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IV.2012.01092

Überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit als Invalide ist auf günstige Umstände zurückzuführen; im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist das Invalideneinkommen daher entsprechend anzupassen, das Valideneinkommen dagegen nicht

Zürich SozVersG · 2014-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit Februar 1992 als Röntgenassistentin in der Klinik Z.___ in A.___ (Urk. 8/2/3). A m 1 2. Dezember 1994 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen Hand- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/2/5) . M it Verfügung vom 2

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit Februar 1992 als Röntgenassistentin in der Klinik Z.___ in A.___ (Urk. 8/2/3). A m 1 2. Dezember 1994 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen Hand- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/2/5) . M it Verfügung vom 2

Dispositiv
  1. Dezember 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40  % mit Wirkung ab
  2. Dezember 1994 eine Viert elsrente zu ( Urk.  8/17 ). Mit Verfügung vom 3
  3. Januar 1997 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für eine Umsch ulung zur Arztsekretärin Modus K ( Urk.  8/29) . Diese berufliche Massnahme konnte a m
  4. September 1997 erfolgreich abgeschlossen werden (Schlussberi cht vom
  5. September 1997, Urk.  8/36 ). Mit Verfügung vom 1
  6. November 1997 wurde die der Versicherten zugesprochene Viertelsrente – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %  - mit Wirkung ab
  7. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht mit der Begründun g, dass die Umschulung zur Arzt sekretärin per 1. September 1997 beendet sein werde, die Beschwerdeführerin jedoch bis zur innerbetrieblichen Umplatzierung weiter (in ihrer bisherigen Tätigkeit) als Röntgenassistentin tätig sein werde, was ihr in einem Pensum von 50 % möglich sei (Urk. 8/41) . In der Folge wurde n mehrere Revisionsverfahren durchge führt, in denen die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente jeweils bestätigte ( Mitteilungen vom
  8. Novem ber 2000, Urk.  8/6 2, vom
  9. Mai 2003, Urk.  8/68 , vom 2
  10. August 2006, Urk.  8/80, und vom 2
  11. Juli 2010, Urk.  8/108) . Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin am
  12. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Codierexpertin zu einem Pensum von 50 % aufgenommen (Urk. 8/75) und war die Rente infolge einer Aufstockung dieses Pensums von 50 % auf 60 % per 1. November 2008 (Urk. 8/82) mit Ver fügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/94 und Urk. 8/93) auf eine Viertelsrente herabgesetzt, selbige Verfügung gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 8/95), aber bereits am 8. April 2009 wiedererwägungsweise zurückgenommen worden (Urk. 8/97). 1.2      Am 1
  13. April 2012 teilte X.___ der I V-Stelle mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, d em Spital B.___ , per Januar 2012 eine Lohnerhöhung erhalten h abe. Ihr Jahressalär belaufe sich neu auf Fr.  55‘475.55 statt auf Fr.  48‘82 2.1
  14. Das Pensum betrage nach wie vor 50  % ( Urk.  8/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 1
  15. Juni 2012, Urk.  8/122, und Einwand vom 2
  16. Juni 2012, Urk.  8/123, bzw.
  17. September 2012, Urk.  8/127) setzte die IV-Stelle die halbe Rente der Versicherten m it Verfügung vom 1
  18. September 2012 gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 44  % mit Wirkung ab
  19. November 2012 auf eine Viertelsrente herab ( Urk.  2). 2 .      Hiergegen erhob X.___ am 1
  20. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1
  21. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterh in eine halbe Rente auszurichten ( Urk.  2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was der Beschwerdeführerin am
  23. November 2012 ange zeigt wurde ( Urk.  9).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Die seit dem
  26. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6      Die Schadenminderungspflicht gebietet dem Versicherten , alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf Lohn verzichtende Perso nen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der tatsächliche, über dem Durchschnitt lie gende Verdienst als Invalideneinkommen betrachtet wird . Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schrit te kundgetan worden sein . Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypo thetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider kann mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichge setzt werden. Ist das bei der neu angetretenen, als besonders stabil zu werten den Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günsti ger Umstände überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Ver dienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzuleg en ist . Hat sich der Versicherte aber seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich geblie benem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niederge schlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Ent wicklung durchlaufen hätte . Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind dabei die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt ei ngetretenen Umstände zu werten ( Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 1
  27. August 2004 E.  3.3 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 117 V 18 mit Hinweisen ). 1.7      Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bun desgerichts I 526/06 vom 3
  28. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
  29. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in d er vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 1
  30. September 2012 auf den zuletzt von Dr.  med. C.___ , Oberärztin der Klinik D.___ , eingeholte n Bericht vom 2
  31. Mai 2009 (Eingangsdatum) ab . Dr.  C.___ diagnostizierte darin (1) eine rheumatoide Arthritis (unter anderem Status nach diversen orthopädi schen Korrektureingriffen an den Händen und Füssen) und (2) ein zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom. Sie gab an , dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit (nach wie vor) zu 50  % arbeitsfähig sei. Unter ver stärkter artikulärer Belastung könne es erneut zu einem entzündlichen Schub mit polyartikulärem Befall kommen ( Urk.  8/99/ 2- 3).      Diese Beurteilung von Dr.  C.___ ist unbestritte n, und ihr Bericht vom 2
  32. Mai 2009 erfüllt die rechtsprechungsgemäss an die Beweistauglichkeit von medizi nischen Berichten g estellten Anforderungen (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Es kann deshalb darauf abgestellt werden . Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht damit auch fest, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der Verfügung vom 1
  33. November 1997, als die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente mit Wir kung ab
  34. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht wurde ( Urk.  8/41), nicht mehr wesentlich verändert hat.
  35. 3.1      Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszus tandes erheblich verändert habe n. Im hier massgebli chen Vergleic hszeitraum (von Juli 2010, Urk.  8/108, bis Septem ber 2012 , Urk.  2 ) ist unumstrittene rmassen insoweit eine Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse eingetreten, als der Beschw erdeführerin per Januar 2012 von ihrem Arbeitgeber, dem Spital B.___ , eine Lohnerhöhung gewährt wurde und sich ihr j ährliches Einkommen neu auf Fr.  55‘475.55 statt auf Fr.  48‘822.15 beläuft ( Urk.  8/119) . Dass es infolge dieser Lohnerhöhung eines neuen Einkommensvergleichs bedarf , blieb an sich ebenfalls unbestritten. Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Basis des bis Ende 2011 erzielten Einkommens zu bestimmen ist oder ob ihr Verdienst seit Januar 2012 die Grundlage hierfür bil det. 3.2      Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Röntgenassistentin - die als ihre angestammte Tätigkeit zu betrachten ist - im Oktober 1998 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf gegeben hatte ( Urk.  8/43/4 ), arbeitete sie nach erfolgter Umschulung zunächst als Arztsekretärin für medizinische Doku mentation in de r Klinik Z.___ (Urk.  8/42/3-4 ). Ab Dezember 2005 war sie als Codierexpertin bei der E.___ AG angestellt ( Urk.  8/75 ). Seit Novem ber 2008 übt sie dieselbe T ätigkeit im Spital B.___ aus ( Urk.  8/86 ). Wäh rend ihr Jahrese inkommen fü r ein 50%iges Pensum im Spital B.___ anfänglich Fr. 47‘569.15 betrug (Fr.  4‘391. -- x 13 x 5/6, Urk.  8/86/5 ), erfolgte im Mai 2009 eine erste Lohnerhöhung auf Fr.  48‘6 75.80 ( Fr.  4‘493.15 x 13 x 5/6 , Urk.  8/101/5 ). Per Januar 2012 wurde ihr dann die zweite Lohnerhöhung gewährt, um die es vorliegend geht . Neu verdiente die Beschwerdeführerin Fr.  55‘ 475.55 ( Fr.  4‘267.35 x 13, Urk.  8/118) statt Fr.  48‘822.15 ( Urk.  8/119) . Bei einem 100 %-Pensum ergäbe dies somit ein jährliches Einkommen von Fr.  110‘951.1
  36. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 beträgt der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 1+2 (qualifizierte oder höchst anspruchsvolle Tätigkeiten) demgegenüber Fr.  7‘021. -- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, T7S S.  31). Bei einer durchschnittliche n Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,5 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Gesundheits- und Sozialwesen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nomi nallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, T39) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr.  89‘168.40 ( Fr.  7‘021.-- : 40 x 41,5 x 12 x 1,01 x 1,01 ) respektive bei einem zumutbaren Pensum von 50  % Fr.  44‘584.2
  37. Die D ifferenz zwischen dem tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn und dem Tabellenlohn gemäss LSE 2010 beläuft sich demnach auf Fr.  10‘891. 35 (Fr.  55‘475.55 – Fr.  44‘584.20). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 offenbar noch einen EDV-Kurs sowie eine Weiterbildung im kauf männischen Bereich a bsolviert hat ( Urk.  8/7 3/2), kann angesichts ihrer Ausbil dung (Lehrabschluss als Röntgenassistentin mit Zusatz kurs als Arztsekretärin) und ihrer lediglich sechsjährigen Berufserfahrung als medizinische Codiererin (Dezember 2005 bis Dezember 2011) bei einem derart erheblichen Lohnunterschied nicht mehr von einem für die Beschwerdeführerin marktüblichen b zw. durchschnittlichen Lohn die Rede sein . 3.3      Wie unter E. 1.6 dargelegt, muss sich eine Versicherte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tatsächlich erzielte s überdurchschnittliches Erwerbseinkommen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzuleg en ist . Von diesem Gru ndsatz kann dann abgewichen werden, wenn sich die Versi cherte beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährun g besonders qualifiziert und sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen hat . Dies würde ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte .      Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zuletzt bereits aufgrund der Lohnerhö hung von Mai 2009 eine Anpassung des Valideneinkommens von Fr. 91‘000.-- ( Urk.  8/79 und Urk.  8/80) auf Fr.  97‘351. 80 ( Urk.  8/107/3 und Urk.   8/108 ) vor genommen . Es stellt sich nun demnach die Frage, ob sic h die Beschwerdeführe rin seit der entsprechenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
  38. Juli 2010 durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausser ordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert hätte oder ob die gewährte überdur chschnittliche Lohnerhöhung als Folge günstiger Umstände zu betrachten ist (vgl. E. 1.6) . F.___ , Leiterin Personaldienst des Spitals B.___ , begründete die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1
  39. August 2012 damit, dass medizinische Codierer in den Spi tälern immer wichtiger würden, ein hohes Fachwissen hätten und sehr gesucht seien. Ohne eine entsprechend e Lohnanpassung wäre die Beschwerdeführerin nicht marktgerech t entlöhnt , da das Spital noch zwei Neuanstellungen zu den aktuellen Bedingungen hätte vornehmen müssen. Im Sinne einer Gleichstellung sei auch der Lohn der Beschwerdeführerin angepasst worden ( Urk.  8/126). Auch wenn selbstverständlich nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich sehr gute Arbeit leistet , lassen die A ussagen von F.___ darauf schliessen , dass die markante Lohnerhöhung in erster Linie auf den Mangel an Fachkräften und die zwei Neuanstellungen zurückzuführen ist. De s Weiteren geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor , dass die Beschwerde führer in zwischen Juli 2010 und Januar 2012 weitere berufliche Qualifikationen erlangt hätte. Die Prüfung des Lehrgangs als eidgenössisch diplomierte Codiererin stand – gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk.  8/119) – erst im September 2012 a n . Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der überdurchschnittliche Lohn (bzw. die überdurchschnittliche Lohnerhöhung) der Beschwerdeführerin nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher als Folge günsti ger Umstände zu betrachten.      E s ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 1
  40. September 2012 auf der Grundlage des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin aus dem Jahr 2010 ermit telt und dieses sodann der Nominallohn entwicklung angepasst hat ( Urk.  8/120/2 und Urk.  2) , zumal nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die ihr im Jahre 1997 gewährte Umschulung zur Arztsekretärin (und damit auch dann, wenn sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin nicht dauernd arbeitsunfähig geworden wäre, mithin auch im Gesundheitsfall) die Laufbahn als medizinische Codiererin eingeschlagen hätte. Die Bestimmung des Invalideneinkommens ist im Übrigen unumstritten und entspricht der Akten- und Rechtslage.      D ie Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
  41. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  42. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  43. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01092 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit Februar 1992 als Röntgenassistentin in der Klinik Z.___ in A.___ (Urk. 8/2/3). A m 1 2. Dezember 1994 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen Hand- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/2/5) . M it Verfügung vom 2 1. Dezember 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Viert elsrente zu (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 1997 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann

Kostengutsprache für eine Umsch ulung zur Arztsekretärin Modus K

(Urk. 8/29) . Diese berufliche Massnahme konnte a m

1. September 1997 erfolgreich abgeschlossen werden (Schlussberi cht vom 8. September 1997, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 1 8. November 1997 wurde die der Versicherten zugesprochene Viertelsrente

– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht

mit der Begründun g, dass die Umschulung zur Arzt sekretärin per 1. September 1997 beendet sein werde, die Beschwerdeführerin jedoch bis zur innerbetrieblichen Umplatzierung weiter (in ihrer bisherigen Tätigkeit) als Röntgenassistentin tätig sein werde, was ihr in einem Pensum von 50 % möglich sei

(Urk. 8/41) . In der Folge wurde n mehrere

Revisionsverfahren durchge führt, in denen die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente jeweils bestätigte (Mitteilungen vom 2. Novem ber 2000, Urk. 8/6 2, vom 5. Mai 2003, Urk. 8/68, vom 2 9. August 2006, Urk. 8/80, und vom 2 2. Juli 2010, Urk. 8/108) .

Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin am

1. Dezember 2005 eine

Tätigkeit als Codierexpertin zu einem Pensum von 50 % aufgenommen (Urk. 8/75) und war die Rente infolge einer Aufstockung dieses Pensums von 50 % auf 60 % per 1. November 2008 (Urk. 8/82) mit Ver fügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/94 und Urk. 8/93) auf eine Viertelsrente herabgesetzt, selbige Verfügung gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 8/95), aber bereits am 8. April 2009 wiedererwägungsweise zurückgenommen worden (Urk. 8/97). 1.2

Am 1 6. April 2012 teilte X.___ der I V-Stelle mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, d em Spital B.___, per Januar 2012 eine Lohnerhöhung erhalten h abe. Ihr Jahressalär belaufe sich neu auf

Fr. 55‘475.55 statt auf Fr. 48‘82 2.1 5. Das Pensum betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 1 2. Juni 2012, Urk. 8/122, und Einwand vom 2 2. Juni 2012, Urk. 8/123, bzw. 6. September 2012, Urk. 8/127) setzte die IV-Stelle die halbe Rente der Versicherten m it Verfügung vom 1 2. September 2012 gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. November 2012 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 2. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterh in eine halbe Rente auszurichten (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. November 2012 ange zeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Die Schadenminderungspflicht gebietet dem Versicherten,

alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst

gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf

Lohn verzichtende Perso nen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen

lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer

Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit

an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei

der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der

tatsächliche, über dem Durchschnitt lie gende Verdienst als Invalideneinkommen

betrachtet wird .

Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte

Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete

Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der

erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des

Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich

weiterzukommen, bereits durch konkrete Schrit te kundgetan worden sein . Im

Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der

zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider

bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung

- allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypo thetische

beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider kann mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichge setzt werden. Ist das bei der neu

angetretenen, als besonders stabil zu werten den Arbeitsstelle tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günsti ger Umstände

überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Ver dienst im Rahmen

der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen,

ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer

Bemessungskriterien festzuleg en ist . Hat

sich der Versicherte aber seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa

durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine

ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich

dies bei gleich geblie benem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen

lohnwirksam niederge schlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der

seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem

reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er

als Gesunder eine äquivalente Ent wicklung durchlaufen hätte . Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte

Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn

seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind dabei die

gesamten bis zum Revisionszeitpunkt ei ngetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 1 9. August 2004 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 18 mit Hinweisen). 1.7

Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bun desgerichts I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in d er vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 1 2. September 2012 auf den zuletzt von Dr. med. C.___, Oberärztin

der Klinik D.___,

eingeholte n Bericht vom 2 7. Mai 2009 (Eingangsdatum)

ab . Dr. C.___ diagnostizierte darin (1) eine rheumatoide Arthritis (unter anderem Status nach diversen orthopädi schen Korrektureingriffen an den Händen und Füssen) und (2) ein zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit (nach wie vor) zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter ver stärkter artikulärer Belastung könne es erneut zu einem entzündlichen Schub mit polyartikulärem Befall kommen (Urk. 8/99/ 2- 3).

Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist unbestritte n, und ihr Bericht vom 2 7. Mai 2009 erfüllt die rechtsprechungsgemäss an die Beweistauglichkeit von medizi nischen Berichten g estellten Anforderungen (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Es kann deshalb darauf abgestellt werden .

Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht damit auch fest, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der Verfügung vom 1 8. November 1997, als die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente mit Wir kung ab 1. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht wurde (Urk. 8/41), nicht mehr wesentlich

verändert hat. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszus tandes erheblich verändert habe n. Im hier massgebli chen Vergleic hszeitraum (von Juli 2010, Urk. 8/108, bis Septem ber 2012, Urk. 2) ist

unumstrittene rmassen insoweit eine Änderung der wirt schaftlichen

Verhältnisse eingetreten, als der Beschw erdeführerin per Januar 2012 von ihrem Arbeitgeber, dem Spital B.___, eine Lohnerhöhung gewährt wurde und sich ihr j ährliches Einkommen neu auf Fr. 55‘475.55 statt auf Fr. 48‘822.15 beläuft (Urk. 8/119) . Dass es infolge dieser Lohnerhöhung eines neuen Einkommensvergleichs bedarf, blieb an sich ebenfalls unbestritten. Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der

Basis des bis Ende 2011 erzielten Einkommens

zu bestimmen

ist oder ob ihr Verdienst

seit Januar 2012 die Grundlage hierfür bil det. 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin

ihre Tätigkeit als Röntgenassistentin

- die als ihre angestammte Tätigkeit zu betrachten ist - im Oktober 1998 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf gegeben hatte (Urk. 8/43/4), arbeitete sie

nach erfolgter Umschulung zunächst als Arztsekretärin für medizinische Doku mentation in de r Klinik Z.___ (Urk. 8/42/3-4). Ab Dezember 2005 war sie als Codierexpertin

bei der E.___ AG angestellt

(Urk. 8/75). Seit Novem ber 2008 übt sie dieselbe T ätigkeit im Spital

B.___ aus (Urk. 8/86). Wäh rend ihr Jahrese inkommen

fü r ein 50%iges Pensum im Spital B.___ anfänglich Fr. 47‘569.15 betrug (Fr. 4‘391. -- x 13

x 5/6, Urk. 8/86/5), erfolgte im Mai 2009 eine erste Lohnerhöhung auf

Fr. 48‘6 75.80 (Fr. 4‘493.15 x 13 x 5/6, Urk. 8/101/5). Per Januar 2012 wurde ihr

dann die zweite Lohnerhöhung gewährt, um die es vorliegend geht .

Neu verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 55‘ 475.55 (Fr. 4‘267.35 x 13, Urk. 8/118) statt Fr. 48‘822.15 (Urk. 8/119) . Bei einem 100 %-Pensum ergäbe dies somit ein jährliches Einkommen von Fr. 110‘951.1 0. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 beträgt der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 1+2 (qualifizierte oder höchst anspruchsvolle Tätigkeiten) demgegenüber

Fr. 7‘021. -- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, T7S S. 31). Bei einer durchschnittliche n Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,5 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Gesundheits- und Sozialwesen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nomi nallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, T39) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 89‘168.40 (Fr. 7‘021.-- : 40 x 41,5 x 12 x 1,01 x 1,01) respektive bei einem zumutbaren Pensum von 50 %

Fr. 44‘584.2 0. Die D ifferenz zwischen dem tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn und dem Tabellenlohn gemäss LSE 2010

beläuft sich demnach auf

Fr. 10‘891. 35 (Fr. 55‘475.55 – Fr. 44‘584.20). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 offenbar noch einen EDV-Kurs sowie eine Weiterbildung im kauf männischen Bereich a bsolviert hat (Urk. 8/7 3/2), kann angesichts ihrer Ausbil dung (Lehrabschluss als Röntgenassistentin mit Zusatz kurs als Arztsekretärin) und ihrer lediglich sechsjährigen Berufserfahrung als medizinische Codiererin (Dezember 2005 bis Dezember 2011) bei einem derart erheblichen Lohnunterschied nicht mehr von einem für die Beschwerdeführerin marktüblichen b zw. durchschnittlichen Lohn die Rede sein . 3.3

Wie unter E. 1.6 dargelegt, muss sich eine Versicherte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tatsächlich

erzielte s überdurchschnittliches Erwerbseinkommen im Rahmen

der Schadenminderungspflicht grundsätzlich als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen,

ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer

Bemessungskriterien festzuleg en ist .

Von diesem Gru ndsatz kann dann abgewichen werden, wenn sich

die Versi cherte beruflich etwa

durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine

ausserordentliche berufliche Bewährun g besonders qualifiziert und sich

dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen

lohnwirksam niedergeschlagen hat . Dies würde ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass sie

als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte .

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zuletzt bereits aufgrund der Lohnerhö hung von Mai

2009 eine Anpassung des

Valideneinkommens von Fr. 91‘000.-- (Urk. 8/79 und Urk. 8/80) auf Fr. 97‘351. 80 (Urk. 8/107/3 und Urk.

8/108) vor genommen . Es stellt sich nun demnach die Frage, ob sic h die Beschwerdeführe rin seit der entsprechenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juli 2010

durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine

ausser ordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert hätte oder ob die gewährte überdur chschnittliche Lohnerhöhung

als Folge günstiger Umstände zu betrachten ist (vgl. E. 1.6) . F.___, Leiterin Personaldienst des Spitals B.___, begründete die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1 6. August 2012 damit, dass medizinische Codierer in den Spi tälern immer wichtiger würden, ein hohes Fachwissen hätten und sehr gesucht seien. Ohne eine entsprechend e Lohnanpassung wäre die Beschwerdeführerin nicht marktgerech t entlöhnt, da das Spital noch zwei Neuanstellungen zu den aktuellen Bedingungen hätte vornehmen müssen. Im Sinne einer Gleichstellung sei auch der Lohn der Beschwerdeführerin angepasst worden (Urk. 8/126).

Auch wenn selbstverständlich nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich sehr gute Arbeit leistet, lassen die A ussagen von F.___ darauf schliessen, dass die markante Lohnerhöhung in erster Linie auf den Mangel an Fachkräften und die zwei Neuanstellungen zurückzuführen ist. De s Weiteren geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Beschwerde führer in zwischen Juli 2010 und Januar 2012 weitere berufliche Qualifikationen erlangt hätte. Die Prüfung des Lehrgangs als eidgenössisch diplomierte

Codiererin

stand – gemäss

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/119) – erst im September 2012 a n . Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der überdurchschnittliche Lohn (bzw. die überdurchschnittliche Lohnerhöhung) der Beschwerdeführerin

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

daher als Folge günsti ger Umstände zu betrachten.

E s ist dementsprechend

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2012 auf der Grundlage des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin aus dem Jahr 2010 ermit telt und dieses sodann der Nominallohn entwicklung angepasst hat (Urk. 8/120/2 und Urk. 2), zumal nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die ihr im Jahre 1997 gewährte Umschulung zur Arztsekretärin (und damit auch dann, wenn sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin nicht dauernd arbeitsunfähig geworden wäre, mithin auch im Gesundheitsfall) die Laufbahn als medizinische Codiererin eingeschlagen hätte. Die Bestimmung des Invalideneinkommens ist im Übrigen unumstritten und entspricht der Akten- und Rechtslage.

D ie Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl