Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war hauptberuflich als Haus frau und stundenweise als Alterspflegerin/Hauspflegerin tätig, als sie sich am
24. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7 /3). Die IV-Stelle klärte die er werblichen (Urk. 7/4 und Urk. 7/8 ) und medizinischen (Urk. 7/2 und Urk. 7/8 ) Verhältnisse ab , führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 4. April 2002, Urk. 7 /11) und liess die Versicherte durch
Dr. med. Y.___ , FMH ortho pä dische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. November 2002, Urk. 7 /22 = Urk. 7 /23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente als Härtefallrente zu (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Die Invalidi tätsbemessung basierte auf der gemischten Methode (je 50 % Erwerbs- und Haushaltstätigkeit). 1.2
Da X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente vom 4. April 2004 angab, ihr Gesundheitszustand habe sich ver schlech tert (Urk. 7/33), klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen (Urk. 7/3 7 und Urk. 7/43) und die medizinischen (Urk. 7/41) Verhältnisse ab und führte er neut eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab, da der Invaliditätsgrad nur bei 40 % liege (Urk. 7/49). Mit einer weiteren Verfügung vom
10. März 2005 re du zierte die IV- Stelle die Invalidenrente per 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente , da kein Härtefall mehr gegeben sei (Urk. 7/50).
Auf die Einsprache der Versicherten vom 28. März 2005 (Urk. 7/54/20) trat die IV-Stelle in Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2005 mit En tscheid vom 19. April 2005 wegen Verspätung nicht ein, bezüglich der Verfügung vom 10. März 2005 stellte sie einen Entscheid zu einem späteren Z eitpunkt in Aus sicht (Urk. 7/52). Die hiergegen erhobene Beschwerde von X.___
vom 17. April 2005 (Urk. 7/54/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2005 gut und wies die Sache an die IV -Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide (Pro zess-Nr. IV.2005.00570).
In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2006 ( Urk. 7 /
60) und 24. August 2006 ( Urk. 7 /63) sowie diverse Verlaufsbe richte der Klinik Z.___ ( Urk. 7 /61) ein und liess durch Dr. med. A.___ , Or tho pädische Chirurgie FMH, ein Gutachten erstellen (Gutac hten vom 4. Januar 2007, Urk. 7 /66). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7 /70). Nachdem X.___ hiergegen am 27. Februar 2007 Einwände erhoben hatte ( Urk. 7 /75), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende April 2007 ein, da der Invali ditätsgrad nunmehr 26 % betrage (Ver fügung vom 1 2. März 2007, Urk. 7/77). Mit Eingabe vom 27. März 2007 erstattete die Klinik Z.___ , Wir bel säulen zentrum , Bericht über die Konsultation vom 20. März 2007 ( Urk. 7 /80).
Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 erhob X.___ mit Ein gabe vom 1. A pril 2007 Beschwerde und beantragte die Aus richtung einer In validenrente (Urk. 7/81/3-4) .
Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht ver schlechtert habe (Urk. 7/94). In der Folge wurde sie a m 12. Dezember 2007 von Dr. med. B.___ , Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und FA psychoso matische und psychosoziale Medizin (APPM), psychiatrisch-psy chotherapeutisch begutachtet (Gutachten vom 15. Februar 2008, Urk. 7/107). Gegen den Vorbe scheid vom 14. Mai 2008 (Urk. 7/115), wonach kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe und das ausstehende Urteil des Sozialversiche rungs ge richtes des Kan tons Zürich abzuwarten sei, erhob die Versicherte am 10. Juni 2008 Einwand (Urk. 7/117) .
Mit Urteil vom 7. August 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Ver sicherten gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 teilweise gut (Urk. 7/122) und stellte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest, dass X.___ nach dem 30. April 2007 bei einem Gesamt in va liditätsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Weiteren erfolgte eine Rückweisung, damit die IV-Stelle die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Härtefallrente über den 1. Mai 2005 hinaus prüfe. 1.3
Am 29. August 2008 wurde X.___ durch Dr. med. C.___ , Prak tische Ärztin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) un ter sucht (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126). Mit Schrei ben vom 20. Juni 2009 (Urk. 7/135) ersuchte die Versicherte um die Ge währung von be ruflichen Massnahmen , worauf
die IV-Stelle eine Einglie de rungs beratung durch führte (Urk. 7/145). 1.4
Am 18. November 2009 ersuchte X.___ um Erhöhung der Rente und machte geltend, sie würde aufgrund der bevorstehenden Ehe scheidung (ohne Gesundheitsschaden) ab Mai 2008
zu 100 % berufstätig sein (Urk. 7/148 und Urk. 7/169/3 ). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Arztbericht von
Dr. med. D.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 30. No vember 2009 (Urk. 7/149) bei und liess die Versicherte bidisziplinär be gut achte
n. D ie rheumatologische Begutachtung führte das E.___ durch (Gutachten vom
1. Dezember 2010, Urk. 7/165 ), welche für die psychiatrische Beurteilung Dr. med.
F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , zertifizierter medizi ni scher Gut achter SIM, von der Klinik G.___ ( Gutachten vom 29. Oktober 2010, Urk. 7/164) bei zog . Am 2. Februar 2011 erfolgte eine erneute Haushalts ab klä rung (Abklärungsbericht vom 10. Februar 2011, Urk. 7/169). Mit Vorbe scheid vom 18. August 2011 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 7/176). Nachdem X.___
– vertreten durch die pro infir mis
H.___
– hiergegen am 19. September 2011 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/180), stellte die IV-Stelle die Rentenleistu ngen per Ende November 2012 ein. Sie qualifizierte X.___ neu als zu 100 % erwerbstätig und errech nete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Verfügung vom 12. Sep tember 2012, Urk. 2).
2.
Gegen die se
V erfügung erhob X.___
– vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
– mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszu richten . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be stellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi zur
unentgeltliche n
Rechts bei ständin .
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-194). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 14) be wil ligt e das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess füh rung und bestellte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi
für das vorliegende Verfah ren
zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin. Zudem wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erstatte te die Beschwerde füh rerin innert erstreckter Frist Replik und stellte zusätzlich den Antrag , es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 18 ). Die Beschwerde geg nerin ver zichtete am 9.
April 2013 auf Duplik (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprech ung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente da her weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.5
Um den In validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens is t im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per t e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom
12. März 2007 (Urk. 7/77), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Au gus t 20 08 (Urk. 7/122) materiell geprüft und
worin festgestellt wurde, dass die Be schwer deführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente
hat, bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat . Auch eine Qualifikationsän derung
(so ge nannte Statusänderung) und damit ein Wechsel der Bemessungs methode
stell t einen Revisionsgrund dar.
2 .2
Die Beschwerdeführerin selbst machte mit Schreiben vom 18. November 2009 (Urk. 7/148) geltend, aufgrund der bevorstehen den Ehescheidung würde sie o hne Gesundheitsschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach gehen. L aut Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/169) er scheint die 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch au s na c hvollziehbar und plausibel. Auch die Beschwerdegegnerin geht rich tigerweise von die se r veränderte n Qual ifikation aus (Urk. 2 S. 3) , weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. 3. 3 .1
Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invaliden ver sicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltsele mente abz u klären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Statusänderung) vor, so hat eine umfass en de Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähig keit ( BGE 130
V 343 E. 3.5, Urteil des Bunde s gerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012
E. 5. 1 mit Hinweisen) . 3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs
ge stützt auf das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die ange stamm te mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der Alterspflege nicht mehr mö g lich, ihr hingegen eine behinderungsangepasste (leichte bis mittelschwere rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 Kilo gramm) zu 100 % zumutbar sei . Der Einkommensvergleich – bei ei ner 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – ergebe unter Berücksichti gung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei berech tige der Revisionsgrund der Statusänderung zu einer umfassenden Neu über prü fung . Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 3.3
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, weder auf das rheuma tologische E.___ -Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten de r Klinik G.___ sei abzustellen. Das rheumatologische Gutachten vom 1. Dezember 2010 beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder an ge fertigt und konsultiert worden seien. Der neuste Röntgenbefund vom 1 2. Sep tember 2012 (Urk. 19/1, von der Beschwerdeführerin eingereicht) zeige dagegen Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5, welche wahrschein lich bereits im Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2010 vorgelegen hätten und von den E.___ -Ärzten jedoch mangels aktueller Röntgenbilder nicht berücksichtigt worden seien , weshalb die Beurteilung nicht korrekt erfolgt sei. Ansonsten sei ge stützt auf den neuen Röntgenbefund der Schluss zu ziehen, dass sich seit der Be gutachtung im September 2010 der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin massiv verschlechtert habe. Auf das psychiatrische Gutachten dürfe nicht abge stellt werden, da es sich bei der „Klinik“ G.___ um eine normale Arztpraxis handle und dabei die Verwen dung des Begriffes „Klinik“ als unlauter gelte
und gegen das Täuschungsverbot verstosse. Indem sich Dr. F.___ überdies als „Chefarzt“ bezeichne, erwecke er einen falschen Anschein, weshalb Zweifel an seiner Eignung als Gutachter an gebracht seien. Da Dr. F.___ überdies von der E.___ und nicht von der Be schwerdegegnerin beauftragt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung nicht eingehalten worden.
Den Gutachten sei aus all diesen Gründen der Beweisw ert ab zusprechen. Es seien
deshalb weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem dürfe auch bei einer freien Überprüfung des Rentenanspruchs (im Rahmen eines Methoden wechsels , der zur Revision berechtige) nicht ohne Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Kriterien ab gewichen wer den, das heisst einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten ge stellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 18 ) . 4. 4.1
Zu prüfen ist deshalb der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin . 4.2
In medizinischer Hinsicht massgebend für die ursprüngliche
Rentenzusprache war das Guta c hten von Dr.
Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22 ), worin fol gen de Diagnosen gestellt wurden:
L 2 /3:
Osteochondrose , Diskushernie
L3/4:
Osteochondrose , Diskusprotusion
L4/5:
Osteochondrose , Diskushernie
L4 bis S1:
Spondylarthrosen .
Es bestünden Schmerzen und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule so wie eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein ab geschwächter Patellarsehnenreflex rechts. Ansonsten fänden sich keine kli nischen Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzel lumbal. Im Röntgen zeigten sich leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwie gende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbel säule . Im Szintigramm lasse sich eine leichtgradige pathologische Anreicherung an der Lendenwirbelsäule erkennen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen und in den bildgebenden Verfahren keine Kompression der Nervenwurzeln sichtbar sei, sei von einer Operation abzuraten. Konservative Massnahmen dürften keinen rich tungsweisenden Einfluss auf das Gebrechen haben. Die Be schwerdeangaben seien glaubhaft. Die Beschwerden seien mittels der aktuellen bildgebenden Ver fahren klar objektivierbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Be s chwerdeführerin aus orthopädisch chirurgischer Sicht für immer höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine körperlich leichte Er werbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag. Nicht zumutbar seien das Heben von Gewichten und eine
vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechsel belastende Tätigkeit, proble matisch eine rein sitzende Tätigkeit. 4 . 3
Im Bericht vom 20. September 2007 über den Klinikaufenthalt vom 30. Juli bis 2 2. August 2007 in der Klinik I.___ ( Urk. 7/97) diagnostizierten die behan delnden Ärzte
eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) sowie ein chronisch rezidivierendes
Dorsolumbover te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin leide aus psychologisch-ärzt licher Sicht an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion auf dem Boden jahrelanger Rückenbeschwerden. Darüber hinaus kämen eine traumati sie re nde familiäre Belastungssituation mit fraglichem Missbrauch durch den Gross v ater sowie ein konfliktreiches, angsterfülltes Verhältnis zum Vater als weitere Einflussfaktoren hinzu. Im Rahmen der das körperliche Auf bauprogramm be gleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten neben dem chronischen Schmerz zustand diverse Belastungsfaktoren familiärer und persön licher Art trans parent gemacht werden können. Der Fokus sei hierbei vor allem auf Kör perwahrnehmung , Förderung der Abgrenzungsfähigkeit sowie Auswege aus der Regression gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem integrierten psycho somatischen Programm mit körperlichen, die Selbstwahrnehmung för dernden Tätigkeiten, mit Förderung der Entspannungskompetenz, psychoedu kativen Vor trä gen, Physio- und Atemtherapie sowie Sozialberatung unterzogen worden. Sie habe das körperliche Aktivierungsprogramm mit Wandern, Kraft- und Ausdauer training, Ergometertraining , Gymnastik/Wassergymnastik und Schwimmen in einer altersentsprechend schwachen Belastungsgruppe durch laufen, habe jedoch während des Aufenthaltes ihre Leistungsfähigkeit, insbe sondere beim Gehen, steigern und in die nächst stärkere Gruppe aufsteigen können. Besonders habe sie von diversen Entspannungsübungen, welche sich analgetisch auswirkten, pro fitiert. Sie verlasse die Klinik in psychophysisch ge stärktem und stabilisier tem Zu stand mit der Einsicht, künftig in ihrer Tages struktur mehr Raum für Be wegung und Entspannung einzuräumen. Sie habe sich ausserdem motiviert gezeigt, eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Venlafaxin ( Efexor ) zu beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitpunkt des Klinikaustritts bis ein schliesslich 31. August 2007 100 % betragen, danach sei eine Neubeurteilung notwendig. 4 .4
Der Gutachter Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 15. Februar 2008 ( Urk. 7/107) fest, dass bei der Beschwerde führerin zurzeit keine Störung gemäss ICD 10 (Kapitel V [F, psychische und Ver haltensstörungen], WHO 1994) mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vor liege . Bezüglich der körperlichen Erkrankungen verw ies er auf die Angaben in den beiden Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22) und von Dr. A.___ vom 4. Januar 2007 ( Urk. 7/66). Als weitere Diagnosen erwähnte er (1) einen Sta t us nach Anpassungsstörung mit (a) Angst und depressiver Reak tion gemischt (F.43.22) und (b) bei Ehekonflikt und Ende einer IV-Leistung, (2) einen Status nach Autounfall 1984 mit chronisch rezidivierendem Dorso lum bo ver te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Ver än de rungen bei Morbus Scheuermann. Die im Arztbericht der Klinik I.___ vom 20.
Sep tem ber
2007 genannte Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reak tion ge mischt sei objektiv nicht mehr feststellbar. Der Verdacht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung gemäss ICD 10 (F 45.4) könne aktuell nicht be stätigt werden, da die Schmerzen ausreichend durch körperliche Er kran kungen er klär bar seien und eine eindeutige Verstärkung der Schmerzen durch die ak tuell be lastenden Lebensereignisse (unter anderem Ehekonflikt, fi nanzielle Sorgen) auf Nachfrage verneint werde. Die Präsentation der Störung könne auch nicht als Simulation oder Aggravation beurteilt werden. Prognos tisch sei bei an ge messener Fortführung der Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Verstimmung auszugehen. Gegenwärtig bestehe aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerde führerin über eine freie Zeiteinteilung in einem gewohnten Umfeld verfüge. Berufliche Massnahmen könnten und sollten per sofort eingeleitet wer den. 4 . 5
Im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezembe r 2008 ( Urk. 7/126) stellte Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin am 29. August 2008 untersuchte, die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden Dorsolumbalsyndroms mit/bei Flachrücken und sekundären degenerativen Veränderungen bei Status nach Mor bus Scheuermann und als Nebendiagnose Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F 43.22). Die Wirbelsäule der Be sch werdeführerin sei abgeflacht und die Beweglichkeit eingeschränkt. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verspüre sie bei Bewegungen Schmerzen. Die Muskulatur sei im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich verhärtet und druckempfindlich. Die Beschwerdeführerin habe sich vorsichtig und verhalten fortbewegt, Gangunregelmässigkeiten seien während der Unter suchung nicht zu beobachten gewesen. Beim Lasègue im Liegen habe sie bei 80° ein Ziehen an ge geben, links bei 90º. Der Lasègue im Sitzen habe vor der voll ständigen Streck ung des Knies zu Schmerzen geführt. Für jedwede rückenbe lastende Tätigkeit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und T ransportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen ) sei der Beschwer de führerin dagegen zu 100 % zumutbar. 4.6
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. September 2012 bilden das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/164). 4.6.1
Im rheumatologischen Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) wurden folgende Diagnosen genannt:
Thorakovertebral , lumbospondylogenes Syndrom beidseitig mit/bei:
-
m ultisegmentalen, dehydrierten Bandscheiben auf Höhe Th9/10,
Th11/12 , Th12/L1, L2/3, L3/4, L4/5 mit mediolateral gelegener, kleiner
Diskushernie L2/3 rechts (MRI vom 29. Oktober 2002) ohne eindeutige
Höhenverminderung oder Modic -Zeichen, noch Neurokompressionen
(MRI vom 7. Juli 2006)
-
l eicht regredienter
Protusion L2/3 2006 im Vergleich zu 2002
-
t horakolumbalem Flachrücken
-
g eringfügig veränderten Wirbeln der Brustwirbelsäule (BWS), bei
Verdacht nach durchgemachtem Morbus Scheuermann (MRI der BWS
vom 18. März 2005)
-
m uskulärer Insuffizienz
-
klinisch dringendem Verdacht von Symptomausweitung mit
ausge prägtem Angstv ermeidungs- und Schonverhalten.
Die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Beobachtungen bei den Tests wie sen auf eine Selbstlimitierung hin, so sei die Konsistenz bei den Tests mässig gewesen. Im Vergleich zu den beiden Gutachten in den Jahren 2002 und 2006 fänden sich derzeit objektiv somatisch keine wesentlichen Befundunterschiede beidseitig. So hätten sich klinisch nur wenig pathologische Befunde gefunden: nämlich ein Schulter- und Beckengeradstand, eine minime rechtskonvexe LWS-Skoliose, ein thorakolumbaler Flachrücken. Die Beschwerdeführerin habe ledig lich eine Bewegungseinschränkung der LWS von einem Drittel des normalen Bewegungsumfanges gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule sei eine vollumfängliche, gute Entfaltung der Wirbelsäule im BWS- und HWS-Be reich ersichtlich gewesen. Die LWS sei dagegen steif gehalten worden. Die Ro tation der LWS, BWS und des ganzen Oberkörpers habe in der LWS gar keine Schmerzen ausgelöst! Ausfälle der Patellarsehnenreflexe fänden sich keine, doch
habe die Beschwerdeführerin auffälligerweise darauf bestanden, zumindest rechts einen Patellarsehnenreflexausfall zu haben. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten auf. Mit Wahr scheinlichkeit sei die Bewegungseinschränkung im Bereich der Len denwirbel säule (LWS) nicht somatischer Genese sondern auf dieses Schmerz-, Angst- und Ver meidungsverhalten zurückzuführen. Die wiederholten bildge benden Abklärung en ergäben keine medizinisch wirklich plausiblen nachvoll ziehbaren strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschrän kung der LWS erklärten. Die Beschwerdeführerin wirke auf Schmerzen in der LWS und in der unteren BWS stark fixiert. Seit der ersten Beurteilung im Jahre 2002 sei jedenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Be schwer deführerin verifizierbar. Aufgrund der klinisch we nig pathologischen Be funde seien die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durc h die Gutachter Dr. Y.___ und Dr. A.___
– gestützt auf die damals vorhan de nen Bildgebungen der Wirbelsäule – nicht nachvoll ziehbar. Es bestehe dagegen der Verdacht, dass sich diese Beurteilungen (25 % arbeitsfähig gemäss Dr. Y.___ und 50 % arbeitsfähig nach Dr. A.___ ) über wiegend auf die sub jek tive, wahrscheinlich intensive Schmerz- und Beschwer deangabe der Beschwer deführerin, stützten.
Die bisherige Tätigkeit in der Alterspflege, welche als mittelschwer bis schwer zu taxieren sei, sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leichte rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tra gen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilogramm möglich) sei der Beschwerdeführerin ganztags zu mut bar. 4.6.2
Dr. F.___ von der Klinik G.___ legte im ps ychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/ 1
64) dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Der Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, das sich im Verlauf 2007 schleichend ent wickelt habe und spätestens im Februar 2008 abgeklungen sei (gemäss psychi atrisch-psychotherapeutischem Gutachten von Dr. B.___ , Urk. 7/107), wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin schmerzbedingt immer wieder unter Stimmungseinbrü chen , Ängstlichkeit und Nervosität gelitten, was aber sehr häufig bei chroni schen Schmerzen auftrete und isoliert betrachtet die Kriterien einer psychiatri schen Erkrankung nach ICD-10 nicht erfülle. Die wichtigsten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnis, Gedankenfluss, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungs vermögen, Merkfähigkeit, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) seien intakt. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdefüh re rin zu 100 % arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei sie nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Deshalb bestehe auch kein Bedarf nach angepass ten Tätigkeiten. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit und ohne Ein schrän kung erfolgen. 5 .
5 .1
Das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem E.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
Die E.___ -Gutachter stellten schlüssig
fest, dass klinisch wenig pathologische Be funde vorliegen und diese die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen und Bewegungseinschränkungen nicht erklärten, da die wiederholten bild ge ben den Abklärungen keine d erartige Beschwerden verursachenden struktu rellen Veränderungen zeigten. So ergaben
auch die durchgeführten Bewe gungstests
grundsätzlich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule .
D ie Rota tion der LWS, BWS
sowie des ganzen Oberkörpers löste keine Schmerzen in der LWS aus. Es war hin gegen d ie Beschwerdeführerin selbst, welche die LWS steif hielt und auf Schmerzen in diesem Bereich fixiert wirkte . Ausserdem beharrte sie auf dem Vor liegen eines Patellarsehnenreflexausfalls rechts, obwohl kein solcher beobachtet werden konnte. Angesichts der Beobachtung der E.___ -Gutachter, wonach die Be schwerdeführerin mit fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Testkon sis tenz sowie selbstlimitierend an der Evaluation mit wirkte, erscheint ihre Schluss folgerung, dass die Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen auf ein ausge prägtes Angst-, Schmerz- und Vermei dungsverhalten zurückzuführen sind, nach vollziehbar .
Bereits im Jahre 2002 stellte Dr. Y.___ degenerative Veränderungen auf di versen Niveaus der LWS fest, doch lagen keine neurologischen Ausfälle oder Kom pressionen der Nervenwurzel vor. Wenn die E.___ -Ärzte nun objektiv so matisch keine eigentlichen Befundunterschiede zu den Gutachten aus den Jah ren 2002 und 2006 finden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des verifizierbar ist, ist der geäusserte Verdacht, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 25 % durch Dr. Y.___
überwiegend auf die subjektive Schmerz- und Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stütz t en ,
einleuch tend. S omit stellt das aktuelle rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) unter Einbezug der früheren ärztlichen Beur teilungen überzeugend dar, dass aus somatischer Sicht keine derartigen struk turellen Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, die eine solche Arbeits un fähigkeit zu begründen vermögen. 5.2
D ie Beschwerdeführerin bringt vor , das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien (Urk. 18 S. 4 f.) Es liegt nun aber im Ermessen der Ärzte, welche Untersuchungen sie für notwendig halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E .
3.2.1). Das MRI der LWS vom 7. Juli 2006 in der J.___ , welches den Gut achtern zur Verfügung stand (Urk. 7/165/8), zeigte sogar eine Re gre dienz der im Jahre 2002 ersichtlichen Bandscheibenprotusion auf Höhe L2/3, weshalb das E.___ keinerlei Veranlassung hatte, neue Röntgenbilder her zustellen . Im von der Beschwerdeführerin eingereicht en neusten Röntgenbefund des K.___ vom 12. September 2012 (Urk. 19/1) wurden zwar Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5 festge halten . Gleichzeitig konnte jedoch eine Diskushernie, ein Wirbelgleiten und eine spinale oder neuroforaminale Enge ausgeschlossen werden. V ielmehr w ur d e die Ursache der Exazerbation in einer mechanischen Überbelastung durch musku läre Inbalance vermutet. So wurde denn auch lediglich eine Medizinische Trai ningstherapie (MTT) empfohlen. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die Be ur teilung durch das
E.___ , welches auf das Erstellen neuer Röntgenbilder ver z ichtete , nicht korrekt erfolgt e, nachdem
bei der E.___ - Begutachtung auf fiel , dass die Beschwerdeführerin bei der Rotation der LWS, BWS und des ganzen Ober kör pers keine Schmerzen in der LWS hatte, was bei den relevanten Rückenbe schwerden aber zu erwarten gewesen wäre.
5.3
Im Übrigen stimmt die Beurteilung der E.___ -Gutachter im Wesentlichen mit jener des RAD-Ärztin Dr. C.___ überein , welche schon im Dezember 2008 eine angepasste Tätigk eit für 100 % zumutbar erachtet hatte (RAD-Unter su chungs bericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126).
5.4
Demnach ist auf das überzeugende rheumatologische Gut achten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) abzustellen. 6 .
6.1
Auch das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 7/164) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. Erwägung 1.6).
Der Gutachter Dr. F.___ g ing übereinstimmend mit dem Gutachter Dr. B.___ , welcher die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 begutachtet hatte (Urk. 7/107), davon aus, dass sich die im Bericht der Klinik I.___ vom 20. September 2007 ( E. 4.3 ) diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10: F43.22) vor allem im Zusammenhang mit persönlichen Stress situationen (Zuspitzung der Eheprobleme und Auseinandersetzung mit trau ma tischen Kindheitsereignissen) entwickelt hatte und bereits im Jahre 2008 ab geklungen war .
Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik I.___
geht im Ü brigen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand verlassen habe und die Arbeitsfähigkeit anschlies send neu beurteilt werden müsse .
Eine psychiatrische Erkrankung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt demnach nicht
– oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nicht mehr - vor. 6.2
Die Beschwerdeführerin rügt, bei der „ Klinik “
G.___ handle es sich um eine nor male Arztpraxis, was al s unlauter gelte und gegen das T äuschungsverbot ver stosse. Indem sich Dr. F.___ als Inhaber der Praxis als „Chefarzt“ be zeichne, obwohl er nebst dem „Chefarzt-Stellvertreter“ der einzige Arzt der Pra xis sei, erwecke er einen falschen Anschein. Deshalb seien Zweifel an der Eig nung von Dr. F.___ als Psychiater für eine Begutachtung angebracht (Urk. 18 S. 5) .
Das Bundesgericht hat es zwar als zulässig erachtet, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersage. Allerdings hat es im selben Urteil auch darauf hinge wiesen, dass die Bezeichnung „Kl inik“ in anderen Kantonen durchau s zugelassen werde, weshalb nicht abgeleitet werden könne, dass die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ im Namen einer Arztpraxis generell irreführend se i (Urteil des Bundes gerichts 2C_ 367/2008 vom 20. November 2008 E. 4). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, inwiefern die V erwendung der Begriffe „Klinik“ und „Chef arzt“ zu einer mangelnden Verwertbarkeit der im Rahmen der Begut ach tung gewonnen Erkenntnisse führen soll, erweist sich die Rüge als unbegründet. 6.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Nicht-Einhaltung der formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Begutachtung, da Dr. F.___ offen sichtlich vom E.___ und nicht von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche im Übrigen auch den vom Bundesgericht aufgestellten Leitlinien im BGE 137 V 210 (Urk. 18 S. 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig und üblich, dass ein von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter weitere Gutachter beizieht, vor allem, wenn ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen ist. Auch die bundesgerichtlichen Vorgaben wurden vorliegend eingehalten: indem der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2010 seitens der E.___ der Termin für die Begutachtungen mitgeteilt wurde, woraus sich der Beizug von Dr. F.___ für die separate psychiatrische Untersuchung ergibt (Urk. 7/162/3), wurden die Mitwirkungsrechte de r Beschwerdeführerin als Partei, vor allem in Bezug auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründe n in der Person des Gutachters, gewahrt. 7.
Zusammenfassend entspricht das bidisziplinäre
Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit Dezemb er 2010 (Begutachtungszeitpunkt ) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeiten (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilo gramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilo gramm möglich)
auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mit hin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). 8.
8.1
Die Beschwerdeführerin wendet – unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.2 – ein, dass trotz Rentenrevision aufgrund eines Methodenwechsels bei der Invaliditätsbemessung nicht ohne Not wendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde ge legten Kriterien abgewichen werden dürfe. Auch wenn bei Vorliegen eines Re visions grundes alle Sachverhaltselemente überprüft werden könnten, bedeute dies nicht,
dass die früheren im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gut achten über haupt nicht mehr beachtet werden müssten, so dürfe nicht einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten gestellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 6 f.). 8.2
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich diese Einschränkung, dass auch
bei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nicht ohne begrün de te Not wendigkeit von den ursprünglichen Bemessungskriterien abgewichen werden soll, nur auf den eigentlichen Methodenwechsel als Revisionsgrund be zieht. So kon kretisiert das zitierte Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 in Erwägung 4.2 weiter: „Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass die in einem be stimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die kün f tige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern das s die Kri te rien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nichterwerblichen Aufgabenbereich andererseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a).“ Demnach soll eben nicht ohne begründete Notwendigkeit ein Wechsel von der gemischten Methode zum Einkommens- oder Betätigungsvergleich vor ge nom men werden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auf lage, Ziff. III 1c. S. 376 zu Art. 30/31 IVG [Art. 17 ATSG]).
Vorliegend ist eine Qualifikationsänderung (Statusänderung) sowie folglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG jedoch unbestritten (vgl. Erwägung 2). Deshalb ist auch eine freie Überprüfung aller Sachverhaltsele mente , somit auch des Gesundheitszustandes, zulässig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei bei der Neu-Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das E.___ -Gutachten. 8.3
Das aktuelle E.___ -Gutachten vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) vermag – wie unter Erwägung 5 dargelegt –
zu überzeugen und es ist auf die darin gemachten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzu stellen. Die geklagten Beschwerden lassen sich aus rheumatologischer bezie hungsweise somatischer Sicht nicht vollständig erklären: So ergaben die wie derholten bildgebenden Abklärungen keine strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der LWS plau sibel erklären. Diese sind vielmehr auf ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. Erwä gung 4.6.1 und 5.1). 8.4
Weil das geklagte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zumindest nicht voll ständig erklärbar ist, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Neubeurtei lung auch im Lichte von lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) - womit bei
pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage d er Gesetzgeber die Möglichkeit gewährt, Renten inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung ( 1. Januar 2012) zu überprüfen und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, herabzusetzen oder aufzuheben, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne vo n Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - umso mehr als geboten erscheint, als ja ein Revisionsgrund vorliegt. 8.5
Zusammengefasst dringen die Ei nwä nd e der Beschwerdeführerin nicht durch , weshalb ohne Weiteres auf die Einsc hätzung im E.___ -Gutachten vom 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/165) abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 in leichten rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätig keiten zu 100 % arbeitsfähig ist. 9.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Be schwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditäts grades ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende Oktober 2012 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.
10.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der B eschwer defüh rerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess füh rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Hono rar note vom 16. April 2013 (Urk. 25) einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 89.70 geltend. In Anbetracht der zu be rücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des halb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz mit Fr. 3‘156.70 aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 10.3
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3‘156.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprech ung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente da her weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den In validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens is t im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per t e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
E. 2 Gegen die se
V erfügung erhob X.___
– vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
– mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszu richten . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be stellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi zur
unentgeltliche n
Rechts bei ständin .
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-194). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 14) be wil ligt e das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess füh rung und bestellte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi
für das vorliegende Verfah ren
zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin. Zudem wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erstatte te die Beschwerde füh rerin innert erstreckter Frist Replik und stellte zusätzlich den Antrag , es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 18 ). Die Beschwerde geg nerin ver zichtete am 9.
April 2013 auf Duplik (Urk. 22).
E. 2.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom
12. März 2007 (Urk. 7/77), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Au gus t 20
E. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs
ge stützt auf das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die ange stamm te mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der Alterspflege nicht mehr mö g lich, ihr hingegen eine behinderungsangepasste (leichte bis mittelschwere rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 Kilo gramm) zu 100 % zumutbar sei . Der Einkommensvergleich – bei ei ner 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – ergebe unter Berücksichti gung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei berech tige der Revisionsgrund der Statusänderung zu einer umfassenden Neu über prü fung . Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, weder auf das rheuma tologische E.___ -Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten de r Klinik G.___ sei abzustellen. Das rheumatologische Gutachten vom 1. Dezember 2010 beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder an ge fertigt und konsultiert worden seien. Der neuste Röntgenbefund vom 1 2. Sep tember 2012 (Urk. 19/1, von der Beschwerdeführerin eingereicht) zeige dagegen Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5, welche wahrschein lich bereits im Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2010 vorgelegen hätten und von den E.___ -Ärzten jedoch mangels aktueller Röntgenbilder nicht berücksichtigt worden seien , weshalb die Beurteilung nicht korrekt erfolgt sei. Ansonsten sei ge stützt auf den neuen Röntgenbefund der Schluss zu ziehen, dass sich seit der Be gutachtung im September 2010 der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin massiv verschlechtert habe. Auf das psychiatrische Gutachten dürfe nicht abge stellt werden, da es sich bei der „Klinik“ G.___ um eine normale Arztpraxis handle und dabei die Verwen dung des Begriffes „Klinik“ als unlauter gelte
und gegen das Täuschungsverbot verstosse. Indem sich Dr. F.___ überdies als „Chefarzt“ bezeichne, erwecke er einen falschen Anschein, weshalb Zweifel an seiner Eignung als Gutachter an gebracht seien. Da Dr. F.___ überdies von der E.___ und nicht von der Be schwerdegegnerin beauftragt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung nicht eingehalten worden.
Den Gutachten sei aus all diesen Gründen der Beweisw ert ab zusprechen. Es seien
deshalb weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem dürfe auch bei einer freien Überprüfung des Rentenanspruchs (im Rahmen eines Methoden wechsels , der zur Revision berechtige) nicht ohne Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Kriterien ab gewichen wer den, das heisst einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten ge stellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 18 ) . 4. 4.1
Zu prüfen ist deshalb der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin . 4.2
In medizinischer Hinsicht massgebend für die ursprüngliche
Rentenzusprache war das Guta c hten von Dr.
Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22 ), worin fol gen de Diagnosen gestellt wurden:
L 2 /3:
Osteochondrose , Diskushernie
L3/4:
Osteochondrose , Diskusprotusion
L4/5:
Osteochondrose , Diskushernie
L4 bis S1:
Spondylarthrosen .
Es bestünden Schmerzen und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule so wie eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein ab geschwächter Patellarsehnenreflex rechts. Ansonsten fänden sich keine kli nischen Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzel lumbal. Im Röntgen zeigten sich leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwie gende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbel säule . Im Szintigramm lasse sich eine leichtgradige pathologische Anreicherung an der Lendenwirbelsäule erkennen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen und in den bildgebenden Verfahren keine Kompression der Nervenwurzeln sichtbar sei, sei von einer Operation abzuraten. Konservative Massnahmen dürften keinen rich tungsweisenden Einfluss auf das Gebrechen haben. Die Be schwerdeangaben seien glaubhaft. Die Beschwerden seien mittels der aktuellen bildgebenden Ver fahren klar objektivierbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Be s chwerdeführerin aus orthopädisch chirurgischer Sicht für immer höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine körperlich leichte Er werbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag. Nicht zumutbar seien das Heben von Gewichten und eine
vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechsel belastende Tätigkeit, proble matisch eine rein sitzende Tätigkeit. 4 . 3
Im Bericht vom 20. September 2007 über den Klinikaufenthalt vom 30. Juli bis 2 2. August 2007 in der Klinik I.___ ( Urk. 7/97) diagnostizierten die behan delnden Ärzte
eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) sowie ein chronisch rezidivierendes
Dorsolumbover te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin leide aus psychologisch-ärzt licher Sicht an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion auf dem Boden jahrelanger Rückenbeschwerden. Darüber hinaus kämen eine traumati sie re nde familiäre Belastungssituation mit fraglichem Missbrauch durch den Gross v ater sowie ein konfliktreiches, angsterfülltes Verhältnis zum Vater als weitere Einflussfaktoren hinzu. Im Rahmen der das körperliche Auf bauprogramm be gleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten neben dem chronischen Schmerz zustand diverse Belastungsfaktoren familiärer und persön licher Art trans parent gemacht werden können. Der Fokus sei hierbei vor allem auf Kör perwahrnehmung , Förderung der Abgrenzungsfähigkeit sowie Auswege aus der Regression gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem integrierten psycho somatischen Programm mit körperlichen, die Selbstwahrnehmung för dernden Tätigkeiten, mit Förderung der Entspannungskompetenz, psychoedu kativen Vor trä gen, Physio- und Atemtherapie sowie Sozialberatung unterzogen worden. Sie habe das körperliche Aktivierungsprogramm mit Wandern, Kraft- und Ausdauer training, Ergometertraining , Gymnastik/Wassergymnastik und Schwimmen in einer altersentsprechend schwachen Belastungsgruppe durch laufen, habe jedoch während des Aufenthaltes ihre Leistungsfähigkeit, insbe sondere beim Gehen, steigern und in die nächst stärkere Gruppe aufsteigen können. Besonders habe sie von diversen Entspannungsübungen, welche sich analgetisch auswirkten, pro fitiert. Sie verlasse die Klinik in psychophysisch ge stärktem und stabilisier tem Zu stand mit der Einsicht, künftig in ihrer Tages struktur mehr Raum für Be wegung und Entspannung einzuräumen. Sie habe sich ausserdem motiviert gezeigt, eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Venlafaxin ( Efexor ) zu beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitpunkt des Klinikaustritts bis ein schliesslich 31. August 2007 100 % betragen, danach sei eine Neubeurteilung notwendig. 4 .4
Der Gutachter Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 15. Februar 2008 ( Urk. 7/107) fest, dass bei der Beschwerde führerin zurzeit keine Störung gemäss ICD 10 (Kapitel V [F, psychische und Ver haltensstörungen], WHO 1994) mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vor liege . Bezüglich der körperlichen Erkrankungen verw ies er auf die Angaben in den beiden Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22) und von Dr. A.___ vom 4. Januar 2007 ( Urk. 7/66). Als weitere Diagnosen erwähnte er (1) einen Sta t us nach Anpassungsstörung mit (a) Angst und depressiver Reak tion gemischt (F.43.22) und (b) bei Ehekonflikt und Ende einer IV-Leistung, (2) einen Status nach Autounfall 1984 mit chronisch rezidivierendem Dorso lum bo ver te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Ver än de rungen bei Morbus Scheuermann. Die im Arztbericht der Klinik I.___ vom 20.
Sep tem ber
2007 genannte Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reak tion ge mischt sei objektiv nicht mehr feststellbar. Der Verdacht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung gemäss ICD 10 (F 45.4) könne aktuell nicht be stätigt werden, da die Schmerzen ausreichend durch körperliche Er kran kungen er klär bar seien und eine eindeutige Verstärkung der Schmerzen durch die ak tuell be lastenden Lebensereignisse (unter anderem Ehekonflikt, fi nanzielle Sorgen) auf Nachfrage verneint werde. Die Präsentation der Störung könne auch nicht als Simulation oder Aggravation beurteilt werden. Prognos tisch sei bei an ge messener Fortführung der Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Verstimmung auszugehen. Gegenwärtig bestehe aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerde führerin über eine freie Zeiteinteilung in einem gewohnten Umfeld verfüge. Berufliche Massnahmen könnten und sollten per sofort eingeleitet wer den. 4 . 5
Im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezembe r 2008 ( Urk. 7/126) stellte Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin am 29. August 2008 untersuchte, die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden Dorsolumbalsyndroms mit/bei Flachrücken und sekundären degenerativen Veränderungen bei Status nach Mor bus Scheuermann und als Nebendiagnose Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F 43.22). Die Wirbelsäule der Be sch werdeführerin sei abgeflacht und die Beweglichkeit eingeschränkt. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verspüre sie bei Bewegungen Schmerzen. Die Muskulatur sei im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich verhärtet und druckempfindlich. Die Beschwerdeführerin habe sich vorsichtig und verhalten fortbewegt, Gangunregelmässigkeiten seien während der Unter suchung nicht zu beobachten gewesen. Beim Lasègue im Liegen habe sie bei 80° ein Ziehen an ge geben, links bei 90º. Der Lasègue im Sitzen habe vor der voll ständigen Streck ung des Knies zu Schmerzen geführt. Für jedwede rückenbe lastende Tätigkeit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und T ransportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen ) sei der Beschwer de führerin dagegen zu 100 % zumutbar. 4.6
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. September 2012 bilden das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/164). 4.6.1
Im rheumatologischen Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) wurden folgende Diagnosen genannt:
Thorakovertebral , lumbospondylogenes Syndrom beidseitig mit/bei:
-
m ultisegmentalen, dehydrierten Bandscheiben auf Höhe Th9/10,
Th11/12 , Th12/L1, L2/3, L3/4, L4/5 mit mediolateral gelegener, kleiner
Diskushernie L2/3 rechts (MRI vom 29. Oktober 2002) ohne eindeutige
Höhenverminderung oder Modic -Zeichen, noch Neurokompressionen
(MRI vom 7. Juli 2006)
-
l eicht regredienter
Protusion L2/3 2006 im Vergleich zu 2002
-
t horakolumbalem Flachrücken
-
g eringfügig veränderten Wirbeln der Brustwirbelsäule (BWS), bei
Verdacht nach durchgemachtem Morbus Scheuermann (MRI der BWS
vom 18. März 2005)
-
m uskulärer Insuffizienz
-
klinisch dringendem Verdacht von Symptomausweitung mit
ausge prägtem Angstv ermeidungs- und Schonverhalten.
Die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Beobachtungen bei den Tests wie sen auf eine Selbstlimitierung hin, so sei die Konsistenz bei den Tests mässig gewesen. Im Vergleich zu den beiden Gutachten in den Jahren 2002 und 2006 fänden sich derzeit objektiv somatisch keine wesentlichen Befundunterschiede beidseitig. So hätten sich klinisch nur wenig pathologische Befunde gefunden: nämlich ein Schulter- und Beckengeradstand, eine minime rechtskonvexe LWS-Skoliose, ein thorakolumbaler Flachrücken. Die Beschwerdeführerin habe ledig lich eine Bewegungseinschränkung der LWS von einem Drittel des normalen Bewegungsumfanges gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule sei eine vollumfängliche, gute Entfaltung der Wirbelsäule im BWS- und HWS-Be reich ersichtlich gewesen. Die LWS sei dagegen steif gehalten worden. Die Ro tation der LWS, BWS und des ganzen Oberkörpers habe in der LWS gar keine Schmerzen ausgelöst! Ausfälle der Patellarsehnenreflexe fänden sich keine, doch
habe die Beschwerdeführerin auffälligerweise darauf bestanden, zumindest rechts einen Patellarsehnenreflexausfall zu haben. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten auf. Mit Wahr scheinlichkeit sei die Bewegungseinschränkung im Bereich der Len denwirbel säule (LWS) nicht somatischer Genese sondern auf dieses Schmerz-, Angst- und Ver meidungsverhalten zurückzuführen. Die wiederholten bildge benden Abklärung en ergäben keine medizinisch wirklich plausiblen nachvoll ziehbaren strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschrän kung der LWS erklärten. Die Beschwerdeführerin wirke auf Schmerzen in der LWS und in der unteren BWS stark fixiert. Seit der ersten Beurteilung im Jahre 2002 sei jedenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Be schwer deführerin verifizierbar. Aufgrund der klinisch we nig pathologischen Be funde seien die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durc h die Gutachter Dr. Y.___ und Dr. A.___
– gestützt auf die damals vorhan de nen Bildgebungen der Wirbelsäule – nicht nachvoll ziehbar. Es bestehe dagegen der Verdacht, dass sich diese Beurteilungen (25 % arbeitsfähig gemäss Dr. Y.___ und 50 % arbeitsfähig nach Dr. A.___ ) über wiegend auf die sub jek tive, wahrscheinlich intensive Schmerz- und Beschwer deangabe der Beschwer deführerin, stützten.
Die bisherige Tätigkeit in der Alterspflege, welche als mittelschwer bis schwer zu taxieren sei, sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leichte rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tra gen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilogramm möglich) sei der Beschwerdeführerin ganztags zu mut bar. 4.6.2
Dr. F.___ von der Klinik G.___ legte im ps ychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/ 1
64) dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Der Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, das sich im Verlauf 2007 schleichend ent wickelt habe und spätestens im Februar 2008 abgeklungen sei (gemäss psychi atrisch-psychotherapeutischem Gutachten von Dr. B.___ , Urk. 7/107), wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin schmerzbedingt immer wieder unter Stimmungseinbrü chen , Ängstlichkeit und Nervosität gelitten, was aber sehr häufig bei chroni schen Schmerzen auftrete und isoliert betrachtet die Kriterien einer psychiatri schen Erkrankung nach ICD-10 nicht erfülle. Die wichtigsten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnis, Gedankenfluss, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungs vermögen, Merkfähigkeit, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) seien intakt. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdefüh re rin zu 100 % arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei sie nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Deshalb bestehe auch kein Bedarf nach angepass ten Tätigkeiten. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit und ohne Ein schrän kung erfolgen. 5 .
5 .1
Das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem E.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
Die E.___ -Gutachter stellten schlüssig
fest, dass klinisch wenig pathologische Be funde vorliegen und diese die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen und Bewegungseinschränkungen nicht erklärten, da die wiederholten bild ge ben den Abklärungen keine d erartige Beschwerden verursachenden struktu rellen Veränderungen zeigten. So ergaben
auch die durchgeführten Bewe gungstests
grundsätzlich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule .
D ie Rota tion der LWS, BWS
sowie des ganzen Oberkörpers löste keine Schmerzen in der LWS aus. Es war hin gegen d ie Beschwerdeführerin selbst, welche die LWS steif hielt und auf Schmerzen in diesem Bereich fixiert wirkte . Ausserdem beharrte sie auf dem Vor liegen eines Patellarsehnenreflexausfalls rechts, obwohl kein solcher beobachtet werden konnte. Angesichts der Beobachtung der E.___ -Gutachter, wonach die Be schwerdeführerin mit fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Testkon sis tenz sowie selbstlimitierend an der Evaluation mit wirkte, erscheint ihre Schluss folgerung, dass die Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen auf ein ausge prägtes Angst-, Schmerz- und Vermei dungsverhalten zurückzuführen sind, nach vollziehbar .
Bereits im Jahre 2002 stellte Dr. Y.___ degenerative Veränderungen auf di versen Niveaus der LWS fest, doch lagen keine neurologischen Ausfälle oder Kom pressionen der Nervenwurzel vor. Wenn die E.___ -Ärzte nun objektiv so matisch keine eigentlichen Befundunterschiede zu den Gutachten aus den Jah ren 2002 und 2006 finden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des verifizierbar ist, ist der geäusserte Verdacht, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 25 % durch Dr. Y.___
überwiegend auf die subjektive Schmerz- und Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stütz t en ,
einleuch tend. S omit stellt das aktuelle rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) unter Einbezug der früheren ärztlichen Beur teilungen überzeugend dar, dass aus somatischer Sicht keine derartigen struk turellen Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, die eine solche Arbeits un fähigkeit zu begründen vermögen. 5.2
D ie Beschwerdeführerin bringt vor , das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien (Urk. 18 S. 4 f.) Es liegt nun aber im Ermessen der Ärzte, welche Untersuchungen sie für notwendig halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E .
3.2.1). Das MRI der LWS vom 7. Juli 2006 in der J.___ , welches den Gut achtern zur Verfügung stand (Urk. 7/165/8), zeigte sogar eine Re gre dienz der im Jahre 2002 ersichtlichen Bandscheibenprotusion auf Höhe L2/3, weshalb das E.___ keinerlei Veranlassung hatte, neue Röntgenbilder her zustellen . Im von der Beschwerdeführerin eingereicht en neusten Röntgenbefund des K.___ vom 12. September 2012 (Urk. 19/1) wurden zwar Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5 festge halten . Gleichzeitig konnte jedoch eine Diskushernie, ein Wirbelgleiten und eine spinale oder neuroforaminale Enge ausgeschlossen werden. V ielmehr w ur d e die Ursache der Exazerbation in einer mechanischen Überbelastung durch musku läre Inbalance vermutet. So wurde denn auch lediglich eine Medizinische Trai ningstherapie (MTT) empfohlen. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die Be ur teilung durch das
E.___ , welches auf das Erstellen neuer Röntgenbilder ver z ichtete , nicht korrekt erfolgt e, nachdem
bei der E.___ - Begutachtung auf fiel , dass die Beschwerdeführerin bei der Rotation der LWS, BWS und des ganzen Ober kör pers keine Schmerzen in der LWS hatte, was bei den relevanten Rückenbe schwerden aber zu erwarten gewesen wäre.
5.3
Im Übrigen stimmt die Beurteilung der E.___ -Gutachter im Wesentlichen mit jener des RAD-Ärztin Dr. C.___ überein , welche schon im Dezember 2008 eine angepasste Tätigk eit für 100 % zumutbar erachtet hatte (RAD-Unter su chungs bericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126).
5.4
Demnach ist auf das überzeugende rheumatologische Gut achten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) abzustellen. 6 .
6.1
Auch das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 7/164) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. Erwägung 1.6).
Der Gutachter Dr. F.___ g ing übereinstimmend mit dem Gutachter Dr. B.___ , welcher die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 begutachtet hatte (Urk. 7/107), davon aus, dass sich die im Bericht der Klinik I.___ vom 20. September 2007 ( E. 4.3 ) diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10: F43.22) vor allem im Zusammenhang mit persönlichen Stress situationen (Zuspitzung der Eheprobleme und Auseinandersetzung mit trau ma tischen Kindheitsereignissen) entwickelt hatte und bereits im Jahre 2008 ab geklungen war .
Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik I.___
geht im Ü brigen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand verlassen habe und die Arbeitsfähigkeit anschlies send neu beurteilt werden müsse .
Eine psychiatrische Erkrankung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt demnach nicht
– oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nicht mehr - vor. 6.2
Die Beschwerdeführerin rügt, bei der „ Klinik “
G.___ handle es sich um eine nor male Arztpraxis, was al s unlauter gelte und gegen das T äuschungsverbot ver stosse. Indem sich Dr. F.___ als Inhaber der Praxis als „Chefarzt“ be zeichne, obwohl er nebst dem „Chefarzt-Stellvertreter“ der einzige Arzt der Pra xis sei, erwecke er einen falschen Anschein. Deshalb seien Zweifel an der Eig nung von Dr. F.___ als Psychiater für eine Begutachtung angebracht (Urk. 18 S. 5) .
Das Bundesgericht hat es zwar als zulässig erachtet, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersage. Allerdings hat es im selben Urteil auch darauf hinge wiesen, dass die Bezeichnung „Kl inik“ in anderen Kantonen durchau s zugelassen werde, weshalb nicht abgeleitet werden könne, dass die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ im Namen einer Arztpraxis generell irreführend se i (Urteil des Bundes gerichts 2C_ 367/2008 vom 20. November 2008 E. 4). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, inwiefern die V erwendung der Begriffe „Klinik“ und „Chef arzt“ zu einer mangelnden Verwertbarkeit der im Rahmen der Begut ach tung gewonnen Erkenntnisse führen soll, erweist sich die Rüge als unbegründet. 6.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Nicht-Einhaltung der formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Begutachtung, da Dr. F.___ offen sichtlich vom E.___ und nicht von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche im Übrigen auch den vom Bundesgericht aufgestellten Leitlinien im BGE 137 V 210 (Urk. 18 S. 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig und üblich, dass ein von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter weitere Gutachter beizieht, vor allem, wenn ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen ist. Auch die bundesgerichtlichen Vorgaben wurden vorliegend eingehalten: indem der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2010 seitens der E.___ der Termin für die Begutachtungen mitgeteilt wurde, woraus sich der Beizug von Dr. F.___ für die separate psychiatrische Untersuchung ergibt (Urk. 7/162/3), wurden die Mitwirkungsrechte de r Beschwerdeführerin als Partei, vor allem in Bezug auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründe n in der Person des Gutachters, gewahrt. 7.
Zusammenfassend entspricht das bidisziplinäre
Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit Dezemb er 2010 (Begutachtungszeitpunkt ) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeiten (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilo gramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilo gramm möglich)
auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mit hin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
E. 08 (Urk. 7/122) materiell geprüft und
worin festgestellt wurde, dass die Be schwer deführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente
hat, bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat . Auch eine Qualifikationsän derung
(so ge nannte Statusänderung) und damit ein Wechsel der Bemessungs methode
stell t einen Revisionsgrund dar.
2 .2
Die Beschwerdeführerin selbst machte mit Schreiben vom 18. November 2009 (Urk. 7/148) geltend, aufgrund der bevorstehen den Ehescheidung würde sie o hne Gesundheitsschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach gehen. L aut Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/169) er scheint die 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch au s na c hvollziehbar und plausibel. Auch die Beschwerdegegnerin geht rich tigerweise von die se r veränderte n Qual ifikation aus (Urk. 2 S. 3) , weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. 3. 3 .1
Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invaliden ver sicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltsele mente abz u klären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Statusänderung) vor, so hat eine umfass en de Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähig keit ( BGE 130
V 343 E. 3.5, Urteil des Bunde s gerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012
E. 5. 1 mit Hinweisen) .
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin wendet – unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.2 – ein, dass trotz Rentenrevision aufgrund eines Methodenwechsels bei der Invaliditätsbemessung nicht ohne Not wendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde ge legten Kriterien abgewichen werden dürfe. Auch wenn bei Vorliegen eines Re visions grundes alle Sachverhaltselemente überprüft werden könnten, bedeute dies nicht,
dass die früheren im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gut achten über haupt nicht mehr beachtet werden müssten, so dürfe nicht einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten gestellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 6 f.).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich diese Einschränkung, dass auch
bei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nicht ohne begrün de te Not wendigkeit von den ursprünglichen Bemessungskriterien abgewichen werden soll, nur auf den eigentlichen Methodenwechsel als Revisionsgrund be zieht. So kon kretisiert das zitierte Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 in Erwägung 4.2 weiter: „Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass die in einem be stimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die kün f tige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern das s die Kri te rien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nichterwerblichen Aufgabenbereich andererseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a).“ Demnach soll eben nicht ohne begründete Notwendigkeit ein Wechsel von der gemischten Methode zum Einkommens- oder Betätigungsvergleich vor ge nom men werden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auf lage, Ziff. III 1c. S. 376 zu Art. 30/31 IVG [Art. 17 ATSG]).
Vorliegend ist eine Qualifikationsänderung (Statusänderung) sowie folglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG jedoch unbestritten (vgl. Erwägung 2). Deshalb ist auch eine freie Überprüfung aller Sachverhaltsele mente , somit auch des Gesundheitszustandes, zulässig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei bei der Neu-Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das E.___ -Gutachten.
E. 8.3 Das aktuelle E.___ -Gutachten vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) vermag – wie unter Erwägung 5 dargelegt –
zu überzeugen und es ist auf die darin gemachten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzu stellen. Die geklagten Beschwerden lassen sich aus rheumatologischer bezie hungsweise somatischer Sicht nicht vollständig erklären: So ergaben die wie derholten bildgebenden Abklärungen keine strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der LWS plau sibel erklären. Diese sind vielmehr auf ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. Erwä gung 4.6.1 und 5.1).
E. 8.4 Weil das geklagte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zumindest nicht voll ständig erklärbar ist, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Neubeurtei lung auch im Lichte von lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) - womit bei
pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage d er Gesetzgeber die Möglichkeit gewährt, Renten inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung ( 1. Januar 2012) zu überprüfen und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, herabzusetzen oder aufzuheben, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne vo n Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - umso mehr als geboten erscheint, als ja ein Revisionsgrund vorliegt.
E. 8.5 Zusammengefasst dringen die Ei nwä nd e der Beschwerdeführerin nicht durch , weshalb ohne Weiteres auf die Einsc hätzung im E.___ -Gutachten vom 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/165) abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 in leichten rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätig keiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
E. 9 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Be schwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditäts grades ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende Oktober 2012 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der B eschwer defüh rerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess füh rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 10.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Hono rar note vom 16. April 2013 (Urk. 25) einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 89.70 geltend. In Anbetracht der zu be rücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des halb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz mit Fr. 3‘156.70 aus der Ge richtskasse zu entschädigen.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3‘156.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war hauptberuflich als Haus frau und stundenweise als Alterspflegerin/Hauspflegerin tätig, als sie sich am
24. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7 /3). Die IV-Stelle klärte die er werblichen (Urk. 7/4 und Urk. 7/8 ) und medizinischen (Urk. 7/2 und Urk. 7/8 ) Verhältnisse ab , führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 4. April 2002, Urk. 7 /11) und liess die Versicherte durch
Dr. med. Y.___ , FMH ortho pä dische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. November 2002, Urk. 7 /22 = Urk. 7 /23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente als Härtefallrente zu (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Die Invalidi tätsbemessung basierte auf der gemischten Methode (je 50 % Erwerbs- und Haushaltstätigkeit). 1.2
Da X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente vom 4. April 2004 angab, ihr Gesundheitszustand habe sich ver schlech tert (Urk. 7/33), klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen (Urk. 7/3 7 und Urk. 7/43) und die medizinischen (Urk. 7/41) Verhältnisse ab und führte er neut eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab, da der Invaliditätsgrad nur bei 40 % liege (Urk. 7/49). Mit einer weiteren Verfügung vom
10. März 2005 re du zierte die IV- Stelle die Invalidenrente per 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente , da kein Härtefall mehr gegeben sei (Urk. 7/50).
Auf die Einsprache der Versicherten vom 28. März 2005 (Urk. 7/54/20) trat die IV-Stelle in Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2005 mit En tscheid vom 19. April 2005 wegen Verspätung nicht ein, bezüglich der Verfügung vom 10. März 2005 stellte sie einen Entscheid zu einem späteren Z eitpunkt in Aus sicht (Urk. 7/52). Die hiergegen erhobene Beschwerde von X.___
vom 17. April 2005 (Urk. 7/54/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2005 gut und wies die Sache an die IV -Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide (Pro zess-Nr. IV.2005.00570).
In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2006 ( Urk. 7 /
60) und 24. August 2006 ( Urk. 7 /63) sowie diverse Verlaufsbe richte der Klinik Z.___ ( Urk. 7 /61) ein und liess durch Dr. med. A.___ , Or tho pädische Chirurgie FMH, ein Gutachten erstellen (Gutac hten vom 4. Januar 2007, Urk. 7 /66). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7 /70). Nachdem X.___ hiergegen am 27. Februar 2007 Einwände erhoben hatte ( Urk. 7 /75), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende April 2007 ein, da der Invali ditätsgrad nunmehr 26 % betrage (Ver fügung vom 1 2. März 2007, Urk. 7/77). Mit Eingabe vom 27. März 2007 erstattete die Klinik Z.___ , Wir bel säulen zentrum , Bericht über die Konsultation vom 20. März 2007 ( Urk. 7 /80).
Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 erhob X.___ mit Ein gabe vom 1. A pril 2007 Beschwerde und beantragte die Aus richtung einer In validenrente (Urk. 7/81/3-4) .
Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht ver schlechtert habe (Urk. 7/94). In der Folge wurde sie a m 12. Dezember 2007 von Dr. med. B.___ , Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und FA psychoso matische und psychosoziale Medizin (APPM), psychiatrisch-psy chotherapeutisch begutachtet (Gutachten vom 15. Februar 2008, Urk. 7/107). Gegen den Vorbe scheid vom 14. Mai 2008 (Urk. 7/115), wonach kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe und das ausstehende Urteil des Sozialversiche rungs ge richtes des Kan tons Zürich abzuwarten sei, erhob die Versicherte am 10. Juni 2008 Einwand (Urk. 7/117) .
Mit Urteil vom 7. August 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Ver sicherten gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 teilweise gut (Urk. 7/122) und stellte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest, dass X.___ nach dem 30. April 2007 bei einem Gesamt in va liditätsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Weiteren erfolgte eine Rückweisung, damit die IV-Stelle die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Härtefallrente über den 1. Mai 2005 hinaus prüfe. 1.3
Am 29. August 2008 wurde X.___ durch Dr. med. C.___ , Prak tische Ärztin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) un ter sucht (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126). Mit Schrei ben vom 20. Juni 2009 (Urk. 7/135) ersuchte die Versicherte um die Ge währung von be ruflichen Massnahmen , worauf
die IV-Stelle eine Einglie de rungs beratung durch führte (Urk. 7/145). 1.4
Am 18. November 2009 ersuchte X.___ um Erhöhung der Rente und machte geltend, sie würde aufgrund der bevorstehenden Ehe scheidung (ohne Gesundheitsschaden) ab Mai 2008
zu 100 % berufstätig sein (Urk. 7/148 und Urk. 7/169/3 ). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Arztbericht von
Dr. med. D.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 30. No vember 2009 (Urk. 7/149) bei und liess die Versicherte bidisziplinär be gut achte
n. D ie rheumatologische Begutachtung führte das E.___ durch (Gutachten vom
1. Dezember 2010, Urk. 7/165 ), welche für die psychiatrische Beurteilung Dr. med.
F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , zertifizierter medizi ni scher Gut achter SIM, von der Klinik G.___ ( Gutachten vom 29. Oktober 2010, Urk. 7/164) bei zog . Am 2. Februar 2011 erfolgte eine erneute Haushalts ab klä rung (Abklärungsbericht vom 10. Februar 2011, Urk. 7/169). Mit Vorbe scheid vom 18. August 2011 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 7/176). Nachdem X.___
– vertreten durch die pro infir mis
H.___
– hiergegen am 19. September 2011 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/180), stellte die IV-Stelle die Rentenleistu ngen per Ende November 2012 ein. Sie qualifizierte X.___ neu als zu 100 % erwerbstätig und errech nete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Verfügung vom 12. Sep tember 2012, Urk. 2).
2.
Gegen die se
V erfügung erhob X.___
– vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
– mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszu richten . Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be stellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi zur
unentgeltliche n
Rechts bei ständin .
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-194). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 14) be wil ligt e das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess füh rung und bestellte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi
für das vorliegende Verfah ren
zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin. Zudem wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erstatte te die Beschwerde füh rerin innert erstreckter Frist Replik und stellte zusätzlich den Antrag , es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 18 ). Die Beschwerde geg nerin ver zichtete am 9.
April 2013 auf Duplik (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprech ung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente da her weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.5
Um den In validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens is t im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per t e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3.
Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom
12. März 2007 (Urk. 7/77), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Au gus t 20 08 (Urk. 7/122) materiell geprüft und
worin festgestellt wurde, dass die Be schwer deführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente
hat, bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat . Auch eine Qualifikationsän derung
(so ge nannte Statusänderung) und damit ein Wechsel der Bemessungs methode
stell t einen Revisionsgrund dar.
2 .2
Die Beschwerdeführerin selbst machte mit Schreiben vom 18. November 2009 (Urk. 7/148) geltend, aufgrund der bevorstehen den Ehescheidung würde sie o hne Gesundheitsschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach gehen. L aut Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/169) er scheint die 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch au s na c hvollziehbar und plausibel. Auch die Beschwerdegegnerin geht rich tigerweise von die se r veränderte n Qual ifikation aus (Urk. 2 S. 3) , weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. 3. 3 .1
Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invaliden ver sicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltsele mente abz u klären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Statusänderung) vor, so hat eine umfass en de Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähig keit ( BGE 130
V 343 E. 3.5, Urteil des Bunde s gerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012
E. 5. 1 mit Hinweisen) . 3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs
ge stützt auf das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die ange stamm te mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der Alterspflege nicht mehr mö g lich, ihr hingegen eine behinderungsangepasste (leichte bis mittelschwere rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 Kilo gramm) zu 100 % zumutbar sei . Der Einkommensvergleich – bei ei ner 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – ergebe unter Berücksichti gung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei berech tige der Revisionsgrund der Statusänderung zu einer umfassenden Neu über prü fung . Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 3.3
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, weder auf das rheuma tologische E.___ -Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten de r Klinik G.___ sei abzustellen. Das rheumatologische Gutachten vom 1. Dezember 2010 beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder an ge fertigt und konsultiert worden seien. Der neuste Röntgenbefund vom 1 2. Sep tember 2012 (Urk. 19/1, von der Beschwerdeführerin eingereicht) zeige dagegen Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5, welche wahrschein lich bereits im Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2010 vorgelegen hätten und von den E.___ -Ärzten jedoch mangels aktueller Röntgenbilder nicht berücksichtigt worden seien , weshalb die Beurteilung nicht korrekt erfolgt sei. Ansonsten sei ge stützt auf den neuen Röntgenbefund der Schluss zu ziehen, dass sich seit der Be gutachtung im September 2010 der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin massiv verschlechtert habe. Auf das psychiatrische Gutachten dürfe nicht abge stellt werden, da es sich bei der „Klinik“ G.___ um eine normale Arztpraxis handle und dabei die Verwen dung des Begriffes „Klinik“ als unlauter gelte
und gegen das Täuschungsverbot verstosse. Indem sich Dr. F.___ überdies als „Chefarzt“ bezeichne, erwecke er einen falschen Anschein, weshalb Zweifel an seiner Eignung als Gutachter an gebracht seien. Da Dr. F.___ überdies von der E.___ und nicht von der Be schwerdegegnerin beauftragt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung nicht eingehalten worden.
Den Gutachten sei aus all diesen Gründen der Beweisw ert ab zusprechen. Es seien
deshalb weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem dürfe auch bei einer freien Überprüfung des Rentenanspruchs (im Rahmen eines Methoden wechsels , der zur Revision berechtige) nicht ohne Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Kriterien ab gewichen wer den, das heisst einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten ge stellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 18 ) . 4. 4.1
Zu prüfen ist deshalb der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin . 4.2
In medizinischer Hinsicht massgebend für die ursprüngliche
Rentenzusprache war das Guta c hten von Dr.
Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22 ), worin fol gen de Diagnosen gestellt wurden:
L 2 /3:
Osteochondrose , Diskushernie
L3/4:
Osteochondrose , Diskusprotusion
L4/5:
Osteochondrose , Diskushernie
L4 bis S1:
Spondylarthrosen .
Es bestünden Schmerzen und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule so wie eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein ab geschwächter Patellarsehnenreflex rechts. Ansonsten fänden sich keine kli nischen Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzel lumbal. Im Röntgen zeigten sich leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwie gende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbel säule . Im Szintigramm lasse sich eine leichtgradige pathologische Anreicherung an der Lendenwirbelsäule erkennen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen und in den bildgebenden Verfahren keine Kompression der Nervenwurzeln sichtbar sei, sei von einer Operation abzuraten. Konservative Massnahmen dürften keinen rich tungsweisenden Einfluss auf das Gebrechen haben. Die Be schwerdeangaben seien glaubhaft. Die Beschwerden seien mittels der aktuellen bildgebenden Ver fahren klar objektivierbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Be s chwerdeführerin aus orthopädisch chirurgischer Sicht für immer höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine körperlich leichte Er werbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag. Nicht zumutbar seien das Heben von Gewichten und eine
vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechsel belastende Tätigkeit, proble matisch eine rein sitzende Tätigkeit. 4 . 3
Im Bericht vom 20. September 2007 über den Klinikaufenthalt vom 30. Juli bis 2 2. August 2007 in der Klinik I.___ ( Urk. 7/97) diagnostizierten die behan delnden Ärzte
eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10: F43.22) sowie ein chronisch rezidivierendes
Dorsolumbover te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin leide aus psychologisch-ärzt licher Sicht an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion auf dem Boden jahrelanger Rückenbeschwerden. Darüber hinaus kämen eine traumati sie re nde familiäre Belastungssituation mit fraglichem Missbrauch durch den Gross v ater sowie ein konfliktreiches, angsterfülltes Verhältnis zum Vater als weitere Einflussfaktoren hinzu. Im Rahmen der das körperliche Auf bauprogramm be gleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten neben dem chronischen Schmerz zustand diverse Belastungsfaktoren familiärer und persön licher Art trans parent gemacht werden können. Der Fokus sei hierbei vor allem auf Kör perwahrnehmung , Förderung der Abgrenzungsfähigkeit sowie Auswege aus der Regression gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem integrierten psycho somatischen Programm mit körperlichen, die Selbstwahrnehmung för dernden Tätigkeiten, mit Förderung der Entspannungskompetenz, psychoedu kativen Vor trä gen, Physio- und Atemtherapie sowie Sozialberatung unterzogen worden. Sie habe das körperliche Aktivierungsprogramm mit Wandern, Kraft- und Ausdauer training, Ergometertraining , Gymnastik/Wassergymnastik und Schwimmen in einer altersentsprechend schwachen Belastungsgruppe durch laufen, habe jedoch während des Aufenthaltes ihre Leistungsfähigkeit, insbe sondere beim Gehen, steigern und in die nächst stärkere Gruppe aufsteigen können. Besonders habe sie von diversen Entspannungsübungen, welche sich analgetisch auswirkten, pro fitiert. Sie verlasse die Klinik in psychophysisch ge stärktem und stabilisier tem Zu stand mit der Einsicht, künftig in ihrer Tages struktur mehr Raum für Be wegung und Entspannung einzuräumen. Sie habe sich ausserdem motiviert gezeigt, eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Venlafaxin ( Efexor ) zu beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitpunkt des Klinikaustritts bis ein schliesslich 31. August 2007 100 % betragen, danach sei eine Neubeurteilung notwendig. 4 .4
Der Gutachter Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 15. Februar 2008 ( Urk. 7/107) fest, dass bei der Beschwerde führerin zurzeit keine Störung gemäss ICD 10 (Kapitel V [F, psychische und Ver haltensstörungen], WHO 1994) mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vor liege . Bezüglich der körperlichen Erkrankungen verw ies er auf die Angaben in den beiden Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. November 2002 ( Urk. 7/22) und von Dr. A.___ vom 4. Januar 2007 ( Urk. 7/66). Als weitere Diagnosen erwähnte er (1) einen Sta t us nach Anpassungsstörung mit (a) Angst und depressiver Reak tion gemischt (F.43.22) und (b) bei Ehekonflikt und Ende einer IV-Leistung, (2) einen Status nach Autounfall 1984 mit chronisch rezidivierendem Dorso lum bo ver te bralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Ver än de rungen bei Morbus Scheuermann. Die im Arztbericht der Klinik I.___ vom 20.
Sep tem ber
2007 genannte Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reak tion ge mischt sei objektiv nicht mehr feststellbar. Der Verdacht auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung gemäss ICD 10 (F 45.4) könne aktuell nicht be stätigt werden, da die Schmerzen ausreichend durch körperliche Er kran kungen er klär bar seien und eine eindeutige Verstärkung der Schmerzen durch die ak tuell be lastenden Lebensereignisse (unter anderem Ehekonflikt, fi nanzielle Sorgen) auf Nachfrage verneint werde. Die Präsentation der Störung könne auch nicht als Simulation oder Aggravation beurteilt werden. Prognos tisch sei bei an ge messener Fortführung der Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Verstimmung auszugehen. Gegenwärtig bestehe aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerde führerin über eine freie Zeiteinteilung in einem gewohnten Umfeld verfüge. Berufliche Massnahmen könnten und sollten per sofort eingeleitet wer den. 4 . 5
Im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezembe r 2008 ( Urk. 7/126) stellte Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin am 29. August 2008 untersuchte, die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden Dorsolumbalsyndroms mit/bei Flachrücken und sekundären degenerativen Veränderungen bei Status nach Mor bus Scheuermann und als Nebendiagnose Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F 43.22). Die Wirbelsäule der Be sch werdeführerin sei abgeflacht und die Beweglichkeit eingeschränkt. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verspüre sie bei Bewegungen Schmerzen. Die Muskulatur sei im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich verhärtet und druckempfindlich. Die Beschwerdeführerin habe sich vorsichtig und verhalten fortbewegt, Gangunregelmässigkeiten seien während der Unter suchung nicht zu beobachten gewesen. Beim Lasègue im Liegen habe sie bei 80° ein Ziehen an ge geben, links bei 90º. Der Lasègue im Sitzen habe vor der voll ständigen Streck ung des Knies zu Schmerzen geführt. Für jedwede rückenbe lastende Tätigkeit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und T ransportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen ) sei der Beschwer de führerin dagegen zu 100 % zumutbar. 4.6
Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. September 2012 bilden das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/164). 4.6.1
Im rheumatologischen Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) wurden folgende Diagnosen genannt:
Thorakovertebral , lumbospondylogenes Syndrom beidseitig mit/bei:
-
m ultisegmentalen, dehydrierten Bandscheiben auf Höhe Th9/10,
Th11/12 , Th12/L1, L2/3, L3/4, L4/5 mit mediolateral gelegener, kleiner
Diskushernie L2/3 rechts (MRI vom 29. Oktober 2002) ohne eindeutige
Höhenverminderung oder Modic -Zeichen, noch Neurokompressionen
(MRI vom 7. Juli 2006)
-
l eicht regredienter
Protusion L2/3 2006 im Vergleich zu 2002
-
t horakolumbalem Flachrücken
-
g eringfügig veränderten Wirbeln der Brustwirbelsäule (BWS), bei
Verdacht nach durchgemachtem Morbus Scheuermann (MRI der BWS
vom 18. März 2005)
-
m uskulärer Insuffizienz
-
klinisch dringendem Verdacht von Symptomausweitung mit
ausge prägtem Angstv ermeidungs- und Schonverhalten.
Die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Beobachtungen bei den Tests wie sen auf eine Selbstlimitierung hin, so sei die Konsistenz bei den Tests mässig gewesen. Im Vergleich zu den beiden Gutachten in den Jahren 2002 und 2006 fänden sich derzeit objektiv somatisch keine wesentlichen Befundunterschiede beidseitig. So hätten sich klinisch nur wenig pathologische Befunde gefunden: nämlich ein Schulter- und Beckengeradstand, eine minime rechtskonvexe LWS-Skoliose, ein thorakolumbaler Flachrücken. Die Beschwerdeführerin habe ledig lich eine Bewegungseinschränkung der LWS von einem Drittel des normalen Bewegungsumfanges gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule sei eine vollumfängliche, gute Entfaltung der Wirbelsäule im BWS- und HWS-Be reich ersichtlich gewesen. Die LWS sei dagegen steif gehalten worden. Die Ro tation der LWS, BWS und des ganzen Oberkörpers habe in der LWS gar keine Schmerzen ausgelöst! Ausfälle der Patellarsehnenreflexe fänden sich keine, doch
habe die Beschwerdeführerin auffälligerweise darauf bestanden, zumindest rechts einen Patellarsehnenreflexausfall zu haben. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten auf. Mit Wahr scheinlichkeit sei die Bewegungseinschränkung im Bereich der Len denwirbel säule (LWS) nicht somatischer Genese sondern auf dieses Schmerz-, Angst- und Ver meidungsverhalten zurückzuführen. Die wiederholten bildge benden Abklärung en ergäben keine medizinisch wirklich plausiblen nachvoll ziehbaren strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschrän kung der LWS erklärten. Die Beschwerdeführerin wirke auf Schmerzen in der LWS und in der unteren BWS stark fixiert. Seit der ersten Beurteilung im Jahre 2002 sei jedenfalls keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Be schwer deführerin verifizierbar. Aufgrund der klinisch we nig pathologischen Be funde seien die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durc h die Gutachter Dr. Y.___ und Dr. A.___
– gestützt auf die damals vorhan de nen Bildgebungen der Wirbelsäule – nicht nachvoll ziehbar. Es bestehe dagegen der Verdacht, dass sich diese Beurteilungen (25 % arbeitsfähig gemäss Dr. Y.___ und 50 % arbeitsfähig nach Dr. A.___ ) über wiegend auf die sub jek tive, wahrscheinlich intensive Schmerz- und Beschwer deangabe der Beschwer deführerin, stützten.
Die bisherige Tätigkeit in der Alterspflege, welche als mittelschwer bis schwer zu taxieren sei, sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leichte rücken adaptierte wechselbelastende Tätigkeit (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tra gen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilogramm möglich) sei der Beschwerdeführerin ganztags zu mut bar. 4.6.2
Dr. F.___ von der Klinik G.___ legte im ps ychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2010 ( Urk. 7/ 1
64) dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Der Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, das sich im Verlauf 2007 schleichend ent wickelt habe und spätestens im Februar 2008 abgeklungen sei (gemäss psychi atrisch-psychotherapeutischem Gutachten von Dr. B.___ , Urk. 7/107), wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin schmerzbedingt immer wieder unter Stimmungseinbrü chen , Ängstlichkeit und Nervosität gelitten, was aber sehr häufig bei chroni schen Schmerzen auftrete und isoliert betrachtet die Kriterien einer psychiatri schen Erkrankung nach ICD-10 nicht erfülle. Die wichtigsten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnis, Gedankenfluss, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungs vermögen, Merkfähigkeit, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) seien intakt. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdefüh re rin zu 100 % arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei sie nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Deshalb bestehe auch kein Bedarf nach angepass ten Tätigkeiten. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit und ohne Ein schrän kung erfolgen. 5 .
5 .1
Das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nachvollziehbar begründet. Dem E.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
Die E.___ -Gutachter stellten schlüssig
fest, dass klinisch wenig pathologische Be funde vorliegen und diese die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmer zen und Bewegungseinschränkungen nicht erklärten, da die wiederholten bild ge ben den Abklärungen keine d erartige Beschwerden verursachenden struktu rellen Veränderungen zeigten. So ergaben
auch die durchgeführten Bewe gungstests
grundsätzlich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule .
D ie Rota tion der LWS, BWS
sowie des ganzen Oberkörpers löste keine Schmerzen in der LWS aus. Es war hin gegen d ie Beschwerdeführerin selbst, welche die LWS steif hielt und auf Schmerzen in diesem Bereich fixiert wirkte . Ausserdem beharrte sie auf dem Vor liegen eines Patellarsehnenreflexausfalls rechts, obwohl kein solcher beobachtet werden konnte. Angesichts der Beobachtung der E.___ -Gutachter, wonach die Be schwerdeführerin mit fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Testkon sis tenz sowie selbstlimitierend an der Evaluation mit wirkte, erscheint ihre Schluss folgerung, dass die Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen auf ein ausge prägtes Angst-, Schmerz- und Vermei dungsverhalten zurückzuführen sind, nach vollziehbar .
Bereits im Jahre 2002 stellte Dr. Y.___ degenerative Veränderungen auf di versen Niveaus der LWS fest, doch lagen keine neurologischen Ausfälle oder Kom pressionen der Nervenwurzel vor. Wenn die E.___ -Ärzte nun objektiv so matisch keine eigentlichen Befundunterschiede zu den Gutachten aus den Jah ren 2002 und 2006 finden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des verifizierbar ist, ist der geäusserte Verdacht, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 25 % durch Dr. Y.___
überwiegend auf die subjektive Schmerz- und Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stütz t en ,
einleuch tend. S omit stellt das aktuelle rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) unter Einbezug der früheren ärztlichen Beur teilungen überzeugend dar, dass aus somatischer Sicht keine derartigen struk turellen Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, die eine solche Arbeits un fähigkeit zu begründen vermögen. 5.2
D ie Beschwerdeführerin bringt vor , das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien (Urk. 18 S. 4 f.) Es liegt nun aber im Ermessen der Ärzte, welche Untersuchungen sie für notwendig halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E .
3.2.1). Das MRI der LWS vom 7. Juli 2006 in der J.___ , welches den Gut achtern zur Verfügung stand (Urk. 7/165/8), zeigte sogar eine Re gre dienz der im Jahre 2002 ersichtlichen Bandscheibenprotusion auf Höhe L2/3, weshalb das E.___ keinerlei Veranlassung hatte, neue Röntgenbilder her zustellen . Im von der Beschwerdeführerin eingereicht en neusten Röntgenbefund des K.___ vom 12. September 2012 (Urk. 19/1) wurden zwar Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5 festge halten . Gleichzeitig konnte jedoch eine Diskushernie, ein Wirbelgleiten und eine spinale oder neuroforaminale Enge ausgeschlossen werden. V ielmehr w ur d e die Ursache der Exazerbation in einer mechanischen Überbelastung durch musku läre Inbalance vermutet. So wurde denn auch lediglich eine Medizinische Trai ningstherapie (MTT) empfohlen. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die Be ur teilung durch das
E.___ , welches auf das Erstellen neuer Röntgenbilder ver z ichtete , nicht korrekt erfolgt e, nachdem
bei der E.___ - Begutachtung auf fiel , dass die Beschwerdeführerin bei der Rotation der LWS, BWS und des ganzen Ober kör pers keine Schmerzen in der LWS hatte, was bei den relevanten Rückenbe schwerden aber zu erwarten gewesen wäre.
5.3
Im Übrigen stimmt die Beurteilung der E.___ -Gutachter im Wesentlichen mit jener des RAD-Ärztin Dr. C.___ überein , welche schon im Dezember 2008 eine angepasste Tätigk eit für 100 % zumutbar erachtet hatte (RAD-Unter su chungs bericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126).
5.4
Demnach ist auf das überzeugende rheumatologische Gut achten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) abzustellen. 6 .
6.1
Auch das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 7/164) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. Erwägung 1.6).
Der Gutachter Dr. F.___ g ing übereinstimmend mit dem Gutachter Dr. B.___ , welcher die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 begutachtet hatte (Urk. 7/107), davon aus, dass sich die im Bericht der Klinik I.___ vom 20. September 2007 ( E. 4.3 ) diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10: F43.22) vor allem im Zusammenhang mit persönlichen Stress situationen (Zuspitzung der Eheprobleme und Auseinandersetzung mit trau ma tischen Kindheitsereignissen) entwickelt hatte und bereits im Jahre 2008 ab geklungen war .
Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik I.___
geht im Ü brigen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand verlassen habe und die Arbeitsfähigkeit anschlies send neu beurteilt werden müsse .
Eine psychiatrische Erkrankung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt demnach nicht
– oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nicht mehr - vor. 6.2
Die Beschwerdeführerin rügt, bei der „ Klinik “
G.___ handle es sich um eine nor male Arztpraxis, was al s unlauter gelte und gegen das T äuschungsverbot ver stosse. Indem sich Dr. F.___ als Inhaber der Praxis als „Chefarzt“ be zeichne, obwohl er nebst dem „Chefarzt-Stellvertreter“ der einzige Arzt der Pra xis sei, erwecke er einen falschen Anschein. Deshalb seien Zweifel an der Eig nung von Dr. F.___ als Psychiater für eine Begutachtung angebracht (Urk. 18 S. 5) .
Das Bundesgericht hat es zwar als zulässig erachtet, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersage. Allerdings hat es im selben Urteil auch darauf hinge wiesen, dass die Bezeichnung „Kl inik“ in anderen Kantonen durchau s zugelassen werde, weshalb nicht abgeleitet werden könne, dass die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ im Namen einer Arztpraxis generell irreführend se i (Urteil des Bundes gerichts 2C_ 367/2008 vom 20. November 2008 E. 4). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, inwiefern die V erwendung der Begriffe „Klinik“ und „Chef arzt“ zu einer mangelnden Verwertbarkeit der im Rahmen der Begut ach tung gewonnen Erkenntnisse führen soll, erweist sich die Rüge als unbegründet. 6.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Nicht-Einhaltung der formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Begutachtung, da Dr. F.___ offen sichtlich vom E.___ und nicht von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche im Übrigen auch den vom Bundesgericht aufgestellten Leitlinien im BGE 137 V 210 (Urk. 18 S. 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig und üblich, dass ein von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter weitere Gutachter beizieht, vor allem, wenn ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen ist. Auch die bundesgerichtlichen Vorgaben wurden vorliegend eingehalten: indem der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2010 seitens der E.___ der Termin für die Begutachtungen mitgeteilt wurde, woraus sich der Beizug von Dr. F.___ für die separate psychiatrische Untersuchung ergibt (Urk. 7/162/3), wurden die Mitwirkungsrechte de r Beschwerdeführerin als Partei, vor allem in Bezug auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründe n in der Person des Gutachters, gewahrt. 7.
Zusammenfassend entspricht das bidisziplinäre
Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit Dezemb er 2010 (Begutachtungszeitpunkt ) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeiten (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilo gramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilo gramm möglich)
auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mit hin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). 8.
8.1
Die Beschwerdeführerin wendet – unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.2 – ein, dass trotz Rentenrevision aufgrund eines Methodenwechsels bei der Invaliditätsbemessung nicht ohne Not wendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde ge legten Kriterien abgewichen werden dürfe. Auch wenn bei Vorliegen eines Re visions grundes alle Sachverhaltselemente überprüft werden könnten, bedeute dies nicht,
dass die früheren im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gut achten über haupt nicht mehr beachtet werden müssten, so dürfe nicht einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten gestellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 6 f.). 8.2
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich diese Einschränkung, dass auch
bei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nicht ohne begrün de te Not wendigkeit von den ursprünglichen Bemessungskriterien abgewichen werden soll, nur auf den eigentlichen Methodenwechsel als Revisionsgrund be zieht. So kon kretisiert das zitierte Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 in Erwägung 4.2 weiter: „Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass die in einem be stimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die kün f tige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern das s die Kri te rien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nichterwerblichen Aufgabenbereich andererseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a).“ Demnach soll eben nicht ohne begründete Notwendigkeit ein Wechsel von der gemischten Methode zum Einkommens- oder Betätigungsvergleich vor ge nom men werden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auf lage, Ziff. III 1c. S. 376 zu Art. 30/31 IVG [Art. 17 ATSG]).
Vorliegend ist eine Qualifikationsänderung (Statusänderung) sowie folglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG jedoch unbestritten (vgl. Erwägung 2). Deshalb ist auch eine freie Überprüfung aller Sachverhaltsele mente , somit auch des Gesundheitszustandes, zulässig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei bei der Neu-Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das E.___ -Gutachten. 8.3
Das aktuelle E.___ -Gutachten vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 7/165) vermag – wie unter Erwägung 5 dargelegt –
zu überzeugen und es ist auf die darin gemachten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzu stellen. Die geklagten Beschwerden lassen sich aus rheumatologischer bezie hungsweise somatischer Sicht nicht vollständig erklären: So ergaben die wie derholten bildgebenden Abklärungen keine strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der LWS plau sibel erklären. Diese sind vielmehr auf ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. Erwä gung 4.6.1 und 5.1). 8.4
Weil das geklagte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zumindest nicht voll ständig erklärbar ist, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Neubeurtei lung auch im Lichte von lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) - womit bei
pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage d er Gesetzgeber die Möglichkeit gewährt, Renten inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung ( 1. Januar 2012) zu überprüfen und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, herabzusetzen oder aufzuheben, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne vo n Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - umso mehr als geboten erscheint, als ja ein Revisionsgrund vorliegt. 8.5
Zusammengefasst dringen die Ei nwä nd e der Beschwerdeführerin nicht durch , weshalb ohne Weiteres auf die Einsc hätzung im E.___ -Gutachten vom 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/165) abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 in leichten rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätig keiten zu 100 % arbeitsfähig ist. 9.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Be schwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditäts grades ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende Oktober 2012 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.
10.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der B eschwer defüh rerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess füh rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Hono rar note vom 16. April 2013 (Urk. 25) einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 89.70 geltend. In Anbetracht der zu be rücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsübli chen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des halb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz mit Fr. 3‘156.70 aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 10.3
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3‘156.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger