 0.5). Danach ist wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten auszugehen, weshalb der Teili nvaliditätsgrad bei 0 % liegt. 7.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr sei ihre angestammte Tätigkeit, ins besondere aufgrund der Schreibarbeiten am Computer, nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 2.2). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4) kann gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ durchaus von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Doch folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, so wäre jedenfalls eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ginge man nun davon aus und stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), so resultierte, ausgehend vom durchschnittlichen Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) von Fr. 4‘225.-- und unter Beachtung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Nominal Total), der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volks wirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total) und dem Pensum von 50 %, ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 26’692 .-- (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.50). Selbst bei einem maximal gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % und demzufolge bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘019.-- würde bei einem an genommenen Valideneinkommen von
Fr. 37‘875.-- (Urk. 10/17 Ziff. 2.11; unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % [ Fr. 37‘500.-- x 1.010 ]) und
bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 50 % ein Teili nvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von lediglich 23.59 % resultieren. 7. 4
Betreffend den Haushaltsbereich ist nach dem Gesagten (vorstehend E.
3. 4 und E 5.3) von einer Einschränkung von insgesamt 14.35 % auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.18 % (14.35 x 0.5). 7. 5
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert bis Jun i 2011 ein Invaliditätsgrad von rund 5 7 % (50 % + 7.18 %) und ab Juni 2011 einer von rund 7 % (0 % + 7.18 %). Daran ändert auch nichts, wenn man, wie ausgeführt (vorstehend E. 7.3), davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, da ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % (23.59 % + 7.18 %) resultieren würde.
Demzufolge besteht von
1. April bis 3 0. September 2011 (1. Juli 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
8.2.1
Mit Kostennote vom 21. Januar 2014 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwa lt David Husmann, einen Aufwand von insgesamt 14.50 Stunden geltend. 8.2 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Recht svertretung - namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.2 .3
Der von Rechtsanwalt
David Husmann mit Eingabe vom 2 1 . Januar 2014
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 14 .5 Stunden (vgl. Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheint ein Aufwand von insgesamt rund 8.8
Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift
als überhöht.
Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist
mit maximal 5 Stunden zu veranschlagen . Die Kürzung von 3.8 Stunden ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 10.7
Stun den, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwert steuer) ein Total von Fr. 2‘311.20 ergibt, in welchem Umfang d er unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. 8.2.4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve r pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird mit Fr. 2‘311.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955,
diplomierte Dolmetscherin (Urk. 10/11 Ziff. 5.1), war vom 1. November 1994 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzu legende
- Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, d urch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären.
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosi gkeit). Diese Beweiswürdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Anga ben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete Z usprache einer halben Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 2. September 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Sachbear beiterin zu einem Pensum von 50 % nachgehen, wobei die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Seit Juni 2011 habe sich der Gesundhe itszu stand erheblich verbessert . Sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und es bestehe lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 7 % aufgrund der Einschrän kung im Haushalt, weshalb per 1. Oktober 2011 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne ni cht abgestellt werden. So sei nicht berück sichtigt worden, dass sie im Alltag enorm eingeschränkt sei (S. 7 Ziff. 17). Es treffe nicht zu, dass sie ihre Katzen täglich bürste . G erade wegen ihrer Behin derung bra u che sie täglich dafür zwei Stunden (S. 7 Ziff. 18). Auch sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wo sie vorwiegend ärztliche Berichte habe abtippen müssen, nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 19). Eine Gesamtwürdigung des psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden (S. 8 f. Ziff. 23). Zudem sei sie ohne ihr Wissen fotografiert worden, womit sich der Verdacht aufdränge, dass die Gutachterin voreingenommen sei (S. 9 Ziff. 24). I m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f. Ziff. 27 -28). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % zu gewähren (S. 12 f. Ziff. 30). Sofern dennoch auf das Gutachten abgestellt werde, sei ein eingeschränktes Rendement im Umfang von 30 % zuzugestehen (S. 13 Ziff. 31), und die Einschränkungen im Haushalt seien mit mindestens 52.4 % zu veranschlagen (S. 13 f. Ziff. 34- 36). Zudem verstosse die gemischte Methode gegen das Diskriminierungsverbot (S . 15 Ziff. 37). 3.
3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion und für Rheumatologie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht v om 1 0. November 2009 (Urk. 10/19/7-9) folgende Diagnosen (S.1): - Fingerpolyarthrose - Epikondylitis
humeri
radialis - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Kontusion lumbal 2006
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen Schmerzen an den Händen rechtsbetont sowie im ganzen rechten Arm zugewiesen worden (S. 2 unten). Klinisch habe sich eine Fingerpolyarthrose bei negativen Rheumafaktoren, negativen Anti-CCP und normalen Entzündungsparametern gefunden. Radiologisch hätten sich Veränderungen, die mit einer Fingerpolyarthrose ver einbar seien, gezeigt. Hinweise für eine andere Erkrankung, wie zum Beispiel eine seronegative Ar thritis, insbesondere Psoriasis, lägen nicht vor. Sicher bestehe eine zusätzliche Problematik von Seiten der belasteten psychosozialen Situation, die auch angegangen werden müsse (S. 3).
In seinem Bericht vom 1 2. November 2010 (Urk. 10/18) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Oktober bis 1 0. Dezember 2009 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Er habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2009 bis 4. Januar 2010 attestiert. Er habe sie letztmals am 1 0. Dezember 2009 gesehen, weshalb er über den weiteren Verlauf nicht berichten könne (S. 1). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich auch aus der unglaublich schmerzhaften Fingerpolyarthrose ergeben. Auch die Epicondylitis
humeri
radialis spiele eine Rolle. Seiner Meinung nach habe jedoch auch eine psychische Komponente stark im Vordergrund gestanden, wel che durch einen Psychiater abgeklärt werden müsste (Ziff. 1.6). 3. 2
Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allge mein medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 10/19/6) folgende Diagnosen (S. 1): - Fingerpolyarthrose rechts mehr als links mit eingeschränkter Funktion - Depression
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit September 2009 zunehmend an Schmerzen in den Fingergelenken beider Hände. Sie sei deshalb bei Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zur Abklärung gewesen. Ergo therapie und Analgetika hätten die Schmerzen nicht beeinflussen können. Schon der Alltag mit Duschen und Haarewaschen sowie Putzen sei nur mit Pause n zu bewältigen . Seit die Be schwerdeführerin im April 2009 ihren Mann durch einen plötzlichen Herztod verloren habe, habe sie eine Depression entwi ckelt, die immer noch anhalte. Sie sei psychisch energie- und freudlos und es bestünden Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ führte aus, sie könne nicht beurteilen, in welchem Umfang die Arbeit als Dolmetscherin/Sekretärin ange passt werden müsse, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, oder ob eine Umschulu ng nötig sei .
E. 3 0. September 2009 (letzter effektiver Arbeitstag 2 8. August 2009)
als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 50 % (seit 1. April 1998) bei der
Firma Y.___ tätig (Urk. 10/11 Ziff.
E. 3.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Beschwerdeführerin am 2 6. Okto ber 2011 geäusserten Kritik (vgl. Urk. 10/56) führte Dr. C.___ am 1 4. No vember
2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) aus, die festgestellten Fingerpolyarthrosen seien, wie sie bereits erwähnt habe, sehr häufig (bei etwa der Hälfte der Frauen über dem 4 0. Lebensjahr) und verhinderten keinesfalls eine berufli che Tätigke it am Computer (S. 2 oben). Im W eiteren hielt Dr. C.___ an ihrer im Gutachten getätigten Einschätzung fest.
E. 3.3.1 Am 1 5. und am 2 0. Juli 2011 erstattete n
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Innere Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-rheumatologis che Gutachten (Urk. 10/37-38). Sie stellte n zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38 S. 8 Ziff. 9.1 .1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Rahmen der Anpassungsproblematik, schleichend entwickelt seit März 2009 (Tod der Mutter) und akzentuiert seit der Kündigung am 3 1. August 2010 - Fingerpolyarthosen beidseits mit - erosiver Arthrose des DIP Digiti III rechts und - leichte Arthrose n der DIP II, V und V rechts sowie II bis V links sowie - ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks rechts und mässig e SST-Arthrose beidseits (Röntgen Juni 2011)
Sie stellte n folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 3.3.2 Dr. C.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten
(Urk. 10/37 /1-22) aus, die Beschwerdeführerin klage seit 2009 über Schmerzen der rech t en Hand, die sich seither praktisch auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Ausserdem klage sie über Kraftlosigkeit in der rechten Hand und in den Beinen. In der klinischen Untersuchung sei en das Übergewicht am Übergang zur Adipositas Grad I, eine leichte Fehlform der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits und leichte Fingerpolyarthrosen die wesentlichsten Befunde. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 6. Juni 2011 (vgl. Urk.
E. 3.3.4 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) ergänzend aus, die unauffälligen Testergebnisse in Drucksituationen und die unterdurchschnittlichen in gewöhnlichen Alltagssituationen seien mit keiner psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 vereinbar gewesen. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe zwar auf eine mittelschwere depressive Symptomatik hingewiesen, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme. Die Testergebnisse seien bekanntlich nur relevant, fal l s sie mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Eine so grosse Diskrepanz diskredi tiere die Testergebnisse selbst, wobei die angegebenen Symptome von Seiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die aktuelle Situation, sondern während der gesamten depressiven Entwicklung angegeben worden seien. Es sei aus sei ner Sicht nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter mittelschwerer bis schwerer depressiver Symptomatik gelitten habe, wes halb ihr seit dem 2. September 2009 bis Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden sei (S. 1 f.) . Die objektiven psychiatrischen Befunde und die erhaltenen psychokognitiven Funktionen anlässlich der Exploration vom 2 2. Juni 2011 hätten auf die Rückbildung der depressiven Symptome hin gedeutet, so dass ab Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) seien keine eigen ständige Diagnose, sondern eine sogenannte Co-Diagnose, welche sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtig e . Für die Rück bildung der depressiven Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin zwei Monate vor der Begutachtung das Antidepressivum abgesetzt und zur Z eit der Exploration nur ein Beruhigungsmittel mit leicht schlaffördernder Wirkung abends eingenommen habe. An seiner Beurteilung halte er fest (S. 2) 3. 4
Ü ber die am 1 3. März 2012 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung beric h tete die Abklärungsperson am 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76). Laut ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin an den Händen Arthritis und erledige vieles mit der linken Hand. Sie könne die rechte Hand nicht mehr ganz schliessen und die Krankheit sei weiter fortgeschritten. Sie habe auch einen Juckreiz an der rechten Hand. Sie habe Schmerzen und eine Depre ssion und es sei psychisch ein Auf und A b (Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe vom November 1994 bis 3 0. September 2010 bei der Firma Y.___ als Sach bearbei terin zu 50 % gearbeitet (Ziff. 2.2). Am 2 8. August 2009 habe sie auf gehört, an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, da sie gemo bbt worden sei und ihr Ehemann und ihre Mutter verstorben seien, worauf sie in eine Depression gefallen sei. Auch habe sie starke Schmerzen in der rechten Hand bekommen. Die Schmer zen seien jedoch schon zwei Jahre, bevor ihr Mann am 1 6. März 2009 verstor ben sei, vorhanden gewesen (Ziff. 2.4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde . Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie wegen der finanziellen Situation in Panik geraten und habe ihren Vorgesetzten gefragt, ob sie in einem Pensum von 100 % arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Firma umstrukturiert worden sei . Als sie dann gemerkt habe, dass sie nach dem Tode ihres Ehe mannes durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie weiterhin im Pensum von 50 % gearbeitet und nicht mehr weiter gesucht. Sie habe auch früher in diesem Pensum gearbeitet, weil ihr Ehemann gesagt habe, dass sie nur 50 % arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. November 2011 beim Arbeitsamt angemeldet. Sie wisse aber nicht mehr, mit welchem Arbeitspensum sie sich habe vermitteln lassen. So sei ihr von ärztli cher Seite ein Zeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgestellt worden. Es habe jedoch keine Arbeitsstellenangebote für ein Pensum von 20 % gehabt, und es sei ihr dann mitgeteilt worden, sie müsse sich überall bewerben. Sie habe sich dann bei Arbeitsstellen in einem Pensum von 40 bis 50 % bewor ben.
Die Abklärungsperson führte aus, sie habe am 3 0. März 2012 mit der Arbeitslo senversicherung telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe sich laut dortigen Angaben für ein Pensum von 100 % vermitteln lassen wollen, gleichzeitig habe sie jedoch ein Arztzeugnis mitgebracht, dass ihr eine 20 % ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Am 1 5. März 2012 sei die Beschwerdeführerin ausgesteuert wor den.
Die Abklärungsperson führte aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde. Die finanzielle Situation sei nach dem Tod ihres Ehemannes am 1 6. März 2009 durch die Witwenrente gesichert, sodass ein Arbeitspensum von 50 % aus finanziellen Gründen für die Beschwerdeführerin möglich sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens am 2. September 2009 mit 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren (Ziff. 2.5).
Aufgrund der einzelnen Einschränkungen von 10 % in der Ernährung, 10 % in der Wohnungspflege, 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 20 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 25 % im Bereich Verschiedenes ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Gewichtung der Bereiche eine Einschränkung im H aushaltsbereich von insgesamt 14.35 % (S. 5 ff. Ziff. 6). 4.
4.1
Di e Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der halben
Invalidenrente vom 1. April bis zum 3 0. September 2011
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Juli 2011 und deren Stellungnahmen vom November und Dezember 2011 (vorstehend E. 3. 3). 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.7), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderwei tige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
In Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zu R echt hielt Dr. C.___ fest, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) unklar sei, welchen Te il der Arbeitsunfähig keit er den psychischen und welchen er den somatischen Beschwerden zuteilte. So vermutete auch Dr. Z.___ eine psychische Problematik als stark im Vorder grund stehend.
Hinsichtlich des Vorbringens von Seiten der Beschwerdeführerin (vorstehend E.
2.2), es treffe nicht zu, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin zu 100 % arbeitsfähig sei, ist zu beachten, dass Dr. C.___ bei der Umschreibung der angestammten Tätigkeit immer auch die Tätigkeit als Dol metscherin miteinbezog und die damalige Stelle als Sachbearbeiterin laut Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch wegen einer seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Mobbingsituation als sehr belastend empfunden wurde.
Auch im Rahmen der Früherfassung wurde im internen Gesprächsleitfaden vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/8) unter „Diagnose/Beschwerden“ im Wesentlichen Mobbing am Arbeitsplatz aufgeführt (Ziff. 3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen anlässlich der Begut achtung im Treppenhaus fotografiert wurde, lässt entgegen ihrer Ansicht (vorstehend E. 2.2) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit von Dr. C.___
oder auf die Qualität des Gutachtens zu. Auch das Vorbrin gen, es habe keine Gesamtwürdigung stattgefunden, erweist sich in Anbetracht der von den Gutachtern vorgenommenen interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 10/38 Ziff. 9) als haltlos. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist dem Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. September 2009 in jeglicher Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt gewes en ist und
ab Juni 2011 wiede r von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann . 5.
E. 5 .4, Urk. 10/17 Ziff. 2.1 3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) .
A m 2 9. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/18-19), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17) ein und veranlasste ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1 5. respektive 2 0. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 10/37- 38). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2011 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. April bis 3 0. September 2011 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 2 6. Oktober 2011 Einwände (Urk. 10/56) erhob. Zu diesen nahm en die rheumatologische Gutachterin am 1 4. November 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) und der psychiatrische Gutachter am 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) Stellung. Hierzu ä usserte sich die Versicherte wiede rum am 2 4. Januar 2012 (Urk. 10/70). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Juni 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/76). M it Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 10/78 und Urk. 10/ 84 = Urk. 2) sprach die IV Stelle der Versicherten eine vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete halbe Invalidenrente zu. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk.
2) am 1 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr auch über den 3 0. September 2011 hinaus mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach Einkommensvergleich zu ermitteln und das Gutachten vom Juli 2011 sei als Beweismittel nicht zuzulassen. Eventuell sei ein rechtsgenügendes Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 (Urk.
9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 1. Januar 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklä rungs berichts vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mi tarbeiterin des Abklärungsdien stes
der Beschwerdegegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 1 3. März
2012 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 14 . Juni 2012 werden die medizini schen Diagnosen aufge lis tet (Urk. 10/76 Ziff. 1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermitt lung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohn verhältnissen und den einzelnen Auf gaben im Haushalt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen des Haus haltes wurden im Abklärungsbe richt detailliert wiedergegeben .
Sie sind nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb auf den Bericht abgestell t werden kann (vorstehend E. 1.8).
E. 5.2 Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht und die beschwerdeweise selbst vorgenommene Gewichtung und Festsetzung der Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34-36), gemäss welcher eine Ein schränkung im Haus halt von insgesamt 52. 4 %
bestehe, vermag dagegen nicht zu überzeugen und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes.
E. 5.3 ) von einer Einschränkung von insgesamt 14.35 % auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.18 % (14.35 x 0.5). 7. 5
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert bis Jun i 2011 ein Invaliditätsgrad von rund 5 7 % (50 % + 7.18 %) und ab Juni 2011 einer von rund 7 % (0 % + 7.18 %). Daran ändert auch nichts, wenn man, wie ausgeführt (vorstehend E. 7.3), davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, da ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % (23.59 % + 7.18 %) resultieren würde.
Demzufolge besteht von
1. April bis 3 0. September 2011 (1. Juli 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
8.2.1
Mit Kostennote vom 21. Januar 2014 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwa lt David Husmann, einen Aufwand von insgesamt 14.50 Stunden geltend.
E. 8 Ziff. 9.1.2): - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Nikotinabusus - Fibromyalgie -Syndrom - Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 9.2.1). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und der depres siven Reaktion seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne nicht rückwirkend rekonstruiert werden. Allerdings könne ab Juni 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden (S. 8 Ziff. 9.2.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche ihre Hände nicht während der ganzen Arbeitszeit stark belasteten. Ihre angestammte Arbeit als Übersetze rin/Sachbearbeiterin sei als ideal angepasst zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätig keiten (S. 8 Ziff. 9.2.3-4).
Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine Medikamente verwen det. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Sie sollte sich ihren Haushalt so einrichten, dass ihre Hände besser geschont würden. Eine Normalisierung des Körpergewichts sei zu wünschen. Seit August 2009 habe sie allerdings 15 kg zugenommen . Die Beschwerde führerin brauche mindestens stützende hausärztliche Gespräche sowie regel mässige Psychopharmakotherapie (S.
E. 8.2 .3
Der von Rechtsanwalt
David Husmann mit Eingabe vom 2 1 . Januar 2014
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 14 .5 Stunden (vgl. Urk.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve r pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 8.8 Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift
als überhöht.
Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist
mit maximal 5 Stunden zu veranschlagen . Die Kürzung von 3.8 Stunden ergibt einen anrechenbaren Aufwand von
E. 9 Ziff. 9.3.1). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung sowie vielen persönlichen und intellektuellen Res sourcen sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 9 Ziff. 9.3.3). Die bis Juni 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.4).
E. 10 / 37/24-25) habe altersentsprechende Befunde ergeben ohne Stenosen oder Nervenwurzelkompressionen. Die Röntgenuntersuchung beider Hände vom 2 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/37/26) habe eine erosive Arthrose des Endgelenks des Mittelfingers sowie weitere leichte Arthrosen der Endgelenke der übrigen Finger und eine ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes rechts wie auch links gezeigt. Schmerzmittel oder andere Medikamente habe die Beschwerdeführerin schon mindestens einige Tage lang nicht mehr gebraucht. Die v orhandenen Befunde erklärten weder die Dauer noch das Ausmass ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkei t und auch eine andere Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 18 Ziff. 8 oben).
Es werde geschätzt, dass nach dem 4 0. Lebensjahr etwa die Hälfte der Frauen und etwa 40 % der Männer Fingerpolyarthrosen en twickelten. Diese Erkrankung sei daher so häufig, dass sie zum normalen Alterungsprozess gehöre. Die Fingerpolyarthrosen t r äten nur bei kräftigem Handeinsatz auf und würden bei Nichtgebrauch der Hände abnehmen. Die Fingerpolyarthrosen limitierten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern, dass sie besonders hand belastende Tätigkeiten nicht während der ganzen Arbeitszeit ausüben könne (S.
18
Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführer in habe ausgedehnte Schmerzen angegeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch, wie zwei der acht Kontrollpunkte, womit die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Diagnose eines Fibromyalgie -Syndroms erfülle. Ihre Beschwer den, ausser den Handbeschwerden, seien im W esentlichen im Rahmen des Fibromyalgie -Syndroms zu interpretieren. Die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde ihrer LWS seien gering. Sie rechtfertigten nicht die Diagnose einer lumbalen Erkrankung. Die Handbeschwerden stammten von der Überbelastung durch die Pflege der 14 Persianerkatzen während mehr als zwei Stunden pro Tag. Die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefin gers beider Hände habe die Beschwerdeführerin auf das tägliche Kämmen ihrer 14 Katzen während zwei er Stunden zurückgeführt, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei die demonstrierte geringe maxi male Handkraft, die auf einer Selbstlimitierung bei der Untersuchung beruhen dürfte (S. 18 Ziff. 8 unten).
Die angestammte Tätigkeit als Übersetzerin/Sachbearbeiterin könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen ganztags ausüben, da es sich nicht um eine besonders handbelastende Tätigkeit hand le . Ausser bei der Tierpflege sei sie in ihrem Einpersonenhaushalt nicht eingeschränkt. Die tägliche mehr stündige Pflege der 14 Katzen an sieben Tagen pro Woche überlaste alle rdings ihre Hände (S. 20 Ziff. 9 .1).
Zum Beginn der Arbeits un fähigkeit führte Dr. C.___ aus, a us rheumatologi scher Sich t sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Obwohl die Tierpflege ihre Hände überlaste, sei die Beschwerdeführerin stets in der Lage gewesen, ihre Tiere zu pflegen. Es bestehe daher auch keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 20 Ziff. 9.2)
D a der Rheumatologe Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Abgrenzung zwi schen der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu jener aus psychi atrischer Sicht gemacht habe, könne sie zu seiner Einschätzung keine Stellung nehmen. Auch die Hausärztin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) habe am 1 0. Dezember 2010 keine Abgrenzung zwischen der psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen (S. 2
1. Ziff. 10.4). 3.
E. 10.7 Stun den, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwert steuer) ein Total von Fr. 2‘311.20 ergibt, in welchem Umfang d er unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist.
E. 14 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheint ein Aufwand von insgesamt rund
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
4. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955,
diplomierte Dolmetscherin (Urk. 10/11 Ziff. 5.1), war vom 1. November 1994 bis 3 0. September 2009 (letzter effektiver Arbeitstag 2 8. August 2009)
als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 50 % (seit 1. April 1998) bei der
Firma Y.___ tätig (Urk. 10/11 Ziff. 5 .4, Urk. 10/17 Ziff. 2.1 3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) .
A m 2 9. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/18-19), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17) ein und veranlasste ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1 5. respektive 2 0. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 10/37- 38). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2011 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. April bis 3 0. September 2011 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 2 6. Oktober 2011 Einwände (Urk. 10/56) erhob. Zu diesen nahm en die rheumatologische Gutachterin am 1 4. November 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) und der psychiatrische Gutachter am 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) Stellung. Hierzu ä usserte sich die Versicherte wiede rum am 2 4. Januar 2012 (Urk. 10/70). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. Juni 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/76). M it Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 10/78 und Urk. 10/ 84 = Urk. 2) sprach die IV Stelle der Versicherten eine vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete halbe Invalidenrente zu. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk.
2) am 1 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr auch über den 3 0. September 2011 hinaus mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach Einkommensvergleich zu ermitteln und das Gutachten vom Juli 2011 sei als Beweismittel nicht zuzulassen. Eventuell sei ein rechtsgenügendes Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 (Urk.
9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1 1. Januar 2013 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben be reich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzu nehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil erwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grund sätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzu legende
- Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, d urch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosi gkeit). Diese Beweiswürdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Anga ben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die vo m
1. April bis 3 0. September 2011 befristete Z usprache einer halben Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 2. September 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Sachbear beiterin zu einem Pensum von 50 % nachgehen, wobei die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Seit Juni 2011 habe sich der Gesundhe itszu stand erheblich verbessert . Sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und es bestehe lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 7 % aufgrund der Einschrän kung im Haushalt, weshalb per 1. Oktober 2011 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne ni cht abgestellt werden. So sei nicht berück sichtigt worden, dass sie im Alltag enorm eingeschränkt sei (S. 7 Ziff. 17). Es treffe nicht zu, dass sie ihre Katzen täglich bürste . G erade wegen ihrer Behin derung bra u che sie täglich dafür zwei Stunden (S. 7 Ziff. 18). Auch sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wo sie vorwiegend ärztliche Berichte habe abtippen müssen, nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 19). Eine Gesamtwürdigung des psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden (S. 8 f. Ziff. 23). Zudem sei sie ohne ihr Wissen fotografiert worden, womit sich der Verdacht aufdränge, dass die Gutachterin voreingenommen sei (S. 9 Ziff. 24). I m Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f. Ziff. 27 -28). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % zu gewähren (S. 12 f. Ziff. 30). Sofern dennoch auf das Gutachten abgestellt werde, sei ein eingeschränktes Rendement im Umfang von 30 % zuzugestehen (S. 13 Ziff. 31), und die Einschränkungen im Haushalt seien mit mindestens 52.4 % zu veranschlagen (S. 13 f. Ziff. 34- 36). Zudem verstosse die gemischte Methode gegen das Diskriminierungsverbot (S . 15 Ziff. 37). 3.
3. 1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion und für Rheumatologie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht v om 1 0. November 2009 (Urk. 10/19/7-9) folgende Diagnosen (S.1): - Fingerpolyarthrose - Epikondylitis
humeri
radialis - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Kontusion lumbal 2006
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen Schmerzen an den Händen rechtsbetont sowie im ganzen rechten Arm zugewiesen worden (S. 2 unten). Klinisch habe sich eine Fingerpolyarthrose bei negativen Rheumafaktoren, negativen Anti-CCP und normalen Entzündungsparametern gefunden. Radiologisch hätten sich Veränderungen, die mit einer Fingerpolyarthrose ver einbar seien, gezeigt. Hinweise für eine andere Erkrankung, wie zum Beispiel eine seronegative Ar thritis, insbesondere Psoriasis, lägen nicht vor. Sicher bestehe eine zusätzliche Problematik von Seiten der belasteten psychosozialen Situation, die auch angegangen werden müsse (S. 3).
In seinem Bericht vom 1 2. November 2010 (Urk. 10/18) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Oktober bis 1 0. Dezember 2009 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Er habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2009 bis 4. Januar 2010 attestiert. Er habe sie letztmals am 1 0. Dezember 2009 gesehen, weshalb er über den weiteren Verlauf nicht berichten könne (S. 1). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich auch aus der unglaublich schmerzhaften Fingerpolyarthrose ergeben. Auch die Epicondylitis
humeri
radialis spiele eine Rolle. Seiner Meinung nach habe jedoch auch eine psychische Komponente stark im Vordergrund gestanden, wel che durch einen Psychiater abgeklärt werden müsste (Ziff. 1.6). 3. 2
Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allge mein medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 10/19/6) folgende Diagnosen (S. 1): - Fingerpolyarthrose rechts mehr als links mit eingeschränkter Funktion - Depression
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit September 2009 zunehmend an Schmerzen in den Fingergelenken beider Hände. Sie sei deshalb bei Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zur Abklärung gewesen. Ergo therapie und Analgetika hätten die Schmerzen nicht beeinflussen können. Schon der Alltag mit Duschen und Haarewaschen sowie Putzen sei nur mit Pause n zu bewältigen . Seit die Be schwerdeführerin im April 2009 ihren Mann durch einen plötzlichen Herztod verloren habe, habe sie eine Depression entwi ckelt, die immer noch anhalte. Sie sei psychisch energie- und freudlos und es bestünden Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ führte aus, sie könne nicht beurteilen, in welchem Umfang die Arbeit als Dolmetscherin/Sekretärin ange passt werden müsse, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, oder ob eine Umschulu ng nötig sei . 3.3 3.3.1
Am 1 5. und am 2 0. Juli 2011 erstattete n
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Innere Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-rheumatologis che Gutachten (Urk. 10/37-38). Sie stellte n zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38 S. 8 Ziff. 9.1 .1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Rahmen der Anpassungsproblematik, schleichend entwickelt seit März 2009 (Tod der Mutter) und akzentuiert seit der Kündigung am 3 1. August 2010 - Fingerpolyarthosen beidseits mit - erosiver Arthrose des DIP Digiti III rechts und - leichte Arthrose n der DIP II, V und V rechts sowie II bis V links sowie - ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks rechts und mässig e SST-Arthrose beidseits (Röntgen Juni 2011)
Sie stellte n folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8
Ziff. 9.1.2): - Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Nikotinabusus - Fibromyalgie -Syndrom - Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 9.2.1). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und der depres siven Reaktion seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne nicht rückwirkend rekonstruiert werden. Allerdings könne ab Juni 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden (S. 8 Ziff. 9.2.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche ihre Hände nicht während der ganzen Arbeitszeit stark belasteten. Ihre angestammte Arbeit als Übersetze rin/Sachbearbeiterin sei als ideal angepasst zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätig keiten (S. 8 Ziff. 9.2.3-4).
Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine Medikamente verwen det. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Sie sollte sich ihren Haushalt so einrichten, dass ihre Hände besser geschont würden. Eine Normalisierung des Körpergewichts sei zu wünschen. Seit August 2009 habe sie allerdings 15 kg zugenommen . Die Beschwerde führerin brauche mindestens stützende hausärztliche Gespräche sowie regel mässige Psychopharmakotherapie (S. 9 Ziff. 9.3.1). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung sowie vielen persönlichen und intellektuellen Res sourcen sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 9 Ziff. 9.3.3). Die bis Juni 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.4). 3.3.2
Dr. C.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten
(Urk. 10/37 /1-22) aus, die Beschwerdeführerin klage seit 2009 über Schmerzen der rech t en Hand, die sich seither praktisch auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Ausserdem klage sie über Kraftlosigkeit in der rechten Hand und in den Beinen. In der klinischen Untersuchung sei en das Übergewicht am Übergang zur Adipositas Grad I, eine leichte Fehlform der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits und leichte Fingerpolyarthrosen die wesentlichsten Befunde. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 6. Juni 2011 (vgl. Urk. 10 / 37/24-25) habe altersentsprechende Befunde ergeben ohne Stenosen oder Nervenwurzelkompressionen. Die Röntgenuntersuchung beider Hände vom 2 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/37/26) habe eine erosive Arthrose des Endgelenks des Mittelfingers sowie weitere leichte Arthrosen der Endgelenke der übrigen Finger und eine ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes rechts wie auch links gezeigt. Schmerzmittel oder andere Medikamente habe die Beschwerdeführerin schon mindestens einige Tage lang nicht mehr gebraucht. Die v orhandenen Befunde erklärten weder die Dauer noch das Ausmass ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkei t und auch eine andere Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 18 Ziff. 8 oben).
Es werde geschätzt, dass nach dem 4 0. Lebensjahr etwa die Hälfte der Frauen und etwa 40 % der Männer Fingerpolyarthrosen en twickelten. Diese Erkrankung sei daher so häufig, dass sie zum normalen Alterungsprozess gehöre. Die Fingerpolyarthrosen t r äten nur bei kräftigem Handeinsatz auf und würden bei Nichtgebrauch der Hände abnehmen. Die Fingerpolyarthrosen limitierten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern, dass sie besonders hand belastende Tätigkeiten nicht während der ganzen Arbeitszeit ausüben könne (S.
18
Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführer in habe ausgedehnte Schmerzen angegeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch, wie zwei der acht Kontrollpunkte, womit die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Diagnose eines Fibromyalgie -Syndroms erfülle. Ihre Beschwer den, ausser den Handbeschwerden, seien im W esentlichen im Rahmen des Fibromyalgie -Syndroms zu interpretieren. Die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde ihrer LWS seien gering. Sie rechtfertigten nicht die Diagnose einer lumbalen Erkrankung. Die Handbeschwerden stammten von der Überbelastung durch die Pflege der 14 Persianerkatzen während mehr als zwei Stunden pro Tag. Die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefin gers beider Hände habe die Beschwerdeführerin auf das tägliche Kämmen ihrer 14 Katzen während zwei er Stunden zurückgeführt, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei die demonstrierte geringe maxi male Handkraft, die auf einer Selbstlimitierung bei der Untersuchung beruhen dürfte (S. 18 Ziff. 8 unten).
Die angestammte Tätigkeit als Übersetzerin/Sachbearbeiterin könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen ganztags ausüben, da es sich nicht um eine besonders handbelastende Tätigkeit hand le . Ausser bei der Tierpflege sei sie in ihrem Einpersonenhaushalt nicht eingeschränkt. Die tägliche mehr stündige Pflege der 14 Katzen an sieben Tagen pro Woche überlaste alle rdings ihre Hände (S. 20 Ziff. 9 .1).
Zum Beginn der Arbeits un fähigkeit führte Dr. C.___ aus, a us rheumatologi scher Sich t sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Obwohl die Tierpflege ihre Hände überlaste, sei die Beschwerdeführerin stets in der Lage gewesen, ihre Tiere zu pflegen. Es bestehe daher auch keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 20 Ziff. 9.2)
D a der Rheumatologe Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Abgrenzung zwi schen der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu jener aus psychi atrischer Sicht gemacht habe, könne sie zu seiner Einschätzung keine Stellung nehmen. Auch die Hausärztin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) habe am 1 0. Dezember 2010 keine Abgrenzung zwischen der psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen (S. 2
1. Ziff. 10.4). 3. 3.3
Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Beschwerdeführerin am 2 6. Okto ber 2011 geäusserten Kritik (vgl. Urk. 10/56) führte Dr. C.___ am 1 4. No vember
2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) aus, die festgestellten Fingerpolyarthrosen seien, wie sie bereits erwähnt habe, sehr häufig (bei etwa der Hälfte der Frauen über dem 4 0. Lebensjahr) und verhinderten keinesfalls eine berufli che Tätigke it am Computer (S. 2 oben). Im W eiteren hielt Dr. C.___ an ihrer im Gutachten getätigten Einschätzung fest. 3.3.4
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) ergänzend aus, die unauffälligen Testergebnisse in Drucksituationen und die unterdurchschnittlichen in gewöhnlichen Alltagssituationen seien mit keiner psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 vereinbar gewesen. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe zwar auf eine mittelschwere depressive Symptomatik hingewiesen, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme. Die Testergebnisse seien bekanntlich nur relevant, fal l s sie mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Eine so grosse Diskrepanz diskredi tiere die Testergebnisse selbst, wobei die angegebenen Symptome von Seiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die aktuelle Situation, sondern während der gesamten depressiven Entwicklung angegeben worden seien. Es sei aus sei ner Sicht nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter mittelschwerer bis schwerer depressiver Symptomatik gelitten habe, wes halb ihr seit dem 2. September 2009 bis Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden sei (S. 1 f.) . Die objektiven psychiatrischen Befunde und die erhaltenen psychokognitiven Funktionen anlässlich der Exploration vom 2 2. Juni 2011 hätten auf die Rückbildung der depressiven Symptome hin gedeutet, so dass ab Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) seien keine eigen ständige Diagnose, sondern eine sogenannte Co-Diagnose, welche sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtig e . Für die Rück bildung der depressiven Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin zwei Monate vor der Begutachtung das Antidepressivum abgesetzt und zur Z eit der Exploration nur ein Beruhigungsmittel mit leicht schlaffördernder Wirkung abends eingenommen habe. An seiner Beurteilung halte er fest (S. 2) 3. 4
Ü ber die am 1 3. März 2012 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung beric h tete die Abklärungsperson am 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76). Laut ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin an den Händen Arthritis und erledige vieles mit der linken Hand. Sie könne die rechte Hand nicht mehr ganz schliessen und die Krankheit sei weiter fortgeschritten. Sie habe auch einen Juckreiz an der rechten Hand. Sie habe Schmerzen und eine Depre ssion und es sei psychisch ein Auf und A b (Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe vom November 1994 bis 3 0. September 2010 bei der Firma Y.___ als Sach bearbei terin zu 50 % gearbeitet (Ziff. 2.2). Am 2 8. August 2009 habe sie auf gehört, an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, da sie gemo bbt worden sei und ihr Ehemann und ihre Mutter verstorben seien, worauf sie in eine Depression gefallen sei. Auch habe sie starke Schmerzen in der rechten Hand bekommen. Die Schmer zen seien jedoch schon zwei Jahre, bevor ihr Mann am 1 6. März 2009 verstor ben sei, vorhanden gewesen (Ziff. 2.4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde . Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie wegen der finanziellen Situation in Panik geraten und habe ihren Vorgesetzten gefragt, ob sie in einem Pensum von 100 % arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Firma umstrukturiert worden sei . Als sie dann gemerkt habe, dass sie nach dem Tode ihres Ehe mannes durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie weiterhin im Pensum von 50 % gearbeitet und nicht mehr weiter gesucht. Sie habe auch früher in diesem Pensum gearbeitet, weil ihr Ehemann gesagt habe, dass sie nur 50 % arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. November 2011 beim Arbeitsamt angemeldet. Sie wisse aber nicht mehr, mit welchem Arbeitspensum sie sich habe vermitteln lassen. So sei ihr von ärztli cher Seite ein Zeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgestellt worden. Es habe jedoch keine Arbeitsstellenangebote für ein Pensum von 20 % gehabt, und es sei ihr dann mitgeteilt worden, sie müsse sich überall bewerben. Sie habe sich dann bei Arbeitsstellen in einem Pensum von 40 bis 50 % bewor ben.
Die Abklärungsperson führte aus, sie habe am 3 0. März 2012 mit der Arbeitslo senversicherung telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe sich laut dortigen Angaben für ein Pensum von 100 % vermitteln lassen wollen, gleichzeitig habe sie jedoch ein Arztzeugnis mitgebracht, dass ihr eine 20 % ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Am 1 5. März 2012 sei die Beschwerdeführerin ausgesteuert wor den.
Die Abklärungsperson führte aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde. Die finanzielle Situation sei nach dem Tod ihres Ehemannes am 1 6. März 2009 durch die Witwenrente gesichert, sodass ein Arbeitspensum von 50 % aus finanziellen Gründen für die Beschwerdeführerin möglich sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens am 2. September 2009 mit 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren (Ziff. 2.5).
Aufgrund der einzelnen Einschränkungen von 10 % in der Ernährung, 10 % in der Wohnungspflege, 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 20 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 25 % im Bereich Verschiedenes ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Gewichtung der Bereiche eine Einschränkung im H aushaltsbereich von insgesamt 14.35 % (S. 5 ff. Ziff. 6). 4.
4.1
Di e Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der halben
Invalidenrente vom 1. April bis zum 3 0. September 2011
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Juli 2011 und deren Stellungnahmen vom November und Dezember 2011 (vorstehend E. 3. 3). 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E . 1.7), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderwei tige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
In Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zu R echt hielt Dr. C.___ fest, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) unklar sei, welchen Te il der Arbeitsunfähig keit er den psychischen und welchen er den somatischen Beschwerden zuteilte. So vermutete auch Dr. Z.___ eine psychische Problematik als stark im Vorder grund stehend.
Hinsichtlich des Vorbringens von Seiten der Beschwerdeführerin (vorstehend E.
2.2), es treffe nicht zu, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbear beiterin zu 100 % arbeitsfähig sei, ist zu beachten, dass Dr. C.___ bei der Umschreibung der angestammten Tätigkeit immer auch die Tätigkeit als Dol metscherin miteinbezog und die damalige Stelle als Sachbearbeiterin laut Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch wegen einer seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Mobbingsituation als sehr belastend empfunden wurde.
Auch im Rahmen der Früherfassung wurde im internen Gesprächsleitfaden vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 10/8) unter „Diagnose/Beschwerden“ im Wesentlichen Mobbing am Arbeitsplatz aufgeführt (Ziff. 3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen anlässlich der Begut achtung im Treppenhaus fotografiert wurde, lässt entgegen ihrer Ansicht (vorstehend E. 2.2) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit von Dr. C.___
oder auf die Qualität des Gutachtens zu. Auch das Vorbrin gen, es habe keine Gesamtwürdigung stattgefunden, erweist sich in Anbetracht der von den Gutachtern vorgenommenen interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 10/38 Ziff. 9) als haltlos. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist dem Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. September 2009 in jeglicher Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt gewes en ist und
ab Juni 2011 wiede r von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann . 5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklä rungs berichts vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 10/76).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mi tarbeiterin des Abklärungsdien stes
der Beschwerdegegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 1 3. März
2012 zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 14 . Juni 2012 werden die medizini schen Diagnosen aufge lis tet (Urk. 10/76 Ziff. 1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermitt lung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohn verhältnissen und den einzelnen Auf gaben im Haushalt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen des Haus haltes wurden im Abklärungsbe richt detailliert wiedergegeben .
Sie sind nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb auf den Bericht abgestell t werden kann (vorstehend E. 1.8). 5.2
Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht und die beschwerdeweise selbst vorgenommene Gewichtung und Festsetzung der Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34-36), gemäss welcher eine Ein schränkung im Haus halt von insgesamt 52. 4 %
bestehe, vermag dagegen nicht zu überzeugen und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung im Haushalt von insgesamt 14.35 % auszugehen. 6 .
6 .1
Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit die Frage, ob die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleiches oder der gemischten Methode zu er folgen hat.
Während die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode als anwendbar erach tet, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Invaliditätsgrad sei nach der für Vollerwerbstätige geltenden Methode des Einkommensvergleic hs zu bemessen (vorstehend E. 2). 6 .2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbtätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persön li chen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E.
1.3) .
Die Verwaltung als verfügende Inst anz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Geric ht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von allen möglichen G eschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 6 .3
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe lediglich in einem Pensum von 50 % gearbeitet, weil ihr der Arbeitgeber kein höheres Pen sum habe anbieten können und sie sich mit ihrem Ehemann dahingehend geei nigt habe, dass sie für den Haushalt zuständig sei, solange er zu 100 % arbeitstätig sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) .
Diese Vorbringen stimmen nicht mit ihren Äusse rungen im Rahmen der Haushaltabklärung vom März 2012 (vorstehend E.
3. 4) überein. Dort gab sie nämlich an, erst nach dem Tod ihres Ehemannes am 1 6. März 2009 aufgrund finanzieller Ängste bei ihrem Vorgesetzten um eine 100%ige An stellung vorgesprochen zu haben. Als sie dann gemerkt habe, dass sie durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie nicht weitergesucht.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Auch das weitere
Vorbring en der Beschwerdeführerin, ein Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei auch, dass sie sich für eine 100%- Stelle beim Arbeitsamt beworben habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 28), vermag nicht zu überzeugen. G emäss telefonischer Nachfrage der Abklärungsperson (vorstehend E.
3. 4)
hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung gleich zeitig ein Arztzeugnis
eingereicht, welches lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte. Zudem führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Abklärungsperson aus, sie habe sich im Folgenden lediglich für Stel len im Umfang von 40 bis 50 % beworben.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass schon alleine des halb, dass sie weder für die Betreuung von Kindern noch eines Elternteils ver antwortlich sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen sei, dass sie als Valide nach dem Tod ihres Ehemannes zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 28), ist zu beachten, dass die Beschwer deführerin derzeit 14 seh r pflegeintensive Katzen besitzt und schon alleine die tägliche Fellpflege z wei Stunden beansprucht . 6 .4
Zusammenfassend vermag d ie Behauptung der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht zu über zeugen, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt Tätige und zu 50 % als Erwer bstä tige zu qualifizieren ist und somit die gemischte Metho de zur Anwendung kommt. 7. 7.1
Da die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist (vorstehend E. 6.4), ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwend bar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der R echt sprechung (vorstehend E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 50 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Fest set zung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entspre chenden Anteil (vorliegend: 50 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4). 7. 2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011.
Aufgrund der medizinischen Akten kann grundsätzlich davon ausgegangen wer den, dass bei der Beschwerdeführerin seit hypothetischem Rentenbeginn ab 1. April 2011 bis Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden hat. Da sie in der angestammten und in jeder angepass ten Tätigkeit in diesem Zeitraum gleichermassen eingeschränkt war, erübrig en sich die Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens genauso wie Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug . Bei der Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 %
resultiert für den Zeitraum von April bis Juni 2011 ein Teili nvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 50 % (100 x 0.5). Danach ist wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten auszugehen, weshalb der Teili nvaliditätsgrad bei 0 % liegt. 7.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr sei ihre angestammte Tätigkeit, ins besondere aufgrund der Schreibarbeiten am Computer, nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 2.2). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4) kann gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ durchaus von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Doch folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, so wäre jedenfalls eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ginge man nun davon aus und stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), so resultierte, ausgehend vom durchschnittlichen Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) von Fr. 4‘225.-- und unter Beachtung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Nominal Total), der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volks wirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total) und dem Pensum von 50 %, ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 26’692 .-- (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.50). Selbst bei einem maximal gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % und demzufolge bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘019.-- würde bei einem an genommenen Valideneinkommen von
Fr. 37‘875.-- (Urk. 10/17 Ziff. 2.11; unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % [ Fr. 37‘500.-- x 1.010 ]) und
bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 50 % ein Teili nvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von lediglich 23.59 % resultieren. 7. 4
Betreffend den Haushaltsbereich ist nach dem Gesagten (vorstehend E.
3. 4 und E 5.3) von einer Einschränkung von insgesamt 14.35 % auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.18 % (14.35 x 0.5). 7. 5
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resul tiert bis Jun i 2011 ein Invaliditätsgrad von rund 5 7 % (50 % + 7.18 %) und ab Juni 2011 einer von rund 7 % (0 % + 7.18 %). Daran ändert auch nichts, wenn man, wie ausgeführt (vorstehend E. 7.3), davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, da ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % (23.59 % + 7.18 %) resultieren würde.
Demzufolge besteht von
1. April bis 3 0. September 2011 (1. Juli 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
8.2.1
Mit Kostennote vom 21. Januar 2014 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwa lt David Husmann, einen Aufwand von insgesamt 14.50 Stunden geltend. 8.2 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Recht svertretung - namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.2 .3
Der von Rechtsanwalt
David Husmann mit Eingabe vom 2 1 . Januar 2014
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 14 .5 Stunden (vgl. Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheint ein Aufwand von insgesamt rund 8.8
Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift
als überhöht.
Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist
mit maximal 5 Stunden zu veranschlagen . Die Kürzung von 3.8 Stunden ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 10.7
Stun den, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwert steuer) ein Total von Fr. 2‘311.20 ergibt, in welchem Umfang d er unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. 8.2.4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve r pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird mit Fr. 2‘311.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan