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IV.2012.01098

Rentenrevision gestützt auf den revidierten Art. 31 IVG. Effektive Einkommenssteigerung ist auf der Seite des Invalideneinkommens bis Ende 2011 privilegiert zu berücksichtigen. (BGE 9C_735/2014)

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete seit September 2002 in einem 20 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin beim Y.___ (Urk. 8/9/1), als sie sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Mai 2004 ( Urk. 8/9/4) am 22. Juni 2004 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Be lastungs störung (Panikattacken, Depressionen, Schlafstö rungen, Atemschwierig keiten , Verspannungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/25, Urk. 8/29) ab

1. Juli 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invaliden rente zu. 1.2

Der Anspruch auf die bisherige ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom

22. Juni 200 7, Urk. 8/45 ). 1.3

Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 8/46) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) und Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/61) ein. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 8/78). Am 30. August 2010 teilte die Versicherte mit, sie habe eine 20 %-Anstellung bei der Z.___ als Sachbearbeiterin gefunden (Urk. 8/51), wobei das Pensum im Okto ber und November 2010 60 % betragen hat ( Urk. 8/58). Im Dezember 2010 teilte sie weiter mit, das Arbeitspensum betrage nunmehr 40 %, wobei der Ar beits ver trag bis April 2011 befristet sei ( Urk. 8/59). Zudem erkundigte sie sich, ob die IV-Stelle die Kosten für einen PC-Kurs übernehme (Urk. 8/57, Urk. 8/60). Nach diesbezüglich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64,

Urk. 8/68 und Urk. 8/75) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2011 die Abweisung des Begehrens auf beruflich Massnahmen (Urk. 8/81). Weiter verfügte sie – nach durchge führ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/83, Urk. 8/91) – am 16. Juni 2011 die Herab setzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/95, Urk. 8/97).

Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2011 und 16. Juni 2011 erhob die Versi cherte Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 8/96/3-8, Urk. 8/100/3-7), wobei sie die jenige gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Herabsetzung der Rente) am 1. November 2011 (Urk. 8/105) zurückzog und das Verfahren in der Folge ab geschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2011.00809, Urk. 8/107/1-2). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Nichtgewährung beruf licher Mass nahmen) wurde mit Urteil vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2011.00628, Urk. 8/115). 1.4

Am 3. Februar 2012 (Urk. 8/110) liess die Versicherte der IV-Stelle ihren neuen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2012 (richtig 2011) mit der A.___ AG zu kommen, gemäss welchem sie seit dem 15. August 2011 in einem 40 %-Pen sum für diese arbeite (Urk. 8/109/1-2). Daraufhin führte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich durch (vgl. Urk. 8/112). Nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/113, Urk. 8/118 und Urk. 8/120), in dessen Verlauf ein ärztli ches Zeugnis eingereicht wurde (Urk. 8/117), verfügte die IV-Stelle am 29. August 2012 die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2/1). 2.

Gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente auszurichten (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zwei ten Schriftenwechsel (Ziff. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 8. Januar 2013 ihre Rechtsbegehren (Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzichtete am 8. Februar 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kennt nis gebracht wurde.

Auf Aufforderung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 17) hin

reichte die Beschwerde führe rin am 3 1. März 2014 den Lohnausweis 2012 ein ( Urk. 19-20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Er lass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2

Die rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Ren tenanspruches (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treff end wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), weshalb mit den nachste h enden Ergänzungen darauf ver wiesen werden kann .

1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1 ). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig gewesen bis 31.

Dezember 2011). Nach dem Rechts sinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksich tigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).

Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichti gen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter IVV). Art. 31 Abs. 1 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restar beits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch

durch er neute Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeits pensums

- ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzu ziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbe zügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs ledig lich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Inva li den einkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.5

U nter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente her ab gesetzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit ( Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfü gungs teil

2) damit, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nunmehr auf die tatsächlichen Lohnverhältnisse gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2011 ab zustellen sei. Die am 1. Januar 2012 in Kraft get retene neue Fassung von Art.

31 IVG sei auf alle in jenem Zeitpunkt pendenten Fälle anwendbar. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 28‘080.-- (= Fr. 2‘160.-- x 13) habe sich im Vergleich zum mit Verfügung vom 16. Juni 2011 festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert, weshalb die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revi dieren sei. Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er heb ungen (LSE). Entgegen dem Vorbescheid vom 2 3. Februar 2012 könne nicht mehr auf den in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Durchschnittslohn abge stellt werden, da dieses Einkommen mehr als 20 Jahre zurückliege. Das bei der Z.___ erzielte Einkommen könne nicht mehr herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr dort arbeite. Aufgrund der LSE ergebe sich ein Va lideneinkommen von Fr. 65‘635.-- jährlich. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, das Valideneinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Für dessen Ermittlung sei auf den bei der Z.___ im Zeitraum September bis April 2011 erzielten Lohn abzustellen. Es sei von einem Vali deneinkommen von Fr. 81‘326. , mindestens aber von Fr. 70‘200.-- auszuge hen (S. 4). Unter der Annahme, dass das Invalideneinkommen Fr. 28‘080.-- be trage, bestehe Anspruch auf eine Drei viertelsrente (S. 4 f.). Vorliegend sei jedoch aufgrund der Parallelität der Ver gleichseinkommen für die Ermittlung des Invaliden einkommens weiterhin vom tieferen Tabellenlohn auszugehen. Auch sei – wie bis anhin – ein leidens be dingter Abzug zu berücksichtigen. Weiter brachte sie vor, dass ohnehin das alte Recht zur Anwendung ge lange, wonach für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- über steigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen seien, was wei ter hin mindestens eine Dreiviertelsrente ergebe (S. 6). In der Replik ergänzte sie, der massgebliche Sachverhalt habe sich mit der Auf nahme der Anstellung bei der A.___ AG am 1 5. August 2011 ver wirk licht. Nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV wäre die Änderung spätestens ab 1 5. November 2011 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei zwingend a Art. 31 Abs. 2 IVG anzuwenden. Das IV-Rundschreiben Nr. 315 Ziff. 5 sehe auch vor, dass für sämtliche Einkommensverbesserungen vor dem 1. Januar 2012 a Art. 31 Abs. 2 IVG zur Anwendung gelange. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe das neue Recht keine Rechtswirkungen auf einen Sachverhalt entfalten, der sich vor seinem Inkrafttreten ereignet habe (Urk. 11). 3. 3.1

Vorliegend wurden

in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich mass gebli chen Ver änderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen überein stim mend da von aus , dass seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 keine erheb liche Ver änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . In Würdigung der medizinischen Akten ist dem beizupflichten. So berichtete lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/SBAP, am 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trauma folge - und Anpassungsstörung zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/61/3). Gemäss Arzt zeugnis vom 20. März 2012 von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, besteht bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/117). Demgemäss ist von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

Nachfolgend ist hingegen zu prüfen, ob eine Rentenrevision im Lichte von Art. 31 IVG zulässig ist, mithin die Be schwerdeführerin seit Erlass der Ver fü gung vom 9. Juni 2011 ein Erwerbsein kommen erzielt, welches das frühere Invalideneinkommen um mindestens Fr. 1'500.-- übersteigt. 3.2 3.2.1

Der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/95 und Urk. 8/97) lag folgender Ein kommensver gleich zugrunde: 3.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem in den Jahren 1988 bis 1993 verdienten Durchschnittsjahreslohn von Fr. 52‘314.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 66‘704.-- ( Urk. 8/95/2).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE (TA 1 Ziff. 1-93, Niveau 3, Frauen, Ausgabe 2009) und ermittelte, unter Berück sich ti gung des zumutbaren 40 %-Pensums, für das Jahr 2010 ein Einkommen vo n Fr. 26‘317.--. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellen lohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘704.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 23‘685.-- ergab eine Einkommens einbusse von Fr. 43‘019.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entsprach ( Urk. 8/95/2). 3.3

In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungs teil

2) nahm die Beschwerdeführerin eine andere Art der Einkommens bemes sung vor. So zog sie einerseits für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohn tabelle heran, stellte andererseits für das Invalideneinkommen auf das effe k tive Einkommen ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von nurmehr

57 %. 4. 4.1 4.1.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 4.1.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. August 2011 (Urk. 8/109/1) bei der A.___ AG angestellt, weshalb von einem stabilen Arbeitsver hältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus me dizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % voll aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um ei nen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind , handelt. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 2‘160.-- erscheint daher ange messen und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeits leis tungsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Ab rede stellte. Wenn die Beschwerde gegnerin demnach für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich realisierte Einkommen abstellte, ist das nicht zu beanstanden. 4.1.3

Ungeachtet einer allfällig weiteren Lohnvergütung (wie 13. Monatslohn oder Grati fikation) ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein jährliches Brut toeinkommen von mindestens Fr. 25‘920.-- (Fr. 2‘160.-- x 12) erzielt. Dem Ein kommensvergleich in der Verfügung vom 16. Juni 2011 wurde ein Invali den einkommen von Fr. 23‘685.-- zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 8/95, E. 3.2.2 vor ste hend).

Damit hat sich das Einkommen jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Art. 31 IVG erlaubt. Es bleibt, den neuen Invaliditäts grad zu ermitteln. 4.2 4.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teu e rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass zur Festsetzung des Valideneinkom mens auf die Einkommensverhältnisse in der Zeit von September 2010 bis April 2011 abzustellen sei, als sie zu 40 % bei der Z.___ gearbeitet habe. Bei einem Vollzeitpensum ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 81‘326.--. Mindes tens seien aber die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, w onach sie, unter Anrechnung eines 13. Monatsgehalts, bei der A.___ AG bei einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘200.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 4 f.). 4.2.3

Die von September 2010 bis April 2011 befristete Anstellung bei der Z.___ fiel in die Zeit, als die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwer den bereits eine Invalidenrente bezog. Der entsprechende Lohn kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Ein kommen herangezogen werden. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete für rund zwei Jahren auf diesem Beruf (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Zudem erwarb sie nach abge schlossener Wirtefachschule das Wirtepatent (Urk. 8/18/4). Vor der Anmel dung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle im Jahr 2004 arbeitete sie ausserdem Teil zeit als Sachbe arbeiterin und war in der Raumpflege tätig ( Urk. 8/3 Ziff. 6.5). Dass die Be schwerdeführerin aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Gesundheitsfall zu 100 % bei der A.___ AG arbeiten würde, ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wohl letztmals vor der Geburt ihres Sohnes, mithin im Jahr 199 3, vollerwerbstätig war und da bei ein Einkommen von Fr. 45‘743.-- beziehungsweise Fr. 57‘550.-- im Jahr 1992

erzielte. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug sind nurmehr geringe Erwerbs einkommen ausgewiesen ( Urk. 8/8). Da die zuletzt ohne gesundheitliche Be ein trächtigung ausgeübte, als angestammte Tätigkeit in Betracht fallende Beschäf ti gung schon Jahrzehnte zurück liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Daten der LSE her angezogen hat. 4.2.5

Der von der Beschwerdeführerin dargelegte berufliche Werdegang belegt, dass sie denjenigen Arbeitnehmer i n nen zuzuordnen ist, welche über Berufs- und Fach kennt nisse im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verfügen. Auf grund der di ver sen verrichteten Tätigkeiten ist es ebenso gerechtfertigt, sich auf ein durch schnitt liches Monatsei nkommen aller Branchen zu stütz en. Unter Zugrundele gung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5‘502.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der betriebsüblichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘502. -- x 12 : 40 x 41.7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohn entwick lung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkom men von Fr. 70‘191.20. 4.3 4.3.1

Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1 vorstehend), ist zur Berechnung des Invaliden einkom mens auf das effektive Einkommen abzustellen.

Eine Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE fällt bei tat säch lich erzieltem Verdienst - unter den in E. 4.1.1 genannten Voraus setzungen

von vornherein ausser Betracht. Insoweit die Beschwerde führerin geltend macht e , das Invalideneinkommen sei nach LSE zu ermitteln, solange beim Va li deneinkommen die LSE herangezogen werde ( Urk. 1 S. 6 oben), kann ihr nicht gefolgt werden, da letztere nur dann zum Zuge komm t , wenn d ie Einkommen hypothetisch zu bemessen sind . Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Parallelität (richtig: Parallelisierung) der Ver gleichs einkommen fällt schliesslich nur, aber immerhin dann in Betracht, wenn der Validenlohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurch schnittlich war (BGE 134 V 322 E. 4.1), was selbst die Beschwerdeführerin nicht behaup tete . Ebenso wenig kann vom tatsächlichen Einkommen ein leidens bedingter Abzug vorgenommen werden, denn dieser bezweckt, bei statistischen Werten das der Restarbeitsfähigkeit am besten entsprechende Invalidenein kommen zu ermitteln (BGE 134 V 322 E. 6.2). 4.3.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2‘160.--. Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, zahlbar jeweils per Ende Jahr. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt eine pro rata Auszahlung (Urk. 8/109/1). Gemäss Lohnabrechnung Dezember 2011 betrug die Gratifikation 2011 Fr. 863.70 (Urk. 8/109/7). Aus dem Lohn ausweis vom 22. Januar 2013 (Urk. 20) ist indes ersichtlich, dass die Be schwerdefüh rerin im Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 31‘080.-- erzielte. Da von ist auszugehen. 4.4 4.4.1

Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob bei der Bemessung des In va lideneinkommens vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist oder ob ledig lich zwei Drittel des um Fr. 1‘500.-- reduzierten Mehrverdienstes entsprechend der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Gesetzeslage anzurechnen sind. 4.4.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2 9. August 2012 (Herabsetzung der Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats) war Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr in Kraft, wobei der Gesetzgeber keine über gangsrechtliche Regelung getroffen hat. Damit war - nach grammatikalischer Auslegung - grundsätzlich die ganze Einkommensverbesserung zu berück sich ti gen, mithin entsprach das Invalideneinkommen dem effektiv erzielten Ver dienst. 4.4.3

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einkommensverbesserung habe sich per 1 5. August 2011 (Antritt der Stelle bei der A.___ AG) erge ben, die Wirksamkeit einer allfälligen Rentenrevision wäre (nach drei Monaten) per 1 5. November 2011 in Kraft getreten, mithin noch unter Herrschaft des alten Rechts, welches zur Anwendung gelangen müsse. Sie dürfe nicht schlechter ge stellt werden, als es die alte gesetzliche Regelung vorgesehen habe, denn dies würde nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern wäre auch im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.). 4.4.4

Den Materialien zur 6. IV-Revision ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Art.

31

Abs. 2 aIVG als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungs orien tier ten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form kaum um setzbar erachtete. In der Botschaft S. 1896 wurde hierzu ausgeführt, für die Renten be zügerinnen und -bezüger entsteh e durch diese Regelung tatsächlich

ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein

Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet w e rd e und sie dadurch oft die Rente

trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten könn t en. Im Resultat w e rd e der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufge hoben, son dern nur

verschoben. Zudem erweis e sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und

führ e auch zu Ungleichbehandlungen, da der Inva li di tätsgrad , wie er sich nach

Art. 31 aIVG

berechne, nicht dem effektiven Invali ditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit

nach Art. 7 ATSG) entspr e ch e . 4.4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber eine als nicht zielführend, un praktikabel und zu Ungleichbehandlungen führend erachtete Gesetzesbe stim mung nach vier Jahren Gültigkeit wieder aufhob. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen intertemporalrechtlicher Bestimmungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung in dem Sinne schaffen wollte, dass das bisherige (als unbefriedigend wahrgenommene) Recht für sich bis Ende 2011 zugetragene Sachverhalte auch nach dem 1. Januar 2012 noch anwendbar sein soll. Im Gegenteil entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, die bis Ende 2011 geltende Regelung rasch anzupassen.

Allerdings darf bei der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG angesichts der fehlenden gesetzlichen Übergangs bestimmung die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben. Das Bundesgericht hat mit Blick auf den - auf den

1. Januar 2008 in Kraft getretene n - a Art . 31 Abs. 2 IVG

ausgeführt, dass bei Arbeitsaufnahme am 2 6. Juni 2007 im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September 2007 eingetreten sei , nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert ha b e und voraus sichtlich weiterhin andauern w e rde. Dabei erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechts folgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Demgegenüber mass das höchste Gericht dem (bloss zufälligen) Umstand keine Bedeutung bei, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst nach dem 1. Januar 2008 erlassen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E.

3.3).

Diese Regelung hat analog für den vorliegenden Sachverhalt zu gelten. Ausge wiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit per 1 5. August 2011 aufgenommen und dies zeitgerecht gemeldet, wie sie beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 7), was unbestritten blieb. Die Verbesserung der Verhältnisse, mithin der massgebliche Sachverhalt hat sich demnach laut Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens drei Monaten nach der Erwerbsaufnahme und damit noch unter der Herrschaft des bis am 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 IVG verwirklicht , weshalb das effektive Einkommen dementspreche nd privile giert anzurechnen ist. 4.4.6

Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 369 betreffend die Anrechnung des tatsäch lich erzielte n Einkommen als Invalideneinkommen festgelegt, da ss die Einkommensverbesserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und vom verbleiben den Betrag nach Art. 31 IVG lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen sind.

Die Einkommensverbesserung beträgt hier

Fr. 7‘395.-- ( Fr. 31‘080. -- . /. Fr. 23‘685. ). Dieser Betrag ist um Fr. 1‘500.-- zu reduzieren und vom Rest von Fr.

5‘895.-- sind 2/3, mithin Fr. 3‘93 0 .-- , zu berücksichtig en . Das derart reduzierte Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 27‘615.-- ( Fr. 23‘685.-- + Fr. 3‘930.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 42‘576.-- ( Fr. 70‘191.20 ./. Fr. 27‘615.--)

resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 % , was weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin a ufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ) und vorliegend auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. August 201 2

aufgehoben und es wird festgestellt , dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘00 0 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Er lass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Ren tenanspruches (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treff end wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), weshalb mit den nachste h enden Ergänzungen darauf ver wiesen werden kann .

1.

E. 1.3 Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 8/46) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) und Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/61) ein. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 8/78). Am 30. August 2010 teilte die Versicherte mit, sie habe eine 20 %-Anstellung bei der Z.___ als Sachbearbeiterin gefunden (Urk. 8/51), wobei das Pensum im Okto ber und November 2010 60 % betragen hat ( Urk. 8/58). Im Dezember 2010 teilte sie weiter mit, das Arbeitspensum betrage nunmehr 40 %, wobei der Ar beits ver trag bis April 2011 befristet sei ( Urk. 8/59). Zudem erkundigte sie sich, ob die IV-Stelle die Kosten für einen PC-Kurs übernehme (Urk. 8/57, Urk. 8/60). Nach diesbezüglich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64,

Urk. 8/68 und Urk. 8/75) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2011 die Abweisung des Begehrens auf beruflich Massnahmen (Urk. 8/81). Weiter verfügte sie – nach durchge führ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/83, Urk. 8/91) – am 16. Juni 2011 die Herab setzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/95, Urk. 8/97).

Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2011 und 16. Juni 2011 erhob die Versi cherte Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 8/96/3-8, Urk. 8/100/3-7), wobei sie die jenige gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Herabsetzung der Rente) am 1. November 2011 (Urk. 8/105) zurückzog und das Verfahren in der Folge ab geschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2011.00809, Urk. 8/107/1-2). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Nichtgewährung beruf licher Mass nahmen) wurde mit Urteil vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2011.00628, Urk. 8/115).

E. 1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1 ). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig gewesen bis 31.

Dezember 2011). Nach dem Rechts sinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksich tigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).

Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichti gen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter IVV). Art. 31 Abs. 1 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restar beits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch

durch er neute Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeits pensums

- ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzu ziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbe zügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs ledig lich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Inva li den einkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

E. 1.5 U nter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente her ab gesetzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit ( Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente auszurichten (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zwei ten Schriftenwechsel (Ziff. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 8. Januar 2013 ihre Rechtsbegehren (Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzichtete am 8. Februar 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kennt nis gebracht wurde.

Auf Aufforderung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 17) hin

reichte die Beschwerde führe rin am 3 1. März 2014 den Lohnausweis 2012 ein ( Urk. 19-20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfü gungs teil

2) damit, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nunmehr auf die tatsächlichen Lohnverhältnisse gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2011 ab zustellen sei. Die am 1. Januar 2012 in Kraft get retene neue Fassung von Art.

31 IVG sei auf alle in jenem Zeitpunkt pendenten Fälle anwendbar. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 28‘080.-- (= Fr. 2‘160.-- x 13) habe sich im Vergleich zum mit Verfügung vom 16. Juni 2011 festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert, weshalb die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revi dieren sei. Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er heb ungen (LSE). Entgegen dem Vorbescheid vom 2 3. Februar 2012 könne nicht mehr auf den in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Durchschnittslohn abge stellt werden, da dieses Einkommen mehr als 20 Jahre zurückliege. Das bei der Z.___ erzielte Einkommen könne nicht mehr herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr dort arbeite. Aufgrund der LSE ergebe sich ein Va lideneinkommen von Fr. 65‘635.-- jährlich.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, das Valideneinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Für dessen Ermittlung sei auf den bei der Z.___ im Zeitraum September bis April 2011 erzielten Lohn abzustellen. Es sei von einem Vali deneinkommen von Fr. 81‘326. , mindestens aber von Fr. 70‘200.-- auszuge hen (S. 4). Unter der Annahme, dass das Invalideneinkommen Fr. 28‘080.-- be trage, bestehe Anspruch auf eine Drei viertelsrente (S. 4 f.). Vorliegend sei jedoch aufgrund der Parallelität der Ver gleichseinkommen für die Ermittlung des Invaliden einkommens weiterhin vom tieferen Tabellenlohn auszugehen. Auch sei – wie bis anhin – ein leidens be dingter Abzug zu berücksichtigen. Weiter brachte sie vor, dass ohnehin das alte Recht zur Anwendung ge lange, wonach für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- über steigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen seien, was wei ter hin mindestens eine Dreiviertelsrente ergebe (S. 6). In der Replik ergänzte sie, der massgebliche Sachverhalt habe sich mit der Auf nahme der Anstellung bei der A.___ AG am 1 5. August 2011 ver wirk licht. Nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV wäre die Änderung spätestens ab 1 5. November 2011 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei zwingend a Art. 31 Abs. 2 IVG anzuwenden. Das IV-Rundschreiben Nr. 315 Ziff. 5 sehe auch vor, dass für sämtliche Einkommensverbesserungen vor dem 1. Januar 2012 a Art. 31 Abs. 2 IVG zur Anwendung gelange. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe das neue Recht keine Rechtswirkungen auf einen Sachverhalt entfalten, der sich vor seinem Inkrafttreten ereignet habe (Urk. 11).

E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Vorliegend wurden

in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich mass gebli chen Ver änderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen überein stim mend da von aus , dass seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 keine erheb liche Ver änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . In Würdigung der medizinischen Akten ist dem beizupflichten. So berichtete lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/SBAP, am 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trauma folge - und Anpassungsstörung zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/61/3). Gemäss Arzt zeugnis vom 20. März 2012 von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, besteht bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/117). Demgemäss ist von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

Nachfolgend ist hingegen zu prüfen, ob eine Rentenrevision im Lichte von Art. 31 IVG zulässig ist, mithin die Be schwerdeführerin seit Erlass der Ver fü gung vom 9. Juni 2011 ein Erwerbsein kommen erzielt, welches das frühere Invalideneinkommen um mindestens Fr. 1'500.-- übersteigt.

E. 3.2.1 Der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/95 und Urk. 8/97) lag folgender Ein kommensver gleich zugrunde:

E. 3.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem in den Jahren 1988 bis 1993 verdienten Durchschnittsjahreslohn von Fr. 52‘314.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 66‘704.-- ( Urk. 8/95/2).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE (TA 1 Ziff. 1-93, Niveau 3, Frauen, Ausgabe 2009) und ermittelte, unter Berück sich ti gung des zumutbaren 40 %-Pensums, für das Jahr 2010 ein Einkommen vo n Fr. 26‘317.--. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellen lohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘704.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 23‘685.-- ergab eine Einkommens einbusse von Fr. 43‘019.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entsprach ( Urk. 8/95/2).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungs teil

2) nahm die Beschwerdeführerin eine andere Art der Einkommens bemes sung vor. So zog sie einerseits für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohn tabelle heran, stellte andererseits für das Invalideneinkommen auf das effe k tive Einkommen ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von nurmehr

57 %.

E. 4.1.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. August 2011 (Urk. 8/109/1) bei der A.___ AG angestellt, weshalb von einem stabilen Arbeitsver hältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus me dizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % voll aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um ei nen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind , handelt. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 2‘160.-- erscheint daher ange messen und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeits leis tungsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Ab rede stellte. Wenn die Beschwerde gegnerin demnach für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich realisierte Einkommen abstellte, ist das nicht zu beanstanden.

E. 4.1.3 Ungeachtet einer allfällig weiteren Lohnvergütung (wie 13. Monatslohn oder Grati fikation) ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein jährliches Brut toeinkommen von mindestens Fr. 25‘920.-- (Fr. 2‘160.-- x 12) erzielt. Dem Ein kommensvergleich in der Verfügung vom 16. Juni 2011 wurde ein Invali den einkommen von Fr. 23‘685.-- zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 8/95, E. 3.2.2 vor ste hend).

Damit hat sich das Einkommen jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Art. 31 IVG erlaubt. Es bleibt, den neuen Invaliditäts grad zu ermitteln.

E. 4.2.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teu e rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass zur Festsetzung des Valideneinkom mens auf die Einkommensverhältnisse in der Zeit von September 2010 bis April 2011 abzustellen sei, als sie zu 40 % bei der Z.___ gearbeitet habe. Bei einem Vollzeitpensum ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 81‘326.--. Mindes tens seien aber die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, w onach sie, unter Anrechnung eines 13. Monatsgehalts, bei der A.___ AG bei einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘200.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 4.2.3 Die von September 2010 bis April 2011 befristete Anstellung bei der Z.___ fiel in die Zeit, als die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwer den bereits eine Invalidenrente bezog. Der entsprechende Lohn kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Ein kommen herangezogen werden.

E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete für rund zwei Jahren auf diesem Beruf (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Zudem erwarb sie nach abge schlossener Wirtefachschule das Wirtepatent (Urk. 8/18/4). Vor der Anmel dung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle im Jahr 2004 arbeitete sie ausserdem Teil zeit als Sachbe arbeiterin und war in der Raumpflege tätig ( Urk. 8/3 Ziff. 6.5). Dass die Be schwerdeführerin aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Gesundheitsfall zu 100 % bei der A.___ AG arbeiten würde, ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wohl letztmals vor der Geburt ihres Sohnes, mithin im Jahr 199 3, vollerwerbstätig war und da bei ein Einkommen von Fr. 45‘743.-- beziehungsweise Fr. 57‘550.-- im Jahr 1992

erzielte. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug sind nurmehr geringe Erwerbs einkommen ausgewiesen ( Urk. 8/8). Da die zuletzt ohne gesundheitliche Be ein trächtigung ausgeübte, als angestammte Tätigkeit in Betracht fallende Beschäf ti gung schon Jahrzehnte zurück liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Daten der LSE her angezogen hat.

E. 4.2.5 Der von der Beschwerdeführerin dargelegte berufliche Werdegang belegt, dass sie denjenigen Arbeitnehmer i n nen zuzuordnen ist, welche über Berufs- und Fach kennt nisse im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verfügen. Auf grund der di ver sen verrichteten Tätigkeiten ist es ebenso gerechtfertigt, sich auf ein durch schnitt liches Monatsei nkommen aller Branchen zu stütz en. Unter Zugrundele gung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5‘502.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der betriebsüblichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘502. -- x 12 : 40 x 41.7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohn entwick lung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkom men von Fr. 70‘191.20.

E. 4.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1 vorstehend), ist zur Berechnung des Invaliden einkom mens auf das effektive Einkommen abzustellen.

Eine Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE fällt bei tat säch lich erzieltem Verdienst - unter den in E. 4.1.1 genannten Voraus setzungen

von vornherein ausser Betracht. Insoweit die Beschwerde führerin geltend macht e , das Invalideneinkommen sei nach LSE zu ermitteln, solange beim Va li deneinkommen die LSE herangezogen werde ( Urk. 1 S. 6 oben), kann ihr nicht gefolgt werden, da letztere nur dann zum Zuge komm t , wenn d ie Einkommen hypothetisch zu bemessen sind . Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Parallelität (richtig: Parallelisierung) der Ver gleichs einkommen fällt schliesslich nur, aber immerhin dann in Betracht, wenn der Validenlohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurch schnittlich war (BGE 134 V 322 E. 4.1), was selbst die Beschwerdeführerin nicht behaup tete . Ebenso wenig kann vom tatsächlichen Einkommen ein leidens bedingter Abzug vorgenommen werden, denn dieser bezweckt, bei statistischen Werten das der Restarbeitsfähigkeit am besten entsprechende Invalidenein kommen zu ermitteln (BGE 134 V 322 E. 6.2).

E. 4.3.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2‘160.--. Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, zahlbar jeweils per Ende Jahr. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt eine pro rata Auszahlung (Urk. 8/109/1). Gemäss Lohnabrechnung Dezember 2011 betrug die Gratifikation 2011 Fr. 863.70 (Urk. 8/109/7). Aus dem Lohn ausweis vom 22. Januar 2013 (Urk. 20) ist indes ersichtlich, dass die Be schwerdefüh rerin im Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 31‘080.-- erzielte. Da von ist auszugehen.

E. 4.4.1 Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob bei der Bemessung des In va lideneinkommens vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist oder ob ledig lich zwei Drittel des um Fr. 1‘500.-- reduzierten Mehrverdienstes entsprechend der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Gesetzeslage anzurechnen sind.

E. 4.4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2 9. August 2012 (Herabsetzung der Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats) war Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr in Kraft, wobei der Gesetzgeber keine über gangsrechtliche Regelung getroffen hat. Damit war - nach grammatikalischer Auslegung - grundsätzlich die ganze Einkommensverbesserung zu berück sich ti gen, mithin entsprach das Invalideneinkommen dem effektiv erzielten Ver dienst.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einkommensverbesserung habe sich per 1 5. August 2011 (Antritt der Stelle bei der A.___ AG) erge ben, die Wirksamkeit einer allfälligen Rentenrevision wäre (nach drei Monaten) per 1 5. November 2011 in Kraft getreten, mithin noch unter Herrschaft des alten Rechts, welches zur Anwendung gelangen müsse. Sie dürfe nicht schlechter ge stellt werden, als es die alte gesetzliche Regelung vorgesehen habe, denn dies würde nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern wäre auch im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 4.4.4 Den Materialien zur 6. IV-Revision ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Art.

31

Abs. 2 aIVG als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungs orien tier ten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form kaum um setzbar erachtete. In der Botschaft S. 1896 wurde hierzu ausgeführt, für die Renten be zügerinnen und -bezüger entsteh e durch diese Regelung tatsächlich

ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein

Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet w e rd e und sie dadurch oft die Rente

trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten könn t en. Im Resultat w e rd e der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufge hoben, son dern nur

verschoben. Zudem erweis e sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und

führ e auch zu Ungleichbehandlungen, da der Inva li di tätsgrad , wie er sich nach

Art. 31 aIVG

berechne, nicht dem effektiven Invali ditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit

nach Art.

E. 4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber eine als nicht zielführend, un praktikabel und zu Ungleichbehandlungen führend erachtete Gesetzesbe stim mung nach vier Jahren Gültigkeit wieder aufhob. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen intertemporalrechtlicher Bestimmungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung in dem Sinne schaffen wollte, dass das bisherige (als unbefriedigend wahrgenommene) Recht für sich bis Ende 2011 zugetragene Sachverhalte auch nach dem 1. Januar 2012 noch anwendbar sein soll. Im Gegenteil entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, die bis Ende 2011 geltende Regelung rasch anzupassen.

Allerdings darf bei der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG angesichts der fehlenden gesetzlichen Übergangs bestimmung die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben. Das Bundesgericht hat mit Blick auf den - auf den

1. Januar 2008 in Kraft getretene n - a Art . 31 Abs. 2 IVG

ausgeführt, dass bei Arbeitsaufnahme am 2 6. Juni 2007 im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September 2007 eingetreten sei , nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert ha b e und voraus sichtlich weiterhin andauern w e rde. Dabei erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechts folgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Demgegenüber mass das höchste Gericht dem (bloss zufälligen) Umstand keine Bedeutung bei, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst nach dem 1. Januar 2008 erlassen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E.

3.3).

Diese Regelung hat analog für den vorliegenden Sachverhalt zu gelten. Ausge wiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit per 1 5. August 2011 aufgenommen und dies zeitgerecht gemeldet, wie sie beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 7), was unbestritten blieb. Die Verbesserung der Verhältnisse, mithin der massgebliche Sachverhalt hat sich demnach laut Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens drei Monaten nach der Erwerbsaufnahme und damit noch unter der Herrschaft des bis am 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 IVG verwirklicht , weshalb das effektive Einkommen dementspreche nd privile giert anzurechnen ist.

E. 4.4.6 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 369 betreffend die Anrechnung des tatsäch lich erzielte n Einkommen als Invalideneinkommen festgelegt, da ss die Einkommensverbesserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und vom verbleiben den Betrag nach Art. 31 IVG lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen sind.

Die Einkommensverbesserung beträgt hier

Fr. 7‘395.-- ( Fr. 31‘080. -- . /. Fr. 23‘685. ). Dieser Betrag ist um Fr. 1‘500.-- zu reduzieren und vom Rest von Fr.

5‘895.-- sind 2/3, mithin Fr. 3‘93 0 .-- , zu berücksichtig en . Das derart reduzierte Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 27‘615.-- ( Fr. 23‘685.-- + Fr. 3‘930.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 42‘576.-- ( Fr. 70‘191.20 ./. Fr. 27‘615.--)

resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 % , was weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin a ufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ) und vorliegend auf Fr. 1‘

E. 7 ATSG) entspr e ch e .

E. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, arbeitete seit September 2002 in einem 20 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin beim Y.___ (Urk. 8/9/1), als sie sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Mai 2004 ( Urk.  8/9/4) am 22. Juni 2004 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Be lastungs störung (Panikattacken, Depressionen, Schlafstö rungen, Atemschwierig keiten , Verspannungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/25, Urk.  8/29) ab
  2. Juli 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invaliden rente zu. 1.2      Der Anspruch auf die bisherige ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom
  3. Juni 200 7, Urk. 8/45 ). 1.3      Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk.  8/46) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) und Arztberichte (Urk. 8/48, Urk.  8/61) ein. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch ( Urk.  8/78). Am 30. August 2010 teilte die Versicherte mit, sie habe eine 20 %-Anstellung bei der Z.___ als Sachbearbeiterin gefunden (Urk. 8/51), wobei das Pensum im Okto ber und November 2010 60  % betragen hat ( Urk.  8/58). Im Dezember 2010 teilte sie weiter mit, das Arbeitspensum betrage nunmehr 40 %, wobei der Ar beits ver trag bis April 2011 befristet sei ( Urk.  8/59). Zudem erkundigte sie sich, ob die IV-Stelle die Kosten für einen PC-Kurs übernehme (Urk. 8/57, Urk. 8/60). Nach diesbezüglich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64, Urk. 8/68 und Urk. 8/75) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2011 die Abweisung des Begehrens auf beruflich Massnahmen (Urk. 8/81). Weiter verfügte sie – nach durchge führ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/83, Urk. 8/91) – am 16. Juni 2011 die Herab setzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/95, Urk.  8/97).      Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2011 und 16. Juni 2011 erhob die Versi cherte Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 8/96/3-8, Urk. 8/100/3-7), wobei sie die jenige gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Herabsetzung der Rente) am 1. November 2011 (Urk. 8/105) zurückzog und das Verfahren in der Folge ab geschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2011.00809, Urk. 8/107/1-2). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Nichtgewährung beruf licher Mass nahmen) wurde mit Urteil vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2011.00628, Urk. 8/115). 1.4      Am 3. Februar 2012 (Urk. 8/110) liess die Versicherte der IV-Stelle ihren neuen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2012 (richtig 2011) mit der A.___ AG zu kommen, gemäss welchem sie seit dem 15. August 2011 in einem 40 %-Pen sum für diese arbeite (Urk. 8/109/1-2). Daraufhin führte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich durch (vgl. Urk. 8/112). Nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/113, Urk. 8/118 und Urk. 8/120), in dessen Verlauf ein ärztli ches Zeugnis eingereicht wurde (Urk. 8/117), verfügte die IV-Stelle am 29. August 2012 die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2/1).
  4. Gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente auszurichten (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zwei ten Schriftenwechsel (Ziff. 2).      In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 8. Januar 2013 ihre Rechtsbegehren (Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzichtete am 8. Februar 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kennt nis gebracht wurde.      Auf Aufforderung vom 1
  5. März 2014 ( Urk.  17) hin reichte die Beschwerde führe rin am 3
  6. März 2014 den Lohnausweis 2012 ein ( Urk.  19-20). Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Am
  8. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.      In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Er lass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2      Die rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Ren tenanspruches (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treff end wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), weshalb mit den nachste h enden Ergänzungen darauf ver wiesen werden kann .
  9. 3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr.  1'500.-- beträgt (Abs.  1 ). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr.  1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs.  2, gültig gewesen bis 31.   Dezember 2011). Nach dem Rechts sinn des Art.  31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksich tigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15.  Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).      Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichti gen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art.  86 ter IVV). Art. 31 Abs.  1 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restar beits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch   durch er neute Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeits pensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzu ziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbe zügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs ledig lich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Inva li den einkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.5      U nter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente her ab gesetzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit ( Art.  32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art.  33 IVG).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfü gungs teil 2) damit, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nunmehr auf die tatsächlichen Lohnverhältnisse gemäss Arbeitsvertrag vom 2
  11. Juli 2011 ab zustellen sei. Die am
  12. Januar 2012 in Kraft get retene neue Fassung von Art.   31  IVG sei auf alle in jenem Zeitpunkt pendenten Fälle anwendbar. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 28‘080.-- (=  Fr. 2‘160.-- x 13) habe sich im Vergleich zum mit Verfügung vom 16. Juni 2011 festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert, weshalb die Rente gemäss Art.  17 Abs.  1 ATSG zu revi dieren sei. Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er heb ungen (LSE). Entgegen dem Vorbescheid vom 2
  13. Februar 2012 könne nicht mehr auf den in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Durchschnittslohn abge stellt werden, da dieses Einkommen mehr als 20 Jahre zurückliege. Das bei der Z.___ erzielte Einkommen könne nicht mehr herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr dort arbeite. Aufgrund der LSE ergebe sich ein Va lideneinkommen von Fr.  65‘635.-- jährlich. 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, das Valideneinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Für dessen Ermittlung sei auf den bei der Z.___ im Zeitraum September bis April 2011 erzielten Lohn abzustellen. Es sei von einem Vali deneinkommen von Fr. 81‘326. , mindestens aber von Fr. 70‘200.-- auszuge hen (S. 4). Unter der Annahme, dass das Invalideneinkommen Fr. 28‘080.-- be trage, bestehe Anspruch auf eine Drei viertelsrente (S. 4 f.). Vorliegend sei jedoch aufgrund der Parallelität der Ver gleichseinkommen für die Ermittlung des Invaliden einkommens weiterhin vom tieferen Tabellenlohn auszugehen. Auch sei – wie bis anhin – ein leidens be dingter Abzug zu berücksichtigen. Weiter brachte sie vor, dass ohnehin das alte Recht zur Anwendung ge lange, wonach für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- über steigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen seien, was wei ter hin mindestens eine Dreiviertelsrente ergebe (S. 6). In der Replik ergänzte sie, der massgebliche Sachverhalt habe sich mit der Auf nahme der Anstellung bei der A.___ AG am 1
  14. August 2011 ver wirk licht. Nach Massgabe von Art.  88a Abs.  1 IVV wäre die Änderung spätestens ab 1
  15. November 2011 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei zwingend a Art.  31 Abs.  2 IVG anzuwenden. Das IV-Rundschreiben Nr. 315 Ziff. 5 sehe auch vor, dass für sämtliche Einkommensverbesserungen vor dem 1. Januar 2012 a Art.  31 Abs.  2 IVG zur Anwendung gelange. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe das neue Recht keine Rechtswirkungen auf einen Sachverhalt entfalten, der sich vor seinem Inkrafttreten ereignet habe (Urk. 11).
  16. 3.1      Vorliegend wurden in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich mass gebli chen Ver änderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen überein stim mend da von aus , dass seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 keine erheb liche Ver änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . In Würdigung der medizinischen Akten ist dem beizupflichten. So berichtete lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/SBAP, am 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trauma folge - und Anpassungsstörung zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/61/3). Gemäss Arzt zeugnis vom 20. März 2012 von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, besteht bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/117). Demgemäss ist von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.      Nachfolgend ist hingegen zu prüfen, ob eine Rentenrevision im Lichte von Art. 31 IVG zulässig ist, mithin die Be schwerdeführerin seit Erlass der Ver fü gung vom 9. Juni 2011 ein Erwerbsein kommen erzielt, welches das frühere Invalideneinkommen um mindestens Fr.  1'500.-- übersteigt. 3.2 3.2.1      Der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/95 und Urk.  8/97) lag folgender Ein kommensver gleich zugrunde: 3.2.2      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem in den Jahren 1988 bis 1993 verdienten Durchschnittsjahreslohn von Fr. 52‘314.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 66‘704.-- ( Urk.  8/95/2).      Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE (TA 1 Ziff. 1-93, Niveau 3, Frauen, Ausgabe 2009) und ermittelte, unter Berück sich ti gung des zumutbaren 40 %-Pensums, für das Jahr 2010 ein Einkommen vo n Fr. 26‘317.--. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellen lohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab.      Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘704.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 23‘685.-- ergab eine Einkommens einbusse von Fr.  43‘019.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entsprach ( Urk.  8/95/2). 3.3      In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungs teil   2) nahm die Beschwerdeführerin eine andere Art der Einkommens bemes sung vor. So zog sie einerseits für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohn tabelle heran, stellte andererseits für das Invalideneinkommen auf das effe k tive Einkommen ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von nurmehr 57 %.
  17. 4.1 4.1.1      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21.  August 2006 E. 4.2). 4.1.2      Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. August 2011 (Urk. 8/109/1) bei der A.___ AG angestellt, weshalb von einem stabilen Arbeitsver hältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus me dizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % voll aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um ei nen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind , handelt. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 2‘160.-- erscheint daher ange messen und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeits leis tungsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Ab rede stellte. Wenn die Beschwerde gegnerin demnach für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich realisierte Einkommen abstellte, ist das nicht zu beanstanden. 4.1.3      Ungeachtet einer allfällig weiteren Lohnvergütung (wie 13. Monatslohn oder Grati fikation) ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein jährliches Brut toeinkommen von mindestens Fr. 25‘920.-- (Fr. 2‘160.-- x 12) erzielt. Dem Ein kommensvergleich in der Verfügung vom 16. Juni 2011 wurde ein Invali den einkommen von Fr. 23‘685.-- zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 8/95, E. 3.2.2 vor ste hend).      Damit hat sich das Einkommen jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Art. 31 IVG erlaubt. Es bleibt, den neuen Invaliditäts grad zu ermitteln. 4.2 4.2.1      Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teu e rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 4.2.2      Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass zur Festsetzung des Valideneinkom mens auf die Einkommensverhältnisse in der Zeit von September 2010 bis April 2011 abzustellen sei, als sie zu 40 % bei der Z.___ gearbeitet habe. Bei einem Vollzeitpensum ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 81‘326.--. Mindes tens seien aber die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, w onach sie, unter Anrechnung eines 13. Monatsgehalts, bei der A.___ AG bei einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘200.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 4 f.). 4.2.3      Die von September 2010 bis April 2011 befristete Anstellung bei der Z.___ fiel in die Zeit, als die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwer den bereits eine Invalidenrente bezog. Der entsprechende Lohn kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Ein kommen herangezogen werden. 4.2.4      Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete für rund zwei Jahren auf diesem Beruf (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Zudem erwarb sie nach abge schlossener Wirtefachschule das Wirtepatent (Urk. 8/18/4). Vor der Anmel dung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle im Jahr 2004 arbeitete sie ausserdem Teil zeit als Sachbe arbeiterin und war in der Raumpflege tätig ( Urk.  8/3 Ziff. 6.5). Dass die Be schwerdeführerin aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Gesundheitsfall zu 100  % bei der A.___ AG arbeiten würde, ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.      Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wohl letztmals vor der Geburt ihres Sohnes, mithin im Jahr 199 3, vollerwerbstätig war und da bei ein Einkommen von Fr.  45‘743.-- beziehungsweise Fr.  57‘550.-- im Jahr 1992 erzielte. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug sind nurmehr geringe Erwerbs einkommen ausgewiesen ( Urk.  8/8). Da die zuletzt ohne gesundheitliche Be ein trächtigung ausgeübte, als angestammte Tätigkeit in Betracht fallende Beschäf ti gung schon Jahrzehnte zurück liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Daten der LSE her angezogen hat. 4.2.5      Der von der Beschwerdeführerin dargelegte berufliche Werdegang belegt, dass sie denjenigen Arbeitnehmer i n nen zuzuordnen ist, welche über Berufs- und Fach kennt nisse im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verfügen. Auf grund der di ver sen verrichteten Tätigkeiten ist es ebenso gerechtfertigt, sich auf ein durch schnitt liches Monatsei nkommen aller Branchen zu stütz en. Unter Zugrundele gung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5‘502.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der betriebsüblichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘502. -- x 12 : 40 x 41.7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohn entwick lung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkom men von Fr. 70‘191.20. 4.3 4.3.1      Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1 vorstehend), ist zur Berechnung des Invaliden einkom mens auf das effektive Einkommen abzustellen.      Eine Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE fällt bei tat säch lich erzieltem Verdienst - unter den in E. 4.1.1 genannten Voraus setzungen   von vornherein ausser Betracht. Insoweit die Beschwerde führerin geltend macht e , das Invalideneinkommen sei nach LSE zu ermitteln, solange beim Va li deneinkommen die LSE herangezogen werde ( Urk.  1 S. 6 oben), kann ihr nicht gefolgt werden, da letztere nur dann zum Zuge komm t , wenn d ie Einkommen hypothetisch zu bemessen sind . Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Parallelität (richtig: Parallelisierung) der Ver gleichs einkommen fällt schliesslich nur, aber immerhin dann in Betracht, wenn der Validenlohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurch schnittlich war (BGE 134 V 322 E. 4.1), was selbst die Beschwerdeführerin nicht behaup tete . Ebenso wenig kann vom tatsächlichen Einkommen ein leidens bedingter Abzug vorgenommen werden, denn dieser bezweckt, bei statistischen Werten das der Restarbeitsfähigkeit am besten entsprechende Invalidenein kommen zu ermitteln (BGE 134 V 322 E. 6.2). 4.3.2      Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2‘160.--. Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, zahlbar jeweils per Ende Jahr. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt eine pro rata Auszahlung (Urk. 8/109/1). Gemäss Lohnabrechnung Dezember 2011 betrug die Gratifikation 2011 Fr. 863.70 (Urk. 8/109/7). Aus dem Lohn ausweis vom 22. Januar 2013 (Urk. 20) ist indes ersichtlich, dass die Be schwerdefüh rerin im Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 31‘080.-- erzielte. Da von ist auszugehen. 4.4 4.4.1      Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob bei der Bemessung des In va lideneinkommens vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist oder ob ledig lich zwei Drittel des um Fr.  1‘500.-- reduzierten Mehrverdienstes entsprechend der bis 3
  18. Dezember 2011 gültig gewesenen Gesetzeslage anzurechnen sind. 4.4.2      Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2
  19. August 2012 (Herabsetzung der Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats) war Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr in Kraft, wobei der Gesetzgeber keine über gangsrechtliche Regelung getroffen hat. Damit war - nach grammatikalischer Auslegung - grundsätzlich die ganze Einkommensverbesserung zu berück sich ti gen, mithin entsprach das Invalideneinkommen dem effektiv erzielten Ver dienst. 4.4.3      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einkommensverbesserung habe sich per 1
  20. August 2011 (Antritt der Stelle bei der A.___ AG) erge ben, die Wirksamkeit einer allfälligen Rentenrevision wäre (nach drei Monaten) per 1
  21. November 2011 in Kraft getreten, mithin noch unter Herrschaft des alten Rechts, welches zur Anwendung gelangen müsse. Sie dürfe nicht schlechter ge stellt werden, als es die alte gesetzliche Regelung vorgesehen habe, denn dies würde nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern wäre auch im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.). 4.4.4      Den Materialien zur
  22. IV-Revision ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Art.   31 Abs.  2 aIVG als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungs orien tier ten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form kaum um setzbar erachtete. In der Botschaft S. 1896 wurde hierzu ausgeführt, für die Renten be zügerinnen und -bezüger entsteh e durch diese Regelung tatsächlich ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet w e rd e und sie dadurch oft die Rente trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten könn t en. Im Resultat w e rd e der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufge hoben, son dern nur verschoben. Zudem erweis e sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und führ e auch zu Ungleichbehandlungen, da der Inva li di tätsgrad , wie er sich nach Art.  31 aIVG berechne, nicht dem effektiven Invali ditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit nach Art.  7 ATSG) entspr e ch e . 4.4.5      Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber eine als nicht zielführend, un praktikabel und zu Ungleichbehandlungen führend erachtete Gesetzesbe stim mung nach vier Jahren Gültigkeit wieder aufhob. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen intertemporalrechtlicher Bestimmungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung in dem Sinne schaffen wollte, dass das bisherige (als unbefriedigend wahrgenommene) Recht für sich bis Ende 2011 zugetragene Sachverhalte auch nach dem
  23. Januar 2012 noch anwendbar sein soll. Im Gegenteil entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, die bis Ende 2011 geltende Regelung rasch anzupassen.      Allerdings darf bei der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art.  31 Abs.  2 aIVG angesichts der fehlenden gesetzlichen Übergangs bestimmung die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben. Das Bundesgericht hat mit Blick auf den - auf den
  24. Januar 2008 in Kraft getretene n - a Art .  31 Abs.  2 IVG ausgeführt, dass bei Arbeitsaufnahme am 2
  25. Juni 2007 im Hinblick auf Art.  88a Abs.  1 zweiter Satz IVV die Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September 2007 eingetreten sei , nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert ha b e und voraus sichtlich weiterhin andauern w e rde. Dabei erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art.  31 IVG zu Rechts folgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Demgegenüber mass das höchste Gericht dem (bloss zufälligen) Umstand keine Bedeutung bei, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst nach dem 1.  Januar 2008 erlassen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4.  Februar 2010 E.   3.3).      Diese Regelung hat analog für den vorliegenden Sachverhalt zu gelten. Ausge wiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit per 1
  26. August 2011 aufgenommen und dies zeitgerecht gemeldet, wie sie beschwerdeweise geltend machte ( Urk.  1 S. 7), was unbestritten blieb. Die Verbesserung der Verhältnisse, mithin der massgebliche Sachverhalt hat sich demnach laut Art. 88a Abs.  1 IVV spätestens drei Monaten nach der Erwerbsaufnahme und damit noch unter der Herrschaft des bis am 3
  27. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art.  32 Abs.  2 IVG verwirklicht , weshalb das effektive Einkommen dementspreche nd privile giert anzurechnen ist. 4.4.6      Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 369 betreffend die Anrechnung des tatsäch lich erzielte n Einkommen als Invalideneinkommen festgelegt, da ss die Einkommensverbesserung um Fr.  1‘500.-- zu vermindern und vom verbleiben den Betrag nach Art.  31 IVG lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen sind.      Die Einkommensverbesserung beträgt hier Fr.  7‘395.-- ( Fr.  31‘080. -- . /. Fr. 23‘685. ). Dieser Betrag ist um Fr.  1‘500.-- zu reduzieren und vom Rest von Fr.   5‘895.-- sind 2/3, mithin Fr.  3‘93 0 .-- , zu berücksichtig en . Das derart reduzierte Invalideneinkommen ist demnach auf Fr.  27‘615.-- ( Fr.  23‘685.-- + Fr.  3‘930.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 42‘576.-- ( Fr.  70‘191.20 ./. Fr.  27‘615.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 61  % , was weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.      Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  28. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  1‘000 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin a ufzuerlegen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ) und vorliegend auf Fr.  1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  29. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  30. August 201 2 aufgehoben und es wird festgestellt , dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  1‘00 0 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  32. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.  19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01098 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete seit September 2002 in einem 20 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin beim Y.___ (Urk. 8/9/1), als sie sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Mai 2004 ( Urk. 8/9/4) am 22. Juni 2004 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Be lastungs störung (Panikattacken, Depressionen, Schlafstö rungen, Atemschwierig keiten , Verspannungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/25, Urk. 8/29) ab

1. Juli 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invaliden rente zu. 1.2

Der Anspruch auf die bisherige ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt ( Mitteilung vom

22. Juni 200 7, Urk. 8/45 ). 1.3

Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 8/46) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) und Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/61) ein. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 8/78). Am 30. August 2010 teilte die Versicherte mit, sie habe eine 20 %-Anstellung bei der Z.___ als Sachbearbeiterin gefunden (Urk. 8/51), wobei das Pensum im Okto ber und November 2010 60 % betragen hat ( Urk. 8/58). Im Dezember 2010 teilte sie weiter mit, das Arbeitspensum betrage nunmehr 40 %, wobei der Ar beits ver trag bis April 2011 befristet sei ( Urk. 8/59). Zudem erkundigte sie sich, ob die IV-Stelle die Kosten für einen PC-Kurs übernehme (Urk. 8/57, Urk. 8/60). Nach diesbezüglich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64,

Urk. 8/68 und Urk. 8/75) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2011 die Abweisung des Begehrens auf beruflich Massnahmen (Urk. 8/81). Weiter verfügte sie – nach durchge führ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/83, Urk. 8/91) – am 16. Juni 2011 die Herab setzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/95, Urk. 8/97).

Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2011 und 16. Juni 2011 erhob die Versi cherte Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 8/96/3-8, Urk. 8/100/3-7), wobei sie die jenige gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Herabsetzung der Rente) am 1. November 2011 (Urk. 8/105) zurückzog und das Verfahren in der Folge ab geschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2011.00809, Urk. 8/107/1-2). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Nichtgewährung beruf licher Mass nahmen) wurde mit Urteil vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2011.00628, Urk. 8/115). 1.4

Am 3. Februar 2012 (Urk. 8/110) liess die Versicherte der IV-Stelle ihren neuen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2012 (richtig 2011) mit der A.___ AG zu kommen, gemäss welchem sie seit dem 15. August 2011 in einem 40 %-Pen sum für diese arbeite (Urk. 8/109/1-2). Daraufhin führte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich durch (vgl. Urk. 8/112). Nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/113, Urk. 8/118 und Urk. 8/120), in dessen Verlauf ein ärztli ches Zeugnis eingereicht wurde (Urk. 8/117), verfügte die IV-Stelle am 29. August 2012 die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2/1). 2.

Gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente auszurichten (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zwei ten Schriftenwechsel (Ziff. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 8. Januar 2013 ihre Rechtsbegehren (Urk. 11). Die Beschwerde geg nerin verzichtete am 8. Februar 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kennt nis gebracht wurde.

Auf Aufforderung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 17) hin

reichte die Beschwerde führe rin am 3 1. März 2014 den Lohnausweis 2012 ein ( Urk. 19-20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Er lass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2

Die rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Ren tenanspruches (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treff end wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), weshalb mit den nachste h enden Ergänzungen darauf ver wiesen werden kann .

1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1 ). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt ( Abs. 2, gültig gewesen bis 31.

Dezember 2011). Nach dem Rechts sinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksich tigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).

Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichti gen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter IVV). Art. 31 Abs. 1 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restar beits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch

durch er neute Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeits pensums

- ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzu ziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbe zügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs ledig lich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Inva li den einkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.5

U nter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente her ab gesetzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit ( Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfü gungs teil

2) damit, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nunmehr auf die tatsächlichen Lohnverhältnisse gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2011 ab zustellen sei. Die am 1. Januar 2012 in Kraft get retene neue Fassung von Art.

31 IVG sei auf alle in jenem Zeitpunkt pendenten Fälle anwendbar. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 28‘080.-- (= Fr. 2‘160.-- x 13) habe sich im Vergleich zum mit Verfügung vom 16. Juni 2011 festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert, weshalb die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revi dieren sei. Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er heb ungen (LSE). Entgegen dem Vorbescheid vom 2 3. Februar 2012 könne nicht mehr auf den in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Durchschnittslohn abge stellt werden, da dieses Einkommen mehr als 20 Jahre zurückliege. Das bei der Z.___ erzielte Einkommen könne nicht mehr herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr dort arbeite. Aufgrund der LSE ergebe sich ein Va lideneinkommen von Fr. 65‘635.-- jährlich. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, das Valideneinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Für dessen Ermittlung sei auf den bei der Z.___ im Zeitraum September bis April 2011 erzielten Lohn abzustellen. Es sei von einem Vali deneinkommen von Fr. 81‘326. , mindestens aber von Fr. 70‘200.-- auszuge hen (S. 4). Unter der Annahme, dass das Invalideneinkommen Fr. 28‘080.-- be trage, bestehe Anspruch auf eine Drei viertelsrente (S. 4 f.). Vorliegend sei jedoch aufgrund der Parallelität der Ver gleichseinkommen für die Ermittlung des Invaliden einkommens weiterhin vom tieferen Tabellenlohn auszugehen. Auch sei – wie bis anhin – ein leidens be dingter Abzug zu berücksichtigen. Weiter brachte sie vor, dass ohnehin das alte Recht zur Anwendung ge lange, wonach für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- über steigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen seien, was wei ter hin mindestens eine Dreiviertelsrente ergebe (S. 6). In der Replik ergänzte sie, der massgebliche Sachverhalt habe sich mit der Auf nahme der Anstellung bei der A.___ AG am 1 5. August 2011 ver wirk licht. Nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV wäre die Änderung spätestens ab 1 5. November 2011 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei zwingend a Art. 31 Abs. 2 IVG anzuwenden. Das IV-Rundschreiben Nr. 315 Ziff. 5 sehe auch vor, dass für sämtliche Einkommensverbesserungen vor dem 1. Januar 2012 a Art. 31 Abs. 2 IVG zur Anwendung gelange. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe das neue Recht keine Rechtswirkungen auf einen Sachverhalt entfalten, der sich vor seinem Inkrafttreten ereignet habe (Urk. 11). 3. 3.1

Vorliegend wurden

in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich mass gebli chen Ver änderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen überein stim mend da von aus , dass seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 keine erheb liche Ver änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist . In Würdigung der medizinischen Akten ist dem beizupflichten. So berichtete lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/SBAP, am 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trauma folge - und Anpassungsstörung zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/61/3). Gemäss Arzt zeugnis vom 20. März 2012 von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, besteht bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/117). Demgemäss ist von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

Nachfolgend ist hingegen zu prüfen, ob eine Rentenrevision im Lichte von Art. 31 IVG zulässig ist, mithin die Be schwerdeführerin seit Erlass der Ver fü gung vom 9. Juni 2011 ein Erwerbsein kommen erzielt, welches das frühere Invalideneinkommen um mindestens Fr. 1'500.-- übersteigt. 3.2 3.2.1

Der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/95 und Urk. 8/97) lag folgender Ein kommensver gleich zugrunde: 3.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem in den Jahren 1988 bis 1993 verdienten Durchschnittsjahreslohn von Fr. 52‘314.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 66‘704.-- ( Urk. 8/95/2).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE (TA 1 Ziff. 1-93, Niveau 3, Frauen, Ausgabe 2009) und ermittelte, unter Berück sich ti gung des zumutbaren 40 %-Pensums, für das Jahr 2010 ein Einkommen vo n Fr. 26‘317.--. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellen lohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘704.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 23‘685.-- ergab eine Einkommens einbusse von Fr. 43‘019.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entsprach ( Urk. 8/95/2). 3.3

In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungs teil

2) nahm die Beschwerdeführerin eine andere Art der Einkommens bemes sung vor. So zog sie einerseits für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohn tabelle heran, stellte andererseits für das Invalideneinkommen auf das effe k tive Einkommen ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von nurmehr

57 %. 4. 4.1 4.1.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 4.1.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. August 2011 (Urk. 8/109/1) bei der A.___ AG angestellt, weshalb von einem stabilen Arbeitsver hältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus me dizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % voll aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um ei nen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind , handelt. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 2‘160.-- erscheint daher ange messen und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeits leis tungsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Ab rede stellte. Wenn die Beschwerde gegnerin demnach für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich realisierte Einkommen abstellte, ist das nicht zu beanstanden. 4.1.3

Ungeachtet einer allfällig weiteren Lohnvergütung (wie 13. Monatslohn oder Grati fikation) ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein jährliches Brut toeinkommen von mindestens Fr. 25‘920.-- (Fr. 2‘160.-- x 12) erzielt. Dem Ein kommensvergleich in der Verfügung vom 16. Juni 2011 wurde ein Invali den einkommen von Fr. 23‘685.-- zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 8/95, E. 3.2.2 vor ste hend).

Damit hat sich das Einkommen jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Art. 31 IVG erlaubt. Es bleibt, den neuen Invaliditäts grad zu ermitteln. 4.2 4.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teu e rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass zur Festsetzung des Valideneinkom mens auf die Einkommensverhältnisse in der Zeit von September 2010 bis April 2011 abzustellen sei, als sie zu 40 % bei der Z.___ gearbeitet habe. Bei einem Vollzeitpensum ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 81‘326.--. Mindes tens seien aber die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, w onach sie, unter Anrechnung eines 13. Monatsgehalts, bei der A.___ AG bei einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘200.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 4 f.). 4.2.3

Die von September 2010 bis April 2011 befristete Anstellung bei der Z.___ fiel in die Zeit, als die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwer den bereits eine Invalidenrente bezog. Der entsprechende Lohn kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Ein kommen herangezogen werden. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete für rund zwei Jahren auf diesem Beruf (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Zudem erwarb sie nach abge schlossener Wirtefachschule das Wirtepatent (Urk. 8/18/4). Vor der Anmel dung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle im Jahr 2004 arbeitete sie ausserdem Teil zeit als Sachbe arbeiterin und war in der Raumpflege tätig ( Urk. 8/3 Ziff. 6.5). Dass die Be schwerdeführerin aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Gesundheitsfall zu 100 % bei der A.___ AG arbeiten würde, ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wohl letztmals vor der Geburt ihres Sohnes, mithin im Jahr 199 3, vollerwerbstätig war und da bei ein Einkommen von Fr. 45‘743.-- beziehungsweise Fr. 57‘550.-- im Jahr 1992

erzielte. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug sind nurmehr geringe Erwerbs einkommen ausgewiesen ( Urk. 8/8). Da die zuletzt ohne gesundheitliche Be ein trächtigung ausgeübte, als angestammte Tätigkeit in Betracht fallende Beschäf ti gung schon Jahrzehnte zurück liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Daten der LSE her angezogen hat. 4.2.5

Der von der Beschwerdeführerin dargelegte berufliche Werdegang belegt, dass sie denjenigen Arbeitnehmer i n nen zuzuordnen ist, welche über Berufs- und Fach kennt nisse im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verfügen. Auf grund der di ver sen verrichteten Tätigkeiten ist es ebenso gerechtfertigt, sich auf ein durch schnitt liches Monatsei nkommen aller Branchen zu stütz en. Unter Zugrundele gung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5‘502.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der betriebsüblichen Ar beits zeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘502. -- x 12 : 40 x 41.7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohn entwick lung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkom men von Fr. 70‘191.20. 4.3 4.3.1

Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1 vorstehend), ist zur Berechnung des Invaliden einkom mens auf das effektive Einkommen abzustellen.

Eine Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE fällt bei tat säch lich erzieltem Verdienst - unter den in E. 4.1.1 genannten Voraus setzungen

von vornherein ausser Betracht. Insoweit die Beschwerde führerin geltend macht e , das Invalideneinkommen sei nach LSE zu ermitteln, solange beim Va li deneinkommen die LSE herangezogen werde ( Urk. 1 S. 6 oben), kann ihr nicht gefolgt werden, da letztere nur dann zum Zuge komm t , wenn d ie Einkommen hypothetisch zu bemessen sind . Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Parallelität (richtig: Parallelisierung) der Ver gleichs einkommen fällt schliesslich nur, aber immerhin dann in Betracht, wenn der Validenlohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurch schnittlich war (BGE 134 V 322 E. 4.1), was selbst die Beschwerdeführerin nicht behaup tete . Ebenso wenig kann vom tatsächlichen Einkommen ein leidens bedingter Abzug vorgenommen werden, denn dieser bezweckt, bei statistischen Werten das der Restarbeitsfähigkeit am besten entsprechende Invalidenein kommen zu ermitteln (BGE 134 V 322 E. 6.2). 4.3.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2‘160.--. Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, zahlbar jeweils per Ende Jahr. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt eine pro rata Auszahlung (Urk. 8/109/1). Gemäss Lohnabrechnung Dezember 2011 betrug die Gratifikation 2011 Fr. 863.70 (Urk. 8/109/7). Aus dem Lohn ausweis vom 22. Januar 2013 (Urk. 20) ist indes ersichtlich, dass die Be schwerdefüh rerin im Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 31‘080.-- erzielte. Da von ist auszugehen. 4.4 4.4.1

Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob bei der Bemessung des In va lideneinkommens vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist oder ob ledig lich zwei Drittel des um Fr. 1‘500.-- reduzierten Mehrverdienstes entsprechend der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Gesetzeslage anzurechnen sind. 4.4.2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2 9. August 2012 (Herabsetzung der Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats) war Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr in Kraft, wobei der Gesetzgeber keine über gangsrechtliche Regelung getroffen hat. Damit war - nach grammatikalischer Auslegung - grundsätzlich die ganze Einkommensverbesserung zu berück sich ti gen, mithin entsprach das Invalideneinkommen dem effektiv erzielten Ver dienst. 4.4.3

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einkommensverbesserung habe sich per 1 5. August 2011 (Antritt der Stelle bei der A.___ AG) erge ben, die Wirksamkeit einer allfälligen Rentenrevision wäre (nach drei Monaten) per 1 5. November 2011 in Kraft getreten, mithin noch unter Herrschaft des alten Rechts, welches zur Anwendung gelangen müsse. Sie dürfe nicht schlechter ge stellt werden, als es die alte gesetzliche Regelung vorgesehen habe, denn dies würde nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern wäre auch im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.). 4.4.4

Den Materialien zur 6. IV-Revision ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Art.

31

Abs. 2 aIVG als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungs orien tier ten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form kaum um setzbar erachtete. In der Botschaft S. 1896 wurde hierzu ausgeführt, für die Renten be zügerinnen und -bezüger entsteh e durch diese Regelung tatsächlich

ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein

Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet w e rd e und sie dadurch oft die Rente

trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten könn t en. Im Resultat w e rd e der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufge hoben, son dern nur

verschoben. Zudem erweis e sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und

führ e auch zu Ungleichbehandlungen, da der Inva li di tätsgrad , wie er sich nach

Art. 31 aIVG

berechne, nicht dem effektiven Invali ditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit

nach Art. 7 ATSG) entspr e ch e . 4.4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber eine als nicht zielführend, un praktikabel und zu Ungleichbehandlungen führend erachtete Gesetzesbe stim mung nach vier Jahren Gültigkeit wieder aufhob. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen intertemporalrechtlicher Bestimmungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung in dem Sinne schaffen wollte, dass das bisherige (als unbefriedigend wahrgenommene) Recht für sich bis Ende 2011 zugetragene Sachverhalte auch nach dem 1. Januar 2012 noch anwendbar sein soll. Im Gegenteil entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, die bis Ende 2011 geltende Regelung rasch anzupassen.

Allerdings darf bei der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG angesichts der fehlenden gesetzlichen Übergangs bestimmung die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben. Das Bundesgericht hat mit Blick auf den - auf den

1. Januar 2008 in Kraft getretene n - a Art . 31 Abs. 2 IVG

ausgeführt, dass bei Arbeitsaufnahme am 2 6. Juni 2007 im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September 2007 eingetreten sei , nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert ha b e und voraus sichtlich weiterhin andauern w e rde. Dabei erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechts folgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Demgegenüber mass das höchste Gericht dem (bloss zufälligen) Umstand keine Bedeutung bei, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst nach dem 1. Januar 2008 erlassen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E.

3.3).

Diese Regelung hat analog für den vorliegenden Sachverhalt zu gelten. Ausge wiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit per 1 5. August 2011 aufgenommen und dies zeitgerecht gemeldet, wie sie beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 7), was unbestritten blieb. Die Verbesserung der Verhältnisse, mithin der massgebliche Sachverhalt hat sich demnach laut Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens drei Monaten nach der Erwerbsaufnahme und damit noch unter der Herrschaft des bis am 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 IVG verwirklicht , weshalb das effektive Einkommen dementspreche nd privile giert anzurechnen ist. 4.4.6

Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 369 betreffend die Anrechnung des tatsäch lich erzielte n Einkommen als Invalideneinkommen festgelegt, da ss die Einkommensverbesserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und vom verbleiben den Betrag nach Art. 31 IVG lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen sind.

Die Einkommensverbesserung beträgt hier

Fr. 7‘395.-- ( Fr. 31‘080. -- . /. Fr. 23‘685. ). Dieser Betrag ist um Fr. 1‘500.-- zu reduzieren und vom Rest von Fr.

5‘895.-- sind 2/3, mithin Fr. 3‘93 0 .-- , zu berücksichtig en . Das derart reduzierte Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 27‘615.-- ( Fr. 23‘685.-- + Fr. 3‘930.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 42‘576.-- ( Fr. 70‘191.20 ./. Fr. 27‘615.--)

resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 % , was weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin a ufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ) und vorliegend auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. August 201 2

aufgehoben und es wird festgestellt , dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘00 0 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder