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IV.2012.01105

Neuanmeldung; keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen, somatoforme Schmerzstörung. (BGE 8C_259/2014)

Zürich SozVersG · 2013-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 0. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherten am 1 3. April 2010 von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Expertise vom 3 0. April 2010 [ Urk. 8/26]). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/30) verfügte sie am 2 2. Juni 2010 – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 8/35).

Am 2 8. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/37-38) und legte Arztberichte der K linik Z.___ vom 2 0. Oktober, 5. und 2 9. November 2010 ( Urk. 8/36/1-6), der K linik A.___ vom 6. und 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/14-18) und von Dr. med. B.___ vom 21.

Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) sowie den Konsiliarbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 8/36 /7-13 ) auf . Die IV-Stelle

veranlasste in der Folge eine rheuma tologisch-psychiatrische Abklärung ( Urk. 8/43). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie E.___ erstatteten am 2 6. Oktober 2011 ihr Gutachten (Urk. 8/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/58) verneinte die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom

7. September 2012 abermals ( Urk. 8/64 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 22. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Leistungsanspruchs damit, dem Beschwerdeführer sei

– wie bereits im Zeitpunkt der erst maligen Leistungsabweisung – die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die neu diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar und bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, weshalb keine Invalidität bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die somatoforme Schmerzstörung sei nicht überwindbar. Nebst einer erheblichen psychi schen Komorbidität

würden eine chronische körperliche Begleiterkr ankung sowie ein verfestigter, therapeu tisch kaum mehr beeinflussbarer Konflikt vor liegen. Die vom psychiatrischen Gutachter aufgestellte Prognose über den weite ren Verlauf der Erkrankung habe sich ausserdem bis anhin nicht bewahr heitet. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) erging im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2010 (Urk. 8/26). Der Experte stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54) mit/bei - initial

radikulärem sensorischen Reizsyndrom S1 rechts wahrschein lich (dies gemäss Aktenlage) - derzeit keinem Hinweis für eine radikuläre Reizsituation und eine spon dylogene Symptomatik rechts - kleiner breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenkompression (MRT Lendenwirbelsäule vom 1 5. Januar und 17. September 2009 )

Dem Status nach rezidivierenden Ulcera duodeni mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 18).

Der Gutachter beri chtete nebst einem lumbovertebralen Syndrom von einer leicht höhengeminderten Bandscheibe L5/S1 mit einer kleinen, medianen Diskushernie, wie sie bei etwa 30 % der gesunden Bevölkerung vorliege. Dieser Befund sei nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzbild zu erklären, weshalb eine massive Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und den objektiven Befunden bestehe (S. 20). Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm – gelegentlich von 15 Kilogramm – und ohne Zwangshaltungen verrichtet werden könne, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 21). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. F.___ , Oberärztin in Vertretung an der K linik Z.___ , stellte am 5 . November 2010 ( Urk. 8 /36/3-4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Differential di agnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts mit/bei: - leichtgradig degenerativen Bandscheibenveränderungen L5/S1 und klei ner breitbasiger medianer Diskushernie mit knapper Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2009) - Status nach Sturz am 1 2. Januar 2009 - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzregredienz - Depression - Nikotinabusus (über 30 py ) - Status nach Ulcus duodeni (letztmals 1995)

Sie führte aus, in der neurophysiologischen Untersuchung habe kein fokal-neuro logisches Defizit nachgewiesen werden können. Sie bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (S. 2). 3.2.2

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 3. Dezember 2010 bis 8. Januar 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der K linik A.___ im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/16-18) nachstehende Diagno sen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts ( ICD-10 M54.5) - Differentialdiagnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - leichtgradig degenerative Bandscheibenveränderungen L5/S1 und kleine breitbasige mediane Diskushernie mit knapper Tangierung von S1 beidseits - Status nach Sturz am 1 2. Februar

(richtig: Januar) 2009 als Auslöser - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzminderung - CT-kontrollierte epidurale Steroidinfiltration Höhe L5/S1: Reduktion von VAS 8 auf VAS 6 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [ Dr. B.___ ]) - rezidivierende Suizidalität - Status nach Ulcus duodeni ( ICD-10 Z87.1), letztmalig 1995

Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und ansatzweise verbesserter psychophysischer Belast barkeit in das häusliche Umfeld und die ambulante Weiterbehandlung entlassen haben. Der Versicherte habe im Rehabilitationsverlauf zunehmend Vertrauen gefasst und Strategien im Umgang mit Gedankenkreisen und innerer An spannung erlernt (S. 2). 3.2.3

Dr. C.___ stellte in seinem am 1 7. Januar 2011 im Auftrag der Taggeld versicherung erstatteten Konsiliarbericht ( Urk. 8/36/7-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.): - Diskopathie im Segment L5/S1 mit MRI-dokumentierter medianer Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel mit - höchstens möglicher, zeitweise auftretender S1-Wurzelreizung rechts - ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Ausfallsymptomatik mit - klinisch reproduzierbarer korrespondierender Ligamentose

interspi nal L5/S1, aber - inkonstant reproduzierbaren Schmerzpunkten panlumbal-paralum bal mit Ausweitung bis in die mittlere Brustwirbelsäule mit höchstens angedeuteter Hartspannbildung paralumbal beidseits und - bewusstseinsnaher Verdeutlichung mit Diskrepanzen und Inkonsisten zen bei - Verdacht auf ein dysfunktionales Krankheitsverhalten - Anamnestisch ängstlich-depressive Entwicklung

Der betreffende Arzt berichtete, das vom Beschwerdeführer präsentierte Aus mass des Schmerzleidens könne rheumatologisch-somatisch nicht nachvollzo gen werden. Er könne sich rheumatologisch nicht erklären, wieso trotz der bis herigen therapeutischen Massnahmen keine Besserung des Gesundheitszustands erreicht worden sei (S. 5). Er hielt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 %

für zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch nach oben angepasst werden, sofern Hinweise auf eine Somatisierungsstörung respektive ein dysfunktionales Krankheitsverhalten bestünden (S. 6). 3.2.4

Dr. med. B.___ diagnostizierte am 2 1. Februar 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36/19-21). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni und Juli 2011

durchgeführten rheuma tolo gischen und psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 26. Oktober 2011 [ Urk. 8/44]) stellten die Gutachter

D.___ und E.___ folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei: - chronischem lumbospondylogenem Syndrom rechts - geringgradiger

Diskopathie L5/S1 - Status nach Sturz 2009 - verschiedenen einflussnehmenden psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 Z59 und Z63.0)

Aus rheumatologischer Sicht – so Dr. D.___

– müsse aufgrund der Befunde von einem nicht somatisch verursachten S chmerzleiden ausgegangen werden. Weder der Sturz vor zwei Jahren ohne strukturelle Verletzung der Wirbelsäule noch die minimale Diskopathie L5/S1 seien als Ursache für dauer hafte lumbale oder spondylogene Beschwerden plausibel. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm respektive von Einzellasten über 20 Kilogramm bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 7 und S.

12).

Der Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Teilgutachten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung im psychopathologischen Untersuchungsbefund ein depressives Beschwerdebild mit depressiver Stimmungslage, affektiver Instabi lität und emotionaler Labilität sowie vermindertem Antrieb und Belastbarkeit mit einem sich zudem andeutenden, latenten Fremdgefährdungsmoment im Rahmen einer gesteigerten Impulsivität bei zusätzlich vermitteltem Angsterleben gezeigt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Beschwerden des Versicherten sei en eine ausgeprägt e demonstrativ- aggravierende Komponente mit Hinweisen für das Schmerzerleben potentiell mitbeeinflussender innerpsychischer Konfliktdynamiken und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der Ehefrau und Verschuldung des Sohns [S.

7]) ersichtlich gewesen. Gegen Ende der Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer verzweifelt weinend gezeigt, wobei auch diesbezüglich im Rahmen des ausdrücklich zu objektivierenden affektiven Krankheitsgeschehens eine demonstrative Komponente deutlich geworden sei (S. 8). Das depressive Krankheitsgeschehen habe sich im Vergleich zu den im April 2010 vorgelegenen Verhältnissen entsprechend der aktuell objektivier baren mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert (S. 11). Aus psychiatri scher Sicht bestehe bei einem nicht erreichten medizinischen Endzu stand und nicht optimaler Behandlung aktuell eine prognostisch vorüberge hende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Behandel- und Besserbarkeit der Depression sei nach optimierter Therapie keine versicherungsmedizinisch relevante dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11 und S. 13). 4.

4.1 4.1.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) ausge wiesen. Aus physischer Sicht präsentiert sich die Situation im Wesentlichen unver ändert. So stellten die behandelnden Ärzte wie auch die Gutachter E.___ und D.___

– entsprechend den vom Experten Dr.

Y.___

schon am 3 0. April 2010 gestellten Diagnosen ( Urk. 8/26 S. 18)

– hauptsächlich ein chro nisches lumbospondylogenes Syndrom mit einer geringgradigen

Diskopathie L5/S1 fest und attestierten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit ( Urk. 8/36/1-6, 8/36/16-18 und 8/44 S. 12) . Was die von Dr. C.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft ( Urk. 8/36/7-13 S. 6), ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.2) , konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen.

4.1.2

Nachdem der Beschwerdeführer bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) aktenkundig ausschliesslich unter physisch bedingten Beeinträchtigungen gelitten hatte, weist er mittlerweile auch einen psychischen Gesundheitsschaden auf. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gut achten vom Facharzt E.___ und von Dr. D.___ ( Urk. 8/44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2).

Die fragliche Expertise äussert sich umfassend zu den vorhandenen psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie beruht auf am 2 2. Juni und 2 7. Juli 2011 durchgeführten eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter begründeten ihre Beurteilung des psychischen (und physischen) Gesundheitszu stands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar. So leg ten sie einleuchtend dar, dass die eigentliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands in der aktuell objektivierbaren mittelgradigen depressiven Episode bestehe und diese hauptsächlich für die vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ver antwortlich sei . Aus der neu diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung leiteten sie keine eigenständige Einschränkung im Leistungsvermögen ab (Urk. 8/44 S. 11 und S. 13). Die von den Gutachter n nach optimierter Therapie prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/44 S. 11) steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang: B ei der mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff. ; und 8C_80/ 2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2) und dessen Folgen willentlich überwindbar sind (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2).

Der Bericht von Dr. B.___

vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage.

Seine Diagnosestellung beruhte nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet . Die Anpassungsstörung gilt rechtsprechungsgemäss zudem als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beurteilung von pract . med. G.___ vom 5. Oktober 2012 ( Urk.

3) kann schon deswegen nicht abgestellt werden, da sie keine fach ärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthält (BGE 130 V 398 E.

5.3 und 6) und er auch nicht darlegt, inwieweit sich die chronifizierte Schmerzproblematik – im Einzelnen – auf das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirkt . Im Gegenteil wäre gar auf eine Verbesserung der Symptomatik zu schliessen, da er im Wesentlichen von einer chronifizierten Schmerzproblematik und von kei nen depressiven Beschwerden mehr berichtete (Urk. 3). Im Übrigen wird das Beschwerdebild in beträchtlichem Masse von – grundsätzlich invaliditätsfrem den und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1) – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich in Bezug auf die diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch eine Prüfung der in BGE 130 V 352 festgehaltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Im Übrigen wären selbst bei Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung die Voraus setzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben.

Entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 4) ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht ausgewiesen (vgl. hiezu z.B. Urteil e des Bundesgerichts 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 , 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 und 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.3.3 , je mit weiteren Hinweisen ) . Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 davon ausging, dass mit der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten leichten depressi ven Episode eine p sychische Komorbidität vorliege n könne . Gleichzeitig äus serte das Bundesgericht aber gewisse Zweifel bezüglich der Erheblichkeit dieser Störung , d.h. der Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willent l i chen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen , und ging einzig auf grund der besonderen Umstände des Falls

– der Versicherte befand sich seit geraumer Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, hielt sich während zweieinhalb Monaten während fünf Tagen pro Woche teilstationär in einer psychiatrischen Tagesklinik auf und unterzog sich einer regelmässigen antidepressiven Medikation – von einer verminderten zumutbaren Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, aus (E. 6.2.2.2). Insoweit unt er scheidet sich der vorliegende von dem in jenem Urteil beurteilten Sachverhalt. Dies zeigt sich auch darin, dass der behandelnde Psychiater einzig noch von der Schmerzproblematik

– und nicht von der depressiven Symptomatik –

und deren Behandlung berichtete ( Urk. 3).

Weitere Kriterien, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, sind nicht gegeben. So liegt insbesondere keine schwere soma tische Erkrankung vor . Es bestand zudem eine erhebliche Diskrepanz im (Schmerzäusserungs-)Verhalten bei der rheumatologischen Untersuchung in beobachteten und abgelenkten Situationen ( Urk. 8/36/7- 13 S. 3 ff. und Urk. 8/44 S. 25 f.; vgl. BGE 131 V 49 E. 2 . 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3). Schliesslich sind auch die thera peutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des mehrwöchigen Aufenthalts in der K linik A.___ konnte eine ansatzweise verbes serte psychophysische Belastbarkeit erreicht werden und die behandelnden Ärzte empfahlen die Fortsetzung der physiotherapeutischen und der psychiatri schen Behandlung ( Urk. 8/36/16-18 S. 2 f.). Auch Facharzt E.___ kam zum Schluss, dass die psychiatrische Behandlung intensiviert werden müsste , und schlug eine Behandlung in einer Tagesklinik vor ( Urk. 8/44 S. 13 f.). Ob von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn die Frage mit dem Beschwerdeführer bejaht wird, ändert sich nichts am Ergebnis, dass eine rechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3) . Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift. Damit sind die Voraussetzun gen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 0. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherten am 1 3. April 2010 von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Expertise vom 3 0. April 2010 [ Urk. 8/26]). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/30) verfügte sie am 2 2. Juni 2010 – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 8/35).

Am 2 8. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/37-38) und legte Arztberichte der K linik Z.___ vom 2 0. Oktober, 5. und 2 9. November 2010 ( Urk. 8/36/1-6), der K linik A.___ vom 6. und 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/14-18) und von Dr. med. B.___ vom 21.

Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) sowie den Konsiliarbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 8/36 /7-13 ) auf . Die IV-Stelle

veranlasste in der Folge eine rheuma tologisch-psychiatrische Abklärung ( Urk. 8/43). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie E.___ erstatteten am 2 6. Oktober 2011 ihr Gutachten (Urk. 8/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/58) verneinte die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom

7. September 2012 abermals ( Urk. 8/64 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 22. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Leistungsanspruchs damit, dem Beschwerdeführer sei

– wie bereits im Zeitpunkt der erst maligen Leistungsabweisung – die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die neu diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar und bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, weshalb keine Invalidität bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die somatoforme Schmerzstörung sei nicht überwindbar. Nebst einer erheblichen psychi schen Komorbidität

würden eine chronische körperliche Begleiterkr ankung sowie ein verfestigter, therapeu tisch kaum mehr beeinflussbarer Konflikt vor liegen. Die vom psychiatrischen Gutachter aufgestellte Prognose über den weite ren Verlauf der Erkrankung habe sich ausserdem bis anhin nicht bewahr heitet. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) erging im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2010 (Urk. 8/26). Der Experte stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54) mit/bei - initial

radikulärem sensorischen Reizsyndrom S1 rechts wahrschein lich (dies gemäss Aktenlage) - derzeit keinem Hinweis für eine radikuläre Reizsituation und eine spon dylogene Symptomatik rechts - kleiner breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenkompression (MRT Lendenwirbelsäule vom 1 5. Januar und 17. September 2009 )

Dem Status nach rezidivierenden Ulcera duodeni mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 18).

Der Gutachter beri chtete nebst einem lumbovertebralen Syndrom von einer leicht höhengeminderten Bandscheibe L5/S1 mit einer kleinen, medianen Diskushernie, wie sie bei etwa 30 % der gesunden Bevölkerung vorliege. Dieser Befund sei nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzbild zu erklären, weshalb eine massive Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und den objektiven Befunden bestehe (S. 20). Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm – gelegentlich von 15 Kilogramm – und ohne Zwangshaltungen verrichtet werden könne, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 21).

E. 3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. F.___ , Oberärztin in Vertretung an der K linik Z.___ , stellte am 5 . November 2010 ( Urk.

E. 3.2.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 3. Dezember 2010 bis 8. Januar 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der K linik A.___ im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/16-18) nachstehende Diagno sen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts ( ICD-10 M54.5) - Differentialdiagnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - leichtgradig degenerative Bandscheibenveränderungen L5/S1 und kleine breitbasige mediane Diskushernie mit knapper Tangierung von S1 beidseits - Status nach Sturz am 1 2. Februar

(richtig: Januar) 2009 als Auslöser - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzminderung - CT-kontrollierte epidurale Steroidinfiltration Höhe L5/S1: Reduktion von VAS 8 auf VAS 6 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [ Dr. B.___ ]) - rezidivierende Suizidalität - Status nach Ulcus duodeni ( ICD-10 Z87.1), letztmalig 1995

Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und ansatzweise verbesserter psychophysischer Belast barkeit in das häusliche Umfeld und die ambulante Weiterbehandlung entlassen haben. Der Versicherte habe im Rehabilitationsverlauf zunehmend Vertrauen gefasst und Strategien im Umgang mit Gedankenkreisen und innerer An spannung erlernt (S. 2).

E. 3.2.3 Dr. C.___ stellte in seinem am 1 7. Januar 2011 im Auftrag der Taggeld versicherung erstatteten Konsiliarbericht ( Urk. 8/36/7-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.): - Diskopathie im Segment L5/S1 mit MRI-dokumentierter medianer Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel mit - höchstens möglicher, zeitweise auftretender S1-Wurzelreizung rechts - ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Ausfallsymptomatik mit - klinisch reproduzierbarer korrespondierender Ligamentose

interspi nal L5/S1, aber - inkonstant reproduzierbaren Schmerzpunkten panlumbal-paralum bal mit Ausweitung bis in die mittlere Brustwirbelsäule mit höchstens angedeuteter Hartspannbildung paralumbal beidseits und - bewusstseinsnaher Verdeutlichung mit Diskrepanzen und Inkonsisten zen bei - Verdacht auf ein dysfunktionales Krankheitsverhalten - Anamnestisch ängstlich-depressive Entwicklung

Der betreffende Arzt berichtete, das vom Beschwerdeführer präsentierte Aus mass des Schmerzleidens könne rheumatologisch-somatisch nicht nachvollzo gen werden. Er könne sich rheumatologisch nicht erklären, wieso trotz der bis herigen therapeutischen Massnahmen keine Besserung des Gesundheitszustands erreicht worden sei (S. 5). Er hielt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 %

für zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch nach oben angepasst werden, sofern Hinweise auf eine Somatisierungsstörung respektive ein dysfunktionales Krankheitsverhalten bestünden (S. 6).

E. 3.2.4 Dr. med. B.___ diagnostizierte am 2 1. Februar 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36/19-21).

E. 3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni und Juli 2011

durchgeführten rheuma tolo gischen und psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 26. Oktober 2011 [ Urk. 8/44]) stellten die Gutachter

D.___ und E.___ folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei: - chronischem lumbospondylogenem Syndrom rechts - geringgradiger

Diskopathie L5/S1 - Status nach Sturz 2009 - verschiedenen einflussnehmenden psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 Z59 und Z63.0)

Aus rheumatologischer Sicht – so Dr. D.___

– müsse aufgrund der Befunde von einem nicht somatisch verursachten S chmerzleiden ausgegangen werden. Weder der Sturz vor zwei Jahren ohne strukturelle Verletzung der Wirbelsäule noch die minimale Diskopathie L5/S1 seien als Ursache für dauer hafte lumbale oder spondylogene Beschwerden plausibel. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm respektive von Einzellasten über 20 Kilogramm bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 7 und S.

12).

Der Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Teilgutachten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung im psychopathologischen Untersuchungsbefund ein depressives Beschwerdebild mit depressiver Stimmungslage, affektiver Instabi lität und emotionaler Labilität sowie vermindertem Antrieb und Belastbarkeit mit einem sich zudem andeutenden, latenten Fremdgefährdungsmoment im Rahmen einer gesteigerten Impulsivität bei zusätzlich vermitteltem Angsterleben gezeigt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Beschwerden des Versicherten sei en eine ausgeprägt e demonstrativ- aggravierende Komponente mit Hinweisen für das Schmerzerleben potentiell mitbeeinflussender innerpsychischer Konfliktdynamiken und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der Ehefrau und Verschuldung des Sohns [S.

7]) ersichtlich gewesen. Gegen Ende der Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer verzweifelt weinend gezeigt, wobei auch diesbezüglich im Rahmen des ausdrücklich zu objektivierenden affektiven Krankheitsgeschehens eine demonstrative Komponente deutlich geworden sei (S. 8). Das depressive Krankheitsgeschehen habe sich im Vergleich zu den im April 2010 vorgelegenen Verhältnissen entsprechend der aktuell objektivier baren mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert (S. 11). Aus psychiatri scher Sicht bestehe bei einem nicht erreichten medizinischen Endzu stand und nicht optimaler Behandlung aktuell eine prognostisch vorüberge hende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Behandel- und Besserbarkeit der Depression sei nach optimierter Therapie keine versicherungsmedizinisch relevante dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.

E. 8 /36/3-4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Differential di agnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts mit/bei: - leichtgradig degenerativen Bandscheibenveränderungen L5/S1 und klei ner breitbasiger medianer Diskushernie mit knapper Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2009) - Status nach Sturz am 1 2. Januar 2009 - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzregredienz - Depression - Nikotinabusus (über 30 py ) - Status nach Ulcus duodeni (letztmals 1995)

Sie führte aus, in der neurophysiologischen Untersuchung habe kein fokal-neuro logisches Defizit nachgewiesen werden können. Sie bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (S. 2).

E. 11 und S. 13). 4.

4.1 4.1.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) ausge wiesen. Aus physischer Sicht präsentiert sich die Situation im Wesentlichen unver ändert. So stellten die behandelnden Ärzte wie auch die Gutachter E.___ und D.___

– entsprechend den vom Experten Dr.

Y.___

schon am 3 0. April 2010 gestellten Diagnosen ( Urk. 8/26 S. 18)

– hauptsächlich ein chro nisches lumbospondylogenes Syndrom mit einer geringgradigen

Diskopathie L5/S1 fest und attestierten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit ( Urk. 8/36/1-6, 8/36/16-18 und 8/44 S. 12) . Was die von Dr. C.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft ( Urk. 8/36/7-13 S. 6), ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.2) , konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen.

4.1.2

Nachdem der Beschwerdeführer bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) aktenkundig ausschliesslich unter physisch bedingten Beeinträchtigungen gelitten hatte, weist er mittlerweile auch einen psychischen Gesundheitsschaden auf. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gut achten vom Facharzt E.___ und von Dr. D.___ ( Urk. 8/44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2).

Die fragliche Expertise äussert sich umfassend zu den vorhandenen psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie beruht auf am 2 2. Juni und 2 7. Juli 2011 durchgeführten eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter begründeten ihre Beurteilung des psychischen (und physischen) Gesundheitszu stands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar. So leg ten sie einleuchtend dar, dass die eigentliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands in der aktuell objektivierbaren mittelgradigen depressiven Episode bestehe und diese hauptsächlich für die vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ver antwortlich sei . Aus der neu diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung leiteten sie keine eigenständige Einschränkung im Leistungsvermögen ab (Urk. 8/44 S. 11 und S. 13). Die von den Gutachter n nach optimierter Therapie prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/44 S. 11) steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang: B ei der mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff. ; und 8C_80/ 2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2) und dessen Folgen willentlich überwindbar sind (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2).

Der Bericht von Dr. B.___

vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage.

Seine Diagnosestellung beruhte nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet . Die Anpassungsstörung gilt rechtsprechungsgemäss zudem als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beurteilung von pract . med. G.___ vom 5. Oktober 2012 ( Urk.

3) kann schon deswegen nicht abgestellt werden, da sie keine fach ärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthält (BGE 130 V 398 E.

5.3 und 6) und er auch nicht darlegt, inwieweit sich die chronifizierte Schmerzproblematik – im Einzelnen – auf das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirkt . Im Gegenteil wäre gar auf eine Verbesserung der Symptomatik zu schliessen, da er im Wesentlichen von einer chronifizierten Schmerzproblematik und von kei nen depressiven Beschwerden mehr berichtete (Urk. 3). Im Übrigen wird das Beschwerdebild in beträchtlichem Masse von – grundsätzlich invaliditätsfrem den und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1) – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich in Bezug auf die diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch eine Prüfung der in BGE 130 V 352 festgehaltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Im Übrigen wären selbst bei Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung die Voraus setzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben.

Entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 4) ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht ausgewiesen (vgl. hiezu z.B. Urteil e des Bundesgerichts 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 , 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 und 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.3.3 , je mit weiteren Hinweisen ) . Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 davon ausging, dass mit der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten leichten depressi ven Episode eine p sychische Komorbidität vorliege n könne . Gleichzeitig äus serte das Bundesgericht aber gewisse Zweifel bezüglich der Erheblichkeit dieser Störung , d.h. der Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willent l i chen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen , und ging einzig auf grund der besonderen Umstände des Falls

– der Versicherte befand sich seit geraumer Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, hielt sich während zweieinhalb Monaten während fünf Tagen pro Woche teilstationär in einer psychiatrischen Tagesklinik auf und unterzog sich einer regelmässigen antidepressiven Medikation – von einer verminderten zumutbaren Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, aus (E. 6.2.2.2). Insoweit unt er scheidet sich der vorliegende von dem in jenem Urteil beurteilten Sachverhalt. Dies zeigt sich auch darin, dass der behandelnde Psychiater einzig noch von der Schmerzproblematik

– und nicht von der depressiven Symptomatik –

und deren Behandlung berichtete ( Urk. 3).

Weitere Kriterien, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, sind nicht gegeben. So liegt insbesondere keine schwere soma tische Erkrankung vor . Es bestand zudem eine erhebliche Diskrepanz im (Schmerzäusserungs-)Verhalten bei der rheumatologischen Untersuchung in beobachteten und abgelenkten Situationen ( Urk. 8/36/7-

E. 13 S. 3 ff. und Urk. 8/44 S. 25 f.; vgl. BGE 131 V 49 E. 2 . 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3). Schliesslich sind auch die thera peutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des mehrwöchigen Aufenthalts in der K linik A.___ konnte eine ansatzweise verbes serte psychophysische Belastbarkeit erreicht werden und die behandelnden Ärzte empfahlen die Fortsetzung der physiotherapeutischen und der psychiatri schen Behandlung ( Urk. 8/36/16-18 S. 2 f.). Auch Facharzt E.___ kam zum Schluss, dass die psychiatrische Behandlung intensiviert werden müsste , und schlug eine Behandlung in einer Tagesklinik vor ( Urk. 8/44 S. 13 f.). Ob von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn die Frage mit dem Beschwerdeführer bejaht wird, ändert sich nichts am Ergebnis, dass eine rechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3) . Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift. Damit sind die Voraussetzun gen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01105 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

23. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger

Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 0. Juli 2009 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen und liess den Versicherten am 1 3. April 2010 von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Expertise vom 3 0. April 2010 [ Urk. 8/26]). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/30) verfügte sie am 2 2. Juni 2010 – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 8/35).

Am 2 8. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/37-38) und legte Arztberichte der K linik Z.___ vom 2 0. Oktober, 5. und 2 9. November 2010 ( Urk. 8/36/1-6), der K linik A.___ vom 6. und 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/14-18) und von Dr. med. B.___ vom 21.

Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) sowie den Konsiliarbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 8/36 /7-13 ) auf . Die IV-Stelle

veranlasste in der Folge eine rheuma tologisch-psychiatrische Abklärung ( Urk. 8/43). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, und der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie E.___ erstatteten am 2 6. Oktober 2011 ihr Gutachten (Urk. 8/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/58) verneinte die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom

7. September 2012 abermals ( Urk. 8/64 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 22. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Leistungsanspruchs damit, dem Beschwerdeführer sei

– wie bereits im Zeitpunkt der erst maligen Leistungsabweisung – die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die neu diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar und bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, weshalb keine Invalidität bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die somatoforme Schmerzstörung sei nicht überwindbar. Nebst einer erheblichen psychi schen Komorbidität

würden eine chronische körperliche Begleiterkr ankung sowie ein verfestigter, therapeu tisch kaum mehr beeinflussbarer Konflikt vor liegen. Die vom psychiatrischen Gutachter aufgestellte Prognose über den weite ren Verlauf der Erkrankung habe sich ausserdem bis anhin nicht bewahr heitet. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) erging im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2010 (Urk. 8/26). Der Experte stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54) mit/bei - initial

radikulärem sensorischen Reizsyndrom S1 rechts wahrschein lich (dies gemäss Aktenlage) - derzeit keinem Hinweis für eine radikuläre Reizsituation und eine spon dylogene Symptomatik rechts - kleiner breitbasiger medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenkompression (MRT Lendenwirbelsäule vom 1 5. Januar und 17. September 2009 )

Dem Status nach rezidivierenden Ulcera duodeni mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 18).

Der Gutachter beri chtete nebst einem lumbovertebralen Syndrom von einer leicht höhengeminderten Bandscheibe L5/S1 mit einer kleinen, medianen Diskushernie, wie sie bei etwa 30 % der gesunden Bevölkerung vorliege. Dieser Befund sei nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzbild zu erklären, weshalb eine massive Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und den objektiven Befunden bestehe (S. 20). Für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über zehn Kilogramm – gelegentlich von 15 Kilogramm – und ohne Zwangshaltungen verrichtet werden könne, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 21). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) präsen tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. med. F.___ , Oberärztin in Vertretung an der K linik Z.___ , stellte am 5 . November 2010 ( Urk. 8 /36/3-4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Differential di agnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts mit/bei: - leichtgradig degenerativen Bandscheibenveränderungen L5/S1 und klei ner breitbasiger medianer Diskushernie mit knapper Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2009) - Status nach Sturz am 1 2. Januar 2009 - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzregredienz - Depression - Nikotinabusus (über 30 py ) - Status nach Ulcus duodeni (letztmals 1995)

Sie führte aus, in der neurophysiologischen Untersuchung habe kein fokal-neuro logisches Defizit nachgewiesen werden können. Sie bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (S. 2). 3.2.2

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 3. Dezember 2010 bis 8. Januar 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der K linik A.___ im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2011 ( Urk. 8/36/16-18) nachstehende Diagno sen (S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts ( ICD-10 M54.5) - Differentialdiagnose: intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1 rechts - leichtgradig degenerative Bandscheibenveränderungen L5/S1 und kleine breitbasige mediane Diskushernie mit knapper Tangierung von S1 beidseits - Status nach Sturz am 1 2. Februar

(richtig: Januar) 2009 als Auslöser - Status nach Sacralblock mit 80

mg Kenacort am 1 5. Juli 2009 ohne deutliche Schmerzminderung - CT-kontrollierte epidurale Steroidinfiltration Höhe L5/S1: Reduktion von VAS 8 auf VAS 6 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [ Dr. B.___ ]) - rezidivierende Suizidalität - Status nach Ulcus duodeni ( ICD-10 Z87.1), letztmalig 1995

Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und ansatzweise verbesserter psychophysischer Belast barkeit in das häusliche Umfeld und die ambulante Weiterbehandlung entlassen haben. Der Versicherte habe im Rehabilitationsverlauf zunehmend Vertrauen gefasst und Strategien im Umgang mit Gedankenkreisen und innerer An spannung erlernt (S. 2). 3.2.3

Dr. C.___ stellte in seinem am 1 7. Januar 2011 im Auftrag der Taggeld versicherung erstatteten Konsiliarbericht ( Urk. 8/36/7-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.): - Diskopathie im Segment L5/S1 mit MRI-dokumentierter medianer Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel mit - höchstens möglicher, zeitweise auftretender S1-Wurzelreizung rechts - ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Ausfallsymptomatik mit - klinisch reproduzierbarer korrespondierender Ligamentose

interspi nal L5/S1, aber - inkonstant reproduzierbaren Schmerzpunkten panlumbal-paralum bal mit Ausweitung bis in die mittlere Brustwirbelsäule mit höchstens angedeuteter Hartspannbildung paralumbal beidseits und - bewusstseinsnaher Verdeutlichung mit Diskrepanzen und Inkonsisten zen bei - Verdacht auf ein dysfunktionales Krankheitsverhalten - Anamnestisch ängstlich-depressive Entwicklung

Der betreffende Arzt berichtete, das vom Beschwerdeführer präsentierte Aus mass des Schmerzleidens könne rheumatologisch-somatisch nicht nachvollzo gen werden. Er könne sich rheumatologisch nicht erklären, wieso trotz der bis herigen therapeutischen Massnahmen keine Besserung des Gesundheitszustands erreicht worden sei (S. 5). Er hielt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 %

für zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch nach oben angepasst werden, sofern Hinweise auf eine Somatisierungsstörung respektive ein dysfunktionales Krankheitsverhalten bestünden (S. 6). 3.2.4

Dr. med. B.___ diagnostizierte am 2 1. Februar 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36/19-21). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni und Juli 2011

durchgeführten rheuma tolo gischen und psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 26. Oktober 2011 [ Urk. 8/44]) stellten die Gutachter

D.___ und E.___ folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 12): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei: - chronischem lumbospondylogenem Syndrom rechts - geringgradiger

Diskopathie L5/S1 - Status nach Sturz 2009 - verschiedenen einflussnehmenden psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 Z59 und Z63.0)

Aus rheumatologischer Sicht – so Dr. D.___

– müsse aufgrund der Befunde von einem nicht somatisch verursachten S chmerzleiden ausgegangen werden. Weder der Sturz vor zwei Jahren ohne strukturelle Verletzung der Wirbelsäule noch die minimale Diskopathie L5/S1 seien als Ursache für dauer hafte lumbale oder spondylogene Beschwerden plausibel. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm respektive von Einzellasten über 20 Kilogramm bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 7 und S.

12).

Der Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Teilgutachten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung im psychopathologischen Untersuchungsbefund ein depressives Beschwerdebild mit depressiver Stimmungslage, affektiver Instabi lität und emotionaler Labilität sowie vermindertem Antrieb und Belastbarkeit mit einem sich zudem andeutenden, latenten Fremdgefährdungsmoment im Rahmen einer gesteigerten Impulsivität bei zusätzlich vermitteltem Angsterleben gezeigt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Beschwerden des Versicherten sei en eine ausgeprägt e demonstrativ- aggravierende Komponente mit Hinweisen für das Schmerzerleben potentiell mitbeeinflussender innerpsychischer Konfliktdynamiken und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der Ehefrau und Verschuldung des Sohns [S.

7]) ersichtlich gewesen. Gegen Ende der Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer verzweifelt weinend gezeigt, wobei auch diesbezüglich im Rahmen des ausdrücklich zu objektivierenden affektiven Krankheitsgeschehens eine demonstrative Komponente deutlich geworden sei (S. 8). Das depressive Krankheitsgeschehen habe sich im Vergleich zu den im April 2010 vorgelegenen Verhältnissen entsprechend der aktuell objektivier baren mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert (S. 11). Aus psychiatri scher Sicht bestehe bei einem nicht erreichten medizinischen Endzu stand und nicht optimaler Behandlung aktuell eine prognostisch vorüberge hende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Behandel- und Besserbarkeit der Depression sei nach optimierter Therapie keine versicherungsmedizinisch relevante dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11 und S. 13). 4.

4.1 4.1.1

Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) ausge wiesen. Aus physischer Sicht präsentiert sich die Situation im Wesentlichen unver ändert. So stellten die behandelnden Ärzte wie auch die Gutachter E.___ und D.___

– entsprechend den vom Experten Dr.

Y.___

schon am 3 0. April 2010 gestellten Diagnosen ( Urk. 8/26 S. 18)

– hauptsächlich ein chro nisches lumbospondylogenes Syndrom mit einer geringgradigen

Diskopathie L5/S1 fest und attestierten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit ( Urk. 8/36/1-6, 8/36/16-18 und 8/44 S. 12) . Was die von Dr. C.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft ( Urk. 8/36/7-13 S. 6), ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.2) , konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen.

4.1.2

Nachdem der Beschwerdeführer bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/35) aktenkundig ausschliesslich unter physisch bedingten Beeinträchtigungen gelitten hatte, weist er mittlerweile auch einen psychischen Gesundheitsschaden auf. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gut achten vom Facharzt E.___ und von Dr. D.___ ( Urk. 8/44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2).

Die fragliche Expertise äussert sich umfassend zu den vorhandenen psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie beruht auf am 2 2. Juni und 2 7. Juli 2011 durchgeführten eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter begründeten ihre Beurteilung des psychischen (und physischen) Gesundheitszu stands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar. So leg ten sie einleuchtend dar, dass die eigentliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands in der aktuell objektivierbaren mittelgradigen depressiven Episode bestehe und diese hauptsächlich für die vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ver antwortlich sei . Aus der neu diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung leiteten sie keine eigenständige Einschränkung im Leistungsvermögen ab (Urk. 8/44 S. 11 und S. 13). Die von den Gutachter n nach optimierter Therapie prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/44 S. 11) steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang: B ei der mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff. ; und 8C_80/ 2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2) und dessen Folgen willentlich überwindbar sind (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2).

Der Bericht von Dr. B.___

vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/36/19-21) stellt die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage.

Seine Diagnosestellung beruhte nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet . Die Anpassungsstörung gilt rechtsprechungsgemäss zudem als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beurteilung von pract . med. G.___ vom 5. Oktober 2012 ( Urk.

3) kann schon deswegen nicht abgestellt werden, da sie keine fach ärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthält (BGE 130 V 398 E.

5.3 und 6) und er auch nicht darlegt, inwieweit sich die chronifizierte Schmerzproblematik – im Einzelnen – auf das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirkt . Im Gegenteil wäre gar auf eine Verbesserung der Symptomatik zu schliessen, da er im Wesentlichen von einer chronifizierten Schmerzproblematik und von kei nen depressiven Beschwerden mehr berichtete (Urk. 3). Im Übrigen wird das Beschwerdebild in beträchtlichem Masse von – grundsätzlich invaliditätsfrem den und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1) – psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E. 5.1; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2

N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich in Bezug auf die diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch eine Prüfung der in BGE 130 V 352 festgehaltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Im Übrigen wären selbst bei Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung die Voraus setzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben.

Entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 4) ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht ausgewiesen (vgl. hiezu z.B. Urteil e des Bundesgerichts 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 , 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 und 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.3.3 , je mit weiteren Hinweisen ) . Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 davon ausging, dass mit der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten leichten depressi ven Episode eine p sychische Komorbidität vorliege n könne . Gleichzeitig äus serte das Bundesgericht aber gewisse Zweifel bezüglich der Erheblichkeit dieser Störung , d.h. der Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willent l i chen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen , und ging einzig auf grund der besonderen Umstände des Falls

– der Versicherte befand sich seit geraumer Zeit in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, hielt sich während zweieinhalb Monaten während fünf Tagen pro Woche teilstationär in einer psychiatrischen Tagesklinik auf und unterzog sich einer regelmässigen antidepressiven Medikation – von einer verminderten zumutbaren Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, aus (E. 6.2.2.2). Insoweit unt er scheidet sich der vorliegende von dem in jenem Urteil beurteilten Sachverhalt. Dies zeigt sich auch darin, dass der behandelnde Psychiater einzig noch von der Schmerzproblematik

– und nicht von der depressiven Symptomatik –

und deren Behandlung berichtete ( Urk. 3).

Weitere Kriterien, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, sind nicht gegeben. So liegt insbesondere keine schwere soma tische Erkrankung vor . Es bestand zudem eine erhebliche Diskrepanz im (Schmerzäusserungs-)Verhalten bei der rheumatologischen Untersuchung in beobachteten und abgelenkten Situationen ( Urk. 8/36/7- 13 S. 3 ff. und Urk. 8/44 S. 25 f.; vgl. BGE 131 V 49 E. 2 . 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3). Schliesslich sind auch die thera peutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des mehrwöchigen Aufenthalts in der K linik A.___ konnte eine ansatzweise verbes serte psychophysische Belastbarkeit erreicht werden und die behandelnden Ärzte empfahlen die Fortsetzung der physiotherapeutischen und der psychiatri schen Behandlung ( Urk. 8/36/16-18 S. 2 f.). Auch Facharzt E.___ kam zum Schluss, dass die psychiatrische Behandlung intensiviert werden müsste , und schlug eine Behandlung in einer Tagesklinik vor ( Urk. 8/44 S. 13 f.). Ob von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn die Frage mit dem Beschwerdeführer bejaht wird, ändert sich nichts am Ergebnis, dass eine rechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.3) . Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift. Damit sind die Voraussetzun gen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher