Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 196 9 , arbeitete ab 2004 mit einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin a m Y.___ (Urk. 6/8/6). Per 30. Juni 2009 wurde dieses Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 6/14/9-10).
Bereits am 2./3. März 2009 hatte sich X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im ganzen Körper (vgl. auch Urk. 6/5/3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/8-9; vgl. auch Urk. 6/4 [Früherfassung]). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse (Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto [Urk. 6/10] sowie Beizug der von der Krankenversicherung der Versi cherten veranlassten interdisziplinären Abklärung [Urk. 6/29/3-14] sowie wei terer Arztberichte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. etwa Urk. 6/35) wies die IV Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfü gung vom 5. September 2012 (Urk. 2) ab mit der Begründung, dass ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 6,4 % (0 % im Erwerbsbereich [Anteil 60 %] beziehungsweise 16 % im Haushaltsbereich [Anteil 40 %]) vorliege. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2012 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen. Es sei ihr insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei betreffend dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das angerufene Gericht ein polydiszipli näres Gutachten einzuholen.
Subeventualiter sei der vorliegende Fall zur weiteren Sachverhaltsab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und es sei ihr […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 5) auf A bweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7 1.7.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Gemäss der Abklärung vom 26. Januar 2010 bestehe im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 40 % ausmache, eine Einschränkung von 16 %. Daraus ergebe sich insgesamt ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 6,4 % (60 % von 0 % plus 40 % von 16 %). Die Neurasthenie so wie die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage, welche keinen IV relevanten Gesundheitsscha den au s wiesen. Der psychopathologische Befund spreche aus psychiatrischer Sicht keineswegs für eine Störung, welche die ICD 10-Kriterien für eine depres sive Episode/Störung erfüllen würde. Als auffallende psychopathologische Be funde werde einzig Folgendes erwähnt: deutlich depressiv-resigniert, aber af fektiv adäquat kontrolliert (bei unauffälligen amnestischen /kognitiven Funktio nen, unauffälligem formalen Denken, inhaltlich problemzentriert). Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss den behandelnden Ärzten des Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben den psychischen Beschwerden würden auch die körperlichen ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränken. Die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung auf medizinische Beur teilungen gestützt, die nicht überzeugten. Aufgrund der offensichtlichen Kom plexität des Krankheitsbildes wäre die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens zwingend gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In ihrer interdis ziplinären Stellungnahme (zuhanden der Krankenversicherung der Beschwer deführerin) attestierten Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwach ausgeprägte Neurasthenie. Dr. B.___ habe aber die vom Z.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode verneint . Weshalb dem so sein sollte, lasse sich dem Bericht von Dr. B.___ nicht entnehmen. Er diskutiere die abwei chende Diagnose nicht. Insofern genüge der Bericht von Dr. B.___ den Quali tätsanforderungen nicht. Es komme ihm kein Beweiswert zu. Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gemachten Ausführungen seien nicht nur tendenziös, sondern offensichtlich auch aktenwidrig, wenn sie die Beschwerdeführerin als sich selbst limitierend und nur mit bescheidener Compliance beschrieben. Das Z.___ habe zutreffend festgehalten, dass die Be schwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, einem chronischen Panvertebralsyn drom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer Hyperlaxität , einer muskulären Dysbalance , einer beginnenden Fibromyalgie sowie einer Adipositas leide. Deshalb sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ sei weiter darauf hinzuweisen, dass eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle und zudem keinerlei Fremdanamnesen erhoben worden sei en . Der Bericht von Dr. B.___ sei eben kein Gutachten, sondern le diglich ein Konsilium; zudem habe er nicht sorgfältig gearbeitet. Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ sei die psychische Komorbidität zu bejahen, handle es sich doch bei der Depression um eine eigenständige Störung, welche als Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung zu betrachten sei (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Der Leitende Arzt Dr. med. C.___ und der Spitalfacharzt Dr. med. D.___ von der E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 23. Februar 2009 hospitalisiert war, hielten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24) folgende Diagnosen fest: -
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit -
degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich, segmentale Dege neration L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelkompression -
Beginnende Fibromyalgie -
Fersensporn links -
Adipositas -
Cervikocephalgie -
Depression -
Muskuläre Dysbalance und Hyperlaxizität der Gelenke -
Status nach Sturz August (richtig wohl: Januar) 2004
Man habe die multilokulären Beschwerden nicht auf einen einheitlichen Nenner bringen können. Es seien keine relevanten entzündlichen Prozesse gefunden worden. Die Tender Points der Fibromyalgie seien inkonstant und nicht dem üblichen Verteilungsmuster entsprechend gewesen. Eine relevante Depression habe sich nicht feststellen lassen. Zudem seien die Beschwerden insgesamt sehr wechselhaft gewesen; es seien durchaus Phasen von relativer Beschwerdearmut und freien Bewegungsabläufen vorgekommen, so dass von einer Selbstlimitie rung und von einer Invalidisierungstendenz ausgegangen werden müsse. 3.2
In ihrem Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 6/22/6-8; vgl. auch Urk. 6/29/15-19) stellten die Psychologin F.___ , med. pract . G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bestehend seit 3/2007 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit 1/2004 3.
Chronisches Panvertebralsyndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der WS, degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Wur zelkompression , Hyperlaxität und muskuläre Dysbalance bestehend seit 1/2004 4.
Beginnende Fibromyalgie (M79.0) bestehend seit 2007
Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv-resigniert. Sie sei affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf mitteilungsaktiv. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffäl lig. Ihr Denken s ei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es lägen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebniswelten (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) vor. Aufgrund der immer stärker werdenden und sich aus weitenden körperlichen Schmerzen sei zurzeit eine Leistungssteigerung ausge schlossen. Die Abnahme der körperlichen Fähigkeiten sei enorm. Sie leide unter schneller Ermüdung und Kraftlosigkeit. Sie könne nur wenig Gewicht (etwa 1 kg) tragen. Zudem habe sie auch beim Stehen, Sitzen und Bewegen grosse Mühe. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Als Krankenpflegerin sei sie aufgrund der vorhandenen Symptome (starke körperli che Schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung) seit 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht (psychiatrisches Konsilium) vom 22. August 2009 (Urk. 6/29/9-14) aus, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und in den übli chen Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch) orientiert sei. Ge dächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung seien intakt, letztere gleich bleibend im Laufe des zweistündigen Gesprächs. Der Denkprozess sei geordnet, themenge recht strukturiert, zielgerichtet und präzis in der Formulierung. Die Beschwer deführerin habe Sinn für Humor, sei formal unauffällig und lasse der Schilde rung ihrer Beschwerden sehr viel Raum, wobei aber die Ablenkung zu anderen Themen durchaus möglich sei. Es lägen keinerlei Hinweise (wie etwa Hemmung, Blockaden, schleppender Gedankengang, eingeengte Inhalte, Ausdruck von Schuldgefühlen) für ein aktuell noch bestehendes relevantes depressives Zu standsbild vor. Das Intelligenzniveau beurteile er kursorisch als durchschnitt lich, eher höher als der bloss achtjährigen Grundschulausbildung entsprechend (S. 4).
Psychomotorisch lägen unauffällige Verhältnisse vor; der Antrieb wirke nicht vermindert. Auch im affektiven Bereich spreche nichts für das aktuelle Vorlie gen eines depressiven Zustandsbildes (S. 5).
Aufgrund der ihm zugestellten Akten sowie seiner eigenen Untersuchung könne er aus psychiatrischer Sicht die im Z.___ ge stellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestätigen, jedoch nicht diejenige einer depressiven Episode, weil dafür keinerlei Hinweise gegeben seien. Es bestehe vermutlich auch eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit Schwindel, Konzentrationsstörun gen , Kraftlosigkeit und Schlafstörungen. Die Persistenz und Ausweitung der im Anschluss an einen Bagatellunfall während der Schwangerschaft Anfang 2004 erstmals aufgetretenen Rückenschmerzen deute er als Ausdruck der für die Be schwerdeführerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes aufgrund des spärli chen Einkommens ihres Ehemannes zu gross gewordenen Last der Verantwor tung. Den beiden diagnostizierten psychischen Störungen komme für keine Tä tigkeit, die der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen möglich sei, eine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zu, auch nicht partiell (S. 6). 3.4
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2. September 2009 (Urk. 6/29/3-8) fest, dass die Beschwerdeführerin über andauernde lumbale, grossräumig sich ausbreitende Schmerzen und psychische Beschwerden klage. Der Versuch der Beschwerde führerin , ihre Rücken- und anderweitigen körperli chen Beschwerden mit dem bagatellären Unfallereignis 2004 zu erklären, dürfte wohl eher dem Zweck externaler anstelle einer internalen Attribuierung der vorliegenden gesundheitlichen und psychosozialen Situation dienen. Bildgebend (MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2007) liessen sich keine für Kreuzschmerzen bei Symptomträgern prädikative Abnormalitäten erkennen. Aus somatischer Sicht solle der Fall abgeschlossen werden. Inwiefern der Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit in der Krankenpflege medizinisch-theoretisch zumutbar bleibe, sei der psychiatrischen Beurteilung vorbehalten. 3.5
Dr. A.___ und Dr. B.___ kamen in ihrer interdisziplinären Stellungnahme am 28. August 2009 (Urk. 6/29/8) zum Schluss, dass aus somatischer Sicht chro nisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und ander weitige körperliche Beschwerden vorlägen, die keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründeten. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychi schen Leiden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdisziplinär beurteilt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 3.6
Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin erklärte am 28. Oktober 2009, dass das bidisziplinäre Gut achten (mithin die Berichte der Dres . A.___ und B.___ ) die gestellten Fragen umfassend beantworte, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Auch für eine adaptierte Tätigkeit sei von jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Wesentliche Einschränkungen im Haushalt müssten durch eine Haushalts abklärung festgestellt werden (Urk. 6/33/4). 3.7
Mag. J.___ , klinische Psychologin, med. pract .
G.___ und Dr. phil
H.___ vom Z.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 6/40) dahingehend, dass die körperlichen Beschwerden (Kopf- und Rückenschmerzen, Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, ausstrahlend auf den ganzen Körper, Taubheitsgefühle an den Füssen, Übelkeit, Schwindel, Kraftlosigkeit, aufgeschwollene und steife Hände) die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin enorm einschränkten. Da die körperlichen Schmerzen zunehmend stärker würden, sei auf längere Sicht keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie einen grossen Identitätsverlust erlebt. Aufgrund der belastenden Situation habe sie depressive Symptome entwickelt (Wertlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Lust- und Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste). 3.8
Dr. B.___ erklärte am 25. Juli 2011, dass sich die Widerlegung der vom Z.___ diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode zwanglos aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbe funde ergebe. Weiter sei daran festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine relevante Komorbidität zu ihrer psychogenen Störung erfüllt seien (Urk. 6/65). 3.9
Med. pract . G.___ und Dr. H.___ hielten in ihrem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 6/73) an ihrer Auffassung fest, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig. Als „positives Leistungsbild“ wurde Folgendes formuliert: „Die Pat. kann noch kochen, heben ca. 0.5 kg, 10 Min. gehen, dann wieder Pause, Mitfahren im Auto ca. 1.5 Std. (Pat. hat keinen Fahrausweis und fährt daher selber nicht), die Reise nach K.___ werde im Auto zurückgelegt, immer wieder Pausen, we gen Reise mehrere Jahre nicht in K.___ , 2010 und 2011 aber Besuch dort.“ Das „negative Leistungsbild“ wurde folgendermassen umschrieben: „Kein Ein kaufen, Pat. muss immer wieder liegen nach 10. Min. Hausarbeit, an schlechten Tagen ist die Pat. den ganzen Tag im Bett.“ Der Bericht von Dr. B.___ wurde von med. pract . G.___ und Dr. H.___ dahingehend kritisiert, dass eine Symptomaufnahme und Fremdanamnesen fehlten und er sich „alleine auf sei nen eigenen Psychostatus“ stütze. Die Beschwerdeführerin leide an einer deutli chen Depression. Diese sei eine eigenständige Störung beziehungsweise eine ei genständige Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung. Die Symptome der Depression würden nicht verschwinden, falls die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr hätte. Daher sei die Komorbidität gegeben. 3.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD erläuterte am 14. Dezember 2011, dass auf die Beurteilung von med. pract . G.___ nicht abgestellt werden könne, weil er die somatischen und psychischen Beschwerden nicht ausreichend voneinander differenziere. Aus versicherungs medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass depressive und oft auch neurastheni sche Symptome häufig im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung vor kämen. Chronische Schmerzen belasteten einen Patienten unter Umständen schwer. Die Abklärung einer zusätzlichen Depression sei wichtig. Eine solche sei im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. B.___ nachvollzieh bar ausgeschlossen worden. Dem Vorwurf des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin, dass das Gutachten von Dr. B.___ unzulänglich sei und eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle, könne nicht zugestimmt werden. Eine solche finde sich auf S. 3 des Berichts von Dr. B.___ vom 22. August 2009. Zudem handle es sich um eine interdisziplinäre Begutachtung mit körperlicher Beschwerdeerhe bung im Teilgutachten von Dr. A.___ . Dass sich Dr. B.___ auf seine eigene Untersuchung stütze und keine fremdanamnestischen Angaben (etwa wie med. pract . G.___ beim stark involvierten Ehemann der Beschwerdeführerin) einge holt habe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu monieren. Hinzu weisen sei aber auf die im interdisziplinären Gutachten erhobene Fremdanam nese beim letzten Arbeitgeber, dem Y.___ (Urk. 6/83/3-5). 3.11
Dr. B.___ äusserte sich am 14. Januar 2012 dahingehend, dass es sich bei der von ihm gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um eine Ausschlussdiagnose handle in dem Sinne, als die von der Beschwerde führerin angeführten Schmerzen nicht ausreichend auf somatischem Wege er klärbar seien. Die finanziell angespannte Situation der Familie und auch eine gewisse ethnische Entwurzelung betrachte er als psychosozial belastende Ele mente. Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt könne er nicht feststellen. An der Motivation der Beschwerdeführerin, mit eige ner Anstrengung und therapeutischer Hilfe gegen ihre Beschwerden anzu kämpfen, hege er gewisse Zweifel. Ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen; die Beschwerdeführerin spreche vom Spazieren „von Bänkli zu Bänkli “ (Urk. 6/77). 3.12
Dr. L.___ ergänzte am 19. März 2012, dass aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausgewiesen sei. Für die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sehe Dr. B.___ psychosoziale Probleme als ursächlich an. Therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Konflikte würden nicht festgestellt. Ein sozialer Rück zug in allen Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Die vom behandelnden Arzt, med. pract . G.___ , attestierte depressive Episode sei nicht nachvollzieh bar. Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/83/5). 4. 4.1
Aus dem Haushaltsbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/32) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin ihrer bishe rigen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachginge. Die Abklärungsperson erachtete diese Angabe als plausibel. Im Weiteren führte die Abklärungsperson eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch und stellte dabei unter Be rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeein trächtigungen sowie der Familien- und Wohnverhältnisse, technischen Ein richtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 16 % im Haushalts bereich fest. 4.2
Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen gemacht wurden. Da die von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegten Werte (eine 60%ige Erwerbstätig keit sowie eine 40%ige Tätigkeit im Haushalt) auf den Angaben der Beschwer deführerin basieren, von der Abklärungsperson für plausibel erachtet wurden und mit dem früheren Beschäftigungsgrad übereinstimmen, ist von den ge nannten Werten auszugehen.
Weiter ist festzuhalten, dass dem Haushaltsbericht grundsätzlich auch hinsicht lich der festgestellten Einschränkung von 16 % voller Beweiswert zukommt, erfüllt er doch sämtliche in E. 1.8 genannten Anforderungen der höchstrichterli chen Praxis an derartige Berichte. Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch die Schlussfolgerungen nicht. 5. 5.1 5.1.1
Die Beschwerdeführerin liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwerdegeg nerin angesichts der offensichtlichen Komplexität des vorliegen den Falles zwingend ein polydisziplinäres Gutachten hätte einholen müssen. Sie hätte sich nicht mit den interdisziplinären Berichten der Dres . A.___ und B.___ begnügen dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht besonders komplex präsentiert. Im Wesentlichen geht es um die Beurteilung der geklagten (somatischen) Schmerzen und der psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen . Dabei ist zu beachten, dass sowohl Dr . A.___ als auch Dr. B.___ über eine fachärztliche Spezialausbildung und entsprechende Berufs erfahrungen verfügen und sie die aus ihren Untersuchungen resultierenden Fol gerungen gemeinsam besprochen haben (vgl. Urk. 6/29/8). Zudem ist nicht er sichtlich, von welchen weiteren Fachspezialisten die Beschwerdeführerin noch hätte untersucht werden sollen, da die – vorliegend in Frage kommenden - Fachgebiete bereits von Dr. A.___ und Dr. B.___ , welche Facharzttitel für In nere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaer krankungen , sowie für Psychiatrie und Psychotherapie führen, abgedeckt wer den. 5.1.2
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin rügen, dass die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht nur tendenziös, sondern auch aktenwidrig seien, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstlimitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben hätten. Zudem habe Dr. B.___ in seinem Bericht weder eine Symptomaufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen er hoben.
Die Beschwerdeführerin liess den Bericht von Dr. B.___
– im Anschluss an med. pract . G.___
- als tendenziös kritisieren, weil darin gewisse Ausdrücke (etwa „besoffenes Huhn“) verwendet worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B.___ tatsächlich sehr viele „umgangs sprachliche“ Ausdrücke enthält, wobei aber die meisten derartigen Ausdrücke anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin selbst gebraucht und sie von Dr . B.___ in seinem Bericht lediglich wiedergegeben wurden. Zudem wurden die Ausdrücke sowohl von med. pract . G.___ als auch in der Be schwerdeschrift aus dem Zusammenhang gerissen: So kann beispielsweise – entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht die Rede davon sein, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als „besoffenes Huhn“ bezeichnet hätte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ ausgeführt, dass sie, obwohl ihr Schlaf sehr schlecht sei, auf die Einnahme schlafanstossen der Medikamente verzichte, weil sie nach der früheren Einnahme eines solchen Medikamentes den nachfolgenden Tag „wie ein besoffenes Huhn“ verbracht habe (vgl. Urk. 6/29/11). Insgesamt erreicht Dr. B.___ durch die Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sich dem Leser ein plastisches Bild des Untersuchungsgesprächs präsentiert. Was daran tendenziös sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht rü gen liess, Dr. B.___ hätte ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben.
Weshalb die Berichte von Dr. A. ___ und Dr. B.___ insgesamt tendenziös und aktenwidrig sein sollten, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstli mitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben haben, ist nicht nach vollziehbar. Es ist die Aufgabe von medizinischen Experten auch insoweit ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen hatten bereits Dr. C.___ und Dr . D.___ , welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der E.___ behandelten, den Eindruck einer bestehenden Selbstlimitierung und ei ner Invalidisierungstendenz gewonnen (vgl. E. 3.1).
Schliesslich erweisen sich auch die Rügen, dass Dr. B.___ weder eine Symptom aufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen erhoben habe, als nicht stichhal tig. Dr. B.___ hielt nämlich zum einen auf S. 3 seines Berichts die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden im Einzelnen fest. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ als Einheit (interdisziplinäre Abklärung) zu betrachten sind. Im Bericht von Dr. A.___ , der auch von Dr. B.___ zur Kenntnis genommen wurde und dem er in der interdis ziplinären Stellungnahme zugestimmt hatte, finden sich durchaus auch fremd anamnestische Erhebungen (vgl. dazu auf S. 5 die telefonischen Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin). 5. 2
F estzuhalten ist , dass die Berichte der Dres . A.___ und B.___ sämtliche in E. 1.7.1 wiedergegebenen Anforderungen erfüllen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten . Sie sind einleuchtend und nach vollziehbar. Namentlich legt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. August 2009 (Urk. 6/29/9-14) nachvollziehbar dar, weshalb er die zuvor vom Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode nicht bestätigen könne. Er führte diesbezüglich aus, dass in seiner zwei stündigen Untersuchung keinerlei Hinweise für ein aktuell noch bestehendes relevantes depressives Zustandsbild vorhanden waren (wie etwa Hemmung, Blo ckaden, schleppender Gedankengang, eingeengte Inhalte, Ausdruck von Schuldgefühlen).
Es liege vielmehr eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine leicht ausge prägte Neurasthenie vor (vgl. E. 3.3). Aus somatischer Sicht kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeein trächtigungen diagnostisch nicht klassifizierbar seien. Bildgebend liessen sich keine für Kreuzschmerzen bei Symptomträgern prädikative Abnormalitäten er kennen (vgl. E. 3.4 und 3.5). Die beiden Ärzte waren der Ansicht, dass die ge nannten psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Interdis ziplinär beurteilt sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzungen der Dres . A.___ und B.___ , die jeweils über spezifisches fachärztliches Wissen und entsprechende Erfahrung verfügen, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei; sie vermögen zu überzeugen. Sie werden über dies auch von Dr. L.___ , die sich insbesondere den Einschätzungen von Dr. B.___ anschloss, gestützt (vgl. E. 3.10 und 3.12). Auch die Dres . C.___ und D.___ hatten festgehalten, dass sich eine relevante Depression (obschon sie diese Diagnose in ihrem Katalog erwähnten) während des Aufenthalts in der E.___ nicht habe feststellen lassen (E. 3.1 ; Urk. 6/23 ). 5.3
Demgegenüber ist hinsichtlich der Einschätzungen des Z.___ (namentlich auch derjenigen des Psychiaters med. pract . G.___ ) vorauszuschicken, dass es sich dabei um behandelnde Psychiater und Psycholo gen handelt. Wie bereits in E. 1.7.2 ausgeführt wurde, ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für Hausärzte im engeren Sinne, sondern auch für andere behandelnde Ärzte (und Psychologen). Deshalb kommt den Berichten des Z.___ insoweit ein geringerer Beweiswert zu.
In inhaltlicher Hinsicht können die Berichte des Z.___ vor allem deshalb nicht überzeugen, weil sie einerseits den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden ein ausserordentlich grosses Gewicht beimessen. So ist etwa dem Bericht vom 21. April 2009 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin unter starken körperlichen Schmerzen (Ausdehnung auf den gesamten Körper), Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und totaler Erschöpfung leide, weshalb sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/22/8). Andererseits ist festzuhalten, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin – so weit ersichtlich – im Z.___ offenbar nicht hin terfragt wurden. An sämtlichen Berichten war – soweit ersichtlich – kein soma tisch tätiger Arzt beteiligt; die Berichte wurden einzig von Psychiatern und Psychologen verfasst. Diese Berichte und Einschätzungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht wurde als Befund einzig eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung geschildert ( Urk. 6/22/6-8 S. 2 unten), ohne dass die Umstände einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfä higkeit geschildert wurden. 5. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte der Dres . A.___ und C.___ beziehungsweise auf ihre interdisziplinäre Einschätzung abzustellen ist (Urk. 6/29/8): Danach liegen aus somatischer Sicht chronisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und anderweitige körperliche Beschwerden vor, die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht ist eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausge prägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychischen Leiden haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdis ziplinär beurteilt betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 100 %. 6. 6.1
In Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der diagnostizierten
somatoforme n Schmerzstörung und der Neurasthenie ist Folgendes anzumer ken: Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsan wendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zu mutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3); dies ist mit hin eine Rechtsfrage, welche nicht durch die Mediziner zu beantworten ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.2). D ie Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Ge sichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren ) mitberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1). Auf die Diagnose der Neurasthenie sind die im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden (vgl. dazu oben E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013). 6.2
Wie ausgeführt ist – entgegen der Auffassung des Z.___
– gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht vom Vorliegen ei ner Depression auszugehen.
Mangels relevanter psychischer Komorbidität richtet sich die Frage nach der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der Neurasthenie nach den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien: Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu verzeichnen (vgl. dazu etwa die Ausführungen im Abklärungsbericht betref fend Betreuung und Begleitung der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin [Urk. 6/32/6-7]). Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt konnte Dr . B.___ nicht feststellen (vgl. E. 3.11). Auch das Kriterium „Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperati ver Haltung der versicherten Person“ ist vorliegend nicht erfüllt. Wie ausgeführt wurde, äusserte Dr. B.___ wiederholt Zweifel an der Compliance der Beschwer deführerin. Ob die Kriterien „chronische körperliche Begleiterkrankungen“ sowie „ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerd auernde Rückbildung“ bis zu einem ge wissen Grad als erfüllt anzusehen sind, obwohl die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden diagnostisch nicht klassifizierbar sind (vgl. E. 3.5), kann vorliegend offen bleiben. Insgesamt wären vorliegend auch beja hendenfalls nicht genügend Kriterien erfüllt beziehungsweise wären die gege benen Kriterien nicht in genügend ausgeprägter Weise vorhanden; deshalb kann vorliegend in keinem Fall auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie hervorgerufenen Ein schränkungen geschlossen werden. 6.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn nicht eingeschränkt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Einschätzung der Dres . A.___ und B.___ , dass durch die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits aus rein medizinischer Sicht keine Ar beitsunfähigkeit begründet werde, zu absolut wäre.
Die Beschwerdeführerin ist somit – gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres . A.___ und B.___
- als vollständig arbeitsfähig zu betrachten, und zwar sowohl aus somatischer und als auch aus psychischer Sicht. 7.
Somit ist die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, die im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 0 % und im Haushaltsbereich (Gewichtung 40 %) von einer Einschränkung von 16 % (gewichtet 6,4 %) ausging, nicht zu beanstanden ,
soweit überhaupt von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung ausgegangen werden kann.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 9/1) . 8.2
Mit Honorarnote vom 8./10. März 2014 (Urk. 11) macht Rechtsanwalt Grimmer einen Aufwand von 7 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 96. (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1‘512.65 (= 7 1 / 12 x Fr. 200. + Fr. 96. ) zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1‘633.65 (= Fr. 1‘512.65 x 1,08). Demzufolge ist Rechtsanwalt Grimmer mit Fr. 1‘633.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Oktober 2012 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt
Michael Grim mer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt d as Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter
de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Michael Grimmer
wird mit Fr. 1‘633.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 196 9 , arbeitete ab 2004 mit einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin a m Y.___ (Urk. 6/8/6). Per 30. Juni 2009 wurde dieses Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 6/14/9-10).
Bereits am 2./3. März 2009 hatte sich X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im ganzen Körper (vgl. auch Urk. 6/5/3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/8-9; vgl. auch Urk. 6/4 [Früherfassung]). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse (Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto [Urk. 6/10] sowie Beizug der von der Krankenversicherung der Versi cherten veranlassten interdisziplinären Abklärung [Urk. 6/29/3-14] sowie wei terer Arztberichte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. etwa Urk. 6/35) wies die IV Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfü gung vom 5. September 2012 (Urk. 2) ab mit der Begründung, dass ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 6,4 % (0 % im Erwerbsbereich [Anteil 60 %] beziehungsweise 16 % im Haushaltsbereich [Anteil 40 %]) vorliege.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Gemäss der Abklärung vom 26. Januar 2010 bestehe im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 40 % ausmache, eine Einschränkung von 16 %. Daraus ergebe sich insgesamt ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 6,4 % (60 % von 0 % plus 40 % von 16 %). Die Neurasthenie so wie die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage, welche keinen IV relevanten Gesundheitsscha den au s wiesen. Der psychopathologische Befund spreche aus psychiatrischer Sicht keineswegs für eine Störung, welche die ICD 10-Kriterien für eine depres sive Episode/Störung erfüllen würde. Als auffallende psychopathologische Be funde werde einzig Folgendes erwähnt: deutlich depressiv-resigniert, aber af fektiv adäquat kontrolliert (bei unauffälligen amnestischen /kognitiven Funktio nen, unauffälligem formalen Denken, inhaltlich problemzentriert). Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen.
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss den behandelnden Ärzten des Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben den psychischen Beschwerden würden auch die körperlichen ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränken. Die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung auf medizinische Beur teilungen gestützt, die nicht überzeugten. Aufgrund der offensichtlichen Kom plexität des Krankheitsbildes wäre die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens zwingend gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In ihrer interdis ziplinären Stellungnahme (zuhanden der Krankenversicherung der Beschwer deführerin) attestierten Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwach ausgeprägte Neurasthenie. Dr. B.___ habe aber die vom Z.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode verneint . Weshalb dem so sein sollte, lasse sich dem Bericht von Dr. B.___ nicht entnehmen. Er diskutiere die abwei chende Diagnose nicht. Insofern genüge der Bericht von Dr. B.___ den Quali tätsanforderungen nicht. Es komme ihm kein Beweiswert zu. Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gemachten Ausführungen seien nicht nur tendenziös, sondern offensichtlich auch aktenwidrig, wenn sie die Beschwerdeführerin als sich selbst limitierend und nur mit bescheidener Compliance beschrieben. Das Z.___ habe zutreffend festgehalten, dass die Be schwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, einem chronischen Panvertebralsyn drom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer Hyperlaxität , einer muskulären Dysbalance , einer beginnenden Fibromyalgie sowie einer Adipositas leide. Deshalb sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ sei weiter darauf hinzuweisen, dass eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle und zudem keinerlei Fremdanamnesen erhoben worden sei en . Der Bericht von Dr. B.___ sei eben kein Gutachten, sondern le diglich ein Konsilium; zudem habe er nicht sorgfältig gearbeitet. Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ sei die psychische Komorbidität zu bejahen, handle es sich doch bei der Depression um eine eigenständige Störung, welche als Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung zu betrachten sei (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 3 Chronisches Panvertebralsyndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der WS, degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Wur zelkompression , Hyperlaxität und muskuläre Dysbalance bestehend seit 1/2004
E. 3.1 Der Leitende Arzt Dr. med. C.___ und der Spitalfacharzt Dr. med. D.___ von der E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 23. Februar 2009 hospitalisiert war, hielten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24) folgende Diagnosen fest: -
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit -
degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich, segmentale Dege neration L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelkompression -
Beginnende Fibromyalgie -
Fersensporn links -
Adipositas -
Cervikocephalgie -
Depression -
Muskuläre Dysbalance und Hyperlaxizität der Gelenke -
Status nach Sturz August (richtig wohl: Januar) 2004
Man habe die multilokulären Beschwerden nicht auf einen einheitlichen Nenner bringen können. Es seien keine relevanten entzündlichen Prozesse gefunden worden. Die Tender Points der Fibromyalgie seien inkonstant und nicht dem üblichen Verteilungsmuster entsprechend gewesen. Eine relevante Depression habe sich nicht feststellen lassen. Zudem seien die Beschwerden insgesamt sehr wechselhaft gewesen; es seien durchaus Phasen von relativer Beschwerdearmut und freien Bewegungsabläufen vorgekommen, so dass von einer Selbstlimitie rung und von einer Invalidisierungstendenz ausgegangen werden müsse.
E. 3.2 In ihrem Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 6/22/6-8; vgl. auch Urk. 6/29/15-19) stellten die Psychologin F.___ , med. pract . G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bestehend seit 3/2007 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit 1/2004
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht (psychiatrisches Konsilium) vom 22. August 2009 (Urk. 6/29/9-14) aus, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und in den übli chen Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch) orientiert sei. Ge dächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung seien intakt, letztere gleich bleibend im Laufe des zweistündigen Gesprächs. Der Denkprozess sei geordnet, themenge recht strukturiert, zielgerichtet und präzis in der Formulierung. Die Beschwer deführerin habe Sinn für Humor, sei formal unauffällig und lasse der Schilde rung ihrer Beschwerden sehr viel Raum, wobei aber die Ablenkung zu anderen Themen durchaus möglich sei. Es lägen keinerlei Hinweise (wie etwa Hemmung, Blockaden, schleppender Gedankengang, eingeengte Inhalte, Ausdruck von Schuldgefühlen) für ein aktuell noch bestehendes relevantes depressives Zu standsbild vor. Das Intelligenzniveau beurteile er kursorisch als durchschnitt lich, eher höher als der bloss achtjährigen Grundschulausbildung entsprechend (S. 4).
Psychomotorisch lägen unauffällige Verhältnisse vor; der Antrieb wirke nicht vermindert. Auch im affektiven Bereich spreche nichts für das aktuelle Vorlie gen eines depressiven Zustandsbildes (S. 5).
Aufgrund der ihm zugestellten Akten sowie seiner eigenen Untersuchung könne er aus psychiatrischer Sicht die im Z.___ ge stellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestätigen, jedoch nicht diejenige einer depressiven Episode, weil dafür keinerlei Hinweise gegeben seien. Es bestehe vermutlich auch eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit Schwindel, Konzentrationsstörun gen , Kraftlosigkeit und Schlafstörungen. Die Persistenz und Ausweitung der im Anschluss an einen Bagatellunfall während der Schwangerschaft Anfang 2004 erstmals aufgetretenen Rückenschmerzen deute er als Ausdruck der für die Be schwerdeführerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes aufgrund des spärli chen Einkommens ihres Ehemannes zu gross gewordenen Last der Verantwor tung. Den beiden diagnostizierten psychischen Störungen komme für keine Tä tigkeit, die der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen möglich sei, eine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zu, auch nicht partiell (S. 6).
E. 3.4 Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2. September 2009 (Urk. 6/29/3-8) fest, dass die Beschwerdeführerin über andauernde lumbale, grossräumig sich ausbreitende Schmerzen und psychische Beschwerden klage. Der Versuch der Beschwerde führerin , ihre Rücken- und anderweitigen körperli chen Beschwerden mit dem bagatellären Unfallereignis 2004 zu erklären, dürfte wohl eher dem Zweck externaler anstelle einer internalen Attribuierung der vorliegenden gesundheitlichen und psychosozialen Situation dienen. Bildgebend (MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2007) liessen sich keine für Kreuzschmerzen bei Symptomträgern prädikative Abnormalitäten erkennen. Aus somatischer Sicht solle der Fall abgeschlossen werden. Inwiefern der Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit in der Krankenpflege medizinisch-theoretisch zumutbar bleibe, sei der psychiatrischen Beurteilung vorbehalten.
E. 3.5 Dr. A.___ und Dr. B.___ kamen in ihrer interdisziplinären Stellungnahme am 28. August 2009 (Urk. 6/29/8) zum Schluss, dass aus somatischer Sicht chro nisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und ander weitige körperliche Beschwerden vorlägen, die keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründeten. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychi schen Leiden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdisziplinär beurteilt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
E. 3.6 Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin erklärte am 28. Oktober 2009, dass das bidisziplinäre Gut achten (mithin die Berichte der Dres . A.___ und B.___ ) die gestellten Fragen umfassend beantworte, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Auch für eine adaptierte Tätigkeit sei von jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Wesentliche Einschränkungen im Haushalt müssten durch eine Haushalts abklärung festgestellt werden (Urk. 6/33/4).
E. 3.7 Mag. J.___ , klinische Psychologin, med. pract .
G.___ und Dr. phil
H.___ vom Z.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 6/40) dahingehend, dass die körperlichen Beschwerden (Kopf- und Rückenschmerzen, Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, ausstrahlend auf den ganzen Körper, Taubheitsgefühle an den Füssen, Übelkeit, Schwindel, Kraftlosigkeit, aufgeschwollene und steife Hände) die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin enorm einschränkten. Da die körperlichen Schmerzen zunehmend stärker würden, sei auf längere Sicht keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie einen grossen Identitätsverlust erlebt. Aufgrund der belastenden Situation habe sie depressive Symptome entwickelt (Wertlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Lust- und Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste).
E. 3.8 Dr. B.___ erklärte am 25. Juli 2011, dass sich die Widerlegung der vom Z.___ diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode zwanglos aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbe funde ergebe. Weiter sei daran festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine relevante Komorbidität zu ihrer psychogenen Störung erfüllt seien (Urk. 6/65).
E. 3.9 Med. pract . G.___ und Dr. H.___ hielten in ihrem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 6/73) an ihrer Auffassung fest, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig. Als „positives Leistungsbild“ wurde Folgendes formuliert: „Die Pat. kann noch kochen, heben ca. 0.5 kg, 10 Min. gehen, dann wieder Pause, Mitfahren im Auto ca. 1.5 Std. (Pat. hat keinen Fahrausweis und fährt daher selber nicht), die Reise nach K.___ werde im Auto zurückgelegt, immer wieder Pausen, we gen Reise mehrere Jahre nicht in K.___ , 2010 und 2011 aber Besuch dort.“ Das „negative Leistungsbild“ wurde folgendermassen umschrieben: „Kein Ein kaufen, Pat. muss immer wieder liegen nach 10. Min. Hausarbeit, an schlechten Tagen ist die Pat. den ganzen Tag im Bett.“ Der Bericht von Dr. B.___ wurde von med. pract . G.___ und Dr. H.___ dahingehend kritisiert, dass eine Symptomaufnahme und Fremdanamnesen fehlten und er sich „alleine auf sei nen eigenen Psychostatus“ stütze. Die Beschwerdeführerin leide an einer deutli chen Depression. Diese sei eine eigenständige Störung beziehungsweise eine ei genständige Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung. Die Symptome der Depression würden nicht verschwinden, falls die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr hätte. Daher sei die Komorbidität gegeben.
E. 3.10 Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD erläuterte am 14. Dezember 2011, dass auf die Beurteilung von med. pract . G.___ nicht abgestellt werden könne, weil er die somatischen und psychischen Beschwerden nicht ausreichend voneinander differenziere. Aus versicherungs medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass depressive und oft auch neurastheni sche Symptome häufig im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung vor kämen. Chronische Schmerzen belasteten einen Patienten unter Umständen schwer. Die Abklärung einer zusätzlichen Depression sei wichtig. Eine solche sei im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. B.___ nachvollzieh bar ausgeschlossen worden. Dem Vorwurf des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin, dass das Gutachten von Dr. B.___ unzulänglich sei und eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle, könne nicht zugestimmt werden. Eine solche finde sich auf S. 3 des Berichts von Dr. B.___ vom 22. August 2009. Zudem handle es sich um eine interdisziplinäre Begutachtung mit körperlicher Beschwerdeerhe bung im Teilgutachten von Dr. A.___ . Dass sich Dr. B.___ auf seine eigene Untersuchung stütze und keine fremdanamnestischen Angaben (etwa wie med. pract . G.___ beim stark involvierten Ehemann der Beschwerdeführerin) einge holt habe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu monieren. Hinzu weisen sei aber auf die im interdisziplinären Gutachten erhobene Fremdanam nese beim letzten Arbeitgeber, dem Y.___ (Urk. 6/83/3-5).
E. 3.11 Dr. B.___ äusserte sich am 14. Januar 2012 dahingehend, dass es sich bei der von ihm gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um eine Ausschlussdiagnose handle in dem Sinne, als die von der Beschwerde führerin angeführten Schmerzen nicht ausreichend auf somatischem Wege er klärbar seien. Die finanziell angespannte Situation der Familie und auch eine gewisse ethnische Entwurzelung betrachte er als psychosozial belastende Ele mente. Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt könne er nicht feststellen. An der Motivation der Beschwerdeführerin, mit eige ner Anstrengung und therapeutischer Hilfe gegen ihre Beschwerden anzu kämpfen, hege er gewisse Zweifel. Ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen; die Beschwerdeführerin spreche vom Spazieren „von Bänkli zu Bänkli “ (Urk. 6/77).
E. 3.12 Dr. L.___ ergänzte am 19. März 2012, dass aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausgewiesen sei. Für die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sehe Dr. B.___ psychosoziale Probleme als ursächlich an. Therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Konflikte würden nicht festgestellt. Ein sozialer Rück zug in allen Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Die vom behandelnden Arzt, med. pract . G.___ , attestierte depressive Episode sei nicht nachvollzieh bar. Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/83/5).
E. 4 Beginnende Fibromyalgie (M79.0) bestehend seit 2007
Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv-resigniert. Sie sei affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf mitteilungsaktiv. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffäl lig. Ihr Denken s ei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es lägen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebniswelten (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) vor. Aufgrund der immer stärker werdenden und sich aus weitenden körperlichen Schmerzen sei zurzeit eine Leistungssteigerung ausge schlossen. Die Abnahme der körperlichen Fähigkeiten sei enorm. Sie leide unter schneller Ermüdung und Kraftlosigkeit. Sie könne nur wenig Gewicht (etwa 1 kg) tragen. Zudem habe sie auch beim Stehen, Sitzen und Bewegen grosse Mühe. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Als Krankenpflegerin sei sie aufgrund der vorhandenen Symptome (starke körperli che Schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung) seit 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 4.1 Aus dem Haushaltsbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/32) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin ihrer bishe rigen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachginge. Die Abklärungsperson erachtete diese Angabe als plausibel. Im Weiteren führte die Abklärungsperson eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch und stellte dabei unter Be rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeein trächtigungen sowie der Familien- und Wohnverhältnisse, technischen Ein richtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 16 % im Haushalts bereich fest.
E. 4.2 Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen gemacht wurden. Da die von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegten Werte (eine 60%ige Erwerbstätig keit sowie eine 40%ige Tätigkeit im Haushalt) auf den Angaben der Beschwer deführerin basieren, von der Abklärungsperson für plausibel erachtet wurden und mit dem früheren Beschäftigungsgrad übereinstimmen, ist von den ge nannten Werten auszugehen.
Weiter ist festzuhalten, dass dem Haushaltsbericht grundsätzlich auch hinsicht lich der festgestellten Einschränkung von 16 % voller Beweiswert zukommt, erfüllt er doch sämtliche in E. 1.8 genannten Anforderungen der höchstrichterli chen Praxis an derartige Berichte. Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch die Schlussfolgerungen nicht.
E. 5 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte der Dres . A.___ und C.___ beziehungsweise auf ihre interdisziplinäre Einschätzung abzustellen ist (Urk. 6/29/8): Danach liegen aus somatischer Sicht chronisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und anderweitige körperliche Beschwerden vor, die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht ist eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausge prägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychischen Leiden haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdis ziplinär beurteilt betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 100 %.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwerdegeg nerin angesichts der offensichtlichen Komplexität des vorliegen den Falles zwingend ein polydisziplinäres Gutachten hätte einholen müssen. Sie hätte sich nicht mit den interdisziplinären Berichten der Dres . A.___ und B.___ begnügen dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht besonders komplex präsentiert. Im Wesentlichen geht es um die Beurteilung der geklagten (somatischen) Schmerzen und der psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen . Dabei ist zu beachten, dass sowohl Dr . A.___ als auch Dr. B.___ über eine fachärztliche Spezialausbildung und entsprechende Berufs erfahrungen verfügen und sie die aus ihren Untersuchungen resultierenden Fol gerungen gemeinsam besprochen haben (vgl. Urk. 6/29/8). Zudem ist nicht er sichtlich, von welchen weiteren Fachspezialisten die Beschwerdeführerin noch hätte untersucht werden sollen, da die – vorliegend in Frage kommenden - Fachgebiete bereits von Dr. A.___ und Dr. B.___ , welche Facharzttitel für In nere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaer krankungen , sowie für Psychiatrie und Psychotherapie führen, abgedeckt wer den.
E. 5.1.2 Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin rügen, dass die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht nur tendenziös, sondern auch aktenwidrig seien, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstlimitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben hätten. Zudem habe Dr. B.___ in seinem Bericht weder eine Symptomaufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen er hoben.
Die Beschwerdeführerin liess den Bericht von Dr. B.___
– im Anschluss an med. pract . G.___
- als tendenziös kritisieren, weil darin gewisse Ausdrücke (etwa „besoffenes Huhn“) verwendet worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B.___ tatsächlich sehr viele „umgangs sprachliche“ Ausdrücke enthält, wobei aber die meisten derartigen Ausdrücke anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin selbst gebraucht und sie von Dr . B.___ in seinem Bericht lediglich wiedergegeben wurden. Zudem wurden die Ausdrücke sowohl von med. pract . G.___ als auch in der Be schwerdeschrift aus dem Zusammenhang gerissen: So kann beispielsweise – entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht die Rede davon sein, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als „besoffenes Huhn“ bezeichnet hätte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ ausgeführt, dass sie, obwohl ihr Schlaf sehr schlecht sei, auf die Einnahme schlafanstossen der Medikamente verzichte, weil sie nach der früheren Einnahme eines solchen Medikamentes den nachfolgenden Tag „wie ein besoffenes Huhn“ verbracht habe (vgl. Urk. 6/29/11). Insgesamt erreicht Dr. B.___ durch die Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sich dem Leser ein plastisches Bild des Untersuchungsgesprächs präsentiert. Was daran tendenziös sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht rü gen liess, Dr. B.___ hätte ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben.
Weshalb die Berichte von Dr. A. ___ und Dr. B.___ insgesamt tendenziös und aktenwidrig sein sollten, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstli mitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben haben, ist nicht nach vollziehbar. Es ist die Aufgabe von medizinischen Experten auch insoweit ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen hatten bereits Dr. C.___ und Dr . D.___ , welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der E.___ behandelten, den Eindruck einer bestehenden Selbstlimitierung und ei ner Invalidisierungstendenz gewonnen (vgl. E. 3.1).
Schliesslich erweisen sich auch die Rügen, dass Dr. B.___ weder eine Symptom aufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen erhoben habe, als nicht stichhal tig. Dr. B.___ hielt nämlich zum einen auf S. 3 seines Berichts die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden im Einzelnen fest. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ als Einheit (interdisziplinäre Abklärung) zu betrachten sind. Im Bericht von Dr. A.___ , der auch von Dr. B.___ zur Kenntnis genommen wurde und dem er in der interdis ziplinären Stellungnahme zugestimmt hatte, finden sich durchaus auch fremd anamnestische Erhebungen (vgl. dazu auf S. 5 die telefonischen Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin).
E. 5.3 Demgegenüber ist hinsichtlich der Einschätzungen des Z.___ (namentlich auch derjenigen des Psychiaters med. pract . G.___ ) vorauszuschicken, dass es sich dabei um behandelnde Psychiater und Psycholo gen handelt. Wie bereits in E. 1.7.2 ausgeführt wurde, ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für Hausärzte im engeren Sinne, sondern auch für andere behandelnde Ärzte (und Psychologen). Deshalb kommt den Berichten des Z.___ insoweit ein geringerer Beweiswert zu.
In inhaltlicher Hinsicht können die Berichte des Z.___ vor allem deshalb nicht überzeugen, weil sie einerseits den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden ein ausserordentlich grosses Gewicht beimessen. So ist etwa dem Bericht vom 21. April 2009 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin unter starken körperlichen Schmerzen (Ausdehnung auf den gesamten Körper), Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und totaler Erschöpfung leide, weshalb sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/22/8). Andererseits ist festzuhalten, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin – so weit ersichtlich – im Z.___ offenbar nicht hin terfragt wurden. An sämtlichen Berichten war – soweit ersichtlich – kein soma tisch tätiger Arzt beteiligt; die Berichte wurden einzig von Psychiatern und Psychologen verfasst. Diese Berichte und Einschätzungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht wurde als Befund einzig eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung geschildert ( Urk. 6/22/6-8 S. 2 unten), ohne dass die Umstände einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfä higkeit geschildert wurden.
E. 6.1 In Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der diagnostizierten
somatoforme n Schmerzstörung und der Neurasthenie ist Folgendes anzumer ken: Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsan wendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zu mutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3); dies ist mit hin eine Rechtsfrage, welche nicht durch die Mediziner zu beantworten ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.2). D ie Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Ge sichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren ) mitberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1). Auf die Diagnose der Neurasthenie sind die im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden (vgl. dazu oben E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013).
E. 6.2 Wie ausgeführt ist – entgegen der Auffassung des Z.___
– gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht vom Vorliegen ei ner Depression auszugehen.
Mangels relevanter psychischer Komorbidität richtet sich die Frage nach der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der Neurasthenie nach den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien: Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu verzeichnen (vgl. dazu etwa die Ausführungen im Abklärungsbericht betref fend Betreuung und Begleitung der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin [Urk. 6/32/6-7]). Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt konnte Dr . B.___ nicht feststellen (vgl. E. 3.11). Auch das Kriterium „Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperati ver Haltung der versicherten Person“ ist vorliegend nicht erfüllt. Wie ausgeführt wurde, äusserte Dr. B.___ wiederholt Zweifel an der Compliance der Beschwer deführerin. Ob die Kriterien „chronische körperliche Begleiterkrankungen“ sowie „ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerd auernde Rückbildung“ bis zu einem ge wissen Grad als erfüllt anzusehen sind, obwohl die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden diagnostisch nicht klassifizierbar sind (vgl. E. 3.5), kann vorliegend offen bleiben. Insgesamt wären vorliegend auch beja hendenfalls nicht genügend Kriterien erfüllt beziehungsweise wären die gege benen Kriterien nicht in genügend ausgeprägter Weise vorhanden; deshalb kann vorliegend in keinem Fall auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie hervorgerufenen Ein schränkungen geschlossen werden.
E. 6.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn nicht eingeschränkt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Einschätzung der Dres . A.___ und B.___ , dass durch die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits aus rein medizinischer Sicht keine Ar beitsunfähigkeit begründet werde, zu absolut wäre.
Die Beschwerdeführerin ist somit – gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres . A.___ und B.___
- als vollständig arbeitsfähig zu betrachten, und zwar sowohl aus somatischer und als auch aus psychischer Sicht.
E. 7 Somit ist die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, die im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 0 % und im Haushaltsbereich (Gewichtung 40 %) von einer Einschränkung von 16 % (gewichtet 6,4 %) ausging, nicht zu beanstanden ,
soweit überhaupt von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung ausgegangen werden kann.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 9/1) .
E. 8.2 Mit Honorarnote vom 8./10. März 2014 (Urk. 11) macht Rechtsanwalt Grimmer einen Aufwand von 7 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 96. (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1‘512.65 (= 7 1 /
E. 12 x Fr. 200. + Fr. 96. ) zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1‘633.65 (= Fr. 1‘512.65 x 1,08). Demzufolge ist Rechtsanwalt Grimmer mit Fr. 1‘633.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Oktober 2012 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt
Michael Grim mer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt d as Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01083 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 196 9 , arbeitete ab 2004 mit einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin a m Y.___ (Urk. 6/8/6). Per 30. Juni 2009 wurde dieses Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 6/14/9-10).
Bereits am 2./3. März 2009 hatte sich X.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen im ganzen Körper (vgl. auch Urk. 6/5/3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/8-9; vgl. auch Urk. 6/4 [Früherfassung]). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse (Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto [Urk. 6/10] sowie Beizug der von der Krankenversicherung der Versi cherten veranlassten interdisziplinären Abklärung [Urk. 6/29/3-14] sowie wei terer Arztberichte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. etwa Urk. 6/35) wies die IV Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfü gung vom 5. September 2012 (Urk. 2) ab mit der Begründung, dass ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 6,4 % (0 % im Erwerbsbereich [Anteil 60 %] beziehungsweise 16 % im Haushaltsbereich [Anteil 40 %]) vorliege. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2012 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen. Es sei ihr insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei betreffend dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das angerufene Gericht ein polydiszipli näres Gutachten einzuholen.
Subeventualiter sei der vorliegende Fall zur weiteren Sachverhaltsab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und es sei ihr […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 5) auf A bweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7 1.7.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 1.8
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Gemäss der Abklärung vom 26. Januar 2010 bestehe im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 40 % ausmache, eine Einschränkung von 16 %. Daraus ergebe sich insgesamt ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 6,4 % (60 % von 0 % plus 40 % von 16 %). Die Neurasthenie so wie die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage, welche keinen IV relevanten Gesundheitsscha den au s wiesen. Der psychopathologische Befund spreche aus psychiatrischer Sicht keineswegs für eine Störung, welche die ICD 10-Kriterien für eine depres sive Episode/Störung erfüllen würde. Als auffallende psychopathologische Be funde werde einzig Folgendes erwähnt: deutlich depressiv-resigniert, aber af fektiv adäquat kontrolliert (bei unauffälligen amnestischen /kognitiven Funktio nen, unauffälligem formalen Denken, inhaltlich problemzentriert). Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie gemäss den behandelnden Ärzten des Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben den psychischen Beschwerden würden auch die körperlichen ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränken. Die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung auf medizinische Beur teilungen gestützt, die nicht überzeugten. Aufgrund der offensichtlichen Kom plexität des Krankheitsbildes wäre die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens zwingend gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In ihrer interdis ziplinären Stellungnahme (zuhanden der Krankenversicherung der Beschwer deführerin) attestierten Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine schwach ausgeprägte Neurasthenie. Dr. B.___ habe aber die vom Z.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode verneint . Weshalb dem so sein sollte, lasse sich dem Bericht von Dr. B.___ nicht entnehmen. Er diskutiere die abwei chende Diagnose nicht. Insofern genüge der Bericht von Dr. B.___ den Quali tätsanforderungen nicht. Es komme ihm kein Beweiswert zu. Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gemachten Ausführungen seien nicht nur tendenziös, sondern offensichtlich auch aktenwidrig, wenn sie die Beschwerdeführerin als sich selbst limitierend und nur mit bescheidener Compliance beschrieben. Das Z.___ habe zutreffend festgehalten, dass die Be schwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung, einem chronischen Panvertebralsyn drom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer Hyperlaxität , einer muskulären Dysbalance , einer beginnenden Fibromyalgie sowie einer Adipositas leide. Deshalb sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ sei weiter darauf hinzuweisen, dass eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle und zudem keinerlei Fremdanamnesen erhoben worden sei en . Der Bericht von Dr. B.___ sei eben kein Gutachten, sondern le diglich ein Konsilium; zudem habe er nicht sorgfältig gearbeitet. Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ sei die psychische Komorbidität zu bejahen, handle es sich doch bei der Depression um eine eigenständige Störung, welche als Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung zu betrachten sei (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Der Leitende Arzt Dr. med. C.___ und der Spitalfacharzt Dr. med. D.___ von der E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 23. Februar 2009 hospitalisiert war, hielten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24) folgende Diagnosen fest: -
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit -
degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich, segmentale Dege neration L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelkompression -
Beginnende Fibromyalgie -
Fersensporn links -
Adipositas -
Cervikocephalgie -
Depression -
Muskuläre Dysbalance und Hyperlaxizität der Gelenke -
Status nach Sturz August (richtig wohl: Januar) 2004
Man habe die multilokulären Beschwerden nicht auf einen einheitlichen Nenner bringen können. Es seien keine relevanten entzündlichen Prozesse gefunden worden. Die Tender Points der Fibromyalgie seien inkonstant und nicht dem üblichen Verteilungsmuster entsprechend gewesen. Eine relevante Depression habe sich nicht feststellen lassen. Zudem seien die Beschwerden insgesamt sehr wechselhaft gewesen; es seien durchaus Phasen von relativer Beschwerdearmut und freien Bewegungsabläufen vorgekommen, so dass von einer Selbstlimitie rung und von einer Invalidisierungstendenz ausgegangen werden müsse. 3.2
In ihrem Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 6/22/6-8; vgl. auch Urk. 6/29/15-19) stellten die Psychologin F.___ , med. pract . G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bestehend seit 3/2007 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit 1/2004 3.
Chronisches Panvertebralsyndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der WS, degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1 ohne Wur zelkompression , Hyperlaxität und muskuläre Dysbalance bestehend seit 1/2004 4.
Beginnende Fibromyalgie (M79.0) bestehend seit 2007
Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv-resigniert. Sie sei affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf mitteilungsaktiv. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffäl lig. Ihr Denken s ei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es lägen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebniswelten (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) vor. Aufgrund der immer stärker werdenden und sich aus weitenden körperlichen Schmerzen sei zurzeit eine Leistungssteigerung ausge schlossen. Die Abnahme der körperlichen Fähigkeiten sei enorm. Sie leide unter schneller Ermüdung und Kraftlosigkeit. Sie könne nur wenig Gewicht (etwa 1 kg) tragen. Zudem habe sie auch beim Stehen, Sitzen und Bewegen grosse Mühe. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Als Krankenpflegerin sei sie aufgrund der vorhandenen Symptome (starke körperli che Schmerzen, Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung) seit 4. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht (psychiatrisches Konsilium) vom 22. August 2009 (Urk. 6/29/9-14) aus, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und in den übli chen Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch) orientiert sei. Ge dächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung seien intakt, letztere gleich bleibend im Laufe des zweistündigen Gesprächs. Der Denkprozess sei geordnet, themenge recht strukturiert, zielgerichtet und präzis in der Formulierung. Die Beschwer deführerin habe Sinn für Humor, sei formal unauffällig und lasse der Schilde rung ihrer Beschwerden sehr viel Raum, wobei aber die Ablenkung zu anderen Themen durchaus möglich sei. Es lägen keinerlei Hinweise (wie etwa Hemmung, Blockaden, schleppender Gedankengang, eingeengte Inhalte, Ausdruck von Schuldgefühlen) für ein aktuell noch bestehendes relevantes depressives Zu standsbild vor. Das Intelligenzniveau beurteile er kursorisch als durchschnitt lich, eher höher als der bloss achtjährigen Grundschulausbildung entsprechend (S. 4).
Psychomotorisch lägen unauffällige Verhältnisse vor; der Antrieb wirke nicht vermindert. Auch im affektiven Bereich spreche nichts für das aktuelle Vorlie gen eines depressiven Zustandsbildes (S. 5).
Aufgrund der ihm zugestellten Akten sowie seiner eigenen Untersuchung könne er aus psychiatrischer Sicht die im Z.___ ge stellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestätigen, jedoch nicht diejenige einer depressiven Episode, weil dafür keinerlei Hinweise gegeben seien. Es bestehe vermutlich auch eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit Schwindel, Konzentrationsstörun gen , Kraftlosigkeit und Schlafstörungen. Die Persistenz und Ausweitung der im Anschluss an einen Bagatellunfall während der Schwangerschaft Anfang 2004 erstmals aufgetretenen Rückenschmerzen deute er als Ausdruck der für die Be schwerdeführerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes aufgrund des spärli chen Einkommens ihres Ehemannes zu gross gewordenen Last der Verantwor tung. Den beiden diagnostizierten psychischen Störungen komme für keine Tä tigkeit, die der Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen möglich sei, eine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zu, auch nicht partiell (S. 6). 3.4
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2. September 2009 (Urk. 6/29/3-8) fest, dass die Beschwerdeführerin über andauernde lumbale, grossräumig sich ausbreitende Schmerzen und psychische Beschwerden klage. Der Versuch der Beschwerde führerin , ihre Rücken- und anderweitigen körperli chen Beschwerden mit dem bagatellären Unfallereignis 2004 zu erklären, dürfte wohl eher dem Zweck externaler anstelle einer internalen Attribuierung der vorliegenden gesundheitlichen und psychosozialen Situation dienen. Bildgebend (MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2007) liessen sich keine für Kreuzschmerzen bei Symptomträgern prädikative Abnormalitäten erkennen. Aus somatischer Sicht solle der Fall abgeschlossen werden. Inwiefern der Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit in der Krankenpflege medizinisch-theoretisch zumutbar bleibe, sei der psychiatrischen Beurteilung vorbehalten. 3.5
Dr. A.___ und Dr. B.___ kamen in ihrer interdisziplinären Stellungnahme am 28. August 2009 (Urk. 6/29/8) zum Schluss, dass aus somatischer Sicht chro nisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und ander weitige körperliche Beschwerden vorlägen, die keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründeten. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausgeprägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychi schen Leiden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdisziplinär beurteilt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 3.6
Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin erklärte am 28. Oktober 2009, dass das bidisziplinäre Gut achten (mithin die Berichte der Dres . A.___ und B.___ ) die gestellten Fragen umfassend beantworte, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Auch für eine adaptierte Tätigkeit sei von jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben. Wesentliche Einschränkungen im Haushalt müssten durch eine Haushalts abklärung festgestellt werden (Urk. 6/33/4). 3.7
Mag. J.___ , klinische Psychologin, med. pract .
G.___ und Dr. phil
H.___ vom Z.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 6/40) dahingehend, dass die körperlichen Beschwerden (Kopf- und Rückenschmerzen, Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, ausstrahlend auf den ganzen Körper, Taubheitsgefühle an den Füssen, Übelkeit, Schwindel, Kraftlosigkeit, aufgeschwollene und steife Hände) die Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin enorm einschränkten. Da die körperlichen Schmerzen zunehmend stärker würden, sei auf längere Sicht keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie einen grossen Identitätsverlust erlebt. Aufgrund der belastenden Situation habe sie depressive Symptome entwickelt (Wertlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Lust- und Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste). 3.8
Dr. B.___ erklärte am 25. Juli 2011, dass sich die Widerlegung der vom Z.___ diagnostizierten mittelgradigen depressi ven Episode zwanglos aufgrund der psychopathologischen Untersuchungsbe funde ergebe. Weiter sei daran festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine relevante Komorbidität zu ihrer psychogenen Störung erfüllt seien (Urk. 6/65). 3.9
Med. pract . G.___ und Dr. H.___ hielten in ihrem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 6/73) an ihrer Auffassung fest, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfä hig. Als „positives Leistungsbild“ wurde Folgendes formuliert: „Die Pat. kann noch kochen, heben ca. 0.5 kg, 10 Min. gehen, dann wieder Pause, Mitfahren im Auto ca. 1.5 Std. (Pat. hat keinen Fahrausweis und fährt daher selber nicht), die Reise nach K.___ werde im Auto zurückgelegt, immer wieder Pausen, we gen Reise mehrere Jahre nicht in K.___ , 2010 und 2011 aber Besuch dort.“ Das „negative Leistungsbild“ wurde folgendermassen umschrieben: „Kein Ein kaufen, Pat. muss immer wieder liegen nach 10. Min. Hausarbeit, an schlechten Tagen ist die Pat. den ganzen Tag im Bett.“ Der Bericht von Dr. B.___ wurde von med. pract . G.___ und Dr. H.___ dahingehend kritisiert, dass eine Symptomaufnahme und Fremdanamnesen fehlten und er sich „alleine auf sei nen eigenen Psychostatus“ stütze. Die Beschwerdeführerin leide an einer deutli chen Depression. Diese sei eine eigenständige Störung beziehungsweise eine ei genständige Folge der Schmerzen und der Schmerzstörung. Die Symptome der Depression würden nicht verschwinden, falls die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr hätte. Daher sei die Komorbidität gegeben. 3.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD erläuterte am 14. Dezember 2011, dass auf die Beurteilung von med. pract . G.___ nicht abgestellt werden könne, weil er die somatischen und psychischen Beschwerden nicht ausreichend voneinander differenziere. Aus versicherungs medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass depressive und oft auch neurastheni sche Symptome häufig im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung vor kämen. Chronische Schmerzen belasteten einen Patienten unter Umständen schwer. Die Abklärung einer zusätzlichen Depression sei wichtig. Eine solche sei im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. B.___ nachvollzieh bar ausgeschlossen worden. Dem Vorwurf des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin, dass das Gutachten von Dr. B.___ unzulänglich sei und eine Symp tomaufnahme gänzlich fehle, könne nicht zugestimmt werden. Eine solche finde sich auf S. 3 des Berichts von Dr. B.___ vom 22. August 2009. Zudem handle es sich um eine interdisziplinäre Begutachtung mit körperlicher Beschwerdeerhe bung im Teilgutachten von Dr. A.___ . Dass sich Dr. B.___ auf seine eigene Untersuchung stütze und keine fremdanamnestischen Angaben (etwa wie med. pract . G.___ beim stark involvierten Ehemann der Beschwerdeführerin) einge holt habe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu monieren. Hinzu weisen sei aber auf die im interdisziplinären Gutachten erhobene Fremdanam nese beim letzten Arbeitgeber, dem Y.___ (Urk. 6/83/3-5). 3.11
Dr. B.___ äusserte sich am 14. Januar 2012 dahingehend, dass es sich bei der von ihm gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um eine Ausschlussdiagnose handle in dem Sinne, als die von der Beschwerde führerin angeführten Schmerzen nicht ausreichend auf somatischem Wege er klärbar seien. Die finanziell angespannte Situation der Familie und auch eine gewisse ethnische Entwurzelung betrachte er als psychosozial belastende Ele mente. Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt könne er nicht feststellen. An der Motivation der Beschwerdeführerin, mit eige ner Anstrengung und therapeutischer Hilfe gegen ihre Beschwerden anzu kämpfen, hege er gewisse Zweifel. Ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen; die Beschwerdeführerin spreche vom Spazieren „von Bänkli zu Bänkli “ (Urk. 6/77). 3.12
Dr. L.___ ergänzte am 19. März 2012, dass aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausgewiesen sei. Für die postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sehe Dr. B.___ psychosoziale Probleme als ursächlich an. Therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Konflikte würden nicht festgestellt. Ein sozialer Rück zug in allen Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Die vom behandelnden Arzt, med. pract . G.___ , attestierte depressive Episode sei nicht nachvollzieh bar. Eine schwere psychische Komorbidität sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/83/5). 4. 4.1
Aus dem Haushaltsbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/32) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin ihrer bishe rigen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachginge. Die Abklärungsperson erachtete diese Angabe als plausibel. Im Weiteren führte die Abklärungsperson eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch und stellte dabei unter Be rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeein trächtigungen sowie der Familien- und Wohnverhältnisse, technischen Ein richtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 16 % im Haushalts bereich fest. 4.2
Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen gemacht wurden. Da die von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegten Werte (eine 60%ige Erwerbstätig keit sowie eine 40%ige Tätigkeit im Haushalt) auf den Angaben der Beschwer deführerin basieren, von der Abklärungsperson für plausibel erachtet wurden und mit dem früheren Beschäftigungsgrad übereinstimmen, ist von den ge nannten Werten auszugehen.
Weiter ist festzuhalten, dass dem Haushaltsbericht grundsätzlich auch hinsicht lich der festgestellten Einschränkung von 16 % voller Beweiswert zukommt, erfüllt er doch sämtliche in E. 1.8 genannten Anforderungen der höchstrichterli chen Praxis an derartige Berichte. Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch die Schlussfolgerungen nicht. 5. 5.1 5.1.1
Die Beschwerdeführerin liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwerdegeg nerin angesichts der offensichtlichen Komplexität des vorliegen den Falles zwingend ein polydisziplinäres Gutachten hätte einholen müssen. Sie hätte sich nicht mit den interdisziplinären Berichten der Dres . A.___ und B.___ begnügen dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht besonders komplex präsentiert. Im Wesentlichen geht es um die Beurteilung der geklagten (somatischen) Schmerzen und der psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen . Dabei ist zu beachten, dass sowohl Dr . A.___ als auch Dr. B.___ über eine fachärztliche Spezialausbildung und entsprechende Berufs erfahrungen verfügen und sie die aus ihren Untersuchungen resultierenden Fol gerungen gemeinsam besprochen haben (vgl. Urk. 6/29/8). Zudem ist nicht er sichtlich, von welchen weiteren Fachspezialisten die Beschwerdeführerin noch hätte untersucht werden sollen, da die – vorliegend in Frage kommenden - Fachgebiete bereits von Dr. A.___ und Dr. B.___ , welche Facharzttitel für In nere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaer krankungen , sowie für Psychiatrie und Psychotherapie führen, abgedeckt wer den. 5.1.2
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin rügen, dass die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht nur tendenziös, sondern auch aktenwidrig seien, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstlimitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben hätten. Zudem habe Dr. B.___ in seinem Bericht weder eine Symptomaufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen er hoben.
Die Beschwerdeführerin liess den Bericht von Dr. B.___
– im Anschluss an med. pract . G.___
- als tendenziös kritisieren, weil darin gewisse Ausdrücke (etwa „besoffenes Huhn“) verwendet worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B.___ tatsächlich sehr viele „umgangs sprachliche“ Ausdrücke enthält, wobei aber die meisten derartigen Ausdrücke anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin selbst gebraucht und sie von Dr . B.___ in seinem Bericht lediglich wiedergegeben wurden. Zudem wurden die Ausdrücke sowohl von med. pract . G.___ als auch in der Be schwerdeschrift aus dem Zusammenhang gerissen: So kann beispielsweise – entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht die Rede davon sein, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als „besoffenes Huhn“ bezeichnet hätte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ ausgeführt, dass sie, obwohl ihr Schlaf sehr schlecht sei, auf die Einnahme schlafanstossen der Medikamente verzichte, weil sie nach der früheren Einnahme eines solchen Medikamentes den nachfolgenden Tag „wie ein besoffenes Huhn“ verbracht habe (vgl. Urk. 6/29/11). Insgesamt erreicht Dr. B.___ durch die Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sich dem Leser ein plastisches Bild des Untersuchungsgesprächs präsentiert. Was daran tendenziös sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht rü gen liess, Dr. B.___ hätte ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben.
Weshalb die Berichte von Dr. A. ___ und Dr. B.___ insgesamt tendenziös und aktenwidrig sein sollten, weil sie die Beschwerdeführerin als erheblich selbstli mitierend und mit bescheidener Compliance beschrieben haben, ist nicht nach vollziehbar. Es ist die Aufgabe von medizinischen Experten auch insoweit ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen hatten bereits Dr. C.___ und Dr . D.___ , welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der E.___ behandelten, den Eindruck einer bestehenden Selbstlimitierung und ei ner Invalidisierungstendenz gewonnen (vgl. E. 3.1).
Schliesslich erweisen sich auch die Rügen, dass Dr. B.___ weder eine Symptom aufnahme festgehalten noch Fremdanamnesen erhoben habe, als nicht stichhal tig. Dr. B.___ hielt nämlich zum einen auf S. 3 seines Berichts die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden im Einzelnen fest. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ als Einheit (interdisziplinäre Abklärung) zu betrachten sind. Im Bericht von Dr. A.___ , der auch von Dr. B.___ zur Kenntnis genommen wurde und dem er in der interdis ziplinären Stellungnahme zugestimmt hatte, finden sich durchaus auch fremd anamnestische Erhebungen (vgl. dazu auf S. 5 die telefonischen Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin). 5. 2
F estzuhalten ist , dass die Berichte der Dres . A.___ und B.___ sämtliche in E. 1.7.1 wiedergegebenen Anforderungen erfüllen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten . Sie sind einleuchtend und nach vollziehbar. Namentlich legt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. August 2009 (Urk. 6/29/9-14) nachvollziehbar dar, weshalb er die zuvor vom Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode nicht bestätigen könne. Er führte diesbezüglich aus, dass in seiner zwei stündigen Untersuchung keinerlei Hinweise für ein aktuell noch bestehendes relevantes depressives Zustandsbild vorhanden waren (wie etwa Hemmung, Blo ckaden, schleppender Gedankengang, eingeengte Inhalte, Ausdruck von Schuldgefühlen).
Es liege vielmehr eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine leicht ausge prägte Neurasthenie vor (vgl. E. 3.3). Aus somatischer Sicht kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeein trächtigungen diagnostisch nicht klassifizierbar seien. Bildgebend liessen sich keine für Kreuzschmerzen bei Symptomträgern prädikative Abnormalitäten er kennen (vgl. E. 3.4 und 3.5). Die beiden Ärzte waren der Ansicht, dass die ge nannten psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Interdis ziplinär beurteilt sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzungen der Dres . A.___ und B.___ , die jeweils über spezifisches fachärztliches Wissen und entsprechende Erfahrung verfügen, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei; sie vermögen zu überzeugen. Sie werden über dies auch von Dr. L.___ , die sich insbesondere den Einschätzungen von Dr. B.___ anschloss, gestützt (vgl. E. 3.10 und 3.12). Auch die Dres . C.___ und D.___ hatten festgehalten, dass sich eine relevante Depression (obschon sie diese Diagnose in ihrem Katalog erwähnten) während des Aufenthalts in der E.___ nicht habe feststellen lassen (E. 3.1 ; Urk. 6/23 ). 5.3
Demgegenüber ist hinsichtlich der Einschätzungen des Z.___ (namentlich auch derjenigen des Psychiaters med. pract . G.___ ) vorauszuschicken, dass es sich dabei um behandelnde Psychiater und Psycholo gen handelt. Wie bereits in E. 1.7.2 ausgeführt wurde, ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dies gilt nicht nur für Hausärzte im engeren Sinne, sondern auch für andere behandelnde Ärzte (und Psychologen). Deshalb kommt den Berichten des Z.___ insoweit ein geringerer Beweiswert zu.
In inhaltlicher Hinsicht können die Berichte des Z.___ vor allem deshalb nicht überzeugen, weil sie einerseits den von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden ein ausserordentlich grosses Gewicht beimessen. So ist etwa dem Bericht vom 21. April 2009 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin unter starken körperlichen Schmerzen (Ausdehnung auf den gesamten Körper), Schwindel, Übelkeit, Kraftlosigkeit und totaler Erschöpfung leide, weshalb sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/22/8). Andererseits ist festzuhalten, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin – so weit ersichtlich – im Z.___ offenbar nicht hin terfragt wurden. An sämtlichen Berichten war – soweit ersichtlich – kein soma tisch tätiger Arzt beteiligt; die Berichte wurden einzig von Psychiatern und Psychologen verfasst. Diese Berichte und Einschätzungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht wurde als Befund einzig eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung geschildert ( Urk. 6/22/6-8 S. 2 unten), ohne dass die Umstände einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfä higkeit geschildert wurden. 5. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte der Dres . A.___ und C.___ beziehungsweise auf ihre interdisziplinäre Einschätzung abzustellen ist (Urk. 6/29/8): Danach liegen aus somatischer Sicht chronisch-unspezifische, diagnostisch nicht-klassifizierbare Schmerz- und anderweitige körperliche Beschwerden vor, die keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht ist eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwach ausge prägte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Auch die genannten psychischen Leiden haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Interdis ziplinär beurteilt betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 100 %. 6. 6.1
In Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der diagnostizierten
somatoforme n Schmerzstörung und der Neurasthenie ist Folgendes anzumer ken: Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsan wendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zu mutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3); dies ist mit hin eine Rechtsfrage, welche nicht durch die Mediziner zu beantworten ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.2). D ie Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Ge sichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfakto ren ) mitberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1). Auf die Diagnose der Neurasthenie sind die im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden (vgl. dazu oben E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013). 6.2
Wie ausgeführt ist – entgegen der Auffassung des Z.___
– gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht vom Vorliegen ei ner Depression auszugehen.
Mangels relevanter psychischer Komorbidität richtet sich die Frage nach der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der Neurasthenie nach den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien: Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu verzeichnen (vgl. dazu etwa die Ausführungen im Abklärungsbericht betref fend Betreuung und Begleitung der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin [Urk. 6/32/6-7]). Einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Konflikt konnte Dr . B.___ nicht feststellen (vgl. E. 3.11). Auch das Kriterium „Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperati ver Haltung der versicherten Person“ ist vorliegend nicht erfüllt. Wie ausgeführt wurde, äusserte Dr. B.___ wiederholt Zweifel an der Compliance der Beschwer deführerin. Ob die Kriterien „chronische körperliche Begleiterkrankungen“ sowie „ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerd auernde Rückbildung“ bis zu einem ge wissen Grad als erfüllt anzusehen sind, obwohl die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden diagnostisch nicht klassifizierbar sind (vgl. E. 3.5), kann vorliegend offen bleiben. Insgesamt wären vorliegend auch beja hendenfalls nicht genügend Kriterien erfüllt beziehungsweise wären die gege benen Kriterien nicht in genügend ausgeprägter Weise vorhanden; deshalb kann vorliegend in keinem Fall auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie hervorgerufenen Ein schränkungen geschlossen werden. 6.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die somatoforme Schmerzstörung und die Neurasthenie im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn nicht eingeschränkt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Einschätzung der Dres . A.___ und B.___ , dass durch die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits aus rein medizinischer Sicht keine Ar beitsunfähigkeit begründet werde, zu absolut wäre.
Die Beschwerdeführerin ist somit – gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres . A.___ und B.___
- als vollständig arbeitsfähig zu betrachten, und zwar sowohl aus somatischer und als auch aus psychischer Sicht. 7.
Somit ist die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, die im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 0 % und im Haushaltsbereich (Gewichtung 40 %) von einer Einschränkung von 16 % (gewichtet 6,4 %) ausging, nicht zu beanstanden ,
soweit überhaupt von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung ausgegangen werden kann.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 9/1) . 8.2
Mit Honorarnote vom 8./10. März 2014 (Urk. 11) macht Rechtsanwalt Grimmer einen Aufwand von 7 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von insge samt Fr. 96. (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1‘512.65 (= 7 1 / 12 x Fr. 200. + Fr. 96. ) zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1‘633.65 (= Fr. 1‘512.65 x 1,08). Demzufolge ist Rechtsanwalt Grimmer mit Fr. 1‘633.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Oktober 2012 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt
Michael Grim mer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt d as Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter
de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Michael Grimmer
wird mit Fr. 1‘633.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker